BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung)

20.12.2013 - (COM(2013)0184 – C7‑0132/2013 – 2013/0096(NLE)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Jean-Paul Gauzès
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2013/0096(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0479/2013
Eingereichte Texte :
A7-0479/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung)

(COM(2013)0184 – C7‑0132/2013 – 2013/0096(NLE))

(Konsultation – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0184),

–   gestützt auf Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0132/2013),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],

–   in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 17. Juni 2013 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 87 und Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0479/2013),

A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Ansicht der beratenden Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als die, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag, was die kodifizierte Fassung aus unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte und diesen Änderungen betrifft, auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Das einheitliche Münzsystem der Union sollte das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen und mit technologischen Innovationen einhergehen, die sicherstellen, dass es sich um ein sicheres, zuverlässiges und effizientes System handelt.

(4) Das einheitliche Münzsystem der Union sollte das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen und mit technologischen Innovationen einhergehen, die sicherstellen, dass es sich um ein sicheres, zuverlässiges und effizientes System handelt. Es sollte auch die Bekämpfung von Fälschungen ermöglichen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 10 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(8) Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über etwaige von ihr gemäß Absatz 5 erhobene Einwände.

  • [1]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

ANLAGE 1: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

Ref.: D(2013)65094

FrauSharon Bowles

Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Währung

ASP 10G201

Brüssel

Betrifft:     Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung)

                  (COM(2013)0184 – C7-0132/2013 – 2013/0096(NLE))

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzende zu sein ich die Ehre habe, hat den oben genannten Vorschlag gemäß dem in die Geschäftsordnung des Parlaments aufgenommenen Artikel 87 über die Neufassung geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels lautet wie folgt:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“

Aufgrund des Gutachtens des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, teilgenommen haben, und im Einklang mit den Empfehlungen des Verfassers der Stellungnahme ist der Rechtsausschuss der Ansicht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als die, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag, was die kodifizierte Fassung aus unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte und diesen Änderungen betrifft, auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.

Des Weiteren vertrat der Rechtsausschuss gemäß Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung die Auffassung, dass die technischen Anpassungen, die die oben genannte beratende Gruppe in ihrer Stellungnahme vorschlägt, notwendig sind, um zu gewährleisten, dass der Vorschlag den Bestimmungen für Neufassungen entspricht.

Abschließend empfiehlt der Rechtsausschuss, nachdem er den genannten Vorschlag in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2013 erörtert hat, dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung als dem in der Sache zuständigen Ausschuss einstimmig[1], den Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus-Heiner LEHNE

Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe

  • [1]  Folgende Mitglieder waren anwesend: Françoise Castex (stellvertretende Vorsitzende), Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Bernhard Rapkay, Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein und Tadeusz Zwiefka.

ANLAGE 2: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 4. Juni 2013

STELLUNGNAHME

                                                  FÜR      DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                                 DEN RAT

                                                                 DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

COM(2013)0184 endgültig vom 11.4.2013 – 2013/0096(NLE)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 23. April 2013 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen hat die beratende Gruppe übereinstimmend festgestellt, dass in Erwägung 9 des Entwurfs des Textes der Neufassung, die Erwägung 11 der Verordnung (EG) Nr. 975/98 entspricht, das Wort „beschränkt“ angepasst und in „beschränkte“ geändert werden sollte. In Bezug auf diese Erwägung hat die beratende Gruppe ferner festgestellt, dass die genannte Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission aufgehoben wurde.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit jenen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.

C. PENNERA                       H. LEGAL                            L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater                        Rechtsberater                        Generaldirektor

  • [1]  Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marino Baldini, Burkhard Balz, Elena Băsescu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Ivana Maletić, Arlene McCarthy, Marlene Mizzi, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Fabrizio Bertot, Zdravka Bušić, Herbert Dorfmann, Bas Eickhout, Vicky Ford, Krišjānis Kariņš

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Wim van de Camp