BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung)
16.1.2014 - (COM(2013)0162 – C7‑0088/2013 – 2013/0089(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Cecilia Wikström
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung)
(COM(2013)0162 – C7‑0088/2013 – 2013/0089(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0162),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0088/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013[1],
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0032/2014),
A. in der Erwägung, dass der vorliegenden Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 114 , |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, |
Begründung | |
Es sollte die vollständige Rechtsgrundlage genannt werden. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union20 ersuchte der Rat die Kommission, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95/EG zu unterbreiten. Bei der Überarbeitung der Richtlinie sollte auf eine bessere Abstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geachtet werden, um die Diskrepanzen innerhalb des Markensystems in ganz Europa zu verringern. |
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union20 ersuchte der Rat die Kommission, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95/EG zu unterbreiten. Bei der Überarbeitung der Richtlinie sollte auf eine bessere Abstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geachtet werden, was die Diskrepanzen innerhalb des Markensystems in ganz Europa verringern und gleichzeitig den Schutz nationaler Marken als attraktive Option für die Anmelder aufrechterhalten würde. In diesem Zusammenhang sollte die komplementäre Beziehung zwischen dem Markensystem der Europäischen Union und den nationalen Markensystemen sichergestellt werden. |
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20 ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 22. |
20 ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 22. |
Begründung | |
Es ist wichtig, auf den komplementären Charakter des nationalen und des europäischen Markenschutzes hinzuweisen. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10) Es muss unbedingt gewährleistet sein, dass eingetragene Marken im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen und dass der Markenschutz auf einzelstaatlicher Ebene dem Schutz der europäischen Marke entspricht. Entsprechend dem umfassenden Schutz, der in der Union bekannten europäischen Marken gewährt wird, sollten alle eingetragenen Marken, die in einem Mitgliedstaat bekannt sind, auf einzelstaatlicher Ebene einen solchen Schutz genießen. |
(10) Es muss unbedingt gewährleistet sein, dass eingetragene Marken im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen und dass der Markenschutz auf einzelstaatlicher Ebene dem Schutz der Unionsmarke entspricht. Entsprechend dem umfassenden Schutz, der in der Union bekannten Unionsmarken gewährt wird, sollten alle eingetragenen Marken, die in einem Mitgliedstaat bekannt sind, auf einzelstaatlicher Ebene einen solchen Schutz genießen. |
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(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Begründung | |
Änderung, um die geänderte Bezeichnung im Rahmen der Verordnung widerzuspiegeln. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13) Zu diesem Zweck muss eine Beispielliste der Zeichen erstellt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und die somit eine Marke darstellen können. Um die mit den Markeneintragungsverfahren verfolgten Ziele, nämlich Rechtssicherheit und ordnungsgemäße Verwaltung, zu erreichen, muss das Zeichen in einer Weise darstellbar sein, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt werden kann. Die Darstellung eines Zeichens sollte daher in jeder geeigneten Form – nicht nur mit grafischen Mitteln – erlaubt sein, solange die Darstellung mit Mitteln erfolgt, die ausreichende Garantien bieten. |
(13) Zu diesem Zweck muss eine Beispielliste der Zeichen erstellt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und die somit eine Marke darstellen können. Um die mit den Markeneintragungsverfahren verfolgten Ziele, nämlich Rechtssicherheit und ordnungsgemäße Verwaltung, zu erreichen, muss das Zeichen in eindeutiger, präziser, in sich abgeschlossener, leicht zugänglicher, dauerhafter und objektiver Weise in dem Register darstellbar sein. Die Darstellung eines Zeichens sollte daher in jeder geeigneten Form – nicht nur mit grafischen Mitteln – erlaubt sein, solange die Darstellung mit Mitteln erfolgt, die allgemein erhältliche Technologie verwenden und ausreichende Garantien bieten. |
Begründung | |
Es sollte genau angegeben werden, dass die Darstellung in jeder Form erfolgen kann, solange allgemein erhältliche Technologie verwendet wird. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19) Um Rechtssicherheit und Klarheit zu gewährleisten, muss nicht nur im Fall der Ähnlichkeit, sondern auch hinsichtlich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen präzisiert werden, dass eine Marke lediglich insoweit geschützt werden sollte, als die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt wird. |
entfällt |
Begründung | |
Streichung aufgrund der Streichung in Artikel 10. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. |
(22) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende nachgeahmte Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Diese Bestimmung sollte die Interessen des legitimen Handels mit Waren, die in ihren Bestimmungsländern legal auf den Markt gebracht werden können, nicht beeinträchtigen Um die legalen Warenströme nicht zu behindern, sollte diese Bestimmung daher nur gelten, wenn der Dritte nachweist, dass der endgültige Bestimmungsort der Waren ein Land außerhalb der Union ist und wenn der Inhaber der Marke nicht nachweisen kann, dass seine Marke auch in diesem endgültigen Bestimmungsland rechtsgültig eingetragen ist. Ist das endgültige Bestimmungsland noch nicht festgelegt, sollte der Inhaber der Unionsmarke das Recht haben, alle Dritten davon abzuhalten, Waren erneut aus der Union zu verbringen, es sei denn, der Dritte weist nach, dass der endgültige Bestimmungsort der Waren ein Land außerhalb der Union ist und dass der Inhaber der Unionsmarke nicht nachweisen kann, dass seine Marke auch in diesem endgültigen Bestimmungsland rechtsgültig eingetragen ist. Das Recht der Union zur Förderung des Zugangs zu Medikamenten für Drittstaaten sowie die Einhaltung der WTO-Regeln, insbesondere von Artikel V des GATT zur Freiheit der Durchfuhr, bleiben hiervon unberührt. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Der Inhaber einer Marke sollte berechtigt sein, den Rechtsweg zu beschreiten; er sollte u.a. auch das Recht haben, die nationalen Zollbehörden aufzufordern, gegen Waren vorzugehen, die mutmaßlich gegen die Rechte des Inhabers verstoßen, wie beispielsweise durch Beschlagnahmung und Vernichtung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates23a . Die Zollbehörden sollten auf Antrag des Rechteinhabers und anhand von Kriterien der Risikoanalyse die in der Verordnung (EG) 608/2013 festgelegten Verfahren durchführen. |
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23a Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 28.6.2013, S. 15). |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22b) Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sieht vor, dass ein Rechteinhaber für Schäden gegenüber dem Inhaber der Waren haftbar gemacht werden kann, wenn u.a. in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren nicht gegen ein Recht des geistigen Eigentums verstoßen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 c (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22c) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um für eine reibungslose Durchfuhr von Generika zu sorgen. Der Inhaber einer Marke sollte daher nicht berechtigt sein, Dritten aufgrund empfundener oder tatsächlicher Ähnlichkeiten zwischen dem internationalen Freinamen (INN) des in dem Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffs und einer eingetragenen Marke zu untersagen, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit Waren in das Zollgebiet des Mitgliedstaats zu verbringen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23) Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
(23) Um der Einfuhr nachgeahmter Waren, insbesondere bei Internetverkäufen in Form von Kleinverkäufen, wie durch die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 definiert, wirksamer begegnen zu können, sollte der Inhaber einer rechtsgültig eingetragenen Marke die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der nachgeahmten Waren im geschäftlichen Verkehr handelt. In Fällen, in denen solche Maßnahmen ergriffen werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einzelpersonen oder Einrichtungen, die die Waren bestellt hatten, über den Grund für die Maßnahmen und über ihre gesetzlichen Rechte gegenüber dem Versender unterrichtet werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29) Marken erfüllen nur dann ihren Zweck, Waren oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden und Verbrauchern zu sachkundigen Entscheidungen zu verhelfen, wenn sie tatsächlich im Markt benutzt werden. Das Benutzungserfordernis ist auch notwendig, um die Gesamtzahl der in der Union eingetragenen und geschützten Marken und damit die Zahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern. Es ist daher unbedingt zu fordern, dass eingetragene Marken tatsächlich für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, benutzt werden oder andernfalls für verfallen zu erklären sind. |
(29) Marken erfüllen nur dann ihren Zweck, Waren oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden und Verbrauchern zu sachkundigen Entscheidungen zu verhelfen, wenn sie tatsächlich im Markt benutzt werden. Das Benutzungserfordernis ist auch notwendig, um die Gesamtzahl der in der Union eingetragenen und geschützten Marken und damit die Zahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern. Es ist daher unbedingt zu fordern, dass eingetragene Marken innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Eintragung tatsächlich für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, benutzt werden oder andernfalls für verfallen zu erklären sind. |
Begründung | |
Durch diese Ergänzung wird die Erwägung in Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie gebracht. Außerdem werden dadurch die Bemühungen der EU um den Schutz der kreativen Leistungen kleiner und mittlerer Unternehmen gefestigt, indem ihnen Zeit gegeben wird, sich zu entwickeln, um ihre Marken zu schützen. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34) Um den Zugang zum Markenschutz zu verbessern und die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen, sollte das Verfahren für die Eintragung von Marken in den Mitgliedstaaten effizient und transparent ausgestaltet sein und ähnlichen Regeln wie denen folgen, die für europäische Marken gelten. Im Hinblick auf ein auf nationaler und Unionsebene gleichermaßen kohärentes und ausgewogenes Markenschutzsystem sollten die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz (Markenämter) ihre auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete Prüfung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse beschränken. Dessen ungeachtet sollten sie auf Antrag der Anmelder rein informative Recherchen nach älteren Marken durchführen können, die aber keine Wirkungen für das weitere Eintragungsverfahren und etwaige anschließende Widerspruchsverfahren entfalten. |
