BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum

16.1.2014 - (COM(2013)0107 – C7‑0061/2013 – 2013/0064(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Amelia Andersdotter


Verfahren : 2013/0064(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0030/2014
Eingereichte Texte :
A7-0030/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum

(COM(2013)0107 – C7‑0061/2013 – 2013/0064(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0107),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0061/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A7-0030/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Weltraummüll stellt mittlerweile die stärkste Bedrohung für nachhaltige Weltraumaktivitäten dar. Deshalb sollte ein Programm zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking – nachstehend „SST“) geschaffen werden, mit dem die Einrichtung und der Betrieb von Diensten zur Beobachtung und Erfassung von Objekten im Weltraum gefördert wird, um zu verhindern, dass einerseits Raumfahrzeuge durch Kollisionen beschädigt werden und andererseits Bodeninfrastrukturen oder Menschen auf der Erde durch den unkontrollierten Wiedereintritt von vollständigen Raumfahrzeugen oder Trümmerteilen davon in die Erdatmosphäre zu Schaden kommen.

(5) Der Weltraummüll stellt mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung für nachhaltige Weltraumaktivitäten und für die Verfügbarkeit von primären Orbitalpositionen und Funkfrequenzbändern sowie von günstigen Gelegenheiten zum Starten von Raumfahrzeugen dar. Deshalb sollte ein Programm zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking – nachstehend „SST“) geschaffen werden, mit dem die Einrichtung und der Betrieb von Diensten zur Beobachtung und Erfassung von Objekten im Weltraum gefördert wird, um zu verhindern, dass Raumfahrzeuge durch Kollisionen beschädigt werden. Die Ausbreitung von Weltraummüll wirkt sich ebenfalls auf das Vorkommen von unkontrollierten und mit Risiken verbundenen Wiedereintritten von Weltraumobjekten aus. Es ist daher angezeigt, einen SST-Dienst zu schaffen, der die Flugbahn und den Verlauf des Wiedereintritts abschätzt und den Regierungen und den Zivilschutzbehörden damit nützliche Informationen zur Verfügung stellt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Von der Bereitstellung der SST-Dienste werden alle öffentlichen und privaten Betreiber weltraumgestützter Infrastrukturen profitieren, so auch die Union aufgrund ihrer Zuständigkeit für ihre Weltraumprogramme – den geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service – EGNOS) und Galileo, die durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)12 eingeführt wurden, und das Programm Copernicus/GMES, das durch die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013)13 eingerichtet wurde. Wiedereintrittswarnungen nutzen darüber hinaus den nationalen im Zivilschutz tätigen Behörden.

(6) Von der Bereitstellung der SST-Dienste werden alle öffentlichen und privaten Betreiber weltraumgestützter Infrastrukturen profitieren, so auch die Union aufgrund ihrer Zuständigkeit für ihre Weltraumprogramme – den geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service – EGNOS) und Galileo, die durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)12 eingeführt wurden, und das Programm Copernicus/GMES, das durch die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013)13 eingerichtet wurde. Warnhinweise zu dem unkontrollierten Wiedereintritt und der voraussichtlichen Zeitzone und dem voraussichtlichen Zeitfenster des Einschlags nutzen darüber hinaus den im Zivilschutz tätigen nationalen Behörden. Zudem können diese Dienste privaten Versicherungsgesellschaften helfen, die potenzielle Haftung im Zusammenhang mit Kollisionen während der Lebensdauer eines Satelliten abzuschätzen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die SST-Dienste sollten die Forschungsaktivitäten zum Schutz weltraumgestützter Infrastruktur im Rahmen des Programms „Horizont 2020“, das durch [reference to Horizon 2020 Regulation to be added once adopted] geschaffen wurde, sowie die Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich ergänzen.

(7) Die SST-Dienste sollten die Forschungsaktivitäten zum Schutz weltraumgestützter Infrastruktur im Rahmen des Programms „Horizont 2020“, das durch [reference to Horizon 2020 Regulation to be added once adopted] geschaffen wurde, wie etwa die Entwicklung von optischen Technologien für die Verfolgung per Laser, sowie die Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation oder andere bestehende und künftige internationale Forschungsanstrengungen in diesem Bereich ergänzen. Zudem sollte sie eine Ergänzung zu den Flaggschiff-Weltraumprogrammen der Union, d. h. zu Copernicus und Galileo, zur EU-Initiative „Digitale Agenda“ (EDA) sowie zu sonstigen Telekommunikationsinfrastrukturen darstellen, die zur Verwirklichung der Informationsgesellschaft beitragen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Mit dem Programm zur SST-Unterstützung sollte zur friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums beigetragen werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Darüber hinaus sollte das Programm zur SST-Unterstützung eine Ergänzung zu bestehenden Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. zu den Leitlinien der Vereinten Nationen zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll oder zu anderen Initiativen wie dem Vorschlag der Union für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten.

(8) Darüber hinaus sollte das Programm zur SST-Unterstützung eine Ergänzung zu bestehenden Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. zu den Leitlinien der Vereinten Nationen zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll oder zu anderen internationalen Initiativen zur Sicherstellung von Nachhaltigkeit im Weltraum und robusten Strukturen zur Verwaltung des Weltraums, und sollte mit dem Vorschlag der Union für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten in Einklang stehen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Das Programm zur SST-Unterstützung umfasst die Vernetzung und den Einsatz von SST-Sensoren zur Bereitstellung von SST-Diensten. Wenn dies erreicht wurde, kann und sollte darauf hingewirkt werden, dass das Programm zur SST-Unterstützung die Entwicklung neuer SST-Sensoren unterstützt oder an der Verbesserung der vorhandenen Sensoren mitwirkt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Die Kommission führt in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation und anderen Interessenträgern den weltraumpolitischen Dialog mit ihren strategischen Partnern weiter. Die enge Zusammenarbeit mit den USA sollte fortgeführt und in Bezug auf die europäischen SST-Dienste gestärkt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c) Es wird nicht nur eine langfristig und umfassend angelegte SSA-Kapazität benötigt, sondern die Union sollte auch Initiativen für Maßnahmen zur konkreten Beseitigung und Unschädlichmachung von Weltraummüll Vorrang einräumen sowie diese Initiativen unterstützen und nutzen; als Beispiel ist die von der ESA ausgearbeitete Initiative zu nennen, bei der es sich um die wirksamste Möglichkeit handelt, die Kollisionsgefahr und die Gefahren durch den unkontrollierten Wiedereintritt von Weltraummüll in die Erdatmosphäre zu verringern.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die zivilen und militärischen SSA-Nutzeranforderungen wurden im Arbeitsdokument der Kommission „European space situational awareness high-level civil-military user requirements“ (Allgemeine zivile und militärische Nutzeranforderungen an die europäische Fähigkeit zur Weltraumlageerfassung)14 festgelegt, das von den Mitgliedstaaten am 18. November 2011 im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee des Rates gebilligt wurde15. Die Erbringung von SST-Diensten sollte nur zivilen Zwecken dienen. Rein militärische Anforderungen sollten nicht Gegenstand dieses Beschlusses sein.

(9) Die zivilen und militärischen SSA-Nutzeranforderungen wurden im Arbeitsdokument der Kommission „European space situational awareness high-level civil-military user requirements“ (Allgemeine zivile und militärische Nutzeranforderungen an die europäische Fähigkeit zur Weltraumlageerfassung)14 festgelegt, das von den Mitgliedstaaten am 18. November 2011 im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee des Rates gebilligt wurde15. Die Erbringung von SST-Diensten sollte sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen, und dies sollte die Europäische Verteidigungsagentur (EVA) nicht daran hindern, zum Programm beizutragen. Es sollte eingehend analysiert werden, welchen Nutzen die SST-Dienste für die militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten haben und wie die SST-Dienste dazu beitragen, die Durchführung des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper sicherzustellen.

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14SEC(2011) 1247 endg. vom 12.10.2011.

14SEC(2011) 1247 endg. vom 12.10.2011.

15 Ratsdokument 15715/11 vom 24.10.2011.

15 Ratsdokument 15715/11 vom 24.10.2011.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Der Betrieb von SST-Diensten sollte auf einer Partnerschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beruhen, wobei sowohl auf nationaler Ebene vorhandene als auch künftige Fachkompetenzen und Kapazitäten genutzt werden sollten, z. B. Fachwissen bei mathematischen Analysen und bei Modellrechnungen sowie bodengestützte Radareinrichtungen oder Teleskope, die von den beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten bleiben Eigentümer ihrer Ressourcen, behalten die Kontrolle darüber und bleiben verantwortlich für Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung.

