BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

10.1.2014 - (COM(2013)0042 – C7‑0033/2013 – 2013/0023(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Anthea McIntyre


Verfahren : 2013/0023(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0018/2014
Eingereichte Texte :
A7-0018/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

(COM(2013)0042 – C7‑0033/2013 – 2013/0023(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0042),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0033/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23.Mai 2013[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 28. Mai 2013[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0018/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Euro ist als einheitliche Währung der Mitgliedstaaten ein wichtiger Faktor in der Wirtschaft der Union und im täglichen Leben der Unionsbürger geworden. Es liegt im Interesse der gesamten Union, Fälschungshandlungen, die der Echtheit des Euro abträglich sein könnten, zu verhindern und zu verfolgen.

(1) Der Euro ist als einheitliche Währung der Mitgliedstaaten ein wichtiger Faktor in der Wirtschaft der Union und im täglichen Leben der Unionsbürger geworden. Seit seiner Einführung im Jahr 2002 haben Fälschungen zu einem finanziellen Schaden von mindestens 500 Mio. EUR geführt, da die Währung ständiges Ziel organisierter krimineller Vereinigungen von Geldfälschern ist. Es liegt im Interesse der gesamten Union, Fälschungshandlungen, die der Echtheit des Euro abträglich sein könnten, zu verhindern und zu verfolgen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Falschgeld hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesellschaft. Da es nicht erstattet wird, entsteht Bürgern und Unternehmen selbst dann ein Schaden, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben. Daher ist es von großer Wichtigkeit, das Vertrauen der Bürger, der Unternehmen und der Finanzeinrichtungen in die Echtheit der Banknoten und Münzen zu wahren.

(2) Falschgeld hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesellschaft. Da es nicht erstattet wird, entsteht Bürgern und Unternehmen selbst dann ein Schaden, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben. Daher ist es von großer Wichtigkeit, das Vertrauen der Bürger, der Unternehmen und der Finanzeinrichtungen in die Echtheit der Banknoten und Münzen zu wahren und die Bürger bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit, Arbeit und Aufenthalt in der gesamten Union vor Fälschungen zu schützen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Euro und etwaiger anderer in den Mitgliedstaaten legal im Umlauf befindlicher Währungen ergriffen werden.

(3) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Euro und etwaiger anderer legal im Umlauf befindlicher Währungen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten sowohl Präventiv- als auch Durchsetzungsmaßnahmen enthalten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Als wesentliche Präventivmaßnahme sollte die Union die 500-EUR-Banknote abschaffen, da mehr als 90 % der Banknoten dieses Typs ausschließlich im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen verwendet werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zum Schutz des Euro und anderer Währungen bedarf es einer gemeinsamen Definition der betreffenden Falschgelddelikte sowie einheitlicher Sanktionen für natürliche und für juristische Personen. Um die Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen zu wahren, sollten durch diese Richtlinie die gleichen Tatbestände unter Strafe gestellt werden wie im Genfer Abkommen. Die Herstellung und Verbreitung gefälschter Banknoten und Münzen sollte mithin eine Straftat darstellen. Wichtige vorbereitende Handlungen für diese Straftaten (beispielsweise die Herstellung von Gerätschaften und Geldbestandteilen für Fälschungen) sollten als eigenständiger Straftatbestand definiert und geahndet werden. Die Festlegung der genannten Straftatbestände sollte dem gemeinsamen Ziel dienen, eine Abschreckung vor jedweder Beschäftigung mit gefälschten Banknoten und Münzen oder mit Gerätschaften und Werkzeugen für die Falschgeldherstellung zu bewirken.

