BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
12.2.2014 - (COM(2013)0161 – C7‑0087/2013 – 2013/0088(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Cecilia Wikström
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
(COM(2013)0161 – C7‑0087/2013 – 2013/0088(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0161),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0087/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zur Verwendung delegierter Rechtsakte vom 14. Oktober 2013,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0031/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verordnung zu kodifizieren, sobald das Legislativverfahren abgeschlossen ist;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollte die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aktualisiert werden. Infolgedessen wird der Begriff der „Gemeinschaftsmarke“ durch den der „europäischen Marke“ ersetzt. Im Einklang mit dem im Juli 2012 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen wird die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch „Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle“ („die Agentur“) ersetzt. |
(2) Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollte die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aktualisiert werden. Infolgedessen wird der Begriff der „Gemeinschaftsmarke“ durch den der „Unionsmarke“ ersetzt. Im Einklang mit dem im Juli 2012 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen wird die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch „Agentur der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ („die Agentur“) ersetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da das Wort „europäisch” über das Gebiet der Europäischen Union hinausreicht, wäre es genauer, die Bezeichnung „Unionsmarke“ zu verwenden. Darüber hinaus wird die Bezeichnung „europäisch” üblicherweise (vor allem beim Patentschutz) benutzt, um einen Schutz zu bezeichnen, der nicht einheitlich ist, sondern sich auf ein Bündel nationaler Rechte bezieht. Der derzeitige Name kann zwar durchaus in den Muster- und Markenkreisen eingeführt sein, er ist jedoch kaum ein Name, der eindeutig das bezeichnet, was die Agentur für eine Person tut, die damit nicht vertraut ist, zum Beispiel die meisten KMU. Den Namen des Amtes zu ändern, spiegelt seine derzeitige Arbeit wider und ist daher sehr sinnvoll. Jedoch sollte ein Name gewählt werden, der sowohl die breite Palette von Aufgaben, mit der die Agentur betraut ist, vermitteln kann und bleibt, falls künftig neue Aufgaben hinzukommen. Angesicht der Tatsache, dass die Agentur die Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie auch das Register anerkannter verwaister Werke beherbergt, reicht die Arbeit deutlich über den Bereich von nur Marken und Mustern hinaus, auch wenn diese die Kernkompetenzen der Agentur sind. Ferner ist es vorhersehbar, dass zusätzliche Elemente wie die Eintragung von g.A und Aufgaben in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse künftig zu den Befugnissen der Agentur hinzukommen könnten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die seit der Einrichtung des Gemeinschaftsmarkensystems gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass Unternehmen innerhalb der Union und in Drittstaaten das System angenommen haben, das eine erfolgreiche und robuste Alternative zum Markenschutz auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist. |
(5) Die seit der Einrichtung des Gemeinschaftsmarkensystems gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass Unternehmen innerhalb der Union und in Drittstaaten das System angenommen haben, das eine erfolgreiche und robuste Ergänzung und Alternative zum Markenschutz auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, das Nebeneinander der beiden Schutzebenen zu betonen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Um größere Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig die Rechtssicherheit hinsichtlich der Darstellungsmittel von Marken zu stärken, sollte die Anforderung der grafischen Darstellbarkeit aus der Definition der europäischen Marke gestrichen werden. Ein Zeichen sollte in jeder angemessenen Form dargestellt werden dürfen und damit nicht unbedingt mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung den zuständigen Behörden und dem Publikum ermöglicht, den genauen Gegenstand des gewährten Schutzes klar und eindeutig zu bestimmen. |
(9) Um größere Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig die Rechtssicherheit hinsichtlich der Darstellungsmittel von Marken zu stärken, sollte die Anforderung der grafischen Darstellbarkeit aus der Definition der Unionsmarke gestrichen werden. Ein Zeichen sollte in dem Register der Unionsmarken in jeder angemessenen Form dargestellt werden dürfen und damit nicht unbedingt mit grafischen Mitteln, soweit das Zeichen in eindeutiger, präziser, in abgeschlossener, leicht zugänglicher, dauerhafter und objektiver Weise dargestellt werden kann. Ein Zeichen sollte deshalb in jeder geeigneten Form unter Berücksichtigung allgemein zugänglicher Technologie erlaubt sein, was den zuständigen Behörden und dem Publikum ermöglicht, den Gegenstand des gewährten Schutzes klar und eindeutig zu bestimmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit muss nicht nur im Fall der Ähnlichkeit, sondern auch hinsichtlich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen präzisiert werden, dass eine Marke lediglich insoweit geschützt werden sollte, wie die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt wird. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf die Streichung in Artikel 9. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer europäischen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. |
(18) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer Unionsmarke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch ist, in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Diese Bestimmung sollte die Interessen des legitimen Handels mit Waren, die in ihren Bestimmungsländern legal auf den Markt gebracht werden können, nicht beeinträchtigen. Um die legalen Warenströme nicht zu behindern, sollte diese Bestimmung daher nur gelten, wenn der Dritte nachweist, dass der endgültige Bestimmungsort der Waren ein Land außerhalb der Union ist und wenn der Inhaber der Unionsmarke nicht nachweisen kann, dass seine Marke auch in diesem endgültigen Bestimmungsland rechtsgültig eingetragen ist. Ist das endgültige Bestimmungsland noch nicht festgelegt, sollte der Inhaber der Unionsmarke das Recht haben, alle Dritten davon abzuhalten, erneut Waren aus der Union zu verbringen, es sei denn, der Dritte weist nach, dass der endgültige Bestimmungsort der Waren ein Land außerhalb der Union ist und dass der Inhaber der Unionsmarke nicht nachweisen kann, dass seine Marke auch in diesem endgültigen Bestimmungsland rechtsgültig eingetragen ist. Diese Bestimmung lässt das Recht der Union zur Förderung des Zugangs zu Medikamenten für Drittstaaten sowie die Einhaltung der WTO-Regeln, insbesondere von Artikel V des GATT zur Freiheit der Durchfuhr, unberührt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18a) Der Inhaber einer Unionsmarke sollte berechtigt sein, den Rechtsweg zu beschreiten, und unter anderem das Recht haben, die nationalen Zollbehörden aufzufordern, gegen Waren vorzugehen, die mutmaßlich gegen die Rechte des Inhabers verstoßen, wie beispielsweise durch Beschlagnahmung und Vernichtung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 28.6.2013, S. 15). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18b) Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sieht vor, dass ein Rechteinhaber für Schäden gegenüber dem Inhaber der Waren haftbar gemacht werden kann, wenn u.a. in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren nicht gegen ein Recht des geistigen Eigentums verstoßen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18c) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um für eine reibungslose Durchfuhr von Generika zu sorgen. Der Inhaber einer Unionsmarke sollte daher nicht berechtigt sein, einem Dritten aufgrund empfundener oder tatsächlicher Ähnlichkeiten zwischen dem internationalen Freinamen (INN) des in dem Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffs und einer eingetragenen Marke zu untersagen, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit Waren in das Zollgebiet eines Mitgliedstaats zu verbringen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
(19) Um der Einfuhr nachgeahmter Waren, insbesondere bei Internetverkäufen in Form von Kleinverkäufen, wie durch die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 definiert, wirksamer begegnen zu können, sollte der Inhaber einer rechtsgültig eingetragenen Unionsmarke die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der nachgeahmten Waren im geschäftlichen Verkehr handelt. In Fällen, in denen solche Maßnahmen ergriffen werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einzelpersonen oder Einrichtungen, die die Waren bestellt hatten, über den Grund für die Maßnahmen und über ihre gesetzlichen Rechte gegenüber dem Versender unterrichtet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(22) Im Interesse des Rechtsschutzes und zum Schutz rechtmäßig erworbener Markenrechte ist es angemessen und notwendig, unbeschadet des Grundsatzes, wonach eine jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht, festzuschreiben, dass Inhaber europäischer Marken nicht berechtigt sein sollten, sich der Benutzung einer jüngeren Marke zu widersetzen, wenn die jüngere Marke zu einem Zeitpunkt erlangt wurde, zu dem die ältere Marke gegenüber der jüngeren Marke nicht durchgesetzt werden konnte. |
(22) Im Interesse des Rechtsschutzes und zum Schutz rechtmäßig erworbener Markenrechte ist es angemessen und notwendig, unbeschadet des Grundsatzes, wonach eine jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht, festzuschreiben, dass Inhaber von Unionsmarken nicht berechtigt sein sollten, sich der Benutzung einer jüngeren Marke zu widersetzen, wenn die jüngere Marke zu einem Zeitpunkt erlangt wurde, zu dem die ältere Marke gegenüber der jüngeren Marke nicht durchgesetzt werden konnte. Bei der Durchführung von Kontrollen sollten die Zollbehörden von den in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union betreffend die Anwendung der Zollvorschriften für die Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Befugnissen und Verfahren Gebrauch machen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(29) Um die Einreichung von Anmeldungen einer europäischen Marke wirksam und effizient zu gestalten, einschließlich der Inanspruchnahme der Priorität und des Zeitrangs, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Mittel und Modalitäten für die Einreichung einer Anmeldung einer europäischen Marke, die Einzelheiten hinsichtlich der formalen Bedingungen für die Anmeldung einer europäischen Marke, den Inhalt der Anmeldung, die Art der Anmeldegebühr sowie die Einzelheiten der Verfahren für die Feststellung der Gegenseitigkeit und für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung, einer Ausstellungspriorität und des Zeitrangs einer nationalen Marke zu spezifizieren. |
(29) Um die Einreichung von Anmeldungen einer europäischen Marke wirksam und effizient zu gestalten, einschließlich der Inanspruchnahme der Priorität und des Zeitrangs, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Mittel und Modalitäten für die Einreichung einer Anmeldung einer europäischen Marke, die Einzelheiten hinsichtlich der formalen Bedingungen für die Anmeldung einer europäischen Marke, den Inhalt der Anmeldung sowie die Einzelheiten der Verfahren für die Feststellung der Gegenseitigkeit und für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung, einer Ausstellungspriorität und des Zeitrangs einer nationalen Marke zu spezifizieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 35a. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(32) Damit europäische Marken wirksam und effizient verlängert und die Bestimmungen über die Änderung und Teilung einer europäischen Marke in der Praxis ohne Beeinträchtigung der Rechtssicherheit sicher angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Verlängerung einer europäischen Marke und die Verfahren für die Änderung und Teilung einer europäischen Marke geregelt werden. |
(32) Damit europäische Marken wirksam und effizient verlängert und die Bestimmungen über die Änderung und Teilung einer europäischen Marke in der Praxis ohne Beeinträchtigung der Rechtssicherheit sicher angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren für die Verlängerung einer europäischen Marke und die Verfahren für die Änderung und Teilung einer europäischen Marke geregelt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 49a. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35a) Um zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des gesamten Registrierungssystems beizutragen und um sicherzustellen, dass Marken nicht eingetragen werden, wenn absolute Gründe für eine Ablehnung vorliegen, insbesondere wenn die Marke deskriptiv oder nicht unterscheidungskräftig ist oder geeignet ist, die Öffentlichkeit zu täuschen, z.B. was die Beschaffenheit, Qualität oder die geografische Herkunft der Waren oder der Dienstleistung anbelangt, sollten Dritte in der Lage sein, den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz schriftliche Anmerkungen zu übermitteln, die erklären, welcher der absoluten Gründe ein Eintragungshindernis bildet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(36) Um eine wirksame und effiziente Benutzung der europäischen Kollektiv- und Gewährleistungsmarken zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Fristen für die Vorlage der Satzungen für diese Marken und deren Inhalt festgelegt werden. |
(36) Um eine wirksame und effiziente Benutzung der europäischen Kollektiv- und Gewährleistungsmarken zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen der formale Inhalt der Satzungen für diese Marken festgelegt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe auch die Änderung von Artikel 74a und 74k. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(38) Um ein reibungsloses, wirksames und effizientes Funktionieren des europäischen Markensystems sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die formalen Anforderungen an Entscheidungen, die Einzelheiten mündlicher Verhandlungen und die Modalitäten der Beweisaufnahme, die Modalitäten der Zustellung, das Verfahren zur Feststellung eines Rechtsverlusts, die Kommunikationsmittel und die von den Verfahrensbeteiligten zu verwendenden Formblätter, Regeln für die Fristberechnung und deren Dauer, die Verfahren für den Widerruf einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register sowie für die Berichtigung von offensichtlichen Fehlern in Entscheidungen und von der Agentur anzulastenden Fehlern, die Modalitäten für eine Unterbrechung von Verfahren und die Verfahrensweise bei der Kostenverteilung und Festsetzung der Kosten, die in das Register einzutragenden Angaben, die ausführlichen Regelungen in Bezug auf die Akteneinsicht und Aktenführung, die Modalitäten für Veröffentlichungen im Europäischen Markenblatt und im Amtsblatt der Agentur, die Modalitäten der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten und die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vertretung vor der Agentur spezifiziert werden. |
(38) Um ein reibungsloses, wirksames und effizientes Funktionieren des europäischen Markensystems sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die formalen Anforderungen an Entscheidungen, die Einzelheiten mündlicher Verhandlungen und die Modalitäten der Beweisaufnahme, die Modalitäten der Zustellung, das Verfahren zur Feststellung eines Rechtsverlusts, die Kommunikationsmittel und die von den Verfahrensbeteiligten zu verwendenden Formblätter, Regeln für die Fristberechnung und deren Dauer, die Verfahren für den Widerruf einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register sowie für die Berichtigung von offensichtlichen Fehlern in Entscheidungen und von der Agentur anzulastenden Fehlern, die Modalitäten für eine Unterbrechung von Verfahren und die Verfahrensweise bei der Kostenverteilung und Festsetzung der Kosten, die in das Register einzutragenden Angaben, die Modalitäten für Veröffentlichungen im Europäischen Markenblatt und im Amtsblatt der Agentur, die Modalitäten der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten und die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vertretung vor der Agentur spezifiziert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 93a Buchstabe l. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(40) Zur Förderung besser aufeinander abgestimmter Praktiken und der Entwicklung gemeinsamer Instrumente muss ein angemessener Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Markenämtern in den Mitgliedstaaten geschaffen werden, der die Bereiche der Zusammenarbeit klar definiert und der Agentur ermöglicht, relevante gemeinsame Projekte, die im Interesse der Union liegen, zu koordinieren und diese gemeinsamen Projekte durch Finanzhilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze zu finanzieren. Derartige Kooperationsmaßnahmen sollten den Unternehmen zugute kommen, die die Markensysteme in Europa benutzen. Durch die gemeinsamen Projekte, insbesondere die Datenbanken zu Recherche- und Konsultationszwecken, sollten den Nutzern des in dieser Verordnung geregelten Systems der Union zusätzliche, inklusive, wirksame und kostenfreie Instrumente an die Hand gegeben werden, die den spezifischen Erfordernissen Rechnung tragen, die sich aus der Einheitlichkeit der europäischen Marke ergeben. |
(40) Zur Förderung besser aufeinander abgestimmter Praktiken und der Entwicklung gemeinsamer Instrumente muss ein angemessener Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Markenämtern in den Mitgliedstaaten geschaffen werden, der die Schlüsselbereiche der Zusammenarbeit definiert und der Agentur ermöglicht, relevante gemeinsame Projekte, die im Interesse der Union liegen, zu koordinieren und diese gemeinsamen Projekte durch Finanzhilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze zu finanzieren. Derartige Kooperationsmaßnahmen sollten den Unternehmen zugutekommen, die die Markensysteme in der Union benutzen. Durch die gemeinsamen Projekte, insbesondere die Datenbanken, die zu Recherche- und Konsultationszwecken genutzt werden, sollten den Nutzern des in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geregelten Systems der Union kostenfreie, zusätzliche, inklusive und wirksame und Instrumente an die Hand gegeben werden, die den spezifischen Erfordernissen Rechnung tragen, die sich aus der Einheitlichkeit der Unionsmarke ergeben. Jedoch sollte es für die Mitgliedstaaten nicht zwingend sein, die Ergebnisse solcher gemeinsamen Projekte umzusetzen. Zwar ist es wichtig, dass alle Seiten zu dem Erfolg gemeinsamer Projekte beitragen, nicht zuletzt durch den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen, jedoch wäre eine strenge Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, die Ergebnisse gemeinsamer Projekte umzusetzen, weder verhältnismäßig noch im Interesse der Nutzer, selbst wenn z.B. ein Mitgliedstaat der Ansicht ist, er verfüge bereits über bessere Informationstechnologie oder ein ähnliches Instrument. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
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(44a) Die Gebührenstruktur wurde in der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2869/9511 festgelegt. Die Gebührenstruktur ist jedoch ein zentraler Aspekt der Funktionsweise des Markensystems der Union und wurde seit ihrer Einführung erst zweimal revidiert, und dies erst nach einer umfassenden politischen Debatte. Die Gebührenstruktur sollte daher in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 direkt geregelt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 sollte daher aufgehoben, und die in der Verordnung (EG) Nr. 2868/952 enthaltenen Bestimmungen zur Gebührenstruktur sollten gestrichen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. Nr. L 303 vom 15.12.1995, S. 33) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2 Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L vom 15.12.1995, S.1). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebührenstruktur ist ein wichtiger Bestandteil des EU-Markensystems und sollte daher in der Verordnung direkt geregelt werden und nicht delegierten Rechtsakten überlassen bleiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(45) Um zu gewährleisten, dass eine wirksame und effiziente Methode zur Beilegung von Streitigkeiten existiert, um die Kohärenz mit der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 verankerten Sprachregelung zu wahren, um für zügige Entscheidungen bei einfachen Sachverhalten zu sorgen und die wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen und um zu garantieren, dass die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren angemessen und realistisch ist bei gleichzeitiger Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Haushaltsgrundsätze, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Einzelheiten zur Sprachregelung der Agentur, die Fälle, in denen Entscheidungen über Widersprüche und Löschungen von einem einzigen Mitglied getroffen werden sollten, die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern, die Höhe der an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sowie Näheres zu den Zahlungsmodalitäten spezifiziert werden. |