(34) Um den Zugang zum Markenschutz zu verbessern und die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen, sollte das Verfahren für die Eintragung von Marken in den Mitgliedstaaten effizient und transparent ausgestaltet sein und ähnlichen Regeln wie denen folgen, die für europäische Marken gelten. Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, eine Prüfung von Amts wegen auf relative Eintragungshindernisse durchzuführen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(46a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 11. Juli 2013 eine Stellungnahme abgegeben23b. |
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23b Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Richtlinie findet auf Individual-, Kollektiv-, Garantie- und Gewährleistungsmarken für Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert worden sind. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung) |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) „Agentur“ die Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009; |
b) „Agentur“ die Agentur der Europäischen Union für geistiges Eigentum gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009; |
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(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Begründung | |
Änderung, um den geänderten Namen der Agentur widerzuspiegeln. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe c a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) ‚ältere Marken‘ sind: |
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i) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören: |
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- Unionsmarken; |
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- in dem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken; |
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- mit Wirkung für den Mitgliedstaat international registrierte Marken; |
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ii) Unionsmarken, für die wirksam der Zeitrang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgrund einer unter Ziffer i) zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Marke in Anspruch genommen wird, auch wenn letztere Marke Gegenstand eines Verzichts gewesen oder verfallen ist; |
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iii) Anmeldungen von Marken nach Ziffer i) und ii), vorbehaltlich ihrer Eintragung; |
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iv) Marken, die am Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der Marke in Anspruch genommenen Priorität, in dem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6a der Pariser Verbandsübereinkunft „notorisch bekannt“ sind. |
Begründung | |
Dies ist eine technische Änderung. Im Interesse eines gut strukturierten Wortlauts wird die in dem vorgeschlagenen Artikel 5 Absatz 2 enthaltene Definition in den Artikel 2 über Begriffsbestimmungen überführt. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe c b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cb) Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und die dazu dienen kann, die Waren und Dienstleistungen, die der Inhaber der Marke hinsichtlich der geografischen Herkunft, des Materials, der Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, der Qualität, Genauigkeit oder anderer Eigenschaften gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. |
Begründung | |
Dies ist eine technische Änderung. Im Interesse eines gut strukturierten Wortlauts wird die in dem vorgeschlagenen Artikel 28 enthaltene Definition in den Artikel 2 über Begriffsbestimmungen überführt. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe c c (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cc) Eine Kollektivmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und die dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. |
Begründung | |
Dies ist eine technische Änderung. Im Interesse eines gut strukturierten Wortlauts wird die in dem vorgeschlagenen Artikel 28 enthaltene Definition in den Artikel 2 über Begriffsbestimmungen überführt. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen , Farben als solche, die Form oder Aufmachung der Ware oder Klangbilder , soweit solche Zeichen geeignet sind, |
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen , Farben als solche, die Form oder Aufmachung der Ware oder Klangbilder, soweit solche Zeichen geeignet sind und eine allgemein zugängliche Technologien verwendet wird, |
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a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden; |
a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden sowie |
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b) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können. |
b) in dem Register in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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j) Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind. |
j) Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Spirituosen, traditionellen Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionellen Spezialitäten oder nach einschlägigen internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, von der Eintragung ausgeschlossen sind. |
Begründung | |
Die Bestimmung kommt zweifelsfrei den Rechtsinhabern geografischer Angaben zugute. Der Grund, in dieser Bestimmung die Spirituosen zu nennen, liegt jedoch in den geografischen Angaben, die in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 erfasst sind. Diese müssen von anderen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel abgegrenzt werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 oder Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 festgelegt sind. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ja) Marken, die aus einer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/9423c eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder eine solche Bezeichnung enthalten, in Bezug auf die gleiche Art von Erzeugnis. |
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23c Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1). |
Begründung | |
Der vorgeschlagene Änderungsantrag zur Markenverordnung bestimmt nun in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe l, dass der gemeinschaftliche Sortenschutz ein absolutes Eintragungshindernis darstellt. Diese Bestimmung ist nicht in der Richtlinie enthalten, es wäre jedoch zweckmäßig, die Verordnung widerzuspiegeln. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Absatz 1 findet Anwendung, auch wenn die Eintragungshindernisse |
entfällt |
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a) in anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaaten vorliegen, in denen die Marke zur Eintragung angemeldet wurde; |
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b) nur dadurch entstanden sind, dass eine in einer Fremdsprache ausgedrückte Marke in eine Amtssprache der Mitgliedstaaten übersetzt oder transkribiert wurde. |
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Begründung | |
Es wäre unverhältnismäßig und in der Praxis undurchführbar, von nationalen Ämtern zu verlangen, absolute Eintragungshindernisse in allen nationalen Rechtssystemen und Sprachen der Union zu prüfen. Es stünde überdies im Widerspruch zum Territorialitätsprinzip. Für die Nutzer gäbe es nur einen geringen oder keinen Mehrwert, dass die Anmeldung auf Eintragungshindernisse in anderen Gebieten als das, für das sie gelten soll, geprüft würde. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen oder für nichtig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung oder nach der Eintragung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. |
5. Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als ungültig erklärt, wenn sie vor dem Antrag auf Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. „Ältere Marken“ im Sinne von Absatz 1 sind |
entfällt |
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a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören: |
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i) europäische Marken ; |
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ii) in dem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken; |
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iii) mit Wirkung für den Mitgliedstaat international registrierte Marken; |
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b) , europäische Marken , für die wirksam der Zeitrang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgrund einer unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Marke in Anspruch genommen wird, auch wenn letztere Marke Gegenstand eines Verzichts gewesen oder verfallen ist; |
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c) Anmeldungen von Marken nach Buchstaben a und b, vorbehaltlich ihrer Eintragung; |
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d) Marken, die am Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der Marke in Anspruch genommenen Priorität, in dem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft „notorisch bekannt“ sind. |
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Begründung | |
Dies ist eine technische Änderung. Im Interesse eines gut strukturierten Wortlauts wird die in dem vorgeschlagenen Artikel 5 Absatz 2 enthaltene Definition in den Artikel 2 über Begriffsbestimmungen überführt. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, mit denen identisch, denen ähnlich oder nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, falls diese ältere Marke in einem Mitgliedstaat oder im Fall einer europäischen Marke in der Union bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde; |
a) sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, mit denen identisch, denen ähnlich oder nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, falls diese ältere Marke in dem Mitgliedstaat, für den die Eintragung angemeldet wird oder in dem die Marke eingetragen ist, oder im Fall einer Unionsmarke in der Union bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde; |
Begründung | |
Anscheinend liegt ein Formulierungsfehler vor, denn die Bestimmung ist nicht vereinbar mit der Bestimmung in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c. Die Formulierung hätte bedeutet, dass eine Marke mit Wertschätzung in einem anderen Mitgliedstaat ein Hindernis für eine Marke in dem Mitgliedstaat gebildet hätte, für den eine Eintragung angemeldet wird (selbst wenn diese Marke keine Wertschätzung in diesem Mitgliedstaat erfuhr). Dieser Änderungsantrag verdeutlicht, dass es nur ein Hindernis aufgrund der Wertschätzung nationaler Marken innerhalb desselben Mitgliedstaats gibt. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe d | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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d) sie nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von der Eintragung ausgeschlossen ist und nicht weiter benutzt werden darf. |
entfällt |
Begründung | |
In Verbindung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 45 Absatz 2 wird vorgeschlagen, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d zu streichen, da das hier genannte Eintragungshindernis bereits in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i festgelegt ist und Rechtsinhaber von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben berechtigt sind, Einspruch einzulegen. Technisch gesehen eignet sich diese Lösung besser: es wird das gleiche Ziel erreicht, ohne dass dabei in Bezug auf die Nichtigkeit bei Duldung Änderungen an Artikel 9 Absatz 1 vorgenommen werden müssen. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass unter geeigneten Umständen die Eintragung nicht versagt oder die Marke nicht für nichtig erklärt wird, wenn der Inhaber der älteren Marke oder des älteren Rechts der Eintragung der jüngeren Marke zustimmt. |
5. Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass unter geeigneten Umständen die Eintragung nicht versagt oder die Marke nicht für nichtig erklärt wird, wenn der Inhaber der älteren Marke oder des älteren Rechts der Eintragung der jüngeren Marke zustimmt. |
Begründung | |
Es erschiene sinnvoll, eine Eintragung aufgrund fehlender Eintragungshindernisse zu erlauben, wenn der Inhaber einer älteren Marke der Eintragung der Marke zustimmt. Es wäre nicht notwendig, dass diese Bestimmung für die Mitgliedstaaten eine Kannbestimmung ist. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) der Antrag auf Nichtigerklärung auf Artikel 5 Absatz 3 gestützt ist und die ältere Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der eingetragenen Marke keine Wertschätzung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 erlangt hat. |
c) der Antrag auf Nichtigerklärung auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a gestützt ist und die ältere Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der eingetragenen Marke keine Wertschätzung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe a erlangt hat. |
Begründung | |
Da dieser Punkt die Wertschätzung einer Marke betrifft, sollte nur Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a genannt werden. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Hat in einem Mitgliedstaat der Inhaber einer älteren Marke im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 3 die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke in diesem Mitgliedstaat während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, aufgrund der älteren Marke keine Nichtigerklärung der jüngeren Marke verlangen, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen. |
1. Hat in einem Mitgliedstaat der Inhaber einer älteren Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke in diesem Mitgliedstaat während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, aufgrund der älteren Marke keine Nichtigerklärung der jüngeren Marke verlangen, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen. |
Begründung | |
Es sollte nur Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a genannt werden, da die älteren Marken mit einer Wertschätzung erwähnt werden. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht. |
1. Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht. |
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2. Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn |
2. Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn |
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a) das Zeichen mit der Marke identisch ist und im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist, und die Benutzung des Zeichens die Funktion der Marke, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; |
a) das Zeichen mit der Marke identisch ist und im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist; |
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b) das Zeichen mit der europäischen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren und Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die europäische Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht; die Gefahr einer Verwechslung schließt die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird; |
b) unbeschadet von Buchstabe a das Zeichen mit der europäischen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren und Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die europäische Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht; die Gefahr einer Verwechslung schließt die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird; |
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c) das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird , die denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Gefahr einer Verwechslung schließt die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. |
c) das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird , die denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Gefahr einer Verwechslung schließt die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. |
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3. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden, |
3. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden, |
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a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen; |
a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen; |
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b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; |
b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; |
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c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen; |
c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen; |
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d) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen; |
d) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen; |
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e) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen; |
e) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen; |
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f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwider laufenden Weise zu benutzen. |
f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwider laufenden Weise zu benutzen. |
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4. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, die Einfuhr von Waren nach Absatz 3 Buchstabe c zu unterbinden, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
4. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, die Einfuhr von Waren in Form von Kleinverkäufen, wie durch die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 definiert, in die Union zu unterbinden, wenn nur der Versender der Waren im geschäftlichen Verkehr handelt und wenn die Waren, einschließlich ihrer Aufmachung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden ist. In Fällen, in denen solche Maßnahmen ergriffen werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einzelpersonen oder Einrichtungen, die die Waren bestellt hatten, über den Grund für die Maßnahmen und über ihre gesetzlichen Rechte gegenüber dem Versender unterrichtet werden. |
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5. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit Waren in das Zollgebiet des Mitgliedstaats zu verbringen, in dem die Marke eingetragen ist, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Aufmachung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. |
5. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit Waren in das Zollgebiet des Mitgliedstaats zu verbringen, in dem die Marke eingetragen ist, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Aufmachung, aus einem Drittstaat stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Unbeschadet der Verpflichtungen der Zollbehörden, gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 angemessene Zollkontrollen durchzuführen, gilt diese Bestimmung nicht, wenn der Dritte nachweist, dass der endgültige Bestimmungsort der Waren ein Land außerhalb der Union ist und wenn der Inhaber der Unionsmarke nicht nachweisen kann, dass seine Marke auch in diesem endgültigen Bestimmungsland rechtsgültig eingetragen ist. In Fällen, in denen das endgültige Bestimmungsland noch nicht festgelegt ist, hat der Inhaber der Unionsmarke das Recht, alle Dritten davon abzuhalten, die Waren erneut aus der Union zu verbringen, es sei denn, der Dritte weist nach, dass der endgültige Bestimmungsort der Waren ein Land außerhalb der Union ist und dass der Inhaber der Unionsmarke nicht nachweisen kann, dass seine Marke auch in diesem endgültigen Bestimmungsland rechtsgültig eingetragen ist. |
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6. Konnte vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Vorschriften in einem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats die Benutzung eines Zeichens gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c nicht verboten werden, so kann das Recht aus der Marke der Weiterbenutzung dieses Zeichens nicht entgegengehalten werden. |
6. Konnte vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Vorschriften in einem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats die Benutzung eines Zeichens gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c nicht verboten werden, so kann das Recht aus der Marke der Weiterbenutzung dieses Zeichens nicht entgegengehalten werden. |
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7. Die Absätze 1, 2, 3 und 6 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. |
7. Die Absätze 1, 2, 3 und 6 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Aufmachung, Verpackung oder auf anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann, im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs; |
a) das Anbringen eines gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, Etiketten, Anhängern, Sicherheitshinweisen, Echtheitsnachweisen oder auf anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann, im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs; |
Begründung | |
Der in dieser Bestimmung verwendete englische Begriff „get up“ (hier übersetzt mit Aufmachung) ist ein künstlicher Rechtsbegriff, der nicht in allen EU-Rechtsordnungen gilt. Um die Wirksamkeit dieser Bestimmung zu vergrößern, sollte die Wortwahl, um Etiketten, Verpackung und andere Dinge zu beschreiben, verdeutlicht werden, um sicherzustellen, dass die von Produktpiraten verwendeten gebräuchlicheren Verpackungsbestandteile in dieser Bestimmung enthalten sind. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) das Anbieten, Inverkehrbringen oder das Lagern für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Aufmachungen, Verpackungen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht ist. |
b) das Anbieten, Inverkehrbringen oder das Lagern für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen Etiketten, Anhängern, Sicherheitshinweisen, Echtheitsnachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht ist. |
Begründung | |
Der in dieser Bestimmung verwendete englische Begriff „get up“ (hier übersetzt mit Aufmachung) ist ein künstlicher Rechtsbegriff, der nicht in allen EU-Rechtsordnungen gilt. Um die Wirksamkeit dieser Bestimmung zu vergrößern, sollte die Wortwahl, um Etiketten, Verpackung und andere Dinge zu beschreiben, verdeutlicht werden, um sicherzustellen, dass die von Produktpiraten verwendeten gebräuchlicheren Verpackungsbestandteile in dieser Bestimmung enthalten sind. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. |
c) die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke: |
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i) notwendig ist als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung, im geschäftlichen Verkehr; |
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ii) in vergleichender Werbung erfolgt, die alle in der Richtlinie 2006/114/EG festgelegten Bedingungen erfüllt: |
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iii) erfolgt, um die Verbraucher auf den Wiederverkauf von Originalwaren aufmerksam zu machen, die ursprünglich vom Markeninhaber selbst oder mit dessen Einverständnis verkauft wurden; |
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iv) erfolgt, um eine legitime Alternative für die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers anzubieten; |
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v) zum Zwecke der Parodie. künstlerischer Darstellung, Kritik oder Kommentars erfolgt; |
