BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

31.1.2014 - (COM(2013)0522 – C7‑0231/2013 – 2013/0248(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatterin: Rosa Estaràs Ferragut


Verfahren : 2013/0248(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0078/2014
Eingereichte Texte :
A7-0078/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

(COM(2013)0522 – C7‑0231/2013 – 2013/0248(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0522),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 175 dritter Unterabsatz und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0231/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0078/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seine Präsidentin / seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Wenn sich der Fonds auch im Wesentlichen auf Naturkatastrophen beschränkt, ist doch ein solides und flexibles Instrument im Dienste der Union erforderlich, damit diese den von schweren Notfällen betroffenen Bürgern ein unzweideutiges politisches Signal geben kann.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Naturkatastrophen haben in der Union seit Einrichtung des Fonds als Folge des Klimawandels sowohl hinsichtlich Anzahl als auch Schwere und Intensität beträchtlich zugenommen. Deshalb und im Hinblick auf die Ziele der Union im Bereich des Umweltschutzes und der Anpassung an den Klimawandel muss die Arbeitsweise des Fonds verbessert werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Definition einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte festlegen, dass diese direkten Schaden verursacht hat, der über einen finanztechnisch angegebenen Schwellenwert hinausgeht; ferner ist die Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in Preisen eines Bezugsjahres oder als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) des betroffenen Staates anzugeben.

(8) Die Definition einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ umfasst Fälle, in denen schwerer Schaden verursacht wird und/oder die zu einer einschneidenden Änderung der normalen Lebensbedingungen in einem bestimmten geografischen Bereich führen, unabhängig davon, ob dies durch natürliche Ereignisse oder katastrophale Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten bei Unfällen verursacht wird, und die der besonderen Aufmerksamkeit der Behörden und anderer Einrichtungen humanitärer Art oder der Sozialdienste bedürfen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Der Fonds ist zu aktivieren, wenn eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes einen direkten Schaden verursacht hat, der über einen finanztechnisch angegebenen Schwellenwert hinausgeht, der in Preisen eines Bezugsjahres oder als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) des betroffenen Staates angegeben wird.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Um die spezifischen Charakteristika von Katastrophen, die zwar folgenreich sind, aber die Mindestanforderungen für einen Beitrag aus dem Fonds nicht erfüllen, besser zu berücksichtigen, sollten Kriterien für eine regionale Katastrophe festgelegt werden, die auf dem Schaden basieren, welcher anhand des regionalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) berechnet werden kann. Sie sollten klar und einfach vorgegeben werden, um möglichst zu vermeiden, dass Anträge eingereicht werden, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 nicht erfüllen.

(9) Um die spezifischen Charakteristika von Katastrophen, die zwar schwer wiegende Folgen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betroffenen Gebiete haben, aber die Mindestanforderungen für einen Beitrag aus dem Fonds nicht erfüllen, besser zu berücksichtigen, sollten Kriterien für eine regionale Katastrophe festgelegt werden, die auf dem Schaden basieren, welcher anhand des regionalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) berechnet werden kann. Sie sollten klar und einfach vorgegeben werden, um möglichst zu vermeiden, dass Anträge eingereicht werden, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 nicht erfüllen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Fondsmittel sollten in den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete und die Kosten der Rettungsdienste und Notunterkünfte für die Bevölkerung während des gesamten Durchführungszeitraums fließen. Es sollte ebenfalls festgelegt werden, für welchen Zeitraum eine Unterkunft für durch die Katastrophe obdachlos gewordene Personen als Notunterkunft gilt.

(11) Die Fondsmittel sollten in die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit oder eines Zustands der Infrastruktur, in dem sie Naturkatastrophen besser standhalten könnte, einschließlich einer Verlegung, in die Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete und die Kosten der Rettungsdienste und Notunterkünfte für die Bevölkerung während des gesamten Durchführungszeitraums sowie gegebenenfalls in technische Hilfe fließen. Es sollte ebenfalls festgelegt werden, für welchen Zeitraum eine Unterkunft für durch die Katastrophe obdachlos gewordene Personen als Notunterkunft gilt, wobei die Art und der Umfang derselben sowie die Fähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Region zum Wiederaufbau zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Ferner sollte spezifiziert werden, dass förderfähige Maßnahmen keine Ausgaben für technische Hilfe enthalten dürfen.

(13) Ferner sollte spezifiziert werden, dass es möglich sein sollte, dass förderfähige Maßnahmen auch Ausgaben für technische Hilfe enthalten dürfen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Bestimmte Arten von Naturkatastrophen, z. B. Dürren, entstehen über einen längeren Zeitraum hinweg, bevor ihre verheerenden Auswirkungen zum Tragen kommen. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um auch in diesen Fällen die Nutzung des Fonds zu ermöglichen.

(15) Bestimmte Arten von Naturkatastrophen, die über einen längeren Zeitraum hinweg entstehen, bevor ihre verheerenden Auswirkungen den Charakter einer Katastrophe annehmen, sollten für eine Unterstützung aus dem Fonds infrage kommen. Die Regelungen sollten genügend Flexibilität bei der Bestimmung dessen ermöglichen, was unter Naturkatastrophe zu verstehen ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass die förderfähigen Staaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um Katastrophen zu verhindern oder ihre Auswirkungen abzumildern, u. a. durch die vollumfängliche Umsetzung der relevanten EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management und den Einsatz der zur Verfügung stehenden EU-Finanzmittel für entsprechende Investitionen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass die mangelnde Umsetzung der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management durch einen Mitgliedstaat, der bereits in der Vergangenheit wegen einer Naturkatastrophe Mittel aus dem Fonds erhalten hat, zu einer Ablehnung des Antrags bzw. Kürzung des Beitrags führen kann, falls für eine Katastrophe derselben Art nochmals ein Antrag gestellt wird.

(16) Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass die förderfähigen Staaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um Katastrophen zu verhindern oder ihre Auswirkungen abzumildern, u. a. durch die vollumfängliche Umsetzung der relevanten EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management und den Einsatz der zur Verfügung stehenden EU-Finanzmittel für entsprechende Investitionen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass die mangelnde Umsetzung der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften zu nachhaltigem Katastrophenschutz und ‑management durch einen Mitgliedstaat, der bereits in der Vergangenheit wegen einer Naturkatastrophe Mittel aus dem Fonds erhalten hat, zu einer Ablehnung des Antrags bzw. Kürzung des Beitrags führen kann, falls für eine Katastrophe derselben Art nochmals ein Antrag gestellt wird.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die Verwaltungsverfahren für die Auszahlung eines Beitrags sollten möglichst einfach und zeiteffizient gestaltet sein. Im Fall von Mitgliedstaaten sollten daher die Durchführungsbeschlüsse zur Gewährung eines Fondsbeitrags detaillierte Bestimmungen zu seiner Verwendung enthalten. Im Fall von Empfängerstaaten, die noch keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sollten dagegen aus rechtlichen Gründen separate Umsetzungsvereinbarungen geschlossen werden.