(45) Um zu gewährleisten, dass eine wirksame und effiziente Methode zur Beilegung von Streitigkeiten existiert, und um die Kohärenz mit der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 verankerten Sprachregelung zu wahren, um für zügige Entscheidungen bei einfachen Sachverhalten zu sorgen und die wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen bei gleichzeitiger Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Haushaltsgrundsätze, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Einzelheiten betreffend die Sprachregelung der Agentur, die Fälle, in denen Entscheidungen über Widersprüche und Löschungen von einem einzigen Mitglied getroffen werden sollten, die Einzelheiten betreffend die Organisation der Beschwerdekammern sowie Näheres im Zusammenhang mit der Zahlung von Gebühren spezifiziert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebührenstruktur ist ein wichtiger Bestandteil des EU-Markensystems und sollte daher in der Verordnung direkt geregelt werden und nicht delegierten Rechtsakten überlassen bleiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(46a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 11. Juli 20139a eine Stellungnahme abgegeben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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_________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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9a Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) In der gesamten Verordnung wird das Wort „Gemeinschaftsmarke“ durch „europäische Marke“ ersetzt, und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. |
(2) In der gesamten Verordnung wird das Wort „Gemeinschaftsmarke“ durch „Unionsmarke“ ersetzt, und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da das Wort „europäisch” über das Gebiet der Europäischen Union hinausreicht, wäre es genauer, die Bezeichnung „Unionsmarke“ zu verwenden. Darüber hinaus wird die Bezeichnung „europäisch” üblicherweise (vor allem beim Patentschutz) benutzt, um einen Schutz zu bezeichnen, der nicht einheitlich ist, sondern sich auf ein Bündel nationaler Rechte bezieht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) In der gesamten Verordnung wird das Wort „Gemeinschaftsmarkengericht“ durch „europäisches Markengericht“ ersetzt, und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. |
(3) In der gesamten Verordnung wird das Wort „Gemeinschaftsmarkengericht“ durch „Markengericht der Europäischen Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da das Wort „europäisch” über das Gebiet der Europäischen Union hinausreicht, wäre es genauer, die Bezeichnung „Markengericht der Europäischen Union“ zu verwenden. Überdies spiegelt sie den Namen des Gerichtshofs der Europäischen Union wider. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) In der gesamten Verordnung wird das Wort „Gemeinschaftskollektivmarke“ durch „europäische Kollektivmarke“ ersetzt, und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. |
(4) In der gesamten Verordnung wird das Wort „Gemeinschaftskollektivmarke“ durch „Kollektivmarke der Europäischen Union“ ersetzt, und es werden sämtliche notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da das Wort „europäisch” über das Gebiet der Europäischen Union hinausreicht, wäre es genauer, die Bezeichnung „Kollektivmarke der Europäischen Union“ zu verwenden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 2 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der derzeitige Name kann zwar durchaus in den Muster- und Markenkreisen eingeführt sein, er ist jedoch kaum ein Name, der eindeutig das bezeichnet, was die Agentur für eine Person tut, die damit nicht vertraut ist, zum Beispiel die meisten KMU. Den Namen des Amtes zu ändern, spiegelt seine derzeitige Arbeit wider und ist daher sehr sinnvoll. Jedoch sollte ein Name gewählt werden, der sowohl die breite Palette von Aufgaben, mit der die Agentur betraut ist, vermitteln kann und bleibt, falls künftig neue Aufgaben hinzukommen. Angesicht der Tatsache, dass die Agentur die Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie auch das Register anerkannter verwaister Werke beherbergt, reicht die Arbeit deutlich über den Bereich von nur Marken und Mustern hinaus, auch wenn diese die Kernkompetenzen der Agentur sind. Ferner ist es vorhersehbar, dass zusätzliche Elemente wie die Eintragung von g.A und Aufgaben in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse künftig zu den Befugnissen der Agentur hinzukommen könnten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 7 – Absatz 1– Buchstabe k | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bestimmung kommt zweifelsfrei den Rechtsinhabern geografischer Angaben zugute. Der Grund, in dieser Bestimmung die Spirituosen zu nennen, liegt jedoch in den geografischen Angaben, die in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 erfasst sind. Diese müssen von anderen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel abgegrenzt werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 oder Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 festgelegt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 7 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte deutlich gemacht werden, dass nur eine der Bedingungen in Buchstaben a und b erfüllt werden muss. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Obwohl Produktpiraterie bekämpft werden soll, geht die vorgeschlagene Bestimmung zu weit, da sie auch die Einfuhr von Waren, die legal auf den Markt außerhalb der EU gelangt sind, durch einzelne Bürger abdeckt. Die Bestimmung sollte auf nachgeahmte Waren beschränkt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 15 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 26 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 26 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebührenstruktur ist ein wichtiger Bestandteil des EU-Markensystems und sollte daher in der Verordnung direkt geregelt werden. Artikel 4 der Verordnung (EG) ist somit in die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 einbezogen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 28 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 28 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Klarstellung, dass es dem Anmelder obliegt, die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen zusammenzufassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 28 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 28 – Absatz 8 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 28 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 28 – Absatz 8 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dies wird wahrscheinlich einige Arbeit für die Nutzer bedeuten, weshalb es sinnvoll wäre, die Frist etwas zu verlängern, um mehr Zeit zu gewinnen, um die Situation für die Nutzer zu analysieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 28 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 28 – Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 - Nummer 29 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 29 - Absatz 5 - Hinzugefügter Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Formulierung „Schritte einzuleiten, um festzustellen“, ist sehr schwach. Die Kommission ist jedenfalls nicht verpflichtet, einem solchen Ersuchen stattzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 30 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 30 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die formalen Bedingungen der Anmeldung sollten nicht ausschließlich in delegierten Rechtsakten geregelt werden. Einige grundlegende Regeln sollten direkt im Basisrechtsakt festgelegt werden. Es wird vorgeschlagen, den Inhalt von Regel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 teilweise zu übernehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 33 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 35a – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss klargestellt werden, dass nur der formale Inhalt in delegierten Rechtsakten spezifiziert werden kann, nicht der substanzielle Inhalt. Die Gebührenstruktur ist ein wichtiger Bestandteil des EU-Markensystems und sollte daher direkt in der Verordnung geregelt werden, wie dies in den Änderungsanträgen zu Artikel 26 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1a und Anhang -I im Berichtsentwurf vorgeschlagen wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 - Nummer 40 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 42 - Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 - Nummer 43 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 47 - Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebührenstruktur ist ein wichtiger Bestandteil des EU-Markensystems und sollte daher in der Verordnung direkt geregelt werden. Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 ist somit in die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 einbezogen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 45 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 49 a – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 50 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission hat vorgeschlagen, Artikel 50 so zu ändern, dass Inhaber einer Unionsmarke, die in Löschungsverfahren wegen Nichtnutzung angegriffen werden, nicht eine Umwandlung in eine oder mehrere nationale Marken beantragen, bevor ein Beschluss über die Löschung gefasst wird. Tatsächlich gewährleistet ein solches Vorgehen eine weitere Frist von fünf Jahren, während der der Inhaber legal auf die Nutzung der Marke verzichten kann und dabei das Gesetz umgeht. Dieselbe Bestimmung sollte auf Fälle ausgeweitet werden, bei denen die Unionsmarke Gegenstand einer Erklärung der Nichtigkeit ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 46 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 50 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung wäre nicht wirksam und es könnte kein Verzicht in das Register vor Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 57a Buchstabe a eingetragen werden. Die Frist sollte deshalb direkt im Basisrechtsakt festgelegt werden. Es wird vorgeschlagen, den gleichen Zeitraum wie in Regel 36 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 beizubehalten. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 57 Buchstabe a. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 - Nummer 48 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 54 - Absätze 1 und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 50 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 57 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 51 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 57 a – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Frist sollte direkt im Basisrechtsakt festgelegt werden. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 50 Absatz 3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 56 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 65 a – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Es muss klargestellt werden, dass nur der formale Inhalt in delegierten Rechtsakten spezifiziert werden kann, nicht der substanzielle Inhalt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 56 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 65 a – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss klargestellt werden, dass nur der formale Inhalt in delegierten Rechtsakten spezifiziert werden kann, nicht der substanzielle Inhalt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 60 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 67 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung wäre nicht wirksam und die Frist würde nicht vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 74a festgelegt. Die Frist sollte deshalb direkt im Basisrechtsakt festgelegt werden. Es wird vorgeschlagen, den gleichen Zeitraum wie in Regel 43 Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 beizubehalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 61 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 71 - Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag verdeutlicht die Bedeutung des Satzes „Artikel 69 gilt für geänderte Satzungen“. Steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 74f Absatz 3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 62 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 74 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Frist sollte direkt im Basisrechtsakt festgelegt werden. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 67 Absatz 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 63 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 74 c – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung wäre nicht wirksam, und die Frist würde nicht vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 74a festgelegt. Die Frist sollte deshalb direkt im Basisrechtsakt festgelegt werden. Es wird vorgeschlagen, den gleichen Zeitraum wie in der Satzung für die Kollektivmarken festzulegen. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 74k. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 63 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 74f - Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag verdeutlicht die Bedeutung der Bezugnahme auf Artikel 74e. Steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 71 Absatz 3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 63 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 74 k | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Frist sollte direkt im Basisrechtsakt festgelegt werden. Es muss klargestellt werden, dass nur der formale Inhalt der Satzung in delegierten Rechtsakten weiter spezifiziert werden kann, nicht der substanzielle Inhalt. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 74c Absatz 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 68 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 79 c – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Grundregeln für die Berechnung der Fristen sollten direkt im Basisrechtsakt festgelegt werden. Mit diesem Änderungsantrag wird außerdem das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionvorschlag behoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 68 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 79d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Möglichkeit für die Agentur, Fehler zu korrigieren, ist nützlich, aber es sollte stets ein Verzeichnis der vorgenommenen Korrekturen angelegt werden, so dass sie rückverfolgt werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 69 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 80 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 69 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 80 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Aufnahme des ersten Satzes ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Sätze vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) Hinzugefügter letzter Satz: Diese Löschungen/Widerrufe sollten in das Register eingetragen werden, um rückverfolgbar zu sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 71 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 82 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bestimmungen für die Unterbrechung des Verfahrens sollten direkt im Basisrechtsakt festgelegt werden. Es wird vorgeschlagen, die in Regel 73 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 festgelegten Bestimmungen zu übernehmen. Mit diesem Änderungsantrag wird außerdem das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag behoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 73 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 85 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Streichung der Wörter „gemäß den im Einklang mit Artikel 93a Buchstabe j getroffenen Regelungen“ behebt das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 75 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 87 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist offensichtlich, dass das Register die in der Verordnung vorgesehenen Angaben enthält. Mit diesem Änderungsantrag wird auch das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag behoben. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 93a Buchstabe k. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 77 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 89 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist offensichtlich, dass das Europäische Markenblatt die in der Verordnung vorgesehenen Angaben enthält, was folglich keine ausdrückliche Erwähnung finden muss. Mit diesem Änderungsantrag wird auch das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionvorschlag behoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 78 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 92 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Unterabsatz hat keinen zusätzlichen rechtlichen Wert, da er einfach auf den Inhalt künftig zu erlassender delegierter Rechtsakte verweist. Mit diesem Änderungsantrag wird auch das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag behoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 78 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 92 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Unterabsatz hat keinen zusätzlichen rechtlichen Wert, da er nur auf den Inhalt künftig zu erlassender delegierter Rechtsakte verweist. Mit diesem Änderungsantrag wird auch das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag behoben. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 93a Buchstabe p. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 79 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 93 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Unterabsatz hat keinen zusätzlichen rechtlichen Wert, da er nur auf den Inhalt künftig zu erlassender delegierter Rechtsakte verweist. Mit diesem Änderungsantrag wird auch das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag behoben. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 93a Buchstabe p. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 80 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 93 a – Buchstabe j | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Korrektur des Verweises. Die Kostenverteilung und -festsetzung ist in anderen Absätzen von Artikel 85 weitergehend geregelt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 80 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 93a – Buchstabe k | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird auch das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag behoben. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 87 Absatz 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 80 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 93 a – Buchstabe l | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 80 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 93 a – Buchstabe p | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird auch das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag behoben. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 92 Absätze 4 und 5. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 82 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 94 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 88 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 113 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 89 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 114 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 92 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 117 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 94 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 120 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 98 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 123 b – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 98 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 123 b – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 98 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 123c – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Liste sollte nicht vollständig sein, da dies die Möglichkeit einschränken könnte, in Zukunft nützliche Projekte flexibel auf den Weg zu bringen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 98 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 123c – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 98 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 123c – Absatz 3 – Unterabsatz1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 98 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 123c – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 124 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 124 – Absatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 124 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 125 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Punkt 10 des Gemeinsamen Ansatzes für die Agenturen heißt es: „Der Verwaltungsrat sollte sich wie folgt zusammensetzen: [...]gegebenenfalls einem Mitglied, das vom Europäischen Parlament benannt wird, unbeschadet der geltenden Regelungen für bestehende Agenturen.“ Daher erscheint es nur folgerichtig, dass wenigstens ein Mitglied des Verwaltungsrates vom Europäischen Parlament benannt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 2a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die gemeinsame Erklärung (Punkt 10) besagt, dass eine doppelte Leitungsstruktur eingeführt werden sollte, „wenn sie mehr Effizienz verspricht“. Es scheint kein überzeugender Nachweis vorzuliegen, dass ein solcher Exekutivausschuss zusätzliche Effizienz in dieser Agentur bedeuten würde, sondern vielmehr Gefahr laufen würde, eine neue bürokratische Ebene hinzuzufügen, und zu weniger Transparenz für Nichtmitglieder des Exekutivausschusses sowie für die Nutzer führen würde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 127 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre sinnvoll, dass alle drei Organe das Recht haben, den Verwaltungsrat einzuberufen. Ferner sollte der Verwaltungsrat weiterhin zweimal jährlich zusammentreten, was der derzeitigen Praxis für den entsprechenden Verwaltungsrat entspricht. Diese Änderung wird weiter vorgeschlagen, da der Exekutivausschuss aufgelöst werden soll. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 127 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Logische Folge von Änderungsantrag zu Artikel 129 Absätze 4 und 3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 128 – Absatz 4 – Buchstabe m | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 128 – Absatz 4 – Buchstabe m a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Hinzufügung entspricht weitgehend dem derzeitigen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b der GMV. Die Bestimmung würde selbstverständlich das Initiativrecht der Kommission nicht berühren und nur einen Vorschlag darstellen, für oder gegen dessen Weiterbehandlung sich die Kommission entscheiden kann. Doch wäre es sinnvoll, diesen formalen Weg einzuschlagen, um Stellung dazu zu nehmen, wie das Funktionieren des europäischen Markensystems verbessert werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 128 – Absatz 4 – Buchstabe l a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 129 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 106 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 136 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 108 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 139 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre sinnvoll, deutlich zu sagen, dass dieser Bericht auch an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 108 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 139 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erwägung 43 des Vorschlags der Kommission sieht vor, dass es im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vermieden werden sollte, Haushaltsüberschüsse anzuhäufen und dass die von der Agentur vorgehaltene Finanzreserve in Höhe des Betrags zur Deckung der operativen Ausgaben während eines Jahres, die die Betriebskontinuität und die Durchführung ihrer Aufgaben gewährleisten soll, davon unberührt bleiben sollte. Der folgende Absatz stellt klar, dass ein solcher Fonds beibehalten werden sollte. In der Tat erfordert eine wirtschaftliche Haushaltsführung nicht nur, dass Überschüsse angehäuft werden, sondern auch, dass ein umsichtiger Reservefonds eingerichtet wird, um unerwarteten Einnahmenrückgängen oder unvorhersehbaren Ausgaben zu begegnen, die die Kontinuität der Arbeit der Agentur gefährden könnten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 110 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 144 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebührenstruktur ist ein wichtiger Bestandteil des EU-Markensystems und sollte daher in der Verordnung direkt geregelt werden und nicht delegierten Rechtsakten überlassen bleiben. Dies beinhaltet, dass die Kommission die Höhe der Gebühren nicht selbst überprüfen und ändern könnte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass kein Geld von der Agentur entweder zurück in den EU-Haushalt oder die Gesamthaushalte der Mitgliedstaaten oder ihrer nationalen Ämter fließen sollte, ausgenommen sind Darlehen, die im Zusammenhang mit Kooperations- und Konvergenzprojekten gewährt wurden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 111 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 144a – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 111 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 144a – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 112 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 145 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 113 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 147 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Absatz hat keinen zusätzlichen rechtlichen Wert, da er nur auf den Inhalt künftig zu erlassender delegierter Rechtsakte verweist. Mit diesem Änderungsantrag wird auch das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag behoben. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 161a Buchstabe a. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 114 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 148 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag verdeutlicht, dass der Zeitraum von fünf Jahren keine Frist ist, sondern der Zeitraum, in dem alle Umstände und Entscheidungen mitgeteilt werden müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 115 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 149 – zweiter Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Absatz hat keinen zusätzlichen rechtlichen Wert, da er nur auf den Inhalt künftig zu erlassender delegierter Rechtsakte verweist. Mit diesem Änderungsantrag wird auch das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag behoben. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 161a Buchstabe c. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 117 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 154 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verfahren für solche internationalen Registrierungen sollten nicht ausschließlich in delegierten Rechtsakten geregelt werden, stattdessen sollten einige Grundregeln direkt im Basisrechtsakt festgelegt werden. Es wird vorgeschlagen, einige der in Regel 121 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 festgelegten Bestimmungen zu übernehmen. Mit diesem Änderungsantrag wird außerdem das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionvorschlag behoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 119 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 156 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 120 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 158 c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Artikel 161a Buchstabe h werden nicht die Fälle, sondern die Modalitäten für die Übermittlung der Anträge festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 121 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 159 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ist eine technische, keine inhaltliche Änderung. Im Interesse der Klarheit ist die Ersetzung ganzer Textteile der Ersetzung eines oder mehrerer Begriffe vorzuziehen (s. Punkt 18.12.1 des „Leitfadens für die Abfassung von gemeinschaftlichen Rechtstexten“) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 122 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 161 a – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird auch das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag behoben. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 147 Absatz 5. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 122 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 161 a – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird auch das Problem der Überkreuzverweise im Kommissionsvorschlag behoben. Siehe auch den Änderungsantrag zu Artikel 149 zweiter Satz. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 122 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 161 a – Buchstabe k | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Artikel 147 Absatz 4 geht es nicht um notwendige „Mitteilungen“. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 125 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 163 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 127 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Anhang -I (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gebührenstruktur ist ein wichtiger Bestandteil des EU-Markensystems. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 enthaltene Tabelle (einschließlich der Vorschläge der Kommission für Änderungen und aktualisierte Bezüge) wird somit in die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 einbezogen. Die Entscheidung, ob die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 enthaltenen Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 einbezogen oder durch delegierte Rechtsakte geregelt werden sollen, wird im Rahmen interinstitutioneller Verhandlungen getroffen werden müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 127 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 165 a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission sollte für die Bewertung zuständig sein und entscheiden können, ob sie selbst die Bewertung vornimmt oder eine Bewertung in Auftrag gibt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Gebührenstruktur direkt in der Verordnung geregelt werden soll, müssen die einschlägigen Regeln der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die Gebühren aufgehoben werden. Zusammenhang mit den Änderungsanträgen zu Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 1b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 wird aufgehoben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Entsprechungstabelle zu lesen*. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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* Die Entsprechungstabelle wird nach dem Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung über diese Verordnung erstellt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Gebührenstruktur direkt in der Verordnung geregelt werden soll, muss die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die Gebühren aufgehoben werden. Die Entscheidung, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 enthaltenen Bestimmungen, die nicht die Gebühren betreffen, in die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 einbezogen oder durch delegierte Rechtsakte geregelt werden sollen, wird im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 37 getroffen werden. |
BEGRÜNDUNG
Der lang erwartete Vorschlag für eine Überarbeitung des Markensystems in Europa wurde von der Kommission Ende März 2013 vorgelegt, nachdem sie an dem Vorschlag mehrere Jahre gearbeitet hatte. Ihre Berichterstatterin hat sich verpflichtet, hart zu arbeiten, um diese Vorschläge während der laufenden Wahlperiode anzunehmen, möchte jedoch daran erinnern, dass dies aufgrund der knappen verfügbaren Zeit keine einfache Aufgabe werden dürfte. Die Qualität des Legislativverfahrens darf nicht beeinträchtigt werden, und die Gelegenheit, die diese Überarbeitung bietet, um das Markensystem in Europa zu modernisieren, sollte nicht verpasst werden, um zu einer raschen Vereinbarung zwischen den Institutionen zu gelangen. Ihre Berichterstatterin hat jedoch breite Unterstützung im Rechtsausschuss für einen ehrgeizigen Zeitplan erfahren. Die verfügbare knappe Zeit, um diesen Berichtsentwurf nach diesem Zeitplan auszuarbeiten, bedeutet, dass dieser Bericht die meisten der wichtigsten Aspekte abdeckt, bei denen der Kommissionsvorschlag nach Ansicht Ihrer Berichterstatterin abgeändert werden muss. Ihre Berichterstatterin behält sich indessen das Recht vor, zusätzliche Änderungsanträge und Vorschläge zu Themen nachzureichen, die keinen Eingang in diesen Bericht gefunden haben.
Zusammenfassung
Das Markensystem der Gemeinschaft und das HABM existieren seit mehr als 15 Jahren, und es ist sinnvoll, die vorhandenen Bestimmungen zu prüfen, um ein System zu verbessern, das überaus erfolgreich war. In diesen Jahren ist das HABM zu einer gut funktionierenden und effektiven Agentur geworden, die ihrer Aufgabe, nämlich die Marken- und Muster-Community in Europa zu unterstützen, umsichtig nachgeht. Die Übernahme neuer Aufgaben wie die Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und die Datenbanken über verwaiste Werke ist ein Beweis für das Vertrauen, das sowohl die Mitgesetzgeber als auch die Kommission in die Agentur setzen.
Die derzeitige Überarbeitung erfordert nach Ansicht Ihrer Berichterstatterin, dass Änderungen in der Leitungsstruktur des HABM im Hinblick darauf erfolgen, die dauerhafte Unabhängigkeit, Benutzerfreundlichkeit und Kompetenz zu gewährleisten, die für die Agentur bisher kennzeichnend waren.
Es sei unbedingt darauf verwiesen, dass die Agentur weder eine simple Agentur eines Mitgliedstaats noch der Kommission oder des Parlaments ist, sondern eine Agentur der Europäischen Union. Daher sollten einige Änderungen an der Leitungsstruktur, vor allem durch die durch den Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen gebotene Richtschnur, vorgenommen werden.
Das Thema der Gebühren für europäische Marken ist eng verknüpft mit der Fähigkeit der Agentur, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Daher argumentiert Ihre Berichterstatterin, dass dies ein Thema ist, das so eng mit der zentralen Leitungsstruktur der Agentur und der Fähigkeit der Agentur, ihre Aufgaben wahrzunehmen, verknüpft ist, dass es im Basisrechtsakt und nicht durch einen delegierten Rechtsakt geregelt werden muss.
Die Kommission hat zu inhaltlichen rechtlichen Fragen eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen - mit den meisten ist Ihre Berichterstatterin einverstanden - , es gibt jedoch noch Spielraum für Verbesserungen.
Der Name der Agentur
Ihre Berichterstatterin stellt fest, dass der derzeitige Name der Agentur „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ in der Markencommunity in Europa und darüber hinaus allgemein bekannt und eingeführt ist. Es ist jedoch kein Name, der besonders eingängig für jemanden ist, der das Amt vorher nicht kannte und der versucht, eine Marke oder ein Muster anzumelden. Die jetzige Überarbeitung wäre daher eine gute Gelegenheit, die Agentur umzubenennen. Der von der Kommission vorgeschlagene Name („Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle“) deckt jedoch nicht das breite Spektrum der Aufgaben ab, mit denen die Agentur betraut ist. Die Agentur betreut bereits die Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und das Register anerkannter verwaister Werke. In Zukunft könnten auch zusätzliche Funktionen angestrebt werden, wie z.B. die Registrierung geographischer Angaben und mögliche Aufgaben in Zusammenhang mit dem künftigen Legislativvorschlag zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die zu den bisherigen Aufgaben der Agentur hinzukommen würden. Daher wäre es sinnvoll, einen geeigneten langfristigen Namen für die Agentur zu finden, der dauerhaft Bestand haben kann und zugleich den Nutzern Klarheit über die Aufgaben der Agentur verschafft. Ihre Berichterstatterin schlägt daher vor, die Agentur in „Agentur der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ umzubenennen.
Begriffsbestimmungen
Ihre Berichterstatterin schlägt eine kleine Änderung des Kommissionsvorschlags zu der Terminologie bei den Begriffsbestimmungen vor. Anstatt den Namen von „Gemeinschaftsmarken” in „europäische Marken“ zu ändern, sollten sie „Unionsmarken“ genannt werden. Hauptgrund dafür ist, dass der Bezug zur Europäischen Union den territorialen Schutzbereich genauer beschreibt. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Begriffs „europäisch“ beispielsweise auf dem Gebiet der Patente sich auf ein Bündel nationaler Rechte bezieht (jetzt erweitert auf Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung). Da die Gemeinschaftsmarke eine EU-weite Bezeichnung ist, wäre es ratsam, sie entsprechend zu benennen.
Leitungsstrukturbezogene Fragen
Die Leitungsstruktur der Agentur, die die Aufgabe hat, Marken einzutragen, ist offenkundig ein sehr wichtiger Teil dieses Gesetzespakets. Obwohl die Kommission im Allgemeinen gute Vorschläge in diesem Bereich unterbreitet hat, besteht bei einer Reihe von Punkten noch erheblicher Standardisierungsbedarf.
- Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Gemeinsame Ansatz sieht Vertreter von Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Parlaments in den Verwaltungsräten von Agenturen vor. Allerdings hat die Kommission in ihrem Vorschlag das Europäische Parlament beim Verwaltungsrat außen vor gelassen. Ihre Berichterstatterin schlägt vor, dies im Einklang mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Ansatzes zu korrigieren.
- Exekutivausschuss
Der gemeinsame Ansatz verschafft die Möglichkeit, einen Exekutivausschuss in den Verwaltungsräten der Agenturen in Fällen einzusetzen, wenn dies mehr Effizienz verspricht Es scheint jedoch noch keinerlei konkreten Anhaltspunkt dafür zu geben, dass eine solche zusätzliche Ebene von Verwaltungsbürokratie in diesem Fall für mehr Effizienz sorgen würde. Ihre Berichterstatterin schlägt daher vor, die Aufnahme eines Exekutivausschusses zu streichen.
- Auswahl des Exekutivdirektors der Agentur (und Vertreter)
Die Kommission hat vorgeschlagen, dass der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten der Kommission ausgewählt werden sollte. Ihre Berichterstatterin ist nicht damit einverstanden, der Kommission ein Vetorecht bei den für den Posten vorgeschlagenen Namen zu erteilen, und ist der Auffassung, dass dem gesamten Verwaltungsrat mittels eines internen Vorauswahlausschusses, dem Mitglieder aller drei Organe angehören, eine Liste von mindestens drei Kandidaten vorgelegt werden sollte. In Anlehnung daran schlägt Ihre Berichterstatterin vor, dass das vorgeschlagene Vetorecht für die Kommission bei der Wiederernennung des Exekutivdirektors abgeschafft wird
Kooperationsprojekte zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten
Ihre Berichterstatterin ist grundsätzlich mit den Vorschlägen der Kommission auf diesem Gebiet einverstanden, mit einer Reihe von Änderungen, um die Flexibilität zu erhöhen. Die Liste der Gebiete, in denen Projekte vereinbart werden können, sollte beispielsweise nicht vollständig sein, sondern nicht abgeschlossen sein, um Projekte in Bereichen, die im Stadium der Konzipierung noch nicht vorhersehbar waren, zu ermöglichen. Die aktive Beteiligung von Nutzern sollte ebenfalls klar gewährleistet sein. Wenn auch der Ansicht der Kommission, dass alle Mitgliedstaaten sich an den Projekten beteiligen sollten, zuzustimmen ist, wäre es vernünftig, die Mitgliedstaaten nicht zu zwingen, die Ergebnisse von gemeinsamen Projekten in solchen Fällen zu übernehmen, bei denen die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass sie bereits über bessere Systeme oder Maßnahmen verfügen. Tatsächlich kann eine solche Vorgehensweise die Zahl möglicher Kooperationsprojekte verringern, falls die Mitgliedstaaten aus der Befürchtung, das Ergebnis übernehmen zu müssen, andere davon abhalten würden, sich an den Projekten zu beteiligen.
Gebühren
Die Kommission hat vorgeschlagen, dass die Gebühren über delegierte Rechtsakte geregelt werden. Nach der derzeitigen Verordnung sind sie in einer Durchführungsverordnung der Kommission, die nach dem Ausschussverfahren angenommen wurde, geregelt. Die für das Markensystem der Union angewendeten Gebühren stellen einen zentralen Aspekt der Funktionsweise des gesamten europäischen Markensystems dar. Seit der Einführung des Systems wurden diese Gebühren nur zweimal überprüft, nach ausführlichen politischen Debatten. Daher wäre es unangemessen, diese Gebühren in einem delegierten Rechtsakt festzulegen, und es wäre ebenso unangemessen, dies in einem Durchführungsrechtsakt zu tun, was Ihre Berichterstatterin zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass die Gebühren in einem Basisrechtsakt festzulegen sind. Um diese ziemlich komplizierte Änderung an dem Vorschlag zu bewerkstelligen, hat Ihre Berichterstatterin die derzeitige Durchführungsverordnung zusammen mit den Vorschlägen zur Änderung dieses Rechtsaktes, die nach dem Ausschussverfahren von der Kommission unterbreitet wurden, in die Verordnung einbezogen. Dies sollte nicht als eine implizite Unterstützung aller Aspekte dieses Vorschlags betrachtet werden, und Ihre Berichterstatterin behält sich das Recht vor, mit spezifischen Änderungsanträgen zu einem späteren Zeitpunkt das Thema wiederaufzugreifen.
Was die Gebühren sonst noch anbelangt, vertritt Ihre Berichterstatterin die Ansicht, dass von der Agentur eingenommene Gebühren weder dazu dienen sollten, das nationale System (oder in Wirklichkeit Gesamthaushalte) von Mitgliedstaaten noch den Gesamthaushalt der Europäischen Union zu finanzieren. Die Einnahmen der Agentur sollten vielmehr wieder investiert werden, um die Exzellenz der Agentur zu gewährleisten und an zweiter Stelle Projekte zu fördern, die zur Harmonisierung, Konvergenz und Exzellenz des Schutzes des geistigen Eigentums in Europa beitragen.
Delegierte Rechtsakte
Ihre Berichterstatterin stellt fest, dass in dem Vorschlag der Kommission eine große Zahl delegierter Rechtsakte enthalten ist. Es scheint ziemlich klar zu sein, dass einige von ihnen über das hinausgehen, was als delegierte Rechtsakte akzeptabel sein sollte, berücksichtigt man zumindest, dass die Inhalte und die Reichweite zahlreicher der vorgeschlagenen Delegationen wesentliche Punkte betreffen und der Kommission einen viel zu weiten Ermessensspielraum einräumen. Dies betrifft die vorgeschlagenen Erwägungen 24-26, 29, 31-34, 36, 38 und 44-46, und Artikel 24a, 35a, 39, 45a, 49a, 57a, 65a, 74a, 74k, 79, 79a, 83, 89, 93a, 114, 114a, 128, 144a, 145, 161a und 163a.
Statt diese Themen schon in diesem Bericht zu behandeln, schlägt Ihre Berichterstatterin vor, sie gemäß dem Verfahren nach Artikel 37 a zu behandeln, wonach der Rechtsausschuss eine Stellungnahme zu den Zielen, dem Inhalt, der Reichweite und der Dauer der Delegationen und zu den Bedingungen, die für sie gelten, vorbereiten würde. Eine solche Stellungnahme sollte auch die Folgen analysieren, wenn der Inhalt der Durchführungsverordnung der Kommission zu Gebühren - wie oben dargelegt - auf den Basisrechtsakt übertragen wird, sowie die anderen Durchführungsmaßnahmen, die zuvor auf der Grundlage der Verordnung ergriffen wurden.
Durchsetzungsmaßnahmen
Die Kommission hat vorgeschlagen, eine Bestimmung für Importe einzuführen, wonach lediglich der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt und wo der Empfänger beispielsweise eine einzelne Person ist. Angesichts der Notwendigkeit, der Produktpiraterie Einhalt zu gebieten, ist der Vorschlag zu begrüßen, sollte jedoch auf nachgeahmte Waren beschränkt bleiben.
