EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik im Namen der Europäischen Union
27.1.2014 - (11871/2013 – C7‑0484/2013 – 2013/2016(NLE)) - ***
Fischereiausschuss
Berichterstatter: João Ferreira
PR_NLE-AP_art90
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik im Namen der Europäischen Union
(11871/2013 – C7‑0484/2013 – 2013/2016(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11871/2013),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik (11875/2013),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0484/2013),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2012 zu dem Bericht 2011 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung[1],
– in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0049/2014),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. fordert die Kommission auf, ihm die Protokolle und Ergebnisse der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, das in Artikel 3 des Protokolls genannte mehrjährige Fischereiprogramm und die Ergebnisse der darauf bezogenen jährlichen Bewertung sowie die Protokolle und Ergebnisse der in Artikel 4 des Protokolls genannten Sitzungen zu übermitteln; fordert die Kommission auf, die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine Verlängerung einen vollständigen Bewertungsbericht über seine Durchführung vorzulegen, in dem der Umfang der Nutzung der Fangmöglichkeiten untersucht und die Kosten-Nutzen-Relation bei diesem Protokoll bewertet wird; stellt fest, dass der Zugang zu dem Bericht nicht unnötig eingeschränkt werden sollte;
3. fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der mit dem neuen Protokoll und seiner Verlängerung in Zusammenhang stehenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Gabunischen Republik zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2012)0399.
BEGRÜNDUNG
Einleitung und allgemeine Aspekte
Auf der Grundlage eines Mandats des Rates hat die Kommission mit der Gabunischen Republik Verhandlungen zur Verlängerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik aufgenommen. Das Vorläuferprotokoll war vom 3. Dezember 2005 bis zum 2. Dezember 2011 in Kraft. Nach zwei Verhandlungsrunden blieben zwei Punkte noch zu klären. Der eine bestand in den Bedingungen für die Aussetzung der Anwendung des Protokolls auf Initiative einer Vertragspartei. Der zweite Punkt betraf die Bedingungen für die Auszahlung der Gelder zur Unterstützung der Fischerei. Dadurch, dass das Protokoll nicht verlängert wurde, musste die Fangtätigkeit der EU-Fischereifahrzeuge zum 2. Dezember 2011 aufhören; die im partnerschaftlichen Fischereiabkommen enthaltene „Ausschließlichkeitsklausel“ galt nämlich weiter. Das Protokoll sah 40 Fahrzeuge vor (24 Ringwadenfänger und 16 Langleiner). Es betraf die Mitgliedstaaten Spanien, Frankreich und Portugal.
Die Verhandlungen wurden bis Ende des ersten Quartals 2013 ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme der Verhandlungen einigten sich die Parteien auf den Text des neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen. Dieser wurde am 24. April 2013 paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 14, d. h. ab dem Datum seiner Unterzeichnung, für drei Jahre.
Hauptzweck des Protokolls zu dem Abkommen ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Fahrzeugen der EU-Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten in den Gewässern Gabuns zu eröffnen. Dabei hat sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung gestützt.
Im neuen Protokoll sind Fangmöglichkeiten in folgenden Kategorien vorgesehen:
27 Thunfischfroster,
8 Angel-Thunfischfänger.
Die im Vorläuferprotokoll vorgesehenen Möglichkeiten zum Fang mit Oberflächenlangleine (16 Lizenzen) wurden nicht verlängert. Die Aufhebung der Fangmöglichkeiten im Bereich Oberflächenlangleine war durch die geringere Nutzungsintensität in der Laufzeit des Vorläuferprotokolls und die voraussichtliche Fortdauer oder sogar Verschlechterung dieses Zustands bedingt. Vor Kurzem hat Gabun ebenso wie andere Staaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die den Fang von Haien in den seiner Hoheit und Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern verbieten. Die entsprechenden Fänge haben teilweise einen erheblichen Anteil an den Gesamtfängen der aufgrund dieses Abkommens tätigen Flotten.
Die von der EU an Gabun zu zahlende finanzielle Gegenleistung für die Möglichkeiten zum Fang von Thunfisch und anderen weit wandernden Arten beträgt 1 350 000 EUR. Dieser Betrag beruht auf
a) einer Referenzfangmenge von 20 000 Tonnen, die mit 900 000 EUR für den Zugang zu den Ressourcen korreliert,
b) einem Beitrag zur Förderung der Fischereipolitik Gabuns in Höhe von 450 000 EUR. Diese Förderung muss mit den Zielen der Fischereipolitik Gabuns in Einklang stehen, insbesondere mit den Erfordernissen der Bekämpfung der illegalen Fischerei und der Umsetzung der nationalen Fischereistrategie in Gabun.
