BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung)

7.1.2014 - (COM(2013)0471 – C7‑0203/2013 – 2013/0221(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Zuzana Roithová
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2013/0221(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0008/2014
Eingereichte Texte :
A7-0008/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung)

(COM(2013)0471 – C7‑0203/2013 – 2013/0221(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0471),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0203/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013[1],

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 16. Dezember 2013 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0008/2014),

A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates enthält einen einheitlichen Rahmen allgemeiner Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen Rechtsakten zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 97/23/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden.

(3) Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates enthält allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektorspezifischen Rechtsakten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 97/23/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Diese Richtlinie gilt für Druckgeräte, die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens auf dem Unionsmarkt neu sind, das heißt, es handelt sich entweder um neue Druckgeräte eines in der Union niedergelassenen Herstellers oder um aus einem Drittland eingeführte neue oder gebrauchte Druckgeräte.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Diese Richtlinie sollte für alle Vertriebsarten gelten, einschließlich Fernabsatz.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der Druckgeräte mit den Anforderungen dieser Richtlinie verantwortlich sein, je nachdem welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, wie etwa Gesundheit und Sicherheit sowie Verbraucherschutz, zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.

(15) Die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der Druckgeräte mit den Anforderungen dieser Richtlinie verantwortlich sein, je nachdem, welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, wie etwa Gesundheit und Sicherheit von Personen, und beim Schutz von Haus- und Nutztieren und Gütern zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren, nationalen Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsakteure auffordern, zusätzlich zur Postanschrift eine Website anzugeben.

(18) Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsakteure auffordern, neben der Postanschrift auch eine Website anzugeben.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Es ist notwendig sicherzustellen, dass Druckgeräte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und insbesondere dass geeignete Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieser Druckgeräte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Druckgeräte den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und keine Druckgeräte in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder mit denen ein Risiko verbunden ist. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung der Druckgeräte und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.

(19) Es ist notwendig sicherzustellen, dass Druckgeräte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und insbesondere dass geeignete Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieser Druckgeräte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Druckgeräte den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und keine Druckgeräte in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder mit denen ein Risiko verbunden ist. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung der Druckgeräte und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Wenn er ein Druckgerät in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen und die Postanschrift, unter der er erreichbar ist, auf dem Druckgerät angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Druckgeräts dies nicht erlauben. Hierunter fallen Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Druckgerät anzubringen.

(21) Wenn er ein Druckgerät in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der er erreichbar ist, auf dem Druckgerät angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Druckgeräts dies nicht erlauben. Hierunter fallen Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Druckgerät anzubringen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Bei der Speicherung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen für die Identifizierung von Wirtschaftsakteuren sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, die Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder ein Druckgerät bezogen haben oder an die sie ein Druckgerät abgegeben haben.

(25) Bei der Speicherung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen für die Identifizierung anderer Wirtschaftsakteure sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, die Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder Druckgeräte bezogen haben oder an die sie Druckgeräte abgegeben haben.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Angesichts der Art der Risiken, die bei der Benutzung von Druckgeräten auftreten, und damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die Druckgeräte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, müssen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen werden. Diese Verfahren sollten unter Berücksichtigung des Druckgeräten innewohnenden Risikopotenzials ausgearbeitet werden. Für jede Druckgerätekategorie sollte ein angemessenes Verfahren bereitstehen bzw. sollte zwischen gleichermaßen strengen Verfahren gewählt werden können. der Beschluss Nr. 768/2008/EG sieht eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vor, die Verfahren unterschiedlicher Strenge umfassen, nach Maßgabe der damit verbundenen Höhe des Risikos und des geforderten Schutzniveaus. Damit die Kohärenz über die einzelnen Sektoren hinweg gewährleistet ist und Ad-hoc-Varianten vermieden werden, sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden. Die einzelnen Ergänzungen zu diesen Verfahren sind durch die Art der für Druckgeräte erforderlichen Prüfungen gerechtfertigt.