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Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. |
Dieser Absatz findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. |
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2. Die Benutzung durch Dritte wird insbesondere dann als nicht den anständigen Gepflogenheiten entsprechend betrachtet, wenn |
2. Die Benutzung durch Dritte wird insbesondere dann als nicht den anständigen Gepflogenheiten entsprechend betrachtet, |
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a) sie den Eindruck vermittelt, dass eine kommerzielle Verbindung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht; |
a) wenn sie den Eindruck vermittelt, dass eine kommerzielle Verbindung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht; |
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b) die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. |
b) wenn die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. |
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3. Ist in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten. |
3. Ist in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Benutzung durch Dritte wird insbesondere dann als nicht den anständigen Gepflogenheiten entsprechend betrachtet, wenn |
entfällt |
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a) sie den Eindruck vermittelt, dass eine kommerzielle Verbindung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht; |
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b) die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. |
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Marke gewährt dem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke aus gutem Grund für eine nichtkommerzielle Nutzung der Marke zu benutzen. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 3 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Der Zeitpunkt des Beginns der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fünfjahresfrist ist in das Register aufzunehmen. |
Begründung | |
Die unterschiedlichen Arten, den Beginn der Fünfjahresfrist zu berechnen, werfen für andere Nutzer ein Problem auf, um die Dauer dieses Zeitraums zu bestimmen. Nimmt man den Starttermin in das Register auf, erhalten die Nutzer leichten Zugang zu dieser Information. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Vorbehaltlich des Absatzes 2 muss die rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, dass sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht; anderenfalls ist sie nichtig. |
entfällt |
Begründung | |
Es besteht keine Notwendigkeit oder ein Mehrwert einer Vorschrift hinsichtlich der Art und Weise, wie die Übertragung der Marke zu erfolgen hat. Es würde ein Eingriff in die Freiheit der Akteure sein, selbst zu bestimmen, in welcher Form sie diese Vereinbarungen treffen wollen. Auch wenn dies in der Praxis wahrscheinlich die übliche Vorgehensweise sein dürfte, könnte sie vor allem eine unnötige Behinderung im elektronischen Handel mit sich bringen. Detaillierte formale Anforderungen an Eigentumsübertragungen sind in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vieler Mitgliedstaaten ebenfalls höchst unüblich. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Der Rechtsübergang wird auf Antrag einer Vertragspartei in das Register eingetragen und veröffentlicht. |
4. Der Rechtsübergang wird auf Antrag einer Vertragspartei in das Register eingetragen und veröffentlicht, falls die beantragende Vertragspartei dem Amt dokumentarische Nachweise der Übertragung übermittelt hat. |
Begründung | |
Es erscheint sinnvoll, dem Amt zu ermöglichen, bestimmte Unterlagen anzufordern. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus der Eintragung der Marke Dritten gegenüber nicht geltend machen. |
5. Solange der Antrag auf Registrierung des Rechtsübergangs nicht beim Amt eingegangen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus der Eintragung der Marke Dritten gegenüber nicht geltend machen. |
Begründung | |
Es wäre wenig zweckmäßig, dass der neue Inhaber der Marke von der Zeit abhängig wird, die das Markenamt benötigt, um den Rechtsübergang in das Register einzutragen. Im Anschluss an den Erwerb der Rechte an der Marke und der Einreichung eines entsprechenden Antrags beim Markenamt sollte der neue Inhaber der Marke in der Lage sein, seine Rechte auch Dritten gegenüber geltend zu machen. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 28 |
entfällt |
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Begriffsbestimmungen |
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Im Sinne dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
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1. Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, die Waren und Dienstleistungen, die der Inhaber der Marke hinsichtlich der geografischen Herkunft, des Materials, der Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, der Qualität, Genauigkeit oder anderer Eigenschaften gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. |
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2. Eine Kollektivmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. |
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Begründung | |
Dies ist eine technische Änderung. Im Interesse eines gut strukturierten Wortlauts wird die in dem vorgeschlagenen Artikel 28 enthaltene Definition in den Artikel 2 über Begriffsbestimmungen überführt. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Der Anmeldung der Kollektivmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein. |
1. Der Anmeldung der Kollektivmarke beim Amt muss eine Markensatzung beigefügt sein. |
Begründung | |
Klarere Formulierung der Rechtsvorschrift und Vermeidung von Unsicherheiten bezüglich der Frage, wo die Satzung vorgelegt werden soll. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 38 – Absatz 1 – Einleitung | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss Folgendes enthalten: |
1. Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss mindestens Folgendes enthalten: |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 40 – Absatz 6 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6. Beantragt der Anmelder eine Eintragung für mehr als eine Klasse, so werden die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammengefasst, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation vorangestellt wird. |
6. Beantragt der Anmelder eine Eintragung für mehr als eine Klasse, so fasst der Anmelder die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammen, wobei er jeder Gruppe die Nummer der Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation voranstellt. |
Begründung | |
Klarstellung, dass es dem Anmelder und nicht dem Amt obliegt, die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen zusammenzufassen. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Markenämter beschränken ihre auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete Prüfung einer Markenmeldung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse im Sinne des Artikels 4. |
entfällt |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 42 – Absatz 2 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Mitgliedstaaten, die Widerspruchsverfahren aufgrund absoluter Eintragungshindernisse nach Artikel 4 eingerichtet haben, sind nicht verpflichtet, diesen Artikel umzusetzen. |
Begründung | |
Es ist redundant, denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits über ein auf dieselben absoluten Eintragungshindernisse gestütztes Widerspruchsverfahren verfügen, ein ineffizientes, auf den Bemerkungen Dritter beruhendes Verfahren vorzuschreiben. Eine derartige Überschneidung ist sinnlos. Daher wird vorgeschlagen, dass diese Bestimmung für die betreffenden Mitgliedstaaten fakultativ ist. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 45 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 ist zumindest der Inhaber eines älteren Rechts im Sinne des Artikels 5 Absätze 2 und 3 berechtigt, Widerspruch zu erheben. |
2. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 ist zumindest der Inhaber eines älteren Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a berechtigt, Widerspruch zu erheben. Widerspruch kann auf der Grundlage einer oder mehrerer älterer Marken erhoben werden, vorausgesetzt sie gehören alle demselben Inhaber, und auf der Grundlage eines Teils oder der Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, und kann gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die die strittige Marke angemeldet wird, gerichtet sein. |
Begründung | |
Nationale Widerspruchsverfahren müssen aufgrund der Tatsache harmonisiert werden, dass einige Mitgliedstaaten Widersprüche auf der Grundlage mehrerer älterer Marken gestatten, während andere fordern, dass Widersprüche nur auf einer einzigen älteren Marke beruhen dürfen. In ähnlicher Weise können in einigen Mitgliedstaaten Widersprüche nur auf einer Klasse beruhen, für die die ältere Marke eingetragen ist, während in anderen ein Widerspruch sich auf alle Klassen stützen darf, für die die ältere(n) Marke(n) gilt bzw. gelten und gegen alle Klassen gerichtet sein darf, für die die strittige Marke gilt. Dies zwingt den Widersprechenden, mehrere Widersprüche einzureichen, was höhere Gebühren, Kosten und einen höheren Verwaltungsaufwand bedeutet. Überdies besteht die Gefahr, wenn Widersprüche, die gegen dieselbe Marke gerichtet sind und/oder auf mehreren älteren Marken beruhen, verschiedenen Prüfern zugewiesen werden, dass widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden. Die Harmonisierung würde den weiteren Vorteil bedeuten, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene ein- und dasselbe Verfahren zu haben, wodurch das Verständnis der unterschiedlichen Systeme durch die über ganz Europa verstreuten Inhaber und Vertreter erleichtert würde. Was den Bezugsvermerk anbelangt, so sollte nur Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a genannt werden, weil die älteren Marken mit einer Wertschätzung Erwähnung finden. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 45 – Absatz 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Den Beteiligten – dem Widersprechenden und dem Anmelder – wird vor Beginn des Widerspruchsverfahrens eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um ihnen die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zu bieten. |
3. Den Beteiligten – dem Widersprechenden und dem Anmelder – wird auf deren gemeinsamen Antrag in den Widerspruchsverfahren eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um ihnen die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zu bieten. |
Begründung | |
Die automatische Gewährung einer Bedenkzeit wird gestrichen, weil sie ineffizient ist; allerdings wird eine Frist von mindestens zwei Monaten für den Fall vorgeschlagen, dass die Parteien dies gemeinsam beantragen. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 47 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke ein Verwaltungsverfahren vor ihren Markenämtern bereit. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke ein effizientes, zügiges Verwaltungsverfahren vor ihren Markenämtern bereit. |
Begründung | |
Diese kleine Änderung spiegelt die Bestimmung in Artikel 45 wider, in dem „ein effizientes, zügiges Verwaltungsverfahren“ gefordert wird. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 47 – Absatz 4 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit kann gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die die strittige Marke eingetragen ist, gerichtet sein. |
Begründung | |
