BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

31.1.2014 - (COM(2013)0480 – C7‑0201/2013 – 2013/0224(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Theodoros Skylakakis


Verfahren : 2013/0224(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0080/2014
Eingereichte Texte :
A7-0080/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

(COM(2013)0480 – C7‑0201/2013 – 2013/0224(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0480),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0201/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013[1],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0080/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen des Seeverkehrs und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der Seeverkehr hat durch die Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und weitere Emissionen, einschließlich Stickoxide (NOx), Schwefeloxide (SOx), Methan (CH4), Partikel und Ruß, Auswirkungen auf das weltweite Klima und die Luftqualität.

Änderungsantrag   3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Der internationale Schiffsverkehr ist die einzige Verkehrsart, die von den Verpflichtungen der EU zur Senkung der Treibhausgasemissionen ausgenommen ist. Nach der Folgenabschätzung, die dem Vorschlag für eine Verordnung beiliegt, sind die durch den internationalen Schiffsverkehr der EU bedingten CO2-Emissionen im Zeitraum 1990 bis 2007 um 48 % gestiegen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) In Anbetracht des sich rasch entwickelnden wissenschaftlichen Verständnisses der nicht CO2-bedingten Auswirkungen des Seeverkehrs auf das Weltklima sollte im Rahmen dieser Verordnung regelmäßig eine aktualisierte Bewertung dieser Auswirkungen vorgenommen werden. Auf der Grundlage der Bewertungen und unter Berücksichtigung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu einem umfassenden Konzept zur Verringerung klimaschädlicher anthropogener Emissionen außer Kohlendioxid sollte die Kommission eine Analyse der Folgen für die politischen Konzepte und Maßnahmen zur Senkung dieser Emissionen vornehmen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d) Die Kommission sollte zudem handeln, um weitere Tätigkeiten zu regeln, die Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen verursachen und nicht unter diese Verordnung fallen, d. h. Einsatz von Kältemitteln durch Fischereifahrzeuge und Verdunstungsemissionen beim Laden und Entladen von Kraftstoffen und Schüttgut (z. B. VOC, Partikel).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1e) Im Weißbuch der Kommission „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“ von 2011 wird eine Verringerung der Emissionen im Seeverkehr bis 2050 gegenüber dem Stand von 2005 um 40 % (falls möglich um 50 %) gefordert, insbesondere durch die Anwendung des Nutzer- und des Verursacherprinzips.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1f) In der Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (2011/2096(INI)) wird eine EU-weit einheitliche Senkung der Emissionen von Kohlendioxid und Schadstoffen im Schiffsverkehr um 30 % gefordert, zu der die IMO-Übereinkünfte über den Energieeffizienzindex und den Energieeffizienz-Managementplan für Schiffe (SEEM) Beiträge leisten werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Daten der IMO zufolge ließen sich der spezifische Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von Schiffen durch betriebliche Maßnahmen und den Einsatz verfügbarer Technologien um bis zu 75 % senken; ein beträchtlicher Teil dieser Maßnahmen kann als kostenwirksam erachtet werden, da die niedrigeren Kraftstoffkosten die Amortisierung etwaiger betrieblicher oder Investitionsausgaben gewährleisten.

(3) Daten der IMO zufolge ließen sich der spezifische Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von Schiffen durch betriebliche Maßnahmen und den Einsatz verfügbarer Technologien um 25 % bis 75 % senken; ein beträchtlicher Teil dieser Maßnahmen kann als kostenwirksam erachtet werden – oder kann der Branche aufgrund ihrer Ausgestaltung sogar Nettovorteile bieten –, da die niedrigeren Kraftstoffkosten die Amortisierung etwaiger betrieblicher Ausgaben oder Investitionsausgaben gewährleisten.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die bestmögliche Option für die Verringerung der CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr auf EU-Ebene besteht darin, als ersten Schritt eines schrittweisen Vorgehens für die Einbeziehung der Emissionen aus dem Seeverkehr in die Treibhausgasreduktionsverpflichtung der EU ein System für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV-System) einzurichten, bei dem die CO2-Emissionen auf der Grundlage des Kraftstoffverbrauchs der Schiffe ermittelt werden.

(4) Die bestmögliche Option für die Verringerung der CO2-Emissionen des Seeverkehrs auf EU-Ebene besteht noch immer darin, eine marktbasierte Maßnahme zu treffen – Festlegung eines Preises für die Emissionen oder einer Abgabe –, die die Schaffung eines Systems für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV-System) voraussetzt, bei dem die Treibhausgasemissionen auf der Grundlage des Kraftstoffverbrauchs der Schiffe ermittelt werden. Die Erfassung von Daten über solche Emissionen ist ein erster Schritt eines stufenweisen Ansatzes zur Einbeziehung der Emissionen des Seeverkehrs in die Treibhausgasreduktionsverpflichtung der EU, der dadurch gerechtfertigt ist, dass die Emissionen gesenkt werden müssen. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Emissionsdaten wird zur Beseitigung von Marktbarrieren beitragen, die die Umsetzung vieler Maßnahmen mit Negativkosten, die eine Senkung von Emissionen dieses Wirtschaftszweigs bewirken würden, unmöglich machen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Konsultation der Interessenträger und die Gespräche mit internationalen Partnern zeigen, dass ein schrittweises Vorgehen für die Einbeziehung der Emissionen des Seeverkehrs in die Verpflichtungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen der Union angewendet werden sollte, bei dem als erster Schritt ein robustes MRV-System für die CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr zur Anwendung kommt und in einem späteren Stadium ein Preis für diese Emissionen festgelegt wird. Durch dieses Konzept wird es leichter, auf internationaler Ebene eine Einigung über Zielvorgaben für die Minderung der Treibhausgasemissionen und über weitere Maßnahmen, mit denen sich diese Minderung mit möglichst geringem Kostenaufwand erreichen lässt, zu erzielen.

(6) Die Konsultation der Interessenträger und die Gespräche mit internationalen Partnern zeigen, dass ein stufenweiser Ansatz zur Einbeziehung der Emissionen des Seeverkehrs in die Verpflichtungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen der Union angewendet werden sollte, bei dem als erster Schritt ein tragfähiges MRV-System für die Treibhausgasemissionen des Seeverkehrs zur Anwendung kommt und in einem späteren Stadium die Einführung neuer politischer Instrumente, und zwar die Festlegung eines Preises für die Emissionen oder einer Abgabe, erfolgt. Durch dieses Konzept wird es leichter, auf internationaler Ebene eine Einigung über Zielvorgaben für die Minderung der Treibhausgasemissionen und über weitere Maßnahmen, mit denen sich diese Minderung mit möglichst geringem Kostenaufwand erreichen lässt, zu erzielen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Einführung eines EU-MRV-Systems dürfte zu Emissionsreduktionen um bis zu 2 % gegenüber dem Business-as-usual-Szenario und zu aggregierten Nettokosteneinsparungen von bis zu 1,2 Mrd. EUR bis 2030 führen, da es dazu beitragen könnte, Marktbarrieren zu beseitigen, insbesondere solche, die auf den Mangel an Informationen über die Schiffseffizienz zurückgehen. Die Senkung der Transportkosten dürfte den internationalen Handel erleichtern. Außerdem ist ein robustes MRV-System eine Grundvoraussetzung für jede marktbasierte Maßnahme oder Effizienznorm, unabhängig davon, ob es auf EU-Ebene oder weltweit angewandt wird. Es liefert ferner zuverlässige Daten für die Festlegung präziser Zielvorgaben für die Emissionsminderung und für die Bewertung der Fortschritte, die in Bezug auf den Beitrag des Seeverkehrs zur Verwirklichung einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß erzielt werden.

(7) Die Einführung eines EU-MRV-Systems dürfte zu Emissionsreduktionen führen, da es dazu beitragen könnte, Marktbarrieren zu beseitigen. Die Senkung der Transportkosten dürfte den internationalen Handel erleichtern. Außerdem ist ein tragfähiges MRV-System eine Grundvoraussetzung für jede marktbasierte Maßnahme oder sonstige Maßnahmen zur Schaffung einer besseren Grundlage für das Verursacherprinzip, unabhängig davon, ob es auf EU-Ebene oder weltweit angewandt wird. Aufgrund der Internationalität der Schifffahrt wäre ein weltweit vereinbartes Verfahren die vorzuziehende und die wirksamste Methode, Emissionen des internationalen Seeverkehrs zu verringern. Es liefert außerdem zuverlässige Daten zur Festlegung präziser Zielvorgaben für die Emissionsminderung und zur Bewertung der Fortschritte, die in Bezug auf den Beitrag des Seeverkehrs zur Verwirklichung einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen erzielt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Alle Fahrten innerhalb der EU, alle eingehenden Fahrten aus dem letzten Hafen außerhalb der Union zum ersten Anlaufhafen in der Union und alle ausgehenden Fahrten von einem Hafen der Union zum nächsten Anlaufhafen außerhalb der EU sollten für die Zwecke der Überwachung als relevant erachtet werden. Auch die CO2-Emissionen in EU-Häfen, einschließlich derjenigen, die anfallen, wenn Schiffe sich am Liegeplatz befinden oder im Hafen fahren, sollten erfasst werden, insbesondere da es spezifische Maßnahmen gibt, mit denen sie sich verringern oder vermeiden lassen. Diese Vorschriften sollten auf nichtdiskriminierende Weise auf alle Schiffe unabhängig von ihrer Flagge angewandt werden.

(8) Alle Fahrten innerhalb der EU, alle eingehenden Fahrten aus dem letzten Hafen außerhalb der Union zum ersten Anlaufhafen in der Union und alle ausgehenden Fahrten von einem Hafen der Union zum nächsten Anlaufhafen außerhalb der EU sollten als für die Zwecke der Überwachung relevant erachtet werden. Auch die Treibhausgasemissionen in EU-Häfen, einschließlich derjenigen, die anfallen, wenn Schiffe sich am Liegeplatz befinden oder im Hafen fahren, sollten erfasst werden, insbesondere da es spezifische Maßnahmen und alternative Technologien wie Infrastrukturen mit Stromanschlüssen für Schiffe am Liegeplatz gibt, mit denen sie sich verringern oder vermeiden lassen. Diese Vorschriften sollten auf nichtdiskriminierende Weise auf alle Schiffe unabhängig von ihrer Flagge angewandt werden.

Begründung

In Hafenstädten stellen Schiffsabgase eine wichtige Quelle der städtischen Luftverschmutzung dar. Wenn Schiffe am Liegeplatz an das Stromnetz angeschlossen werden könnten, könnten ihre Motoren ausgeschaltet werden, wodurch ein Teil der Beeinträchtigungen wegfallen würde. Diese Technologie ist bereits ausgereift und bringt zusätzlich zu einem möglichen industriellen Potenzial zahlreiche Vorteile für die Umwelt mit sich.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Angesichts des räumlichen Anwendungsbereichs und der damit einhergehenden Notwendigkeit zum Überwachen von Treibhausgasemissionen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sowie der Einbeziehung von weltweit registrierten Schifffahrtsunternehmen sollte die Kommission Drittstaaten frühzeitig und in angemessener Weise informieren, um größtmögliche internationale Akzeptanz zu bewirken.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Einem robusten schiffsspezifischen EU-MRV-System sollte die Berechnung von Emissionen anhand des auf Fahrten von und nach Häfen der EU verbrauchten Kraftstoffs zugrunde liegen, da wegen der großen Bunkerkapazität von Schiffen die Daten zu Kraftstoffverkäufen innerhalb dieses spezifischen Anwendungsbereichs keine hinreichend genauen Schätzungen des Kraftstoffverbrauchs liefern.

(10) Einem tragfähigen schiffsspezifischen EU-MRV-System sollte die Berechnung von Emissionen anhand des auf Fahrten von und nach Häfen der EU verbrauchten Kraftstoffs oder die genaue Meldung der auf diesen Fahrten angefallenen tatsächlichen Emissionen zugrunde liegen, da wegen der großen Bunkerkapazität von Schiffen die Daten zu Kraftstoffverkäufen innerhalb dieses spezifischen Anwendungsbereichs keine hinreichend genauen Schätzungen des Kraftstoffverbrauchs liefern.

Begründung

Schiffe, die ihre Emissionen kontinuierlich überwachen, verfügen diesbezüglich bereits über genaue Informationen und sollten nicht verpflichtet sein, diese in den Kraftstoffverbrauch umzurechnen.

Änderungsantrag   15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Das EU-MRV-System sollte auch andere klimarelevante Daten einbeziehen, anhand deren die Energieeffizienz von Schiffen bestimmt oder die treibenden Kräfte für die Emissionsentwicklung untersucht werden können. Durch diesen Anwendungsbereich steht das EU-MRV-System außerdem mit internationalen Initiativen zur Einführung von Effizienznormen für vorhandene Schiffe, die ebenfalls betriebliche Maßnahmen vorsehen, in Einklang und trägt dazu bei, Marktbarrieren zu beseitigen, die auf den Mangel an Informationen zurückgehen.

(11) Das EU-MRV-System sollte auch andere relevante Daten umfassen, damit die treibenden Kräfte für die Emissionsentwicklung untersucht werden können, das EU-MRV-System an internationale Initiativen im IMO-Rahmen zur Einführung von Effizienznormen für vorhandene Schiffe, die sich auch auf betriebliche Maßnahmen erstrecken, angepasst wird und dazu beigetragen wird, Marktbarrieren zu beseitigen, die auf den Mangel an Informationen zurückgehen.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um den Verwaltungsaufwand für die Eigner und Betreiber der Schiffe, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, zu minimieren und das Kosten-Nutzen-Verhältnis des MRV-Systems zu optimieren, ohne das Ziel der Erfassung des weitaus größten Teils der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr zu gefährden, sollten die Vorschriften für das MRV-System nur für Großemittenten anwendbar sein. Nach einer ausführlichen Analyse der Größenklassen und Emissionen von Schiffen, die von und nach EU-Häfen fahren, wurde ein Schwellenwert von 5000 BRZ gewählt. Schiffe von mehr als 5000 BRZ machen etwa 55 % der Zahl der Schiffe aus, die EU-Häfen anlaufen, und sind für etwa 90 % der damit verbundenen Emissionen verantwortlich. Dieser nichtdiskriminierende Schwellenwert würde sicherstellen, dass die wichtigsten Emittenten erfasst werden. Ein niedrigerer Schwellenwert wäre mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden, während bei einem höheren Wert weniger Emissionen erfasst würden, was der Umweltwirksamkeit des Systems abträglich wäre.

