BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
6.12.2013 - (COM(2011)0840 – C7‑0493/2011 – 2011/0406(COD)) - ***I
Entwicklungsausschuss
Berichterstatter: Thijs Berman
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
(COM(2011)0840 – C7‑0493/2011 – 2011/0406(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0840),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0493/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0450/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die Erklärung des Parlaments und die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates sowie der Kommission, die dieser Entschließung beigefügt sind;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[1]*
zu dem Vorschlag der Kommission
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Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)
Endgültiger Kompromisstext, der die Ergebnisse des Trilogs vom 2. Dezember enthält
VERORDNUNG (EU) .../20..
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom
zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Diese Verordnung ist Teil der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union und bildet eines der Instrumente, die die auswärtige Politik der Europäischen Union ▌unterstützen. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit▌, die am 31. Dezember 2013 ausläuft.
(1a) Mit dieser Verordnung sollte für die gesamte Laufzeit des Instruments ein Finanzrahmen festgelegt werden, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [...] der interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.
(2) Die Armutsbekämpfung bleibt eines der wichtigsten Ziele der Entwicklungspolitik der Europäischen Union, wie in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union und im Fünften Teil Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, und steht im Einklang mit den Millenniumsentwicklungszielen (MDG)▌ und anderen international vereinbarten Entwicklungsverpflichtungen und -zielen, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Foren gebilligt wurden.
(3) Der Europäische Konsens – eine gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union, einschließlich der daran vereinbarten Änderungen – bildet den allgemeinen Rahmen, die Leitlinien und den Schwerpunkt für die Durchführung dieser Verordnung.
(3neu) Im Laufe der Zeit sollte die Hilfe der Union dazu beitragen, dass die Abhängigkeit von der Hilfe abnimmt.
(4) Die Union sollte sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lassen, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zur stärkeren Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Sie ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit in den Partnerländern, -gebieten und -regionen das Bekenntnis zu diesen Grundsätzen zu entwickeln und zu festigen. Bei der Verfolgung dieser Grundsätze stellt die Union ihren Mehrwert als Akteur in der Entwicklungspolitik unter Beweis.
Bei der Umsetzung dieser Verordnung, insbesondere bei der Programmierung, sollte die Union den von ihr für die Partnerländer aufgestellten Prioritäten, Zielen und Benchmarks in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie, insbesondere den von ihr erstellten Länderstrategien für Menschenrechte, gebührende Aufmerksamkeit widmen.
(4a) Die Union erkennt an, dass die Achtung der Menschenrechte, die Grundrechte, die Förderung der Rechtsstaatlichkeit, demokratische Grundsätze, Transparenz, verantwortungsvolle Staatsführung, Frieden und Stabilität sowie die Gleichstellung der Geschlechter von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung der Partnerländer sind und dass diese Fragen systematisch in der Entwicklungspolitik der Union berücksichtigt werden sollten, insbesondere bei der Programmierung und in Abkommen mit Partnerländern.
(5) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte mittels eines umfassenden Ansatzes für jedes Land auf der Grundlage von Komplementarität, der Schaffung von Synergien und der wechselseitigen Verstärkung der Programme erreicht werden, die im Rahmen dieser Verordnung und der anderen Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns konzipierten werden. Bei ihrem Bemühen um Gesamtkohärenz des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 EUV sollte die Union für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 AEUV sorgen.
(6) Die Wirksamkeit der Hilfe, größere Transparenz, stärkere Zusammenarbeit, größere Komplementarität und eine bessere Harmonisierung, die Ausrichtung an den Partnerländern sowie die Koordinierung der Verfahren – sowohl zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten als auch im Rahmen der Beziehungen zu den anderen Gebern und sonstigen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit – sind entscheidend, um die Kohärenz und Relevanz der Hilfe zu gewährleisten und zugleich die von den Partnerländern zu tragenden Kosten zu verringern. Durch ihre Entwicklungspolitik setzt sich die Union engagiert dafür ein, die Schlussfolgerungen zur Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die das Hochrangige Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Paris am 2. März 2005 angenommen hat, den am 4. September 2008 angenommenen Aktionsplan von Accra und die daran anschließende Erklärung, die am 1. Dezember 2011 in Busan angenommen wurde, umzusetzen. ▌Diese Verpflichtungen haben zur Annahme einer Reihe von Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten geführt, unter anderem zum EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik▌ und zum operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe▌. Die Bemühungen um eine gemeinsame Programmierung sollten verstärkt und die entsprechenden Verfahren ausgebaut werden.
(7) Die Gemeinsame Strategie Afrika-EU▌, die im Dezember 2007 auf dem Gipfeltreffen in Lissabon angenommen wurde und die – einschließlich der nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen – auf einer gemeinsamen Vision, gemeinsamen Grundsätzen und Zielen als Fundament der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU beruht, sollte mit der Hilfe der Union unterstützt werden.
(8) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz, eine bessere Koordinierung und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und
-regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die entwicklungspolitische Strategie der Union und die Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, und um eine kosteneffiziente Bereitstellung der Hilfe zu gewährleisten und dabei Überschneidungen und Unterlassungen zu vermeiden, ist es sowohl dringend erforderlich als auch zweckmäßig, gemeinsame Programmierungsverfahren vorzusehen, wo immer dies möglich und zweckdienlich ist.
(9) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientiert sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG – wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers –, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen, Grundsätzen und Zusagen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Foren im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. Darüber hinaus orientieren sich die Politik der Union sowie ihr Handeln auf internationaler Ebene auch an ihren Zusagen und Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte und Entwicklung, u.a. einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Internationale Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung von Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung.
(9a) Die EU tritt nachdrücklich für die Gleichstellung der Geschlechter ein, die als ein Menschenrecht, eine Frage der sozialen Gerechtigkeit und als ein zentraler Wert der Entwicklungspolitik der Union anzusehen ist; die Gleichstellung der Geschlechter ist ein zentraler Punkt zur Erreichung aller MDG; der Rat hat den EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau (2010-2015) angenommen.
(10) Als eine Frage hoher Priorität sollte die Union in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen einschließlich Übergangs- und Nachkrisensituationen einen umfassenden Ansatz fördern. Dies sollte insbesondere auf den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung▌, zu einer Reaktion der EU auf fragile Situationen▌, zur Konfliktprävention▌ sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen aufbauen. ▌
Insbesondere angesichts besonders dringendem Bedarf und sowohl sehr weit verbreiteter als auch besonders großer Armut sollte die Unterstützung der Union darauf ausgerichtet sein, die Widerstandskraft der Länder und ihrer Bevölkerung gegenüber widrigen Ereignissen zu stärken. Dies sollte durch eine angemessene Mischung von Ansätzen, Maßnahmen und Instrumenten erfolgen, insbesondere indem dafür gesorgt wird, dass ▌die sicherheitsorientierten, ▌humanitären und entwicklungspolitischen Konzepte ausgewogen und kohärent sind und wirksam koordiniert werden und somit eine Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung gegeben ist.
(11) Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung und weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen angewandt werden, sondern auch auf der Ebene der Programmierung, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragiler Staaten und besonders gefährdeter Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen. Die EU sollte mit Ländern, die nicht mehr für eine Förderung im Rahmen bilateraler Hilfsprogramme in Frage kommen, neue Partnerschaften eingehen, insbesondere auf der Grundlage regionaler und thematischer Programme im Rahmen dieser Instrumente und anderer thematischer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der EU, insbesondere des neuen Partnerschaftsinstruments.
(11a) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns gesorgt wird und Synergien zwischen diesem Instrument, anderen Instrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Außerdem sollte damit eine wechselseitige Verstärkung der im Rahmen dieser Instrumente entwickelten Programme bewirkt werden.
(12) Diese Verordnung sollte unter Einhaltung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung eine größere Kohärenz zwischen den Politikbereichen der Union ermöglichen. Sie sollte eine vollständige Ausrichtung an den Partnerländern und -regionen ermöglichen, indem sie – nach Möglichkeit – nationale Entwicklungspläne oder ähnliche umfassende Entwicklungsdokumente, die unter Einbeziehung der betroffenen nationalen oder regionalen Gremien angenommen werden, als Grundlage für die Programmierung des Handelns der Union verwendet; ferner sollte eine bessere Geberkoordinierung, insbesondere zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten angestrebt werden, und zwar durch gemeinsame Programmierung.
(13) Da die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die EU im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, tätig werden. Im Sinne des in diesem Artikel genannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(14) Vor dem Hintergrund der Globalisierung werden verschiedene interne Politikbereiche der EU, wie Umwelt, Klimawandel, Förderung erneuerbarer Energien, Beschäftigung (einschließlich menschenwürdiger Arbeit für alle), Geschlechtergleichstellung, Energie, Wasser, Verkehr, Gesundheit, Bildung, Recht und Sicherheit, Kultur, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Migration, Landwirtschaft und Fischerei, zunehmend auch Teil des auswärtigen Handelns der EU. ▌
Durch eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, d.h. Wachstumsmuster, die den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt verstärken und die es den Armen ermöglichen, verstärkt zum nationalen Wohlstand beizutragen und von ihm zu profitieren, wird das Engagement der Union zur Förderung intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums im Rahmen ihrer internen und auswärtigen Politik bekräftigt, indem drei wichtige Bereiche zusammengeführt werden: Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
(15) Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union und der Entwicklungsländer, bei denen Handeln auf nationaler und internationaler Ebene dringend notwendig ist. Daher sollte diese Verordnung zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % des EU-Haushalts für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, einzusetzen, und 25 % der Mittel des Programms "Globale öffentliche Güter und Herausforderungen" sollten für die Bereiche Klimawandel und Umwelt eingesetzt werden. Maßnahmen in diesen ▌Bereichen sollten einander soweit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Auswirkungen zu verstärken.
(16) Diese Verordnung sollte die Union in die Lage versetzen, zur Erfüllung der gemeinsamen Verpflichtung der Union zur Fortsetzung der Unterstützung für ▌menschliche Entwicklung beizutragen, um das Leben der Menschen zu verbessern. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollten mindestens 25 % der Mittel des Programms "Globale öffentliche Güter und Herausforderungen" zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs eingesetzt werden.
Mindestens 20 % der im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Hilfe sollte grundlegenden Sozialleistungen zugewiesen werden mit Schwerpunkt auf Gesundheit, Bildung und höhere Schulbildung; dabei sollte anerkannt werden, dass grundsätzlich ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise in Fällen außerordentlicher Hilfszuwendungen. Daten im Zusammenhang mit der Einhaltung sollten in den in Artikel 13 der Gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Jahresbericht aufgenommen werden.
(16a) In dem Aktionsprogramm von Istanbul haben sich die am wenigsten entwickelten Länder dazu verpflichtet, Handel und politische Strategien zum handelsbezogenen Kapazitätsaufbau in die nationalen Entwicklungsstrategien zu integrieren. Ferner haben die Minister auf der achten WTO-Ministerkonferenz vereinbart, über das Jahr 2011 hinaus die Hilfe für Handel auf einem Niveau zu halten, das mindestens den Durchschnittswert im Zeitraum 2006-2008 widerspiegelt. Eine bessere und gezieltere Hilfe für Handel und Handelserleichterungen müssen diese Bemühungen flankieren.
(16b) Wenngleich die thematischen Programme in erster Linie auf die Unterstützung der Entwicklungsländer abzielen sollten, sollte die Teilnahme an diesen Programmen unter den in dieser Verordnung dargelegten Voraussetzungen auch einigen Empfängerländern und Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) möglich sein, die nicht die erforderlichen Eigenschaften aufweisen, um vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe eingestuft zu werden, und die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallen.
(17) Angaben zu den Bereichen der Zusammenarbeit und ▌Anpassungen der ▌Mittelzuweisungen nach geographischem Gebiet und Bereich für die Zusammenarbeit bilden nichtwesentliche Elemente dieser Verordnung. Der Kommission sollte folglich nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten in Bezug auf die Aktualisierung von Elementen der Anhänge dieser Verordnung übertragen werden, die unter anderem Angaben zu den einzelnen Bereichen der Zusammenarbeit im Rahmen der geografischen und thematischen Programme und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen geografischen Gebiete und Bereiche für die Zusammenarbeit enthalten. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführen sollte. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.
(18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(19) Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen nach den Artikeln 11 bis 14 dieser Verordnung sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ▌, ausgeübt werden. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist.
(20) Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... (im Folgenden "Gemeinsame Durchführungsverordnung") festgelegt.
(21) Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates ▌festgelegt –.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
EINLEITUNG
Artikel 1Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Auf der Grundlage dieser Verordnung kann die Union Folgendes finanzieren:
a) geografische Programme zur Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, die in der Liste der Hilfeempfänger des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) aufgeführt sind, mit Ausnahme
i) der Unterzeichnerstaaten des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens außer Südafrika,
ii) der Länder, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Entwicklungsfonds in Frage kommen,
iii) der Länder, die für eine Finanzierung durch die Union im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments in Frage kommen,
iv) der Begünstigten, die für eine Finanzierung durch die Union im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe in Frage kommen;
b) thematische Programme zum Thema entwicklungsrelevante globale öffentliche Güter und Herausforderungen und zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden in den Partnerländern im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und Ländern, die für eine Finanzierung durch die Union im Rahmen der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii genannten Instrumente in Frage kommen, sowie den Ländern und Gebieten ▌nach dem Beschluss ▌des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete ▌;
c) ein afrikaweites Programm zur Unterstützung der strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Afrika samt den anschließend daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen, das regionenübergeifende, kontinentweite oder globale Tätigkeiten in Afrika und mit Afrika abdeckt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung wird eine Region als eine geografische Einheit definiert, die mehr als ein Entwicklungsland umfasst.
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Länder und Gebiete werden im Folgenden als "Partnerländer" oder "Partnerregionen" bezeichnet, je nachdem, um welches geografische, thematische oder afrikaweite Programm es geht.
TITEL II
ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 2Ziele und Förderkriterien
(1) Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union und des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik sowie der daran vorgenommenen Änderungen
a) ist das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut;
b) wird die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung im Einklang mit diesem wichtigsten Ziel auch ▌ dazu beitragen, ▌
i) eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern und
ii) die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung ▌, die Menschenrechte und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen.
(1a) Die Zusammenarbeit aufgrund dieser Verordnung wird dazu beitragen, dass die internationalen entwicklungspolitischen Verpflichtungen und Ziele, denen die Union zugestimmt hat, insbesondere die MDG, und die neuen entwicklungspolitischen Ziele für die Zeit nach 2015 erfüllt werden.
Zur Messung der Verwirklichung dieser Ziele werden geeignete Indikatoren, beispielsweise Indikatoren für die menschliche Entwicklung, herangezogen, insbesondere MDG 1 für Buchstabe a und MDG 1 bis 8 für Buchstabe b, sowie – nach 2015 – weitere von der Union und ihren Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene vereinbarte Indikatoren.
(2) Die Maßnahmen im Rahmen der geografischen Programme sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat.
Die Maßnahmen im Rahmen des afrikaweiten Programms und der thematischen Programme sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat, es sei denn,
a) sie gelten für ein begünstigtes Land oder Gebiet, das nach dem Urteil des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) nicht den Status eines Empfängerlandes für die öffentliche Entwicklungshilfe beanspruchen kann, oder
b) die Maßnahme dient der Durchführung einer globalen Initiative, einer politischen Priorität der Union oder einer internationalen Verpflichtung der Union nach Artikel 6 Absatz 2, und die Maßnahme weist nicht die erforderlichen Merkmale auf, um die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe zu erfüllen.
(2a) Unbeschadet des Buchstaben a müssen mindestens 90 % der im Rahmen des afrikaweiten Programms und mindestens 95 % der im Rahmen der thematischen Programme vorgesehenen Ausgaben den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat.
(3) Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe▌ fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen. In diesen Fällen sollte besonders darauf geachtet werden, dass humanitäre Hilfe, Rehabilitation und Entwicklungshilfe effizient miteinander verbunden werden.
Artikel 3Allgemeine Grundsätze
(1) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.
(2) Damit bei der Umsetzung dieser Verordnung die Hilfe der Union eine hohe Wirkung erzielt, wird ein differenzierter Ansatz in Bezug auf die verschiedenen Partnerländer verfolgt, damit gewährleistet ist, dass ihnen eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit angeboten wird, die ausgeht von
a) ihren Bedürfnissen, wobei Kriterien wie Bevölkerungszahl, Pro-Kopf-Einkommen, Ausmaß der Armut, Einkommensverteilung und Stand der menschlichen Entwicklung zugrunde gelegt werden;
b) ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten und
c) ihren Verpflichtungen und Leistungen, wobei Kriterien und Indikatoren wie politischer, wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt, Fortschritt in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte, effiziente Nutzung der Hilfe und insbesondere die Art und Weise, wie ein Land knappe Ressourcen – angefangen bei seinen eigenen Ressourcen – für die Entwicklung einsetzt, zugrunde gelegt werden;
d) den potenziellen Auswirkungen der Entwicklungshilfe der EU.
Bei dem differenzierten Ansatz wird auch die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern berücksichtigt.
Die Länder mit dem größten Hilfebedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in einer Krisen-, Nachkrisen- oder in einer fragilen und prekären Lage befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.
Kriterien wie der Index der menschlichen Entwicklung (HDI), der Index der wirtschaftlichen Anfälligkeit (EVI) und andere einschlägige Indizes, etwa die Indizes für die Armutsquote und die Ungleichheit in einem Land, können für die Analyse und Ermittlung der bedürftigsten Länder mit herangezogen werden.
(3) Bei allen Programmen werden die im Europäischen Konsens genannten Querschnittsthemen durchgängig berücksichtigt. Die gilt gegebenenfalls auch für die Themen Konfliktverhütung, menschenwürdige Arbeit und Klimawandel.
Die im Unterabsatz 1 genannten Querschnittsthemen umfassen wohlgemerkt die folgenden Dimensionen, denen erforderlichenfalls besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird: Nichtdiskriminierung, Rechte der Angehörigen von Minderheiten, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Personen mit lebensbedrohlichen Krankheiten und anderer verletzlicher Gruppen, grundlegende Arbeitsrechte und soziale Inklusion, Stärkung der Stellung der Frau, Rechtsstaatlichkeit, Ausbau der Kapazitäten der Parlamente und der Zivilgesellschaft sowie Förderung des Dialogs, der Beteiligung und der Aussöhnung und des Aufbaus von Institutionen auch auf lokaler und regionaler Ebene.
▌
(5) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird im Einklang mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und die Abstimmung ▌ mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. ▌
In dieser Hinsicht beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der EIB verwalteten Maßnahmen auf ▌Strategien der Entwicklungszusammenarbeit, die in Instrumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und -regionen niedergelegt sind, sowie auf den einschlägigen Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union.
(6) Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch auch mit anderen Gebern und fördern eine bessere Koordinierung der Geber und eine größere Komplementarität ihrer Maßnahmen, indem sie auf eine gemeinsame mehrjährige Programmplanung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien der Partnerländer oder vergleichbarer Entwicklungsstrategien hinarbeiten. Sie können gemeinsame Maßnahmen – einschließlich gemeinsamer Analysen dieser Strategien und gemeinsamer Reaktionen auf diese Strategien – durchführen, indem vorrangige Sektoren für ein Tätigwerden bestimmt und die Aufgaben im Land selbst aufgeteilt werden und indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte Zusammenarbeit getroffen werden.
(7) Die Union ▌fördert ▌einen multilateralen Ansatz für globale Herausforderungen und arbeitet diesbezüglich mit den Mitgliedstaaten zusammen. Gegebenenfalls fördert sie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien und anderen bilateralen Gebern.
(7a) Die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den Partnerländern gründen sich auf gemeinsame Werte in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundsätze der Eigenverantwortung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und werden diesen Werten und Grundsätzen Geltung verschaffen.
Ferner wird bei den Beziehungen zu den Partnerländern deren Engagement und Leistungsbilanz bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und der Umsetzung ihrer vertraglichen Beziehungen zur Union berücksichtigt.
(8) Die Union fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet ▌ ihre Unterstützung nach Möglichkeit an den nationalen oder regionalen Entwicklungsstrategien, der Reformpolitik und den Verfahren ihrer Partner aus und fördert demokratische Eigenverantwortung sowie landesinterne und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Zu diesem Zweck fördert sie
a) einen Entwicklungsprozess, der transparent ist und vom Partnerland bzw. der Partnerregion selbst gesteuert wird und für den dieses bzw. diese die Verantwortung übernimmt; dies schließt auch die Förderung von Fachkenntnissen vor Ort ein;
aa) (neu) einen auf Rechten basierenden Ansatz, der sämtliche Menschenrechte – ob bürgerliche und politische, wirtschaftliche oder soziale und kulturelle Rechte – einschließt, damit Menschenrechtsgrundsätze bei der Durchführung dieser Verordnung berücksichtigt werden, damit die Partnerländer ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen leichter erfüllen können und damit die berechtigten Personen, insbesondere arme und verletzliche Gruppen, ihre Rechte besser einfordern können;
b) eine stärkere Teilhabe der Bevölkerung der Partnerländer, inklusive und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Rolle der Parlamente, der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft, unter anderem in Bezug auf Partizipation, Kontrolle und Rechenschaftspflicht;
c) wirksame ▌Kooperationsmodalitäten und -instrumente im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC gemäß Artikel 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung, einschließlich des Einsatzes innovativer Instrumente wie der Kombination von Darlehen und Zuschüssen sowie anderer Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern und Einbeziehung der Privatwirtschaft, unter gebührender Berücksichtigung der Schuldentragfähigkeit, der Zahl dieser Mechanismen und der Tatsache, dass ihre Wirkung gemessen an den Zielen dieser Verordnung, insbesondere der Armutsbekämpfung, systematisch bewertet werden muss.
Alle Programme, Interventionen sowie Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit werden auf die besonderen Umstände jedes Partnerlandes und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, einschließlich aus lokalen privatwirtschaftlichen Quellen, einem universalen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen ▌;
ca) (neu) die Mobilisierung inländischer Einnahmen durch Stärkung der Finanzpolitik der Partnerländer mit dem Ziel, die Armut und die Abhängigkeit von Hilfe zu verringern;
d) eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert, kohärent gestaltet und harmonisiert werden, um so Synergien zu schaffen und Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen;
e) die Koordinierung in den Partnerländern und -regionen; dabei werden vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren angewandt, was die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe anbelangt;
ea) (neu) ergebnisorientierte Entwicklungsansätze, einschließlich der Verwendung transparenter und von den Ländern selbst bestimmter Ergebnismatrizes, die sich bei der Bewertung und bei der Information über die Ergebnisse – einschließlich Outputs, der unmittelbaren und der längerfristigen Wirkungen der Entwicklungshilfe – gegebenenfalls auf international vereinbarte Ziele und Indikatoren, etwa die MDG, stützen.
▌
(9) Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, die Entwicklungsdimension von Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit. Zudem fördert die Union die Süd-Süd-Zusammenarbeit.
(9a) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit ihm einen regelmäßigen Meinungsaustausch.
(9b) Die Union stützt sich bei ihren Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gegebenenfalls auf die Reform- und Übergangserfahrungen der Mitgliedstaaten und die dabei gewonnenen Erkenntnisse und gibt diese weiter.
(10) Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft und den lokalen Behörden.
(10a) Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährten Unionshilfen dürfen nicht für die Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten, die militärischen oder verteidigungspolitischen Zwecken dienen, verwendet werden.
TITEL III
ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 4Durchführung der Hilfe der Union
Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Geltungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die Hilfe der Union durch geografische und thematische Programme und das afrikaweite Programm und in Einklang mit der gemeinsamen Durchführungsverordnung umgesetzt.
Artikel 5Geografische Programme
(1) Die Kooperationsmaßnahmen der Union nach diesem Artikel werden durch Maßnahmen mit nationaler, regionaler, regionenübergreifender und kontinentweiter Tragweite durchgeführt.
(2) ▌ Ein geografisches Programm umfasst die Zusammenarbeit in geeigneten Tätigkeitsbereichen
a) auf regionaler Ebene mit den Partnerländern im Sinne des Artikels 1 Absatz 1a, insbesondere um die Folgen der Graduierung in Partnerländern mit großen und zunehmenden Ungleichheiten abzumildern, und
b) auf bilateraler Ebene mit den Partnerländern, die nach der OECD/DAC-Liste der Entwicklungsländer nicht zu den Ländern mit mittlerem Einkommen – obere Einkommenskategorie – gehören oder nicht über ein BIP von mehr als einem Prozent des globalen BIP verfügen;
c) in Ausnahmefällen – auch im Hinblick auf die schrittweise Einstellung von Entwicklungshilfezuschüssen – auf bilateraler Ebene mit einer begrenzten Anzahl von Ländern, wenn dies nach Maßgabe der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien hinreichend begründet ist. Die schrittweise Einstellung erfolgt in enger Abstimmung mit den anderen Gebern; die Beendigung dieser Art von Zusammenarbeit kann gegebenenfalls von einem politischen Dialog mit dem betreffenden Land begleitet werden, der sich auf die Bedürfnisse der ärmsten und verletzlichsten Gruppen konzentriert.
(3) Geografische Programme werden ▌ für die Bereiche aufgestellt, die im Europäischen Entwicklungskonsens und den anschließend daran vorgenommenen Änderungen genannt sind, sowie für die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit, um die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Ziele zu verwirklichen:
I. Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung:
a) Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit;
b) Gleichstellung der Geschlechter, Mitgestaltungsmacht und Chancengleichheit für Frauen;
c) Verwaltung des öffentlichen Sektors auf zentraler und lokaler Ebene;
d) Steuerpolitik und -verwaltung;
e) Bekämpfung der Korruption;
f) Zivilgesellschaft und lokale Behörden;
g) Förderung und Schutz der Rechte von Kindern.
II. Breitenwirksames und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung:
a) Gesundheit, Bildung, Sozialschutz, Beschäftigung und Kultur;
b) Unternehmensumfeld, regionale Integration und Weltmärkte;
c) nachhaltige Landwirtschaft, Ernährungssicherheit;
ca) nachhaltige Energie;
d) Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einschließlich Land, Wald und Wasser;
e) Klimawandel und Umwelt.
III. Andere entwicklungsrelevante Bereiche:
a) Migration und Asyl;
b) Brückenschlag zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
c) Widerstandsfähigkeit und Reduzierung des Katastrophenrisikos;
d) Entwicklung und Sicherheit einschließlich Konfliktverhütung.
(3a) Weitere Einzelheiten zu den vorgenannten Bereichen der Zusammenarbeit ▌ sind Anhang IV zu entnehmen.
(4) Innerhalb der einzelnen Länderprogramme wird die Union ihre Hilfe grundsätzlich auf höchstens drei Sektoren konzentrieren, die nach Möglichkeit mit dem jeweiligen Partnerland vereinbart werden sollten.
Artikel 6Thematische Programme
(1) Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Geltungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung bieten die im Rahmen von thematischen Programmen getroffenen Maßnahmen einen Mehrwert gegenüber den im Rahmen der geografischen Programme geförderten Maßnahmen und ergänzen diese und werden mit ihnen abgestimmt.
(2) Für die Programmierung der thematischen Maßnahmen gelten die folgenden Bedingungen:
a) Die politischen Ziele der Union nach dieser Verordnung können nicht angemessen oder wirksam mit Hilfe der geografischen Programme erreicht werden; dies gilt gegebenenfalls auch in den Fällen, in denen es kein geografisches Programm gibt oder dieses ausgesetzt wurde oder keine Einigung mit dem betreffenden Partnerland über die Maßnahme erzielt wurde;
b) die Maßnahmen beziehen sich auf globale Initiativen für die Verwirklichung international vereinbarter Entwicklungsziele ▌ oder auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen ▌;
▌
c) es handelt sich um regionenübergreifende, länderübergreifende und/oder Querschnittsmaßnahmen;
d) mit den Maßnahmen werden innovative Strategien ▌oder Initiativen umgesetzt, die in künftige Maßnahmen einfließen sollen,
oder
e) die Maßnahmen entsprechen einer für die Entwicklungszusammenarbeit relevanten politischen Priorität der Union oder einer internationalen Verpflichtung oder einem internationalen Engagement der Union.
▌
(3) Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, kommen die thematischen Maßnahmen unmittelbar den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ländern und Gebieten zugute und werden dort durchgeführt. Sie können außerhalb dieser Länder oder Gebiete durchgeführt werden, wenn sich die Ziele des betreffenden Programms auf diese Weise am besten erreichen lassen.
Artikel 7Globale öffentliche Güter und Herausforderungen
(1) Mit der Hilfe der Union im Rahmen des Programms "Globale öffentliche Güter und Herausforderungen" wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen unter anderem in folgenden Bereichen zu unterstützen:
a) Umwelt und Klimawandel;
b) nachhaltige Energie;
c) menschliche Entwicklung einschließlich menschenwürdiger Arbeit, sozialer Gerechtigkeit und Kultur;
d) Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft;
e) Migration und Asyl.
(2) Weitere Einzelheiten zu den vorgenannten Bereichen der Zusammenarbeit ▌ sind Anhang V Teil A zu entnehmen.
Artikel 8Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden
(1) Ziel des Programms ▌ist es, ▌die Organisationen der Zivilgesellschaft und die lokalen Behörden ▌in den Partnerländern und – sofern in dieser Verordnung vorgesehen – in der Union und in den Ländern, die im Rahmen der IPA-Verordnung gefördert werden können, zu stärken. Die geförderten Initiativen werden in erster Linie von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden durchgeführt. Um zu gewährleisten, dass sie wirksam sind, können sie gegebenenfalls von anderen Akteuren zugunsten der betreffenden Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden durchgeführt werden.
(2) Weitere Einzelheiten zu den Bereichen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels ▌sind Anhang V Teil B zu entnehmen.
Artikel 9Afrikaweites Programm
(1) Mit der Hilfe der Union wird ein afrikaweites Programm zur Unterstützung der strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Afrika samt den anschließend daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen, das regionenübergeifende, kontinentweite oder globale Tätigkeiten in Afrika und mit Afrika abdeckt, finanziert.
(2) Das afrikaweite Programm ▌ ergänzt andere Programme, die aufgrund dieser Verordnung aufgelegt werden, sowie andere Finanzierungsinstrumente des auswärtigen Handelns der Union, insbesondere den Europäischen Entwicklungsfonds und das Europäische Nachbarschaftsinstrument, und wird mit ihnen abgestimmt.
▌
(3) Weitere Einzelheiten zu den Bereichen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels sind Anhang VI zu entnehmen.
TITEL IV
PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL
Artikel 10Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und die Zuweisung der Mittel
1. Bei geografischen Programmen wird für jedes Partnerland und jede Partnerregion ein Mehrjahresrichtprogramm auf der Grundlage eines Strategiepapiers nach Artikel 11 ausgearbeitet.
Bei thematischen Programmen werden Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 13 ausgearbeitet.
Das Mehrjahresrichtprogramm für das afrikaweite Programm wird nach Artikel 13 ausgearbeitet.
Die Kommission nimmt die Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung auf der Grundlage der in den Artikeln 11, 13 und 13a genannten Programmierungsdokumente an.
Die Hilfe der Union kann wie in Artikel 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung vorgesehen jedoch auch im Wege von nicht durch diese Dokumente abgedeckten Maßnahmen durchgeführt werden.
Bei der Programmierung nach dieser Verordnung werden Menschenrechte und Demokratie gebührend berücksichtigt.
2. Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander ▌in einer frühen Phase und während des gesamten Programmierungsprozesses, um die Kohärenz, Komplementarität und Kompatibilität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen. Die Union konsultiert auch andere Geber und Entwicklungsakteure einschließlich von Vertretern der Zivilgesellschaft, lokalen Behörden und anderen Durchführungsorganen. Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.
3. Die Kommission setzt innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms Mehrjahresrichtbeträge im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien fest, wobei sie neben den Besonderheiten der jeweiligen Programme den spezifischen Schwierigkeiten von Ländern oder Regionen Rechnung trägt, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen haben, besonders anfällig oder fragil sind oder häufig von Katastrophen heimgesucht werden.
4. Die Mittel müssen nicht einem bestimmten Zweck zugewiesen werden, um eine angemessene Reaktion der Union im Falle unvorhergesehener Umstände, insbesondere in fragilen Situationen, Krisen- und Nachkrisensituationen zu gewährleisten und um die Abstimmung mit den Strategiezyklen der Partnerländer und die Änderung von Richtbeträgen infolge der nach Artikel 11 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 13a Absatz 3 durchgeführten Überprüfungen zu ermöglichen. Vorbehaltlich der späteren Zuweisung oder Neuzuweisung dieser Mittel nach den in Artikel 14 vorgesehenen Verfahren wird über die Verwendung dieser Mittel zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit der gemeinsamen Durchführungsverordnung entschieden.
Der Anteil der nicht zugewiesenen Mittel auf der Ebene jedes Programms darf 5 % nicht überschreiten, wobei für Synchronisierungszwecke und für die in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Länder eine Ausnahme möglich ist.
5. Unbeschadet Artikel 2 Absatz 2 kann die Kommission eine spezifische Mittelzuweisung aufnehmen, um die Partnerländer und -regionen bei der Intensivierung ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage zu unterstützen.
5a. (neu) Bei jeder Programmierung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 16 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Berichts erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen dieses Berichts Rechnung getragen.
Artikel 11Programmierungsdokumente für geografische Programme
-1. Die in diesem Artikel genannten Unionsdokumente gelten als strategische Programmierungsdokumente im Sinne des Artikels 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung
-1a. Die Ausarbeitung, Umsetzung und Überprüfung aller Programmierungsdokumente gemäß diesem Artikel erfolgt unter Achtung der folgenden Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der Wirksamkeit der Hilfe: demokratische Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Partnerländer oder an regionalen Systemen, Transparenz, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientiertheit nach Artikel 3 Absätze 5 bis 8. Soweit möglich sollte der Programmierungszeitraum mit den Strategiezyklen der Partnerländer synchronisiert werden.
Programmierungsdokumente für geografische Programme, einschließlich der gemeinsamen Programmierungsdokumente werden soweit möglich auf der Grundlage eines Dialogs zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den Partnerländern oder
-regionen, einschließlich der nationalen und regionalen Parlamente, sowie unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden sowie sonstiger Akteure erstellt, um die eigenverantwortliche Mitwirkung am Prozess zu verbessern und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien – vor allem der Strategien zur Armutsminderung – zu fördern.
1. Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik – wie in dieser Verordnung niedergelegt – bilden die Strategiepapiere der Union einen kohärenten Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen.
1. ▌
2. Die Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung ▌bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden.
3. Strategiepapiere werden für die ▌Partnerländer oder -regionen ausgearbeitet▌. Keine Strategiepapiere sind erforderlich für
a) Länder, die über eine nationale Entwicklungsstrategie in Form eines nationalen Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Entwicklungsdokuments verfügen, den bzw. das die Kommission bei der Annahme ▌des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat;
aa) Länder und Regionen, für die ein gemeinsames Rahmendokument mit einer umfassenden Unionsstrategie, einschließlich eines spezifischen Kapitels über Entwicklungspolitik, ausgearbeitet wurde;
b) Länder und Regionen, für die die Union und die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mehrjahresplanungsdokument vereinbart haben;
c) Regionen, die über eine gemeinsam mit der EU vereinbarte Strategie verfügen▌;
d) Länder, bei denen die Union ihre Strategie mit einem neuen nationalen Zyklus abstimmen möchte, der vor dem 1. Januar 2017 beginnt; in diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm für den Zwischenzeitraum zwischen 2014 und dem Beginn des neuen nationalen Zyklus die Reaktion der Union in Bezug auf dieses Land.
e) Länder und Regionen, bei denen die Mittelzuweisung der Union auf der Grundlage dieser Verordnung höchstens 50 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 beträgt▌;
Im Falle der Buchstaben aa und e enthält das Mehrjahresrichtprogramm für das jeweilige Land oder die jeweilige Region die EU-Entwicklungsstrategie in Bezug auf dieses Land oder diese Region.