(10) Zum Schutz des Euro und anderer Währungen bedarf es einer gemeinsamen Definition der betreffenden Falschgelddelikte sowie wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen für natürliche und für juristische Personen. Um die Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen zu wahren, sollten durch diese Richtlinie die gleichen Tatbestände unter Strafe gestellt werden wie im Genfer Abkommen. Die Herstellung und Verbreitung gefälschter Banknoten und Münzen sollte mithin eine Straftat darstellen. Wichtige vorbereitende Handlungen für diese Straftaten (beispielsweise die Herstellung von Gerätschaften und Geldbestandteilen für Fälschungen) sollten als eigenständiger Straftatbestand definiert und geahndet werden. Die Festlegung der genannten Straftatbestände sollte dem gemeinsamen Ziel dienen, eine Abschreckung vor jedweder Beschäftigung mit gefälschten Banknoten und Münzen oder mit Gerätschaften und Werkzeugen für die Falschgeldherstellung zu bewirken.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Daher ist es von großer Wichtigkeit, das Vertrauen der Bürger, der Unternehmen und der Finanzeinrichtungen in die Echtheit der Banknoten und Münzen zu wahren. Falschgeld verursacht beträchtliche materielle und immaterielle Schäden für die Gesellschaft, Privatpersonen und Unternehmen in allen Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten. Es könnte dazu führen, dass Verbraucher Bedenken bezüglich des hinreichenden Schutzes von Bargeld und Angst vor dem Erhalt von falschen Banknoten und Münzen haben. Infolgedessen könnten Verbraucher andere Zahlungsarten dem Bargeld vorziehen. Falschgeld könnte somit Auswirkungen auf das System des Geldumlaufs durch unterschiedliche Zahlungsarten haben. Fälschungsdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass sie oft eine grenzüberschreitende Dimension und Verbindungen zum organisierten Verbrechen aufweisen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Was die von dieser Richtlinie erfassten Straftaten betrifft, so muss für deren sämtliche Elemente Vorsätzlichkeit bestehen. Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung kann aus den objektiven und faktischen Umständen geschlossen werden. Von natürlichen Personen begangene Straftaten, die keinen Vorsatz voraussetzen, werden von dieser Richtlinie nicht erfasst.

Begründung

Das EU-Strafrecht sollte als letztes Mittel dienen und grundsätzlich nur vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen abdecken.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Sanktionen für Fälschungsdelikte sollten in der gesamten Union wirksam, angemessen und abschreckend sein.

entfällt

Begründung

Abgedeckt durch Änderungsantrag zu Erwägung 10.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Daher sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Mindestsanktionen und Mindeststrafmaße vorsehen. In den meisten Mitgliedstaaten sind bereits Mindeststrafen vorgesehen. Es wäre konsequent und angebracht, auf der gesamten Unionsebene so zu verfahren.

(16) Daher sollten die Mitgliedstaaten ein Mindestmaß für Höchststrafen vorsehen. Angesichts der bestehenden erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten würde die Einführung von Mindeststrafen für Fälschungen des Euro und anderer Währungen die Gefahr von uneinheitlichen Mindeststrafmaßen innerhalb ein und desselben nationalen Rechtssystems herbeiführen.

 

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Sanktionen sollten wirksam und abschreckend sein, aber nicht über das hinausgehen, was für derartige Straftaten angemessen ist. Daher sollte die Strafe für natürliche Personen in schweren Fällen von Falschgeldherstellung oder -verbreitung (d. h. in Fällen, in denen große Mengen gefälschter Banknoten oder Münzen hergestellt oder verbreitet wurden oder besonders schwer wiegende Umstände vorliegen) im Mindestmaß mindestens sechs Monate und im Höchstmaß mindestens acht Jahre betragen.

(17) Die Sanktionen sollten wirksam und abschreckend sein, aber nicht über das hinausgehen, was für derartige Straftaten angemessen ist.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Durch eine einheitliche Mindeststrafe von sechs Monaten würde dafür gesorgt, dass alle Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Fälschung des Euro und anderer Währungen die gleiche Bedeutung beimessen würden, was wiederum die grenzübergreifende Zusammenarbeit vereinfachen würde. Auch würde die Möglichkeit der Wahl des günstigsten Gerichtsstands („Forum shopping“) verringert. Zudem könnten verurteilte Täter zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Wege eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert werden.

