BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010
14.1.2014 - (COM(2013)0312– C7‑0195/2013 – 2013/0164(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Vittorio Prodi
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 911/2010
(COM(2013)0312 – C7‑0195/2013 – 2013/0164(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0312),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑ 0195/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0027/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) war eine Erdbeobachtungsinitiative, die unter der Leitung der Union in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) durchgeführt wurde. Die Anfänge von GMES gehen auf den Mai 1998 zurück, als in Europa an der Entwicklung von Weltraumtätigkeiten beteiligte Einrichtungen eine gemeinsame Erklärung, das „Baveno-Manifest“, abgaben. In diesem Manifest wurden langfristige Verpflichtungen zur Entwicklung weltraumgestützter Umweltüberwachungsdienste bei gleichzeitiger Nutzung und Weiterentwicklung europäischer Fachkompetenz und Technologie gefordert. 2005 traf die EU die strategische Entscheidung, eine europäische Erdbeobachtungskapazität zur Erbringung von Diensten in den Bereichen Umwelt und Sicherheit8 zu entwickeln, woraufhin die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013)9 erlassen wurde. |
(1) Die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) war eine Erdbeobachtungsinitiative, die unter der Leitung der Union in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) durchgeführt wurde. Die Anfänge von GMES gehen auf den Mai 1998 zurück, als in Europa an der Entwicklung von Weltraumtätigkeiten beteiligte Einrichtungen eine gemeinsame Erklärung, das „Baveno-Manifest“, abgaben. In diesem Manifest wurden langfristige Verpflichtungen zur Entwicklung weltraumgestützter Umweltüberwachungsdienste bei gleichzeitiger Nutzung und Weiterentwicklung europäischer Fachkompetenz und Technologie gefordert. 2005 traf die EU die strategische Entscheidung, gemeinsam mit der ESA eine europäische Erdbeobachtungskapazität zur Erbringung von Diensten in den Bereichen Umwelt und Sicherheit zu entwickeln8, woraufhin die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013)9 erlassen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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8 COM(2005) 565 endg. vom 10.11.2005. |
8 COM(2005) 565 endg. vom 10.11.2005. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
9 ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1. |
9 ABl. L 276, 20.10.2010, S. 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die GMES ist seit Anbeginn ein von der EU geleitetes, gemeinsames Programm von EU und ESA. Bisher sind etwa 60 % der Investitionen im Raumsegment über die ESA finanziert worden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Damit die Ziele erreicht werden, sollte das Programm Copernicus auf eine autonome Kapazität der Union für weltraumgestützte Beobachtungen zurückgreifen können und operative Dienste in den Bereichen Umwelt, Katastrophenschutz und Sicherheit anbieten. Es sollten auch die verfügbaren In-situ-Daten, und zwar jene der Mitgliedstaaten, genutzt werden. Für die Erbringung operativer Dienste ist es erforderlich, dass die Copernicus-Weltraumkomponente gut funktioniert und sicher ist. Die größte Bedrohung dafür ist die steigende Gefahr von Zusammenstößen mit anderen Satelliten und Weltraummüll. Deshalb sollten mit dem Programm Copernicus Maßnahmen zur Reduzierung solcher Gefahren unterstützt werden, insbesondere durch einen Beitrag zu dem Programm, das durch den Beschluss [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) geschaffen wird. |
(9) Damit die Ziele erreicht werden, sollte das Programm Copernicus auf eine autonome Kapazität der Union für weltraumgestützte Beobachtungen zurückgreifen können und operative Dienste in den Bereichen Umwelt, Katastrophenschutz und Sicherheit anbieten. Es sollten auch die verfügbaren In-situ-Daten, und zwar jene der Mitgliedstaaten, genutzt werden. Im Rahmen des Programms sollten die Kapazitäten der Mitgliedstaaten für weltraumgestützte Beobachtungen und Dienste in größtmöglichem Umfang genutzt werden. Darüber hinaus sollten im Rahmen des Programms die Kapazitäten europäischer Geschäftsinitiativen genutzt werden, sodass auch zur Entstehung eines tragfähigen kommerziellen Weltraumsektors in Europa beigetragen wird. Außerdem wird mit der Einführung des Systems europäischer Datenrelaissatelliten (EDRS-System) für Copernicus-Sentinels die Datenübertragung beschleunigt, sodass auf die wachsenden Ansprüche der Nutzer bei der Bereitstellung echtzeitnaher Daten besser reagiert werden kann. Für die Erbringung operativer Dienste ist es erforderlich, dass die Copernicus-Weltraumkomponente gut funktioniert, ständig zur Verfügung steht und sicher ist. Die größte Bedrohung dafür ist die steigende Gefahr von Zusammenstößen mit anderen Satelliten und Weltraummüll. Deshalb sollten mit dem Programm Copernicus Maßnahmen zur Reduzierung solcher Gefahren unterstützt werden, insbesondere dadurch, dass zusammen mit EGNOS/Galileo, aber ohne deren volle Funktionalität zu gefährden, ein größtmöglicher Beitrag zu dem Programm geleistet wird, das durch den Beschluss [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) geschaffen wird. Im Interesse einer größtmöglichen Förderung der europäischen Raumfahrt- und Dienstleistungsindustrie und um bei der Weiterentwicklung von Copernicus das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und optimale Leistungskennzahlen zu erzielen, sollten die Grundsätze für das öffentliche Beschaffungswesen angewendet werden, Aufträge einen angemessenen Umfang haben und von der Unterauftragsvergabe Gebrauch gemacht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Die für die Copernicus-Maßnahmen für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erforderliche Finanzausstattung beträgt maximal 3,786 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, die in einem gesonderten Haushaltskapitel unter Titel 2 der Teilrubrik 1a des Gesamthaushaltplans der Union zugeteilt werden. Personal- und Verwaltungsausgaben, die die Kommission für die Koordination des Programms Copernicus übernimmt, sollten aus dem Haushalt der Union finanziert werden. |
(10) Die für die Copernicus-Maßnahmen für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erforderliche Finanzausstattung beträgt maximal 3,786 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, die in einem gesonderten Haushaltskapitel unter Titel 2 der Teilrubrik 1a des Gesamthaushaltplans der Union zugeteilt werden. Personal- und Verwaltungsausgaben, die die Kommission für die Koordination des Programms Copernicus übernimmt, sollten aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Durch etwaige unvorhergesehene zusätzliche finanzielle Verpflichtungen bedingte Erhöhungen des Beitrags der Union sollten nicht zu Lasten anderer Programme gehen und demnach durch die Marge zwischen den MFR-Obergrenzen und den Eigenmittelobergrenzen abgedeckt werden. Um die Ergebnisse zu maximieren und Nutzen aus den in den Phasen der Umsetzung des Programmes gesammelten Kenntnissen und Kompetenzen zu ziehen, sollten neue Organisationsmodelle für zukünftige Planungen ermittelt werden, wie etwa eine gemeinsame Weltraumtechnologieinitiative und ein mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank aufgestellter mehrjähriger Finanzierungsplan, mit dem ein langfristiges wirtschaftliches Engagement aller Mitgliedstaaten sichergestellt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Die internationale Dimension von Copernicus ist von besonderer Bedeutung für den Austausch von Daten und Informationen sowie den Zugang zur Beobachtungsinfrastruktur. Ein solcher Austausch ist kosteneffizienter als Datenkaufsysteme und stärkt die globale Dimension des Programms. |
(13) Die internationale Dimension von Copernicus ist von besonderer Bedeutung für den Austausch von Daten und Informationen sowie den Zugang zur Beobachtungsinfrastruktur. Ein solcher Austausch ist kosteneffizienter als Datenkaufsysteme und stärkt die globale Dimension des Programms; es sollte jedoch auch dafür gesorgt werden, dass die auf diese Weise ausgetauschten Informationen und Daten angemessen geschützt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Berichterstatter hat klargestellt, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gelten muss. Mit dem Begriff der Gegenseitigkeit wird zwar eine klare politische Botschaft vermittelt, es besteht jedoch die Gefahr von Fehldeutungen, weil dieser Begriff unterschiedlich ausgelegt werden kann. Deshalb sollte er im gesamten Text durch juristisch eindeutigere Formulierungen ersetzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Rechtfertigung von Haushaltsausgaben und die Förderung von Raumfahrtprodukten sind ein korrektes Verständnis der Öffentlichkeit und ihre Unterstützung von entscheidender Bedeutung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Die Durchführung des Programms sollte Einheiten mit geeigneten technischen und fachlichen Kapazitäten übertragen werden, um der partnerschaftlichen Dimension von Copernicus Rechnung zu tragen und um eine Duplizierung technischen Know-hows zu vermeiden. |
(17) Um der partnerschaftlichen Dimension von Copernicus Rechnung zu tragen und um eine Duplizierung technischen Know-hows zu vermeiden, sollte die Durchführung des Programms Einheiten mit geeigneten technischen und fachlichen Kapazitäten übertragen werden, wie etwa der Agentur für das Europäische GNSS (GSA), die bei der künftigen Umsetzung des Copernicus-Programms in enger Zusammenarbeit mit den Exzellenzzentren für Erdbeobachtung eine aktive Rolle übernehmen könnte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Bei der Durchführung des Programms kann die Kommission, wenn die Besonderheit der Maßnahme und die besondere Sachkenntnis der fraglichen EU-Einrichtung dies hinreichend rechtfertigen, auf zuständige Einrichtungen der Union zurückgreifen wie die Europäische Umweltagentur (EUA), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) oder jede andere einschlägige Einrichtung, die für eine Übertragung nach Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union in Frage kommen könnte12. Bei der Entscheidung für eine EU-Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen, ob es kosteneffizient ist, ihr diese Aufgaben zu übertragen, und wie sich dies sowohl auf die Lenkungsstruktur als auch auf die finanziellen und personellen Ressourcen der Einrichtung auswirkt. |
(18) Bei der Durchführung des Programms kann die Kommission, wenn die Besonderheit der Maßnahme und die besondere Sachkenntnis der fraglichen EU-Einrichtung dies hinreichend rechtfertigen, auf zuständige Einrichtungen der Union zurückgreifen wie die Europäische Umweltagentur (EUA), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die Agentur für das Europäische GNSS (GSA) und das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) oder jede andere einschlägige Einrichtung, die für eine Übertragung nach Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates12 in Frage kommen könnte. Bei der Entscheidung für eine EU-Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen, ob es kosteneffizient ist, ihr diese Aufgaben zu übertragen, und wie sich dies sowohl auf die Lenkungsstruktur als auch auf die finanziellen und personellen Ressourcen der Einrichtung auswirkt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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12 ABl. L 298 vom 26.10.12, S. 1. |
12 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Damit das Ziel von Copernicus nachhaltig erreicht wird, müssen die Aktivitäten der zahlreichen an Copernicus beteiligten Partner koordiniert werden; ferner muss eine Dienst- und Beobachtungskapazität, die den Ansprüchen der Nutzer gerecht wird, entwickelt, eingeführt und betrieben werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Ausschuss die Kommission dabei unterstützen, für die Koordinierung der für Copernicus bestimmten Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und zwischenstaatlicher Stellen zu sorgen und zugleich die vorhandenen Kapazitäten optimal zu nutzen und Lücken ausfindig zu machen, die auf der Ebene der Union geschlossen werden müssen. Außerdem sollte er die Kommission bei der Überwachung der kohärenten Durchführung von Copernicus unterstützen. |