(18) Die Verwaltungsverfahren für die Auszahlung eines Beitrags sollten möglichst einfach und zeiteffizient gestaltet sein. Im Fall von Mitgliedstaaten sollten daher die Beschlüsse zur Gewährung eines Fondsbeitrags detaillierte Bestimmungen zu seiner Verwendung enthalten. Im Fall von Empfängerstaaten, die noch keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sollten dagegen aus rechtlichen Gründen separate Umsetzungsvereinbarungen geschlossen werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Staates, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe auf dem Staatsgebiet dieses Staates oder Landes, eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Nachbarlandes, das sich in Beitrittsverhandlungen mit der EU befindet („förderfähiger Staat“), schwere Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in mindestens einer Region dieses Staates oder Landes hat. Der direkte Schaden, den eine vom Menschen verursachte Katastrophe verursacht, welche direkt von einer Naturkatastrophe ausgelöst worden ist, gilt als Teil des direkten Schadens, der durch die Naturkatastrophe entstanden ist.

(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Staates, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe auf dem Staatsgebiet dieses Staates oder Landes, eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Nachbarlandes, das sich in Beitrittsverhandlungen mit der EU befindet („förderfähiger Staat“), schwere Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in mindestens einer Region dieses Staates oder Landes hat. Der direkte Schaden, den eine vom Menschen verursachte Katastrophe verursacht, welche direkt von einer Naturkatastrophe ausgelöst worden ist, gilt als Teil des direkten Schadens, der durch die Naturkatastrophe entstanden ist.

(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jedwede Naturkatastrophe, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, zu einem direkten Schaden führt, welcher entweder mit 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder aber mit mehr als 0,6 % seines Bruttonationaleinkommens (BNE) veranschlagt wird.

(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jedwede Naturkatastrophe, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, zu einem direkten Schaden führt, welcher entweder mit 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder aber mit mehr als 0,6 % seines Bruttonationaleinkommens (BNE) veranschlagt wird.

(3) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet „regionale Naturkatastrophe“ jedwede Naturkatastrophe, die in einer Region eines Mitgliedstaats oder eines Landes, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, auf NUTS-2-Ebene zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Region führt. Betrifft die Katastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche gewichtete BIP dieser Regionen anzuwenden.

(3) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet „regionale Naturkatastrophe“ jedwede Naturkatastrophe, die einen direkten Schaden von mehr als 1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in einer Region eines Mitgliedstaats oder eines Landes, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, auf NUTS-2-Ebene oder in mehreren angrenzenden Regionen auf NUTS-3-Ebene, die zusammen ein dem Mindestkriterium der NUTS-2-Ebene entsprechendes Gebiet bilden, führt. Betrifft die Katastrophe mehrere zur Beantragung von Unterstützung aus dem Fonds berechtigte Regionen auf NUTS-2-Ebene oder NUTS-3-Ebene, die ein NUTS-2 gleichwertiges Gebiet bilden, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche gewichtete BIP dieser Regionen anzuwenden.

 

Die besondere Situation abgelegener oder isolierter Gebiete, wie Inseln und Gebiete in äußerster Randlage, sollte bei der Bewertung des Schadens nach diesem Absatz auch berücksichtigt werden, wenn es direkte Auswirkungen auf einen gesamten Sektor von Tätigkeiten oder eine Gesamtheit von Infrastrukturen gibt.

(4) Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei jedweder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Land, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, darstellt.

(4) Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei jedweder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophe in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Land, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, darstellt.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels sind von EUROSTAT bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels sind die letzten verfügbaren von EUROSTAT bereitgestellten harmonisierten Statistikdaten zu verwenden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Unterstützung erfolgt in Form eines Beitrags aus dem Fonds. Für jede Naturkatastrophe erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Beitrag.

(1) Die Unterstützung erfolgt in Form eines Beitrags aus dem Fonds. Für jede Naturkatastrophe erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Beitrag.

(2) Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der betroffenen Staaten zu ergänzen und einen Teil ihrer öffentlichen Ausgaben zu decken, um den förderfähigen Staat bei folgenden wesentlichen Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen je nach der Art der Katastrophe zu unterstützen:

(2) Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der betroffenen Staaten zu ergänzen und einen Teil ihrer öffentlichen Ausgaben zu decken, um den förderfähigen Staat bei folgenden wesentlichen Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen je nach der Art der Katastrophe zu unterstützen:

(a) Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung;

(a) Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr und Verkehrseinrichtungen sowie Gesundheit und Bildung;

(b) Bereitstellung von Notunterkünften und Finanzierung der für die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Rettungsdienste;

(b) Bereitstellung von Notunterkünften und Finanzierung der für die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Rettungsdienste;

(c) Sicherstellung von Präventivmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes;

(c) Sicherstellung von Präventivmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes;

(d) Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete einschließlich der Naturräume.

(d) Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete, einschließlich der Naturräume, nach einem ökosystemorientierten Ansatz.

 

Für die Zwecke des Buchstaben a bezeichnet der Begriff „Wiederaufbau“ die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder gegebenenfalls den Wiederaufbau in einer Weise, dass eine Verbesserung der Resistenz in Bezug auf künftige Katastrophen ermöglicht wird, wozu auch eine Verlegung von Infrastrukturprojekten gehören kann, die sich an Orten befinden, die offensichtlich erneut von einer Naturkatastrophe bedroht sein könnten.

Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet „Notunterkunft“ Unterkünfte, die so lange bestehen bleiben, bis die betroffenen Menschen nach Reparatur- oder Wiederaufbauarbeiten in ihre eigentlichen Wohnungen zurückkehren können.

Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet „Notunterkunft“ Unterkünfte, die so lange bestehen bleiben, bis die betroffenen Menschen nach Reparatur- oder Wiederaufbauarbeiten in ihre eigentlichen Wohnungen zurückkehren können.

(3) Zahlungen aus dem Fonds sind auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die nicht versicherbare Schäden ausgleichen, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 zurückgefordert, sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung später von Dritten übernommen werden.

(3) Zahlungen aus dem Fonds sind auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die nicht versicherbare Schäden ausgleichen, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 zurückgefordert, sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung später von Dritten übernommen werden.

(4) Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist bei einem Vorhaben nicht förderfähig, es sei denn, sie ist im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig.

(4) Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist bei einem Vorhaben nicht förderfähig, es sei denn, sie ist im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig.