(18) Alle Strafverfolgungs- und Justizbehörden sollten der Fälschung des Euro und anderer Währungen die gleiche Bedeutung beimessen. Dadurch würde die grenzübergreifende Zusammenarbeit – unter anderem durch den Europäischen Haftbefehl – vereinfacht und die Möglichkeit der Wahl des günstigsten Gerichtsstands („Forum shopping“) verringert.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen der Gesamtnennwert der gefälschten Banknoten und Münzen nicht signifikant ist oder in denen keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, eine kürzere oder keine Freiheitsstrafe zu verhängen. Für Fälle, in denen eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, sollte der Gesamtnennwert auf unter 5 000 EUR (das Zehnfache des höchsten Euro-Nennwerts) festgelegt werden, für Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten verhängt werden kann, auf unter 10 000 EUR.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen der potenzielle Gesamtnennwert oder der Gesamtnennwert der gefälschten Banknoten und Münzen nicht signifikant ist oder in denen keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, eine kürzere oder keine Freiheitsstrafe zu verhängen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Um Untersuchungen über Falschgelddelikte und deren Verfolgung zu erleichtern, sollten die für diese Maßnahmen verantwortlichen Personen Zugang zu den Ermittlungsinstrumenten haben, die zur Bekämpfung organisierter Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten verwendet werden. Dazu gehören unter anderem die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige Finanzermittlungen; dabei sind unter anderem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Art und Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Untersuchungen sind, zu berücksichtigen.

(22) Um Untersuchungen über Falschgelddelikte und deren Verfolgung zu erleichtern, sollten die für diese Maßnahmen verantwortlichen Personen Zugang zu den Ermittlungsinstrumenten haben, die zur Bekämpfung organisierter Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten verwendet werden. Dazu gehören unter anderem die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige Finanzermittlungen; dabei sind abgesehen von dem Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten unter anderem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Art und Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Untersuchungen sind, zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Gerichtsbarkeit gemäß dem Genfer Abkommen und den einschlägigen Bestimmungen anderer Strafrechtsvorschriften der Union für in ihrem Hoheitsgebiet und durch ihre Staatsangehörigen verübte Straftaten begründen. Da der Euro eine herausragende Rolle für die Wirtschaft und die Gesellschaft der Europäischen Union spielt und als Währung von weltweiter Bedeutung einer konkreten Bedrohung ausgesetzt ist, bedarf es einer zusätzlichen Maßnahme zu seinem Schutz. Daher sollte jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, in Bezug auf außerhalb der Europäischen Union verübte Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Euro stehen, universelle Gerichtsbarkeit ausüben, falls sich der Täter in seinem Hoheitsgebiet aufhält oder in seinem Hoheitsgebiet gefälschte Euro-Banknoten oder -Münzen aufgedeckt werden. Bei der Ausübung universeller Gerichtsbarkeit sollten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, insbesondere mit Blick auf in einem Drittland für dieselbe Straftat erfolgte Verurteilungen.

(23) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Gerichtsbarkeit gemäß dem Genfer Abkommen und den einschlägigen Bestimmungen anderer Strafrechtsvorschriften der Union für in ihrem Hoheitsgebiet und durch ihre Staatsangehörigen verübte Straftaten begründen, da zur Verfolgung von Straftaten die Strafrechtssysteme der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen werden, am besten geeignet sind. Dabei muss der Grundsatz „ne bis in idem“ geachtet werden, das heißt, gegen Personen, die in einem vorangegangenen Verfahren rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurden, werden keine Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von strafrechtlichen Sanktionen auf dem Gebiet der Fälschung des Euro und anderer Währungen. Sie enthält zudem gemeinsame Bestimmungen für eine verstärkte Bekämpfung und eine verbesserte Untersuchung dieser Delikte.

1. Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von strafrechtlichen Sanktionen auf dem Gebiet der Fälschung des Euro und anderer Währungen. Sie enthält zudem gemeinsame Bestimmungen für eine verstärkte Bekämpfung und eine verbesserte Untersuchung dieser Delikte sowie für eine verbesserte Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Fälschungen zwischen den nationalen Behörden innerhalb und außerhalb des Euroraums.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) „juristische Person jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;

(b) „juristische Person jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b). betrügerisches Inumlaufbringen von falschem oder verfälschtem Geld;

(b). Weitergabe von falschem oder verfälschtem Geld;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld besonders geeignet sind, oder

(i) Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach insbesondere zur Fälschung oder Verfälschung von Geld geeignet sind, oder

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) Hologrammen oder anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Geld.

(ii) Hologrammen, Wasserzeichen oder anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Geld.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Absatz 1 genannten Verhaltensweisen schließen auch Handlungen ein, die sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden, und die auf eine Währung lauten, die gesetzliches Zahlungsmittel ist.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Verhaltensweisen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind, die auch Geld- und Freiheitsstrafen umfassen.

1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Verhaltensweisen gemäß nationalem Recht mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind, die auch Geld- und Freiheitsstrafen umfassen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen unter 5 000 EUR beträgt und keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe vorsehen.

2. Unbeschadet des Absatzes 4 können die Mitgliedstaaten für in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe vorsehen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 5 000 EUR beträgt, sind mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bedrohen.

entfällt

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 10 000 EUR beträgt oder besonders schwer wiegende Umstände vorliegen, sind zu bedrohen mit

4. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten sind gemäß nationalem Recht zu bedrohen mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von acht Jahren.

(a) einer Freiheitsstrafe im Mindestmaß von mindestens sechs Monaten;

 

(b) einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren.

 

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Bei der Verhängung und Vollstreckung von Strafen für in dieser Richtlinie vorgesehene Straftaten wenden die Mitgliedstaaten die allgemeinen Regeln und Grundsätze des nationalen Strafrechts entsprechend den konkreten Umständen jedes Falls an.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Rechnungsprüfer, die für die Prüfung der Jahresabschlüsse von juristischen Personen zuständig sind, informieren die zuständigen Justizbehörden über die festgestellten Vergehen, die unter Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie fallen, ohne dass sie dafür zur Verantwortung gezogen werden könnten.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen zu begründen, in denen

1. Wird Territorialität als Hauptkriterium festgelegt, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen zu begründen, in denen

(a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

(a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

(b) der Täter seine Staatsangehörigkeit besitzt.

(b) der Täter seine Staatsangehörigkeit besitzt.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf außerhalb der Europäischen Union begangene Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zumindest in den Fällen zu begründen, in denen sich diese Straftaten auf den Euro beziehen und

entfällt

(a) der Täter sich in seinem Hoheitsgebiet aufhält oder

 

(b) im Zusammenhang mit der Tat stehende gefälschte Euro-Banknoten oder -Münzen in diesem Mitgliedstaat aufgedeckt wurden.

 

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Strafverfolgung im Falle einer solchen Straftat trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner Gerichtsbarkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.

entfällt

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten sollten von Strafverfahren absehen, wenn die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten bereits Gegenstand eines Strafverfahrens waren, das mit einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten endete.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Erfassung der Zahl der mit gefälschten Euro-Banknoten und -Münzen zusammenhängenden Vorkommnisse

 

Die Mitgliedstaaten sammeln regelmäßig verlässliche Daten in Bezug auf die mit gefälschten Euro-Banknoten und -Münzen zusammenhängenden Vorkommnisse unter besonderer Berücksichtigung der eingeleiteten und der erfolgreich abgeschlossenen Strafverfahren. Diese Daten sollten dem OLAF zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Falls die erforderlichen Muster mutmaßlich falscher Banknoten und Münzen nicht übermittelt werden können, da sie im Rahmen eines Strafverfahrens als Beweise einbehalten werden müssen, um ein faires und effizientes Verfahren sicherzustellen und die Verteidigungsrechte des mutmaßlichen Täters zu wahren, erhalten das nationale Analysezentrum und das nationale Münzanalysezentrum unverzüglich Zugang zu ihnen.