(19) Damit das Ziel von Copernicus nachhaltig erreicht wird, müssen die Aktivitäten der zahlreichen an Copernicus beteiligten Partner koordiniert werden; ferner muss eine Dienst- und Beobachtungskapazität, die den Ansprüchen der Nutzer gerecht wird, entwickelt, eingeführt und betrieben werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Ausschuss die Kommission dabei unterstützen, für die Koordinierung der für Copernicus bestimmten Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten, der Privatwirtschaft und zwischenstaatlicher Stellen zu sorgen und zugleich die vorhandenen Kapazitäten optimal zu nutzen und Lücken ausfindig zu machen, die auf der Ebene der Union geschlossen werden müssen. Außerdem sollte er die Kommission bei der Überwachung der kohärenten Durchführung von Copernicus unterstützen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Das Copernicus-Programm sollte den Grundsätzen der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge entsprechen und in erster Linie darauf ausgerichtet sein, ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen, die Ausgaben unter Kontrolle zu halten, Risiken zu mindern, die Effizienz zu steigern und die Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern zu verringern. In allen Mitgliedstaaten sollte darauf hingearbeitet werden, dass mit Blick auf die gesamte industrielle Lieferkette offene Zugangs- und faire Wettbewerbsbedingungen bestehen und auf allen Ebenen eine ausgewogene Beteiligung der Industrie, insbesondere auch der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie kleiner Systemintegratoren, ermöglicht wird. Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung oder langfristige Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern sollte vermieden werden, da sich dadurch die bereitgestellten Dienste verteuern würden und das Copernicus-Programm langfristig nicht tragfähig wäre. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Gegenstand |
Gegenstand und Anwendungsbereich | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Verordnung wird das Erdbeobachtungsprogramm der Union mit der Bezeichnung Copernicus eingerichtet, ferner werden darin die Durchführungsvorschriften festgelegt. |
Mit dieser Verordnung wird das Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm der Union mit der Bezeichnung Copernicus eingerichtet, ferner werden darin die Vorschriften für seine Einrichtung, seinen Betrieb und seine Nutzung festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das Copernicus-Programm sichert die Kontinuität der Aktivitäten des GMES-Programms und enthält folgende Komponenten: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) eine Dienstkomponente zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen in die folgenden Bereiche: Atmosphärenüberwachung, Überwachung des Klimawandels, Notfallmanagement, Landüberwachung, Meeresüberwachung und Sicherheit; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) eine Weltraumkomponente zur Gewährleistung einer nachhaltigen weltraumgestützten Beobachtungstätigkeit für die unter Buchstabe a genannten Dienstbereiche; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) eine In-situ-Komponente zur Gewährleistung des koordinierten Zugangs zu Beobachtungen durch luft-, meeres- und landgestützte Einrichtungen, einschließlich unbemannter Einrichtungen für die unter Buchstabe a genannten Dienstbereiche und Kalibrierungs- und Validierungstätigkeiten für satellitengestützte Beobachtungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeine Ziele |
Ziele | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Das Programm Copernicus trägt zu folgenden allgemeinen Zielen bei: |
1. Copernicus trägt zu folgenden allgemeinen Zielen bei: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Umweltschutz, Unterstützung von Katastrophenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen; |
a) Überwachung und Schutz der Umwelt, Unterstützung von Katastrophenschutzmaßnahmen und zivilen Sicherheitsmaßnahmen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Unterstützung der Wachstumsstrategie Europa 2020 durch Beiträge zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum; insbesondere soll es zu wirtschaftlicher Stabilität und zum Wachstum beitragen, indem kommerzielle Anwendungen gefördert werden. |
b) Unterstützung der Wachstumsstrategie Europa 2020 durch Beiträge zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum; insbesondere soll es zu wirtschaftlicher Stabilität und zum Wachstum beitragen, indem freier Datenaustausch und kommerzielle Anwendungen gefördert werden. Ferner fördert es die Entwicklung einer starken und ausgewogenen Weltraumindustrie in der gesamten Union und wahrt zugleich deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene, indem die Möglichkeiten der europäischen Unternehmen zur Entwicklung und Bereitstellung innovativer Schlüsseltechnologien und -dienste maximiert werden und sichergestellt wird, dass die Union über einen unabhängigen Zugang zu Umweltwissen verfügt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Um die in Absatz 1 genannten allgemeinen Ziele zu erreichen, verfolgt Copernicus folgende spezifischen Ziele: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Originaldaten und Informationen aus weltraumgestützten Beobachtungen sowie aus verfügbaren In-situ-Daten („Copernicus-Daten und -Informationen“) müssen genau und zuverlässig sein, langfristig und nachhaltig bereitgestellt werden und den Anforderungen der Copernicus-Nutzergruppen entsprechen. Der Zugang zu diesen Daten ist unbeschränkt, offen und kostenfrei, vorbehaltlich der in oder auf Grundlage dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. |
a) Bereitstellung genauer und zuverlässiger Daten und Informationen auf langfristiger, kontinuierlicher und nachhaltiger Grundlage, die den Anforderungen der Copernicus-Nutzergruppen entspricht; letztere werden wie folgt definiert: europäische, nationale, regionale oder lokale Einrichtungen, die mit der Festlegung, Umsetzung, Durchsetzung oder Kontrolle eines in Artikel 4 genannten öffentlichen Diensts oder Politikbereichs betraut sind, öffentliche Stellen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie gewerbliche und private Nutzer. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Für die Zwecke von Absatz 2 werden die „Copernicus-Nutzergruppen“ definiert als die europäischen, nationalen, regionalen oder lokalen Stellen, die mit der Festlegung, Umsetzung, Durchsetzung, Delegierung oder Kontrolle eines Dienstes bzw. einer Politik in den in Artikel 4 Nummer 1 genannten Bereichen betraut sind. |
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b) Die Bereitstellung eines nachhaltigen und zuverlässigen Zugangs zu weltraumgestützten Daten und Informationen von einer eigenständigen Erdbeobachtungskapazität der Union mit konsistenten technischen Spezifikationen auf der Grundlage der verfügbaren europäischen und nationalen Ressourcen und Kapazitäten, die erforderlichenfalls ergänzt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird anhand der folgenden Ergebnisindikatoren gemessen: |
3. Die Verwirklichung der in Abatz 1 und 2 genannten Ziele wird anhand der folgenden Ergebnisindikatoren gemessen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Daten und Informationen, die entsprechend den jeweiligen Anforderungen an die Erbringung der Dienste in den Bereichen Umwelt, Katastrophenschutz und Sicherheit bereitgestellt werden; |
a) Daten und Informationen, die entsprechend den jeweiligen Anforderungen an die Erbringung der Dienste in den Bereichen Umwelt, Katastrophenschutz und Sicherheit bereitgestellt werden; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Fertigstellung der spezifischen Weltrauminfrastruktur hinsichtlich eingesetzter Satelliten und gewonnener Daten unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Nachfrage nach Copernicus-Daten und Informationen, die anhand der Nutzerzahl, der Menge der abgerufenen Daten und Informationen und anhand der Ausweitung der Verbreitung in den Institutionen der Union sowie in nationalen, regionalen oder lokalen Behörden und Stellen gemessen werden; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) Nutzung der Daten und Informationen von Copernicus durch Einrichtungen und Stellen der EU, nationale, regionale und lokale Behörden, Forschungseinrichtungen, internationale Organisationen und private Akteure; Grad der Akzeptanz und Zufriedenheit der Nutzer sowie Nutzen für die Bürger der Union; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Marktdurchdringung und Wettbewerbsfähigkeit der nachgelagerten europäischen Betreiber. |
e) Marktdurchdringung, Erschließung neuer Märkte und Wettbewerbsfähigkeit. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Technischer Hinweis: Artikel 3 entfällt.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Umfang der Copernicus-Dienste |
Betrieb von Copernicus | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Abschnitt I – Dienste | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Copernicus-Dienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 umfassen folgende Dienste und Tätigkeiten: |
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1. Operative Dienste: |
1. Die Copernicus-Dienste umfassen Folgendes: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Der Atmosphärenüberwachungsdienst liefert Informationen über die Luftqualität europaweit und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre weltweit. Durch diesen Dienst werden insbesondere Informationen für Systeme zur Überwachung der Luftqualität von der örtlichen bis zur nationalen Ebene bereitgestellt, und er sollte ferner zur Überwachung der auf die Chemie der Atmosphäre bezogenen Klimavariablen beitragen; |
a) Der Atmosphärenüberwachungsdienst liefert Informationen über die Luftqualität europaweit und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre weltweit und widmet der Überwachung des Kronendachs der Wälder besonderes Augenmerk. Durch diesen Dienst werden insbesondere Informationen für Systeme zur Überwachung der Luftqualität von der örtlichen bis zur nationalen Ebene, besonders in Bezug auf Temperaturverläufe, bereitgestellt, und er sollte ferner zur Überwachung der auf die Chemie der Atmosphäre bezogenen Klimavariablen beitragen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
b) der Meeresüberwachungsdienst liefert Informationen über den physikalischen Zustand und die Dynamik der Weltmeere und der Meeresökosysteme, bezogen auf die Ozeangebiete der Erde und die zu Europa gehörenden Großräume; |
b) der Meeresüberwachungsdienst liefert Informationen über den physikalischen Zustand und die Dynamik der Weltmeere und der Meeresökosysteme, bezogen auf die Ozeangebiete der Erde, Polargebiete und die zu Europa gehörenden Großräume, unter besonderer Beachtung der Abfallströme; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
c) der Landüberwachungsdienst liefert Informationen zur Unterstützung der Umweltüberwachung von der weltweiten bis zur örtlichen Ebene zur Beobachtung von Artenvielfalt, Boden, Gewässern, Wäldern und natürlichen Ressourcen sowie allgemein für die Umsetzung politischer Maßnahmen in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Entwicklung, Energie, Stadtplanung, Infrastruktur und Verkehr; |
c) der Landüberwachungsdienst liefert Informationen zur Unterstützung der Umweltüberwachung von der weltweiten bis zur örtlichen Ebene zur Beobachtung von Artenvielfalt, Boden, Gewässern, Kryosphäre, Wäldern, landwirtschaftlichen Praktiken und natürlichen Ressourcen sowie allgemein für die Umsetzung politischer Maßnahmen in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Entwicklung, Energie, Stadtplanung, Infrastruktur und Verkehr; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
d) der Dienst zur Überwachung des Klimawandels liefert Informationen zur Verbesserung der Wissensbasis, durch die politische Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Eindämmung seiner Folgen gefördert werden. Er trägt insbesondere zur Bereitstellung von wesentlichen Klimavariablen (ECV), Klimaanalysen und -Projektionen in zeitlichen und räumlichen Maßstäben bei, die für die Anpassungs- und Eindämmungsstrategien in jenen Bereichen relevant sind, in denen die Union Nutzen auf fachlicher und sozioökonomischer Ebene anstrebt; |
d) der Dienst zur Überwachung des Klimawandels liefert Informationen zur Verbesserung der Wissensbasis, durch die politische Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Eindämmung seiner Folgen gefördert werden. Er trägt insbesondere zur Bereitstellung von wesentlichen Klimavariablen (ECV), Klimaanalysen und -Projektionen in zeitlichen und räumlichen Maßstäben bei, die für die Anpassungs- und Eindämmungsstrategien in jenen Bereichen relevant sind, in denen die Union Nutzen auf fachlicher und sozioökonomischer Ebene anstrebt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
e) die Katastrophen- und Krisenmanagementdienste liefern einschlägige Informationen im Zusammenhang mit verschiedenartigen Katastrophen- und Krisenfällen, zu denen meteorologische Gefahren, geophysikalische Gefahren, vom Menschen vorsätzlich oder unabsichtlich ausgelöste Katastrophen und sonstige humanitäre Krisen gehören sowie Maßnahmen, die dazu dienen, Katastrophen vorzubeugen, sich dafür zu rüsten, darauf zu reagieren und deren Folgen zu überwinden; |