5. Mehrjahresrichtprogramme werden für jedes Land und jede Region, für die im Rahmen dieser Verordnung ein Richtbetrag für eine Mittelzuweisung der Union vorgesehen ist, ausgearbeitet. Mit Ausnahme der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Absatz 4 genannten Länder und Regionen werden diese Dokumente auf der Grundlage von Strategiepapieren oder gleichwertiger in Absatz 3 genannter Dokumente ausgearbeitet.
Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument, sofern es den in diesem Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung und den in Artikel 14 festgelegten Verfahren entspricht, als Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden.
In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, eindeutige, spezifische und transparente Leistungsindikatoren ▌, die Richtbeträge der Mittelzuweisungen, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen, und gegebenenfalls die Beihilfemodalitäten genannt. Die Höhe der Mittelzuweisung kann sofern zweckmäßig in Form einer Spanne angegeben werden und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. Über den in Artikel 20 Absatz 1 bestimmten Zeitraum hinaus dürfen keine Richtbeträge vorgesehen werden, es sei denn, sie sind speziell nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Mitteln über diesen Zeitraum hinaus festzulegen.
Die Mehrjahresrichtprogramme können erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen des zugrundeliegenden Strategiedokuments unter anderem im Interesse einer effektiven Durchführung überarbeitet werden.
Richtbeträge, Prioritäten, spezifische Ziele, erwartete Ergebnisse, Leistungsindikatoren und gegebenenfalls Beihilfemodalitäten können ferner infolge von Überprüfungen insbesondere im Anschluss an eine Krisen- oder Nachkrisensituation angepasst werden.
Diese Überprüfungen sollten sich auf den Bedarf sowie auf Engagement und Fortschritte in Bezug auf die vereinbarten Entwicklungsziele erstrecken, insbesondere auf die Ziele, die Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung betreffen.
5a. Im Rahmen des in Artikel 16 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Berichts erstattet die Kommission Bericht über die gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten und fügt entsprechende Empfehlungen bei, falls die gemeinsame Programmplanung nicht vollständig verwirklicht wurde.
Artikel 12Programmierung für Länder in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen
1. Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder und Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen oder für Länder, die häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweiligen Besonderheiten der betreffenden Länder und Regionen berücksichtigt.
Konfliktprävention, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen sowie die Rolle von Frauen und die Rechte von Kindern in diesem Prozess sind gebührend zu beachten.
Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung bei allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit ▌der Übergang von der Nothilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. Bei Programmen für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge sowie auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen wie auch auf die Anfälligkeit für plötzliche Veränderungen und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Menschen gelegt.
2. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen ▌oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten ▌kann im Wege des in Artikel 14 Absatz 3 beschriebenen Verfahrens ▌ eine Änderung der in Artikel 11 genannten Dokumente vorgenommen werden.
Im Rahmen solcher Überprüfungen kann eine spezifische und geeignete Strategie vorgeschlagen werden, um den Übergang zur langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern.
Artikel 13Programmierungsdokumente für thematische Programme
-1. Die in diesem Artikel genannten Unionsdokumente gelten als strategische Programmierungsdokumente im Sinne des Artikels 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung.
1. In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden für das betreffende Thema bzw. beim Programm "Globale öffentliche Güter und Herausforderungen" die Strategie der Union für jeden Bereich der Zusammenarbeit, die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, eindeutige, spezifische und transparente Leistungsindikatoren, die internationale Lage, die Aktivitäten der wichtigsten Partner und gegebenenfalls die Beihilfemodalitäten dargelegt.
Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt. Die Mehrjahresrichtprogramme müssen komplementär zu den geografischen Programmen sein und mit den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Dokumenten in Einklang stehen.
2. In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen ▌für das gesamte Programm,▌für jeden Bereich der Zusammenarbeit und für die einzelnen Prioritäten aufgeführt. Die Höhe der Mittelzuweisung kann ▌sofern zweckmäßig in Form einer Spanne angegeben werden und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden.
Die Mehrjahresrichtprogramme werden – wenn für eine wirksame Umsetzung ▌erforderlich – unter Berücksichtigung der ▌Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen der Strategiepapiere überarbeitet.
Richtbeträge, Prioritäten, erwartete Ergebnisse, Leistungsindikatoren und gegebenenfalls Beihilfemodalitäten können ferner infolge von Überprüfungen angepasst werden.
Artikel 13a
Programmierungsdokumente für das afrikaweite Programm
1. Die in diesem Artikel genannten Unionsdokumente gelten als strategische Programmierungsdokumente im Sinne des Artikels 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung.
2. Die Ausarbeitung, Umsetzung und Überprüfung der in diesem Artikel genannten Programmierungsdokumente erfolgt unter Achtung der Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe gemäß Artikel 3 Absätze 5 bis 8.
Die Programmierung basiert auf einen Dialog, an dem alle einschlägigen Interessenträger, wie das Panafrikanische Parlament, beteiligt werden.
In den Mehrjahresrichtprogrammen für das afrikaweite Programm werden die ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, eindeutige, spezifische und transparente Leistungsindikatoren und gegebenenfalls die Beihilfemodalitäten dargelegt.
Die Mehrjahresrichtprogramme sind eine Ergänzung zu den in dieser Verordnung genannten geografischen und thematischen Programmen.
3. In dem Mehrjahresrichtprogrammen werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für das gesamte Programm, für jeden Tätigkeitsbereich und für die einzelnen Prioritäten aufgeführt. Die Höhe der Mittelzuweisung kann sofern zweckmäßig in Form einer Spanne angegeben werden. Das Mehrjahresrichtprogramm kann erforderlichenfalls überarbeitet werden, um auf unvorhergesehene Herausforderungen oder Umsetzungsprobleme zu reagieren und um eine mögliche Überprüfung der strategischen Partnerschaft zu berücksichtigen.
Artikel 14Genehmigung der Strategiepapiere und Annahme der Mehrjahresrichtprogramme
1. Die Genehmigung der Strategiepapiere und die Annahme der Mehrjahresrichtprogramme durch die Kommission erfolgen nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren wird auch bei ▌ Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder ihrer Programmierung führen.
▌
3. Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf ▌die Umstände nach Artikel 12 Absatz 2 die Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme nach dem in Artikel 15 Absatz 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Dringlichkeitsverfahren überarbeiten.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15Einbeziehung nach dieser Verordnung nicht förderfähiger Drittländer
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission unbeschadet Artikel 2 Absatz 2 zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzhilfe der Union oder zur Förderung der regionalen oder regionenübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 14 oder der einschlägigen Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung beschließen, Länder und Gebiete ▌, die nach Artikel 1 nicht förderfähig sind, zur Teilnahme an Maßnahmen zu berechtigen, sofern die durchzuführenden Maßnahmen globalen, regionalen, regionenübergreifenden oder grenzübergreifenden Charakter besitzen. ▌
Artikel 16Aussetzung der Hilfe
▌
Artikel 17Übertragung von Befugnissen an die Kommission
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Folgendes zu ändern▌:
a) die Angaben zu Bereichen der Zusammenarbeit gemäß
- Artikel 5 Absatz 3, wie in Anhang IV Teile A und B im Einzelnen ausgeführt;
- Artikel 7 Absatz 2, wie in Anhang V Teil A im Einzelnen ausgeführt;
- Artikel 8 Absatz 2, wie in Anhang V Teil B im Einzelnen ausgeführt;
- Artikel 9 Absatz 3, wie in Anhang VI im Einzelnen ausgeführt, insbesondere im Zuge der Folgemaßnahmen der EU-Afrika-Gipfeltreffen;
b) Richtbeträge im Rahmen geografischer Programme und des thematischen Programms "Globale öffentliche Güter und Herausforderungen" wie in Anhang VII dargelegt. Diese Änderungen dürfen nicht dazu führen, dass der ursprünglich vorgesehene Betrag um mehr als 5 % vermindert wird, mit Ausnahme für Mittelzuweisungen im Rahmen des Anhangs VII Nummer 1 Buchstabe b.
2. Insbesondere nach Veröffentlichung des in Artikel 16 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Halbzeitberichts und auf der Grundlage der in diesem Halbzeitbericht ausgesprochenen Empfehlungen erlässt die Kommission bis zum 31. März 2018 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben.
Artikel 18Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Übertragung von Befugnissen gemäß Artikel 17 erfolgt für die Geltungsdauer dieser Verordnung.
2. Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
3. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
4. Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
▌
Artikel 19Ausschuss
1. Die Kommission wird vom DCI-Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen bezüglich der Europäischen Investitionsbank behandelt werden.
Artikel 20Finanzieller Bezugsrahmen
1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2014-2020 auf 19 662 Mio. EUR. Die jährlichen Zuweisungen werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens innerhalb der vom mehrjährigen Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen beschlossen.
2. Die ▌Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 9 genannten Programme im Zeitraum 2014-2020 sind in Anhang VII festgelegt. ▌
3. Wie in Artikel 13 Absatz 2 der Erasmus +-Verordnung festgelegt, wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von 1 680 Mio. EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument ▌) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der an Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Erasmus +-Verordnung.
Die Finanzierung erfolgt durch zwei Mehrjahres-Mittelzuweisungen, die jeweils die ersten vier Jahre und die verbleibenden drei Jahre abdecken. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der EU angepasst werden.
4. Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Finanzmittel dürfen insgesamt 707 Mio. EUR des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für dieses Instrument nicht übersteigen. Die Mittel sollen von den Mittelzuweisungen für die geografischen Programme umgeschichtet werden, wobei die voraussichtliche regionale Verteilung und der Typ der zu finanzierenden Maßnahmen spezifiziert werden. Aus diesem Instrument für die Finanzierung von Maßnahmen, die unter die Erasmus +-Verordnung fallen, entnommene Finanzmittel werden für Maßnahmen in den Partnerländern verwendet, die von dieser Verordnung erfasst werden, wobei die ärmsten Länder besondere Berücksichtigung finden. Die durch Zuweisungen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit finanzierte Maßnahme "Mobilität von Studenten und Personal" zwischen den Teilnehmerländern und Drittstaaten hebt hauptsächlich auf Bereiche ab, die für eine integrative und nachhaltige Entwicklung von Entwicklungsländern von Bedeutung sind.
Die Kommission nimmt in ihren Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung eine Liste aller "Erasmus +-Maßnahmen" auf, die über dieses Instrument finanziert werden, sowie Angaben zur Einhaltung der in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung dargelegten Ziele und Grundsätze bei diesen Maßnahmen.
Artikel 21
Europäischer Auswärtiger Dienst
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes durchgeführt.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
▌
ANHANG IV[4]
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER GEOGRAFISCHEN PROGRAMME
A. GEMEINSAME BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER GEOGRAFISCHEN PROGRAMME
Geografische Programme werden ▌ in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit, die nicht mit Sektoren gleichzusetzen sind, aufgestellt. Die Prioritäten werden im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen im Bereich der Entwicklungspolitik, in die die Union eingetreten ist, insbesondere den Millenniums-Entwicklungszielen und den international für die Zeit nach 2015 neu vereinbarten Entwicklungszielen, die die Millenniums-Entwicklungsziele verändern oder ersetzen, und auf der Grundlage eines politischen Dialogs mit den einzelnen förderfähigen Partnerländern oder ‑regionen festgelegt.
I. Menschenrechte, Demokratie und ▌ verantwortungsvolle Staatsführung
a) Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit ▌
– Unterstützung der Demokratisierung und Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Rolle der Parlamente
– Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Unabhängigkeit der Rechts- und Schutzsysteme und Sicherstellung des ungehinderten und gleichberechtigten Zugangs aller zur Justiz
– Unterstützung der transparenten und verantwortlichen Arbeitsweise von Institutionen sowie Dezentralisierung; Förderung eines inländischen, mitbestimmenden Sozialdialogs sowie weiterer Dialoge über Staatsführung und Menschenrechte
– Förderung der Freiheit der Medien, auch im Hinblick auf moderne Kommunikationsmittel
– Förderung des politischen Pluralismus, Schutz der bürgerlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechte und Schutz von Angehörigen von Minderheiten und von Angehörigen der schutzbedürftigsten Gruppen
– Unterstützung der Bekämpfung von diskriminierenden Praktiken und Diskriminierung aus jeglichen Gründen, unter anderem aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Kaste, der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung, der gesellschaftlichen Zugehörigkeit, einer Behinderung, des Gesundheitszustands oder des Alters
– Förderung der Eintragung in das Personenstandsregister, insbesondere Eintragung von Geburten und Todesfällen
b) Gleichstellung der Geschlechter ▌, Mitgestaltungsmacht und Chancengleichheit für Frauen ▌
– Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Gleichheit
– Schutz der Frauen- und Mädchenrechte, einschließlich durch Maßnahmen gegen Kinderheirat und andere schädliche traditionelle Praktiken wie weibliche Genitalverstümmelung und jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie Unterstützung für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt
– Förderung der Eigenverantwortlichkeit von Frauen, einschließlich ihrer Rollen als Entwicklungsakteure und Friedensschaffer
c) Verwaltung des öffentlichen Sektors auf zentraler und lokaler Ebene
– Unterstützung der Entwicklung des öffentlichen Sektors zur Förderung eines universalen und diskriminierungsfreien Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Bildung
– Unterstützung von Programmen zur Verbesserung der Gestaltung von Politik, der öffentlichen Finanzverwaltung, einschließlich der Einrichtung von Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Betrugsbekämpfungseinrichtungen und der entsprechenden Maßnahmen sowie Entwicklung der Institutionen, einschließlich der Verwaltung der Personalressourcen
– Verbesserung der Fachkompetenz der Parlamente, damit sie die Aufstellung und Überwachung der nationalen Haushaltspläne unter Einbeziehung der inländischen Einnahmen aus der Rohstoffförderung und von Steuerfragen beurteilen und sinnvoll dazu beitragen können
d) Steuerpolitik und -verwaltung ▌
– Unterstützung beim Aufbau und der Stärkung von fairen, transparenten, wirksamen, fortschrittlichen und nachhaltigen nationalen Steuersystemen
– Ausbau der Überwachungskapazitäten in Entwicklungsländern im Bereich der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und rechtswidrigen Finanzströmen
– Unterstützung der Erstellung und Verbreitung von Arbeiten zu Steuerbetrug und seinen Auswirkungen, insbesondere durch Aufsichtsgremien, Parlamente und Organisationen der Zivilgesellschaft
– Unterstützung multilateraler und regionaler Initiativen im Bereich Steuerverwaltung und Steuerreformen
– Unterstützung der Entwicklungsländer im Hinblick auf eine wirksamere Beteiligung an internationalen Strukturen und Prozessen der Zusammenarbeit im Steuerbereich
– Unterstützung der Aufnahme einer Berichterstattung, die für jedes einzelne Land und jedes einzelne Projekt erfolgen muss, in die Rechtsvorschriften der Partnerländer, um die finanzielle Transparenz zu verbessern
e) Bekämpfung der Korruption
– Unterstützung der Partnerländer bei der Bewältigung aller Formen der Korruption, einschließlich durch Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Berichterstattung
– Steigerung der Kapazitäten von Kontroll- und Aufsichtsgremien sowie der Justiz
f) Zivilgesellschaft und lokale Behörden ▌
– Unterstützung des Kapazitätsaufbaus bei zivilgesellschaftlichen Organisationen, um deren Stimme und aktive Beteiligung am Entwicklungsprozess und den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Dialog zu stärken
– Unterstützung des Kapazitätsaufbaus für lokale Behörden und Mobilisierung ihres Sachverstands zur Förderung eines territorialen Entwicklungsansatzes, einschließlich Dezentralisierungsprozessen
– Schaffung von günstigeren Bedingungen für Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten
g) Förderung und Schutz der Rechte von Kindern
– Förderung der Ausstellung von rechtsgültigen Dokumenten
– Unterstützung eines angemessenen und gesunden Lebensstandards und eines gesunden Heranwachsens
– Gewährleistung der Grundbildung für alle
2. ▌
II. Breitenwirksames und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung
a) Gesundheit, Bildung, Sozialschutz, Beschäftigung und Kultur
– Unterstützung bei Reformen einzelner Sektoren, die den Zugang zu sozialen Basisdiensten, vor allem einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung und qualitativ hochwertigen Bildungsangeboten, verbessern, mit einem Schwerpunkt auf den damit verbundenen Millenniums-Entwicklungszielen und auf den Zugangsmöglichkeiten von armen Menschen sowie Randgruppen und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu diesen Diensten
– Stärkung der lokalen Kapazitäten, um auf weltweite, regionale und lokale Herausforderungen reagieren zu können, unter anderem auch über die Verwendung der sektorspezifischen Budgethilfe in Kombination mit einem verstärkten politischen Dialog
– Stärkung der Gesundheitssysteme, unter anderem durch die Bewältigung des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften in der Gesundheitsbranche, gerechte Finanzmittelzuteilung für die Gesundheitsfürsorge und erschwinglichere Arzneimittel und Impfstoffe für arme Bevölkerungsgruppen
– Förderung der uneingeschränkten und wirksamen Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz zu Fragen der Bevölkerung und der Entwicklung und der Ergebnisse ihrer jeweiligen Überprüfungskonferenzen sowie – in diesem Zusammenhang – der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte
– Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit erschwinglichem gutem Trinkwasser, einer angemessenen Abwasserentsorgung und angemessener Hygienebedingungen
– Verbesserung der Unterstützung qualitativ hochwertiger Bildungsangebote und des Zugangs dazu
– Unterstützung bei der Berufsausbildung zum Zwecke der Erhöhung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Kapazität, Forschungsvorhaben zugunsten der nachhaltigen Entwicklung durchzuführen und die Ergebnisse umzusetzen
– Unterstützung der nationalen Systeme des sozialen Schutzes und der entsprechenden Mindestniveaus, einschließlich der Sozialversicherungssysteme für Kranken- und Rentenversicherungen, mit Schwerpunkt auf der Verringerung von Ungleichheiten
– Unterstützung der Agenda für menschenwürdige Arbeit und Förderung des sozialen Dialogs
– Förderung des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Achtung der allen Kulturen in gleichem Maße eigenen Würde
– Förderung der internationalen Zusammenarbeit, um der Kulturwirtschaft einen Anreiz zu geben, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern zu leisten, und ihr Potenzial zur Bekämpfung von Armut voll auszuschöpfen; dazu gehört auch die Behandlung von Fragen wie Marktzugang und Rechte des geistigen Eigentums
b) Unternehmensumfeld, regionale Integration und Weltmärkte ▌
– Unterstützung bei der Entwicklung eines wettbewerbsfähigen lokalen Privatsektors, unter anderem durch den Aufbau von Kapazitäten bei lokalen Institutionen und Unternehmen
– Unterstützung der Entwicklung lokaler Produktionssysteme und lokaler Unternehmen, einschließlich umweltfreundlicher Unternehmen
– Förderung von KMU, Kleinstunternehmen und Genossenschaften sowie des fairen Handels
– Förderung der Entwicklung lokaler, inländischer und regionaler Märkte, einschließlich Märkte für ökologische Waren und Dienstleistungen
– Unterstützung bei legislativen Reformen und Reformen des Rechtsrahmens sowie bei deren Umsetzung
– Vereinfachung des Zugangs zu Geschäfts- und Finanzdiensten, wie etwa Mikrokrediten und Sparguthaben, Mikroversicherung und Zahlungstransfer
– Unterstützung bei der Inkraftsetzung der international vereinbarten Arbeitsrechte
– Ausarbeitung und Verbesserung von Gesetzen und Katastern, um Grundstücksrechte und Rechte des geistigen Eigentums zu schützen
– Förderung politischer Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation, die zu einer nachhaltigen und integrativen Entwicklung beitragen
– Stimulierung von Investitionen, die dauerhafte Arbeitsplätze schaffen, unter anderem durch die Kombination von Mechanismen, mit Schwerpunkt auf der Finanzierung von nationalen Unternehmen und der Nutzung der Hebelwirkung von inländischem Kapitalvermögen, insbesondere auf KMU-Ebene, und die Personalentwicklung unterstützen
– Verbesserung der Infrastruktur unter uneingeschränkter Einhaltung der sozialen und ökologischen Standards
– Unterstützung sektorbezogener Ansätze für nachhaltigen Verkehr, die die Bedürfnisse der Partnerländer erfüllen und für Verkehrssicherheit, Erschwinglichkeit, Effizienz und Verringerung der negativen Umweltauswirkungen sorgen
– Beteiligung am Privatsektor, um eine sozial verantwortungsbewusste und nachhaltige Entwicklung voranzutreiben, Förderung der sozialen und umweltbezogenen Verantwortung der Unternehmen sowie der Rechenschaftspflicht und des sozialen Dialogs
– Unterstützung der Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen hinsichtlich des Handels und der Eingliederung auf regionaler und kontinentaler Ebene und Bereitstellung von Hilfeleistungen für ihre reibungslose und schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft
– Unterstützung einer breiter gefächerten Zugangsmöglichkeit zu Informations- und Kommunikationstechnologien, um die digitale Kluft zu überbrücken
c) Nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssicherheit
– Unterstützung beim Aufbau der Widerstandsfähigkeit der Entwicklungsländer im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen (beispielsweise Ressourcenknappheit, Versorgungsengpässe und starke Preisschwankungen) und Bekämpfung von Ungleichheiten, indem armen Menschen ein besserer Zugang zu Land, Nahrung, Wasser, Energie und Finanzmitteln geboten wird, ohne dass dabei die Umwelt geschädigt wird
– Unterstützung nachhaltiger landwirtschaftlicher Methoden und der damit verbundenen Forschungstätigkeiten, mit Schwerpunkt auf den kleinbäuerlichen Betrieben und ländlichen Existenzgrundlagen
– Unterstützung von Frauen in der Landwirtschaft
– Förderung von staatlichen Bemühungen, sozial und ökologisch verantwortungsbewusste Privatinvestitionen zu erleichtern
– Unterstützung strategischer Ansätze im Bereich der Ernährungssicherheit, mit Schwerpunkt auf der Verfügbarkeit von und dem Zugang zu Lebensmitteln, Infrastruktur, Lagerung und Ernährung
– Bekämpfung von Ernährungsunsicherheiten und Unterernährung durch grundlegende Interventionen in Übergangs- und Schwächesituationen
– Unterstützung der von den einzelnen Ländern angeführten, auf Aufgabenteilung bedachten, dezentralisierten und ökologisch nachhaltigen territorialen Entwicklung
d) Nachhaltige Energie
– Verbesserung des Zugangs zu modernen, erschwinglichen, nachhaltigen, effizienten und sauberen Dienstleistungen im Bereich erneuerbarer Energiequellen
– Förderung von lokalen und regionalen nachhaltigen Energielösungen und einer dezentralisierten Energiegewinnung
e) Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einschließlich Land, Wald und Wasser, insbesondere:
– Unterstützung der Überwachungsprozesse und Aufsichtsgremien sowie Rückendeckung für Governance-Reformen, die die nachhaltige und transparente Bewirtschaftung und Erhaltung von natürlichen Ressourcen fördern
– Förderung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Wasser sowie einer integrierten Bewirtschaftung von Wasserressourcen und Einzugsgebieten
– Förderung des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen
– Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsumgewohnheiten und einer sicheren und nachhaltigen Bewirtschaftung von Chemikalien und Abfällen, wobei die Auswirkungen auf die Gesundheit zu berücksichtigen sind
f) Klimawandel und Umwelt
– Förderung der Verwendung von sauberen Technologien, nachhaltiger Energie und Ressourceneffizienz mit Blick auf den Abbau von CO2-Emissionen bei gleichzeitiger Verstärkung der Umweltnormen
– Verbesserung der Widerstandsfähigkeit von Entwicklungsländern hinsichtlich der Auswirkungen des Klimawandels, indem Maßnahmen unterstützt werden, die auf die Anpassung, Abschwächung und Katastrophenrisikoverringerung des ökosystembasierten Klimawandels ausgerichtet sind
– Unterstützung bei der Umsetzung relevanter multilateraler Umweltabkommen, dabei insbesondere die Stärkung der Umweltaspekte des institutionellen Rahmens für nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung des Schutzes der biologischen Vielfalt
– Hilfeleistungen für Partnerländer bei den Herausforderungen der durch den Klimawandel verursachten Vertreibung und Migration der Menschen sowie beim Wiederaufbau von Wohnstätten für Klimaflüchtlinge
III. Andere entwicklungsrelevante Bereiche
3. ▌
a) Migration und Asyl
– Unterstützung bei gezielten Bemühungen, um die Wechselwirkungen zwischen Migration, Mobilität, Beschäftigung und Armutsverringerung vollständig auszuschöpfen, um Migrationsbewegungen zu einer positiven Kraft für die Entwicklung zu machen und die Abwanderung von Fachkräften zu verringern
– Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Annahme von langfristigen politischen Strategien zur Lenkung von Migrationsströmen, die die Menschenrechte von Migranten und deren Familien achten und deren sozialen Schutz verbessern
b) Brückenschlag zwischen humanitärer Hilfe und ▌ Entwicklungszusammenarbeit ▌
– mittel- und langfristiger Wiederaufbau und Regenerierung von Regionen und Ländern, die von Konflikten, von vom Menschen verursachten Katastrophen und Naturkatastrophen betroffen sind
– Durchführung mittel- und langfristiger Aktivitäten, die auf die Selbstversorgung und die Integration oder Wiedereingliederung entwurzelter Menschen ausgerichtet sind, mit Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung
c) Widerstandsfähigkeit und Reduzierung des Katastrophenrisikos
– in Schwächesituationen Unterstützung über eine Partnerschaft mit dem jeweiligen Land für die Bereitstellung von Basisdiensten und den Aufbau von rechtmäßigen, wirksamen und widerstandsfähigen staatlichen Institutionen und den Aufbau einer aktiven und gut organisierten Zivilgesellschaft
– Mitwirkung an einem präventiven Ansatz zur Vermeidung eines fragilen Staats sowie von Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Krisensituationen, indem die Bemühungen der Partnerländer und regionalen Organisationen in Bezug auf die Verbesserung der Frühwarnsysteme, die demokratische Regierungsführung und den Aufbau von Kapazitäten in den Institutionen unterstützt werden
– Unterstützung bei der Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Vorbereitung auf Katastrophenfälle, der Prävention und dem Umgang mit den Auswirkungen derartiger Katastrophen
d) Entwicklung und Sicherheit einschließlich Konfliktverhütung
– Bekämpfung der grundlegenden Ursachen für Konflikte – zu diesen Ursachen zählen die Armut, die Verschlechterung, Ausbeutung und ungleiche Verteilung von Land und natürlichen Ressourcen sowie die ungleichen Zugangsmöglichkeiten dazu, eine schwache Regierungsführung, Menschenrechtsverletzungen und geschlechtsspezifische Ungleichheiten –, um Konfliktverhütung, Konfliktlösung und Friedensprozesse zu unterstützen
– Förderung des Dialogs, der Mitwirkung und Versöhnung mit Blick auf die Förderung des Friedens und Vorbeugung von Gewaltausbrüchen im Einklang mit bewährten internationalen Verfahren
– Stärkung der Zusammenarbeit und politischer Reformen im Bereich Sicherheit und Recht, des Kampfes gegen den Drogenhandel und sonstigen illegalen Handel, einschließlich Menschenhandel, gegen Korruption und Geldwäsche
B. SPEZIFISCHE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT NACH REGIONEN
Mit der Hilfe der Union werden Maßnahmen und Sektordialoge unterstützt, die mit den in Artikel 5 und Anhang IV Teil A genannten Maßnahmen und Sektordialogen und dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, dem Ziel und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Den im Folgenden beschriebenen Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien ▌ widerspiegeln, sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
1. Lateinamerika
a) Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere in den Bereichen soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit, Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau
b) Angehen von Governance-Fragen und Unterstützung politischer Reformen, insbesondere in den Bereichen Sozialpolitik, öffentliche Finanzverwaltung und Steuern, Sicherheit (einschließlich Drogen-, Kriminalitäts- und Korruptionsproblematik), Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung und der staatlichen Institutionen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene (u.a. durch innovative Mechanismen für die Bereitstellung technischer Hilfe, z.B. TAIEX und Twinning), Schutz der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten, indigenen Bevölkerungsgruppen und von Menschen afrikanischer Herkunft, Achtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), Umwelt, Diskriminierungsbekämpfung, ▌Bekämpfung von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt und Gewalt gegen Kinder sowie Bekämpfung von Drogenerzeugung,
-konsum und -handel
c) Unterstützung einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner
d) Stärkung des sozialen Zusammenhalts insbesondere durch Schaffung und Stärkung von nachhaltigen Systemen des sozialen Schutzes, einschließlich der Sozialversicherung und einer Steuerreform, Stärkung der Kapazität der Steuersysteme und Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, was zur Förderung der Gleichheit und zur Verteilung des Wohlstands beiträgt
e) Unterstützung der Staaten Lateinamerikas bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Verhinderung, Bearbeitung, Untersuchung, Strafverfolgung, Bestrafung und Entschädigung von bzw. bei Frauenmorden sowie besondere Aufmerksamkeit für dieses Problem
f) Unterstützung verschiedener Prozesse der regionalen Integration und des Verbunds von Netzinfrastruktureinrichtungen unter Gewährleistung der Komplementarität mit von der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen Institutionen finanzierten Maßnahmen
g) Zusammenhang zwischen Entwicklung und Sicherheit
h) Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu hochwertigen sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor
i) Unterstützung bildungspolitischer Strategien und der Entwicklung eines gemeinsamen lateinamerikanischen Hochschulraums
j) Befassung mit der wirtschaftlichen Anfälligkeit und Beitrag zum Strukturwandel durch Aufbau starker Partnerschaften in den Bereichen auf fairem und offenem Handel beruhende Beziehungen, Produktivinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer umweltgerechten und integrativen Wirtschaft, Wissenstransfer und Zusammenarbeit bei Forschung, Innovation und Technologie sowie Förderung des nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums in allen seinen Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsströmen, der Ernährungssicherheit (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel, der nachhaltigen Energie sowie mit dem Schutz und der Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser, Boden und Wälder; Unterstützung der Entwicklung von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) als Hauptquelle von integrativem Wachstum, Entwicklung und Arbeitsplätzen; Förderung von Entwicklungshilfe für Handel, um sicherzustellen, dass lateinamerikanische KKMU von internationalen Geschäftsmöglichkeiten profitieren können; Berücksichtigung von Änderungen der APS-Regelung
k) Minderung der nachteiligen Auswirkungen, die sich für die Wirtschaft vieler Länder dieser Region durch ihren Ausschluss aus dem Schema allgemeiner Zollpräferenzen ergeben werden
l) Gewährleistung eines angemessenen Follow-up zu kurzfristig angelegten Soforthilfemaßnahmen, um auch Wiederaufbaumaßnahmen nach Katastrophen oder Krisen zu berücksichtigen, die über andere Finanzierungsinstrumente durchgeführt werden
2. Südasien
1) Förderung der demokratischen Staatsführung
a) Unterstützung demokratischer Prozesse, Förderung einer wirksamen demokratischen Staatsführung, Stärkung der öffentlichen Einrichtungen und Stellen (einschließlich auf lokaler Ebene), Unterstützung effizienter Dezentralisierungs-, Staatsumbau- und Wahlprozesse
b) Unterstützung des Aufbaus einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft, einschließlich der Medien, und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner
c) Aufbau und Stärkung legitimierter, demokratischer, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Einrichtungen, Förderung institutioneller Reformen und von Verwaltungsreformen, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Korruptionsbekämpfung und der öffentlichen Finanzverwaltung; Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit
d) Stärkung des Schutzes der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, Migranten, indigenen Völkern und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, Bekämpfung von Diskriminierung, von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, von Gewalt gegen Kinder und Bekämpfung des Menschenhandels
e) Schutz der Menschenrechte durch Förderung institutioneller Reformen (u.a. in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Steuern und Reform der öffentlichen Verwaltung), Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards, insbesondere in fragilen Staaten sowie in Staaten in Konflikt- oder Nachkonfliktsituationen
2) Förderung der sozialen Inklusion und der menschlichen Entwicklung in allen ihren Dimensionen
a) Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere der sozialen Inklusion, der menschenwürdigen Arbeit und der Gerechtigkeit sowie der Geschlechtergleichstellung durch Bildungs- und Gesundheitspolitik und andere Sozialpolitiken
4. ▌
b) Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu Bildung für alle mit Blick auf eine Erweiterung des Wissens, der Kompetenzen und Arbeitsmarktchancen, auch – wo zutreffend – indem gegen Ungleichheiten und die Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung und vor allem die Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit vorgegangen wird
c) Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion, menschenwürdiger Arbeit und Kernarbeitsnormen, Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung durch Bildungs- und Gesundheitspolitik und andere Sozialpolitiken
d) Förderung hochwertiger Dienstleistungen im Bereich der Bildung, der beruflichen Bildung und der Gesundheit, zu denen alle (einschließlich Mädchen/Frauen) Zugang haben
e) vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit: Bekämpfung von Gewalt aufgrund des Geschlechts und der Abstammung, Kindesentführung, Korruption und organisierter Kriminalität, Drogenerzeugung, ‑konsum und ‑handel und anderer Formen illegalen Handels
f) Schaffung von entwicklungsfördernden Partnerschaften in den Bereichen Landwirtschaft, Entwicklung des Privatsektors, Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe, Migration, Forschung, Innovation und Technologie und die Bereitstellung öffentlicher Güter mit dem Ziel der Verringerung der Armut und der sozialen Inklusion
3) Förderung der nachhaltigen Entwicklung, Verbesserung der Widerstandsfähigkeit südasiatischer Gesellschaften gegen Klimawandel und Naturkatastrophen
a) Förderung des nachhaltigen und integrativen Wachstums und von Lebensgrundlagen, der integrierten Entwicklung des ländlichen Raums, nachhaltiger Land- und Forstwirtschaft, der Ernährungssicherheit und Ernährung
b) Förderung der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und erneuerbaren Energiequellen, Schutz der biologischen Vielfalt, Wasser- und Abfallwirtschaft, Boden‑ und Waldschutz
c) Beitrag zum Klimaschutz durch Unterstützung von Maßnahmen, die auf die Anpassung, Abschwächung und Katastrophenrisikoverringerung ausgerichtet sind
d) Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Diversifizierung, der Wettbewerbsfähigkeit und des Handels und der Entwicklung des Privatsektors mit besonderem Schwerpunkt auf KMU, Kleinstunternehmen und Genossenschaften
e) Unterstützung für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Förderung von nachhaltiger Produktion und nachhaltigem Verbrauch sowie von Investitionen in saubere Technologien, nachhaltige Energie, Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen einschließlich Wasser und Wälder sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze in einer umweltgerechten Wirtschaft
f) Unterstützung der Katastrophenvorsorge und des langfristigen Wiederaufbaus nach Katastrophen, u.a. im Bereich Ernährungssicherheit und Sicherung der Nährstoffversorgung und Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen
4) Unterstützung der regionalen Integration und Kooperation
a) ergebnisorientierte Förderung der regionalen Integration und Kooperation durch ▌Unterstützung der regionalen Integration und des regionalen Dialogs insbesondere über die Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC) und Förderung der Entwicklungsziele des Istanbul-Prozesses im Rahmen der Inititiative "Im Herzen Asiens"
b) Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; Bekämpfung der organisierten Kriminalität und von Drogenerzeugung, -konsum und -handel
c) Unterstützung regionaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten; Beitrag zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben
3. Nord- und Südostasien
1) Förderung der demokratischen Staatsführung
a) Beitrag zur Demokratisierung; Aufbau und Stärkung legitimierter, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Institutionen und Stellen sowie Schutz der Menschenrechte durch Förderung institutioneller Reformen (u.a. in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Steuern und Reform der öffentlichen Verwaltung), Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards, insbesondere in fragilen Staaten sowie in Staaten in Konflikt- oder Nachkonfliktsituationen
