BERICHT über die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
19.12.2013 - (2013/2116(INI))
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Robert Rochefort
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)[1],
– in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken“ (COM(2013)0139),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (COM(2013)0138),
– unter Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)[2],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zur Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zum Einfluss von Werbung auf das Verbraucherverhalten[5] und in Kenntnis der Folgeantwort der Kommission, welche am 30. März 2011 angenommen wurde,
– in Kenntnis der Studie mit dem Titel „Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (2006/114/EG)“, die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegeben wurde[6],
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0474/2013),
A. in der Erwägung, dass der Konsum einer der wesentlichen Wachstumsmotoren der Union ist und dass somit die Verbraucher eine entscheidende Rolle in der europäischen Wirtschaft spielen;
B. in der Erwägung, dass der Schutz der Verbraucher und ihrer Rechte zu den Grundwerten der Europäischen Union zählt;
C. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken das wichtigste Regelwerk der Union zu irreführender Werbung und anderen unlauteren Praktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern ist;
D. in der Erwägung, dass die Richtlinie mit der sogenannten „Binnenmarkt“-Klausel darauf abzielt, in der gesamten Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken und den Unternehmen eine hohe Rechtssicherheit und den Abbau von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu garantieren;
E. in der Erwägung, dass es bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede gab;
F. in der Erwägung, dass die vorübergehende Ausnahmeregelung, der zufolge die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften beibehalten konnten, die restriktiver oder strenger als die Richtlinie sind und mit denen in anderen EU-Rechtsvorschriften enthaltene Klauseln über eine Mindestangleichung umgesetzt wurden, am 12. Juni 2013 abgelaufen ist;
G. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die dies wollen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen ausweiten können und dass bis heute nur vier Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben;
H. in der Erwägung, dass die Europäische Kommission angekündigt hat, in Kürze eine Überarbeitung der für die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen geltenden Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung vorzuschlagen;
I. in der Erwägung, dass die Entwicklung der digitalen Wirtschaft und ihrer technologischen Anwendungen die Art einzukaufen und die Art und Weise, wie Unternehmen Werbung machen sowie Waren und Dienstleistungen verkaufen, revolutioniert hat;
J. in der Erwägung, dass die Rechte, die die Verbraucher in Europa genießen, einigen Unternehmen, und hier vor allem kleinen Unternehmen, sowie zahlreichen Verbrauchern nach wie vor nicht bekannt sind;
K. in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Rolle der Verbraucherverbände zu stärken und es ihnen zu ermöglichen, ihre Kapazitäten weiter auszubauen;
1. unterstreicht die Wirksamkeit der in der Richtlinie festgelegten Rechtsvorschriften sowie deren Bedeutung für die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und der Geschäftsleute in Bezug auf den Geschäftsverkehr im Binnenmarkt, insbesondere den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr, für die Gewährleistung einer größeren Rechtssicherheit für Unternehmen und für die Stärkung des Verbraucherschutzes in der Union; erinnert daran, dass eine nicht einheitliche Anwendung der Richtlinie mit dem Risiko einer Einschränkung ihrer Tragweite verbunden ist;
2. bedauert, dass sich trotz der Bestimmungen der Richtlinie 2006/114/EG zur Unterbindung irreführender Praktiken in der Werbung in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen einige dieser Praktiken wie zum Beispiel der „Adressbuchschwindel“ hartnäckig halten; nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in Kürze eine Änderung der Richtlinie 2006/114/EG, die die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen regelt, vorzuschlagen, um diese Praktiken wirksamer zu bekämpfen; schlägt vor, dass die Kommission in diesem Zusammenhang den Nutzen der Aufnahme einer zielgerichteten schwarzen Liste von Geschäftspraktiken, die im Bereich der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen unter allen Umständen als unlauter gelten, in die Richtlinie 2006/114/EG prüft, welche der Liste aus Richtlinie 2005/29/EG ähneln könnte; hält es jedoch nicht für zweckmäßig, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG, der die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern betrifft, unmittelbar auf die unlauteren Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen ausgeweitet wird;