(29) Angesichts der Art der Risiken, die bei der Benutzung von Druckgeräten auftreten, und damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die Druckgeräte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, müssen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen werden. Diese Verfahren sollten unter Berücksichtigung des Druckgeräten innewohnenden Risikopotenzials ausgearbeitet werden. Für jede Druckgerätekategorie sollte ein angemessenes Verfahren bereitstehen bzw. sollte zwischen gleichermaßen strengen Verfahren gewählt werden können. Der Beschluss Nr. 768/2008/EG sieht eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vor, die Verfahren unterschiedlicher Strenge umfassen, nach Maßgabe der damit verbundenen Höhe des Risikos und des geforderten Schutzniveaus. Damit die Kohärenz über die einzelnen Sektoren hinweg gewährleistet ist und Ad-hoc-Varianten vermieden werden, sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden. Die einzelnen Ergänzungen zu diesen Verfahren sind durch die Art der für Druckgeräte erforderlichen Prüfungen gerechtfertigt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die für die Bestimmung aller geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer „einzigen EU-Konformitätserklärung“ enthalten sein.

(33) Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die für die Bestimmung aller geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um die Verwaltungslasten für Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Um Verbraucher, andere Nutzer und Dritte wirksam zu schützen, muss die Einhaltung der einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen geprüft werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, die die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme der Druckgeräte gestatten, die der Richtlinie 97/23/EG entsprechen.

(54) Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Druckgeräten, die bereits vor dem Zeitpunkt der Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie 97/23/EG in Verkehr gebracht wurden und keinen weiteren Produktanforderungen genügen müssen, ist eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Händler sollten also Druckgeräte, die bereits in Verkehr gebracht wurden, das heißt Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können, bevor nationale Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zur Anwendung kommen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(55) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese Vorschriften durchgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zur Richtlinie 97/23/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der Richtlinie 97/23/EG.

(57) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie eine inhaltliche Änderung bedeuten. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

(24) „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) „nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

(25) „nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits bereitgestellten Druckgeräts abzielt;

(28) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines Verbrauchern oder anderen Nutzern bereits bereitgestellten Druckgeräts abzielt;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Druckgeräte für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Geräte in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

2. Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Geräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können, sofern dies für eine ordnungsgemäße und sichere Verwendung der Druckgeräte erforderlich ist, verlangen, dass die in Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 genannten Angaben in der/den Amtssprache(n) der Union vorliegen, die der Mitgliedstaat, in dem die Druckgeräte an den Endnutzer übergehen, in Übereinstimmung mit dem Vertrag festlegen kann.

2. Die Mitgliedstaaten können, sofern dies für eine ordnungsgemäße und sichere Verwendung der Druckgeräte erforderlich ist, verlangen, dass die in Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 genannten Angaben in einer Sprache vorliegen, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden ohne Weiteres verstanden wird.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei Druckgeräten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 erstellen die Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anhang II und führen das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 durch oder lassen es durchführen.

2. Bei Druckgeräten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 erstellen die Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anhang II und veranlassen die Durchführung des betreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Artikel 14.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Druckgeräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Druckgeräts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

4. Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung stets Konformität mit dieser Richtlinie sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Druckgeräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Druckgeräts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Druckgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Druckgeräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.

5. Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Druckgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Druckgeräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und, falls vorhanden, die Website, unter der sie erreichbar sind, entweder auf den Druckgeräten selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den den Druckgeräten beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

6. Die Hersteller geben auf dem Druckgerät oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den den Druckgeräten beigefügten Unterlagen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift an, unter der sie erreichbar sind. In der Anschrift ist eine zentrale Stelle angegeben, über die Kontakt zum Hersteller aufgenommen werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache verfasst, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden ohne Weiteres verstanden wird.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

Die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Verpflichtung zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bevor sie ein Druckgerät nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Druckgerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Druckgerät auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.

2. Bevor sie ein Druckgerät nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Druckgerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Druckgerät auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor sie ein Druckgerät nach Artikel 4 Absatz 3 auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Druckgerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine zweckmäßige Gebrauchsanleitung in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Druckgerät auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.