b) Stärkung des Schutzes der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten und indigenen Völkern, Achtung der Kernarbeitsnormen, Diskriminierungsbekämpfung, Bekämpfung von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, von Gewalt gegen Kinder, einschließlich Kinder in bewaffneten Konflikten, und Bekämpfung des Menschenhandels
c) Unterstützung der Menschenrechtsstrukturen des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN), insbesondere der Arbeiten der zwischenstaatlichen Menschenrechtskommission des ASEAN
d) Aufbau und Stärkung legitimierter, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Einrichtungen und Stellen
e) Unterstützung einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner
f) Unterstützung der in der Region unternommenen Anstrengungen für mehr Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit für die Bürger, einschließlich durch Reformen der Justiz und des Sicherheitssektors, und Förderung der interethnischen und interreligiösen Dialoge und Friedensprozesse
g) vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit: Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, Drogenerzeugung, ‑konsum und ‑handel und anderer Formen illegalen Handels sowie Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; Unterstützung von Minenräumaktionen
2) Förderung der sozialen Inklusion und der menschlichen Entwicklung in allen ihren Dimensionen
a) Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere der sozialen Inklusion, der menschenwürdigen Arbeit und der Gerechtigkeit sowie der Geschlechtergleichstellung
b) Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu Bildung für alle mit Blick auf eine Erweiterung des Wissens, der Kompetenzen und Arbeitsmarktchancen, auch – wo zutreffend – indem gegen Ungleichheiten und die Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung und vor allem die Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit vorgegangen wird
c) Schaffung von entwicklungsfördernden Partnerschaften in den Bereichen Landwirtschaft, Entwicklung des Privatsektors, Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe, Migration, Forschung, Innovation und Technologie und die Bereitstellung öffentlicher Güter mit dem Ziel der Verringerung der Armut und der sozialen Inklusion
d) Unterstützung der Anstrengungen in der Region zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben
e) Förderung eines diskriminierungsfreien Bildungs- und Ausbildungsangebots, auch im Bereich des lebenslangen Lernens (einschließlich Hochschulbildung und berufliche Aus- und Weiterbildung), und Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte
f) Förderung einer umweltgerechteren Wirtschaft und eines nachhaltigen und integrativen Wachstums, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Ernährung, nachhaltige Energien, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie Ökosystemleistungen
g) vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Vorgehen gegen Gewalt aufgrund des Geschlechts und der Abstammung und gegen Kindesentführung
3) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit südasiatischer Gesellschaften gegen Klimawandel und Naturkatastrophen
a) Unterstützung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, Förderung des nachhaltigen Verbrauchs und nachhaltiger Produktionsprozesse
b) Unterstützung der Region bei der durchgängigen Berücksichtigung des Klimawandels bei Strategien für die nachhaltige Entwicklung, bei der Entwicklung von auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel ausgerichteten Strategien und Instrumenten, bei der Eindämmung der schädlichen Folgen des Klimawandels, bei der Vertiefung von Initiativen zur langfristigen Zusammenarbeit, bei der Minderung der Anfälligkeit gegenüber Katastrophen und bei der Unterstützung des ASEAN-Klimaschutzrahmens (Multi-Sectoral Framework on Climate Change: Agriculture and Forestry towards Food Security – AFCC)
c) Angesichts des Bevölkerungswachstums und der sich wandelnden Nachfrage der Verbraucher, Förderung von nachhaltigem Verbrauch und nachhaltiger Produktion sowie von Investitionen in saubere Technologien insbesondere auf regionaler Ebene, nachhaltige Energie, Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen einschließlich Wasser und Wälder sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze in einer umweltgerechten Wirtschaft
d) Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung durch Gewährleistung eines angemessenen Follow-up zu kurzfristig angelegten Soforthilfemaßnahmen, um auch Wiederaufbaumaßnahmen nach Katastrophen oder Krisen zu berücksichtigen, die über andere Finanzierungsinstrumente durchgeführt werden; Unterstützung der Katastrophenvorsorge und des langfristigen Wiederaufbaus nach Katastrophen, u.a. im Bereich Ernährungssicherheit und Sicherung der Nährstoffversorgung und Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen
4) Unterstützung der regionalen Integration und Zusammenarbeit in Nord- und Südosteuropa
a) ergebnisorientierte Förderung einer verstärkten regionalen Integration und Zusammenarbeit durch Unterstützung der regionalen Integration und des regionalen Dialogs
b) Unterstützung der sozioökonomischen Integration und Verbundfähigkeit des ASEAN, so auch in Bezug auf die Umsetzung der entwicklungsbezogenen Ziele der ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft, den Gesamtplan zur Verbundfähigkeit und die Post-2015-Vision
c) Förderung der handelsbezogenen Unterstützung und der Entwicklungshilfe für Handel, auch um sicherzustellen, dass Kleinst- und Kleinunternehmen (KKMU) von internationalen Handelsmöglichkeiten profitieren können
d) Mobilisierung von Finanzmitteln für nachhaltige Infrastrukturen und Netzwerke, die der regionalen Integration, sozialen Inklusion und dem nachhaltigen Wachstum Vorschub leisten, unter Gewährleistung der Komplementarität mit den von der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen Finanzinstitutionen der EU sowie anderen einschlägigen Institutionen unterstützten Tätigkeiten
e) Förderung des Dialogs zwischen den Einrichtungen und Mitgliedstaaten des ASEAN und der EU
f) Unterstützung regionaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten; Beitrag zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben
4. Zentralasien
▌
a) Als überspannende Ziele Leistung eines Beitrags zu einer nachhaltigen und integrativen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zum sozialen Zusammenhalt und zur Demokratie
b) Unterstützung der Ernährungssicherheit, Zugangsmöglichkeiten der lokalen Bevölkerungsgruppen zu nachhaltiger Energieversorgungssicherheit, Wasser- und Sanitärversorgung; Förderung und Unterstützung bei der Vorbereitung auf Katastrophenfälle und der Anpassung an den Klimawandel
c) Unterstützung für repräsentative und demokratisch gewählte Parlamente, Förderung und Unterstützung bei der verantwortungsvollen Staatsführung und Demokratisierungsprozessen; Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung im Bereich der öffentlichen Mittel; Förderung der Rechtsstaatlichkeit mit funktionsfähigen Institutionen und einer erfolgreichen Wahrung der Menschenrechte und der Geschlechtergleichheit sowie Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner
d) Förderung eines nachhaltigen und breitenwirksamen Wirtschaftswachstums, Abbau sozialer und regionaler Ungleichheiten sowie Unterstützung ▌ der Innovation und Technologie, ▌ menschenwürdigen Arbeit, ▌ Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung, Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung durch Unterstützung von KKMU, zugleich Förderung der Entwicklung einer regulierten sozialen Marktwirtschaft, eines offenen und fairen Handels und ebensolcher Investitionen, einschließlich Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ▌
e) Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Bekämpfung der organisierten Kriminalität und aller Formen illegalen Handels einschließlich Bekämpfung von Drogenerzeugung und ‑konsum sowie der dadurch verursachten negativen Auswirkungen, u.a. HIV/AIDS
f) Förderung der bilateralen und der regionalen Kooperation, des Dialogs und der Integration u.a. mit von dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument und anderen Instrumenten der Union abgedeckten Ländern zwecks Unterstützung politischer Reformen, u.a. durch ▌ den gegebenenfalls stattfindenden Institutionenaufbau, technische Hilfe (z.B. TAIEX), Informationsaustausch und Twinning-Partnerschaften sowie durch wichtige Investitionen über geeignete Mechanismen zur Mobilisierung finanzieller Ressourcen ▌ in den Sektoren Bildung, Umwelt und Energie, ▌ geringe CO2-Emissionen verursachende Entwicklung/Resilienz gegen die Auswirkungen des Klimawandels ▌
g) Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu hochwertigen sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; Unterstützung des Zugangs für die Bevölkerung, insbesondere Jugendliche und Frauen, zur Beschäftigung, unter anderem durch Unterstützung einer besseren allgemeinen Bildung, Berufs- und Hochschulbildung
5. Naher und Mittlerer Osten
a) Behandlung von Demokratisierungs- und Governance-Fragen (einschließlich im Steuerwesen), Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter, Grundfreiheiten und politische Gleichstellung, um politische Reformen, den Kampf gegen die Korruption und die Transparenz der Gerichtsverfahren anzuregen sowie zum Aufbau legitimierter, demokratischer, leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Einrichtungen und einer aktiven, unabhängigen und gut organisierten Zivilgesellschaft beizutragen; Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner
b) Unterstützung der Zivilgesellschaft bei ihrem Einsatz zur Achtung der Grundrechte, Menschenrechte und Grundsätze der Demokratie
c) Förderung des integrativen Wachstums und Unterstützung von sozialem Zusammenhalt und Entwicklung, insbesondere die Schaffung von Arbeitsplätzen, soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung; Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor; gegebenenfalls Bekämpfung der Ungleichheiten und Diskriminierung aufgrund der Arbeit und Abstammung und vor allem der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit
d) Unterstützung der Entwicklung der zivilgesellschaftlichen Kultur, insbesondere über allgemeine und berufliche Bildung und eine Beteiligung der Kinder, jungen Menschen und Frauen
e) Förderung nachhaltiger wirtschaftlicher Reformen und Diversifizierung, offene und faire Handelsbeziehungen, Entwicklung einer regulierten und nachhaltigen sozialen Marktwirtschaft, nachhaltige Produktivinvestitionen in den wichtigsten Sektoren (wie Energie – mit dem Schwerpunkt auf erneuerbaren Energien) ▌
f) Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen, der regionalen Zusammenarbeit, des regionalen Dialogs und der regionalen Integration, unter anderem mit vom Europäischen Nachbarschaftsinstrument abgedeckten Ländern und vom Partnerschaftsinstrument und anderen EU-Instrumenten abgedeckten Golfstaaten, ▌ durch Unterstützung der Integrationsbemühungen in der Region, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie, Wasser, Verkehr und Flüchtlingsfragen
g) Förderung einer nachhaltigen und gerechten Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie Schutz der Wasserressourcen
h) Ergänzung der im Rahmen dieses Instruments eingesetzten Ressourcen durch kohärente Maßnahmen und Unterstützung im Rahmen anderer EU-Instrumente und EU-Strategien, die sich auf den Zugang zum EU-Binnenmarkt, die Mobilität der Arbeitskräfte und die breiter angelegte regionale Integration beziehen können
i) vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Bekämpfung von Drogenerzeugung, ‑konsum und ‑handel
j) vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen ▌ Entwicklung und Migration: Migrationssteuerung und Unterstützung für Flüchtlinge und Vertriebene ▌
6. Andere Länder
a) Unterstützung der Bemühungen zur Konsolidierung einer demokratischen Gesellschaft, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Achtung der Menschenrechte, der Geschlechtergleichstellung, des Rechtsstaats und Beitrag zur Stabilität und Integration innerhalb der Region und auf dem gesamten Kontinent; Unterstützung einer aktiven, gut organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft und Stärkung des sozialen Dialogs anhand einer Unterstützung für die Sozialpartner
b) Unterstützung für Anpassungsbemühungen infolge der Einrichtung verschiedener Freihandelszonen
c) ▌Unterstützung der Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung, u.a. durch Eingehen auf die Grundbedürfnisse ▌ benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen und durch die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und das Voranbringen von Umverteilungsprogrammen, die auf eine Verringerung von Ungleichheiten abzielen
d) Stärkung der Kapazitäten zur Bereitstellung eines universalen Zugangs zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor
e) Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit einem besonderen Augenmerk auf der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit
f) Befassung mit der wirtschaftlichen Anfälligkeit und Beitrag zum Strukturwandel mit besonderem Schwerpunkt auf menschenwürdiger Arbeit durch nachhaltiges und breitenwirksames Wirtschaftswachstum und eine energieeffiziente Wirtschaft mit verringerten CO2-Emissionen, die sich auf erneuerbare Energien stützt, durch Schaffung starker Partnerschaften in den Bereichen auf fairem Handel beruhende Beziehungen, Produktinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer umweltgerechten und integrativen Wirtschaft, Wissenstransfer und Zusammenarbeit bei Forschung, Innovation und Technologie sowie Förderung einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung in allen ihren Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsströmen, dem Wohnraum, der Ernährungssicherheit (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel, nachhaltiger Energie sowie mit dem Schutz und der Förderung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser und Boden
g) Auseinandersetzung mit dem Thema sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich HIV/AIDS und der Auswirkungen dieser Krankheit auf die Gesellschaft
ANHANG V
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DER THEMATISCHEN PROGRAMME
A. PROGRAMM „GLOBALE ÖFFENTLICHE GÜTER UND HERAUSFORDERUNGEN“
In Übereinstimmung mit den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen zielt das Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ darauf ab, die Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten der Partnerländer im Hinblick darauf zu stärken, einen Beitrag zur Beseitigung der Armut, zum sozialen Zusammenhalt und zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten. Das Programm bezieht sich auf die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit, wobei für maximale Synergien zwischen diesen eng miteinander verzahnten Bereichen gesorgt wird ▌.
Umwelt und Klimawandel
a) Beitrag zur externen Dimension der Umwelt- und der Klimaschutzpolitik der EU unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und anderer im Vertrag verankerter Grundsätze
b) vorgeschaltete Unterstützung der Entwicklungsländer, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die Millenniumsentwicklungsziele oder die Ziele eines von der Union und ihren Mitgliedstaaten vereinbarten Folgerahmens in Bezug auf die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die ökologische Nachhaltigkeit erreichen
c) Durchführung der Initiativen der Union und von Verpflichtungen, die die Union auf internationaler und regionaler Ebene eingegangen ist und/oder die grenzübergreifender Art sind, insbesondere in verschiedenen Bereichen des Klimawandels, durch die Förderung klimaresistenter Strategien zur Verringerung der CO2-Emissionen mit Vorrang für Strategien zur Förderung der biologischen Vielfalt, den Schutz der Ökosysteme und natürlichen Ressourcen, nachhaltiges Management einschließlich von Ozeanen, Landgebieten, Wasser, Fischerei und Wäldern (z.B. anhand von Maßnahmen wie FLEGT), Wüstenbildung, integriertes Wasserressourcenmanagement, ▌ umweltverträgliche chemische Stoffe und Abfallbewirtschaftung, Ressourceneffizienz und umweltgerechte Wirtschaft
d) ▌ Beitrag zur Steigerung der Integration und der durchgängigen Berücksichtigung von Klima- und Umweltschutzzielen in der Entwicklungszusammenarbeit der EU durch Unterstützung für methodikbezogene Arbeiten und Forschungstätigkeiten zu, in und von Entwicklungsländern, einschließlich Monitoring-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmechanismen, Kartierung, Beurteilung und Bewertung des Zustands der Ökosysteme, Verbesserung des ökologischen Fachwissens und Förderung innovativer Maßnahmen und der Politikkohärenz
e) Stärkung einer verantwortungsvollen Umweltpolitik und Unterstützung bei der Entwicklung internationaler Politiken, ▌ um die Kohärenz ▌ und Wirksamkeit des internationalen politischen Handelns im Bereich einer nachhaltigen Entwicklung zu verbessern, durch Unterstützung der regionalen und internationalen Umweltüberwachung und ‑bewertung und durch Förderung der tatsächlichen Einhaltung der multilateralen Umweltabkommen in Entwicklungsländern und von Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung ▌
f) Einbeziehung sowohl des Katastrophen-Risikomanagements als auch der Anpassung an den Klimawandel in die Planung und Investitionen auf dem Gebiet der Entwicklung und Förderung der Durchführung von Strategien, die auf die Verringerung des Katastrophenrisikos abzielen, z.B. Schutz von Ökosystemen und Wiederherstellung von Feuchtgebieten
g) Anerkennung der ausschlaggebenden Rolle der Landwirtschaft und der Viehhaltung in der Klimapolitik durch Förderung der kleinbäuerlichen Landwirtschaft und der Viehhaltung als autonome Anpassungs- und Abmilderungsstrategien im Süden aufgrund ihres nachhaltigen Einsatzes der natürlichen Ressourcen wie Wasser und Weide
Nachhaltige Energie
a) Förderung des Zugangs zu zuverlässigen, sicheren, erschwinglichen, klimaschonenden und nachhaltigen Energiedienstleistungen als treibende Kraft für Armutsbeseitigung und Wachstum und Entwicklung mit Breitenwirkung mit besonderem Schwerpunkt auf der Nutzung lokaler und regionaler erneuerbarer Energiequellen und der Gewährleistung der Zugangsmöglichkeiten für arme Menschen in abgelegenen Regionen
b) Förderung der verstärkten Nutzung der Technologien für den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere dezentrale Ansätze, sowie Energieeffizienz und Förderung von nachhaltigen Strategien für eine Entwicklung, die geringe CO2-Emissionen verursacht
c) Förderung der Energieversorgungssicherheit für Partnerländer und lokale Gemeinschaften, z.B. durch Diversifizierung der Quellen und Versorgungswege, Berücksichtigung der Frage der Preisschwankungen, Emissionsminderungspotenzial, Verbesserung der Märkte und Förderung der Energie- und insbesondere Stromverbundsysteme und des Energiehandels
Menschliche Entwicklung einschließlich menschenwürdiger Arbeit, sozialer Gerechtigkeit und Kultur
a) Gesundheit
5. ▌
i) Verbesserung der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen in den Entwicklungsländern durch Unterstützung des integrativen und universalen Zugangs zu guten ▌ Basisgesundheitseinrichtungen, -gütern und -dienstleistungen mit einer kontinuierlichen Betreuung von der Vorbeugung bis zur Nachsorge sowie ihrer gleichberechtigten Bereitstellung mit besonderem Augenmerk auf den Bedürfnissen von Personen, die benachteiligten oder gefährdeten Gruppen angehören
ii) Unterstützung und Mitgestaltung der politischen Agenda der globalen Initiativen, die den Partnerländern erheblichen unmittelbaren Nutzen verschaffen, unter Berücksichtigung der Ergebnisorientierung, der EZ-Wirksamkeit und der Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme einschließlich Unterstützung der Partnerländer, damit diese sich verstärkt an diesen Initiativen beteiligen können
iii) Unterstützung spezifischer Initiativen, insbesondere auf regionaler und globaler Ebene, die die Gesundheitssysteme stärken und den Ländern dabei helfen, solide, auf Fakten gestützte und nachhaltige nationale gesundheitspolitische Strategien in prioritären Bereichen wie Fürsorge für Mutter und Kind einschließlich Immunisierung und Reaktion auf globale Bedrohungen der Gesundheit (z.B. HIV/AIDS, TB und Malaria sowie andere armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten) auszuarbeiten und umzusetzen
iiia) Förderung der uneingeschränkten und wirksamen Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz zu Fragen der Bevölkerung und der Entwicklung und der Ergebnisse ihrer jeweiligen Überprüfungskonferenzen sowie – in diesem Zusammenhang – der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte
iiib) Förderung, Bereitstellung und Ausweitung von Basisdiensten und psychologischer Unterstützung für Opfer von Gewalt, insbesondere Frauen und Kinder
▌
b) Bildung, Wissen und Fähigkeiten
i) Unterstützung der Verwirklichung international vereinbarter Ziele im Bildungsbereich durch globale Initiativen und Partnerschaften unter besonderer Beachtung der Förderung von Wissen, Fähigkeiten und Werten für eine nachhaltige breitenwirksame Entwicklung
ii) Förderung des Austauschs von Erfahrungen, bewährten Verfahren und Innovationen, auf der Grundlage eines ausgewogenen Ansatzes für die Entwicklung der Bildungssysteme
iii) Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung und der Qualität der Bildung insbesondere für Personen, die gefährdeten Gruppen angehören, für Migranten, für Frauen und Mädchen, für Personen, die religiösen Minderheiten angehören, für Menschen mit Behinderungen und für Menschen in prekären Situationen sowie in Ländern, die von der Erreichung der globalen Ziele noch am weitesten entfernt sind, und Verbesserung des Abschlusses der Grundbildung und des Übergangs zur Sekundarstufe II
c) Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau und Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen
i) Unterstützung von lokalen, regionalen und länderbezogenen Programmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe von Frauen und Mädchen, Förderung von Frauen und Mädchen in Führungspositionen und ihrer gleichberechtigten politischen Mitwirkung
ii) Unterstützung für nationale, regionale und globale Initiativen zur Förderung der Einbeziehung der Geschlechtergleichstellung und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen in politische Strategien, Pläne und Haushalte, einschließlich in internationale, regionale und nationale Entwicklungsrahmen und in die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit; Hilfe bei der Ausmerzung von Praktiken der Geschlechtsselektion
iii) Auseinandersetzung mit dem Thema sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützung der Opfer solcher Gewalt
d) Kinder und Jugendliche
i) Bekämpfung aller Arten von Kinderhandel und Gewalt gegen Kinder und aller Arten der Kinderarbeit, Bekämpfung von Kinderheirat sowie Förderung von politischen Konzepten, bei denen die besondere Verletzlichkeit und das besondere Potenzial von Kindern und Jugendlichen, der Schutz ihrer Rechte – einschließlich der Aufnahme in das Personenstandsregister bei der Geburt – und Interessen, ihre Erziehung und Bildung, ihre Gesundheit und ihre Existenzgrundlage berücksichtigt werden und die bei der Beteiligung der Betroffenen und ihrer Befähigung zu aktiver Mitgestaltung ansetzen
ii) stärkere Sensibilisierung der Entwicklungsländer für die Ausarbeitung von politischen Konzepten, die Kindern und Jugendlichen zugute kommen, und Stärkung der entsprechenden Kapazitäten dieser Länder sowie Förderung der Rolle von Kindern und Jugendlichen als Akteure im Sinne der Entwicklung
iii) Unterstützung der Entwicklung konkreter Strategien und Maßnahmen, mit denen bestimmte Probleme und Herausforderungen, die Kinder und Jugendliche betreffen, angegangen werden, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Beschäftigung, wobei bei allen einschlägigen Maßnahmen deren ureigene Interessen zu berücksichtigen sind
e) Diskriminierungsverbot
i) Unterstützung lokaler, regionaler, nationaler und globaler Initiativen zur Förderung der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der rassischen oder ethnischen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer Kaste, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, von Krankheit, Alter und sexueller Ausrichtung durch die Entwicklung von Strategien, Plänen und Budgets sowie den Austausch bewährter Praktiken und von Fachwissen
ii) Gewährleistung eines umfassenderen Dialogs über die Frage der Nichtdiskriminierung und des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern
f) Beschäftigung, Kompetenzen, Sozialschutz und soziale Inklusion
i) Unterstützung eines hohen Niveaus an produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit, insbesondere Unterstützung für solide bildungs- und beschäftigungspolitische Strategien, auf Beschäftigungsfähigkeit und an den Bedürfnissen und Aussichten des lokalen Arbeitsmarkts ausgerichtete berufliche Bildung, Arbeitsbedingungen auch in der informellen Wirtschaft, Förderung menschenwürdiger Arbeit ausgehend von den grundlegenden Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), einschließlich Bekämpfung der Kinderarbeit sowie sozialer Dialog und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte unter Achtung und Förderung der Rechte von Migranten
ii) Stärkung des sozialen Zusammenhalts insbesondere durch Schaffung und Stärkung von nachhaltigen Systemen des sozialen Schutzes, einschließlich einer Sozialversicherung für Menschen in Armut, und durch eine Steuerreform zur Stärkung der Kapazität der Steuersysteme und zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, was zur Förderung der Gleichheit und zur Verteilung des Wohlstands beiträgt
iii) Stärkung der sozialen Inklusion und der Gleichstellung der Geschlechter durch Zusammenarbeit im Hinblick auf gleichberechtigten Zugang zu grundlegenden Diensten, Beschäftigung für alle, Befähigung spezifischer Gruppen zu aktiver Mitgestaltung und Achtung der Rechte dieser Gruppen, insbesondere von Migranten, Kindern und Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen, Frauen, indigenen Volksgruppen und Menschen, die Minderheitsgruppen angehören, damit diese Bevölkerungsgruppen an der Schaffung von Wohlstand und kultureller Vielfalt mitwirken und teilhaben können und dies auch tun
g) Wachstum, Arbeitsplätze und Beteiligung des Privatsektors
i) Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen durch Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Widerstandsfähigkeit lokaler KKMU und ihrer Integration in die lokale, regionale und globale Wirtschaft, Hilfe für Entwicklungsländer bei der Integration in regionale multilaterale Handelssysteme
ii) Stärkung des lokalen Handwerks, um das lokale Kulturerbe zu bewahren
iii) Entwicklung eines sozial und ökologisch verantwortlichen lokalen Privatsektors und Verbesserung des Unternehmensumfelds
iv) Förderung wirksamer wirtschaftspolitischer Maßnahmen, die die Entwicklung der lokalen Wirtschaft und der lokalen Unternehmen unterstützen und auf folgende Ziele ausgerichtet sind: umweltgerechte und integrative Wirtschaft, Ressourceneffizienz sowie nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktionsprozesse
v) Förderung der Nutzung elektronischer Kommunikationstechnologien als Hilfsmittel zur Förderung des Wachstums zugunsten armer Menschen in allen Sektoren zwecks Überbrückung der digitalen Kluft zwischen den Entwicklungsländern und den Industrienationen sowie innerhalb der Entwicklungsländer, um einen angemessenen politischen und rechtlichen Rahmen in diesem Bereich zu schaffen und die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und die Nutzung IKT-gestützter Dienste und Anwendungen zu fördern
vi) Förderung der finanziellen Inklusion, indem KKMU und Haushalte – insbesondere benachteiligte und gefährdete Gruppen – leichter Zugang zu Finanzdiensten wie Mikrokrediten und Sparguthaben, Mikroversicherung und Zahlungstransfer erhalten und sie wirksam nutzen können
h) Kultur
i) Förderung des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Achtung der allen Kulturen in gleichem Maße eigenen Würde
ii) Förderung der internationalen Zusammenarbeit, um der Kulturwirtschaft einen Anreiz zu geben, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern zu leisten, und ihr Potenzial zur Bekämpfung von Armut voll auszuschöpfen; dazu gehört auch die Behandlung von Fragen wie Marktzugang und Rechte des geistigen Eigentums
iii) Förderung der Achtung vor den sozialen, kulturellen und spirituellen Werten der indigenen Völker und Minderheiten, um die Gleichbehandlung und soziale Gerechtigkeit in multiethnischen Gesellschaften unter Einhaltung der universellen Menschenrechte zu verbessern, auf die jeder Anspruch hat, auch indigene Völker und Angehörige von Minderheiten
iv) Förderung von Kultur als Wirtschaftszweig mit großen Entwicklungs- und Wachstumschancen
Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft
Das Programm soll die Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen und die Kapazität der Partnerländer in den vier Hauptbereichen der Ernährungssicherheit mit einem gleichstellungsorientierten Ansatz stärken: Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln (Erzeugung), Zugang zu Nahrungsmitteln (einschließlich Land, Infrastrukturen für den Lebensmitteltransport von Überschuss- in Defizitgebiete, Märkte, Anlage inländischer Nahrungsmittelreserven, Sicherheitsnetze), Verwendung (sozial verantwortungsbewusste Ernährungssicherungsmaßnahmen) und Stabilität unter bevorzugter Berücksichtigung der folgenden fünf Dimensionen: kleinbäuerliche Landwirtschaft und Viehhaltung, Nahrungsmittelverarbeitung zur Schaffung von Mehrwert, staatliches Handeln, regionale Integration und Unterstützungssysteme für benachteiligte Bevölkerungsgruppen. Es wird sich auch mit dem fairen Handel befassen.
a) Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen kleinbäuerlichen Landwirtschaft und Viehhaltung durch Sicherung des Zugangs zu ökosystemgestützten, CO2-armen und klimaresistenten Technologien (einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien), durch die Anerkennung, Förderung und Verstärkung lokaler und autonomer Anpassungsstrategien im Hinblick auf den Klimawandel sowie durch Beratungsangebote und fachliche Dienstleistungen, Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, Maßnahmen zur Förderung von produktiven und verantwortungsbewussten Investitionen im Einklang mit internationalen Leitlinien, nachhaltige Landbewirtschaftung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, Schutz der Landrechte der Bevölkerung in ihren unterschiedlichsten Formen und Zugang zu Land für die örtliche Bevölkerung, Schutz der genetischen Vielfalt in einem förderlichen wirtschaftlichen Umfeld
b) Unterstützung einer ökologisch und sozial verantwortlichen Politikgestaltung und Governance in den einschlägigen Sektoren, Rolle der öffentlichen und nicht-öffentlichen Akteure bei der Regulierung dieser Sektoren und der Verwendung öffentlicher Güter, Förderung der Organisationskapazität dieser Sektoren sowie ihrer berufsständischen Organisationen und Einrichtungen
c) Stärkung der Ernährungssicherheit und Sicherung der Nährstoffversorgung durch geeignete Strategien einschließlich Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, Strategien zur Anpassung an den Klimawandel, Informationssysteme, Krisenprävention und -management sowie Strategien zur Verbesserung der Nährstoffversorgung benachteiligter Bevölkerungsgruppen, bei denen die notwendigen Ressourcen zur Durchführung einfacher Maßnahmen mobilisiert werden, mit denen die große Mehrheit der Fälle von Unterernährung verhindert werden könnte
d) Förderung sicherer und nachhaltiger Praktiken in der gesamten Lebensmittel- und Futtermittelkette
Migration und Asyl
Das Programm soll den politischen Dialog, die Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen und die Kapazitäten der Partnerländer, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen Gebietskörperschaften zur Unterstützung der Mobilität von Personen als positives Element der menschlichen Entwicklung stärken. Mit dem Programm, das auf einem auf Rechten basierenden Ansatz beruht, der sämtliche Menschenrechte – ob bürgerliche und politische, wirtschaftliche oder soziale und kulturelle Rechte – einschließt, wird den Herausforderungen der Migrationsströme entgegengetreten, auch im Hinblick auf die Süd-Süd-Migration, die Situation schutzbedürftiger Migranten, wie unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel, Asylbewerber und Migrantinnen, sowie die Lage von Kindern, Frauen und Familien, die in den Herkunftsländern zurückgelassen werden.
a) Förderung der Migrationsgovernance auf allen Ebenen, mit einem besonderem Schwerpunkt auf den sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Migration und Anerkennung der Schlüsselfunktion von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Diaspora, und kommunalen Behörden bei dem Umgang mit der Migration als wesentlichem Bestandteil der Entwicklungsstrategie
b) Unterstützung für eine bessere Steuerung der Migrationsströme in allen ihren Dimensionen, auch durch Stärkung der Kapazitäten von Regierungen und anderen relevanten Akteuren in Partnerländern in Bereichen wie legale Migration und Mobilität, Verhinderung von illegaler Migration, Schleusung von Migranten und Menschenhandel, Erleichterung der dauerhaften Rückführung illegaler Migranten und Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung, Kapazitäten auf dem Gebiet des integrierten Grenzmanagements sowie internationaler Schutz und Asyl
c) Optimierung der Auswirkungen der zunehmenden regionalen und globalen Mobilität der Menschen und insbesondere der gut gesteuerten Arbeitsmigration auf die Entwicklung, Verbesserung der Integration von Migranten in den Aufnahmeländern, Förderung und Schutz der Rechte von Migranten und ihrer Familien durch Unterstützung für die Formulierung und Umsetzung solider regionaler und nationaler migrations- und asylpolitischer Strategien, durch Einbeziehung der migrationspolitischen Dimension in andere regionale und nationale Politikbereiche und durch Unterstützung der Beteiligung von Migrantenorganisationen und lokalen Gebietskörperschaften an der Politikformulierung und an der Überwachung der Politikumsetzungsprozesse
d) Förderung eines gemeinsamen Verständnisses des Zusammenhangs zwischen Migration und Entwicklung, einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der staatlichen Politik in den Bereichen Migration/Asyl und anderen Sektoren
e) Verbesserung der Asyl- und Aufnahmekapazität in Partnerländern
Das Programm wird in Übereinstimmung mit dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Kohärenz der Entwicklungspolitik verwaltet.
B. PROGRAMM „ORGANISATIONEN DER ZIVILGESELLSCHAFT UND LOKALE BEHÖRDEN“
In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der Initiative des strukturierten Dialogs und der Unterstützung der EU für Demokratie, Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung besteht das Ziel des Programms darin, die Organisationen der Zivilgesellschaft und die lokalen Behörden in Partnerländern und, soweit in dieser Verordnung vorgesehen, in Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern zu stärken. Folgendes soll mit dem Programm gefördert werden: günstigere Bedingungen für Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten und Zusammenarbeit, der Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokalen Behörden in den Partnerländern zwecks Unterstützung international vereinbarter Entwicklungsziele.
Im Einklang mit den in Artikel 6 aufgeführten Bedingungen wird das Programm beitragen zu
a) einer inklusiven und selbstbestimmten Gesellschaft in den Partnerländern durch gestärkte Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden und bessere grundlegende Dienstleistungen für bedürftige Bevölkerungsgruppen,
b) einer größeren Sensibilisierung ▌ europäischer Bürger für Entwicklungsfragen und zur Mobilisierung aktiver Unterstützung für die Armutsminderungs- und Entwicklungsstrategien der Partnerländer durch die Union, die potenziellen Kandidaten und die Kandidatenländer,
c) einer größeren Kapazität der Netze, Plattformen und Allianzen der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden in Europa und im Süden zwecks Sicherung eines umfassenden und fortlaufenden Politikdialogs zu Entwicklungsfragen und zur Förderung der demokratischen Staatsführung.
Im Rahmen dieses Programms können folgende Maßnahmen unterstützt werden ▌:
a) Maßnahmen in Partnerländern, durch die benachteiligte und Randgruppen ▌ durch die Bereitstellung grundlegender Dienste durch Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden unterstützt werden
b) Ausbau der Kapazitäten der Zielakteure, ergänzend zur Unterstützung im Rahmen nationaler Programme, Maßnahmen zur
i) Schaffung von günstigeren Bedingungen für die Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten und die Kapazität von Organisationen der Zivilgesellschaft, sich wirksam an der Politikformulierung und an der Überwachung der Politikumsetzungsprozesse zu beteiligen,
ii) Förderung einer Verbesserung des Dialogs und einer besseren Interaktion zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft, lokalen Gebietskörperschaften, dem Staat und anderen Entwicklungsakteuren im Entwicklungszusammenhang,
iii) Stärkung der Kapazität der lokalen Behörden, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rolle und ihrer Besonderheiten aktiv am Entwicklungsprozess mitzuwirken;
c) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen, Befähigung der Menschen, aktive und verantwortungsbewusste Staatsbürger zu werden, und Förderung der formalen und informellen entwicklungspolitischen Bildung in der Union, den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, um die Entwicklungspolitik in Europa gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit stärker für Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren, ein größeres Bewusstsein für die Fragen und Schwierigkeiten zu schaffen, denen die Entwicklungsländer und ihre Bevölkerung sich gegenübersehen, und das Recht auf einen Entwicklungsprozess, in dem alle Menschenrechte und Grundfreiheiten verwirklicht werden können, und die soziale Dimension der Globalisierung zu fördern
d) Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen Arten von Akteuren in der entwicklungspolitischen Debatte in Europa sowie Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokaler Behörden und der Dachorganisationen im Süden
Zu den Organisationen der Zivilgesellschaft zählen insbesondere folgende nichtstaatliche gemeinnützige Akteure, die unabhängig tätig sind und der Rechenschaftspflicht unterliegen: Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, Organisationen nationaler und/oder ethnischer Minderheiten, Diaspora-Organisationen, Migrantenorganisationen in Partnerländern, lokale Berufsverbände und Bürgergruppen, Kooperativen, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften (Sozialpartner), Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, Organisationen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug und zur Förderung verantwortungsvoller Staatsführung, Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen zur Bekämpfung der Diskriminierung, lokale Organisationen (einschließlich Netzwerke), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Umwelt-, Bildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, einschließlich unabhängiger politischer Stiftungen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung leisten können.
Zu den lokalen Behörden zählt ein breites Spektrum staatlicher Stellen der verschiedenen Ebenen und Bereiche der öffentlichen Verwaltung, d.h. auf Ebene der Kommunen, Gemeinschaften, Kreise, Bezirke, Provinzen, Regionen usw.
