BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

19.12.2013 - (COM(2013)0009 – C7‑0019/2013 – 2013/0007(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Isabelle Thomas


Verfahren : 2013/0007(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0468/2013
Eingereichte Texte :
A7-0468/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

(COM(2013)0009 – C7‑0019/2013 – 2013/0007(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0009),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0019/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0468/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Befreiung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Pflicht zur Anmeldung;

entfällt

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten auch auf Sachverständigenebene angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(4) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, beispielsweise mit den regionalen Beiräten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 – Spiegelstrich 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Markierung von Fanggeräten;

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 – Spiegelstrich 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Anmeldung;

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Da diese Verordnung der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an den Vertrag von Lissabon dient, muss die Kommission bei ihrer künftigen Überarbeitung dieser Verordnung Folgendes untersuchen:

 

- die Forderungen des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Unterscheidung zwischen passivem und stationärem Fanggerät,

 

- die Relevanz der auf 10% festgesetzten Toleranzwerte für Logbücher,

 

-die Bedingungen für die Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen,

 

- mögliche Ausnahmeregelungen von den Bedingungen für das Stauen,

 

- den mit Wiegebestimmungen verbundenen Verwaltungsaufwand,

 

- die Bedingungen für die Vergabe und Übertragung von Punkten für Verstöße und

 

- die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit Verstößen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Fangerlaubnisse auf kleine Schiffe zu erlassen.“

(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a über die Bedingungen für die Befreiung kleiner Schiffe von der Pflicht zur Fangerlaubnis zu erlassen.

Begründung

Der Inhalt des Absatzes soll klarer ausgedrückt und dabei der Sinn des ursprünglichen Texts beibehalten werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten zu erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:

„(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:

(a) an Bord mitzuführende Dokumente;

(a) an Bord mitzuführende Dokumente;

(b) Vorschriften für die Markierung von Hilfsbooten;

(b) Vorschriften für die Markierung von Hilfsbooten;

(c) Vorschriften für stationäre Fanggeräte und Baumkurren;

(c) stationäre Fanggeräte und Baumkurren;

(d) Plaketten;

(d) Plaketten;

(e) Bojen;

(e) Bojen;

(f) Leinen.“

(f) Leinen.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

Begründung

Es muss eine einheitliche Vorgehensweise im Hinblick auf diese Regeln gewährleistet werden, weshalb Durchführungsrechtsakte erforderlich sind.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 9 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(10) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

„(10) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die Folgendes betreffen:

(a) die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen mit Satellitenüberwachungsanlagen;

(a) die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen mit Satellitenüberwachungsanlagen;

(b) die Eigenschaften der Satellitenüberwachungsanlagen;

(b) die Eigenschaften der Satellitenüberwachungsanlagen;

(c) die Verpflichtungen der Kapitäne bezüglich der Satellitenüberwachungsanlagen;

(c) die Verpflichtungen der Kapitäne bezüglich der Satellitenüberwachungsanlagen;

(d) die Kontrollmaßnahmen der Flaggenmitgliedstaaten;

(d) die Kontrollmaßnahmen der Flaggenmitgliedstaaten;

(e) die Häufigkeit der Datenübermittlung;

(e) die Häufigkeit der Datenübermittlung;

(f) die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete sowie der Ausfahrt;

(f) die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete sowie der Ausfahrt;

(g) die Übermittlung von Daten an den Küstenmitgliedstaat;

(g) die Übermittlung von Daten an den Küstenmitgliedstaat;

(h) vorgeschriebene Maßnahmen bei technischer Störung oder Ausfall der Satellitenüberwachungsanlage;

(h) vorgeschriebene Maßnahmen bei technischer Störung oder Ausfall der Satellitenüberwachungsanlage;

(i) den Nichtempfang von Daten;

(i) den Nichtempfang von Daten;

(j) die Überwachung und Aufzeichnung der Fangtätigkeiten;

(j) die Überwachung und Aufzeichnung der Fangtätigkeiten;

(k) den Datenzugriff durch die Kommission.“

(k) den Datenzugriff durch die Kommission.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach den Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