(5) Technische Hilfe, einschließlich Verwaltung, Monitoring, Information und Kommunikation, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Prüfung, ist nicht mit einem Beitrag aus dem Fonds förderfähig.

(5) Technische Hilfe, einschließlich Verwaltung, Monitoring, Information und Kommunikation, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Prüfung, kann mit einem Beitrag aus dem Fonds förderfähig sein, sofern sie für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen unabdingbar ist und 2 % des Gesamtbeitrags aus dem Fonds nicht überschritten werden.

(6) Der Gesamtbeitrag aus dem Fonds darf keine Einnahmen schaffen, die über den vom Staat übernommenen Gesamtkosten für die Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen liegen. Der Empfängerstaat gibt im Bericht über den Einsatz des Fondsbeitrags nach Artikel 8 Absatz 3 eine diesbezügliche Erklärung ab.

(6) Der Gesamtbeitrag aus dem Fonds darf keine Einnahmen schaffen, die über den vom Staat übernommenen Gesamtkosten für die Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen liegen. Der Empfängerstaat gibt im Bericht über den Einsatz des Fondsbeitrags nach Artikel 8 Absatz 3 eine diesbezügliche Erklärung ab.

(7) Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

(7) Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Wiederherstellung sicherer Bedingungen für die Infrastrukturen in Flughäfen und Häfen, in geschlossenen Häfen und Jachthäfen sowie Maßnahmen zum Schutz der Kulturgüter in den Küstenregionen und die Schaffung sicherer Bedingungen in den Küstenregionen;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstaben a, b und c

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 4 – Absätze 1, 1a und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der betreffende Staat kann umgehend, jedoch spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch eine Naturkatastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag auf einen Beitrag aus dem Fonds stellen; dabei sind alle verfügbaren Angaben zumindest zu folgenden Punkten zu liefern:

(1) Der betreffende Staat kann umgehend, jedoch spätestens innerhalb von fünfzehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch eine Naturkatastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag auf einen Beitrag aus dem Fonds stellen; dabei sind alle verfügbaren Angaben zumindest zu folgenden Punkten zu liefern:

(a) direkter Gesamtschaden, der durch die Katastrophe verursacht wurde, und die Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung, die betroffene Wirtschaft und die betroffene Umwelt;

(a) direkter Gesamtschaden, der durch die Katastrophe verursacht wurde, und die Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung, die betroffene Wirtschaft und die betroffene Umwelt;

(b) geschätzte Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2;

(b) geschätzte Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2;

(c) andere Quellen der EU-Förderung;

(c) andere Quellen der EU-Förderung;

(d) sonstige nationale und internationale Finanzierungsquellen, einschließlich öffentlicher und privater Versicherungszahlungen, die sich an einem Ausgleich der Kosten für die Behebung der Schäden beteiligen könnten;

(d) sonstige nationale und internationale Finanzierungsquellen, einschließlich öffentlicher und privater Versicherungszahlungen, die sich an einem Ausgleich der Kosten für die Behebung der Schäden beteiligen könnten;

(e) Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management im Zusammenhang mit der Art der Katastrophe;

(e) Kurzbewertung der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management im Zusammenhang mit der Art der Katastrophe;

(f) jedwede andere relevante Information zu Präventions- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die je nach der Art der Katastrophe ergriffen wurden.

(f) jedwede andere relevante Information zu Präventions- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die je nach der Art der Katastrophe ergriffen wurden.

(1a) Bei einer sich allmählich entwickelnden Naturkatastrophe gilt die Zehnwochenfrist für die Antragstellung aus Absatz 1 ab dem Tag, an dem die Behörden des förderfähigen Staates erstmals offizielle Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Katastrophe ergreifen.“

(1a) Bei einer sich allmählich entwickelnden Naturkatastrophe gilt die Fünfzehnwochenfrist für die Antragstellung aus Absatz 1 ab dem Tag, an dem die Behörden des förderfähigen Staates erstmals offizielle Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Katastrophe ergreifen.“

(2) Auf der Grundlage der Angaben aus Absatz 1 und etwaiger vom förderfähigen Staat einzubringender Erläuterungen prüft die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Mobilisierung des Fonds erfüllt sind, und setzt schnellstmöglich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Höhe eines möglichen Beitrags aus dem Fonds fest.

(2) Auf der Grundlage der Angaben aus Absatz 1 und etwaiger vom förderfähigen Staat einzubringender Erläuterungen prüft die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Mobilisierung des Fonds erfüllt sind, und setzt schnellstmöglich, spätestens aber sechs Wochen nach Antragseingang – ab dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags und ohne Einrechnung der für die Übersetzung notwendigen Zeit – im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Höhe eines möglichen Beitrags aus dem Fonds fest.

Hat die Kommission basierend auf einem nach dem [TT.MM.JJJJ] eingegangenen Antrag für eine bestimme Art Katastrophe einen Beitrag aus dem Fonds genehmigt, so kann sie einen weiteren Antrag auf einen Beitrag im Zusammenhang mit einer Katastrophe derselben Art ablehnen oder den zu genehmigenden Betrag kürzen, wenn gegen den förderfähigen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden ist und er eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen fehlender Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management für Fälle, die der Art der Katastrophe entsprechen, erhalten hat.

Hat die Kommission basierend auf einem nach dem [TT.MM.JJJJ] eingegangenen Antrag für eine bestimme Art Katastrophe einen Beitrag aus dem Fonds genehmigt, so kann sie einen weiteren Antrag auf einen Beitrag im Zusammenhang mit einer Katastrophe derselben Art ablehnen oder den zu genehmigenden Betrag kürzen, wenn gegen den förderfähigen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden ist und er eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen fehlender Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management für Fälle, die der Art der Katastrophe entsprechen, erhalten hat.

Die Kommission behandelt alle Anträge auf einen Beitrag aus dem Fonds gleich.

Die Kommission behandelt alle Anträge auf einen Beitrag aus dem Fonds gleich.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 4 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Fondsbeitrag an die Kommission um eine Vorschusszahlung ersuchen.

(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Fondsbeitrag an die Kommission um eine Vorschusszahlung ersuchen.

Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Ressourcen in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung annehmen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg.

Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Ressourcen in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung annehmen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg.

(2) Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 10 % des veranschlagten Beitrags, liegt dabei allerdings nie über 30 000 000 EUR. Sobald die endgültige Höhe des Beitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der Auszahlung des Restbetrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.

(2) Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 15 % des veranschlagten Beitrags, liegt dabei allerdings nie über 40 000 000 EUR. Sobald die endgültige Höhe des Beitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der Auszahlung des Restbetrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.