***
ANHANG VI
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES AFRIKAWEITEN PROGRAMMS
Das afrikaweite Programm wird Unterstützung für die Ziele und allgemeinen Grundsätze der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU leisten. Es soll den Grundsatz einer Partnerschaft, in deren Mittelpunkt die Menschen stehen, und den Grundsatz „Afrika als Einheit behandeln“ fördern, ebenso wie Kohärenz zwischen der regionalen und der kontinentweiten Ebene. Es wird auf Tätigkeiten regionenübergreifender, kontinentweiter oder globaler Prägung in Afrika und mit Afrika ausgerichtet sein und gemeinsame Afrika-EU-Initiativen auf der weltpolitischen Bühne unterstützen. Das Programm wird insbesondere auf folgenden Gebieten der Partnerschaft Unterstützung leisten:
– Frieden und Sicherheit,
– demokratische Staatsführung und Menschenrechte,
– Handel, regionale Integration und Infrastruktur (einschließlich Rohstoffe),
– Millenniums-Entwicklungsziele und neue, international vereinbarte Entwicklungsziele für die Zeit nach 2015,
– Energie,
– Klimawandel und Umwelt,
– Migration, Mobilität und Beschäftigung,
– Wissenschaft, Informationsgesellschaft und Raumfahrt, ▌
– Querschnittsthemen.
6. ▌
7. ANHANG VII
RICHTBETRÄGE DER MITTELZUWEISUNGEN IM ZEITRAUM 2014-2020
(in Mio. EUR)
Insgesamt 19 662
(1) Geografische Programme: 11 809[5]
▌
a) Nach geografischen Gebieten
· Lateinamerika 2500
· Südasien 3813
· Nord- und Südostasien 2870
· Zentralasien 1072
· Naher und Mittlerer Osten 545
· Andere Länder 251
b) Nach Bereichen der Zusammenarbeit
· Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung mindestens 15 %
· Breitenwirksames und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung mindestens 45 %
(2) Thematische Programme 7 008
a) Globale öffentliche Güter und Herausforderungen 5 101
· Umwelt und Klimawandel [6] 27 %
· Nachhaltige Energie 12 %
· Menschliche Entwicklung einschließlich menschenwürdiger Arbeit, sozialer Gerechtigkeit und Kultur 25 %
Davon
– Gesundheit mindestens 40 %
– Bildung, Wissen und Fähigkeiten mindestens 17,5 %
– Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau und Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen; Kinder und Jugendliche, Nichtdiskriminierung; Beschäftigung, Kompetenzen,
Sozialschutz und soziale Inklusion; Wachstum, Arbeitsplätze
und Beteiligung des Privatsektors, Kultur mindestens 27,5 %
· Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft 29 %
· Migration und Asyl 7 %
Mindestens 50 % der Mittel – vor Einsatz der Marker auf der Grundlage der OECD-Methode ("Rio-Marker") – werden für Klimaschutz und umweltbezogene Ziele eingesetzt.
b) Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden 1 907
(3) Afrikaweites Programm 845
__________________
- [1] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [2] ABl. C … vom … .
- [3] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ....
- [4] NB: Die bisherigen Anhänge I, II und III wurden gestrichen.
- [5] Davon 758 Mio. EUR nicht zugewiesene Mittel.
- [6] Grundsätzlich sollen die Mittel gleichmäßig auf die Bereiche Umwelt und Klimawandel aufgeteilt werden.
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
STATEMENTS and DECLARATIONS
Draft Statement by the Commission on the strategic dialogue with the European Parliament[1]
On the basis of Article 14 TEU, the Commission will conduct a strategic dialogue with the European Parliament prior to the programming of [add the name of the corresponding ENI, DCI, IPA II, EIDHR, ISP, PI Regulation] and after initial consultation of its relevant beneficiaries, where appropriate. The Commission will present to the Parliament the relevant available documents on programming with indicative allocations foreseen per country/region, and, within a country/region, priorities, possible results and indicative allocations foreseen per priority for geographic programmes, as well as the choice of assistance modalities*. The Commission will present to the Parliament the relevant available documents on programming with thematic priorities, possible results, choice of assistance modalities*, and financial allocations for such priorities foreseen in thematic programmes. The Commission will take into account the position expressed by the European Parliament on the matter.
The Commission will conduct a strategic dialogue with the European Parliament in preparing the Mid Term Review and before any substantial revision of the programming documents during the period of validity of this Regulation.
The Commission, if invited by the European Parliament, will explain where Parliament's observations have been taken into consideration in the programming documents and any other follow-up given to the strategic dialogue.
CIR, IPA II, ENI, PI, DCI
Draft Statement by the European Parliament on the suspension of assistance
granted under the financial instruments
The European Parliament notes that the Regulation establishing a financing instrument for development cooperation, the Regulation establishing a European Neighbourhood Instrument, the Regulation establishing a Partnership Instrument for cooperation with third countries and the Regulation on the Instrument for Pre-accession Assistance do not contain any explicit reference to the possibility of suspending assistance in cases where a beneficiary country fails to observe the basic principles enunciated in the respective instrument and notably the principles of democracy, rule of law and the respect for human rights.
The European Parliament considers that any suspension of assistance under these instruments would modify the overall financial scheme agreed under the ordinary legislative procedure. As a co-legislator and co-branch of the budgetary authority, the European Parliament is therefore entitled to fully exercise its prerogatives in that regard, if such a decision is to be taken.
Draft
DECLARATION BY THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE COMMISSION ON ARTICLE 5.2(c) OF THE DCI
With regard to the application of Article 5.2.c) of Regulation (EU) Nr. .../xxxx at the time of entry into force of that Regulation, the following partner countries are considered eligible for bilateral cooperation, as exceptional cases, including in view of phasing out development grant aid: Cuba, Colombia, Ecuador, Peru and South Africa.
Draft
DECLARATION BY THE COMMISSION ON ARTICLE 5 OF THE DCI
The Commission will seek the views of the European Parliament before changing the application of Article 5.2.c).
Draft Declaration by the Commission
This Regulation should enable the Union to contribute to fulfilling the joint Union commitment of providing continued support for human development to improve people's lives in line with the MDGs. At least 20% of allocated assistance under this Regulation will be allocated to basic social services, with a focus on health and education, and to secondary education, recognising that a degree of flexibility must be the norm, such as cases where exceptional assistance is involved. Data concerning the respect of this declaration will be included in the annual report referred to in Article 13 of the Common Implementing Regulation.
- [1] The Commission will be represented at the responsible Commissioner level
BEGRÜNDUNG
1. Hintergrund
Am 7. Dezember 2011 wurde der Vorschlag der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Finanzinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit veröffentlicht, mit dem der Prozess eingeleitet wurde, der zu einer neuen rechtlichen Basis für die Entwicklungspolitik der Union führen wird. Dieser Vorschlag enthielt verschiedene neue Aspekte. Differenzierung ist vielleicht das wichtigste Element, die Unterscheidung zwischen den am wenigsten entwickelten Ländern und denjenigen, die sich zu Ländern im oberen Bereich des mittleren Einkommensniveaus entwickelt haben. Ebenso wichtig ist die Reduzierung der Anzahl thematischer Programme von fünf auf zwei, wodurch der Textumfang verringert wird, während in Anlagen die Prioritäten für die geografischen und thematischen Programme erläutert werden. Vereinfachung ist ein weiteres Ziel des Vorschlags, wobei das oberste Ziel der Harmonisierung der Richtlinien von Partnerländern umfassend genutzt werden soll. Länderstrategiepapiere sind nicht mehr erforderlich, wenn das Partnerland über einen eigenen Entwicklungsplan verfügt.
Der Berichterstatter teilt die Prinzipien und Ziele, die von der Kommission in ihrem Vorschlag dargelegt wurden, schlägt aber verschiedene Änderungen vor, von denen viele die zuvor vom Parlament zum Ausdruck gebrachten Prioritäten im Hinblick auf die zukünftige Entwicklungspolitik der EU und ihrer Umsetzung widerspiegeln.
2. Wichtigste Aspekte des Berichtsentwurfs
Koordination und Mehrwert
Die Entwicklungspolitik der Union sollte den EU-Mehrwert umfassend nutzen, indem sie das Gewicht der einzelnen Mitgliedsstaaten kombiniert und ihre gemeinsame Politik mit einbringt, um die volle mögliche Reichweite der Union nutzen zu können. Dies ist mehr als nur eine Frage der effizienten Nutzung finanzieller Ressourcen. Tatsächlich werden die Koordination und eine kluge Arbeitsteilung zwischen den Mitgliedsstaaten und der Kommission zu einer besseren Nutzung der Mittel führen, weshalb dies eine Priorität sein sollte. Daher begrüßt der Berichterstatter die Formulierung des DCI-Vorschlags zu einer „größeren Komplementarität und eine besseren Harmonisierung, die Ausrichtung an den Partnerländern und die Koordinierung der Verfahren – sowohl zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten als auch im Rahmen der Beziehungen zu den anderen Gebern und sonstigen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit“, um Überlappungen sowie Auslassungen zu vermeiden und eine kosteneffiziente Bereitstellung der Hilfen zu gewährleisten. Der Berichterstatter würde die Umsetzung des gemeinsamen Programms der Union und ihrer Mitgliedsstaaten begrüßen, soweit dies möglich ist.
In der Zwischenzeit sollte die Rolle der EU als Geber in Sachen Entwicklungshilfe weiter gehen, als dass die EU nur das 28. europäische Geberland ist, und ihre Rollte sollte auch über die Koordination hinausgehen. Das mögliche Gewicht der EU kann in den Bereichen am nützlichsten sein, die ihrer Natur nach politisch sind: Förderung der Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte.
b) Differenzierung
Ein wichtiger neuer Aspekt im Vorschlag der Kommission ist das Konzept der Differenzierung. Da einige Länder mit mittlerem Einkommen ihren Weg in die G20 (BRICS) gefunden haben und selbst Entwicklungshilfe leisten (China), scheint die Notwendigkeit der Beibehaltung bilateraler Hilfsprogramme für diese Länder abgenommen zu haben. Wenn die Haushaltshilfe der EU nur einen sehr kleinen Bruchteil des Gesamthaushalts eines Partnerlandes ausmacht, ist dies nur begrenzt hilfreich. Und wenn ein Land über ausreichend Mittel verfügt, um Straßen in Afrika südlich der Sahara zu bauen, dann sollte es auch seinen eigenen Bürgern Gesundheitsdienste zur Verfügung stellen können. Es kann jedoch nicht ignoriert werden, dass rund 70 % der armen Menschen der Welt in diesen MICs leben und dass das Gesamtziel der EU-Entwicklungshilfe ist, diese Armut abzubauen.
Daher schlägt die Kommission vor, 19 Länder vom Erhalt von Hilfen im Rahmen von bilateralen geografischen Programmen auszuschließen, wobei das BNE pro Kopf als (eher robuster) Maßstab verwendet werden soll. Diese Staaten kommen jedoch trotzdem für die thematischen Programme infrage.
Auch wenn der Berichterstatter dem Grundsatz zustimmt, dass die Hilfe dort geleistet werden sollte, wo sie am dringendsten benötigt wird und wo sie am meisten ausrichten kann, ist er nicht der Auffassung, dass die Entscheidung für die Staffelung allein auf dem Kriterium des BNE pro Kopf basieren darf, da das BNE soziale Ungerechtigkeiten nicht abbildet. Zudem sollte die Flexibilität beim Auslaufen der geografischen Programme erhöht werden.
Daher wurden folgende Anpassungen eingeführt: Auch wenn das BNE pro Kopf der Ausgangspunkt für die Differenzierung bleibt, so werden weitere Indikatoren empfohlen, die das Ausmaß von Armut, Ungleichheiten und menschlicher Entwicklung messen. Zusätzlich sollten qualitative Kriterien im Hinblick auf alle Länder mit mittleren Einkommen angewendet werden: Bilaterale Hilfen sollten nur fortgesetzt werden, wenn die EU einen beträchtlichen Bestand nutzen und einen Mehrwert leisten kann.
Das Auslaufen regionaler Programme wird ermöglicht, wobei eine enge Koordination mit den anderen Gebern und dem Partnerland angestrebt werden sollte. Während dieses Übergangszeitraums sollten nur bestimmte Bereiche angegangen werden, wie z. B. Steuersysteme, sozialer Zusammenhalt, verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte.
c) Vereinfachung
Eine der wichtigsten Prioritäten auf der Agenda der Kommission für diesen MFR ist die Vereinfachung der Rechtsvorschriften. Für das DCI bedeutet dies, dass die Union, soweit möglich, eine Ausrichtung an den nationalen Entwicklungsplänen der Partnerländer und -regionen und an ihrem Programmzyklus ermöglichen sollte. Wenn ein ausreichender nationaler Entwicklungsplan besteht, werden keine Länderstrategiepapiere für dieses Partnerland mehr entworfen.
Diesem Konzept stimmt der Berichterstatter zu. Er stimmt jedoch dem Vorschlag der Kommission nicht zu, dass ein „gemeinsames Rahmendokument“ als Grundlage für Programme verwendet werden soll, da diese Dokumente nicht der Kontrolle eines Parlaments unterliegen, weder auf Ebene der EU noch auf Ebene eines Partnerlandes.
d) Menschliche Entwicklung
In ihrem Vorschlag gibt die Kommission an, dass mindestens 20 % der Mittel des thematischen Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung der Bereiche soziale Eingliederung und menschliche Entwicklung eingesetzt werden sollen. Der Berichterstatter ist der Meinung, dass der Begriff „menschliche Entwicklung und soziale Eingliederung“ zu vage ist. Daher empfiehlt er die Stärkung dieses Richtwerts durch Klarstellung, dass „mindestens 20 % der Mittel im Rahmen dieser Verordnung für die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste laut Definition der Vereinten Nationen in den Millenniums-Entwicklungszielen verwendet werden sollen“. Dies stellt die Kohärenz dieses Vorschlags mit der früheren Position des Europäischen Parlaments und mit den Verpflichtungen her, die im aktuellen DCI eingegangen wurden.
e) Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung
Der Berichterstatter war überrascht festzustellen, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nicht im Vorschlag der Kommission erwähnt wurde. Es wurde nur einmal auf Artikel 21 AEUV verwiesen, die Gesamtkohärenz beim auswärtigen Handeln der EU. Daher wurde ein spezifischer Verweis auf die PKE an verschiedenen Stellen im Text hinzugefügt, um die Wichtigkeit dieser Anforderung zu unterstreichen: Die Erreichung des Hauptzieles der EU-Entwicklungspolitik, nämlich Bekämpfung der Armut, sollte von den anderen Aktion der EU nicht beeinflusst werden.
f) Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (Linking Relief, Rehabilitation and Development)
Die Lücke zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe, zwischen Notfall und langfristigen Aktionen, bleibt weiterhin eine große Herausforderung. Die beiden Ansätze haben unterschiedliche Perspektiven und verschiedene Vorgehensweisen, und es ist eine starke politische Verpflichtung erforderlich, um eine bessere Verknüpfung zu erreichen. Die Kommission zeigt ihr Engagement in diesem Bereich, aber es ist eine klare Botschaft hinsichtlich der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung im neuen DCI erforderlich. In ihrem Vorschlag hat die Kommission diesem Thema einen eigenen Artikel (12) gewidmet, den der Berichterstatter leicht abgeändert hat. Die Definition einer Krise wurde hinzugefügt und es wurden die Aspekte der Naturkatastrophen und der Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Menschen hinzugefügt.
g) Klimawandel - Eindämmung und Anpassung
Der Vorschlag unterstützt das Ziel der Kommission, mindestens 20 % des EU-Haushalts auf die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen zu verwenden. Der Berichterstatter hat jedoch den Verweis hinzugefügt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten sich dazu verpflichtet haben, Finanzmittel für die Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen in den Entwicklungsländern bereitzustellen. Diese Mittel gehen über ihre Verpflichtung von 0,7 % des BNE für öffentliche Entwicklungshilfe hinaus, da die Finanzierung für den Klimawandel laut DCI die Bekämpfung der Armut nicht untergraben oder gefährden sollte.
h) Afrikaweites Programm
Ein neues Element im Vorschlag ist ein afrikaweites Programm, das die Durchführung der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie unterstützt, um Maßnahmen regionenübergreifender, kontinentweiter oder globaler Prägung abzudecken. Obwohl der Berichterstatter die Erfordernis dieses Programms versteht, wurden einige Änderungen daran vorgenommen, um die Komplementarität und Kohärenz mit der DCI-Verordnung sicherzustellen. Des Weiteren ist die Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Panafrikanischen Parlaments vorgesehen.
Anlage IV
Um die Verbindung zwischen den Gesamtzielen der DCI-Verordnung zu gewährleisten, müssen die Bereiche der Zusammenarbeit für die regionalen Programme klar definiert werden, während gleichzeitig ausreichend Raum für die Wahl der Prioritäten basierend auf Gesprächen mit Partnerländern bereitgestellt werden muss. Daher sind die drei Themen und zugehörigen untergeordneten Themen, die von der Kommission vorgeschlagen wurden, in der Anlage IV A weiter erläutert.
3. Horizontale Elemente im Zusammenhang mit den Finanzierungsinstrumenten für die auswärtigen Handlungen der EU (2014 bis 2020)
Das Europäische Parlament fordert als entschiedener Befürworter einer ehrgeizigen, umfassenden und schlüssigen Außenpolitik der Union kohärente Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU. Diese sollten die weltweite Förderung der Ziele und Werte der Union, die sich auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte stützen, gewährleisten, damit Frieden, Sicherheit, Stabilität und wirtschaftlicher Wohlstand geschaffen werden. Die von der Kommission für den Zeitraum 2014-2020 vorgeschlagenen geografischen und thematischen Finanzierungsinstrumente sind entscheidende Hilfsmittel für die Verwirklichung dieses Konzepts.
Das Europäische Parlament handelt im Geiste der Verantwortung, die auf dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht der Union gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf die Mittelzuweisung und die Wahl der Ziele und Strategien basiert. Der neue Rahmen für das auswärtige Handeln sollte nicht nur effizient und effektiv in Bezug auf die eingesetzten Mittel, sondern auch demokratisch legitimiert sein. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass der künftigen Generation der Finanzierungsinstrumente im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen angemessene Mittel zugewiesen werden und dass sie so konzipiert werden, dass in ihnen die politischen Bestrebungen und Prioritäten im Hinblick auf die Besonderheit jedes Instruments und die im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zum Tragen kommen.
Unter Nutzung seiner ihm gemäß dem Vertrag von Lissabon zukommenden Vorrechte und Befugnisse wünscht das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber für diese Instrumente und als Haushaltsbehörde, dass diese Instrumente
· vor Ort eine klare Wirkung entfalten und sichtbare Ergebnisse erbringen, damit die auf politischer Ebene vereinbarten klaren Ziele erreicht werden;
· in transparenter und integrativer Weise vorbereitet, umgesetzt, überwacht und bewertet werden, wobei die Partnerländer auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie die Zivilgesellschaft soweit möglich und zweckmäßig eingebunden werden sollten;
· auf einer Logik der Koordinierung und der Synergien zwischen ihnen und anderen politischen Linien der EU für ihr auswärtiges Handeln sowie mit Programmen der EU-Mitgliedstaaten und internationaler Geber basieren, die sich vor dem Hintergrund gemeinsamer politischer Zielsetzungen denselben thematischen oder geografischen Gebieten widmen, so dass Überlappungen und die Verschwendung von Ressourcen und Anstrengungen vermieden werden und vielmehr die positive Wirkung der Programme der Union verstärkt wird;
· Mechanismen bieten, die eine rasche Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen ermöglichen wie politische Übergangsprozesse in Drittstaaten oder neue globale Herausforderungen, die angemessene und rechtzeitige Antworten der EU erfordern, und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Vorhersehbarkeit für die Partnerländer gewährleisten.
Dieses Gesamtkonzept hat Eingang in die in den Berichtsentwürfen vorgeschlagenen Änderungsanträge gefunden. In den Berichten wird insbesondere vorgeschlagen, dass die beiden Mitgesetzgeber, das Europäische Parlament und der Rat ihre Befugnisse zur Ausarbeitung aller strategischen Programmierungsdokumente, in denen die Ziele, die Prioritäten, die erwarteten Ergebnisse und die Mittelzuweisungen allgemein festgelegt werden, und zur Annahme dieser Dokumente als delegierte Rechtsakte auf die Kommission zu übertragen, um für Flexibilität zu sorgen und gleichzeitig die demokratische Legitimität und Transparenz durch die gleichberechtigte Einbindung beider Mitgesetzgeber auf dieser strategischen Ebene zu gewährleisten.
Diese Instrumente sollen sieben Jahre lang genutzt werden, was die demokratische Kontrolle sogar noch wichtiger macht. Als Mitgesetzgeber hat das Europäische Parlament die Pflicht sicherzustellen, dass diese Instrumente im Einklang mit dem Geiste des Basisrechtsakts geplant und durchgeführt werden. Dies bedeutet nicht, dass es in das Mikromanagement eingebunden ist, da das Parlament Vertrauen in die Professionalität und den Sachverstand der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes hat. Um eines der Hauptziele des Vertrags von Lissabon zu erreichen, nämlich die Überwindung des demokratischen Defizits der EU, ist die Beteiligung des EU-Parlaments an strategischen Programmentscheidungen durch den Prozess für delegierte Rechtsakte eine absolute Notwendigkeit.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (12.7.2012)
für den Entwicklungsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
(COM(2011)0840 – C7‑0493/2011 – 2011/0406(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Ana Gomes
KURZE BEGRÜNDUNG
Abgesehen davon, dass das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) dem übergeordneten Ziel dient, die Armut zu verringern, ist es ein wichtiges Instrument zur Förderung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, der Transparenz, der Demokratisierung und der verantwortungsvollen Regierungsführung in den Partnerländern, für die es gilt.
Das Parlament sollte umgehend und umfassend von Maßnahmen unterrichtet werden, die vom Europäischen Auswärtigen Dienst im Falle von Menschenrechtsverletzungen in Ländern ergriffen werden, denen das DCI zugute kommt. Systematische oder schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sollten Ad-hoc-Überprüfungen des Strategiedokuments zur Folge haben und möglicherweise eine Neubewertung des Umfangs, der Prioritäten und der Finanzierungskanäle nach sich ziehen und in extremen Fällen dazu führen, dass die Aussetzung der Unterstützung durch das DCI in Erwägung gezogen wird.
Das Parlament sollte eng in die Beschlüsse über bilaterale, geografische und thematische Prioritäten und Ziele sowie über die erwarteten Ergebnisse und die Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen und den Prozentsatz je Sektor einbezogen werden. Der Kommission sollte die Befugnis für ihre Annahme und Überprüfung übertragen werden, um größere Flexibilität und Effizienz zu gewährleisten.
Organisationen der Zivilgesellschaft liefern unschätzbare Informationen über die Bedürfnisse verschiedener Gruppen von Einzelpersonen, lokaler Gemeinschaften, Organisationen des Privatsektors, Gewerkschaften und anderer Teile der Gesellschaft sowie der internationalen Zivilgesellschaft. Die nationalen Parlamente müssen ebenfalls einbezogen werden. Sie sollten alle von der Programmierungsphase bis zu den Evaluierungen und Überprüfungen systematisch und eng in die Konsultationen eingebunden werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Achtung, die Achtung der Menschenwürde, den Grundsatz der Gleichheit und den Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Sie ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit in den Partnerländern und -regionen das Bekenntnis zu diesen Werten zu entwickeln und zu festigen. |
(4) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Achtung, die Achtung der Menschenwürde, die Gleichstellung der Geschlechter, den Grundsatz der Gleichheit und den Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Sie ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit in den Partnerländern und -regionen das Bekenntnis zu diesen Werten zu entwickeln und zu festigen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Union erkennt an, dass die Achtung der Menschenrechte, die Grundrechte, die Förderung der Rechtsstaatlichkeit, demokratische Grundsätze, Transparenz, verantwortungsvolle Staatsführung, Frieden und Stabilität und die Gleichstellung der Geschlechter von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung der Partnerländer sind und dass diese Fragen systematisch in der Entwicklungspolitik der Union berücksichtigt werden sollten, insbesondere bei der Programmierung und in Abkommen mit Partnerländern. Die Union ist entschlossen sicherzustellen, dass die Lage eines Landes in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit direktere Auswirkungen auf die Programmierung, die Modalitäten und die Kanäle für die Erbringung der Hilfsleistungen und auf die Überprüfung der allgemeinen Budgethilfe hat. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Union bemüht sich ferner um Kohärenz mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Dies sollte bei der Festlegung der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union, bei der strategischen Planung, der Programmierung und der Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet werden. |
(5) Die Union bemüht sich ferner um Kohärenz mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Dies sollte bei der Festlegung der externen Dimension insbesondere der Sicherheits-, Handels-, Investitions-, Landwirtschafts- und Fischereipolitik der Union und bei der strategischen Planung, der Programmierung und der Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Union und die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Programme für die Entwicklungshilfe mit gemeinsamen Bemühungen auf multilateraler Ebene einhergehen müssen, um einen effektiven internationalen Rechtsrahmen zur Bekämpfung illegaler Abflüsse von Finanzmitteln aus Entwicklungsländern zu schaffen, Mechanismen für die Offenlegung von Zahlungen seitens multinationaler Unternehmen an Entwicklungsländer einzurichten und den Informationsaustausch und die Bekämpfung von Steuerparadiesen, die Korruption fördern und die inländischen Mittel von Entwicklungsländern zur Finanzierung der Entwicklung in großem Stil zweckentfremden, zu organisieren. Entwicklungsprogramme sollten daher Initiativen enthalten bzw. von Initiativen ergänzt werden, mit denen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche verstärkt werden, gegen Steuerhinterziehung vorgegangen wird und Rechtsrahmen und institutionelle Vorkehrungen zur Ermittlung, zum Einfrieren und zur Wiedererlangung illegaler Vermögenswerte sowohl in den Geber- als auch in den Partnerländern geschaffen werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Mit Blick auf die Politik für die Entwicklungszusammenarbeit ist es wichtig, dass die externen Politikbereiche der Union im Einklang mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Anstrengungen der Entwicklungsländer, die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, nicht entgegenwirken. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Mit der Hilfe der Union sollen die gemeinsame Afrika-EU-Strategie und die darauf basierenden Aktionspläne unterstützt werden, die den Rahmen für eine breit angelegte und für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit innerhalb einer strategischen Partnerschaft bildet, welche von dem Streben nach gemeinsamen Zielen auf Augenhöhe geprägt ist. |
(7) Mit der Hilfe der Union sollen die gemeinsame Afrika-EU-Strategie und die darauf basierenden Aktionspläne unterstützt werden, die den Rahmen für eine breit angelegte und für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit innerhalb einer strategischen Partnerschaft bildet, welche von dem Streben nach gemeinsamen Zielen auf Augenhöhe geprägt ist. Die Festigung multilateraler Institutionen und der multilateralen Governance ist von wesentlicher Bedeutung, um einen signifikanten Beitrag zur Stärkung der Rolle und der Stellung der Union sowie ihrer Partnerländer und -regionen in der Welt zu leisten. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die entwicklungspolitische Strategie der Union und die Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, sollten, wo immer möglich und zweckmäßig, gemeinsame Programmierungsverfahren vorgesehen werden. |
(8) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz, eine größere Komplementarität und Effizienz ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die entwicklungspolitische Strategie der Union und die Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, sollten, wo immer möglich und zweckmäßig, gemeinsame Programmierungsverfahren vorgesehen werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientiert sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG – wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers –, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. |
(9) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientiert sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG – wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers –, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Union, ihre Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Union sollte in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen einschließlich Übergangssituationen einen umfassenden Ansatz fördern. Dies sollte insbesondere aufbauen auf den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung, zu einer Reaktion der EU auf fragile Situationen, zur Konfliktprävention sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen. Dies sollte die erforderliche Mischung von Ansätzen, Maßnahmen und Instrumenten bieten, insbesondere indem für eine angemessene Ausgewogenheit zwischen den sicherheitsorientierten, entwicklungspolitischen und humanitären Konzepten gesorgt wird und kurzfristige Maßnahmen mit langfristiger Unterstützung verknüpft werden. |
(10) Die Union sollte in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen einschließlich Übergangssituationen einen umfassenden Ansatz fördern. Dies sollte insbesondere aufbauen auf den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung, zu einer Reaktion der EU auf fragile Situationen, zur Konfliktprävention sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen. Dies sollte die erforderliche Mischung von Ansätzen, Maßnahmen und Instrumenten bieten, insbesondere indem für eine angemessene Ausgewogenheit zwischen den sicherheitsorientierten, entwicklungspolitischen und humanitären Konzepten gesorgt wird und kurzfristige Maßnahmen mit langfristiger Unterstützung verknüpft werden. Jede Länderanalyse und Programmierung sollte eine Konfliktanalyse enthalten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung und weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen angewandt werden, sondern auch auf der Ebene der Programmierung, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragile Staaten und besonders gefährdete Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen, wobei jeweils die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern zu berücksichtigen ist. Folglich würde die bilaterale Programmierung nach Anwendung objektiver Kriterien, die auf dem Bedarf und den Kapazitäten dieser Länder sowie auf der Wirkung der EU-Hilfe beruhen, auf solche Länder ausgerichtet werden. |
(11) Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung, Erhaltung der Umwelt, Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen und weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen angewandt werden, sondern auch auf der Ebene der Programmierung, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragile Staaten und besonders gefährdete Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen, wobei jeweils die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern zu berücksichtigen ist. Folglich würde die bilaterale Programmierung nach Anwendung objektiver Kriterien, die auf dem Bedarf und den Kapazitäten dieser Länder sowie auf der Wirkung der EU-Hilfe beruhen, auf solche Länder ausgerichtet werden. Zur Gewährleistung der größten Wirkung der Hilfe der Union in der Welt sollte die Durchführung dieser Verordnung streng mit Programmen und Maßnahmen abgestimmt werden, die im Rahmen anderer Verordnungen zur Schaffung externer Finanzierungsinstrumente gefördert werden, namentlich der Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Stabilitätsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte und der Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Diese Verordnung sollte eine Handlungsgrundlage für die Programmierung bieten und durch die Verwendung eines gemeinsamen Rahmendokuments als Grundlage für die Programmierung eine größere Kohärenz zwischen den Politikbereichen der Union fördern. Es sollte eine vollständige Ausrichtung an den Partnerländern und -regionen ermöglichen, indem – wo angemessen – auf nationale Entwicklungspläne oder ähnliche umfassende Entwicklungsdokumente Bezug genommen wird; ferner sollte eine bessere Geberkoordinierung, insbesondere zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten angestrebt werden, und zwar durch gemeinsame Programmierung. |
(12) Diese Verordnung sollte eine Handlungsgrundlage für die Programmierung bieten und durch die Verwendung eines gemeinsamen Rahmendokuments als Grundlage für die Programmierung eine größere Kohärenz der Entwicklungsmaßnahmen zwischen den Politikbereichen der Union fördern. Es sollte eine vollständige Ausrichtung an den Partnerländern und -regionen ermöglichen, indem – wo möglich – auf nationale Entwicklungspläne oder ähnliche umfassende Entwicklungsdokumente Bezug genommen wird, die von den Parlamenten der Partnerländer oder -regionen nach Konsultation ihrer jeweiligen Zivilgesellschaft angenommen wurden; ferner sollte eine bessere Geberkoordinierung, insbesondere zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten angestrebt werden, und zwar durch gemeinsame Programmierung. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) In der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ ist die Fortsetzung der Unterstützung für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung im Umfang von mindestens 20 % der Entwicklungshilfe der Union vorgesehen. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollten mindestens 20 % der Mittel des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs eingesetzt werden. |
(16) In der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ ist die Fortsetzung der Unterstützung für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung im Umfang von mindestens 20 % der Entwicklungshilfe der Union vorgesehen. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollten mindestens 20 % der Mittel des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs mit einem Schwerpunkt auf Gesundheit und Grundbildung eingesetzt werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Liste der Partnerländer im Rahmen dieser Verordnung sollte auf der Grundlage etwaiger Veränderungen ihrer Einstufung durch den Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC), sowie bei erheblichen Veränderungen in den Bereichen menschliche Entwicklung, Grad der Abhängigkeit von externen Hilfeleistungen, Krisensituationen, Anfälligkeit sowie anderer Aspekte, wie die Dynamik des Entwicklungsprozesses, angepasst werden. Solche Aktualisierungen, Überprüfungen der im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit förderfähigen Partnerländer und Änderungen der Definitionen der einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit und Aktivitäten sowie Anpassungen der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme bilden nichtwesentliche Elemente dieser Verordnung. Damit der Geltungsbereich der sich rasch verändernden Realität in Drittländern angepasst werden kann, sollte der Kommission folglich nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten in Bezug auf die Aktualisierung der Anhänge dieser Verordnung übertragen werden, die unter anderem die Liste der für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommenden Partnerländer und –regionen, die Bestimmung der einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der geografischen und thematischen Programme und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme enthalten. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführen sollte. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden. |
(17) Die Liste der Partnerländer im Rahmen dieser Verordnung sollte auf der Grundlage etwaiger Veränderungen ihrer Einstufung durch den Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC), sowie bei erheblichen Veränderungen in den Bereichen menschliche Entwicklung, Grad der Abhängigkeit von externen Hilfeleistungen, Krisensituationen, Anfälligkeit sowie anderer Aspekte, wie die Dynamik des Entwicklungsprozesses, angepasst werden. Solche Aktualisierungen, Überprüfungen der im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit förderfähigen Partnerländer und Änderungen der Definitionen der einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit und Aktivitäten sowie Anpassungen der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme bilden nichtwesentliche Elemente dieser Verordnung. Damit der Geltungsbereich der sich rasch verändernden Realität in Drittländern angepasst werden kann, sollte der Kommission folglich nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten in Bezug auf die Aktualisierung der Anhänge dieser Verordnung übertragen werden, die unter anderem die Liste der für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommenden Partnerländer und –regionen, die Bestimmung der einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der geografischen und thematischen Programme und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme enthalten. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene und unter vollständiger und rechtzeitiger Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft durchführen sollte. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen nach den Artikeln 11 bis 14 dieser Verordnung sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist. |
(19) Mit Blick auf die Ermächtigung der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, sollten Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme nach den Artikeln 11 bis 14 dieser Verordnung als nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung im Sinne von Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betrachtet werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden. |
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____________ |
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1 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Achtung der Menschenrechte. |
ii) Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Transparenz, der Gleichstellung der Geschlechter und der Achtung der Menschenrechte. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Messung der Verwirklichung dieser Ziele werden geeignete Indikatoren herangezogen, insbesondere die für MDG 1 festgelegten Indikatoren für Unterabsatz a und die für MDG 1 bis 8 festgelegten Indikatoren für Unterabsatz b, sowie weitere von der Union und ihren Mitgliedstaaten vereinbarte Indikatoren. |
Zur Messung der Verwirklichung dieser Ziele werden Indikatoren zur menschlichen Entwicklung, herangezogen, insbesondere die für MDG 1 festgelegten Indikatoren für Unterabsatz a und die für MDG 1 bis 8 festgelegten Indikatoren für Unterabsatz b, sowie weitere von den Vereinten Nationen, der Union und ihren Mitgliedstaaten vereinbarte Indikatoren. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen. |
(1) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte, und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen. Dies erfordert einen auf Rechten basierenden Ansatz, mit dem insbesondere das Recht auf universellen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegenden Diensten, Beteiligung an demokratischen Prozessen, Transparenz und Rechenschaftspflicht gefördert werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) ihren Verpflichtungen und Leistungen. |
(c) ihren Verpflichtungen und Leistungen; insbesondere Engagement und Fortschritte bei der Verwirklichung vereinbarter Menschenrechte, Transparenz sowie Ziele und Prioritäten für die Demokratisierung. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die folgenden Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau, Nichtdiskriminierung, Stärkung der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, soziale Inklusion und die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit einschließlich Klimaschutz sowie Bekämpfung von HIV/AIDS. |
(3) Die folgenden Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau, Nichtdiskriminierung, Stärkung der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung, der Bekämpfung von Korruption, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, soziale Inklusion und die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit einschließlich Klimaschutz, Konfliktprävention sowie Bekämpfung von HIV/AIDS. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Besonderes Augenmerk wird auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Verbesserung des Zugangs zur Justiz und die Unterstützung der Zivilgesellschaft, Handel und nachhaltige Entwicklung, Zugang zu IKT, Gesundheit und Ernährungssicherheit wie auch auf die Förderung des Dialogs, der Partizipation und der Aussöhnung sowie Institutionenaufbau gelegt. |
(4) Besonderes Augenmerk wird auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Verbesserung des Zugangs zur Justiz und die Unterstützung der Zivilgesellschaft, die Unterstützung der Dezentralisierung, Handel und nachhaltige Entwicklung, Zugang zu IKT, Gesundheit und Ernährungssicherheit wie auch auf die Förderung des Dialogs, der Partizipation und der Aussöhnung sowie Institutionenaufbau gelegt, auch auf regionaler und lokaler Ebene. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Insbesondere bei der Programmierung im Rahmen dieser Verordnung sollte den von der Union erstellten länderspezifischen Strategiepapieren für die Menschenrechte, in denen länderspezifische Prioritäten, Ziele und Benchmarks für die Menschenrechte und die Demokratisierung festgelegt werden, gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Länderspezifische Strategiepapiere für die Menschenrechte werden in Entwicklungsprogramme aufgenommen, um einen gemeinsamen und kohärenten Ansatz der Union für die Menschenrechte festzulegen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 8 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Union fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet ihre Unterstützung zunehmend an den nationalen oder regionalen Entwicklungsstrategien, der Reformpolitik und den Verfahren ihrer Partner aus. Sie trägt zu verstärkter gegenseitiger Rechenschaftsablegung der Partnerregierungen, der Einrichtungen und der Geber bei und fördert das Fachwissen und die Beschäftigung vor Ort. Zu diesem Zweck fördert sie |
(8) Die Union fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet ihre Unterstützung zunehmend an den nationalen oder regionalen Entwicklungsstrategien, der Reformpolitik und den Verfahren ihrer Partner aus. Sie trägt zu verstärkter Rechenschaftsablegung der Partnerländer gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern sowie zu gegenseitiger Rechenschaftslegung der Partnerregierungen, der Einrichtungen und der Geber bei, wodurch die Kapazitäten der lokalen Verwaltung gestärkt werden, und fördert die Beschäftigung vor Ort. Zu diesem Zweck fördert sie |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 8 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) integrative und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs |
(b) integrative und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs, die Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess wird durch eine eingehende Konsultation vor allem der Organisationen der Zivilgesellschaft und auch der nationalen Parlamente, der lokalen Behörden, des Privatsektors und der Gewerkschaften erzielt, denen die Möglichkeit gegeben wird, ihren Beitrag rechtzeitig beizusteuern, wobei sie Zugang zu ausführlichen Informationen über die Entwicklungsprojekte erhalten; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft. |
