BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig

4.12.2013 - (COM(2012)0530 – C7‑0304/2012 – 2012/0260(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Julie Girling


Verfahren : 2012/0260(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0440/2013

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig

(COM(2012)0530 – C7‑0304/2012 – 2012/0260(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0530),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0304/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7‑0440/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011 in der Rechtssache C‑442/098 hat Pollen in Honig als Zutat im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür zu gelten. In seinem Urteil stützte sich der Gerichtshof auf die ihm vorgelegten Fakten, wonach Pollen hauptsächlich durch das vom Imker zur Honiggewinnung ausgeführte Schleudern in den Honig gelangt. Der Pollen gelangt jedoch nur durch die Sammeltätigkeit der Bienen in den Bienenstock und ist natürlich im Honig vorhanden, unabhängig davon, ob der Imker den Honig durch Schleudern gewinnt oder nicht. Es ist daher klarzustellen, dass Pollen ein Bestandteil von Honig ist, der als natürlicher Stoff keine Zutaten beinhaltet, und nicht eine Zutat im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG; dies beeinträchtigt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel auf genetisch veränderte Pollen in Honig. Die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig sollte daher entsprechend geändert werden.

(1) Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011 in der Rechtssache C‑442/098 hat Pollen von genetisch veränderten Pflanzen als Zutat von Honig oder von Pollen enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates8a zu gelten.

___________________

_________________

8 ABl. C 311 vom 22.10.2011, S. 7.

8 ABl. C 311 vom 22.10.2011, S. 7.

 

8a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. C 311 vom 22.10.2011, S. 7).

9 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

 

10 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

 

11 ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

 

Begründung

Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs vom 6. September 2011.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 sollte daher im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 geändert werden, zumal die Verbraucher zunehmend für genetisch veränderte Organismen in Lebensmitteln sensibilisiert sind und ein Recht auf diesbezügliche Informationen haben.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Um den Verbrauchern Informations- und Wahlfreiheit zu gewähren und den speziellen Merkmalen von Honig Rechnung zu tragen, sollte Pollen in dieser Richtlinie als Zutat eingestuft werden, jedoch nur im Sinne von Artikel 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichnet der Begriff „Zutat“ einen Stoff, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird. Für die Herstellung von Honig und die Bestäubung von Pflanzen müssen die Bienenstöcke gezielt dort aufgestellt werden, wo die Bienen bestimmte Pflanzenarten besuchen können. Die Zusammensetzung des erzeugten Honigs hängt hauptsächlich davon ab, wo die Bienenstöcke stehen und wann der Honig geerntet wird. Pollen genetisch veränderter Pflanzen sollten daher artenspezifisch als Zutat angesehen werden.

Begründung

Dies ist die heute in Labors gängige Praxis und entspricht den derzeitigen Testverfahren für andere Lebensmittel. Für Honig sollten in dieser Hinsicht keine anderen Vorschriften gelten. So ist es beispielsweise sehr wahrscheinlich, dass fast der gesamte Pollen in „Rapshonig“ aus Kanada von genetisch veränderten Pflanzen stammt. Es wäre für die Verbraucher daher sehr irreführend, wenn dieser Honig nicht mit der Kennzeichnung „Enthält Zutaten, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden“ versehen werden müsste.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 müssen Honig und andere Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, die Pollen genetisch veränderter Pflanzen enthalten, als Lebensmittel, die mit Zutaten aus genetisch veränderten Organismen erzeugt wurden, gekennzeichnet werden.

Begründung

Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs vom 6. September 2011.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1e) Honig ist ein Naturprodukt und sollte deshalb von der Anforderung, mit einer Zutatenliste versehen zu sein, ausgenommen werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Anhänge der Richtlinie 2001/110/EG enthalten technische Elemente, die unter Umständen wegen Änderungen in einschlägigen internationalen Normen angepasst oder aktualisiert werden müssen. Die der Kommission mit der Richtlinie übertragenen Befugnisse sind nicht geeignet, um diese Anhänge unmittelbar an Entwicklungen in internationalen Normen anpassen zu können. Zur konsequenten Durchführung der Richtlinie 2001/110/EG sollte die Kommission also auch die Befugnis haben, die Anhänge der Richtlinie im Hinblick auf den technischen Fortschritt, aber auch Entwicklungen in den internationalen Normen, anzupassen oder zu aktualisieren.

entfällt

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um dem technischen Fortschritt und gegebenenfalls den Entwicklungen in den internationalen Normen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, damit sie die technischen Merkmale in den Produktbeschreibungen und ‑definitionen in den Anhängen der Richtlinie 2001/110/EG anpassen oder aktualisieren kann.

entfällt

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/110/EG

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

entfällt

„5. Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat – im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG – der in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Lebensmittel zu betrachten.“

 

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2001/110/EG

Artikel 2 – Nummer 5 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) An Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