Bevor sie ein Druckgerät nach Artikel 4 Absatz 3 auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Druckgerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine zweckmäßige Gebrauchsanleitung in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Druckgerät auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Druckgerät nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Druckgeräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Druckgerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Druckgerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Unterliegen Druckgeräte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

3. Unterliegen Druckgeräte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen EU-Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um die korrekte Anwendung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und treffen entsprechende Maßnahmen, wenn diese Kennzeichnung missbräuchlich verwendet wird.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

2. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ihr stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 7 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, besitzen:

7. Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, besitzen:

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.

8. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 8 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

11. Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Konformitätsvermutung

Konformitätsvermutung bei Konformitätsbewertungsstellen

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diesem Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und der Druckgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 24 oder 25 erfüllt.

2. Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und der Druckgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 24 oder 25 erfüllt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

Sie trägt für die Aktualisierung der Liste Sorge.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder für die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

2. Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder für die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

3. Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,

(b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderungen der Anhänge

Übertragene Befugnisse

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 41 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf eine Neueinstufung von Druckgeräten aufgrund einer der folgenden Erwägungen zu erlassen:

Damit dem technischen Fortschritt im Bereich der Druckgerätetechnik Rechnung getragen werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 41 delegierte Rechtsakte zu einer Neueinstufung von Druckgeräten zu erlassen, die bewirkt, dass

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten, das bzw. die unter Artikel 4 Absatz 3 fällt, muss den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 genügen ;

(a) ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten, das bzw. die unter Artikel 4 Absatz 3 fällt, den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 genügen muss;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) eine Baugruppe oder eine Baureihe von Baugruppen, das bzw. die unter Artikel 4 Absatz 3 fällt, muss den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 genügen ;

(b) eine Baugruppe oder eine Baureihe von Baugruppen, das bzw. die unter Artikel 4 Absatz 3 fällt, den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 genügen muss oder

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten ist abweichend von den Bestimmungen des Anhangs II in eine andere Kategorie einzustufen.

(c) ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten abweichend von den Bestimmungen des Anhangs II in eine andere Kategorie einzustufen ist.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 1. März 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dem Artikel 2 Absätze 15 bis 31, den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 17, 18, dem Artikel 19 Absätze 3 bis 5, den Artikeln 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 42 und 43 sowie den Anhängen III und IV nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. März 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Einhaltung von Artikel 2 Absätze 15 bis 31, Artikel 6 bis 12, 17 und 18, Artikel 19 Absätze 3 bis 5, Artikel 20 bis 38, 42 und 43 sowie Anhang III und IV erforderlich sind. Den Wortlaut dieser Maßnahmen teilen sie unverzüglich der Kommission mit.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX)1

 

_________________

 

1Es steht dem Hersteller frei, der Konformitätserklärung eine Nummer zuzuweisen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Nr. xxxxxx (einmalige Kennnummer des Druckgeräts)

entfällt

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Durch diesen Bericht werden Änderungen an einem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte vorgenommen.

Die Neufassung wurde von der Kommission im Juni 2013 im Rahmen des 2008 verabschiedeten neuen Rechtsrahmens (NLF – New Legislative Framework) als Teil des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt und betrifft die ergänzenden Instrumente, den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 93/465/EWG des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates.

Die geltende Richtlinie 97/23/EG enthält die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, denen Druckgeräte und entsprechende Baugruppen genügen müssen, damit sie auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen.

Der NLF wurde verabschiedet, um Mängel an geltenden EU-Rechtsvorschriften zur Harmonisierung zu beseitigen und einen von fairem Wettbewerb und sicheren Produkten gekennzeichneten Binnenmarkt zu vollenden. Durch die uneinheitliche Um- und Durchsetzung der auf EU-Ebene angestrebten Harmonisierung in den Mitgliedstaaten und die komplexe Regulierung wird sowohl den Wirtschaftsakteuren als auch den Behörden zunehmend die korrekte Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften erschwert, was zu ungleichen Marktbedingungen und auch dazu geführt hat, dass unsichere Produkte in Verkehr gebracht wurden. Das „Binnenmarktpaket für Waren“ bietet einen umfassenden Rahmen für die Straffung der Produktvorschriften, um sie sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch die Marktaufsichtsbehörden einheitlicher und verständlicher zu gestalten.

