BERICHT zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

8.1.2014 - (COM(2013)0207 – C7‑0103/2013 – 2013/0110(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Raffaele Baldassarre


Verfahren : 2013/0110(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0006/2014
Eingereichte Texte :
A7-0006/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

(COM(2013)0207 – C7‑0103/2013 – 2013/0110(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0207),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0103/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der vom estnischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0006/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller, bestimmter finanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte Großunternehmen und Konzerne

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“9 stellt die Kommission fest, dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen verbessert werden muss, um gleiche Regeln für alle zu gewährleisten.

(1) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“9 stellt die Kommission fest, dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen in allen Mitgliedsstaaten auf ein vergleichbar hohes Niveau gehoben werden muss, um gleiche Regeln für alle zu gewährleisten.

__________________

__________________

9 COM(2011) 206 endg. vom 13. April 2011.

9 COM(2011) 206.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Notwendigkeit, die Offenlegung sozialer und ökologischer Informationen durch Unternehmen durch Vorlage eines Gesetzesvorschlags in diesem Bereich zu verbessern, wurde in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“10 bekräftigt.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

__________________

 

10 COM(2011) 681 endg. vom 25. Oktober 2011.

 

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 6. Februar 2013 „zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“11 bzw. „zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“12 anerkannt, dass der Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und ökologischen Faktoren, durch die Unternehmen eine große Bedeutung zukommt, um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken, und die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen vorzulegen.

(3) Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 6. Februar 2013 „zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“11 bzw. „zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“12 anerkannt, dass der Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und ökologischen Faktoren, durch die Unternehmen eine große Bedeutung zukommt, um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nämlich ein unverzichtbares Element der Bewältigung des Übergangs zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft, indem langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbunden werden. In diesem Zusammenhang hilft die Nachhaltigkeitsberichterstattung dabei, die Leistung von Unternehmen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu messen, zu überwachen und zu managen. So hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen vorzulegen, der ein hohes Maß an Handlungsflexibilität zulässt, um den vielschichtigen Aspekten der sozialen Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility – CSR) sowie den vielfältigen, von den Betrieben umgesetzten CSR-Ansätzen Rechnung zu tragen, einhergehend mit einem ausreichenden Grad an Vergleichbarkeit, um den Anforderungen von Investoren und anderen Interessenträgern gerecht zu werden sowie der Notwendigkeit zu entsprechen, den Verbrauchern Informationen über die Auswirkungen von Unternehmen auf die Gesellschaft problemlos zugänglich zu machen.

__________________

__________________

11 Bericht zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098 (INI)); Rechtsausschuss. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0017+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE

11 Bericht zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098 (INI)); Rechtsausschuss. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0017+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE

12 Bericht über soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung (2012/2097(INI)); Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0017+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE

12 Bericht über soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung (2012/2097(INI)); Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A7-2013-0017+0+DOC+PDF+V0//DE&language=DE

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Es ist erwiesen, dass die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen die Managementsysteme sowie die unternehmensinternen Richtlinien verbessert und somit die negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit im Bereich der Menschenrechts-, Sozial- und Umweltbelange reduziert. Es ist auch erwiesen, dass Unternehmen, die eine ordnungsgemäße Analyse und Offenlegung nichtfinanzieller Informationen betreiben, ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen, von Kostenersparnissen, leichterem Zugang zu Kapital und verbesserter Performance auf den Finanzmärkten profitieren sowie ihre stabile Marktstellung verbessern und das Risiko senken, Nachteile zu erleiden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Koordinierung der nationalen Bestimmungen für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen in Bezug auf große Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für die Interessen der Gesellschaften, Aktionäre und anderen Interessenträger gleichermaßen wichtig. Eine Koordinierung in diesen Bereichen ist erforderlich, da die meisten dieser Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.

(4) Die Koordinierung der nationalen Bestimmungen für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen in Bezug auf große börsennotierte Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für die Interessen der Unternehmen, Aktionäre und anderen Interessenträger gleichermaßen wichtig. Eine Koordinierung in diesen Bereichen ist erforderlich, da die meisten dieser Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Außerdem ist es notwendig, eine gewisse rechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit EU-weit von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Lageberichte sollten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild der Politiken, Ergebnisse und Risiken des Unternehmens vermitteln.

(5) Außerdem ist es wünschenswert, eine gewisse rechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit und Behörden EU-weit von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Lageberichte sollten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild der Politiken, Ergebnisse und Risiken des Unternehmens vermitteln, wodurch die größere Transparenz der nichtfinanziellen Aspekte das Risikomanagement der Unternehmen verbessern und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen wird.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offen gelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Unternehmen verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die Angaben zu den Auswirkungen der Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens enthält, die sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse, erwähnenswerten Vorkommnisse während des Berichtszeitraums und der Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen. Die nichtfinanzielle Erklärung sollte auch Angaben zu der Politik zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht umfassen, die vom Unternehmen verfolgt wird, insbesondere in Bezug auf die Lieferkette und die Kette von Unterauftragnehmern, um bestehende und potenzielle negative Auswirkungen auszumachen, zu verhindern bzw. abzuschwächen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) In Bezug auf Umweltbelange sollte die Erklärung Einzelheiten der aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit sowie zu der Nutzung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Energien, zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch und zur Luftverschmutzung enthalten. In Bezug auf die Sozial- und Arbeitnehmerbelange sollte die Erklärung insbesondere Angaben zu der Beziehung des Unternehmens zu seiner Lieferkette und seiner Kette von Unterauftragnehmern, den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Geschlechtergleichstellung zu gewährleisten, der Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), den Arbeitsbedingungen, dem sozialen Dialog, der Achtung des Rechts der Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, der Achtung der gewerkschaftlichen Rechte, dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz, dem Dialog mit lokalen Gemeinschaften sowie zu den ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung dieser Gemeinschaften enthalten. Sozialbelange sollten zudem ein verantwortungsvolles Verhalten bei der Steuerplanung einschließen um sicherzustellen, dass ein gerechter Steueranteil gezahlt und keine Steuervermeidung betrieben wird. In Bezug auf die Menschenrechte, Korruption und Bestechung sollte die nichtfinanzielle Erklärung mindestens Angaben zu der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen und eingerichteten Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Unternehmen sollten angemessene Informationen zu Belangen bereitstellen, die das Eintreten von Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen verursachen können, gemeinsam mit Risiken, die bereits eingetreten sind. Die Schwere solcher Auswirkungen sollte nach ihrem Ausmaß und Ernst beurteilt werden. Die Risiken nachteiliger Auswirkungen können aus eigenen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens herrühren oder mit seiner Geschäftstätigkeit, seinen Erzeugnissen oder seinen Geschäftsbeziehungen, einschließlich zu der Lieferkette und der Kette von Unterauftragnehmern sowie anderen Geschäftspartnern, verknüpft sein.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) Die Offenlegung von Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, kann zur Offenlegung sensibler Geschäftsinformationen führen, wodurch das Geschäftsmodell beeinträchtigt und letztendlich der Wettbewerb verzerrt werden kann. Deshalb sollte Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden zu entscheiden, ob solche Informationen offen gelegt werden sollten, wenn eine Offenlegung der Geschäftslage des betreffenden Unternehmens ernsthaft schaden würde und wenn nach der vernünftigen und ordnungsgemäß begründeten Meinung der Mitglieder seiner Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eine Nichtoffenlegung dieser Informationen wohl nicht zu einer Irreführung der Öffentlichkeit führen würde.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die Gesellschaften auf nationale Rahmenwerke, EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative stützen.

(7) Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollten sich die Unternehmen auf die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, den Global Compact der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und die Trilaterale Grundsatzerklärung der ILO zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik stützen. Unternehmen können sich zudem auf nationale Rahmenwerke, unionsbasierte Rahmenwerke, wie das Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem (EMAS), und internationale Rahmenwerke, wie die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Global Reporting Initiative, das Carbon Disclosure Project (CDP) und das Climate Disclosure Standards Board (CDSB), stützen. Die Unternehmen sollten in ihrer Erklärung angeben, auf welche(s) Rahmenwerke) sie sich gestützt haben. Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der von Unternehmen erteilten nichtfinanziellen Informationen zu verbessern, sollte die Kommission unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger Leitlinien zur Methodik und zur Verwendung internationaler Standards erarbeiten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sachgerechte und wirksame Mechanismen gibt, mit denen die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass effiziente einzelstaatliche Verfahren eingerichtet sind, mit denen die Erfüllung der Pflichten nach dieser Richtlinie gewährleistet wird, und dass diese Verfahren allen natürlichen und juristischen Personen offen stehen, die gemäß nationalem Recht ein legitimes Interesse daran haben, dass sichergestellt ist, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) In der Schlusserklärung der Rio+20-Konferenz der Vereinten Nationen „Die Zukunft, die wir wollen“13 wird die Bedeutung der Berichterstattung über unternehmerische Nachhaltigkeit anerkannt und den Unternehmen nahegelegt, die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Berichtszyklus zu erwägen. Außerdem werden die Industrie, die interessierten Regierungen und die maßgeblichen Interessenträger ermutigt, gegebenenfalls mit Unterstützung des Systems der Vereinten Nationen Modelle für bewährte Praktiken zu entwickeln und die Einbeziehung finanzieller und nichtfinanzieller Informationen unter Berücksichtigung der aus den bereits bestehenden Rahmen gewonnenen Erfahrungen zu erleichtern.

(8) In der Schlusserklärung der Rio+20-Konferenz der Vereinten Nationen „Die Zukunft, die wir wollen“13 wird die Bedeutung der Berichterstattung über unternehmerische Nachhaltigkeit anerkannt und den Unternehmen nahegelegt, die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Berichtszyklus zu erwägen. Außerdem werden die Industrie, die interessierten Regierungen und die maßgeblichen Interessenträger ermutigt, gegebenenfalls mit Unterstützung des Systems der Vereinten Nationen Modelle für bewährte Praktiken zu entwickeln und die Einbeziehung finanzieller und nichtfinanzieller Informationen unter Berücksichtigung der aus den bereits bestehenden Rahmen gewonnenen Erfahrungen zu erleichtern. Folglich sollten die Unternehmen in der Union nach dieser Richtlinie verpflichtet sein, ihre nichtfinanziellen Informationen als Teil ihres Abschlusses offen zu legen.

__________________

__________________

13 Vereinte Nationen, „The Future We Want“, Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), A/CONF.216/L.1.

13 Vereinte Nationen, „The Future We Want“, Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), A/CONF.216/L.1.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Der Investorenzugang zu nichtfinanziellen Informationen ist ein Schritt auf dem Weg zur Erreichung des im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa14 festgelegten Etappenziels, wonach bis 2020 Marktanreize und politische Anreize eingeführt sein sollen, die Investitionen von Unternehmen in Effizienz belohnen.

(9) Der Investorenzugang zu nichtfinanziellen Informationen ist ein Schritt auf dem Weg zur Erreichung des im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa14 festgelegten Etappenziels, wonach bis 2020 Marktanreize und politische Anreize eingeführt sein sollen, die Investitionen von Unternehmen in Effizienz belohnen. Die nichtfinanzielle Berichterstattung kann zudem für die Union einen Beitrag zur Erreichung zusätzlicher Meilensteine im Rahmen dieses Fahrplans, insbesondere zur Halbierung der Verschwendung von Lebensmitteln bis 2020, leisten.

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__________________

14 COM(2011) 571 endg. vom 20. September 2011.

14 COM(2011) 571.

Begründung

Jährlich werden in Europa rund 90 Millionen Tonnen Lebensmittel verschwendet. In Anbetracht der Tatsache, dass sich diese Verschwendung in der gesamten Lebensmittelversorgungskette ereignet und es diesbezüglich grundlegende Informationslücken gibt, da nur wenige EU-Gesellschaften derzeit Daten über die Verschwendung von Lebensmitteln offenlegen, ist eine diesbezügliche Berichterstattung für das Erreichen des im Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa festgelegten Ziels der Halbierung der Entsorgung essbarer Nahrungsmittel bis 2020 von grundlegender Bedeutung. Zur Sicherstellung von Transparenz sollten die Gesellschaften über die Verschwendung von Lebensmitteln als Beispiel für Auswirkungen in Bezug auf Umwelt- und Sozialbelange, die sich aus den Tätigkeiten der Gesellschaft ergeben, berichten.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Der Zugang von Investoren zu nichtfinanziellen Informationen dürfte auch dazu beitragen, dass Investitionen in Unternehmen mit hohen Sozialstandards gelenkt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Zusätzlich zu der nichtfinanziellen Berichterstattung, die auf Unionsebene gefördert wird, sind auch internationale Anstrengungen zur Verbesserung der Transparenz in der Finanzberichterstattung zu verzeichnen. Für die länderbezogene Berichterstattung im Rohstoffsektor wurden bereits Rechtsvorschriften durch die Europäische Union und die Vereinigten Staaten erlassen, während im Rahmen der G8 und G20, denen vier Mitgliedstaaten angehören und an denen die Kommission beteiligt ist, die OECD damit beauftragt wurde, eine standardisierte Berichtsvorlage für die Berichterstattung multinationaler Unternehmen an die Steuerbehörden zu erarbeiten, für Fälle, in denen diese Unternehmen weltweit ihre Gewinne erzielen und weltweit Steuern entrichten. Solche Entwicklungen hin zu einer Verbesserung der Transparenz der Finanzberichterstattung ergänzen die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschläge und stellen geeignete Maßnahmen für ihre entsprechenden Zwecke dar, unabhängig davon, ob ihr Ausmaß und die möglichen Risiken nationaler, gesamteuropäischer oder internationaler Natur sind.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 2011 forderte der Europäische Rat eine Verringerung der Belastung durch Vorschriften, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene und Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität, während die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum darauf abzielt, die unternehmerischen Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern und ihre Internationalisierung zu fördern. Daher sollten die Offenlegungspflichten im Rahmen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG gemäß dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ nur für Großunternehmen bestimmter Rechtsformen und für Konzerne gelten.

(10) Auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 2011 forderte der Europäische Rat eine Verringerung der Belastung durch Vorschriften, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene, begrüßte, dass die Kommission Wege aufzeigen will, wie Kleinstunternehmen von bestimmten Vorschriften befreit werden können, und forderte Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität, während die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum darauf abzielt, die unternehmerischen Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern und ihre Internationalisierung zu fördern. Daher sollten die Offenlegungspflichten im Rahmen der Richtlinie 2013/34/EU gemäß dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ nur für Großunternehmen bestimmter Rechtsformen und für Konzerne gelten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Kleine und mittlere Unternehmen dürfen in keiner Weise verpflichtet werden, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben, die sich auf ihre freiwilligen sozialen Tätigkeiten bezieht. Dies würde zu unangemessen hohen Verwaltungskosten führen, Arbeitsplätze vernichten und das soziale Engagement der Unternehmen gefährden, statt fördern.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) Im Rahmen der Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ist es auch erforderlich, ein Gleichgewicht zwischen den im Umweltbereich und im Sozialbereich erzielten Ergebnissen sicherzustellen, damit die Offenlegung auch an den Grundsätzen der sozialen Verantwortung der Unternehmen orientiert ist und nicht ausschließlich Umweltdaten enthält.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl, das Gesamtvermögen und den Umsatz definiert werden. KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht sollte nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen.

(11) Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl, die Bilanzsumme und den Nettoumsatz definiert werden. Kleinstunternehmen und KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht sollte nur für Großunternehmen und Konzerne gelten, die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Zum Zwecke der Festlegung der Kriterien zur Bestimmung der Akteure, die zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet sind, müssen die Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berücksichtigt werden, und der Tatsache sollte Rechnung getragen werden, dass Unternehmen in unterschiedlichen Ländern eine unterschiedliche durchschnittliche Anzahl von Beschäftigten benötigen, um dasselbe Ergebnis der Geschäftstätigkeit zu erzielen. Daher müssen bei der Auswahl der Kriterien, nach denen bestimmt wird, für welche Akteure diese neuen Berichtspflichten gelten, die Höhe der Bilanzsumme oder der Nettoumsatz stärker berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Einige der in den Geltungsbereich der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG fallenden Gesellschaften und Konzerne erstellen bereits auf freiwilliger Basis nichtfinanzielle Berichte. Diese Gesellschaften sollten nicht verpflichtet werden, eine nichtfinanzielle Erklärung in ihren Lagebericht aufzunehmen, sofern sich der Bericht auf dasselbe Geschäftsjahr bezieht, mindestens denselben Inhalt aufweist wie in dieser Richtlinie vorgeschrieben und dem Lagebericht angefügt ist.

(12) Einige der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallenden Unternehmen und Konzerne erstellen bereits auf freiwilliger Basis nichtfinanzielle Berichte. Diese Unternehmen sollten nicht verpflichtet werden, eine nichtfinanzielle Erklärung in ihren Lagebericht aufzunehmen, sofern sich der Bericht auf dasselbe Geschäftsjahr bezieht, mindestens denselben Inhalt aufweist wie in dieser Richtlinie vorgeschrieben und dem Lagebericht angefügt ist.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Viele unter die Richtlinie 78/660/EWG fallende Unternehmen gehören einer Unternehmensgruppe an. Konsolidierte Lageberichte sollten erstellt werden, damit die Informationen über solche Unternehmensgruppen Gesellschaftern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden können. Um die Ziele Vergleichbarkeit und Konsistenz der von Unternehmen in der Union zu veröffentlichenden Informationen zu erreichen, sollten die nationalen Rechtsvorschriften über den konsolidierten Lagebericht daher aufeinander abgestimmt werden.

(13) Viele unter die Richtlinie 2013/34/EU fallende Unternehmen gehören einer Unternehmensgruppe an. Konsolidierte Lageberichte sollten erstellt werden, damit die Informationen über solche Unternehmensgruppen Gesellschaftern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden können. Um die Ziele Vergleichbarkeit und Konsistenz der von Unternehmen in der Union zu veröffentlichenden Informationen zu erreichen, sollten die nationalen Rechtsvorschriften über den konsolidierten Lagebericht daher aufeinander abgestimmt werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Vielfalt bei den Kompetenzen und Auffassungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Gesellschaften erleichtert ein gutes Verständnis der organisatorischen und geschäftlichen Angelegenheiten. Sie versetzt die Mitglieder dieser Organe in die Lage, Entscheidungen der Geschäftsleitung konstruktiv zu hinterfragen und für innovative Ideen aufgeschlossener zu sein, da sie gleichgerichtetem Denken der Mitglieder, dem so genannten „Gruppendenken“, entgegenwirkt. Sie trägt so zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung und einer erfolgreichen Führung der Gesellschaft bei. Aus diesem Grund wäre es wichtig, die Transparenz hinsichtlich der von Gesellschaften verfolgten Diversitätspolitik zu erhöhen. Dadurch würde der Markt über die Unternehmensführungspraktiken informiert und indirekt Druck auf die Gesellschaften ausgeübt, die Vielfalt in den entsprechenden Organen zu erhöhen.

(15) Vielfalt bei den Kompetenzen und Auffassungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen erleichtert ein gutes Verständnis der organisatorischen und geschäftlichen Angelegenheiten. Sie versetzt die Mitglieder dieser Organe in die Lage, Entscheidungen der Geschäftsleitung konstruktiv zu hinterfragen und für innovative Ideen aufgeschlossener zu sein, da sie gleichgerichtetem Denken der Mitglieder, dem so genannten „Gruppendenken“, entgegenwirkt. Sie trägt so zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung und einer erfolgreichen Führung des Unternehmens bei. Aus diesem Grund wäre es wichtig, die Transparenz hinsichtlich der von Unternehmen verfolgten Diversitätspolitik zu erhöhen. Dadurch würde der Markt über die Unternehmensführungspraktiken informiert und indirekt Druck auf die Unternehmen ausgeübt, die Vielfalt in den entsprechenden Organen zu erhöhen. In diesem Kontext könnte die Arbeitnehmervertretung in Leitungsorganen als positive Möglichkeit zur Verbesserung der Diversität gesehen werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf das Geschlecht und andere Aspekte, wie Alter, ethnische Herkunft, Behinderung, Bildungs- und Berufshintergrund, sollte nur für große börsennotierte Unternehmen gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU sein. Unternehmen, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von Gesellschaften in der gesamten Union offengelegten Informationen zu erhöhen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher aufgrund seiner Wirkung besser auf Unionsebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Relevanz, Konsistenz, Transparenz und Vergleichbarkeit der von Unternehmen in der gesamten Union offen gelegten Informationen zu erhöhen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern vielmehr wegen seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG sollten daher entsprechend geändert werden —

(19) Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderung der Richtlinie 78/660/EWG

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Artikel 46 wird wie folgt geändert:

entfällt

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) a) Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist.

 

Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

 

b) Bei Gesellschaften, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

 

i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik;

 

ii) der Ergebnisse dieser Politiken;

 

iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

 

Verfolgt eine Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert sie weshalb.

