BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
31.1.2014 - (COM(2013)0522 – C7‑0231/2013 – 2013/0248(COD)) - ***I
Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatterin: Rosa Estaràs Ferragut
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
(COM(2013)0522 – C7‑0231/2013 – 2013/0248(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0522),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 175 dritter Unterabsatz und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0231/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0078/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin / seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Wenn sich der Fonds auch im Wesentlichen auf Naturkatastrophen beschränkt, ist doch ein solides und flexibles Instrument im Dienste der Union erforderlich, damit diese den von schweren Notfällen betroffenen Bürgern ein unzweideutiges politisches Signal geben kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1b) Naturkatastrophen haben in der Union seit Einrichtung des Fonds als Folge des Klimawandels sowohl hinsichtlich Anzahl als auch Schwere und Intensität beträchtlich zugenommen. Deshalb und im Hinblick auf die Ziele der Union im Bereich des Umweltschutzes und der Anpassung an den Klimawandel muss die Arbeitsweise des Fonds verbessert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Die Definition einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte festlegen, dass diese direkten Schaden verursacht hat, der über einen finanztechnisch angegebenen Schwellenwert hinausgeht; ferner ist die Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in Preisen eines Bezugsjahres oder als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) des betroffenen Staates anzugeben. |
(8) Die Definition einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ umfasst Fälle, in denen schwerer Schaden verursacht wird und/oder die zu einer einschneidenden Änderung der normalen Lebensbedingungen in einem bestimmten geografischen Bereich führen, unabhängig davon, ob dies durch natürliche Ereignisse oder katastrophale Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten bei Unfällen verursacht wird, und die der besonderen Aufmerksamkeit der Behörden und anderer Einrichtungen humanitärer Art oder der Sozialdienste bedürfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Der Fonds ist zu aktivieren, wenn eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes einen direkten Schaden verursacht hat, der über einen finanztechnisch angegebenen Schwellenwert hinausgeht, der in Preisen eines Bezugsjahres oder als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) des betroffenen Staates angegeben wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Um die spezifischen Charakteristika von Katastrophen, die zwar folgenreich sind, aber die Mindestanforderungen für einen Beitrag aus dem Fonds nicht erfüllen, besser zu berücksichtigen, sollten Kriterien für eine regionale Katastrophe festgelegt werden, die auf dem Schaden basieren, welcher anhand des regionalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) berechnet werden kann. Sie sollten klar und einfach vorgegeben werden, um möglichst zu vermeiden, dass Anträge eingereicht werden, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 nicht erfüllen. |
(9) Um die spezifischen Charakteristika von Katastrophen, die zwar schwer wiegende Folgen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betroffenen Gebiete haben, aber die Mindestanforderungen für einen Beitrag aus dem Fonds nicht erfüllen, besser zu berücksichtigen, sollten Kriterien für eine regionale Katastrophe festgelegt werden, die auf dem Schaden basieren, welcher anhand des regionalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) berechnet werden kann. Sie sollten klar und einfach vorgegeben werden, um möglichst zu vermeiden, dass Anträge eingereicht werden, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 nicht erfüllen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Die Fondsmittel sollten in den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete und die Kosten der Rettungsdienste und Notunterkünfte für die Bevölkerung während des gesamten Durchführungszeitraums fließen. Es sollte ebenfalls festgelegt werden, für welchen Zeitraum eine Unterkunft für durch die Katastrophe obdachlos gewordene Personen als Notunterkunft gilt. |