Allerdings sind die Bestimmungen des NLF-Beschlusses nicht unmittelbar anwendbar. Damit alle Branchen der Wirtschaft, die den EU-Rechtsvorschriften zur Harmonisierung unterliegen, von den Verbesserungen durch den neuen Rechtsrahmen profitieren, müssen die Bestimmungen des Beschlusses zu diesem neuen Rechtsrahmen erst in die geltenden Rechtsvorschriften für Produkte aufgenommen werden.

Diese Richtlinie ist von dem im November 2011 vorgelegten Paket zur Angleichung an den neuen Rechtsrahmen getrennt worden, weil die Neufassung sich im Gegensatz zu den anderen 9 Richtlinien auch auf die Angleichung an einen anderen EU-Rechtsakt erstreckt – die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) des EP und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Die Änderungen, die an den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgenommen wurden, betreffen die Begriffsbestimmungen, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure (z. B. die Konformitätserklärung), die bei Einhaltung harmonisierter Normen geltende Konformitätsvermutung, die CE-Kennzeichnung, die Konformitätsbewertungsstellen, die Marktüberwachung, das Schutzklauselverfahren, die Einstufung des Druckgerätes, die Ausschussverfahren und die delegierten Rechtsakte.

Mit dem Vorschlag wurde ausschließlich die Absicht verfolgt, eine Angleichung an die horizontalen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und die CLP-Verordnung sowie an die neue Terminologie im Vertrag von Lissabon, auch an die neuen Vorschriften des Ausschussverfahrens, zu erreichen.

Verfahren

Zur Angleichung an den NLF-Beschluss und die CLP-Verordnung sind einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich. Die Entscheidung für eine Neufassung wurde im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 getroffen.

Nach Artikel 87 der Geschäftsordnung des EP wird der Vorschlag auf der Grundlage der Berichte der beratenden Gruppe (Juristische Dienste von EP, Rat, Kommission) von dem für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss geprüft, und es wird entschieden, ob der Vorschlag andere inhaltliche Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind oder von der beratenden Gruppe festgestellt wurden.

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass diese Angleichung eine Fortsetzung der Arbeit am Paket zur Angleichung an den neuen Rechtsrahmen und ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Vollendung des Binnenmarkts ist.

Durch den NLF wird ein vereinfachtes Regelungsumfeld für Produkte eingeführt und eine einheitlichere Umsetzung technischer Normen ermöglicht, was dazu beitragen wird, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, da damit für die Gleichbehandlung von vorschriftswidrigen Produkten und Wirtschaftsakteuren sowie für eine gleiche Bewertung notifizierter Stellen im gesamten EU-Markt gesorgt wird.

Außerdem wird eine Angleichung an den NLF das Vertrauen sowohl der Hersteller als auch der Verbraucher dadurch stärken, dass die Pflichten der Wirtschaftsakteure klargestellt und den Behörden der Mitgliedstaaten wirksamere Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, um Kontrollen zur Marktüberwachung durchzuführen. All dies wird dazu führen, dass weniger Produkte, die den Vorschriften nicht entsprechen und unsicher sind, auf den Markt gelangen.

Auch die Angleichung an die CLP-Verordnung ist zu begrüßen, denn diese Verordnung dient dazu, das auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen verabschiedete weltweit harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) in der EU umzusetzen.

