BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“
31.1.2014 - (COM(2013)0500 – C7‑0219/2013 – 2013/0233(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Claude Turmes
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“
(COM(2013)0500 – C7‑0219/2013 – 2013/0233(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0500),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde C7‑0219/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0076/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 20135 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (20135–2020) (im Folgenden "Rahmenprogramm 'Horizont 2020'") wird eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation angestrebt, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV durchgeführt werden. |
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 20135 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) (im Folgenden „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020‘“) wird eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation durch die Entwicklung von engen Synergien, den Ausbau der Koordinierung und die Verhinderung unnötiger Doppelstrukturen mit internationalen, nationalen und regionalen Forschungsprogrammen angestrebt. Mit öffentlich-öffentlichen Partnerschaften, einschließlich einer Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV durchgeführt werden, sollten diese Ziele erreicht und die Bedingungen der genannten Verordnung – insbesondere jene des Artikels 20 – erfüllt werden, wobei auf die uneingeschränkte Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ zu achten ist.
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5 ABl. … [RP „Horizont 2020“] |
5 ABl. … [RP „Horizont 2020“] | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Mit dieser Ergänzung werden die wichtigen Grundsätze betont, die während der Verhandlungen über „Horizont 2020“ bezüglich öffentlich-öffentlicher Partnerschaften vereinbart wurden, und die Ziele, die damit erreicht werden sollten. | |||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(2a) Im Rahmen des Programms AAL durchgeführte Forschungs- und Innovationstätigkeiten sollten unter vollständiger Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ erfolgen, insbesondere der Grundsätze in den Bereichen Geschlechtergleichstellung, offener Zugang und ethische Grundsätze. Ethische Grundsätze und einschlägige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU sowie internationale Vorschriften sollten ebenfalls beachtet werden, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer Zusatzprotokolle. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(2b) In Artikel 16 des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ ist festgelegt, dass mit diesem Programm die wirksame Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Einbeziehung der Geschlechterdimension in Forschungs- und Innovationsinhalte sicherzustellen ist. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, dass in Bewertungsgremien und in Einrichtungen wie Beratungs- und Expertengruppen – abhängig von der jeweiligen konkreten Situation – ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gegeben ist. Die Geschlechterdimension sollte bei Strategien, Programmen und Projekten angemessen in die Forschungs- und Innovationsinhalte integriert und in allen Phasen des Forschungszyklus beibehalten werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Im Dezember 2012 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms „Umgebungsunterstütztes Leben“ (AAL-JP)8. Diese Bewertung wurde von einer Sachverständigengruppe durchgeführt, die insgesamt zu dem Schluss gelangte, dass das AAL-JP gute Fortschritte im Hinblick auf seine Ziele sowie bemerkenswerte Ergebnisse erreicht hat und über den gegenwärtigen Finanzierungszeitraum hinaus fortgeführt werden sollte. Die Sachverständigengruppe stellte aber auch einige Mängel fest; so müssten insbesondere die Benutzer stärker in die Projekte eingebunden und bei der praktischen Durchführung weitere Verbesserungen im Hinblick auf die Vertragsabschluss- und Zahlungsfristen erzielt werden. |
(4) Im Dezember 2012 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms „Umgebungsunterstütztes Leben“ (AAL-JP)8. Diese Bewertung wurde von einer Sachverständigengruppe durchgeführt, die insgesamt zu dem Schluss gelangte, dass das AAL-JP gute Fortschritte im Hinblick auf seine Ziele sowie bemerkenswerte Ergebnisse erreicht hat und über den gegenwärtigen Finanzierungszeitraum hinaus fortgeführt werden sollte. Die Sachverständigengruppe stellte aber auch einige Mängel fest; so müssten insbesondere die Benutzer stärker und frühestmöglich in die Projekte eingebunden und bei der praktischen Durchführung weitere Verbesserungen im Hinblick auf die Vertragsabschluss- und Zahlungsfristen erzielt werden. | ||||||||||||
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8 COM(2010) 763 endg. vom 16. Dezember 2010. |
8 COM(2010) 763 endg. vom 16. Dezember 2010. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(4a) Die Zwischenbewertung aus dem Jahr 2010 und die Konsultation im Jahr 2012 ergaben insbesondere, dass die Fragmentierung und unzureichende Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente, Zulässigkeitsvorschriften und Erstattungssysteme die Beteiligung beeinträchtigen und Innovationshindernisse darstellen. Die teilnehmenden Staaten sollten sich im Rahmen der Generalversammlung des Programms AAL für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf einheitliche Finanzierungsvorschriften einigen, die entsprechend den Vorschriften des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ umzusetzen sind; | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) In ihrer Mitteilung „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“10 nannte die Kommission das Altern der Bevölkerung als eine der gesellschaftlichen Herausforderungen, bei deren Bewältigung bahnbrechende Innovationen eine wichtige Rolle spielen und die Wettbewerbsfähigkeit steigern können, aber auch europäische Unternehmen in die Lage versetzen können, führend in der Entwicklung neuer Technologien zu werden, zu wachsen und auf neuen weltweiten Wachstumsmärkten eine Hauptrolle zu spielen, die Effizienz und Qualität öffentlicher Dienstleistungen zu erhöhen und so zur Schaffung einer großen Zahl anspruchsvoller neuer Arbeitsplätze beizutragen. |
(6) In ihrer Mitteilung „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“10 nannte die Kommission das Altern der Bevölkerung als eine der gesellschaftlichen Herausforderungen, bei deren Bewältigung bahnbrechende Innovationen eine wichtige Rolle spielen und europäische Unternehmen in die Lage versetzen können, führend in der Entwicklung neuer Technologien zu werden, zu wachsen und auf neuen weltweiten Wachstumsmärkten eine Hauptrolle zu spielen, die Effizienz und Qualität öffentlicher Dienstleistungen zu erhöhen und so zur Schaffung einer großen Zahl anspruchsvoller neuer Arbeitsplätze beizutragen. | ||||||||||||
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10 COM(2010) 546 endg. vom 6.10.2012. |
10 COM(2010) 546 endg. vom 6.10.2012. | ||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(6a) In der gesamten Europäischen Union sind etwa 20 Millionen Menschen im Gesundheits- und Sozialwesen beschäftigt, und diese Zahl wird infolge der Alterung der Bevölkerung in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Ausbildung und lebenslanges Lernen in diesem sensiblen Bereich sollten deshalb unbedingt Vorrang genießen. Der Bedarf an Arbeitsplätzen im Gesundheits- und Sozialwesen und an Investitionen in moderne Fähigkeiten, wie etwa die Nutzung der Informationstechnologien, ist daher eingehender zu bewerten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(9) Die im Rahmen der Innovationsunion geschaffene Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter (EIP-AHA) geht davon aus, dass IKT-Lösungen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung ihrer Ziele spielen werden, nämlich bis 2020 zwei zusätzliche gesunde Lebensjahre zu erreichen sowie die Lebensqualität der Bürger und die Effizienz der Versorgungssysteme in der Union zu verbessern. Ihr strategischer Durchführungsplan enthält die Prioritäten für die unionsweite Beschleunigung und Ausweitung der Innovation im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter auf drei Gebieten: Prävention und Gesundheitsförderung, Pflege und Heilung sowie unabhängiges Leben und soziale Integration. |