Der Zugang zu den Fischereiressourcen der gabunischen Fischereizonen wird ausländischen Flotten gewährt, wenn ein Überschuss im Sinn von Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorliegt und den Kapazitäten der gabunischen Fischereiflotte Rechnung getragen wurde.
Die beiden Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, die regelmäßige Überwachung der Fänge der EU-Schiffe in der gabunischen Fischereizone zu verbessern. Hierzu wird die EU während einer Fangsaison die Fang- und Aufwandsdaten der in der gabunischen Fischereizone tätigen EU-Fischereifahrzeuge regelmäßig auswerten. Die EU informiert Gabun regelmäßig über die Ergebnisse dieser Auswertungen.
Während der Laufzeit des Protokolls können die Parteien auf der Ebene des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses die Änderung der Fangmöglichkeiten beschließen, wobei sie das Ziel der Förderung einer verantwortbaren Fangtätigkeit und der Nachhaltigkeit der Fischerei zu beachten haben. In diesem Fall ist die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend anzupassen.
Für jede in gabunischen Gewässern gefangene Tonne haben die EU-Reeder Gebühren zu entrichten. Die den Reedern zu berechnende Pauschalgebühr für Thunfischwadenfänger und Angel-Thunfischfänger beträgt im ersten Anwendungsjahr des Protokolls 55 EUR je Tonne und in den beiden folgenden Jahren 65 EUR je Tonne. Zudem wird während der Laufzeit des Protokolls eine jährliche nationale Gebühr von 13 750 EUR fällig.
Es werden Anlandungsvorschriften aufgestellt, nach denen im Fall der Thunfischwadenfänger mindestens 30 % der in gabunischen Gewässern erzielten Fangmengen in gabunischen Häfen anzulanden sind (wenn die Hafenanlagen und die Einrichtungen zur Thunfischverarbeitung in Betrieb sind). Im Fall der Angel-Thunfischfänger sind die Reeder verpflichtet, sämtliche Fangmengen in gabunischen Häfen anzulanden.
Sie sind verpflichtet, Staatsangehörige der AKP-Staaten zu beschäftigen. Sowohl in der Flotte der Thunfischwadenfänger als auch in der der Angel-Thunfischfänger müssen mindestens 20 % der Seeleute an Bord aus AKP-Staaten kommen. Die Reeder müssen sich um die Anheuerung gabunischer Seeleute bemühen.
Standpunkt des Berichterstatters
Gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann das Europäische Parlament dem Abschluss des Protokolls zwischen der EU und der Gabunischen Republik seine Zustimmung erteilen oder verweigern.
Der Berichterstatter empfiehlt dem Parlament, dem Abschluss dieses Protokolls zuzustimmen, hält aber Anmerkungen zu dem Protokoll und dem Abkommen für angebracht.
Nach der Aussetzung der Verhandlungen wegen der genannten Divergenzen erscheint der erreichte Kompromiss bezüglich der Bedingungen für die Aussetzung der Anwendung des Protokolls ausgewogen und angemessen.
Zu den Bedingungen für die Auszahlung der Gelder zur Unterstützung der Fischerei vertritt die EU die Auffassung, dass dieser Beitrag von der Verwirklichung der vereinbarten Ziele und Maßnahmen abhängt. Damit die Gabun von der EU geschuldeten Zahlungen für die Unterstützung der Fischerei nicht unterbrochen werden müssen, dürften mehr Anstrengungen der EU zur Überprüfung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwendung der Unterstützung nötig sein, wobei die Souveränität und die berechtigten Optionen und Prioritäten Gabuns zu achten sind. Zu empfehlen ist die gemeinsame Formulierung von Matrizes mit Zielwerten, Maßnahmen und Indikatoren, um die Verwendung der Mittel in einem partnerschaftlichen Geist besser zu begleiten. Zu dieser Begleittätigkeit gehört die Durchführung von Korrekturmaßnahmen vor einer Aussetzung der Zahlungen (zu der es grundsätzlich nicht kommen sollte), und diese Maßnahmen sind gemeinsam mit Gabun zu bestimmen, wenn eine Abweichung von den vorgegebenen Zielen festgestellt wird.