 

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

 

c) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

 

d) Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht — soweit angebracht — auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.“

 

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4) Erstellt eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Informationen umfasst, so wird sie von der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser Bericht Bestandteil des Lageberichts ist.“

 

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

 

„(5) Eine Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft ist, wird von den in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflichten befreit, wenn die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften in den konsolidierten Abschluss und Lagebericht einer anderen Gesellschaft einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird.“

 

Siehe Änderung des Artikels 19 der Richtlinie 2013/34/EU.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2

Directive 78/660/EEC

Artikel 46a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 46a wird wie folgt geändert:

entfällt

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

 

„g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.“

 

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

 

„(4) Buchstabe g gilt nicht für Gesellschaften im Sinne des Artikels 27.“

 

Siehe Änderung des Artikels 20 der Richtlinie 2013/34/EU.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Directive 78/660/EEC

Artikel 53a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Artikel 53a erhält folgende Fassung:

entfällt

„Artikel 53a

 

Die Mitgliedstaaten gewähren die in Artikel 1a, Artikel 11, Artikel 27, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 7a und 7b, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 und Artikel 51 vorgesehenen abweichenden Regelungen nicht den Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.“

 

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) – Einleitung

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 19 wird wie folgt geändert:

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„(1) Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt das Management der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen es ausgesetzt ist.“

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) – Buchstabe a

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) In Absatz 1 wird Unterabsatz 3 gestrichen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) – Buchstabe b

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 19 – Absätze 1 a bis 1 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Die folgenden Absätze werden eingefügt:

 

„(1a) Für Großunternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung, die Angaben zu den Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens enthält, die sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, einschließlich des sozialen Dialogs, und die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen, einschließlich

 

a) einer Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik, einschließlich der Politik zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die verfolgt wurde, insbesondere in Bezug auf die Lieferkette und die Kette von Unterauftragnehmern,

 

b) der Ergebnisse dieser Politiken,

 

c) signifikanter Ereignisse während des Berichtszeitraums mit Bezug auf diese Belange,

 

d) der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit den Tätigkeiten, dem Betrieb, den Produkten, den Dienstleistungen oder den Geschäftsbeziehungen des Unternehmens verknüpft sind und schwerwiegende negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben können, sowie des Managements dieser Risiken durch das Unternehmen.

 

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Unternehmens erforderlich ist, umfasst der Lagebericht

 

a) einer Beschreibung der Geschäftsstrategie des Unternehmens und

 

b) einer Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens.

 

Verfolgt eine Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, enthält der Lagebericht eine klare und ordnungsgemäß begründete Erläuterung weshalb.

 

Informationen zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, brauchen nicht offen gelegt zu werden, wenn nach der vernünftigen und ordnungsgemäß begründeten Meinung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

 

a) die Offenlegung solcher Informationen der Geschäftslage des betreffenden Unternehmens ernsthaft schaden würde und

 

b) die Nichtoffenlegung dieser Informationen wohl nicht zu einer Irreführung der Öffentlichkeit führen würde.

 

Hat das Unternehmen gemäß diesem Absatz Informationen nicht offen gelegt, gibt es hierzu eine ordnungsgemäß begründete Erklärung ab.

 

Bei der Bereitstellung der nach Unterabsatz 1 erforderlichen Informationen stützt sich das Unternehmen mindestens auf die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, den Global Compact der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und die Trilaterale Grundsatzerklärung der ILO zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik. Das Unternehmen kann sich zusätzlich auf andere nationale, unionsweite oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt in diesem Fall an, auf welche Rahmenwerke es sich gestützt hat.

 

(1b) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Unternehmens in der Gegenwart und der Zukunft oder die Auswirkungen seiner Tätigkeit in Bezug auf die in Absatz 1 festgelegten Belange sowie für die Transparenz und Vergleichbarkeit des Inhalts des Berichts erforderlich ist, umfasst die Analyse nach Absatz 1 die wesentlichen finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

 

(1c) Im Rahmen der Analyse nach Absatz 1 enthält der Lagebericht gegebenenfalls Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

 

(1d) Die Kommission erarbeitet unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger Leitlinien zur Methodik und zur Verwendung internationaler Standards und nichtfinanzieller Leistungsindikatoren gemäß den Absätzen 1a und 1b, um die Unternehmen bei ihrer Berichterstattung zu unterstützen.

 

Die Leitlinien enthalten sektorbezogene wesentliche Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators – KPI) für die Belange, zu denen Informationen erteilt werden müssen. Die in Bezug auf Umweltbelange erarbeiteten KPI umfassen mindestens die Landnutzung, den Wasserverbrauch, die Treibhausgasemissionen und den Einsatz von Materialien.

 

Die Kommission veröffentlicht die Leitlinien zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Sie übermittelt spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausarbeitung der Leitlinien.“

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) – Buchstabe c (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4) Erstellt ein Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in den Absätzen 1a, 1b oder 1c vorgesehenen Informationen entsprechend den dort festgelegten spezifischen Vorschriften umfasst, wird es von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung nach Absatz 1a befreit, sofern dieser Bericht Bestandteil des Lageberichts ist.“

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) – Buchstabe d (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 19 – Absätze 4 a bis 4 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

d) Folgende Absätze werden angefügt:

 

(4a) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen von öffentlichem Interesse von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 1 freistellen, soweit sie Absatz 1a dieses Artikels betrifft.

 

(4b) Die Mitgliedstaaten können kleine und mittlere Unternehmen von den Pflichten nach den Absätzen 1b und 1c freistellen, soweit sie nichtfinanzielle Informationen betreffen.

 

(4c) Ein Unternehmen, das ein Tochterunternehmen ist, wird von den Pflichten nach Absatz 1a befreit, wenn dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Abschluss und den konsolidierten Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29 erstellt wird.

 

Die mit der Prüfung Beauftragten prüfen nur, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben gemacht wurden.“

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) – Einleitung

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) – Buchstabe a

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„fa) eine Beschreibung der auf die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane bezogenen Diversitätspolitik des Unternehmens in Bezug auf Geschlecht und sonstige Aspekte wie Alter, Behinderung, ethnische Herkunft, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt das Unternehmen nicht über eine derartige Politik, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist.“

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) – Buchstabe b

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft gibt gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 ein Urteil hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstaben c und d geforderten Angaben ab und überprüft, ob die in Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und fa genannten Angaben gemacht wurden.“

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) – Buchstabe c

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 20 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„(4a) Unbeschadet von Artikel 40 findet Absatz 1 Buchstabe fa dieses Artikels keine Anwendung auf kleine und mittlere Unternehmen.“

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu) – Einleitung

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu) – Buchstabe a

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 29 – Absatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) Folgende Absätze werden eingefügt:

 

„(1a) Für die Zwecke des Absatzes 1 umfasst der Lagebericht des Mutterunternehmens einer großen Gruppe, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt, auch eine nichtfinanzielle Erklärung, die Angaben zu den Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens enthält, die sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, einschließlich des sozialen Dialogs, und die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen, einschließlich

 

a) einer Beschreibung der von der Gruppe in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik, einschließlich der Politik zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die verfolgt wurde, insbesondere in Bezug auf die Lieferkette und die Kette von Unterauftragnehmern,

 

b) der Ergebnisse dieser Politiken,

 

ba) signifikanter Ereignisse während des Berichtszeitraums mit Bezug auf diese Belange,

 

c) der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit den Tätigkeiten, dem Betrieb, den Produkten, den Dienstleistungen oder den Geschäftsbeziehungen der Gruppe verknüpft sind und schwerwiegende negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben können, sowie des Managements dieser Risiken durch die Gruppe.

 

Verfolgt eine Gruppe in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, enthält der Lagebericht eine klare und ordnungsgemäß begründete Erläuterung weshalb.

 

Bei der Bereitstellung der nach Unterabsatz 1 erforderlichen Informationen stützt sich das Mutterunternehmen mindestens auf die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, den Global Compact der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und die Trilaterale Grundsatzerklärung der ILO zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik. Das Mutterunternehmen kann sich zusätzlich auf andere nationale, unionsweite oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt in diesem Fall an, auf welche Rahmenwerke es sich gestützt hat.

 

(1b) Die Kommission erarbeitet unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger Leitlinien zur Methodik und zur Verwendung internationaler Standards und nichtfinanzieller Leistungsindikatoren gemäß Artikel 19 Absätze 1a und 1b, um die Unternehmen bei ihrer Berichterstattung zu unterstützen.

 

Die Leitlinien enthalten sektorbezogene wesentliche Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators – KPI) für die Belange, zu denen Informationen erteilt werden müssen. Die in Bezug auf Umweltanbelange erarbeiteten KPI umfassen mindestens die Landnutzung, den Wasserverbrauch, die Treibhausgasemissionen und den Einsatz von Materialien.

 

Die Kommission veröffentlicht die Leitlinien zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Sie übermittelt spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausarbeitung der Leitlinien.“

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu) – Buchstabe b

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 29 – Absätze 3a und 3b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Folgende Absätze werden angefügt:

 

„(3a) Erstellt das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf die gesamte Gruppe bezieht, sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rechtsrahmen stützt und die in Absatz 1a vorgesehenen Informationen entsprechend den dort festgelegten spezifischen Vorschriften umfasst, wird das Mutterunternehmen für die Zwecke von Absatz 1 von der in den Absätzen 1a, 1b und 1c vorgesehenen Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser umfassende Bericht Bestandteil des konsolidierten Lageberichts ist.

 

(3b) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels wird ein Mutterunternehmen, das auch ein Tochterunternehmen ist, von den in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Pflichten befreit, wenn das freigestellte Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Abschluss und den konsolidierten Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß diesem Artikel erstellt wird.“

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 d (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. In Artikel 48 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„In dem Bericht wird die Einführung einer Pflicht geprüft, nach der Großunternehmen und alle Unternehmen von öffentlichem Interesse jährlich einen länderbezogenen Bericht für jeden Mitgliedstaat und jeden Drittstaat, in dem sie tätig sind, mit Angaben mindestens zu den erzielten Gewinnen, den entrichteten Steuern auf die Gewinne und den erhaltenen Staatshilfen veröffentlichen müssten.“

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2

entfällt

Änderung der Richtlinie 83/349/EWG

 

Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 36 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Der konsolidierte Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind.

 

Der Lagebericht enthält eine ausgewogene Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

 

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

 

– i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik;

 

– ii) der Ergebnisse dieser Politiken;

 

– iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

 

Verfolgen die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert die Gesellschaft weshalb.

 

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich der konsolidierte Lagebericht auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen, die gegebenenfalls im Lagebericht angegeben werden.

 

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

 

Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht — soweit angebracht — auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.“ '

 

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

 

„(4) Erstellt das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf die Gruppe der konsolidierten Unternehmen in ihrer Gesamtheit bezieht, sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Informationen umfasst, wird das Mutterunternehmen von der in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser umfassende Bericht Bestandteil des konsolidierten Lageberichts ist.

 

(5) Ein Mutterunternehmen, das auch Tochterunternehmen ist, wird von den in Absatz 1 Unterabsatz 3 festgelegten Pflichten befreit, wenn das befreite Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Abschluss und den Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden, und der konsolidierte Lagebericht in Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 erstellt wird.“

 

Siehe Änderungen des Artikels 29 der Richtlinie 2013/34/EU.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 a (neu) – Nummer l

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 53 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1) Folgender Artikel 53a wird eingefügt:

 

„Artikel 53a

 

Überprüfung

 

Die Kommission überprüft spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ihre Bestimmungen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind in Bezug auf

 

– die offen gelegten nichtfinanziellen Informationen und ihren Geltungsbereich, einschließlich der Einbeziehung der Lieferkette und der Kette von Unterauftragnehmern,

 

– die Transparenz und Vergleichbarkeit der von den Unternehmen erteilten nichtfinanziellen Informationen und die Frage, ob die Ziele der Rechtsvorschrift erreicht werden,

 

– die Frage, ob angemessene Leitlinien und Methoden zur Verfügung gestellt werden und ob der nichtfinanziellen Berichterstattung verbindliche Leitlinien der Union zugutekommen würden, einschließlich unionsweiter KPI zu den Belangen, zu denen Informationen zu erteilen sind,

 

– die Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren für die Durchsetzung der Pflichten nach dieser Richtlinie, einschließlich Verfahren, die interessierten Dritten in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen,

 

– die weltweiten Fortschritte bezüglich der nichtfinanziellen Berichterstattung.“

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Inkrafttreten

Inkrafttreten und Konsolidierung

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten mit der Richtlinie, die durch sie geändert wird, konsolidiert.

Begründung

Es ist wichtig, dass die konsolidierte Fassung der geänderten Richtlinie rasch verfügbar gemacht und veröffentlicht wird.

  • [1]  ABl. L 327 vom 12.11.2013, S. 47.

BEGRÜNDUNG

1. Einführung

1.1 Mehrwert der Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen

Die wachsende Anerkennung der „sozialen Verantwortung“ von Unternehmen lässt sich anhand unterschiedlicher Schlagwörter interpretieren und veranschaulichen. Einerseits begünstigt die Entwicklung „globaler“ Märkte die Entwicklung von Sozial- und Umweltstandards vonseiten der Unternehmen. Andererseits „erwartet sich“ eine in zunehmendem Maße aufmerksame und informierte Gesellschaft von den Unternehmen eine immer verantwortungsbewusstere Verhaltensweise. Dieser zweifache Impuls bildet die Grundlage der Fortschritte auf dem Gebiet der SVU und zeigt, dass sich die Interessen der Unternehmen und jene der gesamten Gesellschaft ergänzen.

Soziale Verantwortung der Unternehmen bedeutet daher vor allem Wettbewerbsfähigkeit. Das bedeutet noch nicht, dass etwaige SVU-Maßnahmen den Wettbewerbsvorteil eines Unternehmens automatisch stärken, sondern dass bestimmte Maßnahmen zur Konsolidierung einer Unternehmung beitragen können, wenn sie gemeinsame Werte für Unternehmen, seine Stakeholder und die gesamte Gesellschaft schaffen.

In diesem Zusammenhang kann eine erhöhte Transparenz bezüglich der nichtfinanziellen Aspekte den Unternehmen dabei helfen, besser auf die Risiken einzugehen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Gleichzeitig kann eine besser informierte Gesellschaft die Geschäfte, die Produkte und die Dienstleistungen eines Unternehmens besser bewerten und entsprechend unterstützen. Auch können potenzielle Investoren die Nachhaltigkeit und damit die langfristige Rentabilität ihrer Anlagen besser einschätzen.

Ebenso können eine erhöhte Transparenz und die Offenlegung von Informationen zur Diversität auch die Risikoprognose erleichtern und so die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessern. Aus soliden Forschungsergebnissen geht hervor, dass sich die Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen positiv auf die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und auf den Weitblick der ergriffenen Maßnahmen auswirkt.

1.2 Die aktuelle Situation und der Bedarf an klareren Regelungen

Die Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen durch die Unternehmen wurde bisher durch die sogenannten Rechnungslegungsrichtlinien geregelt, die kürzlich zu einer einzigen Richtlinie zusammengefasst wurden. Auf nationaler Ebene haben einige Mitgliedstaaten eine strengere Gesetzgebung verabschiedet, während verschiedene Drittländer Rechtsvorschriften eingeführt haben, die – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – Berichtspflichten über nichtfinanzielle Fragen enthalten.

Der untersuchte Vorschlag entspricht daher den gesetzgeberischen Fortschritten auf internationaler Ebene und dem immer deutlicher werdenden Bedarf an erhöhter Transparenz der nichtfinanziellen Informationen. Tatsächlich wird in der Stellungnahme der Kommission darauf hingewiesen, dass nur rund 2500 der insgesamt 42 000 Großunternehmen in der EU alljährlich nichtfinanzielle Informationen förmlich offenlegen.

Die derzeitige Situation ist natürlich für die Anforderungen der internen und externen Stakeholder der Unternehmen nicht befriedigend. Deshalb muss auf Unionsebene eine klarere und einheitlichere Regulierung eingeführt werden, in der für einige Schlüsselbereiche Pflichten auferlegt werden, die die Quantität, die Qualität und die Vergleichbarkeit der Informationen verbessern sollen.

1.3 Der Vorschlag der Kommission

Vorgeschlagen werden einige Änderungen der Rechnungslegungsrichtlinie, um Gesellschaften und Konzerne dazu zu verpflichten, eine Bewertung der nichtfinanziellen Informationen bereitzustellen. Diese Erklärung soll an den Lagebericht angehängt werden und muss mindestens die wesentlichen Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption enthalten. Große börsennotierte Gesellschaften müssen zudem Angaben zu ihrer Diversitätspolitik machen, wobei die Aspekte Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund der Angestellten abzudecken sind.

Der dazu gewählte Regulierungsgrundsatz ist jener des „comply or explain“ (Einhaltung oder Begründung). Folglich muss eine Gesellschaft, die in einem oder mehreren der genannten Bereiche keine Maßnahmen ergreift, eine Erklärung über den Grund für diese Entscheidung abgeben.

2. Der Standpunkt des Berichterstatters

2.1 Vorbemerkungen

Im Allgemeinen ist der Berichterstatter mit den gesetzgeberischen Leitlinien der Kommission einverstanden. Der gewählte Ansatz entspricht jenem, den das Parlament gefordert hat. Dieses sprach sich für die Annahme eines Legislativvorschlags zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Fragen aus, mit dem „ein möglichst großer Handlungsspielraum gewahrt bliebe, um dem multidimensionalen Charakter der SVU und der Vielfalt der von den Unternehmen umgesetzten SVU-Konzepte Rechnung zu tragen, und mit dem gleichzeitig entsprechend den Bedürfnissen der Investoren und anderen Beteiligten für ein ausreichendes Maß an Vergleichbarkeit gesorgt wäre und der Notwendigkeit Rechnung getragen würde, den Verbrauchern einen leichten Zugang zu Informationen über die Auswirkungen der Unternehmen auf die Gesellschaft zu ermöglichen“.

Aufgrund dieser Erwägungen, die zwei Kernprinzipien der Änderungsvorschläge des Berichterstatters beinhalten, nämlich die „Flexibilität“ und die „Vergleichbarkeit“, muss nach Ansicht des Berichterstatters der Wert des Regulierungsgrundsatzes „comply or explain“ geklärt werden, um jedes Missverständnis bezüglich des bindenden Charakters der Bestimmungen aus dem Weg zu räumen. Das genannte Prinzip überlässt den Unternehmen nicht die Wahl, ob sie die durch das Gesetz vorgeschriebenen Informationen offenlegen oder dies unterlassen möchten. Im Gegenteil – der Vorschlag führt eine zweifache Verpflichtung der Unternehmen ein: Einerseits müssen sie über bestimmte Aspekte Bericht erstatten („comply“), andererseits müssen sie eine Erklärung abgeben, wenn sie zu einem oder zu mehreren bestimmten Aspekten keine Maßnahmen ergreifen („explain“).

2.2 Wichtigste Änderungen

Nach einigen technischen Änderungsvorschlägen, durch die der Wortlaut des Vorschlags an den Inhalt der neuen Rechnungslegungsrichtlinie angepasst werden soll, hält es der Berichterstatter für notwendig, einige Aspekte der Rechtsvorschriften zu klären, um mögliche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und eine möglichst einheitliche Auslegung der Bestimmungen sicherzustellen.

Im Hinblick auf die von der Offenlegung betroffenen Bereiche enthält eine neue Erwägung die wichtigsten Themen, die berücksichtigt werden müssen. So müssen die Umweltinformationen beispielsweise Angaben zu den Treibhausgasemissionen, zur Luftverschmutzung und zur Nutzung von erneuerbaren Energien enthalten.

In Bezug auf die Sozial- und Arbeitnehmerbelange müssen die Informationen unter anderem die Umsetzung der wichtigsten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die Arbeitsbedingungen und den sozialen Dialog betreffen. Die Informationen zu Menschenrechten und zur Bekämpfung der Korruption müssen hingegen mindestens Angaben zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen und Erklärungen zu den vom Unternehmen eingesetzten Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung umfassen.

Im Einklang mit dem Ziel, den Gesetzestext zu erläutern, wird in einigen Änderungsvorschlägen der Begriff „Risiko“ genauer definiert. In diesem Zusammenhang schlägt der Berichterstatter vor, den Begriff mit den Tätigkeiten, Maßnahmen, Produkten oder Geschäftsbeziehungen der Unternehmen zu verbinden, die mit größerer Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf die von der Offenlegung betroffenen Bereiche haben können.

Der Berichterstatter ist über die negativen Auswirkungen besorgt, die eine Offenlegung der Risiken für die Tätigkeiten und die künftige Entwicklung des Unternehmens haben könnte. Da es sich dabei um besonders sensible Informationen handelt, könnte ihre Offenlegung die Geschäftsstrategien des Unternehmens gefährden und die Wettbewerbsdynamik negativ beeinflussen.

Aus diesem Grund schlägt der Berichterstatter vor, die Offenlegung der Informationen auf die „wichtigsten“ Risiken zu beschränken und den Entscheidungs- oder Aufsichtsgremien des Unternehmens gleichzeitig die Möglichkeit zu gewähren, die Informationen zu den Risiken oder zu laufenden Verhandlungen nicht offenzulegen, falls diese Offenlegung einen Nachteil für das Unternehmen zur Folge hat.

Der Berichterstatter ist gegen eine etwaige Ausweitung der Berichtspflichten auf die gesamte Lieferkette und die Subunternehmen oder die gesamte Wertschöpfungskette. Der untersuchte Vorschlag stellt einen ersten Schritt hin zu strengeren Vorschriften für die Unternehmen im Bereich der SVU dar und sollte sich daher darauf beschränken, die wichtigsten Verpflichtungen einzuführen, die nötigenfalls nach einer Folgenabschätzung bezüglich der eingeführten Bestimmungen in einer späteren Phase weiterentwickelt werden können.

Der Berichterstatter hält es jedoch für möglich und angemessen, den Anwendungsbereich der Vorschriften auf die sogenannten Due-Diligence-Prüfungen auszuweiten, falls das Unternehmen diese bezüglich der von der Offenlegung betroffenen Bereiche umgesetzt hat. Zu diesem Zweck enthält der Entwurf eines Berichts einen Änderungsvorschlag, der den Unternehmen bei der Beschreibung der Maßnahmen, die sie bezüglich der von der Offenlegung betroffenen Themen ergriffen haben, die Möglichkeit gibt, sich gegebenenfalls auf die durchgeführten „Sorgfaltsprüfungen“ zu beziehen.