(9) Die im Rahmen der Innovationsunion geschaffene Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter (EIP-AHA) geht davon aus, dass innovative Lösungen, die Produkte und Dienstleistungen einschließen, die IKT integrieren, eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung ihrer Ziele spielen werden, nämlich bis 2020 – ohne Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts, der Volkszugehörigkeit, einer Behinderung, der religiösen oder sexuellen Orientierung – zwei zusätzliche gesunde Lebensjahre zu erreichen sowie die Lebensqualität der Bürger und die Effizienz der Versorgungssysteme in der Union zu verbessern. Ihr strategischer Durchführungsplan enthält die Prioritäten für die unionsweite Beschleunigung und Ausweitung der Innovation im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter auf drei Gebieten: Prävention und Gesundheitsförderung, Pflege und Heilung sowie unabhängiges Leben und soziale Integration. Hier ist die Einbeziehung der alters- und geschlechtsbezogenen Themenstellungen als Querschnittsaufgabe für die Politikgestaltung in den relevanten Bereichen als Methode und als Instrument unverzichtbar. | ||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(9a) Da in IKT-Systemen große Mengen personenbezogener Daten und Profile verarbeitet werden und in Echtzeit kommuniziert wird, wodurch ein hohes Risiko von Verstößen gegen die Datensicherheit besteht, sollte im Rahmen des Programms eine Bewertung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre bei Projekten durchgeführt werden, um ein hohes Maß an Datenschutz und -sicherheit zu gewährleisten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(10) Das Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Aktives und unterstütztes Leben" (im Folgenden "Programm AAL") sollte auf den Erfolgen der vorherigen Programme aufbauen und deren Mängel durch eine stärkere Einbeziehung der Benutzer in die Projekte und eine flexible Programmdurchführung überwinden. |
(10) Das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“ (im Folgenden „Programm AAL“) sollte auf den Erfolgen der vorherigen Programme aufbauen und deren Mängel durch eine starke Einbeziehung der Benutzer in sämtliche Projekte ab der Anfangsphase überwinden, damit die entwickelten Lösungen akzeptiert werden und spezifischen Bedürfnissen entsprechen. Darüber hinaus ist eine vereinfachte, einheitliche und flexible Programmdurchführung erforderlich. | ||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(10a) Das Programm AAL sollte auf einer breiten Definition des Begriffs „Innovation“ beruhen, die auch organisatorische, unternehmerische, technologische, gesellschaftliche und ökologische Aspekte umfasst. Für das Programm sollte ein multidisziplinärer Ansatz gewählt werden, der auch die Sozialwissenschaften einbezieht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(10b) In Übereinstimmung mit der Zielvorgabe bezüglich der Beteiligung von KMU an den indirekten Maßnahmen des Rahmens „Horizont 2020“ sollte für das Programm AAL angestrebt werden, 20 % seines für indirekte Maßnahmen zugewiesenen Budgets für KMU aufzuwenden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(10c) Bei der Umsetzung des Programms AAL sollte auch die Geschlechterperspektive berücksichtigt werden, wobei diese angemessen in die Forschungs- und Innovationsinhalte zu integrieren ist und in allen Phasen des Forschungszyklus weiterverfolgt werden sollte, wie das Europäische Parlament es in seiner Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Prävention von altersbedingten Erkrankungen bei Frauen1a sowie in seiner Entschließung vom 7. September 2010 zu der Rolle der Frauen in einer alternden Gesellschaft1b gefordert hat. | ||||||||||||
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1a Angenommene Texte, P6_TA(2012)0482. | ||||||||||||
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1b ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 49. | ||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(11a) Unternehmen aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an Aktivitäten des Programms AAL beteiligen möchten, sollten beim Zugang zu den im Rahmen des Programms bereitgestellten Horizont-2020-Mitteln nicht diskriminiert werden. Diesen Unternehmen sollten zur Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen berechtigt sein, sofern sie ihren eigenen Kofinanzierungsanteil aufbringen können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(12) Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [RP "Horizont 2020"] sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Rahmenprogramm "Horizont 2020" assoziierte Land das Recht haben, am Programm AAL teilzunehmen. |
(12) Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [RP „Horizont 2020“] sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierte Land das Recht haben, jederzeit am Programm AAL teilzunehmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 14 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(14) Zur gemeinsamen Durchführung des Programms AAL bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben sich auf die Durchführungsstelle für das Programm AAL geeinigt und dazu im Jahr 2007 die Ambient Assisted Living Association AISBL als internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht gegründet (nachstehend „AALA“). Angesichts dessen, dass sich die bestehende Leitungsstruktur des AAL-JP nach dem Zwischenbewertungsbericht als effizient und hochwertig bewährt hat, sollte die AALA als Durchführungsstelle genutzt werden und die Rolle der Mittelzuweisungs- und Überwachungsstelle für das Programm AAL übernehmen. Die AALA sollte den Finanzbeitrag der Union verwalten und für eine effiziente Durchführung des Programms AAL sorgen. |
(14) Zur gemeinsamen Durchführung des Programms AAL bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben sich auf die Durchführungsstelle für das Programm AAL geeinigt und dazu im Jahr 2007 die Ambient Assisted Living Association AISBL als internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht gegründet (nachstehend „AALA“). Angesichts dessen, dass sich die bestehende Leitungsstruktur des AAL-JP nach dem Zwischenbewertungsbericht als effizient und hochwertig bewährt hat, sollte die AALA als Durchführungsstelle genutzt werden und die Rolle der Mittelzuweisungs- und Überwachungsstelle für das Programm AAL übernehmen. Die AALA sollte den Finanzbeitrag der Union verwalten und für eine effiziente Durchführung des Programms AAL sorgen. Die Unterschiede zwischen Frauen und Männern in den Bereichen Wirtschaft und Gesellschaft sollten bei der Gestaltung und Umsetzung des Programms AAL berücksichtigt werden. Außerdem sollte auf eine bessere Teilhabe der Frauen am Geschehen in Forschung und Politik geachtet werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 17 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(17) Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der EU zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn das Programm AAL in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung des Programms AAL nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und der AALA zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden. |
(17) Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der EU mit verhältnismäßigen Maßnahmen wiedereinzutreiben, zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn das Programm AAL in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung des Programms AAL nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und der AALA zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 18 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(18) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Programm AAL unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)15 sowie für die Verbreitung der Ergebnisse. Allerdings sind aufgrund besonderer operativer Erfordernisse des Programms AAL gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen. |
(18) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Programm AAL unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)15 sowie für die Verbreitung der Ergebnisse. Allerdings sind aufgrund besonderer operativer Erfordernisse des Programms AAL gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen. Außerdem ist es notwendig, die Fragmentierung und unzureichende Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente, Förderkriterien und Rückzahlungsregelungen, die der Innovation hinderlich sind, weiter einzuschränken.