e) die Katastrophen- und Krisenmanagementdienste liefern einschlägige Informationen im Zusammenhang mit verschiedenartigen Katastrophen- und Krisenfällen, zu denen meteorologische Gefahren, geophysikalische Gefahren, vom Menschen vorsätzlich oder unabsichtlich ausgelöste Katastrophen und sonstige humanitäre Krisen gehören sowie Maßnahmen, die dazu dienen, Katastrophen vorzubeugen, sich dafür zu rüsten, darauf zu reagieren und deren Folgen zu überwinden; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
f) der Sicherheitsdienst liefert Informationen zur Bewältigung der für Europa im Sicherheitsbereich bestehenden Herausforderungen und zur Verbesserung der Kapazitäten, die – insbesondere bei der Überwachung der Grenzen und des Schiffsverkehrs – dazu dienen sollen, Zwischenfällen vorzubeugen, sich dafür zu rüsten und darauf zu reagieren; er unterstützt aber auch das auswärtige Handeln der Union durch die Feststellung und Überwachung von überregionalen Sicherheitsbedrohungen, durch Risikobewertungs- und Frühwarnsysteme sowie durch die Kartierung und Überwachung von Grenzgebieten. |
f) der Sicherheitsdienst liefert Informationen zur Bewältigung der für Europa im Sicherheitsbereich bestehenden Herausforderungen und zur Verbesserung der Kapazitäten, die – insbesondere bei der Überwachung der Grenzen und des Schiffsverkehrs – dazu dienen sollen, Zwischenfällen vorzubeugen, sich dafür zu rüsten und darauf zu reagieren; er unterstützt aber auch das auswärtige Handeln der Union durch die Feststellung und Überwachung von überregionalen Sicherheitsbedrohungen, durch Risikobewertungs- und Frühwarnsysteme sowie durch die Kartierung und Überwachung von Grenzgebieten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zwischen diesen Diensten besteht keine Rangfolge. Die Dienste werden im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter uneingeschränkter Achtung der bestehenden nationalen Mandate betrieben. Sie müssen daher die Entwicklung dezentraler und kostengünstiger nachgelagerter Dienste ermöglichen, in deren Rahmen die vorhandenen Raumfahrt-, In-situ- und Referenzdaten und -kapazitäten der Mitgliedstaaten gegebenenfalls auf europäischer Ebene integriert werden, um Doppelarbeit zu vermeiden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Entwicklungstätigkeiten, durch die Qualität und Leistungsfähigkeit der operativen Dienste sowie deren Weiterentwicklung und Anpassung verbessert werden sollen und durch die operative Risiken vermieden oder eingedämmt werden sollen. |
2. Um die in Absatz 1 genannte Weiterentwicklung der Dienste und ihre Nutzung durch den öffentlichen Sektor sicherzustellen, werden ferner folgende Tätigkeiten wahrgenommen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Entwicklungstätigkeiten zur Verbesserung der Qualität und Leistungsfähigkeit der operativen Dienste, auch in Bezug auf deren Weiterentwicklung und Anpassung, sowie zur Vermeidung oder Eindämmung der operativen Risiken; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Unterstützungstätigkeiten in Form von Maßnahmen, durch die die Inanspruchnahme operativer Dienste durch Nutzer und von nachgelagerten Anwendungen sowie Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen gefördert werden. |
b) Unterstützungstätigkeiten in Form von Maßnahmen zur Förderung der Nutzung der operativen Dienste von Copernicus, einschließlich Kommunikations- und Informationsaktivitäten, Entwicklung von Standardverfahren und Intstrumenten zur Integration von Copernicus-Daten und -Informationen in die Arbeitsabläufe der Nutzer: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(i) durch Behörden, die mit der Definition, Umsetzung, Durchsetzung oder Kontrolle eines öffentlichen Dienstes oder von in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Politikbereichen betraut sind; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ii) durch andere Nutzer und nachgelagerte Anwendungen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(iii) durch die GNSS-Agentur (GSA) in Zusammenarbeit mit den Exzellenzzentren für Erdbeobachtung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Abschnitt II – Weltraumkomponente | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Durch die Copernicus-Weltraumkomponente werden weltraumgestützte Beobachtungen zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele bereitgestellt und dabei vorrangig die in Abschnitt I Nummer 1 dieses Artikels aufgeführten operativen Dienste unterstützt. Die Copernicus-Weltraumkomponente umfasst folgende Tätigkeiten: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Bereitstellung von weltraumgestützten Beobachtungen einschließlich: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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i) Fertigstellung, Wartung und Betrieb der speziellen Copernicus-Missionen, was Konfiguration, Überwachung und Kontrolle der Satelliten, Empfang und Verarbeitung, Speicherung und Verbreitung von Daten sowie ständige Kalibrierung und Validierung beinhaltet; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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ii) Bereitstellung von In-situ-Daten zur Kalibrierung und Validierung von weltraumgestützten Beobachtungen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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iii) Bereitstellung, Archivierung und Verbreitung von beigesteuerten Daten, die die Daten der speziellen Copernicus-Missionen ergänzen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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iv) Wartung der Copernicus-Weltrauminfrastruktur; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Tätigkeiten, mit denen auf den sich wandelnden Bedarf der Nutzer reagiert wird, unter anderem | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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i) Ermittlung von Beobachtungslücken und Spezifizierung neuer Weltraummissionen auf der Grundlage validierter Nutzeranforderungen und bestehender oder geplanter Weltrauminfrastruktur; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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ii) Entwicklungen zur Modernisierung und Ergänzung der Copernicus-Weltraumkomponente; darunter fallen auch Konzeption und Beschaffung neuer verstärkter Elemente der Weltrauminfrastruktur, einschließlich der Infrastruktur, die ab 2025 in Betrieb genommen werden soll; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Beitrag zum Schutz von Satelliten vor dem Risiko von Zusammenstößen durch Umsetzung des Beschlusses [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Abschnitt III – In-situ-Komponente | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die In-situ-Komponente des Programms Copernicus umfasst folgende Tätigkeiten: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Koordinierung und Harmonisierung der Erhebung und Bereitstellung von In-situ-Daten, Bereitstellung von In-situ-Daten für die operativen Dienste, einschließlich In-situ-Daten Dritter auf internationaler Ebene; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) technische Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die dienstbezogenen Anforderungen an In-situ-Beobachtungsdaten; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Zusammenarbeit mit In-situ-Betreibern zur Förderung kohärenter Tätigkeiten zur Entwicklung der Infrastruktur und Netze für die In-situ-Beobachtung; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) das Erkennen und Schließen von Lücken in der In-situ-Beobachtung, die nicht durch die bestehende Infrastruktur und Netze geschlossen werden können; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Technischer Hinweis: Die Artikel 5 und 6 entfallen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Mit den für das Programm Copernicus zugewiesenen Mitteln können auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten getätigt werden, die unmittelbar für die Verwaltung des Programms Copernicus und die Verwirklichung der damit angestrebten Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Tagungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben für IT-Netze, die vor allem zur Informationsverarbeitung und zum Datenaustausch dienen. Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsmaßnahmen zugewiesenen Ressourcen können darüber hinaus anteilsmäßig zur institutionellen Kommunikation im Bereich der politischen Prioritäten der Europäischen Union beitragen. |
3. Mit den für das Programm Copernicus zugewiesenen Mitteln können auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten getätigt werden, die unmittelbar für die Verwaltung des Programms Copernicus und die Verwirklichung der damit angestrebten Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Tagungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben für IT-Netze, die vor allem zur Informationsverarbeitung und zum Datenaustausch dienen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse der Klarheit und Transparenz werden mit diesem Änderungsantrag Bestimmungen der früheren GMES-Verordnung 911/2010 übernommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsprogramm der Kommission |
Rolle der Kommission | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Kommission nimmt nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ein Arbeitsprogramm an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung beschriebenen Prüfverfahren erlassen. |
1. Das Programm Copernicus unterliegt der Gesamtverantwortung der Kommission. Sie legt die Prioritäten und Ziele des Programms fest und überwacht dessen Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Kosten, den Zeitplan, die Leistung und die Sicherheitsinteressen im Sinne von Artikel 16, und stellt den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament in einem jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Durchführung alle relevanten Informationen über das Programm bereit. Dieser Bericht enthält Informationen über Risikomanagement, Gesamtausgaben, jährliche Betriebskosten der wesentlichen Komponenten der Copernicus-Infrastruktur, Zeitplan, Leistung und Auftragsvergabe. Dieser Bericht wird auch dem Copernicus-Ausschuss vorgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Die Kommission erlässt, formuliert und aktualisiert gegebenenfalls einen langfristigen Plan, der auch technische Portfolios für die Dienste nach Artikel 4 Abschnitt I Absatz 1 umfasst. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 3 erlassen. Bei ihren Beschlüssen über die Zuweisungen im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms trägt die Kommission gegebenenfalls dem langfristigen Plan Rechnung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Die Kommission arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um den Daten- und Informationsaustausch untereinander zu verbessern und das Volumen an Daten und Informationen, die für das Programm Copernicus zur Verfügung gestellt werden, zu erhöhen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. Die Kommission kann Maßnahmen beschließen, um eine ausgewogenere Nutzung von Copernicus-Daten und -Informationen durch die Mitgliedstaaten sowie deren Zugang zu Technologie und Entwicklungen im Bereich der Erdbeobachtung zu fördern. Diese Maßnahmen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 erlassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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5. Die Kommission übernimmt im Namen der Europäischen Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen und gewährleistet damit die Koordinierung des Programms Copernicus mit Tätigkeiten auf nationaler Ebene, auf der Ebene der Unions und auf internationaler Ebene. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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6. Die Kommission koordiniert die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der operativen Erbringung von Diensten und der langfristigen Verfügbarkeit der für den Betrieb bestehender und künftiger Dienste erforderlichen Daten von öffentlichen und privaten Beobachtungsinfrastrukturen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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7. Die Kommission gewährleistet die Komplementarität und Kohärenz des Programms Copernicus durch die Schaffung zweckmäßiger Verbindungen zu den relevanten Politikbereichen, Instrumenten, Programmen und Maßnahmen der Union, um zu gewährleisten, dass sie Nutzen aus den Copernicus-Diensten ziehen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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8. Die Kommission hält an einer transparenten und regelmäßigen Beteiligung und Konsultation sämtlicher Interessenträger und Nutzer fest, um so die Nutzeranforderungen ermitteln und ihre Zufriedenheit auf nationaler Ebene sowie auf der Ebene der Union im Auge behalten zu können. Zu diesem Zweck überwacht der Copernicus-Ausschuss gemäß Artikel 20 Absatz 1 eine spezifische Infrastruktur zur Verbreitung von Copernicus-Daten, die auf ein Netz von nationalen und regionalen Knotenpunkten zur Gewährleistung und Koordinierung der Datenverbreitung gestützt ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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9. Die Kommission verabschiedet im Einklang mit Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Daten, die für die operativen Dienste erforderlich sind, und trifft Vorkehrungen für deren Weiterentwicklung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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10. Die Kommission stellt die finanziellen Mittel für die Finanzierung des Programms Copernicus bereit. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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11. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die uneingeschränkte Beteiligung privater Mittel bei der Unterstützung des Programms Copernicus und seiner allgemeinen Ziele sicherzustellen und dadurch das Wachstum der mittelständischen und nachgelagerten Branchen zu ermöglichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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12. Die Kommission fördert ein langfristig stabiles Investitionsumfeld und konsultiert die Interessenträger bei bevorstehenden Änderungen an den Produkten der Daten- und Informationsdienste, die unter die Copernicus-Verordnung fallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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13. Die Kommission unterstützt eine breit angelegte Informationskampagne für lokale Behörden über Copernicus-Daten und -Dienste und hebt dabei beispielsweise deren Bedeutung für die Raumplanung und die öffentliche Ordnung hervor. In diesem Rahmen sollte eine vollständige Übersicht über das bestehende Umweltrecht der Union erstellt werden, insbesondere Richtlinien wie INSPIRE oder die Luftqualitäts-Richtlinie, für deren Umsetzung die lokalen Behörden auf Copernicus-Daten angewiesen sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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14. Die Kommission nimmt nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ein Arbeitsprogramm an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Technischer Hinweis: Die Artikel 9 und 11 entfallen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 11a | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Rolle der Europäischen Weltraumorganisation | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Die Kommission schließt mit der ESA eine Übertragungsvereinbarung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ab, in der die allgemeinen Bedingungen für die Aufgaben, mit denen die ESA von der Kommission betraut wird, in Bezug auf Folgendes festgelegt werden: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Konzeption, Entwicklung und Beschaffung der Copernicus-Weltraumkomponente; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Definition der Systemarchitektur der Weltraumkomponente auf der Grundlage der Nutzeranforderungen, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Verwaltung der anvertrauten Mittel, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) Überwachungs- und Kontrollverfahren, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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e) Organisation eines Vergabeverfahrens, um geeignete Akteure mit der Durchführung der spezifischen Missionen – mit Ausnahme der EUMETSAT-Missionen – zu beauftragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Was die Entwicklung der Copernicus-Weltraumkomponente betrifft, kann die Kommission der ESA gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Befugnis einräumen, als öffentlicher Auftraggeber tätig zu werden und in Bezug auf die Umsetzung und Koordinierung der ihr übertragenen Beschaffungsaufgaben Entscheidungen zu treffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Diese Übertragungsvereinbarung wird zur Konsultation an den Copernicus-Ausschuss weitergeleitet und dem Europäischen Parlament übermittelt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die ESA legt der Kommission systematische Informationen über die Pläne, Kosten und Zeitpläne vor und erläutert darin Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen zwischen dem geplanten Haushalt, der Leistung und dem Zeitplan. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Kommission kann die in Artikel 4 beschriebenen Durchführungsaufgaben ganz oder teilweise an geeignete Einrichtungen der Union übertragen, wenn dies durch den besonderen Charakter der Maßnahme und das spezifische Fachwissen der Einrichtung der Union hinreichend begründet ist. Zu diesen Einrichtungen gehören: |
1. Soweit dies durch den besonderen Charakter der Maßnahme und das spezifische Fachwissen, das Mandat oder die Betriebs- und Leitungskapazität der Einrichtung der Union hinreichend begründet ist, kann die Kommission die in Artikel 4 beschriebenen Durchführungsaufgaben im Wege von Übertragungsvereinbarungen ganz oder teilweise auf die folgenden geeigneten Einrichtungen und Agenturen der Union und europäischen Organisationen übertragen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Europäische Umweltagentur (EUA); |
a) die Europäische Umweltagentur (EUA); | |||||||||||||||||||||||||||||||||
b) die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX); |
b) die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX); | |||||||||||||||||||||||||||||||||
c) die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA); |
c) die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA); | |||||||||||||||||||||||||||||||||
d) das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC). |
d) das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC). | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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da) das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW). | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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db) die Agentur für das Europäische GNSS (GSA). | |||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Bei der Entscheidung für eine EU-Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen, ob es kosteneffizient ist, ihr diese Aufgaben zu übertragen, und wie sich dies sowohl auf die Lenkungsstruktur als auch auf die finanziellen und personellen Ressourcen der Einrichtung auswirkt. |
2. Bei der Entscheidung für eine EU-Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen, wie sich die Marktsituation darstellt und ob es kosteneffizient ist, ihr diese Aufgaben zu übertragen, und wie sich dies sowohl auf die Lenkungsstruktur als auch auf die finanziellen und personellen Ressourcen der Einrichtung auswirkt. Diese Einrichtungen und Organisationen der EU können die ihnen übertragenen Tätigkeiten gemäß den für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Grundsätzen für den Wettbewerb öffnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushalts, die gemäß diesem Artikel ausnahmsweise an zuständige Einrichtungen der Union übertragen werden, sind zu Informationszwecken in das Arbeitsprogramm der jeweiligen Einrichtungen aufzunehmen. |
3. Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushalts, die gemäß diesem Artikel ausnahmsweise an zuständige Einrichtungen der Union übertragen werden, sind zu Informationszwecken in das Arbeitsprogramm der jeweiligen Einrichtungen aufzunehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die Kommission kann die Europäische Weltraumorganisation (ESA) teilweise oder ganz mit den in Artikel 5 Buchstabe b beschriebenen Aufgaben zur Entwicklung der Weltraumkomponente betrauen. |
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5. Die Kommission kann die mit dem Betrieb der Weltraumkomponente verbundenen operativen Aufgaben gemäß Artikel 5 Buchstabe a teilweise oder zur Gänze an die ESA und die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) übertragen. |
5. Die Kommission kann die mit dem Betrieb der Weltraumkomponente verbundenen operativen Aufgaben gemäß Artikel 4 Abschnitt II Buchstabe a teilweise oder zur Gänze an die ESA und die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) übertragen, wobei sie sich auf die jeweiligen Fachkompetenzen dieser Einrichtungen stützt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Die Kommission kann die in Artikel 6 beschriebenen Tätigkeiten der In-situ-Komponente teilweise oder ganz an die Betreiber der in Artikel 4 beschriebenen Dienste übertragen. |
6. Die Kommission kann die in Artikel 4 Abscnitt III beschriebenen Tätigkeiten der In-situ-Komponente teilweise oder ganz an die Betreiber der in Absatz 1 Abschnitt I dieses Aritkels beschriebenen Dienste übertragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Beaufsichtigung der Betreiber |
Öffentliches Beschaffungswesen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschwerden über die Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen, die die Betreiber während der Umsetzung der Übertragungsvereinbarung oder des Arbeitsprogramms vorbringen, können an die Kommission gerichtet werden. Allerdings können Beschwerden nur vorsätzliches Fehlverhalten, grob fahrlässiges Verhalten oder Betrug zum Gegenstand haben und nur dann vorgebracht werden, wenn beim Betreiber alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden. |
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Allgemeine Grundsätze | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Unbeschadet der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den Ausfuhrkontrollvorschriften der Union nachzukommen, gelten für das Programm Copernicus die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Vorschriften, insbesondere die allgemeinen Grundsätze des offenen Zugangs und fairen Wettbewerbs über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Information und eine klare Kommunikation über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, die Auswahl- und Zuschlagskriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen, so dass alle potenziellen Bieter gleiche Ausgangsbedingungen vorfinden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Im Verfahren der Auftragsvergabe verfolgen die öffentlichen Auftraggeber in ihren Ausschreibungen folgende Ziele: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung aller Unternehmen aus der gesamten Union, insbesondere von neuen Marktteilnehmern und von KMU, auch über Anstöße zur Unterauftragsvergabe durch die Bieter; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Vermeidung von möglichem Missbrauch einer beherrschenden Stellung und der Abhängigkeit von einem einzelnen Zulieferer; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Nutzung sowohl der früheren öffentlichen Investitionen und der gewonnenen Erkenntnisse als auch der Erfahrungen und Fähigkeiten der Industrie auch aus der Anfangsphase des Programms, während gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die Ausschreibungsvorschriften eingehalten werden; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) Gegebenenfalls Erschließung mehrfacher Beschaffungsquellen zur Gewährleistung einer besseren Gesamtkontrolle des Programms, der Kosten und des Zeitplans; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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e) angemessene Berücksichtigung der Gesamtkosten über die Nutzungsdauer der ausgeschriebenen Erzeugnisse, Dienstleistungen oder Leistungen, wobei der Wert nicht ausschließlich dem Kostenaspekt unterworfen werden sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gesetzliche Vorschriften | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der öffentliche Auftraggeber ergreift geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen, wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausschreibung beteiligt war und: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) diesem Unternehmen durch den Besitz exklusiver Informationen erhebliche Vorteile entstehen und dadurch Zweifel in Bezug auf die Gleichbehandlung entstehen können, oder | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) die regulären Wettbewerbsbedingungen oder auch die Unparteilichkeit und die Objektivität bei der Vergabe oder der Ausführung der Aufträge beeinträchtigt würden.
