BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Neufassung)
28.1.2014 - (COM(2013)0311 – C7‑0147/2013 – 2013/0162(COD)) - ***I
Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterin: Marie-Christine Vergiat
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Neufassung)
(COM(2013)0311 – C7-0147/2013 – 2013/0162(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0311),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0174/2013),
– unter Hinweis auf den Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013[1],
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 5. November 2013 an den Ausschuss für Kultur und Bildung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0058/2014),
A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Nach Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können Bestimmungen zum Schutz von Kulturgütern erlassen werden, die im Rahmen der Öffnung der Binnengrenzen der Union als „nationales Kulturgut“ definiert oder eingestuft werden. Darin wird also anerkannt, dass Kulturgüter hinsichtlich der Regeln des Binnenmarkts besonders zu schützen sind. Der Artikel verweist damit auf die Besonderheit der Kulturgüter und die Kulturausnahme. Außerdem wird in Artikel 167 AEUV betont, dass die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer Vielfalt leistet, und Artikel 167 Absatz 2 zielt auf die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung ab, wozu auch das nationale Kulturgut zählt. Ferner wird nach Artikel 167 AEUV die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Tätigwerden der Union im kulturellen Bereich unterstützt. |
Begründung | |
Es soll daran erinnert werden, dass in den Verträgen kulturelle Fragen nunmehr ausdrücklich genannt werden. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist. Diese Bestimmungen stehen Verboten oder Beschränkungen, die zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert gerechtfertigt sind, nicht entgegen. |
(2) Auch wenn der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist, dürfen nationale Kulturgüter von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert nicht wie gewöhnliche Güter behandelt werden, auch hinsichtlich der Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens der Unesco zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. |
Begründung | |
Es soll darauf hingewiesen werden, dass Kulturgüter besonders geschützt sind. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Mit der Richtlinie 93/7/EWG wurde eine Rückgaberegelung eingeführt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Rückkehr von Kulturgütern in ihr Hoheitsgebiet zu erreichen, wenn diese im Sinne von Artikel 36 des Vertrages als nationales Kulturgut eingestuft sind, das unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern gemäß dem Anhang der Richtlinie fällt, und in Verletzung der obengenannten einzelstaatlichen Vorschriften oder der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern23 aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, oder es sich um Gegenstände handelt, die als nationales Kulturgut eingestuft wurden und zu öffentlichen Sammlungen gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sind, jedoch nicht unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern fallen. |
(4) Mit der Richtlinie 93/7/EWG wurde eine Rückgaberegelung eingeführt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Rückkehr von Kulturgütern in ihr Hoheitsgebiet zu erreichen, wenn diese im Sinne von Artikel 36 des Vertrages als „nationales Kulturgut“ eingestuft sind, das unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern gemäß dem Anhang der Richtlinie fällt, und in Verletzung der obengenannten einzelstaatlichen Vorschriften oder der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 200823 aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die als „nationales Kulturgut“ eingestuft wurden und zu öffentlichen Sammlungen gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sind, jedoch nicht unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern fallen, oder um Kulturgut aus illegalen Ausgrabungen. |
__________________ |
__________________ |
23 ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1. |
23 Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1).
