BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
19.12.2013 - (COM(2013)0009 – C7‑0019/2013 – 2013/0007(COD)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Isabelle Thomas
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(COM(2013)0009 – C7‑0019/2013 – 2013/0007(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0009),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0019/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0468/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 – Spiegelstrich 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Befreiung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Pflicht zur Anmeldung; |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Sachverständigenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. |
(4) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, beispielsweise mit den regionalen Beiräten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 – Spiegelstrich 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Markierung von Fanggeräten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 – Spiegelstrich 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Anmeldung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Da diese Verordnung der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an den Vertrag von Lissabon dient, muss die Kommission bei ihrer künftigen Überarbeitung dieser Verordnung Folgendes untersuchen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- die Forderungen des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Unterscheidung zwischen passivem und stationärem Fanggerät, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- die Relevanz der auf 10% festgesetzten Toleranzwerte für Logbücher, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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-die Bedingungen für die Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- mögliche Ausnahmeregelungen von den Bedingungen für das Stauen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- den mit Wiegebestimmungen verbundenen Verwaltungsaufwand, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- die Bedingungen für die Vergabe und Übertragung von Punkten für Verstöße und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit Verstößen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 7 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Inhalt des Absatzes soll klarer ausgedrückt und dabei der Sinn des ursprünglichen Texts beibehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 8 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss eine einheitliche Vorgehensweise im Hinblick auf diese Regeln gewährleistet werden, weshalb Durchführungsrechtsakte erforderlich sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 9 – Absatz 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einheitlichkeit der Entscheidungen muss gewährleistet werden, weshalb die Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden sollten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 13 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 17 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für Ausnahmeregelungen sollten einheitliche Kriterien angewandt werden, um etwaige Diskriminierungen zu vermeiden; aus diesem Grunde sind Durchführungsrechtsakte vonnöten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 14 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 24 – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 30 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 52 – Absatz 3 - Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, die in Absatz 1 des geltenden Texts genannten Abstände zu ändern. Es erscheint nicht notwendig, diese Möglichkeit abzuschaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 32 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 55 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die im Ursprungstext enthaltene genauere Bezugnahme auf den STECF sollte beibehalten werden; die Änderung einer Formulierung in der französischen Fassung betrifft die deutsche Fassung nicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 33 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 58 – Absatz 10 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß dem Abschluss der Beratungen, die zur Verabschiedung der Verordnung über die einheitliche GMO, 2011/0194 COD, geführt haben, erscheint es nicht zweckmäßig, der Kommission Befugnisse bezüglich Verbraucherinformationen zu übertragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 66 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Artikel 119a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- [1] ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 71.
BEGRÜNDUNG
Kommissionsvorschlag
Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 und der damit verbundenen Neuaufteilung der Zuständigkeiten ist eine rechtliche Anpassung der europäischen Rechtsvorschriften erforderlich, die auch eine Neuordnung der Zuständigkeiten der Kommission im Rahmen des früheren Ausschussverfahrens bedingt.
Rechtlich ist die Grenze zwischen den Durchführungsrechtsakten (s. Artikel 290 Absatz 1 AEUV), den delegierten Rechtsakten (s. Artikel 291 AEUV) und dem Mitentscheidungsverfahren bisweilen recht unklar, denn die Kriterien für die Wahl dieser Instrumente wurden zwar im Vertrag festgelegt, doch existiert in der Praxis eine weite Grauzone, die eine politische Entscheidung und eingehende Überlegungen über die Befugnisse, die der Kommission übertragen werden sollten, erforderlich macht. Es lässt sich eine Art Hierarchie der verschiedenen Ebenen – der Durchführung einerseits und der eher politischen Ebene andererseits – aufstellen. Der Durchführungsrechtsakt ist der am stärksten technische Rechtsakt, der delegierte Rechtsakt lässt der Kommission einen Ermessensspielraum (oder einen Spielraum in Bezug auf die nachträgliche Kontrolle), und die Mitentscheidung ist das am stärksten politische Verfahren.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Parlament bei dieser Anpassung keinesfalls Mitentscheidungsbefugnisse abtritt, sondern vielmehr – im Falle des Verfahrens für delegierte Rechtsakte – neue Befugnisse zur nachträglichen Kontrolle oder gar neue Mitentscheidungsbefugnisse erhält. In dieser Phase, in der das Parlament die Befugnisse zwischen der Kommission allein oder der Kommission gemeinsam mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten aufteilen soll, bedarf es eingehender Überlegungen zur verantwortungsvollen Verwaltung der EU-Organe.