(3) Um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, werden die von den Mitgliedstaaten wiedereingezogenen Beiträge aus dem Fonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR dem Fonds als interne zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung gestellt. Beträge, mit denen Vorschusszahlungen geleistet wurden oder die im Haushalt freigegeben wurden, werden ersetzt, sobald neue Beträge von den Mitgliedstaaten wiedereingezogen wurden.

(3) Um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, werden die von den Mitgliedstaaten wiedereingezogenen Beiträge aus dem Fonds in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR dem Fonds als interne zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung gestellt. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1083/2006 wiedereingezogene Beträge aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds können ebenso als interne zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung gestellt werden, wenn die eingezogenen Beträge aus dem EUSF nicht ausreichen. Beträge, mit denen Vorschusszahlungen geleistet wurden oder die im Haushalt freigegeben wurden, werden ersetzt, sobald neue Beträge von den Mitgliedstaaten wiedereingezogen wurden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch den Fonds sind, müssen mit dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Instrumenten sowie den EU-Strategien und -Aktionen, insbesondere in den Bereichen Finanzmanagement und öffentliche Auftragsvergabe, und den Heranführungsinstrumenten vereinbar sein. Diese Maßnahmen tragen wenn möglich zum Erreichen der Ziele der EU-Strategien in den Bereichen Umweltschutz, Katastrophenschutz und -management sowie Anpassung an den Klimawandel bei.

Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch den Fonds sind, müssen mit dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Instrumenten sowie den EU-Strategien und -Aktionen, insbesondere in den Bereichen Finanzmanagement und öffentliche Auftragsvergabe, und den Heranführungsinstrumenten vereinbar sein. Diese Maßnahmen tragen gegebenenfalls zum Erreichen der Ziele der EU-Strategien in den Bereichen Umweltschutz, Katastrophenschutz und -management sowie Anpassung an den Klimawandel bei, einschließlich eines ökosystemorientierten Ansatzes.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Beitrag aus dem Fonds wird innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt verwendet, an dem die Kommission ihn in voller Höhe ausgezahlt hat. Der Teil des Beitrags, der innerhalb dieser Frist nicht verwendet wurde oder nachweislich für nicht förderfähige Maßnahmen verwendet wurde, wird von der Kommission wieder vom Empfängerstaat eingezogen.

(1) Der Beitrag aus dem Fonds wird innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt verwendet, an dem die Kommission ihn in voller Höhe ausgezahlt hat. Der Teil des Beitrags, der innerhalb dieser Frist nicht verwendet wurde oder nachweislich für nicht förderfähige Maßnahmen verwendet wurde, wird von der Kommission wieder vom Empfängerstaat eingezogen.

(2) Die Empfängerstaaten streben jede mögliche Entschädigung durch Dritte an.

(2) Die Empfängerstaaten streben jede mögliche Entschädigung durch Dritte, die aus rechtlicher Sicht zulässig ist, an.

(3) Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Jahresfrist aus Absatz 1 legt der Empfängerstaat einen Bericht über den Einsatz des Fondsbeitrags mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind.

(3) Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist von 18 Monaten aus Absatz 1 legt der Empfängerstaat einen Bericht über den Einsatz des Fondsbeitrags mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind.

Der Durchführungsbericht enthält genaue Angaben zu den vom Empfängerstaat eingeführten oder vorgeschlagenen Präventivmaßnahmen, um künftigen Schaden in Grenzen zu halten und soweit wie möglich das Eintreten ähnlicher Katastrophen zu verhindern, einschließlich der Nutzung der entsprechenden EU-Struktur- und -Investitionsfonds, und zum Stand der Umsetzung der relevanten EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management. Er enthält ferner Angaben zu den im Zuge der Katastrophe gewonnenen Erkenntnissen und den ergriffenen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Resistenz in Bezug auf Klimawandel und Katastrophen.

Der Durchführungsbericht enthält genaue Angaben zu den vom Empfängerstaat ergriffenen oder vorgeschlagenen Präventivmaßnahmen, um künftigen Schaden in Grenzen zu halten und soweit wie möglich das Eintreten ähnlicher Katastrophen zu verhindern, einschließlich der Nutzung der entsprechenden EU-Struktur- und -Investitionsfonds, und zum Stand der Umsetzung der relevanten EU-Rechtsvorschriften zu Katastrophenschutz und -management. Er enthält ferner Angaben zu den im Zuge der Katastrophe gewonnenen Erkenntnissen und den ergriffenen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Umweltschutzes und der Resistenz in Bezug auf Klimawandel und Katastrophen.

Der Durchführungsbericht wird mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannten Prüfstandards erteilt wird und in dem festgestellt wird, ob die Begründung der Ausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und der Beitrag aus dem Fonds rechtmäßig und ordnungsmäßig ist; dies steht im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Der Durchführungsbericht wird mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannten Prüfstandards erteilt wird und in dem festgestellt wird, ob die Begründung der Ausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und der Beitrag aus dem Fonds rechtmäßig und ordnungsmäßig ist; dies steht im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Am Ende des Verfahrens aus Unterabsatz 1 schließt die Kommission die Fondsintervention ab.

Am Ende des Verfahrens aus Unterabsatz 1 schließt die Kommission die Fondsintervention ab.

(4) Werden die Kosten für die Behebung der Schäden zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten übernommen, so verlangt die Kommission vom Empfängerstaat, den entsprechenden Betrag des Fondsbeitrags zurückzuerstatten.

(4) Werden die Kosten für die Behebung der Schäden zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten übernommen, so verlangt die Kommission vom Empfängerstaat, den entsprechenden Betrag des Fondsbeitrags zurückzuerstatten.

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND

Der EUSF wurde eingerichtet, um auf Naturkatastrophen reagieren zu können und die europäische Solidarität mit den betroffenen Regionen in Europa ausdrücken. Der Fonds wurde nach den verschiedenen Überschwemmungen eingerichtet, die im Frühjahr 2002 im Zentrum Europas aufgetreten sind. Unterstützung erhalten Mitgliedstaaten und Bewerberländer, die von einer Naturkatastrophe betroffen sind.

Die Hauptmerkmale dieses Instrument waren bislang folgende:

•       Im Falle einer „Naturkatastrophe“ gibt es nur ein einziges Kriterium für die Förderfähigkeit: Ein Schaden, der über den spezifischen Schwellenwert für jedes Land hinausgeht.

•       Der Fonds kann auch bei Ereignissen geringeren Ausmaßes bei so genannten „regionalen Katastrophen“ zum Einsatz kommen, bei denen die Mehrheit der Bevölkerung einer Region betroffen ist, wenn davon auszugehen ist, dass die Katastrophe schwere und anhaltende Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Stabilität und Lebensbedingungen haben wird.