(10) Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen und rechtzeitigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft und lokalen und regionalen Behörden. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Innerhalb der einzelnen Länderprogramme wird die Union ihre Hilfe grundsätzlich auf drei Sektoren konzentrieren. |
(4) Innerhalb der einzelnen Länderprogramme wird die Union ihre Hilfe grundsätzlich auf drei Sektoren konzentrieren, die unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft festgelegt werden, damit sie den wirklichen Bedürfnissen des Landes und der Gemeinschaft entsprechen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ziel des Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ im Entwicklungsprozess ist es, Initiativen im Entwicklungsbereich, die von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft sowie von lokalen Behörden in der Union und den Partnerländern, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidaten oder für diese ergriffen werden, zu finanzieren. |
(1) Ziel des Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ im Entwicklungsprozess ist es, Initiativen im Entwicklungsbereich, die von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft sowie von lokalen Behörden in der Union und den Partnerländern, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidaten oder für diese ergriffen werden, zu finanzieren. Besondere Aufmerksamkeit sollte denjenigen Organisationen der Zivilgesellschaft gewidmet werden, die grundlegende Dienste bereitstellen, wie etwa Bildung und Gesundheitsdienste. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bei geografischen Programmen wird für jedes Partnerland und jede Partnerregion ein Mehrjahresrichtprogramm auf der Grundlage eines Strategiepapiers nach Artikel 11 ausgearbeitet. |
(1) Bei geografischen Programmen wird für jedes Partnerland und jede Partnerregion ein Mehrjahresrichtprogramm auf der Grundlage eines Strategiepapiers nach Artikel 11 ausgearbeitet. |
Bei thematischen Programmen werden Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 13 ausgearbeitet. |
Bei thematischen Programmen werden Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 13 ausgearbeitet. |
Die Kommission nimmt die Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung auf der Grundlage der in den Artikeln 11 und 13 genannten Programmierungsdokumente an. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Hilfe der Union wie in der gemeinsamen Durchführungsverordnung vorgesehen jedoch auch im Wege nicht durch diese Dokumente abgedeckter Maßnahmen durchgeführt werden. |
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die Komplementarität und Kohärenz ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen. |
(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zur Annahme von Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen für geografische und thematische Programme zu erlassen. Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die Komplementarität und Kohärenz ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mittel müssen nicht einem bestimmten Zweck zugewiesen werden. Vorbehaltlich der späteren Zuweisung oder Neuzuweisung dieser Mittel nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 13 wird über die Verwendung dieser Mittel zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit der gemeinsamen Durchführungsverordnung entschieden. |
(4) Die Mittel müssen nicht einem bestimmten Zweck zugewiesen werden. Vorbehaltlich der späteren Zuweisung oder Neuzuweisung dieser Mittel nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 13 wird über die Verwendung dieser Mittel zu einem späteren Zeitpunkt durch den Erlass delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 18 dieser Verordnung entschieden. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Union bilden die Strategiepapiere einen kohärenten Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen. |
(1) Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Union bilden die Strategiepapiere einen kohärenten Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen. |
Die Ausarbeitung und Umsetzung der Strategiepapiere erfolgt unter Achtung der folgenden Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe: nationale Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Empfängerländer oder –regionen, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientiertheit nach Artikel 3 Absätze 5 bis 8. |
Die Ausarbeitung und Umsetzung der Strategiepapiere erfolgt unter Achtung der folgenden Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe: nationale Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Empfängerländer oder –regionen, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientiertheit nach Artikel 3 Absätze 5 bis 8. |
Zu diesem Zweck werden die Strategiepapiere grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs zwischen der Union und den Partnerländern und -regionen sowie gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten und der Partnerländer und –regionen und unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien – vor allem der Strategien zur Armutsbekämpfung – zu fördern. |
Zu diesem Zweck werden die Strategiepapiere grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs zwischen der Union und den Partnerländern und -regionen sowie unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten und der Partnerländer und –regionen in Abstimmung mit den nationalen/regionalen Parlamenten und unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden im Wege einer eingehenden Konsultation erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien – vor allem der Strategien zur Armutsbekämpfung – zu fördern. Dieser Dialog findet nach einer Konsultations- und Informationsphase für lokale und regionale Behörden und die Zivilgesellschaft statt. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Mehrjahresrichtprogramme werden für jedes Land und jede Region, für die im Rahmen dieser Verordnung ein Richtbetrag für eine Mittelzuweisung der Union vorgesehen ist, ausgearbeitet. Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Länder und Regionen werden diese Dokumente auf der Grundlage von Strategiepapieren oder ähnlicher in diesem Artikel genannter Dokumente ausgearbeitet. |
(5) Mehrjahresrichtprogramme werden für jedes Land und jede Region, für die im Rahmen dieser Verordnung ein Richtbetrag für eine Mittelzuweisung der Union vorgesehen ist, ausgearbeitet. Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Länder und Regionen werden diese Dokumente auf der Grundlage von Strategiepapieren oder ähnlicher in diesem Artikel genannter Dokumente ausgearbeitet. |
Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument, sofern es den in diesem Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung und den in Artikel 14 festgelegten Verfahren entspricht, als Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden. |
Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument, sofern es den in diesem Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung und den in Artikel 14 festgelegten Verfahren entspricht, als Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden. |
In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. |
In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren, die von den Partnerländern zu erfüllenden Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte und Reformen zur Demokratisierung, die Richtbeträge der Mittelzuweisungen, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen, die Bedingungen für die Aussetzung der Hilfe oder die Umwidmung von Mitteln genannt. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. |
Die Mehrjahresrichtprogramme sollten erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen des zugrundeliegenden Strategiedokuments angepasst werden. |
Die Mehrjahresrichtprogramme sollten erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen des zugrundeliegenden Strategiedokuments angepasst werden. Schwerwiegende und systematische Verletzungen der Menschenrechte führen automatisch zu einer Ad-hoc-Überprüfung des Strategiedokuments. Ad-hoc-Halbzeitüberprüfungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, veröffentlicht und lokalen Interessenträgern zur Verfügung gestellt. |
Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rechenschaftspflicht bei der Verfolgung und Verwirklichung der vereinbarten Ziele einschließlich derjenigen, die sich auf verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratie und Achtung der Menschenrechte sowie Rechtsstaatlichkeit beziehen, können die Richtbeträge der Mittelzuweisungen im Anschluss an eine Überprüfung nach oben oder nach unten angepasst werden, insbesondere wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, wie etwa bei Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situationen oder bei außergewöhnlichen oder nicht ausreichenden Leistungen. |
Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rechenschaftspflicht bei der Verfolgung und Verwirklichung der vereinbarten Ziele einschließlich derjenigen, die sich auf verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratie und Achtung der Menschenrechte sowie Rechtsstaatlichkeit beziehen, können die Richtbeträge der Mittelzuweisungen im Anschluss an eine Überprüfung nach oben oder nach unten angepasst werden, insbesondere wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, wie etwa bei Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situationen oder bei außergewöhnlichen oder nicht ausreichenden Leistungen. Der Überprüfungsprozess ermöglicht die Konsultation lokaler und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft. Das Europäische Parlament und der Rat werden in vollem Umfang unterrichtet. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweiligen Besonderheiten der betreffenden Länder und Regionen berücksichtigt. |
(1) Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweiligen Besonderheiten der betreffenden Länder und Regionen berücksichtigt. |
Konfliktprävention, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen sind gebührend zu beachten. |
Konfliktprävention, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen sind gebührend zu beachten. |
Sofern Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Krise betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung gelegt, damit der Übergang von der Nothilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. Bei Programmen für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge sowie auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen gelegt. |
Sofern Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Krise betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung gelegt, damit der Übergang von der Nothilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. Diese Anstrengungen werden mit anderen möglichen Initiativen abgestimmt, die von der Union und den Mitgliedstaaten unternommen werden, namentlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität. Bei Programmen für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge sowie auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen gelegt. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) In Krisenfällen, Nachkrisen- oder fragilen Situationen und bei Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, kann im Rahmen des in Artikel 15 Absatz 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung beschriebenen Dringlichkeitsverfahrens nach einer Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie eine Änderung des in Artikel 11 genannten Dokuments vorgenommen werden. |
(2) In Krisenfällen, Nachkrisen- oder fragilen Situationen und bei Bedrohungen von Demokratie, Frieden und Stabilität, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, kann im Rahmen des in Artikel 15 Absatz 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung beschriebenen Dringlichkeitsverfahrens nach einer Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie eine Änderung des in Artikel 11 genannten Dokuments vorgenommen werden. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet. Die ergriffenen Maßnahmen stehen nicht den Maßnahmen entgegen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität und der Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte eingeleitet werden, sowie künftigen Maßnahmen der Union zur Förderung der Demokratie und werden in vollem Umfang mit ihnen abgestimmt. |
Im Rahmen solcher Überprüfungen kann eine spezifische und geeignete Strategie vorgeschlagen werden, um den Übergang zur langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern. |
Im Rahmen solcher Überprüfungen kann eine spezifische und geeignete Strategie vorgeschlagen werden, um das Engagement möglicher neuer Akteure in den Partnerländern und den Übergang zur langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der Friedenskonsolidierung, der Konfliktprävention, der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Strategie der Union für das betreffende Thema, die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren, die internationale Lage und die Aktivitäten der wichtigsten Partner dargelegt. Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt. Die Mehrjahresrichtprogramme müssen mit den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Dokumenten in Einklang stehen. |
(1) In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Strategie der Union für das betreffende Thema, die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren, die Bedingungen für die Aussetzung der Hilfe oder die Umwidmung von Mitteln, die internationale Lage und die Aktivitäten der wichtigsten Partner dargelegt. Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt. Die Mehrjahresrichtprogramme müssen mit den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Dokumenten in Einklang stehen. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen sowohl für das gesamte Programm als auch für die einzelnen Schwerpunktbereiche aufgeführt. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. Die Mehrjahresrichtprogramme werden, wenn für eine wirksame Umsetzung der politischen Strategien erforderlich, unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen der Strategiepapiere angepasst. |
(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen sowohl für das gesamte Programm als auch für die einzelnen Schwerpunktbereiche aufgeführt. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. Die Mehrjahresrichtprogramme werden, wenn für eine wirksame Umsetzung der politischen Strategien erforderlich, unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen der Strategiepapiere angepasst. Halbzeit- und Ad-hoc-Überprüfungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union übermittelt, veröffentlicht und lokalen Interessenträgern zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Genehmigung der Strategiepapiere und die Annahme der Mehrjahresrichtprogramme durch die Kommission erfolgen nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder ihrer Programmierung führen. |
(1) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zur Annahme von Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen zu erlassen. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder ihrer Programmierung führen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren wird nicht bei nichtsubstanziellen Änderungen der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme angewandt, mit denen technische Anpassungen vorgenommen werden, Mittel innerhalb der Richtbeträge für die einzelnen prioritären Bereiche umgeschichtet werden oder der ursprüngliche Richtbetrag um einen Betrag von weniger als 20 % aufgestockt oder gekürzt wird, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht auf die in diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus. In diesem Fall werden die Anpassungen dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Monats mitgeteilt. |
(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren nichtsubstanzielle Änderungen der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme durchführen, technische Anpassungen vornehmen, Mittel innerhalb der Richtbeträge für die einzelnen prioritären Bereiche umschichten oder den ursprünglichen Richtbetrag um einen Betrag von weniger als 20 % aufstocken oder kürzen, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht auf die in diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus. In diesem Fall werden die Anpassungen dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Monats mitgeteilt. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hält ein Partnerland die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind, und abgesehen von besonders dringenden Fällen das Partnerland zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Führen die Konsultationen mit dem Partnerland nicht zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem darin bestehen können, dass die Hilfe der Union teilweise oder vollständig ausgesetzt wird. |
Hält ein Partnerland die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind, und abgesehen von besonders dringenden Fällen das Partnerland zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Führen die Konsultationen mit dem Partnerland nicht zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem darin bestehen können, dass die Hilfe der Union teilweise oder vollständig ausgesetzt wird. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang über den Beginn und die Fortschritte der Konsultationen und ihre Ergebnisse, die veröffentlicht werden sollten, unterrichtet. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil A – Ziffer I – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Dezentralisierung und lokale Verwaltung |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil A – Ziffer II – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unternehmensumfeld, regionale Integration und Weltmärkte |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil A – Ziffer II – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Nachhaltige Landwirtschaft und Energie |
c) Nachhaltige Landwirtschaft und Energie; und |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil A – Ziffer II – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Stadtmanagement und Raumordnung und Verbesserung der Lebensbedingungen in Slums |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil A – Ziffer III – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Übergang von der humanitären Hilfe und Krisenreaktion zur langfristigen Entwicklungszusammenarbeit |
c) Wiederaufbau nach Katastrophen in sich entwickelnden Partnerländern, einschließlich einer raschen Reaktion und einer besseren Flexibilität und Übergang von der humanitären Hilfe und Krisenreaktion zur langfristigen Entwicklungszusammenarbeit |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil A – Ziffer III – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Konfliktprävention; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil B – Absatz 3 – Buchstabe i a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ia) Unterstützung der Ansätze für die Friedenskonsolidierung und die Konfliktprävention; |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil B – Absatz 3– Buchstabe i b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ib) Unterstützung einer größeren Achtung der Menschenrechte und der Demokratisierung; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil B – Absatz 4 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Förderung der Gleichstellung der Geschlechter; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil B – Absatz 4 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) Unterstützung der Ansätze für die Friedenskonsolidierung und die Konfliktprävention; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil B – Absatz 5– Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) Förderung der Friedenskonsolidierung. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil B – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Maßnahmen in Partnerländern, durch die benachteiligte und Randgruppen in am wenigsten entwickelten Ländern durch die Bereitstellung grundlegender Dienste durch Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden unterstützt werden |
a) Maßnahmen in Partnerländern, durch die benachteiligte und Randgruppen in am wenigsten entwickelten Ländern durch die Verbesserung der lokalen Verwaltung und die Bereitstellung grundlegender Dienste durch lokale Behörden und durch die Erleichterung ihrer Beteiligung und Vertretung im örtlichen Leben und im Entwicklungsprozess durch Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt werden |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil B – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Ausbau der Kapazitäten und Vorbereitung der lokalen, nationalen und regionalen Organisationen der Zivilgesellschaft auf den Gebieten Konfliktprävention und Friedenskonsolidierung unter besonderer Berücksichtigung der Weitergabe von Wissen, Methoden und Instrumenten in den Bereichen Dialog, Vermittlung, Versöhnung und Übergangsjustiz |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil B – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zu den lokalen Behörden zählt ein breites Spektrum staatlicher Stellen der verschiedenen Ebenen und Bereiche der öffentlichen Verwaltung, d. h. auf Ebene der Kommunen, Gemeinschaften, Kreise, Bezirke, Provinzen, Regionen usw. |
Zu den lokalen Behörden zählt ein breites Spektrum staatlicher Stellen der verschiedenen Ebenen und Bereiche der öffentlichen Verwaltung, d. h. auf Ebene der Kommunen, Gemeinschaften, Kreise, Bezirke, Provinzen, Regionen, und ihre Verbände auf nationaler, regionaler und globaler Ebene. |
VERFAHREN
Titel |
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0840 – C7-0493/2011 – 2011/0406(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.1.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 17.1.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Ana Gomes 14.12.2011 |
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Datum der Annahme |
10.7.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
55 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pino Arlacchi, Bastiaan Belder, Franziska Katharina Brantner, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Marietta Giannakou, Takis Hadjigeorgiou, Richard Howitt, Liisa Jaakonsaari, Ioannis Kasoulides, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Maria Eleni Koppa, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Vytautas Landsbergis, Ryszard Antoni Legutko, Krzysztof Lisek, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Mario Mauro, Kyriakos Mavronikolas, Francisco José Millán Mon, María Muñiz De Urquiza, Raimon Obiols, Kristiina Ojuland, Ria Oomen-Ruijten, Pier Antonio Panzeri, Alojz Peterle, Bernd Posselt, Hans-Gert Pöttering, Tokia Saïfi, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Nikolaos Salavrakos, György Schöpflin, Charles Tannock, Inese Vaidere, Sir Graham Watson |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Jacob Bicep, Reinhard Bütikofer, Andrew Duff, Diogo Feio, Roberto Gualtieri, Barbara Lochbihler, Norbert Neuser, Teresa Riera Madurell, Ivo Vajgl, Luis Yáñez-Barnuevo García, Janusz Władysław Zemke |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Victor Boştinaru, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Lena Kolarska-Bobińska, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Artur Zasada |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (17.9.2012)
für den Entwicklungsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
(COM(2011)0840 – C7‑0493/2011 – 2011/0406(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Helmut Scholz
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kommission schlägt eine neue Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) vor. Die derzeitige Verordnung läuft am 31. Dezember 2013 aus. In einem Mitentscheidungsverfahren steht das Europäische Parlament nunmehr vor der Aufgabe, den Charakter, die Ziele und den Einsatzbereich des größten Finanzierungsinstruments für auswärtiges Handeln für den Zeitraum 2014-2020 festzulegen.
Das übergeordnete Ziel der Entwicklungspolitik der Union bleibt der aktive Beitrag zur Verminderung und – langfristig – Beseitigung von Armut, wie dies im Vertrag über die Europäische Union festgelegt ist. Hierfür möchte Ihr Berichterstatter, dass die DCI auch zu einer nachhaltigen und integrativen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung, einschließlich menschenwürdiger Arbeit, sowie zur Förderung von Demokratie, internationalen Arbeitsnormen, der Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und der Achtung von Menschenrechten beiträgt. Um wirksam zu diesen Zielen beizutragen, schlägt die Kommission einige Änderungen des DCI vor.
Die Kommission beabsichtigt, das DCI in Einklang mit den jüngsten internationalen Trends in der Entwicklungspolitik zu bringen. Ihr Berichterstatter begrüßt diesen Ansatz, möchte aber die Exekutive darauf beschränken, sich auf Dokumente zu stützen, die durch die Legislative erstellt oder gebilligt wurden, insbesondere den Konsens über Entwicklungspolitik, und nicht auf Dokumente, die einseitig von der Exekutive selbst erstellt wurden. Um die beabsichtigte Benutzung dieses Instruments weiter klarzustellen, schlägt Ihr Berichterstatter den Mitgesetzgebern vor, in den Anhängen IV und V dieser Verordnung mehr ins Detail zu gehen und die Änderung dieser Anhänge einem Gesetzgebungsakt vorzubehalten.
Die Kommission schlägt vor, eine Differenzierung hinsichtlich Partnerländern vorzunehmen, wobei ihre Bedürfnisse, Kapazitäten, Verpflichtungen und Leistungen sowie die potentiellen Auswirkungen in den Partnerländern berücksichtigt werden, ohne dass ein Übergangszeitraum zugestanden wird. Ihr Berichterstatter begrüßt grundsätzlich einen differenzierten Ansatz und einen Schwerpunkt auf Ländern und Regionen, in denen der größte Bedarf besteht. Dabei sollten die Bedürfnisse in enger Zusammenarbeit mit den Partnerländern in einem Prozess ermittelt werden, in den die Parlamente und die Zivilgesellschaft einbezogen werden müssen. Ihr Berichterstatter ist der Meinung, dass die Kommission beim Ausschluss von Ländern von der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit zu weit gegangen ist, und schlägt vor, verschiedene lateinamerikanische Länder wieder in die Liste der förderfähigen Länder in Anhang III aufzunehmen.
Die Kommission schlägt vor, bei der Umsetzung des Instruments die Flexibilität zu erhöhen und die Komplexität zu verringern. Ihr Berichterstatter begrüßt die Bemühungen um eine Steigerung der Effektivität des Instruments. Der Bedarf an Flexibilität darf aber nicht dazu führen, dass die parlamentarischen Pflichten zur Kontrolle des Haushalts ausgehebelt werden. Die Forderung der Kommission, einen Freibrief für bis zu 60 % des Budgets des Instruments zu bekommen, ist deshalb nicht akzeptabel. Vielmehr muss die Liste der Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit, mit denen man sich über dieses Instrument befasst, erschöpfend sein. Außerdem möchte Ihr Berichterstatter die Option bewahren, dass der Mitgesetzgeber Einwände gegen Vorschläge der Kommission zur Neuzuweisung von Mitteln über einem bestimmten Grenzwert sowie gegen Änderungen nichttechnischer Natur erhebt, indem gefordert wird, dass Änderungen als delegierte Rechtsakte eingeführt werden.
Darüber hinaus ist Ihr Berichterstatter der Meinung, dass Handel ein wichtiger Motor für Entwicklung sein kann. Allerdings kann nicht ignoriert werden, dass in den Peer-Review-Berichten 2012 der OECD Fragen der Handelspolitik 25 % aller Fälle ausmachten, die hinsichtlich des Zieles der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung bedenklich waren. Die EU hat Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu einer zentralen Säule ihres konzertierten Kampfes gegen Armut gemacht. Deshalb muss die Art und Weise, in der Handelsfragen in diesem Instrument behandelt werden, sorgfältig in Einklang mit den Entwicklungszielen gebracht werden. Ansonsten würden Tätigkeiten im Handelsbereich nicht für eine Finanzierung aus dem DCI infrage kommen. Ihr Berichterstatter unterbreitet verschiedene Vorschläge, um die Ziele im Zusammenhang mit Handel und Wirtschaft an den Entwicklungsrahmen anzupassen.
Die Unterstützung der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie über das DCI ist eine begrüßenswerte Innovation im Kommissionsvorschlag. Zur Beseitigung von Armut muss Afrika seine wirtschaftliche und handelspolitische Zersplitterung überwinden, wie dies vor kurzem in einer Studie der Weltbank festgestellt wurde. Die EU sollte alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um die regionale und kontinentale Integration zu unterstützen.
Schließlich begrüßt Ihr Berichterstatter die beträchtliche Aufstockung der Mittel für das DCI.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) „Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“ und die Mitteilungen der Kommission „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und „Der künftige Ansatz für die EU-Hilfe an Drittstaaten“ sowie sämtliche künftigen Mitteilungen, in denen Leitlinien und Grundsätze für die Entwicklungspolitik der Union aufgestellt werden, und die entsprechenden Schlussfolgerungen bilden den allgemeinen Rahmen, die Leitlinien und den Schwerpunkt für die Durchführung dieser Verordnung. |
(3) „Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“, der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die von der Union und den Mitgliedstaaten im Kontext der Vereinten Nationen und insbesondere der UNCTAD und dem UNDP sowie anderen zuständigen internationalen Organisationen gebilligten Ziele bilden den allgemeinen Rahmen, die Leitlinien und den Schwerpunkt für die Durchführung dieser Verordnung. |
Begründung | |
Die Exekutive der Union sollte sich für die Umsetzung der politischen Instrumente der Union an Dokumenten orientieren, die von der Legislative mitverfasst oder gebilligt wurden, und nicht an Mitteilungen, die einseitig von der Exekutive selbst herausgegeben wurden. Deshalb sollten Rechtsvorschriften keine Bezugnahme auf Dokumente enthalten, die nicht vom Gesetzgeber beeinflusst wurden, insbesondere nicht in Form eines Freibriefs („sämtliche künftigen Mitteilungen“). | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Union bemüht sich ferner um Kohärenz mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Dies sollte bei der Festlegung der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union, bei der strategischen Planung, der Programmierung und der Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet werden. |
(5) Die Union ist fest entschlossen, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung voranzubringen und für Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen ihres auswärtigen Handelns und zwischen diesen und ihren anderen Politikbereichen zu sorgen. Die Politik der Union im Bereich Entwicklungszusammenarbeit verfolgt als vorrangiges Ziel die Verminderung und Beseitigung von Armut. Durch ihre auswärtige Politik wird eine nachhaltige wirtschaftliche, gesellschaftliche und ökologische Entwicklung von Entwicklungsländern gefördert. Dazu gehört die Förderung von Menschenrechten, sozialer Gerechtigkeit, Arbeitsnormen, auf fairem Handel beruhende Beziehungen und Praktiken, die für Umwelt und Klima von Bedeutung sind. Entwicklungsprogramme, durch die die Handelsbeziehungen verbessert, ausgeweitet, geregelt oder erleichtert werden sollen, werden den gleichen Grundsätzen folgen. Dies sollte bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung, der Programmierung der Maßnahmen und ihrer Umsetzung gewährleistet werden. Die Union bemüht sich um einen effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen, um ihre Wirkung zu optimieren. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientiert sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG – wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers –, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. |
(9) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientiert sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG – wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers –, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. |
|
Die Union muss in Übereinstimmung mit der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) den Ausbau der industriellen Zusammenarbeit Nord-Süd und Süd-Süd durch Investitionen, Kapazitätsaufbau, Technologietransfer und eine nachhaltige industrielle Entwicklung unterstützen, die den Entwicklungsländern dabei hilft, Vorteile aus dem Globalisierungsprozess zu ziehen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9a) Die Mitglieder der WTO verpflichteten sich auf der 4. WTO-Ministerkonferenz in Doha zur durchgängigen Berücksichtigung des Handels in ihren Entwicklungsstrategien und zur Gewährung handelsbezogener technischer Hilfe und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten, was auf der 7. WTO-Ministerkonferenz erneut betont wurde. |
Begründung | |
Hierdurch wird die entsprechende Erwägung aus der derzeitigen DCI-Verordnung übernommen. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Verbesserungen beim Binnenhandel und beim Handel zwischen Regionen sind ein Schlüsselelement erfolgreicher Wachstums- und Entwicklungsstrategien. Die Union sollte ihre Unterstützung für die Bedürfnisse des Binnenhandels und der regionalen Integration verstärken. Sie sollte die Integration von Entwicklungsländern in die Weltwirtschaft gemäß ihrem Bedarf unterstützen und gleichzeitig der offenste Markt für Entwicklungsländer bleiben, um zum Erfolg dieser Entwicklungsstrategien beizutragen. Die Union sollte ihre Politik der Förderung von Multilateralismus in der Handelspolitik durchsetzen und die Verhandlungskapazitäten von Entwicklungsländern stärken. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung und weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen angewandt werden, sondern auch auf der Ebene der Programmierung, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragile Staaten und besonders gefährdete Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen, wobei jeweils die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern zu berücksichtigen ist. Folglich würde die bilaterale Programmierung nach Anwendung objektiver Kriterien, die auf dem Bedarf und den Kapazitäten dieser Länder sowie auf der Wirkung der EU-Hilfe beruhen, auf solche Länder ausgerichtet werden. |
(11) Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung durch offenen und fairen Handel und weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten, internationalen Arbeitsnormen und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen angewandt werden, sondern auch auf der Ebene der Programmierung, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit vor allem diejenigen Partnerländer zugute kommt, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragile Staaten und besonders gefährdete Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen, wobei jeweils die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern zu berücksichtigen ist. Folglich sollte der Schwerpunkt der bilateralen Programmierung nach Anwendung objektiver Kriterien, die auf dem Bedarf und den Kapazitäten dieser Länder sowie auf der Wirkung der EU-Hilfe beruhen, auf solchen Ländern liegen. Für Länder, die nicht mehr für eine Förderung im Rahmen der nationalen geografischen Programme in Betracht kommen, muss die Möglichkeit eines schrittweisen Abbaus der Hilfe vorgesehen werden, wobei den schwächsten Bevölkerungsgruppen besondere Beachtung zuteil werden muss, sowie der Umstand berücksichtigt werden, dass es einigen dieser Länder auch nicht mehr möglich sein wird, die handelsbezogenen Vorteile aus dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) in Anspruch zu nehmen, sodass sie in doppeltem Maße negativ betroffen sein werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Vor dem Hintergrund der Globalisierung werden verschiedene interne Politikbereiche der EU, wie Umwelt, Klimawandel, Beschäftigung (einschließlich menschenwürdiger Arbeit für alle), Geschlechtergleichstellung, Energie, Wasser, Verkehr, Gesundheit, Bildung, Recht und Sicherheit, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Migration, Landwirtschaft und Fischerei, zunehmend auch Teil des auswärtigen Handelns der EU. In der Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ wird das Engagement der Union zur Förderung intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums im Rahmen ihrer internen und auswärtigen Politik bekräftigt, indem drei wichtige Bereiche zusammengeführt werden: Wirtschaft, Soziales und Umwelt. |
(14) Vor dem Hintergrund der Globalisierung werden verschiedene interne Politikbereiche der EU, wie Umwelt, Klimawandel, Förderung erneuerbarer Energien, Beschäftigung (einschließlich menschenwürdiger Arbeit für alle), Geschlechtergleichstellung, Energie, Wasser, Verkehr, Gesundheit, Bildung, Recht und Sicherheit, Kultur, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Migration, Landwirtschaft und Fischerei, zunehmend auch Teil des auswärtigen Handelns der EU. Der Erfolg der Binnenstrategie der Union zur Förderung intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums hängt davon ab, dass die internationalen Handelspartner der Union wirtschaftliche und gesellschaftliche Fortschritte erzielen, was im Rahmen ihrer internen und auswärtigen Politik gefördert werden sollte. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union, bei denen Handeln auf internationaler Ebene dringend notwendig ist. In Übereinstimmung mit den Absichten, die in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘“ vom 29. Juni 2011 formuliert wurden, sollte diese Verordnung zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % des EU-Haushalts für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, einzusetzen, und mindestens 25 % der Mittel des Programms zu den globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen sollten für die Bereiche Klimawandel und Umwelt eingesetzt werden. Maßnahmen in diesen beiden Bereichen sollten einander soweit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Auswirkungen zu verstärken. |
(15) Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union und aller ihrer internationalen Partnerländer und -regionen, mit denen sie Handel treibt und Geschäfte tätigt und bei denen Handeln auf internationaler Ebene dringend notwendig ist. Durch die vorliegende Verordnung sollte ein Beitrag zu dem Ziel geleistet werden, mindestens 20 % des EU-Haushalts für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, einzusetzen, und mindestens 25 % der Mittel des Programms zu den globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen sollten für die Bereiche Klimawandel und Umwelt eingesetzt werden, wobei der Beitrag des Welthandels und des Transports von Gütern, insbesondere unverarbeiteten Rohstoffen, zu den klimarelevanten Emissionen zu berücksichtigen ist. Maßnahmen in diesen beiden Bereichen sollten einander soweit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Auswirkungen zu verstärken. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) In der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ ist die Fortsetzung der Unterstützung für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung im Umfang von mindestens 20 % der Entwicklungshilfe der Union vorgesehen. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollten mindestens 20 % der Mittel des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs eingesetzt werden. |
(16) Unterstützung für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung sollte das Ziel von mindestens 20 % der Entwicklungshilfe der Union sein. Dazu sollte die Unterstützung der Bereitstellung einer sozialen Grundversorgung, insbesondere bei der Gesundheitsfürsorge und der Bildung gehören. Mindestens 20 % der Mittel des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ sollten zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs eingesetzt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Liste der Partnerländer im Rahmen dieser Verordnung sollte auf der Grundlage etwaiger Veränderungen ihrer Einstufung durch den Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC), sowie bei erheblichen Veränderungen in den Bereichen menschliche Entwicklung, Grad der Abhängigkeit von externen Hilfeleistungen, Krisensituationen, Anfälligkeit sowie anderer Aspekte, wie die Dynamik des Entwicklungsprozesses, angepasst werden. Solche Aktualisierungen, Überprüfungen der im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit förderfähigen Partnerländer und Änderungen der Definitionen der einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit und Aktivitäten sowie Anpassungen der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme bilden nichtwesentliche Elemente dieser Verordnung. Damit der Geltungsbereich der sich rasch verändernden Realität in Drittländern angepasst werden kann, sollte der Kommission folglich nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten in Bezug auf die Aktualisierung der Anhänge dieser Verordnung übertragen werden, die unter anderem die Liste der für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommenden Partnerländer und –regionen, die Bestimmung der einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der geografischen und thematischen Programme und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme enthalten. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführen sollte. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden. |
(17) Die Liste der Partnerländer im Rahmen dieser Verordnung sollte auf der Grundlage etwaiger Veränderungen ihrer Einstufung durch den Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC), sowie bei erheblichen Veränderungen in den Bereichen menschliche Entwicklung, Grad der Abhängigkeit von externen Hilfeleistungen, Krisensituationen, Anfälligkeit sowie anderer Aspekte, wie die Dynamik des Entwicklungsprozesses, angepasst werden. Aktualisierungen und Überprüfungen der im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit förderfähigen Partnerländer und Änderungen der Definitionen der einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit und Aktivitäten sowie Anpassungen der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme sollten von der Kommission als Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt werden, durch die die notwendigen Änderungen der Anhänge I, III, IV, V, VI und VII dieser Verordnung eingeführt werden. |
Begründung | |
Die Mitgesetzgeber sollten ein hohes Maß an Kontrolle über die Finanzmittel behalten, die über das größte externe Finanzierungsinstrument der Union zur Verfügung gestellt werden. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen nach den Artikeln 11 bis 14 dieser Verordnung sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Achtung der Menschenrechte. |
ii) Förderung, Konsolidierung und Voranbringen der Demokratie, auch durch faire und transparente Wahlen, der verstärkten Achtung der Menschenrechte, der sozialen Gerechtigkeit und internationaler Arbeitsnormen, Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Governance sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, fairer Handelsbeziehungen und Förderung der Achtung internationaler Übereinkommen sowie der Grundsätze des Völkerrechts hinsichtlich Sozial- und Umweltstandards. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) ihren Bedürfnissen, |
(a) Bedürfnissen nach nachhaltiger Entwicklung, wie sie in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Partnerländern und -regionen und ihren jeweiligen Parlamenten unter vollumfänglichen Berücksichtigung der Ansichten der sozioökonomischen Stakeholder und der Zivilgesellschaft ermittelt werden, |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten und |
(b) ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptions- sowie Auditkapazitäten und |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Titel II – Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die folgenden Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau, Nichtdiskriminierung, Stärkung der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, soziale Inklusion und die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit einschließlich Klimaschutz sowie Bekämpfung von HIV/AIDS. |
(3) Die folgenden Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau, Nichtdiskriminierung, Stärkung der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit einschließlich Klimaschutz sowie Bekämpfung von HIV/AIDS. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Besonderes Augenmerk wird auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Verbesserung des Zugangs zur Justiz und die Unterstützung der Zivilgesellschaft, Handel und nachhaltige Entwicklung, Zugang zu IKT, Gesundheit und Ernährungssicherheit wie auch auf die Förderung des Dialogs, der Partizipation und der Aussöhnung sowie Institutionenaufbau gelegt. |