(12) Um die Kohärenz des MRV-Systems der Union mit dem bestehenden internationalen Recht, insbesondere MARPOL Anhang VI, sicherzustellen, sollten die MRV-Vorschriften für Schiffe mit 400 BRZ und mehr gelten. Dieser nichtdiskriminierende Schwellenwert, der mit einem Mindestmaß an Verwaltungsaufwand für die Eigner und Betreiber der Schiffe angewandt werden sollte, würde sicherstellen, dass alle relevanten Emittenten erfasst werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und dazu beitragen, eine internationale Übereinkunft über das MRV-System zu erreichen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um den Verwaltungsaufwand für Eigner und Betreiber der Schiffe weiter zu verringern, sollten die Überwachungsvorschriften auf CO2 fokussiert sein, das bei weitem wichtigste Treibhausgas aus dem Seeverkehr, fokussiert sein, das bis zu 98 % der gesamten Treibhausgasemissionen dieses Sektors ausmacht.

entfällt

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) In diesem Stadium sollten andere Treibhausgase, klimarelevante Stoffe oder Luftschadstoffe nicht von dem EU-MRV-System erfasst werden, um zu vermeiden, dass der Einbau von Messgeräten vorgeschrieben wird, die nicht hinreichend zuverlässig und im Handel verfügbar sind, was der Anwendung des EU-MRV-Systems abträglich sein könnte.

(16) Das MRV-System der Union bietet die Gelegenheit, eine kohärente Regulierung des Seeverkehrs im Vergleich mit anderen Wirtschaftszweigen herbeizuführen; daher muss die Überwachung von NOx, die auch in MARPOL Anhang VI vorgesehen ist, in das MRV-System der Union aufgenommen werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Das MARPOL-Übereinkommen schreibt verbindlich die Anwendung des Energieeffizienz-Kennwerts (Energy Efficiency Design Index – EEDI) auf neue Schiffe und den Einsatz von Energieeffizienz-Managementplänen (Ship Efficiency Management Plans – SEEMP) für die Flotten der ganzen Welt vor.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Eine Prüfung durch akkreditierte Prüfstellen sollte sicherstellen, dass die Monitoringkonzepte und Emissionsberichte korrekt sind und mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Als wichtiger Faktor für die Vereinfachung der Prüfung sollten die Prüfstellen die Glaubwürdigkeit der Daten überprüfen, indem sie die übermittelten Daten mit geschätzten Daten vergleichen, die sich auf Schiffsverfolgungsdaten und Schiffsmerkmale stützen. Solche Schätzungen könnten von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Bei den Prüfstellen sollte es sich um unabhängige und qualifizierte natürliche oder juristische Personen handeln, die von den nationalen Akkreditierungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/9319 des Rates akkreditiert sein sollten.

(18) Eine Prüfung durch akkreditierte Prüfstellen sollte sicherstellen, dass die Monitoringkonzepte und Emissionsberichte korrekt sind und mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Daher sind Vorschriften über die Zuständigkeiten unentbehrlich, damit Prüfstellen die Prüftätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchführen können. Als wichtiger Faktor für die Vereinfachung der Prüfung sollten die Prüfstellen die Glaubwürdigkeit der Daten überprüfen, indem sie die übermittelten Daten mit geschätzten Daten vergleichen, die sich auf Schiffsverfolgungsdaten und Schiffsmerkmale stützen. Solche Schätzungen könnten von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Bei den Prüfstellen sollte es sich um unabhängige und qualifizierte natürliche oder juristische Personen handeln, die von den nationalen Akkreditierungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/9319 des Rates akkreditiert sein sollten.

__________________

__________________

19 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

19 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Damit die besten verfügbaren Praktiken und wissenschaftlichen Erkenntnisse genutzt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um bestimmte technische Aspekte der Überwachung der CO2-Emissionen aus Schiffen und der Berichterstattung darüber zu überprüfen und weitere Vorschriften für die Prüfung von Emissionsberichten und die Akkreditierung der Prüfstellen festzulegen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch unter Einbeziehung von Sachverständigen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(25) Damit die besten verfügbaren Methoden und wissenschaftlichen Erkenntnisse genutzt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um bestimmte technische Aspekte der Überwachung der Treibhausgasemissionen von Schiffen und der Berichterstattung darüber zu überprüfen und weitere Vorschriften für die Prüfung von Emissionsberichten und die Akkreditierung der Prüfstellen festzulegen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch unter Einbeziehung von Sachverständigen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Damit zwecks kohärenter Übermittlung von Emissionsdaten und anderen klimarelevanten Daten an die Kommission und die beteiligten Staaten einheitliche Bedingungen für die Verwendung von automatischen Systemen und genormten elektronischen Vorlagen gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese notwendigen Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden23.

(26) Damit zwecks kohärenter Übermittlung von Emissionsdaten und anderen relevanten Daten an die Kommission und die beteiligten Staaten einheitliche Bedingungen für die Verwendung von automatischen Systemen und genormten elektronischen Vorlagen sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese notwendigen Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden23.

__________________

__________________

23 ABl. L vom 18.9.2012, S. 49.

23 ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO2-Emissionen aus Schiffen als erster Schritt eines schrittweisen Vorgehens für die Verringerung dieser Emissionen kann wegen des internationalen Charakters des Seeverkehrs durch Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und kann daher aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene erreicht werden. Die Union kann Maßnahmen verabschieden, die mit dem in Artikel 5 AEUV festgelegten Subsidiaritätsprinzip in Einklang stehen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27) Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung der Treibhausgasemissionen von Schiffen als erster Schritt eines stufenweisen Ansatzes zur Verringerung dieser Emissionen und zur Verwirklichung der im Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“ genannten Ziele kann wegen der Internationalität des Seeverkehrs durch Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und kann daher aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene erreicht werden. Die Union kann Maßnahmen verabschieden, die mit dem in Artikel 5 AEUV festgelegten Subsidiaritätsprinzip in Einklang stehen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zwecks Förderung der kostenwirksamen Verringerung der CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr enthält diese Verordnung die Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und anderen klimarelevanten Daten von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.

Zwecks Förderung der kostenwirksamen Verringerung der Treibhausgasemissionen des Seeverkehrs enthält diese Verordnung Vorschriften über die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Daten von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich darin aufhalten oder ihn verlassen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Verordnung gilt für Schiffe mit mehr als 5000 BRZ in Bezug auf die Emissionen, die während der Fahrten vom letzten Anlaufhafen zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden.

1. Diese Verordnung gilt für Schiffe mit mehr als 400 BRZ in Bezug auf die Emissionen, die während der Fahrten vom letzten Anlaufhafen zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Schiffe für den Fang oder die Verarbeitung von Fisch, Holzschiffe einfacher Bauart, Schiffe ohne Maschinenantrieb und staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden.

2. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, Schiffe ohne Maschinenantrieb und staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „Emissionen“ die Freisetzung von CO2 in die Luft durch die Schiffe gemäß Artikel 2;

(a) „Emissionen“ die Freisetzung von CO2 und NOx in die Luft durch die Schiffe gemäß Artikel 2;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) „Prüfstelle“ eine juristische Person, die Prüftätigkeiten ausführt und von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates26 und gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde;

(e) „Prüfstelle“ eine juristische Person, die Prüftätigkeiten ausführt und von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates26 und gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde, oder eine Stelle, die ein Modellierungssystem zum Zweck der Überwachung von Schiffsemissionen anzuwenden hat;

__________________

__________________

26 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

26 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

Begründung

Durch die Aufnahme entsprechender Stellen als Prüfstelle ermöglicht die Verordnung es den Schiffseigentümern, Modellierungen für die Emissionsüberwachung zu verwenden.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) „andere klimarelevante Daten“ Daten im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch, den Transportleistungen und der Energieeffizienz von Schiffen, die es ermöglichen, Emissionstrends zu analysieren und die Leistungsfähigkeit von Schiffen zu bewerten;

(g) „andere relevante Daten“ Daten im Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen infolge des Kraftstoffverbrauchs, den gefahrenen Strecken, der Möglichkeit eines Stromanschlusses am Liegeplatz und der Energieeffizienz von Schiffen, die es ermöglichen, Emissionstrends zu analysieren, und Daten, die die Leistungsfähigkeit von Schiffen erkennen lassen;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) „konservativ“ die Tatsache, dass eine Reihe von Annahmen zugrunde gelegt werden, die sicherzustellen, dass die Jahresemissionen nicht zu niedrig bzw. die Entfernungen nicht zu groß oder die Lademenge nicht zu hoch veranschlagt werden;

(j) „konservativ“ die Tatsache, dass eine Reihe von Annahmen zugrunde gelegt werden, die sicherstellen, dass die Jahresemissionen nicht zu niedrig bzw. die Entfernungen nicht zu groß veranschlagt werden;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k) „Tonnen CO2“ metrische Tonnen CO2;

entfällt

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe l a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(la) „Schiff am Liegeplatz“ ein Schiff, das in einem Unionshafen für Zwecke des Be- und Entladens und der Beherbergung von Fahrgästen sicher festgemacht ist oder vor Anker liegt, auch in der Zeit, in der es nicht be- oder entladen wird;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe l b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(lb) „Eisklasse“ die von der Verwaltung oder einer von der Verwaltung anerkannten Organisation einem Schiff zugewiesene Einstufung, die anzeigt, dass das Schiff für Fahrten durch Meereis konzipiert wurde.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Schifffahrtsunternehmen überwachen gemäß den Absätzen 2 bis 6 die Menge und Art des Kraftstoffs, den jedes Schiff in einem Kalenderjahr in jedem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und bei jeder Fahrt nach oder von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbraucht, und erstatten darüber Bericht.

1. Die Schifffahrtsunternehmen überwachen gemäß den Absätzen 2 bis 6 die Menge und Art des Kraftstoffs, den jedes Schiff in einem Berichtszeitraum in allen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und bei allen Fahrten nach oder von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbraucht, und erstatten darüber Bericht.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Überwachung und Berichterstattung sind vollständig und umfassend und berücksichtigen alle Emissionen aus der Verbrennung von Kraftstoffen. Die Schifffahrtsunternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um etwaige Datenlücken während des Berichtszeitraums zu vermeiden.

2. Die Überwachung und Berichterstattung müssen vollständig und umfassend sein, und dabei sind CO2- und NOx-Emissionen infolge der Verbrennung von Kraftstoffen, während das Schiff auf See und am Liegeplatz ist, zu berücksichtigen. Die Schifffahrtsunternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um etwaigen Datenlücken während des Berichtszeitraums vorzubeugen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Schifffahrtsunternehmen haben die Empfehlungen aus den Prüfberichten gemäß Artikel 13 bei ihren folgenden Überwachungen und Berichterstattungen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 ermitteln die Schifffahrtsunternehmen ihre Emissionen und andere klimarelevante Daten zu jedem ihrer Schiffe über 5000 BRZ nach einer der in Anhang I aufgeführten Methoden.

Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 ermitteln die Schifffahrtsunternehmen ihre Emissionen und andere relevante Daten zu jedem ihrer Schiffe über 400 BRZ nach einer der in Anhang I aufgeführten Methoden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Falls eine internationale Übereinkunft über die Überwachung von Treibhausgasemissionen des Seeverkehrs erreicht wird, überarbeitet die Kommission die Methoden nach Anhang I, und ihr wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, die, falls angemessen, Änderungen des genannten Anhangs vorsehen, um die Verwendung von Durchflussmessern für einzubeziehende Verbrennungsprozesse und direkte Emissionsmessungen im Einzelnen zu regeln.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Spätestens am 31. August 2017 legen die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen ein Monitoringkonzept vor, in dem angegeben ist, nach welcher Methode sie die Emissionen und anderen klimarelevanten Daten für jedes ihrer Schiffe über 5000 BRZ überwachen und übermitteln wollen.

1. Spätestens am 31. August 2017 legen die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen ein Monitoringkonzept vor, in dem angegeben ist, nach welcher Methode sie die Emissionen und anderen relevanten Daten für jedes ihrer Schiffe über 400 BRZ überwachen und übermitteln wollen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Identifikation und Typ des Schiffes (Name des Schiffes, Schiffsidentifikationsnummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Register- oder Heimathafen und Name des Schiffseigners);

(a) Identifikation und Typ des Schiffs (Name des Schiffs, Schiffsidentifikationsnummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Register- oder Heimathafen, Eisklasse des Schiffs und Name des Schiffseigners);

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) eine Beschreibung der Emissionsquellen an Bord des Schiffes wie Hauptmaschinen, Hilfsmotoren, Kessel und Inertgasgeneratoren und der verwendeten Kraftstoffarten;

(c) eine Beschreibung der folgenden Emissionsquellen und der zugehörigen Kraftstoffarten an Bord des Schiffs wie folgt:

 

(i) Hauptmaschine(n)

 

(ii) Hilfsmotor(en)

 

(iii) Kessel

 

(iv) Inertgasgenerator(en);

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) eine Beschreibung der Verfahren, Systeme und Zuständigkeiten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Liste der Emissionsquellen im Überwachungsjahr, mit denen sichergestellt wird, dass die die Emissionen des Schiffs betreffende Überwachung und Berichterstattung vollständig sind;

(d) eine Beschreibung der Verfahren, Systeme und Zuständigkeiten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Liste der Emissionsquellen im Überwachungszeitraum, mit denen sichergestellt wird, dass die die Emissionen des Schiffs betreffende Überwachung und Berichterstattung vollständig sind;

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe h – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) die Verfahren, Zuständigkeiten, Formeln und Datenquellen für die Bestimmung und Aufzeichnung der beförderten Ladung und der Zahl der Fahrgäste, soweit zutreffend;

entfällt

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha) die Verfahren, Zuständigkeiten, Formeln und Datenquellen zur Bestimmung und Aufzeichnung der zurückgelegten Strecke und der Dauer bei Fahrten durch Meereis;

Änderungsantrag   45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) das Datum der letzten Änderung des Monitoringkonzepts.

entfällt

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja) ein Überarbeitungsblatt zur Erfassung aller Einzelheiten zum Überarbeitungsverlauf;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Schifffahrtsunternehmen verwenden Monitoringkonzepte auf der Grundlage standardisierter Vorlagen. Die technischen Vorschriften für die Festlegung der Vorlagen für die Monitoringkonzepte gemäß Absatz 1 werden im Wege von Durchführungsrechtsakten beschlossen. Diese Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

4. Die Schifffahrtsunternehmen verwenden Monitoringkonzepte auf der Grundlage standardisierter Vorlagen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, um die technischen Vorschriften über die Festlegung der Vorlagen für die Monitoringkonzepte gemäß Absatz 1 festzulegen. Die Vorlagen müssen so einfach wie möglich sein und dürfen keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Schifffahrtsunternehmen ändert das Monitoringkonzept, wenn

Ein Schifffahrtsunternehmen ändert das Monitoringkonzept in den Situationen, die in den Buchstaben (a) bis (e) festgelegt sind. Das Monitoringkonzept wird ausschließlich in Bezug auf die speziellen Veränderungen, die sich aus diesen Situationen ergeben, geändert.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) der Eigner eines Schiffs wechselt;

(a) der Eigner eines Schiffs wechselt oder ein Wechsel des DOC-Inhabers oder der Flagge erfolgt;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Überwachung kann in Zeiträumen ausgesetzt werden, in denen sich ein Schiff in einer Notlage befindet, unter anderem bei Lebensrettungsmaßnahmen.