(11) Die Fondsmittel sollten in die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit oder eines Zustands der Infrastruktur, in dem sie Naturkatastrophen besser standhalten könnte, einschließlich einer Verlegung, in die Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete und die Kosten der Rettungsdienste und Notunterkünfte für die Bevölkerung während des gesamten Durchführungszeitraums sowie gegebenenfalls in technische Hilfe fließen. Es sollte ebenfalls festgelegt werden, für welchen Zeitraum eine Unterkunft für durch die Katastrophe obdachlos gewordene Personen als Notunterkunft gilt, wobei die Art und der Umfang derselben sowie die Fähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Region zum Wiederaufbau zu berücksichtigen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Ferner sollte spezifiziert werden, dass förderfähige Maßnahmen keine Ausgaben für technische Hilfe enthalten dürfen. |
(13) Ferner sollte spezifiziert werden, dass es möglich sein sollte, dass förderfähige Maßnahmen auch Ausgaben für technische Hilfe enthalten dürfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Bestimmte Arten von Naturkatastrophen, z. B. Dürren, entstehen über einen längeren Zeitraum hinweg, bevor ihre verheerenden Auswirkungen zum Tragen kommen. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um auch in diesen Fällen die Nutzung des Fonds zu ermöglichen. |
(15) Bestimmte Arten von Naturkatastrophen, die über einen längeren Zeitraum hinweg entstehen, bevor ihre verheerenden Auswirkungen den Charakter einer Katastrophe annehmen, sollten für eine Unterstützung aus dem Fonds infrage kommen. Die Regelungen sollten genügend Flexibilität bei der Bestimmung dessen ermöglichen, was unter Naturkatastrophe zu verstehen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass die förderfähigen Staaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um Katastrophen zu verhindern oder ihre Auswirkungen abzumildern, u. a. durch die vollumfängliche Umsetzung der relevanten EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management und den Einsatz der zur Verfügung stehenden EU-Finanzmittel für entsprechende Investitionen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass die mangelnde Umsetzung der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management durch einen Mitgliedstaat, der bereits in der Vergangenheit wegen einer Naturkatastrophe Mittel aus dem Fonds erhalten hat, zu einer Ablehnung des Antrags bzw. Kürzung des Beitrags führen kann, falls für eine Katastrophe derselben Art nochmals ein Antrag gestellt wird. |
(16) Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass die förderfähigen Staaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um Katastrophen zu verhindern oder ihre Auswirkungen abzumildern, u. a. durch die vollumfängliche Umsetzung der relevanten EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management und den Einsatz der zur Verfügung stehenden EU-Finanzmittel für entsprechende Investitionen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass die mangelnde Umsetzung der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften zu nachhaltigem Katastrophenschutz und ‑management durch einen Mitgliedstaat, der bereits in der Vergangenheit wegen einer Naturkatastrophe Mittel aus dem Fonds erhalten hat, zu einer Ablehnung des Antrags bzw. Kürzung des Beitrags führen kann, falls für eine Katastrophe derselben Art nochmals ein Antrag gestellt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Die Verwaltungsverfahren für die Auszahlung eines Beitrags sollten möglichst einfach und zeiteffizient gestaltet sein. Im Fall von Mitgliedstaaten sollten daher die Durchführungsbeschlüsse zur Gewährung eines Fondsbeitrags detaillierte Bestimmungen zu seiner Verwendung enthalten. Im Fall von Empfängerstaaten, die noch keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sollten dagegen aus rechtlichen Gründen separate Umsetzungsvereinbarungen geschlossen werden. |
(18) Die Verwaltungsverfahren für die Auszahlung eines Beitrags sollten möglichst einfach und zeiteffizient gestaltet sein. Im Fall von Mitgliedstaaten sollten daher die Beschlüsse zur Gewährung eines Fondsbeitrags detaillierte Bestimmungen zu seiner Verwendung enthalten. Im Fall von Empfängerstaaten, die noch keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sollten dagegen aus rechtlichen Gründen separate Umsetzungsvereinbarungen geschlossen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstaben a, b und c Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 4 – Absätze 1, 1a und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 4 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
HINTERGRUND
Der EUSF wurde eingerichtet, um auf Naturkatastrophen reagieren zu können und die europäische Solidarität mit den betroffenen Regionen in Europa ausdrücken. Der Fonds wurde nach den verschiedenen Überschwemmungen eingerichtet, die im Frühjahr 2002 im Zentrum Europas aufgetreten sind. Unterstützung erhalten Mitgliedstaaten und Bewerberländer, die von einer Naturkatastrophe betroffen sind.