(4) Auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene wird besonderes Augenmerk auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeits- und Umweltrechts, die Verbesserung des Zugangs zur Justiz und die Unterstützung der Zivilgesellschaft, einschließlich Überwachungstätigkeiten, Fortschritte bei fairem Handel und nachhaltiger Entwicklung, Zugang zu IKT, öffentliche Dienstleistungen, Gesundheit und Ernährungssicherheit wie auch auf die Förderung des Dialogs, der Partizipation und der Aussöhnung sowie Institutionenaufbau gelegt. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Zu diesem Zweck beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der EIB verwalteten Maßnahmen auf Kooperationsstrategien, die in Instrumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und -regionen niedergelegt sind, sowie auf den Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union. |
(5) Bei der Umsetzung dieser Verordnung und unter Beachtung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich der Politik im Bereich internationaler Handel und der Handelspolitik, und sowie mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Zu diesem Zweck werden durch die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der EIB verwalteten Maßnahmen gegebenenfalls Kooperationsstrategien unterstützt, die in Instrumenten wie Vereinbarungen, Handelsabkommen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und -regionen niedergelegt sind. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 8 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) integrative und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs |
(b) integrative und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs, und der nationalen und regionalen Parlamente in den Partnerländern und -regionen |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 8 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) den Ausbau der industriellen Zusammenarbeit Nord-Süd und Süd-Süd durch Investitionen, Kapazitätsaufbau, Technologietransfer und eine nachhaltige industrielle Entwicklung, die den Entwicklungsländern dabei hilft, Vorteile aus dem Globalisierungsprozess zu ziehen |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9a) Die Union nimmt einen Dialog mit den Partnerländern auf, um Konsultationen über die Handelspolitik und den Aufbau von Kapazitäten in ihren Entwicklungsstrategien zu fördern. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft. |
(10) Die Kommission sorgt für regelmäßige Konsultationen und einen regelmäßigen Informationsaustausch mit allen betroffenen Akteuren (Regierungen und Agenturen der Empfängerländer, Zivilgesellschaft, Delegationen der EU, internationale und nationale Organisationen oder private Einrichtungen), um die handelspolitische Komponente ihrer Entwicklungsstrategien gemeinsam festzulegen und umzusetzen. Sie erstattet dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse dieser Konsultationen Bericht. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10a) Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährten Unionsmittel dürfen nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die bilaterale Zusammenarbeit mit den in Anhang III genannten Partnerländern. |
(b) die länderspezifische Zusammenarbeit mit den in Anhang III genannten Partnerländern und gegebenenfalls, während eines Übergangzeitraums, mit anderen Partnerländern, die in Anhang I aufgeführt sind. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Geografische Programme können unter anderem aufgestellt werden aufgrund der im „Europäischen Konsens“ genannten Bereiche der Zusammenarbeit, um die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Ziele zu verwirklichen. |
(3) Geografische Programme werden aufgestellt aufgrund der im „Europäischen Konsens“ genannten Bereiche der Zusammenarbeit und der im Anhang IV aufgeführten gemeinsamen und spezifischen Bereiche der Zusammenarbeit, um die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Ziele zu verwirklichen. |
Gemeinsame Bereiche der Zusammenarbeit und spezifische Bereiche der Zusammenarbeit für die einzelnen Regionen werden in Anhang IV aufgeführt. |
|
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Mit der Hilfe der Union im Rahmen des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen in Bereichen wie Umwelt und Klimawandel, nachhaltige Energie, menschliche Entwicklung, Ernährungssicherheit sowie Migration und Asyl zu unterstützen. |
(1) Mit der Hilfe der Union im Rahmen des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen in Bereichen wie Umwelt und Klimawandel, nachhaltige Energie, menschliche Entwicklung, Ernährungssicherheit, fairer Handel, menschenwürdige Arbeit, soziale Gerechtigkeit, Kultur sowie Migration und Asyl zu unterstützen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Das Mehrjahresrichtprogramm für das afrikaweite Programm wird auf der Grundlage der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie und der zugehörigen Aktionspläne aufgestellt. |
(3) Das Mehrjahresrichtprogramm für das afrikaweite Programm wird auf der Grundlage der gemeinsamen Afrika-EU-Strategie und der zugehörigen Aktionspläne aufgestellt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Europäische Parlament und die Zivilgesellschaften sowie die nationalen und regionalen Parlamente der betreffenden Länder in Afrika an der Aufstellung dieses Programms und der Überwachung seiner Umsetzung beteiligt sind. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zu diesem Zweck werden die Strategiepapiere grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs zwischen der Union und den Partnerländern und -regionen sowie gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten und der Partnerländer und -regionen und unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien – vor allem der Strategien zur Armutsbekämpfung – zu fördern. |
Zu diesem Zweck werden die Strategiepapiere grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs zwischen der Union und den Partnerländern und -regionen sowie gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten und der Partnerländer und -regionen unter Einbeziehung des nationalen und regionalen Parlaments, der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien – vor allem der Strategien zur Armutsbekämpfung – zu fördern. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Strategiepapiere können einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen werden, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden. |
(2) Die Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden. Das Überprüfungsverfahren wird in enger Konsultation mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und seinen jeweiligen Delegationen, den Parlamenten der Partnerländer und -regionen sowie den gemeinsamen parlamentarischen Strukturen durchgeführt. Es umfasst auch Konsultationen mit Vertretern der Zivilgesellschaft und Stakeholdern der Empfängerländer. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Strategiepapiere sind nicht erforderlich für Länder und Regionen, bei denen die Mittelzuweisung der Union auf der Grundlage dieser Verordnung höchstens 50 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 beträgt. |
entfällt |
Begründung | |
50 Mio. EUR sind immerhin viel Geld. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 - Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Mehrjahresrichtprogramme werden für jedes Land und jede Region, für die im Rahmen dieser Verordnung ein Richtbetrag für eine Mittelzuweisung der Union vorgesehen ist, ausgearbeitet. Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Länder und Regionen werden diese Dokumente auf der Grundlage von Strategiepapieren oder ähnlicher in diesem Artikel genannter Dokumente ausgearbeitet. |
(5) Mehrjahresrichtprogramme werden für jedes Land und jede Region, für die im Rahmen dieser Verordnung ein Richtbetrag für eine Mittelzuweisung der Union vorgesehen ist, ausgearbeitet. Diese Dokumente werden auf der Grundlage von Strategiepapieren oder ähnlicher in diesem Artikel genannter Dokumente ausgearbeitet. |
Begründung | |
50 Mio. EUR sind immerhin viel Geld. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Genehmigung der Strategiepapiere und die Annahme der Mehrjahresrichtprogramme durch die Kommission erfolgen nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder ihrer Programmierung führen. |
(1) Die Genehmigung der Strategiepapiere und die Annahme der Mehrjahresrichtprogramme durch die Kommission erfolgen mit einem delegierten Rechtsakt. Dieses Verfahren wird auch bei Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder ihrer Programmierung führen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren wird nicht bei nichtsubstanziellen Änderungen der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme angewandt, mit denen technische Anpassungen vorgenommen werden, Mittel innerhalb der Richtbeträge für die einzelnen prioritären Bereiche umgeschichtet werden oder der ursprüngliche Richtbetrag um einen Betrag von weniger als 20 % aufgestockt oder gekürzt wird, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht auf die in diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus. In diesem Fall werden die Anpassungen dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Monats mitgeteilt. |
(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren wird nicht bei nichtsubstanziellen Änderungen der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme angewandt, mit denen technische Anpassungen vorgenommen werden, Mittel innerhalb der Richtbeträge für die einzelnen prioritären Bereiche umgeschichtet werden oder der ursprüngliche Richtbetrag um einen Betrag von weniger als 10 % aufgestockt oder gekürzt wird, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht auf die in diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus. In diesem Fall werden die Anpassungen dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Monats mitgeteilt. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zur Anpassung oder Ergänzung der Anhänge I bis VII dieser Verordnung zu erlassen. |
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zur Annahme, Anpassung oder Ergänzung von Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen zu erlassen. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 - Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Dauer der Einspruchsfrist für die Anpassung der Anhänge I, II und III an die Entscheidungen des OECD/DAC hinsichtlich der Überprüfung der in Artikel 1 Absatz a aufgeführten Liste der Hilfeempfänger beträgt eine Woche. |
entfällt |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Alle im Rahmen dieser Verordnung auszuzahlenden Mittelzuweisungen werden vom Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „ERH“) geprüft. Der ERH kann sich mit einschlägigen Einrichtungen der Empfängerländer mit dem Ziel beraten, die finanziellen Interessen der Unionsbürger im Hinblick auf Betrug und Missbrauch zu schützen und dafür zu sorgen, dass die im Rahmen dieser Verordnung durch die EU bereitgestellte Finanzierung wirtschaftlich, effizient und wirksam genutzt wird. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 9 genannten Programme im Zeitraum 2014-2020 sind in Anhang VII festgelegt. Die Beträge können durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zwischen den Programmen umgeschichtet werden. Innerhalb des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ können die Beträge durch Beschluss der Kommission zwischen den verschiedenen Unterrubriken umgeschichtet werden; das Europäische Parlament und der Rat werden von derartigen Beschlüssen binnen eines Monats nach ihrer Annahme in Kenntnis gesetzt. |
(2) Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 9 genannten Programme im Zeitraum 2014-2020 sind in Anhang VII festgelegt. Die Beträge können durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zwischen den Programmen umgeschichtet werden. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
PARTNERLÄNDER UND –REGIONEN MIT BILATERALER ZUSAMMENARBEIT NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 |
PARTNERLÄNDER UND –REGIONEN MIT BILATERALER ZUSAMMENARBEIT NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 |
Folgende Partnerländer erhalten nach Artikel 5 Absatz 2 Unterstützung durch bilaterale Entwicklungshilfe: |
Folgende Partnerländer erhalten nach Artikel 5 Absatz 2 Unterstützung durch bilaterale Entwicklungshilfe: |
1. Bolivien |
1. Bolivien |
|
1a. Kolumbien |
|
1b. Costa Rica |
2. Kuba |
2. Kuba |
|
2a. Ecuador |
3. El Salvador |
3. El Salvador |
4. Guatemala |
4. Guatemala |
5. Honduras |
5. Honduras |
6. Nicaragua |
6. Nicaragua |
|
6a. Panama |
7. Paraguay |
7. Paraguay |
|
7a. Peru |
8. Afghanistan |
8. Afghanistan |
9. Bangladesch |
9. Bangladesch |
10. Bhutan |
10. Bhutan |
11. Kambodscha |
11. Kambodscha |
12. Demokratische Volksrepublik Korea |
12. Demokratische Volksrepublik Korea |
13. Laos |
13. Laos |
14. Mongolei |
14. Mongolei |
15. Myanmar/Birma |
15. Myanmar/Birma |
16. Nepal |
16. Nepal |
17. Pakistan |
17. Pakistan |
18. Philippinen |
18. Philippinen |
19. Sri Lanka |
19. Sri Lanka |
20. Vietnam |
20. Vietnam |
21. Kirgisische Republik |
21. Kirgisische Republik |
22. Tadschikistan |
22. Tadschikistan |
23. Turkmenistan |
23. Turkmenistan |
24. Usbekistan |
24. Usbekistan |
25. Irak |
25. Irak |
26. Jemen |
26. Jemen |
27. Südafrika |
27. Südafrika |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Geografische Programme können unter anderem in Bezug auf die im Folgenden aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit, die nicht mit Sektoren gleichzusetzen sind, aufgestellt werden. Die Prioritäten werden im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates festgelegt. |
Geografische Programme werden aufgrund des „Europäischen Konsens“ und der im Folgenden aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit, die nicht mit Sektoren gleichzusetzen sind, aufgestellt. Die Prioritäten werden in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Partnerländern und -regionen, einschließlich der Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Parlamente, festgelegt und orientieren sich an den Millenniums-Entwicklungszielen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt I – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
I. Menschenrechte, Demokratie und weitere Schlüsselelemente verantwortlicher Staatsführung |
I. Menschenrechte, Demokratie und weitere Schlüsselelemente verantwortungsvoller Governance im öffentlichen und im privaten Sektor |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt I – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit |
a) Demokratie, einschließlich fairer und transparenter Wahlen, Achtung der Menschenrechte, einschließlich politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Arbeitsrechte sowie Rechtsstaatlichkeit |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt I – Buchstabe a – Spiegelstriche (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Unterstützung der Überwachung von Verletzungen demokratischer Rechte, von Menschenrechten und Arbeitsrecht, einschließlich der Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und Journalisten, sowie der IAO, und anderen internationalen Fachorganisationen; |
|
– Unterstützung der Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die demokratische Rechte, Menschenrechte und Arbeitsrechte betreffen, auch als Beitrag zur Bekämpfung des Sozialdumping; |
|
– Unterstützung der Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung hinsichtlich bestehender demokratischer Rechte, Menschenrechte und Arbeitsrechte sowie einschlägiger internationaler Abkommen und Normen; |
|
– Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten von Gewerkschaften und Genossenschaften. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt I – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Zugang zum Recht; |
|
– insbesondere für Personen, die infolge der Missachtung von Arbeitnehmerrechten und/oder infolge von Umweltschädigungen seitens eines Unternehmens Opfer grenzüberschreitender europäischer Unternehmen geworden sind, einschließlich der Erleichterung von Maßnahmen bei Gerichten auf nationaler, regionaler oder europäischer Ebene, |
|
– Stärkung von Rechtsbehelfen für Einzelpersonen und Gruppen infolge von Schädigungen durch Unternehmenstätigkeiten, |
|
– Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung im Hinblick auf Sozial-, Vermögens- und Umweltrechte |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt I – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Öffentliche Verwaltung |
c) Öffentliche Verwaltung, einschließlich Finanzmanagement, Transparenz und Rechenschaftspflicht |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt I – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Steuerpolitik und -verwaltung |
d) Steuerpolitik und -verwaltung, insbesondere |
|
– Förderung transparenter nationaler Steuersysteme für Bürger und Unternehmen und Entwicklung lokaler Kontrollkapazitäten, |
|
– Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, |
|
– Förderung der länderbezogenen Berichterstattung |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt I – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Korruption |
e) Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt I – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Zivilgesellschaft und lokale Behörden |
f) gewählte lokale Behörden, gegebenenfalls einschließlich traditioneller und gewohnheitsrechtlicher Institutionen, und die Zivilgesellschaft |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt I – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Natürliche Ressourcen und |
g) Nachhaltige, transparente und integrative Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich Rohstoffe |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt I – Buchstabe g – Spiegelstriche (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten bei verantwortungsvoller Staatsführung und Bewirtschaftung von Rohstoffen; |
|
– Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens 169 der IAO; |
|
– Unterstützung der offiziellen Gesellschaft und der Zivilgesellschaft auf der Grundlage länderspezifischer Überwachung und projektspezifischer Berichterstattung der mineralgewinnenden Unternehmen und der Unternehmen des Holzeinschlags; |
|
– Unterstützung von Investitionen und Berufsbildungsprogrammen im Zusammenhang mit der einheimischen Verarbeitung von Rohstoffen; |
|
– Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung von Rohstoffbeständen über die Grenzen hinweg; |
|
– Unterstützung der technologischen Zusammenarbeit hinsichtlich der umweltfreundlichsten Formen der Gewinnung und des Transports von Rohstoffen; |
|
– Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz von Naturreservaten gegen das Aufsuchung und die Gewinnung von Rohstoffen, einschließlich der ITT-Initiative von Yasuní und vergleichbarer Projekte. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt II – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unternehmensumfeld, regionale Integration und Weltmärkte und |
b) Unternehmensumfeld, regionale Integration sowie Handel auf lokalen, einheimischen, regionalen und Weltmärkten; Unterstützung für den Aufbau lokaler Produktionssysteme, insbesondere durch Förderung der Schaffung von lokalen Handwerksbetrieben, KMU, Kleinstbetrieben und Genossenschaften und Förderung der Grundsätze des fairen Handels und |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt II – Buchstabe b – Spiegelstriche (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Unterstützung der Partnerländer und -regionen in den Bereichen Handel, Investitionen und regionale Integration, einschließlich technischer Hilfe und des Aufbaus von Kapazitäten, um eine solide Handelspolitik konzipieren und umsetzen zu können, Förderung eines wirtschaftsfreundlicheren Umfelds, einer soliden Wirtschafts- und Finanzpolitik, Steuertransparenz und einer Entwicklung des Privatsektors, insbesondere von KMU, damit die Partnerländer und -regionen von ihrer Integration in die Weltwirtschaft profitieren können und soziale Gerechtigkeit und ein Wachstum, das den Armen zugute kommt, gefördert werden; |
|
– Unterstützung von Entwicklungsländern im Bereich Handel und Bemühungen zur regionalen und kontinentalen Integration (einschließlich Süd-Süd-Initiativen) durch die Förderung gerechten und ökologisch nachhaltigen Wachstums und beim Austausch bewährter Praktiken im Hinblick auf Handelsverhandlungen, die Verknüpfung von Handel und Eindämmung der Armut oder gleichwertige Strategien, weitere politische Maßnahmen in Bereichen wie Märkte, Infrastruktur und grenzübergreifende Zusammenarbeit beim Zugang der Armen zu Wasser, nachhaltiger Energie und menschlicher Sicherheit; |
|
– Verbesserung der Kapazitäten für Handelsverhandlungen; – Unterstützung des Beitritts zur Welthandelsorganisation (WTO) und der Umsetzung von WTO-Übereinkommen durch technische Hilfe und Aufbau von Kapazitäten; Unterstützung der Partnerländer bei der Handelserleichterung, |
|
– Unterstützung der wirtschaftlichen und handelsbezogenen Zusammenarbeit und Stärkung der Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Partnerländern und -regionen, u. a. durch Maßnahmen zur Förderung und Gewährleistung, dass private Akteure, einschließlich Unternehmen auf lokaler und europäischer Ebene, zu einer sozialverantwortlichen und nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), beitragen, sowie durch Maßnahmen zur Förderung des lokalen Aufbaus von Kapazitäten; |
|
– Unterstützung der Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen in Handelsübereinkommen mit Entwicklungsländern über nachhaltige Entwicklung, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten für Sozialpartner, wodurch eine bessere Wechselwirkung zwischen Handel, Beschäftigung und Sozialschutz gewährleistet wird; |
|
– Unterstützungen des fairen Handels; |
|
– Unterstützung menschenwürdige Arbeit und entsprechender Löhne; |
|
– Unterstützung der Bildung von Genossenschaften, insbesondere im Agrar- und Fischereisektor, einschließlich des Aufbaus von Bewirtschaftungskapazitäten, Unterstützung von Systemen, die auf die gemeinsame Nutzung von Maschinen, Transportmitteln, Lager- und Kühlhäusern, Schulung und Marketing ausgerichtet sind; |
|
– Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft mit einem Schwerpunkt auf der Finanzierung, einschließlich Mikrokreditprogrammen, einheimischer Unternehmen und Mobilisierung einheimischen Kapitals, insbesondere auf KKMU-Ebene, um eine sozialverträgliche und nachhaltige Entwicklung zu stärken; |
|
– Unterstützung der Entwicklung hochwertiger, integrativer öffentlicher Dienstleistungen zum Nutzen der gesamten Bevölkerung, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und anderen großen internationalen Finanzinstitutionen; |
|
– Unterstützung von Entwicklungsländern beim Aufbau eines florierenden IKT-Sektors, einschließlich Softwareentwicklung, institutionelle Unterstützung des Schutzes traditionellen Wissens, Verteidigung von Rechten des gewerblichen Eigentums in ihrem kreativen Sektor, einschließlich kreativer Lösungen, wie beispielsweise Patentpools; |
|
– Aufbau fairer Wirtschaftspartnerschaften, von Regulierungsdialogen und Wirtschaftspartnerschaften, um den Volkswirtschaften der Partnerländer Dynamik zu verleihen, um die Armut zu beseitigen |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt II – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Nachhaltige Landwirtschaft und Energie |
c) Nachhaltige, insbesondere kleinteilige Landwirtschaft und Energie aus erneuerbaren Quellen |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt A – Unterabschnitt III – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Migration und Asyl und |
b) Unterstützung von Migration und Asyl und |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit der Hilfe der Union werden Maßnahmen und Sektordialoge unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, dem Ziel und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Den im Folgenden beschriebenen Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien und Partnerschafts-, Kooperations- und Handelsabkommen widerspiegeln, sollte angemessene Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prioritäten werden im Einklang mit der Mitteilung „Eine Agenda für den Wandel“ und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates festgelegt. |
Mit der Hilfe der Union werden Maßnahmen und Sektordialoge unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, dem Ziel und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Den im Folgenden beschriebenen Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien und Partnerschafts-, Kooperations- und Handelsabkommen zur Förderung offenen und fairen Handels widerspiegeln, sollte angemessene Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prioritäten werden im Einklang mit der Mitteilung „Eine Agenda für den Wandel“ und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates festgelegt. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Lateinamerika – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit, Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau |
a) Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, Arbeitsrechte, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit, einschließlich Unterstützung für Gewerkschaften und Genossenschaften, Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Lateinamerika – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Governance-Fragen und Unterstützung politischer Reformen, insbesondere in den Bereichen Sozialpolitik, öffentliche Finanzverwaltung und Steuern, Sicherheit (einschließlich Drogen-, Kriminalitäts- und Korruptionsproblematik), Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung und der staatlichen Institutionen (u. a. durch innovative Mechanismen für die Bereitstellung technischer Hilfe, z. B. TAIEX und Twinning), Schutz der Menschenrechte einschließlich der Rechte der indigenen Bevölkerungsgruppen und von Menschen afrikanischer Herkunft, Umwelt, Diskriminierungsbekämpfung sowie Bekämpfung von Drogenerzeugung, -konsum und –handel |
b) Governance-Fragen und Unterstützung politischer Reformen, insbesondere in den Bereichen Sozialpolitik, öffentliche Finanzverwaltung und Steuern, Sicherheit (einschließlich Drogen-, Kriminalitäts- und Korruptionsproblematik), Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung und der staatlichen Institutionen (u. a. durch innovative Mechanismen für die Bereitstellung technischer Hilfe, z. B. TAIEX und Twinning), Schutz der Menschenrechte einschließlich der Rechte der indigenen Bevölkerungsgruppen und von Menschen afrikanischer Herkunft, Achtung der grundlegenden Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), Umwelt, Diskriminierungsbekämpfung sowie Bekämpfung von Drogenerzeugung, -konsum und –handel |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Lateinamerika – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) wirtschaftliche Anfälligkeit und Beitrag zum Strukturwandel durch Aufbau starker Partnerschaften in den Bereichen Handel, Investitionen, Know-how und Forschung, Innovation und Technologie sowie Förderung des nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums in allen seinen Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsströmen, der Ernährungssicherheit (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel, nachhaltiger Energie sowie mit dem Schutz und der Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser und Wälder, sowie der Produktivinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer umweltgerechten Wirtschaft |
f) wirtschaftliche Anfälligkeit und Beitrag zum Strukturwandel durch Aufbau starker Partnerschaften in den Bereichen auf offenem und fairem Handel beruhende Beziehungen, Produktinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer umweltgerechten und integrativen Wirtschaft, Wissenstransfer und Zusammenarbeit bei Forschung, Innovation und Technologie sowie Förderung des nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums in allen seinen Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsströmen, der Ernährungssicherheit (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel, nachhaltiger Energie sowie mit dem Schutz und der Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser, Boden und Wälder; Unterstützung der Entwicklung von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen als Hauptquelle von integrativem Wachstum, Entwicklung und Arbeitsplätzen; Förderung von Entwicklungshilfe für Handel um sicherzustellen, dass lateinamerikanische KKMU von internationalen Geschäftsmöglichkeiten profitieren können |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Lateinamerika – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Minderung der nachteiligen Auswirkungen, die sich für die Wirtschaft vieler Länder dieser Region durch ihren Ausschluss aus dem Schema allgemeiner Zollpräferenzen ergeben werden. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Asien – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit, Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau |
a) Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, Arbeitsrechte, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit, einschließlich Unterstützung für Gewerkschaften und Genossenschaften, Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Asien – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Schaffung integrativer Partnerschaften in den Bereichen Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe, Migration, Forschung, Innovation und Technologie |
b) Beitrag zum Strukturwandel durch Schaffung integrativer Partnerschaften in den Bereichen auf fairem Handel beruhende Beziehungen, Produktinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer umweltgerechten und integrativen Wirtschaft, Wissenstransfer und Zusammenarbeit bei Forschung, Innovation und Technologie sowie Förderung des nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums in allen seinen Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsströmen, der Ernährungssicherheit (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel, nachhaltiger Energie sowie mit dem Schutz und der Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser, Boden und Wälder |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Asien – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Unterstützung einer aktiven und gut organisierten Zivilgesellschaft zugunsten der Entwicklung und Förderung öffentlich-privater Partnerschaften |
d) Unterstützung einer aktiven und gut organisierten Zivilgesellschaft, einschließlich der Stärkung von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen für den sozialen Dialog |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Zentralasien – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Förderung von Verfassungsreformen und der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Union einschließlich Unterstützung der weiteren Demokratisierung und der zivilgesellschaftlichen Organisationen, Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Steuern und Stärkung der nationalen Organe und Einrichtungen wie Wahlgremien und Parlamente, Reform der öffentlichen Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen |
a) Förderung von Verfassungsreformen und der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Union mit einem Schwerpunkt auf der weiteren Demokratisierung, der Achtung von Menschenrechten, Stärkung organisierter zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen für den sozialen Dialog, Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Steuern und Stärkung der nationalen Organe und Einrichtungen wie Wahlgremien und Parlamente, einer unabhängigen Justiz, Reform der öffentlichen Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Zentralasien – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung eines nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums, Abbau sozialer und regionaler Ungleichheiten sowie Unterstützung politischer Strategien u. a. in den Bereichen Bildung, Forschung, Innovation und Technologie, Gesundheit, menschenwürdige Arbeit, nachhaltige Energie, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, KMU-Förderung, zugleich Förderung der Entwicklung einer Marktwirtschaft, Handel und Investitionen einschließlich Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Unterstützung für den WTO-Beitritt |
b) Förderung eines nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums, Abbau sozialer und regionaler Ungleichheiten sowie Unterstützung politischer Strategien u. a. in den Bereichen Bildung, Forschung, Innovation und Technologie, Gesundheit, menschenwürdige Arbeit, nachhaltige Energie, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung; Förderung wirtschaftlicher Diversifizierung durch Unterstützung von KKMU, zugleich Förderung der Entwicklung einer Marktwirtschaft, offener und fairer Handel und Investitionen einschließlich Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Unterstützung für den WTO-Beitritt |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Mittlerer Osten – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Förderung nachhaltiger wirtschaftlicher Reformen und Diversifizierung, Handel, Entwicklung einer Marktwirtschaft, nachhaltige Produktivinvestitionen in den wichtigsten Sektoren (wie Energie einschließlich erneuerbarer Energien), öffentlich-private Partnerschaften und Integration der Partnerländer in die WTO |
c) Förderung nachhaltiger wirtschaftlicher Reformen und Diversifizierung, auf offenem und fairem Handel beruhende Beziehungen, Entwicklung einer nachhaltigen Marktwirtschaft, nachhaltige Produktivinvestitionen in den wichtigsten Sektoren (wie Energie mit Schwerpunkt auf erneuerbaren Energien), öffentlich-private Partnerschaften und Integration der Partnerländer in die WTO, falls sie dies wünschen |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Mittlerer Osten – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Ergänzung der im Rahmen dieses Instruments eingesetzten Ressourcen durch kohärente Maßnahmen und Unterstützung im Rahmen anderer EU-Instrumente, die sich auf die breiter angelegte regionale Integration beziehen können und die Interessen der EU in verschiedenen Bereichen fördern, u. a. Wirtschaft, Energie, Forschung, Innovation und Technologie, Bekämpfung von Drogenerzeugung, -konsum und -handel vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung sowie Migrationssteuerung und Unterstützung für Flüchtlinge und Vertriebene vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Migration |
e) Ergänzung der im Rahmen dieses Instruments eingesetzten Ressourcen durch kohärente Maßnahmen und Unterstützung im Rahmen anderer EU-Instrumente, die sich auf die breiter angelegte regionale Integration beziehen können und die gegenseitigen Interessen in verschiedenen Bereichen fördern, u. a. nachhaltiger Wirtschaft, Wirtschaftsaufschwung und Schutz gegen Finanzkrisen, erneuerbarer Energie, Forschung, Innovation und Technologie; Unterstützung des Aufbaus verlässlicher, zugänglicher und benutzerfreundlicher Kanäle der Finanzierung, einschließlich Mikrokreditprogramme und Rückbürgschaftssysteme, durch die Europäische Investitionsbank; Bekämpfung von Drogenerzeugung, -konsum und -handel vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung; Förderung einer kohärenten Migrationssteuerung und Förderung gut gesteuerter Mobilität und Unterstützung für Flüchtlinge und Vertriebene durch praktikable Lösungen vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Migration |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Südafrika – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unterstützung für Anpassungsbemühungen infolge der Einrichtung verschiedener Freihandelszonen |
b) Unterstützung für die regionale Handelsintegration Südafrikas und der Partner des Landes im Rahmen der SADC mit dem Ziel, künftig möglicherweise Freihandelszonen zwischen ihnen und intensivere Handelsbeziehungen mit der EU einzurichten |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Abschnitt B – Südafrika – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Abbau der wirtschaftlichen Anfälligkeit und Verwirklichung des Strukturwandels mit besonderem Schwerpunkt auf menschenwürdiger Arbeit durch nachhaltiges und breitenwirksames Wachstum, umweltgerechte Wirtschaft mit verringerten CO2-Emissionen und nachhaltige Entwicklung in allen ihren Dimensionen (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei) sowie Förderung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen |
d) Befassung mit der wirtschaftlichen Anfälligkeit und Beitrag zum Strukturwandel mit besonderem Schwerpunkt auf menschenwürdiger Arbeit durch nachhaltiges und breitenwirksames Wachstum und eine energieeffiziente Wirtschaft mit verringerten CO2-Emissionen, die sich auf erneuerbare Energien stützt, durch Schaffung starker Partnerschaften in den Bereichen auf fairem Handel beruhende Beziehungen, Produktinvestitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer umweltgerechten und integrativen Wirtschaft, Wissenstransfer und Zusammenarbeit bei Forschung, Innovation und Technologie sowie Förderung des nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums in allen seinen Dimensionen unter besonderer Beachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Migrationsströmen, dem Wohnraum, der Ernährungssicherheit (einschließlich nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei), dem Klimawandel, nachhaltiger Energie sowie mit dem Schutz und der Förderung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, einschließlich Wasser und Boden |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Abschnitt A – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Übereinstimmung mit den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen zielt das Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ darauf ab, die Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten der Partnerländer zu stärken. Das Programm kann sich unter anderem auf die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit beziehen, wobei für maximale Synergien zwischen diesen eng miteinander verzahnten Bereichen gesorgt wird: |
In Übereinstimmung mit den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen zielt das Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ darauf ab, die Zusammenarbeit, den Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie die Kapazitäten der Partnerländer zu stärken. Das Programm bezieht sich auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit, wobei für maximale Synergien zwischen diesen eng miteinander verzahnten Bereichen gesorgt wird: |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Abschnitt A – Nachhaltige Energie – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Förderung der Energieversorgungssicherheit z. B. durch Diversifizierung der Quellen und Versorgungswege, Berücksichtigung der Frage der Preisschwankungen, Emissionsminderungspotenzial, Verbesserung der Märkte und Förderung der Energieverbundsysteme und des Energiehandels |
c) Förderung der Energieversorgungssicherheit z. B. durch Diversifizierung der Quellen und Versorgungswege, Berücksichtigung der Frage der Preisschwankungen, Emissionsminderungspotenzial, Verbesserung der Märkte und Förderung der Energieverbundsysteme und des offenen und fairen Handels |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Abschnitt A – Menschliche Entwicklung – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen in Bereichen wie Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Widerstandsfähigkeit lokaler KMU und ihrer Integration in die Weltwirtschaft, Unterstützung der Entwicklungsländer im Hinblick auf ihre Integration in das multilaterale Handelssystem, Privatsektorentwicklung und Verbesserung des Unternehmensumfelds, Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung von Strategien für Innovations- und Technologieförderung in der Industrie sowie handelspolitischer Strategien und Abkommen, Unterstützung regionaler Integrationsbemühungen, Förderung der Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Partnerländern und -regionen, Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen und Zusammenarbeit durch den Einsatz innovativer Finanzinstrumente. Förderung einer umweltgerechten Wirtschaft, der Ressourceneffizienz, des nachhaltigen Verbrauchs und nachhaltiger Produktionsprozesse. Förderung der Nutzung elektronischer Kommunikationstechnologien als Hilfsmittel zur Förderung des Wachstums in allen Sektoren zwecks Überbrückung der digitalen Kluft, um einen angemessenen politischen und rechtlichen Rahmen in diesem Bereich zu schaffen und die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und die Nutzung IKT-gestützter Dienste und Anwendungen zu fördern |
Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen in Bereichen wie Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Widerstandsfähigkeit lokaler KMU und ihrem Zugang zum lokalen, nationalen, regionalen und Weltmärkten, Unterstützung der Entwicklungsländer im Hinblick auf ihre Integration in regionale und multilaterale Handelssysteme, Aufbau von lokalen Handwerksbetrieben, die Bewahrer des lokalen kulturellen Erbes sind, Privatsektorentwicklung, einschließlich Mikrokreditprogramme, und Verbesserung des Unternehmensumfelds, Unterstützung der Entwicklung der lokalen Wirtschaft und der lokalen Produktionssysteme, Entwicklung und Umsetzung von Strategien für Innovations- und Technologieförderung in der Industrie sowie auf fairem Handel beruhende Beziehungen, Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Aushandlung von Handelsabkommen, Unterstützung regionaler Integrationsbemühungen, Förderung der Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Partnerländern und -regionen, Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen und Zusammenarbeit durch den Einsatz innovativer Finanzinstrumente. Priorität sollte der Förderung des Handels mit nationalen Auswirkungen in den Partnerländern und des Handels, der kleinen Akteuren und den Armen zugute kommt, eingeräumt werden, und Hilfe für Handel sollte stärker zielgerichtet sein. Förderung einer umweltgerechten und integrativen Wirtschaft, der Ressourceneffizienz, des nachhaltigen Verbrauchs und nachhaltiger Produktionsprozesse. Förderung der Nutzung elektronischer Kommunikationstechnologien als Hilfsmittel zur Förderung des Wachstums in allen Sektoren zwecks Überbrückung der digitalen Kluft, um einen angemessenen politischen und rechtlichen Rahmen in diesem Bereich zu schaffen und die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und die Nutzung IKT-gestützter Dienste und Anwendungen zu fördern |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Abschnitt A – Migration und Asyl – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unterstützung für eine bessere Steuerung der Migrationsströme in allen ihren Dimensionen |
b) Unterstützung für eine bessere Steuerung der Migrationsströme in allen ihren Dimensionen und besserer Schutz von Migranten in jeglicher Hinsicht, Unterstützung eines besseren Schutzes von Flüchtlingen und Förderung sicherer Einreisewege in die Union |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Abschnitt B – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) stärkere Sensibilisierung der europäischen Verbraucher für den fairen und nachhaltigen Handel und Förderung des Zugangs von Fair-Trade-Produkten zu den europäischen Märkten |
VERFAHREN
Titel |
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0840 – C7-0493/2011 – 2011/0406(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.1.2012 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 17.1.2012 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Helmut Scholz 25.1.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
30.5.2012 |
11.7.2012 |
|
|
|
Datum der Annahme |
17.9.2012 |
|
|
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 1 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Marielle de Sarnez, Christofer Fjellner, Metin Kazak, Franziska Keller, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Helmut Scholz, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Henri Weber, Jan Zahradil |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, George Sabin Cutaş, Béla Glattfelder, Silvana Koch-Mehrin, Tokia Saïfi, Jarosław Leszek Wałęsa, Pablo Zalba Bidegain |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Eric Andrieu, Jolanta Emilia Hibner, Gabriel Mato Adrover |
||||
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (13.7.2012)
für den Entwicklungsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
(COM(2011)0840 – C7‑0493/2011 – 2011/0406(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jan Kozłowski
KURZE BEGRÜNDUNG
Die EU ist der weltweit größte Geber von Entwicklungshilfe und stellt zusammen mit ihren Mitgliedstaaten mehr als die Hälfte der an die Entwicklungsländer gewährten Hilfe insgesamt zur Verfügung. Darüber hinaus hat die EU auf dem letzten Gipfel über die Millennium-Entwicklungsziele ihre Entschlossenheit bekräftigt, ihre führende Position im Bereich Entwicklungshilfe auch in Zukunft zu behaupten, und versprochen, bis zum Jahr 2015 das BNE-Ziel in Höhe von 0,7 % zu erreichen und zudem die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieses Zieles alljährlich zu beurteilen.
