EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen

2.12.2013 - (13284/1/2013 – C7‑0408/2013 – 2011/0153(COD)) - ***II

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Jörg Leichtfried

Verfahren : 2011/0153(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0419/2013
Eingereichte Texte :
A7-0419/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen

(13284/1/2013 – C7‑0408/2013 – 2011/0153(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (13284/1/2013 – C7‑0408/2013),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0349),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A7-0419/2013),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts – gemeinsam mit allen dieser Entschließung beigefügten Erklärungen – im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung zu Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und Verordnung (EG) Nr. 517/94

Es wird festgestellt, dass die Verfahren nach Artikel 2 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 10, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 19, Anhang IV Artikel 4 Absatz 3 und Anhang VII Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sowie Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 in Verfahren zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt worden sind. Es sei darauf hingewiesen, dass sich einige dieser Artikel auf Beschlussfassungsverfahren zum Erlass handelspolitischer Schutzmaßnahmen beziehen.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass Schutzmaßnahmen als Durchführungsmaßnahmen zu handhaben sind. Im speziellen Fall der obengenannten geltenden Verordnungen nehmen diese Maßnahmen ausnahmsweise die Form delegierter Rechtsakte an, da Schutzmaßnahmen in Form einer Änderung der betreffenden Anhänge der Grundverordnungen eingeführt werden. Dies ergibt sich aus der den obengenannten geltenden Verordnungen eigenen Struktur und stellt somit keinen Präzedenzfall für künftige handelspolitische Schutzinstrumente oder andere Schutzmaßnahmen dar.

Erklärung der Kommission zur Kodifizierung

Die Annahme der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen wird eine erhebliche Anzahl von Änderungen an den betroffenen Rechtsakten nach sich ziehen. Um die Lesbarkeit der betroffenen Rechtsakte zu verbessern, wird die Kommission, sobald diese beiden Verordnungen angenommen sind, so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juni 2014 eine Kodifizierung dieser Rechtsakte vorschlagen.

Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.

BEGRÜNDUNG

Angesichts der Änderungen, die mit dem Vertrag von Lissabon und der in der Folge erlassenen Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (über Durchführungsrechtsakte) vorgenommen wurden, musste die Kommission die Beschlussfassungsregeln im Bereich der Handelspolitik an die neue Regelung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anpassen. Infolgedessen legte sie zwei Anpassungsvorschläge, bekannt als „Omnibus I“ und „Omnibus II“, vor, bei denen jeweils im Rahmen eines einzigen Instruments die einschlägigen Handelsverordnungen aufgeführt wurden, die aktualisiert werden müssen, wobei sich „Omnibus I“ insbesondere auf Durchführungsrechtsakte und „Omnibus II“ insbesondere auf delegierte Rechtsakte erstreckt. Der vorliegende Vorschlag („Omnibus II”) beinhaltet daher die notwendigen Änderungen an den einschlägigen Texten, in denen zuvor auf den alten Komitologiebeschluss 1999/468/EG Bezug genommen wurde.

Nach Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung durch das Plenum am 22. November 2012 wurden informelle Verhandlungen mit dem irischen Ratsvorsitz aufgenommen, um eine frühzeitige Einigung in zweiter Lesung zu erzielen. Nach mehreren Trilog-Runden erzielten die Verhandlungsteams des Parlaments und des Rates am 5. Juni 2013 eine Einigung über das Dossier. Der Wortlaut der Einigung wurde dem INTA-Ausschuss am 11. Juli 2013 zur Genehmigung vorgelegt und vom Ausschuss mit überwältigender Mehrheit gebilligt. Daraufhin sagte der Ausschussvorsitzende in seinem Schreiben vom gleichen Tag an den Vorsitz des AStV zu, dass er dem Plenum empfehlen werde, den Standpunkt des Rates in erster Lesung ohne Änderungen zu billigen. Nach Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung, mit dem die Einigung bestätigt wird, am 15. November 2013 angenommen.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Berichterstatter vor, den Standpunkt des Rates in erster Lesung sowie die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und Verordnung (EG) Nr. 517/94 ohne Änderungen zu billigen. Des Weiteren wird empfohlen, dass das Parlament die Erklärungen der Kommission zur Kodifizierung und zu delegierten Rechtsakten zur Kenntnis nimmt. Alle drei Erklärungen sind zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt zu veröffentlichen.

VERFAHREN

Titel

Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnisse zum Erlass bestimmter Maßnahmen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

13284/1/2013 – C7-0408/2013 – 2011/0153(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

22.11.2012                     T7-0447/2012

Vorschlag der Kommission

COM(2011)0349 - C7-0162/2011

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

21.11.2013

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

21.11.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jörg Leichtfried

22.9.2011

 

 

 

Datum der Annahme

28.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Nora Berra, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, George Sabin Cutaş, Marielle de Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Henri Weber, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Phil Bennion, Jutta Haug, Anthea McIntyre, Katarína Neveďalová, Marc Tarabella, Nikola Vuljanić, Roberts Zīle

Datum der Einreichung

2.12.2013