Die Hauptmerkmale dieses Instrument waren bislang folgende:
• Im Falle einer „Naturkatastrophe“ gibt es nur ein einziges Kriterium für die Förderfähigkeit: Ein Schaden, der über den spezifischen Schwellenwert für jedes Land hinausgeht.
• Der Fonds kann auch bei Ereignissen geringeren Ausmaßes bei so genannten „regionalen Katastrophen“ zum Einsatz kommen, bei denen die Mehrheit der Bevölkerung einer Region betroffen ist, wenn davon auszugehen ist, dass die Katastrophe schwere und anhaltende Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Stabilität und Lebensbedingungen haben wird.
• Die Finanzierung erfolgt durch eine Einmalzahlung. Es gibt keine Programmplanung, und eine Kofinanzierung ist nicht erforderlich.
• Da die Mittel aus zusätzlichen Ressourcen außerhalb des Haushaltsplans der EU stammen, kann die Kommission nicht alleine über die finanzielle Unterstützung entscheiden. Wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass bei einem Antrag alle Anforderungen erfüllt sind, schlägt sie der Haushaltsbehörde (Rat und Europäischem Parlament) vor, den Fonds zu mobilisieren.
Durch den EUSF werden die öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten ergänzt, um die wesentlichen Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen zu finanzieren, die von den öffentlichen Stellen durchgeführt werden. Dazu gehört Folgendes:
• Wiederaufbau wesentlicher Infrastrukturen, beispielsweise Energie, Wasser, Verkehr, Telekommunikation, Gesundheit und Bildung;
• Notunterkünfte und die Kosten von Notfalldiensten, um den unmittelbaren Bedarf der Bevölkerung zu decken;
• Sicherstellung von Präventivmaßnahmen, wie Dämme und Deiche;
• Maßnahmen zum Schutz des kulturellen Erbes;
• Säuberung nach den Einsätzen.
Private Schäden, wie etwa Schäden an Privateigentum oder Einkommensverlust, auch in der Landwirtschaft, gelten als versicherbar, weswegen sie nicht abgedeckt sind.
Die nationalen Behörden der betroffenen Länder können bei der Kommission innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden einen Antrag stellen. Danach bewertet die Kommission den Antrag und entscheidet, ob der Fonds zu aktivieren ist; dabei legt sie auch den Betrag der Unterstützung fest, den sie für angemessen hält, und schlägt der Haushaltsbehörde seine Mobilisierung vor. Die Unterstützung wird durch eine Einmalzahlung nach Unterzeichnung einer Durchführungsvereinbarung mit dem Empfängerstaat geleistet.
Seit 2002 wurde der Fonds bei 52 Katastrophen mobilisiert, zu denen unterschiedliche Katastrophenereignisse gehörten, wie Überschwemmungen, Waldbrände, Erdbeben, Stürme und Dürren. Bislang wurden 23 europäische Länder mit einem Betrag von 3,2 Milliarden EUR unterstützt.
GRUND FÜR DIE ÄNDERUNG DER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFT
Seit der Einrichtung des Fonds zeigte sich die Notwendigkeit von Änderungen, um den Erwartungen der von Katastrophen betroffenen Länder und Regionen zu entsprechen, die eine Unterstützung der EU erwarten. Wenn durch das Instrument auch allgemein seine Ziele erreicht werden können, ist man doch der Auffassung, dass es nicht so effektiv arbeitet, wie es notwendig wäre, was sich beispielsweise daran zeigt, dass bestimmte Kriterien für seine Aktivierung zu kompliziert und nicht ausreichend klar sind.
