BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

4.12.2013 - (COM(2013)0781 – C7‑0420/2013 – 2013/0387(CNS)) - *

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatterin: Danuta Maria Hübner
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 46 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2013/0387(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0431/2013
Eingereichte Texte :
A7-0431/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

(COM(2013)0781 – C7‑0420/2013 – 2013/0387(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0781),

–   gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0420/2013),

–   gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0431/2013),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Mit der Entscheidung 2002/546/EG des Rates vom 20. Juni 2002[1], die auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 349 AEUV) getroffen wurde, erhielt Spanien die Erlaubnis, eine Reihe von auf den Kanarischen Inseln lokal hergestellten Erzeugnissen bis zum 31. Dezember 2011 ganz oder teilweise von den Steuern zu befreien. In der Entscheidung werden die Gründe für die Annahme spezifischer Maßnahmen angeführt, mit denen die lokale Wirtschaft durch eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden soll.

Die weltweite Wirtschaftskrise von 2009, die zu einem Rückgang beim Reiseverkehr führte, hatte gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaft der Kanarischen Inseln und die Arbeitslosenquote, die im Zeitraum 2001 – 2007 zwischen 10,4 % und 12 % schwankte, stieg 2009 auf 26,2 %.

Am 16. November 2010 hat Spanien bei der Europäische Kommission beantragt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG um zwei Jahre zu verlängern, so dass sie zusammen mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 ausläuft. Die Kommission hat den Antrag unter Berücksichtigung der die Kanarischen Inseln beeinträchtigenden Benachteiligungen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass es auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gerechtfertigt war, dem Antrag stattzugeben.

Mit dem Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011[2] wurde demnach die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

Die spanischen Behörden haben einen Antrag auf Verlängerung dieser besonderen Bestimmungen für den Zeitraum 2014 bis 2020 gestellt, der sowohl durch einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 349 AEUV als auch durch eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen genehmigt werden muss.

Da die neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2014 - 2020 wie von der Kommission 2013 festgesetzt[3] am 1. Juli 2014 in Kraft treten werden, hält es die Kommission für gerechtfertigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/546/EG, geändert durch den Beschluss Nr. 895/2011/EU, um sechs Monate zu verlängern, so dass sie zum Tag des Inkrafttretens der Leitlinien ausläuft, und schlägt vor, die Entscheidung entsprechend zu ändern.

Angesichts der Tatsache, dass durch diese Maßnahme die Wirtschaftstätigkeit weiter angeregt und die Beschäftigung in dieser Region in äußerster Randlage weiter stabilisiert werden soll, und da die Verlängerung für einen begrenzten Zeitraum beantragt wird, schlägt der Vorsitz vor, diesen Antrag gemäß Artikel 46 der Geschäftsordnung ohne Änderung anzunehmen, wie es bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der Fall war, das zur Annahme des Vorschlags der Kommission durch das Parlament für den zuvor genannten Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 geführt hat.

  • [1]  ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 22.
  • [2]  ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 17.
  • [3]  ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0781 – C7-0420/2013 – 2013/0387(CNS)

Datum der Konsultation des EP

22.11.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

 

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

 

PECH

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

29.11.2013

PECH

27.11.2013

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Danuta Maria Hübner

28.11.2013

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

28.11.2013

Datum der Annahme

28.11.2013

 

 

 

Datum der Einreichung

5.12.2013