Schließlich unterstützt der Berichterstatter die Entscheidung der Kommission, den Unternehmen eine flexible Nutzung der nationalen, europäischen und internationalen Standards zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen einzuräumen. Der Berichterstatter ist demnach der Ansicht, dass zum Zwecke einer besseren Vergleichbarkeit der Informationen grundsätzlich die Nutzung einiger offiziell anerkannter Standards gefördert werden soll.

3. Fazit

Am 22. Mai 2013 forderte der Europäische Rat im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug in seinen Schlussfolgerungen, dass so bald wie möglich der „Vorschlag zur Änderung der Richtlinien im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne [...] geprüft werden [soll], insbesondere um sicherzustellen, dass große Gesellschaften und Konzerne eine nach Ländern untergliederte Rechnungslegung anwenden“.

Der Berichterstatter teilt die Auffassung der Staats- und Regierungschef, dass vor allem aufgrund der Kapitalübertragungen in Drittländer oder in sogenannte Steueroasen strengere Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung notwendig sind. Mehr Transparenz in diesem Bereich kann zudem das Vertrauen der Verbraucher in die Geschäfte der Großunternehmen und der multinationalen Gesellschaften erhöhen. Gleichermaßen hätten die Investoren mehr Informationen zur Verfügung, um die wirtschaftlichen, politischen und die Reputationsrisiken der Unternehmen zu bewerten oder um zu beurteilen, wie solide eine Geschäftstätigkeit ist und ob das Portfolio geografisch diversifiziert ist, um auf eventuelle wirtschaftliche Schocks besser reagieren zu können.

Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist der Berichterstatter der Ansicht, dass Rechtssetzungsmaßnahmen in diesem Bereich die Diversität der Sektoren und der Rechtssysteme berücksichtigen müssen, in denen die Unternehmen tätig sind. In einigen Rechtssystemen beispielsweise könnten bestimmte Angaben unter den Begriff „Staatsgeheimnis“ oder „Geschäftsgeheimnis“ fallen und für die europäischen Unternehmen, die in diesen Gebieten tätig sind, Rechtsunsicherheit schaffen. Gleichzeitig könnte die Verbreitung von bestimmten, aus geschäftlicher und wirtschaftlicher Sicht sensiblen Informationen (strategische Informationen zu Verträgen, Einkommensniveaus, Geschäftsergebnissen, Management) einen Wettbewerbsnachteil bewirken oder die mit den Steuerbehörden der Drittländer abgeschlossenen Abkommen oder Verträge in Frage stellen.

Aufgrund dieser Erwägungen bemüht sich der Berichterstatter darum, die Frage der Berichterstattung im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorschlags für jedes Land einzeln zu behandeln und das Thema mit Vorsicht und Genauigkeit zu behandeln, um so die Vorteile zu vervielfachen und die Risiken zu neutralisieren. Zu diesem Zweck schlägt der Berichterstatter eine Änderung von Artikel 48 der Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34 vor und bittet die Kommission darum, bei der Überprüfung der Bestimmungen bezüglich der Zahlungen an staatliche Stellen sicherzustellen, dass große Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse fortan dazu verpflichtet werden, jährlich einen länderbezogenen Bericht für jeden Mitgliedstaat oder jeden Drittstaat, in dem sie tätig sind, zu veröffentlichen, der Angaben über den Gewinn oder den Verlust abzüglich Steuern, die Gewinn- oder Verlustbesteuerung und die erhaltenen staatlichen Zuschüsse enthält.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (28.11.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne
(COM(2013)0207 – C7‑0103/2013 – 2013/0110(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Elmar Brok

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen koordiniert die einzelstaatlichen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten über den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die aktuelle Version der Vierten Richtlinie ist das Ergebnis einer Reihe von Änderungen, die zwischen 1983 und 2006 erfolgt sind.

Die Änderungsanträge, die in dieser Stellungnahme vorgelegt werden, sollen die Informationen ergänzen, die Gesellschaften über die Lieferkette vorzulegen haben, und sicher stellen, dass die in der Vierten Richtlinie enthaltene Definition für „große Gesellschaften“ und die einschlägigen Berichterstattungsanforderungen kohärent sind.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen. Sie sollte auch die Lieferketten der Gesellschaften sowie im Falle von großen Akteuren in diesen Lieferketten auch ihre Subunternehmen umfassen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 2011 forderte der Europäische Rat eine Verringerung der Belastung durch Vorschriften, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene und Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität, während die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum darauf abzielt, die unternehmerischen Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern und ihre Internationalisierung zu fördern. Daher sollten die Offenlegungspflichten im Rahmen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG gemäß dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ nur für Großunternehmen bestimmter Rechtsformen und für Konzerne gelten.

(10) Auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 2011 forderte der Europäische Rat eine Verringerung der Belastung durch Vorschriften, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene, begrüßte, dass die Kommission Wege aufzeigen will, wie Kleinstunternehmen von bestimmten Vorschriften befreit werden können, und schlug Maßnahmen vor zur Steigerung der Produktivität, während die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum darauf abzielt, die unternehmerischen Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern und ihre Internationalisierung zu fördern. Daher sollten die Offenlegungspflichten im Rahmen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG gemäß dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ nur für Großunternehmen bestimmter Rechtsformen und für Konzerne gelten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl, das Gesamtvermögen und den Umsatz definiert werden. KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht sollte nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen.

(11) Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl, das Gesamtvermögen und den Umsatz definiert werden. Kleinstunternehmen und KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht sollte nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Bei der Festlegung der Kriterien zur Bestimmung der Akteure, die zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet sind, müssen die Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berücksichtigt werden, d.h. die Tatsache, dass in verschiedenen Ländern die Beschäftigung einer unterschiedlichen durchschnittlichen Anzahl von Mitarbeitern erforderlich ist, um ein ähnliches unternehmerisches Ergebnis zu erzielen. Daher müssen bei der Bestimmung der Kriterien, die festlegen, für welche Akteure diese neuen Berichtspflichten gelten, die Höhe der Bilanzsumme oder der Nettoumsatz stärker berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Behinderung, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und mit den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, die möglicherweise negative Auswirkungen in Sozial-, Umwelt- und Menschenrechtsbelangen verursachen könnten oder bereits verursacht haben, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

Begründung

In den Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte ist verankert, dass Unternehmen sich darum bemühen sollen, die negativen Auswirkungen in Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen abzumildern […], auch wenn sie zu diesen Auswirkungen nicht direkt selbst beigetragen haben. Um international ausgewogene Ausgangsbedingungen zu erhalten und einen Vergleich zwischen Gesellschaften möglich zu machen, sollten sich die Unternehmen auf ein EU-basiertes oder internationales Rahmenwerk stützen und nicht auf ein nationales.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen wie zum Beispiel: das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS), und internationale Rahmenwerke wie die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm (ISO) 26000 der Internationalen Organisation für Normung, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative.

 

Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Anforderungen dieser Richtlinie oder anderer Bestimmungen des EU-Rechts oder anderer Leitlinien, die spezifischere Bedingungen für die Handhabung der nichtfinanziellen Erklärung durch Unternehmen enthalten.

 

Bei der Bereitstellung dieser Informationen gibt die Gesellschaft an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft oder der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechts-, Sozial- und Umweltbelange erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Europäische Kommission entwickelt einen Leitfaden betreffend Methodik und Anwendung internationaler Standards und nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, um die Unternehmen bei der Berichterstattung zu unterstützen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Spätestens 18 Monate nach Annahme dieser Richtlinie veröffentlicht die Kommission den Leitfaden und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Entwicklungen bezüglich des Leitfadens.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission setzt ein internes Beratungsgremium für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein, das die Unternehmen bei der Umsetzung der Verpflichtungen bezüglich der nichtfinanziellen Erklärung unterstützt und die Stakeholder an der Entwicklung eines Leitfadens für Methodik und Anwendung internationaler Standards und nichtfinanzieller Leistungsindikatoren in ausgewogener und offener Weise beteiligt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 5 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„5. Eine Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft ist, wird von den in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflichten befreit, wenn die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften in den konsolidierten Abschluss und Lagebericht einer anderen Gesellschaft einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird.

entfällt

Begründung

Eine große Gesellschaft besteht häufig aus zahlreichen Tochtergesellschaften; wenn innerhalb eines Großunternehmens ein Risiko auftritt, sollte klar sein, in welcher Tochtergesellschaft das Risiko besteht. Die Ausklammerung von Tochtergesellschaften aus den in Absatz 1 Buchstabe b festgeschriebenen Verpflichtungen würde die hier erforderliche Klarheit beeinträchtigen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46a – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.

eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Behinderung, geografische Vielfalt, Behinderung, Bildungs- und Berufshintergrund sowie der Ziele, der Art und Weise der Umsetzung und der Ergebnisse dieser Diversitätspolitik im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung - und zwar unter Einbeziehung der gesamten Lieferkette des Unternehmens - einschließlich:

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und mit den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, die möglicherweise negative Auswirkungen in Sozial-, Umwelt- und Menschenrechtsbelangen verursachen könnten oder bereits verursacht haben, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich der konsolidierte Lagebericht auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen, wie zum Beispiel: das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS) und internationale Rahmenwerke wie die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm (ISO) 26000 der Internationalen Organisation für Normung, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative.

 

Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Anforderungen dieser Richtlinie oder anderer Bestimmungen des EU-Rechts oder anderer Leitlinien, die spezifischere Bedingungen für die Handhabung der nichtfinanziellen Erklärung durch Unternehmen enthalten.

 

Bei der Bereitstellung dieser nichtfinanziellen Informationen gibt die Gesellschaft an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Die Kommission überprüft spätestens [drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie] die Bestimmungen von Artikel 46 und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls entsprechende Rechtsetzungsvorschläge in Bezug auf:

 

– nichtfinanzielle Informationen, die in der Praxis offengelegt wurden, einschließlich Informationen über die Lieferkette, ob dies effizient ist, und ob es angemessene Leitlinien und Methoden gibt;

 

– Fortschritte hinsichtlich der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen weltweit;

 

– die Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen und seiner Leitprinzipien sowie der Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen;

VERFAHREN

Titel

Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0207 – C7-0103/2013 – 2013/0110(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

21.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

12.9.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Elmar Brok

27.11.2013

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme

Thijs Berman

Prüfung im Ausschuss

26.9.2013

11.11.2013

 

 

Datum der Annahme

26.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

10

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pino Arlacchi, Elmar Brok, Jerzy Buzek, Mark Demesmaeker, Andrzej Grzyb, Richard Howitt, Anna Ibrisagic, Liisa Jaakonsaari, Jelko Kacin, Nicole Kiil-Nielsen, Andrey Kovatchev, Paweł Robert Kowal, Eduard Kukan, Vytautas Landsbergis, Krzysztof Lisek, Marusya Lyubcheva, Francisco José Millán Mon, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Pier Antonio Panzeri, Bernd Posselt, Hans-Gert Pöttering, Cristian Dan Preda, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Werner Schulz, Davor Ivo Stier, Charles Tannock, Eleni Theocharous, Inese Vaidere, Nikola Vuljanić

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kinga Gál, Marietje Schaake

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Maria Badia i Cutchet, Hiltrud Breyer, António Fernando Correia de Campos

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (11.11.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne
(COM(2013)0207 – C7‑0103/2013 – 2013/0110(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Judith Sargentini

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung finanzieller, nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Um das Vertrauen der EU-Bürger in die Unternehmen zu festigen, ist mehr Transparenz im Hinblick auf die Aktivitäten großer Gesellschaften, insbesondere in Bezug auf den (die) Namen der Niederlassungen, die Art der Tätigkeiten und deren geographische Lage, den Umsatz, die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten, die erzielten Gewinne, die auf den Gewinn gezahlten Steuern und die erhaltenen Beihilfen von zentraler Bedeutung. Eine obligatorische Berichterstattung in diesem Bereich kann daher als wichtiges Element der Verantwortung der Unternehmen gegenüber den Interessenträgern und der Gesellschaft betrachtet werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3b) Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein unverzichtbares Element der Bewältigung des Übergangs zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft, die langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbindet. Transparenz und Rechenschaftspflicht sind im Begriff, zu integralen Bestandteilen der Gespräche über die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 und der Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu werden. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hilft, das Geschäftsergebnis und die Auswirkungen zu messen, zu überwachen und zu managen und bietet somit eine Möglichkeit, die Fähigkeit der Privatwirtschaft zur positiven Beeinflussung der nachhaltigen Entwicklung weiter zu nutzen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Außerdem ist es notwendig, eine gewisse rechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit EU-weit von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Lageberichte sollten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild der Politiken, Ergebnisse und Risiken des Unternehmens vermitteln.

(5) Außerdem ist es notwendig, eine gewisse rechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit EU-weit von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Lageberichte sollten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild der politischen Strategien, Ergebnisse und Risiken sowie des genauen Verwendungszwecks der sozialen Investitionen der Unternehmen und ihrer Tochterunternehmen vermitteln.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zu Antidiskriminierungsmaßnahmen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der politischen Strategien, der Ergebnisse des genauen Verwendungszwecks der sozialen Investitionen und der Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen, und zwar unter Berücksichtigung der gesamten Lieferkette.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6a) Die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen sollte auf der Grundlage einer von den Gesellschaften durchgeführten risikobasierten Sorgfaltsprüfung zur Ermittlung, Vermeidung und Minderung tatsächlicher und möglicher negativer Auswirkungen erfolgen, die der Größe der Gesellschaften, der Art und dem Kontext ihrer Geschäftstätigkeit sowie der Schwere der Risiken von negativen Auswirkungen entspricht. Die Grundsätze der Sorgfaltspflicht wurden in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und in den Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen umrissen, zu deren Einhaltung sich die Kommission verpflichtet hat.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6b) Die Unternehmen sollten ausführliche Angaben zu Fragen im Zusammenhang mit den wichtigsten Risiken, die gravierende Auswirkungen haben können, sowie ausführliche Angaben zu allen bereits eingetretenen gravierenden Auswirkungen machen. Bei der Beurteilung der Bedeutung eines Risikos sollte von der Wahrscheinlichkeit eines Eintretens des Risikos und von der Schwere der möglichen Auswirkungen ausgegangen werden. Die Schwere der Auswirkungen sollte nach ihrem Ausmaß und Ernst, nach der Anzahl der gegenwärtig oder zukünftig betroffenen Personen und – sofern die Wiederherstellung zumindest des Ausgangszustandes oder eines gleichwertigen Zustandes für die von den negativen Auswirkungen betroffenen Personen nicht oder nur begrenzt möglich ist – nach ihrer Irreversibilität beurteilt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6c) Häufigere Bezugnahmen auf bestehende Rahmenwerke für Nachhaltigkeit und Berichterstattung sowie das Hinzukommen immer neuer Rahmenwerke fördern den Übergang zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft. Angesichts der weltweit, auch in Entwicklungsländern zunehmenden Bedeutung von Grundsätzen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt die Angleichung und Harmonisierung der Rahmenwerke eine wachsende Herausforderung dar, die angegangen werden sollte, um Überschneidungen, Widersprüche und Konkurrenz unter den Standards zu verhindern.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6d) Sozialbelange schließen ein verantwortungsvolles Verhalten bei der Steuerplanung ein, um sicherzustellen, dass ein gerechter Steueranteil am richtigen Ort gezahlt und keine aggressive Steuervermeidung betrieben wird.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die Gesellschaften auf nationale Rahmenwerke, EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative stützen.

(7) Bei der Bereitstellung von Informationen bezüglich ihrer Anerkennung der durch Normen des Völkerrechts geschützten Rechte und Werte wenden die Gesellschaften die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen und die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen an und können sich auch auf nationale Rahmenwerke, EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf andere internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative oder auf einen Satz messbarer und sektoraler sozialer Kriterien stützen, die von der Europäischen Union, beispielsweise im Rahmen eines Systems zur Verleihung eines „Sozialgütesiegels“, gebilligt wurden.

Begründung

Ein harmonisierter globaler Rahmen für Berichterstattung über Nachhaltigkeit liegt im Interesse von Gesellschaften, die weltweit wirtschaftlich tätig sind. Die OECD-Leitlinien decken alle wesentlichen Bereiche der Geschäftsethik ab. Nach dem von Prof. John Ruggie erarbeiteten Konzept billigte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 16. Juni 2011 einstimmig die Leitprinzipien zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen. Angesichts ihres umfassenden Anwendungsbereichs im Hinblick auf Nachhaltigkeit und die sich ergänzenden Inhalte sollten diese beiden Rahmenwerke als Grundlage für die Anpassung und Harmonisierung der Berichterstattung dienen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7a) Soweit dies für das Verständnis der Auswirkungen der Gesellschaften auf die Menschenrechte sowie auf soziale und ökologische Bedingungen erforderlich ist, umfassen die jährlichen Berichte die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für den betreffenden Geschäftszweig von Bedeutung sind. Im Hinblick auf Umweltaspekte umfassen die nichtfinanziellen Indikatoren eine Beurteilung der Treibhausgasemissionen, der verwendeten Materialien, des Wasserverbrauchs und der Landnutzung. Diese Beurteilung sollte eine Einschätzung der Nutzung dieser Ressourcen in der Lieferkette der Gesellschaft einschließen.

Begründung

Die genannten Indikatoren wurden in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ vom 20. September 2011 befürwortet.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7b) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der von den Gesellschaften bereitgestellten nichtfinanziellen Informationen zu erhöhen, sollte die Kommission Leitlinien für die Verwendung der geeigneten wichtigsten Leistungsindikatoren, der Methoden zur Messung des Ressourcenbedarfs sowie der internationalen Rahmenwerke, insbesondere was die Verantwortung der Gesellschaften für die Achtung der durch Normen des Völkerrechts geschützten Rechte und Werte angeht, erarbeiten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7c) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und effiziente Instrumente vorhanden sind, mit denen die vollständige, korrekte und glaubhafte Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Gesellschaften gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie durchgesetzt werden kann.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8a) Gemäß den Empfehlungen des Berichts „GEO-5“ des Umweltprogramms der Vereinten Nationen sollte die Einbeziehung von umweltbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Daten einer realistischen Bewertung der Umweltauswirkungen dienen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Durch den Zugang von Investoren zu nichtfinanziellen Informationen muss auch ein Zustrom von Investitionen in sozial ausgerichtete Gesellschaften ausgelöst werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen sollte zur Schaffung einer nachhaltigen und inklusiven Investitionsstrategie mit einer Bestimmung zur sozialen Verantwortung von Unternehmen führen, die konkrete Leitlinien für Investoren sowie eine wirksame Bewertungsmethode für die öffentlichen Stellen, die die sozialen und ökologischen Auswirkungen der entsprechenden Investitionen prüfen, enthält.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Im Rahmen der Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ist es auch erforderlich, ein Gleichgewicht zwischen den im Umweltbereich und im Sozialbereich erzielten Ergebnissen sicherzustellen, damit die Offenlegung an den Grundsätzen der sozialen Verantwortung der Unternehmen orientiert ist und nicht ausschließlich Umweltdaten enthält.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl, das Gesamtvermögen und den Umsatz definiert werden. KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht sollte nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen.

 

(11) Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl, das Gesamtvermögen und den Umsatz definiert werden. KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht sollte nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 17,5 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 35 Mio. EUR aufweisen.

Begründung

Die Definition eines Großunternehmens sollte gemäß der bereits bestehenden Definition in der Vierten Rechnungslegungsrichtlinie gelten, nach der eine Gesellschaft als „groß“ gilt, wenn die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigen 250 überschreitet und entweder die Bilanzsumme 17,5 Mio. EUR oder der Nettoumsatzerlös 35 Mio. EUR überschreitet.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung vom 22. Mai 2013 die obligatorische Einführung der nach Ländern untergliederten Rechnungslegung für alle großen Gesellschaften und Konzerne im Rahmen der Überarbeitung dieser Richtlinie. Daher sollten große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse für eine größere Transparenz hinsichtlich der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen offenlegen, welche wesentlichen Zahlungen sie an staatliche Stellen in den Ländern geleistet haben, in denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Diese Offenlegungen sollten nach Möglichkeit als Anhang zum Jahresabschluss oder zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Unternehmens veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11b) Um aggressive Steuerplanung und ‑vermeidung durch EU-Unternehmen einzudämmen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 12. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung und dem Fortschrittsbericht der OECD vom 5. September 2013 an die G20 allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung (General Anti-Avoidance Rules (GAAR)) einführen. Darüber hinaus sollten große Unternehmen in der EU auch einen Bericht über ihre Systeme zur aggressiven Steuerplanung einschließlich anderer einschlägiger Informationen veröffentlichen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14a) Durch die Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen wird die Einrichtung von Ratingagenturen erforderlich, die von der Europäischen Union ermächtigt sind, nötigenfalls die Richtigkeit der verbreiteten Informationen zu überprüfen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Da es in der Lieferkette eines Unternehmens zur Abkopplung der Lieferquelle und damit zum Verlust der eigentlich bestehenden Haftung kommen kann, können sich aufgrund einer derartigen Betriebsführung erhebliche Risiken nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt ergeben. Daher ist es wichtig, dass Unternehmen ihre Lieferkette mit der angemessenen Sorgfalt prüfen, auch in den Bereichen, in denen mit Unterauftragnehmern gearbeitet wird, und dass die einschlägigen Maßnahmen offen gelegt werden, um solche Risiken zu mindern und die Beteiligten über die durchgeführte Bewertung in Kenntnis zu setzen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Artikel 21 der Charta der Grundrechte und Artikel 19 AEUV sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Die Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen könnte bei einer zukünftigen Änderung der Vergaberichtlinie als Zuschlagskriterium einbezogen werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Bei Gesellschaften, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

b) Bei Gesellschaften, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 17,5 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 35 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine die gesamte Lieferkette der Gesellschaft berücksichtigende nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben in gleichem Umfang zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zu Antidiskriminierungsmaßnahmen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, unter Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 787/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) des genauen Verwendungszwecks der sozialen Investitionen;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) einer Beschreibung der Due-Diligence-Politik des Unternehmens für seine Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane in Bezug auf seine Lieferkette und Unterauftragnehmer mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Beschreibung erläutert auch die Zielsetzungen dieser Due-Diligence-Politik, die Art und Weise ihrer Umsetzung und die Ergebnisse im Berichtzeitraum.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) eine Analyse zur Nutzung der Ressourcen, darunter zumindest die Nutzung von Land, Wasser und Werkstoffen sowie zu Treibhausgasemissionen.