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15 ABl. L … vom …, S. … [Beteiligungsregeln „Horizont 2020“]. |
15 ABl. L … vom …, S. … [Beteiligungsregeln „Horizont 2020“]. | ||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 19 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(19) Solche besonderen Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungsregeln „Horizont 2020“] sind notwendig, weil das Programm AAL ein marktnahes Innovationsprogramm sein soll, in dem viele unterschiedliche nationale Förderquellen zusammengeführt werden (z. B. Förderprogramme auf den Gebieten Forschung, Innovation, Gesundheit und Industrie). Diese nationalen Programme haben von Natur aus unterschiedliche Beteiligungsregeln, von denen nicht zu erwarten ist, dass sie vollständig mit denen der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungsregeln „Horizont 2020“] übereinstimmen. Außerdem richtet sich das Programm AAL insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und an Nutzerverbände, die sich normalerweise nicht an EU-Forschungs- und Innovationsaktivitäten beteiligen. Um solchen Unternehmen und Organisationen die Teilnahme zu erleichtern, wird der Finanzbeitrag der Union entsprechend den ihnen wohlbekannten Regeln ihrer nationalen Finanzierungsprogramme geleistet und als eine einzige Finanzhilfe, die aus den Unionsmitteln und der entsprechenden nationalen Förderung besteht, bereitgestellt. |
(19) Solche besonderen Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungsregeln „Horizont 2020“] sind notwendig, weil das Programm AAL ein marktnahes Innovationsprogramm sein soll, in dem viele unterschiedliche nationale Förderquellen zusammengeführt werden (z. B. Förderprogramme auf den Gebieten Forschung, Innovation, Gesundheit und Industrie). Diese nationalen Programme haben von Natur aus unterschiedliche Beteiligungsregeln, von denen nicht umgehend zu erwarten ist, dass sie vollständig mit denen der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungsregeln „Horizont 2020“] übereinstimmen. Im Rahmen des Programms AAL sollte jedoch auch die Komplexität erörtert werden, die von verschiedenen finanziellen und nationalen Zulässigkeitskriterien der Länder ausgeht sowie deren Auswirkung auf Durchführung und Beteiligung. Außerdem richtet sich das Programm AAL insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und an Nutzerverbände, die sich normalerweise nicht an EU-Forschungs- und Innovationsaktivitäten beteiligen. Um solchen Unternehmen und Organisationen die Teilnahme zu erleichtern, sollte der Finanzbeitrag der Union durch die nationale Förderung entsprechend den ihnen wohlbekannten Regeln geleistet und als eine einzige Finanzhilfe, die aus den Unionsmitteln und den entsprechenden nationalen Förderung besteht, bereitgestellt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 21 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(21) Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz des Programms AAL und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele sowie eine Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht über diese Bewertungen erstellen. |
(21) Die Kommission sollte eine externe Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz des Programms AAL, der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele und hinsichtlich des Gesamtbeitrags der Initiative für eine bessere Koordinierung und Interoperabilität von einzelstaatlichen Forschungs- und Innovationsprogrammen sowie eine externe Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht über diese Bewertungen erstellen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 22 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(22a) Die im Rahmen des Programms AAL vorgesehenen Aktionen müssen dazu beitragen, die europäischen Gesundheitssysteme und den Krankenversicherungsschutz zu stärken, denn diese stellen einen entscheidenden Mechanismus zur Erhaltung des sozialen Wohlergehens und zum Abbau des Wohlfahrtsgefälles – das aufgrund der derzeitigen Wirtschafts- und Sozialkrise auf besorgniserregende Weise ansteigt – in Sachen Gesundheitsversorgung zwischen verschiedenen Regionen und verschiedenen Bevölkerungsschichten dar. | ||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 23 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(23) Das Programm AAL sollte eine wirksame Förderung der Geschlechtergleichstellung gewährleisten und die ethischen Grundsätze des Rahmenprogramms "Horizont 2020" einhalten. |
(23) Das Programm AAL sollte eine wirksame Förderung der Geschlechtergleichstellung gewährleisten und die ethischen Grundsätze gemäß dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ einhalten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Andere Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ assoziiert sind, welches mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 vom … (nachstehend „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020’“) ins Leben gerufen wurde, können am Programm AAL teilnehmen, wenn sie die Bedingung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses erfüllen. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die die Bedingung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Länder betrachtet. |
2. Andere Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ assoziiert sind, welches mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 vom … (nachstehend „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020’“) ins Leben gerufen wurde, können jederzeit am Programm AAL teilnehmen, wenn sie die Bedingung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses erfüllen. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die die Bedingung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Länder betrachtet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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2a. Jedes Unternehmen aus jedem anderen mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierten Land kann jederzeit an den indirekten Maßnahmen des Programms AAL teilnehmen, sofern es seinen eigenen Kofinanzierungsanteil aufbringen kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Der maximale Finanzbeitrag der Union zum Programm AAL zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt 175 000 000 EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms "Horizont 2020" vorgesehen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss Nr. …/2013/EU aufgestellt wurde. |
1. Der maximale Finanzbeitrag der Union zum Programm AAL zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt 166 250 000 EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms "Horizont 2020" vorgesehen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss Nr. …/2013/EU aufgestellt wurde. | ||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(aa) Nachweis seitens der teilnehmenden Länder, dass das Programm AAL in Übereinstimmung mit den im Rahmenprogramm „Horizont 2020“ festgelegten Zielen und Forschungsprioritäten aufgestellt wird; | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Diese Ergänzung unterstreicht, dass es zwischen den Tätigkeiten der öffentlich-öffentlichen Partnerschaften und den im Rahmenprogramm „Horizont 2020“ festgelegten Forschungsprioritäten eine starke Übereinstimmung geben sollte. | |||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(ab) Nachweis der teilnehmenden Staaten, dass das Programm AAL gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“, insbesondere Artikel 16 zur Gleichstellung der Geschlechter, aufgelegt wurde. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Diese Ergänzung unterstreicht, wie wichtig es ist, dass öffentlich-öffentliche Partnerschaften die allgemeinen Grundsätze für das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ wie etwa ein offener Zugang, die Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, die während der Verhandlungen über „Horizont 2020“ vereinbart wurden, respektieren. | |||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(ac) Nachweis seitens der teilnehmenden Länder, dass das Programm AAL in Übereinstimmung mit den in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Voraussetzungen aufgestellt wird; | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Mit dieser Ergänzung werden die wichtigen Grundsätze betont, die während der Verhandlungen über „Horizont 2020“ bezüglich öffentlich-öffentlicher Partnerschaften vereinbart wurden, und die Ziele, die damit erreicht werden sollten. | |||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absätze 3 bis 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] werden die Finanzhilfevereinbarungen mit den Teilnehmern von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen unterzeichnet. |
3. Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] werden die Finanzhilfevereinbarungen mit den Teilnehmern von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen unterzeichnet. Die Vertragsabschlussfrist wird veröffentlicht und auf fünf Monate begrenzt. | ||||||||||||