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG hat die Grenzen der Regelung zur Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Gegenständen, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht und auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufgefunden wurden, aufgezeigt. |
(8) Das Ziel der Richtlinie 93/7/EWG besteht darin, die materielle Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften oder definierten Kulturgütern an den Mitgliedstaat sicherzustellen, aus dessen Hoheitsgebiet sie unrechtmäßig verbracht wurden. Die Anwendung dieser Richtlinie hat die Grenzen der Regelung zur Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften Gegenständen, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufgefunden wurden, aufgezeigt. Die Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie ließen erkennen, dass die Richtlinie insbesondere aufgrund ihres begrenzten Geltungsbereichs – der sich aus den im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Einschränkungen hinsichtlich der Kategorien der betreffenden Kulturgüter und den darin festgesetzten Alters- und Wertgrenzen ergibt – und der zu kurzen Verfahrens- und Verjährungsfristen selten angewendet wurde. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Mitgliedstaaten sollten über eine Regelung verfügen, die sicherstellt, dass die unrechtmäßige Verbringung eines als „nationales Kulturgut“ eingestuften Kulturgutes in einen anderen Mitgliedstaat nicht dasselbe Risiko birgt wie seine illegale Ausfuhr aus der Union. |
entfällt |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Der Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie muss sich auf jedes Kulturgut erstrecken, das nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 des Vertrages als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ eingestuft wurde. Das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer der Kategorien gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/7/EWG und folglich der genannte Anhang sowie das Kriterium, nach dem der entsprechende Gegenstand zu öffentlichen Sammlungen, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven oder von erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken aufgeführt sind, gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sein muss, sollten daher gestrichen werden. In Artikel 36 des Vertrags wird die Vielfalt der nationalen Regelungen zum Schutz von Kulturgütern anerkannt. Gegenseitiges Vertrauen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Verständnis zwischen den Mitgliedstaaten sind in diesem Zusammenhang somit unerlässlich. |
(10) Der Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie muss sich auf jedes Kulturgut erstrecken, das nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 des Vertrages von einem Mitgliedstaat als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ definiert oder eingestuft wurde. Die vorliegende Richtlinie gilt somit für Kulturgüter wie Gegenstände von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Interesse oder von wissenschaftlichem Wert, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Teil einer öffentlichen oder sonstigen Sammlung oder ein Einzelstück handelt, sofern sie als „nationales Kulturgut“ eingestuft oder definiert sind. Des Weiteren müssen als „nationales Kulturgut“ eingestufte oder definierte Kulturgüter keine Alters- und/oder Wertgrenzen einhalten, um für eine Rückgabe im Rahmen dieser Richtlinie infrage zu kommen. Gegenseitiges Vertrauen, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und gegenseitiges Verständnis zwischen den Mitgliedstaaten sollten gefördert werden, um die illegale Ausfuhr von Kulturgütern innerhalb und aus der Union zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch aufgefordert werden, den Umfang des Begriffs „nationales Kulturgut“ im Rahmen von Artikel 36 des Vertrags, in dem die Vielfalt der nationalen Regelungen zum Schutz von Kulturgütern anerkannt wird, zu definieren. |
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Im Sinne dieser Bereitschaft zur Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses sowie zur Förderung der Rückgabe von Kulturgütern zwischen den Mitgliedstaaten, auch über den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie hinaus, sollte den Mitgliedstaaten nahegelegt werden, das Unesco-Übereinkommen von 1970 sowie das Unidroit-Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter aus dem Jahr 1995 zu unterzeichnen und zu ratifizieren. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf der Verwaltungsebene sollte verstärkt werden, um eine wirksamere und einheitlichere Anwendung dieser Richtlinie zu fördern. Hierzu ist die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems („IMI“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission24 durch die zentralen Stellen vorzusehen. Auch die übrigen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollten sich, soweit möglich, dieses Systems bedienen. |
(11) Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf der Verwaltungsebene sollte verstärkt werden, um eine wirksamere und einheitlichere Anwendung dieser Richtlinie zu fördern. Hierzu ist die Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates24 durch die zentralen Stellen vorzusehen. Auch die übrigen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollten sich, soweit möglich, dieses Systems bedienen, und die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten sollten Informationen über Kulturgüter austauschen, die sie als „nationales Kulturgut“ definiert oder eingestuft haben, sowie über Gegenstände, die sie als „nationales Kulturgut“ eingestuft haben und die gestohlen oder unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, einschließlich der Funde aus illegalen Ausgrabungen. |
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Zur Verbesserung der Anwendung der vorliegenden Richtlinie sollte innerhalb des Systems ein besonderer Rahmen geschaffen werden, damit eine Anpassung an die Besonderheit von Kulturgütern erfolgen kann, die vollkommen getrennt von anderen Gütern betrachtet werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 36 AEUV fallen. |
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24 ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1. |
24 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1). |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, eine Definition des Begriffs „nationales Kulturgut“ vorzulegen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, sollten bei der administrativen Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen die Regeln eingehalten werden, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr25 und, soweit das Binnenmarktinformationssystem eingesetzt wird, in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt sind. |