Das von der Kommission verfolgte allgemeine Ziel einer reinen Angleichung wird unterstützt, weshalb die Änderungen am Vorschlag der Kommission darauf beschränkt sind, der Einigung Rechnung zu tragen, die zwischen Rat und EP in Bezug auf die anderen neun Richtlinien erzielt wurden, die im Vorschlag nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um Folgendes:

· Weitere Anpassung der Richtlinie an den NLF und Rechtssicherheit: Wie im Paket zur Angleichung an den neuen Rechtsrahmen vereinbart, muss eine Reihe von Änderungen an der vorgeschlagenen Richtlinie wiederaufgenommen werden, um ein höheres Maß an Kohärenz mit den Begriffen zu erreichen, die im Beschluss Nr. 768/2008/EG verwendet werden, und um mögliche Ungereimtheiten im Text zu beseitigen, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnten. Außerdem ist es wichtig, die rechtliche Situation von Produkten klarzustellen, die rechtmäßig und im Einklang mit der derzeitigen Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, bevor die neue Richtlinie gilt, die aber noch auf Lager gehalten werden. In diesem Zusammenhang sollte der nicht rückwirkende Charakter der EU-Rechtsvorschriften betont werden, und es sollte klargestellt werden, dass diese Produkte auch nach dem Datum der Anwendung der neuen Richtlinie noch in Verkehr gebracht werden können.

· Senkung des Verwaltungsaufwands: Die im NLF vorgesehene Vereinfachung und Modernisierung von Verfahren ist zu begrüßen, gleichzeitig muss jedoch bei einigen durch den neue Rechtsrahmen eingeführten Verpflichtungen ein gewisses Maß an Flexibilität bestehen; das wurde auch im Rahmen der endgültigen Einigung über das Paket zur Angleichung an den neuen Rechtsrahmen festgestellt. Aus diesem Grund wurde die Ausnahme von der Vorschrift über die Ausstellung „einer einzigen EU-Konformitätserklärung“ wieder aufgenommen. Damit soll erreicht werden, dass in Fällen, in denen die Ausstellung einer einzigen Unterlage aufgrund der Komplexität oder des Umfangs problematisch ist, eine Alternative besteht: In diesen Fällen sollte es möglich sein, alle einschlägigen Konformitätserklärungen gesondert vorzulegen. Außerdem sollte es dem Hersteller freistehen, der Konformitätserklärung eine Nummer zuzuweisen.

· Klarstellung des für den Fernabsatz geltenden Rechtsrahmens und Schutz der CE-Kennzeichnung: Der Änderungsantrag, mit dem sichergestellt werden sollte, dass die Richtlinie für alle Vertriebsarten, auch für den Fernabsatz, gilt, wurde wieder aufgenommen. Abschließend ist noch hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung der CE-Kennzeichnung treffen müssen.

ANHANG: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

Ref.: D(2013)65093

Malcolm Harbour

Vorsitzender des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

ASP 13 E 130

Brüssel

Betrifft:          Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung)

                      (COM(2013)0471 – C7-0203/2013 – 2013/0221(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzende zu sein ich die Ehre habe, hat den oben genannten Vorschlag gemäß dem in die Geschäftsordnung des Parlaments aufgenommenen Artikel 87 über die Neufassung geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels lautet wie folgt:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“

Aufgrund des Gutachtens des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, teilgenommen haben, und im Einklang mit den Empfehlungen des Verfassers der Stellungnahme ist der Rechtsausschuss der Ansicht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als die, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag, was die kodifizierte Fassung aus unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte und diesen Änderungen betrifft, auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.

Des Weiteren vertrat der Rechtsausschuss gemäß Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung die Auffassung, dass die technischen Anpassungen, die die oben genannte beratende Gruppe in ihrer Stellungnahme vorschlägt, notwendig sind, um zu gewährleisten, dass der Vorschlag den Bestimmungen für Neufassungen entspricht.

Abschließend empfiehlt der Rechtsausschuss, nachdem er den genannten Vorschlag in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2013 erörtert hat, dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz als dem in der Sache zuständigen Ausschuss einstimmig[1], den Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus-Heiner LEHNE

  • [1]  Folgende Mitglieder waren anwesend: Françoise Castex (stellvertretende Vorsitzende), Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Bernhard Rapkay, Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Tadeusz Zwiefka.

