BERICHT über die künftige Rolle des Rechnungshofs. Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments

8.1.2014 - (2012/2064(INI))

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatterin: Inés Ayala Sender


Verfahren : 2012/2064(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0014/2014
Eingereichte Texte :
A7-0014/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der künftigen Rolle des Rechnungshofs. Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments

(2012/2064(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286,

–   gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Europäischen Rechnungshofes zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft)[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 1992 zum Verfahren der Konsultation des Europäischen Parlaments bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs[2],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 1995 zu den bei der Konsultation des Parlaments bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs anzuwendenden Verfahren[3],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu dem Integrierten Internen Kontrollrahmen[4],

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0014/2014),

I. Die künftige Rolle des Rechnungshofs

A. in der Erwägung, dass die Erklärung der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden von Lima und Mexiko die Hauptpfeiler einer unabhängigen Rechnungskontrollbehörde festlegt und bestätigt, dass nationale Rechnungskontrollbehörden (ORKB) die Grundsätze der Erklärung mit beträchtlicher Freiheit auslegen können;

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof als professionelle Rechnungskontrollbehörde unter anderem die für den öffentlichen Sektor geltenden internationalen Prüfungsgrundsätze anwenden muss;

C. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof gemäß dem Haushaltsvertrag von 1975 für die Prüfung der EU-Finanzen zuständig ist, und dass er als externer Prüfer der EU zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements beiträgt und zugleich als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der EU-Bürger fungiert;

D. in der Erwägung, dass die sich schnell verändernde finanzielle und wirtschaftliche Situation wirksamer mikro- und makroprudentieller Aufsicht im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit in einer modernen Europäischen Union voller Herausforderungen bedarf;

E.  in der Erwägung, dass Wirtschaftsprüfer wie der Rechnungshof und die Obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle bei der Wiederherstellung von Zuversicht und Vertrauen in die Rechenschaftspflicht der EU sowie bei der Verbesserung dieser Rechenschaftspflicht spielen; in der Erwägung, dass es daher wichtig ist, jede Diskussion möglicher Reformen des Hofes in den weiteren Kontext der Herausforderung zu stellen, die Rechenschaftspflicht der EU zu verbessern;

F.  in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Hof bei der Förderung der öffentlichen Rechenschaftslegung und der Unterstützung des Parlaments und des Rates bei der Überwachung der Umsetzung des EU-Haushalts bekräftigte, wodurch ein Beitrag zu der Verbesserung des EU-Finanzmanagements und dem Schutz der finanziellen Interessen der Bürger geleistet wurde;

II. Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments

G. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 286 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Mitglieder des Rechnungshofs aus dem Kreis der Personen auszuwählen sind, die in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten externen Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die über Kompetenzen verfügen, die sie für das jeweilige Amt besonders geeignet machen, und an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht;

H. in der Erwägung, dass der Rechnungshof sich unbedingt aus Mitgliedern zusammensetzen muss, die die im Vertrag vorgesehene fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit in höchstem Maße nachweisen können, wobei mögliche Gefahren für den Ruf des Rechnungshofs zu vermeiden sind;

I.   in der Erwägung, dass einige Ernennungen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Parlament und dem Rat geführt haben, deren Fortbestehen die guten Arbeitsbeziehungen des Hofs zu den besagten Institutionen beeinträchtigen und möglicherweise negative Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit und somit auf die Wirksamkeit des Hofs haben könnte;

J.   in der Erwägung, dass die Entscheidung des Rates, Mitglieder des Rechnungshofs auch dann zu ernennen, wenn das Parlament Anhörungen veranstaltet und ablehnende Stellungnahmen abgegeben hat, unverständlich ist und einen Mangel an Respekt für das Parlament zeigt;

K.  in der Erwägung, dass die Meinung des Parlaments Gegenstand enormen Medieninteresses ist; in der Erwägung, dass das Vertrauen in die betreffenden Institutionen geschwächt werden könnte, wenn Personen, deren Bewerbung in der Vergangenheit öffentlich und offiziell durch das Parlament abgelehnt wurde, zu Mitgliedern des Hofes ernannt werden;

L.  in der Erwägung, dass Mitglieder mit Fachwissen auf dem Gebiet der Rechnungskontrolle, einhergehend mit einem breiteren und vielfältigeren funktionellen Hintergrund, der unterschiedliche Perspektiven und Kompetenzen gewährleistet, die Wirksamkeit des Hofs hinsichtlich Urteilsvermögen und Betrieb verbessern werden; in der Erwägung, dass die Nichterzielung eines ausgewogenen Verhältnisses von Frauen und Männern heutzutage nicht akzeptabel ist;

M. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und dem Parlament, die im Mittelpunkt des Haushaltskontrollsystems der EU steht, nachteilig beeinflusst wird, wenn bestimmte Mitglieder des Hofes nicht die Zustimmung des Parlaments erhalten;

N. n der Erwägung, dass in der Peer Review 2013 kürzere interne Verfahren am Hof und eine Klärung der Rolle und Aufgaben gegenüber externen Interessenträgern gefordert werden und betont wird, dass die geprüften Stellen zu großen Einfluss auf die Feststellungen des Hofs und die Prüfungsurteile haben;

O. in der Erwägung, dass das Parlament den Schwerpunkt vornehmlich auf Vorschläge legt, mit denen die Notwendigkeit von Vertragsänderungen vermieden wird;

P.  in der Erwägung, dass der Rat der Empfehlung des Ausschusses mit seiner Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshofs oder beim Gericht gemäß Artikel 255 AEUV stets gefolgt ist, obwohl der Vertrag diesbezüglich keine klare Verpflichtung vorsieht;

Die Vorstellungen des Parlaments zum ERH: Die künftige Rolle des Hofs

1.  ist der Ansicht, dass der Europäische Rechnungshof als externer Rechnungsprüfer der EU-Organe den Gesetzgebern nicht nur eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge für ein bestimmtes Haushaltsjahr bereitstellen kann, sondern dass sich der Hof zudem in einer hervorragenden Position befindet, um dem Gesetzgeber und der Haushaltsbehörde, insbesondere dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments, wertvolle Stellungnahmen zu den Ergebnissen der politischen Maßnahmen der Union zu liefern und so die aus dem EU-Haushalt finanzierten Aktivitäten leistungsfähiger und wirksamer zu gestalten, Verbund- und Skaleneffekte sowie Ausstrahlungseffekte zwischen den nationalen Politikansätzen der Mitgliedstaaten zu erkennen und dem Parlament eine externe Beurteilung zu der Bewertung der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten durch die Kommission vorzulegen;

2.  ist der Ansicht, dass sich der Hof im Rechenschaftsprozess der EU-Institutionen weiterhin der Unabhängigkeit, Integrität, Unbefangenheit und Professionalität verpflichten sollte, bei gleichzeitigem Aufbau starker Arbeitsbeziehungen mit seinen Partnern, und zwar dem Europäischen Parlament und insbesondere seinem Haushaltskontrollausschuss sowie den Fachausschüssen;

Das traditionelle DAS-Modell (Zuverlässigkeitserklärung)

3.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof nach Maßgabe des Vertrags (Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV) verpflichtet ist, dem Parlament und dem Rat eine Zuverlässigkeitserklärung (DAS[5]) über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen vorzulegen, nachdem er die Rechtmäßigkeit, die Ordnungsmäßigkeit und die Haushaltsergebnisse der EU geprüft hat, und dass der ERH zudem ebenfalls gemäß dem Vertrag verpflichtet ist, Sonderberichte und Stellungnahmen auszuarbeiten; weist darauf hin, dass ein erheblicher Teil des Personals des Hofes mit den jährlichen DAS-Übungen befasst ist;

4.  ist der Ansicht, dass die Unabhängigkeit, Integrität, Unbefangenheit und Professionalität des Hofs die Grundvoraussetzung für seine Glaubwürdigkeit bei der Aufgabe ist, das Parlament und den Rat bei der Überwachung des EU-Finanzmanagements und dem Beitrag zu dessen Verbesserung sowie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union von den Planungsphasen bis zum Rechnungsabschluss zu unterstützen;

5.  bedauert, dass es – zum 18. Mal in Folge – die Prüfungsergebnisse des Hofs ihm nicht erlaubten, eine positive Zuverlässigkeitserklärung (DAS4) über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen abzugeben; betont die Tatsache, dass eine Fehlerquote als solche nur zum Teil dazu beiträgt, sich einen umfassenden Überblick über die Effektivität politischer Maßnahmen der Union zu verschaffen;

