BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001
20.12.2013 - (COM(2013)0185 – C7‑0091/2013 – 2013/0097(COD)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Raül Romeva i Rueda
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001
(COM(2013)0185 – C7‑0091/2013 – 2013/0097(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0185),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0091/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0475/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Auf ihrer 14. Sondertagung im Jahr 2004 würdigte die ICCAT die Bemühungen Kambodschas, Äquatorialguineas und Sierra Leones, den Anliegen der ICCAT nachzukommen, und empfahl die Aufhebung der Handelsmaßnahmen gegenüber jenen drei Ländern. |
(7) Auf ihrer 14. Sondertagung im Jahr 2004 würdigte die ICCAT die Bemühungen Kambodschas, Äquatorialguineas und Sierra Leones, den Anliegen der ICCAT nachzukommen, und empfahl die Aufhebung der Handelsmaßnahmen gegenüber jenen drei Ländern hinsichtlich atlantischem Großaugenthun und Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Infolgedessen wurde die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 919/20053 geändert, so dass das Verbot nur für Einfuhren aus Bolivien und Georgien fortbesteht, während die Einfuhr aus Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone wieder gestattet ist. |
(8) Infolgedessen wurde die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 919/20053 geändert, so dass das Verbot nur für Einfuhren von atlantischem Großaugenthun und Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aus Bolivien und Georgien fortbesteht, während die Einfuhr aus Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone wieder gestattet ist. |
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3 ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 1. |
3 ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 1. |
BEGRÜNDUNG
Durch den Vorschlag der Kommission soll die Verordnung Nr. 827/2004, durch die die Einfuhr von Erzeugnissen aus Großaugenthun mit Ursprung in Äquatorialguinea, Bolivien, Georgien, Kambodscha und Sierra Leone verboten wurde, aufgehoben werden.
Diese Verordnung geht auf die 90er Jahre zurück, in denen die ICCAT löblicherweise engagiert an vorderster Front bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei stand, sogar bevor die allgemein gültige Bezeichnung der IUU-Fischerei eingeführt war. Damals war die ICCAT Vorreiter bei der Förderung des Einsatzes innovativer Hilfsmittel und verhängte als erste Organisation Einfuhrverbote für Erzeugnisse aus Ländern, die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen mutmaßlich die Missachtung internationaler Regelungen und Normen ermöglichten. Sie war außerdem die erste oder zumindest eine der ersten Organisationen, die schwarze Listen für Schiffe aufstellte, die bei illegalen oder außerrechtlichen Fangtätigkeiten beobachtet wurden.
Dieses Kapitel der Geschichte der ICCAT verdient, eingehend analysiert zu werden, weil es einen wichtigen Bestandteil der internationalen Kampagne gegen die IUU-Fischerei darstellt, aber das ginge über den Rahmen dieses kurzen Berichts hinaus.
Ursprünglich ergriff die ICCAT Maßnahmen gegen Nichtvertragsparteien, indem sie Entschließungen verabschiedete, die zu einer Reihe von Einfuhrverboten für einzelne Erzeugnisse (Roter Thun, Großaugenthun, Schwertfisch) führten. Nachdem sie dann aber der Befangenheit beschuldigt wurde, weil sie nur gegen Nichtvertragsparteien vorging, begann sie auch mit der Einleitung von Maßnahmen gegen Vertragsparteien.
Eine unerwünschte, aber unausweichliche Folge der Einfuhrverbote für Erzeugnisse aus einzelnen Ländern war das Ausflaggen von Schiffen. Die ICCAT spielte folglich ein Spiel, das man als „Fang die Flagge“ bezeichnen könnte; die Schiffe wurden von einem mit Einfuhrverbot belegten Register in ein anderes Register überführt, sodass sich die ICCAT mit der Suche und der Benennung des neuen Flaggenstaates auseinandersetzen musste.
Eine weitere Folge bestand darin, dass die Nichtvertragsparteien der ICCAT beitraten, da die einschlägigen Entschließungen der ICCAT, u. a. durch die damalige Europäische Gemeinschaft, rechtlich dahingehend ausgelegt wurden, dass die Einfuhrverbote aufgehoben wurden, wenn Flaggenstaaten, die gegen die Bestimmungen verstießen, Vertragsparteien wurden, ohne dass hierfür ein Nachweis erforderlich war, dass die neuen Vertragsparteien in irgendeiner Weise Maßnahmen zur Verbesserung der Situation ergriffen hätten und ohne dass ein wirksames System zur Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung (MCSE) vorhanden war. In einigen Fällen mussten sie neu als Vertragsparteien ermittelt und mit einem neuen Einfuhrverbot belegt werden. Schlussendlich gelangte die ICCAT jedoch zu der Ansicht, dass die Probleme in einem Maß angegangen worden seien, das eine Aufhebung der Einfuhrverbote erlaube, und die schwarze Liste, die im Jahr 2000 noch 345 Schiffe[1] umfasste, schrumpfte auf 29 Schiffe im Jahr 2012[2], weshalb viele der Meinung sind, die IUU-Fischerei in dem Gebiet werde fast nicht mehr praktiziert.
Diese Verordnung stellt eines der letzten Überbleibsel dieses Teils der Geschichte der ICCAT dar.
Angesichts der aktuellen Lage des Fangs von und des Handels mit Thunfisch vor allem wertvoller Arten wie Rotem Thun und Großaugenthun weist jedoch die gegenwärtige Komplexität der Maßnahmen der ICCAT zur Überwachung der Fangtätigkeit und des Handels darauf hin, dass die IUU-Fischerei nach wie vor von Bedeutung für den Fang von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik ist. Es ist zu früh, mit der Wachsamkeit nachzulassen.
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass Kambodscha von der Kommission in ihrem Beschluss vom 15. November 2012 aufgrund der IUU-Verordnung Nr. 1005/2008 der EU vorläufig als nichtkooperierendes Land eingestuft wurde.
VERFAHREN
Titel |
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0185 – C7-0091/2013 – 2013/0097(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
8.4.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 16.4.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 16.4.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 25.4.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Raül Romeva i Rueda 6.5.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
18.6.2013 |
4.11.2013 |
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Datum der Annahme |
17.12.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
14 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Maria do Céu Patrão Neves, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Nils Torvalds, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jens Nilsson, Antolín Sánchez Presedo |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Andrzej Grzyb |
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Datum der Einreichung |
20.12.2013 |
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