BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
20.12.2013 - (COM(2013)0449 – C7‑0208/2013 – 2013/0213(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Birgit Collin-Langen
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
(COM(2013)0449 – C7‑0208/2013 – 2013/0213(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0449),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0208/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0004/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Handelshemmnisse, die sich aus der parallelen Nutzung mehrerer rechtlicher Anforderungen und technischer Standards für elektronische Rechnungen und der mangelnden Interoperabilität ergeben, sollten beseitigt oder verringert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte eine gemeinsame europäische Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen Basisrechnung entwickelt werden. |
(5) Handelshemmnisse, die sich aus der parallelen Nutzung mehrerer rechtlicher Anforderungen und technischer Standards für elektronische Rechnungen und der mangelnden Interoperabilität ergeben, sollten für den grenzüberschreitenden Verkehr beseitigt oder verringert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte eine gemeinsame europäische Norm für das semantische Datenmodell der Kernbestandteile der elektronischen Rechnung entwickelt werden. Diese Norm sollte die Kernbestandteile der elektronischen Rechnung abbilden und die Zuordnung dieser Kernbestandteile zu den verschiedenen technischen Standards gewährleisten und so das Versenden und Empfangen von elektronischen Rechnungen zwischen Systemen, die auf unterschiedlichen technischen Standards basieren, ermöglichen. Bestehende nationale technische Standards sollten durch diese Norm weder ersetzt noch beeinträchtigt werden und sollten neben ihr weiter angewandt werden können. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates2a ausgeübt werden. |
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2a Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission solle die zuständige europäische Normungsorganisation auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung3 damit zu beauftragen, eine europäische Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen Basisrechnung zu erarbeiten. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die Kommission in ihrem Auftrag an die zuständige europäische Normungsorganisation verlangen, dass die entsprechende europäische Norm technologieneutral ist. Da elektronische Rechnungen personenbezogene Daten enthalten können, sollte die Kommission ebenfalls vorschreiben, dass eine solche europäische Norm den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr4 gewährleistet. Zusätzlich zu diesen Mindestanforderungen sollte die Kommission in ihrem Auftrag an die zuständige europäische Normungsorganisation weitere Anforderungen an den Inhalt einer solchen europäischen Norm und eine Frist für deren Annahme festlegen. |
Die Kommission sollte die zuständige europäische Normungsorganisation auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung3 damit beauftragen, eine europäische Norm für das semantische Datenmodell der Kernbestandteile der elektronischen Rechnung zu erarbeiten. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die Kommission in ihrem Auftrag an die zuständige europäische Normungsorganisation verlangen, dass die entsprechende europäische Norm technologieneutral ist. Da elektronische Rechnungen personenbezogene Daten enthalten können, sollte die Kommission ebenfalls vorschreiben, dass eine solche europäische Norm auf den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr4 und auf die Grundsätze des eingebauten Datenschutzes („data protection by design“), der Verhältnismäßigkeit sowie der Datenminimierung Bezug nimmt. Zusätzlich zu diesen Mindestanforderungen sollte die Kommission in ihrem Auftrag an die zuständige europäische Normungsorganisation weitere Anforderungen an den Inhalt einer solchen europäischen Norm und eine Frist für deren Annahme von 24 Monaten festlegen. |
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3 ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. |
3 ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. |
4 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. |
4 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Vergabebezogene Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollten sich nach den europäischen Rechtsvorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge richten. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) In der europäischen Norm sollten die semantischen Datenelemente festgelegt werden, die sich insbesondere auf komplementäre Daten über den Käufer und Verkäufer, Prozesskennungen, Rechnungsattribute, detaillierte Informationen zu den einzelnen Rechnungsposten, Liefer- und Zahlungsinformationen sowie Geschäftsbedingungen beziehen. Die Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung sollten der Richtlinie 2006/112/EG des Rates4a entsprechen und in jeder elektronischen Rechnung enthalten sein. Die elektronische Rechnungsstellung würde so übersichtlicher und einheitlicher erfolgen. Schließlich sollte die Norm mit einschlägigen internationalen Standards kompatibel sein, um technischen Marktzutrittshindernissen für Zulieferer aus Drittstaaten vorzubeugen. |