6.  verweist auf Artikel 287 AEUV, demzufolge der Rechnungshof verpflichtet ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof im Jahr 2012 anstelle einer Erklärung zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Rechnungen zugrunde liegenden Vorgänge vier Stellungnahmen vorgelegt hat: eine zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und drei zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Rechnungen zugrunde liegenden Vorgänge (eine zu den Einnahmen, eine zu den Mittelbindungen und eine zu den Zahlungen); ist der Auffassung, dass diese Auswahl an Schriftstücken die Bewertung erschwert, die zur Ausführung des Haushaltsplans durch die Kommission abgegeben wird;

7.  weist darauf hin, dass die Zuverlässigkeitserklärung ein jährlicher Indikator eines mehrjährigen Ausgabenmodells ist, wodurch es schwierig ist, die zyklische Natur mehrjähriger Vereinbarungen und deren Auswirkung zu erfassen, und dass die gesamte Auswirkung und Wirksamkeit der Management- und Kontrollsysteme nur teilweise am Ende des Ausgabenzeitraums gemessen werden kann; ist daher der Auffassung, dass der Hof in der Lage sein sollte, der Entlastungsbehörde zusätzlich zu der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung eine Halbzeitbewertung und einen zusammenfassenden Bericht zu dem Endergebnis eines Programmplanungszeitraums vorzulegen;

8.  begrüßt die Tatsache, dass der Hof seit dem Jahr 2009 erhebliche Anstrengungen hinsichtlich der Entwicklung seiner Produkte und Dienstleistungen sowie seines Jahresberichts unternommen hat; ist jedoch der Auffassung, dass größere Anstrengungen unternommen und mehr Ressourcen aufgewendet werden sollten, um die Qualität weiter zu verbessern, insbesondere in Hinsicht auf die Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Hofes, welche Informationen zu den Haushaltsergebnissen der EU liefern; ist der Auffassung, dass der Hof auf dem DAS-Modell aufbauen sollte, um zu bestimmen, ob Ergebnisse erzielt wurden, und um zu erklären, wie diese erzielt wurden, so dass Lehren gezogen und in anderen Kontexten angewendet werden können;

Die neuen Dimensionen und Herausforderungen des Hofes

9.  erkennt die historische und konstruktive Rolle der Schwerpunktlegung der DAS-Übungen auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit als Beleg dafür an, dass die EU-Mittel im Einklang mit den Entscheidungen des Parlaments in seiner Funktion als Gesetzgeber und Haushaltsbehörde verwendet wurden; unterstreicht jedoch, dass der Hof zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in der Zukunft mehr Ressourcen bereitstellen sollte, um zu überprüfen, ob bei dem Gebrauch der der Kommission anvertrauten öffentlichen Gelder Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit erzielt wurden; ist der Auffassung, dass die in den Sonderberichten gewonnenen Erkenntnisse entsprechende Änderungen in den EU-Programmen nach sich ziehen sollten;

10. betont die Tatsache, dass das gemäß dem Vertrag festgelegte Mandat des Hofes dem Hof den Referenzrahmen zur Erfüllung seiner Rolle als unabhängige externe Kontrollbehörde der Union liefert; stellt fest, dass das Mandat erhebliche Flexibilität vorsieht, um es dem Hof zu ermöglichen, seine Aufgabe über die DAS hinausgehend zu erfüllen; erinnert daran, dass das Mandat es dem Hof ermöglicht, die Ergebnisse seiner Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Sonderberichten darzustellen, welche durch den Schwerpunkt auf Risikobereiche und deren Untersuchung weitreichende Möglichkeiten für einen Mehrwert bieten; vertritt außerdem die Ansicht, dass der europäische Bürger diesen Berichten Informationen über die Arbeitsweise der Union und die Verwendung der europäischen Mittel in einer Vielzahl von Bereichen entnehmen kann, was dazu beiträgt, Europa den Bürgern näher zu bringen und es transparenter und besser verständlich zu machen;

11. erinnert daran, dass eine Entlastung, über die am 31. Dezember im Jahr nach dem geprüften Geschäftsjahr abgestimmt wird, eines der besten Verfahren ist, um die Rechnungsprüfung in der Europäischen Union zu verbessern und sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Wirksamkeit der EU-Ausgaben zu steigern; weist darauf hin, dass der Hof dadurch gezwungen wäre, seinen Jahresbericht bis zum 30. Juni vorzulegen;