(12) Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, sollten bei der administrativen Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen die Regeln eingehalten werden, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr25, in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates25a und, soweit das Binnenmarkt-Informationssystem eingesetzt wird, in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt sind. Die in der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verwendeten Definitionen sind auch für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie sowie der Verwaltungszusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Stellen anzuwenden. |
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25 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S.31. |
25 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). |
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25a Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Frist für eine Rückgabeklage muss ebenfalls auf drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturguts und der Identität seines Eigentümers oder Besitzers Kenntnis erhält, verlängert werden. Der Eindeutigkeit halber sollte klargestellt werden, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zentrale Stelle des ersuchenden Staates läuft. |
(14) Die Frist für eine Rückgabeklage muss ebenfalls auf drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturguts und der Identität seines Eigentümers oder Besitzers Kenntnis erhält, verlängert werden. Der Eindeutigkeit halber sollte klargestellt werden, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zentrale Stelle des ersuchenden Staates läuft. Gemäß der Richtlinie 93/7/EWG erlischt der Rückgabeanspruch in jedem Fall 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verbracht wurde. Im Fall von Kulturgütern, die zu öffentlichen Sammlungen gehören, sowie von kirchlichen Gütern in Mitgliedstaaten, in denen sie nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, gilt allerdings unter bestimmten Umständen eine längere Frist für den Rückgabeanspruch. |
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Mitgliedstaaten haben möglicherweise nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften besondere Schutzregelungen erlassen; die anderen Verjährungsfristen hinsichtlich öffentlicher Sammlungen und Kulturgütern, die im Bestandsverzeichnis von Einrichtungen aufgeführt sind, sollten bestehen bleiben. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Es sollte daher sichergestellt werden, dass beim Handel mit Kulturgütern alle Marktteilnehmer die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Der Erwerb eines Kulturgutes mit illegaler Herkunft hat nur dann wirklich abschreckende Folgen, wenn der Eigentümer des Gegenstandes nicht nur zur Rückgabe verpflichtet ist, sondern für eine Entschädigung auch nachweisen muss, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Zur Verwirklichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern ist daher eine Regelung einzuführen, nach der der Eigentümer sich nur dann auf seinen guten Glauben berufen und eine Entschädigung erhalten kann, wenn er nachweist, dass er beim Erwerb des Gegenstandes mit der Sorgfalt vorgegangen ist, die durch die Umstände des fraglichen Falles geboten war. |
(16) Es sollte daher dafür gesorgt werden, dass alle Teilnehmer des Kulturgütermarkts die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um dem nach der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats unrechtmäßigen Handel vorzubeugen oder ihn zu verhindern. Der Erwerb eines Kulturgutes illegalen Ursprungs hat nur dann wirklich abschreckende Folgen, wenn die Zahlung einer Entschädigung an den Eigentümer des zurückgegebenen Gegenstandes daran gebunden ist, dass der Eigentümer nachweisen muss, dass er beim Erwerb des Gegenstandes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Diese Sorgfalt ist auch dann angebracht, wenn die Kulturgüter aus illegalen oder nicht genehmigten Ausgrabungen stammen könnten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Zu diesem Zweck ist es auch wünschenswert, dass jede Person und insbesondere jeder am Handel mit Kulturgütern beteiligte Marktteilnehmer leichten Zugang zu den öffentlichen Informationen über die von den Mitgliedstaaten als „nationales Kulturgut“ definierten oder eingestuften Kulturgüter hat. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu solchen öffentlichen Informationen ergreifen, die online gestellt werden sollten. Die 2005 eingerichtete Datenbank der Unesco mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum kulturellen Erbe kann hierfür ein nützliches Informationsinstrument sein. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Um die vorliegende Richtlinie reibungslos umzusetzen, ist die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses aus nationalen Sachverständigen notwendig, der bei der Anpassung des IMI an die Besonderheiten des Kulturgutes mitwirkt, zum Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und Probleme, die sich aus der Umsetzung dieser Richtlinie ergeben könnten, ermittelt. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel -1 |
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Die vorliegende Richtlinie zielt auf die Rückgabe der Kulturgüter ab, die von einem Mitgliedstaat nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne von Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ definiert oder eingestuft und unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurden, auch wenn sie aus illegalen Ausgrabungen stammen. Die vorliegende Richtlinie findet unabhängig davon Anwendung, ob der betreffende Gegenstand vor oder nach seiner unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von diesem Mitgliedstaat als „nationales Kulturgut“ eingestuft oder definiert wurde. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1) „Kulturgut“: ein Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 des Vertrages als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ eingestuft wurde; |
1) „Kulturgut“: ein Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ eingestuft oder definiert wurde; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8) „öffentliche Sammlungen“: diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen und nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als öffentlich gelten, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert. |