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Menge und Emissionsfaktor für jede Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt und aufgeschlüsselt nach innerhalb und außerhalb von Emissionskontrollgebieten verbrauchtem Kraftstoff;

(b) Menge und Emissionsfaktor bei jeder Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt;

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) emittiertes CO2;

(c) emittiertes CO2 und NOx;

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) beförderte Ladung;

entfällt

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Energieeffizienz nach Maßgabe des Anhangs II;

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Transportleistung.

entfällt

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) Datum und Beginn und Ende der Zeiträume, in denen die Überwachung wegen Notlagen, beispielsweise bei Lebensrettungsmaßnahmen, ausgesetzt wurde, sowie eine Beschreibung der Notlage;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei Hochseeverkehr mit mehreren Aufenthalten in EU-Häfen sollte der europäische Streckenabschnitt als eine Fahrt gelten.

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Absatz 1 sind Schiffe, die ausschließlich im Anwendungsbereich dieser Verordnung betrieben werden und täglich mehrere Fahrten zurücklegen, von der Überwachung der Emissionen auf der Grundlage einzelner Fahrten freigestellt.

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

Article10

Überwachung auf Jahresbasis

Überwachung auf Jahresbasis

Auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 genehmigten Monitoringkonzepts überwachen die Schifffahrtsunternehmen bei jedem Schiff und für jedes Kalenderjahr in Einklang mit Anhang I Teil A und Anhang II Folgendes:

Auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 genehmigten Monitoringkonzepts überwachen die Schifffahrtsunternehmen bei jedem Schiff und für jedes Kalenderjahr in Einklang mit Anhang I Teil A und Anhang II Folgendes:

(a) Menge und Emissionsfaktor für jede Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt und aufgeschlüsselt nach innerhalb und außerhalb von Emissionskontrollgebieten verbrauchtem Kraftstoff;

(a) Menge und Emissionsfaktor bei jeder Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt;

(b) insgesamt emittiertes CO2;

(b) insgesamt emittiertes CO2 und NOx;

(c) aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

(c) aggregierte CO2- und NOx-Emissionen aller Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

(d) aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

(d) aggregierte CO2- und NOx-Emissionen aller Fahrten von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

(e) aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten nach Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

(e) aggregierte CO2- und NOx-Emissionen aller Fahrten nach Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

(f) CO2- Emissionen, die am Liegeplatz in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt wurden;

(f) CO2- und NOx-Emissionen, die am Liegeplatz in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt wurden;

(g) zurückgelegte Gesamtfahrstrecke;

(g) zurückgelegte Gesamtfahrstrecke;

(h) insgesamt auf See verbrachte Zeit;

(h) insgesamt auf See und am Liegeplatz verbrachte Zeit;

(i) Transportleistung insgesamt;

 

(j) durchschnittliche Energieeffizienz.

(j) durchschnittliche Energieeffizienz.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Eisklasse des Schiffs,

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv) technische Effizienz des Schiffs (Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) oder geschätzter Kennwert (Estimated Index Value, EIV) gemäß der IMO-Entschließung MEPC.215 (63), falls zutreffend),

iv) zertifizierte technische Effizienz des Schiffs, ausgedrückt durch den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI), falls für den jeweiligen Schiffstyp zutreffend.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer ix

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ix) Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Anschrift einer Kontaktperson;

ix) Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Anschrift einer Kontaktperson;

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Angaben über Zeiträume mit aufgrund von Notlagen und Lebensrettung ausgesetzter Überwachung.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass die im Prüfbericht enthaltenen Emissionen und anderen klimarelevanten Daten in Einklang mit den Artikeln 8, 9 und 10 und dem Monitoringkonzept gemäß Artikel 6 bestimmt wurden. Außerdem stellt die Prüfstelle sicher, dass die Emissionen und klimarelevanten Daten in den Berichten mit den Daten, die mittels anderer Quellen gemäß den Anhängen I und II berechnet wurden, schlüssig sind.

5. Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass die im Prüfbericht aufgeführten Emissionen und anderen relevanten Daten in Einklang mit den Artikeln 8, 9 und 10 und dem Monitoringkonzept gemäß Artikel 6 bestimmt wurden. Außerdem stellt die Prüfstelle sicher, dass die Emissionen und relevanten Daten in den Berichten mit den Daten, die mittels anderer Quellen gemäß den Anhängen I und II berechnet wurden, schlüssig sind.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Wenn die Prüfstelle bei den Ergebnissen des Unternehmens bezüglich der Überwachung der Emissionen und der Berichterstattung darüber verbesserungswürdige Bereiche ermittelt hat, auch im Hinblick auf eine höheren Genauigkeit und die Verbesserung der Effizienz bei der Überwachung und Berichterstattung, nimmt sie in den Prüfbericht Empfehlungen zur Verbesserung auf.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Prüfstelle ermittelt potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Überwachung und Berichterstattung, indem sie die gemeldeten Emissionen mit geschätzten Daten vergleicht, die sich auf Schiffsverfolgungsdaten und Merkmale wie die installierte Maschinenleistung stützen. Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, nimmt die Prüfstelle weitere Untersuchungen vor.

entfällt

Begründung

Beim beschriebenen Prüfverfahren sollte es sich um eine Option für das Unternehmen zur Überwachung der Schiffsemissionen handeln, und deshalb wird vorgeschlagen, es zu streichen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Im Lauf der Besichtigungen und Überprüfungen, die von der EMSA zur Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle vorgenommen werden, wird die EMSA zudem die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen und der Kommission Bericht erstatten.

Begründung

Die EMSA führt in den Mitgliedstaaten bereits vier bis sechs Besichtigungen pro Jahr zur Bewertung der Umsetzung der Regelungen über die Hafenstaatkontrolle durch.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten legen eine Sanktionsregelung für Verstöße gegen die in Artikel 8 bis 12 niedergelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sind nicht weniger streng als diejenigen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Treibhausgasemissionen für den Fall von Verstößen gegen die Berichterstattungspflichten durch Betreiber vorgesehen sind, und sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Juli 2017 diese Regelung mit und unterrichten sie unverzüglich über spätere Änderungen dieser Regelung.

1. Die Mitgliedstaaten legen ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 8 bis 12 niedergelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Juli 2017 die entsprechenden Bestimmungen mit und unterrichten sie unverzüglich über spätere Änderungen der Bestimmungen.

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. Juni jedes Jahres die übermittelten Emissionsberichte gemäß Artikel 11 zusammen mit Angaben zur Einhaltung der Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften durch das Schifffahrtsunternehmen gemäß den Artikeln 11 und 17.

1. Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. Juni jedes Jahres die übermittelten Emissionsberichte gemäß Artikel 11 unter Achtung der Vertraulichkeit von geschäftlichen Information zum Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Identifikation des Schiffs, (Name, IMO-Identifikationsnummer und Register- oder Heimathafen);

(a) Identifikation des Schiffs, (Name, IMO-Identifikationsnummer, Register- oder Heimathafen und Eisklasse des Schiffs);

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) technische Effizienz des Schiffs (EEDI oder EIV, soweit anwendbar);

(c) technische Effizienz des Schiffs (EEDI, soweit bei der jeweiligen Art von Schiff anwendbar);

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die CO2-Emissionen pro Jahr;

(d) die CO2- und NOx-Emissionen pro Jahr;

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch pro Jahr und Treibhausgasemissionen je zurückgelegte Strecke und beförderte Ladung für Fahrten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

entfällt

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) für Fahrten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insgesamt pro Jahr auf See verbrachte Zeit;

entfällt

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über Emissionen und andere klimarelevante Daten des Seeverkehrssektors.

3. Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über Emissionen und andere relevante Daten des Seeverkehrs.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wird ein internationales Übereinkommen über globale Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr erzielt, so überprüft die Kommission diese Verordnung und kann erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen.

3. Wird ein internationales Übereinkommen über weltweite Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen des Seeverkehrs erzielt, überprüft die Kommission diese Verordnung und sorgt für ihre Anpassung an die einschlägigen von der IMO festgelegten internationalen Vorschriften.

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 23

Artikel 23

Übertragung von Befugnissen

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird unter den in Artikel 24 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen der Anhänge I und II zu ergänzen und zu ändern, um neueste wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die einschlägigen, an Bord der Schiffe vorliegenden Daten und die einschlägigen internationalen Vorschriften und international anerkannten Normen zu berücksichtigen, um die genauesten und effizientesten Methoden für die Überwachung von Emissionen zu bestimmen und um die Genauigkeit der im Zusammenhang mit der Emissionsüberwachung und der Berichterstattung darüber verlangten Angaben zu verbessern, soweit dies nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung betrifft.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen der Anhänge I und II zu dem Zweck zu ergänzen und zu ändern, neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und die Anhänge an die einschlägigen von der IMO festgelegten internationalen Regelungen anzupassen, damit Konformität mit internationalen Regelungen hergestellt wird, wobei die genauesten und effizientesten Methoden für die Überwachung von Emissionen zu bestimmen sind und die Genauigkeit der im Zusammenhang mit der Emissionsüberwachung und der Berichterstattung darüber verlangten Angaben zu verbessern ist. Diese Befugnis wird der Kommission unter den in Artikel 24 genannten Bedingungen nur insoweit übertragen, als sie nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung betrifft.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 15, 16 und 23 wird der Kommission für fünf Jahre ab dem 1. Juli 2015 übertragen.

1. Die in Artikel 5 Absatz 1a, Artikel 6 Absatz 4 und den Artikeln 15, 16 und 23 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für fünf Jahre ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht der Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 1a, Artikel 6 Absatz 4 und den Artikeln 15, 16 und 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ein gemäß Artikel 23 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

4. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 1a, Artikel 6 Absatz 4 und den Artikeln 15, 16 und 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag   81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Artikel 21a – Absätze 1 bis 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Folgender Artikel 21a wird eingefügt:

2. Folgender Artikel 21a wird eingefügt:

„Artikel 21a

„Artikel 21a

Berichterstattung über Emissionen aus dem Seeverkehr

Berichterstattung über Emissionen aus dem Seeverkehr

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 15. Januar jedes Jahres (‚Jahr X‛) gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX Bericht über die CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr des Jahres X-2.

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 15. Januar jedes Jahres (‚Jahr X‛) gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX Bericht über die CO2- und NOx-Emissionen des Seeverkehrs im Jahr X-2.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 zu erlassen, um die Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX zu präzisieren und gegebenenfalls einschlägige Beschlüsse der Organe des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls, daraus abgeleitete Übereinkommen bzw. deren Folgeabkommen oder im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation getroffene Beschlüsse zu berücksichtigen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 zu erlassen, um die Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über CO2- und NOx-Emissionen aus dem Seeverkehr gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX zu präzisieren und gegebenenfalls einschlägige Beschlüsse der Organe des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls, daraus abgeleitete Übereinkommen bzw. deren Folgeabkommen oder im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation getroffene Beschlüsse zu berücksichtigen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Struktur, das Format und das Verfahren für die Übermittlung der CO2-Emissionsdaten aus dem Seeverkehr gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX durch die Mitgliedstaaten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in [Artikel 26 Absatz 2] genannten Prüfverfahren erlassen.“

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Struktur, das Format und das Verfahren für die Übermittlung der CO2- und NOx-Emissionsdaten aus dem Seeverkehr gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX durch die Mitgliedstaaten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in [Artikel 26 Absatz 2] genannten Prüfverfahren erlassen.“

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Artikel 21a – Absatz 3 a (neu)

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(3a) Gestützt auf die Emissionsdaten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 mitteilen und/oder die auf der Grundlage der Verordnung Nr. XXXX/XXXX bereitgestellt werden, bewertet die Kommission alle zwei Jahre die Gesamtauswirkungen des Seeverkehrs auf das Weltklima – auch durch Nicht-CO2-Emissionen oder deren Auswirkungen – und verbessert diese Quantifizierung, indem sie wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. Seeverkehrsdaten heranzieht.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Modellierung mit Schiffsbewegungsdaten und schiffsspezifischen Daten

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Beliebige Kombinationen der oben angegebenen Methoden, die von der Prüfstelle genehmigt wurden, können verwendet werden, wenn damit die allgemeine Genauigkeit der Messung verbessert wird.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Nummer 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Ansatz wird nicht gewählt, wenn an Bord des Schiffs keine Bunkerlieferbescheinigungen vorliegen, namentlich, wenn die Ladung als Treibstoff genutzt wird, beispielsweise verdampftes Flüssigerdgas.

Wenn an Bord des Schiffs keine Bunkerlieferbescheinigungen vorliegen und speziell wenn die Ladung als Treibstoff genutzt wird, beispielsweise verdampftes Flüssigerdgas, werden nur die Kraftstofftank-Füllstandsangaben und die Füllstandsanzeigen für den Bunkerkraftstoff verwendet.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Nummer 1 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn an Bord des Schiffs keine Bunkerlieferbescheinigungen vorliegen und speziell wenn die Ladung als Treibstoff genutzt wird, beispielsweise verdampftes Flüssigerdgas, werden nur die Kraftstofftank-Füllstandsangaben und die Füllstandsanzeigen für den Bunkerkraftstoff verwendet.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Nummer 2 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) die bei einer Prüfanalyse in einem akkreditierten Kraftstoffprüflabor gemessene Dichte, sofern die Daten vorliegen;

Begründung

Die in einem Kraftstoffprüflabor ermittelte reale Kraftstoffdichte ist in den Fällen, in denen das Unternehmen darüber verfügt, genauer als die Standarddichte für die verwendete Kraftstoffart und sollte daher als Möglichkeit einbezogen werden.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Nummer 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Direkte Emissionsmessungen können für Fahrten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und für Emissionen verwendet werden, die in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anfallen. Das emittierte CO2 umfasst das von den Hauptmaschinen, Hilfsmotoren, Kesseln und Inertgasgeneratoren emittierte CO2. Bei Schiffen, deren Berichterstattung auf dieser Methode beruht, wird der Kraftstoffverbrauch anhand der gemessenen CO2-Emissionen und des auf den jeweiligen Kraftstoff anwendbaren Emissionsfaktors berechnet.