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Diese Maßnahmen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren oder die Gleichbehandlung und die vertrauliche Behandlung der Informationen über die Unternehmen, ihre Handelsbeziehungen, und ihre Kostenstruktur nicht gefährden. Die hierzu ergriffenen Maßnahmen tragen der Art und den Modalitäten des Auftrags Rechnung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Geheimschutz | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, benennt der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Zuverlässigkeit von Lieferungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der öffentliche Auftraggeber führt in den Ausschreibungsunterlagen seine Anforderungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit von Lieferungen oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Vertragsausführung auf. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. Aufträge mit Bedarfspositionen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen entscheiden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Der Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst eine Grundposition samt Mittelbindung, die zu einer festen Verpflichtung zur Ausführung der für diese Position vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Dienste führt, sowie eine oder mehrere Positionen in Bezug auf die Mittel und die Ausführung. In den Auftragsunterlagen sind auch die für Aufträge mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden insbesondere der Vertragsgegenstand, der Preis oder die die Modalitäten seiner Festsetzung für die Erbringung der Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen jeder einzelnen Position festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Die Verpflichtungen der Grundposition sind ebenso wie die Verpflichtungen jeder Bedarfspositionen unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der vorangegangenen Positionen Teil einer einheitlichen Gesamtheit. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) Die Ausführung jeder Bedarfsposition erfordert eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen mitzuteilen ist. Wird eine Bedarfsposition verspätet oder gar nicht abgerufen, kann der Auftragnehmer unter den gegebenenfalls im Auftrag festgelegten Bedingungen ein Warte- oder Abstandsgeld erhalten, sofern dies im Auftrag vorgesehen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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e) Stellt der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich einer Position fest, dass die in Bezug auf eine bestimmte Phase übernommenen Arbeiten, Lieferungen oder Dienste nicht abgeschlossen wurden, kann der öffentliche Auftraggeber unter den gegebenenfalls im Auftrag festgelegten Bedingungen Schadenersatz fordern und den Vertrag kündigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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5. Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Der Auftraggeber kann sich unter den Bedingungen des Buchstaben b für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der – innerhalb einer Preisobergrenze – ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der Preis ergibt sich in diesem Fall aus der Erstattung aller direkten Kosten, die dem Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz, Verbrauchsgüter sowie den Einsatz der Anlagen und Infrastruktur, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Zusätzlich zu diesen Ausgaben wird entweder ein pauschaler Aufschlag für die Gemeinkosten und den Gewinn oder ein Aufschlag für die Gemeinkosten und eine Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen vergütet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es objektiv nicht möglich ist, einen genauen Festpreis festzulegen, und wenn sich vernünftigerweise nachweisen lässt, dass ein solcher Festpreis aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten ungewöhnlich hoch wäre, weil | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(i) der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte betrifft oder für den Auftrag mit einer neuartigen Technologie gearbeitet wird, so dass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ii) die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl noch kein endgültiger Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags ist der höchste zu zahlende Preis. Er darf nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers überschritten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) In den Unterlagen zu den ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträgen wird Folgendes festgelegt: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(i) die Art des Auftrags, d.h. ob es sich um einen ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag mit einer Preisobergrenze handelt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ii) im Fall eines teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags, welche Teile des Auftrags unter die Vergütung zu Selbstkostenerstattungspreisen fallen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(iii) die Höhe der Preisobergrenze; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(iv) die Zuschlagskriterien, anhand derer sich insbesondere die Plausibilität des veranschlagten Gesamtbetrags der Mittel, der erstattungsfähigen Kosten, der Mechanismen für die Ermittlung dieser Kosten und der im Gebot aufgeführten Gewinne einschätzen lässt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(v) die Art des Aufschlags, der nach Buchstabe (a) auf die Ausgaben anzuwenden ist; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(vi) die Regeln und Verfahren, nach denen sich die Erstattungsfähigkeit der vom Bieter für die Vertragserfüllung veranschlagten Kosten richtet, wobei die Grundsätze nach Buchstabe (e) einzuhalten sind; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(vii) die Rechnungslegungsvorschriften, die vom Bieter einzuhalten sind; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(viii) falls ein teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteter Auftrag in einen Vertrag mit endgültigem Festpreis umgewandelt werden soll, die Parameter für eine solche Umwandlung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(e) Die Kosten, die ein Auftragnehmer während der Ausführung eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags verauslagt, sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(i) tatsächlich während der Vertragslaufzeit verauslagt wurden, mit Ausnahme der Kosten für Anlagen, Infrastrukturen und immaterielle Vermögensgegenstände, die für die Vertragserfüllung notwendig sind und bis zur Höhe ihres vollen Anschaffungswerts erstattungsfähig sind; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ii) im Voranschlag aufgeführt sind, der unter Umständen durch Zusätze zum ursprünglichen Vertrag geändert wurde; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(iii) für die Vertragserfüllung notwendig sind; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(iv) sich aus der Vertragserfüllung ergeben und ihr zuzurechnen sind; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(v) unterscheidbar und überprüfbar sind, aus der Rechnungslegung des Auftragnehmers hervorgehen und anhand der Rechnungslegungsnormen ermittelt wurden, die im Lastenheft und im Vertrag genannt sind; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(vi) mit dem geltenden Steuer- und Sozialrecht in Einklang stehen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(vii) nicht von den Vertragsbedingungen abweichen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(viii) angemessen und gerechtfertigt sind und die Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Effizienz, erfüllen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der Auftragnehmer ist für die Rechnungslegung seiner Kosten, die ordnungsgemäße Führung seiner Bücher oder jedes anderen Dokuments zuständig, das er benötigt, um nachzuweisen, dass die Kosten, deren Erstattung er beantragt, ihm tatsächlich entstanden sind und den Grundsätzen dieses Artikels entsprechen. Kosten, die der Auftragnehmer nicht belegen kann, gelten als nicht erstattungsfähig und ihre Erstattung wird verweigert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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f) Der öffentliche Auftraggeber erfüllt folgende Aufgaben, um die ordnungsgemäße Ausführung der zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträge zu gewährleisten: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(i) Er ermittelt eine möglichst realistische Preisobergrenze, die den erforderlichen Spielraum für die Berücksichtigung technischer Unwägbarkeiten zulässt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ii) er wandelt einen teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag in einen voll und ganz mit endgültigem Festpreis vergüteten Vertrag um, sobald während der Vertragserfüllung ein endgültiger Festpreis festgelegt werden kann. Dafür ermittelt er die Umrechnungsparameter für die Umwandlung eines Auftrags, der zu Selbstkostenerstattungspreisen abgeschlossen wurde, in einen Auftrag mit endgültigem Festpreis; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(iii) Einrichtung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, die insbesondere ein Kostenvorausschätzungssystem umfassen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(iv) Festlegung geeigneter Grundsätze, Instrumente und Verfahren für die Durchführung des Auftrags, insbesondere für die Feststellung und Kontrolle der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die vom Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern bei der Vertragserfüllung verauslagt wurden, und für die Aufnahme von Zusätzen in den Vertrag; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(v) Überprüfung, ob vom Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern die im Vertrag festgelegten Rechnungslegungsstandards und die Verpflichtung zur Vorlage von beweiskräftigen Rechnungsunterlagen eingehalten werden; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(vi) während der Vertragserfüllung kontinuierliche Sicherstellung der Wirksamkeit der Grundsätze, Instrumente und Verfahren nach Ziffer (iv). | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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6. Änderungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der öffentliche Auftraggeber und die Auftragnehmer können den Auftrag durch einen Zusatz ändern, sofern der Zusatz folgende Bedingungen erfüllt: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Er ändert nicht den Auftragsgegenstand; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) er stört nicht das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) durch ihn werden keine Bedingungen eingeführt, die dazu geführt hätten, dass andere als die ursprünglich zugelassenen Bieter zugelassen worden wären oder ein anderes als das ursprünglich ausgewählte Angebot den Zuschlag erhalten hätte, wenn sie von Anfang an in den Ausschreibungsunterlagen gestanden hätten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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7. Vergabe von Unteraufträgen | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen – insbesondere an neue Marktteilnehmer und KMU – vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem er selbst angehört. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der als Unterauftrag zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus. Bei der Festlegung dieser Prozentsätze berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber, dass diese Prozentsätze im Verhältnis zum Gegenstand und Wert des Auftrags, zur Art des jeweiligen Wirtschaftszweigs und insbesondere zum festgestellten Wettbewerbsumfang und industriellen Potenzial stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Falls der Bieter in seinem Angebot angibt, dass er beabsichtigt, keinerlei Teil des Auftrags als Unterauftrag zu vergeben oder aber lediglich einen Teil, der geringer ist als die Mindestspanne nach Buchstabe (b), als Unterauftrag zu vergeben, nennt er dem öffentlichen Auftraggeber die Gründe hierfür. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt diese Informationen der Kommission. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) Der öffentliche Auftraggeber kann die Unterauftragnehmer, die der Kandidat ausgewählt hat, in der Phase des Zuschlagsverfahrens für den Hauptauftrag, und die des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, bei der Auftragserfüllung ablehnen. Er begründet seine Ablehnung schriftlich; sie kann sich nur auf Kriterien stützen, die auch bei der Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Copernicus-Daten und -Informationen werden vollständig, offen und kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei folgende Beschränkungen gelten: |