Begründung

Die Offenlegung ökologischer Informationen kann für den Umweltschutz förderlich sein, sofern Interessengruppen relevante, korrekte und vergleichbare Informationen erhalten. Die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Gesellschaften geht mit der Einführung von gleichen Mindestanforderungen an die Berichterstattung einher. Im Fahrplan Ressourceneffizienz schlug die Kommission die Verwendung von vier Schlüsselindikatoren zur Messung der Ressourcennutzung vor: Wasser, Land, Werkstoffe und Kohlenstoff. Diese Indikatoren wurden vom EP sowie der Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz (EREP) unterstützt. Sie sollten in dieser Richtlinie enthalten sein.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfolgt eine Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert sie weshalb.

Verfolgt eine Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, legt sie eine begründete Erklärung auf der Grundlage einer Risikoabschätzung vor weshalb.

Begründung

Die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ist sehr wichtig für die Verbesserung von verantwortungsvollen Geschäftspraktiken und für die Bewältigung eines Wandels hin zu einer nachhaltigen Weltwirtschaft, die Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbindet. Die Möglichkeit, zu „erklären“, sollte dem Nutzer der Berichterstattung helfen zu verstehen, wie Gesellschaften Risiken bei ihren Strategien wahrnehmen und einschätzen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird die Gesellschaft ihrer Verantwortung gerecht, Rechte und Werte zu achten, die durch völkerrechtliche Normen geschützt sind. Diesbezüglich orientiert sich die Gesellschaft an den Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen und den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen. Die Gesellschaft kann sich außerdem auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke oder auf einen Satz messbarer und sektoraler sozialer Kriterien stützen, die von der Europäischen Union beispielsweise im Rahmen eines System zur Vergabe eines „Sozialgütesiegels“ bestätigt wurden, und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Vorschriften dieser Richtlinie oder sonstiger Gesetzgebung oder Leitlinien der Europäischen Union, die konkretere Regelungen für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen von Gesellschaften enthalten.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

c) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen auf Menschenrechte, soziale Aspekte und die Umwelt erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ca) Die Kommission erstellt Orientierungshilfen zur Methodik und der Verwendung der in Artikel 46 Absatz 1 genannten internationalen Standards und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, um die Gesellschaften bei ihrer Berichterstattung zu unterstützen.

 

Die Kommission veröffentlicht diese Leitlinien. Sie übermittelt spätestens 18 Monate nach Annahme der Richtlinie einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausarbeitung der Leitlinien.

Begründung

Zur Optimierung der Berichterstattung über unternehmerische Nachhaltigkeit sollte die Kommission fortlaufende Orientierungshilfen über die entsprechenden Leistungsindikatoren und die Ressourcen-Messmethodik bereitstellen und die Anwendung internationaler Standards prüfen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

cb) Die Kommission richtet ein Gremium ein, das im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen beratend tätig ist, um auf ausgewogene und transparente Weise die Einhaltung der Berichtspflichten zu nichtfinanziellen Informationen zu unterstützen und Interessengruppen in die Erstellung von Orientierungshilfen zur Methodik und der Verwendung der in Artikel 46 Absatz 1 genannten internationalen Standards und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EG

Artikel 46a – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.

g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Artikel 21 der Charta der Grundrechte und Artikel 19 AEUV, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EG

Artikel 46a – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Folgender Buchstabe ca) wird angefügt:

 

ca) Um die Verhältnismäßigkeit der von einem Unternehmen angewendeten Methoden zur Steuerermäßigung beurteilen zu können, wird eine Beschreibung der Steuerplanungsgestaltung des Unternehmens beigefügt, die mindestens Folgendes beinhaltet:

 

i) Gestaltung der aggressiven Steuerplanung einschließlich des allgemeinen Inhalts der erhaltenen Empfehlungen;

 

ii) Transferpreisgestaltung und Angaben darüber, ob die Transferpreise mit den Finanzbehörden der jeweiligen Länder vereinbart wurden;

 

iii) Entscheidungen über feste Niederlassungen und eine Liste der Länder, in denen das Unternehmen ohne feste Niederlassung tätig ist;

 

iv) Methoden zur Aushöhlung der Bemessungsgrundlage durch Zinsabzug, Lizenzgebühren und andere Finanzzahlungen einschließlich Angaben darüber, wo Handelsmarken entwickelt werden, wo sie von Tochtergesellschaften bezahlt werden und ob sie Eigentum des Mutterunternehmens an ihrer Hauptbetriebsbasis sind oder, falls dies nicht der Fall ist, wo sich ihr steuerlicher Wohnsitz befindet;

 

v) Angaben darüber, wo Forschungs- und Entwicklungsarbeit betrieben wird und wie dies von den Tochterunternehmen zurückgefordert wird.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der konsolidierte Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind.

Der konsolidierte Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, und zwar unter Berücksichtigung der gesamten Lieferkette.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 17,5 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 35 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zu Antidiskriminierungsmaßnahmen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, unter Berücksichtigung der gesamten Lieferkette der Gesellschaft, einschließlich

Begründung

Die Definition eines Großunternehmens sollte gemäß der bereits bestehenden Definition in der Vierten Rechnungslegungsrichtlinie gelten, nach der eine Gesellschaft als „groß“ gilt, wenn die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigen 250 überschreitet und entweder die Bilanzsumme 17,5 Mio. EUR oder der Nettoumsatzerlös 35 Mio. EUR überschreitet. Ein Bericht über nichtfinanzielle Belange und die diesbezüglichen Risiken ist ohne relevante Informationen in Bezug auf die gesamte Lieferkette unvollständig.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Ziffer i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) des genauen Verwendungszwecks der sozialen Investitionen;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen in Verbindung mit dem Betrieb der Gesellschaft, die geeignet sind, erhebliche nachteilige soziale Auswirkungen, Umweltauswirkungen oder Auswirkungen auf Menschenrechte zu haben oder solche Auswirkungen bereits hatten, und der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft

Begründung

Der Risikobegriff umfasst verschiedene Aspekte. Die Gesellschaft ist einigen Risiken ausgesetzt, die wiederum andere Risiken für die Gesellschaft darstellen können. Diese anderen Risiken können wiederum Risiken für die Gesellschaft darstellen. Gemäß den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen müssen alle Risikoaspekte in den Bericht einfließen, damit der Vorschlag seine Ziele erreichen kann.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) einer Beschreibung der Due-Diligence-Politik der Gruppe für seine Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane in Bezug auf seine Lieferkette und Unterauftragnehmer mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Beschreibung erläutert auch die Zielsetzungen dieser Due-Diligence-Politik, die Art und Weise ihrer Umsetzung und die Ergebnisse im Berichtzeitraum.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) eine Analyse zur Nutzung der Ressourcen, darunter zumindest die Nutzung von Land, Wasser und Werkstoffen sowie zu Treibhausgasemissionen;

Begründung

Die Offenlegung ökologischer Informationen kann für den Umweltschutz förderlich sein, sofern Interessengruppen relevante, korrekte und vergleichbare Informationen erhalten. Die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Gesellschaften geht mit der Einführung von gleichen Mindestanforderungen an die Berichterstattung einher. Im Fahrplan Ressourceneffizienz schlug die Kommission die Verwendung von vier Schlüsselindikatoren zur Messung der Ressourcennutzung vor: Wasser, Land, Werkstoffe und Kohlenstoff. Diese Indikatoren wurden vom EP sowie der Europäischen Plattform für Ressourceneffizienz (EREP) unterstützt. Sie sollten dementsprechend in dieser Richtlinie enthalten sein.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfolgen die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert die Gesellschaft weshalb.

Verfolgen die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, legen sie eine auf einer Risikoabschätzung basierende begründete Erklärung dafür vor, warum dies so ist.

Begründung

Die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ist sehr wichtig für die Verbesserung von verantwortungsvollen Geschäftspraktiken und für die Bewältigung eines Wandels hin zu einer nachhaltigen Weltwirtschaft, die Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbindet. Die Möglichkeit, zu „erklären“, sollte dem Nutzer der Berichterstattung helfen zu verstehen, wie Gesellschaften Risiken bei ihren Strategien wahrnehmen und einschätzen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich der konsolidierte Lagebericht auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen, die gegebenenfalls im Lagebericht angegeben werden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird die Gesellschaft ihrer Verantwortung gerecht, Rechte und Werte zu achten, die durch völkerrechtliche Normen geschützt sind. Diesbezüglich orientiert sich die Gesellschaft an den Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen und den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen. Der konsolidierte jährliche Lagebericht kann sich zusätzlich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt in diesem Falle an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Vorschriften dieser Richtlinie oder sonstiger Gesetzgebung oder Leitlinien der Europäischen Union, die konkretere Regelungen für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen von Gesellschaften enthalten.

Begründung

Ein harmonisierter globaler Rahmen für Berichterstattung über Nachhaltigkeit liegt im Interesse von Gesellschaften, die weltweit wirtschaftlich tätig sind. Die OECD-Leitlinien decken alle wesentlichen Bereiche der Geschäftsethik ab. Nach dem von Prof. John Ruggie erarbeiteten Konzept billigte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 16. Juni 2011 einstimmig die Leitprinzipien zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen. Angesichts ihres umfassenden Anwendungsbereichs im Hinblick auf Nachhaltigkeit und die sich ergänzenden Inhalte sollten diese beiden Rahmenwerke als Grundlage für die Anpassung und Harmonisierung der Berichterstattung dienen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 a (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Kapitel 10 – Artikel 41 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (Länderbezogene Berichterstattung)

 

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

 

1. Dem Kapitel 10 Artikel 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

(6) „länderbezogener Bericht“ die folgenden Finanzinformationen, die ein Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b und c und Artikel 3 Absatz 4 für jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem es tätig ist, bereitzustellen hat:

 

a) Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,

 

b) Umsatz,

 

c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

 

d) Gewinn oder Verlust vor Steuern,

 

e) Steuern auf Gewinn oder Verlust,

 

f) erhaltene staatliche Beihilfen.

 

2. Kapitel 10 Artikel 42 Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:

 

Artikel 42

 

Unternehmen, die über Zahlungen an staatliche Stellen zu berichten und einen länderbezogenen Bericht zu erstellen haben

 

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben großen Unternehmen und allen Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, vor, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten schreiben zudem großen Unternehmen und allen Unternehmen von öffentlichem Interesse vor, jährlich einen länderbezogenen Bericht auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenzulegen.

 

(2) Diese Pflichten gelten nicht für ein unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallendes Unternehmen, das ein Tochter- oder Mutterunternehmen ist, sofern beide nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

 

a) das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats; und

 

b) die Zahlungen des Unternehmens an staatliche Stellen und der vom Unternehmen erstellte länderbezogene Bericht sind im konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen enthalten, der von jenem Mutterunternehmen gemäß Artikel 39 ausgearbeitet wird.

 

(3) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

 

3. Die Angaben nach Absatz 1 werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und – soweit möglich – als Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Unternehmens veröffentlicht.

 

4. Die Kommission erstellt einen allgemeinen Bewertungsbericht über die möglichen wirtschaftlichen Folgen der Offenlegung des länderbezogenen Berichts, einschließlich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen, und kann – nur im Falle einer negativen Bewertung – in Erwägung ziehen, diese Informationen den zuständigen Steuerbehörden zugänglich zu machen. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 vor.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 a (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 50a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2) Der folgende Artikel wird eingefügt:

 

Artikel 50a

 

Überwachung und Durchsetzung

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, um die Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen durch Gesellschaften gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie zu überwachen und durchzusetzen.

 

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtlichen Personen einschließlich juristische Personen gerichtliche und/oder verwaltungstechnische Verfahren zur Durchsetzung der Pflichten nach dieser Richtlinie zur Verfügung stehen, sofern sie gemäß den Voraussetzungen ihres nationalen Rechts ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sichergestellt wird.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 a (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 53a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3) Der folgende Artikel wird eingefügt:

 

Artikel 53a

 

Überprüfung

 

Die Kommission überprüft die Bestimmungen in [Artikel 46 der Richtlinie 78/660/EWG, geändert durch diesen Vorschlag der Kommission, der in die Richtlinie 2013/34/EU eingearbeitet werden soll - neue Referenz noch nicht bekannt] spätestens [drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie] und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat und fügt diesem gegebenenfalls Legislativvorschläge bezüglich der folgenden Punkte bei:

 

- die offen gelegten nichtfinanziellen Informationen und ihr Umfang einschließlich Angaben zur Lieferkette, ob angemessene Orientierungshilfen und Methoden bereitgestellt werden und ob die Gesetzgebungsziele erreicht wurden;

 

- die weltweite Entwicklung der nichtfinanziellen Berichterstattung;

 

- die Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen und seiner Leitprinzipien sowie der Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen;

 

- die Verwendung von Indikatoren für die Nutzung von Wasser und Werkstoffen sowie für Treibhausgasemissionen und

 

- die Wirksamkeit der bestehenden Mechanismen zur Verifizierung und Durchsetzung.

VERFAHREN

Titel

Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0207 – C7-0103/2013 – 2013/0110(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

21.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

12.9.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Judith Sargentini

28.5.2013

Prüfung im Ausschuss

14.10.2013

 

 

 

Datum der Annahme

5.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Corina Creţu, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Mikael Gustafsson, Eva Joly, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Bill Newton Dunn, Andreas Pitsillides, Jean Roatta, Birgit Schnieber-Jastram, Alf Svensson, Ivo Vajgl, Daniël van der Stoep, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Eduard Kukan, Isabella Lövin, Cristian Dan Preda, Judith Sargentini

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Iratxe García Pérez, María Muñiz De Urquiza, Bogusław Sonik

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (11.12.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne
(COM(2013)0207 – C7‑0103/2013 – 2013/0110(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Sharon Bowles

KURZE BEGRÜNDUNG

Der von der Kommission vorgelegte Gesetzesvorschlag dient der Überarbeitung der kürzlich angenommenen Rechnungslegungsrichtlinie 2013 mit dem Ziel, die Erklärung zur Unternehmensführung in Bezug auf die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen aussagekräftiger zu gestalten und sicherzustellen, dass sie zumindest wesentliche Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie zur Diversität enthält.

Die Verfasserin begrüßt es, dass die Kommission die Transparenz der Berichterstattung großer Unternehmen in der EU verbessern möchte, wenngleich sie dieses Vorhaben erst nach der Annahme der Rechnungslegungsrichtlinie in Angriff genommen hat, und schlägt weitere Verbesserungen am Kommissionsvorschlag vor.

Nach Ländern untergliederte Rechnungslegung

Vor dem Hintergrund der Ausführungen von Kommissionsmitglied Barnier[1] und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Mai dieses Jahres[2] sollte die Überarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinie 2013 auch die obligatorische nach Ländern untergliederte Rechnungslegung (Country-by-Country Reporting (CBCR)) für alle großen EU-Unternehmen umfassen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen und Investoren sicherzustellen. Ferner muss die nach Ländern untergliederte Rechnungslegung angemessen definiert werden, damit klar ist, was darunter zu verstehen ist und wie sie angewandt werden sollte. Die einschlägige Berichterstattung sollte – ebenso wie in der Eigenkapitalrichtlinie für Banken (CRD IV) festgelegt – der Prüfung unterliegen.

Sorgfaltspflichten

Eine größere Transparenz bei den Informationen, die Unternehmen in ihrem Jahresabschluss zusammenstellen, führt zu einer besseren Unternehmenspraxis und mehr Nachhaltigkeit. Ausgehend von den Offenlegungsanforderungen, die die Kommission ihnen im Hinblick auf detaillierte Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung auferlegen will, sollten EU-Unternehmen in all den genannten Bereichen auch solide Maßnahmen zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht für die Lieferkette treffen, um die Risiken nicht nur für sich selbst, sondern auch für den Mitgliedstaat oder den Drittstaat zu mindern, in dem sie tätig sind. Dies hat in Anbetracht der jüngsten Skandale im Zusammenhang mit den Lieferketten, wie dem Betrug mit falsch deklariertem Fleisch und dem Einsturz eines Gebäudes in Savar (Bangladesch), die sich dieses Jahr ereignet haben, an Bedeutung gewonnen.

Steuerplanungsmaßnahmen

Eine aggressive Steuerplanung hat nachteilige Auswirkungen sowohl auf den Binnenmarkt als auch auf die Steuerbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten.

Daher unterbreitet die Verfasserin zwei Vorschläge, die darauf gerichtet sind, die Ausweitung solch komplizierter Steuerplanungsstrukturen einzudämmen. Der erste Vorschlag lautet, mehr Transparenz für Investoren vorzuschreiben und große EU-Unternehmen aufzufordern, ihre Steuerplanungsmaßnahmen und den allgemeinen Inhalt der steuerlichen Ratschläge offen zu legen, die ihnen von Beratungsunternehmen erteilt werden. Zweitens sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, im Einklang mit den Empfehlungen der Kommission vom 6. Dezember 2012[3] allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung (General Anti-Avoidance Rules (GAAR)) einzuführen.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Vorschlags wurde dahingehend verschärft, dass Gesellschaften, die eine Bilanzsumme von 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz ab 40 Mio. EUR nach Steuern aufweisen, die geforderten nichtfinanziellen Informationen unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter offen legen sollen. Der Grund dafür ist, dass einige Unternehmen in den Ländern, in denen sie tätig sind, erheblichen Einfluss ausüben können, auch wenn sie im Verhältnis zu ihrer finanziellen Größe eine geringere Zahl von Mitarbeitern beschäftigen, und dass sie deshalb nicht von den Regelungen ausgenommen werden sollten.

Bestehende Rahmenwerke

Der Vorschlag nimmt Bezug auf internationale, europäische und nationale Rahmenwerke und Leitlinien, an denen sich EU-Unternehmen bei der nichtfinanziellen Offenlegung ausrichten können. Die Berichterstatterin spricht sich dafür aus, dass Unternehmen generell bestimmte Rahmenwerke als Leitlinien zugrunde liegen sollen.

Es sollte ihnen nach wie vor freistehen, über die Festlegungen der empfohlenen Leitlinien hinauszugehen, die jedoch nach Möglichkeit als Mindestvorgaben dienen sollten.

Rechnungsprüfung

Die Berichterstatterin empfiehlt, dass die Kommission die geforderten Maßnahmen zur nichtfinanziellen Offenlegung als Teil des Lageberichts einstuft.

Die nach Ländern untergliederte Berichterstattung sollte der Prüfung unterliegen, um das Vertrauen der europäischen Investoren zu stärken, aber auch im Interesse einer größeren Kohärenz mit den einschlägigen Anforderungen für Banken (CBCR), die in der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) festgelegt sind.

Die besondere Verantwortung der Finanzinstitute

Da es sich hierbei um eine Stellungnahme des ECON handelt, ist besonders darauf hinzuweisen, dass das Finanzsystem und dessen Institute einen spezifischen, allumfassenden Einfluss auf die Gesellschaft insgesamt haben.

Daher haben die Finanzinstitute eine Sorgfaltspflicht und müssen sicherstellen, dass ihre Unternehmensführung und Verhaltenskodizes mit dieser Position im Einklang stehen; ferner sollten sie einen Bericht über ihre besondere Verantwortung („Special Responsibility Report“) erstellen und veröffentlichen, der Informationen darüber enthält, wie sie ihrer besonderen Verantwortung bei der Ausbildung des Personals Rechnung tragen und über welche Systeme für die Aufsichtsarbitrage und welche Warnmechanismen sie verfügen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung finanzieller, nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Konzerne

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. April 2011 mit dem Titel „ Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen - Gemeinsam für neues Wachstum“ stellt die Kommission fest, dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen verbessert werden muss, um gleiche Regeln für alle zu gewährleisten.

(1) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. April 2011 mit dem Titel „ Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen - Gemeinsam für neues Wachstum“9 stellt die Kommission fest, dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen verbessert werden muss, um gleiche Regeln für alle zu gewährleisten.

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9 COM(2011)0206 final vom 13. April 2011.

9 COM(2011)0206 endgültig vom 13. April 2011.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Notwendigkeit, die Offenlegung sozialer und ökologischer Informationen durch Unternehmen durch Vorlage eines Gesetzesvorschlags in diesem Bereich zu verbessern, wurde in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ bekräftigt.

(2) Die Notwendigkeit, die Offenlegung sozialer und ökologischer Informationen durch Unternehmen durch Vorlage eines Gesetzesvorschlags in diesem Bereich zu verbessern, wurde in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ bekräftigt.