4. Abweichend von Artikel 19 [Absätze 1 und 5 bis 7] sowie von den Artikeln 22 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] gelten für die von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen verwalteten Finanzhilfen die Finanzierungsvorschriften der benannten nationalen Programme. |
4. Abweichend von Artikel 19 [Absätze 1 und 5 bis 7] sowie von den Artikeln 22 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] gilt für die von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen verwalteten und vor dem 31. Dezember 2015 unterzeichneten Finanzhilfen die Finanzierungsvorschrift der benannten nationalen Programme. | ||||||||||||
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Die teilnehmenden Staaten bewerten zusammen mit der AALA die bestehenden Finanzierungsvorschriften und führen ein einheitliches Regelwerk in Bezug auf die Finanzhilfen ein, das im Jahr 2016 unterzeichnet wird und mit dem die Fragmentierung und die Komplexität reduziert werden soll, die auf die Anwendung unterschiedlicher Finanzierungsvorschriften der jeweiligen nationalen Programme zurückzuführen sind. | ||||||||||||
5. Abweichend von den Artikeln 38 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] gelten für die Ergebnisse und die Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Ergebnissen die Vorschriften der benannten nationalen Programme. |
5. Es gelten die Artikel 38 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] in Bezug auf Rechte auf Zugang zu bereits bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu Ergebnissen, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, der gemäß dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ sichergestellt werden muss. | ||||||||||||
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In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden die vom AAL-JP organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im internetbasierten Teilnehmerportal von „Horizont 2020“ veröffentlicht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Bis zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des Programms AAL vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 30. Juni 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. |
1. Bis zum 30. Juni 2017 sorgt die Kommission dafür, dass eine unabhängige Zwischenbewertung des Programms AAL durchgeführt wird. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der unabhängigen Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Das Ergebnis der unabhängigen Zwischenbewertung des AAL wird bei der Zwischenbewertung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ berücksichtigt. | ||||||||||||
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Die Kommission kann im Anschluss an die Zwischenbewertung von „Horizont 2020“ gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 das gegenwärtige Programm und unter anderem im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den Haushaltsplan des AAL überprüfen, um auf unvorhersehbare Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können. | ||||||||||||
2. Bei Beendigung der Beteiligung der Union am Programm AAL, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Programms AAL vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. |
2. Bei Beendigung der Beteiligung der Union am Programm AAL, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine unabhängige Abschlussbewertung des Programms AAL vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese unabhängige Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. | ||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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2a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die beim Programm AAL erzielten Fortschritte vor. Dieser Bericht enthält detaillierte Informationen über die Durchführung, insbesondere die Anzahl der zur Förderung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer, einschließlich KMU und Länderstatistiken. | ||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Nummer 1 – Ziffern 1.1 – 1.3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1.1. Beschleunigung der Schaffung innovativer IKT-gestützter Produkte und Dienste für ein aktives und gesundes Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft oder am Arbeitsplatz; dabei geht es um die Verbesserung der Lebensqualität, der Selbständigkeit, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie um eine effizientere Erbringung von Gesundheits- und Sozialfürsorgeleistungen; |
1.1. Beschleunigung der Schaffung relevanter und erschwinglicher innovativer Lösungen, Produkte und Dienste, auch IKT-gestützt, für Menschen mit Behinderungen und für ein aktives und gesundes Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft oder am Arbeitsplatz; Ziel dabei sind die Verbesserung der Lebensqualität, des sozialen Wohlbefindens und der sozialen Integration, der Selbständigkeit, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie eine effizientere, zweckmäßigere und wirksamere Erbringung von Gesundheits- und Sozialfürsorgeleistungen; | ||||||||||||
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1.1a. Förderung der Entwicklung von Lösungen, die zur Unabhängigkeit älterer Menschen und zur Minderung des Erlebens sozialer Isolation beitragen, wobei die IKT-Komponente den menschlichen Kontakt nicht ersetzen soll, sondern diesen ergänzt. IKT-gestützte Lösungen, die im Rahmen des Programms gefördert werden, sollten so entwickelt werden, dass sie auch Aspekte außerhalb des Bereiches der IKT integrieren; | ||||||||||||
1.2. Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer kritischen Masse auf Unionsebene in der angewandten Forschung, Entwicklung und Innovation auf dem Gebiet der IKT-gestützten Produkte und Dienste für ein aktives und gesundes Altern; |
1.2. Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer kritischen Masse auf Unionsebene in der angewandten Forschung, Entwicklung und Innovation, in der Lösungen, Produkte und Dienste, auch IKT-gestützt, integriert sind – für ein aktives und gesundes Altern und für Menschen mit Behinderungen; | ||||||||||||
1.3. Entwicklung kostengünstiger Lösungen (einschließlich Festlegung einschlägiger Interoperabilitätsstandards und Erleichterung der Lokalisierung und Anpassung gemeinsamer Lösungen), die unterschiedlichen sozialen Ansprüchen und rechtlichen Voraussetzungen, wie sie auf nationaler und regionaler Ebene bestehen, gerecht werden, die Privatsphäre und die Würde der älterer Menschen wahren und gegebenenfalls den Zugang zu Dienstleistungen in ländlichen Gebieten und in Randgebieten erleichtern oder anderen Bevölkerungsgruppen, z. B. Menschen mit Behinderungen, zugutekommen. |
1.3. Entwicklung kostengünstiger und energieeffizienter Lösungen (einschließlich Interoperabilitätsstandards und Erleichterung der Lokalisierung und Anpassung gemeinsamer Lösungen), die unterschiedlichen sozialen Ansprüchen, sozioökonomischen Faktoren (darunter Energiearmut und soziale Integration), geschlechtsspezifischen Aspekten und rechtlichen Voraussetzungen, wie sie auf nationaler und regionaler Ebene bestehen, gerecht werden, die Privatsphäre und die Würde der älteren Menschen wahren, den Schutz und die Sicherheit personenbezogener Daten sicherstellen und gegebenenfalls den Zugang zu Dienstleistungen in ländlichen Gebieten und in Randgebieten erleichtern oder anderen Bevölkerungsgruppen, z. B. Menschen mit Behinderungen, zugutekommen. Um den Zugang zu verbessern, wird eine obligatorische Umsetzung des Konzepts „Design für alle“ die Entwicklung und Einführung von Produkten sicherstellen, die für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und die allgemeine Bevölkerung uneingeschränkt zugänglich sind. | ||||||||||||
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1.3.a Sicherstellung, dass alle IKT-gestützten Produkte und Dienste, die unterstützt werden sollen, „eingebaute“ Schutzfunktionen enthalten, um bereits in der Planungsphase ein möglichst hohes Maß an Vertraulichkeit privater Daten, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten; | ||||||||||||
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1.3.b Schutz älterer Menschen vor hohen Stromrechnungen und ein Beitrag zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele durch die Förderung von Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch aus Sicht der Endnutzer. | ||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Das Programm AAL soll günstige Rahmenbedingungen für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen schaffen. |