(10) Der Betrieb von SST-Diensten sollte auf einer Partnerschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beruhen, wobei die ESA und die Agenturen der EU und der Mitgliedstaaten wichtige Beiträge leisten, und es sollten sowohl auf nationaler und europäischer Ebene vorhandene als auch künftige Fachkompetenzen und Kapazitäten genutzt werden, z. B. Fachwissen bei mathematischen Analysen und bei Modellrechnungen sowie bodengestützte Radareinrichtungen oder Teleskope, die von den beteiligten Mitgliedstaaten und der ESA zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die ESA bleiben Eigentümer ihrer Ressourcen, behalten die Kontrolle darüber und bleiben verantwortlich für Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Zuständigkeit für Betrieb und Erbringung der SST-Dienste könnte beim Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) liegen, einer EU-Agentur, die durch die Gemeinsame Aktion des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (2001/555/GASP)16 geschaffen wurde; sie stellt zivilen und militärischen Nutzern weltraumgestützte geografische Bildinformationsdienste und -produkte mit verschiedenen Geheimhaltungsstufen zur Verfügung. Die Kompetenz des EUSC beim Umgang mit vertraulichen Informationen in einer sicheren Umgebung und seine engen institutionellen Verbindungen mit den Mitgliedstaaten sind bei der Erbringung von SST-Diensten von Vorteil. Voraussetzung für seine Beteiligung am Programm zur SST-Unterstützung ist eine Änderung der Gemeinsamen Aktion des Rates, die derzeit kein Tätigwerden des EUSC im Bereich SST vorsieht.

(11) Die Zuständigkeit für Betrieb und Erbringung der SST-Dienste könnte beim Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) liegen, einer EU-Agentur, die durch die Gemeinsame Aktion des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (2001/555/GASP)16 geschaffen wurde; sie stellt zivilen und militärischen Nutzern weltraumgestützte geografische Bildinformationsdienste und -produkte mit verschiedenen Geheimhaltungsstufen zur Verfügung. Die Kompetenz des EUSC beim Umgang mit als Verschlusssache eingestuften Informationen in einer sicheren Umgebung und seine engen institutionellen Verbindungen mit den Mitgliedstaaten sind bei der Erbringung von SST-Diensten von Vorteil. Voraussetzung für seine Beteiligung am Programm zur SST-Unterstützung ist eine Änderung der Gemeinsamen Aktion des Rates, die derzeit kein Tätigwerden des EUSC im Bereich SST vorsieht.

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16 ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 5.

16 ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 5.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Genaue Informationen über die Art, die Spezifikationen und die Position bestimmter Objekte im Weltraum beeinträchtigen möglicherweise die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des SST-Sensorennetzes, der Kapazität zur Verarbeitung und Analyse von SST-Daten und der Erbringung von SST-Diensten sollten deshalb Sicherheitserwägungen angemessene Berücksichtigung finden. Daher müssen in diesem Beschluss allgemeine Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Daten und -informationen zwischen den Mitgliedstaaten, dem EUSC und den Empfängern von SST-Diensten festgelegt werden. Ferner sollten die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst die für die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Programms zur SST-Unterstützung erforderlichen Koordinierungsmechanismen definieren.

(12) Genaue Informationen über die Art, die Spezifikationen und die Position bestimmter Objekte im Weltraum beeinträchtigen möglicherweise die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder selbst von Drittstaaten. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des SST-Sensorennetzes, der Kapazität zur Verarbeitung und Analyse von SST-Daten und der Erbringung von SST-Diensten sollten deshalb Sicherheitserwägungen angemessene Berücksichtigung finden. Daher müssen in diesem Beschluss allgemeine Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Daten und -informationen zwischen den Mitgliedstaaten, dem EUSC und den Empfängern von SST-Diensten festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte auf die vorhandene Infrastruktur und Fachkenntnis zurückgegriffen werden, damit keine Doppelstrukturen entstehen, sondern Einsparungen und Synergieeffekte erzielt werden. Ferner sollten die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst die für die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Programms zur SST-Unterstützung erforderlichen Koordinierungsmechanismen definieren.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Die potenzielle Sensibilität der SST-Daten macht erforderlich, dass das Programm zur SST-Unterstützung die auf Leistungsfähigkeit und gegenseitigem Vertrauen beruhende Zusammenarbeit fördert, u.a. im Hinblick auf die Art und Weise, in der SST-Daten verarbeitet und ausgewertet werden. Die Verwendung von frei zugänglicher Software, die den sicheren Zugang autorisierter SST-Datenlieferanten zum Quellcode für Änderungen und Verbesserungen im Betrieb ermöglicht, sollte diesem Ziel zuträglich sein.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Das Programm zur SST-Unterstützung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union von der Union18 finanziert werden. Die EU-Finanzmittel für das Programm zur SST-Unterstützung sollten aus den im mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 vorgesehenen einschlägigen Programmen umgeschichtet werden.

(15) Das Programm zur SST-Unterstützung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union von der Union finanziert werden18. Der Betrag für die EU-Finanzmittel für das Programm zur SST-Unterstützung sollte sich auf 70 Millionen EUR zu jeweiligen Preisen belaufen und aus dem Programm Copernicus, das durch die Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates18a eingeführt wurde, aus den Programmen Galileo und EGNOS, die durch die Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates18b eingeführt wurden, aus dem Programm „Horizont 2020“, das durch den Beschluss des Rates Nr. […]18c eingeführt wurde, und aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalitätsprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, das im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit18d eingeführt wurde, umgeschichtet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Ziele dieser Programme nicht beeinträchtigt werden.

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18 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

18 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

 

18a Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L…).

 

18b Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 und Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.)

 

18c Beschluss des Rates Nr. […]

 

18d Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L …).

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Aus Gründen der Klarheit und Rechenschaftspflicht sollte dieser Höchstbetrag nach unterschiedlichen Kategorien aufgeschlüsselt werden, in Übereinstimmung mit dem in dieser Verordnung festgelegten Zielen. Die Kommission sollte in der Lage sein, Mittel von einem Ziel zu einem anderen umzuschichten, und sie sollte dies mittels eines delegierten Rechtsakts tun, wenn die Abweichung fünf Prozentpunkte überschreitet. Die Kommission sollte ebenfalls delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die Finanzierungsregelungen und Prioritäten, die sich in dem Arbeitsprogramm widerspiegeln sollen, genau dargelegt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieses Beschlusses – im Hinblick auf die Annahme eines mehrjährigen Arbeitsprogramms und die Erfüllung der Kriterien für die Beteiligung am Programm zur SST-Unterstützung durch die Mitgliedstaaten – sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren19, ausgeübt werden.

(17) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieses Beschlusses – im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien für die Beteiligung am Programm zur SST-Unterstützung durch die Mitgliedstaaten – sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren19, ausgeübt werden.

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19 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

19 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Planung des Programmes sollte im Hinblick auf die Annahme eines mehrjährigen Arbeitsprogrammes der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 wird ein Programm zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking – im Folgenden SST“) eingerichtet.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 wird das Programm Cassini zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (im Folgenden Programm Cassini “) eingerichtet.

 

(Diese Änderung gilt im gesamten Vorschlag für einen Beschluss; die erforderlichen Anpassungen müssen im gesamten Text vorgenommen werden.)

Begründung

In Anlehnung an die Programme Galileo und Copernicus sollte ein Name statt einer schwer eingängigen Abkürzung verwendet werden. Der Name bezieht sich auf die italienisch-französischen Astronomen-Familie Cassini. Die Änderung gilt für alle Stellen des Vorschlags eines Beschlusses, in denen bisher vom „Programm zur SST-Unterstützung“ die Rede ist.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Übergeordnetes Ziel:

 

 

Das Programm zur SST-Unterstützung trägt dazu bei, die langfristige Erhaltung der europäischen und nationalen Weltrauminfrastrukturen und -dienste sicherzustellen, die für die Sicherheit der Volkswirtschaften, der Gesellschaft und der Bürger in Europa unerlässlich sind, indem es der Europäischen Union ein autonomes System zur Beobachtung des Weltraums zur Verfügung stellt.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „Objekt im Weltraum“ jedes künstliche oder natürliche Objekt im Weltraum;

(1) „Objekt im Weltraum“ jedes künstliche Objekt im Weltraum;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) „Weltraummüll“ Raumfahrzeuge oder Teile davon, die keinem bestimmten Zweck mehr dienen (einschließlich Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten sowie nicht mehr in Betrieb befindliche künstliche Satelliten);