 

„5. Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist für Honig keine Zutatenliste erforderlich. Allerdings ist Pollen als Zutat im Sinne der Artikel 2 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu betrachten.“

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2001/110/EG

Artikel 2 – Nummer 6 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) An Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

 

„6. Honig und andere Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, die Pollen von genetisch veränderten Pflanzen enthalten, gelten als Lebensmittel, die Zutaten aus genetisch veränderten Organismen enthalten, und sind gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, insbesondere Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2, zu kennzeichnen.“

Begründung

Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs vom 6. September 2011.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2001/110/EG

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6a zur Änderung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen, Beschreibungen und Begriffsbestimmungen in Anhang I und den Merkmalen der Zusammensetzung des Honigs in Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und gegebenenfalls den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen.

entfällt

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2001/110/EG

Artikel 6a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in den Artikeln 4 und 6 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem () (Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen) übertragen.

2. Die Befugnisse gemäß Artikel 4 werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …+ übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

__________________________

 

+ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie einfügen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2001/110/EG

Artikel 6a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2001/110/EG

Artikel 6a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein gemäß Artikel 4 und 6 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 bis [Datum] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 bis +[12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

 

___________________

 

+ ABl.: Bitte Datum einfügen: zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie.

  • [1]  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 88.

BEGRÜNDUNG

Anpassung an den Vertrag von Lissabon

In Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird der Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte festgelegt:

„Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).“

Nach dem Kommissionsvorschlag wäre die Kommission befugt, die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen, Beschreibungen und Begriffsbestimmungen in Anhang I und den Merkmalen der Zusammensetzung in Anhang II dieser Richtlinie zu ändern. Die Berichterstatterin ist jedoch der Ansicht, dass es sich dabei sämtlich um wesentliche Vorschriften der Richtlinie handelt. Dadurch, dass der Vorschlag der Kommission also die Änderung wesentlicher Vorschriften ermöglicht, geht er über den Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte nach dem Vertrag hinaus. Die Berichterstatterin hat daher die entsprechenden Textstellen aus dem Kommissionsvorschlag entfernt.

Der Kommission soll jedoch nach wie vor die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf nicht wesentliche Vorschriften zu erlassen. Daher wird der Vorschlag in Artikel 4 beibehalten, dass im Rahmen delegierter Rechtsakte Methoden festgelegt werden, mit denen überprüft wird, ob Honig den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

Dies muss im Zusammenhang mit der kürzlich erfolgten Annahme ähnlicher Änderungen zu der Richtlinie 2012/12/EU über Fruchtsäfte gesehen werden. In dieser Richtlinie wurden diejenigen Teile der Anhänge vom Anwendungsbereich der Befugnisübertragung ausgenommen, die Produktbezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Merkmale enthalten. Ein ähnlicher Ansatz wird derzeit im Zusammenhang mit den laufenden Diskussionen um die sogenannten Frühstücksrichtlinien verfolgt, mit denen die bestehenden Durchführungsbefugnisse der Kommission in den Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon in Einklang gebracht werden sollen. Es ist wichtig, dass das Parlament einen kohärenten Ansatz verfolgt, weshalb diese anderen Richtlinien bei der Vorbereitung dieses Berichts berücksichtigt wurden.

Die Berichterstatterin hat außerdem den Zeitraum geändert, für den der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden kann, und zwar von einem unbestimmten Zeitraum auf fünf Jahre mit stillschweigender Verlängerung. Dieser Änderungsantrag enthält den üblichen Wortlaut des Parlaments zu delegierten Rechtsakten und entspricht den Ansätzen in den genannten Richtlinien.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (6.11.2013)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig
(COM(2012)0530 – C7‑0304/2012 – 2012/0260(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Mariya Gabriel

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem im Rahmen dieser Stellungnahme geprüften Vorschlag der Kommission soll hauptsächlich dafür gesorgt werden, dass der Wortlaut der Richtlinie 2001/110 („Honig-Richtlinie“) dahingehend präzisiert wird, dass Pollen ein natürlicher Bestandteil und keine Zutat von Honig ist. Die Kommission reagiert damit auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) in der Sache „Bablok“ (Rechtssache C-442/09), in dem festgestellt wurde, dass Pollen nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG eine Zutat von Honig ist. Als zweites wesentliches Element des Vorschlags der Kommission wird das Ausschussverfahren durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ersetzt.

Zwischen der Kommission und dem Gerichtshof besteht eine Meinungsverschiedenheit. Die Kommission führt an, dass Pollen auf natürliche Weise in Honig vorkommt, da er durch die Bienen in den Bienenstock getragen wird und unabhängig von einem Tätigwerden des Menschen im Honig verbleibt. Der Gerichtshof betont hingegen, dass das Schleudern der Bienenwabe während der Honigernte dazu führen kann, dass nicht nur der Inhalt der mit Honig gefüllten Wabenzellen, sondern auch die benachbarten Wabenzellen geleert werden, die zur Speicherung von Pollen bestimmt sind. Daher wird die Menge des im Honig enthaltenen Pollens meist während des Leerungsprozesses durch den Imker erhöht.