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__________________

10 COM(2011)0681 final vom 25. Oktober 2011.

10 COM(2011)0681 endgültig vom 25. Oktober 2011.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Aufgrund der beherrschenden Rolle des Finanzsystems gegenüber Wirtschaft und Gesellschaft haben die Finanzinstitute eine Sorgfaltspflicht und eine besondere Verantwortung für das Finanzsystem und dessen Einfluss auf die Gesellschaft. Diese besondere Verantwortung entspricht der besonderen Verantwortung eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf sein Verhalten, auch wenn die beherrschende Rolle nicht durch eine wettbewerbspolitische Analyse belegt ist. In Anerkennung dieser Tatsache sollten Finanzinstitute einen Bericht über ihre besondere Verantwortung („Special Responsibility Report“) erstellen und veröffentlichen, in dem sie die Vorgehensweisen darlegen, mit denen sie diesen Erwägungen Rechnung tragen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Zur Sicherung des Vertrauens der Bürger der EU in Unternehmen erscheint eine höhere Transparenz bezüglich der Tätigkeit großer Gesellschaften unerlässlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den/die Namen der Unternehmen, die Art ihrer Tätigkeit, den geografischen Standort, Umsatz, Anzahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten, erzielte Gewinne, gezahlte Gewinnsteuer und erhaltene Subventionen. Eine obligatorische Berichterstattung in diesem Bereich kann daher als wichtiges Element der Verantwortung der Unternehmen gegenüber den Investoren, Interessenträgern und der Gesellschaft betrachtet werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Koordinierung der nationalen Bestimmungen für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen in Bezug auf große Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für die Interessen der Gesellschaften, Aktionäre und anderen Interessenträger gleichermaßen wichtig. Eine Koordinierung in diesen Bereichen ist erforderlich, da die meisten dieser Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.

(4) Die Koordinierung der nationalen Bestimmungen für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen in Bezug auf große Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für die Interessen der Unternehmen, Aktionäre und anderen Interessenträger gleichermaßen wichtig. Eine Koordinierung in diesen Bereichen ist erforderlich, da die meisten dieser Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Es ist erwiesen, dass die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen die Managementsysteme sowie die unternehmensinternen Richtlinien verbessert und somit die negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit im Bereich der Menschenrechts-, Sozial- und Umweltbelange reduziert. Es ist auch erwiesen, dass Unternehmen, die eine ordnungsgemäße Analyse und Offenlegung nichtfinanzieller Informationen betreiben, ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen, von Kostenersparnissen, leichterem Zugang zu Kapital und verbesserter Performance auf den Finanzmärkten profitieren sowie ihre stabile Marktstellung verbessern und das Risiko senken, Nachteile zu erleiden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Außerdem ist es notwendig, eine gewisse rechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit EU-weit von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Lageberichte sollten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild der Politiken, Ergebnisse und Risiken des Unternehmens vermitteln.

(5) Außerdem ist es notwendig, eine gewisse rechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit und anderen Instanzen EU-weit von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Lageberichte sollten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild der Politiken, Ergebnisse und Risiken des Unternehmens vermitteln.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offen gelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Unternehmen verpflichtet sein, in ihren Lagebericht und, sofern dies erforderlich ist, ihre Jahresberichte eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt- und Sozialbelangen, zu beschäftigungsrelevanten Fragen, zur Gleichstellung der Geschlechter und Achtung der Menschenrechte sowie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte sich auf die Lieferkette der Gesellschaft, ihre Subunternehmer und Geschäftsbeziehungen beziehen. Die Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken und Ergebnisse als auch eine Bewertung aller sich auf diese Belange beziehenden aktuellen und potenziellen Risiken umfassen, wobei die gesamte Lieferkette des Unternehmens zu berücksichtigen ist.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen sollte auf einer risikobasierten Sorgfaltspflicht der Gesellschaft basieren, und auf die Verhinderung und Abschwächung aktueller und potenzieller negativer Auswirkungen, auf Art und Kontext von Maßnahmen sowie entsprechend der Größe der Gesellschaft auf das Gewicht der Risiken negativer Auswirkungen Bezug nehmen. Die Grundsätze der Sorgfaltspflicht wurden in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und in den Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen umrissen, zu deren Einhaltung sich die Kommission verpflichtet hat.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Sozialbelange schließen ein verantwortungsvolles Verhalten bei der Steuerplanung ein, um sicherzustellen, dass ein gerechter Steueranteil am richtigen Ort gezahlt und keine aggressive Steuervermeidung betrieben wird.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) Zur Erhöhung der Transparenz des Zahlungsverkehrs sollte die Kommission für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, Konzerne und Unternehmen von öffentlichem Interesse in allen Wirtschaftszweigen eine länderbezogene Berichterstattung einführen – indem sie verlangt, dass Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, den geografischen Standort, Umsatz, Anzahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten, Gewinn oder Verlust vor Steuern, Steuern auf Gewinn oder Verlust und erhaltene staatliche Beihilfen für die Handelstätigkeiten eines Konzerns als Ganzes nach Ländern aufgeschlüsselt offengelegt werden müssen – damit die Einhaltung der entsprechenden Verrechnungspreisregelungen überprüft werden kann;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6d) Alle Vorfälle von besonderer Bedeutung auf Unternehmens- als auch auf Lieferkettenebene während des entsprechenden Berichtszeitraums sollten ordnungsgemäß offengelegt und in Übereinstimmung mit überprüfbaren nationalen und europäischen Standards dargestellt werden;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) Verweise auf bestehende Nachhaltigkeits- und Berichtsprogramme sowie die kontinuierliche Schaffung neuer Rahmenprogramme fördern ein nachhaltiges globales Wirtschaftswachstum. Mit der zunehmenden Nachhaltigkeitsberichterstattung werden die Angleichung und Harmonisierung der Rahmenbedingungen in Anbetracht des Risikos sich widersprechender, verfehlter und konkurrierender Normen zu einer wachsenden Herausforderung. Dadurch soll für Investoren und die Gesellschaft allgemein eine Möglichkeit geschaffen werden, nichtfinanzielle Informationen eines Unternehmens zu bewerten und zu vergleichen und auf der Grundlage des wachsenden gesellschaftlichen Bewusstseins für fairen Handel und nachhaltiges Wachstum eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die Gesellschaften auf Rahmenwerke, EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative stützen.

(7) Bei der Bereitstellung von nichtfinanziellen Informationen bezüglich der Einhaltung der durch Normen des Völkerrechts geschützten Rechte und Werte wenden die Gesellschaften die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen und die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen an und können sich auch auf nationale Rahmenwerke, EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf andere internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative stützen. Bei der Bereitstellung nichtfinanzieller Informationen stützen sich die Gesellschaften auf Rahmenwerke, EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte. Unternehmen sollten angeben, auf welche Rahmenwerke sich stützen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Bei der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen sollen Unternehmen klar angeben, welche Rahmenwerke und/oder Richtlinien bei der Zusammenstellung dieser Informationen angewandt wurden;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und effiziente Mittel vorhanden sind, mit denen die vollständige, korrekte und glaubhafte Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Gesellschaften gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie durchgesetzt werden kann.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) In der Schlusserklärung der Rio+20-Konferenz der Vereinten Nationen „Die Zukunft, die wir wollen“ wird die Bedeutung der Berichterstattung über unternehmerische Nachhaltigkeit anerkannt und den Unternehmen nahegelegt, die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Berichtszyklus zu erwägen. Außerdem werden die Industrie, die interessierten Regierungen und die maßgeblichen Interessenträger ermutigt, gegebenenfalls mit Unterstützung des Systems der Vereinten Nationen Modelle für bewährte Praktiken zu entwickeln und die Einbeziehung finanzieller und nichtfinanzieller Informationen unter Berücksichtigung der aus den bereits bestehenden Rahmen gewonnenen Erfahrungen zu erleichtern.

(8) In der Schlusserklärung der Rio+20-Konferenz der Vereinten Nationen „Die Zukunft, die wir wollen“13 wird die Bedeutung der Berichterstattung über unternehmerische Nachhaltigkeit anerkannt und den Unternehmen nahegelegt, die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Berichtszyklus zu erwägen. Außerdem werden die Industrie, die interessierten Regierungen und die maßgeblichen Interessenträger ermutigt, gegebenenfalls mit Unterstützung des Systems der Vereinten Nationen Modelle für bewährte Praktiken zu entwickeln und die Einbeziehung finanzieller und nichtfinanzieller Informationen unter Berücksichtigung der aus den bereits bestehenden Rahmen gewonnenen Erfahrungen zu erleichtern.

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13 Vereinte Nationen, „The Future We Want“, Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), A/CONF.216/L.1.

13 Vereinte Nationen, „The Future We Want“, Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), A/CONF.216/L.1.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Zusätzlich zu den auf europäischer Ebene geförderten nichtfinanziellen Offenlegungen wurden internationale Bemühungen zur Erhöhung der Transparenz in finanziellen Berichten festgestellt. Für länderbezogene Berichte wurden für den Rohstoffsektor sowohl von der EU als auch den USA Rechtsvorschriften erlassen, während im Kontext der G8- und G20-Staaten, denen vier EU-Mitgliedstaaten angehören und bei denen die Kommission eingebunden ist, nach der Schaffung einer standardisierten Berichtsvorlage für multinationale Unternehmen verlangt wurde, in denen diese den Steuerbehörden melden, wo sie ihre Gewinne erzielen und wo auf der Welt sie Steuern zahlen. Solche Entwicklungen ergänzen die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschläge als geeignete nationale, gesamteuropäische oder internationale Maßnahmen, die den jeweiligen Zwecken sowie dem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 2011 forderte der Europäische Rat eine Verringerung der Belastung durch Vorschriften, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene und Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität, während die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum darauf abzielt, die unternehmerischen Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern und ihre Internationalisierung zu fördern. Daher sollten die Offenlegungspflichten im Rahmen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG gemäß dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ nur für Großunternehmen bestimmter Rechtsformen und für Konzerne gelten.

(10) Auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 2011 forderte der Europäische Rat eine Verringerung der Belastung durch Vorschriften, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene und Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität, während die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum darauf abzielt, die unternehmerischen Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern und ihre Internationalisierung zu fördern. Daher sollten die Offenlegungspflichten im Rahmen der Richtlinie 2013/34/EU gemäß dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ nur für Großunternehmen bestimmter Rechtsformen und für Konzerne gelten.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl, das Gesamtvermögen und den Umsatz definiert werden. KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht sollte nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen.

(11) Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf den Umsatz des Unternehmens definiert werden KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht sollte nur für Unternehmen gelten, die entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung vom 22. Mai 2013 in Brüssel die obligatorische Einführung der nach Ländern untergliederten Rechnungslegung für alle großen Gesellschaften und Konzerne im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2013/34/EU. Daher sollten große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse für eine größere Transparenz hinsichtlich der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen offen legen, welche wesentlichen Zahlungen sie an staatliche Stellen in den Ländern geleistet haben, in denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Diese Offenlegungen sollten nach Möglichkeit als Anhang zum Jahresabschluss oder zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Unternehmens veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Um aggressive Steuerplanung und ‑vermeidung durch EU-Unternehmen einzudämmen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung und dem Fortschrittsbericht der OECD vom 5. September 2013 an die G20 allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung (General Anti-Avoidance Rules (GAAR)) einführen. Darüber hinaus sollten große Unternehmen in der EU auch einen Bericht über ihre Systeme zur aggressiven Steuerplanung einschließlich anderer einschlägiger Informationen veröffentlichen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Einige der in den Geltungsbereich der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG fallenden Gesellschaften und Konzerne erstellen bereits auf freiwilliger Basis nichtfinanzielle Berichte. Diese Gesellschaften sollten nicht verpflichtet werden, eine nichtfinanzielle Erklärung in ihren Lagebericht aufzunehmen, sofern sich der Bericht auf dasselbe Geschäftsjahr bezieht, mindestens denselben Inhalt aufweist wie in dieser Richtlinie vorgeschrieben und dem Lagebericht angefügt ist.

(12) Einige der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallenden Unternehmen und Konzerne erstellen bereits auf freiwilliger Basis nichtfinanzielle Berichte. Diese Unternehmen sollten nicht verpflichtet werden, eine nichtfinanzielle Erklärung in ihren Lagebericht aufzunehmen, sofern sich der Bericht auf dasselbe Geschäftsjahr bezieht, mindestens denselben Inhalt aufweist wie in dieser Richtlinie vorgeschrieben und dem Lagebericht angefügt ist.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Gemäß Artikel 51a Buchstabe e der Richtlinie 78/660/EWG sollte der Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer auch ein Urteil darüber umfassen, ob der Lagebericht einschließlich der darin enthaltenen nichtfinanziellen Informationen mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht.

(14) Gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2006/43/EG sollte der Prüfungsbericht auch ein Urteil und eine Erklärung zum Lagebericht umfassen, einschließlich aller darin enthaltenen nichtfinanziellen Informationen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Vielfalt bei den Kompetenzen und Auffassungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Gesellschaften erleichtert ein gutes Verständnis der organisatorischen und geschäftlichen Angelegenheiten. Sie versetzt die Mitglieder dieser Organe in die Lage, Entscheidungen der Geschäftsleitung konstruktiv zu hinterfragen und für innovative Ideen aufgeschlossener zu sein, da sie gleichgerichtetem Denken der Mitglieder, dem so genannten „Gruppendenken“, entgegenwirkt. Sie trägt so zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung und einer erfolgreichen Führung der Gesellschaft bei. Aus diesem Grund wäre es wichtig, die Transparenz hinsichtlich der von Gesellschaften verfolgten Diversitätspolitik zu erhöhen. Dadurch würde der Markt über die Unternehmensführungspraktiken informiert und indirekt Druck auf die Gesellschaften ausgeübt, die Vielfalt in den entsprechenden Organen zu erhöhen.

(15) Vielfalt bei den Kompetenzen und Auffassungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen, einschließlich Geschlechterdiversität, erleichtert ein gutes Verständnis der organisatorischen und geschäftlichen Angelegenheiten. Geschlechterdiversität, insbesondere in Spitzenpositionen, wirkt sich erwiesenermaßen positiv auf die Unternehmensführung, die Qualität der Entscheidungsfindung und das Geschäftsergebnis einer Gesellschaft aus. Darüber hinaus ist Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen für die Gesellschaften vorteilhaft, da die Zusammensetzung der Leitungsgremien die demografischen Merkmale wichtiger Interessengruppen wie Beschäftigte, Kunden und Investoren widerspiegelt. Sie versetzt die Mitglieder dieser Organe überdies in die Lage, Entscheidungen der Geschäftsleitung konstruktiv zu hinterfragen und für innovative Ideen aufgeschlossener zu sein, da sie gleichgerichtetem Denken der Mitglieder, dem so genannten „Gruppendenken“, entgegenwirkt. Sie trägt so zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung und einer erfolgreichen Unternehmensführung bei. Aus diesem Grund wäre es wichtig, die Transparenz hinsichtlich der von Unternehmen verfolgten Diversitätspolitik zu erhöhen. Dadurch würde der Markt über die Unternehmensführungspraktiken informiert und indirekt Druck auf die Gesellschaften ausgeübt, die Vielfalt in den entsprechenden Organen zu erhöhen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Da es in der Lieferkette eines Unternehmens zur Abkopplung der Lieferquelle und damit zum Verlust der eigentlich bestehenden Haftung kommen kann, können sich aufgrund einer derartigen Betriebsführung erhebliche Risiken nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt ergeben. Daher ist es wichtig, dass Unternehmen ihre Lieferkette mit der angemessenen Sorgfalt prüfen, auch in den Bereichen, in denen mit Unterauftragnehmern gearbeitet wird, und dass die einschlägigen Maßnahmen offen gelegt werden, um solche Risiken zu mindern und die Beteiligten über die durchgeführte Bewertung in Kenntnis zu setzen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Sprache, Behinderung, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Unternehmen gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU sein.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Um die Transparenz weiter zu verbessern und gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013, sollte die Überarbeitung der Richtlinie 2013/34/EU ebenfalls eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der obligatorischen nach Ländern untergliederten Rechnungslegung beinhalten, sodass sie für alle großen Unternehmen und Konzerne und alle Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von Gesellschaften in der gesamten Union offengelegten Informationen zu erhöhen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher aufgrund seiner Wirkung besser auf Unionsebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Relevanz, Konsistenz, Transparenz und Vergleichbarkeit der von Unternehmen in der gesamten Union offen gelegten Informationen zu erhöhen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher aufgrund seiner Wirkung besser auf Unionsebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet namentlich die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten. Sie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(18) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet namentlich Nichtdiskriminierung, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten. Sie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Kommt es in der Lieferkette eines Großunternehmens in Drittstaaten zur Abkopplung der Lieferquelle und damit zum Verlust der eigentlich bestehenden Haftung, können sich aufgrund einer derartigen Betriebsführung erhebliche Risiken nicht nur für das Unternehmen selbst, sondern auch für die Gesellschaft in Drittstaaten, insbesondere in Entwicklungsländern und Schwellenländern, ergeben. Daher ist es wichtig, dass Großunternehmen ihre Lieferkette in Drittstaaten mit der angemessenen Sorgfalt prüfen, insbesondere in den Bereichen, in denen in Entwicklungsländern und Schwellenländern mit Unterauftragnehmern gearbeitet wird. Einschlägige Maßnahmen in Drittländern sollen offen gelegt werden, um solche Risiken zu mindern und die Beteiligten in Drittländern sollen über die durchgeführte Bewertung in Kenntnis gesetzt werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG sollten daher entsprechend geändert werden —

(19) Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderung der Richtlinie 78/660/EWG

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Artikel 46 wird wie folgt geändert:

entfällt

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) a) Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist.

 

Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

 

b) Bei Gesellschaften, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

 

i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik;

 

ii) der Ergebnisse dieser Politiken;

 

iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

 

Verfolgt eine Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert sie weshalb.

 

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

 

c) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

 

d) Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht — soweit angebracht — auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

 

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4) Erstellt eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Informationen umfasst, so wird sie von der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser Bericht Bestandteil des Lageberichts ist.“

 

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

 

„(5) Eine Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft ist, wird von den in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflichten befreit, wenn die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften in den konsolidierten Abschluss und Lagebericht einer anderen Gesellschaft einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird.“

 

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Artikel 46a wird wie folgt geändert:

entfällt

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

 

„g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.“

 

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

 

„(4) Buchstabe g gilt nicht für Gesellschaften im Sinne des Artikels 27.“

 

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Artikel 53a erhält folgende Fassung:

entfällt

„Artikel 53a

 

Die Mitgliedstaaten gewähren die in Artikel 1a, Artikel 11, Artikel 27, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 7a und 7b, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 und Artikel 51 vorgesehenen abweichenden Regelungen nicht den Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.“

 

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 2 – Nummer 16a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a) In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

 

"16a) Ein „länderbezogener Bericht“ sind die folgenden Finanzinformationen, die ein Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b und c und Artikel 3 Absatz 4 für jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem es tätig ist, bereitzustellen hat:

 

a) Firma/Firmen, Art der Tätigkeiten und geografische Lage,

 

b) Umsatz,

 

c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

 

d) Gewinn oder Verlust vor Steuern,

 

e) Steuern auf Gewinn oder Verlust,

 

f) erhaltene staatliche Beihilfen."

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 c – Buchstabe a (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

"Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse nach Absatz 1 sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Im Rahmen der Analyse nach Absatz 1 enthält der Lagebericht – soweit angebracht – auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu."

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 c – Buchstabe b (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 19 – Absatz 1a (new)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Der folgende Absatz wird eingefügt:

 

"1a. Bei Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, bezieht der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung ein mit Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft, mindestens zu Umwelt-, Sozial-, Geschlechter- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Der Lagebericht enthält einen Verweis auf die gesamten Lieferketten, Unterauftragnehmer und Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft, einschließlich

 

a) einer Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik,

 

b) der Ergebnisse dieser Politik;

 

c) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;

 

d) einer Beschreibung der Due-Diligence-Politik des Unternehmens für seine Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane in Bezug auf seine Lieferkette und Unterauftragnehmer mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Beschreibung erläutert auch die Zielsetzungen dieser Due-Diligence-Politik, die Art und Weise ihrer Umsetzung und die Ergebnisse im Berichtzeitraum.

 

Bei der Bereitstellung dieser Information stützt sich die Gesellschaft zumindest auf die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen und die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen."

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 c – Buchstabe c (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

"(4) Erstellt ein Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Informationen beinhaltet, so wird es von der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser Bericht Bestandteil des Lageberichts ist."

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 a – Buchstabe d (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 19 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

d) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„(4a) Ein Unternehmen, das ein Tochterunternehmen ist, wird von den in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Pflichten befreit, wenn das Unternehmen und sein Tochterunternehmen in den konsolidierten Abschluss und Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29 erstellt wird.“

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 d – Buchstabe a (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

"fa) eine Beschreibung der Diversitätspolitik des Unternehmens für dessen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Behinderungen, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt das Unternehmen nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist."

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 d – Buchstabe b (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

"(1a) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 2 Absatz 14 Buchstabe a und b genannten Unternehmen erstellen und veröffentlichen einen Sonderbericht zur Unternehmensverantwortung, der Folgendes enthält:

 

a) Verfahren, die ihre besondere Verantwortung berücksichtigen, einschließlich ihrer entsprechenden Maßnahmen in den Bereichen Mitarbeiterschulung, Bewertungen und Warnmechanismen;

 

b) Systeme zur Regulierungsarbitrage und Regulierungsverfahren für den Handel zur Verringerung der Eigenkapitalanforderungen oder anderer aufsichtsrechtlicher Auflagen;

 

Im Falle wahrgenommener Konflikte zwischen der Stabilität einer Einrichtung und dem Finanzsystem wird die zuständige Behörde informiert."

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 d – Buchstabe c (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

"(3) Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft gibt gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 ein Urteil hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstaben c, ca und d geforderten Angaben ab und überprüft, ob die in Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g sowie Absatz 1a genannten Angaben gemacht wurden."

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 d – Buchstabe d (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 20 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

d) Folgender Absatz wird angefügt:

 

"(4a) Unbeschadet von Artikel 40 findet Absatz 1 Buchstabe g keine Anwendung auf kleine und mittlere Unternehmen."