Direkte Emissionsmessungen können bei Fahrten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und bei Emissionen verwendet werden, die in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anfallen. Das emittierte CO2 und NOx umfasst das von den Hauptmaschinen, Hilfsmotoren, Kesseln und Inertgasgeneratoren emittierte CO2 und NOx.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Nummer 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Methode liegt die Bestimmung der CO2-Emissionsströme in Abgaskaminen (Schornsteinen) zugrunde, bei der die CO2-Konzentration des Abgases mit dem Abgasstrom multipliziert wird.

Der Methode liegt die Bestimmung der CO2- und NOx-Emissionsströme in Abgaskaminen (Schornsteinen) zugrunde, bei der die CO2- und NOx-Konzentration des Abgases mit dem Abgasstrom multipliziert wird.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Methode Da: Modellierung mit Schiffsbewegungsdaten und schiffsspezifischen Daten

 

Die Stelle mit der Zuständigkeit für das Modellierungssystem schließt mit dem Schiffseigner des betreffenden Schiffs eine schriftliche Vereinbarung. Am Ende des Überwachungszeitraums werden die berechneten CO2-Emissionen mit dem Öltagebuch des Schiffs und den Bunkerlieferbescheinigungen verglichen, um Abweichungen zu ermitteln und zu korrigieren.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil A – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Passagierschiffen wird die beförderte Ladung in Form der Zahl der Passagiere angegeben. Bei allen anderen Schiffskategorien wird die beförderte Ladungsmenge in metrischen Tonnen und Kubikmetern Ladung angegeben.

entfällt

Änderungsantrag 92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil A – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Transportleistung wird bestimmt, indem die zurückgelegte Strecke mit der beförderten Ladungsmenge multipliziert wird.

entfällt

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil B – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die durchschnittliche Energieeffizienz wird anhand von mindestens vier Indikatoren - Kraftstoffverbrauch je Strecke, Kraftstoffverbrauch je Transportleistung, CO2-Emissionen je Strecke und CO2-Emissionen je Transportleistung - überwacht, die wie folgt berechnet werden:

Die durchschnittliche Energieeffizienz wird anhand von zwei Indikatoren Kraftstoffverbrauch je Strecke und CO2- und NOx-Emissionen je Strecke überwacht, die wie folgt berechnet werden:

Kraftstoffverbrauch je Strecke = jährlicher Kraftstoffverbrauch insgesamt / insgesamt zurückgelegte Strecke

Kraftstoffverbrauch je Strecke = jährlicher Kraftstoffverbrauch insgesamt / insgesamt zurückgelegte Strecke

Kraftstoffverbrauch je Transportleistung = jährlicher Kraftstoffverbrauch insgesamt / Transportleistung insgesamt

 

CO2-Emissionen je Strecke = jährliche CO2-Emissionen insgesamt / insgesamt zurückgelegte Strecke

CO2- und NOx-Emissionen je Strecke = jährliche CO2- und NOx-Emissionen insgesamt / insgesamt zurückgelegte Strecke

CO2-Emissionen je Transportleistung = jährliche CO2-Emissionen insgesamt / Transportleistung insgesamt

 

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Der Seeverkehr spielt eine zentrale Rolle in der europäischen Wirtschaft. Ein großer Teil des internationalen Warenverkehrs zwischen den EU-27 und dem Rest der Welt entfällt darauf, und gleichzeitig leistet er auch einen erheblichen Beitrag zum Warentransport innerhalb der EU. Laut „EU TRANSPORT in figures, 2012“ (EU-Transport in Zahlen, 2012) wurden im Seeverkehr, der nach dem Straßenverkehr an zweiter Stelle (1 800 Mrd. tkm) folgt, in der EU-27 im Jahr 2010 Frachttransporte mit einem Umfang von etwa 1 400 Mrd. Tonnenkilometer (tkm) vorgenommen Der Seeverkehr ist im Hinblick auf die Zahl der beförderten Passagiere für den Personenverkehr innerhalb der EU-27 weniger wichtig; in Gebieten, in denen andere Verkehrsträger aufgrund der geografischen Lage (z. B. Inseln) nur eingeschränkt verfügbar sind, bleibt er jedoch ein wichtiger Verkehrsträger.

Aufgrund seiner Abhängigkeit von der Verbrennung fossiler Kraftstoffe und des Umstands, dass es sich um eine der am wenigsten regulierten anthropogenen Emissionsquellen handelt, tragen die Emissionen des Seeverkehrs sowohl zur Luftverschmutzung als auch zum Klimawandel bei. Die Umweltbelastung dieses Wirtschaftszweigs aufgrund von Emissionen wie beispielsweise Kohlendioxid (CO2), Stickoxiden (NOx), Schwefeloxiden (SOx), Methan (CH4), Partikel und Ruß durch die Schifffahrt in europäischen Gewässern kann einen Anteil von bis zu 10–20 % der gesamten Emissionen im weltweiten Seeverkehr erreichen. Wenn alle Bewegungen im nationalen und internationalen Schiffsverkehr mit Ankunft oder Abfahrt in Häfen der EU-27 berücksichtigt werden, kann dieser Beitrag bei CO2 sogar einen Anteil von bis zu 30 % erreichen. Ein aktueller technischer Bericht der EUA (Nr. 4/2013) betrifft die Auswirkungen des Seeverkehrs auf die Luftqualität und die Klimaverschiebung in Europa. Prognosen zufolge werden die NOx-Emissionen des internationalen Seeverkehrs in europäischen Gewässern steigen und könnten sich ab dem Jahr 2020 auf gleicher Höhe mit denen aus landbasierten Quellen bewegen. Auf weltweiter Ebene deuten die Schiffsemissionen sowohl bei den Luftschadstoffen als auch bei den Treibhausgasen (GHG), mit einem Beitrag zur direkten und indirekten Klimaverschiebung, trotz des erheblichen Anstiegs an CO2-Emissionen auf einen Nettokühleffekt hin. Die prognostizierte Verringerung der SO2- und Partikelemissionen des internationalen Seeverkehrs wird zu einer Verringerung des direkten Kühleffekts der Aerosole über Europa führen. Der Bericht der EUA zeigt, wie wichtig die Berücksichtigung der zweifachen Auswirkungen der Emissionen des internationalen Seeverkehrs für die Luftqualität und die Klimaverschiebung ist. Daher wird ein integriertes System zur Messung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) für Luftschadstoff- und Treibhausgasemissionen einen Beitrag zur Bereitstellung besserer Informationen über den indirekten Nutzen und die Ausgleichseffekte bei den zugehörigen politischen Maßnahmen in Europa leisten.

Regulatorischer Hintergrund und technologische Herausforderungen

Bei der internationalen und europäischen Politikgestaltung im Bereich Luftqualität und Klimaschutz wurde die Notwendigkeit einer internationalen Regelung der Schiffsemissionen erkannt. Im Jahr 1997 wurde das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) um einen neuen Anhang ergänzt. Mit dem Anhang VI des MARPOL sollen die luftgetragenen Emissionen von Schiffen (SOx, NOx, ozonabbauende Stoffe (ODS), flüchtige organische Verbindungen (VOC)) und ihr Beitrag zur lokalen Luftverschmutzung und weltweiten Umweltproblemen minimiert werden. Der Anhang VI trat am 19. Mai 2005 in Kraft, und ein überarbeiteter Anhang VI mit erheblich strengeren Emissionsgrenzwerten trat am 1. Juli 2010 in Kraft. In Jahr 2007 wurde der Anteil des internationalen Seeverkehrs an den weltweiten CO2-Emissionen auf rund 2,7 % geschätzt. Die IMO hat zudem zwingend vorgeschriebene technische und betriebliche Energieeffizienzmaßnahmen mit dem Ziel verabschiedet, den Umfang der CO2-Emissionen des internationalen Seeverkehrs zu verringern.

Auf EU-Ebene ist in der Richtlinie 2009/29/EG ein Vorschlag vorgesehen, „um die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen, mit dem Ziel des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Rechtsaktes bis 2013.” Im Verkehrsweißbuch der Kommission von 2011 wird eine Senkung der CO2-Emissionen im Seeverkehr bis 2050 gegenüber dem Stand von 2005 um 40 % (falls möglich um 50 %) gefordert. Im letzten Jahr gab die Kommission bekannt, dass sie diese Frist weder einhalten noch aktuell einen Vorschlag zur Begrenzung der Emissionen vorlegen werde. Im Juni 2013 legte die Kommission diesen Vorschlag für ein System zur Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO2-Emissionen des internationalen Seeverkehrs vor. Parallel veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit offenen Diskussionspunkten bezüglich der Art der Einbindung der Emissionen des Seeverkehrs in zukünftige politische Maßnahmen der EU zur Treibhausgaseindämmung.

Aufgrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums um zwei Milliarden Menschen in den nächsten Jahrzehnten sowie der aktiven Beteiligung von weiteren zwei Milliarden Menschen an der Weltwirtschaft wird zukünftig mit einem erheblichen Wachstum des Welthandels gerechnet. Dieses Wachstum stellt für den Seeverkehr eine Herausforderung im Hinblick auf die Einhaltung eines Emissionsziels dar, das für die Stabilisierung der globalen Temperaturen erforderlich ist. Deshalb müssen parallel auch innovative Technologien und Verfahren in den Bereichen Kraftstoffqualität / Umstellung auf andere Energieträger, Emissionssenkungstechnologien und Schiffsbetriebsmaßnahmen entwickelt und zukünftig angewendet werden.

Bemerkungen des Berichterstatters

Diese Verordnung bietet Gelegenheit zu einem europaweiten Ansatz für MRV sowohl bei Treibhausgas- als auch bei Luftschadstoffemissionen des Seeverkehrs. Ein derartiger Ansatz wird es Europa ermöglichen, politische Maßnahmen zur Senkung der Emissionen des Seeverkehrs in der nahen Zukunft zu entwickeln, die mit den allgemeinen politischen Konzepten für das Klima, die Luftverschmutzung und den Schutz der menschlichen Gesundheit im Einklang stehen. Es besteht daher die Notwendigkeit zur Ausweitung des Anwendungsbereichs durch die Berücksichtigung von NOx-Emissionen zusätzlich zu denen beim CO2 im MRV. Sowohl die CO2- als auch die NOx-Emissionen des Seeverkehrs nehmen erheblich zu und führen zu einer bedeutsamen Klimaverschiebung. Ähnlich wie im Fall der MMR-Verordnung EU Nr. 525/2013 (Luftverkehr) wird eine Bewertung der Umweltauswirkungen des Seeverkehrs auf das Weltklima durch eine Änderung der Verordnung vorgeschlagen. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission die Umweltauswirkungen der Emissionen des Seeverkehrs, wie beispielsweise Partikel, Ruß und CH4, sowie weiterer Tätigkeiten in Angriff nehmen, die zur Freisetzung von Luftschadstoffen und Treibhausgaben führen, d. h. Einsatz von Kältemitteln in Fischereifahrzeugen und Verdunstungsemissionen beim Laden und Entladen von Kraftstoff und Schüttgut (z. B. VOC, Partikel), vornehmen.

Die Kommission hat eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Schiffe mit mehr als 5000 BRZ vorgeschlagen. Für eine verbesserte Erfassung der Emissionen und einen Einklang mit anderen internationalen Vorschriften, wie beispielsweise jenen in Anhang VI des MARPOL, sollte der Anwendungsbereich auf alle Schiffe mit mehr als 400 BRT ausgeweitet werden. Da dieser Grenzwert auch in Beratungen der IMO vorgeschlagen wurde, würde damit eine Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an ein zukünftig wahrscheinlich geltendes internationales Rahmenwerk vorgenommen werden.

Zwar ist es wichtig, dass eine möglichst einheitliche Erfassung von Emissionen des Seeverkehrs durch diese Verordnung sichergestellt wird, doch ist es auch von entscheidender Bedeutung, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und die Durchführungskosten und den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Auch sollte für die Unternehmen keine Pflicht zur Veröffentlichung von vertraulichen geschäftlichen und potenziell irreführenden Informationen bestehen. Der Berichterstatter schlägt daher die Trennung der Transportleistungen von den anderen klimarelevanten Informationen vor, weil sie in keiner Beziehung zur Messung der Emissionen stehen. Für den Seeverkehrsmarkt bestehen – aufgrund der hohen Kraftstoffkosten – bereits sehr hohe Anreize zur Steigerung seiner Energieeffizienz, und in der Praxis erweist sich die Energieeffizienz der Transportleistungen als viel anspruchsvolleres Problem, das ohne das Wissen um die spezifischen Marktbedingungen, die die Entscheidungen der Schiffseigner und Schiffsbetreiber notwendig machen, nicht geklärt werden kann. Ohne Wissen über die verfügbare Fracht, ihre Masse im Vergleich zu ihrem Gewicht, die Wetterbedingungen, relevante Preise, geografische und sonstige Einschränkungen, Lieferfristen usw. können die tatsächliche Energieeffizienz einer Fahrt und ihre Auswirkungen auf das soziale Wohlergehen nicht bestimmt werden. Eine teilweise unveränderte Veröffentlichung dieser Informationen könnte die Öffentlichkeit über die tatsächliche Energieeffizienz im Gegenteil sogar fehlinformieren und unnötige Auseinandersetzungen herbeiführen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (20.1.2014)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
(COM(2013)0480 – C7‑0201/2013 – 2013/0224(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Marita Ulvskog

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr ist grundsätzlich zu begrüßen.

Es bleibt jedoch ein großes Problem, dass der internationale Schiffsverkehr von den Verpflichtungen der EU im Bereich Emissionen ausgenommen ist. Es ist unvernünftig, bei der Klimapolitik eine Verkehrsart auszuklammern, deshalb hätte die Kommission, obwohl noch kein internationales Übereinkommen abgeschlossen wurde, bereits Instrumente zur Reduzierung der Emissionen in diesem Sektor vorschlagen sollen. Das Verfahren der IMO hat trotz jahrelanger Bemühungen keine befriedigenden Ergebnisse gebracht. Die Politik der EU in diesem Bereich ist mangelhaft, und es gilt, in diesem Bereich mehr Ehrgeiz zu entwickeln.

Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen sind notwendig, damit es im Hinblick auf die Emissionen des internationalen Schiffsverkehrs möglichst bald konkrete Zusagen gibt und marktbasierte Instrumente entwickelt werden.

Was das Verfahren der IMO betrifft, sollte eine zweite Chance eingeräumt werden. Wenn jedoch bis zum 31. Dezember 2015 kein internationales Übereinkommen mit Emissionsreduktionsverpflichtungen unterzeichnet wird, sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Reduzierung der Emissionen und zu entsprechenden Instrumenten vorlegen.

Die Termine in dem Zeitplan, der für das Inkrafttreten und die Umsetzung dieser Verordnung vorgelegt wird, liegen zu weit in der Zukunft. Deshalb wird eine Straffung des Zeitplans vorgeschlagen, denn in Klimafragen muss zügig gehandelt werden.

Die Kommission schlägt vor, Fischereifahrzeuge mit mehr als 5 000 BRZ von der Verordnung auszunehmen. Gründe werden dafür nicht genannt. Es wird vorgeschlagen, diese Ausnahme zu streichen.

Mit der Verordnung sollten diejenigen Verfahren zur Bestimmung der Emissionen gefördert werden, die am ehesten genaue Daten liefern und klare Anreize dafür setzen, dass die Emissionen bei den betreffenden Schiffen gesenkt werden. Die von dieser Verordnung betroffenen Unternehmen sollten deshalb zwischen Durchflussmessern für einzubeziehende Verbrennungsprozesse und direkten Emissionsmessungen wählen können.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das Klima- und Energiepaket17, demzufolge alle Sektoren zur Verwirklichung der Emissionssenkungen beitragen müssen, auch der internationale Schiffsverkehr, erteilt ein eindeutiges Mandat: … Für den Fall, dass zum 31. Dezember 2011 keine internationale Übereinkunft, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in die Reduktionsziele einbezieht, von den Mitgliedstaaten gebilligt wird oder keine derartige Übereinkunft im Rahmen des UNFCCC von der Gemeinschaft gebilligt wird, sollte die Kommission einen Vorschlag vorlegen, um die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen, mit dem Ziel des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Rechtsaktes bis 2013. Dieser Vorschlag sollte negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des potenziellen Nutzens für die Umwelt minimieren.“

(1) Im Klima- und Energiepaket17 ist vorgesehen, dass mit Ausnahme des internationalen Schiffsverkehrs alle Sektoren zur Verwirklichung der Emissionssenkungen beitragen müssen; dennoch wird darin ein eindeutiges Mandat erteilt: „ … Für den Fall, dass zum 31. Dezember 2011 keine internationale Übereinkunft, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in die Reduktionsziele einbezieht, von den Mitgliedstaaten gebilligt wird oder keine derartige Übereinkunft im Rahmen des UNFCCC von der Gemeinschaft gebilligt wird, sollte die Kommission einen Vorschlag vorlegen, um die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen, mit dem Ziel des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Rechtsaktes bis 2013. Dieser Vorschlag sollte negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des potenziellen Nutzens für die Umwelt minimieren.“

__________________

__________________

17 Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Richtlinie 2009/29/EG.

17 Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Richtlinie 2009/29/EG.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der internationale Schiffsverkehr ist die einzige Verkehrsart, die von den Verpflichtungen der EU zur Senkung der Treibhausgasemissionen nach wie vor ausgenommen ist. Nach der Folgenabschätzung, die dem Vorschlag für eine Verordnung beiliegt, sind die durch den internationalen Schiffsverkehr der EU bedingten Kohlendioxidemissionen im Zeitraum 1990 bis 2008 um 48 % gestiegen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Im Weißbuch der Kommission zum Verkehr von 2011 wurde die gegenüber 2005 für das Jahr 2050 angestrebte Senkung der Emissionen des internationalen Schiffsverkehrs der EU auf 40 % festgelegt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Im Juli 2011 hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) technische und betriebliche Maßnahmen getroffen, zu denen insbesondere der Energieeffizienz-Kennwert (Energy Efficiency Design Index, EEDI) für Schiffsneubauten und der Energieeffizienz-Managementplan (SEEMP) gehören, die insofern eine Verbesserung darstellen, als sie den erwarteten Anstieg der Treibhausgasemissionen mindern, die allein aber nicht die absolute Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem internationalen Schiffsverkehr bewirken können, die erforderlich ist, um das globale Ziel der Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf höchstens 2 °C zu verwirklichen.

(2) Im Juli 2011 hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) technische und betriebliche Maßnahmen getroffen, zu denen insbesondere der Energieeffizienz-Kennwert (Energy Efficiency Design Index, EEDI) für Schiffsneubauten und der Energieeffizienz-Managementplan (SEEMP) gehören, die insofern eine Verbesserung darstellen, als sie den erwarteten Anstieg der Treibhausgasemissionen mindern, die allein aber nicht die absolute Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem internationalen Schiffsverkehr bewirken können, die erforderlich ist, um das globale Ziel der Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf höchstens 2 °C zu verwirklichen. Selbst bei Berücksichtigung dieser Maßnahmen der IMO lassen die Welthandelsprognosen erkennen, dass die seeverkehrsbedingten Emissionen der EU bis 2050 gegenüber 2010 um weitere 51 % steigen werden, das heißt, es sind zusätzliche Maßnahmen nötig.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Das EU-MRV-System sollte auch andere klimarelevante Daten einbeziehen, anhand deren die Energieeffizienz von Schiffen bestimmt oder die treibenden Kräfte für die Emissionsentwicklung untersucht werden können. Durch diesen Anwendungsbereich steht das EU-MRV-System außerdem mit internationalen Initiativen zur Einführung von Effizienznormen für vorhandene Schiffe, die ebenfalls betriebliche Maßnahmen vorsehen, in Einklang und trägt dazu bei, Marktbarrieren zu beseitigen, die auf den Mangel an Informationen zurückgehen.

entfällt

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Die EU wird bis zum Abschluss eines entsprechenden internationalen Übereinkommens keine Zielvorgaben für die Senkung der durch den internationalen Schiffsverkehr bedingten Emissionen festlegen. Verpflichtungen auf der internationalen Ebene sind einseitigen Maßnahmen der EU vorzuziehen, da mit einem größeren Anwendungsbereich auch eine stärkere Senkung der Emissionen bewirkt würde.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24b) Die EU hat bisher noch keine CO2-Reduktionsziele für den internationalen Schiffsverkehr festgelegt, da ein entsprechendes internationales Übereinkommen im Rahmen der IMO vorzuziehen wäre. Falls jedoch bis Ende 2015 auf der internationalen Ebene kein Übereinkommen erzielt werden kann, sollte die Kommission die Möglichkeit eines EU-weiten CO2-Reduktionsziels für den internationalen Schiffsverkehr sowie mögliche Unterstützungsmechanismen prüfen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Damit die besten verfügbaren Praktiken und wissenschaftlichen Erkenntnisse genutzt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um bestimmte technische Aspekte der Überwachung der CO2-Emissionen aus Schiffen und der Berichterstattung darüber zu überprüfen und weitere Vorschriften für die Prüfung von Emissionsberichten und die Akkreditierung der Prüfstellen festzulegen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch unter Einbeziehung von Sachverständigen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

entfällt

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Damit zwecks kohärenter Übermittlung von Emissionsdaten und anderen klimarelevanten Daten an die Kommission und die beteiligten Staaten einheitliche Bedingungen für die Verwendung von automatischen Systemen und genormten elektronischen Vorlagen gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese notwendigen Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren23, ausgeübt werden.

entfällt

__________________

 

23 ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49.

 

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zwecks Förderung der kostenwirksamen Verringerung der CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr enthält diese Verordnung die Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und anderen klimarelevanten Daten von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.

Zwecks Förderung der kostenwirksamen Verringerung der CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr enthält diese Verordnung die Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) „andere klimarelevante Daten“ Daten im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch, den Transportleistungen und der Energieeffizienz von Schiffen, die es ermöglichen, Emissionstrends zu analysieren und die Leistungsfähigkeit von Schiffen zu bewerten;

entfällt

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Überwachung und Berichterstattung sind vollständig und umfassend und berücksichtigen alle Emissionen aus der Verbrennung von Kraftstoffen. Die Schifffahrtsunternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um etwaige Datenlücken während des Berichtszeitraums zu vermeiden.

2. Die Überwachung und Berichterstattung berücksichtigen die CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Kraftstoffen sowohl auf See und als auch am Liegeplatz. Die Schifffahrtsunternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um etwaige Datenlücken während des Berichtszeitraums zu vermeiden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Spätestens am 31. August 2017 legen die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen ein Monitoringkonzept vor, in dem angegeben ist, nach welcher Methode sie die Emissionen und anderen klimarelevanten Daten für jedes ihrer Schiffe über 5000 BRZ überwachen und übermitteln wollen.

1. Spätestens am 31. August 2015 legen die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen ein Monitoringkonzept vor, in dem angegeben ist, nach welcher Methode sie die Emissionen und anderen klimarelevanten Daten für jedes ihrer Schiffe über 5000 BRZ überwachen und übermitteln wollen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für Schiffe, die nach dem 1. Januar 2018 zum ersten Mal in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, legt das Schifffahrtsunternehmen abweichend von Absatz 1 der Prüfstelle unverzüglich und höchstens zwei Monate nach dem ersten Anlaufen eines Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein Monitoringkonzept vor.

2. Für Schiffe, die nach dem 1. Januar 2016 zum ersten Mal in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, legt das Schifffahrtsunternehmen abweichend von Absatz 1 der Prüfstelle unverzüglich und höchstens zwei Monate nach dem ersten Anlaufen eines Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein Monitoringkonzept vor.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe h – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) die Verfahren, Zuständigkeiten und Datenquellen zur Bestimmung und Aufzeichnung jeder Fahrtstrecke;

entfällt

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe h – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) die Verfahren, Zuständigkeiten, Formeln und Datenquellen für die Bestimmung und Aufzeichnung der beförderten Ladung und der Zahl der Fahrgäste, soweit zutreffend;

entfällt

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe h – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) die Verfahren, Zuständigkeiten, Formeln und Datenquellen für die Bestimmung und Aufzeichnung der zwischen dem Ausgangshafen und dem Bestimmungshafen auf See verbrachten Zeit;

entfällt

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab 1. Januar 2018 überwachen die Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 genehmigten Monitoringkonzepts die Emissionen jedes Schiffs auf Grundlage der einzelnen Fahrten und auf Jahresbasis durch Anwendung einer geeigneten Methode aus Anhang I Teil B und durch Berechnung der Emissionen gemäß Anhang I Teil A.

Ab 1. Januar 2016 überwachen die Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 genehmigten Monitoringkonzepts die Emissionen jedes Schiffs auf Grundlage der einzelnen Fahrten und auf Jahresbasis durch Anwendung einer geeigneten Methode aus Anhang I Teil B und durch Berechnung der Emissionen gemäß Anhang I Teil A.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Menge und Emissionsfaktor für jede Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt und aufgeschlüsselt nach innerhalb und außerhalb von Emissionskontrollgebieten verbrauchtem Kraftstoff;

(b) Menge und Emissionsfaktor für jede Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) zurückgelegte Fahrstrecke:

entfällt

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Zeit auf See;

entfällt

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) beförderte Ladung;

entfällt

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Transportleistung.

entfällt

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Unterabsatz 2 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Absatz 1 sind Schiffe, die ausschließlich im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig sind, von der Überwachung der Emissionen pro Fahrt befreit.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Menge und Emissionsfaktor für jede Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt und aufgeschlüsselt nach innerhalb und außerhalb von Emissionskontrollgebieten verbrauchtem Kraftstoff;

(a) Menge und Emissionsfaktor für jede Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) zurückgelegte Gesamtfahrstrecke;

entfällt

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) insgesamt auf See verbrachte Zeit;

entfällt

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Transportleistung insgesamt;

entfällt

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) durchschnittliche Energieeffizienz.

entfällt

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ab 2019 legen die Schifffahrtsunternehmen der Kommission und den Behörden der entsprechenden Flaggenstaaten alljährlich bis zum 30. April für jedes Schiff unter ihrer Verantwortung einen Emissionsbericht zu den Emissionen und anderen klimarelevanten Daten des gesamten Berichtszeitraums vor, den eine Prüfstelle in Einklang mit den in Artikel 14 genannten Anforderungen als zufriedenstellend befunden hat.

1. Ab 2017 legen die Schifffahrtsunternehmen der Kommission und den Behörden der entsprechenden Flaggenstaaten alljährlich bis zum 30. April für jedes Schiff unter ihrer Verantwortung einen Emissionsbericht zu den CO2-Emissionen und anderen klimarelevanten Daten des gesamten Berichtszeitraums vor, den eine Prüfstelle in Einklang mit den in Artikel 14 genannten Anforderungen als zufriedenstellend befunden hat.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass die im Prüfbericht enthaltenen Emissionen und anderen klimarelevanten Daten in Einklang mit den Artikeln 8, 9 und 10 und dem Monitoringkonzept gemäß Artikel 6 bestimmt wurden. Außerdem stellt die Prüfstelle sicher, dass die Emissionen und klimarelevanten Daten in den Berichten mit den Daten, die mittels anderer Quellen gemäß den Anhängen I und II berechnet wurden, schlüssig sind.

5. Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass die im Prüfbericht enthaltenen CO2-Emissionen in Einklang mit den Artikeln 8, 9 und 10 und dem Monitoringkonzept gemäß Artikel 6 bestimmt wurden. Außerdem stellt die Prüfstelle sicher, dass die CO2-Emissionen in den Berichten mit den Daten, die mittels anderer Quellen gemäß den Anhängen I und II berechnet wurden, schlüssig sind.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) der Berechnungen, mit denen die Energieeffizienz ermittelt wird.

entfällt

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 30. Juni 2019 führen Schiffe, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen, eine gemäß Artikel 17 ausgestellte gültige Bescheinigung an Bord, aus der hervorgeht, dass das Schiff seine Berichterstattungs- und Überwachungspflichten für den betreffenden Berichtszeitraum erfüllt hat.

