BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes
10.12.2013 - (COM(2013)0578 – C7‑0242/2013 – 2013/0278(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Hans-Peter Martin
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes
(COM(2013)0578 – C7‑0242/2013 – 2013/0278(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0578),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0242/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0457/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(6) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
(6) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf effizientester Sachverständigenebene, durchführt, nachdem die Mitgliedstaaten darüber unterrichten worden sind, wer konsultiert wird und auf welcher Grundlage dem Grundsatz der Unparteilichkeit Rechnung getragen werden sollte und mögliche Interessenkonflikte vermieden werden sollten. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(7) Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. |
(7) Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keine erheblichen zusätzlichen Kosten und keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten und so wirtschaftlich wie möglich sind. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(8) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, die Modalitäten für die Erfassung der Informationen zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die zu verwendenden Codes, die technischen Bestimmungen für die Erstellung jährlicher Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen und etwaige Maßnahmen, die notwendig sind, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden. |
(8) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, die Modalitäten für die Erfassung der Informationen zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die zu verwendenden Codes, die technischen Bestimmungen für die Erstellung jährlicher Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen und etwaige Maßnahmen, die notwendig sind, um die Qualität der gebührenfrei übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(10) Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems („ESS“), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft innerhalb des ESS in Form einer klaren Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS)9 eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. |
(10) Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems („ESS“), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft innerhalb des ESS in Form einer klaren Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS)9 eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Die Verbesserung der Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und der Kommission (Eurostat) ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass in der Union Statistiken von höherer Qualität erstellt werden. | |||||||||||||||||||||
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9 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164. |
9 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf den Intrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird. |
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf den Intrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird. Der AESS sollte in Bezug auf seine Mitglieder so strukturiert sein wie der Intrastat‑Ausschuss, d. h. ihm sollte je Mitgliedstaat ein Mitglied angehören. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(12) Zollrechtliche Vereinfachungen haben dazu geführt, dass bei den Zollbehörden keine statistischen Informationen über Waren vorliegen, die einem Umwandlungs- oder Veredlungsverfahren unterliegen. Um die Datenabdeckung sicherzustellen, sollten die Bewegungen dieser Waren in das Intrastat‑System einbezogen werden. |
(12) Zollrechtliche Vereinfachungen haben dazu geführt, dass bei den Zollbehörden keine statistischen Informationen über Waren vorliegen, die einem Umwandlungs- oder Veredlungsverfahren unterliegen. Um die Datenabdeckung sicherzustellen, sollten die Bewegungen dieser Waren in das Intrastat‑System einbezogen werden, wobei jedoch potenzielle zusätzliche Kosten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben sollten. In Bezug auf Informationen sollte der Grundsatz des Einstromverfahrens befolgt werden, d. h. soweit die Datenqualität garantiert werden kann, sollten die Daten nur von den ausführenden Unternehmen erhoben werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(13) Der Austausch vertraulicher Daten im Zusammenhang mit der Statistik des Intra‑EU‑Handels sollte zwischen den Mitgliedstaaten gestattet sein, um die Entwicklung, Produktion und Verbreitung dieser Statistik effizienter zu gestalten bzw. ihre Qualität zu verbessern. |
(13) Der Austausch vertraulicher Daten im Zusammenhang mit der Statistik des Intra‑EU‑Handels sollte zwischen den Mitgliedstaaten gestattet und gebührenfrei sein, wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung, Produktion und Verbreitung dieser Statistik effizienter zu gestalten bzw. ihre Qualität zu verbessern. Der Austausch sollte auf freiwilliger Grundlage erfolgen und während eines Übergangszeitraums nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung möglich sein. Bei dem Austausch vertraulicher Daten sollte jedoch umsichtig gehandelt werden, und er sollte für sich genommen für die Unternehmen nicht zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(14) Die Definition des statistischen Wertes sollte klarer gefasst und an die Definition dieses Datenelements im Rahmen der Statistik des Extra-EU-Handels angepasst werden. |
(14) Die Definition des statistischen Wertes sollte klarer gefasst und an die Definition dieses Datenelements im Rahmen der Statistik des Extra-EU-Handels angepasst werden, damit die Statistik des Intra‑EU‑Handels besser mit jener des Extra‑EU‑Handels verglichen werden kann. Einheitliche Definitionen sind wesentlich für einen ordnungsgemäß und reibungslos funktionierenden grenzüberschreitenden Handel und sind insbesondere als Voraussetzung dafür wichtig, dass die nationalen Behörden die Vorschriften, die sich auf die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit auswirken, einheitlich auslegen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(15) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, Regeln für die Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, den Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und die Definition des statistischen Wertes im Bereich der Statistik der Intra-EU-Handels festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(15) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, die Regeln für die Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, den Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und die Definition des statistischen Wertes im Bereich der Statistik der Intra-EU-Handels zu harmonisieren. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(15a) Die Übermittlung von Daten durch die nationalen Behörden sollte keine Gebühren für die Mitgliedstaaten und Institutionen oder Agenturen der Union verursachen.
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(17a) Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedstaaten und der Intensivierung der Koordinierungsmaßnahmen auf der Ebene der Union wäre es angezeigt, zur wirksameren Umsetzung von Maßnahmen einen integrierten Ansatz und zunehmend tragfähigere statistische Indikatoren auszuarbeiten. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(17b) Infolge der kürzlich aufgedeckten Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Daten der Unionsbürger und der Mitgliedstaaten sollte die Sicherheit der Übermittlungswege sensibler statistischer Daten, auch wirtschaftlicher Art, verbessert werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Artikel 5 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Artikel 9a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Artikel 9a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Artikel 10 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 6 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Artikel 11 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Artikel 13 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Artikel 13a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Artikel 13a – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nicht für einen unbestimmten Zeitraum übertragen werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Artikel 13a – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0578 – C7-0242/2013 – 2013/0278(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
8.8.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 10.9.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Hans-Peter Martin 10.9.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.11.2013 |
2.12.2013 |
9.12.2013 |
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Datum der Annahme |
2.12.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 0 11 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marino Baldini, Burkhard Balz, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, Udo Bullmann, George Sabin Cutaş, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Syed Kamall, Othmar Karas, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Ivana Maletić, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Corien Wortmann-Kool |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Sophie Auconie, Fabrizio Bertot, Philippe De Backer, Saïd El Khadraoui, Anne E. Jensen, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Nils Torvalds, Oleg Valjalo |
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Datum der Einreichung |
10.12.2013 |
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