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 d – Buchstabe e (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 20 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

e) Folgender Absatz wird angefügt:

 

"4b. Um aggressiven Steuerplanungspraktiken entgegenzuwirken, führen die Mitgliedstaaten eine allgemeine Vorschrift zur Bekämpfung von Steuervermeidung (GAAR) im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend aggressive Steuerplanung vom 6. Dezember 2012 ein, und ignorieren alle künstlichen Vorkehrungen oder künstlichen Reihen von Vorkehrungen, die mit dem wesentlichen Zweck eingeführt wurden, eine Besteuerung zu vermeiden, und die auf inländische und grenzübergreifende Fälle innerhalb der Union und auf Situationen unter Beteiligung von Drittländern zugeschnitten ist."

Änderungsantrag      50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 e – Buchstabe a (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3e) Artikel 29 wird wie folgt geändert:

 

a) der folgende Absatz wird angefügt:

 

"3a) Der Bericht beinhaltet zudem eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben zu Sachverhalten, die für das Verständnis von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens wesentlich sind. Dies umfasst Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, einschließlich

 

a) einer Beschreibung der von der Gruppe in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik;

 

b) der Ergebnisse dieser Politiken;

 

c) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch die Gruppe;

 

d) einer Beschreibung der Due-Diligence-Politik der Gruppe für ihre Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane in Bezug auf ihre Lieferkette und Unterauftragnehmer mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Beschreibung erläutert auch die Zielsetzungen dieser Due-Diligence-Politik, die Art und Weise ihrer Umsetzung und die Ergebnisse im Berichtzeitraum.

 

Erstatten die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keinen Bericht, erläutert die Gesellschaft weshalb.

 

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich der konsolidierte Lagebericht auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen, die gegebenenfalls im Lagebericht angegeben werden."

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 e – Buchstabe b (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Folgender Absatz wird angefügt:

 

"(3b) Erstellt das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf die Gruppe der konsolidierten Unternehmen in ihrer Gesamtheit bezieht, sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Informationen umfasst, wird das Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 von der in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser umfassende Bericht Bestandteil des konsolidierten Lageberichts ist."

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 e – Buchstabe c (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 29 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c) Folgender Absatz wird angefügt:

 

"(3b) Im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 wird ein Unternehmen, das auch ein Tochterunternehmen ist, von den in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Pflichten befreit, wenn das Unternehmen und sein Tochterunternehmen in den konsolidierten Abschluss und Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß diesem Artikel erstellt wird."

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 f (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 41 – Nummer 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3f. In Artikel 41 wird folgender Absatz angefügt:

 

"5a. Ein „länderbezogener Bericht“ sind die folgenden Finanzinformationen, die ein Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b und c und Artikel 3 Absatz 4 für jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem es tätig ist, bereitzustellen hat:

 

a) Firma, Art der Tätigkeiten und geografische Lage,

 

b) Umsatz,

 

c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

 

d) Gewinn oder Verlust vor Steuern,

 

e) Steuern auf das Ergebnis,

 

f) erhaltene staatliche Beihilfen."

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 g (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 42 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3d) Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Die Mitgliedstaaten schreiben großen Unternehmen und allen Unternehmen von öffentlichem Interesse vor, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen auszuarbeiten und zu veröffentlichen."

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 h (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 44 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3h) Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Die Mitgliedstaaten schreiben großen Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter ihr jeweiliges nationales Recht fallen, vor, einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäß Artikel 42 und 43 auszuarbeiten, wenn das besagte Mutterunternehmen einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 Absätze 1 bis 6 erstellen muss."

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 i (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 49 – Absatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3i) Artikel 49 erhält folgende Fassung:

 

"Artikel 49

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 Buchstabe ca wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab (4.) ...* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 46 Buchstabe ca kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein gemäß Artikel 46 Buchstabe ca erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert."

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 j

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 53 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3j) In Artikel 53 wird folgender Absatz eingefügt:

 

"1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame nationale Verfahren vorhanden sind, um für die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu sorgen. Diese Verfahren sind allen natürlichen und juristischen Personen mit berechtigtem Interesse an der Sicherstellung einer vollständigen, korrekten Offenlegung nichtfinanzieller Informationen zugänglich."

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2

entfällt

Änderung der Richtlinie 83/349/EWG

 

Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 36 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Der konsolidierte Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind.

 

Der Lagebericht enthält eine ausgewogene Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

 

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

 

– i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik;

 

– ii) der Ergebnisse dieser Politiken;

 

– iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

 

Verfolgen die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert die Gesellschaft weshalb.

 

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich der konsolidierte Lagebericht auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen, die gegebenenfalls im Lagebericht angegeben werden.

 

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

 

Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht — soweit angebracht — auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. '

 

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

 

„(4) Erstellt das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf die Gruppe der konsolidierten Unternehmen in ihrer Gesamtheit bezieht, sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Informationen umfasst, wird das Mutterunternehmen von der in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser umfassende Bericht Bestandteil des konsolidierten Lageberichts ist.

 

(5) Ein Mutterunternehmen, das auch Tochterunternehmen ist, wird von den in Absatz 1 Unterabsatz 3 festgelegten Pflichten befreit, wenn das befreite Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Abschluss und den Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden, und der konsolidierte Lagebericht in Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 erstellt wird.“

 

Änderungsantrag59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen für wirksame Maßnahmen, um die vollständige und genaue Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Gesellschaften im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zu überwachen und durchzusetzen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Inkrafttreten

Inkrafttreten und Konsolidierung

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten mit den Richtlinien, die durch sie geändert werden, konsolidiert.

Begründung

Es ist wichtig, dass die konsolidierten Versionen der geänderten Richtlinien rasch verfügbar gemacht und veröffentlicht werden.

VERFAHREN

Titel

Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0207 – C7-0103/2013 – 2013/0110(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

21.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

21.5.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Sharon Bowles

21.5.2013

Prüfung im Ausschuss

17.10.2013

25.11.2013

 

 

Datum der Annahme

9.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

7

9

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Syed Kamall, Othmar Karas, Wolf Klinz, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Ivana Maletić, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Marlene Mizzi, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Biljana Borzan, Evelyne Gebhardt

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (10.12.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne
(COM(2013)0207 – C7‑0103/2013 – 2013/0110(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Richard Howitt

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 6. Februar 2013 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (2012/2097(INI)) klargestellt, dass im Rahmen der SVU in einer freien Gesellschaft wohltätige Maßnahmen niemals zu einer Pflicht gemacht werden dürfen, die dazu führen würde, dass die Bereitschaft der Menschen zur Wohltätigkeit abnimmt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

(6) Um die Konsistenz, Transparenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften unbeschadet der von Mitgliedstaaten festgelegten Rechnungsprüfungsanforderungen verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der politischen Maßnahmen, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange sowie den genauen Verwendungszweck der sozialen Investitionen umfassen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Kleine und mittelständische Unternehmen dürfen in keiner Weise verpflichtet werden, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben, die sich auf ihr freiwilliges soziales Handeln bezieht. Dies würde zu unangemessen hohen Bürokratiekosten führen, die Arbeitsplätze vernichten und das soziale Engagement der Unternehmen gefährden statt zu fördern.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten großen Gesellschaften nahelegen, eine Diversitätspolitik mit mittel- und langfristigen Zielen zu betreiben.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die Gesellschaften auf nationale Rahmenwerke, EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative stützen.

(7) Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die Gesellschaften auf nationale Rahmenwerke, EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative oder auf ein Raster messbarer und sektoraler sozialer Kriterien, die von der Europäischen Union zum Beispiel in der Art eines „Sozialgütesiegels“ bestätigt wurden, stützen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Durch die Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen wird die Einrichtung von Ratingagenturen erforderlich, die von der Europäischen Union ermächtigt sind, nötigenfalls die Richtigkeit der verbreiteten Informationen zu überprüfen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Durch den Zugang von Investoren zu nichtfinanziellen Informationen muss auch ein Zustrom von Investitionen in sozial ausgerichtete Gesellschaften ausgelöst werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen sollte zur Schaffung einer nachhaltigen und inklusiven Investitionsstrategie mit einer Bestimmung zur sozialen Verantwortung von Unternehmen führen, die konkrete Leitlinien für Investoren sowie eine wirksame Bewertungsmethode für die öffentlichen Stellen, die die sozialen und ökologischen Auswirkungen der entsprechenden Investitionen prüfen, enthält.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Im Rahmen der Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ist es auch erforderlich, ein Gleichgewicht zwischen den im Umweltbereich und im Sozialbereich erzielten Ergebnissen sicherzustellen, damit die Offenlegung auch an den Grundsätzen der sozialen Verantwortung der Unternehmen orientiert ist und nicht ausschließlich Umweltdaten enthält.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Um einen maximalen gemeinsamen Nutzen zu erzielen, die Nachhaltigkeit der Unternehmen zu optimieren sowie die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von den Gesellschaften bereitgestellten nichtfinanziellen Informationen zu erhöhen, sollte die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach der Annahme dieser Richtlinie sektorspezifische Leitfäden und horizontale Leitlinien für die Verwendung der geeigneten wichtigsten Leistungsindikatoren, der Methoden zur Messung des Ressourcenbedarfs sowie der internationalen Rahmenwerke zur Verfügung stellen, insbesondere was die Verantwortung der Gesellschaften für die Achtung der durch Normen des Völkerrechts geschützten Rechte und Werte angeht.

Begründung

Dies wird den Verwaltungsaufwand der Unternehmen abbauen und den Erfolg der Richtlinie optimieren, indem den Gesellschaften mehr Sicherheit geboten wird, ohne dass dies eine direkte rechtliche Anforderung wäre.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass adäquate und wirksame Mechanismen bestehen, mit denen die umfassende, korrekte und glaubwürdige Offenlegung der nichtfinanziellen Angaben durch die Unternehmen in Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet werden kann. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten sich natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, an allen Verfahren, die sich ergeben, beteiligen können.

Begründung

Jedes der Ziele, das der Vorschlag anstrebt, wird durch die Nichteinhaltung durch die Unternehmen untergraben. Um dagegen vorzugehen, bedarf es eines Mechanismus, mit dem Akteure mit berechtigten Interessen die Einhaltung durchsetzen können. Die genauen Einzelheiten eines solchen Mechanismus werden am besten auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt. Brauchbare Beispiele dafür bietet das EU-Verbraucher- und Antidiskriminierungsrecht.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist. Solchen Gesellschaften sollte nahegelegt werden, die Chartas für Vielfalt der EU zu konsultieren.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Die Pflicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen könnte im Rahmen einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie über das öffentliche Auftragswesen als Zuschlagskriterium bei öffentlichen Vergabeverfahren berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist.

Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist, und weist ihre Sorgfaltspflicht nach.

Begründung

Die Sorgfaltspflicht steht im Zentrum der größeren internationalen Rahmenwerke wie die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und die UN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Dazu gehört, wie Gesellschaften die Risiken und Folgen, die sie der Gesellschaft aufbürden, vorausschauend ermitteln, verhüten und abschwächen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Gesellschaften, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

Bei großen Gesellschaften, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben zu Belangen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft relevant sind, darunter nicht nur zu Umweltbelangen, sondern auch zu Sozial-, Gleichstellungs- und Arbeitnehmerbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik;

einer Beschreibung der Politik und eines Strategieplans zur Erreichung der Ziele, welche die Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgt;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

der Risiken im Zusammenhang mit der Gesellschaft in Bezug auf deren Aktivitäten, Erzeugnisse, Dienstleistungen, Personal, Sachanlagen und Geschäftsbeziehungen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

Begründung

Da bereits mehrere Fälle zu verzeichnen waren, in denen Gebäude eingestürzt sind, ist es wichtig, dass Unternehmen verpflichtet werden, Risiken im Zusammenhang mit ihren Sachanlagen offenzulegen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) eine Analyse zur Nutzung der Ressourcen, darunter zumindest die Nutzung von Land, Wasser und Werkstoffen, sowie zu Treibhausgasemissionen

Begründung

Der Fahrplan für Ressourceneffizienz der Kommission von 2011 schlug diese vier Schlüsselindikatoren für Ressourcen vor, um den vorläufigen Leitindikator des Inlandsmaterialverbrauchs zu ergänzen. Das Europäische Parlament hat ihre Annahme begeistert begrüßt, und die Kommission schlug sie in ihrer Konsultation zur Messung der Ressourcennutzung vor. Die Europäische Plattform für Ressourceneffizienz rief zur Verwendung dieser Indikatoren auf, um an alle Wirtschaftsakteure ein deutliches Signal auszusenden. Dieser Vorschlag schafft dafür einen Rahmen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiib) des genauen Verwendungszwecks der sozialen Investitionen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke oder auf ein von der Europäischen Union gebilligtes Raster messbarer und sektoraler sozialer Kriterien zum Beispiel in der Art eines „Sozialgütesiegels“ stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gerichtliche bzw. administrative Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie eingerichtet und allen Personen, einschließlich Rechtspersonen, die im Einklang mit den im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie haben, zur Kenntnis gebracht und zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

c) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft sowie der Arbeitnehmerrechte und der sozialen Rechte erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Der folgende Absatz wird eingefügt:

 

„1a. Nach Ländern aufgeschlüsselte Berichterstattung:

 

In den im Anhang zum Jahresabschluss aufzunehmenden Angaben müssen große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse jährlich, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Drittland, in dem sie jeweils über eine Niederlassung verfügen, die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenlegen:

 

a) Firma, Art der Tätigkeiten und geografische Lage,

 

b) Umsatz,

 

c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

 

 

d) Verkäufe und Ankäufe,

 

e) Gewinn oder Verlust vor Steuern,

 

f) Steuern auf das Ergebnis,

 

g) erhaltene staatliche Beihilfen.“

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a b (neu)

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) Der folgende Absatz wird eingefügt:

 

„1b. Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach der Annahme dieser Richtlinie und mit Schwerpunkt auf einer Gesamtrisikobewertung sektorspezifische Leitlinien sowie Leitlinien zu Methodologie und Verwendung internationaler Normen und nichtfinanzieller Leistungsindikatoren gemäß Artikel 46 Absatz 1 zur Verfügung, um die Unternehmen bei deren Berichterstattung zu unterstützen.“

Begründung

Solche Leitlinien sind derart wichtig, dass die Gesetzgeber einbezogen werden sollten.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a c (neu)

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ac) Der folgende Absatz wird eingefügt:

 

„1c. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und effiziente Mechanismen bestehen, mit denen die umfassende, genaue und glaubwürdige Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Gesellschaften gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtlichen Personen einschließlich juristischer Personen gerichtliche bzw. verwaltungstechnische Verfahren zur Durchsetzung der Pflichten nach dieser Richtlinie zur Verfügung stehen, sofern sie gemäß den Voraussetzungen ihres nationalen Rechts ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sichergestellt wird.“

Begründung

Jedes der Ziele, das der Vorschlag anstrebt, wird durch die Nichteinhaltung durch die Unternehmen untergraben. Um dagegen vorzugehen, bedarf es eines Mechanismus, mit dem Akteure mit berechtigten Interessen die Einhaltung durchsetzen können. Die genauen Einzelheiten eines solchen Mechanismus werden am besten auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt. Brauchbare Beispiele dafür bietet das EU-Verbraucher- und Antidiskriminierungsrecht.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46a – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.“

g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für ihre sämtlichen Gremien, insbesondere deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Behinderung, rassische oder ethnische Herkunft, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik, der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum sowie die Strategie zur Erreichung der Ziele der Diversitätspolitik. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.“

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

Bei börsennotierten Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht unbeschadet der von Mitgliedstaaten festgelegten Rechnungsprüfungsanforderungen auch eine nichtfinanzielle Erklärung oder einen Verweis auf eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben zu Belangen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft relevant sind, wozu nicht nur Umweltbelange gehören können, sondern auch Sozial-, Gleichstellungs- und Arbeitnehmerbelange sowie Belange zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) des genauen Verwendungszwecks der sozialen Investitionen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. In Einklang mit Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU können die Mitgliedstaaten kleine und mittlere Unternehmen von der Verpflichtung zur Aufnahme nichtfinanzieller Informationen in den Lagebericht ausnehmen.

Begründung

Der Vorschlag der Kommission scheint zu bedeuten, dass Artikel 19 Absatz 4 der am 26. Juni 2013 angenommenen Richtlinie 2013/34/EU gestrichen wird; dies sollte jedoch auf keinen Fall geschehen. Der Absatz bezieht sich auf die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren und nicht auf die nichtfinanzielle Erklärung. Würde Absatz 4 gestrichen, hätten KMU die Pflicht, nichtfinanzielle Leistungsindikatoren bereitzustellen. Dies würde einen nicht gewünschten Verwaltungsaufwand für KMU verursachen. Die Mitgliedstaaten hätten keine Möglichkeit, KMU von dieser Verpflichtung auszunehmen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (2.12.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne
(COM(2013)0207 – C7‑0103/2013 – 2013/0110(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Bendt Bendtsen

KURZE BEGRÜNDUNG

I. Einleitung

Die soziale Verantwortung von Unternehmen (CSR) hat sich im Laufe der Jahre zu einer erfolgreichen Möglichkeit entwickelt, einen Wert zu schaffen, der sowohl Geschäftszielen als auch der Gesellschaft dient, indem langfristigen ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen durch die Unternehmen verstärkt Rechnung getragen wird. Europa ist jene Region in der Welt, in der die meisten Unternehmen den Globalen Pakt (Global Compact) der Vereinten Nationen unterzeichnet haben, in dessen Rahmen die Unternehmen jährliche Berichte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihrer sozialen Verantwortung vorlegen.

Der Verfasser der Stellungnahme des ITRE ist der Auffassung, dass eine Offenlegung nichtfinanzieller Informationen, wie die Offenlegung der Strategie zur sozialen Verantwortung durch Unternehmen, weiterhin von Geschäftsinteressen bestimmt sein sollte. Bemühungen im Bereich CSR und die entsprechende Berichterstattung sollten sich auf Themen konzentrieren, die für die Unternehmensstrategie wesentlich sind, und sie sollten keine bürokratische Fingerübung sein, sondern die Unternehmensstrategie ergänzen. Jedes Unternehmen ist anders und kann daher selbst am besten beurteilen, welche Themen und Initiativen für seine Tätigkeiten im Bereich seiner sozialen Verantwortung am stärksten relevant sind.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission als Möglichkeit, um die Transparenz zu erhöhen und sich mit der Fragmentierung und den unterschiedlichen Anforderungen auseinanderzusetzen, mit denen Unternehmen in Europa konfrontiert sind, wenn sie den Interessenträgern über nichtfinanzielle Tätigkeiten Bericht erstatten.

II. Erläuterung der Änderungsanträge

1) Mittragen/Begründen

Um auf Transparenz und Probleme der Fragmentierung für Interessenträger in Bezug darauf einzugehen, auf welche Rahmenwerke sich Unternehmen stützen, über welche Themen sie Bericht erstatten und wo Interessenträger ihre Berichte finden können, ist es nach Auffassung des Verfassers der Stellungnahme ausreichend, wenn die Berichtspflicht für Unternehmen gilt, deren CSR-Strategie es ist, ihre Aktivitäten im Bereich ihrer sozialen Verantwortung im Jahresbericht offen zu legen. Damit außerdem die soziale Verantwortung von Unternehmen weiterhin von Geschäftsinteressen bestimmt ist und um Unternehmen zu motivieren, ihrer sozialen Verantwortung als integraler Bestandteil ihrer Unternehmensstrategie nachzukommen, darf keine lange Liste unter politischen Gesichtspunkten ausgewählter Kategorien erstellt werden, da dies einen übermäßigen bürokratischen Aufwand bedeutet und keine Wertschöpfung für die Unternehmen (die nicht unbedingt in einem Sektor tätig sind, für den eine bestimmte Kategorie relevant ist) oder die Interessenträger darstellt.

2) Zu den Risiken

Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, bei der Art der Risiken genauer zu spezifizieren, dass es um wesentliche Risiken geht, um es den Unternehmen zu ermöglichen, ihre Berichterstattung auf die entsprechenden relevanten Risiken zu konzentrieren, anstatt ihre Berichte mit allgemeinem, wenig informativem Text zu Risiken aufzublähen, die in jedem beliebigen Unternehmen in jedem beliebigen Sektor auftreten können.

3) Regelungsrahmen

Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, „nationale“ Rahmenwerke zu streichen, um auf diese Weise dem Problem der Fragmentierung zu begegnen und die Transparenz für Interessenträger, die Berichte lesen und miteinander vergleichen, zu erhöhen. Die Berichterstattung sollte sich auf bewährte internationale und europäische Rahmen stützen.

4) Diversität

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass KMU ausdrücklich von der für börsennotierte Unternehmen geltenden Verpflichtung, über ihre Diversitätsstrategie Bericht zu erstatten, ausgenommen werden sollten. Außerdem ist der Verfasser der Stellungnahme der Auffassung, dass „ausführliche“ gestrichen werden sollte, da eine „unmissverständliche“ Begründung genügen sollte.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Es ist nachgewiesen, dass durch die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen die Politik von Gesellschaften zu Sozial-, Umwelt- und Menschenrechtsbelangen wie auch ihre Managementsysteme verbessert und somit die durch ihre Tätigkeit verursachten negativen Auswirkungen verringert werden. Ferner ist nachgewiesen, dass Gesellschaften, die nichtfinanzielle Informationen entsprechend analysieren und offenlegen, ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und von Kosteneinsparungen, einfacherem Zugang zu Kapital, einem besseren Abschneiden auf den Finanzmärkten und mehr Stabilität profitieren.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie von Steuerhinterziehung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die Gesellschaften auf nationale Rahmenwerke, EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative stützen.

(7) Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die Gesellschaften auf die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen oder auf EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative stützen. Die Kommission sollte die Einführung einer harmonisierten europäischen Norm in Erwägung ziehen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7c) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Maßnahmen bestehen, um die vollständige, genaue und glaubwürdige Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Gesellschaften im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie durchzusetzen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Integration von Menschen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

 

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) a) Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist.