3. fordert die Kommission auf, das Zusammenspiel der Richtlinien 2005/29/EG und 2006/114/EG zu klären, um ein hohes Niveau des Schutzes aller Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und insbesondere der Verbraucher und der KMU vor betrügerischen oder unlauteren Geschäftspraktiken sicherzustellen und so das Vertrauen im Binnenmarkt zu stärken;
4. ist der Ansicht, dass die für die Immobilienbranche und die Finanzdienstleistungsbranche geltenden Ausnahmeregelungen gerechtfertigt sind und dass es zweckmäßig ist, sie beizubehalten;
5. ist der Ansicht, dass eine Erweiterung der „schwarzen Liste“ in Anhang I zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmäßig ist; fordert die Kommission jedoch auf, eine Liste der Praktiken zu erstellen, die von den nationalen Behörden als unlauter im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie ermittelt wurden, um die künftige Zweckmäßigkeit einer Erweiterung der Liste zu beurteilen;
6. stellt fest, dass Verbraucher bei gewissen Formen von B2C-Geschäftsbeziehungen Gefahr laufen, Opfer unlauterer Geschäftspraktiken zu werden, beispielsweise wenn ein Produkt an einen Gewerbetreibenden weiterverkauft wird; fordert die Kommission auf, diese Art von Problemen zu untersuchen und gegebenenfalls zielgerichtete und praktische Abhilfemaßnahmen zu prüfen, die unter anderem eine flexiblere Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umfassen und in den Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Richtlinie erläutert werden könnten;
7. erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten mit Wirkung zum 12. Juni 2013 ihre bis dahin im Rahmen der vorübergehenden Ausnahmeregelung aufrechterhaltenen Vorschriften nicht länger beibehalten dürfen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Rechtsvorschriften so schnell wie möglich mit dem Wortlaut der Richtlinie in Einklang zu bringen; fordert die Kommission gleichzeitig auf, zu untersuchen, in welcher Weise die Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt haben, insbesondere im Hinblick auf nationale Verbote, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, und innerhalb von zwei Jahren dem Parlament und dem Rat einen neuen umfassenden Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorzulegen, in dem insbesondere die Reichweite einer weiteren Harmonisierung und Vereinfachung des europäischen Verbraucherschutzrechts untersucht wird und Vorschläge für erforderliche Maßnahmen gemacht werden, die auf Unionsebene zu treffen sind, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten;
8. hebt unter Verweis auf die Bedeutung der Richtlinie erneut hervor, wie absolut notwendig es ist, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie umfassend und einheitlich anwenden und ordnungsgemäß umsetzen, damit die rechtlichen und operativen Unsicherheiten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen beseitigt werden; weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Kommission zwischen 2011 und 2012 gegenüber verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund der falschen Umsetzung der Richtlinie auf das Konsultationsverfahren gemäß „EU Pilot“ hätte zurückgreifen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere mit ausreichenden Ressourcen, zu unterstützen; hält es für entscheidend, dass die Zusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen nationalen Behörden verbessert wird und ein strukturierter Dialog zwischen den mit der Durchsetzung betrauten öffentlichen Stellen und anderen interessierten Akteuren, insbesondere Verbraucherverbänden, eingerichtet wird;
9. stellt fest, dass es seit Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Jahre 2007 eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen die Mitgliedstaaten Schlüsselbestimmungen, insbesondere die schwarze Liste verbotener, irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken, nicht richtig umsetzen oder anwenden; fordert daher die Kommission auf, die Anwendung der Richtlinie weiterhin aufmerksam zu verfolgen und gegebenenfalls gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Mitgliedstaaten zu verklagen, die der Richtlinie nicht nachkommen, sie nicht ordnungsgemäß umsetzen oder anwenden; fordert insbesondere die Kommission auf, noch offene Fragen im Hinblick auf die 2011 aufgenommenen Konsultationen umgehend zu klären, indem die Vertragsverletzungsverfahren entweder eingestellt oder an den Gerichtshof verwiesen werden;