Begründung

Die Einheitlichkeit der Entscheidungen muss gewährleistet werden, weshalb die Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden sollten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Einführung anderer neuer Technologien der Fischereiaufsicht kann im Einklang mit dem AEUV beschlossen werden, wenn diese kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik führen.“

(2) Die Einführung anderer neuer Technologien der Fischereiaufsicht kann im Einklang mit dem AEUV und in Konsultation mit den betroffenen Parteien beschlossen werden, wenn diese Technologien kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik führen.“

 

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 17 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum auszunehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben zu machen.“

„(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum auszunehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben zu machen.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Für Ausnahmeregelungen sollten einheitliche Kriterien angewandt werden, um etwaige Diskriminierungen zu vermeiden; aus diesem Grunde sind Durchführungsrechtsakte vonnöten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 14 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 24 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(8) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

„(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die Folgendes betreffen:

(a) Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme;

(a) Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme;

(b) Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten;

(b) Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten;

(c) Datenzugriff und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.“

(c) Datenzugriff und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 30

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 52 – Absatz 3 - Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um den in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstand unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu ändern:

(3) Die Kommission wird ermächtigt, von sich aus oder auf Verlangen des betroffenen Mitgliedstaats delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um den in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstand unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu ändern:

Begründung

Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, die in Absatz 1 des geltenden Texts genannten Abstände zu ändern. Es erscheint nicht notwendig, diese Möglichkeit abzuschaffen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 32

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 55 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Wird auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3 festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, können im Einklang mit dem AEUV Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen beschlossen werden.

„(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3. Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, können im Einklang mit dem AEUV Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen beschlossen werden.

Begründung

Die im Ursprungstext enthaltene genauere Bezugnahme auf den STECF sollte beibehalten werden; die Änderung einer Formulierung in der französischen Fassung betrifft die deutsche Fassung nicht.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 33 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 58 – Absatz 10 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) die Verbraucherinformationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.“

entfällt

Begründung

Gemäß dem Abschluss der Beratungen, die zur Verabschiedung der Verordnung über die einheitliche GMO, 2011/0194 COD, geführt haben, erscheint es nicht zweckmäßig, der Kommission Befugnisse bezüglich Verbraucherinformationen zu übertragen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 66

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 119a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 erfolgt auf unbestimmte Zeit.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem ...* übertragen.

 

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. In diesem Bericht bewertet die Kommission die Wirksamkeit der erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und der Gemeinsamen Fischereipolitik, um insbesondere sicherzustellen, dass die Kontrolle auf faire Art und Weise erfolgt, indem beispielsweise Vergleichsindikatoren angewandt werden.

 

Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

__________________

 

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen.

  • [1]  ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 71.

BEGRÜNDUNG

Kommissionsvorschlag

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 und der damit verbundenen Neuaufteilung der Zuständigkeiten ist eine rechtliche Anpassung der europäischen Rechtsvorschriften erforderlich, die auch eine Neuordnung der Zuständigkeiten der Kommission im Rahmen des früheren Ausschussverfahrens bedingt.

Rechtlich ist die Grenze zwischen den Durchführungsrechtsakten (s. Artikel 290 Absatz 1 AEUV), den delegierten Rechtsakten (s. Artikel 291 AEUV) und dem Mitentscheidungsverfahren bisweilen recht unklar, denn die Kriterien für die Wahl dieser Instrumente wurden zwar im Vertrag festgelegt, doch existiert in der Praxis eine weite Grauzone, die eine politische Entscheidung und eingehende Überlegungen über die Befugnisse, die der Kommission übertragen werden sollten, erforderlich macht. Es lässt sich eine Art Hierarchie der verschiedenen Ebenen – der Durchführung einerseits und der eher politischen Ebene andererseits – aufstellen. Der Durchführungsrechtsakt ist der am stärksten technische Rechtsakt, der delegierte Rechtsakt lässt der Kommission einen Ermessensspielraum (oder einen Spielraum in Bezug auf die nachträgliche Kontrolle), und die Mitentscheidung ist das am stärksten politische Verfahren.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Parlament bei dieser Anpassung keinesfalls Mitentscheidungsbefugnisse abtritt, sondern vielmehr – im Falle des Verfahrens für delegierte Rechtsakte – neue Befugnisse zur nachträglichen Kontrolle oder gar neue Mitentscheidungsbefugnisse erhält. In dieser Phase, in der das Parlament die Befugnisse zwischen der Kommission allein oder der Kommission gemeinsam mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten aufteilen soll, bedarf es eingehender Überlegungen zur verantwortungsvollen Verwaltung der EU-Organe.