2. Falls die erforderlichen Muster mutmaßlich falscher Banknoten und Münzen nicht übermittelt werden können, da sie im Rahmen eines Strafverfahrens als Beweise einbehalten werden müssen, um ein faires und effizientes Verfahren sicherzustellen und die Verteidigungsrechte des mutmaßlichen Täters zu wahren, erhalten das nationale Analysezentrum und das nationale Münzanalysezentrum unverzüglich Zugang zu ihnen. Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens übermitteln die Justizbehörden die erforderlichen Muster aller Typen mutmaßlich falscher Banknoten an das nationale Analysezentrum sowie die erforderlichen Muster aller Typen mutmaßlich falscher Münzen an das nationale Münzanalysezentrum.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

Bericht der Europäischen Zentralbank

 

Spätestens…* legt die Europäische Zentralbank nach Konsultation der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Banknoten mit einem Nennwert von 200 EUR und 500 EUR vor. In diesem Bericht soll ermittelt werden, inwieweit die Ausgabe dieser Banknoten angesichts der Risiken der Fälschung und der Geldwäsche gerechtfertigt ist. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Vorschlag für einen Beschluss beigefügt.

 

____________

*ABl.: Datum einsetzen; Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung – Schlussbestimmungen

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission handelt im Namen der Union geeignete Vereinbarungen mit Drittstaaten aus, die den Euro als Währung nutzen, um jede Aktivität, die die Echtheit des Euro durch Fälschung gefährden könnte, zu bekämpfen und zu bestrafen und um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen.

  • [1]  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 42.
  • [2]  ABl. L 179 vom 25.6.2013, S. 9.

BEGRÜNDUNG

Mit diesem Kurzbericht soll den Mitgliedstaaten nahegelegt werden, den Straftatbestand der Geldfälschung nach eigenem Ermessen anzugehen. Insbesondere mit dem Änderungsantrag zu Artikel 8 soll die Vorrangstellung der Territorialität bei der Begründung der Gerichtsbarkeit sichergestellt werden; denn es ist weder umsetzbar noch gerecht, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, die Verantwortung für Straftaten zu übernehmen, die von ihren Staatsangehörigen außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangen werden.

Angaben der Europäischen Zentralbank zufolge wurden im Jahr 2012 184 000 gefälschte Euro-Münzen und 531 000 gefälschte Euro-Banknoten aus dem Verkehr gezogen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) schätzt, dass Euro-Fälschungen die europäische Wirtschaft und die Verbraucher seit der Einführung des Euro im Jahr 2002 etwa 500 Mio. EUR gekostet haben, und zwar in Form direkter Kosten, da es für Falschgeld keine Entschädigung gibt.

Der Euro ist die weltweit am zweithäufigsten verwendete Währung, was ihn zum Ziel organisierter krimineller Vereinigungen macht, die sich auf Geldfälschung spezialisieren. Beschlagnahmen von gefälschten Euro-Banknoten und -Münzen und die Aufdeckung illegaler Gelddruckereien sind für Europol mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden.

Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass ein harmonisierter Ansatz zur Festlegung strafrechtlicher Sanktionen ein nützliches Abschreckungsinstrument wäre, allerdings erachtet eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Mitgliedstaaten diese Sanktionen als zu ambitioniert und dem Subsidiaritätsprinzip zuwiderlaufend. Zudem hätte die Einführung harmonisierter Mindeststrafen aufgrund der wirtschaftlichen Kluft zwischen den Mitgliedstaaten vermutlich eine unterschiedlich starke Abschreckungswirkung in den Ländern der Union und wäre demnach kontraproduktiv.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (25.9.2013)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
(COM(2013)0042 – C7‑0033/2013 – 2013/0023(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Pablo Zalba Bidegain