(3) „Weltraummüll“ sämtliche in einer Erdumlaufbahn befindliche oder wieder in die Atmosphäre eintretende von Menschen hergestellte Objekte einschließlich Raumfahrzeuge sowie Bruchstücke oder Teile davon, die funktionslos sind oder keinem bestimmten Zweck mehr dienen (einschließlich Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten sowie nicht mehr in Betrieb befindliche künstliche Satelliten);

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, die mit Hilfe von SST-Sensoren ermittelt werden;

(5) „SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, die mit Hilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die aus den mit diesen Sensoren gewonnenen Beobachtungen abgeleitet werden;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) „beteiligter Mitgliedstaat“ einen EU-Mitgliedstaat, der sich auf Beschluss der Kommission und nach Abschluss eines Kooperationsabkommens mit dem Satellitenzentrum der Europäischen Union an einem Programm zur SST-Unterstützung beteiligt.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Spezifische Ziele

 

Das Programm zur SST-Unterstützung trägt zur Verwirklichung der folgenden Einzelziele bei:

 

(a) die Abschätzung und Senkung der Kollisionsrisiken beim In-Orbit-Betrieb europäischer Raumfahrzeuge sowie die Unterstützung der Raumfahrzeugbetreiber bei der effizienteren Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung;

 

(b) die Senkung der mit dem Start europäischer Raumfahrzeuge verbundenen Risiken;

 

(c) die Beobachtung von Fällen unkontrollierten Wiedereintritts von Raumfahrzeugen oder Raumfahrzeugtrümmern in die Erdatmosphäre sowie die Ausgabe genauerer und wirksamerer Frühwarnungen zur Verminderung potenzieller Risiken für die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger und zur Eindämmung von potenziellen Schäden an kritischer terrestrischer Infrastruktur.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziele des Programms zur SST-Unterstützung

Wichtigste Maßnahmen des Programms zur SST-Unterstützung

Durch das Programm zur SST-Unterstützung sollen insbesondere folgende Maßnahmen zum Aufbau einer SST-Kapazität gefördert werden:

Zum Erreichen der in den Artikeln 1a bzw. 2a dargestellten allgemeinen Ziele und Einzelziele sind die wichtigsten Maßnahmen des Programms zur SST-Unterstützung folgende:

(a) die Einrichtung und der Betrieb einer Sensorfunktion, die aus einem Netz vorhandener boden- oder weltraumgestützter nationaler Sensoren zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum besteht;

(a) die Einrichtung und der Betrieb einer Sensorfunktion, die aus einem sicheren Netz boden- oder weltraumgestützter, auf europäischer Ebene, u.a. von der ESA, entwickelter nationaler SST-Sensoren zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum besteht;

(b) die Einrichtung und der Betrieb einer Funktion zur Verarbeitung und Analyse der von den Sensoren empfangenen SST-Daten, was die Fähigkeit einschließt, Objekte im Weltraum aufzuspüren, zu erkennen und zu katalogisieren und diesen Katalog zu pflegen;

(b) die Einrichtung und der Betrieb einer Funktion zur Verarbeitung und Analyse der von den Sensoren empfangenen SST-Daten mit dem Ziel, SST-Informationen zu erstellen, was die Fähigkeit einschließt, Objekte im Weltraum aufzuspüren, zu erkennen und zu katalogisieren und diesen Katalog zu pflegen;

(c) der Aufbau und Betrieb einer Funktion zur Erbringung von SST-Diensten für Raumfahrzeugbetreiber und Behörden.

(c) der Aufbau und Betrieb einer Funktion zur Erbringung der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten SST-Dienste für die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Einrichtungen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstaben a bis c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Bewertung des Risikos einer Kollision zwischen Raumfahrzeugen oder zwischen einem Raumfahrzeug und Weltraummüll und die Generierung von Warnungen zur Kollisionsvermeidung während des Starts und In-Orbit-Betriebs von Raumfahrzeugen;

(a) die Bewertung des Risikos einer Kollision zwischen Raumfahrzeugen oder zwischen einem Raumfahrzeug und Weltraummüll oder zwischen einem Raumfahrzeug und Objekten im Weltraum und die Generierung von Warnungen zur Kollisionsvermeidung während des Starts und In-Orbit-Betriebs von Raumfahrzeugen;

(b) die Erkennung und die Bewertung des Risikos von Explosionen, Auseinanderbrechen oder Kollisionen im Orbit;

(b) die Erkennung und die Beschreibung von Zersplitterungen, Fällen von Auseinanderbrechen oder Kollisionen im Orbit;

(c) die Bewertung des Risikos eines Wiedereintritts von Objekten aus dem Weltraum und Weltraummüll in die Erdatmosphäre und die Warnung davor sowie die Voraussage von Zeit und Ort des Einschlags.

(c) die Bewertung des Risikos eines unkontrollierten Wiedereintritts von Objekten aus dem Weltraum und Weltraummüll in die Erdatmosphäre sowie die Voraussage der Zeitzone und des Zeitfensters des Einschlags;

 

(ca) frei zugängliche und wiederverwendbare öffentliche Informationen zu den Bahnelementen von Weltraumobjekten in der Erdumlaufbahn;

 

(cb) weitere einschlägige SST-Informationen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die SST-Dienste werden für Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD, öffentliche und private Raumfahrzeugbetreiber und im Katastrophenschutz tätige Behörden erbracht. Sie werden in Einklang mit den in Artikel 9 festgelegten Bestimmungen über die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und -Informationen erbracht.

2. Die SST-Dienste werden für Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD, öffentliche und private Raumfahrzeugbesitzer und/oder -betreiber und im Katastrophenschutz tätige Behörden erbracht.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Durch das Programm zur SST-Unterstützung werden nach Maßgabe der in Artikel 7 aufgeführten besonderen Bedingungen Maßnahmen unterstützt, mit denen die in Artikel 3 erläuterten Ziele erreicht werden sollen und die im Arbeitsprogramm nach Artikel 6 Absatz 2 enthalten sind.

1. Durch das Programm zur SST-Unterstützung werden nach Maßgabe der in Artikel 7 aufgeführten besonderen Bedingungen die in Artikel 3 erläuterten wichtigsten Maßnahmen und sämtliche mit ihnen verbundene Einzelmaßnahmen unterstützt, die im Arbeitsprogramm nach Artikel 6 Absatz 2 enthalten sind.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) verwaltet die Mittel, die für das Programm zur SST-Unterstützung bereitgestellt werden, und gewährleistet dessen Umsetzung;

(a) ist für das Programm zur SST-Unterstützung verantwortlich, verwaltet die dafür bereitgestellten Mittel und gewährleistet dessen Umsetzung; sie gewährleistet gleichzeitig Transparenz und Klarheit in Bezug auf die einzelnen Finanzierungsquellen;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) legt die Lenkungsstruktur und die Datenpolitik für den europäischen SST-Dienst fest, spielt eine aktive Rolle bei der Einrichtung des Konsortiums und führt eine enge Überwachung der Programmmaßnahmen durch.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) sorgt darüber hinaus für den notwendigen Dialog und die notwendige Koordinierung, um die einschlägigen Akteure wie die EDA und die ESA mit dem Ziel zusammenzubringen, die Kohärenz zwischen militärischen und zivilen Weltraumprogrammen und -initiativen zu wahren und insbesondere Synergieeffekte im Bereich Sicherheit zu erzielen;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc) fördert die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Programm zur SST-Unterstützung;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission gewährleistet die Komplementarität zwischen dem Programm zur SST-Unterstützung und den Forschungsaktivitäten zum Schutz weltraumgestützter Infrastruktur im Rahmen des Programms „Horizont 2020“, das durch [Verweis auf die Verordnung Horizont 2020 nach Annahme bitte einfügen] geschaffen wurde. Sie fördert ebenfalls die Komplementarität des Programms mit anderen europäischen und internationalen Tätigkeiten in diesem Bereich.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag würde das, worauf derzeit lediglich in den Erwägungen Bezug genommen wird, in den Rechtstext aufgenommen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für das Programm zur SST-Unterstützung aufstellt, das die Arbeitsprogramme der Programme nach Artikel 11 Absatz 1 bei Bedarf ergänzt. Festgelegt werden in diesem Arbeitsprogramm die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die zu finanzierenden Maßnahmen sowie Zeitplan und Modalitäten für deren Umsetzung, der Höchstsatz für eine Kofinanzierung durch die Union und die besonderen Bedingungen für Finanzhilfen der Union im Rahmen des Programms zur SST-Unterstützung. Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2. Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 14a delegierte Rechtsakte, in denen sie ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für das Programm zur SST-Unterstützung aufstellt, das die vorgesehenen Arbeitsprogramme der Programme nach Artikel 11 Absatz 1 bei Bedarf berücksichtigt. Festgelegt werden in diesem Arbeitsprogramm die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die zu finanzierenden Maßnahmen sowie Zeitplan und Modalitäten für deren Umsetzung, der Höchstsatz für eine Kofinanzierung durch die Union und die besonderen Bedingungen für Finanzhilfen der Union im Rahmen des Programms zur SST-Unterstützung.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mitgliedstaaten, die sich an der Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beteiligen wollen, stellen einen Antrag bei der Kommission und weisen dabei nach, dass sie folgende Kriterien erfüllen:

1. Mitgliedstaaten, die sich an der Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beteiligen wollen, stellen unmittelbar oder über ein Konsortium oder eine öffentliche Einrichtung, die auf nationaler oder multinationaler Ebene bestehen, einen Antrag bei der Kommission und weisen dabei nach, dass sie folgende Kriterien erfüllen:

Änderungsantrag  36

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Sie besitzen SST-Sensoren und verfügen über geeignete technische Mittel und geeignetes Personal für deren Betrieb oder über Datenverarbeitungskapazitäten.