Copernicus-Daten und -Informationen werden vollständig, offen und kostenlos zur Verfügung gestellt, insbesondere für Notsituationen und für Zwecke der Entwicklungshilfe, wobei die Datenschutzgrundsätze der Union uneingeschränkt einzuhalten sind und folgende Beschränkungen gelten: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Lizenzbedingungen in Bezug auf Daten und Informationen Dritter, |
a) Lizenzbedingungen in Bezug auf Daten und Informationen Dritter, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Verbreitungsformate, Merkmale und Mittel zur Verbreitung, |
b) Verbreitungsformate, Merkmale und Mittel zur Verbreitung, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Sicherheitsinteressen und Außenbeziehungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, |
c) Sicherheitsinteressen und Außenbeziehungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, | |||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Gefahr einer durch Sicherheits- oder technische Gründe bedingten Störung des Systems, das Copernicus-Daten und -Informationen erstellt. |
d) Gefahr einer durch Sicherheits- oder technische Gründe bedingten Störung des Systems, das Copernicus-Daten und -Informationen erstellt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission prüft im Benehmen mit allen einschlägigen Akteuren bis zum 1. Januar 2017 die Auswirkungen dieser Datenpolitik auf den europäischen Daten- und Dienstleistungsmarkt. Diese Überprüfung zieht gegebenenfalls eine Überarbeitung der Datenpolitik nach sich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die bestehenden Datenzugriffsrechte für Copernicus-Sentinel-Daten im Besitz der am GMES-Weltraumkomponentenprogramm der ESA beteiligten Staaten sind zu beachten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen, die sich aus der Durchführung dieses Programms ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. |
4. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen, die sich aus der Durchführung dieses Programms ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. Das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Rechnungsprüfungen und Untersuchungen unterrichtet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Union, eine eigens benannte Stelle oder ein eigens benannter Fonds sind Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen des Programms Copernicus entstehen oder entwickelt werden, vorbehaltlich von Vereinbarungen, die mit Dritten, soweit dies angebracht ist, in Bezug auf bestehende Eigentumsrechte geschlossen wurden. |
1. Die Union oder eine eigens benannte Stelle sind Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen des Programms Copernicus entstehen oder entwickelt werden, vorbehaltlich von Vereinbarungen, die mit Dritten, soweit dies angebracht ist, in Bezug auf bestehende Eigentumsrechte geschlossen wurden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Kommission kann durch Vertreter von Endnutzern, durch unabhängige Sachverständige, die vor allem für Sicherheitsfragen zuständig sind, sowie durch Vertreter der zuständigen nationalen Behörden, insbesondere von nationalen Raumfahrtbehörden, unterstützt werden, die ihr das notwendige technische und wissenschaftliche Wissen zur Verfügung stellen und Rückmeldungen der Nutzer weitergeben. |
1. Die Kommission kann von einem speziellen Gremium, dem „Nutzerforum“ aus Vertretern der zwischengeschalteten Nutzer und Endnutzer, unabhängigen Sachverständigen, die vor allem für Sicherheitsfragen zuständig sind, sowie Vertretern der zuständigen nationalen Behörden, insbesondere von nationalen Raumfahrtbehörden, unterstützt werden, die ihr das notwendige technische und wissenschaftliche Wissen zur Verfügung stellen und Rückmeldungen der Nutzer weitergeben, insbesondere zur Identifizierung, Festlegung und Validierung von Nutzeranforderungen. Andere einschlägige Akteure können als Beobachter eingeladen werden. Den Vorsitz im Nutzerforum führt die Kommission, und sie stellt sein Sekretariat. Das Nutzerforum gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Europäische Parlament, der Rat und der Copernicus-Ausschuss werden umfassend über seine Beratungen unterrichtet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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3a. Zur Förderung und Erleichterung des Einsatzes von Erdbeobachtungstechnologien durch lokale Behörden und KMU wird die Kommission durch ein spezielles Netz für die Verbreitung von Copernicus-Daten unterstützt, das unter der Aufsicht des Copernicus-Ausschuss stehende nationale und regionale Stellen umfasst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vertreter der ESA und der Betreiber, die mit Aufgaben des Programms betraut sind, werden als Beobachter an den Arbeiten des Copernicus-Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen beteiligt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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In den von der Union geschlossenen internationalen Abkommen kann gegebenenfalls die Teilnahme der Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen an den Arbeiten des Copernicus-Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen vorgesehen sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 15 Absatz 1 und in Artikel 18 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem 1. Januar 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 8 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 1 und in Artikel 18 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Spätestens bis zum 30.06.18 wird von der Kommission ein Bewertungsbericht erstellt, der über die Verwirklichung der Ziele, die mit den durch das Programm Copernicus finanzierten Aufgaben angestrebt wurden, und über die Ergebnisse und Auswirkungen, den Mehrwert für Europa und die Effizienz des Ressourceneinsatzes Aufschluss gibt. Bei der Bewertung wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass alle Ziele auf Dauer relevant sind und dass durch die Maßnahmen ein Beitrag zu den in den Artikeln 2 und 3 beschriebenen Zielen geleistet wird. |
1. Spätestens bis zum 1. Januar 2017 wird von der Kommission ein Bewertungsbericht erstellt, der über die Verwirklichung der Ziele, die mit den durch das Programm Copernicus finanzierten Aufgaben angestrebt wurden, und über die Ergebnisse und Auswirkungen, den Mehrwert für Europa, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und mögliche Kostenüberschreitungen Aufschluss gibt. Bei der Bewertung wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass alle Ziele auf Dauer relevant sind und dass durch die Maßnahmen ein Beitrag zu den in Artikel 2 beschriebenen Zielen sowie zur Leistung der Organisationsstruktur und zum Umfang der eingesetzten Dienste geleistet wird. Die Bewertung umfasst auch eine Einschätzung der Auswirkungen von Artikel 14 auf den europäischen Daten- und Dienstleistungsmarkt, und ihr werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt. Die Ergebnisse des Bewertungsberichts bilden die Grundlage für einen Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung dieser Verordnung, der bis zum 1. Januar 2020 vorzulegen ist. |
BEGRÜNDUNG
In einer Zeit, in der die Informationsnachfrage und die angemessene Nutzung der Informationen geostrategische Auswirkungen haben, muss Europa in der Lage sein, sein politisches Vorgehen unabhängig, zuverlässig und zeitnah zu überprüfen. Das Programm Copernicus (neue Bezeichnung des Programms GMES) ist diese Infrastruktur, das umfassende Erdbeobachtungssystem Europas. Der Vorschlag der Kommission kündigt den Beginn der operativen Phase des Satellitensystems an. Das vorrangige Ziel besteht darin, dass europäische Bürger Nutzen in einer Vielzahl von Bereichen ziehen, insbesondere im Hinblick auf die Umwelt- und Klimaschutzziele. Zwar bleibt sein Anwendungsbereich auf die zivile Dimension begrenzt, doch müssen einige der kontroverseren Elemente, wie die Steuerung und Datenpolitik präzisiert werden, um eine gleichmäßige Entwicklung sicherzustellen. In der Tat stellt sich die Frage, wieso der ursprüngliche Haushaltsvoranschlag um fast 35 % gekürzt wurde, wenn das Programm Copernicus für die Industrie- und Umweltpolitik als vorrangig angesehen wird und die Kommission es als Vorzeigeprogramm betrachtet. Immerhin bringt der Raumfahrtsektor eine bedeutende Anzahl an Arbeitsplätzen sowie einschlägige Forschungsaktivitäten mit sich und das Programm Copernicus allein verspricht für jeden investierten Euro eine Rendite von 3,2 EUR. Ist nicht gerade jetzt ein guter Zeitpunkt, die europäische Wirtschaft zu stärken? Ist nicht gerade jetzt ein guter Zeitpunkt für große Wirtschaftsprojekte, die es ermöglichen, Europa aus dem Sumpf zu ziehen? In den Änderungsanträgen legt der Berichterstatter nahe, zukünftig alternative Organisations-, Verwaltungs- und Finanzierungsmodelle zu prüfen, um langfristigem Engagement und einer ausgewogenen Governance Rechnung zu tragen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Verordnung bereits Bestimmungen für eine Finanzierungslinie für Projekte zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum - die unabdingbar für die zukünftige Sicherheit des europäischen Weltraums sind -, darauf gestützte Infrastrukturen und unabhängige Operationen vorsieht, ist der Berichterstatter der Ansicht, dass Forschungsaktivitäten zu Copernicus in dieser neuen Phase des Programms besser mit den Mitteln des Rahmenprogramms Horizont 2020 finanziert werden.
Der Großteil der Änderungsanträge zielt darauf ab, die Struktur des Dokuments mit den vorherigen Verordnungen in Einklang zu bringen und auf die Erfahrungen des aus dem Prozess der Annahme des Programms Galileo zurückzugreifen. Dies ist insbesondere für Maßnahmen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Beschreibung der Rolle der ESA, dem großen „Partner“ der Europäischen Kommission, bei diesem Unterfangen der Fall. Im Allgemeinen hat der Berichterstatter versucht, verschiedene Positionen der Interessenträger zu berücksichtigen und den Text im Hinblick auf ein repräsentativeres Modell für die Industrie und lokale Behörden ausgeglichen zu gestalten, aber auch sicherzustellen, dass die Infrastruktur wie geplant eingesetzt wird und die strategischen, industriellen, wirtschaftlichen und sozialen Ziele des Programms verfolgt werden. Zu diesem Zweck wurden Schritte unternommen, um europäische Konvergenz, größere Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht im Programm zu fördern. Die Kommission ist ermächtigt, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um eine ausgewogenere Nutzung von Programm-Daten und -Informationen durch die Mitgliedstaaten zu fördern und den Zugang zu Technologie und Entwicklung im Bereich der Erdbeobachtung zu gewährleisten. Zwar obliegt der Kommission die Rechenschaftspflicht für die Gesamtverantwortung und die Koordinierung des Programms, dennoch ist die Übertragung von Aufgaben vorgesehen, um die Beteiligung Dritter zu vereinfachen. Eine verstärkte Rolle einiger Interessenträger bei der Beschlussfassung würde das ethische Gleichgewicht zwischen denjenigen, die die Regeln für die Beteiligung aufstellen und denjenigen, die teilhaben, gefährden.