„(1) a) Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt das Management der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Gesellschaften, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

Bei Gesellschaften, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen und die eine Politik in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption, Bestechung und Steuerbetrug verfolgen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben einschließlich

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1 – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

iii) der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfolgt eine Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert sie weshalb.

entfällt

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Erstellt eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Informationen umfasst, so wird sie von der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser Bericht Bestandteil des Lageberichts ist.“

„(4) Erstellt eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Informationen umfasst, so wird sie von der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser Bericht Bestandteil des Lageberichts ist, gemeinsam mit diesem veröffentlicht wird oder darin auf ihn verwiesen wird.“

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/ECC

Artikel 46a – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.“

„g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Integration von Menschen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche Begründung, warum dies der Fall ist.“

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Buchstabe g gilt nicht für Gesellschaften im Sinne des Artikels 27.“

„(4) Buchstabe g gilt nicht für Gesellschaften im Sinne des Artikels 27 und nicht für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, wie sie in der Empfehlung 2003/361 der Kommission* definiert sind.

 

__________________

 

* Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 53a – Unterabsätze 1a und 1b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame und angemessene Mechanismen geschaffen werden, mit denen die ordnungsgemäße Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Unternehmen gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie gewährleistet werden kann.

 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame einzelstaatliche Verfahren geschaffen werden, mit denen die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie gewährleistet werden kann, und dass diese Verfahren allen natürlichen und juristischen Personen offenstehen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sichergestellt wird.“

Begründung

In den Mitgliedstaaten sollten spezielle Mechanismen für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung und Umsetzung der Richtlinie geschaffen werden. Da die Ausgangssituation in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung dieser Mechanismen über eine gewisse Flexibilität verfügen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Der konsolidierte Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind.

„(1) Der konsolidierte Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt das Management der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen und die eine Politik in Bezug auf mindestens Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption, Bestechung und Steuerbetrug verfolgen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben einschließlich

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

iii) der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfolgen die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert die Gesellschaft weshalb.

entfällt

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich der konsolidierte Lagebericht auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen, die gegebenenfalls im Lagebericht angegeben werden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich der konsolidierte Lagebericht auf EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen, die gegebenenfalls im Lagebericht angegeben werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Erstellt das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf die Gruppe der konsolidierten Unternehmen in ihrer Gesamtheit bezieht, sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Informationen umfasst, wird das Mutterunternehmen von der in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser umfassende Bericht Bestandteil des konsolidierten Lageberichts ist.

„(4) Erstellt das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf die Gruppe der konsolidierten Unternehmen in ihrer Gesamtheit bezieht, sich auf EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Informationen umfasst, wird das Mutterunternehmen von der in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser umfassende Bericht Bestandteil des konsolidierten Lageberichts ist, gemeinsam mit diesem veröffentlicht wird oder darin auf ihn verwiesen wird.

 

VERFAHREN

Titel

Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2013)0207 – C7-0103/2013 – 2013/0110(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

21.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

21.5.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Bendt Bendtsen

12.6.2013

Prüfung im Ausschuss

25.9.2013

 

 

 

Datum der Annahme

28.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

15

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Jan Březina, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Vicky Ford, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Jaroslav Paška, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Catherine Trautmann, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Rachida Dati, Ioan Enciu, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Gunnar Hökmark, Ivailo Kalfin, Seán Kelly, Holger Krahmer, Werner Langen, Zofija Mazej Kukovič, Alajos Mészáros, Markus Pieper, Vladimír Remek, Silvia-Adriana Ţicău

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Carl Schlyter

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (29.11.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne
(COM(2013)0207 – C7‑-0103/2013 – 2013/0110(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Sergio Gaetano Cofferati

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Rechnungslegungsrichtlinien[1] (nachstehend „Richtlinien“) regeln die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie die damit verbundenen Berichte. Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Vierten Richtlinie und Artikel 36 Absatz 1 der Siebten Richtlinie sehen derzeit insbesondere vor, dass der Lagebericht - soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist - auch nichtfinanzielle Informationen, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, umfassen soll.

Die Notwendigkeit, die Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen transparenter zu machen, um gleiche Regeln für alle zu schaffen, wurde von der Kommission in der Binnenmarktakte[2] anerkannt. und in der Mitteilung „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“[3] erneut bekräftigt. Mit diesem Vorschlag wird eine der Hauptverpflichtungen der neuen Strategie eingelöst.

In der Mitteilung wird soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) definiert als „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“. In der Mitteilung wird anerkannt, dass die Unternehmen bei der Entwicklung von CSR selbst federführend sein und auf ein Verfahren zurückgreifen können sollten, mit dem soziale und ökologische Belange in die Betriebsführung und in ihre Kernstrategie integriert werden. Die nichtfinanzielle Transparenz ist daher Kernbestandteil einer jeden CSR-Politik.

In den Berichten des Europäischen Parlaments zum Thema „Soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“ und über die „soziale Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“ wird jeweils betont, wie wichtig eine legislative Maßnahme über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ist. Das Europäische Parlament hat einen Rechtsrahmen gefordert, der den Unternehmen Flexibilität ermöglicht, aber gleichzeitig auch Transparenz, Vergleichbarkeit und leichten Zugang zu Informationen für Verbraucher und Investoren garantiert. Dadurch entsteht für Unternehmen, die auch Verantwortung tragen, ein Wettbewerbsvorteil, und sie werden vom Markt stärker belohnt. Das Europäische Parlament forderte ferner, dass auch Angaben über die Versorgungsketten und Sub-Unternehmen in die nichtfinanziellen Informationen mit aufgenommen werden und anerkennt die Notwendigkeit einer externen Überprüfung der offengelegten nichtfinanziellen Informationen.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission muss gemäß der jüngst vom Parlament abgegebenen Stellungnahme geändert werden, damit die Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Vergleichbarkeit erfüllt werden, wobei gleichzeitig ein hohes Maß an Flexibilität für die Unternehmen erhalten werden soll.

Die Verpflichtung zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen sollte lediglich auf große Gesellschaften Anwendung finden, wie zuvor in den Rechnungslegungsrichtlinien verankert. KMU sollten diese Anforderungen nicht erfüllen müssen.

Es ist von vorrangiger Bedeutung, Rechtssicherheit für die Unternehmen zu garantieren und jedwede Unsicherheit in Bezug auf die Umsetzung von vorneherein zu vermeiden. Daher wird vorgeschlagen, dass die Kommission bis spätestens Ende 2015 Leitlinien für die Umsetzung der Maßnahmen dieser Richtlinie in Bezug auf die nichtfinanzielle Erklärung verabschiedet.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Hinsichtlich Maßnahmen betreffend die Geschlechtervielfalt auf Leitungs- und Kontrollebene gilt diese Richtlinie unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates12a (Richtlinie betreffend Kapitalanforderungen) sowie der Richtlinie (XXXX/XX/EU)des Europäischen Parlaments und des Rates12b.

 

__________

 

12a Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

 

+ ABl.: Bitte Nummer (im Text und in der Fußnote), Datum und Amtsblattnummer (in der Fußnote) der Richtlinie einfügen.

 

12 b Richtlinie …/../EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (ABl. L...).

Begründung

Die Richtlinie sollte in Einklang mit der Richtlinie für Kapitalanforderungen (CRD) und der in Ausarbeitung befindlichen Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen stehen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial-, Gleichstellungs- und Beschäftigungsbelangen, mindestens einschließlich sozialer Dialog, Einhaltung von Tarifverträgen und Wahrung gewerkschaftlicher Arbeitnehmerrechte, sowie Angaben zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse, erwähnenswerten Vorkommnisse während des Berichtszeitraums und der Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die Gesellschaften auf nationale Rahmenwerke, EU-basierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und ‑betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die Global Reporting Initiative stützen.

(7) Bei der Bereitstellung dieser nichtfinanziellen Informationen sollten sich die Gesellschaften zumindest auf die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen und die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen stützen. Die Gesellschaften können sich zusätzlich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und geben in diesem Falle an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden. Da die Vielzahl der verschiedenen Rahmenwerke die Vergleichbarkeit der nichtfinanziellen Erklärungen unterminiert, und weil die Beachtung unterschiedlicher Berichterstattungsrahmenwerke für die Unternehmen – und vor allem KMU – auch zusätzliche Kosten verursacht, wäre es für die Union vorteilhaft, wenn sie präzise rechtsverbindliche Berichterstattungskriterien für die nichtfinanzielle Erklärung festlegt. Dieser gemeinsame EU-Rahmen für die nichtfinanzielle Berichterstattung würde eine kohärente Anwendung im gesamten Binnenmarkt sowie gleichberechtigte Bedingungen für die Wirtschaftsakteure gewährleisten. Diese Kriterien der Kommission würden es ferner erleichtern, Vergleiche zwischen Unternehmen anzustellen. Die Kommission sollte daher bis spätestens Ende 2015 im Wege delegierter Rechtsakte - und ausgehend von den bestehenden, im ersten Unterabsatz aufgeführten internationalen Rahmenwerken - diese Kriterien entwickeln, einschließlich angemessener Leistungsindikatoren. Die im Rahmen dieser Kriterien festzulegenden wesentlichen Leistungsindikatoren sollten beispielsweise die Mitarbeiterfluktuationsrate, die Anzahl der im Rahmen von Werksverträgen Beschäftigten Personen, die Gewerkschaftsorganisation und das Verhältnis des Grundgehalts für Männer zum Grundgehalt von Frauen umfassen. Die wichtigsten Leistungsindikatoren, die entwickelt wurden, um die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in Umweltfragen zu messen, umfassen mindestens Elemente wie Landnutzung, Wasserverbrauch, Treibhausgasemissionen und verwendete Materialien. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Berichts über die Durchführung der Richtlinie und einer Folgenabschätzung einen Legislativvorschlag zur Revision der Richtlinie, in dem ein gemeinsames Europäisches Rahmenwerk für die nichtfinanzielle Berichterstattung – inklusive gemeinsamer Leistungsindikatoren – obligatorisch eingeführt wird.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) In der Schlusserklärung der Rio+20-Konferenz der Vereinten Nationen „Die Zukunft, die wir wollen“13 wird die Bedeutung der Berichterstattung über unternehmerische Nachhaltigkeit anerkannt und den Unternehmen nahegelegt, die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Berichtszyklus zu erwägen. Außerdem werden die Industrie, die interessierten Regierungen und die maßgeblichen Interessenträger ermutigt, gegebenenfalls mit Unterstützung des Systems der Vereinten Nationen Modelle für bewährte Praktiken zu entwickeln und die Einbeziehung finanzieller und nichtfinanzieller Informationen unter Berücksichtigung der aus den bereits bestehenden Rahmen gewonnenen Erfahrungen zu erleichtern.

(8) In der Schlusserklärung der Rio+20-Konferenz der Vereinten Nationen „Die Zukunft, die wir wollen“13 wird die Bedeutung der Berichterstattung über unternehmerische Nachhaltigkeit anerkannt und den Unternehmen nahegelegt, die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Berichtszyklus zu erwägen. Außerdem werden die Industrie, die interessierten Regierungen und die maßgeblichen Interessenträger ermutigt, gegebenenfalls mit Unterstützung des Systems der Vereinten Nationen Modelle für bewährte Praktiken zu entwickeln und die Einbeziehung finanzieller und nichtfinanzieller Informationen unter Berücksichtigung der aus den bereits bestehenden Rahmen gewonnenen Erfahrungen zu erleichtern. Folglich sollten die Unternehmen in der Union nach dieser Richtlinie verpflichtet sein, ihre nichtfinanziellen Informationen als Teil ihrer finanziellen Erklärung offen zu legen.

__________________

__________________

13 Vereinte Nationen, „The Future We Want“, Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), A/CONF.216/L.1.

 

13 Vereinte Nationen, „The Future We Want“, Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), A/CONF.216/L.1.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Lieferkette ist bei den meisten Unternehmen integraler Bestandteil der Wertschöpfungskette aber eben auch der möglichen Risiken, die das Unternehmen oder die Gesellschaft nicht nur für sich selbst sondern auch für die Bürgergesellschaft im weiteren Sinne darstellen können. Daher sollte, wo immer möglich, sichergestellt werden, dass die in der nichtfinanziellen Erklärung enthaltenen Angaben auch Informationen über die gesamte Lieferkette enthalten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung vom 22. Mai 2013 die obligatorische Einführung der nach Ländern untergliederten Rechnungslegung für alle großen Gesellschaften und Konzerne im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2013/34/EU. Daher sollten große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Gewährleistung einer verbesserten Transparenz offenlegen, welche wesentlichen Zahlungen sie an Regierungsstellen in den Ländern geleistet haben, in denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Diese Offenlegungen sollten nach Möglichkeit als Anhang zum Jahresabschluss oder zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Unternehmens veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Gemäß Artikel 51a Buchstabe e der Richtlinie 78/660/EWG sollte der Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer auch ein Urteil darüber umfassen, ob der Lagebericht einschließlich der darin enthaltenen nichtfinanziellen Informationen mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht.

(14) Gemäß Artikel 51a Buchstabe e der Richtlinie 78/660/EWG sollte der Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer auch eine Stellungnahme in Form einer Erklärung betreffend die im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Informationen und deren Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres umfassen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Gleichstellungs- und sonstige Aspekte wie Alter, geografische Vielfalt, Behinderung, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist.

Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis - sowohl in Bezug auf die betreffende Gesellschaft als auch auf die gesamte Zulieferkette - sowie die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist. Risiken beinhalten in diesem Zusammenhang finanzielle Ungewissheiten genauso wie Missachtung sozialer und ökologischer Standards.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Betriebs- und Aufsichtsräte werden in die Erarbeitung der Veröffentlichung einbezogen. Die Berichterstattung der Unternehmen wird von einer unabhängigen Seite überprüft. Eine Missachtung der Offenlegungspflichten wird von den Mitgliedsstaaten sanktioniert.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Bei Gesellschaften, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

b) Bei Gesellschaften, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft, mindestens zu Umwelt-, Sozial-, Geschlechter- und Beschäftigungsbelangen, und zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1 – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik;

i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik, ebenfalls mit Bezug auf die zur Wahrung der Sorgfaltspflicht umgesetzten Verfahren;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1 – Ziffer ii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia) der erwähnenswerten Vorkommnisse während des Berichtszeitraums mit Bezug auf diese Belange;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfolgt eine Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert sie weshalb.

Verfolgt eine Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert sie eingehend und begründet weshalb. Diese Erläuterung enthält eine Risikoabschätzung bezüglich der Entscheidung des Unternehmens, in diesen Belangen keine Politik zu verfolgen.

 

Unbeschadet der im ersten Unterabsatz festgelegten Mindestkriterien zählen zu den Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Gesellschaft die Auswirkungen, die durch die Tätigkeit der berichterstattenden Gesellschaft entstanden sind sowie diejenigen, die von anderen, mit der berichterstattenden Gesellschaft in Geschäftsbeziehung stehenden Unternehmen – wie Joint- Venture-Initiativen, Zulieferer oder Unterauftragsnehmer – verursacht wurden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen stützt sich die Gesellschaft auf die Leitlinien für die Umsetzung der Maßnahmen dieser Richtlinie in Bezug auf die nichtfinanzielle Erklärung; dies wird tritt ein Jahr nach ihrer Annahme wirksam. Bis dahin orientiert sich die Gesellschaft zumindest an den Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen und den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen. Die Gesellschaft kann sich zusätzlich auch auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission verabschiedet mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 Richtlinie 2013/34 bis spätestens 31.Dezember 2015 Kriterien für ein gemeinsames Europäisches Rahmenwerk für die nichtfinanzielle Berichterstattung und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Kriterien orientieren sich an bestehenden nationalen, EU-basierten oder internationalen Rahmenwerken und umfassen wesentliche Leistungsindikatoren für jene Bereiche, über die Informationen offengelegt werden müssen. Die Kriterien umfassen ferner allgemeine und Sektor-spezifische Bestimmungen. Die Europäische Kommission erstellt diese Kriterien, nachdem sie die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden sowie Unternehmer- und Bürgervertretungen konsultiert hat.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

c) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft und ihrer Auswirkungen auf Sozial-, Umwelt- und Menschenrechtsbelange oder im Sinne von Transparenz und Vergleichbarkeit der Berichterstattung erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch wesentliche nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Die Analyse umfasst die wesentlichen Leistungsindikatoren, die in den von der Europäischen Kommission entwickelten Kriterien festgelegt sind; die wird ein Jahr nach ihrer Annahme wirksam.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Spätestens Ende 2018 unterbreit die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über:

 

- die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die offengelegten nichtfinanziellen Informationen und deren Umfang, sowie betreffend Transparenz und Vergleichbarkeit der vorliegenden nichfinanziellen Informationen;

 

– die weltweiten Fortschritte bezüglich der nichtfinanziellen Berichterstattung;

 

Je nach den Ergebnissen des Berichts überprüft die Kommission diese Richtlinie und schlägt gegebenenfalls ein bindendes Europäisches Rahmenwerk für die nichtfinanzielle Berichterstattung einschließlich gemeinsamer Leistungsindikatoren vor.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Erstellt eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Informationen umfasst, so wird sie von der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser Bericht Bestandteil des Lageberichts ist.

4. Erstellt eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Informationen umfasst – und zwar gemäß den darin enthaltenen spezifischen Vorschriften und den Leitlinien für die Umsetzung der Maßnahmen dieser Richtlinie betreffend die nichtfinanzielle Erklärung – , so wird sie von der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser Bericht Bestandteil des Lageberichts ist und die wichtigsten relevanten Leistungsindikatoren nach Absatz 1 Buchstabe c enthält.

Begründung

Damit die notwendige Flexibilität für Unternehmen und gleichzeitig ein angemessenes Niveau an Vergleichbarkeit und Transparenz garantiert werden kann, müssen die Unternehmen die einschlägigen Leistungsindikatoren anwenden, die in Einklang mit den Informationen stehen, die in den Bereichen vorgelegt werden, die unter die nichtfinanzielle Erklärung fallen, und zwar auch dann, wenn sich die Unternehmen auf unterschiedliche Rahmenwerke für die Berichterstattung stützen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46a – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.“

g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Gleichstellungs- und sonstige Aspekte wie Alter, geografische Vielfalt, Behinderung, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum.

Begründung

Es ist wichtig, dass Informationen über die Geschlechtergleichstellung in Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsgremien einer Gesellschaft auch stets offengelegt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 53 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass effiziente und angemessene Mechanismen bestehen, mit denen die korrekte Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Gesellschaften gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie gewährleistet werden kann.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass effiziente einzelstaatliche Verfahren eingerichtet sind, mit denen die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie gewährleistet werden kann, und dass diese Verfahren allen physischen und juristischen Personen offen stehen, die gemäß nationalem Recht ein legitimes Interesse daran haben, dass sichergestellt ist, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Begründung

Um Risiken des „Green-Washing“ oder der Bereitstellung irreführender Informationen vorzubeugen, sollten in den Mitgliedstaaten spezifische Mechanismen eingerichtet werden, die eine korrekte Umsetzung und die tatsächliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie garantieren. Um auch den sehr unterschiedlichen einzelstaatlichen Ausgangssituationen Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Ausgestaltung dieser Mechanismen genießen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 a (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 18 – Absatz 2 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

 

In Artikel 18 der Richtlinie 2013/34/EU wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a. In den im Anhang zum Jahresabschluss aufzunehmenden Angaben müssen große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse jährlich, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Drittland, in dem sie jeweils über eine Niederlassung verfügen, die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenlegen:

 

a) Name der Firma (Firmen), Art der Tätigkeiten und geografische Lage,

 

b) Umsatz,

 

c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

 

d) Verkäufe und Ankäufe,

 

e) Gewinn oder Verlust vor Steuern,

 

f) Steuern auf das Ergebnis,

 

g) erhaltene staatliche Beihilfen.“

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich:

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben in Bezug auf die Auswirkungen der Tätigkeiten der Unternehmen auf die Gesellschaft, mindestens zu Umwelt-, Sozial-, Gleichstellungs- und Beschäftigungsbelangen, und zur Achtung der Menschenrechte, zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, einschließlich:

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/394/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik;

i) einer Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Politik, ebenfalls mit Bezug auf die zur Wahrung der Sorgfaltspflicht umgesetzten Verfahren;

Begründung

Ein Hinweis auf die Verfahren betreffend die Sorgfaltspflicht ist notwendig, um klarzustellen, dass diese einen sehr wichtigen Bestandteil der Unternehmenspolitik von Gesellschaften darstellen können.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/394/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Ziffer ii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia) der erwähnenswerten Vorkommnisse während des Berichtszeitraums mit Bezug auf diese Belange;

Begründung

Die nichtfinanziellen Informationen sollen Angaben über alle erwähnenswerten Vorfälle mit Bezug auf die definierten Belange enthalten, da diese Information notwendig ist, um Verbrauchern und Investoren in klarer und verständlicher Weise die Auswirkung der Unternehmenspolitik vor Augen zu führen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/394/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

iii) der Risiken für Unternehmen und Bürgergesellschaft im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

Begründung

Diese Änderung wird vorgeschlagen, um den Text in Bezug auf die neue Definition der Sozialen Verantwortung von Unternehmen konsistenter zu gestalten.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfolgen die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutert die Gesellschaft weshalb.