•       Die Finanzierung erfolgt durch eine Einmalzahlung. Es gibt keine Programmplanung, und eine Kofinanzierung ist nicht erforderlich.

•       Da die Mittel aus zusätzlichen Ressourcen außerhalb des Haushaltsplans der EU stammen, kann die Kommission nicht alleine über die finanzielle Unterstützung entscheiden. Wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass bei einem Antrag alle Anforderungen erfüllt sind, schlägt sie der Haushaltsbehörde (Rat und Europäischem Parlament) vor, den Fonds zu mobilisieren.

Durch den EUSF werden die öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten ergänzt, um die wesentlichen Rettungs- und Wiederaufbaumaßnahmen zu finanzieren, die von den öffentlichen Stellen durchgeführt werden. Dazu gehört Folgendes:

•       Wiederaufbau wesentlicher Infrastrukturen, beispielsweise Energie, Wasser, Verkehr, Telekommunikation, Gesundheit und Bildung;

•       Notunterkünfte und die Kosten von Notfalldiensten, um den unmittelbaren Bedarf der Bevölkerung zu decken;

•       Sicherstellung von Präventivmaßnahmen, wie Dämme und Deiche;

•       Maßnahmen zum Schutz des kulturellen Erbes;

•       Säuberung nach den Einsätzen.

Private Schäden, wie etwa Schäden an Privateigentum oder Einkommensverlust, auch in der Landwirtschaft, gelten als versicherbar, weswegen sie nicht abgedeckt sind.

Die nationalen Behörden der betroffenen Länder können bei der Kommission innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden einen Antrag stellen. Danach bewertet die Kommission den Antrag und entscheidet, ob der Fonds zu aktivieren ist; dabei legt sie auch den Betrag der Unterstützung fest, den sie für angemessen hält, und schlägt der Haushaltsbehörde seine Mobilisierung vor. Die Unterstützung wird durch eine Einmalzahlung nach Unterzeichnung einer Durchführungsvereinbarung mit dem Empfängerstaat geleistet.

Seit 2002 wurde der Fonds bei 52 Katastrophen mobilisiert, zu denen unterschiedliche Katastrophenereignisse gehörten, wie Überschwemmungen, Waldbrände, Erdbeben, Stürme und Dürren. Bislang wurden 23 europäische Länder mit einem Betrag von 3,2 Milliarden EUR unterstützt.

GRUND FÜR DIE ÄNDERUNG DER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFT

Seit der Einrichtung des Fonds zeigte sich die Notwendigkeit von Änderungen, um den Erwartungen der von Katastrophen betroffenen Länder und Regionen zu entsprechen, die eine Unterstützung der EU erwarten. Wenn durch das Instrument auch allgemein seine Ziele erreicht werden können, ist man doch der Auffassung, dass es nicht so effektiv arbeitet, wie es notwendig wäre, was sich beispielsweise daran zeigt, dass bestimmte Kriterien für seine Aktivierung zu kompliziert und nicht ausreichend klar sind.

Das Verfahren für die Gewährung der Unterstützung ist sehr langwierig, denn im Allgemeinen erfolgt die Auszahlung der Unterstützung erst etwa ein Jahr nach der Katastrophe.

Das Instrument hat zwar bei den großen Naturkatastrophen gut funktioniert, aber zwei Drittel der eingegangenen Anträge betrafen so genannte „regionale Katastrophen“ mit einem Schaden, der unterhalb des Schwellenwerts lag. Bei der überwiegenden Mehrheit dieser Anträge sind die Kriterien nicht erfüllt, und sie müssen abgelehnt werden, was zum Verlust von Zeit und Ressourcen sowie zu Frustration führt.

Damit der Solidaritätsfonds verständlicher und sichtbarer wird, muss man deshalb zu einer Vereinfachung der Verfahren, der Einführung von Vorauszahlungen und der Klarstellung bestimmter Vorschriften gelangen, damit die Unterstützung rascher als bisher ausgezahlt werden kann.

NEUER GESETZGEBUNGSVORSCHLAG DER KOMMISSION

Die grundlegenden, von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen können folgendermaßen zusammengefasst werden:

-     Eine Klarstellung des Anwendungsbereichs des Solidaritätsfonds durch seine Beschränkung auf Naturkatastrophen und seine Ausweitung auf Dürren.

-     Die Annahme klarerer Bestimmungen hinsichtlich der Frage, wann regionale Katastrophen für eine Unterstützung infrage kommen, durch Einführung eines einzigen Schwellenwertes für Schäden, um eine Unterstützung zu erhalten, der 1,5 % des regionalen Bruttoinlandsprodukts entspricht.

-     Erstmals die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu leisten: 10 % des vorgesehenen Beitrags mit einem Höchstbetrag von 30 Millionen EUR.

-     Ein kürzeres Verwaltungsverfahren für die Auszahlung der Unterstützung, indem die beiden Phasen der Genehmigung und Durchführung in einer einzigen Vereinbarung zusammengefasst werden.

-     Die Einführung von Maßnahmen zur Förderung von Katastrophenschutzstrategien: Anforderungen an die Aufmachung von Berichten und mögliche Bedingungen für die Unterstützung.

Der Anwendungsbereich ist weiterhin auf Naturkatastrophen in den Mitgliedstaaten und den Ländern, über deren Beitritt zur EU derzeit verhandelt wird, beschränkt. Die Länder verfügen über zehn Wochen ab dem ersten Tag der Katastrophe, um ihre Anträge einzureichen. Der Schwellenwert für Schäden für die Aktivierung des Fonds bleibt unverändert (0,6 % des BNE oder 3 Milliarden EUR), genauso wie die Art der Maßnahmen, die für eine Unterstützung infrage kommen. Die Ausführung der Unterstützung, einschließlich der Auswahl von Projekten, die Prüfung und die Kontrolle sind Aufgabe des Empfängers. Durch die Änderungen wird der Umfang der absehbaren Kosten nicht verändert.

Die Finanzierung des EUSF erfolgt außerhalb des Haushaltsplans der EU über einen Berichtigungshaushaltsplan. So ist das in der Vereinbarung zwischen den Organen festgelegt. Jede Unterstützung wird einzeln auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gewährt und von den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament genehmigt. Es gibt eine rechtliche Mindestfrist, die für die Annahme eines Berichtigungshaushaltsplans einzuhalten ist (mindestens 8-10 Wochen).

SCHLUSSFOLGERUNGEN DER BERICHTERSTATTERIN

Der EUSF ist ein klarer Ausdruck der Solidarität zur Unterstützung der bedürftigsten Regionen und Länder Europas. Die Kommission hat in ihren Vorschlag viele der Vorschläge des Berichts des Europäischen Parlaments vom Dezember 2012 aufgenommen, was dazu führen wird, dass der Solidaritätsfonds rascher und klarer und sein Einsatz leichter werden. Auch wird den Ländern empfohlen, ihre Bemühungen um Katastrophenschutz und ‑management zu verstärken.