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4a ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6c) Darüber hinaus sollte die europäische Norm auch für die Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen geeignet sein. Die Kommission sollte aus diesem Grund dafür Sorge tragen, dass eine neue Norm nicht nur für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge erarbeitet wird, sondern auch von privaten Wirtschaftsteilnehmern in ihren Geschäftsbeziehungen untereinander angewendet werden kann. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die europäische Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen Basisrechnung sollte sich auf bestehende Spezifikationen, insbesondere auf die von europäischen oder internationalen Organisationen wie CEN (CWA 16356 und CWA 16562), ISO (finanzwirtschaftliche Rechnungen basierend auf der Spezifikation ISO 20022) und UN/CEFACT (CII v. 2.0) entwickelten Spezifikationen stützen. Sie sollte keine elektronische Signatur erfordern. In einer solchen europäischen Norm sollten die semantischen Datenelemente definiert werden, die sich insbesondere auf komplementäre Daten über den Käufer und Verkäufer, Prozesskennungen, Rechnungsattribute, detaillierte Informationen zu den einzelnen Rechnungsposten, Liefer- und Zahlungsinformationen sowie Geschäftsbedingungen beziehen. Die Norm sollte auch mit den bestehenden Zahlungsstandards kompatibel sein, um eine automatische Zahlungsabwicklung zu ermöglichen. |
(7) Die europäische Norm für das semantische Datenmodell der Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung sollte sich auf bestehende Spezifikationen stützen und mit diesen kompatibel sein, wobei insbesondere die von europäischen oder internationalen Organisationen entwickelten Spezifikationen wie CEN (CWA 16356-MUG und CWA 16562-CEN BII), ISO (finanzwirtschaftliche Rechnungen basierend auf der Spezifikation ISO 20022) und UN/CEFACT (CII v. 2.0, NDR 2.0 und CCTS 2.01) zu nennen sind. Sie sollte keine elektronische Signatur erfordern. Bei der Ausführung des Normungsauftrags sollte die zuständige europäische Normungsorganisation außerdem die Ergebnisse groß angelegter Pilotprojekte, die im Zusammenhang mit dem Programm zur Unterstützung der IKT-Politik innerhalb des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation durchgeführt wurden, sowie in der Wirtschaft verbreitete Spezifikationen anderer einschlägiger Stellen und Organisationen zu der elektronischen Rechnungsstellung berücksichtigen. Die Norm sollte auch mit den bestehenden Zahlungsstandards kompatibel sein, um eine automatische Zahlungsabwicklung zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Damit auch kleine und mittlere Unternehmen von der elektronischen Rechnungsstellung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge profitieren können, sollte die europäische Norm benutzerfreundlich – d. h., leicht verständlich und einfach anzuwenden – sein. In diesem Zusammenhang sollte auch berücksichtigt werden, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und kleinere öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen nur in begrenztem Maße über Personal und finanzielle Mittel verfügen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie kleinerer öffentlicher Auftraggeber und Vergabestellen Rechnung tragen und allen öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen sowie Zulieferern die für die Nutzung der neuen europäischen Norm erforderliche Unterstützung bieten. Außerdem sollten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Bildungsmaßnahmen vorgesehen werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Wenn die von der zuständigen europäischen Normungsorganisation erarbeitete europäische Norm die Anforderungen des Auftrags der Kommission erfüllt, sollte die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
(8) Wenn die von der zuständigen europäischen Normungsorganisation erarbeitete europäische Norm die Anforderungen des Auftrags der Kommission erfüllt und wenn sie getestet wurde, sollte die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die zu entwickelnde Norm sollte die Interoperabilität der auf den bestehenden technischen Standards basierenden Anwendungen sicherstellen. Um eine Anpassung an den raschen technologischen Fortschritt im IKT-Sektor zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die europäische Norm zu pflegen, zu überarbeiten und zu aktualisieren und die Zuordnung von geeigneten technischen Formaten zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Vor der Einführung in den Mitgliedstaaten sollte die praktische Anwendung der europäischen Norm für das semantische Datenmodell der Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung ausreichend getestet werden. Die praktische Anwendung der Norm sollte entweder während einer gesonderten Testphase oder im Rahmen der Erarbeitung der Norm umfassend bewertet werden. Bei der Bewertung sollten Endnutzer berücksichtigt und hauptsächlich die praktische Anwendbarkeit und Benutzerfreundlichkeit geprüft sowie deutlich gemacht werden, dass die Norm kosteneffizient und angemessen umgesetzt werden kann. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8c) Um die Anforderungen an die europäische Norm für das semantische Datenmodell der Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Anpassungen an einschlägige technische und rechtliche Entwicklungen in diesem Bereich zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen sollten elektronische Rechnungen, die dieser gemeinsamen europäischen Norm genügen, nicht mit der Begründung ablehnen, dass sie anderen technischen Anforderungen (z. B. einzelstaatlichen oder branchenspezifischen Anforderungen) nicht gerecht werden. |