Das Urteil des Gerichtshofs hat grundlegende Fragen zur Koexistenz von gentechnisch veränderten Kulturen und der Bienenzucht aufgeworfen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Honig, der gentechnisch veränderten Pollen enthält, einer Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1829/2003 bedarf, bevor er in Verkehr gebracht wird. Diese Feststellung gilt unabhängig davon, ob Pollen als Zutat oder Bestandteil definiert wird.

Standpunkt der Verfasserin der Stellungnahme

Die Verfasserin der Stellungnahme schließt sich dem Vorschlag der Kommission an, Pollen als natürlichen Bestandteil von Honig einzustufen.

Auswirkungen auf den Imkereisektor

Die Verfasserin vertritt die Auffassung, dass bei der Entscheidung über die Annahme des Vorschlags dessen mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf den Imkereisektor zu berücksichtigen sind.

Honig gilt als gesundes Naturprodukt. Es würde sich daher eindeutig negativ auf das öffentliche Bild von Honig als Naturprodukt auswirken, wenn er potenziell als „gentechnisch veränderten Pollen enthaltend“ gekennzeichnet sein kann. Pollen als Zutat zu bezeichnen, kann bei den Verbrauchern dazu führen, dass sie Pollen für ein separates Produkt halten, das Honig beigefügt wird, was jedoch nicht der Fall ist.

Die Einstufung von Pollen als Zutat würde zu beträchtlichen Mehrkosten führen, da Tests durchgeführt werden müssten, um die für die Kennzeichnung notwendigen Informationen zu erlangen. Diese Kosten könnten erheblich sein und über den eigentlichen Herstellungskosten pro Bienenstock liegen. Sie würden sich auch unterschiedlich auf Hobbyimker und professionelle Imker auswirken. Letztere erzeugen große Mengen an Honig und könnten durch Skaleneffekte die zusätzlichen Kosten problemlos tragen, sodass die fragliche Änderung noch größere Auswirkungen für Imker hätte, die nur geringe Mengen erzeugen. Möglicherweise würden einige Hobbyimker ihre Tätigkeit in der Folge einstellen.

Außerdem würden die erhöhten Herstellungskosten, die durch die notwendigen zusätzlichen Tests anfallen, zu einer Erhöhung der Endkundenpreise führen.

Im Übrigen wird mit der Entscheidung der Kommission, einen Vorschlag vorzulegen, die Schlussfolgerung des Gerichtshofs nicht angefochten. Nach der Änderung der Richtlinie 2001/110/EG wird Honig mit gentechnisch verändertem Pollen als Lebensmittel, das aus GVO hergestellt wird, weiterhin unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung 1829/2003 fallen. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung des mit 0,9 % festgesetzten Schwellenwerts, ab dem eine Kennzeichnungspflicht besteht, die zugelassene Menge an genetisch verändertem Pollen als Prozentsatz der Gesamtmenge des aus nur einer Zutat bestehenden Erzeugnisses „Honig“ berechnet würde, und nicht als Prozentsatz der Gesamtmenge an Pollen.

Es ist unwahrscheinlich, dass der Anteil an genetisch verändertem Pollen den für Honig zulässigen Schwellenwert übersteigt. In der Praxis liegen die Werte bei Honig zwischen 0,005 % und 0,05 % (alle Zutaten einschließlich Pollen zusammengenommen). In dem extremen Fall, dass die Gesamtmenge an wasserunlöslichen Stoffen aus Pollen besteht und es sich dabei ausschließlich um genetisch veränderten Pollen handelt, ergäbe sich ein Anteil von 0,005 bis 0,05 % des Gesamtgewichts des Honigs. Ende Mai 2013 existierte keine Methode, mithilfe derer sich der Anteil von genetisch modifiziertem Pollen an der Gesamtmenge an Pollen bestimmen ließe.

Der Schwellenwert von 0,9 % gilt für Lebensmittel und die Erzeuger von biologischen Produkten. Es würde somit zu einer ungleichen Behandlung von Imkern und Bio-Erzeugern kommen, was zu einer Spannung zwischen den Wirtschaftszweigen führen könnte.

Koexistenz-Debatte

Die Verfasserin weist darauf hin, dass die Debatte über die Änderung der Honig-Richtlinie nicht mit der Koexistenz-Debatte zu verwechseln ist. 2012 wurden in fünf EU-Mitgliedstaaten (Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien und Tschechische Republik) genetisch veränderte Organismen (GVO) kommerziell angebaut. Hierbei handelte es sich vor allem um insektenresistenten Mais der Sorte MON810. Nicht zugelassene GVO und daraus erzeugte Zutaten dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, weswegen die Verordnung über die Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen keine Anwendung findet.