10. unterstützt die Kommission in ihrem Bestreben, eine Liste von Indikatoren zur Bewertung der Wirksamkeit des Mechanismus zur Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu erstellen;
11. begrüßt die Tatsache, dass die Anzahl grenzübergreifender Einkäufe seit der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zugenommen hat; erinnert jedoch daran, das eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden unabdingbar sind für eine Förderung konvergierender Praktiken bei der Umsetzung und für ein schnelles und wirksames Handeln; weist darauf hin, dass grenzübergreifenden Einkäufen im Internet eine besondere Bedeutung zukommen muss, insbesondere in Fällen, in denen aus Websites zum Vergleich von Preisen nicht eindeutig die Identität des Gewerbetreibenden, der diese Seite betreibt, hervorgeht;
12. bekräftigt die Bedeutung der Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie zuständig sind, um deren umfassende Anwendung und ordnungsgemäße Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten; ermutigt die Kommission diesbezüglich, den Anwendungsbereich, die Wirksamkeit und die Funktionsmechanismen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz gemäß ihrer selbst eingegangenen Verpflichtung bis Ende 2014 eingehend zu prüfen; begrüßt es in dieser Hinsicht, dass die Kommission unlängst ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Überarbeitung dieser Verordnung eingeleitet hat und die Teilnahme daran in allen EU-Sprachen möglich ist; fordert die beteiligten Akteure auf, an diesem Konsultationsverfahren teilzunehmen;
13. bekräftigt den Nutzen der im Rahmen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz durchgeführten konzertierten Ermittlungen („Sweep“) und fordert die Kommission auf, diese Aktionen weiter zu entwickeln und zu verstärken sowie deren Anwendungsbereich auszuweiten; fordert die Kommission auf, die erhobenen Daten sowie die Liste über die von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Anschluss an diese Aktionen zusammenzustellen und zu analysieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen und dabei die Notwendigkeit der Sicherstellung der Vertraulichkeit bestimmter sensibler Informationen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf nationaler Ebene zum Einsatz kommen, zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, das Parlament über ihre Ergebnisse in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern;
14 bestätigt, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, um die Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Bezug auf gefährdete Verbraucher zu verbessern;
15. ist über die irreführende Verwendung der für Kunden vorgesehenen Kontrollinstrumente und Websites für den Preisvergleich durch bestimmte Wirtschaftsakteure und über die in diesem Bereich bestehenden Interessenkonflikte besorgt; begrüßt aus diesem Grund die Entscheidung der Kommission, nach Lösungen zu suchen, damit die über solche Plattformen bereitgestellten Informationen für die Verbraucher klarer dargestellt werden;
16. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die angemessene Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf irreführende „versteckte“ Internetwerbung in Form von Kommentaren in sozialen Netzwerken, Foren oder Blogs, die scheinbar von Verbrauchern stammen, bei denen es sich jedoch tatsächlich um Werbenachrichten oder Nachrichten kommerzieller Art handelt, die direkt oder indirekt von Wirtschaftsakteuren verfasst oder finanziert werden; weist mit Nachdruck auf die schädlichen Auswirkungen solcher Praktiken auf das Verbrauchervertrauen und die Wettbewerbsregeln hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung solcher Praktiken zu verhindern, einschließlich der Durchführung von Informationskampagnen, in denen die Verbraucher vor diesen „versteckten“ Formen der Werbung gewarnt werden, sowie der Förderung des Einsatzes von entsprechend geschulten Forumsbeobachtern/‑moderatoren, die auf die Gefahren der „versteckten“ Werbung hinweisen;
17. hebt hervor, dass angesichts der schnellen Verbreitung von Werbung im Internet eine geeignete Methode entwickelt werden muss, mit der der Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen, vor allem von Kindern, überwacht werden kann;