Im Rahmen des vorliegenden Vorschlags der Kommission bezüglich einer Verordnung über die Einrichtung eines Finanzinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit werden der Europäischen Union die erforderlichen Elemente zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann. Mit dem neuen Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) werden die gleichen Ziele wie die seines Vorgängers verfolgt: insbesondere das Ziel, die Armut in Partnerländern und -regionen zu überwinden. Der geographische Anwendungsbereich des neuen DCI wird auf dem bereits vorhandenen Instrument aufbauen und eine bessere gesetzliche Grundlage für die Umsetzung regionalübergreifender Initiativen, wie z. B. der Gemeinsamen Strategie Afrika–EU, schaffen.
Die Entwicklungshilfe auf Unionsebene ist vor allem deshalb von besonderem Wert, da die EU eine neutrale Position einnimmt, um so externe Unterstützung zu bieten und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten in dieser Richtung zu ergänzen. In Zeiten von Kosteneinsparungen spielt eine besser koordinierte und integrierte Vorgehensweise zwischen der Politik der EU und der ihrer Mitgliedstaaten eine immer wichtigere Rolle, um sich den globalen Herausforderungen effizienter stellen und die Ziele des derzeitigen Vorschlags der Kommission dahingehend verfolgen zu können, diese Kompetenz zur Zusammenarbeit weiter zu stärken. Des Weiteren würde das ordnungspolitische Umfeld für den kommenden Programmplanungszeitraum vereinfacht, wodurch wiederum der Zugang zu Finanzierungen für Begünstigte erleichtert werden sollte. Ihr Berichterstatter möchte betonen, dass die Ausgaben der EU für Entwicklungshilfe messbar und zurechenbar sowie so ausgerichtet sein müssen, dass sie im Hinblick auf die Überwindung der Armut eine möglichst große Wirkung zeigen.
Die Kommission schlägt darüber hinaus einen differenzierteren Ansatz vor, um die Unterstützung der Union gezielt dort einzusetzen, wo sie am meisten gebraucht wird und die größte Wirkung erzielen würde.
Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kommission schlägt eine Erhöhung der Finanzmittelzuweisungen, die im kommenden MFR für das DCI zur Verfügung stehen, um 17,87 % vor (von 17.474 Mio. Euro im Zeitraum 2007 bis 2013 auf 20.597 Mio. Euro im Zeitraum 2014 bis 2020). Im Gegensatz zum aktuellen Instrument wird mit der neuen Verordnung angestrebt, einen Teil der Gelder nicht zuzuweisen sondern einzubehalten, um so unvorhergesehene Ereignisse und Herausforderungen meistern zu können.
Die finanziellen Richtbeträge für den Zeitraum 2014 bis 2020 sind in Anhang VII zum Verordnungsvorschlag aufgeführt, welcher seitens der Kommission anhand eines delegierten Rechtsakts abgeändert oder aktualisiert werden kann. Rund 31,8 % der Mittelzuweisungen des DCI, die globale öffentliche Güter und Herausforderungen für den nächsten MFR zum Thema haben, werden für die Punkte Umwelt und Klimawandel eingesetzt, 12,7 % für Maßnahmen im Bereich nachhaltiger Energien, 20 % werden für die menschliche Entwicklung vorgesehen, 28,4 % für Lebensmittelsicherheit und nachhaltige Landwirtschaft, und 7 % für Migration und Asylfragen. Ihr Berichterstatter möchte betonen, dass durch die Mittelzuweisungen für den Kampf gegen den Klimawandel die wesentlichen Aufgaben und Ziele der Entwicklungszusammenarbeit nicht beeinträchtigt werden sollten, nämlich die Ausrottung der Armut und die Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele sowie die Förderung von Demokratie, Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsbewusster Regierungsführung. Alle diese Punkte stellen die Voraussetzungen für den Aufbau einer funktionierenden und stabilen Marktwirtschaft in den Entwicklungsländern dar.
Ein beträchtlicher Anteil der europäischen Entwicklungshilfe wird über die Kommission abgewickelt, während der größte Teil der Hilfe direkt seitens der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig ist die Europäische Union aufgrund ihres mehrjährigen Planungsprogramms, das sie im MFR anbieten kann, besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, ihre Position zur Gewährleistung einer guten Vorhersehbarkeit von Entwicklungsunterstützung und der Ausmachung von Haushaltsansätzen und Ausgabenprioritäten langfristig aufrechtzuerhalten. Dieser Wettbewerbsvorteil sollte gewinnbringend genutzt, und jegliche potenzielle Überlappungen zwischen der Unterstützung der MS und der der Europäischen Union sollten vermieden werden.
Ergänzend dazu wird durch den Rahmen des Programms „Erasmus für alle“ anhand zweier mehrjähriger Mittelausstattungen eine Finanzierung der Hochschulbildung bereitgestellt, welche sich in der mehrjährigen indikativen Programmplanung des DCI widerspiegeln sollte. Ihr Berichterstatter würde diesen Richtbetrag im Hinblick auf die Ungewissheit bezüglich der endgültigen Zahlen, welche den beteiligten Instrumentes des außenpolitischen Handelns zuzuweisen sind, gerne durch einen relativen Prozentanteil ersetzen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1a. weist darauf hin, dass die in dem Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich einen Hinweis für die Legislativbehörde darstellt und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist; |
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 b (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1b. erinnert an seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“1; bekräftigt, dass ausreichende zusätzliche Mittel im nächsten MFR erforderlich sind, um die Union in die Lage zu versetzen, ihre bestehenden politischen Prioritäten und die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben zu erfüllen und auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren; fordert den Rat auf, sofern er diesen Ansatz nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachgewiesenen europäischen Zusatznutzens völlig fallengelassen werden können; |
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_________________ |
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1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Mit dieser Verordnung sollte für die gesamte Laufzeit des Instruments ein Finanzrahmen festgelegt werden, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [] der interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet; |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Instruments sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1c) Die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei dem Instrument ist ebenso zu gewährleisten wie eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung desselben, wobei auch die Rechtssicherheit und Zugänglichkeit des Instruments für alle Teilnehmer gewährleistet werden sollten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Achtung, die Achtung der Menschenwürde, den Grundsatz der Gleichheit und den Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Sie ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit in den Partnerländern und -regionen das Bekenntnis zu diesen Werten zu entwickeln und zu festigen. |
(4) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Achtung, die Achtung der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter, den Grundsatz der Gleichheit und den Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Sie ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit in den Partnerländern und -regionen das Bekenntnis zu diesen Werten zu entwickeln und zu festigen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Union bemüht sich ferner um Kohärenz mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Dies sollte bei der Festlegung der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union, bei der strategischen Planung, der Programmierung und der Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet werden. |
(5) Die Union bemüht sich ferner um Kohärenz mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie mit ihren internen Politikbereichen. Dies sollte bei der Festlegung der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union, bei der strategischen Planung, der Programmierung und der Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Mit Blick auf die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ist es wichtig, dass die Entwicklungsländer bei ihren Anstrengungen, die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, durch nichtentwicklungspolitische Maßnahmen der Union im Einklang mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterstützt werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen ein hohes Armutsniveau gibt, sollte der Verringerung der Armut in den Ländern im Rahmen des DCI zur Verfügung stehenden thematischen und geografischen Programmen besondere Beachtung geschenkt werden, wobei gleichzeitig Komplementarität mit dem Partnerschaftsinstrument gewährleistet wird. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die entwicklungspolitische Strategie der Union und die Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, sollten, wo immer möglich und zweckmäßig, gemeinsame Programmierungsverfahren vorgesehen werden. |
(8) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz sowie Koordinierung und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die entwicklungspolitische Strategie der Union und die Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, sollten, wo immer möglich und zweckmäßig, gemeinsame Programmierungsverfahren vorgesehen werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientiert sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG – wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers –, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. |
(9) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientiert sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG – wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers –, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die EU tritt nachdrücklich für die Geschlechtergleichstellung ein, die als ein Menschenrecht, eine Frage der sozialen Gerechtigkeit und als ein zentraler Wert der Entwicklungspolitik der Union anzusehen ist; die Geschlechtergleichstellung ist ein zentraler Punkt zur Erreichung aller Millenniumsentwicklungsziele; der Rat hat den EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau (2010-2015) angenommen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung und weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen angewandt werden, sondern auch auf der Ebene der Programmierung, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragile Staaten und besonders gefährdete Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen, wobei jeweils die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern zu berücksichtigen ist. Folglich würde die bilaterale Programmierung nach Anwendung objektiver Kriterien, die auf dem Bedarf und den Kapazitäten dieser Länder sowie auf der Wirkung der EU-Hilfe beruhen, auf solche Länder ausgerichtet werden. |
(11) Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung, weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte jede Länderanalyse und Programmierung eine Konfliktanalyse enthalten und der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen angewandt werden, sondern auch auf der Ebene der Programmierung, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragile Staaten und besonders gefährdete Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen, wobei jeweils die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern zu berücksichtigen ist. Folglich würde die bilaterale Programmierung nach Anwendung objektiver Kriterien, die auf dem Bedarf und den Kapazitäten dieser Länder sowie auf der Wirkung der EU-Hilfe beruhen, auf solche Länder ausgerichtet werden. Zur Gewährleistung der größten Wirkung der Hilfe der Union in der Welt sollte die Durchführung dieser Verordnung streng mit Programmen und Maßnahmen abgestimmt werden, die im Rahmen anderer Verordnungen zur Schaffung externer Finanzierungsinstrumente gefördert werden, namentlich der Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Stabilitätsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte und der Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Diese Verordnung sollte eine Handlungsgrundlage für die Programmierung bieten und durch die Verwendung eines gemeinsamen Rahmendokuments als Grundlage für die Programmierung eine größere Kohärenz zwischen den Politikbereichen der Union fördern. Es sollte eine vollständige Ausrichtung an den Partnerländern und -regionen ermöglichen, indem – wo angemessen – auf nationale Entwicklungspläne oder ähnliche umfassende Entwicklungsdokumente Bezug genommen wird; ferner sollte eine bessere Geberkoordinierung, insbesondere zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten angestrebt werden, und zwar durch gemeinsame Programmierung. |
(12) Diese Verordnung sollte eine Handlungsgrundlage für die Programmierung bieten und durch die Verwendung eines gemeinsamen Rahmendokuments als Grundlage für die Programmierung eine größere Kohärenz der Entwicklungsmaßnahmen zwischen den Politikbereichen der Union fördern. Es sollte eine vollständige Ausrichtung an den Partnerländern und -regionen ermöglichen, indem – wo möglich – auf von den Parlamenten der Partnerländer oder -regionen in Konsultation mit ihren Zivilgesellschaften angenommene nationale Entwicklungspläne oder ähnliche umfassende Entwicklungsdokumente Bezug genommen wird; ferner sollte eine bessere Geberkoordinierung, insbesondere zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten angestrebt werden, und zwar durch gemeinsame Programmierung. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union, bei denen Handeln auf internationaler Ebene dringend notwendig ist. In Übereinstimmung mit den Absichten, die in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘“ vom 29. Juni 2011 formuliert wurden, sollte diese Verordnung zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % des EU-Haushalts für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, einzusetzen, und mindestens 25 % der Mittel des Programms zu den globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen sollten für die Bereiche Klimawandel und Umwelt eingesetzt werden. Maßnahmen in diesen beiden Bereichen sollten einander soweit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Auswirkungen zu verstärken. |
(15) Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union und der Entwicklungsländer, bei denen Handeln auf internationaler Ebene dringend notwendig ist. In Übereinstimmung mit den Absichten, die in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für ,Europa 2020‘“ vom 29. Juni 2011 formuliert wurden, sollte diese Verordnung zu dem Ziel beitragen, den EU-Haushalt auf die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, auszurichten, und ein Teil der Mittel des Programms zu den globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen sollte für die Bereiche Klimawandel und Umwelt eingesetzt werden. Maßnahmen in diesen beiden Bereichen sollten einander soweit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Auswirkungen zu verstärken und das unabhängig davon, dass das Hauptziel dieses Instruments das Erreichen der Millenniumsziele und der Kampf gegen Armut ist. Wie von der EU in der Kopenhagener Vereinbarung versprochen, werden die Ressourcen für Schutz und Anpassung in Entwicklungsländern neu und zusätzlich sein. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) In der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ ist die Fortsetzung der Unterstützung für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung im Umfang von mindestens 20 % der Entwicklungshilfe der Union vorgesehen. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollten mindestens 20 % der Mittel des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs eingesetzt werden. |
(16) In der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ ist die Fortsetzung der Unterstützung für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung im Umfang von mindestens 20 % der Entwicklungshilfe der Union vorgesehen. Die Priorität „soziale Inklusion und menschliche Entwicklung“ soll im Rahmen der Herbeiführung grundlegender Sozialdienste einschließlich Gesundheit und Bildung verstanden werden. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollten mindestens 20 % der Mittel des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs eingesetzt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Hilfe sollte auch auf die Festigung der Steuerpolitik der Partnerländer und die Förderung der Mobilmachung inländischer Einnahmen konzentriert werden, welche zur Verringerung der Armut und einer geringeren Abhängigkeit von der Entwicklungshilfe in der Zukunft führen sollten, während ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die soziale Entwicklung zu fördern sind. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Messung der Verwirklichung dieser Ziele werden geeignete Indikatoren herangezogen, insbesondere die für MDG 1 festgelegten Indikatoren für Unterabsatz a und die für MDG 1 bis 8 festgelegten Indikatoren für Unterabsatz b, sowie weitere von der Union und ihren Mitgliedstaaten vereinbarte Indikatoren. |
Zur Messung der Verwirklichung dieser Ziele werden geeignete Indikatoren, wie zum Beispiel Indikatoren für die menschliche Entwicklung, herangezogen, insbesondere die für MDG 1 festgelegten Indikatoren für Unterabsatz a und die für MDG 1 bis 8 festgelegten Indikatoren für Unterabsatz b, sowie weitere von den Vereinten Nationen, der Union und ihren Mitgliedstaaten vereinbarte Indikatoren. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet des Punkts a) müssen mindestens 90 % der im Rahmen des afrikaweiten Programms und der thematischen Programme vorgesehenen Ausgaben den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat. |
100 % der im Rahmen des afrikaweiten Programms und der thematischen Programme vorgesehenen Ausgaben müssen den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Auswahlkriterien für budgetäre Hilfen sollten klar und objektiv definiert, und ihre strenge Anwendung seitens der Haushaltsbehörde sichergestellt und hinterfragt werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die folgenden Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau, Nichtdiskriminierung, Stärkung der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, soziale Inklusion und die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit einschließlich Klimaschutz sowie Bekämpfung von HIV/AIDS. |
(3) Die folgenden Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, des Unternehmertums , der Rechte der Arbeitnehmer, des Umweltschutzes, der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau, Nichtdiskriminierung, Stärkung der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, soziale Inklusion und die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit einschließlich Klimaschutz sowie Bekämpfung von HIV/AIDS. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Zu diesem Zweck beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der EIB verwalteten Maßnahmen auf Kooperationsstrategien, die in Instrumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und -regionen niedergelegt sind, sowie auf den Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union. |
(5) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich mit gegebenenfalls sonstigen einschlägigen Instrumenten für externe Maßnahmen, sowie mit sonstigen internen und externen Politikbereichen der Union gewährleistet. Zu diesem Zweck beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der EIB verwalteten Maßnahmen auf Kooperationsstrategien, die in Instrumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und -regionen niedergelegt sind, sowie auf den Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch auch mit anderen Gebern und fördern eine bessere Koordinierung der Geber und eine größere Komplementarität ihrer Maßnahmen, indem sie auf eine gemeinsame mehrjährige Programmplanung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien der Partnerländer oder vergleichbarer Strategien hinarbeiten, indem gemeinsame Durchführungsmechanismen geschaffen werden, wozu auch die Durchführung gemeinsamer Analysen gehört, und indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte Zusammenarbeit getroffen werden. |
(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch auch mit anderen internationalen, regionalen und lokalen Gebern und fördern eine bessere Koordinierung der Geber und eine größere Komplementarität ihrer Maßnahmen, indem sie auf eine gemeinsame mehrjährige Programmplanung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien der Partnerländer oder vergleichbarer Strategien hinarbeiten, indem gemeinsame Durchführungsmechanismen geschaffen werden, wozu auch die Durchführung gemeinsamer Analysen gehört, und indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte Zusammenarbeit getroffen werden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und unterstützen gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit anderen bilateralen Gebern. |
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und unterstützen gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit lokalen, nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit anderen bilateralen Gebern. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 8 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) wirksame und innovative Kooperationsmodalitäten und –instrumente im Sinne von Artikel 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung, wie die Kombination von Darlehen und Zuschüssen sowie andere Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern, und Einbeziehung der Privatwirtschaft im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC. Diese Modalitäten und Instrumente werden auf die besonderen Umstände jedes Partnerlands und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen sowie auf ergebnisorientierten Entwicklungsansätzen, gegebenenfalls einschließlich international vereinbarter Ziele und Indikatoren wie derjenigen der MDG sowie |
(c) wirksame und innovative Kooperationsmodalitäten und –instrumente im Sinne von Artikel 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung wie die Kombination von Darlehen und Zuschüssen sowie andere Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern, und Einbeziehung der Privatwirtschaft im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC und aufbauend auf den gemeinsamen Normen und besten Praktiken der Union gemäß den Finanzvorschriften und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union. Diese Modalitäten und Instrumente werden auf die besonderen Umstände jedes Partnerlands und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen sowie auf ergebnisorientierten Entwicklungsansätzen, gegebenenfalls einschließlich international vereinbarter Ziele und Indikatoren wie derjenigen der MDG sowie |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 8 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert und harmonisiert werden, um so Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen; |
(d) eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert, kohärent gestaltet und harmonisiert werden, um so Synergien zu erzeugen und Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Die Europäische Union sollte insbesondere den in den Empfängerländern niedergelassenen lokalen Behörden und nicht-staatlichen Akteuren ihre Unterstützung anbieten. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 10 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10b) Die Union wird in die Empfängerliste für ihre öffentlichen Aufträge und Ausschreibungen die lokalen und regionalen öffentlichen Stellen und die nichtstaatlichen Agenten der Empfängerländer aufnehmen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Aufmerksamkeit sollte auch auf die Förderung der Entwicklung der Privatwirtschaft, der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Kleinstbetriebe in den Empfängerländern gerichtet werden. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Geltungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung bieten die im Rahmen von thematischen Programmen getroffenen Maßnahmen einen Mehrwert gegenüber den im Rahmen der geografischen Programme geförderten Maßnahmen und ergänzen diese. |
Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Geltungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung bieten die im Rahmen von thematischen Programmen getroffenen Maßnahmen einen Mehrwert gegenüber den im Rahmen der geografischen Programme geförderten Maßnahmen und ergänzen diese. Die thematische Unterstützung, die denjenigen Ländern angeboten wird, für welche eine geographische Hilfe in Betracht kommt, sollte den für diese Länder festgelegten Prioritätsbereichen nicht zuwiderlaufen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Maßnahmen beziehen sich auf globale Initiativen zur Unterstützung international vereinbarter Ziele oder auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen, wobei sie in letzterem Falle abweichend von Artikel 9 der gemeinsamen Durchführungsverordnung Maßnahmen in Mitgliedstaaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten und anderen Drittstaaten, wie in dem betreffenden thematischen Programm vorgesehen, umfassen können |
(b) die Maßnahmen beziehen sich auf globale Initiativen zur Unterstützung international vereinbarter Ziele oder auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen, wobei sie in letzterem Falle Maßnahmen in Mitgliedstaaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten und abweichend von Artikel 9 der gemeinsamen Durchführungsverordnung in anderen Drittstaaten, wie in dem betreffenden thematischen Programm vorgesehen, umfassen können |
Begründung | |
Abweichungen würden nur für Drittstaaten erforderlich sein, da Artikel 9 der gemeinsamen Durchführungsverordnung bereits für Mitgliedstaaten, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten gilt. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ziel des Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ im Entwicklungsprozess ist es, Initiativen im Entwicklungsbereich, die von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft sowie von lokalen Behörden in der Union und den Partnerländern, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidaten oder für diese ergriffen werden, zu finanzieren. |
(1) Ziel des Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ im Entwicklungsprozess ist es, Initiativen im Entwicklungsbereich, die von lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft aus den Partnerländern, der Union, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidaten oder für diese ergriffen werden, zu finanzieren. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission nimmt die Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung auf der Grundlage der in den Artikeln 11 und 13 genannten Programmierungsdokumente an. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Hilfe der Union wie in der gemeinsamen Durchführungsverordnung vorgesehen jedoch auch im Wege nicht durch diese Dokumente abgedeckter Maßnahmen durchgeführt werden. |
Die Kommission nimmt die Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung auf der Grundlage der in den Artikeln 11 und 13 genannten Programmierungsdokumente an. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Hilfe der Union wie in der gemeinsamen Durchführungsverordnung vorgesehen jedoch auch im Wege individueller und besonderer nicht durch diese Dokumente abgedeckter Maßnahmen durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die Komplementarität und Kohärenz ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen. |
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um Kohärenz, Komplementarität und Vereinbarkeit ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission legt innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms Mehrjahresrichtbeträge im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien fest, wobei sie neben den Besonderheiten der jeweiligen Programme den spezifischen Schwierigkeiten von Ländern oder Regionen Rechnung trägt, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen haben, besonders anfällig oder fragil sind oder häufig von Katastrophen heimgesucht werden. |
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde legt die Kommission innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms Mehrjahresrichtbeträge im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien fest, wobei sie neben den Besonderheiten der jeweiligen Programme den spezifischen Schwierigkeiten von Ländern oder Regionen Rechnung trägt, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen haben, besonders anfällig oder fragil sind oder häufig von Katastrophen heimgesucht werden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mittel müssen nicht einem bestimmten Zweck zugewiesen werden. Vorbehaltlich der späteren Zuweisung oder Neuzuweisung dieser Mittel nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 13 wird über die Verwendung dieser Mittel zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit der gemeinsamen Durchführungsverordnung entschieden. |
(4) Die Mittel müssen nicht einem bestimmten Zweck zugewiesen werden. Vorbehaltlich der späteren Zuweisung oder Neuzuweisung dieser Mittel nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 13 sowie unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde wird über die Verwendung dieser Mittel zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit der gemeinsamen Durchführungsverordnung entschieden. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Berechenbarkeit von Hilfeleistungen einen der entscheidendsten Faktoren für die Gewährleistung der Qualität der Ausgaben ausmacht, und die Partnerländer so in die Lage versetzt werden, langfristige Planungen ihrer Aufwendungen vorzunehmen sowie die sektoralen Politikbereiche nachhaltig zu verbessern, sind derartige Verbesserungen im Rahmen der Steuerpolitik der Partnerländer sowie durch die Mobilmachung inländischer Einnahmen zu stärken, welche auf lange Frist betrachtet zur Verringerung der Abhängigkeit von der Entwicklungshilfe führen sollten. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. |
In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare, spezifische und transparente Leistungsindikatoren genannt sowie unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die Richtbeträge der Mittelzuweisungen, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen festgelegt. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Strategie der Union für das betreffende Thema, die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren, die internationale Lage und die Aktivitäten der wichtigsten Partner dargelegt. Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt. Die Mehrjahresrichtprogramme müssen mit den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Dokumenten in Einklang stehen. |
(1) In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Strategie der Union für das betreffende Thema, die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare, spezifische und transparente Leistungsindikatoren, die internationale Lage und die Aktivitäten der wichtigsten Partner dargelegt. Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt. Die Mehrjahresrichtprogramme müssen mit den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Dokumenten in Einklang stehen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen sowohl für das gesamte Programm als auch für die einzelnen Schwerpunktbereiche aufgeführt. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. Die Mehrjahresrichtprogramme werden, wenn für eine wirksame Umsetzung der politischen Strategien erforderlich, unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen der Strategiepapiere angepasst. |
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde werden in den Mehrjahresrichtprogrammen die Richtbeträge der Mittelzuweisungen sowohl für das gesamte Programm als auch für die einzelnen Schwerpunktbereiche aufgeführt. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und/oder nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. Die Mehrjahresrichtprogramme werden, wenn für eine wirksame Umsetzung der politischen Strategien erforderlich, unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen der Strategiepapiere angepasst. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren wird nicht bei nichtsubstanziellen Änderungen der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme angewandt, mit denen technische Anpassungen vorgenommen werden, Mittel innerhalb der Richtbeträge für die einzelnen prioritären Bereiche umgeschichtet werden oder der ursprüngliche Richtbetrag um einen Betrag von weniger als 20 % aufgestockt oder gekürzt wird, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht auf die in diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus. In diesem Fall werden die Anpassungen dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Monats mitgeteilt. |
(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren wird nicht bei nichtsubstanziellen Änderungen der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme angewandt, mit denen technische Anpassungen vorgenommen werden, Mittel innerhalb der Richtbeträge für die einzelnen prioritären Bereiche umgeschichtet werden oder der ursprüngliche Richtbetrag innerhalb der in Artikel 2 Absatz 2 der gemeinsamen Durchführungsverordnung festgesetzten entsprechenden prozentualen Grenzen aufgestockt oder gekürzt wird, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht auf die in diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus. In diesem Fall werden die Anpassungen dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Monats mitgeteilt. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 14a |
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Kohärenz und Komplementarität der Hilfe der Union |
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(1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen und Instrumenten des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen relevanten Politikbereichen der Union gewährleistet. |
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(2) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um im Einklang mit den für die Stärkung der operationellen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren festgelegten Grundsätzen die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe sowie den politischen Dialog zu verstärken. Die Koordinierung umfasst regelmäßige Konsultationen und den häufigen Austausch von einschlägigen Informationen während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklus. |
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(3) In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Europäische Union alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Abstimmung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, unter anderem der europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, privaten und politischer Stiftungen sowie Gebern außerhalb der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hält ein Partnerland die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind, und abgesehen von besonders dringenden Fällen das Partnerland zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Führen die Konsultationen mit dem Partnerland nicht zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem darin bestehen können, dass die Hilfe der Union teilweise oder vollständig ausgesetzt wird. |
Hält ein Partnerland die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind, und abgesehen von besonders dringenden Fällen das Partnerland zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Führen die Konsultationen mit dem Partnerland nicht zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem darin bestehen können, dass die Hilfe der Union teilweise oder vollständig ausgesetzt wird. Das Europäische Parlament wird unverzüglich umfassend über jeglichen diesbezüglichen Beschluss informiert. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2014-2020 auf 23 294 700 000 EUR. |
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [17] der interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2014-2020 auf 23 294 700 000 EUR. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 9 genannten Programme im Zeitraum 2014-2020 sind in Anhang VII festgelegt. Die Beträge können durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zwischen den Programmen umgeschichtet werden. Innerhalb des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ können die Beträge durch Beschluss der Kommission zwischen den verschiedenen Unterrubriken umgeschichtet werden; das Europäische Parlament und der Rat werden von derartigen Beschlüssen binnen eines Monats nach ihrer Annahme in Kenntnis gesetzt. |
(2) Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 9 genannten Programme im Zeitraum 2014-2020 sind in Anhang VII festgelegt. Die Richtbeträge können durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zwischen den Programmen umgeschichtet werden. Innerhalb des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ können die Richtbeträge durch Beschluss der Kommission zwischen den verschiedenen Unterrubriken umgeschichtet werden; das Europäische Parlament und der Rat werden von derartigen Beschlüssen binnen eines Monats nach ihrer Annahme in Kenntnis gesetzt. Die jährliche Mittelbeträge werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung genehmigt. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Wie in Artikel 13 Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung festgelegt, wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der in Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der „Erasmus für alle“-Verordnung. |
(3) Wie in Artikel 13 Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung festgelegt, wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag in Höhe von 2 % der für die teilnehmenden Instrumente (Finanzierungsinstrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) verfügbaren Finanzmittel bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der in Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der „Erasmus für alle“-Verordnung. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. |
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt und nur für Ziele der Entwicklungszusammenarbeit gewährt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Stärkung der sozialen Inklusion, u. a. Zusammenarbeit zur Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu grundlegenden Diensten, Beschäftigung für alle, Befähigung spezifischer Gruppen zu aktiver Mitgestaltung und Achtung der Rechte dieser Gruppen, insbesondere von Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen, Frauen und Minderheitengruppen, damit die gesamte Bevölkerung an der Schaffung von Wohlstand und kultureller Vielfalt mitwirken und teilhaben kann |
iii) Stärkung der sozialen Inklusion und der Gleichstellung der Geschlechter, u. a. Zusammenarbeit zur Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu grundlegenden Diensten, Beschäftigung für alle, Befähigung spezifischer Gruppen zu aktiver Mitgestaltung und Achtung der Rechte dieser Gruppen, insbesondere von Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen, Frauen und Minderheitengruppen, damit die gesamte Bevölkerung an der Schaffung von Wohlstand und kultureller Vielfalt mitwirken und teilhaben kann |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Unterstützung von Länderprogrammen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe und der politischen Mitwirkung von Frauen |
i) Unterstützung von lokalen, regionalen und länderbezogenen Programmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe und der politischen Mitwirkung von Frauen |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Unterstützung für nationale, regionale und globale Initiativen zur Förderung der Einbeziehung dieser Fragen in die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit |
ii) Unterstützung für lokale, regionale, nationale und globale Programme und Initiativen zur Förderung und Umsetzung von Geschlechtergleichstellung, der Teilhabe von Frauen und Mädchen, und zwar durch Unterstützung mit Mikrokrediten, und der Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer ii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iia) Förderung, Bereitstellung und Ausweitung von Basisdiensten und psychologischer Unterstützung für Opfer geschlechterspezifischer Gewalt. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe d – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Verbesserung der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen in den Entwicklungsländern durch Verbesserung des Zugangs zu guten Basisgesundheitsdiensten und ihrer allgemeinen Bereitstellung, insbesondere durch folgende Maßnahmen: |
i) In Übereinstimmung mit den im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik festgelegten Schwerpunkten Förderung der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen in den Entwicklungsländern durch Verbesserung des Zugangs zu guten Basisgesundheitsdiensten und ihrer allgemeinen Bereitstellung, insbesondere durch folgende Maßnahmen: |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe d – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Unterstützung und Mitgestaltung der politischen Agenda der globalen Initiativen, die den Partnerländern erheblichen unmittelbaren Nutzen verschaffen, unter Berücksichtigung der Ergebnisorientierung, der EZ-Wirksamkeit und der Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme einschließlich Unterstützung der Partnerländer, damit diese sich verstärkt an diesen Initiativen beteiligen können |
ii) Unterstützung und Mitgestaltung der politischen Agenda der globalen Initiativen, die den Partnerländern erheblichen unmittelbaren Nutzen verschaffen, im Kontext der Armutsbeseitigung und in den Bereichen Gesundheit und Grundbildung, unter Berücksichtigung der Ergebnisorientierung, der EZ-Wirksamkeit und der Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme einschließlich Unterstützung der Partnerländer, damit diese sich verstärkt an diesen Initiativen beteiligen können |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe d – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Unterstützung spezifischer Initiativen, insbesondere auf regionaler und globaler Ebene, die die Gesundheitssysteme stärken und den Ländern dabei helfen, solide, auf Fakten gestützte nationale gesundheitspolitische Strategien in prioritären Bereichen (u. a. Müttergesundheit, sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, Zugang zur Familienplanung, globale öffentliche Güter und Reaktionen auf globale Bedrohungen der Gesundheit) auszuarbeiten |
iii) Unterstützung spezifischer Initiativen, auf lokaler, regionaler und globaler Ebene, die die Gesundheitssysteme stärken und den Ländern dabei helfen, solide, auf Fakten gestützte nationale gesundheitspolitische Strategien in prioritären Bereichen (u. a. Kinder- und Müttergesundheit, sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, Zugang zur Familienplanung, globale öffentliche Güter und Reaktionen auf globale Bedrohungen der Gesundheit, wie HIV/AIDS, TB und Malaria sowie andere armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten) auszuarbeiten. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe d – Ziffer iii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iiia) Förderung, Bereitstellung und Ausweitung von Basisdiensten und psychologischer Unterstützung für Opfer von Gewalt, insbesondere Kinder. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung und der Qualität der Bildung auch für benachteiligte Gruppen, Frauen und Mädchen sowie für Länder, die von der Erreichung der globalen Ziele noch am weitesten entfernt sind |
iii) Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung und der Qualität der Bildung mit besonderer Berücksichtigung von Frauen, Mädchen und sonstiger benachteiligter Gruppen sowie für Länder, die von der Erreichung der globalen Ziele noch am weitesten entfernt sind |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) Kinder und Jugendliche: |
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i) Förderung von Maßnahmen, bei denen die besondere Bedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen, der Schutz ihrer Rechte, Bildung, Gesundheit und Lebensumstände, beginnend mit Teilnahme und Ermächtigung berücksichtigt werden; |
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ii) Förderung und Unterstützung bei der Umsetzung und Entwicklung von Maßnahmen, Projekten und Programmen zum Nutzen von Kindern und Jugendlichen sowie Verstärkung der Rolle von Kindern und Jugendlichen als Akteure im Sinne der Entwicklung. |
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iii) Förderung und Unterstützung bei der Umsetzung und Entwicklung von Maßnahmen, Projekten und Programmen zur Beseitigung von Kinderarbeit, Kinderhandel und Gewalt gegen Kinder. |
VERFAHREN
Titel |
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0840 – C7-0493/2011 – 2011/0406(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.1.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 17.1.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jan Kozłowski 29.2.2012 |
||||
Datum der Annahme |
12.7.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 3 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Richard Ashworth, Jean Louis Cottigny, Jean-Luc Dehaene, Isabelle Durant, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Lucas Hartong, Jutta Haug, Anne E. Jensen, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Barbara Matera, Claudio Morganti, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Alda Sousa, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Alexander Alvaro, Bendt Bendtsen, Gerben-Jan Gerbrandy, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Jutta Steinruck, Theodor Dumitru Stolojan, Nils Torvalds |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Leonardo Domenici |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (5.9.2012)
für den Entwicklungsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
(COM(2011)0840 – C7‑0493/2011 – 2011/0406(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Armutsbekämpfung bleibt eines der wichtigsten Ziele der Entwicklungspolitik der Europäischen Union, wie in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union und im Fünften Teil Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, und steht im Einklang mit den Millenniumsentwicklungszielen (MDG) oder anderen Zielen, die sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zueigen gemacht haben. |