2. Das Programm AAL soll günstige Rahmenbedingungen für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen schaffen. In jeder Unternehmensgruppe, die Finanzhilfen im Rahmen der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erhält, sollte mindestens ein KMU vertreten sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Nummer 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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2a. Im Rahmen des Programms AAL wird sichergestellt, dass die Gleichstellung der Geschlechter auf wirksame Art und Weise gefördert wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I – Nummer 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Das Programm AAL soll sich auf eine marktnahe angewandte Forschung und Innovation konzentrieren und gleichzeitig einschlägige längerfristige Forschungstätigkeiten sowie groß angelegte Innovationsvorhaben ergänzen, die im Zuge des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ und anderer europäischer und nationaler Initiativen vorgesehen sind. Darüber hinaus soll es zur Durchführung der Europäischen Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter beitragen. |
3. Das Programm AAL soll sich auf eine marktnahe angewandte Forschung und Innovation konzentrieren und gleichzeitig einschlägige längerfristige Forschungstätigkeiten sowie Innovationsvorhaben, die im Zuge des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind und gegebenenfalls mit anderen europäischen und nationalen Initiativen wie Initiativen der gemeinsamen Programmplanung und Aktivitäten innerhalb des Europäischen Technologieinstituts sowie der Wissens- und Innovationsgemeinschaften abgestimmt werden. Darüber hinaus soll es zur Durchführung der Europäischen Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter beitragen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für einen Beschluss Anhang II – Teil I | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Durchführung des Programms AAL dient hauptsächlich der Unterstützung marktorientierter Forschungs- und Innovationsprojekte für ein aktives und gesundes Altern, die den Nachweis erbringen sollen, dass die Projektergebnisse in einem realistischen Zeitrahmen genutzt werden können. Im Rahmen des Programms AAL sollen solche indirekten Maßnahmen hauptsächlich in Form von Finanzhilfen finanziert werden. Andere Formen wie Preisgelder, vorkommerzielle Auftragsvergabe oder Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen sind ebenfalls möglich. |
1. Die Durchführung des Programms AAL dient hauptsächlich der Unterstützung marktorientierter Forschungs- und Innovationsprojekte für ein aktives und gesundes Altern, die den Nachweis erbringen sollen, dass die Projektergebnisse in einem realistischen Zeitrahmen genutzt werden können. Im Rahmen des Programms AAL sollen solche indirekten Maßnahmen hauptsächlich in Form von Finanzhilfen finanziert werden. Andere Formen wie Preisgelder, vorkommerzielle Auftragsvergabe oder Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen sowie Zugang zu Finanzinstrumenten sind ebenfalls möglich. | ||||||||||||
2. Darüber hinaus können Maßnahmen unterstützt werden, die der Vermittlung, der Steigerung der Publizität des Programms, der Bekanntmachung bestehender Kapazitäten, der Förderung der Einführung innovativer Lösungen und der Zusammenführung von Anbietern, Nachfragern und Investoren dienen. |
2. Darüber hinaus können Maßnahmen unterstützt werden, die der Vermittlung, der Steigerung der Publizität des Programms, der Bekanntmachung bestehender Kapazitäten, der Förderung der Einführung innovativer Lösungen zur Zusammenführung von Anbietern, Nachfragern und Investoren dienen. | ||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für einen Beschluss Anhang II – Teil I – Absatz 3 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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3c. Das Programm AAL fördert die Innovation im Gesundheitswesen und die elektronischen Gesundheitsdienste, was die Interoperabilität der Patientenregister und andere Modalitäten der elektronischen Gesundheitsdienste, wie solche, die das Internet der Dinge (IoT) nutzen, verbessert. | ||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für einen Beschluss Anhang II – Teil II | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Durchführung des Programms AAL erfolgt auf der Grundlage jährlicher Arbeitspläne, in denen Themen für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt werden. |
1. Die Durchführung des Programms AAL erfolgt auf der Grundlage jährlicher Arbeitspläne, in denen die anzugehenden Herausforderungen und vorrangigen Themen sowie die Arten der zu verwendenden Instrumente (Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder andere Formen wie Preisgelder, vorkommerzielle Auftragsvergabe oder Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen) festgelegt werden. | ||||||||||||
2. Sie werden mit der Kommission vereinbart und dienen als Grundlage für den jährlichen Finanzbeitrag der Union. |
2. Sie werden mit der Kommission vereinbart und dienen als Grundlage für den jährlichen Finanzbeitrag der Union. | ||||||||||||
3. Die Durchführung des Programm AAL umfasst Konsultationen der einschlägigen Interessenträger und Beteiligten (darunter Entscheidungsträger in Behörden, Vertreter der Benutzer, private Dienstleister und Versicherungen sowie Vertreter der Branche und der kleinen und mittleren Unternehmen) hinsichtlich der vorrangigen Themen für die angewandte Forschung und Innovation. |
3. Die Durchführung des Programms AAL umfasst Konsultationen zu den jährlichen Arbeitsprogrammen mit den einschlägigen Interessenträgern und Beteiligten (darunter Entscheidungsträger in Behörden, Vertreter der Benutzer, private Dienstleister und Versicherungen sowie Vertreter der Branche und der kleinen und mittleren Unternehmen) hinsichtlich der vorrangigen Themen für die angewandte Forschung und Innovation. | ||||||||||||
4. Bei der Durchführung des Programms AAL sind auch die demografischen Entwicklungstrends und die demografischen Forschungsarbeiten zu berücksichtigen, um Lösungen anzubieten, die der sozialen und wirtschaftlichen Lage in der gesamten Union Rechnung tragen. |
4. Bei der Durchführung des Programms AAL sind auch die demografischen Entwicklungstrends und die demografischen Forschungsarbeiten zu berücksichtigen, um Lösungen anzubieten, die der sozialen und wirtschaftlichen Lage in der gesamten Union Rechnung tragen. | ||||||||||||
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4a. Die Umsetzung des Programms AAL beruht auf einer breiten Definition des Begriffs „Innovation“, die auch organisatorische, unternehmerische, technologische, gesellschaftliche und ökologische Aspekte umfasst.. Für das Programm wird ein multidisziplinärer Ansatz gewählt, der auch die Sozialwissenschaften einbezieht. | ||||||||||||
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4b. Bei der Durchführung des Programms AAL müssen Situationen, die sich aufgrund der digitalen Kluft ergeben, berücksichtigt werden, damit die Einbeziehung der Endnutzer in das Programm sichergestellt wird. | ||||||||||||
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Mit der Durchführung des Programms AAL wird auch zur Verwirklichung der klima- und energiepolitischen Ziele der Union beigetragen, indem die Energieeffizienz gefördert und die notwendige Bekämpfung der Energiearmut berücksichtigt wird. | ||||||||||||
5. Mögliche Geschlechterfragen, ethische Fragen und Datenschutzprobleme sind im Einklang mit internationalen Leitlinien angemessen zu berücksichtigen. |
5. Geschlechterfragen, ethische Fragen und Datenschutzprobleme sind im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften des Programms „Horizont 2020“, einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie internationalen Leitlinien angemessen zu berücksichtigen. Bei der Durchführung des Programms AAL sind insbesondere ethische Grundsätze und einschlägige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU sowie internationale Vorschriften, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer Zusatzprotokolle, zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. | ||||||||||||
6. Entsprechend der marktnahen Ausrichtung des Programms AAL und gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union stellt die AALA in Übereinstimmung mit den [Beteiligungsregeln und][der Haushaltsordnung] geeignete Mindestleistungsziele für die Fristen bis zur Gewährung bzw. bis zur Auszahlung der Finanzhilfen auf und sorgt dafür, dass diese von den teilnehmenden Ländern während der Durchführung des Programms AAL eingehalten werden. |
6. Entsprechend der marktnahen Ausrichtung des Programms AAL und gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union stellt die AALA in Übereinstimmung mit den [Beteiligungsregeln und][der Haushaltsordnung] geeignete Mindestleistungsziele für die Fristen bis zur Gewährung bzw. bis zur Auszahlung der Finanzhilfen auf und sorgt dafür, dass diese von den teilnehmenden Ländern während der Durchführung des Programms AAL eingehalten werden. Insbesondere die Frist bis zur Gewährung wird von den teilnehmenden Ländern für Teilnehmer des Programms veröffentlicht und überschreitet keinesfalls fünf Monate. | ||||||||||||