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie soll der derzeitige EU-Strafrechtsrahmen zum Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung modernisiert werden. Sie ersetzt die bestehende Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen und geht insbesondere in Bezug auf die Verbesserung des Systems der Strafmaßen, die Ermittlungsinstrumente für schwere Fälschungsdelikte und die Verpflichtung zur Übermittlung mutmaßlicher Fälschungen an nationale Analysezentren und nationale Münzanalysezentren weiter als letztere.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt diesen Vorschlag, insbesondere in Bezug auf die Harmonisierung des Systems der Strafmaßnahmen. Eine Mindestharmonisierung in diesem Bereich ist voll und ganz gerechtfertigt, da der Euro als gemeinsame Währung für 17 Mitgliedstaaten eine wesentliche Rolle für die wirtschaftliche und finanzielle Integration in der EU spielt und das Vertrauen der EU-Bürger in die Währung entscheidend für die finanzielle Stabilität ist. Daher sollte der Euro in der gesamten EU gleichermaßen geschützt werden.

Der Verfasser der Stellungnahme schlägt in den folgenden Bereichen weitere Änderungen an den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften vor:

– Veröffentlichung von Verurteilungen

Damit die verhängten Strafen wirksam und abschreckend sind, sollten die ergangenen Urteile veröffentlicht werden, es sei denn, eine solche Veröffentlichung würde offizielle laufende Ermittlungen gefährden.

– Verhältnismäßigkeit der Strafen

Im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sollten die nationalen Behörden das System der Strafmaßnahmen auf verhältnismäßige Weise anwenden. Das könnte in einem neuen Unterabsatz von Artikel 5 Absatz 1 weiter ausgeführt werden.

– Geltungsbereich: unfertige falscher Banknoten und Münzen

Der Begriff falscher Banknoten und Münzen sollte nicht unbedingt nur auf fertige falsche Banknoten und Münzen beschränkt werden, sondern sollte auch unfertige falsche Banknoten und Münzen umfassen, die gerade hergestellt werden.

Solche unfertigen Fälschungen hätten keinen Nennwert, sondern einen potenziellen Nennwert, der bei der Festlegung einer verhältnismäßigen Strafe gemäß Artikel 5 der vorgeschlagenen Richtlinie berücksichtigt werden sollte. Daher sollten Erwägung 19 und Artikel 5 so geändert werden, dass Verweise auf den potenziellen Nennwert von unfertigen Fälschungen aufgenommen werden. Der potenzielle Nennwert sollte bei der Verhängung einer verhältnismäßigen Strafe für eine Straftat gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bis c der vorgeschlagenen Richtlinie als weiteres Kriterium herangezogen werden.

– Geltungsbereich: Euro und andere Währungen

Im Einklang mit dem im Genfer Abkommen verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Währungen müssen die Mitgliedstaaten das gleiche System von Strafmaßnahmen auf ihre Inlandswährung und auf ausländische Währungen anwenden. Das könnte in den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, indem Erwägung 19 und Artikel 5 so geändert werden, dass die Anwendung auf Banknoten oder Münzen, bei denen es sich nicht um falsche Eurobanknoten und ‑münzen handelt, aufgenommen wird.

– Straftaten in Bezug auf Produktionswerkzeuge und Rohstoffe von Banknoten und Münzen

Um die abschreckende Wirkung der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften zu verstärken, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die für die Fälschung verwendeten Werkzeuge bei dieser Art von Straftaten eine wesentliche Rolle spielen, sollten die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d definierten Straftaten vorbehaltlich einer Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auch den in Artikel 5 Absatz 4 festgelegten Standards für Mindest- und Höchststrafen unterliegen.

– Übermittlung mutmaßlicher Fälschungen an nationale Analysezentren und Münzanalysezentren im Laufe von Gerichtsverfahren

In Artikel 10 des Vorschlags wird die Verpflichtung eingeführt, mutmaßliche Fälschungen an nationale Analysezentren und Münzanalysezentren zu übermitteln, die im Einklang mit der Verordnung Nr. 1338/2001 errichtet wurden. Unter gewissen Umständen, insbesondere während laufender Gerichtsverfahren, können die Muster mutmaßlicher falscher Banknoten und Münzen jedoch nicht übermittelt werden, da sie als Beweismittel einbehalten werden müssen. Unter solchen Umständen sollten diese Muster von falschen Banknoten und Münzen nach Abschluss der relevanten Verfahren unverzüglich dem nationalen Analysezentrum oder Münzanalysezentrum übermittelt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Harmonisierung des Strafrechts in der Union sollte zur Entwicklung einer gemeinsamen Rechtskultur in der Union in Bezug auf die Verbrechensbekämpfung beitragen, was wiederum positive Auswirkungen auf das gegenseitige Vertrauen unter den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten hätte.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

.