8) „öffentliche Sammlungen“: diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen und nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als öffentlich gelten, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert oder die Einrichtung von diesem Mitgliedstaat anerkannt oder zugelassen wurde; als „öffentliche Sammlungen“ gelten auch Privatsammlungen, soweit sie von den zentralen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt, zugelassen oder beaufsichtigt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8b) „IMI“: ein speziell an die Anforderungen des Kulturgutes angepasster Bereich des Binnenmarkt-Informationssystems. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Unterabsatz 1 – Nummer -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1) Verbreitung aller Informationen über gestohlene oder unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbrachte Kulturgüter, die in ihren Verzeichnissen oder ähnlichen Systemen aufgeführt sind; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Unterabsatz 1 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3) Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von fünf Monaten nach der Unterrichtung gemäß Nummer 2 erfolgt. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so sind die Nummern 4 und 5 nicht mehr anwendbar; |
3) Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Unterrichtung gemäß Nummer 2 erfolgt. Zu diesem Zweck muss der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat schnellstmöglich antworten, damit letzterer die Überprüfung innerhalb der oben festgelegten Frist durchführen kann. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so sind die Nummern 4 und 5 nicht mehr anwendbar; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Informationsaustausch erfolgt über das IMI. |
Der Informationsaustausch, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 4, über unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter erfolgt über das IMI, und zwar im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die zuständigen zentralen Stellen neben dem IMI auf andere Kommunikationsmittel zurückgreifen, insbesondere wenn dies aufgrund der spezifischen Schritte, die im Rahmen eines Rückgabeverfahrens erforderlich sind, eine Notwendigkeit darstellt. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Handelt es sich jedoch um Kulturgüter, die zu öffentlichen Sammlungen gemäß Artikel 1 Nummer 8 gehören, sowie um kirchliche Güter in den Mitgliedstaaten, in denen sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, so erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren; hiervon ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, in denen der Rückgabeanspruch unverjährbar ist, sowie bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, in denen eine Verjährungsfrist von über 75 Jahren festgelegt ist. |
Handelt es sich jedoch um Kulturgüter, die zu öffentlichen Sammlungen gemäß Artikel 1 Nummer 8 gehören, sowie um Güter, die im Bestandsverzeichnis kirchlicher oder anderer religiöser oder weltlicher Einrichtungen aufgeführt sind, in den Mitgliedstaaten, in denen sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, so erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren; hiervon ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, in denen der Rückgabeanspruch unverjährbar ist, sowie bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, in denen eine Verjährungsfrist von über 75 Jahren festgelegt ist. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Eigentümer kann sich nicht auf seinen guten Glauben berufen, wenn er nicht mit der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. |
Der Eigentümer kann keinen Anspruch auf Entschädigung erheben, wenn er nicht mit der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat kann seine Verpflichtung zur Rückgabe auf andere als die in Artikel 1 Nummer 1 definierten Kulturgüter ausdehnen. |
1. Jeder Mitgliedstaat kann zustimmen, die Verpflichtung zur Rückgabe auf andere als die in Artikel 1 definierten Kulturgüter auszudehnen, auch auf Kulturgüter, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht wurden. |
2. Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung auf Anträge auf Rückgabe von Kulturgütern anwenden, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht wurden. |
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle fünf Jahre und erstmals im […] einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. |
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle fünf Jahre und erstmals spätestens am 1. Dezember 2017 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle fünf Jahre einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie. Dieser Bericht kann von geeigneten Vorschlägen begleitet sein. |
2. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle fünf Jahre und erstmals spätestens am 1. Juli 2018 einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie. Dieser Bericht kann von geeigneten Vorschlägen zur Überarbeitung der vorliegenden Richtlinie begleitet sein. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 16a |
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Es wird ein Beratender Ausschuss aus nationalen Sachverständigen eingesetzt, um alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie zu prüfen, insbesondere die Anpassung des IMI an die Besonderheiten des Kulturgutes, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und die von den Mitgliedstaaten umgesetzten bewährten Verfahren. |
Begründung | |
Diese Änderung dient der Wiederherstellung eines Artikels, der von der Kommission gestrichen wurde. In Anbetracht der mangelnden Wirksamkeit der Richtlinie 1993/7/EG muss der Ausschuss auch weiterhin zusammenkommen, um die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten regelmäßig prüfen zu können, wobei er sich vor allem auf die in diesem Artikel genannten Punkte konzentrieren sollte. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um [Artikel 1 Nummer 1, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 9 und Artikel 16] dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrer Annahme nachzukommen. |
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrer Annahme nachzukommen. |
BEGRÜNDUNG
Die Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 2013 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern wurde angenommen, um den Schutz von Kulturgütern und insbesondere von nationalem Kulturgut bei der Abschaffung der Binnengrenzen der EU ab 1. Januar 1993 sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten befürchteten damals, dass es eine Vielzahl von Rückforderungen geben würde und verabschiedeten daher sehr restriktive Rechtsvorschriften, die kaum Spielraum lassen.