Durch den neuen Gesetzgebungsvorschlag werden die bestehenden Vorschriften vereinfacht, damit die Unterstützung rascher ausgezahlt werden kann. Geplant ist auch die erstmalige Einführung der Möglichkeit, Zahlungen vorab zu leisten. Diese Pläne enthalten eine klarere Regelung der Frage, wer und was für eine Unterstützung infrage kommt, vor allem bei regionalen Katastrophen. Außerdem werden die Mitgliedstaaten durch die Reform ermuntert, die Aufstellung von Katastrophenschutzstrategien auf die Tagesordnung zu setzen. Die Grundsätze des Fonds bleiben unverändert, ebenso die Art seiner Finanzierung außerhalb des Haushaltsplans der EU.

Es sei daran erinnert, dass dieses europäische Instrument eines derjenigen ist, mit dem die europäischen Bürger am meisten zufrieden sind, und dass seine Existenz nie grundsätzlich infrage gestellt wurde, wenn auch seine mangelnde Flexibilität und seine Langsamkeit korrigiert werden sollten.

Auch muss man anerkennen und akzeptieren, dass es sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Union durch die Krise sehr schwer fällt, ihr Ausgabenniveau sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene zu erhöhen, was bereits während der Verhandlungen über den mehrjährigen Haushaltsplan 2014-2020 deutlich wurde. Dies erklärt, dass bei dieser allgemeinen Einstellung zu Haushaltsausgaben eine Aufstockung der Mittel für diesen Solidaritätsfonds und damit eine Erweiterung seines Anwendungsbereichs undenkbar waren. Allerdings kann seine Kürzung um etwa 50 % (von 1 Milliarde jährlich im derzeitigen Zeitraum 2007-2013 auf 500 Millionen jährlich ab 2014) nur schwer akzeptiert werden, denn die Zahl und die Schwere der Naturkatastrophen hat leider in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie als Folge des Klimawandels und trotz der Maßnahmen und Anforderungen an die Prävention abnehmen.

Im neuen Vertrag über die Arbeitsweise der EU werden die Verantwortung der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Bewältigung der Auswirkungen von Naturkatastrophen und terroristischen Anschlägen im Gebiet der EU und die Pflicht der EU erwähnt, ausreichende Mittel zur Unterstützung ihrer Bürger zur Verfügung zu stellen, falls sich solche Katastrophen ereignen.

Die EU muss und will mehr sein als ein Binnenmarkt, sie ist eine Schicksalsgemeinschaft und muss in der Lage sein, dies in den schwierigsten Zeiten zu beweisen. Der Solidaritätsfonds darf nicht auf die Anwendung einiger administrativer und bürokratischer Bestimmungen beschränkt werden, sondern er muss angepasst und flexibel gestaltet werden, um die Tätigkeit der Union zu Gunsten ihrer Bürger sichtbarer zu machen und ihre Handlungsfähigkeit zu verbessern, insbesondere wenn sich eine Katastrophe ereignet, die direkte Auswirkungen auf die Menschen hat. Paradoxerweise ist die Union sichtbarer und verfügt über mehr Finanzmittel bei Katastrophen und humanitären Krisen im Ausland, als das in ihrem eigenen Gebiet der Fall ist. Sie ist weltweit der größte Geber von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe, und deshalb ist es zuweilen für die Bürger schwer verständlich, dass die EU nicht in der Lage ist, auf Tragödien zu reagieren, die zwar vergleichsweise sehr viel weniger gravierend sind, als diejenigen, die sich in Drittländern ereignen, aber die Menschen innerhalb ihres eigenen Gebiet direkt betreffen.

Trotzdem und trotz einer gewissen Enttäuschung über den beschränkten Umfang der vorgeschlagenen Reform dürfen wir die Bedeutung der geplanten Änderungen nicht zu gering einschätzen, denn sie sind darauf ausgerichtet, die derzeitige Arbeitsweise dieses Instruments zu verbessern und flexibler zu gestalten, das in Zukunft zweifellos effizienter und effektiver eingesetzt werden kann.

Der vor kurzem verabschiedete Haushaltsplan der EU für die nächsten sieben Jahre hat in realen Zahlen eine Kürzung seiner Gesamtmittel erfahren, und ich glaube, dass niemand erwartet hat, dass der EUSF auf die Art und Weise, wie sie uns die Kommission in ihrer Mitteilung aus dem vergangenen Jahr angekündigt hat, reformiert würde, aber es muss darauf hingewiesen werden, dass man im Jahr 2005 eine einmalige Gelegenheit verpasst hat, dieses europäische Instrument in ein Instrument umzuwandeln, das es sein will: der sichtbarste, entschlossenste und wichtigste Ausdruck der europäischen Solidarität gegenüber ihren Bürger, wenn sie sich in einer schwierigen Lage befinden.

Alle von der Kommission in ihrem Reformvorschlag angesprochenen Kriterien vereinfachen und erleichtern den Mitgliedstaaten die Prüfung und die Vorbereitung eines Antrags auf Unterstützung aus dem Fonds und werden ohne jeden Zweifel in hohem Maß die Bearbeitung der Anträge durch die Kommission vereinfachen, denn die Zahl der Anträge, die dort eingehen, wird beträchtlich abnehmen. Was für mich am wichtigsten ist, ist die Tatsache, dass ich – wie die Kommission – davon überzeugt bin, dass es als Folge der Abnahme der Zahl der Anträge auf Unterstützung auch weniger Enttäuschungen und Enttäuschte geben wird, wenn der Antrag auf Unterstützung abgelehnt wird. Dies wird einfach darauf zurückzuführen sein, dass es keinen Anlass für eine Antragstellung gibt. Es werden weniger Anträge eingehen und weniger Anträge abgelehnt, aber es wird auch nicht mehr Unterstützung geben.

Auch durch den neuen Regelungsvorschlag wird es nicht möglich sein, alle Bürger zu unterstützen, die sich in einer schwierigen und tragischen Lage befinden und die, weil sie der Union angehören, eine Geste der Solidarität erwarten, wenn sie Opfer einer Katastrophe sind. Da es aber unmöglich ist, ein wirtschaftlich verbessertes Instrument zu beschließen, müssen wir unsere Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen geben, denn sie gestalten die Arbeitsweise dieses wichtigen Instruments der Solidarität flexibler und erhöhen damit seine Effektivität und Effizienz.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (22.1.2014)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
(COM(2013)0522 – C7‑0231/2013 – 2013/0248(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Georgios Stavrakakis

KURZE BEGRÜNDUNG

Ziel des Vorschlags der Kommission ist eine Änderung der derzeitigen Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1] (EUSF) durch Vornahme einer begrenzten Zahl technischer Anpassungen, durch die die Funktionsweise der Verordnung vereinfacht und für die Bürgerinnen und Bürger sichtbarer gemacht werden soll. Die Grundprinzipien des Instruments bleiben unverändert, ebenso wie die Finanzierungsmethode außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) und das voraussichtliche Ausgabenniveau.