(a) die Fähigkeit, zum SST-System einen oder mehrere der folgenden Beiträge zu leisten:

 

– SST-Sensoren, geeignete technische Mittel und geeignetes Personal für deren Betrieb, oder

 

– Analyse- und Datenverarbeitungskapazitäten, die spezifisch für SST konzipiert sind;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen und Vertragsparteien der in Artikel 10 genannten Vereinbarung sind, können Finanzbeiträge aus dem Programm zur SST-Unterstützung erhalten. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitgliedstaaten und hält diese auf dem aktuellen Stand.

4. Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen und Vertragsparteien der in Artikel 10 genannten Vereinbarung sind, können Finanzbeiträge aus dem Programm zur SST-Unterstützung erhalten. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der beteiligten Mitgliedstaaten samt dem jeweiligen finanziellen Beitrag und hält diese auf dem aktuellen Stand.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) beteiligt sich an der Umsetzung des in Artikel 3 Buchstabe c genannten Ziels und kann vorbehaltlich des Abschlusses der in Artikel 10 genannten Vereinbarung Finanzbeiträge aus dem Programm zur SST-Unterstützung erhalten.

Das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) beteiligt sich an der Umsetzung der in Artikel 3 genannten wichtigsten Maßnahmen und kann vorbehaltlich des Abschlusses der in Artikel 10 genannten Vereinbarung Finanzbeiträge aus dem Programm zur SST-Unterstützung erhalten. Das EUSC fungiert als Schnittstelle mit den Endnutzern. Es erarbeitet Mittel zur Rettung von SST-Daten und zum Vertrieb der Dienste bei den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Einrichtungen und stellt sie bereit.

Begründung

Der allgemein begrüßte Verhaltenskodex der EU sollte als Leitfaden für ihre Weltraumprogramme dienen. In ihm werden die Grundsätze für die Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke, die Verantwortung der Unterzeichnerstaaten, sämtliche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und loyal zusammenzuarbeiten, um schädliche Eingriffe in die Weltraumtätigkeiten zu vermeiden, sowie ihre Verpflichtung, die friedliche Erforschung und Nutzung des Weltraums durch wissenschaftliche, zivile, gewerbliche und militärische Aktivitäten zu fördern und sämtliche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass der Weltraum zum Schauplatz von Konflikten wird, festgelegt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und -Informationen zum Zweck der Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele sind folgenden Vorschriften maßgeblich:

Für die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und SST-Informationen zum Zweck der Umsetzung der in Artikel 3 genannten wichtigsten Maßnahmen sind folgenden Vorschriften maßgeblich:

Änderungsantrag  40

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Eine unbefugte Offenlegung von Daten und Informationen ist zu verhindern, zugleich müssen jedoch ein effizienter Betrieb und eine Nutzung der erhaltenen Informationen in größtmöglichem Umfang möglich bleiben.

(a) Der effiziente Betrieb ist zu gewährleisten und die Nutzung der erhaltenen SST-Informationen in größtmöglichem Umfang zu ermöglichen, zugleich muss jedoch eine unbefugte Offenlegung von SST-Daten und -Informationen verhindert werden.

Begründung

Die Formulierung soll die Bereitstellung von Informationen, die das Risiko von Zusammenstößen verringern, als vorrangiges Ziel und die Vermeidung einer ungewollten Offenlegung von Informationen als eine von mehreren notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels verdeutlichen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Im Rahmen des Programms zur SST-Unterstützung erlangte SST-Daten und -Informationen werden auch Drittländern, internationalen Organisationen und anderen Dritten nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ sowie im Einklang mit den Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des Urhebers der SST-Informationen und des Eigentümers des betreffenden Objekts im Weltraum und den vom Sicherheitsausschuss des Rates gebilligten Empfehlungen „Space Situational Awareness data policy – recommendations on security aspects“ (Datenpolitik im Zusammenhang mit der Fähigkeit zur Weltraumlageerfassung – Empfehlungen zu Sicherheitsaspekten) zur Verfügung gestellt19a.

 

______________

 

19a CS 14698/12 vom 9.10.2012

 

 

Änderungsantrag  42

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Im Rahmen des Programms zur SST-Unterstützung erlangte Informationen werden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ sowie in Einklang mit den Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des Urhebers der Informationen und des Eigentümers des betreffenden Objekts im Weltraum zur Verfügung gestellt.

entfällt

Änderungsantrag  43

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission erlässt die notwendigen Durchführungsbeschlüsse über die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und -Informationen, auch im Hinblick auf den Abschluss internationaler Kooperationsabkommen über den Austausch und die Nutzung von SST-Daten und -Informationen. Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten, die die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, und das EUSC schließen eine Vereinbarung über die Regeln und Mechanismen für ihre Zusammenarbeit bei der Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Bestimmungen über:

Die beteiligten Mitgliedstaaten und das EUSC schließen eine Vereinbarung über die Regeln und Mechanismen für ihre Zusammenarbeit bei der Umsetzung der in Artikel 3 genannten wichtigsten Maßnahmen. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Bestimmungen über:

Änderungsantrag  45

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannte Vereinbarung schließen, können mit der ESA eine Vereinbarung über die Bereitstellung von Betriebsmitteln oder Fachkompetenz durch die ESA oder die Verwendung von ESA-Daten zum Schutz von Raumfahrzeugen oder zur Beobachtung von Weltraummüll schließen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Vereinbarungen und sämtliche Änderungen an denselben werden dem Europäischen Parlament mitgeteilt.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die EU-Finanzmittel für das Programm zur SST-Unterstützung sollten – in voller Übereinstimmung mit der jeweiligen Rechtsgrundlage – aus anderen im mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 vorgesehenen einschlägigen Programmen umgeschichtet werden.

1. Die Höhe der für den Zeitraum 2014–2020 für das Programm zur SST-Unterstützung bereitgestellten EU-Finanzmittel beträgt 70 Mio. EUR, die – in voller Übereinstimmung mit der jeweiligen Rechtsgrundlage – aus den durch folgende Rechtsakte geschaffenen Programmen umgeschichtet werden:

Zu den einschlägigen Programmen, aus denen die Finanzmittel umgeschichtet werden könnten, gehören die durch folgende Rechtsakte geschaffenen Programme:

 

 

(-a) Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010, Artikel 5 Buchstabe c, bis zu einem Betrag von 26,5 Mio. EUR;

(a) Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme, Artikel 1, Artikel 3 Buchstaben c und d und Artikel 4;

(a) Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme, Artikel 1, Artikel 3 Buchstaben c und d und Artikel 4;

b) Beschluss des Rates Nr. […] über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“, Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c, Anhang Teil II Nummer 1.6.2 Buchstabe d und Anhang Teil III Nummer 6.3.4;

b) Beschluss des Rates Nr. […] über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“, Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c, Anhang Teil II Nummer 1.6.2 Buchstabe d und Anhang Teil III Nummer 6.3.4;

c) Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe e.

c) Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe e.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mittel dienen wie folgt zur Deckung der Ziele gemäß Artikel 3:

 

(a) Sensorfunktion [X]%;

 

(b) Verarbeitungsfunktion [X%];

 

(c) Dienstfunktion [X%];

Änderungsantrag  49

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Wenn es sich als notwendig herausstellt, für ein spezifisches Ziel mehr als fünf Prozentpunkte von der Mittelbereitstellung abzuweichen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Mittelverteilung zu erlassen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 in Bezug auf die detaillierte Regelung der Finanzierungsregelungen und Prioritäten, die sich gemäß Artikel 6 in den Arbeitsprogrammen widerspiegeln sollen, zu erlassen. Die Kommission erlässt innerhalb des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen entsprechenden delegierten Beschluss.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überwachung und Bewertung

Überwachung, Berichterstattung und Bewertung

Änderungsantrag  52

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Der Bericht enthält Informationen über die Beteiligung am Programm zur SST-Unterstützung und die mit dem Programm geförderten Maßnahmen, die Entwicklung des SST-Netzes und die Erbringung der Dienste, den Austausch und die Nutzung von SST-Daten und -Informationen sowie den Abschluss internationaler Kooperationsabkommen im Vorjahr und das Arbeitsprogramm für das laufende Jahr.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bis zum 1. Juli 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Umsetzung des Programms zur SST-Unterstützung vor. Dieser Bericht enthält Empfehlungen zur Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die mit dem Programm zur SST-Unterstützung gefördert werden, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bewertungsbericht über die Umsetzung des Programms zur SST-Unterstützung vor. Dieser Bericht enthält Empfehlungen zur Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die mit dem Programm zur SST-Unterstützung gefördert werden, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

Änderungsantrag  54

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Effektivität des Ressourceneinsatzes.