Ab dem 30. Juni 2017 führen Schiffe, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen, eine gemäß Artikel 17 ausgestellte gültige Bescheinigung an Bord, aus der hervorgeht, dass das Schiff seine Berichterstattungs- und Überwachungspflichten für den betreffenden Berichtszeitraum erfüllt hat.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten legen eine Sanktionsregelung für Verstöße gegen die in Artikel 8 bis 12 niedergelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sind nicht weniger streng als diejenigen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Treibhausgasemissionen für den Fall von Verstößen gegen die Berichterstattungspflichten durch Betreiber vorgesehen sind, und sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Juli 2017 diese Regelung mit und unterrichten sie unverzüglich über spätere Änderungen dieser Regelung.

1. Die Mitgliedstaaten legen eine Sanktionsregelung für Verstöße gegen die in Artikel 8 bis 12 niedergelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sind nicht weniger streng als diejenigen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Treibhausgasemissionen für den Fall von Verstößen gegen die Berichterstattungspflichten durch Betreiber vorgesehen sind, und sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Juli 2015 diese Regelung mit und unterrichten sie unverzüglich über spätere Änderungen dieser Regelung.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch pro Jahr und Treibhausgasemissionen je zurückgelegte Strecke für Fahrten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

entfällt

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch pro Jahr und Treibhausgasemissionen je zurückgelegte Strecke und beförderte Ladung für Fahrten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

entfällt

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) für Fahrten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insgesamt pro Jahr auf See verbrachte Zeit;

entfällt

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über Emissionen und andere klimarelevante Daten des Seeverkehrssektors.

3. Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über die CO2-Emissionen des Seeverkehrssektors.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wird ein internationales Übereinkommen über globale Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr erzielt, so überprüft die Kommission diese Verordnung und kann erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen.

3. Wird ein internationales Übereinkommen über globale Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr erzielt, so veranlasst die Kommission mit einem entsprechenden Vorschlag umgehend die Übernahme der auf internationaler Ebene erzielten Vereinbarungen in das Gemeinschaftsrecht.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 23

entfällt

Übertragung von Befugnissen

 

Der Kommission wird unter den in Artikel 24 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen der Anhänge I und II zu ergänzen und zu ändern, um neueste wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die einschlägigen, an Bord der Schiffe vorliegenden Daten und die einschlägigen internationalen Vorschriften und international anerkannten Normen zu berücksichtigen, um die genauesten und effizientesten Methoden für die Überwachung von Emissionen zu bestimmen und um die Genauigkeit der im Zusammenhang mit der Emissionsüberwachung und der Berichterstattung darüber verlangten Angaben zu verbessern, soweit dies nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung betrifft.

 

Begründung

Solange noch kein internationales Übereinkommen über weltweite Maßnahmen vorliegt, ist es nicht angemessen, der Kommission durch allzu weit reichende übertragene Befugnisse und Befugnisse zur Durchführung eine Umgehung der Mitgesetzgeber zu ermöglichen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 24

entfällt

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 15, 16 und 23 wird der Kommission für fünf Jahre ab dem 1. Juli 2015 übertragen.

 

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

 

3. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

4. Ein gemäß Artikel 23 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

Begründung

Solange noch kein internationales Übereinkommen über weltweite Maßnahmen vorliegt, ist es nicht angemessen, der Kommission durch allzu weit reichende übertragene Befugnisse und Befugnisse zur Durchführung eine Umgehung der Mitgesetzgeber zu ermöglichen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 25

entfällt

Durchführungsrechtsakte

 

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 8 der Entscheidung 93/389/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

Begründung

Solange noch kein internationales Übereinkommen über weltweite Maßnahmen vorliegt, ist es nicht angemessen, der Kommission durch allzu weit reichende übertragene Befugnisse und Befugnisse zur Durchführung eine Umgehung der Mitgesetzgeber zu ermöglichen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

VERFAHREN

Titel

Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0480 – C7-0201/2013 – 2013/0224(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

4.7.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

4.7.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Marita Ulvskog

4.9.2013

Datum der Annahme

9.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

14

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Norbert Glante, Fiona Hall, Kent Johansson, Romana Jordan, Marisa Matias, Jaroslav Paška, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Jens Rohde, Paul Rübig, Amalia Sartori, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Alejo Vidal-Quadras, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jerzy Buzek, Elisabetta Gardini, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Seán Kelly, Zofija Mazej Kukovič, Vladko Todorov Panayotov, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Sandrine Bélier, Jean Lambert

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (31.1.2014)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
(COM(2013)0480 – C7‑0201/2013 – 2013/0224(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Brian Simpson

KURZE BEGRÜNDUNG

Laut einem Bericht der Sachverständigengruppe der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) von 2009 haben die Emissionen durch die internationale Schifffahrt in den letzten Jahren stark zugenommen und dürften ohne eine entsprechende Verordnung bis 2020 auf 1,475 Mio. Tonnen jährlich, d. h. 6 % der gesamten CO2-Emissionen weltweit, ansteigen. 2007 stammten 2,7 % der gesamten CO2-Emissionen weltweit aus der Schifffahrt.

Auf europäischer Ebene macht der Beitrag von Schiffen, die in Häfen der EU-27 ankommen oder von dort abfahren, bis zu 30 % der weltweiten CO2-Emissionen der Schifffahrt aus[1]. Die Europäische Umweltagentur gibt außerdem an, dass die Schifffahrt in europäischen Gewässern für einen großen Anteil der Emissionen an NOx (10–20 %), SO2 (10–25 %) und PM2,5 (10–25 %) weltweit verantwortlich ist, wobei etwa 70 % der weltweiten Emissionen innerhalb von 400 km von der Küste entstehen. Durch epidemiologische Studien wurde aufgezeigt, dass Emissionen aus der Schifffahrt gesundheitliche Folgen haben, wobei etwa 50 000 Todesfälle jährlich allein auf aus der Schifffahrt stammende Luftverschmutzung zurückzuführen sind[2].

Die Einführung eines obligatorischen Energieeffizienzindex (EEDI) für bestimmte Kategorien neuer Schiffe durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Jahr 2011 und die obligatorische Nutzung des Managementplans für die Energieeffizienz von Schiffen (SEEMP) in der gesamten bestehenden Flotte sind ein erster Schritt in Richtung Reduzierung der CO2-Emissionen aus der Schifffahrt. Wie die Kommission einräumt, werden diese Maßnahmen jedoch nicht ausreichen, um die zunehmenden CO2-Emissionen im Seeschiffverkehr einzudämmen und das im Weißbuch der Kommission von 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“ festgelegte Ziel einer Reduzierung bis 2050 gegenüber dem Stand von 2005 um 40 % (falls möglich um 50 %) zu erreichen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Im Weißbuch der Kommission von 2011 „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“ wird eine Verringerung der Emissionen im Seeverkehr bis 2050 gegenüber dem Stand von 2005 um 40 % (falls möglich um 50 %) gefordert, insbesondere durch die Anwendung des Nutzer- und des Verursacherprinzips.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) In der Entschließung des Europäischen Parlaments zum Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (2011/2096(INI)) wird eine „EU-weit einheitliche Reduktion der Emissionen von Kohlendioxid und Schadstoffen im Schiffsverkehr um 30 % [gefordert], wobei die IMO-Übereinkünfte über den Energieeffizienzindex (EEDI) und den Energieeffizienz-Managementplan für Schiffe (SEEM) Beiträge leisten werden“; außerdem wird gefordert, „alle in dieser Ziffer genannten Ziele als Priorität zu betrachten und deshalb jährlich zu überprüfen“;

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Daten der IMO zufolge ließen sich der spezifische Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von Schiffen durch betriebliche Maßnahmen und den Einsatz verfügbarer Technologien um bis zu 75 % senken; ein beträchtlicher Teil dieser Maßnahmen kann als kostenwirksam erachtet werden, da die niedrigeren Kraftstoffkosten die Amortisierung etwaiger betrieblicher oder Investitionsausgaben gewährleisten.

(3) Daten der IMO zufolge ließen sich der spezifische Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von Schiffen durch betriebliche Maßnahmen und den Einsatz verfügbarer Technologien um bis zu 75 % senken; ein beträchtlicher Teil dieser Maßnahmen kann als kostenwirksam erachtet werden – oder der Branche sogar Nettovorteile bieten –, da die niedrigeren Kraftstoffkosten die Amortisierung etwaiger betrieblicher oder Investitionsausgaben gewährleisten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die bestmögliche Option für die Verringerung der CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr auf EU-Ebene besteht darin, als ersten Schritt eines schrittweisen Vorgehens für die Einbeziehung der Emissionen aus dem Seeverkehr in die Treibhausgasreduktionsverpflichtung der EU ein System für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV-System) einzurichten, bei dem die CO2-Emissionen auf der Grundlage des Kraftstoffverbrauchs der Schiffe ermittelt werden.

(4) Die bestmögliche Option für die Verringerung der CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr auf EU-Ebene besteht darin, eine marktbasierte Maßnahme umzusetzen, bei der ein erster Schritt eines schrittweisen Vorgehens für die Einbeziehung der Emissionen aus dem Seeverkehr in die Treibhausgasreduktionsverpflichtung der EU darin besteht, ein System für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV-System) einzurichten, bei dem die CO2-Emissionen auf der Grundlage des Kraftstoffverbrauchs der Schiffe ermittelt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Konsultation der Interessenträger und die Gespräche mit internationalen Partnern zeigen, dass ein schrittweises Vorgehen für die Einbeziehung der Emissionen des Seeverkehrs in die Verpflichtungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen der Union angewendet werden sollte, bei dem als erster Schritt ein robustes MRV-System für die CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr zur Anwendung kommt und in einem späteren Stadium ein Preis für diese Emissionen festgelegt wird. Durch dieses Konzept wird es leichter, auf internationaler Ebene eine Einigung über Zielvorgaben für die Minderung der Treibhausgasemissionen und über weitere Maßnahmen, mit denen sich diese Minderung mit möglichst geringem Kostenaufwand erreichen lässt, zu erzielen.

(6) Die Konsultation der Interessenträger und die Gespräche mit internationalen Partnern zeigen, dass ein schrittweises Vorgehen für die Einbeziehung der Emissionen des Seeverkehrs in die Verpflichtungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen der Union angewendet werden sollte, bei dem in diesem Stadium als erster Schritt ein robustes MRV-System nur für die CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr zur Anwendung kommt und in einem späteren Stadium ein Preis für diese Emissionen festgelegt wird. Durch dieses Konzept wird es leichter, auf internationaler Ebene eine Einigung über Zielvorgaben für die Minderung der Treibhausgasemissionen und über weitere Maßnahmen, mit denen sich diese Minderung mit möglichst geringem Kostenaufwand erreichen lässt, zu erzielen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Einführung eines EU-MRV-Systems dürfte zu Emissionsreduktionen um bis zu 2 % gegenüber dem Business-as-usual-Szenario und zu aggregierten Nettokosteneinsparungen von bis zu 1,2 Mrd. EUR bis 2030 führen, da es dazu beitragen könnte, Marktbarrieren zu beseitigen, insbesondere solche, die auf den Mangel an Informationen über die Schiffseffizienz zurückgehen. Die Senkung der Transportkosten dürfte den internationalen Handel erleichtern. Außerdem ist ein robustes MRV-System eine Grundvoraussetzung für jede marktbasierte Maßnahme oder Effizienznorm, unabhängig davon, ob es auf EU-Ebene oder weltweit angewandt wird. Es liefert ferner zuverlässige Daten für die Festlegung präziser Zielvorgaben für die Emissionsminderung und für die Bewertung der Fortschritte, die in Bezug auf den Beitrag des Seeverkehrs zur Verwirklichung einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß erzielt werden.

(7) Die Einführung eines EU-MRV-Systems dürfte zu Emissionsreduktionen um bis zu 2 % gegenüber dem Business-as-usual-Szenario und zu aggregierten Nettokosteneinsparungen von bis zu 1,2 Mrd. EUR bis 2030 führen, da es dazu beitragen könnte, Marktbarrieren zu beseitigen, insbesondere solche, die auf den Mangel an Informationen über die Schiffseffizienz zurückgehen. Die Senkung der Transportkosten dürfte den internationalen Handel erleichtern. Außerdem ist ein robustes MRV-System eine Grundvoraussetzung für jede marktbasierte Maßnahme oder Effizienznorm. Aufgrund des internationalen Charakters der Schifffahrt wäre ein weltweit abgestimmtes Vorgehen die bevorzugte und wirksamste Methode, Emissionen aus dem internationalen Schiffverkehr zu reduzieren. Es liefert ferner zuverlässige Daten für die Festlegung präziser Zielvorgaben für die Emissionsminderung und für die Bewertung der Fortschritte, die in Bezug auf den Beitrag des Seeverkehrs zur Verwirklichung einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß erzielt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Alle Fahrten innerhalb der EU, alle eingehenden Fahrten aus dem letzten Hafen außerhalb der Union zum ersten Anlaufhafen in der Union und alle ausgehenden Fahrten von einem Hafen der Union zum nächsten Anlaufhafen außerhalb der EU sollten für die Zwecke der Überwachung als relevant erachtet werden. Auch die CO2-Emissionen in EU-Häfen, einschließlich derjenigen, die anfallen, wenn Schiffe sich am Liegeplatz befinden oder im Hafen fahren, sollten erfasst werden, insbesondere da es spezifische Maßnahmen gibt, mit denen sie sich verringern oder vermeiden lassen. Diese Vorschriften sollten auf nichtdiskriminierende Weise auf alle Schiffe unabhängig von ihrer Flagge angewandt werden.

(8) Alle Fahrten innerhalb der EU, alle eingehenden Fahrten aus dem letzten Hafen außerhalb der Union zum ersten Anlaufhafen in der Union und alle ausgehenden Fahrten von einem Hafen der Union zum nächsten Anlaufhafen außerhalb der EU sollten für die Zwecke der Überwachung als relevant erachtet werden. Auch die Emissionen in EU-Häfen, einschließlich derjenigen, die anfallen, wenn Schiffe sich am Liegeplatz befinden oder im Hafen fahren, sollten erfasst werden, insbesondere da es spezifische Maßnahmen gibt, mit denen sie sich verringern oder vermeiden lassen. Diese Vorschriften sollten auf nichtdiskriminierende Weise auf alle Schiffe unabhängig von ihrer Flagge angewandt werden, nachdem die Kommission sichergestellt hat, dass Drittstaaten keinen Vorbehalt anmelden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Angesichts des geografischen Anwendungsbereichs und der damit einhergehenden Überwachen von CO2-Emissionen außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten sowie der Einbeziehung von weltweit ansässigen Schifffahrtsunternehmen sollte die Kommission Drittstaaten frühzeitig und in angemessener Weise informieren, um größtmögliche internationale Akzeptanz zu bewirken.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Das EU-MRV-System sollte auch andere klimarelevante Daten einbeziehen, anhand deren die Energieeffizienz von Schiffen bestimmt oder die treibenden Kräfte für die Emissionsentwicklung untersucht werden können. Durch diesen Anwendungsbereich steht das EU-MRV-System außerdem mit internationalen Initiativen zur Einführung von Effizienznormen für vorhandene Schiffe, die ebenfalls betriebliche Maßnahmen vorsehen, in Einklang und trägt dazu bei, Marktbarrieren zu beseitigen, die auf den Mangel an Informationen zurückgehen.