Darüber hinaus verändert ein delegierter Rechtsakt, auch wenn das Umfeld und die Dringlichkeit möglicherweise schnelle Maßnahmen erfordern und folglich die Übertragung unwesentlicher Befugnisse an die Kommission rechtfertigen, keinesfalls den Sinn des Rechtsaktes, und dieser unterliegt nach wie vor dem Mitentscheidungsverfahren. Daraus folgt, dass der Rat und das Parlament besonders wachsam sein und die Abtretung potenziell weitreichender Befugnisse durch eine effiziente, regelmäßige und wirksame Kontrolle beschränken müssen.

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin ist im Allgemeinen mit den Vorschlägen der Kommission einverstanden. Allerdings hat sie die Vorschläge unter der Prämisse geprüft, dass die übertragenen Befugnisse der nachträglichen Kontrolle durch das Parlament und den Rat unterliegen und dass die in diesem Bericht enthaltenen Beurteilungen nur für den Fall zutreffen, dass die Kontrolle effizient und wirksam ausgeübt wird.

Als Entscheidungshilfe für die Kommission werden in dem Bericht einige Grundsätze genannt, die zu beachten sind und an denen sich das Parlament orientieren wird, wenn es seine Kontrollfunktion im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die in Kürze überarbeitet wird, wahrnimmt. So muss die Kommission beim Erlass von Rechtsakten darauf achten, die Sicherheit der Seeleute zu gewährleisten, für möglichst einfache und wirtschaftliche Verfahren zu sorgen und der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.

Um die Befugnisse einzugrenzen, die der Kommission übertragen werden, schlägt die Berichterstatterin vor, die Befugnisübertragung auf jeweils drei Jahre zu beschränken, nach denen die Kommission einen Bericht vorlegen muss, in dem die erlassenen Rechtsakte aufgeführt werden und deren Wirksamkeit hinsichtlich der Ziele der Verordnung und der Gemeinsamen Fischereipolitik bewertet wird. Dabei ist auf eine ausgewogene Beurteilung zu achten, beispielsweise mithilfe von Vergleichsindikatoren in den Mitgliedstaaten.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bestimmte Bestimmungen der derzeit gültigen Verordnung offensichtlich nicht der Charta der Grundrechte entsprechen und dass deshalb in einigen Fällen eine Anpassung erforderlich ist.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Berichterstatterin sich im Sinne des Vertrags von Lissabon auf die notwendigen Anpassungen konzentriert, um den Text mit den Verträgen in Einklang zu bringen, wobei eine wirksame Kontrolle durch das Europäische Parlament gewährleistet und eine genaue Betrachtung der Befugnisse vorgeschlagen wird, die der Kommission übertragen werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält eine Reihe von Bestimmungen, die hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung zu überarbeiten sind. Die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und an die Anlandeerklärungen, um nur einige Beispiele zu nennen, ziehen einige unerwünschte Folgen nach sich, die vermeidbar wären, wenn die betreffenden Artikel an die praktischen Bedingungen der Fischerei angepasst würden. Mit diesen Fragen sollte man sich im Rahmen einer nächsten, dringend notwendigen Überarbeitung befassen, ebenso wie mit der erforderlichen Anpassung der Kontrollregelungen an die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0009 – C7-0019/2013 – 2013/0007(COD)

Datum der Konsultation des EP

18.1.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

5.2.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

5.2.2013

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

19.2.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Isabelle Thomas

27.2.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2013

11.7.2013

17.10.2013

 

Datum der Annahme

17.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Maria do Céu Patrão Neves, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Nils Torvalds, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jens Nilsson, Antolín Sánchez Presedo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Andrzej Grzyb

Datum der Einreichung

19.12.2013