Der Vorschlag der Kommission verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, mit dem die Gültigkeit einer eingetragenen Marke vor den nationalen Markenämtern angefochten werden kann. Um die Wirksamkeit nationaler Annullierungsverfahren zu verbessern, sie mit europäischen Annullierungsverfahren in Einklang zu bringen und um Gebühren und Verwaltungsaufwand zu senken, wird vorgeschlagen, dass ein Antrag auf Erklärung des Verfalls gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die die strittige Marke eingetragen ist, gerichtet sein kann. Auf diese Weise ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, Verwaltungsverfahren zur Annullierung von der Tatsache abhängig zu machen, dass sie nur gegen eine Klasse der strittigen Marke gerichtet sind. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 47 – Absatz 4 b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4b. Ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auf der Grundlage einer oder mehrerer älterer Marken eingereicht werden, vorausgesetzt sie gehören alle demselben Inhaber. |
Begründung | |
Der Vorschlag der Kommission verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, mit dem die Gültigkeit einer eingetragenen Marke vor den nationalen Markenämtern angefochten werden kann. Um die Wirksamkeit nationaler Annullierungsverfahren zu verbessern, sie mit europäischen Annullierungsverfahren in Einklang zu bringen und um Gebühren und Verwaltungsaufwand zu senken, wird vorgeschlagen, dass ein Antrag auf Erklärung des Verfalls gegen eine oder mehrere ältere Marken sowie gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke gilt, gerichtet sein kann. Auf diese Weise ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, Verwaltungsverfahren zur Annullierung von der Tatsache abhängig zu machen, dass sie nur gegen eine ältere Marke gerichtet sind. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 48 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Ist in einem Verwaltungsverfahren der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Marke auf eine eingetragene Marke mit einem früheren Anmelde- oder Prioritätstag gestützt, hat der Inhaber der älteren Marke auf Verlangen des Inhabers der jüngeren Marke den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Nichtigerklärung ernsthaft gemäß Artikel 16 für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und die als Begründung für den Antrag auf Nichtigerklärung angeführt werden, benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen, sofern die Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Nichtigerklärung gestellt wurde, abgelaufen ist. |
1. Ist in einem Verfahren der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Marke auf eine eingetragene Marke mit einem früheren Anmelde- oder Prioritätstag gestützt, hat der Inhaber der älteren Marke auf Verlangen des Inhabers der jüngeren Marke den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Nichtigerklärung ernsthaft gemäß Artikel 16 für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und die als Begründung für den Antrag auf Nichtigerklärung angeführt werden, benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen, sofern die Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Nichtigerklärung gestellt wurde, abgelaufen ist. |
Begründung | |
Mit dem Änderungsantrag soll verdeutlicht werden, dass die Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke sowohl in einem Verwaltungsverfahren als auch in einem Gerichtsverfahren geltend gemacht werden können. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 52 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Markenämter miteinander und mit der Agentur zusammenarbeiten, um die Abstimmung von Verfahren und Instrumenten zu fördern und bei der Prüfung und Eintragung von Marken übereinstimmende Ergebnisse zu erzielen. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Markenämter miteinander und mit der Agentur wirksam zusammenarbeiten, um die Abstimmung von Verfahren und Instrumenten zu fördern, und im Hinblick darauf, bei der Prüfung und Eintragung von Marken übereinstimmende Ergebnisse zu erzielen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Kapitel 3 – Abschnitt 3 a (neu) – Article 51 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ABSCHNITT 3a |
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kommunikation mit dem amt |
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Artikel 51 a |
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Kommunikation mit dem Amt |
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Die an den Verfahren beteiligten Parteien oder, soweit benannt, ihre Vertreter geben eine offizielle Adresse in einem der Mitgliedstaaten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Amt an. |
Begründung | |
Die Praxis einiger Mitgliedstaaten, eine dienstliche Adresse in ihrem Land für Mitteilungen des Amtes zu verlangen, ist eine unnötige Quelle von Verzögerungen und Kosten infolge der Notwendigkeit, einen lokalen Vertreter zu finden, zu benennen und zu bezahlen. Eine solch mühselige Praxis kann abschreckend wirken, nationale Marken anzumelden, und kann sich negativ auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einheitlichen und nationalen Bestandteilen des globalen europäischen Markensystems auswirken. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 53 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Markenämter in allen anderen als den in Artikel 52 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Markenrechtsschutz in der Union von Belang sind, mit der Agentur zusammenarbeiten. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Markenämter in allen anderen als den in Artikel 52 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Markenrechtsschutz in der Union von Belang sind, mit der Agentur wirksam zusammenarbeiten können. |
BEGRÜNDUNG
Der lang erwartete Vorschlag für eine Überarbeitung des Markensystems in Europa wurde von der Kommission Ende März 2013 vorgelegt, nachdem sie an dem Vorschlag mehrere Jahre gearbeitet hatte. Ihre Berichterstatterin hat sich verpflichtet, hart zu arbeiten, um diese Vorschläge während der laufenden Wahlperiode anzunehmen, möchte jedoch daran erinnern, dass dies aufgrund der knappen verfügbaren Zeit keine einfache Aufgabe werden dürfte. Die Qualität des Legislativverfahrens darf nicht beeinträchtigt werden, und die Gelegenheit, die diese Überarbeitung bietet, um das Markensystem in Europa zu modernisieren, sollte nicht verpasst werden, um zu einer raschen Vereinbarung zwischen den Institutionen zu gelangen. Ihre Berichterstatterin hat jedoch breite Unterstützung im Rechtsausschuss für einen ehrgeizigen Zeitplan erfahren. Die verfügbare knappe Zeit, um diesen Berichtsentwurf nach diesem Zeitplan auszuarbeiten, bedeutet, dass dieser Bericht die meisten der wichtigsten Aspekte abdeckt, bei denen der Kommissionsvorschlag nach Ansicht Ihrer Berichterstatterin abgeändert werden muss. Ihre Berichterstatterin behält sich indessen das Recht vor, zusätzliche Änderungsanträge und Vorschläge zu Themen nachzureichen, die keinen Eingang in diesen Bericht gefunden haben.
Zusammenfassung und Einleitung
Die Richtlinie zur Angleichung bestimmter Aspekte der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten über die Marken hat über 20 Jahre Bestand gehabt. Diese Überarbeitung bietet eine Möglichkeit, Lehren aus den bewährten Verfahren zu ziehen und die harmonisierenden Aspekte einschlägiger Rechtsvorschriften und Verfahren über Marken, die von den nationalen Markenämtern befolgt werden, weiter zu verstärken.
Ihre Berichterstatterin möchte von Beginn an deutlich machen, dass diese Überarbeitung als wichtigstes Leitprinzip die Bewahrung und Stärkung des Zwei-Ebenen-Systems des Markenschutzes in Europa verfolgen sollte. Die Geschäftswelt in der Europäischen Union besteht aus mehr als 20 Millionen Unternehmen mit stark voneinander abweichenden Bedürfnissen. Das Markensystem sollte ausreichend einfach und flexibel sein, um den Nutzern des Systems Zugang zu einem Schutz zu verschaffen, der ihren Bedürfnissen gerecht wird.
Einige Nutzer möchten diesen Schutz nur in einem Mitgliedstaat, während andere einen einheitlichen Schutz in den 28 Mitgliedstaaten der Union anstreben. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass es auch viele Nutzer gibt, die von der Nutzung des nationalen Schutzsystems in mehreren verschiedenen Mitgliedstaaten abhängig sind. Dies könnte beispielsweise auf Nutzer zutreffen, die keine Unionsmarke erhalten können, weil es ältere bestehende Marken in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gibt. Es könnte auch die sehr bewusst getroffene Wahl eines Unternehmens sein, das in wenigen Ländern oder in einer Grenzregion tätig ist.
Um diese Nutzer, die von den Dienstleistungen mehrerer nationaler Ämter für ihren Schutz abhängig sind, zu unterstützen, ist es sinnvoll, Verfahren anzugleichen, so dass die Nutzer nicht gezwungen sind, in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen sie Schutz anstreben, mit völlig unterschiedlichen Verfahrensweisen umzugehen. Obwohl die Gebühren, vor allem beim HABM, einen wichtigen Aspekt bei der Wahl der Strategie, wo die Marke eingetragen ist, ausmacht, sind noch zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen.
Im Mittelpunkt der Umsetzung bewährter Praktiken bei Verfahren und materiellem Recht sollte stehen, nationale Markensysteme für die Nutzer attraktiver zu machen. Aus diesem Grund wäre es auch sinnvoll, eine Reihe zusätzlicher Verfahrensaspekte anzugleichen, was die Situation für Nutzer, die ihre Marken in mehreren nationalen Ämtern schützen, verbessern würde.
Auch wenn eine allgemein positive Sicht der Harmonisierung besteht, so muss ebenfalls angemerkt werden, dass einige der Vorschläge der Kommission zu weit gehen, indem sie den territorialen Charakter des angebotenen Schutzes außer Acht lassen. Andere Vorschläge bedürfen der Klarstellung, um zu gewährleisten, dass wichtige Merkmale, insbesondere für KMU, erhalten bleiben.
Prüfung absoluter Hindernisse, Artikel 4 Absatz 2
Dies ist der offensichtlichste Fall, bei dem der Vorschlag der Kommission zu weit geht, und Ihre Berichterstatterin schlägt vor, diese Bestimmung ganz zu streichen. Die Beibehaltung dieser Bestimmung würde dazu führen, dass die Prüfung bei einem nationalen Amt sich nicht von der Prüfung bei der Agentur unterscheiden würde. Da die von einem nationalen Amt zugeteilte Marke nur das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates betrifft, wäre es nicht zweckmäßig, eine Prüfung absoluter Hindernisse in Bezug auf Gebiete zu verlangen, die von der Marke eh nicht abgedeckt werden.
Prüfung relativer Hindernisse von Amts wegen
Eine Reihe nationaler Ämter in der Europäischen Union führen immer noch Prüfungen relativer Hindernisse von Amts wegen durch. Die Kommission hat einen triftigen Grund angeführt und die Komplikationen betont, die dieses Verfahren für Anmelder des Systems beispielsweise aufgrund erheblicher Verzögerungen nach sich zieht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass viele Ämter, die die Prüfung relativer Hindernisse von Amts wegen abgeschafft haben, ihren Anmeldern weiterhin (von Amts wegen) Recherchen und Rechercheergebnisse in Bezug auf ältere Marken ebenso wie Mitteilungen von Anmeldungen an Inhaber älterer Rechte, die mit ihren Rechten in Konflikt geraten können, zur Verfügung stellen. Ihre Berichterstatterin hält es für durchaus möglich, die Möglichkeit für nationale Ämter, diese Prüfung vorzunehmen, beizubehalten und sie mit dem gut begründeten Vorschlag der Kommission zu kombinieren, dass diese Prüfungen das Anmeldeverfahren für den Anmelder nicht blockieren dürfen.