Das Verfahren für die Gewährung der Unterstützung ist sehr langwierig, denn im Allgemeinen erfolgt die Auszahlung der Unterstützung erst etwa ein Jahr nach der Katastrophe.
Das Instrument hat zwar bei den großen Naturkatastrophen gut funktioniert, aber zwei Drittel der eingegangenen Anträge betrafen so genannte „regionale Katastrophen“ mit einem Schaden, der unterhalb des Schwellenwerts lag. Bei der überwiegenden Mehrheit dieser Anträge sind die Kriterien nicht erfüllt, und sie müssen abgelehnt werden, was zum Verlust von Zeit und Ressourcen sowie zu Frustration führt.
Damit der Solidaritätsfonds verständlicher und sichtbarer wird, muss man deshalb zu einer Vereinfachung der Verfahren, der Einführung von Vorauszahlungen und der Klarstellung bestimmter Vorschriften gelangen, damit die Unterstützung rascher als bisher ausgezahlt werden kann.
NEUER GESETZGEBUNGSVORSCHLAG DER KOMMISSION
Die grundlegenden, von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen können folgendermaßen zusammengefasst werden:
- Eine Klarstellung des Anwendungsbereichs des Solidaritätsfonds durch seine Beschränkung auf Naturkatastrophen und seine Ausweitung auf Dürren.
- Die Annahme klarerer Bestimmungen hinsichtlich der Frage, wann regionale Katastrophen für eine Unterstützung infrage kommen, durch Einführung eines einzigen Schwellenwertes für Schäden, um eine Unterstützung zu erhalten, der 1,5 % des regionalen Bruttoinlandsprodukts entspricht.
- Erstmals die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu leisten: 10 % des vorgesehenen Beitrags mit einem Höchstbetrag von 30 Millionen EUR.
- Ein kürzeres Verwaltungsverfahren für die Auszahlung der Unterstützung, indem die beiden Phasen der Genehmigung und Durchführung in einer einzigen Vereinbarung zusammengefasst werden.
- Die Einführung von Maßnahmen zur Förderung von Katastrophenschutzstrategien: Anforderungen an die Aufmachung von Berichten und mögliche Bedingungen für die Unterstützung.
Der Anwendungsbereich ist weiterhin auf Naturkatastrophen in den Mitgliedstaaten und den Ländern, über deren Beitritt zur EU derzeit verhandelt wird, beschränkt. Die Länder verfügen über zehn Wochen ab dem ersten Tag der Katastrophe, um ihre Anträge einzureichen. Der Schwellenwert für Schäden für die Aktivierung des Fonds bleibt unverändert (0,6 % des BNE oder 3 Milliarden EUR), genauso wie die Art der Maßnahmen, die für eine Unterstützung infrage kommen. Die Ausführung der Unterstützung, einschließlich der Auswahl von Projekten, die Prüfung und die Kontrolle sind Aufgabe des Empfängers. Durch die Änderungen wird der Umfang der absehbaren Kosten nicht verändert.
Die Finanzierung des EUSF erfolgt außerhalb des Haushaltsplans der EU über einen Berichtigungshaushaltsplan. So ist das in der Vereinbarung zwischen den Organen festgelegt. Jede Unterstützung wird einzeln auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gewährt und von den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament genehmigt. Es gibt eine rechtliche Mindestfrist, die für die Annahme eines Berichtigungshaushaltsplans einzuhalten ist (mindestens 8-10 Wochen).
SCHLUSSFOLGERUNGEN DER BERICHTERSTATTERIN
Der EUSF ist ein klarer Ausdruck der Solidarität zur Unterstützung der bedürftigsten Regionen und Länder Europas. Die Kommission hat in ihren Vorschlag viele der Vorschläge des Berichts des Europäischen Parlaments vom Dezember 2012 aufgenommen, was dazu führen wird, dass der Solidaritätsfonds rascher und klarer und sein Einsatz leichter werden. Auch wird den Ländern empfohlen, ihre Bemühungen um Katastrophenschutz und ‑management zu verstärken.