12. schlägt vor, ohne die Unabhängigkeit des Rechnungshofes in Frage stellen zu wollen, dass der Hof seine Stellungnahme nicht nur auf die tolerierbare Fehlerquote, sondern auch auf die Signifikanzschwelle stützt, da dies eher internationalen Prüfungsstandards zu entsprechen scheint;

13. schlägt vor, dass das Europäische Parlament in seinem jährlichen Entlastungsbericht in einem gesonderten Kapitel darlegt, in welchem Maße die Empfehlungen in den verschiedenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Hofes befolgt werden, um die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Empfehlungen zu bewegen; legt dem Parlament nahe, außerdem darzulegen, auf welche wichtigen Folgemaßnahmen der Hof in seinem Jahresbericht ein besonderes Augenmerk legen kann, ohne seine Unabhängigkeit in Frage stellen zu wollen;

14. stellt fest, dass der Hof die Planung seines Arbeitsprogramms auf einer mehrjährigen und jährlichen Basis unternimmt; stellt fest, dass der mehrjährige Plan die Festlegung und Aktualisierung der Strategie des Hofs zulässt, und dass der jährliche Plan die spezifischen Aufgaben darlegt, die in dem betreffenden Jahr zu erfüllen sind; begrüßt die Tatsache, dass der Hof dem Ausschuss für Haushaltskontrolle jedes Jahr das jährliche Arbeitsprogramm unter Auflistung der prioritären Prüfungsaufgaben und der für deren Umsetzung zugeteilten Ressourcen vorlegt;

15. ist der Ansicht, dass die Sitzungen des Hofs mit dem Parlament und dem Rat in ihrer derzeitigen Form wertvolle Vorschläge für das jährliche Arbeitsprogramm des Hofes liefern; weist darauf hin, dass ein strukturierter vorbereitender Dialog eine große Hilfe bei der Gewährleistung der wirksamen und demokratischen Rechenschaftspflicht zu den öffentlichen Geldern, die für die Erreichung von EU-Zielen bereitgestellt werden, gegenüber den Bürgern darstellt; betont, dass der Hof trotz der verstärkten gemeinsamen Beratungen mit dem Parlament und dem Rat unabhängig von politischen oder nationalen Einflüssen selbst über sein jährliches Arbeitsprogramm entscheiden sollte;

16. stellt fest, dass Themen von großem Interesse für die externen Interessenträger wie das Europäische Parlament und anschließende Prüfungsersuchen weder auf geordnete Weise gesammelt, noch bevorrechtigt behandelt werden; ist der Auffassung, dass dies die Relevanz und die Auswirkungen der Prüfungsergebnisse des Hofes beeinträchtigt; stellt außerdem fest, dass der Mehrwert des Hofes in direktem Zusammenhang mit dem Nutzen steht, den das Parlament und andere Stakeholder im Rechenschaftsprozess aus seiner Arbeit ziehen; fordert daher den Hof auf, die politischen Prioritäten der Gesetzgeber und Themen von großem Interesse für die EU-Bürger, die der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments als Kommunikationshilfe für die Belange der Unionsbürger vermittelt, in seinem jährlichen Arbeitsprogramm zu berücksichtigen;

Zusammenarbeit mit den nationalen Obersten Rechnungskontrollbehörden

17. erwartet, dass die engere Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Rechnungshof und den Obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten konkrete Ergebnisse in Bezug auf den Anteil der jährlichen Arbeit des Rechnungshofs liefert; erwartet darüber hinaus konkrete methodische Schritte und Vereinbarungen zu den Prüfungsterminen; erwartet, dass die Kommission auf der Grundlage einer Rechtsstudie Vorschläge unterbreitet, wie sich die Prüfungsarbeit der Obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten in die Prüfungen des Hofs über die gemeinsame Verwaltung im jeweiligen Mitgliedstaat integrieren lässt;

18. hebt hervor, dass der Hof eine Spitzenstellung bei der Festlegung einer Arbeitsweise einnehmen sollte, mit der Oberste Rechnungskontrollbehörden und der Hof die Koordinierung ihrer Ressourcen für die Bewertung der Ausgaben und der Wirtschaftlichkeit des EU-Haushalts verstärken und somit Doppelungen bei der Prüfungsarbeit vermeiden und Prüfungsinformationen austauschen, Risikobereiche ermitteln, gemeinsame Prüfungen durchführen oder die Obersten Rechnungskontrollbehörden enger in die Prüfungen des Rechnungshofs einbinden, was die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsmethoden ermöglicht und zu höherer Effektivität auf jeder Prüfungsebene führt; stellt fest, dass der Austausch von Prüfungs- und Kontrolldaten und bewährten Verfahrensweisen zwischen dem Hof und den Obersten Rechnungskontrollbehörden für die Verbesserung der Ausrichtung von Anstrengungen im Bereich Prüfung und Kontrolle von zentraler Bedeutung ist; stellt fest, dass zu viele Kontrollebenen bestehen und doppelter Aufwand vermieden werden sollte, um die Verwaltungsbehörden und die Begünstigten zu entlasten;