Die Kommission hat des Weiteren eine Bestimmung über die Durchfuhr von Waren vorgeschlagen. Obwohl die Einfuhr nachgeahmter Waren in den europäischen Binnenmarkt unbedingt unterbunden werden muss, würde der Vorschlag auch den legalen internationalen Handel behindern. Ihre Berichterstatterin möchte daher eine Reihe von Änderungen vorschlagen, um für einen ausgewogeneren Vorschlag zu sorgen.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES zur Verwendung delegierter Rechtsakte
Herrn
Klaus-Heiner Lehne
Vorsitzender
Rechtsausschuss
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme gemäß Artikel 37a der Geschäftsordnung zur Verwendung delegierter Rechtsakte im Rahmen der Überprüfung der Gemeinschaftsmarke durch das Parlament (COM(2013)0161 – C7‑0087/2013 – 2013/0088(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Der Rechtsausschuss hat entschieden, aus eigener Initiative eine Stellungnahme zu den Bestimmungen des genannten Vorschlags, durch die der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Legislativbefugnisse übertragen werden, abzugeben.
Der Vorschlag enthält die bemerkenswerte Anzahl von 63 verschiedenen vorgeschlagenen Bestimmungen, durch die der Kommission Legislativbefugnisse übertragen werden (siehe Anhang).
I - Hintergrund
Der oben genannte Vorschlag für eine Verordnung ist Teil des Markenpakets, das die Kommission am 27. März 2013 vorlegte und das auch einen Vorschlag für die Neufassung der Markenrichtlinie[1] und einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung von zwei Verordnungen der Kommission[2] enthält, wobei letztere die Gebührenstruktur des Systems der Gemeinschaftsmarke anpassen soll.
Nach Ansicht der Kommission ist das übergeordnete Ziel des Vorschlags die Förderung von Innovation und Wirtschaftswachstum durch leistungsfähigere Verfahren für die Eintragung von Marken in der gesamten EU, die kostengünstiger, einfacher, schneller und berechenbarer sind, mehr Rechtssicherheit bieten und damit für Unternehmen leichter zu nutzen sind. Die Kommission schlägt jedoch kein neues System vor, sondern die Modernisierung bestehender Vorschriften, mit dem Hauptziel der Anpassung der Terminologie an den Vertrag von Lissabon und der Vorschriften an das Gemeinsame Konzept in Bezug auf dezentralisierte Agenturen vom 19. Juli 2012[3], um das Verfahren zur Anmeldung und Eintragung einer europäischen Marke zu straffen, die Rechtssicherheit durch klarere Bestimmungen und die Beseitigung von Unklarheiten zu erhöhen, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, einen angemessenen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Ämtern festzulegen, um die Konvergenz der Verfahren und die Entwicklung gemeinsamer Instrumente zu fördern und den Rahmen an Artikel 290 AEUV anzupassen.
II – Der vorgeschlagene Entwurf des Durchführungsrechtsakts zum Gebührensystem
Der genannte Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt zum Gebührensystem stützt sich auf Artikel 144, 162 und 163 Absatz 2 der derzeit geltenden Markenverordnung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung über Durchführungsrechtsakte[4]. Nach diesen Vorschriften bestimmt die Gebührenordnung die Höhe der Gebühren sowie die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind und gewährleistet einen ausgeglichenen Haushalt des HABM. Sie sollen ferner unter Anwendung des Prüfverfahrens nach Artikel 5 der Verordnung über Durchführungsrechtsakte angenommen und geändert werden.
Die Kommission schlägt jedoch gleichzeitig vor, die Markenverordnung zu ändern, um zukünftige Änderungen des Gebührensystems durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu ermöglichen.
Erwägung 2 des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts verweist ferner darauf, dass es „angemessen ist, die Gebührenstruktur durch Anpassung flexibler zu gestalten“, was wohl über die bloße Umsetzung hinausgeht und wohl eher eine Frage politischer Entscheidungen ist und wesentliche Elemente des Markenpakets betrifft.
Nach Widerständen gegen diesen Ansatz sowohl vom Parlament in Sitzungen der Schattenberichterstatter als auch von den Mitgliedstaaten in Sitzungen der Arbeitsgruppe des Rates teilte die Kommission in einem Schreiben an das Parlament vom 18. Juli 2013 mit, dass sie den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht weiter in dem entsprechenden Ausschuss verfolgen werde und beabsichtige, „die nächste Sitzung des Ausschusses frühestens Ende des Jahres einzuberufen“. Als der Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorgelegt wurde, war es Ziel der Kommission, diesen vor Ende des Jahres zu verabschieden, und die Kommission scheint an der Position festzuhalten, dass sie rechtmäßig die Gebührenstruktur mit einem Durchführungsrechtsakt anpassen kann.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziffer 38 des oben erwähnten Gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf die dezentralen Agenturen, bei finanziell autonomen Agenturen (wie das HABM) für die Gebühren ein realistischer Betrag festgesetzt werden sollte, damit sich nicht erhebliche Überschüsse anhäufen.
Wenn es für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union jedoch einheitlicher Bedingungen bedarf, werden der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV mit diesen Rechtsakten Durchführungsbefugnisse übertragen. Das Gemeinsame Konzept ist jedoch in einer Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission in Bezug auf die dezentralen Einrichtungen enthalten und somit kein rechtlich verbindlicher Rechtsakt der Union.
III - Hintergrund zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten
Für umfassende Hintergrundinformationen sowohl über delegierte Rechtsakte als auch über Durchführungsrechtsakte sei auf Abschnitt II der Stellungnahme des Rechtsausschusses vom 27. April 2012 für den Landwirtschaftsausschuss über die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie auf das Arbeitsdokument über die Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten (Berichterstatter: József Szájer) verwiesen.
IV - Standpunkt des Parlaments zur Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Abgrenzung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten war ein Streitpunkt in einer Reihe von Rechtsetzungsverfahren nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon. Der Rat hat darauf bestanden, Durchführungsrechtsakte zu verwenden, um die Phase der Vorbereitung solcher Akte durch die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, die in den entsprechenden in der Verordnung zu Durchführungsrechtsakten vorgesehen Ausschüssen sitzen, besser zu beeinflussen. Bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten gibt es keine offizielle Rolle für nationale Sachverständige. Darüber hinaus sind Rolle, Einfluss und Befugnisse des Parlaments bei delegierten Rechtsakten wesentlich größer, wobei die Möglichkeit, Einwände gegen einen vorgeschlagenen delegierten Rechtsakt zu erheben, und die Möglichkeit, die Übertragung von Befugnissen zu widerrufen, zu seinen schlagkräftigsten Mitteln gehören. Bei Durchführungsrechtsakten sind die Befugnisse des Parlaments auf ein Kontrollrecht beschränkt, und die Kommission kann einen vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt ungeachtet der Einwände des Parlaments annehmen.
Die Wahl des richtigen Instruments hat beträchtliche Auswirkungen nicht nur auf die Möglichkeit des Parlaments, sein Kontrollrecht auszuüben, sondern auch auf die Gültigkeit des Rechtsaktes selbst. Der Präsident der Kommission hat in einem Schreiben an den Präsidenten des Parlaments betont, dass die Abgrenzung zwischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten keine Sache der politischen Präferenz sei und dass demnach der Ausgangspunkt für diesbezügliche Analysen die in Artikel 290 und 291 AEUV festgelegten rechtlichen Kriterien sein müssten[5]. Die Kommission hat sich daher an den Gerichtshof gewandt, um die Abgrenzung in einem Fall zu klären, in dem ihrer Ansicht nach die falsche Art von Rechtsakt gewählt worden war[6].
Um einen horizontalen politischen Standpunkt zum Problem delegierter Rechtsakte festzulegen, um die Befugnisse des Parlaments zu schützen, um dem Risiko weiterer rechtlicher Anfechtungen und dem Risiko der Nichtigerklärung von Gesetzgebungsakten, in denen zwischen delegiertem Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt der falsche Akt gewählt wurde, zu begegnen, hat die Konferenz der Präsidenten 2012 den folgenden aus vier Schritten bestehenden Ansatz verabschiedet, um sicherzustellen, dass das Parlament die ihm durch den Vertrag von Lissabon zugewiesenen Befugnisse vollständig wahrnehmen kann[7]:
1. Wahl des richtigen Instruments;
2. Stärkung der Rolle der Mitgliedstaaten in der Phase der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten;
3. Einbeziehung beim Basisrechtsakt („Mitentscheidung“);
4. Annahme des Standpunkts des Parlaments ohne eine Einigung in erster Lesung.
Für den Fall, dass delegierte Rechtsakte nicht in ein bestimmtes Dossier aufgenommen werden konnten, obwohl festgestellt wurde, dass dies der Fall sein sollte, wird in diesem Ansatz als letzter Schritt gefordert, sich zu weigern, das Dossier dem Plenum vorzulegen; in diesem Fall wären weitere horizontale Verhandlungen mit dem Rat erforderlich.
V - Analyse
Da es keine Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage der Abgrenzung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gibt, muss der Ausgangspunkt für eine Analyse der Wortlaut des Vertrags selbst sein. Laut Artikel 290 AEUV ist die Übertragung von Legislativbefugnissen nur zulässig, um „Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen“ (Hervorhebungen hinzugefügt).
Um zu prüfen, ob diese Kriterien hier erfüllt sind, muss die Art der betreffenden Befugnis im Einzelfall geprüft werden. Vergleiche dazu den Anhang.
Wenn es erstens um die Gebührenstruktur des Markensystems geht, ist zu berücksichtigen, dass die derzeitige Höhe der Gebühren in den letzten fast 20 Jahren nicht wesentlich geändert wurde, und alle Änderungen des Basisrechtsakts unter Verwendung des Mitentscheidungsverfahrens werden wahrscheinlich genauso viel Zeit in Anspruch nehmen, so dass es keiner Flexibilität durch die Verwendung eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 290 AEUV für die Festlegung der Höhe der Gebühren bedarf. Es ist das Vorrecht des Gesetzgebers, Rechtssetzungsbefugnisse zu delegieren oder dies nicht zu tun. In diesem Fall ist der Wechsel der Gebührenstruktur nicht eine einfache Frage der Aufnahme von Vorschriften in Rechtsakte, sondern eher eine Frage politischer Entscheidungen, was eine wesentliche Vorschrift des Markenpakets ist. Diese politische Entscheidung gehört in den Basisrechtsakt und kann nicht Gegenstand von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten sein.
Die Auffassung, dass das Gebührensystem in Bestimmungen des Basisrechtsakts verbleiben sollte, wird auch dadurch unterstützt, dass die treibende Kraft hinter der Gebührenfrage das oben erwähnte Gemeinsame Konzept ist, das kein rechtlich verbindlicher Rechtsakt der Union ist. Es ist daher fraglich, ob die Kommission überhaupt irgendwelche Durchführungsbefugnisse im Sinne von Artikel 291 AEUV hat, wenn es um Gebühren geht.
Was zweitens die Vorschriften in der ändernden Verordnung anbelangt, sollte zunächst darauf hingewiesen werden, dass die Kommission nur Vorschriften über delegierte Rechtsakte und keine über Durchführungsrechtsakte vorschlägt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Kommission die folgenden Vorschriften in den Vorschlag für einen Basisrechtsakt aufgenommen hat, die bisher in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke enthalten waren: Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 75, Artikel 79a, Artikel 79c, Artikel 79d und Artikel 87 Absatz 3.
Ein wesentliches Problem mit dem Ansatz der Kommission besteht darin, dass es einige Vorschriften zu delegierten Rechtsakten im Vorschlag gibt, die keine Stütze in dem Basisrechtsakt, der ergänzt oder geändert werden kann, finden, und deren ausschließlicher Zweck zu sein scheint, der Kommission zu ermöglichen, gänzlich neue Vorschriften vorzulegen. In vielen Fällen hätten diese Vorschriften ohne weiteres bereits im Basisrechtsakt weiter spezifiziert werden können. In vielen Fällen enthält der Basisrechtsakt einen Verweis auf die „gemäß Artikel [über die Befugnisübertragung] festgelegten Bedingungen“, der wiederum auf die „in Artikel [Bestimmung des Basisrechtsakts] festgelegten Bedingungen“ verweist. In diesen Fällen müssen für die Anwendbarkeit von Artikel 290 AEUV die Bedingungen näher spezifiziert werden, um das wiederkehrende Fehlen einer zu ergänzenden oder zu ändernden Basisverpflichtung bzw. Basisvorschrift zu heilen.
Dieses Problem ist in den folgenden Vorschriften zu finden: Artikel 35a Buchstabe d, Artikel 45a Buchstabe a und c, Artikel 74a, Artikel 74k, Artikel 93a Buchstabe f, i, j, k, m und p, Artikel 114a und Artikel 161a Buchstabe a, c und f.
Werden in diesen Fällen im Basisrechtsakt keine weiteren Präzisierungen vorgenommen, wäre eine der möglichen Alternativen die Übertragung der Durchführungsbefugnisse auf die Kommission, die einen Verlust der Einflusses des Parlaments mit sich bringen könnte.
Eine weitere zweifelhafte vorgeschlagene Form der Übertragung ist in Artikel 65a des Basisrechtsakts zu finden, der delegierte Rechtsakte zur Festlegung des Inhalts der Beschwerde und den Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer vorsieht. Es ist unklar, was der Begriff „Inhalt“ in diesem Fall meint. Das ist im Basisrechtsakt klarzustellen oder eine Alternative ist zu finden, um nicht unnötigerweise nah an die Grenzen der nicht wesentlichen Vorschriften zu geraten.
Bestimmte Vorschriften für delegierte Rechtsakte verweisen auf Fragen, die nicht in dem Artikel des Basisrechtsakts erscheinen, auf den sie verweisen. Beispielsweise sieht Artikel 65a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der „Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 60“ vor, obwohl sich Artikel 60 nicht auf Erstattung bezieht. Ähnliche Abweichungen zwischen Vorschriften sind in Artikel 161a Buchstabe h, j und k zu finden.
Ein besonderer Aspekt des Vorschlags mit Problemen bei der Übertragung von Legislativbefugnissen sind die Bestimmungen über den Exekutivdirektor, die häufig den Bestimmungen über delegierte Rechtsakte widersprechen, etwa in den Artikeln 30, 79, 88 und 128.
Schließlich gibt es einige falsche Verweise in den Vorschriften, die delegierte Rechtsakte vorsehen, etwa in Artikel 144a Buchstabe b und Artikel 161a Buchstabe c.
VI – Schlussfolgerungen und Empfehlung
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Rechtsausschuss der Ansicht, dass das Gebührensystem nicht, wie von der Kommission ursprünglich vorgeschlagen, Gegenstand eines Durchführungsrechtsakts auf der Grundlage der derzeit geltenden Markenverordnung in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen in der Verordnung zu Durchführungsrechtsakten sein, sondern eher von den Vorschriften im Basisrechtsakt selbst geregelt werden sollte und jegliche Änderungen daran im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden sollten.
In bestimmten Fällen könnten delegierte Rechtsakte verwendet werden, um Kriterien und Verfahren zu präzisieren oder einzuführen, aber nur wenn die Vorschriften im Basisrechtsakt näher spezifiziert sind. Alternativ könnte die Kommission aufgefordert werden, den Mitgesetzgebern innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einen Bericht mit möglichen zusätzlichen Vorschlägen zur Änderung von Gesetzgebungsakten vorzulegen.
Angesichts der politischen Leitlinien, die von der Konferenz der Präsidenten unterstützt werden, sollte der Rechtsausschuss daher diese Empfehlungen bei der Erstellung seines Berichts berücksichtigen. Wenn der Rat einen von diesen Empfehlungen abweichenden Standpunkt vertritt und sich für delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte in Fällen ausspricht, in denen die Kriterien dafür nicht erfüllt sind, sollte der Ausschuss den Rat darüber informieren, dass das Dossier dem Plenum in dieser Fassung nicht vorgelegt wird, und wenn der Rat weiterhin darauf besteht, sollte der Ausschuss die Annahme des Standpunkts des Parlaments ohne Einigung in erster Lesung empfehlen.
In seiner Sitzung vom 14. Oktober 2013 hat der Rechtsausschuss diese Stellungnahme einstimmig angenommen[8].
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Heiner Lehne
Anhang – Bestimmungen zu delegierten Rechtsakten
Artikel |
Wortlaut |
Ziele, Inhalt und Geltungsbereich |
Empfehlung |
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Erwägung 24
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 werden der Kommission Befugnisse übertragen, um Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung zu erlassen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden. |
Die Entscheidung darüber, der Kommission Rechtsetzungsbefugnisse oder Durchführungsbefugnisse zu übertragen ist das alleinige Vorrecht des Gesetzgebers. Die Schlussfolgerung, dass die nach der derzeit geltenden Markenverordnung der Kommission übertragenen Befugnisse an Artikel 290 AEUV angepasst werden müssten, ist daher falsch. Diese Befugnisse könnten auch die Form von Vorschriften über Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV haben oder im Basisrechtsakt bleiben.