ANHANG: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, den

STELLUNGNAHME

                                                     FÜR  DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                              DEN RAT

                                                              DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung)

COM(2013)471 vom 28.6.2013 – 2013/0221(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 1. Oktober 2013 eine Sitzung abgehalten, in der der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

In dieser Sitzung[1] hat die beratende Gruppe nach Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 1997/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich Druckgeräte übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen in Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, hätte in der Begründung angegeben werden sollen, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben.

2) In dem Entwurf der Neufassung hätten die folgenden vorgeschlagenen Änderungen durch einen grauen Hintergrund markiert sein müssen, wie er im Allgemeinen zur Kennzeichnung wesentlicher Änderungen verwendet wird:

- In Erwägungsgrund 31: die Ersetzung der Wörter „können […] verlangen“ durch die Wörter „sollte es gestattet sein“;

- In Anhang I Nummer 4.2 Buchstabe c: das Hinzufügen der Wörter „eine besondere Bewertung“ und „zu den Werkstoffen“;

- In Anhang III Abschnitt 1: das Hinzufügen von Nummer 4.1.

3) In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f sollte der Verweis auf „Artikel 9“ angepasst werden und wie folgt lauten: „Artikel 13“.

4) - In Artikel 14 Absatz 7 sollten die beiden Ausdrücke „Absätzen 1 und 2“ bzw. „Absätze 1 und 2“ angepasst werden und wie folgt lauten: „Absätzen 1 bis 6“ bzw. „Absätze 1 bis 6

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung des bestehenden Rechtstextes ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.

Was jedoch Artikel 40 des Entwurfs der Neufassung angeht, wurde erörtert, ob dieser Text vollständig hätte grau unterlegt werden sollen, wie es für die Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen üblich ist.

Einerseits waren die Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments und der Kommission der Ansicht, dass die in diesem Text benutzte Art und Weise der Kennzeichnung der Ersetzung einer derzeit in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 97/23/EG enthaltenen Formulierung durch einen neuen Wortlaut, der aus von den drei Organen vereinbarten Standardformulierungen stammt, die für diese bestehende Bestimmung vorgeschlagene inhaltliche Änderung ausreichend kenntlich macht.

Andererseits ist der Juristische Dienst des Rates der Auffassung, dass das geänderte Verfahren nicht von den inhaltlichen Fragen getrennt werden könne, auf die sich das Verfahren bezieht, und dass der vollständige Wortlaut dieser Bestimmung daher grau hätte unterlegt werden sollen.

Dennoch stimmten die drei Juristischen Dienste darin überein, dass der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für diese neue Bestimmung so auszulegen ist, dass die Kommission beabsichtigt hatte, lediglich vorzuschlagen, dass der Verweis auf das Beratungsverfahren, das gegenwärtig in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 97/23/EG enthalten ist, durch eine Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV auf die Kommission ersetzt werden soll.

Überdies stimmten die drei Juristischen Dienste auch darin überein, dass der Gesetzgeber als Teil des Neufassungsverfahrens gemäß den Verträgen prüfen sollte, ob die vorgeschlagene Angleichung der bestehenden Bestimmung, die auf das Ausschussverfahren verweist, an das neue System von delegierten Rechtsakten als hinnehmbar betrachtet werden kann oder ob eine andere Lösung ins Auge gefasst werden sollte, etwa die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission oder an den Rat gemäß Artikel 291 AEUV und Verordnung (EU) Nr. 182/2011 oder nichts von beidem, sodass die betreffenden Maßnahmen dem Rechtsetzungsverfahren überlassen blieben.

C. PENNERA                       H. LEGAL                            L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater                        Rechtsberater                        Generaldirektor

  • [1]  Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN

Titel

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0471 – C7-0203/2013 – 2013/0221(COD)

Datum der Konsultation des EP

28.6.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

4.7.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

4.7.2013

JURI

4.7.2013

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

8.7.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Zuzana Roithová

9.7.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

14.10.2013

 

 

 

Datum der Annahme

17.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Preslav Borissov, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jürgen Creutzmann, Ildikó Gáll-Pelcz, Roberta Metsola, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Olle Schmidt, Jutta Steinruck, Marc Tarabella, Kerstin Westphal

Datum der Einreichung

7.1.2014