Zunächst können nur Kulturgüter Gegenstand einer Rückgabe sein, die gemäß Artikel 36 des Vertrags als „nationales Kulturgut“ eingestuft werden; in Artikel 1 wird dieser Begriff unter Bezugnahme auf einen eng gefassten Anhang definiert, der Kategorien von Kulturgütern enthält, die als nationales Kulturgut eingestuft werden und Gegenstand einer Rückgabemaßnahme sein können. Ferner wird festgelegt, dass – zumindest in den meisten Fällen – bestimmte Alters- oder Wertgrenzen eingehalten werden müssen.
Im Mai 2013 schlug die Kommission eine Neufassung der Richtlinie von 1993 vor und stützte sich dabei auf Bewertungsberichte zu der Richtlinie und insbesondere ihren vierten Bericht.
Aus der dem Vorschlag für eine Neufassung beigefügten Folgenabschätzung geht hervor, dass seit 1993 nur 15 Klagen auf Rückgabe eingereicht wurden: drei zwischen 1999 und 2003, sechs zwischen 2004 und 2007 und sechs zwischen 2008 und 2011;[1] nur bei sieben von ihnen kam es tatsächlich zu einer Rückgabe. Dies legt den Schluss nahe, dass die Wirkung der Richtlinie von 1993 begrenzt war, auch wenn eine Rückgabe mehrere Kulturgüter betreffen kann, wie in einem Fall, in dem über 30 000 Archivdokumente betroffen waren.
Diese Zahlen müssen in Relation zu den 46[2] im Rahmen eines Verständigungsverfahrens durchgeführten Rückgaben, aber auch zu der Zahl der Kulturgüter, die gestohlen wurden oder Gegenstand grenzüberschreitenden illegalen Handels geworden sind, betrachtet werden. So wurden zwischen 2008 und 2011 mehr als 10 000 Kulturgüter, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurden, in Italien und Rumänien und 365 in Griechenland wieder aufgefunden.[3] Ebenso konnten von 2007 bis 2010 durchschnittlich 8000 Straftaten[4] im Zusammenhang mit dem kulturellen Erbe festgestellt werden, wobei diese sich auf bestimmte Mitgliedstaaten konzentrierten: Frankreich[5], Deutschland, Polen, Italien (2007 entfielen 79 % der Straftaten auf diese vier Länder); die Tschechische Republik war am stärksten von Straftaten dieser Art betroffen.
Nach Angaben der Kommission hat der illegale Handel mit Kulturgütern und insbesondere mit nationalem Kulturgut in den letzten Jahren stark zugenommen. Diese Art des illegalen Handels stellt die drittgrößte Einkommensquelle der organisierten Kriminalität dar.
Gründe für die begrenzte Wirksamkeit
Um die mangelnde Wirksamkeit der Richtlinie zu erklären, führt die Kommission drei Gründe an: die Voraussetzungen, die als „nationales Kulturgut“ eingestufte Kulturgüter für eine Rückgabe erfüllen müssen (Kategorien, Wert- und Altersgrenzen), die kurzen Fristen für die Einreichung einer Klage auf Rückgabe und für die Verjährung sowie die Entschädigungskosten.