19. fordert daher, dass zwecks Kontrolle der geteilten Mittelverwaltung die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollstellen und dem Europäischen Rechnungshof in Anwendung von Artikel 287 Absatz 3 AEUV verstärkt wird;

20. schlägt vor, die Möglichkeit zu prüfen, dass die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane als unabhängige externe Prüfer und unter Beachtung der internationalen Prüfungsgrundsätze nationale Prüfbescheinigungen über die Verwaltung der EU-Mittel ausstellen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erstellung im Entlastungsverfahren nach einem noch einzuführenden geeigneten interinstitutionellen Verfahren übermittelt werden;

21. unterstreicht, wie wichtig es ist, die europäischen Programme in die Planung der von den Obersten Rechnungskontrollbehörden durchgeführten Kontrollen einzubeziehen und besondere Aufmerksamkeit auf die geteilte Mittelverwaltung zu richten, wobei den einzelstaatlichen Parlamenten eine wesentliche Rolle zukommt, indem sie ihre jeweiligen Obersten Rechnungskontrollbehörden um die Durchführung von Prüfungen zu den europäischen Mitteln und Programmen ersuchen können; vertritt die Auffassung, dass eine Institutionalisierung und Regulierung dieser Kontrolle die jährliche Vorlage ihrer Ergebnisse beim einzelstaatlichen Parlament ermöglichen würde;

Das neue Betriebsumfeld des Hofes

22. stellt fest, dass die Bestimmungen, welche die Hauptausgabenbereiche für den Zeitraum 20142020 abdecken, die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des EU-Haushalts erheblich geändert haben; weist darauf hin, dass diese Reformen wesentliche Änderungen bedeuten, welche durch die Vereinfachung von Förderregeln, die Erhöhung von Auflagen und den wirksamen Einsatz des EU-Haushalts das Umfeld von Finanzmanagementrisiken verändern werden; besteht daher darauf, dass der Hof seinen Schwerpunkt auf Ergebnissen durch angemessene Berichterstattung zu den Risiken und der Wirtschaftlichkeit solcher neuen Instrumente verstärkt;

23. schlägt dem Hof vor, sein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit dem mehrjährigen Finanzrahmen abzustimmen und eine Halbzeitprüfung sowie eine umfassende Überprüfung der Rechnungsabschlüsse der Kommission in den entsprechenden mehrjährigen Finanzrahmen einzubeziehen;

24. stellt fest, dass die Ursachen der Prüfungsergebnisse in den Wirtschaftlichkeitsprüfungen häufig nicht klar analysiert werden; stellt darüber hinaus fest, dass es kein System gibt, mit dem sichergestellt wird, dass die für eine bestimmte Prüfung eingesetzten Prüfer über die technischen Kenntnisse und die methodischen Fähigkeiten verfügen, um eine Prüfung in bestimmten Prüfungsbelangen nicht von Grund auf neu beginnen zu müssen; ist der Auffassung, dass die Ergebnisse des Hofs in den Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufgrund dieser Umstände an Wirksamkeit und Effizienz einbüßen;

25. erwartet vom Hof vollständige Transparenz in Bezug auf den zeitlichen Aufwand für seine Produkte und fordert den Hof dazu auf, bei jeder einzelnen Wirtschaftlichkeitsprüfung den Zeitplan und die verschiedenen Phasen anzugeben, die das jeweilige Produkt in seiner Entwicklung durchlaufen hat, d. h. die benötigte Zeit für jede der einzelnen bestehenden Phasen, zu denen derzeit folgende zählen:

- Vorstudien

- Themenanalyse

- Prüfungsplan

- Erklärung(en) zu den vorläufigen Ergebnissen

- Schlussfolgerungen

- Entwurf eines Berichts

- Kontradiktorisches Verfahren;