(9) Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen sollten elektronische Rechnungen, die der gemeinsamen europäischen Norm genügen, empfangen und verarbeiten können. Nach Ablauf der in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist sollten Rechnungen nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie anderen technischen Anforderungen (z. B. einzelstaatlichen oder branchenspezifischen Anforderungen) nicht gerecht werden. Andere zwingende Ablehnungsgründe (z.B. aus vertraglichen Gründen) sollten hiervon unberührt bleiben. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen sollten weiterhin vor der Bezahlung einer Rechnung prüfen können, ob der Inhalt der elektronischen Rechnung alle Details der Geschäftstransaktion ordnungsgemäß wiedergibt. Das Verbot einer Ablehnung elektronischer Rechnungen im Einklang mit dieser Richtlinie lässt Artikel 4 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates4a unberührt. |
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4a Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011). |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) In seiner Stellungnahme vom 11. November 2013 veröffentlichte der Europäische Datenschutzbeauftragte seine Empfehlungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Datenschutzes bei der Anwendung dieser Richtlinie. Diese Empfehlungen sollten bei der Erarbeitung der Norm und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen berücksichtigt werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass bestehende Rechtsvorschriften zum Datenschutz auch im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung Anwendung finden müssen und die Veröffentlichung personenbezogener Daten zu Transparenz- und Rechenschaftszwecken in einem ausgeglichenen Verhältnis zum Schutz der Privatsphäre stehen muss. |
(siehe Änderungsanträge zu Artikeln 3 Absatz 1 und 4a) | |
Begründung | |
Die Verarbeitung elektronischer Rechnungen erfordert auch die Verarbeitung personenbezogener Angaben. Datenschutz spielt deshalb eine wichtige Rolle in der elektronischen Rechnungsstellung. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Diese Richtlinie sollte für elektronische Rechnungen gelten, die bei öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen im Rahmen der Erfüllung von Aufträgen eingehen, die im Einklang mit folgenden Richtlinien vergeben wurden: Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge5], Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste6] oder Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG7. |
(10) Diese Richtlinie sollte für elektronische Rechnungen gelten, die im Rahmen der Erfüllung von Aufträgen ausgestellt und an öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen übermittelt werden, wobei die Aufträge im Einklang mit folgenden Richtlinien vergeben wurden: Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge5], Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste6] oder Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG7. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen sollten jedoch nicht zur Entgegennahme elektronischer Rechnungen gemäß dieser Richtlinie verpflichtet sein, wenn sie es im Interesse der Sicherheit für notwendig halten, Rechnungsvordrucke zu verwenden oder andere Auflagen für die Berechnung festzulegen, die nicht mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen sind. Ferner sollten Aufträge, die nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/81/EG vergeben wurden, ausgenommen werden, da diese Aufträge lediglich spezifischen Anforderungen unterliegen, mit denen technische Spezifikationen und Vergabevermerke geregelt werden. |
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__________________ |
5 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. |
5 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. |
6 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. |
6 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. |
7 ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76. |
7 ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung soll deutlich gemacht werden, dass es sich hier um elektronische Rechnungen handelt, die folglich elektronisch übermittelt werden; mit dem zweiten Teil des Änderungsantrags soll vorrangig darauf hingewiesen werden, dass gelegentlich und in Einzelfällen sicherheitsbezogene Anforderungen bestehen können (Rechnungen müssen beispielsweise per Kurier übermittelt werden, oder es müssen besondere und sichere Übertragungswege verwendet werden), die nicht mit den in dieser Richtlinie genannten Bestimmungen in Einklang zu bringen sind. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen, dass die entsprechend der europäischen Norm empfangenen elektronischen Rechnungen auch bei verwaltungsinterner Weiterverarbeitung durch andere Stellen (zum Beispiel bei Zuschussanträgen) akzeptiert werden müssen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Die Richtlinie sollte ausschließlich die Empfänger, also die öffentlichen Auftraggeber, zentralen Beschaffungsstellen und Vergabestellen, zur Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichten. Im Gegensatz dazu sollte der Rechnungssteller die Wahl haben, ob er seine Rechnung nach der europäischen Norm, nach nationalen oder anderen technischen Standards oder im Papierformat stellt.