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Diese Erwägung könnte neu gefasst werden, um auch zu berücksichtigen, dass es dem Gesetzgeber freisteht, keine Rechtsetzungsbefugnisse oder Durchführungsbefugnisse zu übertragen. |
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Erwägung 25
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Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
Dies entspricht teilweise der Standarderwägung in der Vereinbarung. |
Sollte beibehalten werden, da es dem richtigen Modell entspricht. |
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Erwägung 26 |
Um eine effiziente Registrierung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der europäischen Marke als Vermögensgegenstand und vollständige Transparenz des Registers europäischer Marken zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, die bestimmte Verpflichtungen des Anmelders hinsichtlich spezifischer Marken sowie Einzelheiten zum Verfahren der Eintragung eines Rechtsübergangs im Zusammenhang mit einer europäischen Marke, der Begründung und Übertragung eines dinglichen Rechts, der Zwangsvollstreckung, der Beteiligung an einem Insolvenzverfahren und der Gewährung oder Übertragung einer Lizenz im Register sowie zum Verfahren der Löschung oder Änderung einschlägiger Eintragungen regeln. |
Diese Erwägung entspricht Artikel 24a. |
Siehe Anmerkung zu Artikel 24a. |
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Erwägung 29 |
Um die Einreichung von Anmeldungen einer europäischen Marke wirksam und effizient zu gestalten, einschließlich der Inanspruchnahme der Priorität und des Zeitrangs, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Mittel und Modalitäten für die Einreichung einer Anmeldung einer europäischen Marke, die Einzelheiten hinsichtlich der formalen Bedingungen für die Anmeldung einer europäischen Marke, den Inhalt der Anmeldung, die Art der Anmeldegebühr sowie die Einzelheiten der Verfahren für die Feststellung der Gegenseitigkeit und für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung, einer Ausstellungspriorität und des Zeitrangs einer nationalen Marke zu spezifizieren. |
Diese Erwägung entspricht Artikel 35a. |
Siehe Anmerkung zu Artikel 35a. |
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Erwägung 31 |
Um eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Anmeldungen einer europäischen Marke durch die Agentur mit Hilfe transparenter, sorgfältiger, gerechter und ausgewogener Verfahren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben hinsichtlich des Anmeldetags und der formalen Vorgaben für die Anmeldung, die Verfahren für die Überprüfung der Entrichtung von Klassengebühren und die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse, die Einzelheiten bezüglich der Veröffentlichung der Anmeldung, die Verfahren zur Berichtigung von Fehlern und Unrichtigkeiten in Veröffentlichungen von Anmeldungen, die Einzelheiten der Verfahren im Zusammenhang mit Bemerkungen Dritter, die Einzelheiten bezüglich des Widerspruchsverfahrens, die Einzelheiten der Verfahren für die Anmeldung und Prüfung eines Widerspruchs und zur Änderung und Teilung einer Anmeldung, die bei der Eintragung einer europäischen Marke im Register festzuhaltenden Angaben, die Modalitäten der Veröffentlichung der Eintragung sowie der Inhalt und die Modalitäten der Ausstellung der Eintragungsurkunde geregelt werden. |
Diese Erwägung entspricht Artikel 45a. |
Siehe Anmerkung zu Artikel 45a. |
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Erwägung 32 |
Damit europäische Marken wirksam und effizient verlängert und die Bestimmungen über die Änderung und Teilung einer europäischen Marke in der Praxis ohne Beeinträchtigung der Rechtssicherheit sicher angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Verlängerung einer europäischen Marke und die Verfahren für die Änderung und Teilung einer europäischen Marke geregelt werden. |
Diese Erwägung entspricht Artikel 49a. |
Siehe Anmerkung zu Artikel 49a. |
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Erwägung 33 |
Damit der Inhaber einer europäischen Marke einfach auf eine europäische Marke verzichten kann und gleichzeitig die im Register eingetragenen Rechte Dritter im Zusammenhang mit dieser Marke gewahrt bleiben und sichergestellt ist, dass eine europäische Marke wirksam und effizient durch transparente, sorgfältige, gerechte und ausgewogene Verfahren für verfallen oder nichtig erklärt werden kann und die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren für den Verzicht auf eine europäische Marke und die Verfahren bezüglich des Verfalls und der Nichtigkeit spezifiziert werden. |
Diese Erwägung entspricht Artikel 57a. |
Siehe Anmerkung zu Artikel 57a. |
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Erwägung 34 |
Um eine wirksame, effiziente und vollständige Prüfung von Entscheidungen der Agentur durch die Beschwerdekammern im Rahmen eines transparenten, sorgfältigen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens zu ermöglichen, das die in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Grundsätze berücksichtigt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten bezüglich des Inhalts einer Beschwerde, das Verfahren zur Einreichung und Prüfung einer Beschwerde, der Inhalt und die Form von Entscheidungen der Beschwerdekammer und die Erstattung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren spezifiziert werden. |
Diese Erwägung entspricht Artikel 65a.
Es ist unklar, was „Einzelheiten bezüglich des Inhalts einer Beschwerde“ umfasst. |
Siehe auch Anmerkung zu Artikel 65a. |
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Erwägung 36 |
Um eine wirksame und effiziente Benutzung der europäischen Kollektiv- und Gewährleistungsmarken zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Fristen für die Vorlage der Satzungen für diese Marken und deren Inhalt festgelegt werden. |
Diese Erwägung entspricht Artikel 74a und 74k. |
Siehe Anmerkungen zu Artikel 74a und 74k. |
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Erwägung 38 |
Um ein reibungsloses, wirksames und effizientes Funktionieren des europäischen Markensystems sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die formalen Anforderungen an Entscheidungen, die Einzelheiten mündlicher Verhandlungen und die Modalitäten der Beweisaufnahme, die Modalitäten der Zustellung, das Verfahren zur Feststellung eines Rechtsverlusts, die Kommunikationsmittel und die von den Verfahrensbeteiligten zu verwendenden Formblätter, Regeln für die Fristberechnung und deren Dauer, die Verfahren für den Widerruf einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register sowie für die Berichtigung von offensichtlichen Fehlern in Entscheidungen und von der Agentur anzulastenden Fehlern, die Modalitäten für eine Unterbrechung von Verfahren und die Verfahrensweise bei der Kostenverteilung und Festsetzung der Kosten, die in das Register einzutragenden Angaben, die ausführlichen Regelungen in Bezug auf die Akteneinsicht und Aktenführung, die Modalitäten für Veröffentlichungen im Europäischen Markenblatt und im Amtsblatt der Agentur, die Modalitäten der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten und die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vertretung vor der Agentur spezifiziert werden. |
Diese Erwägung entspricht Artikel 93a. |
Siehe Anmerkung zu Artikel 93a. |
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Erwägung 44 |
Um eine Anmeldung oder Eintragung für eine europäische Marke wirksam und effizient in eine Anmeldung für eine nationale Marke umzuwandeln und dabei eine sorgfältige Prüfung der einschlägigen Voraussetzungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die formalen Anforderungen, die ein Antrag auf Umwandlung erfüllen muss, und die Einzelheiten seiner Prüfung und Veröffentlichung spezifiziert werden. |
Diese Erwägung entspricht Artikel 114a. |
Siehe Anmerkung zu Artikel 114a. |
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Erwägung 45 |
Um zu gewährleisten, dass eine wirksame und effiziente Methode zur Beilegung von Streitigkeiten existiert, um die Kohärenz mit der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 verankerten Sprachregelung zu wahren, um für zügige Entscheidungen bei einfachen Sachverhalten zu sorgen und die wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen und um zu garantieren, dass die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren angemessen und realistisch ist bei gleichzeitiger Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Haushaltsgrundsätze, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Einzelheiten zur Sprachregelung der Agentur, die Fälle, in denen Entscheidungen über Widersprüche und Löschungen von einem einzigen Mitglied getroffen werden sollten, die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern, die Höhe der an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sowie Näheres zu den Zahlungsmodalitäten spezifiziert werden. |
Diese Erwägung entspricht Artikel 144a. |
Siehe Anmerkung zu Artikel 144a. |
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Erwägung 46 |
Damit eine wirksame und effiziente Registrierung internationaler Marken in vollständiger Kohärenz mit den Vorgaben des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gewährleistet ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Verfahren im Zusammenhang mit der internationalen Registrierung von Marken spezifiziert werden. |
Diese Erwägung entspricht Artikel 161a. |
Siehe Anmerkung zu Artikel 161a. |
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Artikel 24a
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Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:
(a) die Verpflichtung des Anmelders, eine Übersetzung oder Transkription im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b in der Sprache der Anmeldung vorzulegen;
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Die Verpflichtung wird durch den Änderungsrechtsakt eingeführt. „Verpflichtung festlegen“ ist sehr vage und schafft eine Möglichkeit der Änderung der Verpflichtung in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, die bereits klar ist. |
Streichen, nicht geeignet für die Verwendung delegierter Rechtsakte. Im Basisrechtsakt bereits hinreichend festgelegt. |
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(b) das Verfahren zur Eintragung eines Rechtsübergangs im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 im Register; |
Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines unberührten Artikels im geänderten Rechtsakt. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 26 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(c) das Verfahren zur Eintragung einer Schaffung oder einer Übertragung eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 im Register;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines Artikels im geänderten Rechtsakt, der nur durch die Hinzufügung von Übertragungen geändert wird. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 26 hinreichend festgelegt.
|
Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
||
(d) das Verfahren zur Eintragung einer Zwangsvollstreckung im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 im Register;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines unberührten Artikels im geänderten Rechtsakt. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 26 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(e) das Verfahren zur Eintragung der Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 im Register; |
Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines unberührten Artikels im geänderten Rechtsakt. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 26 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
||
(f) das Verfahren zur Eintragung einer Erteilung oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne von Artikel 22 Absatz 5 im Register;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines unberührten Artikels im geänderten Rechtsakt. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 26 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
||
(g) das Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung oder einer Lizenz im Sinne von Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 22 Absatz 6 im Register.“
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften von Artikeln im geänderten Rechtsakt, die geändert werden, um Forderungen einer der Parteien zu berücksichtigen. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 26 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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Artikel 35a
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Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:
(a) die Mittel und Modalitäten für die Einreichung einer Anmeldung für eine europäische Marke bei der Agentur im Einklang mit Artikel 25; |
Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines Artikels im geänderten Rechtsakt, der nur geändert wird, um die Anmeldung beim HABM zu beschränken. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 29 hinreichend festgelegt
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(b) die Einzelheiten hinsichtlich des Inhalts der Anmeldung einer europäischen Marke nach Artikel 26 Absatz 1, die Art der für die Anmeldung zu entrichtenden Gebühren nach Artikel 26 Absatz 2, einschließlich der Anzahl der von diesen Gebühren abgedeckten Klassen der Waren und Dienstleistungen, und die formalen Erfordernisse für die Anmeldung nach Artikel 26 Absatz 3;
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Die Einzelheiten hinsichtlich des Inhalts sind nicht wesentliche Vorschriften. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 29 hinreichend festgelegt.
Das Gebührensystem ist jedoch in wesentlichen Vorschriften niedergelegt, die im Basisrechtsakt bleiben sollten.
Die formalen Erfordernisse der Anwendung bezieht sich auf den neuen Artikel 26 Absatz 3, der sich jedoch wiederum auf die formalen Erfordernisse gemäß Artikel 35a Buchstabe b bezieht. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung, die ergänzt oder geändert werden kann. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um diese formalen Erfordernisse festzulegen.
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Delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Einzelheiten hinsichtlich der Anmeldung akzeptabel.
Vorschriften zum Gebührensystem sollten im Basisrechtsakt bleiben.
Die formalen Erfordernisse der fraglichen Anwendung sollten im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu heilen, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird.
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(c) die Verfahren zur Feststellung der Gegenseitigkeit nach Artikel 29 Absatz 5;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines Artikels im geänderten Rechtsakt, der nur geändert wird, um der Kommission zu ermöglichen, gleiche Bedingungen zu gewährleisten. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 29 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(d) das Verfahren und die Vorschriften in Bezug auf die Informationen und Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung nach Artikel 30;
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Die Vorschriften beziehen sich auf den neuen Artikel 30, der sich jedoch wiederum auf die gemäß Artikel 35a Buchstabe d erlassenen Vorschriften bezieht. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung, die ergänzt oder geändert werden kann. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um diese Vorschriften festzulegen.
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 kann der Exekutivdirektor der Agentur darüber hinaus bestimmen, dass der Anmelder weniger als die in den gemäß Artikel 35a Buchstabe d angenommenen Vorschriften festgelegten zusätzlichen Informationen und Unterlagen beizubringen hat.
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Die fraglichen Vorschriften sollten im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu korrigieren, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird.
Es sollten keine Widersprüche zwischen den Erfordernissen delegierter Rechtsakte und den Befugnissen des Exekutivdirektors bestehen.
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(e) das Verfahren und die Vorschriften in Bezug auf die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach Artikel 33 Absatz 1;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines Artikels im geänderten Rechtsakt, der nur marginal geändert wird. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 29 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(f) das Verfahren für die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 1.“
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines unberührten Artikels im geänderten Rechtsakt. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 29 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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Artikel 39
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1. Sind die Erfordernisse für die Anmeldung der europäischen Marke erfüllt, so wird die Anmeldung für die Zwecke von Artikel 42 veröffentlicht, soweit sie nicht nach Maßgabe von Artikel 37 zurückgewiesen wird. Die Veröffentlichung der Anmeldung lässt die im Einklang mit dieser Verordnung oder mit gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten dem Publikum bereits anderweitig zur Verfügung gestellten Informationen unberührt.“
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines unberührten Artikels im geänderten Rechtsakt. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 29 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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Artikel 45a
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Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:
(a) das Verfahren zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a und der formalen Erfordernisse nach Artikel 26 Absatz 3 und das Verfahren zur Überprüfung der Entrichtung der Klassengebühren gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c; |
Die formalen Erfordernisse der Anmeldung beziehen sich auf den neuen Artikel 26 Absatz 3, der sich jedoch wiederum auf die formalen Erfordernisse gemäß Artikel 35a Buchstabe b bezieht. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um diese formalen Erfordernisse festzulegen.
Die Festlegung der Verfahren zur Einhaltung der Erfordernisse für einen Anmeldetag und der Überprüfung der Entrichtung der Gebühren betreffen nicht wesentliche Vorschriften eines unberührten Artikels im geänderten Rechtsakt. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 31 hinreichend festgelegt.
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Die fraglichen Vorschriften sollten im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu korrigieren, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird. Alternativ könnte dies Gegenstand eines Durchführungsrechtsakts sein.
Delegierte Rechtsakte sind für Verfahren zur Einhaltung der Erfordernisse für einen Anmeldetag und der Überprüfung der Entrichtung der Gebühren akzeptabel. |
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(b) das Verfahren zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse nach Artikel 37;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines Artikels im geänderten Rechtsakt, der nur durch die Streichung der Vorschrift über die Erklärung ausschließlicher Rechte an Elementen ohne Unterscheidungskraft geändert wird. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 31 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(c) die Einzelheiten, die die Veröffentlichung der Anmeldung nach Artikel 39 Absatz 1 enthalten muss;
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Die Einzelheiten der Veröffentlichung beziehen sich auf den neuen Artikel 39 Absatz 1, der sich jedoch wiederum auf Informationen bezieht, die gemäß delegierten Rechtsakten zur Verfügung gestellt wurden. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung, die ergänzt oder geändert werden kann. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um diese Einzelheiten festzulegen.
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Die fraglichen Einzelheiten und Informationen sollten im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu korrigieren, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird. |
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(d) das Verfahren zur Berichtigung von Fehlern und Unrichtigkeiten in Veröffentlichungen von Anmeldungen europäischer Marken nach Artikel 39 Absatz 3;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften des Artikels 39 Absatz 3 im geänderten Rechtsakt, der das HABM verpflichtet, Fehler zu berichtigen. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 31 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(e) das Verfahren zur Einreichung von Bemerkungen Dritter nach Artikel 40;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften des Artikels 40 im geänderten Rechtsakt, der die Bedingungen für die Beteiligung Dritter klarstellt. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 31 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(f) die Einzelheiten zum Verfahren für die Anmeldung und Prüfung eines Widerspruchs nach Artikel 41 und 42;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften von Artikeln im geänderten Rechtsakt, die geändert werden, um die Voraussetzungen in Bezug auf einen Widerspruch klarzustellen. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 31 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(g) die Verfahren für die Änderung der Anmeldung nach Artikel 43 Absatz 2 und die Teilung der Anmeldung nach Artikel 44;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 31 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(h) die bei der Eintragung einer europäischen Marke im Register festzuhaltenden Einzelheiten und die Modalitäten der Veröffentlichung der Eintragung nach Artikel 45 Absatz 1 und den Inhalt und die Modalitäten für die Ausstellung der Eintragungsurkunde gemäß Artikel 45 Absatz 2.“
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 31 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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Artikel 49a
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Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:
(a) die Verfahrensmodalitäten für die Verlängerung der europäischen Marke gemäß Artikel 47, einschließlich der Art der zu entrichtenden Gebühren;
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Es ist unklar, warum diese Vorschrift den Wortlaut „Verfahrensmodalitäten für“ statt „Verfahren zur“ verwendet, der in den beiden folgenden vorgeschlagenen Übertragungen in Buchstabe b und c sowie an anderer Stelle verwendet wird. Der Begriff „Modalitäten“ weist Assoziationen zu politischen Entscheidungen auf, was beim Begriff „Verfahren“ nicht der Fall ist.