18. bedauert, dass trotz des aktuellen europäischen Rechtsrahmens für die Preisgestaltung im Luftverkehr und trotz der im Jahr 2007 auf der Grundlage der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz durchgeführten konzertierten Ermittlungen („Sweep“), bei den betrachteten Websites, auf denen Flugtickets verkauft werden, die Verbraucher immer noch Opfer zahlreicher irreführender Praktiken im Luftverkehrsbereich werden, beispielsweise der Nichtangabe unvermeidbarer Kosten wie Kredit- und Debitkartenaufschläge bei Online-Buchungen; nimmt mit Besorgnis die wachsende Zahl an Beschwerden seitens der Nutzer von Websites zum Online-Kauf von Tickets zur Kenntnis, die dem so genannten IP-Tracking zum Opfer fallen, das dazu dient, die Zahl der über dieselbe IP-Adresse hergestellten Verbindungen eines Internetnutzers zu erfassen, um in Abhängigkeit von dem im Rahmen mehrerer ähnlicher Suchvorgänge bekundeten Interesse an einer Ware deren Preis künstlich in die Höhe zu treiben; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie häufig diese Vorgehensweise ist, die zu unlauterem Wettbewerb führt und einen missbräuchlichen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Nutzer darstellt, und zum Schutz der Verbraucherinteressen entsprechende Rechtsvorschriften vorzuschlagen;
19. ist der Auffassung, dass die infolge einer Nichteinhaltung der Richtlinie verhängten Strafen grundsätzlich nicht niedriger sein dürfen als der aufgrund der festgestellten unlauteren oder irreführenden Praxis erzielte Gewinn; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Strafen gemäß der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen; fordert die Kommission auf, die Daten über die von den Mitgliedstaaten verhängten Strafen und über die Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen zusammenzustellen und zu analysieren, und zwar insbesondere in Bezug auf die Komplexität und Länge der Durchsetzungsverfahren; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Ergebnisse dieser Analysen zu unterrichten;
20. begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu unterstützen;
21. begrüßt die von der Kommission entwickelte Datenbank zur nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet der unlauteren Geschäftspraktiken und erachtet eine solche Datenbank als zielführend, um den Verbrauchern mehr Informationen zur Verfügung zu stellen; bedauert, dass diese nur in englischer Sprache verfügbar ist; ersucht die Kommission, die Datenbank schrittweise in weiteren Sprachen zur Verfügung zu stellen und für Wirtschaftsakteure besser wahrnehmbar zu machen; fordert die Kommission auf, zusätzliche Instrumente zur Sensibilisierung von KMU in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken in Erwägung zu ziehen;
22. unterstreicht die Bedeutung der von der Kommission aufgestellten Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie; begrüßt die Absicht der Kommission, dieses Dokument bis 2014 zu überarbeiten; fordert die Kommission auf, bei ihren Arbeiten für Transparenz zu sorgen und die beteiligten während des gesamten Verfahrens umfassend zu konsultieren; fordert die Kommission auf, dieses Dokument in Zukunft regelmäßig weiter zu aktualisieren und zu präzisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Leitlinien so weit wie möglich zu berücksichtigen und bewährte Verfahren in Bezug auf die Umsetzung der Leitlinien auszutauschen; fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Auslegungs- und Umsetzungsprobleme vorzunehmen, mit denen die nationalen Behörden und beteiligten Akteure bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie regelmäßig konfrontiert sind, um beurteilen zu können, welche Aspekte der Leitlinien verbessert werden müssen;
23. betont, dass sich aus dem der Richtlinie zugrunde liegenden Grundsatz der maximalen Harmonisierung ergibt, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften keine strengeren Bestimmungen als die Richtlinie enthalten dürfen; hebt hervor, dass der Gerichtshof diesen Grundsatz dahin gehend ausgelegt hat, dass Kopplungsverkäufe und sonstige verkaufsfördernde Maßnahmen, die vom Gericht als unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden und nicht auf der schwarzen Liste in Anhang I aufgeführt sind, nur im Einzelfall untersagt werden können; betont, dass die Kommission aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im Rahmen der Überarbeitung der Leitlinien klarstellen sollte, wann genau Kopplungsverkäufe und sonstige verkaufsfördernde Maßnahmen als rechtswidrig zu betrachten sind; fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit eines neuen Gesetzgebungsvorschlags zu verkaufsfördernden Maßnahmen zu prüfen;