(b) Effektivität des Ressourceneinsatzes, insbesondere unter Berücksichtigung der Bereitstellung von Mitteln für das EUSC.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Januar 2014 übertragen.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

BEGRÜNDUNG

Das vorgeschlagene Programm soll zum Aufbau einer unabhängigen europäischen Kapazität zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) beitragen, die der Vermeidung und Überwachung des zunehmenden Kollisionsrisikos von Weltrauminfrastruktur und anderen Raumfahrzeugen oder Weltraummüll dient. Der Bedarf an SST besteht auf internationaler und nationaler Ebene, sowohl bei staatlichen Behörden als auch bei der von Weltrauminfrastrukturen abhängigen Industrie in ihrer Gesamtheit. SST ist auch zur Gewährleistung der langfristigen Verfügbarkeit von europäischen Raumfahrtressourcen, wie z. B. der Satelliten der Programme Galileo und Copernicus, von besonderer Bedeutung. Es handelt sich um den ersten Vorstoß dieser Art auf EU-Ebene, und die Kommission schlägt vor, zunächst bei den Mitgliedstaaten vorhandene Ressourcen and Kompetenzen zusammenzuführen und Dienste für die Nutzer zu erbringen.

Die Berichterstatterin schlägt vor, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, das Fachwissen der ESA durch eine Vereinbarung zwischen der ESA and teilnehmenden Mitgliedstaaten miteinzubeziehen. Die ESA ist die einzige Institution auf europäischer Ebene, die über Kompetenzen auf dem Gebiet der SST and der SSA im Allgemeinen verfügt. Die ESA kann das Programm zwar nicht verwalten oder überwachen, sollte aber die Möglichkeit haben, dazu beizutragen.

Der Umfang der Dienste sollte die Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses der Bahnelemente von Weltraumobjekten in der Erdumlaufbahn beinhalten, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und eine etwaige gewerbliche Weiterverwendung zu ermöglichen, und gegenüber entsprechenden zusätzlichen Diensten offen sein, die die Europäische Kommission möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt vorschlägt, um die Möglichkeiten für zukünftige Verbesserungen offenzulassen.

Die Berichterstatterin schlägt vor, den legislativen Rahmen des Programms einen Schritt weiter zu bestimmen, indem zu Beginn des Hauptteils Textes (Artikel 1a und 2a) auf den allgemeinen Geltungsbereich und die Einzelziele verwiesen wird. Sie schlägt ebenfalls vor, die Einrichtung des Sensorennetzes, die Verarbeitung der Daten und die SST-Dienste in Artikel 3 nicht als Ziele, sondern als wichtigste Maßnahmen festzulegen, auf deren Grundlage von der Kommission in ihrem mehrjährigen Arbeitsprogramm (Artikel 5) Einzelmaßnahmen entwickelt werden.

Die Berichterstatterin wünscht, dass das Europäische Parlament das mehrjährige Arbeitsprogramm prüft, ehe es durch das Verfahren eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 6 in Kraft tritt.

Die Ausstattung mit Haushaltsmitteln in Höhe von 70 Mio. EUR ist im Hauptteil (Artikel 11) enthalten und würde aus dem Fonds für innere Sicherheit, Galileo, Copernicus und H2020 umgeschichtet.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (3.12.2013)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum
(COM(2013)0107 – C7‑0061/2013 – 2013/0064(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Michael Gahler

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“ ihr Konzept dargelegt und betont, dass die weltraumgestützte Infrastruktur den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Europäischen Union dienen kann.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Von der Bereitstellung der SST-Dienste werden alle öffentlichen und privaten Betreiber weltraumgestützter Infrastrukturen profitieren, so auch die Union aufgrund ihrer Zuständigkeit für ihre Weltraumprogramme – den geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service – EGNOS) und Galileo, die durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)12 eingeführt wurden, und das Programm Copernicus/GMES, das durch die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013)13 eingerichtet wurde. Wiedereintrittswarnungen nutzen darüber hinaus den nationalen im Zivilschutz tätigen Behörden.

(6) Von der Bereitstellung der SST-Dienste werden alle öffentlichen und privaten Betreiber weltraumgestützter Infrastrukturen profitieren, so auch die Union aufgrund ihrer Zuständigkeit für ihre Weltraumprogramme – den geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service – EGNOS) und Galileo, die durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)12 eingeführt wurden, und das Programm Copernicus/GMES, das durch die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011–2013)13 eingerichtet wurde. Wiedereintrittswarnungen nutzen darüber hinaus den nationalen im Zivilschutz tätigen Behörden. Durch den allmählichen Aufbau eigener Systeme wie Galileo und Copernicus erbringt die EU Dienste, die für zivile und militärische Fähigkeiten von Belang sind.

__________________

__________________

12 ABl. L 196 vom 27.4.2008, S.1.

12 ABl. L 196 vom 27.4.2008, S.1.

13 ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.

13 ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Mit dem Programm zur SST-Unterstützung sollte zur friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums beigetragen werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Darüber hinaus sollte das Programm zur SST-Unterstützung eine Ergänzung zu bestehenden Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. zu den Leitlinien der Vereinten Nationen zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll oder zu anderen Initiativen wie dem Vorschlag der Union für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten.

(8) Darüber hinaus sollte das Programm zur SST-Unterstützung eine Ergänzung zu bestehenden Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. zu den Leitlinien der Vereinten Nationen zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll oder anderen Initiativen, und mit dem Vorschlag der Union für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten im Einklang stehen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation und anderen Interessenträgern den weltraumpolitischen Dialog mit ihren strategischen Partnern weiterführen. Die enge Zusammenarbeit mit den USA sollte fortgeführt und in Bezug auf die europäischen SST-Dienste gestärkt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Es wird nicht nur eine langfristig und umfassend angelegte SSA-Kapazität benötigt, sondern die Europäische Union sollte auch Initiativen für Maßnahmen zur konkreten Beseitigung und Unschädlichmachung von Weltraummüll Vorrang einräumen sowie diese Initiativen unterstützen und nutzen; als Beispiel ist die von der ESA ausgearbeitete Initiative zu nennen, bei der es sich um die wirksamste Möglichkeit handelt, die Kollisionsgefahr und die Gefahren durch den unkontrollierten Wiedereintritt von Weltraummüll in die Erdatmosphäre zu verringern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die zivilen und militärischen SSA-Nutzeranforderungen wurden im Arbeitsdokument der Kommission „European space situational awareness high-level civil-military user requirements“ (Allgemeine zivile und militärische Nutzeranforderungen an die europäische Fähigkeit zur Weltraumlageerfassung)14 festgelegt, das von den Mitgliedstaaten am 18. November 2011 im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee des Rates gebilligt wurde15. Die Erbringung von SST-Diensten sollte nur zivilen Zwecken dienen. Rein militärische Anforderungen sollten nicht Gegenstand dieses Beschlusses sein.

(9) Die zivilen und militärischen SSA-Nutzeranforderungen wurden im Arbeitsdokument der Kommission „European space situational awareness high-level civil-military user requirements“ (Allgemeine zivile und militärische Nutzeranforderungen an die europäische Fähigkeit zur Weltraumlageerfassung)14 festgelegt, das von den Mitgliedstaaten am 18. November 2011 im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee des Rates gebilligt wurde15. Die Erbringung von SST-Diensten sollte zivilen und militärischen Zwecken dienen. Es sollte eingehend analysiert werden, welchen Nutzen die SST-Dienste für die militärischen Fähigkeiten der EU-Mitgliedstaaten haben und wie die SST-Dienste dazu beitragen, die Durchführung des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper sicherzustellen.