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen in die Lage zu versetzen, die technischen Maßnahmen zu treffen, die nach der Einführung der europäischen Norm erforderlich sind, damit die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, ist eine Umsetzungsfrist von 48 Monaten gerechtfertigt. |
(18) Um die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen in die Lage zu versetzen, die technischen Maßnahmen zu treffen, die nach der Einführung der europäischen Norm erforderlich sind, damit die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, ist eine Umsetzungsfrist von 51 Monaten gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, die Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen einzelstaatlichen Bestimmungen im Falle von subzentralen öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen bis zum ersten Tag des 67. Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie auszusetzen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18b) Eine Vereinheitlichung der elektronischen Rechnungsstellung steht im Einklang mit dem Ausbau des Unionsrechts sowie des nationalen und internationalen Rechts für die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19b) Mit den Mitteln der Strukturfonds, die für die Unterstützung der Etablierung der elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge in Europa vorgesehen sind, sollte auch der Einsatz der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen gefördert werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates11a konsultiert und hat am 11. November 2013 eine Stellungnahme abgegeben. |
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11a Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie gilt für elektronische Rechnungen, die infolge der Erfüllung von Aufträgen ausgestellt wurden, welche im Einklang mit der Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/18/EG], der Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/17/EG] oder der Richtlinie 2009/81/EG vergeben wurden. |
Diese Richtlinie gilt für elektronische Rechnungen, die infolge der Erfüllung von Aufträgen ausgestellt wurden, die unter die Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/18/EG], die Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/17/EG] oder die Richtlinie 2009/81/EG – mit Ausnahme von nach Artikel 16 dieser Richtlinie vergebenen Aufträgen – fallen. |
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Halten es die öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestellen im Interesse der Sicherheit für notwendig, Rechnungsvordrucke zu verwenden oder andere Auflagen für die Rechnungsstellung festzulegen, die nicht mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen sind, findet Artikel 4 dieser Richtlinie keine Anwendung. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag werden gelegentliche und in Einzelfällen vorkommende besondere sicherheitsbezogene Anforderungen berücksichtigt, die besonders dann auftreten können, wenn die Richtlinie 2009/81/EG für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen wird. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „elektronische Rechnung“ eine Rechnung, die in einem beliebigen elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird; |
(1) „elektronische Rechnung“ eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht, ausgestellt, übermittelt und empfangen wird; |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag wird der „elektronische Aspekt“ herausgestellt. Nur mit Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und übermittelt werden und somit vollautomatisch verarbeitet werden können, können die erwarteten Effizienzgewinne realisiert werden. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „semantisches Datenmodell“ eine strukturierte und logisch verknüpfte Reihe von Begriffen und Bedeutungen, die die mit Hilfe elektronischer Rechnungen ausgetauschten Inhalte beschreiben; |
(2) „semantisches Datenmodell“ eine strukturierte und logisch verknüpfte Reihe von Begriffen und ihren Bedeutungen, die den Inhalt der Kernbestandteile elektronischer Rechnungen wiedergeben; |
Begründung | |
Ein semantisches Datenmodell ist eine abstrakte Darstellung von bestimmten Inhalten und Zusammenhängen. Im vorliegenden Fall soll das semantische Datenmodell den Inhalt und die Bedeutung der in einer elektronischen Rechnung verwendeten Begriffe (vor allem der Kernbestandteile) beschreiben. Dies ermöglicht es Sender und Empfänger, die entsprechenden Begriffe und ihre Inhalte leicht zu verstehen und auszulegen und sie in einem computerisierten, maschinenlesbaren Verfahren zu übermitteln. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) „elektronische Basisrechnung“ eine Teilmenge von Informationen, die in einer elektronischen Rechnung enthalten und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, so z. B die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind. |
(3) „Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung“ die Kernbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, so z. B die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind;
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Begründung | |
Die Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung, die in jeder elektronischen Rechnung enthalten sein müssen, sollten entsprechend der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vorgeschrieben werden. Die Rechnungsstellung wird so übersichtlicher und einheitlich gestaltet, und die Kernbestandteile bilden die Grundlage des neuen europäischen Standards. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) „zentrale Regierungsbehörden“ zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/18/EG]; |
Begründung | |
Es handelt sich um eine notwendige Anpassung an die Neufassung der gestaffelten Umsetzungsbestimmungen, die für zentrale öffentliche Auftraggeber ebenfalls eine Frist von 15 Monaten vorsehen. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) „subzentrale öffentliche Auftraggeber“ subzentrale öffentliche Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/18/EG]; |
Begründung | |
Es handelt sich um eine notwendige Anpassung an die Neufassung der gestaffelten Umsetzungsbestimmungen, die für zentrale Vergabestellen ebenfalls eine Frist von 18 Monaten vorsehen. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 4 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4c) „zentrale Beschaffungsstellen“ zentrale Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie [zur Ersetzung der Richtlinie 2004/18/EG]; |
Begründung | |
Es handelt sich um eine notwendige Anpassung an die Neufassung der gestaffelten Umsetzungsbestimmungen, die für zentrale öffentliche Auftraggeber ebenfalls eine Frist von 15 Monaten vorsehen. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation mit der Erarbeitung einer europäischen Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen Basisrechnung. |
1. Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation spätestens am [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit der Erarbeitung einer europäischen Norm für das semantische Datenmodell der Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung. Die Kommission setzt der europäischen Normungsorganisation eine Frist von 24 Monaten für die Ausarbeitung und die Annahme der europäischen Norm. |