Verfolgen die in Konsolidierung einbezogenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Politik, erläutern sie unmissverständlich und ausführlich weshalb. Diese Erläuterung enthält eine Risikoabschätzung der Entscheidung des Unternehmens, in diesen Belangen keine Politik zu verfolgen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet der im ersten Unterabsatz festgelegten Mindestbestimmungen zählen zu den Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf die Gesellschaft die Auswirkungen, die von den in der Konsolidierung enthaltenen Unternehmen verursacht wurden, sowie diejenigen, die durch die Tätigkeiten von Unternehmen verursacht wurden, die mit dem berichterstattenden Unternehmen in Geschäftsverbindung stehen, - wie Joint- Venture-Initiativen, Zulieferer oder Unterauftragsnehmer.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/394/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich der konsolidierte Lagebericht auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen, die gegebenenfalls im Lagebericht angegeben werden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen stützt sich der konsolidierte Lagebericht auf die Leitlinien für die Umsetzung der in dieser Richtlinie verankerten Maßnahmen betreffend die nichtfinanzielle Erklärung; diese Verpflichtung tritt ein Jahr nach ihrer Annahme in Kraft. Bis dahin orientiert sich der konsolidierte Lagebericht zumindest an den Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen und den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen Der konsolidierte jährliche Lagebericht kann sich zusätzlich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt in diesem Falle an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis spätestens 31.Dezember 2015 verabschiedet die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 Richtlinie 2013/34 Kriterien für ein gemeinsames Europäisches Rahmenwerk für die nichtfinanzielle Berichterstattung und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Kriterien orientieren sich an bestehenden nationalen, EU-basierten oder internationalen Rahmenwerken und umfassen wesentliche Leistungsindikatoren für jene Bereiche, über die Informationen offengelegt werden müssen. Die Kriterien umfassen ferner allgemeine und Sektor-spezifische Bestimmungen. Die Kommission erstellt diese Kriterien, nachdem sie die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden sowie Unternehmer- und Bürgervertretungen konsultiert hat.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaften und ihrer Auswirkungen auf die Gesellschaft oder im Sinne von Transparenz und Vergleichbarkeit der Berichterstattung erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Die Analyse umfasst die von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten wichtigsten Leistungsindikatoren; dies wird 1 Jahr nach ihrer Annahme wirksam.

Begründung

Diese wichtigsten Leistungsindikatoren sind unerlässlich, wenn ein angemessener Grad an Vergleichbarkeit der von den verschiedenen Gesellschaften offengelegten Informationen sichergestellt sein soll.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 83/394/EWG

Artikel 36 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Erstellt das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf die Gruppe der konsolidierten Unternehmen in ihrer Gesamtheit bezieht, sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Informationen umfasst, wird das Mutterunternehmen von der in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser umfassende Bericht Bestandteil des konsolidierten Lageberichts ist.

4. Erstellt das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen umfassenden Bericht, der sich auf die Gruppe der konsolidierten Unternehmen in ihrer Gesamtheit bezieht, sich auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützt und die in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Informationen umfasst und in Einklang steht mit den darin enthaltenen spezifischen Vorschriften und mit den Leitlinien für die Umsetzung der Maßnahmen dieser Richtlinie betreffend die nichtfinanzielle Erklärung, so wird das Mutterunternehmen von der in Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern dieser umfassende Bericht Bestandteil des konsolidierten Lageberichts ist und die wichtigsten relevanten Leistungsindikatoren nach Absatz 1 enthält.

 

Begründung

Damit die notwendige Flexibilität für Unternehmen und gleichzeitig ein angemessenes Niveau an Vergleichbarkeit und Transparenz garantiert werden kann, müssen die Unternehmen die einschlägigen Leistungsindikatoren anwenden, die in Einklang mit den Informationen stehen, die in den Bereichen vorgelegt werden, die unter die nichtfinanzielle Erklärung fallen, und zwar auch dann, wenn sich die Unternehmen auf andere Vorgaben für die Berichterstattung stützen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 83/394/EWG

Artikel 36 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass effiziente und angemessene Mechanismen bestehen, mit denen die korrekte Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Gesellschaften gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie gewährleistet werden kann.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass effiziente einzelstaatliche Verfahren eingerichtet sind, mit denen die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie gewährleistet werden kann, und dass diese Verfahren allen physischen und juristischen Personen offen stehen, die gemäß nationalem Recht ein legitimes Interesse daran haben, dass sichergestellt ist, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Begründung

Um Risiken des „Green-Washing“ oder der Bereitstellung irreführender Informationen vorzubeugen, sollten in den Mitgliedstaaten spezifische Mechanismen eingerichtet werden, die eine korrekte Umsetzung und die tatsächliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie garantieren. Um auch den sehr unterschiedlichen einzelstaatlichen Ausgangssituationen Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Ausgestaltung dieser Mechanismen genießen.

VERFAHREN

Titel

Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0207 – C7-0103/2013 – 2013/0110(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

21.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

21.5.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Sergio Gaetano Cofferati

29.5.2013

Prüfung im Ausschuss

30.9.2013

5.11.2013

 

 

Datum der Annahme

28.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Claudette Abela Baldacchino, Adam Bielan, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Cornelis de Jong, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Toine Manders, Mitro Repo, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ildikó Gáll-Pelcz, Morten Løkkegaard, Claudio Morganti, Olga Sehnalová, Kyriacos Triantaphyllides, Wim van de Camp, Patricia van der Kammen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Monika Panayotova, Andrés Perelló Rodríguez

  • [1]               Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG); Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (83/349/EWG).
  • [2]               "Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen, “Gemeinsam für neues Wachstum", COM (2011) 0206,
    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0206:FIN:EN:PDF, S 15.
  • [3]               COM(2011) 681 endg. vom 25.10.2011.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (28.11.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne
(COM(2013)0207 – C7‑0103/2013 – 2013/0110(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Mojca Kleva Kekuš

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag für eine Richtlinie stellt in den Vordergrund, wie wichtig die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Gesellschaften ist. Die Richtlinie konzentriert sich auf Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Jedoch hält es die Verfasserin der Stellungnahme für sehr wichtig, auch die Geschlechterperspektive einzubeziehen. Eine ausgewogene Kombination der erforderlichen Elemente wird es ermöglichen, den Aktionären die jährlichen nichtfinanziellen Informationen zu liefern, die für das Geschäftsergebnis von Gesellschaften von entscheidender Bedeutung sind.

Ferner ist die Verfasserin der Stellungnahme der Ansicht, dass die Richtlinie für Gesellschaften mit mehr als 250 Mitarbeitern und entweder einer Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR gelten sollte, damit sie die erwünschte Wirkung zeitigt. Die vorgeschlagenen Zahlen waren zuvor in verschiedenen EU-Rechtsakten genannt und werden häufig verwendet, um KMU und Großunternehmen zu unterscheiden. Die Transparenz zu verbessern, spielt nämlich eine wichtige Rolle bei einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes. Die Fähigkeit, Informationen über das operative Geschäft von Gesellschaften einfacher vergleichen zu können, kann Investoren und Aktionären dabei helfen, bessere Entscheidungen zu treffen.

Die verbindliche Offenlegung der Politik der Diversität, insbesondere einer Politik der Geschlechterdiversität, hat wesentlichen Einfluss auf das Geschäftsergebnis der Gesellschaften. Darüber hinaus kommt eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in Unternehmensvorständen den Unternehmen zugute, da sie die demographischen Merkmale wichtiger Interessengruppen wie Beschäftigte, Kunden und Investoren widerspiegelt.

Um eine wirkliche Geschlechtergleichstellung zu gewährleisten, werden die Gesellschaften ermutigt, eine Analyse der Mitarbeiter durchzuführen, die Daten aufgeschlüsselt nach Art der Beschäftigung, Arbeitsvertrag und Geschlecht umfassen sollte. Das Talentreservoir, in dem 60% der Hochschulabsolventen in Europa Frauen sind, muss effizienter genutzt werden. Um die Ziele der Geschlechterdiversität in großen Gesellschaften und Konzernen zu erreichen, müssen die Gesellschaften politische Maßnahmen konzipieren, die Frauen in die Lage versetzen würden, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Des Weiteren sollten Gesellschaften Fortbildungskurse, Kapazitätsaufbau und den Austausch bewährter Verfahren organisieren sowie Netzwerke und Betreuungssysteme aufbauen.

Die Mitgliedstaaten sollten administrative und finanzielle Sanktionen für Gesellschaften festlegen, die gegen die Richtlinie verstoßen, sowie politische Maßnahmen konzipieren, um die Richtlinie umzusetzen und über die Ergebnisse Bericht zu erstatten. Die Europäische Kommission sollte jedenfalls den Mitgliedstaaten einen Leitfaden für bewährte Methoden an die Hand geben, der Raum für den Beitrag von Organisationen der Zivilgesellschaft schafft.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offen gelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

(6) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten Gesellschaften verpflichtet sein, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Geschlechtergleichstellung und Diversität, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Politiken, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Um die Transparenz zu erhöhen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen und Investoren in der EU zu sorgen, sollte die Kommission eine länderspezifische Berichterstattung für grenzüberschreitend tätige Unternehmen in allen Sektoren einführen und verlangen, dass Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seinen geographischen Standort, den Umsatz, die Anzahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten sowie die Berücksichtigung des Genderaspekts, besonders in Führungspositionen, offengelegt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Zur Förderung der Diversität sollten Gesellschaften und Unternehmen darin bestärkt werden, die Vertretung von Frauen in Leitungsorganen und im Management zu fördern und voranzutreiben, um die Wirksamkeit der Entscheidungsprozesse zu verbessern und damit einer unternehmerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit zu genügen.

 

Gesellschaften und Unternehmen sollte empfohlen werden, einen Pool von Frauen einzurichten, die auf die Arbeit in Leitungsgremien und Führungspositionen vorbereitet sind, wobei fähige Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn unterstützt und gefördert werden.

 

Es wäre deshalb wichtig, kooperativ und konstruktiv mit allen Interessenvertretern, wie etwa Personalabteilungen, Arbeitsgruppen und nichtstaatlichen Organisationen, darauf hinzuarbeiten, die unternehmerischen Fähigkeiten von Frauen durch einen von den Unternehmen ausgehenden Wandel, der den Austausch bewährter Methoden innerhalb der EU, EU-weit und über die Grenzen der EU hinaus umfasst, nutzbar zu machen.

 

Die Unternehmen sollten darin bestärkt werden, das Bewusstsein zu fördern und den weiblichen Beschäftigten im Zusammenhang mit möglichen Führungsaufgaben innerhalb ihrer Organisation Mentorenprogramme und Unterstützung beim Networking anzubieten, damit sie von professioneller Beratung und Erfahrung profitieren können.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl, das Gesamtvermögen und den Umsatz definiert werden. KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht sollte nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen.

(11) Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sollte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl, das Geschlecht der Beschäftigten, das Gesamtvermögen und den Umsatz definiert werden. KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht sollte nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Vielfalt bei den Kompetenzen und Auffassungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Gesellschaften erleichtert ein gutes Verständnis der organisatorischen und geschäftlichen Angelegenheiten. Sie versetzt die Mitglieder dieser Organe in die Lage, Entscheidungen der Geschäftsleitung konstruktiv zu hinterfragen und für innovative Ideen aufgeschlossener zu sein, da sie gleichgerichtetem Denken der Mitglieder, dem so genannten „Gruppendenken“, entgegenwirkt. Sie trägt so zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung und einer erfolgreichen Führung der Gesellschaft bei. Aus diesem Grund wäre es wichtig, die Transparenz hinsichtlich der von Gesellschaften verfolgten Diversitätspolitik zu erhöhen. Dadurch würde der Markt über die Unternehmensführungspraktiken informiert und indirekt Druck auf die Gesellschaften ausgeübt, die Vielfalt in den entsprechenden Organen zu erhöhen.

(15) Vielfalt bei den Kompetenzen und Auffassungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Gesellschaften, einschließlich der Geschlechterdiversität, erleichtert ein gutes Verständnis der organisatorischen und geschäftlichen Angelegenheiten. Es wurde anerkannt, dass Geschlechterdiversität, insbesondere in Spitzenpositionen, zur Unternehmensführung, zur Qualität der Entscheidungsfindung und zum Geschäftsergebnis der Gesellschaft beiträgt. Darüber hinaus ist Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen für Gesellschaften vorteilhaft, da die Zusammensetzung der Leitungsgremien die demographischen Merkmale wichtiger Interessengruppen wie Beschäftigte, Kunden und Investoren widerspiegelt. Sie versetzt die Mitglieder dieser Organe überdies in die Lage, Entscheidungen der Geschäftsleitung konstruktiv zu hinterfragen und für innovative Ideen aufgeschlossener zu sein, da sie gleichgerichtetem Denken der Mitglieder, dem so genannten „Gruppendenken“, entgegenwirkt. Sie trägt so zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung und einer erfolgreichen Führung der Gesellschaft bei. Aus diesem Grund wäre es wichtig, die Diversitätspolitik von Gesellschaften und insbesondere deren Geschlechterdiversitätsstrategien transparenter zu gestalten und diesbezüglich einen einheitlichen Ansatz zu verfolgen. Dadurch würde der Markt über die Unternehmensführungspraktiken informiert und indirekt Druck auf die Gesellschaften ausgeübt, die Vielfalt in den entsprechenden Organen zu erhöhen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die Gesellschaften sollten eine Diversitätspolitik befolgen, die zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben beiträgt, und Betreuung, Netzwerkaktivitäten und angemessene Fortbildung für Führungspositionen fördern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die Gesellschaften sollten dafür sorgen, dass Gleichstellungsaspekte bei all ihren Tätigkeiten in der gleichen Form wie andere Aspekte berücksichtigt werden, und sie sollten die Personalentwicklung unterstützen sowie ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld gewährleisten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

(16) Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätspolitik für die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Gleichstellungs- und sonstige Aspekte wie Alter, geografische Vielfalt, Behinderung, Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für große börsennotierte Gesellschaften und für börsennotierte staatliche Unternehmen gelten. Für kleine und mittlere Gesellschaften, die nach Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit werden können, sollte diese Verpflichtung daher nicht gelten. Die Offenlegung der Diversitätspolitik sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 46a der Richtlinie 78/660/EWG sein. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, sollten nicht zu deren Einführung verpflichtet sein, sondern unmissverständlich erläutern, warum dies der Fall ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011–2020 vom 7. März 2011 erklärte der Rat, dass eine Geschlechtergleichstellungspolitik für Wirtschaftswachstum, Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung ist, bekräftigte seine Entschlossenheit, geschlechtsspezifische Unterschiede abzubauen, damit die Ziele der Strategie Europa 2020 erreicht werden können, und forderte mit Nachdruck eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen und in allen Bereichen, damit keine Talente brachliegen. In Bezug auf die Geschlechterdiversität betreffende Angelegenheiten sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie die Bestimmungen der künftigen Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen ergänzen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet namentlich die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten. Sie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(18) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet namentlich Nichtdiskriminierung, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten. Sie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist.

a) Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist, und enthält eine Darstellung ihrer geschlechtsspezifischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen sowie ihrer Auswirkungen auf die Menschenrechte.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1 – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiia) eine Beschreibung der Diversitätspolitik des Unternehmens für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum.

Begründung

Es besteht kein Grund dafür, warum nur Unternehmen über die Diversitätspolitik der Unternehmensführung berichten sollten, deren Wertpapiere auf einem regulierten Markt für den Handel zugelassen sind. Alle großen Unternehmen, wie in diesem Artikel definiert, sollten über ihre Diversitätspolitik Bericht erstatten. Der Vorschlag der Kommission zur Änderung von Artikel 46a sollte in Artikel 46 Absatz 1 übernommen werden, der auch große nicht börsennotierte Unternehmen umfasst.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1 – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiia) eine Beschreibung der geschlechtsspezifischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und der Auswirkungen auf die Menschenrechte infolge der Tätigkeit der Gesellschaft selbst oder ihrer Beziehungen zu Dritten;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1 – Ziffer iii b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiib) nach Geschlechtern getrennte Angaben zum durchschnittlichen Stundenlohn der Beschäftigten während des Berichtszeitraums;

Begründung

Nichtfinanzielle Berichte sollten auch anonyme Angaben zum Lohngefälle zwischen den Geschlechtern innerhalb eines Unternehmens enthalten. Dadurch können die Bemühungen einzelner Unternehmen zur Verringerung der unverändert großen Einkommensunterschiede in der EU sichtbar gemacht werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen und gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt wurden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollte sich die Gesellschaft entweder auf EU-basierte Rahmenwerke oder die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmenstätigkeit und Menschenrechte und die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen stützen, und sie gibt gegebenenfalls an, welche Rahmenwerke zugrunde gelegt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

c) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Unternehmens sowie von Umwelt- und Sozialbelangen und der Achtung der Menschenrechte, einschließlich aus der Sicht der Gleichstellung der Geschlechter, erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Um die Transparenz in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz zu verbessern, können die Gesellschaften Analysen der Gesamtzahl der Mitarbeiter, einschließlich Löhnen und Gehälter, aufgeschlüsselt nach Art der Beschäftigung, Arbeitsvertrag und Geschlecht, bereitstellen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 78/660/EWG

Artikel 46 a – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.“

(g) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft und des börsennotierten Unternehmens für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Gleichstellungs- und sonstige Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Behinderung, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum. Eine wirksame Beobachtung von Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Diversität am Arbeitsplatz ist ein wichtiger Teil eines verbesserten Humankapitalmanagements und der Gleichstellungspraxis. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine derartige Politik, enthält die Erklärung eine unmissverständliche und ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 –Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der konsolidierte Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind.

1. Der konsolidierte Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, sowie ihre geschlechtsspezifischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich

Bei Mutterunternehmen von zu konsolidierenden Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres insgesamt mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen, umfasst der Lagebericht auch eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben mindestens zu Umwelt-, Gleichstellungs-, Sozial-, Arbeitnehmer- und Diversitätsbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung unter Berücksichtigung der gesamten Lieferkette der Gesellschaft einschließlich

Begründung

Die Definition eines Großunternehmens sollte gemäß der bereits bestehenden Definition in der Vierten Rechnungslegungsrichtlinie gelten, nach der eine Gesellschaft als „groß“ gilt, wenn die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigen 250 überschreitet und entweder die Bilanzsumme 17,5 Mio. EUR oder der Nettoumsatzerlös 35 Mio. EUR überschreitet. Ein Bericht über nichtfinanzielle Belange und die diesbezüglichen Risiken ist ohne relevante Informationen in Bezug auf die gesamte Lieferkette unvollständig.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

- iii) der Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

- iii) der Risiken für das Unternehmen und die Gesellschaft im Zusammenhang mit diesen Belangen und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 –Unterabsatz 3 – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiia) eine Beschreibung der Diversitätspolitik der Gesellschaft für deren Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund, der Ziele dieser Diversitätspolitik sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Politik und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiia) eine Beschreibung der geschlechtsspezifischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und der Auswirkungen auf die Menschenrechte infolge der Tätigkeit der Gesellschaft selbst oder ihrer Beziehungen zu Dritten;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1 – Ziffer iii b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiib) nach Geschlechtern getrennte Angaben zum durchschnittlichen Stundenlohn der Beschäftigten während des Berichtszeitraums;

Begründung

Nichtfinanzielle Berichte sollten auch anonyme Angaben zum Lohngefälle zwischen den Geschlechtern innerhalb eines Unternehmens enthalten. Dadurch können die Bemühungen einzelner Unternehmen zur Verringerung der unverändert großen Einkommensunterschiede in der EU sichtbar gemacht werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft sowie von Umwelt- und Sozialbelangen und der Achtung der Menschenrechte, auch unter dem Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter, erforderlich ist, umfasst die Analyse sowohl die wichtigsten finanziellen als auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 83/349/EWG

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 6a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Um die Transparenz in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz zu verbessern, können die Gesellschaften Analysen der Gesamtzahl der Mitarbeiter, einschließlich Löhnen und Gehälter, aufgeschlüsselt nach Art der Beschäftigung, Arbeitsvertrag und Geschlecht, bereitstellen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum […]15 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für wirksame Maßnahmen, um die vollständige und genaue Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch die Gesellschaften im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zu überwachen und durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum […]15 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

_____________

__________________

15 Zwei Jahre nach Inkrafttreten.

15 Zwei Jahre nach Inkrafttreten.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Leitlinien der Kommission

 

Die Kommission ermittelt bewährte Verfahren und erarbeitet innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft Leitlinien für bewährte Verfahren in der Berichterstattung der Unternehmen, um die Gesellschaften bei ihrer Berichterstattung zu unterstützen.

VERFAHREN

Titel

Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0207 – C7-0103/2013 – 2013/0110(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

21.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

FEMM

21.5.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Mojca Kleva Kekuš

29.5.2013

Datum der Annahme

26.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

14

8

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Andrea Češková, Edite Estrela, Iratxe García Pérez, Zita Gurmai, Mikael Gustafsson, Mary Honeyball, Sophia in ‘t Veld, Silvana Koch-Mehrin, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Constance Le Grip, Astrid Lulling, Barbara Matera, Elisabeth Morin-Chartier, Angelika Niebler, Antonyia Parvanova, Marc Tarabella, Britta Thomsen, Marina Yannakoudakis, Anna Záborská, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Iñaki Irazabalbeitia Fernández, Kent Johansson, Nicole Kiil-Nielsen, Doris Pack, Zuzana Roithová

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Birgit Collin-Langen, Jill Evans, María Irigoyen Pérez

VERFAHREN

Titel

Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0207 – C7-0103/2013 – 2013/0110(COD)

Datum der Konsultation des EP

16.4.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

21.5.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

12.9.2013

DEVE

12.9.2013

ECON

21.5.2013

EMPL

21.5.2013

 

ENVI

21.5.2013

ITRE

21.5.2013

IMCO

21.5.2013

FEMM

21.5.2013

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

7.5.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Raffaele Baldassarre

29.5.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.6.2013

4.11.2013

26.11.2013

 

Datum der Annahme

17.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Eva Lichtenberger, József Szájer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Silvia Costa, Jürgen Klute, Kay Swinburne

Datum der Einreichung

10.1.2014