Durchsetzungsmaßnahmen
Die Kommission hat vorgeschlagen, eine Bestimmung für Importe einzuführen, wonach lediglich der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt und wo der Empfänger beispielsweise eine einzelne Person ist. Angesichts der Notwendigkeit, der Produktpiraterie Einhalt zu gebieten, ist der Vorschlag zu begrüßen, sollte jedoch auf nachgeahmte Waren beschränkt bleiben.
Die Kommission hat des Weiteren eine Bestimmung über die Durchfuhr von Waren vorgeschlagen. Obwohl die Einfuhr nachgeahmter Waren in den europäischen Binnenmarkt unbedingt unterbunden werden muss, würde der Vorschlag auch den legalen internationalen Handel behindern. Ihre Berichterstatterin möchte daher eine Reihe von Änderungen vorschlagen, um für einen ausgewogeneren Vorschlag zu sorgen.
Verwaltungsvereinfachung
Nach Ansicht Ihrer Berichterstatterin gäbe es immer noch Spielraum für zusätzliche Vorschläge, um die Attraktivität des nationalen Markensystems durch Vereinfachung einiger Verfahrensvorschriften zu stärken. Die an einem Verfahren bei einem nationalen Amt beteiligten Parteien sollten beispielsweise nicht gezwungen werden, eine offizielle Adresse in dem betreffenden Mitgliedstaat anzugeben.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, 4. Juni 2013
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
COM(2013)0162 endg. vom 27.3.2013 – 2013/0089(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 23. April 2013 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen gemäß Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, hätte in der Begründung angegeben werden sollen, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben.
2) Im Entwurf der Neufassung hätten die folgenden vorgeschlagenen Änderungen durch einen grauen Hintergrund markiert sein müssen, wie er im Allgemeinen zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen verwendet wird:
– in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/95/EG entspricht, die Änderung des Worts „Namen“ in „Personennamen“;
– in Artikel 29 Absatz 2, der Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/95/EG entspricht, die Streichung der ursprünglichen Formulierung „Unbeschadet des Artikels 4“.
3) In Artikel 29 Absatz 2 sollte der Verweis auf Artikel 3 angepasst werden, so dass auf Artikel 4 verwiesen wird.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.
C. PENNERA H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (7.10.2013)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung)
(COM(2013)0162 – C7‑0088/2013 – 2013/0089(COD))
Verfasser der Stellungnahme: George Sabin Cutaş
KURZE BEGRÜNDUNG
Wichtigstes Ziel des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und der zugehörigen Verordnung, die Teil desselben Pakets sind, ist es, die Systeme für die Markeneintragung in allen EU-Mitgliedstaaten anzugleichen sowie eine harmonische Koexistenz und Komplementarität zwischen dem Markensystem der Union und den Markenrechten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, um sie leistungsfähiger für Unternehmen zu machen, indem sie kostengünstiger, einfacher, schneller und berechenbarer sind sowie mehr Rechtssicherheit bieten. Dies könnte der Innovation und dem Wirtschaftswachstum starke Impulse verleihen.
Die Stellungnahme konzentriert sich ausschließlich auf die handelsbezogenen Aspekte des Vorschlags und insbesondere auf die Durchfuhr nachgeahmter Waren durch die Union und den Verkauf nachgeahmter Waren über das Internet. Was den ersten Aspekt anbelangt, so zielt der Vorschlag der Kommission darauf ab, die Durchfuhr nachgeahmter Waren durch die Union zu verringern. In der Stellungnahme wird diese Initiative unterstützt, es wird jedoch auch klargestellt, dass dies keine negativen Auswirkungen auf das Recht der Union haben sollte, im Einklang mit der am 14. November 2001 auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha angenommenen Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit den Zugang von Drittstaaten zu Medikamenten zu unterstützen. Es sollte jedoch eingeräumt werden, dass sich die Frage des Zugangs zu Medikamenten überwiegend auf Patente bezieht und nur in geringerem Maße auf Marken.
Was den zweiten handelsbezogenen Aspekt betrifft, wird mit dem Vorschlag auch das Ziel verfolgt zu verhindern, dass nachgeahmte Waren vor allem durch Verkäufe über das Internet in die Union gelangen. Dieses Problem hat in den letzten Jahren aufgrund der gestiegenen Verkaufszahlen über das Internet besondere Bedeutung erlangt. In der Stellungnahme wird deutlich gemacht, welche Rechtsinstrumente es dem Markenrechtsinhaber ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einfuhr nachgeahmter Waren zu unterbinden, wenn nur der Versender aus kommerziellen Beweggründen handelt. Angesichts der Tragweite des Problems und der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen ist es ferner angebracht, die Kontrollen von Internet-Websites, über die nachgeahmte Waren verkauft werden, durch die Mitgliedstaaten zu verbessern.
Schließlich wird in der Stellungnahme auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Besitzstand der EU zum Schutz von geografischen Angaben in der Union auszubauen, indem geografische Angaben zu Waren, die keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine und Spirituosen sind, in einen künftigen EU-Rechtsakt aufgenommen werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15) Um zu gewährleisten, dass der Schutz, den geografische Angaben aufgrund anderer Rechtsinstrumente der Union genießen, bei der Prüfung absoluter und relativer Eintragungshindernisse in der Union einheitlich und umfassend zum Tragen kommt, sollten in diese Richtlinie dieselben Bestimmungen zu geografischen Angaben aufgenommen werden wie in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009. |
(15) Um zu gewährleisten, dass der Schutz, den geografische Angaben aufgrund anderer Rechtsinstrumente der Union genießen, bei der Prüfung absoluter und relativer Eintragungshindernisse in der Union einheitlich und umfassend zum Tragen kommt, sollten in diese Richtlinie dieselben Bestimmungen zu geografischen Angaben aufgenommen werden wie in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Da EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz geografischer Angaben nur für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine und Spirituosen bestehen, sollte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz geografischer Angaben auch für Waren annehmen, die keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine und Spirituosen sind. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. |
(22) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Die Einhaltung der WTO-Regeln durch die Union, insbesondere von Artikel V des GATT zur Freiheit der Durchfuhr, ihr Recht auf Förderung des Zugangs von Drittstaaten zu Medikamenten sowie insbesondere ihr Recht auf Produktion, Verbreitung und Vertrieb generischer Medikamente in und außerhalb der EU bleiben hiervon unberührt. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23) Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
(23) Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. Zu diesem Zweck sollte der Markeninhaber einschlägige Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden ergreifen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24) Damit die Inhaber eingetragener Marken wirksamer gegen Nachahmungen vorgehen können, sollten sie das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Waren sowie bestimmte Vorbereitungshandlungen vor dem Anbringen der Marke untersagen können. |
(24) Damit die Inhaber eingetragener Marken wirksamer gegen Nachahmungen vorgehen können, sollten sie das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Waren sowie sämtliche Vorbereitungshandlungen vor dem Anbringen der Marke untersagen können. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 4 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, die Einfuhr von Waren nach Absatz 3 Buchstabe c zu unterbinden, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
4. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, die Einfuhr von Waren nach Absatz 3 Buchstabe c zu unterbinden, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
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Zu diesem Zweck ist der Inhaber einer europäischen Marke berechtigt, gemäß der Richtlinie 2004/48/EG den Rechtsweg zu beschreiten und die nationalen Zollbehörden aufzufordern, gegen Waren vorzugehen, die mutmaßlich gegen seine Rechte verstoßen, wie beispielsweise durch Beschlagnahmung und Vernichtung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden. |
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Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen, um den Verkauf nachgeahmter Waren über das Internet zu unterbinden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit Waren in das Zollgebiet des Mitgliedstaats zu verbringen, in dem die Marke eingetragen ist, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Aufmachung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. |
5. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit Waren in das Zollgebiet des Mitgliedstaats zu verbringen, in dem die Marke eingetragen ist, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Aufmachung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Die Einhaltung der WTO-Regeln durch die Union, insbesondere von Artikel V des GATT zur Freiheit der Durchfuhr, bleibt hiervon unberührt. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(a) das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Aufmachung, Verpackung oder auf anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann, im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs; |
(a) das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie auf der Aufmachung, Verpackung oder auf anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann, im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs; |
Begründung | |
Der Absatz sollte mit den bereits in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Identitäts- und Ähnlichkeitsbestimmungen in Einklang stehen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 37 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 37a |
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Entschädigung des Einführers und des Eigentümers der Waren |
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Die zuständigen Agenturen sind befugt anzuordnen, dass der Markeninhaber dem Einführer, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für alle Schäden zu leisten hat, die dieser durch eine unrechtmäßige Zurückhaltung von Waren aufgrund der in Artikel 10 gewährten Einfuhrbeschränkungsrechte erlitten hat. |
Begründung | |
Gemäß Artikel 56 des TRIPS-Übereinkommens sind die zuständigen Agenturen befugt anzuordnen, dass ein Antragsteller, in diesem Fall ein Markeninhaber, dem Einführer oder Eigentümer angemessenen Ersatz für alle Schäden zu leisten hat, die dieser durch eine unrechtmäßige Zurückhaltung von Waren erlitten hat. Die unrechtmäßige Zurückhaltung von Waren ist ein großes und zunehmendes Problem. Laut dem Jahresbericht der Kommission mit dem Titel „EU Customs Enforcement of Intellectual Property Rights: Results at the Border“ (Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die EU-Zollbehörden: Ergebnisse an den Außengrenzen) wurden 2011 in über 2 700 Fällen Waren fälschlicherweise zurückgehalten, was einem Anstieg um 46 % in zwei Jahren entspricht. | |
VERFAHREN
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Titel |
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0162 – C7-0088/2013 – 2013/0089(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 16.4.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 16.4.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
George Sabin Cutaş 25.4.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
11.7.2013 |
16.9.2013 |
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Datum der Annahme |
14.10.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laima Liucija Andrikienė, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Andrea Cozzolino, George Sabin Cutaş, Marielle de Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Franziska Keller, Bernd Lange, Vital Moreira, Paul Murphy, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Jan Zahradil |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Elisabeth Jeggle, Krzysztof Lisek, Iosif Matula, Paul Rübig, Catherine Stihler |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (7.11.2013)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung)
(COM(2013)0162 – C7‑0088/2013 – 2013/0089(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Regina Bastos
KURZE BEGRÜNDUNG
In der Europäischen Union kann eine Marke entweder auf nationaler Ebene beim Amt für gewerbliches Eigentum eines Mitgliedstaats (die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Marken wurden durch die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, kodifiziert durch die Richtlinie 2008/95/EG, teilweise angeglichen) oder auf EU-Ebene als Gemeinschaftsmarke (auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, kodifiziert durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009) eingetragen werden. Durch die Verordnung wurde auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) errichtet, dem die Zuständigkeit für die Eintragung und Verwaltung von Gemeinschaftsmarken übertragen wurde. Dieser Besitzstand auf dem Gebiet des Markenrechts hat keine größeren Änderungen erfahren, wohingegen sich die Unternehmenslandschaft stark gewandelt hat.