Durch den neuen Gesetzgebungsvorschlag werden die bestehenden Vorschriften vereinfacht, damit die Unterstützung rascher ausgezahlt werden kann. Geplant ist auch die erstmalige Einführung der Möglichkeit, Zahlungen vorab zu leisten. Diese Pläne enthalten eine klarere Regelung der Frage, wer und was für eine Unterstützung infrage kommt, vor allem bei regionalen Katastrophen. Außerdem werden die Mitgliedstaaten durch die Reform ermuntert, die Aufstellung von Katastrophenschutzstrategien auf die Tagesordnung zu setzen. Die Grundsätze des Fonds bleiben unverändert, ebenso die Art seiner Finanzierung außerhalb des Haushaltsplans der EU.
Es sei daran erinnert, dass dieses europäische Instrument eines derjenigen ist, mit dem die europäischen Bürger am meisten zufrieden sind, und dass seine Existenz nie grundsätzlich infrage gestellt wurde, wenn auch seine mangelnde Flexibilität und seine Langsamkeit korrigiert werden sollten.
Auch muss man anerkennen und akzeptieren, dass es sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Union durch die Krise sehr schwer fällt, ihr Ausgabenniveau sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene zu erhöhen, was bereits während der Verhandlungen über den mehrjährigen Haushaltsplan 2014-2020 deutlich wurde. Dies erklärt, dass bei dieser allgemeinen Einstellung zu Haushaltsausgaben eine Aufstockung der Mittel für diesen Solidaritätsfonds und damit eine Erweiterung seines Anwendungsbereichs undenkbar waren. Allerdings kann seine Kürzung um etwa 50 % (von 1 Milliarde jährlich im derzeitigen Zeitraum 2007-2013 auf 500 Millionen jährlich ab 2014) nur schwer akzeptiert werden, denn die Zahl und die Schwere der Naturkatastrophen hat leider in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie als Folge des Klimawandels und trotz der Maßnahmen und Anforderungen an die Prävention abnehmen.
Im neuen Vertrag über die Arbeitsweise der EU werden die Verantwortung der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Bewältigung der Auswirkungen von Naturkatastrophen und terroristischen Anschlägen im Gebiet der EU und die Pflicht der EU erwähnt, ausreichende Mittel zur Unterstützung ihrer Bürger zur Verfügung zu stellen, falls sich solche Katastrophen ereignen.
Die EU muss und will mehr sein als ein Binnenmarkt, sie ist eine Schicksalsgemeinschaft und muss in der Lage sein, dies in den schwierigsten Zeiten zu beweisen. Der Solidaritätsfonds darf nicht auf die Anwendung einiger administrativer und bürokratischer Bestimmungen beschränkt werden, sondern er muss angepasst und flexibel gestaltet werden, um die Tätigkeit der Union zu Gunsten ihrer Bürger sichtbarer zu machen und ihre Handlungsfähigkeit zu verbessern, insbesondere wenn sich eine Katastrophe ereignet, die direkte Auswirkungen auf die Menschen hat. Paradoxerweise ist die Union sichtbarer und verfügt über mehr Finanzmittel bei Katastrophen und humanitären Krisen im Ausland, als das in ihrem eigenen Gebiet der Fall ist. Sie ist weltweit der größte Geber von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe, und deshalb ist es zuweilen für die Bürger schwer verständlich, dass die EU nicht in der Lage ist, auf Tragödien zu reagieren, die zwar vergleichsweise sehr viel weniger gravierend sind, als diejenigen, die sich in Drittländern ereignen, aber die Menschen innerhalb ihres eigenen Gebiet direkt betreffen.