Die Kommission schreibt vor, dass die europäische Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen Basisrechnung technologieneutral ist und den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet. |
Die Kommission schreibt vor, dass die europäische Norm für das semantische Datenmodell der Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung mindestens die im Anhang aufgelisteten Elemente umfasst und dass sie |
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– technologieneutral ist; |
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– interoperabel ist; |
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– die Anforderungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erfüllt; |
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– den notwendigen Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, das Prinzip des eingebauten Datenschutzes („privacy by design“) sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Datenminimierung und der Zweckbegrenzung berücksichtigt; |
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– die Einrichtung zweckmäßiger, benutzerfreundlicher und flexibler Systeme zur elektronischen Rechnungsstellung ermöglicht; |
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– die speziellen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen sowie subzentrale öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen berücksichtigt; |
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– sich für die Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen eignet; |
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– mit den einschlägigen internationalen Normen für elektronische Rechnungsstellung vereinbar ist. |
Die Entscheidung wird nach dem in Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschriebenen Verfahren verabschiedet. |
Die Entscheidung wird nach dem in Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschriebenen Verfahren verabschiedet. |
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2. Sobald die zuständige europäische Normungsorganisation die europäische Norm für das semantische Datenmodell der Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung angenommen hat und die Kommission zu der Feststellung gekommen ist, dass die Norm mit dem Auftrag übereinstimmt, testet die Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten die praktische Anwendung der Norm unter den gleichen Bedingungen, unter denen die Norm von einem Endnutzer genutzt werden soll. Hierbei berücksichtigt die Kommission insbesondere Kriterien der Praxistauglichkeit, der Benutzerfreundlichkeit und der etwaigen Kosten der Umsetzung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2. Innerhalb eines Monats nach dem Abschluss des Testverfahrens legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis vor. |
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3. Die Kommission kann von dem Testverfahren absehen, wenn sie oder die zuständige Normungsorganisation bereits in der Phase der Erarbeitung der Norm gemäß Absatz 1 zu der Feststellung gelangt ist, dass die praktische Anwendung der Norm gemäß Absatz 2 den einschlägigen Anforderungen entspricht. |
2. Wenn die im Rahmen des in Absatz 1 genannten Auftrags erarbeitete europäische Norm die Anforderungen des Auftrags erfüllt, veröffentlicht die Kommission die Fundstelle der europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. |
4. Wenn die gemäß dem in Absatz 1 genannten Auftrag erarbeitete europäische Norm die Anforderungen des Auftrags erfüllt und eine Testphase nach Absatz 2 oder 3 abgeschlossen wurde, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem festgehalten wird, dass die Norm den Anforderungen des Auftrags entspricht und dass die Kommission die Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt. Wenn Absatz 2 zur Anwendung kommt, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt spätestens 9 Monate (3 Monate im Falle der Anwendung von Absatz 3) nach der Annahme der Norm durch die zuständige Normungsorganisation. |
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5. Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 1 und 4 werden gemäß dem in Artikel 5a Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a |
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Formelle Einwände gegen die europäische Norm |
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1. Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass die europäische Norm den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und gemäß dem Anhang nicht in vollem Umfang genügt, unterrichtet der Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission entsprechend und legt eine detaillierte Begründung vor, worauf die Kommission nach Konsultation des in Artikel 5a genannten Ausschusses beschließt, a) die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen; b) die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen. 2. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die europäische Norm, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 1 war. 3. Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation über den in Absatz 1 genannten Beschluss und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden europäischen Norm. 4. Der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Beschluss wird gemäß dem in Artikel 5a Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst. 5. Der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Beschluss wird gemäß dem in Artikel 5a Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3b |
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Pflege und Fortentwicklung der europäischen Norm |
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Die Kommission kann die zuständige europäische Normungsorganisation mit der Überarbeitung der europäischen Norm für das semantische Datenmodell der Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung beauftragen. Diese Beauftragung erfolgt nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verfahren. Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fristen finden keine Anwendung. Die Kommission legt in ihrem Auftrag die Frist für die Annahme der überarbeiteten europäischen Norm fest. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3c |
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Änderungen der Anforderungen an die europäische Norm |
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b in Bezug auf Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1 und im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Anforderungen an die europäische Norm für ein semantisches Datenmodell der Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung delegierte Rechtsakte zu erlassen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen keine elektronischen Rechnungen ablehnen, die dieser europäischen Norm, deren Fundstelle nach Artikel 3 Absatz 2 veröffentlicht wurde, genügen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen in der Lage sind, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten, die der europäischen Norm für das semantische Datenmodell der Kernbestandteile einer elektronischen Rechnung genügen, deren Fundstelle nach Artikel 3 Absatz 4 veröffentlicht wurde. Eine Ablehnung kann nicht nur damit begründet werden, dass die Rechnung anderen technischen Anforderungen nicht genügt. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Datenschutz |