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen EU-Gabun muss, wohlgemerkt, mittelfristig die Nutzung der eigenen Fischereiressourcen durch das Land selbst in Form des inländischen Verbrauchs entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung und der Ausfuhr herbeiführen, wodurch sich die Wertschöpfung aufgrund der Fangtätigkeit und damit teilweise auch der im Land erzeugte Wohlstand erhöhen. So gesehen, erscheinen uns die festgelegten Anlandungsvorschriften noch lange nicht dazu angetan, das genannte Ziel zu erreichen. Es wird empfohlen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass möglichst rasch die Hafeneinrichtungen und Verarbeitungsanlagen für Thunfisch betriebsbereit gemacht werden, sodass man dem Ziel näher kommt, dass die in gabunischen Gewässern gefangenen Mengen grundsätzlich in Häfen des Landes angelandet werden.
Der Grundsatz, dass der Zugang zu den Fischereiressourcen der gabunischen Fischereizonen ausländischen Flotten gewährt wird, wenn ein Überschuss im Sinn von Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gegeben ist, ist nicht statisch, sondern dynamisch zu handhaben, sodass Aussicht auf die notwendige stufenweise Steigerung der Fangkapazitäten der gabunischen Flotte besteht.
Besonders wichtig ist, dass aktuelle wissenschaftliche Daten über die Fischbestände und den gesamten Fangaufwand in gabunischen Gewässern vorhanden sind. Das vorliegende Abkommen muss zur Gewinnung dieser Daten beitragen.
An der Erkenntnis, dass die regelmäßige Beobachtung der Fangtätigkeit der EU-Fahrzeuge in der gabunischen Fischereizone verbessert werden muss, zeigen sich die Unzulänglichkeiten auf diesem Gebiet. Hier gilt es, nach dem Muster dessen, was bei anderen Abkommen bereits vorgesehen wurde, die Verfahren zur Ermittlung der gesamten Fangmengen zu verbessern und die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) zu intensivieren. Von besonderer Bedeutung dürfte dabei die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Meldung der Fänge sein.
Abschließend betont der Berichterstatter, dass die Ziffern 2 und 3 der legislativen Entschließung voll und ganz beachtet werden müssen: Das Parlament muss in allen Phasen der Verfahren, die das Protokoll oder seine Verlängerung betreffen, ohne Zeitverzug umfassend unterrichtet werden. Dem Parlament und dem Rat sollte alljährlich Bericht über die Ergebnisse des mehrjährigen sektoralen Programms im Sinn von Artikel 3 des Protokolls und über die Einhaltung der Meldepflichten erstattet werden.
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (18.12.2013)
für den Fischereiausschuss
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
(COM(2013)0465 – C7 – 2013/0216(NLE))
Verfasserin der Stellungnahme: Eva Joly
KURZE BEGRÜNDUNG
In Artikel 178 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft heißt es: „Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele [der Entwicklungszusammenarbeit] bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können.“ Vor diesem Hintergrund muss der Entwicklungsausschuss das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Gabun bewerten.
Der Fischereisektor trägt mit geschätzten 1,5 % des BIP und 0,1 % der Haushaltseinnahmen nur in sehr bescheidenem Ausmaß zur Wirtschaftsleistung Gabuns bei. In dem Sektor arbeiten schätzungsweise 5 % aller im Lande Beschäftigten, doch kommt er aufgrund des Fehlens einer maritimen Tradition hauptsächlich ausländischen Staatsangehörigen zugute. Er wird jedoch in den nationalen Strategieplänen als potenzieller Wachstumssektor ausgewiesen, mit dessen Hilfe die in hohem Maße vom Erdöl abhängige Wirtschaft (80 % der Ausfuhren, 60 % der Haushaltseinnahmen, 40 % des BIP) diversifiziert werden kann.
Im 10. EEF für den Zeitraum 2008 – 2013 gehörte die Fischerei nicht zu den Schwerpunktbereichen der nationalen und regionalen Richtprogramme. Gabun erhielt jedoch Mittel aus einem Programm des EEF, das sich an alle AKP-Staaten richtet und den Fischereisektor betrifft, nämlich dem Programm „Strengthening Fisheries Management in ACP Countries“ (ACP FISH II).
In dem neuen Protokoll ist ein Jahresbetrag von 900 000 EUR für den Zugang zur AWZ Gabuns festgelegt. Nach der Senkung des von der EU getragenen Anteils und der gleichzeitigen Erhöhung des von den Reedern getragenen Anteils beläuft sich der von der EU zu zahlende Betrag (ohne die von den Reedern getragenen Zusatzkosten) nun auf 45 EUR/t. Der den Maßnahmen im Bereich der Fischerei gewidmete Betrag erhöht sich auf 450 000 EUR (im Vergleich zu 145 000 EUR im vorangegangenen Protokoll).