Zu den wesentlichen Merkmalen des Vorschlags gehören eine klare Definition des Interventionsbereichs des EUSF, der auf Naturkatastrophen begrenzt wird, ein neues und einfaches einziges Kriterium für die Inanspruchnahme des EUSF in Ausnahmefällen bei sogenannten „außergewöhnlichen regionalen Katastrophen“ auf der Grundlage eines BIP-bezogenen Schwellenwerts, die Einführung der Möglichkeit schneller Vorauszahlungen auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats, die Aufnahme einer speziellen Bestimmung für sich langsam entwickelnde Katastrophen, z. B. Dürren, die Einführung von Bestimmungen für eine effizientere Katastrophenprävention und die Verschmelzung des Beschlusses über die Finanzhilfe und der Umsetzungsvereinbarungen zu einem einzigen Dokument.

Haushaltstechnisch betrachtet wird der EUSF weiterhin außerhalb des MFR 2014-2020 geführt, d. h., die für die Gewährung einer Finanzhilfe benötigten Haushaltsmittel werden unter Überschreitung der MFR-Obergrenzen durch Beschluss der Haushaltsbehörde bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) aufgebracht. Die tatsächlichen Ausgaben werden von der Höhe der von den förderfähigen Mitgliedstaaten im Anschluss an Naturkatastrophen beantragten Hilfen und von dem in der IIV festgelegten Höchstbetrag der jährlichen Mittelzuweisung des Fonds abhängen.

Der Beschluss, den Höchstbetrag der jährlichen Mittelzuweisung des Fonds in Preisen von 2011 (und nicht in gegenwärtigen Preisen) anzugeben, spiegelt sich in dem Vorschlag insofern wider, als diese Berechnungsgrundlage auch für den Betrag von 3 Mrd. EUR gilt, der einer der beiden Schadensschwellenwerte für die Definition einer „Katastrophe größeren Ausmaßes“ bildet. Der andere Schwellenwert – 0,6 % des Bruttonationaleinkommens – ist nicht betroffen.

Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet eine unveränderte Beibehaltung der allgemeinen Grundsätze und der Finanzierung des EUSF, ist aber der Ansicht, dass die derzeitigen EUSF-Bestimmungen nicht hinreichend bedarfsgerecht und sichtbar sind und, was bestimmte Aktivierungskriterien betrifft, zu kompliziert und nicht klar genug sind. Er unterstützt daher nachdrücklich das Ziel des Vorschlags, die Funktionsweise des Instruments dadurch zu verbessern, dass dafür Sorge getragen wird, dass es schneller und für die Bürgerinnen und Bürger sichtbarer reagieren kann, leichter zu handhaben ist und seine Bestimmungen klarer gefasst werden. Der Verfasser der Stellungnahme schlägt daher eine Reihe von Änderungen vor, die das Bewertungsverfahren innerhalb der Kommissionsdienststellen beschleunigen sollen.

Er tritt auch für eine klarere Definition des Begriffs „Naturkatastrophen“ einschließlich der Aufnahme einer spezifischen Bestimmung für sich langsam entwickelnde Katastrophen, z. B. Dürren, ein, was dazu beitragen wird, bestehende Rechtsunsicherheiten über den Interventionsbereich zu beseitigen und damit zu verhindern, dass Anträge eingereicht werden, die die Voraussetzungen nicht erfüllen.

Der Verfasser der Stellungnahme billigt die Einführung eines neuen und einfachen einzigen Kriteriums für die Inanspruchnahme des EUSF in Ausnahmefällen bei sogenannten „außergewöhnlichen regionalen Katastrophen“ auf der Grundlage eines BIP-bezogenen Schwellenwerts, was zu einer Vereinfachung führen und zur Beschleunigung der Beschlussfassung und Auszahlung der Finanzhilfen beitragen dürfte. Er schlägt jedoch vor, den Schwellenwert von 1,5 % des BIP der Region auf 1,0 % zu senken und damit den Kreis der beihilfefähigen Fälle möglicherweise zu erweitern, sodass eine größere Zahl europäischer Bürger bei außergewöhnlichen regionalen Katastrophen erreicht wird.

Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet auch die Einführung der Möglichkeit schneller Vorauszahlungen auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats, ist allerdings der Ansicht, dass die Begrenzung auf 10 % der zu erwartenden Finanzhilfen, gedeckelt auf 30 Mio. EUR, nicht ausreicht, um den Bedürfnissen der betroffenen Länder in den Anfangsphasen nach Eintritt der Katastrophe gerecht zu werden. Er hält daher Obergrenzen von 15 % und 40 Mio. EUR für angemessener.

Des Weiteren schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, dass für technische Hilfe ein Beitrag aus dem Fonds gewährt werden kann, solange dieser 2 % des Gesamtbeitrags nicht überschreitet.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt, dass die Kommission die Empfehlungen berücksichtigt hat, die der Europäische Rechnungshof in seinem Bericht über die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfe für Italien anlässlich des Erdbebens in L’Aquila[2] abgegeben hat. So wurden die Begriffe „Notunterkunft“ und „Rettungsmaßnahmen“ klarer definiert, und es wurde eine Vorschrift über die Erzielung von Einnahmen aufgenommen.

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Überzeugung, dass ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich ist, um die Finanzhilfe nach dem Eintreten einer Katastrophe größeren Ausmaßes so schnell wie möglich bereitzustellen, wozu auch gehört, Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der Haushaltsordnung zuzulassen, insbesondere was das in der Regel zeitaufwendige Verfahren für die Benennung der mit der Durchführung beauftragten Behörden einschließlich der Prüfungs- und Kontrollbehörden sowie den Zeitpunkt der jährlichen Berichterstattung betrifft. Diese Flexibilität darf jedoch die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Zusammenhang mit dem Beitrag des Fonds nicht gefährden.