__________________

__________________

14 SEK(2011) 1247 endgültig vom 12.10.2011.

14 SEK(2011) 1247 endgültig vom 12.10.2011.

15 Ratsdokument 15715/11 vom 24.10.2011.

15 Ratsdokument 15715/11 vom 24.10.2011.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Zuständigkeit für Betrieb und Erbringung der SST-Dienste könnte beim Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) liegen, einer EU-Agentur, die durch die Gemeinsame Aktion des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (2001/555/GASP)16 geschaffen wurde; sie stellt zivilen und militärischen Nutzern weltraumgestützte geografische Bildinformationsdienste und -produkte mit verschiedenen Geheimhaltungsstufen zur Verfügung. Die Kompetenz des EUSC beim Umgang mit vertraulichen Informationen in einer sicheren Umgebung und seine engen institutionellen Verbindungen mit den Mitgliedstaaten sind bei der Erbringung von SST-Diensten von Vorteil. Voraussetzung für seine Beteiligung am Programm zur SST-Unterstützung ist eine Änderung der Gemeinsamen Aktion des Rates, die derzeit kein Tätigwerden des EUSC im Bereich SST vorsieht.

(11) Die Zuständigkeit für Betrieb und Erbringung der SST-Dienste könnte beim Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) liegen, einer EU-Agentur, die durch die Gemeinsame Aktion des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (2001/555/GASP)16 geschaffen wurde; sie stellt zivilen und militärischen Nutzern weltraumgestützte geografische Bildinformationsdienste und -produkte mit verschiedenen Geheimhaltungsstufen zur Verfügung. Die Kompetenz des EUSC beim Umgang mit als Verschlusssache eingestuften Informationen in einer sicheren Umgebung und seine engen institutionellen Verbindungen mit den Mitgliedstaaten sind bei der Erbringung von SST-Diensten von Vorteil. Voraussetzung für seine Beteiligung am Programm zur SST-Unterstützung ist eine Änderung der Gemeinsamen Aktion des Rates, die derzeit kein Tätigwerden des EUSC im Bereich SST vorsieht.

 

__________________

__________________

16 ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 5.

16 ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 5.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Bei Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung beschlossen werden, sollte den Bestimmungen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) „beteiligter Mitgliedstaat“ einen EU-Mitgliedstaat, der sich auf Beschluss der Kommission und nach Abschluss eines Kooperationsabkommens mit dem Satellitenzentrum der Europäischen Union an einem Programm zur SST-Unterstützung beteiligt;

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Nummer 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) „nationaler Sensor“ einen Sensor unter ausschließlicher Kontrolle eines oder mehrerer Mitgliedstaaten;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Durch das Programm zur SST-Unterstützung sollen insbesondere folgende Maßnahmen zum Aufbau einer SST-Kapazität gefördert werden:

Durch das Programm zur SST-Unterstützung sollen insbesondere folgende Maßnahmen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer SST-Kapazität gefördert werden:

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Einrichtung und der Betrieb einer Sensorfunktion, die aus einem Netz vorhandener boden- oder weltraumgestützter nationaler Sensoren zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum besteht;

(a) die Einrichtung, der Betrieb und die Erweiterung einer Sensorfunktion, die aus einem Netz vorhandener boden- oder weltraumgestützter nationaler Sensoren zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum besteht;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Einrichtung und der Betrieb einer Funktion zur Verarbeitung und Analyse der von den Sensoren empfangenen SST-Daten, was die Fähigkeit einschließt, Objekte im Weltraum aufzuspüren, zu erkennen und zu katalogisieren und diesen Katalog zu pflegen;

(b) die Einrichtung, der Betrieb und die Erweiterung einer Funktion zur Verarbeitung und Analyse der von den Sensoren empfangenen SST-Daten, was die Fähigkeit einschließt, Objekte im Weltraum aufzuspüren, zu erkennen und zu katalogisieren und diesen Katalog zu pflegen;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) der Aufbau und Betrieb einer Funktion zur Erbringung von SST-Diensten für Raumfahrzeugbetreiber und Behörden.

(c) der Aufbau, der Betrieb und die Erweiterung einer Funktion zur Erbringung von SST-Diensten für Raumfahrzeugbetreiber und Behörden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die Erweiterung des unter Buchstabe a genannten Netzes durch Integration neuer nationaler Sensoren oder Verbesserung vorhandener nationaler Sensoren.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die SST-Dienste werden für Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD, öffentliche und private Raumfahrzeugbetreiber und im Katastrophenschutz tätige Behörden erbracht. Sie werden in Einklang mit den in Artikel 9 festgelegten Bestimmungen über die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und -informationen erbracht.

2. Die SST-Dienste werden für Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD, die ESA, öffentliche und private Raumfahrzeugbetreiber und im Zivil- und Katastrophenschutz tätige Behörden erbracht. Sie können auch für Staaten, die nicht Teil der Union sind, erbracht werden, sofern das Parlament einem entsprechenden Abkommen zustimmt. Die SST-Dienste stehen auch Militärsatellitenbetreibern zur Verfügung. Sie werden in Einklang mit den in Artikel 9 festgelegten Bestimmungen über die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und ‑Informationen erbracht.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die beteiligten Mitgliedstaaten, das EUSC und die Kommission können für etwaige Schäden aufgrund einer nicht erfolgten, unterbrochenen oder verzögerten Erbringung von SST-Diensten oder ungenauer Informationen im Rahmen der Erbringung der SST-Dienste nicht haftbar gemacht werden.

3. Die beteiligten Mitgliedstaaten, das EUSC und die Kommission sowie von ihnen für SST-Dienste beauftragte Organisationen können für etwaige Schäden aufgrund einer nicht erfolgten, unterbrochenen oder verzögerten Erbringung von SST-Diensten oder ungenauer Informationen im Rahmen der Erbringung der SST-Dienste nicht haftbar gemacht werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) sorgt darüber hinaus für den notwendigen Dialog und die notwendige Koordinierung, um die einschlägigen Akteure wie die EDA und die ESA mit dem Ziel zusammenzubringen, die Kohärenz zwischen militärischen und zivilen Weltraumprogrammen und ‑initiativen zu wahren und insbesondere Synergieeffekte im Bereich Sicherheit zu erzielen;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) fördert die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Programm zur SST-Unterstützung;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Sie besitzen SST-Sensoren und verfügen über geeignete technische Mittel und geeignetes Personal für deren Betrieb oder über Datenverarbeitungskapazitäten.

(a) Sie besitzen SST-Sensoren oder SST-Datenverarbeitungskapazitäten und verfügen über geeignete technische Mittel und geeignetes Personal für deren Betrieb.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen und Vertragsparteien der in Artikel 10 genannten Vereinbarung sind, können Finanzbeiträge aus dem Programm zur SST-Unterstützung erhalten. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitgliedstaaten und hält diese auf dem aktuellen Stand.

4. Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen und Vertragsparteien der in Artikel 10 genannten Vereinbarung sind, können Finanzbeiträge aus dem Programm zur SST-Unterstützung erhalten. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der beteiligten Mitgliedstaaten und hält diese auf dem aktuellen Stand.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und ‑informationen zum Zweck der Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele sind folgenden Vorschriften maßgeblich:

1. Für die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und ‑Informationen zum Zweck der Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele sind folgenden Vorschriften maßgeblich:

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Eine unbefugte Offenlegung von Daten und Informationen ist zu verhindern, zugleich müssen jedoch ein effizienter Betrieb und eine Nutzung der erhaltenen Informationen in größtmöglichem Umfang möglich bleiben.

(a) Eine unbefugte Offenlegung von SST-Daten und ‑Informationen ist zu verhindern, zugleich müssen jedoch ein effizienter Betrieb und eine Nutzung der erhaltenen SST-Informationen in größtmöglichem Umfang möglich bleiben.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Die Sicherheit der SST-Daten ist zu gewährleisten.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  26

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Im Rahmen des Programms zur SST-Unterstützung erlangte SST-Daten und ‑Informationen werden auch Drittländern, internationalen Organisationen und anderen Dritten nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ sowie im Einklang mit den Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des Urhebers der SST-Informationen und des Eigentümers des betreffenden Objekts im Weltraum und den vom Sicherheitsausschuss des Rates gebilligten Empfehlungen „Space Situational Awareness data policy – recommendations on security aspects“ (Datenpolitik im Zusammenhang mit der Fähigkeit zur Weltraumlageerfassung – Empfehlungen zu Sicherheitsaspekten) zur Verfügung gestellt19a.