Mit der Verwendung des Wortlauts „Verfahren zur“ würde diese Vorschrift nicht wesentliche Elemente der Verordnung betreffen. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 31 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel, wenn „Verfahrensmodalitäten für“ in „Verfahren zur“ geändert wird. |
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(b) das Verfahren zur Änderung der Eintragung einer europäischen Marke nach Artikel 48 Absatz 2;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften eines unberührten Artikels im geänderten Rechtsakt. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 32 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(c) das Verfahren zur Teilung einer europäischen Marke nach Artikel 49.“
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 32 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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Artikel 57a
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Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:
(a) das Verfahren zum Verzicht auf eine europäische Marke gemäß Artikel 50, einschließlich der in Absatz 3 des Artikels festgelegten Frist;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 33 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(b) die Verfahren zur Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer europäischen Marke nach Artikel 56 und 57.“
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 33 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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Artikel 65a |
Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:
(a) den Inhalt der Beschwerde nach Artikel 60 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;
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Es ist unklar, was der Begriff „Inhalt“ an dieser Stelle meint, und in welcher Weise er durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden soll.
Ohne den Begriff „Inhalt“ würde sich diese Vorschrift auf nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung beziehen. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 34 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel, wenn der Begriff „Inhalt“ gestrichen oder klargestellt wird.
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(b) den Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 64;
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Es ist unklar, was der Begriff „Inhalt“ an dieser Stelle meint, und in welcher Weise er durch delegierte Rechtsakte spezifiziert werden soll.
Ohne den Begriff „Inhalt“ würde sich diese Vorschrift auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung beziehen. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 34 hinreichend festgelegt.
Es ist festzustellen, dass Artikel 93 den Wortlaut „die formalen Anforderungen an Entscheidungen“ verwendet, ohne dass „Inhalte“ erwähnt werden.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel, wenn der Begriff „Inhalt“ gestrichen oder klargestellt wird. |
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(c) die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 60.“
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In Artikel 60 gibt es keine Vorschriften über die Erstattung von Gebühren.
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Um mit diesem Buchstaben Befugnisse delegieren zu können, sind Vorschriften über die Erstattung von Gebühren im Basisrechtsakt nötig.
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Artikel 74a |
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 163 zu erlassen, in denen die in Artikel 67 Absatz 1 vorgesehene Frist für die Vorlage einer Satzung für die europäische Kollektivmarke bei der Agentur und der Inhalt dieser Satzung nach Maßgabe von Artikel 67 Absatz 2 spezifiziert werden.“
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In Artikel 67 Absatz 1 wird auf keine Frist verwiesen. Der geänderte Artikel bezieht sich stattdessen auf die im Einklang mit Artikel 74a vorgeschriebene Frist. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung, die ergänzt oder geändert werden kann. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um diese Frist festzulegen.
Es ist ferner unklar, was der Begriff „Inhalt dieser Satzung“ an dieser Stelle meint, und in welcher Weise er durch delegierte Rechtsakte spezifiziert werden soll. Mit dem Begriff „Inhalt dieser Satzung“ würde diese Vorschrift zu weit gefasst sein und möglicherweise wesentliche Vorschriften betreffen.
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Die fragliche Frist sollte im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu korrigieren, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird.
Der Begriff „Inhalt dieser Satzung“ sollte im Basisrechtsakt weiter spezifiziert werden. |
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Artikel 74k |
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 163 zu erlassen, in denen die in Artikel 74c Absatz 1 vorgesehene Frist für die Vorlage einer Satzung für die europäische Gewährleistungsmarke bei der Agentur und der Inhalt dieser Satzung nach Maßgabe von Artikel 74c Absatz 2 spezifiziert werden.“
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In Artikel 74c Absatz 1 wird auf keine Frist verwiesen. Der geänderte Artikel bezieht sich stattdessen im Einklang mit Artikel 74k vorgeschriebene Frist. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung, die ergänzt oder geändert werden kann. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um diese Frist festzulegen.
Es ist ferner unklar, was der Begriff „Inhalt dieser Satzung“ an dieser Stelle meint, und in welcher Weise er durch delegierte Rechtsakte spezifiziert werden soll. Mit dem Begriff „Inhalt dieser Satzung“ würde diese Vorschrift zu weit gefasst sein und möglicherweise wesentliche Vorschriften betreffen.
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Die fragliche Frist sollte im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu heilen, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird. Alternativ könnte dies Gegenstand eines Durchführungsrechtsakts sein.
Der Begriff „Inhalt dieser Satzung“ sollte im Basisrechtsakt weiter spezifiziert werden. |
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Artikel 79 |
1. Die Agentur stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie alle Bescheide oder sonstigen Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung oder nach auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zugestellt werden müssen oder für die der Exekutivdirektor der Agentur die Zustellung angeordnet hat.
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Diese Vorschrift sieht nicht den Erlass von delegierten Rechtsakten, sondern eine Verpflichtung des HABM vor, Entscheidungen und Ladungen zuzustellen, wenn dies nach auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlich ist. |
Solange die Vorschriften über die fraglichen delegierten Rechtsakte die Einführung von Zustellungserfordernissen vorsehen, sollte diese Vorschrift akzeptabel sein. |
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Artikel 79a |
Stellt die Agentur fest, dass aufgrund dieser Verordnung oder eines nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts ein Rechtsverlust eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt sie dies der betroffenen Person nach dem Verfahren des Artikels 79 mit. Die betroffene Person kann eine Entscheidung in der Sache beantragen. Die Agentur erlässt eine solche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten mit der Antrag stellenden Person oder sie ändert ihre Feststellung und teilt dies der Antrag stellenden Person mit. |
Diese Vorschrift sieht nicht den Erlass von delegierten Rechtsakten, sondern eine Verpflichtung des HABM vor, jeden Rechtsverlust mitzuteilen und Entscheidungen über die betroffenen Feststellungen zu treffen, wenn ein nach dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt zu einem Verlust führt. |
Solange die Vorschriften über die fraglichen delegierten Rechtsakte einen Rechtsverlust zulassen, sollte diese Vorschrift akzeptabel sein. |
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Artikel 83 |
Bei fehlenden verfahrensrechtlichen Regelungen in dieser Verordnung oder in den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zieht die Agentur die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts heran.“
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Diese Vorschrift sieht nicht den Erlass von delegierten Rechtsakten, sondern eine Möglichkeit für das HABM vor, durch delegierte Rechtsakte verursachte Lücken unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze zu schließen.
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Diese Vorschrift zielt auf die Behandlung von Gesetzeslücken und betrifft nicht unmittelbar delegierte Rechtsakte. |
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Artikel 89 |
1. Die Agentur gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus:
(a) ein Europäisches Markenblatt, das die Eintragungen in das Register sowie sonstige Details enthält, deren Veröffentlichung nach dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten vorgeschrieben ist;
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Diese Vorschrift sieht nicht den Erlass von delegierten Rechtsakten vor, sondern verlangt lediglich die Veröffentlichung von Details, die in gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt werden. |
Diese Vorschrift enthält ein Veröffentlichungserfordernis und betrifft nicht unmittelbar delegierte Rechtsakte. |
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Artikel 93a |
Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:
(a) die formalen Anforderungen an Entscheidungen gemäß Artikel 75;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 38 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(b) die Modalitäten für mündliche Verhandlungen oder Beweisaufnahmen gemäß den Artikeln 77 und 78,
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 38 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(c) die Modalitäten der Zustellung gemäß Artikel 79;
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Die Vorschriften in Artikel 79 enthalten bereits Regeln über die Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein und Zustellung auf elektronischem Weg. Es wird auch festgelegt, dass der Exekutivdirektor die Art der öffentlichen Bekanntmachung bestimmt. Es ist daher unklar, welche weiteren Modalitäten mit delegierten Rechtsakten anzunehmen sind.
Es ist auch fraglich, ob diese Vorschrift unter Berücksichtigung des Buchstabens e überflüssig ist.
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Delegierte Rechtsakte scheinen nicht notwendig zu sein, da der Basisrechtsakt und Buchstabe e bereits die Modalitäten regeln. |
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(d) das Verfahren zur Feststellung eines Rechtsverlusts gemäß Artikel 79a;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 38 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(e) die Regeln für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel einschließlich der in Artikel 79b genannten durch die Verfahrensbeteiligten im Kontakt mit der Agentur sowie die von der Agentur bereitzustellenden Formblätter;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 38 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(f) die Vorschriften für die Fristberechnung und deren Dauer gemäß Artikel 79c Absatz 1;
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In Artikel 74c Absatz 1 gibt es keine Vorschriften oder Fristenregelungen. Der geänderte Artikel bezieht sich stattdessen auf die Vorschriften und Fristen nach Artikel 93a Buchstabe f. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung, die ergänzt oder geändert werden kann. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um die Vorschriften und Fristen festzulegen.
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Die fraglichen Vorschriften und Fristen sollten im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu heilen, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird.
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(g) das Verfahren zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern oder Transkriptionsfehlern und offensichtlichen Versehen in den Entscheidungen der Agentur sowie von der Agentur anzulastenden technischen Fehlern bei der Eintragung der Marke oder der Veröffentlichung ihrer Eintragung gemäß Artikel 79d;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 38 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(h) das Verfahren bei Widerruf einer Entscheidung oder Löschung einer Eintragung in das Register gemäß Artikel 80 Absatz 1;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 38 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(i) die Modalitäten einer Unterbrechung oder Wideraufnahme des Verfahrens bei der Agentur gemäß Artikel 82a;
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In Artikel 82a gibt es keine Modalitäten. Der geänderte Artikel bezieht sich stattdessen auf die Modalitäten gemäß Artikel 93a Buchstabe i. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung, die ergänzt oder geändert werden kann. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um diese Modalitäten festzulegen.
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Die fraglichen Modalitäten sollten im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu korrigieren, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird. |
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(j) das Verfahren zur Kostenverteilung und -festsetzung gemäß Artikel 85 Absatz 1,
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In Artikel 85 Absatz 1 gibt es keine Bedingungen. Der geänderte Artikel bezieht sich stattdessen auf die Bedingungen gemäß Artikel 93a Buchstabe j. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung, die ergänzt oder geändert werden kann. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um diese Modalitäten festzulegen.
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Die fraglichen Bedingungen sollten im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu korrigieren, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird.
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(k) die Angaben gemäß Artikel 87 Absatz 1;
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Artikel 87 Absatz 1 sieht bereits vor, dass das HABM ein Register führt, in dem die Angaben vermerkt werden, die nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind. Die Kommission ergänzt oder ändert daher eigentlich delegierte Rechtsakte, was gemäß Artikel 290 AEUV nicht möglich ist.
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Die genauen Angaben, die noch nicht in anderen Vorschriften geregelt sind, sollten im Basisrechtsakt weiter spezifiziert werden. Der Wortlaut „oder einem nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt“ in Artikel 87Absatz 1sollte gestrichen werden, um die derzeitige Situation zu korrigieren, mit der delegierte Rechtsakte in der Tat geändert oder ergänzt werden könnten.
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(l) das Verfahren zur Einsichtnahme in die Akten gemäß Artikel 88 einschließlich Regelungen in Bezug auf die Teile, die von der Einsichtnahme ausgenommen sind, sowie die Modalitäten der Aktenführung gemäß Artikel 88 Absatz 5;
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Der geänderte Artikel 88 sieht bereits vor, dass der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll und in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.
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Keine Übertragung notwendig; diese Vorschrift sollte gestrichen werden. |
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(m) die Modalitäten der Veröffentlichung der Angaben und Eintragungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a im Europäischen Markenblatt, darunter die Art der zu veröffentlichenden Informationen und die Sprachen, in denen diese Angaben und Eintragungen veröffentlicht werden sollen;
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Siehe oben Buchstabe k. |
Die genauen Angaben, die noch nicht in anderen Vorschriften geregelt sind, sollten im Basisrechtsakt weiter spezifiziert werden. Der Wortlaut „oder einem nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt“ in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a sollte gestrichen werden, um die derzeitige Situation zu korrigieren, mit der delegierte Rechtsakte in der Tat geändert oder ergänzt werden könnten.
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(n) Häufigkeit, Form und Sprachen, in denen Veröffentlichungen des Amtsblatts der Agentur gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b erscheinen sollen;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 38 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(o) Modalitäten für den Austausch von Informationen und Mitteilungen zwischen der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten und für die Gewährung von Akteneinsicht durch oder über die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 90;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 38 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(p) die Ausnahmen von der in Artikel 92 Absatz 2 geregelten Vertretungspflicht, die Bedingungen, unter denen gemäß Artikel 92 Absatz 4 ein gemeinsamer Vertreter ernannt werden muss, die Bedingungen, unter denen Angestellte gemäß Artikel 92 Absatz 3 und zugelassene Vertreter gemäß Artikel 93 Absatz 1 eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten geben müssen, um vertretungsbefugt zu sein, den Inhalt der Vollmacht und die Bedingungen, unter denen eine Person gemäß Artikel 93 Absatz 5 von der Liste gestrichen werden kann.“
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Die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 und Vertreter im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Agentur eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten reichen müssen, beziehen sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 38 hinreichend festgelegt
Die geänderten Absätze 2, 4 und 5 des Artikels 92 beziehen sich auf die in Artikel 93a Buchstabe p geregelten Fälle und festgelegten Bedingungen. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtungen, die ergänzt oder geändert werden können. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um diese Modalitäten festzulegen.
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Delegierte Rechtsakte in Bezug auf Artikel 92 Absatz 3 akzeptabel.
Die spezifischen Fälle und Bedingungen in Artikel 92 Absätze 2, 4 und 5 sollten im Basisrechtsakt weiter spezifiziert werden. Der Wortlaut „oder einem nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt“ in Artikel 87Absatz 1sollte gestrichen werden, um die derzeitige Situation zu korrigieren, mit der delegierte Rechtsakte in der Tat geändert oder ergänzt werden könnten. |
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Artikel 114 |
In Artikel 114 Absatz 2 wird der Ausdruck „in der Durchführungsverordnung“ durch „in auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten“ ersetzt.
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Dieser Artikel bezieht sich auf Formerfordernisse des nationalen Rechts in Bezug auf die Übermittlung einer Anmeldung oder einer Marke, die von denen abweichen, die in der Verordnung oder in delegierten Rechtsakten vorgesehen sind oder über sie hinausgehen
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Artikel 114a |
Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um die formalen Bedingungen festzulegen, die ein Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer europäischen Marke erfüllen muss, sowie die Einzelheiten seiner Prüfung und Veröffentlichung.“
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Diese Vorschrift ist eine Blanko-Übertragung, ohne eine entsprechende Vorschrift oder Verpflichtung im Basisrechtsakt zu nennen. Daher gibt es nichts, was geändert oder ergänzt werden kann. |
Gibt es keine Vorschriften in den Artikeln 112 bis 114 der Verordnung, auf die die Übertragung gestützt werden kann, sollten diese im Basisrechtsakt weiter spezifiziert werden.
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Artikel 128 |
4. Dem Exekutivdirektor obliegen unter anderem folgende Aufgaben:
[...]
(n) er übt die ihm nach Artikel 26 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 79, Artikel 79b, Artikel 79c, Artikel 87 Absatz 3, Artikel 88, Artikel 89, Artikel 93 Absatz 4, Artikel 119 Absatz 8 und Artikel 144 übertragenen Befugnisse gemäß den Vorgaben in dieser Verordnung und in den nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten aus;
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Siehe oben die Artikel 30, 79 und 88.
Zwischen den Befugnissen des Exekutivdirektors und dem Anwendungsbereich der Übertragung von Legislativbefugnissen darf es keine Widersprüche geben.
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Entweder sind die Befugnisse des Exekutivdirektors oder die Übertragung von Befugnissen zu ändern, um Widersprüche zu vermeiden. |
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Artikel 144a |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 163 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes regeln:
(a) Einzelheiten zur Verwendung der in Artikel 119 genannten Sprachen,
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 45 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(b) die Fälle‚ in denen ein einzelnes Mitglied gemäß Artikel 132 Absatz 2 und Artikel 134 Absatz 2 über Widersprüche beziehungsweise Löschungen entscheidet;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 45 hinreichend festgelegt.
Die Artikel 132 Absatz 2 und 134 Absatz 2 verweisen derzeit auf Artikel 144a Buchstabe c. |
Delegierte Rechtsakte akzeptabel.
Die Verweise in Artikel 132 Absatz 2 und 134 Absatz 2 sollten jedoch auf Artikel 144a Buchstabe b verweisen. |
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(c) die genauere Organisation der Beschwerdekammern, unter anderem die Einsetzung und die Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern im Sinne von Artikel 135 Absatz 3 Buchstabe a, die Zusammensetzung der erweiterten Kammer und die Modalitäten ihrer Anrufung im Sinne von Artikel 135 Absatz 4 und die Bedingungen, unter denen ein Mitglied nach Artikel 135 Absätze 2 und 5 allein entscheidungsbefugt ist;
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Die „Aufgaben des Präsidiums“ erscheinen in Bezug auf ihren Anwendungsbereich zu weit gefasst und könnten möglicherweise wesentliche Vorschriften betreffen.