Diese Unsicherheit in Bezug auf die Existenz von GVO-Feldern und die Folgen daraus bilden offensichtlich den Kern der Diskussion über die ökologischen Folgen im Allgemeinen. Diese Folgen stehen jedoch nicht in direkter Verbindung mit dem Vorschlag der Kommission über die Änderung der Honig-Richtlinie, sondern ergeben sich eher aus der Tatsache, dass verschiedene Mitgliedstaaten die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt noch nicht korrekt umgesetzt haben.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel1 wird eine „Zutat“ als Stoff definiert, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Diese Definition impliziert die absichtliche Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Honig ein Naturprodukt ist und insbesondere, dass das Vorhandensein von honigeigenen Bestandteilen, einschließlich Pollen, natürlichen Ursprungs ist, ist klarzustellen, dass Pollen und alle anderen honigeigenen Bestandteile nicht als Zutaten von Honig im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angesehen werden sollten.

 

______________

 

1 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Anhänge der Richtlinie 2001/110/EG enthalten technische Elemente, die unter Umständen wegen Änderungen in einschlägigen internationalen Normen angepasst oder aktualisiert werden müssen. Die der Kommission mit der Richtlinie übertragenen Befugnisse sind nicht geeignet, um diese Anhänge unmittelbar an Entwicklungen in internationalen Normen anpassen zu können. Zur konsequenten Durchführung der Richtlinie 2001/110/EG sollte die Kommission also auch die Befugnis haben, die Anhänge der Richtlinie im Hinblick auf den technischen Fortschritt, aber auch Entwicklungen in den internationalen Normen, anzupassen oder zu aktualisieren.

entfällt

Begründung

Die Anhänge enthalten wesentliche Vorschriften der Richtlinie und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um dem technischen Fortschritt und gegebenenfalls den Entwicklungen in den internationalen Normen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, damit sie die technischen Merkmale in den Produktbeschreibungen und ‑definitionen in den Anhängen der Richtlinie 2001/110/EG anpassen oder aktualisieren kann.

entfällt

Begründung

Die Anhänge enthalten wesentliche Vorschriften der Richtlinie und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2001/110/EG

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6a zur Änderung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen, Beschreibungen und Begriffsbestimmungen in Anhang I und den Merkmalen der Zusammensetzung des Honigs in Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und gegebenenfalls den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen.

entfällt

Begründung

Die Anhänge enthalten wesentliche Vorschriften der Richtlinie und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2001/110/EG

Artikel 6 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in den Artikeln 4 und 6 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) (Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen) übertragen.

2. Die in Artikel 4 genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem (…) (Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Die Anhänge enthalten wesentliche Vorschriften der Richtlinie und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2001/110/EG

Artikel 6 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

Begründung

Die Anhänge enthalten wesentliche Vorschriften der Richtlinie und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 bis [Datum] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0530 – C7-0304/2012 – 2012/0260(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

22.10.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

4.7.2013

Verfasserin der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Mariya Gabriel

3.7.2013

Prüfung im Ausschuss

30.9.2013

 

 

 

Datum der Annahme

5.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Eric Andrieu, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Mariya Gabriel, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Béla Glattfelder, Martin Häusling, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Marc Tarabella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Luís Paulo Alves, Pilar Ayuso, Kent Johansson, Anthea McIntyre, Maria do Céu Patrão Neves, Milan Zver

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0530 – C7-0304/2012 – 2012/0260(COD)

Datum der Konsultation des EP

21.9.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

22.10.2012

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

22.10.2012

AGRI

4.7.2013

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme

       Datum des Beschlusses

IMCO

10.10.2012

 

 

 

Berichterstatterin

       Datum der Benennung

Julie Girling

14.11.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

17.10.2013

 

 

 

Datum der Annahme

27.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

15

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elena Oana Antonescu, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Lajos Bokros, Franco Bonanini, Biljana Borzan, Yves Cochet, Spyros Danellis, Chris Davies, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Martin Kastler, Holger Krahmer, Corinne Lepage, Kartika Tamara Liotard, Linda McAvan, Miroslav Ouzký, Gilles Pargneaux, Andrés Perelló Rodríguez, Pavel Poc, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Carl Schlyter, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Dubravka Šuica, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Thomas Ulmer, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Erik Bánki, Gaston Franco, Julie Girling, Eduard-Raul Hellvig, Georgios Koumoutsakos, Marusya Lyubcheva, Jiří Maštálka, Judith A. Merkies, Miroslav Mikolášik, James Nicholson, Alojz Peterle, Vittorio Prodi, Bart Staes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Anna Záborská, Andrea Zanoni

Datum der Einreichung

5.12.2013