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass Katastrophenprävention und -vorsorge wichtig ist, da es mittel- bis langfristig kosteneffizienter ist, sich auf Katastrophen vorzubereiten und Katastrophen vorzubeugen, anstatt auf sie zu reagieren. Er hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der EUSF bei der Katastrophenprävention und bei der Katastrophenbewältigung ergänzend zu anderen Finanzierungsinstrumenten, etwa den Strukturfonds, tätig werden und sich die Synergien mit diesen Mechanismen und den damit verbundenen Programmen zunutze mache muss.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Ferner sollte spezifiziert werden, dass förderfähige Maßnahmen keine Ausgaben für technische Hilfe enthalten dürfen.

entfällt

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet „regionale Naturkatastrophe“ jedwede Naturkatastrophe, die in einer Region eines Mitgliedstaats oder eines Landes, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, auf NUTS-2-Ebene zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Region führt. Betrifft die Katastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche gewichtete BIP dieser Regionen anzuwenden.

(3) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet „regionale Naturkatastrophe“ jedwede Naturkatastrophe, die in einer Region eines Mitgliedstaats oder eines Landes, über dessen Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, auf NUTS-2-Ebene zu einem direkten Schaden von mehr als 1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Region führt. Betrifft die Katastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche gewichtete BIP dieser Regionen anzuwenden.

 

In Ausnahmefällen kann für eine Region, die von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat, jedoch auch dann eine Hilfe aus dem Fonds gewährt werden, wenn die quantitativen Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der Hilfe nach diesem Unterabsatz wird auf höchstens 7,5 % der gesamten dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt. Besonderes Augenmerk wird auf abgelegene oder isolierte Gebiete wie Inseln und Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags gelegt. Die Kommission prüft alle Anträge, die gemäß diesem Unterabsatz an sie gerichtet werden, mit äußerster Sorgfalt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Besonderes Augenmerk gilt den Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV, die anfälliger für extreme Witterungsverhältnisse sind.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 2 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Für die Zwecke dieses Artikels sind von EUROSTAT bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels sind die letzten verfügbaren von EUROSTAT bereitgestellten harmonisierten Statistikdaten zu verwenden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 3 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Technische Hilfe, einschließlich Verwaltung, Monitoring, Information und Kommunikation, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Prüfung, ist nicht mit einem Beitrag aus dem Fonds förderfähig.

(5) Technische Hilfe, einschließlich Verwaltung, Monitoring, Information und Kommunikation, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Prüfung, ist mit einem Beitrag aus dem Fonds förderfähig, jedoch darf dieser 2 % des Gesamtbeitrags nicht überschreiten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Auf der Grundlage der Angaben aus Absatz 1 und etwaiger vom förderfähigen Staat einzubringender Erläuterungen prüft die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Mobilisierung des Fonds erfüllt sind, und setzt schnellstmöglich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Höhe eines möglichen Beitrags aus dem Fonds fest.

(2) Auf der Grundlage der Angaben aus Absatz 1 und etwaiger vom förderfähigen Staat einzubringender Erläuterungen prüft die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Mobilisierung des Fonds erfüllt sind, und setzt schnellstmöglich, spätestens aber fünf Wochen nach Antragseingang im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Höhe eines möglichen Beitrags aus dem Fonds fest.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 4a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Ressourcen in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung annehmen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg.

Die Kommission nimmt unverzüglich eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Ressourcen in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung annehmen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 4a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 10 % des veranschlagten Beitrags, liegt dabei allerdings nie über 30 000 000 EUR. Sobald die endgültige Höhe des Beitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der Auszahlung des Restbetrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.

(2) Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 15 % des veranschlagten Beitrags, liegt dabei allerdings nie über 40 000 000 EUR. Sobald die endgültige Höhe des Beitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der Auszahlung des Restbetrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 4a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, werden die von den Mitgliedstaaten wiedereingezogenen Beiträge aus dem Fonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR dem Fonds als interne zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung gestellt. Beträge, mit denen Vorschusszahlungen geleistet wurden oder die im Haushalt freigegeben wurden, werden ersetzt, sobald neue Beträge von den Mitgliedstaaten wiedereingezogen wurden.

(3) Um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, werden die von den Mitgliedstaaten wiedereingezogenen Beiträge aus dem Fonds in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR dem Fonds als interne zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung gestellt. Beträge aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds, die gemäß der Verordnung 1303/2013 und der Verordnung 1083/2006 von den Mitgliedstaaten wiedereingezogen wurden, können dem Fonds ebenfalls als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen werden, falls die Wiedereinziehungen des Solidaritätsfonds nicht ausreichen. Beträge, mit denen Vorschusszahlungen geleistet wurden oder die im Haushalt freigegeben wurden, werden ersetzt, sobald neue Beträge von den Mitgliedstaaten wiedereingezogen wurden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Beitrag aus dem Fonds wird innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt verwendet, an dem die Kommission ihn in voller Höhe ausgezahlt hat. Der Teil des Beitrags, der innerhalb dieser Frist nicht verwendet wurde oder nachweislich für nicht förderfähige Maßnahmen verwendet wurde, wird von der Kommission wieder vom Empfängerstaat eingezogen.

(1) Der Beitrag aus dem Fonds wird innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt verwendet, an dem die Kommission ihn in voller Höhe ausgezahlt hat. Der Teil des Beitrags, der innerhalb dieser Frist nicht verwendet wurde oder nachweislich für nicht förderfähige Maßnahmen verwendet wurde, wird von der Kommission wieder vom Empfängerstaat eingezogen.

VERFAHREN

Titel

Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0522 – C7-0231/2013 – 2013/0248(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

10.9.2013

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.9.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Georgios Stavrakakis

5.9.2013

Datum der Annahme

22.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Richard Ashworth, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, Isabelle Durant, José Manuel Fernandes, Věra Flasarová, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, George Lyon, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Andrej Plenković, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Oleg Valjalo, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Da Graça Carvalho, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis

  • [1]  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
  • [2]  Sonderbericht Nr. 24/2012 des Europäischen Rechnungshofs „Reaktion des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009: Relevanz und Kosten der Maßnahmen“.

VERFAHREN

Titel

Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0522 – C7-0231/2013 – 2013/0248(COD)

Datum der Konsultation des EP

24.7.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

10.9.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.9.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

 Datum der Benennung

Rosa Estaràs Ferragut

24.9.2013

 

 

 

Datum der Annahme

22.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Francesca Barracciu, Catherine Bearder, Victor Boştinaru, Nikos Chrysogelos, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Iñaki Irazabalbeitia Fernández, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Constanze Angela Krehl, Vladimír Maňka, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Markus Pieper, Ovidiu Ioan Silaghi, Monika Smolková, Georgios Stavrakakis, Lambert van Nistelrooij, Justina Vitkauskaite Bernard, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maurice Ponga, Vilja Savisaar-Toomast, Elisabeth Schroedter, Richard Seeber, Evžen Tošenovský, Derek Vaughan

Datum der Einreichung

31.1.2014