24. betont, dass die Verwendung falscher Umweltaussagen eine unlautere Geschäftspraktik ist, die immer häufiger zu beobachten ist; fordert die Kommission auf, den Abschnitt der Leitlinien, der sich mit diesem Thema beschäftigt, weiter zu vertiefen, um den Wirtschaftsbeteiligten genauere Informationen zur Anwendung der Richtlinie an die Hand zu geben; fordert die Kommission gleichzeitig dazu auf zu prüfen, welche Maßnahmen sie ergreifen könnte, um die Verbraucher besser vor diesen Praktiken zu schützen;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unternehmen stärker für die Rechte der Verbraucher zu sensibilisieren, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsakteure diese Rechte besser achten;
26. erinnert daran, dass viele Verbraucher zögern, eine Entschädigung zu verlangen, wenn ihnen der Geldbetrag, um den es geht, zu gering erscheint; betont, dass die Verbraucher besser über die Unterstützung informiert werden müssen, die Ihnen sowohl Verbraucherverbände als auch das Netz der Europäischen Verbraucherzentren bieten; unterstreicht die Bedeutung von Verbraucherverbänden bei der Bewusstseinsbildung bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken als präventive Maßnahme sowie deren Rolle bei der Unterstützung der Opfer unlauterer Praktiken, was den Verbrauchern die Möglichkeit gibt, ihre Rechte auf angemessene Weise geltend zu machen; fordert koordinierte Maßnahmen zwischen Verbraucherverbänden auf nationaler und europäischer Ebene sowie zwischen nationalen Behörden und der Kommission;
27. bekräftigt, wie wichtig wirksame, schnelle und kostengünstige Rechtsbehelfe für die Verbraucher sind; fordert diesbezüglich die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über alternative Verfahren zur Streitschlichtung und außergerichtliche Online-Streitbeilegungsverfahren vollständig umzusetzen;
28. erinnert daran, wie wichtig kollektive Rechtsdurchsetzungsmechanismen für die Verbraucher sind, und begrüßt die kürzlich veröffentlichte Empfehlung der Kommission C(2013)3539 sowie die Mitteilung der Kommission COM(2013)401; stimmt zu, dass ein horizontaler Rahmen für die kollektive Rechtsdurchsetzung das Risiko unkoordinierter sektorspezifischer EU-Initiativen vermeiden würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der Kommission zur Festlegung gemeinsamer horizontaler Prinzipien zu befolgen, deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten dazu beitragen würde, zu ermitteln, ob weitere Maßnahmen, darunter auch Gesetzgebungsinitiativen, insbesondere für grenzüberschreitende Fälle erforderlich sind; erinnert daran, dass keines der verschiedenen Modelle für eine kollektive Rechtsdurchsetzung einen wirtschaftlichen Anreiz für die missbräuchliche Erhebung von Sammelklagen bieten darf und dass alle Modelle geeignete Garantien vorsehen müssen, um gänzlich unbegründete Klagen zu vermeiden;
29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
- [2] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
- [3] ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.
- [4] Angenommene Texte, P6_TA(2009)0008.
- [5] Angenommene Texte, P7_TA(2010)0484.
- [6] IP/A/IMCO/NT/2008-16.
BEGRÜNDUNG
Die Richtlinie 2005/29/EG soll die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen schützen, das Vertrauen der Verbraucher in Bezug auf den Geschäftsverkehr im Binnenmarkt stärken und größere Rechtssicherheit für die Unternehmen schaffen.
Wenn Ihr Berichterstatter die Bestimmungen der aktuellen Richtlinie für ausreichend und eine grundlegende Überarbeitung der Rechtsvorschrift zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für notwendig erachtet, so hält er es jedoch für entscheidend, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie in vollem Umfang umsetzen und ordnungsgemäß anwenden.
Die Frage, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf den B2B-Bereich zweckmäßig erscheint, ist durchaus berechtigt, insbesondere in Hinblick auf eine Lösung des „Adressbuchschwindels“. Die Kommission hielt dies in ihrem Bericht COM(2013)139 jedoch nicht für die beste Lösung und Ihr Berichterstatter stimmt darin mit ihr überein:
- Die Richtlinie 2006/114/EG ermöglicht bereits, gegen diese Praktiken vorzugehen, und die Kommission, die eine baldige Überarbeitung der Richtlinie angekündigt hat, könnte bei dieser Gelegenheit die ihrer Ansicht nach notwendigen Änderungen vornehmen, um den bestehenden Rechtsrahmen zu stärken. Das Parlament wird dabei seine Rolle als Mitgesetzgeber wahrnehmen.
- Außerdem können die Mitgliedstaaten, die dies wollen, die Richtlinie 2005/29/EG bereits jetzt auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen anwenden, bisher haben das nur vier von ihnen getan.
- Im Übrigen würde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie über die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen der Klarheit der aktuellen Regelung schaden, bei dem B2B- und B2C-Beziehungen klar voneinander getrennt behandelt werden.