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1. Geltende Datenschutzbestimmungen in europäischen und nationalen Rechtsvorschriften bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Diese Rechtsvorschriften gelten auch für die elektronische Rechnungsstellung. |
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2. Sofern nicht durch europäisches oder nationales Recht anders festgelegt und unbeschadet geeigneter Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG dürfen personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der elektronischen Rechnungsstellung bzw. zu damit vereinbaren Zwecken genutzt werden. |
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3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Modalitäten der Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt wurden, zu Transparenz- und Rechenschaftszwecken unbeschadet geeigneter Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG im Einklang mit dem Zweck der Veröffentlichung und dem Schutz der Privatsphäre stehen. |
Begründung | |
Diese Änderung basiert auf den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten in seiner Stellungnahme vom 11. November 2013. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates. |
entfällt |
Begründung | |
Die gewählte Formulierung ist nicht eindeutig. Es sollte vielmehr im entsprechenden Artikel, durch den ein Widerspruch der beiden Rechtsakte hervorgerufen wird, angegeben werden, welcher Rechtsakt in einem konkreten Zusammenhang Vorrang hat. Der allgemeine Verweis auf die Mehrwertsteuer-Richtlinie wird in die Erwägungsgründe und in Artikel 3 Absatz 2 aufgenommen. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 5a |
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Ausschussverfahren |
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(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates11b eingesetzt wurde, unterstützt. |
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(1a) Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates11c. |
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(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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___________________ |
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11b ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. |
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11c ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 48 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [51 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. |
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Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Falle von subzentralen Regierungsbehörden und Vergabestellen ab dem ersten Tag des 67. Monats nach Inkrafttreten der Richtlinie angewandt werden. |
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. |
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
|
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt und auf die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2023 darüber Bericht. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei. |
Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt und auf die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2021 darüber Bericht. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht eine Kosten-Nutzen-Analyse über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen bei. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Anhang |
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Anforderungen an das semantische Datenmodell: Kernbestandteile der elektronischen Rechnung |
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1. Das Ausstellungsdatum; |
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2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; |
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3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214 der Richtlinie 2006/112/EG , unter der der Steuerpflichtige die Waren geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat; |
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4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214 der Richtlinie 2006/112/EG, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Waren oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Waren nach Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG erhalten hat; |
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5. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers; |
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6. Menge und Art der gelieferten Waren beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen; |
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7. das Datum, an dem die Waren geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist; |
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8. die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Steuersätze beziehungsweise die Befreiung, der Preis je Einheit ohne Mehrwertsteuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten ist; |
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9. der geltende Mehrwertsteuersatz; |
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10. der zu entrichtende Mehrwertsteuerbetrag, außer bei Anwendung einer Sonderregelung, bei der nach der Richtlinie 2006/112/EG eine solche Angabe ausgeschlossen wird; |
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11. bei Steuerbefreiung oder wenn die Steuer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger geschuldet wird: Verweis auf die einschlägige Bestimmung der Richtlinie 2006/112/EG oder die entsprechende nationale Bestimmung oder Hinweis darauf, dass für die Lieferung von Waren beziehungsweise die Dienstleistung eine Steuerbefreiung gilt beziehungsweise diese der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft unterliegt; |
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12. bei Lieferung neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG: die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben; |
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13. im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros: Verweis auf Artikel 306 der Richtlinie 2006/112/EG oder auf die entsprechenden nationalen Bestimmungen oder ein anderer Hinweis darauf, dass diese Regelung angewandt wurde; |
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14. im Falle der Anwendung einer der auf Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren Sonderregelungen: Verweis auf die Artikel 313, 326 oder 333 der Richtlinie 2006/112/EG oder auf die entsprechenden nationalen Bestimmungen oder ein anderer Hinweis darauf, dass eine dieser Regelungen angewandt wurde; |
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15. wenn der Steuerschuldner ein Steuervertreter im Sinne des Artikels 204 der Richtlinie 2006/112/EG ist: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214 der Richtlinie 2006/112/EG, vollständiger Name und vollständige Anschrift des Steuervertreters. |
BEGRÜNDUNG
I Einleitung:
Der Richtlinienvorschlag verfolgt das Ziel, die Interoperabilität in der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen.