Ziel des Vorschlags
Da die Richtlinie auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht – der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, vorsieht –, bezieht sie sich auf die nationalen Markensysteme, welche auch in Zukunft für solche Unternehmen erforderlich sind, die keinen Schutz ihrer Marken auf EU-Ebene wünschen.
Die von der Kommission durchgeführte Folgenabschätzung hat die Notwendigkeit deutlich gemacht, die nationalen Verfahren in bestimmten Aspekten anzugleichen und ein System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ämtern und dem HABM zu errichten.
Das allgemeine Ziel der von der Kommission am 27. März 2013 vorgeschlagenen Überarbeitung besteht darin,
• das Markensystem in Europa zu modernisieren,
• die Abweichungen zwischen den Bestimmungen des Regelungsrahmens zu verringern und
• die Zusammenarbeit zwischen den Markenämtern zu verbessern.
Es geht darum, die Unternehmen in der EU dabei zu unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit auszubauen,
• indem ihnen ein besserer Zugang zum Markenrechtsschutz gewährt wird (Senkung der Kosten, Beschleunigung der Verfahren und Erhöhung der Berechenbarkeit),
• indem Rechtssicherheit gewährleistet wird und
• indem die Koexistenz und Komplementarität des Systems der EU und der nationalen Systeme sichergestellt werden.
In Bezug auf die Neufassung der Richtlinie schlägt die Kommission vor,
• die derzeit geltenden Bestimmungen zu modernisieren und zu verbessern, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die mit den Marken einhergehenden Rechte sowohl im Hinblick auf ihre Reichweite als auch im Hinblick auf ihre Grenzen zu klären,
• die nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren auf dem Gebiet des Markenrechts mit dem Ziel anzugleichen, sie an das in der Verordnung vorgesehene System der Gemeinschaftsmarken anzupassen, und
• die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Markenämtern der Mitgliedstaaten und dem HABM durch Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage mit dem Ziel zu erleichtern, Verfahrensweisen besser aufeinander abzustimmen und die Entwicklung gemeinsamer Tools zu fördern.
Binnenmarktaspekte
Das System der Gemeinschaftsmarke und der nationalen Marken ist erforderlich, damit der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann. Eine Marke dient dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass es seine Wettbewerbsposition auf dem Markt behaupten kann, indem Kunden geworben werden und Wachstum erzeugt wird. Die Zahl der beim HABM eingereichten Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken nimmt mit über 107 900 Anmeldungen im Jahr 2012 beständig zu. Damit einher gingen steigende Erwartungen der Interessenträger an rationellere und leistungsfähigere Eintragungsverfahren, die besser aufeinander abgestimmt, öffentlich zugänglich und technologisch auf dem neuesten Stand sein sollten.
Im Einzelnen enthält dieses neue Legislativpaket auch einige Bestimmungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz fallen:
• die Bestimmung, dass der Markeninhaber Dritten die Benutzung seiner Marke in vergleichender Werbung untersagen kann, wenn diese Werbung nicht den Anforderungen von Artikel 4 der Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung genügt;
• die Bestimmung, dass die Einfuhr von Waren in die Union auch dann untersagt werden kann, wenn lediglich der Versender aus kommerziellen Beweggründen handelt (damit soll der Bestellung und dem Verkauf nachgeahmter Waren über das Internet entgegengetreten werden;
• die Möglichkeit für Markeninhaber, Dritten zu verbieten, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für diese Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Union zu verbringen, und zwar unabhängig davon, ob sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Standpunkt der Verfasserin der Stellungnahme
Grundsätzlich ist die Verfasserin der Stellungnahme mit dem Vorschlag der Kommission einverstanden, insbesondere was die Bestimmungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz fallen, betrifft. Die in dem Entwurf einer Stellungnahme enthaltenen Änderungsanträge betreffen in erster Linie Folgendes:
• die Stärkung der Rolle der nationalen Behörden im System des Markenrechtsschutzes und bei der Bekämpfung von Produktpiraterie,
• die Präzisierung der Merkmale, die für eine europäische Marke konstitutiv sind,
• absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe und
• die Streichung des Vorschlags der Kommission, dass sämtliche Ämter ihre auf die Eintragungsfähigkeit einer Marke abzielende Prüfung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse beschränken.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19) Um Rechtssicherheit und Klarheit zu gewährleisten, muss nicht nur im Fall der Ähnlichkeit, sondern auch hinsichtlich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen präzisiert werden, dass eine Marke lediglich insoweit geschützt werden sollte, als die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der kommerziellen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt wird. |
(19) Um Rechtssicherheit und Klarheit zu gewährleisten, muss präzisiert werden, dass nicht nur im Fall der Ähnlichkeit, sondern auch hinsichtlich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen eine Marke lediglich insoweit geschützt werden sollte, als die wichtigste Funktion der Marke beeinträchtigt wird. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Die wichtigste Funktion einer Marke besteht darin, die Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher oder Endnutzer zu gewährleisten, indem es ihm ermöglicht wird, die Ware ohne Verwechslungsgefahr von anderen Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19b) Bei der Ermittlung, ob die wichtigste Funktion einer Marke beeinträchtigt wird, ist die vorliegende Bestimmung unter Berücksichtigung von Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegen, um das Grundrecht der freien Meinungsäußerung zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. |
(22) Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, sollte der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten mit Unterstützung der nationalen Behörden verbieten können, aus Drittstaaten stammende Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die im Wesentlichen mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist, in das Zollgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen, auch wenn sie dort nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. |
Begründung | |
Die Unterstützung durch die nationalen Behörden ist erforderlich, damit das Verbot durchgesetzt werden kann. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23) Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr solcher Waren in die Union auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
(23) Um der Einfuhr rechtsverletzender Waren, insbesondere bei Internetverkäufen, wirksamer begegnen zu können, sollte der Markeninhaber die Einfuhr und das Feilbieten solcher Waren in die Union mit Unterstützung der nationalen Behörden auch dann untersagen können, wenn nur der Versender der Waren, der Zwischenhändler, der Vermittler oder der Erbringer von Verkaufsdienstleistungen über das Internet aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
Begründung | |
Die Unterstützung durch die nationalen Behörden ist erforderlich, damit das Verbot durchgesetzt werden kann. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Die ausschließlichen Rechte aus einer Marke sollten deren Inhaber nicht zum Verbot der Benutzung von Zeichen oder Angaben berechtigen, die aus gerechtfertigtem Grund verwendet werden, um Verbrauchern einen Vergleich zu ermöglichen, um Meinungen zum Ausdruck zu bringen oder wenn keine gewerbliche Nutzung vorliegt. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34) Um den Zugang zum Markenschutz zu verbessern und die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen, sollte das Verfahren für die Eintragung von Marken in den Mitgliedstaaten effizient und transparent ausgestaltet sein und ähnlichen Regeln wie denen folgen, die für europäische Marken gelten. Im Hinblick auf ein auf nationaler und Unionsebene gleichermaßen kohärentes und ausgewogenes Markenschutzsystem sollten die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz (Markenämter) ihre auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete Prüfung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse beschränken. Dessen ungeachtet sollten sie auf Antrag der Anmelder rein informative Recherchen nach älteren Marken durchführen können, die aber keine Wirkungen für das weitere Eintragungsverfahren und etwaige anschließende Widerspruchsverfahren entfalten. |
(34) Um den Zugang zum Markenschutz zu verbessern und die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen, sollte das Verfahren für die Eintragung von Marken in den Mitgliedstaaten effizient und transparent ausgestaltet sein und ähnlichen Regeln wie denen folgen, die für europäische Marken gelten. |
Begründung | |
Die Prüfung der relativen Eintragungshindernisse von Amts wegen muss beibehalten werden, wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen, da sie für die Anmelder von Marken und insbesondere für KMU von Vorteil ist. Gegenwärtig nutzen zwölf Mitgliedstaaten diese Möglichkeit (Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Malta, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, die Tschechische Republik und Zypern). | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(36a) Widerspruch gegen die Eintragung der Marke kann auch von natürlichen oder juristischen Personen sowie von den Verbänden oder sonstigen Interessengruppen der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher eingelegt werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können. |
b) sowohl bei der Veröffentlichung als auch in dem Registereintrag in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit den Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes eindeutig und genau bestimmen können. |