- Und schließlich würde eine Ausweitung der Richtlinie 2005/29/EG auf die B2B-Beziehungen die mit der Durchsetzung der Richtlinie zuständigen Behörden dazu verpflichten, sich (zusätzlich zu den B2C-) auch mit den „B2B“-Fällen zu befassen, was große praktische Probleme aufwerfen dürfte.
Aus diesen Gründen hält Ihr Berichterstatter ähnlich wie die Kommission eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG auf die B2B-Beziehungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht für zweckmäßig.
In Bezug auf die Notwendigkeit, die Richtlinie wirksamer durchzusetzen, bestehen noch immer Lücken und die Kommission muss die Anwendung der Richtlinie weiterhin aufmerksam verfolgen und darf gegebenenfalls nicht zögern, gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Mitgliedstaaten zu verklagen, die gegen die Richtlinie verstoßen, sie nicht ordnungsgemäß anwenden oder durchsetzen;
Außerdem hält Ihr Berichterstatter den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden im Rahmen des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) für unabdingbar. Die Idee der Kommission, Schulungen für die Behörden und die Akteure der Justiz einzuführen, ist gut, diese müssten vor allem auf eine Verbesserung der Kenntnisse der Funktionsweise der in den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Systeme abzielen.
Ihr Berichterstatter erinnert an die Wichtigkeit der konzertierten Ermittlungen („Sweep“) und fordert, dass diese weiter ausgebaut werden. Außerdem wäre es wünschenswert, dass die im Zuge dieser Aktionen erhobenen Daten sowie die anschließend ergriffenen Maßnahmen veröffentlicht werden.
Aber selbst bei korrekter und vollständiger Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten wird ihre uneingeschränkte Einhaltung nur erreicht, wenn verstärkt vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden und Verstöße unbedingt geahndet werden. Ihr Berichterstatter ist der Ansicht, dass es unter keinen Umständen möglich sein darf, mit unlauteren Geschäftspraktiken Gewinn zu erzielen: Die Strafen müssen immer höher sein als die durch diese Praktiken erzielten Gewinne. Ein Austausch der einzelstaatlichen Behörden untereinander und mit der Kommission über die Strafen, die gegen Unternehmen verhängt werden, die wegen unlauterer Geschäftspraktiken verurteilt wurden, könnte nützlich sein.
Der Wortlaut der Richtlinie bedarf zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keiner Änderung, jedoch wären einige nähere Angaben zweckmäßig und Ihr Berichterstatter begrüßt die Absicht der Kommission, die Leitlinien zur Richtlinie in den nächsten Monaten zu aktualisieren.
Diese Aktualisierung bietet insbesondere die Gelegenheit, einige nähere Angaben zu den vorvertraglichen Informationen, die der Verkäufer dem Verbraucher bezüglich der Garantie geben muss, sowie zu den zulässigen Werbepraktiken in Bezug auf die Preise im Luftverkehr, zwei wichtigen Bereichen des Verbraucherschutzes, einzufügen.
Die Nützlichkeit der Datenbank über unlautere Geschäftspraktiken ist weithin anerkannt und Ihr Berichterstatter begrüßt den Willen der Kommission, diese weiterzuentwickeln. Allerdings kann die Tatsache, dass diese nur in englischer Sprache aufgerufen werden kann, einigen KMU und Kleinstunternehmen Probleme bereiten. Insbesondere für Klein- und Kleinstunternehmen wäre es nützlich, wenn diese Datenbank in den verschiedenen Amtssprachen der EU zugänglich wäre.
Von entscheidender Bedeutung ist es, dafür zu sorgen, dass den Verbrauchern wirksame, schnelle und kostengünstige Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie über alternative Verfahren zur Streitschlichtung und außergerichtliche Online-Streitbeilegungsverfahren vollständig umsetzen.
Ihr Berichterstatter erinnert daran, dass viele Verbraucher zögern, eine Entschädigung zu verlangen, wenn ihnen der Geldbetrag, um den es geht, zu gering erscheint. Damit die Verbraucher ihre Rechte umfassend geltend machen, muss die Einrichtung eines auf Ebene der Europäischen Union kohärenten kollektiven Rechtsdurchsetzungsmechanismus im Bereich des Verbraucherschutzes unterstützt werden, der für grenzübergreifende Geschäfte gilt und sich auf das Prinzip der vorherigen Zustimmung stützen würde.