Ziele der Neufassung
Durch die Neufassung soll die Zahl der Rückgaben von Kulturgütern, die als „nationales Kulturgut“ eingestuft sind, gesteigert werden. Daher schlägt die Kommission vor, den Anhang zur Richtlinie von 1993 zu streichen und die Fristen für die Einreichung einer Klage auf Rückgabe und für die Verjährung besagter Klage zu verlängern.
Ein weiteres Ziel der Neufassung ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Voraussetzungen für die Entschädigung des Eigentümers im Fall einer Rückgabe, indem die Beweislast auf diesen verlagert und diese Frage nicht länger an die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gekoppelt wird. Somit muss der Eigentümer nachweisen, dass er beim Erwerb des Kulturguts die gebotene Sorgfalt walten ließ, d. h., dass er angemessene Schritte unternommen hat, um sich dessen rechtmäßiger Herkunft zu vergewissern. Da der Eigentümer meist im Kunsthandel tätig ist, liegt es nahe, von ihm zu verlangen, dass er alles tut, um sich der Rechtmäßigkeit des Kulturguts zu vergewissern, bevor ihm eine Entschädigung gewährt wird.
Die Kommission möchte ferner die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei der Rückgabe von Kulturgütern verbessern, um Gerichtsverfahren so weit wie möglich zu vermeiden. Dazu schlägt sie vor, dass die genannten Behörden auf ein neues Instrument der Verwaltungszusammenarbeit der EU zurückgreifen: das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Dabei handelt es sich um ein elektronisches Instrument zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt. Die Berichterstatterin wirft die Frage nach der Wirksamkeit dieses Werkzeugs im Hinblick auf Kulturgüter auf. Von den vorhandenen Instrumenten der EU ist das IMI, unter anderem dank der Informationen über die als nationales Kulturgut definierten bzw. eingestuften Kulturgüter und die gestohlenen Kulturgüter, eines gesicherten Internetzugangs und der Nutzung aller EU-Sprachen am besten an die Erfordernisse der Umsetzung der Richtlinie angepasst. Außerdem können alle Behörden der dreißig Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) darauf zugreifen.
Kulturgüter – nationales Kulturgut
Es wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten über keine gemeinsame Definition des Begriffs „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ verfügen. Dieser Begriff geht auf Artikel 36 AEUV zurück, gemäß dem die Mitgliedstaaten einige ihrer Kulturgüter schützen können.
Einige Mitgliedstaaten haben es nicht für sinnvoll erachtet, diesen Begriff überhaupt zu definieren, während in den anderen Mitgliedstaaten – insbesondere aufgrund des äußerst vielfältigen Kulturerbes der EU-Mitgliedstaaten – die Definitionen sehr unterschiedlich ausfallen.
Mit dem Anhang zur Richtlinie von 1993 sollte keine Definition für nationales Kulturgut geschaffen werden, sondern es sollten Kategorien nationalen Kulturgutes festgelegt werden, die Gegenstand einer Klage auf Rückgabe sein können, wobei die öffentlichen Sammlungen, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven oder von erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen[6] aufgeführt sind, per se in den Anwendungsbereich der Richtlinie integriert wurden, ohne dass diese Kulturgüter im Anhang aufgeführt sind.
Darüber hinaus sorgte ein Anhang für Verwirrung, der mit dem der Richtlinie fast identisch und in der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates enthalten ist, in der jedoch die Gesamtheit der Kulturgüter und nicht nur das nationale Kulturgut behandelt wird.
Die Verwendung des Begriffs „Kulturgüter“ scheint sich hauptsächlich durch den Bezug auf das Übereinkommen der Unesco über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut aus dem Jahr 1970 sowie das Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter (Unidroit) aus dem Jahr 1995 erklären zu lassen. Daher vertritt die Berichterstatterin die Auffassung, dass eine Änderung des Titels der Richtlinie mit einer eindeutigen Bezugnahme auf „nationales Kulturgut“ zur Klarstellung dieser Situation beigetragen hätte.