 

______________

 

19a Ratsdokument 14698/12 vom 9.10.2012.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Im Rahmen des Programms zur SST-Unterstützung erlangte Informationen werden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ sowie in Einklang mit den Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des Urhebers der Informationen und des Eigentümers des betreffenden Objekts im Weltraum zur Verfügung gestellt.

entfällt

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission erlässt die notwendigen Durchführungsbeschlüsse über die Nutzung und den Austausch von SST-Daten und ‑Informationen, auch im Hinblick auf den Abschluss internationaler Kooperationsabkommen über den Austausch und die Nutzung von SST-Daten und ‑Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten, die die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, und das EUSC schließen eine Vereinbarung über die Regeln und Mechanismen für ihre Zusammenarbeit bei der Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Bestimmungen über:

Die beteiligten Mitgliedstaaten und das EUSC schließen eine Vereinbarung über die Regeln und Mechanismen für ihre Zusammenarbeit bei der Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele. Diese Vereinbarung enthält insbesondere Bestimmungen über:

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überwachung und Bewertung

Überwachung, Berichterstattung und Bewertung

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Der Bericht enthält Informationen über die Beteiligung am Programm zur SST-Unterstützung und die mit dem Programm geförderten Maßnahmen, die Entwicklung des SST-Netzes und die Erbringung der Dienste, den Austausch und die Nutzung von SST-Daten und ‑Informationen sowie den Abschluss internationaler Kooperationsabkommen im Vorjahr und das Arbeitsprogramm für das laufende Jahr.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bis zum 1. Juli 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Umsetzung des Programms zur SST-Unterstützung vor. Dieser Bericht enthält Empfehlungen zur Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die mit dem Programm zur SST-Unterstützung gefördert werden, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bewertungsbericht über die Umsetzung des Programms zur SST-Unterstützung vor. Dieser Bericht enthält Empfehlungen zur Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen, die mit dem Programm zur SST-Unterstützung gefördert werden, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

VERFAHREN

Titel

Programm zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2013)0107 – C7-0061/2013 – 2013/0064(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

14.3.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

14.3.2013

Verfasser der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Michael Gahler

21.3.2013

Prüfung im Ausschuss

14.10.2013

 

 

 

Datum der Annahme

21.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

5

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Bastiaan Belder, Elmar Brok, Jerzy Buzek, Tarja Cronberg, Arnaud Danjean, Mário David, Susy De Martini, Michael Gahler, Marietta Giannakou, Ana Gomes, Andrzej Grzyb, Richard Howitt, Anna Ibrisagic, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Andrey Kovatchev, Paweł Robert Kowal, Eduard Kukan, Vytautas Landsbergis, Krzysztof Lisek, Sabine Lösing, Marusya Lyubcheva, Willy Meyer, Francisco José Millán Mon, Alexander Mirsky, María Muñiz De Urquiza, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Norica Nicolai, Raimon Obiols, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Bernd Posselt, Hans-Gert Pöttering, Cristian Dan Preda, Libor Rouček, Tokia Saïfi, Nikolaos Salavrakos, György Schöpflin, Werner Schulz, Marek Siwiec, Laurence J.A.J. Stassen, Davor Ivo Stier, Charles Tannock, Inese Vaidere, Nikola Vuljanić, Boris Zala, Karim Zéribi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Reinhard Bütikofer, Véronique De Keyser, Kinga Gál, Elisabeth Jeggle, Barbara Lochbihler, Jean Roatta

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Claudette Abela Baldacchino, Hiltrud Breyer, Chrysoula Paliadeli, Marie-Christine Vergiat

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (15.11.2013)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum
(COM(2013)0107 – C7‑0061/2013 – 2013/0064(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Maria Da Graça Carvalho

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem vorgeschlagenen Programm soll ein Beitrag zum Aufbau einer unabhängigen europäischen Kapazität zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking – SST) geleistet werden, das zum Ziel hat, das zunehmende Risiko von Kollisionen zwischen Weltrauminfrastrukturen und anderen Raumfahrzeugen und Weltraummüll zu vermeiden und zu überwachen. Die Mitgliedstaaten würden mit ihren eigenen Sensorressourcen einen Beitrag leisten, während die Union einen Rahmen bieten und einen finanziellen Beitrag leisten und dabei drei Hauptaufgaben übernehmen würde: Vernetzung der Sensoren, Datenverarbeitung, Dienste für die Nutzer. Vor allem aufgrund des Sicherheitsaspekts des SST-Systems soll das Programm unter der Federführung der EU, nicht aber der Europäischen Weltraumorganisation entwickelt werden.

Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, dieses strategische Projekt zu unterstützen, das für die Unabhängigkeit und die Sicherheit der wichtigsten europäischen Ressourcen, vor allem im Rahmen der beiden groß angelegten europäischen Projekte EGNOS/Galileo und Copernicus, von wesentlicher Bedeutung ist.

Der wichtigste Punkt ist jedoch die Finanzierung des Programms zur SST-Unterstützung. In dem Entwurf einer Verordnung wird nämlich festgelegt, dass die Finanzmittel für das Programm – in voller Übereinstimmung mit der jeweiligen Rechtsgrundlage – aus anderen einschlägigen Programmen umgeschichtet werden. Aber obwohl Finanzmittel aus Galileo, Horizont 2020, dem Fonds für die innere Sicherheit und Copernicus bereitgestellt werden sollen, ist Copernicus noch nicht im Entwurf des enthalten, und wird auch der Umfang der jeweiligen Beiträge nicht genau festgelegt. Der Entwurf des Rechtsakts enthält nicht mal den in der Begründung des Kommissionsdokuments genannten Betrag, nämlich 70 Millionen EUR über einen Zeitraum von sieben Jahren. Schließlich wird auch die Aufteilung der EU-Mittel auf die wichtigsten voraussichtlichen Aufgaben nicht genau festgelegt.

Die Berichterstatterin versucht, diese Mängel zu beheben, indem sie einen Höchstbetrag einsetzt und dafür Sorge trägt, dass sowohl über EGNOS/Galileo als auch über Corpernicus, die zu den Hauptbegünstigten der SST-Kapazität gehören werden, gleichzeitig auch die höchsten Beiträge geleistet werden, während andere Programme nur subsidiär beteiligt sind. Die Inanspruchnahme der Mittel von Horizont 2020 sollte rigoros auf den Zuständigkeitsbereich dieses Programms – nämlich Forschung in den Bereichen Weltraum und Sicherheit – begrenzt sein. Die Berichterstatterin schlägt ebenfalls vor, eine Aufschlüsselung der Mittel nach den drei wichtigsten Funktionen des SST-Programms einzufügen. Schließlich sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Finanzierungsregelungen und Prioritäten klarzustellen und in erheblichen Umfang von der festgelegten Aufschlüsselung abzuweichen, falls sich dies als notwendig herausstellen sollte.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Genaue Informationen über die Art, die Spezifikationen und die Position bestimmter Objekte im Weltraum beeinträchtigen möglicherweise die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des SST-Sensorennetzes, der Kapazität zur Verarbeitung und Analyse von SST-Daten und der Erbringung von SST-Diensten sollten deshalb Sicherheitserwägungen angemessene Berücksichtigung finden. Daher müssen in diesem Beschluss allgemeine Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Daten und -informationen zwischen den Mitgliedstaaten, dem EUSC und den Empfängern von SST-Diensten festgelegt werden. Ferner sollten die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst die für die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Programms zur SST-Unterstützung erforderlichen Koordinierungsmechanismen definieren.

(12) Genaue Informationen über die Art, die Spezifikationen und die Position bestimmter Objekte im Weltraum beeinträchtigen möglicherweise die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des SST-Sensorennetzes, der Kapazität zur Verarbeitung und Analyse von SST-Daten und der Erbringung von SST-Diensten sollten deshalb Sicherheitserwägungen angemessene Berücksichtigung finden. Daher müssen in diesem Beschluss allgemeine Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Daten und -informationen zwischen den Mitgliedstaaten, dem EUSC und den Empfängern von SST-Diensten festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte auf die vorhandene Infrastruktur und Fachkenntnis zurückgegriffen werden, damit keine Doppelstrukturen entstehen, sondern Einsparungen und Synergieeffekte erzielt werden. Ferner sollten die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst die für die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Programms zur SST-Unterstützung erforderlichen Koordinierungsmechanismen definieren.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Das Programm zur SST-Unterstützung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union18 von der Union finanziert werden. Die EU-Finanzmittel für das Programm zur SST-Unterstützung sollten aus den im mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 vorgesehenen einschlägigen Programmen umgeschichtet werden.