7. Alle teilnehmenden Länder erleichtern die Beteiligung von Organisationen, die Akteure der Nachfrageseite vertreten. |
7. Alle teilnehmenden Länder stellen die Beteiligung von Organisationen, die Akteure der Nachfrageseite vertreten, sicher; sie werden bereits in den frühesten Phasen sämtlicher im Rahmen des Programms finanzierter Forschungs- und Innovationsprojekte einbezogen. | ||||||||||||
8. Alle teilnehmenden Länder kofinanzieren die ausgewählten Projekte der Teilnehmer ihrer einschlägigen nationalen Programme über die hierfür benannten nationalen Programmabwicklungsstellen. Aufgrund einer gemeinsamen Projektbeschreibung, die Bestandteil einer zwischen den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen und den betreffenden Teilnehmern jedes geförderten Projekts zu schließenden Vereinbarung ist, leiten diese Stellen die Fördermittel der Union dann von der AALA an die Empfänger weiter. |
8. Alle teilnehmenden Länder kofinanzieren die ausgewählten Projekte der Teilnehmer ihrer einschlägigen nationalen Programme über die hierfür benannten nationalen Programmabwicklungsstellen. Aufgrund einer gemeinsamen Projektbeschreibung, die Bestandteil einer zwischen den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen und den betreffenden Teilnehmern jedes geförderten Projekts zu schließenden Vereinbarung ist, leiten diese Stellen die Fördermittel der Union dann von der AALA an die Empfänger weiter. | ||||||||||||
9. Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen nimmt die AALA in Zusammenarbeit mit den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen eine zentrale Prüfung der Zulässigkeit vor. Die Prüfung erfolgt anhand der einheitlichen Zulässigkeitskriterien des Programms AAL, die zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen veröffentlicht werden. |
9. Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen nimmt die AALA in Zusammenarbeit mit den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen eine zentrale Prüfung der Zulässigkeit vor. Die Prüfung erfolgt anhand der einheitlichen Zulässigkeitskriterien des Programms AAL, die zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen veröffentlicht werden. | ||||||||||||
10. Die AALA kontrolliert mit Unterstützung der nationalen Programmabwicklungsstellen die Einhaltung zusätzlicher nationaler Zulässigkeitskriterien, die in den Aufforderungen zu Einreichung von Projektvorschlägen festgelegt sind. |
10. Die AALA kontrolliert mit Unterstützung der nationalen Programmabwicklungsstellen die Einhaltung zusätzlicher nationaler Zulässigkeitskriterien, die in den Aufforderungen zu Einreichung von Projektvorschlägen festgelegt sind. | ||||||||||||
11. Diese nationalen Zulässigkeitskriterien beziehen sich nur auf den Rechts- und Finanzstatus der einzelnen Bewerber und nicht auf den Inhalt der Vorschläge; sie betreffen: |
11. Diese nationalen Zulässigkeitskriterien beziehen sich nur auf den Rechts- und Finanzstatus der einzelnen Bewerber und nicht auf den Inhalt der Vorschläge; sie betreffen: | ||||||||||||
11.1. die Art des Bewerbers (Rechtsstatus, Zweck usw.) |
11.1. die Art des Bewerbers (Rechtsstatus, Zweck usw.) | ||||||||||||
11.2. die Zuverlässigkeit und Tragfähigkeit (Solidität, Erfüllung steuerlicher und sozialer Verpflichtungen usw.). |
11.2. die Zuverlässigkeit und Tragfähigkeit (Solidität, Erfüllung steuerlicher und sozialer Verpflichtungen usw.). | ||||||||||||
12. Die Bewertung und Auswahl der zulässigen Projektvorschläge erfolgt durch die AALA mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger anhand transparenter und einheitlicher Bewertungskriterien, die in der veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt sind. Die Auswahl ist, nachdem sie von der Generalversammlung der AALA beschlossen wurde, für die teilnehmenden Länder verbindlich. |
12. Die Bewertung und Auswahl der zulässigen Projektvorschläge erfolgt durch die AALA mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger anhand transparenter und einheitlicher Bewertungskriterien, die in der veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt sind. Die Auswahl ist, nachdem sie von der Generalversammlung der AALA beschlossen wurde, für die teilnehmenden Länder verbindlich. | ||||||||||||
13. Falls ein Projektteilnehmer eines oder mehrere der nationalen Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt oder die entsprechenden nationalen Mittelbindungen ausgeschöpft sind, kann auf Beschluss des Vorstands der AALA eine zusätzliche zentrale und unabhängige Bewertung des Vorschlags mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger durchgeführt werden, um zu beurteilen, ob der Vorschlag ohne Beteiligung des betreffenden Teilnehmers oder mit einem von den Projektteilnehmern vorgeschlagenen Ersatzteilnehmer durchgeführt werden kann. |
13. Falls ein Projektteilnehmer eines oder mehrere der nationalen Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt oder die entsprechenden nationalen Mittelbindungen ausgeschöpft sind, kann auf Beschluss des Vorstands der AALA eine zusätzliche zentrale und unabhängige Bewertung des Vorschlags mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger durchgeführt werden, um zu beurteilen, ob der Vorschlag ohne Beteiligung des betreffenden Teilnehmers oder mit einem von den Projektteilnehmern vorgeschlagenen Ersatzteilnehmer durchgeführt werden kann. | ||||||||||||
14. Mit rechtlichen und finanziellen Problemen in Bezug auf die Teilnehmer der zur Förderung ausgewählten Projekte befasst sich die benannte nationale Programmabwicklungsstelle. Dabei finden die nationalen Verwaltungsvorschriften und -grundsätze Anwendung. |
14. Mit rechtlichen und finanziellen Problemen in Bezug auf die Teilnehmer der zur Förderung ausgewählten Projekte befasst sich die benannte nationale Programmabwicklungsstelle. Dabei finden die nationalen Verwaltungsvorschriften und -grundsätze Anwendung. | ||||||||||||
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14a. Zur Sicherstellung einer effizienten und zeitnahen Durchführung des Programms wird die Zeit zum Abschluss von Konsortialvereinbarungen zwischen den für eine Förderung ausgewählten Projektteilnehmern begrenzt. Konsortialvereinbarungen zwischen Projektteilnehmern werden spätestens fünf Monate nach Bekanntgabe der Auswahl unterzeichnet. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Angesichts der erwarteten Zunahme der Zahl der 65- bis 80-Jährigen (40 % zwischen 2010 und 2030) stellt die Suche nach Lösungen für aktives und gesundes Altern und den demografischen Wandel eine wichtige und dringende Herausforderung für Europa im 21. Jahrhundert dar. Darüber hinaus ist die „graue“ Wirtschaft eine Chance für die Entwicklung von innovativen Diensten und Produkten, die sowohl den gesellschaftlichen Bedürfnissen entsprechen als auch die wirtschaftliche Entwicklung und das Entstehen neuer Geschäftsmodelle begünstigen.
Im Europäischen Forschungsraum wurden mehrere Initiativen entwickelt, um die Herausforderung des „aktiven und gesunden Alterns“ zu bewältigen; hierzu zählt die Europäische Innovationspartnerschaft. Zudem ist die Schaffung einer Wissens- und Innovationsgemeinschaft innerhalb des Europäischen Technologieinstituts geplant. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass die Bereitstellung von Finanzmitteln im Rahmen eines Programms für „Aktives und unterstütztes Leben“ gerechtfertigt ist und eine Ergänzung zu diesen Initiativen darstellt. Der Berichterstatter begrüßt ferner die Anpassung des Programms AAL2 an die Ziele der Europäischen Innovationspartnerschaft.
Im Zuge der Zwischenbewertung im Dezember 2010 und der öffentlichen Konsultation, die mit Blick auf die den Legislativvorschlag begleitende Folgenabschätzung durchgeführt wurde, wurden jedoch einige Probleme und Schwachstellen ermittelt, die durch den aktuellen Vorschlag der Kommission nur teilweise gelöst werden. Der Berichterstatter schlägt daher eine Reihe von Änderungen vor, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen und die Ziele des Programms bezüglich der weiter gefassten politischen Ziele, der Wirksamkeit seiner Durchführung und der Anpassung an den Geltungsbereich des Rahmenprogramms „Europa 2020“ zu stärken.
Einbeziehung der Endnutzer ab den Anfangsphasen und Förderung der sozialen Innovation
Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) können bei der Verbesserung der Lebensqualität und der beruflichen Laufbahnen älterer Menschen sowie bei der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Pflegesysteme eine wichtige Rolle spielen. Sowohl in der externen Zwischenbewertung als auch in der Folgenabschätzung wurde auf die unzureichende Einbeziehung der Endnutzer in der Entwicklungsphase hingewiesen, die das größte Innovationshindernis im Bereich der IKT und des Alterns darstelle. Insbesondere im Gesundheitssektor ist die frühestmögliche Einbeziehung der Endnutzer in den Innovationsprozess von entscheidender Bedeutung, um Lösungen zu entwickeln, die akzeptiert werden und den Bedürfnissen der Endbegünstigten entsprechen.