26. stellt fest, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Hofs, einschließlich der Vorstudien, zwei Jahre dauern, was in mehreren Fällen dazu führte, dass die Prüfungsergebnisse veraltet waren und keine entsprechenden Maßnahmen umgesetzt werden konnten; erwartet vom Hof, die Erstellung seiner Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu rationalisieren und auf überflüssige Verfahrensschritte zu verzichten;

27. bringt seinen Wunsch zum Ausdruck, dass der Hof künftig die Bemerkungen der Kommission zu seinen Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen nicht nur veröffentlicht, sondern gegebenenfalls auch eine klare abschließende Antwort formuliert;

28. ist der Ansicht, dass der Hof dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments regelmäßig Statistiken zur Anwesenheit der Mitglieder in seinem Sitz in Luxemburg übermitteln sollte; erwartet vom Hof in dieser Hinsicht vollständige Transparenz gegenüber dem Parlament; ersucht die Kommission, zu untersuchen, ob es praktikabel ist, einen Teil der Vergütung für die Mitglieder des Hofs durch einen Tagessatz zu ersetzen;

29. hebt hervor, dass es trotz der gebotenen Fairness und Sachlichkeit gegenüber der geprüften Stelle im jeweiligen Bericht nicht notwendig ist, Einvernehmen mit der geprüften Stelle zu erzielen;

30. stellt fest, dass in manchen Fällen die parlamentarischen Beratungen zu Themen der Sonderberichte bereits abgeschlossen waren und sich die Prüfungsergebnisse des Hofes deshalb nicht wirksam nutzen ließen; stellt darüber hinaus fest, dass in einigen Fällen die wichtigen Empfehlungen des Hofs bereits von der Kommission umgesetzt worden waren, als der Bericht des Hofes vorgestellt wurde; richtet die Erwartung an den Hof, alle zeitlichen Vorgaben und Entwicklungen bei der Durchführung seiner Prüfung im Auge zu behalten;

31. erwartet, dass der Hof in seinen Berichten Schwachstellen, aber auch bewährte Praktiken der Behörden in den Mitgliedstaaten deutlich zum Ausdruck bringt und ihnen konsequent nachgeht;

32. ist der Überzeugung, dass sich durch eine gründliche Analyse der benötigten Mittel für die Mitglieder des Hofs Skalenvorteile erzielen ließen; erwartet vom Hof, dass solche Vorteile unter anderem im Hinblick auf einen gemeinsamen Fahrdienst für die Mitglieder oder auch die gemeinsame Nutzung von Mitarbeiterstäben und Kabinett überprüft werden;

33. bedauert die Tatsache, dass zwischenstaatliche Maßnahmen außerhalb des rechtlichen Rahmens des EU-Vertrags, wie die zur Gründung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), auch ernsthafte Herausforderungen für die Rechenschaftspflicht und die Wirtschaftsprüfung darstellen, indem sie die wesentliche Rolle des Hofs schwächen;

34. bedauert zutiefst die Tatsache, dass im Falle des EFSF bislang keinerlei Vereinbarung über eine unabhängige öffentliche externe Kontrolle getroffen wurde und bedauert ferner, dass selbst nachdem der Rechnungshof ein Mitglied des Prüfungsausschusses des ESM ernannt hat, der Jahresbericht weder dem Parlament noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; ruft den Hof auf, dem Parlament den Jahresbericht und alle weiteren damit verbundenen notwendigen Auskünfte über die Tätigkeiten des Hofes regelmäßig zur Verfügung zu stellen, sodass das Parlament die Arbeit des Rechnungshofs während des Entlastungsverfahrens kontrollieren kann;

Neugestaltung der Struktur des Hofes

35. stellt fest, dass die Zusammensetzung und das Ernennungsverfahren des Hofes in Artikel 285 und 286 AEUV festgelegt sind; betont jedoch, dass der Vertrag dahingehend geändert werden sollte, dass der Hof und das Parlament bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs die gleichen Rechte erhalten, sodass die demokratische Legitimität, die Transparenz und die vollständige Unabhängigkeit der Mitglieder des Rechnungshofs gewährleistet sind;

36. bedauert die Tatsache, dass einige Ernennungsverfahren zu einem Konflikt zwischen dem Parlament und dem Rat bezüglich der Kandidaten geführt haben, obwohl ein solcher Konflikt nicht im Vertrag vorgesehen ist; unterstreicht, dass es gemäß dem Vertrag Aufgabe des Parlaments ist, die Kandidaten zu prüfen; ist der Auffassung, dass der Rat im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen den EU-Institutionen die Entscheidungen des Parlaments nach dessen Anhörung respektieren sollte;