Trotzdem und trotz einer gewissen Enttäuschung über den beschränkten Umfang der vorgeschlagenen Reform dürfen wir die Bedeutung der geplanten Änderungen nicht zu gering einschätzen, denn sie sind darauf ausgerichtet, die derzeitige Arbeitsweise dieses Instruments zu verbessern und flexibler zu gestalten, das in Zukunft zweifellos effizienter und effektiver eingesetzt werden kann.
Der vor kurzem verabschiedete Haushaltsplan der EU für die nächsten sieben Jahre hat in realen Zahlen eine Kürzung seiner Gesamtmittel erfahren, und ich glaube, dass niemand erwartet hat, dass der EUSF auf die Art und Weise, wie sie uns die Kommission in ihrer Mitteilung aus dem vergangenen Jahr angekündigt hat, reformiert würde, aber es muss darauf hingewiesen werden, dass man im Jahr 2005 eine einmalige Gelegenheit verpasst hat, dieses europäische Instrument in ein Instrument umzuwandeln, das es sein will: der sichtbarste, entschlossenste und wichtigste Ausdruck der europäischen Solidarität gegenüber ihren Bürger, wenn sie sich in einer schwierigen Lage befinden.
Alle von der Kommission in ihrem Reformvorschlag angesprochenen Kriterien vereinfachen und erleichtern den Mitgliedstaaten die Prüfung und die Vorbereitung eines Antrags auf Unterstützung aus dem Fonds und werden ohne jeden Zweifel in hohem Maß die Bearbeitung der Anträge durch die Kommission vereinfachen, denn die Zahl der Anträge, die dort eingehen, wird beträchtlich abnehmen. Was für mich am wichtigsten ist, ist die Tatsache, dass ich – wie die Kommission – davon überzeugt bin, dass es als Folge der Abnahme der Zahl der Anträge auf Unterstützung auch weniger Enttäuschungen und Enttäuschte geben wird, wenn der Antrag auf Unterstützung abgelehnt wird. Dies wird einfach darauf zurückzuführen sein, dass es keinen Anlass für eine Antragstellung gibt. Es werden weniger Anträge eingehen und weniger Anträge abgelehnt, aber es wird auch nicht mehr Unterstützung geben.
Auch durch den neuen Regelungsvorschlag wird es nicht möglich sein, alle Bürger zu unterstützen, die sich in einer schwierigen und tragischen Lage befinden und die, weil sie der Union angehören, eine Geste der Solidarität erwarten, wenn sie Opfer einer Katastrophe sind. Da es aber unmöglich ist, ein wirtschaftlich verbessertes Instrument zu beschließen, müssen wir unsere Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen geben, denn sie gestalten die Arbeitsweise dieses wichtigen Instruments der Solidarität flexibler und erhöhen damit seine Effektivität und Effizienz.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (22.1.2014)
für den Ausschuss für regionale Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
(COM(2013)0522 – C7‑0231/2013 – 2013/0248(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Georgios Stavrakakis
KURZE BEGRÜNDUNG
Ziel des Vorschlags der Kommission ist eine Änderung der derzeitigen Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1] (EUSF) durch Vornahme einer begrenzten Zahl technischer Anpassungen, durch die die Funktionsweise der Verordnung vereinfacht und für die Bürgerinnen und Bürger sichtbarer gemacht werden soll. Die Grundprinzipien des Instruments bleiben unverändert, ebenso wie die Finanzierungsmethode außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) und das voraussichtliche Ausgabenniveau.
Zu den wesentlichen Merkmalen des Vorschlags gehören eine klare Definition des Interventionsbereichs des EUSF, der auf Naturkatastrophen begrenzt wird, ein neues und einfaches einziges Kriterium für die Inanspruchnahme des EUSF in Ausnahmefällen bei sogenannten „außergewöhnlichen regionalen Katastrophen“ auf der Grundlage eines BIP-bezogenen Schwellenwerts, die Einführung der Möglichkeit schneller Vorauszahlungen auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats, die Aufnahme einer speziellen Bestimmung für sich langsam entwickelnde Katastrophen, z. B. Dürren, die Einführung von Bestimmungen für eine effizientere Katastrophenprävention und die Verschmelzung des Beschlusses über die Finanzhilfe und der Umsetzungsvereinbarungen zu einem einzigen Dokument.