Der Berichterstatter unterstützt daher die Auffassung, dass es notwendig ist, die Einbeziehung der Endnutzer an der Programmbeteiligung zu verbessern, und schlägt vor, diese zu einer von Beginn an geltenden formalen Anforderung für sämtliche Projekte zu machen. Darüber hinaus sollte das Programm auf einer breiten Definition des Begriffs „Innovation“ beruhen, die auch organisatorische, unternehmerische, technologische, gesellschaftliche und ökologische Aspekte umfasst. Es sollte ein multidisziplinärer Ansatz gewählt werden, der auch die Sozialwissenschaften in das Programm einbezieht, um nicht nur Aspekte der Wirtschaftlichkeit zu verbessern, sondern auch andere sozioökonomische Faktoren wie soziale Integration, Wohlbefinden und Nachhaltigkeit gebührend zu berücksichtigen.
Förderung energieeffizienter Lösungen, auch für den Endbegünstigten
IKT-gestützte Lösungen können für eine bessere Energieeffizienz der Gesundheits- und Sozialsysteme sorgen, indem sie beispielsweise den Transportbedarf verringern. Andererseits könnte die starke Zunahme von umgebungsunterstützten Technologien, sofern diese nicht angemessen beurteilt werden, auch dazu führen, dass sich die Kosten verlagern und fortan in der Stromrechnung des Endnutzers niederschlagen. Dies wäre insbesondere für Menschen, die von Energiearmut bedroht sind oder keinen Zugang zu modernen Energiediensten haben, mit großen Nachteilen verbunden.
Bei der Suche nach Lösungen sollten derartige Prognosen angemessen berücksichtigt werden. Maßnahmen für die Bewertung und Verbesserung der Energieeffizienz von Vorschlägen sollten unterstützt werden, etwa durch Unterstützung der Messung des ökologischen Fußabdrucks von IKT-gestützten Produkten, Netzen und Diensten, die entwickelt wurden, und zwar auch aus Sicht der Endnutzer.
Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
In dem spezifischen Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“ werden unter Herausforderung p „1.4.1. Aktive, unabhängige und unterstützte Lebensführung“ die vorrangigen Aktivitäten aufgeführt, die in diesem Bereich behandelt werden sollten. Menschen mit Behinderungen werden neben älteren Menschen klar als Zielgruppe angegeben, wohingegen sie im derzeitigen AAL-Vorschlag nicht ausreichend explizit genannt werden. Der Berichterstatter schlägt eine bessere Angleichung an diese politischen Prioritäten vor.
Einhaltung ethischer Grundsätze und insbesondere von Datenschutzanforderungen sowie Wahrung der Privatsphäre
Die Aktivitäten des Programms AAL werden durch das Programm „Horizont 2020“ finanziert und müssen daher in vollem Umfang dessen allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen entsprechen. Bei ihrer Durchführung sind insbesondere ethische Grundsätze und einschlägige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU sowie internationale Vorschriften, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle, zu beachten.
Besondere Aufmerksamkeit gilt gemäß dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Diese Erfordernisse sind für dieses Programm, bei dem IKT-Technologien mit persönlicher Betreuung verknüpft sind, von besonderer Relevanz.
Bei IKT-Lösungen werden große Mengen personenbezogener Daten und Profile verarbeitet, was auch die Kommunikation in Echtzeit umfasst, weshalb sie ein hohes Risiko von Verstößen gegen die Datensicherheit und das Recht auf Privatsphäre bergen. Im Rahmen des Programms sollte eine Bewertung des Datenschutzes und der Wahrung der Privatsphäre bei Projekten durchgeführt werden, um ein hohes Maß an Datenschutz und -sicherheit zu gewährleisten. Zudem sollten für jedes finanzierte Projekt Überlegungen zu „eingebauten“ Schutzfunktionen verbindlich vorgeschrieben werden.
Vereinfachung und weiterer Beitrag zum Aufbau des Europäischen Forschungsraums
Auf Artikel 185 beruhende Initiativen sind eines der Instrumente des Europäischen Forschungsraums (EFR), der eingerichtet wurde, um eine allmähliche Integration der nationalen Finanzierungssysteme auf europäischer Ebene zu erreichen. Das Programm AAL ist ein gutes Beispiel für diesen Prozess, da es mit Erfolg zur Erstellung eines gemeinsamen Jahresprogramms geführt hat, das von den teilnehmenden Staaten gemeinsam entwickelte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf europäischer Ebene enthält.
Aus der Zwischenbewertung und der Konsultation geht jedoch klar hervor, dass die Fragmentierung und unzureichende Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente, Zulässigkeitsvorschriften und Erstattungssysteme Innovationshindernisse darstellen. Die Komplexität aufgrund der unterschiedlichen finanziellen und nationalen Zulässigkeitsvorschriften verschiedener Länder bei der Programmdurchführung beeinträchtigt die Beteiligung. Die unzureichende Anpassung der einzelstaatlichen Auszahlungspläne an Projektzeitpläne schafft Liquiditätsprobleme. Die komplexen Leitungsstrukturen führen zu Verzögerungen bei Vertragsabschlüssen und Verwaltungsaufwand sowohl für die Teilnehmer als auch für die nationalen Finanzierungsstellen.
Der Berichterstatter bedauert, dass die Kommission kaum konkrete Vorschläge macht, um all diese Probleme zu bewältigen und sicherzustellen, dass durch dieses Instrument die Integration des EFR als sich entwickelnder Prozess fortgeführt wird.
Der Berichterstatter schlägt daher vor, Lösungen mit einheitlicheren und einfacheren Vorschriften zu suchen und die Vorschriften für die Beteiligung am Programm AAL weitestmöglich an diejenigen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ anzugleichen.
Insbesondere sollten die Regeln für die Verbreitung und Anwendung von Ergebnissen angeglichen werden, damit für alle Teilnehmer die gleiche Rechtssicherheit sowie gleiche Rechte und Pflichten gelten. Zudem sollten für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einheitliche Erstattungsregeln festgelegt werden, um Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Die genauen Einzelheiten der Durchführung des Programms mit einem einheitlicheren und einfacheren Rahmen, einschließlich der jeweiligen Rolle der AAL Association, der Kommission und der nationalen Finanzierungsstellen, sollten im Rahmen einer umfassenderen Debatte im Europäischen Parlament und unter Einbeziehung aller beteiligten Akteure erörtert werden.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (18.12.2013)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“
(COM(2013)0500 – C7‑0219/2013 – 2013/0233(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Chrysoula Paliadeli
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) In Kapitel II Abschnitt 1 des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ ist festgelegt, dass mit diesem Programm die wirksame Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Einbeziehung der Geschlechterdimension in Forschungs- und Innovationsinhalte sicherzustellen ist. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, dass in Bewertungsgremien und in Einrichtungen wie Beratungs- und Expertengruppen – abhängig von der jeweiligen konkreten Situation – ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gegeben ist. Die Geschlechterdimension sollte bei Strategien, Programmen und Projekten angemessen in die Forschungs- und Innovationsinhalte integriert und in allen Phasen des Forschungszyklus beibehalten werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Ihrer Mitteilung „Die demografische Zukunft Europas – Von der Herausforderung zur Chance“9 hob die Kommission hervor, dass das Altern der Bevölkerung eine der großen Herausforderungen ist, vor denen alle Mitgliedstaaten stehen, und dass ein verstärkter Einsatz neuer Technologien dabei helfen könnte, die Kosten zu beherrschen, das Wohlbefinden und die aktive Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben zu verbessern sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhöhen. |
(5) In ihrer Mitteilung „Die demografische Zukunft Europas – Von der Herausforderung zur Chance“9 hob die Kommission hervor, dass das Altern der Bevölkerung eine der großen Herausforderungen ist, vor denen alle Mitgliedstaaten stehen, und dass ein verstärkter Einsatz neuer Technologien dabei helfen könnte, die Kosten zu beherrschen, das Wohlbefinden und die aktive Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben zu verbessern, beispielsweise dadurch, dass sie ihre Erfahrungen einbringen und Firmen als Mentoren beistehen, sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhöhen.