37. verlangt, dass mit der nächsten Überarbeitung des EU-Vertrages die Wahl der ERH-Mitglieder nach Vorschlag des Rates dem Europäischen Parlament obliegt; unterstreicht, dass ein solches Verfahren die Unabhängigkeit der Mitglieder des ERH von den Mitgliedstaaten erhöht;

38. begrüßt die Tatsache, dass der Hof im Jahr 2010 eine neue Geschäftsordnung angenommen hat, die es ihm ermöglicht, seinen Entscheidungsfindungsprozess zu straffen, sodass Wirtschaftsprüfungsberichte und Stellungnahmen unter dem geltenden rechtlichen Rahmen nun durch Kammern aus 5 bis 6 Mitgliedern an Stelle des gesamten Kollegiums von 28 Mitgliedern angenommen werden;

39. ist der Auffassung, dass die derzeitige geografische Repräsentationsregel in Zusammenhang mit der oberen Führungsebene, nach der es jeweils ein Mitglied je Mitgliedstaat geben kann, ihre ursprüngliche Zweckmäßigkeit und Glaubwürdigkeit bei Weitem überlebt hat und durch eine leichte Führungsstruktur ersetzt werden könnte, die auf ein umfassenderes Rechenschaftspflichtsmandat zugeschnitten ist, über entsprechende Bestimmungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit bei allen Tätigkeiten des Hofes verfügt;

40. schlägt deshalb vor, dass der Hof ebenso viele Mitglieder wie die Kommission haben sollte, wobei die Mitglieder zumindest über Berufserfahrung in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Verwaltung verfügen sollten; Mitglieder des Hofes sollten über besondere Kompetenzen verfügen, die sie für ihre Funktion besonders geeignet machen, und an ihrer Unabhängigkeit darf kein Zweifel bestehen;

41. schlägt vor, das Vergütungssystem der Rechnungshofsmitglieder und die unmittelbar und persönlich jedem Mitglied zugewiesenen Mittel zu überprüfen, um es an die nationalen und internationalen Verfahren für vergleichbare Funktionen anzugleichen und den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen;

II. Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments

42. verabschiedet die folgenden Grundsätze, Auswahlkriterien und Verfahren für die Abgabe seiner Stellungnahme zu Kandidaten für die Mitgliedschaft im Rechnungshof:

(a) dem Parlament muss eine angemessene Bedenkzeit zur Verfügung stehen, um Kandidaten die Möglichkeit zu geben, durch den Haushaltskontrollausschuss angehört zu werden, und um eine Abstimmung des Ausschusses in einer Sitzung nach der Anhörung zu ermöglichen;

(b) ist eine Entscheidung zu treffen, was ohne Rücksicht auf politische Kriterien geschieht, stimmen der Haushaltskontrollausschuss und das Plenum in geheimer Abstimmung ab;

(c) Anhörungen im Haushaltskontrollausschuss sind öffentlich, und die Diskussionen werden durch Videoaufzeichnungen übertragen;

(d) das Parlament trifft seine Entscheidungen auf Grundlage der Mehrheit der im Plenum abgegebenen Stimmen, und seine Stellungnahme muss vom Rat respektiert werden; die Kandidaten sind bei der Stimmabgabe anwesend und werden vom Präsidenten des Parlaments nach einer negativen Abstimmung gefragt, ob sie ihre Kandidatur zurückziehen;

43. ist der Auffassung, dass die Kriterien für die Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs auf der Grundlage von Artikel 286 AEUV genauer bestimmt werden sollten und unterstreicht, dass sich die Beurteilung durch das Parlament vorwiegend an den folgenden Kriterien orientiert:

(a) hochrangige Berufserfahrung in den Bereichen Staatsfinanzen, Wirtschaftsprüfung und Verwaltung sowie gründliche Kenntnisse der Betriebsführung der europäischen Institutionen;

(b) gute Arbeitsnachweise in Wirtschaftsprüfung und den Nachweis über sehr gute Kenntnisse in mindestens einer der Arbeitssprachen der Europäischen Union;

(c) gegebenenfalls Nachweis der vorherigen Entlassung der Kandidaten aus zuvor durchgeführten Verwaltungstätigkeiten;