Dennoch ist es wichtig, dass die Kommission ein umfassendes Engagement der öffentlichen und privaten Interessenträger in Europa fördert und damit das Wachstum mittelständischer und nachgelagerter Sektoren und die Schaffung neuer Märkte ermöglicht. In diesem Rahmen schlägt der Berichterstatter die Errichtung eines spezifischen Netzes für die Verbreitung von Copernicus-Daten vor, welches sich aus nationalen und regionalen Stellen zusammensetzt, um den Einsatz von Erdbeobachtungstechnologien durch lokale Behörden und KMU zu unterstützen.
Schließlich hat Copernicus mit einer angemessenen Datenpolitik das Potenzial, die europäische Dienstleistungsindustrie für Erdbeobachtung und die Benutzerdienste zu fördern und dazu beizutragen, dass sich diese zu weltweit führenden Unternehmen entwickeln. Die Datenpolitik der unbeschränkten, offenen und kostenfrei zugänglichen Datenabfrage ist ein wichtiger Bestandteil der Copernicus-Verordnung angesichts der Tatsache, dass der Europäer grundsätzlich nicht zweimal für dieselben Daten zahlen sollten. Eine angemessene Datenpolitik muss jedoch auch strategische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und sollte zudem die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie nicht beeinträchtigen. Die Gegenseitigkeit des Datenzugriffs mit dritten, nicht beteiligten Staaten stellt ein wichtiges Instrument für die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs dar. Ausnahmen von diesem Grundsatz sollten für Katastrophen- und Krisensituationen gelten oder in den Fällen, in denen ein zusätzlicher Nutzen für andere europäische Politiken, insbesondere für Entwicklungshilfetätigkeiten gesehen wird. Die Aushandlung von Abkommen über andere Angelegenheiten mit Dritten durch die Kommission ist bereits in der Verordnung vorgesehen, so dass dieser Grundsatz problemlos eingefügt werden kann.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (15.11.2013)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010
(COM(2013)0312/2 – C7‑0195/2013 – 2013/0164(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Maria Da Graça Carvalho
KURZE BEGRÜNDUNG
Copernicus wird als Nachfolgeprogramm zum Europäischen Erdbeobachtungsprogramm GMES (Global Monitoring for Environment and Security – Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) vorgeschlagen, das zunächst innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung entwickelt und dann 2010 als operatives Programm im Bereich der Raumfahrtpolitik eingerichtet wurde.
Sein Hauptziel besteht darin, Daten und Informationen aus weltraumgestützten und In-situ-Beobachtungen bereitzustellen, die einen Beitrag zum Umweltschutz, zum Katastrophenschutz und zur Sicherheit und damit letztendlich zum Wirtschaftswachstum leisten.
Im Gegensatz zu den anderen Finanzierungsprogrammen für den Zeitraum 2014-2020 wurde der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Programms Copernicus von der Kommission erst nach Abschluss der Verhandlungen über den neuen mehrjährigen Finanzrahmen vorgelegt. Sobald der MFR von den Organen gebilligt wurde, wird das Programm Copernicus über eine spezielle Haushaltslinie im Rahmen der Teilrubrik 1a in Höhe eines Betrags von 3,786 Mio. EUR zu Preisen von 2011 (4,291 Mio. EUR zu heutigen Preisen) für sieben Jahre verfügen.
Die MFR-Vereinbarung würde auch Garantien für die Deckelung dieses Betrags im EU-Haushalt bieten. Zum einen sieht der den Großprojekten gewidmete Artikel im Entwurf einer Verordnung zur Festlegung des MFR für die Jahre 2014-2020 ebenso wie die von der Kommission vorgelegte Copernicus-Verordnung vor, dass für Copernicus ein Betrag von höchstens 3,786 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt wird. Zum anderen heißt es im Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung, dass die legislative Flexibilität von 10 % (innerhalb deren ein Jahreshaushalt von dem Betrag, der als finanzieller Bezugsrahmen für das Programm dient, abweichen darf) nicht für Großprojekte gilt.
Ihre Verfasserin der Stellungnahme möchte weitere Garantien für die Haushaltsbehörde erwirken, ohne ein rasches Anlaufen des Programms zu behindern. Die vorgeschlagenen Abänderungen zielen darauf ab, die Transparenz des Finanzierungsmodells von Copernicus zu verbessern und für eine bessere Unterrichtung und Beteiligung des Europäischen Parlaments zu sorgen, insbesondere was die Aufschlüsselung der Finanzausstattung von Copernicus, die Entwicklung seiner Kosten und den Rückgriff auf Übertragungsvereinbarungen, Finanzhilfen und öffentliche Aufträge als Formen der Unionsfinanzierung betrifft.
Ihre Verfasserin der Stellungnahme schlägt außerdem vor, der Einbeziehung der Nutzer und Interessenträger eine feste Form zu geben, indem auf dem durch die GMES-Verordnung eingeführten „Nutzerforum“ aufgebaut wird.
Zu guter Letzt besteht Ihre Verfasserin der Stellungnahme angesichts des nicht unerheblichen Risikos eines Zusammenstoßes der Copernicus-Satelliten darauf, dass Copernicus einen Beitrag zum Programm zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum leistet.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Rechtfertigung von Haushaltsausgaben und die Förderung von Raumfahrtprodukten sind ein korrektes Verständnis der Öffentlichkeit und ihre Unterstützung von entscheidender Bedeutung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die neue Verordnung sollte auf dem durch die vorangegangene GMES-Verordnung 911/2010 eingeführten Nutzerforum aufbauen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte klargestellt werden, dass das Programm Copernicus einen Beitrag zum Programm zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum leisten wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse der Klarheit und Transparenz werden mit diesem Änderungsantrag Bestimmungen der früheren GMES-Verordnung 911/2010 übernommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die neue Verordnung sollte auf dem durch die vorangegangene GMES-Verordnung 911/2010 eingeführten Nutzerforum aufbauen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Programm Copernicus |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0312 – C7-0195/2013 – 2013/0164(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 1.7.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 1.7.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Maria Da Graça Carvalho 27.6.2013 |
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Datum der Annahme |
14.11.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Jean-Luc Dehaene, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Jan Mulder, Vojtěch Mynář, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Alda Sousa, Derek Vaughan, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Maria Da Graça Carvalho, Frédéric Daerden, Edit Herczog, Paul Rübig, Peter Šťastný |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Pablo Arias Echeverría, Jean-Paul Besset, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Zdravka Bušić, Jolanta Emilia Hibner, Helmut Scholz, Tadeusz Zwiefka |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (28.11.2013)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010
(COM(2013)0312 – C7‑0195/2013 – 2013/0164(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Elisabetta Gardini
KURZE BEGRÜNDUNG
Ein kontinuierlicher, rechtzeitiger und verlässlicher Zugang zu Erdbeobachtungsdaten ist unerlässlich, um die Dynamik der Umwelt und des Klimas auf unserem Planeten zu verstehen und im Fall von Naturkatastrophen und humanitären Krisen wichtige Informationen zu erhalten. Dies bietet die Grundlage für fundierte Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene in den Bereichen Umwelt, Klima, Katastrophenschutz und Sicherheit. Das Europäische Erdbeobachtungsprogramm Copernicus ist die Fortsetzung des durch die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 eingerichteten Programms GMES und soll einen unbeschränkten und offenen Zugang zu diesen Daten sichern.
Copernicus besteht aus einer komplexen Reihe von Systemen, die Daten aus verschiedenen Quellen erfassen: künstliche Satelliten zur Erdbeobachtung und boden-, see- oder luftgestützte Einrichtungen. Es wertet diese Daten aus und stellt den Nutzern anhand von in sechs Themenbereiche unterteilten Diensten zuverlässige und aktuelle Daten bereit: Land, Atmosphäre, Klimawandel, Krisenmanagement und Sicherheit. Die Dienste unterstützen einen breiten Anwendungsbereich, wie beispielsweise Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung daran, Verwaltung städtischer Gebiete, regionale und lokale Planung, Landwirtschaft, Wälder, Gesundheit, Verkehr, nachhaltige Entwicklung, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.
Copernicus bietet auch öffentliche und kommerzielle Anwendungen mit spezifischem Mehrwert, eröffnet Geschäftschancen, ermöglicht die Schaffung von Arbeitsplätzen und fördert Innovation und Wachstum. Das Programm ist Bestandteil der Strategie 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.
Durch den Vorschlag für eine Verordnung, in dessen Vorfeld das Europäische Parlament den Vorschlag abgelehnt hatte, das Programm außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens zu finanzieren, stellt die Kommission die Finanzierung von Copernicus im Zeitraum von 2014 bis 2020 sicher, wobei die Haushaltsmittel höchstens 3 786 Millionen Euro betragen dürfen. Durch den Vorschlag sollen die Ziele und die Steuerung des Programms und insbesondere die Rolle der Kommission klarer festgelegt werden.
Die Verfasserin der Stellungnahme teilt und unterstützt die Zwecke und Inhalte des Vorschlags der Kommission und ist der Ansicht, dass sie einen wichtigen Schritt darstellen, um Europa, seinen Bürgern und seinen Unternehmen die Vorteile eines unbeschränkten und offenen Zugangs zu den Daten aus der Erdbeobachtung zu sichern. Die eingereichten Änderungsanträge sollen den Vorschlag in einigen Aspekten verbessern, ihn klarstellen und stärken, vor allem in Hinblick auf die Zuständigkeiten des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Parlaments ‑ Umwelt, Klima, Katastrophenschutz ‑ und die Rolle der Europäischen Umweltagentur (EUA).
Vor allem wurden die Dienste zur Überwachung der Atmosphäre und des Klimawandels genauer festgelegt, und die Wichtigkeit der Verwendung bereits bestehender Kapazitäten und Daten der Mitgliedstaaten wird betont, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, wenn dies in technischer Hinsicht möglich ist und die Zeitnähe sichergestellt werden kann.