Dieses Ziel ist ausdrücklich zu begrüßen.
Diese Maßnahme stellt einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer papierlosen öffentlichen Verwaltung dar. Die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung in der öffentlichen Auftragsvergabe, sowie allgemein die Förderung elektronisch basierter Vergabeverfahren, sollen unterstützt werden. Das Parlament hat bereits in seiner Entschließung vom 20. April 2012 auf das Risiko einer Aufsplitterung des Marktes infolge der zunehmenden Anzahl nationaler Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung sowie auf die Notwendigkeit interoperabler Lösungen zur elektronischen Rechnungsstellung hingewiesen. Auch der Europäische Rat betont in seinen aktuellen Schlussfolgerungen die Bedeutung und Dringlichkeit des Vorantreibens des verbraucherfreundlichen digitalen Binnenmarktes, wozu auch die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen gehört.
In den einzelnen Mitgliedstaaten der EU bestehen zahlreiche nicht kompatible Standards für die elektronische Rechnungsstellung; dies führt zu Problemen beim grenzüberschreitenden Rechnungsaustausch unter anderem im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge. Viele Mitgliedstaaten und auch große Unternehmen haben bereits technische Lösungen auf der Grundlage eigener oder nationaler Standards entwickelt, diese sind aber nicht mit denen anderer Mitgliedstaaten kompatibel.
Die vielen unterschiedlichen Anforderungen, Normen, Netzwerke und Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung stellen für Unternehmen eine übermäßige Komplexität und Rechtsunsicherheit dar, denn man kann nicht davon ausgehen, dass die elektronische Rechnung in einem anderen Mitgliedstaat akzeptiert wird. Das Fehlen eines gemeinsamen europäischen Standards zwingt Unternehmen, für jeden Markt eine neue Norm einzuhalten. Dies erhöht die Betriebskosten und führt im Ergebnis zu höheren Preisen.
II Richtlinie:
Die bestehenden Schwierigkeiten stellen Marktzutrittsschranken dar, die es abzubauen gilt. Unternehmen nehmen aufgrund der mangelnden Interoperabilität der Systeme heute eher nicht an grenzüberschreitenden Ausschreibungen teil; so herrscht weniger Wettbewerb, und das Funktionieren des Binnenmarktes ist beeinträchtigt.
Die verschiedenen technischen Lösungen der Mitgliedstaaten verschärfen das Interoperabilitätsproblem. Das Ziel des Richtlinienvorschlags, entsprechend der Rechtsgrundlage des Artikels 114 AEUV Interoperabilitätsprobleme bei der grenzüberschreitenden elektronischen Rechnungsstellung durch die Entwicklung einer europäischen Norm zu lösen, stellt eine geeignete Maßnahme dar, um die grenzüberschreitende Rechnungsstellung zu erleichtern. Da die Richtlinie nicht einen zwingenden europäischen Standard vorschreibt, sondern eine Verknüpfung der nationalen Standards durch die neue Norm vorsieht und die Interoperabilität nicht auf nationaler Ebene erreicht werden kann, wird auch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität entsprochen.
Die Richtlinie sieht keine vollständige Harmonisierung der nationalen Systeme für die elektronische Rechnungsstellung vor. Diese sollen weiterhin bestehen bleiben, und Entwicklungen von nationalen Datenmodellen sollen nicht beeinträchtigt werden.
1) Die Richtlinie sieht vor, dass die Kommission im Einklang mit der Normungsverordnung 1025/2012/EG die europäische Normungsorganisation beauftragt, eine neue europäische Norm für ein semantisches Datenmodell für die elektronische Rechnungsstellung zu erarbeiten.