Die Investitionen der EU im Rahmen des vorangegangenen Protokolls hatten zwar eine große Hebelwirkung im Hinblick auf die Schaffung von Wohlstand, wovon aber nur der europäische Fischereisektor profitiert hat. Das Protokoll hat dazu beigetragen, 630 Arbeitsplätze zu erhalten, davon 210 von europäischen Staatsangehörigen besetzte Stellen; in Gabun jedoch kam es hauptsächlich ausländischen Staatsangehörigen zugute.
Insgesamt war das Protokoll, gemessen an seinem Ziel, die Entwicklung des Fischereisektors anzukurbeln, wohl nicht besonders wirksam. Das Umfeld für Investitionen in diesen Sektor ist in Gabun aufgrund des Fehlens angemessener Infrastrukturen, einer ungünstigen Steuerregelung und teurer Produktionsfaktoren wenig attraktiv. Da es keine von der industriellen Flotte nutzbaren Fischereihäfen und auch keine Industrie gibt, die deren Fänge verarbeiten könnte, erfolgte der Kauf von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen des Anlaufens von Zwischenhäfen in den Nachbarländern, kam also Letzteren zugute.
Die geplante Partnerschaft für die Umsetzung einer verantwortungsvollen Fischerei hat nicht so funktioniert, wie dies in dem Protokoll vorgesehen war.
Trotz der Überwachung der industriellen Flotte per Satellit und der Patrouillen auf See kommt es immer noch häufig zu IUU-Fischereitätigkeiten.
Die teilweise durch unzureichende Kapazitäten auf Seiten Gabuns bedingten beträchtlichen Verspätungen bei der Übermittlung der Programmplanungsdokumente und der Dokumente, welche die Überwachung des Einsatzes der Fördermittel für den Sektor betreffen, stellen ein weiteres Problem dar.
Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Ansicht, dass das Fischereiabkommen zwischen Gabun und der EU aufrechterhalten werden muss. Es ermöglicht die Verwertung von Hochseeressourcen, welche die nationale Flotte mangels Fang- und Verarbeitungskapazitäten an Land nicht nutzen kann. Ferner stellt es den gabunischen Behörden mittelfristig planbare finanzielle Mittel zur Verfügung, mit denen insbesondere Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Bekämpfung der IUU-Fischerei eingeleitet werden konnten, die ergänzt und konsolidiert werden sollten – und zwar sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene –, wobei es sich bei einigen Schlüsselaspekten des Fischereimanagements (wissenschaftliche Gutachten, Überwachung der Einhaltung von Vorschriften) um eindeutig transnationale Problemstellungen handelt. Die Verfasserin der Stellungnahme weist darauf hin, dass die partnerschaftlichen Fischereiabkommen nicht nur ein legales Mittel sein sollten, um Fischereifahrzeugen der EU Zugang zu den Fischereiressourcen von Drittländern zu ermöglichen. Sie sollten vielmehr auch als Instrument zur Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen betrachtet werden. Die von den europäischen Steuerzahlern aufgebrachte finanzielle Gegenleistung muss zweckgebunden für Entwicklungsziele eingesetzt werden, d. h. für Ausgaben zugunsten der Fischergemeinschaften, mit denen deren Lebensbedingungen verbessert, Ausbildungsprogramme aufgelegt, die Sicherheit auf See gewährleistet und neue Arbeitsplätze vor Ort geschaffen werden. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt daher dem Parlament vor, seine Zustimmung zur Ratifizierung des neuen Protokolls zu erteilen, falls in dem Protokoll bestimmte Aspekte berücksichtigt werden.
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Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, dem Parlament die Zustimmung vorzuschlagen.
Der Entwicklungsausschuss vertritt die Auffassung, dass die Kommission bei der Umsetzung des Protokolls die folgenden Aspekte berücksichtigen sollte:
a) Um den Beitrag der EU zur Förderung der nachhaltigen Fischerei in Gabun – insbesondere im Sinne eines Beitrags zur Ernährungssicherheit und zur Beseitigung der Armut – zu verbessern, sollten die zu ergreifenden Maßnahmen mit den durch andere Entwicklungsprogramme der EU finanzierten Maßnahmen, insbesondere dem 11. EEF, dem Programm ACP Fish II sowie den regionalen und nationalen Programmen Gabuns, kohärent sein und mit diesen koordiniert werden.
b) Im Rahmen des mehrjährigen sektoralen Programms sollte nur eine begrenzte Anzahl von Zielen verfolgt werden, um die Wirksamkeit der Hilfe zu verbessern (Unterstützung für den Bau von Häfen, welche die industrielle Flotte anlaufen kann, verstärkte Entwicklung von Hygienekontrollen und Verarbeitungstätigkeiten zum Zwecke der Ausfuhrförderung).
c) Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsrahmens sowie der finanziellen, technischen und personellen Ressourcen Gabuns zu ergreifen, damit IUU-Fischereitätigkeiten bekämpft werden können.
d) Damit das Abkommen insgesamt transparenter wird, sollten die im Rahmen des Protokolls gezahlten Beträge in die gabunischen Haushaltsgesetze aufgenommen werden und der Stand des Kontos „Fonds pêche maritime“ (Mittel für die Hochseefischerei) sollte auf Antrag einsehbar sein.
e) Die Jahresberichte über den Einsatz der für den Sektor vorgesehenen Mittel sollte dem Parlament und dem Rat übermittelt werden, um die Transparenz zu fördern und sicherzustellen, dass diese Mittel sachgerecht verwendet werden.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
18.12.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Ricardo Cortés Lastra, Véronique De Keyser, Catherine Grèze, Mikael Gustafsson, Filip Kaczmarek, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Ivo Vajgl, Daniël van der Stoep, Anna Záborská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Kriton Arsenis, Santiago Fisas Ayxela, Isabella Lövin |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Jolanta Emilia Hibner |
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STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (18.11.2013)
für den Fischereiausschuss
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
(COM(2013)0465 – C7‑0000/2013 – 2013/0216(NLE))
Verfasser der Stellungnahme: François Alfonsi
KURZE BEGRÜNDUNG
Auf der Grundlage eines Mandats des Rates hat die Kommission mit der Gabunischen Republik Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik aufgenommen. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 24. April 2013 ein neues Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 14, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung dieses neuen Protokolls, für einen Zeitraum von drei Jahren.
Hauptzweck des Protokolls zum Fischereiabkommen ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern Gabuns zu eröffnen. Dabei hat sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung gestützt.
Allgemeines Ziel sind eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der gabunischen Fischereizone im Interesse beider Vertragsparteien.
Gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilen oder verweigern.
Das neue Protokoll sieht eine finanzielle Gegenleistung von insgesamt 4 161 000 EUR für den gesamten Zeitraum, darunter 4 050 000 EUR für die Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, vor. Die jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 1 350 000 EUR ergibt sich aus: (a) einem Betrag von 900 000 EUR für den Zugang zu den Ressourcen und eine Referenzfangmenge von 20 000 Tonnen sowie b) einem Beitrag zur Förderung der Fischereipolitik der Gabunischen Republik in Höhe von 450 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang, insbesondere mit den Erfordernissen bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei und bei der Umsetzung der nationalen Fischereistrategie in der Gabunischen Republik.
Das Abkommen weist folgende inhaltliche Merkmale auf:
Art der Ausgabe |
2013 |
2014 |
2015 |
Gesamt (EUR) |
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Operative Mittel |
1 350 000 € |
1 350 000 € |
1 350 000 € |
4 050 000 € |
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Verwaltungsausgaben |
37 000 € |
37 000 € |
37 000 € |
111 000 € |
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Mittel insgesamt |
1 387 000 € |
1 387 000 € |
1 387 000 € |
4 161 000 € |
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Ferner fordert der Haushaltsausschuss den Fischereiausschuss auf, die Kommission um Folgendes zu ersuchen:
• jedes Jahr zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen des Protokolls zu diesem Abkommen tätig sind, den Meldevorschriften genügt haben; bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen sollte die Kommission die Anträge dieser Staaten auf Erteilung von Fanggenehmigungen für das folgende Jahr ablehnen;
• dem Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die Ergebnisse des mehrjährigen sektoralen Programms im Sinne von Artikel 7 des Protokolls sowie über die Einhaltung der Meldepflichten durch die Mitgliedstaaten zu erstatten;
• vor Auslaufen des Protokolls bzw. vor Aufnahme von Verhandlungen über seine etwaige Ersetzung dem Parlament und dem Rat eine Ex-post-Bewertung des Protokolls einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen.
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Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, dem Parlament die Zustimmung vorzuschlagen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
14.11.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Luc Dehaene, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Alda Sousa, Derek Vaughan, Jacek Włosowicz |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
François Alfonsi, Maria Da Graça Carvalho, Frédéric Daerden, Edit Herczog, Paul Rübig, Peter Šťastný |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Pablo Arias Echeverría, Jean-Paul Besset, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Zdravka Bušić, Jolanta Emilia Hibner, Helmut Scholz, Tadeusz Zwiefka |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
22.1.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Antonello Antinoro, Alain Cadec, Chris Davies, João Ferreira, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Izaskun Bilbao Barandica, Ole Christensen, Jens Nilsson |
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