(2) Die Bekämpfung der Armut, der extremen Armut und der sozialen Ausgrenzung – bei gleichzeitiger Anerkennung der Tatsache, dass Frauen, Kinder und ältere Menschen besonders schutzbedürftige Gruppen bilden und dass ein enger Zusammenhang zwischen Wachstum, Entwicklung und Armutsverringerung einerseits und dem konsequenten Abbau geschlechtsspezifischer Ungleichheiten andererseits besteht – bleibt eines der wichtigsten Ziele der Entwicklungspolitik der Europäischen Union, wie in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union und im Fünften Teil Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, und steht im Einklang mit den Millenniumsentwicklungszielen (MDG) oder anderen Zielen, die sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zueigen gemacht haben, so z.B. die Bekämpfung der sozialen und der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Frauen sind wichtige Träger der Entwicklung und geben Anstöße zu Veränderungsprozessen, weshalb zur Stärkung ihrer Rolle beizutragen eine mittel- und langfristige Investition ist, die Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und eine nachhaltigere Entwicklung hervorbringt. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Union hat im Aktionsplan der EU zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Teilhabe von Frauen im Rahmen der Entwicklung (2010-2015) ihr engagiertes Eintreten für die Gleichstellung der Geschlechter als ein Menschenrecht, eine Frage der sozialen Sicherheit und einen zentralen Wert in der Entwicklungspolitik bekräftigt; |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Gemäß den Artikeln 2 und 3 EUV sowie Artikel 8 AEUV ist die Gleichstellung von Frauen und Männern ein grundlegender Wert und ein grundlegendes Ziel der EU, und die EU sollte bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Achtung, die Achtung der Menschenwürde, den Grundsatz der Gleichheit und den Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Sie ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit in den Partnerländern und -regionen das Bekenntnis zu diesen Werten zu entwickeln und zu festigen. |
(4) Die Union gründet sich auf die Werte und die Grundsätze Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Achtung, die Achtung der Menschenwürde, die Gleichstellung der Geschlechter, die Nichtdiskriminierung, die Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Sie ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit in den Partnerländern und -regionen das Bekenntnis zu diesen Werten zu entwickeln und zu festigen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Gewalt gegen Frauen in all ihren Formen ist ein strukturelles Phänomen, das mit der ungleichen Machtverteilung zwischen Frauen und Männern in der Gesellschaft zusammenhängt und eine Verletzung der Grundrechte darstellt. Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen tragen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei und bilden einen wichtigen Bestandteil dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientiert sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG – wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers –, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. |
(9) Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit orientiert sich die Politik der Union und ihr Handeln auf internationaler Ebene an den MDG – wie die Beseitigung extremer Armut, geschlechtsspezifischer Diskriminierung und des Hungers, die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, die Verringerung der Mütter- und Kindersterblichkeit, einschließlich späterer Änderungen dieser Ziele, sowie an den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Union muss sich um die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau bemühen, nicht allein um das frauenspezifische Millennium-Entwicklungsziel (MEZ) zu verwirklichen, sondern auch um querschnittsartig zur Verwirklichung sämtlicher MEZ beizutragen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Union sollte in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen einschließlich Übergangssituationen einen umfassenden Ansatz fördern. Dies sollte insbesondere aufbauen auf den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung, zu einer Reaktion der EU auf fragile Situationen, zur Konfliktprävention sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen. Dies sollte die erforderliche Mischung von Ansätzen, Maßnahmen und Instrumenten bieten, insbesondere indem für eine angemessene Ausgewogenheit zwischen den sicherheitsorientierten, entwicklungspolitischen und humanitären Konzepten gesorgt wird und kurzfristige Maßnahmen mit langfristiger Unterstützung verknüpft werden. |
(10) Die Union sollte in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen einschließlich Übergangssituationen einen umfassenden Ansatz fördern. Dies muss querschnittsartig und jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, den geschlechterspezifischen Aspekt umfassen, der nicht nur die besondere Schutzbedürftigkeit von Frauen und Mädchen berücksichtigt, sondern auch das Bild von Frauen als gesellschaftliche Akteurinnen und Trägerinnen des Wandels fördert, die über wertvolle Ressourcen und Fähigkeiten verfügen, die wichtig sind, um die Befriedungs-, Stabilisierungs-, Aufbau- und Entwicklungsprozesse zu beeinflussen und zu steuern. Dies sollte insbesondere aufbauen auf den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung, zu einer Reaktion der EU auf fragile Situationen, zur Konfliktprävention sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen. Dies sollte die erforderliche Mischung von Ansätzen, Maßnahmen und Instrumenten bieten, insbesondere indem für eine angemessene Ausgewogenheit zwischen den sicherheitsorientierten, entwicklungspolitischen und humanitären Konzepten gesorgt wird und kurzfristige Maßnahmen mit langfristiger Unterstützung verknüpft werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10a) Wegen der Notwendigkeit, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zugunsten der globalen Entwicklung in Angriff zu nehmen, ist es wichtig, bei spezifischen Programmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Zugangsmöglichkeiten für Frauen und zur Verringerung von Verdienst- und Produktivitätsunterschieden zwischen Frauen und Männern mit Agenturen und Einrichtungen der Vereinten Nationen, z. B. der Weltbank und der Europäischen Investitionsbank, zusammenzuarbeiten. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Frauen sind für die Aufrechterhaltung der elementaren Grundlagen für das Funktionieren der Gesellschaft bei Konflikten verantwortlich. Nach deren Beendigung ist jedoch eine Unterordnung der Frauen festzustellen, die zu derselben Benachteiligung führt, wie sie vor dem Konflikt bestanden hat. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10b) Es ist wichtig, die Diskriminierungen von Männern und Frauen beim Zugang zur Beschäftigung und zur Arbeit zu bekämpfen, die Gleichstellung in der beruflichen Laufbahn und in den Berufsgruppen, bei der beruflichen Bildung und beim Entgelt zu fördern, wobei die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen der Vereinten Nationen, um Arbeit mit verbürgten Rechten und die Verteidigung der Tarifautonomie und der gewerkschaftlichen Rechte zu stärken, von entscheidender Bedeutung ist. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung und weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen angewandt werden, sondern auch auf der Ebene der Programmierung, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragile Staaten und besonders gefährdete Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen, wobei jeweils die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern zu berücksichtigen ist. Folglich würde die bilaterale Programmierung nach Anwendung objektiver Kriterien, die auf dem Bedarf und den Kapazitäten dieser Länder sowie auf der Wirkung der EU-Hilfe beruhen, auf solche Länder ausgerichtet werden. |
(11) Die Hilfe der Union sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie sich angesichts deren Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und breitenwirksame Entwicklung und weltweite Förderung von Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung, Rechtsstaatsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten, Rechten der Frau, der Gleichstellung der Geschlechter, der Nichtdiskriminierung zu reagieren, sowie angesichts deren langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten stärker auswirkt. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, sollte der Grundsatz der Differenzierung nicht nur auf der Ebene der Mittelzuweisungen angewandt werden, sondern auch auf der Ebene der Programmierung, um sicherzustellen, dass die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gezielt auf diejenigen Partnerländer ausgerichtet wird, die am bedürftigsten sind, einschließlich fragile Staaten und besonders gefährdete Staaten sowie Staaten, die über begrenzte Möglichkeiten verfügen, auf andere Finanzierungsquellen zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklung zurückzugreifen, wobei jeweils die potenzielle Wirkung der Hilfe der Union in den Partnerländern zu berücksichtigen ist. Folglich würde die bilaterale Programmierung nach Anwendung objektiver Kriterien, die auf dem Bedarf und den Kapazitäten dieser Länder sowie auf der Wirkung der EU-Hilfe beruhen, auf solche Länder ausgerichtet werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Die Bemühungen um eine bessere Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und die Bedeutung neuer Hilfsmodalitäten – wie die Budgethilfe und die sektorbezogene Hilfe in Partnerländern – sind auch Herausforderungen für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau in der Entwicklungszusammenarbeit. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Da der Klimawandel sowohl hinsichtlich seiner Auswirkungen als auch der herbeizuführenden Lösungen einen bedeutsamen geschlechtsspezifischen Aspekt aufweist, müssen Gleichstellungsfragen als Querschnittsproblematik in die Programme und Projekte, die einen Bezug zum Klimawandel und zur Umwelt haben, von der Umsetzungs- bis zur Evaluierungsphase einbezogen werden, um über Fakten zu verfügen, die es ermöglichen, die Auswirkungen dieser politischen Maßnahmen zu bewerten und zu verbessern. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) In der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ ist die Fortsetzung der Unterstützung für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung im Umfang von mindestens 20 % der Entwicklungshilfe der Union vorgesehen. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollten mindestens 20 % der Mittel des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs eingesetzt werden. |
(16) In der Mitteilung „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ ist die Fortsetzung der Unterstützung für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau, im Umfang von mindestens 20 % der Entwicklungshilfe der Union vorgesehen. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollten mindestens 20 % der Mittel des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Unterstützung dieses Entwicklungsbereichs eingesetzt werden. Im Rahmen dieser Entwicklungshilfe sollten spezifische Programme auf die Stärkung der Rolle der Frau, die Bekämpfung der Diskriminierung, die Verwirklichung der MEZ und die übergreifende Priorität der Gleichstellung der Geschlechter abzielen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) thematische Programme zum Thema globale öffentliche Güter und Herausforderungen und zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden in Ländern, Gebieten und Regionen, die im Rahmen eines geografischen Programms nach Anhang I dieser Verordnung, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. [.../…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments oder des Beschlusses [2001/822/EG vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete] förderfähig sind, und in Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die Unterzeichnerstaaten des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind. |
(b) thematische Programme zum Thema globale öffentliche Güter und Herausforderungen und zur Unterstützung von lokalen Behörden und den lokalen Gruppierungen von Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere von Frauenorganisationen und Organisationen, die sich mit der Gleichstellung von Frauen und Männern befassen, sowie Organisatinen, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf Frauenangelegenheiten legen, in Ländern, Gebieten und Regionen, die im Rahmen eines geografischen Programms nach Anhang I dieser Verordnung, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. [.../…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments oder des Beschlusses [2001/822/EG vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete] förderfähig sind, und in Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die Unterzeichnerstaaten des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) thematische Programme, die zur Förderung und zum Schutz der Grundsätze der Rechte der Frau, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung beitragen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Hilfe der Union, die im Rahmen dieser Verordnung für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau vorgesehen ist, erfolgt durch die Unterstützung regionaler, nationaler und internationaler Initiativen und Verpflichtungen, deren Ziel es ist, die wirtschaftliche und soziale Teilhabe der Frauen, ihre Teilhabe an Führungspositionen und ihre politische Partizipation sowie die Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frauen und Mädchen in die Entwicklungsmaßnahmen, Aktionsprogramme und Haushaltspläne zu fördern. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 - Absatz 1 - Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) ist das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut; |
(a) ist das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung die Beseitigung der Armut entsprechend den Grundwerten der EU, insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter, Förderung einer engen Partnerschaft mit den Ärmsten auf allen Ebenen der Beschlussfassung und des Umsetzungsprozesses in der Entwicklungspolitik, damit anhand ihrer Erfahrungen die geeigneten Mittel und Ressourcen für eine wirksame Bekämpfung der chronischen Armut und für die Beseitigung der sozialen Ausgrenzung ermittelt werden können; besondere Aufmerksamkeit gilt den Bemühungen, den Auswirkungen der Armut auf die Frauen, die am stärksten unter Armut und Diskriminierung zu leiden haben, vorzubeugen; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ii) Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Achtung der Menschenrechte. |
(ii) Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung, Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau und der Achtung der Menschenrechte. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(bb) Förderung der Gleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau mithilfe der Förderung der Rechte der Frau und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen. |
1. Die Union gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechte der Frau und der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die folgenden Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau, Nichtdiskriminierung, Stärkung der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, soziale Inklusion und die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit einschließlich Klimaschutz sowie Bekämpfung von HIV/AIDS. |
3. Die folgenden Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, Stärkung der Rolle der Frau, Verbresserung der Arbeitsbedingungen und Förderung eines besseren Gleichgewichts zwischen dem Berufs- und Privatleben, Zugang zu hochqualifizierten Positionen mittels Ausbildungsmaßnahmen mit gleichberechtigtem Zugang und Arbeit für gleiches Entgelt, Förderung des Rechts auf dauerhafte Beschäftigung, Bekämpfung aller Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt am Arbeitsplatz, in der Familie und in der Gesellschaft, Recht auf ein Leben in Würde ohne Armut und soziale Ausgrenzung, Nichtdiskriminierung, Stärkung der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, soziale Inklusion und die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit einschließlich Klimaschutz sowie Bekämpfung von HIV/AIDS, jedoch unter Betonung der Tatsache, dass diese Fragen unbedingt aus einer Perspektive betrachtet werden müssen, die die Situation besonderer Schutzbedürftigkeit, in die Frauen, Kinder und ältere Menschen geraten können, anerkennt. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Besonderes Augenmerk wird auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Verbesserung des Zugangs zur Justiz und die Unterstützung der Zivilgesellschaft, Handel und nachhaltige Entwicklung, Zugang zu IKT, Gesundheit und Ernährungssicherheit wie auch auf die Förderung des Dialogs, der Partizipation und der Aussöhnung sowie Institutionenaufbau gelegt. |
4. Besonderes Augenmerk wird auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Gleichstellung der Geschlechter, die Verbesserung des Zugangs zur Justiz und die Unterstützung der Zivilgesellschaft und vor allem der Organisationen, die sich in erster Linie mit den Rechten von Frauen befassen, die Bekämpfung von Diskriminierung beim Zugang zu wirtschaftlichen, politischen und sozialen Ressourcen, insbesondere der Diskriminierung gegen Frauen, Handel und nachhaltige Entwicklung, Zugang zu IKT, Gesundheit und Ernährungssicherheit wie auch auf die Förderung des Dialogs, der Partizipation und der Aussöhnung sowie Institutionenaufbau gelegt, wobei der Mehrwert der Einbeziehung des Geschlechteraspekts und der Förderung der Rolle der Frauen als gesellschaftlichen Akteurinnen des Wandels gleichberechtigt mit den Männern anerkannt wird. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 8 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) eine jährlich erfolgende Aufbereitung der Daten und Statistiken zu dem erreichten Fortschritt, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlechtern. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 8 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) die Erhebung und Aufbereitung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten und die Entwicklung (quantitativer und qualitativer) geschlechtsspezifischer Indikatoren, damit die Teilhabe von Frauen und Männern am politischen und technischen Beschlussfassungsprozess gewährleistet werden kann. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
10. Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft. |
10. Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft, vor allem lokalen Gruppierungen und Organisationen, deren Schwerpunktthema die Rechte von Frauen sind, und sorgt dafür, dass alle Teile der Gesellschaft bei diesem Austausch vertreten sind und angehört werden. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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10a. Die Kommission sollte die Erklärung A (2010) 21584 berücksichtigen, die auf der 21. Tagung der Parlamentarischen Versammlung der AKP-Staaten am 28. September 2010 angenommen wurde und in der die Parlamentarische Versammlung der AKP-Staaten den dringenden Appell an die Europäische Union richtet, von Versuchen Abstand zu nehmen, ihre Werte durchsetzen zu wollen, die nicht freiwillige Akzeptanz finden. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit der Hilfe der Union im Rahmen des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen in Bereichen wie Umwelt und Klimawandel, nachhaltige Energie, menschliche Entwicklung, Ernährungssicherheit sowie Migration und Asyl zu unterstützen. |
1. Mit der Hilfe der Union im Rahmen des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen in Bereichen wie Umwelt und Klimawandel, nachhaltige Energie, menschliche Entwicklung, Ernährungssicherheit, Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Migration und Asyl zu unterstützen. Alle Maßnahmen, die in diesem Rahmen ergriffen werden, werden unter einem geschlechtergerechten Blickwinkel der Nichtdiskriminierung betrachtet. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ziel des Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ im Entwicklungsprozess ist es, Initiativen im Entwicklungsbereich, die von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft sowie von lokalen Behörden in der Union und den Partnerländern, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidaten oder für diese ergriffen werden, zu finanzieren. |
1. Ziel des Programms "Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden" im Entwicklungsprozess ist es, Initiativen im Entwicklungsbereich, die von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft, vor allem von lokalen Gruppierungen, Frauenorganisationen und solchen, die sich mit Fragen der Gleichstellung der Geschlechter, der Stärkung der Rolle der Frau und der Nichtdiskriminierung befassen, sowie von lokalen Behörden in der Union und den Partnerländern, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidaten oder für diese ergriffen werden, zu finanzieren. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die Komplementarität und Kohärenz ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen. |
2. Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure einschließlich Gleichstellungsexperten, Vertreter der Zivilgesellschaft, vor allem von lokalen Gruppierungen und Organisationen, die sich schwerpunktmäßig mit den Rechten von Frauen befassen, und der regionalen und lokalen Behörden in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die Komplementarität und Kohärenz ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung der Union und ihrer Mitgliedstaaten führen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission legt innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms Mehrjahresrichtbeträge im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien fest, wobei sie neben den Besonderheiten der jeweiligen Programme den spezifischen Schwierigkeiten von Ländern oder Regionen Rechnung trägt, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen haben, besonders anfällig oder fragil sind oder häufig von Katastrophen heimgesucht werden. |
3. Die Kommission legt innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms Mehrjahresrichtbeträge im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Kriterien fest, wobei sie neben den Besonderheiten der jeweiligen Programme den spezifischen Schwierigkeiten von sozialen Gruppen und insbesondere von Frauen, von Ländern oder Regionen Rechnung trägt, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen haben, besonders anfällig oder fragil sind oder häufig von Katastrophen heimgesucht werden. Es sind spezifische Vorkehrungen für die Einrichtung eines Programms zur Bereitstellung von Informationen zu Geschlechterfragen und zur Bewusstmachung der geschlechterspezifischen Angelegenheiten sowie zur Stärkung der Rolle der Frau und zur Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Diskriminierung erforderlich. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Kommission sollte strenge Konditionalitätskriterien festlegen, die sich auf die Achtung der Grundrechte und insbesondere der Rechte der Frau im Stadium der Evaluierung und Zuweisung von Mitteln für die Entwicklungszusammenarbeit beziehen. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In den Strategiepapieren wird die Strategie der Europäischen Union für deren Hilfe im Rahmen dieser Verordnung ausgehend von den Prioritäten der Union, den internationalen Gegebenheiten und den Tätigkeiten der wichtigsten Partner festgelegt. Die Strategiepapiere stehen mit dem allgemeinen Gegenstand, den Zielen, dem Anwendungsbereich und den Grundsätzen dieser Verordnung in Einklang, und sie sollten während der Phasen der Entwicklung, der Umsetzung und der Evaluierung die Grundsätze des Gender-Mainstreaming einbeziehen und einen geschlechtergerechten Antidiskriminierungsansatz beinhalten; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Rahmen des Grundsatzes der Wirksamkeit der Hilfe trägt die EU dafür Sorge, dass die vorgeschlagenen Strategien zur Verwirklichung der Entwicklungsziele die bei der Verteilung der Ressourcen bestehenden Diskriminierungen nicht verschärfen und die Bekämpfung jedweder Form von Diskriminierung und die Gleichstellung der Geschlechter fördern. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Strategiepapiere können einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen werden, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden. |
2. Die Strategiepapiere können einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen werden, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden. Diese Überprüfungen sollten eine geschlechtergerechte Dimension der Bekämpfung von Diskriminierung beinhalten und die Aufschlüsselung der Informationen und Daten nach Geschlecht beachten. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. |
In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren – unter Beachtung der Aufschlüsselung von Daten und Informationen nach Geschlechtern – und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. Die Höhe der Mittelzuweisung kann erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden und nicht alle Mittel müssen einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rechenschaftspflicht bei der Verfolgung und Verwirklichung der vereinbarten Ziele einschließlich derjenigen, die sich auf verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratie und Achtung der Menschenrechte sowie Rechtsstaatlichkeit beziehen, können die Richtbeträge der Mittelzuweisungen im Anschluss an eine Überprüfung nach oben oder nach unten angepasst werden, insbesondere wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, wie etwa bei Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situationen oder bei außergewöhnlichen oder nicht ausreichenden Leistungen. |
Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rechenschaftspflicht bei der Verfolgung und Verwirklichung der vereinbarten Ziele einschließlich derjenigen, die sich auf verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und der Grundrechte, der Rechte der Frau und der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung beziehen, können die Richtbeträge der Mittelzuweisungen im Anschluss an eine Überprüfung nach oben oder nach unten angepasst werden, insbesondere wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, wie etwa bei Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situationen oder bei außergewöhnlichen oder nicht ausreichenden Leistungen, wobei ein geschlechtergerechter Ansatz zu verfolgen ist. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweiligen Besonderheiten der betreffenden Länder und Regionen berücksichtigt. |
1. Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen werden die Anfälligkeit der verschiedenen sozialen Gruppen, die besonderen Bedürfnisse von Frauen und die jeweiligen Besonderheiten der betreffenden Länder und Regionen berücksichtigt. |
Konfliktprävention, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen sind gebührend zu beachten. |
Konfliktprävention, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen sind gebührend zu beachten. |
Sofern Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Krise betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung gelegt, damit der Übergang von der Nothilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. Bei Programmen für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge sowie auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen gelegt. |
Sofern Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Krise betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung gelegt, damit der Übergang von der Nothilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. Bei Programmen für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge sowie auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen gelegt. Besonderes Augenmerk wird auf die Frauen gelegt, die oftmals am stärksten unter den Krisensituationen zu leiden haben. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Es ist von entscheidender Bedeutung, bei der Ausarbeitung der Programmplanungsdokumente für Länder, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation befinden oder fragil sind, die Auswirkungen auf die Lage der Frauen und Mädchen zu berücksichtigen, weil sie die Hauptopfer von Übergriffen und Verbrechen sind, wie z.B. sexuelle Gewalt und Nötigung; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Konfliktprävention, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen sind gebührend zu beachten. |
Konfliktprävention, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen sind gebührend zu beachten. Es ist deshalb wichtig, Frauen einzubeziehen, damit sie gleichberechtigt mit den Männern an Verhandlungen und Initiativen teilnehmen, die auf Befriedung, Stabilisierung und Wiederaufbau von Ländern und Institutionen abzielen. Daher ist es entscheidend, das Bild von Frauen als schutzbedürftigen Opfern durch ein deutlich differenziertes Bild von Frauen als gesellschaftlichen Akteurinnen zu ergänzen, die über wertvolle Ressourcen und Fähigkeiten verfügen und ihre eigenen Prioritäten haben und die die Prozesse zur Beilegung von Konflikten beeinflussen und steuern können. Darüber hinaus muss betont werden, dass das Verständnis der Rolle der Frau in den Nachkriegsgesellschaften und ihrer Leistungen für den Wiederaufbau nach einem Krieg mit einem ganzheitlichen Ansatz zur Förderung der zentralen Rolle von Bildung bei der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen einhergehen muss, um Stereotypen zu bekämpfen und Einstellungen zu verändern. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Hilfsmaßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung erfolgen, tragen den spezifischen Merkmalen von Krisen Rechnung, in denen ein gravierender Mangel an Grundfreiheiten herrscht, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger unter schwierigsten Bedingungen tätig sind. Ein besonderes Augenmerk sollte auf Konflikte gerichtet werden, in denen Frauen körperlicher und seelischer Gewalt ausgesetzt sind; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Krisenfällen, Nachkrisen- oder fragilen Situationen und bei Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, kann im Rahmen des in Artikel 15 Absatz 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung beschriebenen Dringlichkeitsverfahrens nach einer Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie eine Änderung des in Artikel 11 genannten Dokuments vorgenommen werden. |
In Krisenfällen, Nachkrisen- oder fragilen Situationen und bei Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten, Grundfreiheiten oder der Rechte der Frau, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, kann im Rahmen des in Artikel 15 Absatz 4 der gemeinsamen Durchführungsverordnung beschriebenen Dringlichkeitsverfahrens nach einer Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie eine Änderung des in Artikel 11 genannten Dokuments vorgenommen werden. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Wie in Artikel 13 Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung festgelegt, wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der in Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der „Erasmus für alle“-Verordnung. |
3. Wie in Artikel 13 Absatz 2 der „Erasmus für alle“-Verordnung festgelegt, wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der in Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der „Erasmus für alle“-Verordnung. |
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. |
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Mittel werden entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen für die genannten Instrumente berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. Besonderes Augenmerk wird bei den Teilnehmern des Programms „Erasmus für alle“ auf den Gleichstellungsansatz gelegt. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Zusätzlich zur Hochschulbildung soll ein Hauptaugenmerk auf der Beseitigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Primär- und Sekundarstufe sowie in allen Ausbildungsstufen bis zum Jahr 2015 liegen, wie in Ziel 3.A der Millenniums-Entwicklungsziele festgelegt wurde. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil B – Absatz 2 „Lateinamerika“ – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit, Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau |
a) Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit, Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Rolle der Frau sowie Bekämpfung von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und Gewalt in engen Beziehungen |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil B – Absatz 3 „Asien“ – Buchstabe i a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ia) Förderung der Stärkung des Schutzes der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Diskriminierung und von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und Gewalt in engen Beziehungen; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil B – Absatz 4 „Zentralasien“ – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Förderung von Verfassungsreformen und der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Union einschließlich Unterstützung der weiteren Demokratisierung und der zivilgesellschaftlichen Organisationen, Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Steuern und Stärkung der nationalen Organe und Einrichtungen wie Wahlgremien und Parlamente, Reform der öffentlichen Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen |
a) Förderung von Verfassungsreformen und der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Union einschließlich Unterstützung der weiteren Demokratisierung und der zivilgesellschaftlichen Organisationen, Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Steuern und Stärkung der nationalen Organe und Einrichtungen wie Wahlgremien und Parlamente, Reform der öffentlichen Verwaltung und der Justiz und Verwaltung der öffentlichen Finanzen |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil B – Absatz 4 „Zentralasien“ – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung eines nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums, Abbau sozialer und regionaler Ungleichheiten sowie Unterstützung politischer Strategien u. a. in den Bereichen Bildung, Forschung, Innovation und Technologie, Gesundheit, menschenwürdige Arbeit, nachhaltige Energie, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, KMU-Förderung, zugleich Förderung der Entwicklung einer Marktwirtschaft, Handel und Investitionen einschließlich Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Unterstützung für den WTO-Beitritt |
b) Förderung eines nachhaltigen und breitenwirksamen Wachstums, Abbau sozialer und regionaler Ungleichheiten sowie Unterstützung politischer Strategien u. a. in den Bereichen Bildung, Forschung, Innovation und Technologie, Gesundheit, menschenwürdige Arbeit, Gründung unabhängiger Gewerkschaften, nachhaltige Energie, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, KMU-Förderung, zugleich Förderung der Entwicklung einer Marktwirtschaft, Handel und Investitionen einschließlich Reformen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Unterstützung für den WTO-Beitritt |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil B – Absatz 4 „Zentralasien“ – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Bekämpfung der organisierten Kriminalität und aller Formen illegalen Handels einschließlich Bekämpfung von Drogenerzeugung, und –konsum sowie der dadurch verursachten negativen Auswirkungen, u. a. HIV/AIDS |
c) Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in Grenzregionen; vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Sicherheit und Entwicklung: Bekämpfung der organisierten Kriminalität und aller Formen illegalen Handels, insbesondere des Frauenhandels, Bekämpfung von Drogenerzeugung, und –konsum sowie der dadurch verursachten negativen Auswirkungen, u. a. HIV/AIDS |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Teil B – Absatz 4 „Zentralasien“ – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Konzipierung einer Entwicklungspolitik in Bezug auf die demografischen Herausforderungen, Bekämpfung des wachsenden Ungleichgewichts der Geschlechter, das zur Folge hat, dass die Zahl von Männern gegenüber der Zahl von Frauen weiter zunimmt, und Behandlung des Problems der vorgeburtlichen Geschlechtsauswahl, der geschlechtsspezifischen Abtreibungen und der Kindestötungen zur Sicherung männlicher Nachkommen; |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – „Umwelt und Klimawandel“ – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels auf Frauen sowie Stärkung der Rolle der Frauen im Kampf gegen den Klimawandel; Maßnahmen, die dazu dienen, den Entwicklungsländern zu helfen, den geschlechtsspezifischen Aspekt des Klimawandels und der Umweltpolitik vor allem in die Politik im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, denen unverhältnismäßig mehr Frauen zum Opfer fallen, den Zugang zur Ausbildung in Umweltfragen und die verstärkte Teilnahme von Frauen und Frauenorganisationen an der Ausarbeitung politischer Maßnahmen in Bezug auf Umwelt und Klimawandel einzubeziehen; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 2 „Umwelt und Klimawandel“ – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Förderung der Durchführung der Initiativen der Union und von Verpflichtungen, die die Union auf internationaler und regionaler Ebene eingegangen ist und/oder die grenzübergreifender Art sind, insbesondere in verschiedenen Bereichen des Klimawandels, durch die Förderung klimaresistenter Strategien, insbesondere von Anpassungsstrategien mit positiven Nebeneffekten für die biologische Vielfalt, biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen, Wälder einschließlich FLEGT, Wüstenbildung, integriertes Wasserressourcenmanagement, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, umweltverträgliche Chemikalien- und Abfallbewirtschaftung, Ressourceneffizienz und umweltgerechte Wirtschaft |
c) Förderung der Durchführung der Initiativen der Union und von Verpflichtungen, die die Union auf internationaler und regionaler Ebene eingegangen ist und/oder die grenzübergreifender Art sind, insbesondere in verschiedenen Bereichen des Klimawandels, durch die Förderung klimaresistenter Strategien, insbesondere von Anpassungsstrategien mit positiven Nebeneffekten für die biologische Vielfalt, biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen, Wälder einschließlich FLEGT, Wüstenbildung, integriertes Wasserressourcenmanagement, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, umweltverträgliche Chemikalien- und Abfallbewirtschaftung, Ressourceneffizienz und umweltgerechte Wirtschaft, indem der geschlechtsspezifische Aspekt einbezogen wird, um die Teilnahme von Frauen an der Konzipierung und Umsetzung dieser Strategien zu fördern und die Diskriminierungen, deren Opfer sie insbesondere beim Zugang zu Ressourcen und bei der politischen Teilhabe sind, nicht zu verschärfen; |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 3 „Nachhaltige Energie“ – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Förderung des Zugangs zu sicheren, erschwinglichen, sauberen und nachhaltigen Energiedienstleistungen als treibende Kraft für Armutsbeseitigung und breitenwirksames Wachstum mit besonderem Schwerpunkt Nutzung lokaler Energiequellen |
a) Förderung des Zugangs zu sicheren, erschwinglichen, sauberen und nachhaltigen Energiedienstleistungen für alle unter Berücksichtigung diskriminierter Bevölkerungsgruppen, vor allem der Frauen, als treibende Kraft für Armutsbeseitigung und breitenwirksames Wachstum mit besonderem Schwerpunkt Nutzung lokaler Energiequellen |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – „Menschliche Entwicklung“ – Buchstabe c – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Unterstützung von Länderprogrammen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe und der politischen Mitwirkung von Frauen |
i) Unterstützung von Länderprogrammen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe und der politischen Mitwirkung von Frauen |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 „Menschliche Entwicklung“ – Buchstabe b – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Unterstützung eines hohen Niveaus an produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit, insbesondere Unterstützung für solide beschäftigungspolitische Strategien, auf Beschäftigungsfähigkeit und an den Bedürfnissen und Aussichten des Arbeitsmarkts ausgerichtete berufliche Bildung, Arbeitsbedingungen auch in der informellen Wirtschaft, Förderung menschenwürdiger Arbeit einschließlich Bekämpfung der Kinderarbeit sowie sozialer Dialog und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte unter Achtung der Rechte von Migranten |
i) Unterstützung eines hohen Niveaus an produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit, insbesondere Unterstützung für solide beschäftigungspolitische Strategien, auf Beschäftigungsfähigkeit und an den Bedürfnissen und Aussichten des Arbeitsmarkts ausgerichtete berufliche Bildung, Arbeitsbedingungen auch in der informellen Wirtschaft, Förderung menschenwürdiger Arbeit sowohl für Frauen als auch für Männer, einschließlich Bekämpfung der Kinderarbeit sowie sozialer Dialog und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte unter Achtung der Rechte von Migranten |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz 4 „Menschliche Entwicklung“ – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) Frauen und Kinder |
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i) Stärkung der Sensibilität und der Kapazitäten der Entwicklungsländer für die Konzipierung von Maßnahmen, die Frauen und Kindern zugute kommen; |
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ii) Förderung von konkreten Strategien und Maßnahmen, mit denen besonderen Problemen und Herausforderungen, von denen Frauen und Kinder betroffen sind, begegnet werden soll, wobei deren Wohl bei allen einschlägigen Maßnahmen zu berücksichtigen ist; |
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iii) Nutzung der Position der Gemeinschaft als wichtigster Geber öffentlicher Entwicklungshilfe unter den internationalen Institutionen, um die multilateralen Geber nachdrücklich aufzufordern, Druck dahingehend auszuüben, dass politische Strategien zur Bekämpfung des Frauen- und des Kinderhandels und der Gewalt gegen Frauen und Kinder, von Ausbeutung und Zwangsarbeit festgelegt werden, sowie Förderung der Rolle von Frauen und Kindern als Akteure für die Entwicklung. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Absatz „Migration und Asyl“ – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Optimierung der Auswirkungen der zunehmenden regionalen und globalen Mobilität der Menschen auf die Entwicklung unter Förderung und Schutz der Rechte von Migranten durch Unterstützung für die Formulierung und Umsetzung solider regionaler und nationaler migrations- und asylpolitischer Strategien und durch Einbeziehung der migrationspolitischen Dimension in andere regionale und nationale Politikbereiche |
c) Optimierung der Auswirkungen der zunehmenden regionalen und globalen Mobilität der Menschen auf die Entwicklung unter Förderung und Schutz der Rechte von Migranten unter Berücksichtigung des Geschlechteraspekts bei der Frage und der Situation von Migrantinnen durch Unterstützung für die Formulierung und Umsetzung solider regionaler und nationaler migrations- und asylpolitischer Strategien und durch Einbeziehung der migrationspolitischen Dimension in andere regionale und nationale Politikbereiche |
VERFAHREN
Titel |
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0840 – C7-0493/2011 – 2011/0406(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.1.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
FEMM 17.1.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Rodi Kratsa-Tsagaropoulou 25.1.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
21.6.2012 |
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Datum der Annahme |
3.9.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Edit Bauer, Andrea Češková, Marije Cornelissen, Edite Estrela, Mikael Gustafsson, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Constance Le Grip, Astrid Lulling, Elisabeth Morin-Chartier, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Angelika Werthmann, Marina Yannakoudakis, Anna Záborská, Inês Cristina Zuber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Izaskun Bilbao Barandica, Mariya Gabriel, Gesine Meissner, Antigoni Papadopoulou |
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VERFAHREN
Titel |
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0840 – C7-0493/2011 – 2011/0406(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
7.12.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.1.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 17.1.2012 |
INTA 17.1.2012 |
BUDG 17.1.2012 |
LIBE 17.1.2012 |
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FEMM 17.1.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
LIBE 26.1.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Thijs Berman 5.12.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.2.2012 |
24.4.2012 |
9.7.2012 |
24.6.2013 |
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Datum der Annahme |
4.12.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 0 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Charles Goerens, Filip Kaczmarek, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Jean Roatta, Michèle Striffler, Alf Svensson, Ivo Vajgl, Anna Záborská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Philippe Boulland, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Santiago Fisas Ayxela, Enrique Guerrero Salom, Bart Staes |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Marusya Lyubcheva, María Muñiz De Urquiza, Jens Nilsson, Anni Podimata |
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Datum der Einreichung |
6.12.2013 |
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