Zum Schluss fordert Ihr Berichterstatter nachdrücklich, die Verbraucher besser über die Unterstützung zu informieren, die Ihnen sowohl Verbraucherverbände als auch das Netz der Europäischen Verbraucherzentren bieten, um eine Entschädigung zu erwirken.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (27.11.2013)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
(2013/2116(INI))
Verfasser der Stellungnahme: Raffaele Baldassarre
VORSCHLÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. bedauert die Verspätung seitens der Kommission, was die Vorlage des Berichts über die Anwendung der Richtlinie betrifft;
2. hebt hervor, dass diese Richtlinie ordnungsgemäß angewendet werden muss, wenn die rechtlichen und operativen Unsicherheiten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen beseitigt werden sollen;
3. weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Kommission zwischen 2011 und 2012 gegenüber verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund der falschen Umsetzung der Richtlinie auf das Konsultationsverfahren gemäß „EU Pilot“ hätte zurückgreifen müssen;
4. fordert die Kommission auf, noch offene Fragen im Hinblick auf die 2011 aufgenommenen Konsultationen umgehend zu klären, indem die Vertragsverletzungsverfahren entweder beendet oder an den Europäischen Gerichtshof überwiesen werden;
5. weist darauf hin, dass die mit der Richtlinie verfolgte Zielsetzung einer einheitlichen Harmonisierung dadurch in Gefahr gerät, dass in einigen Mitgliedstaaten weiterhin Rechtsvorschriften gelten, die auf strengere als die in der Richtlinie 2005/29/EG vorgesehenen Maßnahmen hinauslaufen;
6. hebt hervor, dass angesichts der schnellen Verbreitung von Werbung im Internet eine geeignete Methode entwickelt werden muss, mit der der Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen, vor allem von Kindern, überwacht werden kann;
7. ist über die irreführende Verwendung der für Kunden vorgesehenen Kontrollinstrumente und Websites für den Preisvergleich durch bestimmte Wirtschaftsakteure und über die in diesem Bereich bestehenden Interessenkonflikte besorgt; begrüßt aus diesem Grund die Entscheidung der Kommission, nach Lösungen zu suchen, damit die über solche Plattformen bereitgestellten Informationen für die Verbraucher klarer dargestellt werden;
8. nimmt mit Besorgnis die wachsende Zahl an Beschwerden seitens der Nutzer von Websites zum Online-Kauf von Tickets zur Kenntnis, die dem so genannten IP-Tracking zum Opfer fallen, das dazu dient, die Zahl der über dieselbe IP-Adresse hergestellten Verbindungen eines Internetnutzers zu erfassen, um in Abhängigkeit von dem im Rahmen mehrerer ähnlicher Suchvorgänge bekundeten Interesse an einer Ware deren Preis künstlich in die Höhe zu treiben; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie häufig diese Vorgehensweise ist, die zu unlauterem Wettbewerb führt und einen missbräuchlichen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Nutzer darstellt, und zum Schutz der Verbraucherinteressen entsprechende Rechtsvorschriften vorzuschlagen;
9. begrüßt die Einrichtung einer Datenbank zu nationalen Rechtsvorschriften und zur Rechtsprechung über unlautere Geschäftspraktiken durch die Kommission; erachtet eine solche Datenbank als zielführend, um den Verbrauchern mehr Informationen zur Verfügung zu stellen;
10. fordert die Kommission auf, die Leitlinien zur Umsetzung der Richtlinie mittels einer offenen Konsultation, an der alle interessierten Kreise beteiligt sind, zu aktualisieren.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
26.11.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Eduard-Raul Hellvig, Eva Lichtenberger, Dagmar Roth-Behrendt, József Szájer, Axel Voss |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
17.12.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pablo Arias Echeverría, Preslav Borissov, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, António Fernando Correia de Campos, Vicente Miguel Garcés Ramón, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Phil Prendergast, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jürgen Creutzmann, Ildikó Gáll-Pelcz, Emma McClarkin, Roberta Metsola, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Olle Schmidt, Jutta Steinruck, Marc Tarabella, Kerstin Westphal |
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