Der Binnenmarktansatz
Rechtsgrundlage der von der Kommission vorgeschlagenen Überarbeitung sind weiterhin die Bestimmungen über die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften (Artikel 114 AEUV); die Überarbeitung ist eine der Maßnahmen, die gemäß Artikel 26 AEUV, auf den in Artikel 114 Bezug genommen wird, die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
Die Berichterstatterin versteht diesen Ansatz, der – wie bereits oben erwähnt – historische Gründe hat; es geht jedoch nicht nur um den freien Warenverkehr, sondern auch um den Schutz des kulturellen Erbes. Zudem hätte ein Bezug auf Artikel 167 AEUV über die Maßnahmen der EU im kulturellen Bereich und insbesondere auf Absatz 2, in dem die Erhaltung und der Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung, unter welches das nationale Kulturgut fällt, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten behandelt werden, einen Ansatz ermöglicht, der stärker mit den Zielen der EU im kulturellen Bereich im Einklang steht.
Das Verfahren der Neufassung
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bekräftigt die Berichterstatterin die Notwendigkeit einer Überarbeitung dieser Richtlinie, bedauert aber, dass die Kommission das Verfahren der Neufassung beibehalten hat, das die Änderungsbefugnisse des Europäischen Parlaments beschränkt, indem es diesem nur die Änderung derjenigen Teile der Richtlinie ermöglicht, deren Änderung die Kommission ihm erlaubt.
Ungeachtet dieser Feststellungen und Schwierigkeiten schlägt die Berichterstatterin Änderungen vor, die ihrer Ansicht nach für die Stärkung der mit dem Neufassungsvorschlag verfolgten Ziele notwendig sind.
Die Berichterstatterin schlägt vor, Artikel 1 des Vorschlags für eine Richtlinie zu ändern und im Anhang nur die Bezugnahmen auf die Wert- und Altersgrenzen zu streichen und ihm einen rein indikativen Charakter zu verleihen.
Die Berichterstatterin schlägt außerdem vor, den Satzteil „ein Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats […] eingestuft wurde“ abzuändern, da aus dieser Formulierung ihrer Ansicht nach Rechtsunsicherheit entsteht. Ferner hält sie es für erforderlich, eine Bezugnahme auf Kulturgüter einzufügen, die infolge unzulässiger Ausgrabungen auf den Markt gebracht wurden.
Die Berichterstatterin schlägt zudem vor, Artikel 9 Absatz 1 in Bezug auf den guten Glauben zu ändern, um bestimmte Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und den Zusammenhang zwischen dem Entschädigungsanspruch und der Sorgfaltspflicht des Eigentümers des Kulturgutes, das Gegenstand einer Klage auf Rückgabe ist, eindeutig festzulegen.
Angesichts der geringen Wirksamkeit der Richtlinie von 1993 schlägt die Berichterstatterin vor, den mit der Überwachung der Umsetzung dieses Rechtsakts beauftragten Ausschuss beizubehalten.
Außerdem schlägt die Berichterstatterin vor, dass die Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von etwa drei Jahren nach Annahme dieser Überarbeitung über die Umsetzung der neuen Richtlinie Bericht erstatten; ihrer Ansicht nach ist diese Änderung notwendig, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammen mit dem Europäischen Parlament erörtern können, wie die Verwirklichung des Ziels dieser Überarbeitung weiter verbessert werden kann.
Darüber hinaus schlägt die Berichterstatterin Änderungen in Bezug auf das IMI durch Hinzufügung einer eindeutigen Bezugnahme auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten vor.
Weitere vorgeschlagene Änderungen sehen lediglich die Herstellung einer gewissen Kohärenz der Bestimmungen der Richtlinie und die Erleichterung ihrer Anwendung vor; dies gilt für die Änderungsanträge zu Artikel 4 Absatz 2 und 3. Dadurch wird insbesondere die Informationspflicht der Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Rückgabe wiederhergestellt.
Darüber hinaus schlägt die Berichterstatterin Änderungen an den Erwägungen im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen verschiedener Artikel vor.
Ferner wird vorgeschlagen, die Mitgliedstaaten und die EU aufzufordern, die Übereinkommen von Unesco und Unidroit in Bezug auf Kulturgüter zu unterzeichnen und zu ratifizieren.