Haushaltstechnisch betrachtet wird der EUSF weiterhin außerhalb des MFR 2014-2020 geführt, d. h., die für die Gewährung einer Finanzhilfe benötigten Haushaltsmittel werden unter Überschreitung der MFR-Obergrenzen durch Beschluss der Haushaltsbehörde bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) aufgebracht. Die tatsächlichen Ausgaben werden von der Höhe der von den förderfähigen Mitgliedstaaten im Anschluss an Naturkatastrophen beantragten Hilfen und von dem in der IIV festgelegten Höchstbetrag der jährlichen Mittelzuweisung des Fonds abhängen.
Der Beschluss, den Höchstbetrag der jährlichen Mittelzuweisung des Fonds in Preisen von 2011 (und nicht in gegenwärtigen Preisen) anzugeben, spiegelt sich in dem Vorschlag insofern wider, als diese Berechnungsgrundlage auch für den Betrag von 3 Mrd. EUR gilt, der einer der beiden Schadensschwellenwerte für die Definition einer „Katastrophe größeren Ausmaßes“ bildet. Der andere Schwellenwert – 0,6 % des Bruttonationaleinkommens – ist nicht betroffen.
Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet eine unveränderte Beibehaltung der allgemeinen Grundsätze und der Finanzierung des EUSF, ist aber der Ansicht, dass die derzeitigen EUSF-Bestimmungen nicht hinreichend bedarfsgerecht und sichtbar sind und, was bestimmte Aktivierungskriterien betrifft, zu kompliziert und nicht klar genug sind. Er unterstützt daher nachdrücklich das Ziel des Vorschlags, die Funktionsweise des Instruments dadurch zu verbessern, dass dafür Sorge getragen wird, dass es schneller und für die Bürgerinnen und Bürger sichtbarer reagieren kann, leichter zu handhaben ist und seine Bestimmungen klarer gefasst werden. Der Verfasser der Stellungnahme schlägt daher eine Reihe von Änderungen vor, die das Bewertungsverfahren innerhalb der Kommissionsdienststellen beschleunigen sollen.
Er tritt auch für eine klarere Definition des Begriffs „Naturkatastrophen“ einschließlich der Aufnahme einer spezifischen Bestimmung für sich langsam entwickelnde Katastrophen, z. B. Dürren, ein, was dazu beitragen wird, bestehende Rechtsunsicherheiten über den Interventionsbereich zu beseitigen und damit zu verhindern, dass Anträge eingereicht werden, die die Voraussetzungen nicht erfüllen.
Der Verfasser der Stellungnahme billigt die Einführung eines neuen und einfachen einzigen Kriteriums für die Inanspruchnahme des EUSF in Ausnahmefällen bei sogenannten „außergewöhnlichen regionalen Katastrophen“ auf der Grundlage eines BIP-bezogenen Schwellenwerts, was zu einer Vereinfachung führen und zur Beschleunigung der Beschlussfassung und Auszahlung der Finanzhilfen beitragen dürfte. Er schlägt jedoch vor, den Schwellenwert von 1,5 % des BIP der Region auf 1,0 % zu senken und damit den Kreis der beihilfefähigen Fälle möglicherweise zu erweitern, sodass eine größere Zahl europäischer Bürger bei außergewöhnlichen regionalen Katastrophen erreicht wird.
Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet auch die Einführung der Möglichkeit schneller Vorauszahlungen auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats, ist allerdings der Ansicht, dass die Begrenzung auf 10 % der zu erwartenden Finanzhilfen, gedeckelt auf 30 Mio. EUR, nicht ausreicht, um den Bedürfnissen der betroffenen Länder in den Anfangsphasen nach Eintritt der Katastrophe gerecht zu werden. Er hält daher Obergrenzen von 15 % und 40 Mio. EUR für angemessener.
Des Weiteren schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, dass für technische Hilfe ein Beitrag aus dem Fonds gewährt werden kann, solange dieser 2 % des Gesamtbeitrags nicht überschreitet.
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt, dass die Kommission die Empfehlungen berücksichtigt hat, die der Europäische Rechnungshof in seinem Bericht über die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfe für Italien anlässlich des Erdbebens in L’Aquila[2] abgegeben hat. So wurden die Begriffe „Notunterkunft“ und „Rettungsmaßnahmen“ klarer definiert, und es wurde eine Vorschrift über die Erzielung von Einnahmen aufgenommen.
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Überzeugung, dass ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich ist, um die Finanzhilfe nach dem Eintreten einer Katastrophe größeren Ausmaßes so schnell wie möglich bereitzustellen, wozu auch gehört, Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der Haushaltsordnung zuzulassen, insbesondere was das in der Regel zeitaufwendige Verfahren für die Benennung der mit der Durchführung beauftragten Behörden einschließlich der Prüfungs- und Kontrollbehörden sowie den Zeitpunkt der jährlichen Berichterstattung betrifft. Diese Flexibilität darf jedoch die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Zusammenhang mit dem Beitrag des Fonds nicht gefährden.
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass Katastrophenprävention und -vorsorge wichtig ist, da es mittel- bis langfristig kosteneffizienter ist, sich auf Katastrophen vorzubereiten und Katastrophen vorzubeugen, anstatt auf sie zu reagieren. Er hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der EUSF bei der Katastrophenprävention und bei der Katastrophenbewältigung ergänzend zu anderen Finanzierungsinstrumenten, etwa den Strukturfonds, tätig werden und sich die Synergien mit diesen Mechanismen und den damit verbundenen Programmen zunutze mache muss.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(13) Ferner sollte spezifiziert werden, dass förderfähige Maßnahmen keine Ausgaben für technische Hilfe enthalten dürfen. |
entfällt | |||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 2 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 2 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 2 – Absatz 5 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 3 – Absatz 5 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 Nummer 2 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 4 – Absatz 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 4a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 4a – Absatz 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 4a – Absatz 3 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Artikel 8 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0522 – C7-0231/2013 – 2013/0248(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 10.9.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 10.9.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Georgios Stavrakakis 5.9.2013 |
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Datum der Annahme |
22.1.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Richard Ashworth, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, Isabelle Durant, José Manuel Fernandes, Věra Flasarová, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, George Lyon, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Andrej Plenković, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Oleg Valjalo, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Maria Da Graça Carvalho, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis |
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- [1] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
- [2] Sonderbericht Nr. 24/2012 des Europäischen Rechnungshofs „Reaktion des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009: Relevanz und Kosten der Maßnahmen“.
VERFAHREN
Titel |
Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0522 – C7-0231/2013 – 2013/0248(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
24.7.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 10.9.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 10.9.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Rosa Estaràs Ferragut 24.9.2013 |
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Datum der Annahme |
22.1.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 0 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Francesca Barracciu, Catherine Bearder, Victor Boştinaru, Nikos Chrysogelos, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Iñaki Irazabalbeitia Fernández, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Constanze Angela Krehl, Vladimír Maňka, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Markus Pieper, Ovidiu Ioan Silaghi, Monika Smolková, Georgios Stavrakakis, Lambert van Nistelrooij, Justina Vitkauskaite Bernard, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Maurice Ponga, Vilja Savisaar-Toomast, Elisabeth Schroedter, Richard Seeber, Evžen Tošenovský, Derek Vaughan |
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Datum der Einreichung |
31.1.2014 |
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