(11) Das EU-MRV-System sollte es auch ermöglichen, dass die Energieeffizienz von Schiffen bestimmt oder die treibenden Kräfte für die Emissionsentwicklung untersucht werden können. Durch diesen Anwendungsbereich steht das EU-MRV-System außerdem mit internationalen Initiativen zur Einführung von Effizienznormen für vorhandene Schiffe, die ebenfalls betriebliche Maßnahmen vorsehen, in Einklang und trägt dazu bei, Marktbarrieren zu beseitigen, die auf den Mangel an Informationen zurückgehen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um den Verwaltungsaufwand für die Eigner und Betreiber der Schiffe, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, zu minimieren und das Kosten-Nutzen-Verhältnis des MRV-Systems zu optimieren, ohne das Ziel der Erfassung des weitaus größten Teils der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr zu gefährden, sollten die Vorschriften für das MRV-System nur für Großemittenten anwendbar sein. Nach einer ausführlichen Analyse der Größenklassen und Emissionen von Schiffen, die von und nach EU-Häfen fahren, wurde ein Schwellenwert von 5000 BRZ gewählt. Schiffe von mehr als 5000 BRZ machen etwa 55 % der Zahl der Schiffe aus, die EU-Häfen anlaufen, und sind für etwa 90 % der damit verbundenen Emissionen verantwortlich. Dieser nichtdiskriminierende Schwellenwert würde sicherstellen, dass die wichtigsten Emittenten erfasst werden. Ein niedrigerer Schwellenwert wäre mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden, während bei einem höheren Wert weniger Emissionen erfasst würden, was der Umweltwirksamkeit des Systems abträglich wäre.

(12) Um Kohärenz mit dem bestehenden Völkerrecht, insbesondere MARPOL VI, sicherzustellen, sollte das MRV-System für Schiffe mit 400 BRZ und mehr gelten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um den Verwaltungsaufwand für Eigner und Betreiber der Schiffe weiter zu verringern, sollten die Überwachungsvorschriften auf CO2 fokussiert sein, das bei weitem wichtigste Treibhausgas aus dem Seeverkehr, fokussiert sein, das bis zu 98 % der gesamten Treibhausgasemissionen dieses Sektors ausmacht.

 

(13) Um den Verwaltungsaufwand für Eigner und Betreiber der Schiffe weiter zu verringern, sollten die Überwachungsvorschriften in diesem Stadium nur auf CO2 fokussiert sein, da es das bei weitem wichtigste Treibhausgas aus dem Seeverkehr ist, das bis zu 98 % der gesamten Treibhausgasemissionen dieses Sektors ausmacht.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Vorschriften sollten geltende Bestimmungen und an Bord der Schiffe bereits vorliegende Daten berücksichtigen, weswegen Schiffseignern die Möglichkeit geboten werden sollte, eine der folgenden vier Überwachungsmethoden zu wählen: die Verwendung von Bunkerlieferbescheinigungen, Überwachung des Bunkerkraftstoffs, Durchflussmesser für einzubeziehende Verbrennungsprozesse oder direkte Emissionsmessungen. Ein schiffsspezifisches Monitoringkonzept sollte eine Dokumentation zu der getroffenen Wahl und weitere Einzelheiten zur Anwendung der gewählten Methode enthalten.

(14) Die Vorschriften sollten geltende Bestimmungen und an Bord der Schiffe bereits vorliegende Daten berücksichtigen, weswegen Schiffseignern die Möglichkeit geboten werden sollte, eine der folgenden vier Überwachungsmethoden zu wählen: die Verwendung von Bunkerlieferbescheinigungen, Überwachung des Bunkerkraftstoffs, Durchflussmesser für einzubeziehende Verbrennungsprozesse oder direkte Emissionsmessungen. Ein schiffsspezifisches Monitoringkonzept sollte eine Dokumentation zu der getroffenen Wahl und weitere Einzelheiten zur Anwendung der gewählten Methode enthalten. Die Kommission sollte nach zwei abgeschlossenen Berichtszeiträumen Empfehlungen zu den Überwachungsmethoden bezüglich der Genauigkeit, der Relevanz für Emissionsreduktionen, der Erschwinglichkeit und der administrativen Belastung für die Besatzung aussprechen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) In diesem Stadium sollten andere Treibhausgase, klimarelevante Stoffe oder Luftschadstoffe nicht von dem EU-MRV-System erfasst werden, um zu vermeiden, dass der Einbau von Messgeräten vorgeschrieben wird, die nicht hinreichend zuverlässig und im Handel verfügbar sind, was der Anwendung des EU-MRV-Systems abträglich sein könnte.

(16) In diesem Stadium sollten andere Treibhausgase, klimarelevante Stoffe oder Luftschadstoffe nicht von dem EU-MRV-System erfasst werden, um zu vermeiden, dass der Einbau von Messgeräten vorgeschrieben wird, die nicht hinreichend zuverlässig und im Handel verfügbar sind, was der Anwendung des EU-MRV-Systems abträglich sein könnte. Sollten zukünftige technische Fortschritte eine Messung anderer klimarelevanter Stoffe ohne erhebliche zusätzliche Belastungen für die Schiffseigner möglich machen, so sollten diese Stoffe in das MRV-System mit einbezogen werden. Die Kommission sollte das Europäische Parlament regelmäßig alle zwei Jahre über technische Entwicklungen informieren.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um den Verwaltungsaufwand für die Eigner und Betreiber der Schiffe zu minimieren, sollten die Berichterstattung und Veröffentlichung der übermittelten Daten auf jährlicher Basis organisiert werden. Datenschutzbelangen dürfte dadurch genügt werden, dass sich die Veröffentlichung von Emissionen, Kraftstoffverbrauch und Effizienzdaten auf Jahresdurchschnittswerte und aggregierte Zahlen beschränkt. Die der Kommission übermittelten Daten sind dazu bestimmt, in Statistiken aufgenommen zu werden, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Beschluss 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat18 relevant sind.

(17) Um den Verwaltungsaufwand für die Eigner und Betreiber der Schiffe zu minimieren, sollten die Berichterstattung und Veröffentlichung der übermittelten Daten auf jährlicher Basis organisiert werden. Datenschutzbelangen dürfte dadurch genügt werden, dass sich die Veröffentlichung von Emissionen, Kraftstoffverbrauch und Effizienzdaten auf Jahresdurchschnittswerte und aggregierte Zahlen beschränkt. Andererseits ist es wichtig, Charterern und anderen Wirtschaftsakteuren routenspezifische Daten zur Verfügung zu stellen, damit sichergestellt wird, dass Marktbarrieren abgebaut und die effizientesten Schiffe belohnt werden. Die der Kommission übermittelten Daten sind dazu bestimmt, in Statistiken aufgenommen zu werden, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Beschluss 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat18 relevant sind.

__________________

__________________

18 ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49.

18 ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG22 sollte geändert werden, um die Überwachung von und die Berichterstattung über die CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr durch die Mitgliedstaaten in Einklang mit der vorliegenden Verordnung zu regeln.

(23) Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG22 sollte geändert werden, um die Überwachung von und die Berichterstattung über die auf CO2 beschränkten Emissionen aus dem Seeverkehr durch die Mitgliedstaaten in Einklang mit der vorliegenden Verordnung zu regeln.

__________________

__________________

22 ABl. 165 vom 18.6.2013, S. 13-40.

22 ABl. 165 vom 18.6.2013, S. 13-40.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Das EU-MRV-System sollte als Modell für die Umsetzung eines globalen MRV-Systems dienen. Ein globales MRV-System wäre vorzuziehen, da es wegen des breiteren Anwendungsbereichs als wirksamer erachtet werden könnte. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission der IMO und anderen einschlägigen internationalen Organisationen regelmäßig wichtige Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln und bei der IMO Stellungnahmen zu diesem Thema abgeben. Wird eine Einigung über ein globales MRV-System erzielt, so sollte die Kommission das EU-MRV-System überarbeiten, um es an das globale System anzugleichen.

 

(24) Das EU-MRV-System sollte als Modell für die Umsetzung eines globalen MRV-Systems dienen. Ein globales MRV-System wäre vorzuziehen, da es wegen des breiteren Anwendungsbereichs als wirksamer erachtet werden könnte. Wird eine Einigung über ein globales MRV-System erzielt, so sollte die Kommission das EU-MRV-System überarbeiten, um es an das globale System anzugleichen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Damit die besten verfügbaren Praktiken und wissenschaftlichen Erkenntnisse genutzt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um bestimmte technische Aspekte der Überwachung der CO2-Emissionen aus Schiffen und der Berichterstattung darüber zu überprüfen und weitere Vorschriften für die Prüfung von Emissionsberichten und die Akkreditierung der Prüfstellen festzulegen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch unter Einbeziehung von Sachverständigen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(25) Um die besten verfügbaren Praktiken und wissenschaftlichen Erkenntnisse nutzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Überprüfung bestimmter technischer Aspekte der Überwachung der in diesem Stadium auf CO2 beschränkten Emissionen aus Schiffen und der Berichterstattung darüber und der Festlegung weiterer Vorschriften für die Prüfung von Emissionsberichten und die Akkreditierung der Prüfstellen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO2-Emissionen aus Schiffen als erster Schritt eines schrittweisen Vorgehens für die Verringerung dieser Emissionen kann wegen des internationalen Charakters des Seeverkehrs durch Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und kann daher aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene erreicht werden. Die Union kann Maßnahmen verabschieden, die mit dem in Artikel 5 AEUV festgelegten Subsidiaritätsprinzip in Einklang stehen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von auf CO2 beschränkten Emissionen aus Schiffen als erster Schritt eines schrittweisen Vorgehens für die Verringerung dieser Emissionen wegen des internationalen Charakters des Seeverkehrs von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßig geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Diese Verordnung sollte am 1. Juli 2015 in Kraft treten, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und die relevanten Interessenträger genügend Zeit haben, vor Beginn des ersten Berichtszeitraums am 1. Januar 2018 die Maßnahmen zu treffen, die für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind –

(29) Diese Verordnung sollte am 1. Juli 2017 in Kraft treten, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und die relevanten Interessenträger genügend Zeit haben, vor Beginn des ersten Berichtszeitraums am 1. Januar 2022 die Maßnahmen zu treffen, die für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind –

Begründung

Es empfiehlt sich, mit der Aufstellung zu starrer bürokratischer Vorgaben solange zu warten, bis die aktuelle Wirtschaftskrise gelöst ist. Darüber hinaus sollte dem nächsten Europäischen Parlament und der nächsten Kommission noch Zeit zur Prüfung dieser Texte zugestanden werden, damit gegebenenfalls Änderungen vorgenommen werden können, bevor sie Anwendung finden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zwecks Förderung der kostenwirksamen Verringerung der CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr enthält diese Verordnung die Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und anderen klimarelevanten Daten von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.

Zwecks Förderung der kostenwirksamen Verringerung der CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr enthält diese Verordnung die Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Emissionen, die sich in diesem Stadium auf Kohlendioxid (CO2) als dem bei weitem wichtigsten Treibhausgas aus dem Seeverkehr beschränken, und anderen klimarelevanten Daten von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Verordnung gilt für Schiffe mit mehr als 5000 BRZ in Bezug auf die Emissionen, die während der Fahrten vom letzten Anlaufhafen zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden.

1. Diese Verordnung gilt für Schiffe mit mehr als 400 BRZ in Bezug auf die Emissionen, die während der Fahrten vom letzten Anlaufhafen zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden.

Begründung

Das Völkerrecht, insbesondere MARPOL VI, gilt für Schiffe mit 400 BRZ und mehr. Darüber hinaus handelt es sich bei Schiffen mit 500 BRZ oft um Passagierfähren, die entlang der Küste und zwischen Inseln verkehren. Sie sollten daher auch unter diese Verordnung fallen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „Emissionen“ die Freisetzung von CO2 in die Luft durch die Schiffe gemäß Artikel 2;

(a) „Emissionen“ die Freisetzung von ausschließlich CO2 in die Luft durch die Schiffe gemäß Artikel 2;

 

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe l a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(la) „Eisklasse“ ein Vermerk der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Stelle zu einem Schiff, aus dem hervorgeht, dass das Schiff für die Schifffahrt in Meereisverhältnissen ausgerüstet ist.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Überwachung und Berichterstattung sind vollständig und umfassend und berücksichtigen alle Emissionen aus der Verbrennung von Kraftstoffen. Die Schifffahrtsunternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um etwaige Datenlücken während des Berichtszeitraums zu vermeiden.

2. Die Überwachung und Berichterstattung sind vollständig und umfassend und berücksichtigen Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Kraftstoffen. Die Schifffahrtsunternehmen ergreifen geeignete Maßnahmen, um etwaige Datenlücken während des Berichtszeitraums zu vermeiden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Spätestens am 31. August 2017 legen die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen ein Monitoringkonzept vor, in dem angegeben ist, nach welcher Methode sie die Emissionen und anderen klimarelevanten Daten für jedes ihrer Schiffe über 5000 BRZ überwachen und übermitteln wollen.

1. Spätestens am 31. August 2015 legen die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen ein Monitoringkonzept vor, in dem angegeben ist, nach welcher Methode sie die Emissionen und anderen klimarelevanten Daten für jedes ihrer Schiffe über 400 BRZ überwachen und übermitteln wollen.

Begründung

Angesichts der festen Zusage der EU-Organe zur Ausweitung des EU-Emissionshandelssystems auf die Schifffahrt ist es nicht hinnehmbar, dass ein Zeitplan festgelegt wird, der keine kurzfristigen Maßnahmen ermöglichen würde.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für Schiffe, die nach dem 1. Januar 2018 zum ersten Mal in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, legt das Schifffahrtsunternehmen abweichend von Absatz 1 der Prüfstelle unverzüglich und höchstens zwei Monate nach dem ersten Anlaufen eines Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein Monitoringkonzept vor.