- [1] Siehe Seite 11 der Folgenabschätzung; es ist bedauerlich, dass die Kommission – anders als bei den auf gütlichem Wege zustande gekommenen Rückgaben – nicht angibt, welche Mitgliedstaaten betroffen sind.
- [2] Siehe Seite 11 der Folgenabschätzung.
- [3] Siehe Seiten 9 und 12 der Folgenabschätzung.
- [4] Siehe Seite 9 der Folgenabschätzung.
- [5] Die Straftaten gingen in Frankreich zwischen 2007 und 2009 um nahezu 50 %, in Deutschland in geringerem Maße zurück.
- [6] Artikel 1 der Richtlinie von 1993.
ANHANG: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
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EUROPEAN PARLIAMENT |
2009 - 2014 |
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Rechtsausschuss
Doris Pack
Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Bildung
ASP 10E102
Betrifft: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Neufassung) (2013/0162(COD) COM(2013)0139)
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
Der Rechtsausschuss hat den oben genannten Vorschlag gemäß dem in die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aufgenommenen Artikel 87 („Neufassung“) geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels lautet wie folgt:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilgenommen haben, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen der Berichterstatterin vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag oder in der Stellungnahme der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen darstellt.
Daher empfiehlt der Rechtsausschuss, nachdem er den genannten Vorschlag in seiner Sitzung vom 5. November 2013 erörtert hat, dem Ausschuss für Kultur und Bildung als federführendem Ausschuss mit 21 Stimmen[1] einstimmig, den Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung zu prüfen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Anhang
ANHANG: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, 1. Oktober 2013
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates xxx (Neufassung)
COM(2013)0311 vom 31.5.2013 – 2013/0162(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 4. Juli 2013 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern hat die Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) Um sicherzustellen, dass die Begründung uneingeschränkt im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung steht, wäre es – gemäß Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Vereinbarung – erforderlich gewesen, die unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts in der Begründung genau anzugeben.
2) In dem Vorschlag für eine Neufassung hätten folgende Textteile grau unterlegt werden müssen, wie dies zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen üblicherweise getan wird:
- in Erwägungsgrund 4 die Streichung des zweiten, dritten und vierten Satzes der dritten Erwägung der Richtlinie 93/7/EWG (mit dem Wortlaut „Die Durchführung dieser Rückgaberegelung sollte so einfach und wirksam wie möglich sein. Um die Zusammenarbeit bei der Rückgabe zu erleichtern, sollte der Anwendungsbereich dieser Regelung auf Gegenstände beschränkt werden, die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern angehören. Der Anhang dieser Richtlinie bezweckt dementsprechend nicht, die Gegenstände zu definieren, die im Sinne von Artikel 36 des Vertrages als „nationales Kulturgut“ anzusehen sind, sondern lediglich Kategorien von Gegenständen zu bestimmen, die als Kulturgüter eingestuft zu werden geeignet sind und somit Gegenstand eines Rückgabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie sein können.
- in Artikel 7 Absatz 1 die Einfügung der Worte „die zentrale Stelle des“;
- in Artikel 9 die Streichung der Worte „es davon überzeugt ist, dass“ und die Hinzufügung der Worte „nachweist, dass er“.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der bestehenden Rechtstexte beschränkt.
C. PENNERA H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Der beratenden Gruppe lagen die englische, französische und deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die französische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
Titel |
Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0311 – C7-0147/2013 – 2013/0162(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
28.5.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 10.6.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 10.6.2013 |
JURI 10.6.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Marie-Christine Vergiat 25.6.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
17.9.2013 |
27.11.2013 |
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Datum der Annahme |
21.1.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zoltán Bagó, Malika Benarab-Attou, Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Mary Honeyball, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Emilio Menéndez del Valle, Martina Michels, Marek Henryk Migalski, Katarína Neveďalová, Chrysoula Paliadeli, Monika Panayotova, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, László Tőkés, Helga Trüpel, Marie-Christine Vergiat, Sabine Verheyen, Milan Zver |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Ivo Belet, Nadja Hirsch, Seán Kelly, Georgios Papanikolaou, Joanna Katarzyna Skrzydlewska |
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Datum der Einreichung |
28.1.2014 |
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