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9 COM(2006)0571 endg. vom 12. Oktober 2006. |
9 COM(2006)0571 endg. vom 12. Oktober 2006. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die im Rahmen der Innovationsunion geschaffene Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter (EIP-AHA) geht davon aus, dass IKT-Lösungen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung ihrer Ziele spielen werden, nämlich bis 2020 zwei zusätzliche gesunde Lebensjahre zu erreichen sowie die Lebensqualität der Bürger und die Effizienz der Versorgungssysteme in der Union zu verbessern. Ihr strategischer Durchführungsplan enthält die Prioritäten für die unionsweite Beschleunigung und Ausweitung der Innovation im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter auf drei Gebieten: Prävention und Gesundheitsförderung, Pflege und Heilung sowie unabhängiges Leben und soziale Integration. |
(9) Die im Rahmen der Innovationsunion geschaffene Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter (EIP-AHA) geht davon aus, dass IKT-Lösungen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung ihrer Ziele spielen werden, nämlich bis 2020 – ohne Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts, der Volkszugehörigkeit, einer Behinderung, der religiösen oder sexuellen Orientierung – zwei zusätzliche gesunde Lebensjahre zu erreichen sowie die Lebensqualität der Bürger und die Effizienz der Versorgungssysteme in der Union zu verbessern. Ihr strategischer Durchführungsplan enthält die Prioritäten für die unionsweite Beschleunigung und Ausweitung der Innovation im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter auf drei Gebieten: Prävention und Gesundheitsförderung, Pflege und Heilung sowie unabhängiges Leben und soziale Integration. Hier ist die Einbeziehung der alters- und geschlechtsbezogenen Themenstellungen als Querschnittsaufgabe für die Politikgestaltung in den relevanten Bereichen als Methode und als Instrument unverzichtbar. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Bei der Umsetzung des Programms AAL sollte auch die Geschlechterperspektive berücksichtigt werden, wobei diese angemessen in die Forschungs- und Innovationsinhalte zu integrieren ist und in allen Phasen des Forschungszyklus weiterverfolgt werden sollte, wie das Europäische Parlament es in seiner Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Prävention von altersbedingten Erkrankungen bei Frauen12a sowie in seiner Entschließung vom 7. September 2010 zu der Rolle der Frauen in einer alternden Gesellschaft12b gefordert hat. |
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12a Angenommene Texte, P7_TA(2012)0482. |
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12b ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 49. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Zur gemeinsamen Durchführung des Programms AAL bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben sich auf die Durchführungsstelle für das Programm AAL geeinigt und dazu im Jahr 2007 die Ambient Assisted Living Association AISBL als internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht gegründet (nachstehend „AALA“). Angesichts dessen, dass sich die bestehende Leitungsstruktur des AAL-JP nach dem Zwischenbewertungsbericht als effizient und hochwertig bewährt hat, sollte die AALA als Durchführungsstelle genutzt werden und die Rolle der Mittelzuweisungs- und Überwachungsstelle für das Programm AAL übernehmen. Die AALA sollte den Finanzbeitrag der Union verwalten und für eine effiziente Durchführung des Programms AAL sorgen. |
(14) Zur gemeinsamen Durchführung des Programms AAL bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben sich auf die Durchführungsstelle für das Programm AAL geeinigt und dazu im Jahr 2007 die Ambient Assisted Living Association AISBL als internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht gegründet (nachstehend „AALA“). Angesichts dessen, dass sich die bestehende Leitungsstruktur des AAL-JP nach dem Zwischenbewertungsbericht als effizient und hochwertig bewährt hat, sollte die AALA als Durchführungsstelle genutzt werden und die Rolle der Mittelzuweisungs- und Überwachungsstelle für das Programm AAL übernehmen. Die AALA sollte den Finanzbeitrag der Union verwalten und für eine effiziente Durchführung des Programms AAL sorgen. Die Unterschiede zwischen Frauen und Männern in den Bereichen Wirtschaft und Gesellschaft sollten bei der Gestaltung und Umsetzung des Programms AAL berücksichtigt werden. Außerdem sollte auf eine bessere Teilhabe der Frauen am Geschehen in Forschung und Politik geachtet werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der EU zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn das Programm AAL in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung des Programms AAL nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und der AALA zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden. |
(17) Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der EU mit verhältnismäßigen Maßnahmen wiedereinzutreiben, zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn das Programm AAL in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung des Programms AAL nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und der AALA zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Nachweis der teilnehmenden Staaten, dass das Programm AAL gemäß den im Rahmenprogramm Horizont 2020 niedergelegten Grundsätzen, insbesondere Artikel 15 zur Gleichstellung der Geschlechter, aufgelegt wurde. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. In Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses müssen Bestimmungen enthalten sein, durch die die Kommission, der Europäische Rechnungshof, OLAF und die AALA ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. |
3. In Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses müssen Bestimmungen enthalten sein, durch die die Mitgliedstaaten, die Kommission, die AALA, der Europäische Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bis zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des Programms AAL vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 30. Juni 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. |
1. Bis zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des Programms AAL vor und stützt sich dabei auf angemessene und realistische Parameter, die den Erfolg dieses Programms auch an der Frage messen, wie die Geschlechterdimension berücksichtigt wurde. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 30. Juni 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. |
VERFAHREN
Titel |
Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“ |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0500 – C7-0219/2013 – 2013/0233(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 10.9.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
FEMM 10.9.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Chrysoula Paliadeli 5.9.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
26.11.2013 |
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Datum der Annahme |
16.12.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
15 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Edit Bauer, Iratxe García Pérez, Mikael Gustafsson, Lívia Járóka, Constance Le Grip, Astrid Lulling, Elisabeth Morin-Chartier, Norica Nicolai, Britta Thomsen, Anna Záborská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Izaskun Bilbao Barandica, Doris Pack, Rui Tavares, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Biljana Borzan, Hans-Peter Mayer |
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VERFAHREN
Titel |
Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“ |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0500 – C7-0219/2013 – 2013/0233(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
10.7.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 10.9.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 10.9.2013 |
EMPL 10.9.2013 |
FEMM 10.9.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
BUDG 5.9.2013 |
EMPL 9.10.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Claude Turmes 15.10.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.1.2014 |
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Datum der Annahme |
23.1.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Amelia Andersdotter, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Norbert Glante, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Michèle Rivasi, Jens Rohde, Paul Rübig, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Alejo Vidal-Quadras, Zbigniew Zaleski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Maria Badia i Cutchet, Věra Flasarová, Elisabetta Gardini, Jolanta Emilia Hibner, Ivailo Kalfin, Vladko Todorov Panayotov, Lambert van Nistelrooij |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Jean-Paul Besset |
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Datum der Einreichung |
31.1.2014 |
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