Darüber hinaus bezieht sich diese Vorschrift auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 45 hinreichend festgelegt. |
Delegierte Rechtsakte akzeptabel, außer dass die „Aufgaben des Präsidiums“ im Basisrechtsakt ausdrücklich genannt werden könnten. |
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(d) die Gebührenordnung der Agentur nach Maßgabe von Artikel 144, etwa die Höhe der Gebühren, die zulässigen Zahlungsarten und Währungen, der Fälligkeitstag von Gebühren und Entgelten, der maßgebende Zahlungstag und die Folgen der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung der Gebühr und von zu wenig oder zu viel gezahlten Beträgen, etwaige gebührenfreie Leistungen und die Modalitäten, unter denen der Exekutivdirektor die Befugnisse nach Artikel 144 Absätze 3 und 4 ausüben darf.“
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Mit Ausnahme der Struktur und der Höhe der Gebühren, die wesentliche Vorschriften sind und daher nicht der Übertragung unterliegen sollten, bezieht sich diese Vorschrift auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 45 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel, außer für die Struktur und die Höhe der Gebühren. |
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Artikel 145 |
In Artikel 145 wird der Ausdruck „ihre Durchführungsverordnungen“ durch „die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte“ ersetzt.
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Diese Vorschrift betrifft die Anwendung von Vorschriften auf internationale Registrierungen. |
Diese Vorschrift betrifft nicht direkt die Befugnisübertragung. |
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Artikel 161a |
Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 163 ermächtigt, um Folgendes festzulegen:
(a) die bei einer internationalen Anmeldung zu erfüllenden formalen Voraussetzungen gemäß Artikel 147 Absatz 5, das Verfahren zur Überprüfung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 147 Absatz 6 und die Modalitäten der Übermittlung der internationalen Anmeldung gemäß Artikel 147 Absatz 4;
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In Artikel 147 Absatz 5 gibt es keine formalen Voraussetzungen. Der geänderte Artikel bezieht sich eher auf die formalen Voraussetzungen gemäß Artikel 161a Buchstabe a. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung, die ergänzt oder geändert werden kann. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um die formellen Voraussetzungen festzulegen.
Darüber hinaus bezieht sich diese Vorschrift auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 46 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel, außer für die formellen Voraussetzungen einer internationalen Anmeldung, die im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden sollte, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu heilen, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird. |
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(b) die Modalitäten der Zustellung nach Artikel 148a;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 46 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(c) die bei einem Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gemäß Artikel 149 Absatz 2 zu erfüllenden formalen Voraussetzungen, das Verfahren zur Überprüfung dieser Voraussetzungen und die Modalitäten der Übermittlung des Antrags auf Ausdehnung des Schutzes an das Internationale Büro;
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In Artikel 149 gibt es keine formalen Voraussetzungen. Der geänderte Artikel bezieht sich eher auf die formalen Voraussetzungen gemäß Artikel 161a Buchstabe c. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung, die ergänzt oder geändert werden kann. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um die formellen Voraussetzungen festzulegen.
Es gibt keinen Artikel 149 Absatz 2. Dieser Artikel hat nur einen Absatz. Die Änderung in Bezug auf die formalen Voraussetzungen ist als Schlusssatz angefügt. |
Die formalen Voraussetzungen eines Antrags sollten im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu korrigieren, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird.
Der Verweis sollte auf Artikel 149 verweisen. |
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(d) das Verfahren zur Beantragung eines Zeitrangs nach Artikel 153;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 46 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(e) die Verfahren zur Prüfung absoluter Eintragungshindernisse nach Artikel 154 sowie zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs nach Artikel 156 einschließlich der erforderlichen Mitteilungen an das Internationale Büro;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 46 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(f) die Verfahren im Zusammenhang mit internationalen Registrierungen nach Artikel 154a;
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In Artikel 154a wird auf keine Verfahren Bezug genommen. Der geänderte Artikel bezieht sich eher auf die Verfahren gemäß Artikel 161a Buchstabe f. Damit gibt es im Basisrechtsakt keine Verpflichtung, die ergänzt oder geändert werden kann. Die Kommission gibt sich im Endeffekt selbst einen unbegrenzten Ermessensspielraum, um diese Verfahren festzulegen.
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Die fraglichen Verfahren sollten im Basisrechtsakt genauer festgelegt werden, um das derzeitige wiederkehrende Fehlen einer Verpflichtung zu korrigieren, was bedeutet, dass tatsächlich nichts im Einklang mit Artikel 290 AEUV geändert oder ergänzt wird.
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(g) die Fälle, in denen die Agentur dem Internationalen Büro die Nichtigkeit der Wirkung einer internationalen Registrierung nach Maßgabe von Artikel 158 mitzuteilen hat, und die Informationen, die eine solche Mitteilung enthalten muss;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 46 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(h) die Modalitäten der Übermittlung der Anträge gemäß Artikel 158c an das Internationale Büro;
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Artikel 158c bezieht sich auf nach dem Verfahren des Artikels 161a Buchstabe h festgelegte Fälle und nicht auf „die Modalitäten der Übermittlung“.
In beiden Fällen bezieht sich dies auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel, sofern klargestellt wird, ob es um Modalitäten der Übermittlung oder festgelegte Fälle geht.
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(i) die Erfordernisse, denen ein Antrag auf Umwandlung nach Artikel 159 Absatz 1 genügen muss;
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Dies bezieht sich auf ergänzende nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 46 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel. |
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(j) die formalen Erfordernisse, denen ein Antrag auf Umwandlung nach Artikel 161 genügen muss, sowie die dabei anwendbaren Verfahren;
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In Artikel 161 geht es nicht um formale Erfordernisse, denen ein Antrag auf Umwandlung genügen muss.
Die Verfahrensvorschrift bezieht sich auf nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 46 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel, außer für „formale Erfordernisse“, die im Basisrechtsakt klargestellt werden müssen. |
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(k) die Modalitäten für Mitteilungen zwischen der Agentur und dem Internationalen Büro gemäß den Artikeln 147 Absatz 4, Artikel 148a, Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 158c an das Internationale Büro.“
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In Artikel 147 Absatz 4 geht es nicht um notwendige „Mitteilungen“.
Darüber hinaus bezieht sich diese Vorschrift auf nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung. Ziel, Inhalt und Anwendungsbereich sind auch unter Berücksichtigung der Erwägung 46 hinreichend festgelegt.
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Delegierte Rechtsakte akzeptabel, außer für notwendige „Mitteilungen“, die im Basisrechtsakt klargestellt werden müssen. |
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Artikel 163a |
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
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Dies entspricht dem Musterartikel in der Vereinbarung.
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2. Die Übertragung der Befugnisse nach Maßgabe der Artikel 24a, 35a, 45a, 49a, 57a, 65a, 74a, 74k, 93a, 114a, 144a und 161a erfolgt auf unbestimmte Zeit.
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Das Parlament könnte für eine feste Dauer der Befugnisübertragung – beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Jahren – in Verbindung mit Berichterstattungspflichten plädieren (Option 2 in der Vereinbarung).
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Dies entspricht dem Musterartikel in der Vereinbarung.
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3. Die in Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
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Dies entspricht dem Musterartikel in der Vereinbarung.
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
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Dies entspricht dem Musterartikel in der Vereinbarung.
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5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 24a, 35a, 45a, 49a, 57a, 65a, 74a, 74k, 93a, 114a, 144a und 161a erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.“
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Die Frist für Einwände ist die Standardfrist von 2+2 Monaten, die das Parlament nach eigenem Ermessen verlängern oder verkürzen kann.
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Dies entspricht dem Musterartikel in der Vereinbarung.
Dem Parlament steht es frei, die Zeitrahmen zu ändern. |
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- [1] Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).
- [2] Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33). Es gibt auch noch eine dritte Durchführungsverordnung, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 1), die jedoch nicht geändert wird.
- [3] http://europa.eu/agencies/documents/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf
- [4] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- [5] Schreiben vom 3. Februar 2012 von Präsident Barroso an Präsident Schulz.
- [6] Am 19. September 2012 hat die Kommission vor dem Gerichtshof Klage erhoben und beantragt, einen Artikel der Verordnung über Biozid-Produkte für nichtig zu erklären, in dem der Erlass von Maßnahmen durch einen Durchführungsrechtsakt statt durch einen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist. Die Kommission argumentiert, dass es in dem betreffenden Artikel um die Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des Gesetzgebungsakts gehe. In Anbetracht der Art der Befugnisübertragung an die Kommission, aber auch des Zwecks des aufgrund dieser Befugnisse zu erlassenden Rechtsakts müsse dieser Rechtsakt daher gemäß dem in Artikels 290 AEUV vorgesehenen Verfahren und nicht nach den Verfahren des Artikels 291 AEUV erlassen werden. Rechtssache C‑427/12, Kommission/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.
- [7] Politische Leitlinien zu einem horizontalen Ansatz innerhalb des Parlaments zum Umgang mit delegierten Rechtsakten (Schreiben vom 19. April 2012 vom Präsidenten der Konferenz der Ausschussvorsitze an den Präsidenten des Parlaments).
- [8] Folgende Personen waren anwesend: Sebastian Valentin Bodu (Stellvertretender Vorsitzender), Françoise Castex (Stellvertretende Vorsitzende), Marielle Gallo, Jutta Haug (gemäß Artikel 187 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Eva Lichtenberger, Alajos Mészáros, Andrej Plenković (gemäß Artikel 193 Absatz 3 der Geschäftsordnung) Bernhard Rapkay, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (14.10.2013)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
(COM(2013)0161 – C7‑0087/2013 – 2013/0088(COD))
Verfasser der Stellungnahme: George Sabin Cutaş
KURZE BEGRÜNDUNG
Hauptziel des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke zusammen mit dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2008/95/EG ist es, die Systeme für die Markeneintragung in allen EU-Mitgliedstaaten anzugleichen sowie eine harmonische Koexistenz und Komplementarität zwischen dem Markensystem der Union und den Markenrechten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, um sie leistungsfähiger für Unternehmen zu machen, indem sie kostengünstiger, einfacher, schneller und berechenbarer sind sowie mehr Rechtssicherheit bieten. Dies könnte Innovation und Wirtschaftswachstum starke Impulse verleihen.
Die Stellungnahme konzentriert sich ausschließlich auf die handelsbezogenen Aspekte des Vorschlags und insbesondere auf die Durchfuhr nachgeahmter Waren durch die Union und den Verkauf nachgeahmter Waren über das Internet. Was den ersten Aspekt anbelangt, so zielt der Kommissionsvorschlag darauf ab, die Durchfuhr nachgeahmter Waren durch die Union zu verringern. Die Stellungnahme unterstützt diese Initiative, stellt jedoch klar, dass dies keine negativen Auswirkungen auf das Recht der Union haben sollte, im Einklang mit der am 14. November 2001 auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha angenommenen Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit den Zugang zu Arzneimitteln für Drittstaaten zu unterstützen. Es sollte jedoch eingeräumt werden, dass sich die Frage des Zugangs zu Arzneimitteln hauptsächlich auf Patente bezieht und in geringerem Maße auf Marken.
Was den zweiten handelsbezogenen Aspekt betrifft, verfolgt der Vorschlag das Ziel, zu verhindern, dass nachgeahmte Waren vor allem durch Verkäufe über das Internet in die Union gelangen. Dieses Problem ist in den letzten Jahren aufgrund der gestiegenen Verkaufszahlen über das Internet besonders wichtig geworden. Die Stellungnahme macht deutlich, welche Rechtsinstrumente es dem Markenrechtsinhaber ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einfuhr nachgeahmter Waren zu unterbinden, wenn nur der Versender aus kommerziellen Beweggründen handelt. Angesichts der Tragweite des Problems und der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen ist es ferner angebracht, dass die Kontrollen von Internet-Websites der Mitgliedstaaten, über die nachgeahmte Waren verkauft werden, verbessert werden.
Schließlich weist die Stellungnahme auf die Notwendigkeit hin, den Besitzstand der EU zum Schutz von geografischen Angaben in der Union auszubauen, indem geografische Angaben zu Waren, die keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine und Spirituosen sind, in einen künftigen EU-Rechtsakt aufgenommen werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(13) Um die ausgeprägten Schutzrechte für auf EU-Ebene geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu wahren, muss klargestellt werden, dass diese Rechte es gestatten, Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren europäischen Marke einzulegen, unabhängig davon, ob die Schutzrechte außerdem vom Prüfer von Amts wegen als Eintragungshindernisse zu berücksichtigen sind. |
(13) Um die ausgeprägten Schutzrechte für auf EU-Ebene geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu wahren, muss klargestellt werden, dass diese Rechte es gestatten, Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren europäischen Marke einzulegen, unabhängig davon, ob die Schutzrechte außerdem vom Prüfer von Amts wegen als Eintragungshindernisse zu berücksichtigen sind. Da EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz geografischer Angaben nur für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine und Spirituosen bestehen, sollte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten für den Schutz geografischer Angaben auch für Waren annehmen, die keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine oder Spirituosen sind. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(18) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer europäischen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. |
(18) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer europäischen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Die Einhaltung der WTO-Regeln, insbesondere von Artikel V des GATT zur Freiheit der Durchfuhr, durch die Union und ihr Recht, den Zugang von Drittstaaten zu Medikamenten zu fördern, und vor allem die Herstellung, die Verbreitung und den Vertrieb von Generika in und außerhalb der EU, bleiben hiervon unberührt. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(19) Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
(19) Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. Zu diesem Zweck sollte der Markeninhaber die einschlägigen Maßnahmen ergreifen, die in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehen sind. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 9 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 9 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 9a – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Der Absatz sollte mit den bereits in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Identitäts- und Ähnlichkeitsbestimmungen in Einklang stehen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 74 a a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(74aa) Entschädigung des Einführers und des Eigentümers der Waren | ||||||||||||||||||
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Die Agentur ist befugt anzuordnen, dass der Inhaber einer europäischen Marke dem Einführer, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für Schäden zu leisten hat, die sie durch eine unrechtmäßige Zurückhaltung von Waren aufgrund der in Artikel 9 gewährten Einfuhrbeschränkungsrechte erlitten haben. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Gemäß Artikel 56 des TRIPS-Übereinkommens sind die zuständigen Stellen befugt anzuordnen, dass ein Antragsteller, in diesem Fall ein Markeninhaber, dem Einführer oder Eigentümer angemessenen Ersatz für alle Schäden zu leisten hat, die dieser durch eine unrechtmäßige Zurückhaltung von Waren erlitten hat. Die unrechtmäßige Zurückhaltung von Waren ist ein großes und zunehmendes Problem. Laut dem Jahresbericht der Kommission mit dem Titel „EU Customs Enforcement of Intellectual Property Rights: Results at the Border“ (Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die EU-Zollbehörden: Ergebnisse an den Außengrenzen) wurden 2011 in über 2 700 Fällen Waren fälschlicherweise zurückgehalten, was einem Anstieg um 46 % im Vergleich zum vorletzten Jahr entspricht. |
VERFAHREN
Titel |
Gemeinschaftsmarke |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0161 – C7-0087/2013 – 2013/0088(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 16.4.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 16.4.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
George Sabin Cutaş 25.4.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
11.7.2013 |
16.9.2013 |
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Datum der Annahme |
14.10.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laima Liucija Andrikienė, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Andrea Cozzolino, George Sabin Cutaş, Marielle de Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Franziska Keller, Bernd Lange, Vital Moreira, Paul Murphy, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Jan Zahradil |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Elisabeth Jeggle, Krzysztof Lisek, Iosif Matula, Paul Rübig, Catherine Stihler |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (7.11.2013)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke
(COM(2013)0161 – C7‑0087/2013 – 2013/0088(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Regina Bastos
KURZE BEGRÜNDUNG
In der Europäischen Union kann eine Marke eingetragen werden entweder auf nationaler Ebene beim Amt für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats (die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Marken wurden durch die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1998, kodifiziert durch die Richtlinie 2008/95/EG, teilweise harmonisiert) oder auf Unionsebene als Gemeinschaftsmarke (auf der Grundlage der Verordnung 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, kodifiziert durch die Verordnung 207/2009). Die Verordnung hat gleichzeitig das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) errichtet, dem die Zuständigkeit für die Eintragung und Verwaltung von Gemeinschaftsmarken übertragen wurde. Dieser Besitzstand in Bezug auf die Marken hat keine größeren Veränderungen erfahren, während sich das Umfeld der Unternehmen tiefgreifend verändert hat.
Ziel des Vorschlags
Die Gemeinschaftsmarke ist ein Titel des geistigen Eigentums und wurde auf der Grundlage von Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschaffen. Aus der von der Europäischen Kommission durchgeführten Folgenabschätzung ging hervor, dass Teile der Verordnung geändert werden müssen, um das System der Gemeinschaftsmarke zu verbessern und zu straffen.
Das allgemeine Ziel der von der Europäischen Kommission am 27. März 2013 vorgeschlagenen Überarbeitung ist:
• das Markensystem in Europa zu modernisieren,
• die Abweichungen zwischen den Bestimmungen des Regelungsrahmens zu begrenzen und
• die Zusammenarbeit zwischen den Markenämtern zu verbessern.