(d) Kandidaten dürfen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung kein weiteres nationales Mandat haben oder einer politischen Partei gegenüber verpflichtet sein;

(e) anerkannt hohe Prinzipien in Bezug auf Integrität und Sittlichkeit der Kandidaten;

(f)  angesichts der Art der zu erledigenden Arbeit wird auch das Alter der Kandidaten berücksichtigt, wobei beispielsweise die Forderung angemessen erscheint, dass Mitglieder bei ihrer Ernennung nicht älter als 67 Jahre sein sollten;

(g) Mitglieder sind höchstens für die Dauer von zwei Amtszeiten tätig;

(h) schlussendlich wird das Parlament mit Nachdruck auf eine ausgewogene Repräsentation von Frauen und Männern unter seinen Mitgliedern achten;

44. fordert den Rat auf, sich zu folgenden Punkten zu verpflichten:

(a) dem Parlament mindestens zwei Kandidaten, jeweils eine Frau und einen Mann, aus jedem Mitgliedstaat vorzustellen;

(b) seine Vorschläge so zu verfassen, dass sie voll und ganz mit den Kriterien übereinstimmen, die in den Entschließungen des Parlaments festgelegt sind, mit der Maßgabe, dass das Parlament seinerseits gewährleistet, diese Kriterien gewissenhaft zu respektieren;

(c) die einschlägigen Einzelheiten der politischen Laufbahn bei Angabe der Namen der Kandidaten sowie alle Informationen und Stellungnahmen, die es während der internen Entscheidungsfindungsprozesse der Mitgliedstaaten erhalten hat, zu liefern;

(d) alle Informationen zu Nominierungen weiterzureichen, die es von den Mitgliedstaaten erhalten hat, mit der Maßgabe, dass das Parlament, sollten ihm Informationen vorenthalten werden, verpflichtet wäre, seine eigenen Nachforschungen anzustellen, was das Ernennungsverfahren unweigerlich in die Länge ziehen würde;

(e) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgerufen werden, Kandidaten für die Mitgliedschaft im Rechnungshof zu nominieren, zu kontaktieren und ihre Aufmerksamkeit auf die von dem Parlament festgelegten Kriterien und Verfahren zu lenken;

(f)  den Rückzug und die Einreichung neuer Nominierungen zu vermeiden, bei denen ausschließlich durch politische Kriterien motivierte neue Vorschläge von Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;

(g) die ablehnende Stellungnahme des Parlaments in solchen Fällen zu respektieren und (einen) neue(n) Kandidaten vorzuschlagen;

45. fordert die folgenden Punkte hinsichtlich der Verfahren vor dem Haushaltskontrollausschuss und dem Plenum:

(a) jede Empfehlung zu jeder Nominierung ist in Form eines Berichts einzureichen, der auf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen basiert und lediglich die Nominierung angibt;

(b) der Bericht ist wie folgt zu verfassen:

(i)  Bezugsvermerke, welche die Umstände der Empfehlung an das Parlament zusammenfassen;

(ii) Erwägungen, die dem zuständigen Ausschuss das Verfahren darstellen;

(iii) operativer Text, der nur aus den folgenden Punkten bestehen kann:

- eine befürwortende Stellungnahme, oder

- ablehnende Stellungnahme.

(c) Bezugsvermerke und Erwägungen werden nicht zur Abstimmung vorgelegt;

(d) der Lebenslauf und die Antworten auf den Fragebogen werden dem Bericht als Anlage beigefügt;

(e) der Haushaltskontrollausschuss und das Plenum stimmen über die Ernennung des betreffenden Kandidaten ab;

46. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und dem Rechnungshof sowie, zur Information, den übrigen Organen der Europäischen Union und der Parlamente und Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]           ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.
  • [2]           ABl. C 337 vom 21.12.92, S. 51.
  • [3]           ABl. C 43 vom 20.02.95, S. 75.
  • [4]           Angenommene Texte, P7_TA(2013)0319.
  • [5]           Abkürzung des französischen Begriffs „Déclaration d'assurance“.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Jan Mulder, Eva Ortiz Vilella, Monika Panayotova, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Bart Staes, Georgios Stavrakakis, Søren Bo Søndergaard, Derek Vaughan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Thijs Berman, Karin Kadenbach, Jan Olbrycht, Markus Pieper

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Doris Pack, Andrej Plenković