Ziel der europäischen Norm für ein semantisches Datenmodell ist es, die verschiedenen nationalen Standards in Einklang zu bringen. Dies soll die Kommunikation und Zuordnung des Rechnungsinhalts (Begriffe und deren Bedeutungen) zwischen den unterschiedlichen Systemen zur elektronischen Rechnungsstellung ermöglichen.
Damit soll es Auftraggebern und Auftragnehmern bei öffentlichen Aufträgen möglich sein, Rechnungen zu geringstmöglichen Kosten und mit einem möglichst geringen Grad an Komplexität austauschen zu können.
2) Die Richtlinie sieht weiterhin vor, dass die Mitgliedstaaten 48 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen elektronische Rechnungen, die der europäischen Norm entsprechen, verarbeiten können. Die Anwendung der Norm soll dabei nur den Empfänger verpflichten, elektronische Rechnungen zu akzeptieren und zu verarbeiten. Dem Rechnungssteller bleibt es frei überlassen, ob und auf Grundlage welchen Standards er eine elektronische Rechnung stellt oder ob er eine Papierrechnung verschickt.
Die Mitgliedstaaten sollen den öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen die nötige Unterstützung bieten, damit die neue europäische Norm genutzt werden kann. Außerdem sollten Bildungsmaßnahmen für Unternehmen, insbesondere für KMU, vorgesehen werden, denn diese sollen von der Vereinfachung, die diese Richtlinie schafft, profitieren können.
III Änderungsanträge:
Das Verfahren zur Entwicklung der neuen europäischen Norm richtet sich nach der Normungs-Verordnung 1025/2012/EU. Diese schreibt vor, dass die Anforderungen an das Mandat in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sein müssen. Im Richtlinienvorschlag werden jedoch keine inhaltlichen Anforderungen an die Norm aufgeführt, auf deren Grundlage ein Normungsverfahren durchgeführt werden könnte. Für den Gesetzgeber ist es nicht zumutbar, einem Mandat ohne konkrete inhaltliche Anforderungen zuzustimmen.
Dementsprechend werden die Kernbestandteile der elektronischen Rechnung im neu eingefügten Anhang gemäß den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Richtlinie präzisiert.
Zudem erscheint es angemessen, für die Erarbeitung der Norm eine Frist von 30 Monaten vorzusehen.
Im Anschluss soll in einer Testphase die Praxistauglichkeit und Benutzerfreundlichkeit der Norm geprüft werden, insbesondere ob sie funktioniert, leicht anzuwenden ist und mit einem geringen finanziellen Aufwand bei den öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen eingerichtet werden kann. Zudem ist die Zustimmung der Mitgliedstaaten einzuholen.
Erst dann soll die Veröffentlichung der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen.
Über Durchführungsrechtsakte soll die Kommission ermächtigt werden, die Norm zukünftig aufrechtzuerhalten, zu pflegen und die Zuordnung zu geeigneten technischen Formaten zu präzisieren.
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie soll an die Veröffentlichung der Norm gebunden sein. Um ausreichend Zeit für die erforderlichen technischen, organisatorischen und finanziellen Anpassungen zu lassen, erscheint es angebracht, eine gestaffelte Umsetzungsfrist für zentrale Regierungsbehörden von 18 Monaten und für subzentrale öffentliche Auftraggeber von 36 Monaten vorzusehen.
VERFAHREN
Titel |
Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0449 – C7-0208/2013 – 2013/0213(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
26.6.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 4.7.2013 |
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|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 4.7.2013 |
EMPL 4.7.2013 |
ENVI 4.7.2013 |
ITRE 4.7.2013 |
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ECON 10.9.2013 |
EMPL 11.9.2013 |
ENVI 11.7.2013 |
ITRE 8.7.2013 |
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Birgit Collin-Langen 25.9.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
30.9.2013 |
4.11.2013 |
16.12.2013 |
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|
Datum der Annahme |
17.12.2013 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 0 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pablo Arias Echeverría, Preslav Borissov, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, António Fernando Correia de Campos, Vicente Miguel Garcés Ramón, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Phil Prendergast, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jürgen Creutzmann, Ildikó Gáll-Pelcz, Emma McClarkin, Roberta Metsola, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Olle Schmidt, Jutta Steinruck, Marc Tarabella, Kerstin Westphal |
||||
Datum der Einreichung |
6.1.2014 |
||||