(10a) Das Vertrauen der Bürger, der Unternehmen und der Finanzeinrichtungen in die Echtheit der Banknoten und Münzen muss unbedingt gewahrt werden. Falschgeld verursacht beträchtliche materielle und immaterielle Schäden für die Gesellschaft, Privatpersonen und Unternehmen in allen Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten. Es könnte dazu führen, dass Verbraucher Bedenken bezüglich des hinreichenden Schutzes von Bargeld und Angst vor dem Erhalt von falschen Banknoten und Münzen haben. Infolgedessen könnten Verbraucher andere Zahlungsarten dem Bargeld vorziehen. Falschgeld könnte somit Auswirkungen auf das System des Geldumlaufs durch unterschiedliche Zahlungsarten haben. Fälschungsdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass sie oft eine grenzüberschreitende Dimension und Verbindungen zum organisierten Verbrechen aufweisen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Jede gemäß dieser Richtlinie ergangene strafrechtliche Verurteilung sollte umgehend öffentlich gemacht werden, wobei zumindest Informationen zu Wesen und Art der Straftat, zu der verhängten Strafe und zur Identität der verurteilten natürlichen oder juristischen Person zu veröffentlichen sind, es sei denn, dass durch eine solche Veröffentlichung laufende offizielle Ermittlungen ernsthaft gefährdet würden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen der Gesamtnennwert der gefälschten Banknoten und Münzen nicht signifikant ist oder in denen keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, eine kürzere oder keine Freiheitsstrafe zu verhängen. Für Fälle, in denen eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, sollte der Gesamtnennwert auf unter 5 000 EUR (das Zehnfache des höchsten Euro-Nennwerts) festgelegt werden, für Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten verhängt werden kann, auf unter 10 000 EUR.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen der Gesamtnennwert oder potenzielle Gesamtnennwert der gefälschten Banknoten und Münzen nicht signifikant ist oder in denen keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, eine kürzere oder keine Freiheitsstrafe zu verhängen. Für Fälle, in denen eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, sollte dieser Wert auf unter 5 000 EUR (das Zehnfache des höchsten Euro-Nennwerts) oder den entsprechenden Betrag in der Währung der einschlägigen falschen Banknoten und Münzen festgelegt werden, für Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten verhängt werden kann, auf unter 10 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der einschlägigen falschen Banknoten und Münzen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um sicherzustellen, dass die Strafen eine abschreckende Wirkung auf die Allgemeinheit haben, veröffentlichen die Mitgliedstaaten, sofern angemessen, die im ersten Unterabsatz genannten Strafen ohne unangemessene Verzögerung, wobei zumindest Informationen über Wesen und Art der Straftat und über die Identität der verantwortlichen Personen zu veröffentlichen sind, es sei denn, dass durch eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährdet würde. Würde eine solche Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die Mitgliedstaaten die strafrechtlichen Sanktionen auf anonymer Grundlage bekannt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Strafen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die von den verantwortlichen Personen erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste sowie den Schaden, der Dritten durch die Straftat entstanden ist, und gegebenenfalls den Schaden, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen unter 5 000 EUR beträgt und keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe vorsehen.

2. Für in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert oder potenzielle Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen weniger als 5 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der einschlägigen falschen Banknoten und Münzen beträgt und keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe vorsehen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 5 000 EUR beträgt, sind mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bedrohen.

3. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert oder potenzielle Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 5 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der einschlägigen falschen Banknoten und Münzen beträgt, sind mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bedrohen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 10 000 EUR beträgt oder besonders schwer wiegende Umstände vorliegen, sind zu bedrohen mit

4. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert oder potenzielle Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 10 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der einschlägigen falschen Banknoten und Münzen beträgt oder besonders schwer wiegende Umstände vorliegen, sind zu bedrohen mit

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die in Absatz 4 genannte strafrechtliche Sanktion gilt auch für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannten Straftaten, wenn bei solchen Straftaten besonders schwer wiegende Umstände vorliegen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Falls die erforderlichen Muster mutmaßlich falscher Banknoten und Münzen nicht übermittelt werden können, da sie im Rahmen eines Strafverfahrens als Beweise einbehalten werden müssen, um ein faires und effizientes Verfahren sicherzustellen und die Verteidigungsrechte des mutmaßlichen Täters zu wahren, erhalten das nationale Analysezentrum und das nationale Münzanalysezentrum unverzüglich Zugang zu ihnen.

2. Falls die erforderlichen Muster mutmaßlich falscher Banknoten und Münzen nicht übermittelt werden können, da sie im Rahmen eines Strafverfahrens als Beweise einbehalten werden müssen, um ein faires und effizientes Verfahren sicherzustellen und die Verteidigungsrechte des mutmaßlichen Täters zu wahren, erhalten das nationale Analysezentrum und das nationale Münzanalysezentrum unverzüglich Zugang zu ihnen. Unmittelbar nach Abschluss dieser Verfahren übermitteln die Justizbehörden die erforderlichen Muster der einzelnen Arten mutmaßlich falscher Banknoten an das nationale Analysezentrum sowie die erforderlichen Muster der einzelnen Arten mutmaßlich falscher Münzen an das nationale Münzanalysezentrum.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Spätestens [1 Jahr nach ihrem Inkrafttreten] legt die Europäische Zentralbank nach Konsultation der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Banknoten mit einem Nennwert von 200 EUR und 500 EUR vor. In diesem Bericht soll ermittelt werden, ob die Ausgabe dieser Banknoten vor allem angesichts der Risiken der Fälschung und der Geldwäsche gerechtfertigt ist. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Vorschlag für einen Beschluss beigefügt.

 

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung – Schlussbestimmungen

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission handelt im Namen der Union geeignete Vereinbarungen mit Drittstaaten aus, die den Euro als Währung nutzen, um jede Aktivität, die die Echtheit des Euro durch Fälschung gefährden könnte, zu bekämpfen und strafrechtlich zu verfolgen und um generell die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen.

VERFAHREN

Titel

Strafrechtlicher Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0042 – C7-0033/2013 – 2013/0023(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

12.3.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.3.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Pablo Zalba Bidegain

12.3.2013

Prüfung im Ausschuss

5.9.2013

24.9.2013

 

 

Datum der Annahme

24.9.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marino Baldini, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, Udo Bullmann, George Sabin Cutaş, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Syed Kamall, Othmar Karas, Wolf Klinz, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Ivana Maletić, Marlene Mizzi, Sławomir Nitras, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zdravka Bušić, Ashley Fox, Robert Goebbels, Enrique Guerrero Salom, Olle Ludvigsson, Petru Constantin Luhan, Thomas Mann, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Andreas Schwab, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Rita Borsellino

VERFAHREN

Titel

Strafrechtlicher Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0042 – C7-0033/2013 – 2013/0023(COD)

Datum der Konsultation des EP

5.2.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

12.3.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.3.2013

IMCO

12.3.2013

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

20.3.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Anthea McIntyre

31.1.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.2.2013

19.6.2013

16.9.2013

17.12.2013

Datum der Annahme

17.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Edit Bauer, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Philip Claeys, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Ioan Enciu, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Kinga Gál, Kinga Göncz, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Roberta Metsola, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Nils Torvalds, Wim van de Camp, Axel Voss, Renate Weber, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Cornelis de Jong, Mariya Gabriel, Ana Gomes, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Jean Lambert, Ulrike Lunacek, Jan Mulder, Raül Romeva i Rueda, Salvador Sedó i Alabart, Marie-Christine Vergiat, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Leonardo Domenici

Datum der Einreichung

10.1.2014