Begründung | |
Ziel ist es, dass die Bestandteile, aus denen sich die europäische Marke zusammensetzt, eindeutig und genau dargestellt werden. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen oder für nichtig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung oder nach der Eintragung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. |
5. Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie zum Zeitpunkt der Eintragung Unterscheidungskraft erworben hat. |
Begründung | |
Die Unterscheidungskraft der Marke muss zum Zeitpunkt der Eintragung vorhanden sein. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 6 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 5 auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft nach der Anmeldung, aber vor der Eintragung erworben wurde. |
entfällt |
Begründung | |
Die Unterscheidungskraft der Marke muss zum Zeitpunkt der Eintragung vorhanden sein. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) das Zeichen mit der Marke identisch ist und im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen benutzt wird , die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist, und die Benutzung des Zeichens die Funktion der Marke, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; |
a) das Zeichen mit der Marke identisch ist und im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist, und die Benutzung des Zeichens die Funktion der Marke, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, indem es ihnen ermöglicht wird, die Ware ohne Verwechslungsgefahr von anderen Waren anderer Herkunft zu unterscheiden, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 4 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, die Einfuhr von Waren nach Absatz 3 Buchstabe c zu unterbinden, wenn nur der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
4. Der Inhaber einer europäischen Marke ist auch berechtigt, mit Unterstützung der nationalen Behörden die Einfuhr von Waren nach Absatz 3 Buchstabe c und das Feilbieten von Waren nach Absatz 3 Buchstabe b zu unterbinden, wenn der Versender der Waren, Zwischenhändler, Vermittler oder Erbringer von Verkaufsdienstleistungen über das Internet aus kommerziellen Beweggründen handelt. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit Waren in das Zollgebiet des Mitgliedstaats zu verbringen, in dem die Marke eingetragen ist, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Aufmachung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. |
5. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch berechtigt, Dritten mit Unterstützung der nationalen Behörden zu untersagen, Waren, durch die diese eingetragene Marke verletzt wird, in das Zollgebiet des Mitgliedstaats zu verbringen, in dem die Marke rechtsgültig eingetragen ist, wenn die Waren, einschließlich Verpackung, |
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a) aus Drittländern stammen und auf ihnen ohne Zustimmung des Markeninhabers eine Marke angebracht ist, die mit einer Marke identisch ist, die für derartige Waren eingetragen ist oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden ist, |
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b) und wenn sie für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, und zwar auch dann, wenn sie in dem Gebiet nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. |
Begründung | |
Beim Handel mit gefälschten Produkten und Schmuggelware werden häufig die Wege des legalen internationalen Handels nachgezeichnet. Da die Fälschung der für den Zoll bestimmten Dokumente und insbesondere die Fälschung der Angabe des Herkunfts- und Bestimmungsortes für einige kriminelle Netze relativ einfach ist, muss der IMCO-Ausschuss daran erinnern, dass die Kontrolle über die Handelsströme für den Schutz des Binnenmarktes sowie der Rechte, der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher eine wesentliche Rolle spielt. Die Unterstützung durch die nationalen Behörden ist erforderlich, damit das Verbot durchgesetzt werden kann. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 3 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke aus gerechtfertigtem Grund in Verbindung mit folgenden Zwecken zu verwenden: |
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a) Werbung oder Reklame, die den Verbrauchern den Vergleich von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht, oder |
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b) der Kenntlichmachung, dem Parodieren oder der Beurteilung von bzw. der Kritik an dem Markeninhaber oder den Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder |
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c) jeder nicht gewerblichen Nutzung einer Marke. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Der Anmeldung der Kollektivmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein. |
1. Der Anmeldung der Kollektivmarke beim Amt muss eine Markensatzung beigefügt sein. |
Begründung | |
Klarere Formulierung der Rechtsvorschrift und Vermeidung von Unsicherheiten bezüglich der Frage, wo die Satzung vorgelegt werden soll. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 41 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Markenämter beschränken ihre auf die Eintragungsfähigkeit der Marke gerichtete Prüfung einer Markenmeldung von Amts wegen auf absolute Eintragungshindernisse im Sinne des Artikels 4. |
entfällt |
Begründung | |
Die Prüfung der relativen Eintragungshindernisse von Amts wegen muss beibehalten werden, wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen, da sie für die Anmelder von Marken und insbesondere für KMU von Vorteil ist. Gegenwärtig nutzen zwölf Mitgliedstaaten diese Möglichkeit (Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Malta, Polen, Portugal, Schweden, die Slowake, die Tschechische Republik und Zypern). | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 42 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen der in Artikel 4 aufgeführten Gründen die Marke von Amts wegen von der Eintragung auszuschließen ist. Sie sind an dem Verfahren vor dem Markenamt nicht beteiligt. |
1. Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen der in Artikel 4 aufgeführten Gründen die Marke von Amts wegen von der Eintragung auszuschließen ist. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 45 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke aus den in Artikel 5 genannten Gründen ein effizientes, zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern bereit. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ein effizientes, zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern bereit. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 45 – Absatz 3 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Widerspruch gegen die Eintragung der Marke kann von natürlichen oder juristischen Personen sowie von den Verbänden oder sonstigen Interessengruppen der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher eingelegt werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 53 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Markenämter in allen anderen als den in Artikel 52 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Markenrechtsschutz in der Union von Belang sind, mit der Agentur zusammenarbeiten. |
Die Mitgliedstaaten setzen alle Kräfte daran, dass die Markenämter in den Tätigkeitsbereichen mit der Agentur zusammenarbeiten, die sie für den Markenrechtsschutz in der Union als wichtig erachten, die sich jedoch von den in Artikel 52 genannten Bereichen unterscheiden. |
VERFAHREN
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Titel |
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0162 – C7-0088/2013 – 2013/0089(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 16.4.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 16.4.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Regina Bastos 29.5.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.7.2013 |
25.9.2013 |
14.10.2013 |
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Datum der Annahme |
5.11.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Preslav Borissov, Jorgo Chatzimarkakis, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Cornelis de Jong, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Thomas Händel, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Phil Prendergast, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Emilie Turunen, Barbara Weiler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Regina Bastos, Jürgen Creutzmann, María Irigoyen Pérez, Constance Le Grip, Emma McClarkin, Claudio Morganti, Pier Antonio Panzeri, Konstantinos Poupakis, Marek Siwiec, Kerstin Westphal |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Agustín Díaz de Mera García Consuegra |
||||
VERFAHREN
|
Titel |
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken (Neufassung) |
||||
|
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0162 – C7-0088/2013 – 2013/0089(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
27.3.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 16.4.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 16.4.2013 |
ITRE 16.4.2013 |
IMCO 16.4.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 25.4.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Cecilia Wikström 24.4.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.5.2013 |
19.6.2013 |
17.9.2013 |
14.10.2013 |
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5.11.2013 |
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Datum der Annahme |
17.12.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Eva Lichtenberger, József Szájer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Silvia Costa, Jürgen Klute, Kay Swinburne |
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Datum der Einreichung |
16.1.2014 |
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