2. Für Schiffe, die nach dem 1. Januar 2016 zum ersten Mal in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, legt das Schifffahrtsunternehmen abweichend von Absatz 1 der Prüfstelle unverzüglich und höchstens zwei Monate nach dem ersten Anlaufen eines Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein Monitoringkonzept vor.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Identifikation und Typ des Schiffes (Name des Schiffes, Schiffsidentifikationsnummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Register- oder Heimathafen und Name des Schiffseigners);

(a) Identifikation und Typ des Schiffs (Name des Schiffs, Schiffsidentifikationsnummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Register- oder Heimathafen, Eisklasse des Schiffs und Name des Schiffseigners);

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe h – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiia) die Verfahren, Zuständigkeiten und Datenquellen zur Bestimmung und Aufzeichnung der zurückgelegten Strecke und der Dauer bei Fahrten durch Meereis;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Schifffahrtsunternehmen verwenden Monitoringkonzepte auf der Grundlage standardisierter Vorlagen. Die technischen Vorschriften für die Festlegung der Vorlagen für die Monitoringkonzepte gemäß Absatz 1 werden im Wege von Durchführungsrechtsakten beschlossen. Diese Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

4. Die Schifffahrtsunternehmen verwenden standardisierte Mustertexte für die Vorlage ihrer Monitoringkonzepte. Die Gestaltung und der Inhalt der Mustertexte für die Monitoringkonzepte gemäß Absatz 1 werden im Wege von delegierten Rechtsakten beschlossen. Die Mustertexte sind möglichst einfach und schaffen keine unnötige Bürokratie. Diese delegierten Rechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab 1. Januar 2018 überwachen die Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 genehmigten Monitoringkonzepts die Emissionen jedes Schiffs auf Grundlage der einzelnen Fahrten und auf Jahresbasis durch Anwendung einer geeigneten Methode aus Anhang I Teil B und durch Berechnung der Emissionen gemäß Anhang I Teil A.

Ab 1. Januar 2016 überwachen die Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 genehmigten Monitoringkonzepts die Emissionen jedes Schiffs auf Grundlage der einzelnen Fahrten, oder im Kurzstreckenlinienverkehr auf Monatsbasis, und auf Jahresbasis durch Anwendung einer geeigneten Methode aus Anhang I Teil B und durch Berechnung der Emissionen gemäß Anhang I Teil A.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 genehmigten Monitoringkonzepts überwachen die Schifffahrtsunternehmen bei jedem Schiff und für jede Fahrt nach und von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Einklang mit Anhang I Teil A und Anhang II Folgendes:

Auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 genehmigten Monitoringkonzepts überwachen die Schifffahrtsunternehmen bei jedem Schiff und für jede Fahrt nach und von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, oder im Kurzstreckenlinienverkehr auf Monatsbasis, in Einklang mit Anhang I Teil A und Anhang II Folgendes:

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) emittiertes CO2;

(c) nur emittiertes CO2;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Zeit auf See;

(e) Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes von Zeiträumen, in denen die Überwachung aufgrund von Notsituationen wie lebensrettenden Maßnahmen ausgesetzt wurde;

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) beförderte Ladung;

entfällt

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes von Zeiträumen, in denen die Überwachung aufgrund von Notfall- und Gefahrensituationen, wie zum Beispiel Rettungsaktionen, unterbrochen wurde.

Begründung

Notfall- und Gefahrensituationen sollten nicht berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Abweichend vom ersten Absatz sind Schiffe, die ausschließlich im Anwendungsbereich dieser Verordnung betrieben werden und täglich mehrere Fahrten vornehmen, von der Überwachung der Emissionen auf der Grundlage der einzelnen Fahrten freigestellt.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) insgesamt emittiertes CO2;

(b) nur insgesamt emittiertes CO2;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

(c) aggregierte, auf CO2 beschränkte Emissionen aus allen Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

(d) aggregierte, auf CO2 beschränkte Emissionen aus allen Fahrten von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten nach Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

(e) aggregierte, auf CO2 beschränkte Emissionen aus allen Fahrten nach Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Emissionen, die am Liegeplatz in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt wurden;

(f) auf CO2 beschränkte Emissionen, die am Liegeplatz in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt wurden;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ab 2019 legen die Schifffahrtsunternehmen der Kommission und den Behörden der entsprechenden Flaggenstaaten alljährlich bis zum 30. April für jedes Schiff unter ihrer Verantwortung einen Emissionsbericht zu den Emissionen und anderen klimarelevanten Daten des gesamten Berichtszeitraums vor, den eine Prüfstelle in Einklang mit den in Artikel 14 genannten Anforderungen als zufriedenstellend befunden hat.

1. Ab 2017 legen die Schifffahrtsunternehmen der Kommission und den Behörden der entsprechenden Flaggenstaaten alljährlich bis zum 30. April für jedes Schiff unter ihrer Verantwortung einen Emissionsbericht zu den Emissionen und anderen klimarelevanten Daten des gesamten Berichtszeitraums vor, den eine Prüfstelle in Einklang mit den in Artikel 14 genannten Anforderungen als zufriedenstellend befunden hat.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiia) Eisklasse des Schiffs,

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Emissionsbericht gemäß Artikel 11 wird mittels automatischen Systemen und Datenaustauschformaten, einschließlich elektronischer Vorlagen, übermittelt.

1. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen werden für die Übermittlung des Emissionsberichts gemäß Artikel 11 automatische Systeme, Standards für den Datenaustausch und elektronische Vorlagen verwendet.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die technischen Vorschriften für das in Absatz 1 genannte Datenaustauschformat einschließlich elektronischer Vorlagen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

2. Die Regeln für die Übermittlung der Daten an die Kommission einschließlich der Standards für den Datenaustausch und des Formats der elektronischen Vorlagen gemäß Absatz 1 werden im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt. Diese delegierten Rechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Prüfstelle teilt der Kommission und der Flaggenstaatbehörde unverzüglich die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung mit und übermittelt die in Absatz 2 genannten Angaben mithilfe automatischer Systeme und vollständiger Datenaustauschformate, einschließlich elektronischer Vorlagen, die die Kommission nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren erstellt hat.

4. Die Prüfstelle teilt der Kommission und der Flaggenstaatbehörde unverzüglich die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung mit und verwendet für die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben automatische Systeme, Standards für den Datenaustausch und elektronische Vorlagen, die die Kommission nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren erstellt hat.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die technischen Vorschriften für das in Absatz 4 genannte Datenaustauschformat einschließlich elektronischer Vorlagen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

5. Die Regeln für die Übermittlung der Daten an die Kommission einschließlich der Standards für den Datenaustausch und des Formats der elektronischen Vorlagen gemäß Absatz 4 werden im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt. Diese delegierten Rechtsakte werden von der Kommission nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren erlassen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 30. Juni 2019 führen Schiffe, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen, eine gemäß Artikel 17 ausgestellte gültige Bescheinigung an Bord, aus der hervorgeht, dass das Schiff seine Berichterstattungs- und Überwachungspflichten für den betreffenden Berichtszeitraum erfüllt hat.

Ab dem 30. Juni 2017 führen Schiffe, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen, eine gemäß Artikel 17 ausgestellte gültige Bescheinigung an Bord, aus der hervorgeht, dass das Schiff seine Berichterstattungs- und Überwachungspflichten für den betreffenden Berichtszeitraum erfüllt hat.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten legen eine Sanktionsregelung für Verstöße gegen die in Artikel 8 bis 12 niedergelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sind nicht weniger streng als diejenigen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Treibhausgasemissionen für den Fall von Verstößen gegen die Berichterstattungspflichten durch Betreiber vorgesehen sind, und sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Juli 2017 diese Regelung mit und unterrichten sie unverzüglich über spätere Änderungen dieser Regelung.

1. Die Mitgliedstaaten legen eine Sanktionsregelung für Verstöße gegen die in Artikel 8 bis 12 niedergelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sind nicht weniger streng als diejenigen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Treibhausgasemissionen für den Fall von Verstößen gegen die Berichterstattungspflichten durch Betreiber vorgesehen sind, und sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Juli 2015 diese Regelung mit und unterrichten sie unverzüglich über spätere Änderungen dieser Regelung.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. Juni jedes Jahres die übermittelten Emissionsberichte gemäß Artikel 11 zusammen mit Angaben zur Einhaltung der Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften durch das Schifffahrtsunternehmen gemäß den Artikeln 11 und 17.

1. Die Kommission veröffentlicht auf aggregierter Basis bis zum 30. Juni jedes Jahres die übermittelten Emissionsberichte gemäß Artikel 11 zusammen mit Angaben zur Einhaltung der Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften durch das Schifffahrtsunternehmen gemäß den Artikeln 11 und 17.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Identifikation des Schiffs, (Name, IMO-Identifikationsnummer und Register- oder Heimathafen);

(a) Identifikation des Schiffs (Name, IMO-Identifikationsnummer, Register- oder Heimathafen und Eisklasse des Schiffs);

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die CO2-Emissionen pro Jahr;

(d) die auf CO2 beschränkten Emissionen pro Jahr;

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission unterrichtet die IMO und andere einschlägige internationale Einrichtungen regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung, um die Aufstellung internationaler Vorschriften im Rahmen der IMO über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr zu erleichtern.

1. Die Kommission unterrichtet die IMO und andere einschlägige internationale Einrichtungen regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung in der Absicht, die Verordnung an die Fortschritte der IMO im Hinblick auf die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr anzupassen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wird ein internationales Übereinkommen über globale Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr erzielt, so überprüft die Kommission diese Verordnung und kann erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen.

3. Wird ein internationales Übereinkommen über globale Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr erzielt, so überprüft die Kommission diese Verordnung und sorgt für ihre Angleichung an die von der IMO festgelegten internationalen Vorschriften.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird unter den in Artikel 24 genannten Bedingungen die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen der Anhänge I und II zu ergänzen und zu ändern, um neueste wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die einschlägigen, an Bord der Schiffe vorliegenden Daten und die einschlägigen internationalen Vorschriften und international anerkannten Normen zu berücksichtigen, um die genauesten und effizientesten Methoden für die Überwachung von Emissionen zu bestimmen und um die Genauigkeit der im Zusammenhang mit der Emissionsüberwachung und der Berichterstattung darüber verlangten Angaben zu verbessern, soweit dies nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung betrifft.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 in Bezug auf die Änderung von Anhang I delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Überwachungsmethoden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und an international anerkannte Standards anzupassen und dadurch die Zuverlässigkeit, Brauchbarkeit und Genauigkeit der Emissionsdaten zu verbessern.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 in Bezug auf die Änderung von Anhang II delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Überwachungsmethoden für klimarelevante Angaben an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und an international anerkannte Standards anzupassen und dadurch die Zuverlässigkeit, Brauchbarkeit und Genauigkeit der Emissionsdaten zu verbessern.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 15, 16 und 23 wird der Kommission für fünf Jahre ab dem 1. Juli 2015 übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 12a, 15, 16 und 23 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [tt/mm/jjjj] [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

2. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 12a, 15, 16 und 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ein gemäß Artikel 23 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

4. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 12a, 15, 16 und 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Begründung

Um die Durchführung der Verordnung im Jahr 2015 vorzubereiten, ist genügend Zeit vorzusehen, um entsprechende Bestimmungen auszuarbeiten.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Nummer 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Methode liegen die in der Bunkerlieferbescheinigung angegebene Menge und Art des Kraftstoffs in Verbindung mit regelmäßigen Kontrollen des Füllstands durch das Ablesen von Füllstandsanzeigen zugrunde. Die zu Beginn des Zeitraums vorhandene Kraftstoffmenge zuzüglich Lieferungen abzüglich des am Ende des Zeitraums vorhandenen Kraftstoffs und des zwischen Beginn und Ende des Zeitraums ausgepumpten Kraftstoffs ergibt den Kraftstoffverbrauch in dem Zeitraum.

Dieser Methode liegen die in der Bunkerlieferbescheinigung angegebene Menge und Art des Kraftstoffs (sofern verfügbar) in Verbindung mit regelmäßigen Kontrollen des Füllstands durch das Ablesen von Füllstandsanzeigen zugrunde. Die zu Beginn des Zeitraums vorhandene Kraftstoffmenge zuzüglich Lieferungen abzüglich des am Ende des Zeitraums vorhandenen Kraftstoffs und des zwischen Beginn und Ende des Zeitraums ausgepumpten Kraftstoffs ergibt den Kraftstoffverbrauch in dem Zeitraum.

VERFAHREN

Titel

Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0480 – C7-0201/2013 – 2013/0224(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

4.7.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

4.7.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Michael Cramer

11.9.2013

Prüfung im Ausschuss

14.11.2013

 

 

 

Datum der Annahme

21.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

11

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdi Cristiano Allam, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Philip Bradbourn, Antonio Cancian, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Franco Frigo, Mathieu Grosch, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Mike Nattrass, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Peter van Dalen, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Phil Bennion, Spyros Danellis, Zita Gurmai, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Sabine Wils, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Vittorio Prodi

  • [1]  Technischer Bericht Nr. 4/2013 der EUA – „The impact of international shipping on European air quality and climate forcing“ (Die Auswirkungen der internationalen Schifffahrt auf die Luftqualität und klimatische Veränderungen in Europa)
  • [2]  Siehe http://ec.europa.eu/transport/modes/maritime/events/doc/2011_06_01_stakeholder-event/item4.pdf

VERFAHREN

Titel

Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0480 – C7-0201/2013 – 2013/0224(COD)

Datum der Konsultation des EP

28.6.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

4.7.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

4.7.2013

TRAN

4.7.2013

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Theodoros Skylakakis

5.9.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.11.2013

22.1.2014

 

 

Datum der Annahme

30.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

6

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Sandrine Bélier, Biljana Borzan, Martin Callanan, Tadeusz Cymański, Chris Davies, Esther de Lange, Bas Eickhout, Edite Estrela, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Claus Larsen-Jensen, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Mario Pirillo, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Dubravka Šuica, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Kriton Arsenis, Erik Bánki, Julie Girling, Jutta Haug, Filip Kaczmarek, James Nicholson, Vittorio Prodi, Christel Schaldemose, Birgit Schnieber-Jastram, Renate Sommer, Bart Staes, Rebecca Taylor, Vladimir Urutchev, Andrea Zanoni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Fabrizio Bertot, Hiltrud Breyer, Vojtěch Mynář, Bill Newton Dunn

Datum der Einreichung

31.1.2014