(15) Das Programm zur SST-Unterstützung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union18 von der Union finanziert werden. Der Betrag für die EU-Finanzmittel für das Programm zur SST-Unterstützung sollte sich auf 70 Millionen EUR zu jeweiligen Preisen belaufen. Dieser Betrag sollte vorrangig aus den Programmen umgeschichtet werden, die im mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 für die Raumfahrtpolitik vorgesehen sind, d.h. EGNOS/Galileo und Copernicus, vorzugsweise im Rahmen spezifischer Haushaltlinien für diese Programme, ohne dass die Verwirklichung der Ziele dieser Programme gefährdet wird. In bestimmten Fällen sollten auch Beiträge aus dem Fonds für innere Sicherheit und dem Programm Horizont 2020 möglich sein, diese sollten aber rigoros auf die in den maßgeblichen Basisrechtsakten vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen und auf Forschung in den Bereichen Weltraum und Sicherheit begrenzt werden. Jede Aufstockung des Unionsbeitrags sollte aus Mitteln für die Programme Galileo und Copernicus bereitgestellt werden.

______________

________________

18ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

18ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Aus Gründen der Klarheit und Rechenschaftspflicht sollte dieser Höchstbetrag nach unterschiedlichen Kategorien aufgeschlüsselt werden, in Übereinstimmung mit dem in dieser Verordnung festgelegten Zielen. Die Kommission sollte in der Lage sein, Mittel von einem Ziel zu einem anderen umzuschichten, und sie sollte dies mittels eines delegierten Rechtsakts tun, wenn die Abweichung fünf Prozentpunkte überschreitet. Die Kommission sollte ebenfalls delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die Finanzierungsregelungen und Prioritäten, die sich in dem Arbeitsprogramm widerspiegeln sollen, genau dargelegt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission

1. Die Kommission

(a) verwaltet die Mittel, die für das Programm zur SST-Unterstützung bereitgestellt werden, und gewährleistet dessen Umsetzung;

(a) verwaltet die Mittel, die für das Programm zur SST-Unterstützung bereitgestellt werden, und gewährleistet dessen Umsetzung; sie gewährleistet gleichzeitig Transparenz und Klarheit in Bezug auf die einzelnen Finanzierungsquellen;

(b) ergreift die Maßnahmen, die zur Erkennung, Beherrschung, Verringerung und Überwachung von Risiken im Zusammenhang mit dem Programm notwendig sind;

(b) ergreift die Maßnahmen, die zur Erkennung, Beherrschung, Verringerung und Überwachung von Risiken im Zusammenhang mit dem Programm notwendig sind;

(c) schafft in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst die für die Sicherheit des Programms erforderlichen Koordinierungsmechanismen.

(c) schafft in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst die für die Sicherheit des Programms erforderlichen Koordinierungsmechanismen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission gewährleistet die Komplementarität zwischen dem Programm zur SST-Unterstützung und den Forschungsaktivitäten zum Schutz weltraumgestützter Infrastruktur im Rahmen des Programms „Horizont 2020“, das durch [Verweis auf die Verordnung Horizont 2020 nach Annahme bitte einfügen] geschaffen wurde. Sie fördert ebenfalls die Komplementarität des Programms mit anderen europäischen und internationalen Tätigkeiten in diesem Bereich.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag würde das, was derzeit lediglich in den Erwägungen erwähnt wird, in den Rechtstext aufgenommen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) beteiligt sich an der Umsetzung des in Artikel 3 Buchstabe c genannten Ziels und kann vorbehaltlich des Abschlusses der in Artikel 10 genannten Vereinbarung Finanzbeiträge aus dem Programm zur SST-Unterstützung erhalten.

1. Vorbehaltlich einer Änderung des Basisrechtsakts beteiligt sich das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC) an der Umsetzung des in Artikel 3 Buchstabe c genannten Ziels und kann vorbehaltlich des Abschlusses der in Artikel 10 genannten Vereinbarung Finanzbeiträge aus dem Programm zur SST-Unterstützung erhalten.

Änderungsantrag  7

Proposal for a decision

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die EU-Finanzmittel für das Programm zur SST-Unterstützung sollten – in voller Übereinstimmung mit der jeweiligen Rechtsgrundlage – aus anderen im mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 vorgesehenen einschlägigen Programmen umgeschichtet werden. Zu den einschlägigen Programmen, aus denen die Finanzmittel umgeschichtet werden könnten, gehören die durch folgende Rechtsakte geschaffenen Programme:

1. Der Beitrag der EU für das Programm zur SST-Unterstützung beträgt 70 Millionen EUR für den Zeitraum 2014-2020 zu jeweiligen Preisen, der vorrangig und zu gleichen Teilen aus den durch folgende Rechtsakte geschaffenen Programmen umgeschichtet wird:

(a) Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme, Artikel 1, Artikel 3 Buchstaben c und d und Artikel 4;

(a) Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme, Artikel 1, Artikel 3 Buchstaben c und d und Artikel 4;

 

(aa) Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates über das Copernicus-Programm, Artikel 5 Buchstabe c.

(b) Beschluss des Rates Nr. […] über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“, Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c, Anhang Teil II Nummer 1.6.2 Buchstabe d und Anhang Teil III Nummer 6.3.4;

Ein Teil des Beitrags kann auch in begrenztem Maße und in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Basisrechtsakten aus Programmen umgeschichtet werden, die durch die Verordnung(EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 3 Buchstabe e und durch den Beschluss des Rates Nr. […] über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“, Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c, Anhang Teil II Nummer 1.6.2 Buchstabe d und Anhang Teil III Nummer 6.3.4 geschaffen wurden.

(c) Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe e.

 

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mittel dienen wie folgt zur Deckung der Ziele gemäß Artikel 3:

 

(a) Sensorfunktion [X]%;

 

(b) Verarbeitungsfunktion [X%];

 

(c) Dienstfunktion [X%];

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Wenn es sich als notwendig herausstellt, für ein spezifisches Ziel mehr als fünf Prozentpunkte von der Mittelbereitstellung abzuweichen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Mittelverteilung zu erlassen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 in Bezug auf die detaillierte Regelung der Finanzierungsregelungen und Prioritäten, die sich gemäß Artikel 6 in den Arbeitsprogrammen widerspiegeln sollen, zu erlassen. Die Kommission erlässt innerhalb des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen entsprechenden delegierten Rechtsakt .

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die jährlichen Mittelzuweisungen werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen bewilligt, die in den Programmen, aus denen die Finanzmittel umgeschichtet werden, für diese Aktivitäten vorgesehen sind.

2. Die jährlichen Mittelzuweisungen werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen bewilligt, die in den Programmen, aus denen die Finanzmittel umgeschichtet werden, für diese Aktivitäten vorgesehen sind. Jede Aufstockung des Unionsbeitrags wird aus Mitteln für die Programme Galileo und Copernicus bereitgestellt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission überwacht die Umsetzung des Programms zur SST-Unterstützung.

1. Die Kommission überwacht die Umsetzung des Programms zur SST-Unterstützung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Begründung

Enthält wichtige Bestimmungen über delegierte Rechtsakte.

VERFAHREN

Titel

Programm zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0107 – C7-0061/2013 – 2013/0064(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

14.3.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

4.7.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Maria Da Graça Carvalho

10.6.2013

Datum der Annahme

14.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Jean-Luc Dehaene, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Jan Mulder, Vojtěch Mynář, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Derek Vaughan, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Maria Da Graça Carvalho, Frédéric Daerden, Edit Herczog, Paul Rübig, Alda Sousa, Peter Šťastný

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Pablo Arias Echeverría, Jean-Paul Besset, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Zdravka Bušić, Jolanta Emilia Hibner, Helmut Scholz, Tadeusz Zwiefka

VERFAHREN

Titel

Programm zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0107 – C7-0061/2013 – 2013/0064(COD)

Datum der Konsultation des EP

28.2.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

14.3.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

14.3.2013

BUDG

4.7.2013

ENVI

14.3.2013

TRAN

14.3.2013

 

REGI

14.3.2013

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

21.3.2013

TRAN

22.4.2013

REGI

23.3.2013

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Amelia Andersdotter

18.4.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.9.2013

5.11.2013

 

 

Datum der Annahme

16.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Bendt Bendtsen, Fabrizio Bertot, Reinhard Bütikofer, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Vicky Ford, Adam Gierek, Norbert Glante, Robert Goebbels, Fiona Hall, Romana Jordan, Philippe Lamberts, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Amalia Sartori, Salvador Sedó i Alabart, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Daniel Caspary, Françoise Grossetête, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Seán Kelly, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Zofija Mazej Kukovič, Silvia-Adriana Ţicău, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

María Auxiliadora Correa Zamora

Datum der Einreichung

16.1.2014