Schließlich sollte der EUA ausdrücklich eine Koordinierungsrolle bezüglich der nicht weltraumgestützten Komponente von Copernicus zugewiesen werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(7a) Um diese Ziele zu erreichen, müssen die zuständigen Behörden auf regionaler Ebene als vollwertige Partner einbezogen werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Für eine aus wissenschaftlicher Sicht vollständige Untersuchung müssen die In-situ-Daten durch die Daten aus der Fernerkundung ergänzt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(12a) Alle mit der Umsetzung von Copernicus zusammenhängenden Strategien, insbesondere die Datenstrategie, sollten sämtlichen Interessenträgern auf verständliche und transparente Weise mitgeteilt werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(21) Die im Rahmen des Programms Copernicus gesammelten Daten und Informationen sollten für die Nutzer unbeschränkt, offen und kostenfrei zugänglich sein, damit sie verstärkt genutzt und ausgetauscht und die Erdbeobachtungsmärkte in Europa – insbesondere die nachgelagerten Branchen – gefördert werden, wovon wiederum Wachstum und Beschäftigung profitieren. |
(21) Die im Rahmen des Programms Copernicus gesammelten Daten und Informationen sollten für die Nutzer unbeschränkt, einfach, offen und kostenfrei zugänglich sein, damit sie verstärkt genutzt und ausgetauscht und die Erdbeobachtungsmärkte in Europa – insbesondere die nachgelagerten Branchen – gefördert werden, wovon wiederum Wachstum und Beschäftigung profitieren. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Die Art der betroffenen kommerziellen Anwendungen sollte klargestellt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Die Tätigkeiten des Programms Copernicus müssen unbedingt mit den entsprechenden Initiativen auf globaler Ebene koordiniert werden. Daher sollte dies nicht nur in der Präambel, sondern auch im verfügenden Teil ausdrücklich erwähnt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(bb) Unterstützung des Aufbaus einer wettbewerbsfähigen europäischen Raumfahrtindustrie, die es der EU ermöglicht, ihre Unabhängigkeit und weltweite Führungsposition zu wahren, und zur Schaffung neuer Geschäftsmöglichkeiten und innovativer Dienstleistungen beiträgt. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
2. Die Originaldaten und Informationen aus weltraumgestützten Beobachtungen sowie aus verfügbaren In-situ-Daten („Copernicus-Daten und -Informationen“) müssen genau und zuverlässig sein, langfristig und nachhaltig bereitgestellt werden und den Anforderungen der Copernicus-Nutzergruppen entsprechen. Der Zugang zu diesen Daten ist unbeschränkt, offen und kostenfrei, vorbehaltlich der in oder auf Grundlage dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. |
2. Die Originaldaten und Informationen aus weltraumgestützten Beobachtungen sowie aus verfügbaren Daten aus In-situ-Messungen und der Fernerkundung („Copernicus-Daten und -Informationen“) müssen genau und zuverlässig sein, langfristig und nachhaltig bereitgestellt werden und den Anforderungen der Copernicus-Nutzergruppen entsprechen. Der Zugang zu diesen Daten ist unbeschränkt, einfach, offen und kostenfrei, vorbehaltlich der in oder auf Grundlage dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
3. Für die Zwecke von Absatz 2 werden die „Copernicus-Nutzergruppen“ definiert als die europäischen, nationalen, regionalen oder lokalen Stellen, die mit der Festlegung, Umsetzung, Durchsetzung oder Kontrolle eines Dienstes bzw. einer Politik in den in Artikel 4 Nummer 1 genannten Bereichen betraut sind. |
3. Für die Zwecke von Absatz 2 werden die „Copernicus-Nutzergruppen“ definiert als die europäischen, nationalen, regionalen oder lokalen Stellen, die mit der Festlegung, Umsetzung, Durchsetzung, Delegierung oder Kontrolle eines Dienstes bzw. einer Politik in den in Artikel 4 Nummer 1 genannten Bereichen betraut sind. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Der Abbau stratosphärischen Ozons ist ein wesentliches Element der Atmosphärenchemie und sollte ausdrücklich erwähnt werden. Aus wissenschaftlicher Sicht muss die Atmosphärenüberwachung die gesamte Dynamik des Systems Erde berücksichtigen, bei dem die Klimavariablen zwar eine wichtige, aber keine exklusive Rolle spielen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Der Copernicus-Dienst zur Klimaüberwachung muss auch zur Erstellung von Prognosen beitragen, die auf wissenschaftlichen Modellen beruhen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Durch die Nutzung vorhandener Kapazitäten und Daten und die Vermeidung unnötiger Überschneidungen lässt sich die Effizienz des Programms unter anderem mit Hinblick auf die Kosten verbessern. Dabei muss es jedoch ermöglicht werden, Daten auf zentraler Ebene zu sammeln, falls dies aus technischen Gründen erforderlich ist oder die vorhandenen Daten nicht rechtzeitig verfügbar oder aktualisierbar sind. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
2. Entwicklungstätigkeiten, durch die Qualität und Leistungsfähigkeit der operativen Dienste sowie deren Weiterentwicklung und Anpassung verbessert werden sollen und durch die operative Risiken vermieden oder eingedämmt werden sollen. |
2. Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten, durch die Qualität und Leistungsfähigkeit der operativen Dienste sowie deren Weiterentwicklung und Anpassung verbessert werden sollen und durch die operative Risiken vermieden oder eingedämmt werden sollen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
3. Unterstützungstätigkeiten in Form von Maßnahmen, durch die die Inanspruchnahme operativer Dienste durch Nutzer und von nachgelagerten Anwendungen sowie Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen gefördert werden. |
3. Unterstützungstätigkeiten in Form von Maßnahmen, durch die die Inanspruchnahme operativer Dienste durch Nutzer und von nachgelagerten Anwendungen sowie Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen gefördert werden, und Anreize für die Entwicklung moderner Anwendungen und die Sensibilisierung für das Potenzial von Copernicus, auf die gesellschaftlichen und globalen Herausforderungen einzugehen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
1. Die Kommission arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um den Daten- und Informationsaustausch untereinander zu verbessern und das Volumen an Daten und Informationen, die für das Programm Copernicus zur Verfügung gestellt werden, zu erhöhen. |
1. Die Kommission arbeitet mit den zuständigen Behörden auf regionaler und nationaler Ebene zusammen, um den Daten- und Informationsaustausch untereinander zu verbessern und das Volumen an Daten und Informationen, die für das Programm Copernicus zur Verfügung gestellt werden, zu erhöhen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(b) den Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidatenländern gemäß den mit diesen Ländern vereinbarten Rahmenabkommen oder einem Protokoll zu einem Assoziierungsabkommen über die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen einer Beteiligung dieser Länder an Programmen der Union; |
(b) den Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidatenländern gemäß den mit diesen Ländern vereinbarten Rahmenabkommen oder Assoziierungsabkommen über die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen einer Beteiligung dieser Länder an Programmen der Union; | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Gerade die Bindung an spezielle Protokolle hat bewirkt, dass Länder, die mit der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, wie beispielsweise die Westbalkanstaaten, nicht an der Anfangsphase des GMES-Programms teilnehmen konnten. Dieser Fehler sollte in der neuen Phase des Programms Copernicus nicht wiederholt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
5. Die Kommission hält an einer transparenten und regelmäßigen Beteiligung und Konsultation der Nutzer fest und ermöglicht dadurch die Ermittlung von Nutzeranforderungen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene. |
5. Die Kommission hält an einer transparenten und regelmäßigen Beteiligung und Konsultation der Nutzer fest und ermöglicht dadurch die Ermittlung von Nutzeranforderungen auf allen Ebenen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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5a. Die Kommission sorgt für einen angemessenen Bekanntheitsgrad des Programms Copernicus auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
1. Die Kommission kann die in Artikel 4 beschriebenen Durchführungsaufgaben ganz oder teilweise an geeignete Einrichtungen der Union übertragen, wenn dies durch den besonderen Charakter der Maßnahme und das spezifische Fachwissen der Einrichtung der Union hinreichend begründet ist. Zu diesen Einrichtungen gehören: |
1. Die Kommission kann die in Artikel 4 beschriebenen Durchführungsaufgaben ganz oder teilweise an geeignete Einrichtungen der Union übertragen, und zwar im Einklang mit deren aktuellen Zuständigkeiten, wenn dies durch den besonderen Charakter der Maßnahme und das spezifische Fachwissen der Einrichtung der Union hinreichend begründet ist. Zu diesen Einrichtungen gehören: | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(da) Agentur für das Europäische GNSS (GSA). | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
6. Die Kommission kann die in Artikel 6 beschriebenen Tätigkeiten der In-situ-Komponente teilweise oder ganz an die Betreiber der in Artikel 4 beschriebenen Dienste übertragen. |
6. Die Kommission kann die in Artikel 6 beschriebenen Tätigkeiten der nicht weltraumgestützten Komponente teilweise oder ganz an die Betreiber der in Artikel 4 beschriebenen Dienste und – sofern eine allgemeine Koordinierung erforderlich ist – an die Europäische Umweltagentur (EUA) übertragen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Europäische Umweltagentur die unerlässliche Aufgabe der allgemeinen Koordinierung der nicht weltraumgestützten Komponente des Programms Copernicus übernehmen darf und muss. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Einleitung | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Copernicus-Daten und -Informationen werden vollständig, offen und kostenlos zur Verfügung gestellt, wobei folgende Beschränkungen gelten: |
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VERFAHREN
Titel |
Das Programm Copernicus |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0312 – C7-0195/2013 – 2013/0164(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 1.7.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 1.7.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Elisabetta Gardini 19.9.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.10.2013 |
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Datum der Annahme |
27.11.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
54 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Elena Oana Antonescu, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Lajos Bokros, Franco Bonanini, Biljana Borzan, Yves Cochet, Spyros Danellis, Esther de Lange, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Holger Krahmer, Corinne Lepage, Kartika Tamara Liotard, Linda McAvan, Miroslav Ouzký, Gilles Pargneaux, Andrés Perelló Rodríguez, Pavel Poc, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Carl Schlyter, Richard Seeber, Salvatore Tatarella, Thomas Ulmer, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Erik Bánki, Gaston Franco, Julie Girling, Eduard-Raul Hellvig, Marusya Lyubcheva, Jiří Maštálka, Judith A. Merkies, Miroslav Mikolášik, James Nicholson, Alojz Peterle, Vittorio Prodi, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Anna Záborská, Andrea Zanoni |
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VERFAHREN
Titel |
Das Programm Copernicus |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0312 – C7-0195/2013 – 2013/0164(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
28.5.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 1.7.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 1.7.2013 |
ENVI 1.7.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Vittorio Prodi 3.9.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
14.10.2013 |
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Datum der Annahme |
28.11.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
50 1 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Jan Březina, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Vicky Ford, Adam Gierek, Norbert Glante, Robert Goebbels, Fiona Hall, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Amalia Sartori, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Rachida Dati, Ioan Enciu, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Gunnar Hökmark, Ivailo Kalfin, Seán Kelly, Holger Krahmer, Werner Langen, Zofija Mazej Kukovič, Alajos Mészáros, Markus Pieper, Vladimír Remek, Silvia-Adriana Ţicău |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Carl Schlyter |
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Datum der Einreichung |
14.1.2014 |
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