Darüber hinaus verändert ein delegierter Rechtsakt, auch wenn das Umfeld und die Dringlichkeit möglicherweise schnelle Maßnahmen erfordern und folglich die Übertragung unwesentlicher Befugnisse an die Kommission rechtfertigen, keinesfalls den Sinn des Rechtsaktes, und dieser unterliegt nach wie vor dem Mitentscheidungsverfahren. Daraus folgt, dass der Rat und das Parlament besonders wachsam sein und die Abtretung potenziell weitreichender Befugnisse durch eine effiziente, regelmäßige und wirksame Kontrolle beschränken müssen.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin ist im Allgemeinen mit den Vorschlägen der Kommission einverstanden. Allerdings hat sie die Vorschläge unter der Prämisse geprüft, dass die übertragenen Befugnisse der nachträglichen Kontrolle durch das Parlament und den Rat unterliegen und dass die in diesem Bericht enthaltenen Beurteilungen nur für den Fall zutreffen, dass die Kontrolle effizient und wirksam ausgeübt wird.
Als Entscheidungshilfe für die Kommission werden in dem Bericht einige Grundsätze genannt, die zu beachten sind und an denen sich das Parlament orientieren wird, wenn es seine Kontrollfunktion im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die in Kürze überarbeitet wird, wahrnimmt. So muss die Kommission beim Erlass von Rechtsakten darauf achten, die Sicherheit der Seeleute zu gewährleisten, für möglichst einfache und wirtschaftliche Verfahren zu sorgen und der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.
Um die Befugnisse einzugrenzen, die der Kommission übertragen werden, schlägt die Berichterstatterin vor, die Befugnisübertragung auf jeweils drei Jahre zu beschränken, nach denen die Kommission einen Bericht vorlegen muss, in dem die erlassenen Rechtsakte aufgeführt werden und deren Wirksamkeit hinsichtlich der Ziele der Verordnung und der Gemeinsamen Fischereipolitik bewertet wird. Dabei ist auf eine ausgewogene Beurteilung zu achten, beispielsweise mithilfe von Vergleichsindikatoren in den Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bestimmte Bestimmungen der derzeit gültigen Verordnung offensichtlich nicht der Charta der Grundrechte entsprechen und dass deshalb in einigen Fällen eine Anpassung erforderlich ist.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Berichterstatterin sich im Sinne des Vertrags von Lissabon auf die notwendigen Anpassungen konzentriert, um den Text mit den Verträgen in Einklang zu bringen, wobei eine wirksame Kontrolle durch das Europäische Parlament gewährleistet und eine genaue Betrachtung der Befugnisse vorgeschlagen wird, die der Kommission übertragen werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält eine Reihe von Bestimmungen, die hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung zu überarbeiten sind. Die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und an die Anlandeerklärungen, um nur einige Beispiele zu nennen, ziehen einige unerwünschte Folgen nach sich, die vermeidbar wären, wenn die betreffenden Artikel an die praktischen Bedingungen der Fischerei angepasst würden. Mit diesen Fragen sollte man sich im Rahmen einer nächsten, dringend notwendigen Überarbeitung befassen, ebenso wie mit der erforderlichen Anpassung der Kontrollregelungen an die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0009 – C7-0019/2013 – 2013/0007(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
18.1.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 5.2.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 5.2.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 19.2.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Isabelle Thomas 27.2.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.3.2013 |
11.7.2013 |
17.10.2013 |
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Datum der Annahme |
17.12.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
13 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Maria do Céu Patrão Neves, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Nils Torvalds, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jens Nilsson, Antolín Sánchez Presedo |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Andrzej Grzyb |
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Datum der Einreichung |
19.12.2013 |
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