Es geht darum, den Unternehmen der EU zu ermöglichen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern:
• indem ihnen ein besserer Zugang zum Markenrechtsschutz geboten wird (Senkung der Kosten, größere Schnelligkeit und bessere Vorhersehbarkeit),
• indem ihnen Rechtssicherheit garantiert und
• die Koexistenz und Komplementarität des Systems der EU und der nationalen Systeme gewährleistet wird.
Was die Überarbeitung der Verordnung angeht, so schlägt die Kommission kein neues System vor, sondern eine gezielte Modernisierung der bestehenden Bestimmungen. Hierzu zählen vor allem:
• die Anpassung der Terminologie an den Vertrag von Lissabon und die Anpassung der Bestimmungen an den Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen,
• die Straffung der Verfahren zur Anmeldung und Eintragung einer europäischen Marke,
• die Beseitigung von rechtlichen Unklarheiten,
• die Organisation der Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Ämtern und
• die Anpassung an Artikel 290 AEUV über die delegierten Rechtsakte.
Binnenmarktaspekte
Das System der Gemeinschaftsmarke und der nationalen Marken ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes notwendig. Eine Marke dient dazu, die Produkte und die Dienstleistungen eines Unternehmens voneinander zu unterscheiden und diesem zu ermöglichen, seine Wettbewerbsposition auf dem Markt zu halten, indem Kunden geworben werden und Wachstum erzeugt wird. Die Zahl der beim HABM eingereichten Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken nimmt mit mehr als 107 900 im Jahr 2012 beständig zu. Damit einher gingen steigende Erwartungen der Interessenträger an rationellere und leistungsfähigere Eintragungsverfahren, die besser aufeinander abgestimmt, öffentlich zugänglich und technologisch auf dem neuesten Stand sind.
Im Einzelnen enthält dieses neue Gesetzespaket auch einige Bestimmungen zu den Befugnissen des Binnenmarktausschusses und zum Verbraucherschutz:
• die Präzisierung, dass der Inhaber einer europäischen Marke einem Dritten die Benutzung eines Zeichens in der vergleichenden Werbung untersagen kann, wenn diese Werbung gegen die Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung verstößt;
• die Präzisierung, dass die Einfuhr von Waren in die Union auch dann untersagt werden kann, wenn lediglich der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt, um die Bestellung und den Verkauf nachgeahmter Waren über das Internet zu bekämpfen;
• die Möglichkeit für die Markeninhaber, Dritten zu verbieten, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für diese Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen, unabhängig davon, ob sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Der Standpunkt der Verfasserin der Stellungnahme
Die Verfasserin der Stellungnahme ist im Großen und Ganzen mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission einverstanden, insbesondere mit den Bestimmungen zur Befugnis des Binnenmarktausschusses und zum Verbraucherschutz. Die in dem Entwurf einer Stellungnahme enthaltenen Änderungsanträge betreffen in erster Linie Folgendes:
• die Stärkung der Rolle der nationalen Behörden im Markenrechtsschutz und die Bekämpfung der Produktpiraterie,
• die Abschaffung der Möglichkeit, eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke lediglich bei der Agentur einzureichen,
• die Präzisierung der Merkmale, die für eine Gemeinschaftsmarke konstitutiv sind,
• die Fristen für die Bezeichnung und die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen,
• die Aufgaben der Agentur,
• die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und
• die Gebühren.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollte die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aktualisiert werden. Infolgedessen wird der Begriff der „Gemeinschaftsmarke“ durch den der „europäischen Marke“ ersetzt. Im Einklang mit dem im Juli 2012 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen wird die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch „Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle“ („die Agentur“) ersetzt. |
(2) Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollte die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aktualisiert werden. Infolgedessen wird der Begriff der „Gemeinschaftsmarke“ durch den der „Unionsmarke“ ersetzt. Im Einklang mit dem im Juli 2012 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen wird die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch „Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle“ („die Agentur“) ersetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Um größere Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig die Rechtssicherheit hinsichtlich der Darstellungsmittel von Marken zu stärken, sollte die Anforderung der grafischen Darstellbarkeit aus der Definition der europäischen Marke gestrichen werden. Ein Zeichen sollte in jeder angemessenen Form dargestellt werden dürfen und damit nicht unbedingt mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung den zuständigen Behörden und dem Publikum ermöglicht, den genauen Gegenstand des gewährten Schutzes klar und eindeutig zu bestimmen. |
(9) Um größere Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig die Rechtssicherheit hinsichtlich der Darstellungsmittel von Marken zu stärken, sollte die Anforderung der grafischen Darstellbarkeit aus der Definition der europäischen Marke gestrichen werden. Ein Zeichen sollte in jeder angemessenen Form dargestellt werden dürfen und damit nicht unbedingt mit grafischen Mitteln; es sollte ferner die Anforderung bestehen, dass ein Zeichen im Hinblick sowohl auf seine Veröffentlichung als auch auf seine Eintragung in das Register so dargestellt werden kann, dass es den zuständigen Behörden und dem Publikum ermöglicht wird, den genauen Gegenstand des gewährten Schutzes klar und eindeutig zu bestimmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) Darüber hinaus können natürliche und juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher Widerspruch gegen die Anmeldung einer Marke einlegen, wenn sie belegen können, dass die Marke geeignet ist, das Publikum beispielsweise über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit muss nicht nur im Fall der Ähnlichkeit, sondern auch hinsichtlich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen präzisiert werden, dass eine Marke lediglich insoweit geschützt werden sollte, wie die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt wird. |
(15) Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit muss nicht nur im Fall der Ähnlichkeit, sondern auch hinsichtlich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen präzisiert werden, dass eine Marke lediglich insoweit geschützt werden sollte, wie die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15a) Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, gegenüber dem Verbraucher oder Endnutzer die Herkunft des Erzeugnisses zu gewährleisten, indem er in die Lage versetzt wird, das Erzeugnis ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15b) Für die Feststellung, ob die Hauptfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, ist diese Bestimmung im Sinne von Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegen, damit das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gewahrt bleibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer europäischen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. |
(18) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer europäischen Marke mit Hilfe der nationalen Behörden Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Hilfe der nationalen Behörden ist notwendig, damit dieses Verbot durchgesetzt werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
(19) Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber mit Hilfe der nationalen Behörden die Einfuhr oder das Angebot solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender, Zwischenhändler, der Vermittler oder der Erbringer von Verkaufsdienstleistungen über das Internet der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Hilfe der nationalen Behörden ist notwendig, damit dieses Verbot durchgesetzt werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21a) Die ausschließlichen Rechte aus einer Marke sollten den Inhaber nicht dazu berechtigen, die Benutzung von Zeichen oder Angaben zu untersagen, wenn sie aus gutem Grund dazu benutzt werden, den Verbrauchern zu ermöglichen, Vergleiche zu ziehen oder eine Meinung zu äußern, oder wenn die Marke nicht gewerblich genutzt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(27) Angesichts des fortschreitenden Rückgangs und der geringen Anzahl der bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz („Markenämter in den Mitgliedstaaten“) eingereichten Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke sollte eine Anmeldung einer europäischen Marke lediglich bei der Agentur eingereicht werden dürfen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da es das Ziel ist, den Menschen und den Unternehmen das Leben zu erleichtern, müssen wir alle Möglichkeiten zur Anmeldung einer europäischen Marke beibehalten, weshalb es weiterhin möglich sein muss, das Verfahren in den nationalen Ämtern, die nur als Vermittler der Agentur tätig sind, durchzuführen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(45) Um zu gewährleisten, dass eine wirksame und effiziente Methode zur Beilegung von Streitigkeiten existiert, um die Kohärenz mit der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 verankerten Sprachregelung zu wahren, um für zügige Entscheidungen bei einfachen Sachverhalten zu sorgen und die wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen und um zu garantieren, dass die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren angemessen und realistisch ist bei gleichzeitiger Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Haushaltsgrundsätze, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Einzelheiten zur Sprachregelung der Agentur, die Fälle, in denen Entscheidungen über Widersprüche und Löschungen von einem einzigen Mitglied getroffen werden sollten, die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern, die Höhe der an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sowie Näheres zu den Zahlungsmodalitäten spezifiziert werden. |
(45) Um zu gewährleisten, dass eine wirksame und effiziente Methode zur Beilegung von Streitigkeiten existiert, um die Kohärenz mit der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 verankerten Sprachregelung zu wahren, um für zügige Entscheidungen bei einfachen Sachverhalten zu sorgen und die wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen und um zu garantieren, dass die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren angemessen und realistisch ist bei gleichzeitiger Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Haushaltsgrundsätze, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Vorschriften zur Anwendung der in der Agentur vorgesehenen Sprachregelung, die Fälle, in denen Entscheidungen über Widersprüche und Löschungen von einem einzigen Mitglied getroffen werden sollten, die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern, die Höhe der an die Agentur zu entrichtenden Gebühren sowie Näheres zu den Zahlungsmodalitäten spezifiziert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 4 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ziel ist es, dass die Merkmale, die für die europäische Marke konstitutiv sind, eindeutig und genau dargestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 9 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 9 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Vertriebswege für nachgeahmte Ware und Schmuggelware ähneln immer mehr denjenigen des legalen internationalen Handels. Da die Fälschung von Zollunterlagen, insbesondere betreffend Herkunft und Bestimmung von Waren, für manche kriminellen Netze relativ leicht ist, muss der IMCO-Ausschuss darauf hinweisen, dass für den Schutz des Binnenmarkts und den Schutz der Rechte, der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher die Kontrolle der Handelsströme von entscheidender Bedeutung ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 9 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Hilfe der nationalen Behörden ist notwendig, damit dieses Verbot durchgesetzt werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Änderungsantrag zielt darauf ab, klarzustellen, dass die Bedingung der lauteren Benutzung nicht nur für die Bestimmung unter Buchstabe a, sondern auch für die unter Buchstaben b und c gilt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 15 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wird vorgeschlagen, die Formulierung „in der Gemeinschaft“ durch „in einem Mitgliedstaat oder einem Teil davon“ zu ersetzen. Sofern die Benutzung „ernsthaft“ ist, sollte die auf einen einzigen Mitgliedstaat oder einen Teil davon beschränkte Benutzung ausreichen, damit ein Antrag auf Erklärung des Widerrufs aufgrund der Nichtbenutzung einer EU-Marke abgelehnt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da es das Ziel ist, den Menschen und den Unternehmen das Leben zu erleichtern, müssen wir alle Möglichkeiten zur Anmeldung einer europäischen Marke beibehalten, weshalb es weiterhin möglich sein muss, das Verfahren in den nationalen Ämtern, die nur als Vermittler der Agentur tätig sind, durchzuführen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Anmeldetag einer europäischen Marke ist der Tag, an dem die die Angaben nach Artikel 26 Absatz 1 enthaltenden Unterlagen vom Anmelder bei der Agentur oder dem Nationalen Amt für den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht werden. Die derzeitige einmonatige Kulanz sollte beibehalten werden, um den Anmeldern die Gelegenheit zu geben, eine Anmeldung zurückzunehmen und erneut einzureichen, ohne die Gebühr zweimal entrichten zu müssen. Das ist besonders wichtig für KMU, die mit höherer Wahrscheinlichkeit fehlerhafte Anmeldungen einreichen und die besonders darunter leiden werden, wenn sie die Gebühr zweimal entrichten müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 28 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 28 – Absatz 8 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Fenster für die Änderung von Klassenüberschriften sollte nicht nur für Anmeldungen gelten, die ausschließlich aus Klassenüberschriften bestehen, sondern auch für solche, die eine gesamte Klassenüberschrift und bestimmte andere Waren oder Dienstleistungen umfassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 28 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 28 – Absatz 8 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wer die Anmeldung vor dem 22. Juni 2012 vorgenommen hat, hat alle zur damaligen Zeit vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Um neue und komplizierte Verfahren zu vermeiden, muss dieses Verfahren befolgt werden, wenn eine Änderung im Register vorgenommen wird oder beim Antrag auf Verlängerung der Marke. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 30 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach der Durchführungsverordnung für die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann die Priorität entweder in der Anmeldung oder binnen zwei Monaten nach dem Anmeldetag beansprucht werden. Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung gilt. Durch die Änderung soll der derzeitige Wortlaut von Artikel 30 und damit auch die zweimonatige Kulanzfrist beibehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 38 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 39 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 41 – Absatz 5 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 40 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 42 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der derzeitige Wortlaut von Artikel 42 Absatz 4: „Das Amt kann die Beteiligten ersuchen, sich zu einigen, wenn es dies als sachdienlich erachtet.“ Vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angebotene Mediationsdienste sind auf Beschwerdeverfahren beschränkt, und nur die Mitarbeiter des Amtes können als Mediatoren tätig werden. Bis heute wurden nur sehr wenige Mediationen durchgeführt. Um die Attraktivität der Mediation zu erhöhen, sollten die Beteiligten angeregt werden, sich dieses Instruments in einer früheren Phase zu bedienen. Die Beteiligten sollten außerdem das Recht erhalten, externe Mediatoren zu beauftragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 50 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 57 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der derzeitige Wortlaut von Artikel 57 Absatz 4: „Das Amt kann die Beteiligten ersuchen, sich zu einigen, wenn es dies als sachdienlich erachtet.“ Vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angebotene Mediationsdienste sind auf Beschwerdeverfahren beschränkt, und nur die Mitarbeiter des Amtes können als Mediatoren tätig werden. Bis heute wurden nur sehr wenige Mediationen durchgeführt. Um die Attraktivität der Mediation zu erhöhen, sollten die Beteiligten angeregt werden, sich dieses Instruments in einer früheren Phase zu bedienen. Die Beteiligten sollten das Recht erhalten, externe Mediatoren zu beauftragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 98 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 1 a – Artikel 123 b – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Regeln für die Rechte des geistigen Eigentums europaweit angeglichen werden, macht es durchaus Sinn, dass alle Waren denselben Schutz genießen, wodurch Rechtssicherheit garantiert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 98 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 1 a – Artikel 123 b – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Regeln für die Rechte des geistigen Eigentums europaweit angeglichen werden, macht es durchaus Sinn, dass alle Waren denselben Schutz genießen, wodurch Rechtssicherheit garantiert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 98 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 1 a – Artikel 123 b – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Regeln für die Rechte des geistigen Eigentums europaweit angeglichen werden, macht es durchaus Sinn, dass alle Waren denselben Schutz genießen, wodurch Rechtssicherheit garantiert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 98 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 1 a – Artikel 123 b – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Mediation ist wichtig, vermeidet sie doch weitere Kosten von Gerichtsprozessen und gewährleistet eine raschere Beilegung von Konflikten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 98 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 1 a – Artikel 123 c –Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 2 – Artikel 124 – Absatz 1 – Buchstabet k a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 2 – Artikel 125 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss paritätisch sein, d.h. ein Vertreter pro Mitgliedstaat, ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter des Europäischen Parlaments, um das institutionelle Gleichgewicht herzustellen und eine tatsächliche Teilhabe des EP bei der Überwachung der Verwaltung des Amtes zu ermöglichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 3 – Artikel 128 – Absatz 4 – Buchstabe o a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 3 – Artikel 129 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 3 – Artikel 129 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 3 – Artikel 129 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 99 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Titel XII – Abschnitt 3 – Artikel 129 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 106 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 137 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 11 – Nummer 110 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Artikel 144 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da der Überschuss aus den von den Antragstellern bei der Anmeldung der Marken und ihrer Verlängerung gezahlten Gebühren resultiert, muss er zur Verbesserung des europäischen Markensystems verwendet werden. |
VERFAHREN
Titel |
Gemeinschaftsmarke |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0161 – C7-0087/2013 – 2013/0088(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 16.4.2013 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 16.4.2013 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Regina Bastos 29.5.2013 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
9.7.2013 |
25.9.2013 |
14.10.2013 |
|
|
Datum der Annahme |
5.11.2013 |
|
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|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 1 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Preslav Borissov, Jorgo Chatzimarkakis, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Thomas Händel, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Phil Prendergast, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Raffaele Baldassarre, Regina Bastos, Jürgen Creutzmann, Cornelis de Jong, Ildikó Gáll-Pelcz, María Irigoyen Pérez, Constance Le Grip, Emma McClarkin, Claudio Morganti, Pier Antonio Panzeri, Marek Siwiec, Kerstin Westphal |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Agustín Díaz de Mera García Consuegra |
||||
VERFAHREN
Titel |
Gemeinschaftsmarke |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0161 – C7-0087/2013 – 2013/0088(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
27.3.2013 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 16.4.2013 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 16.4.2013 |
ITRE 16.4.2013 |
IMCO 16.4.2013 |
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 25.4.2013 |
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|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Cecilia Wikström 24.4.2013 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
29.5.2013 |
19.6.2013 |
17.9.2013 |
14.10.2013 |
|
|
5.11.2013 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
17.12.2013 |
|
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|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Sergio Gaetano Cofferati, Eva Lichtenberger, József Szájer |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Silvia Costa, Jürgen Klute, Kay Swinburne |
||||
Datum der Einreichung |
12.2.2014 |
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