BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Kroatien und Zypern bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

3.2.2014 - (COM(2013)0441 – C7‑0186/2013 – 2013/0210(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Tanja Fajon


Verfahren : 2013/0210(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0082/2014
Eingereichte Texte :
A7-0082/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Kroatien und Zypern bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(COM(2013)0441 – C7‑0186/2013 – 2013/0210(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0441),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0186/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0082/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Kroatien ist daher verpflichtet, einzelstaatliche Visa für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet für Staatsangehörige von Drittländern mit einem einheitlichen Visum oder einem Visum für einen langfristigen Aufenthalt oder einer Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzt (nachstehend „Schengen-Mitgliedstaat“), oder ähnlichen, von Zypern ausgestellten Dokumenten auszustellen.

(3) Kroatien ist daher verpflichtet, einzelstaatliche Visa für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet für Staatsangehörige von Drittländern mit einem einheitlichen Visum oder einem Visum für einen langfristigen Aufenthalt oder einer Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzt (nachstehend „Schengen-Mitgliedstaat“), oder ähnlichen, von Zypern – einem Mitgliedstaat, der diesen Besitzstand noch nicht in vollem Umfang umgesetzt hat – ausgestellten Dokumenten auszustellen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Inhaber eines Dokuments, das von diesen Mitgliedstaaten oder von Zypern ausgestellt worden ist, stellen kein Risiko für Kroatien dar, da sie von den anderen Mitgliedstaaten allen notwendigen Kontrollen unterworfen worden sind. Um den Verwaltungsaufwand für Kroatien nicht ohne sachlichen Grund zu erhöhen, sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die es Kroatien gestatten, diese Dokumente einseitig als seinen einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen und eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung einzuführen.

(4) Die Inhaber eines Dokuments, das von den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzen, oder von Zypern ausgestellt worden ist, stellen kein Risiko für Kroatien dar, da sie von den anderen Mitgliedstaaten allen notwendigen Kontrollen unterworfen worden sind. Um den Verwaltungsaufwand für Kroatien nicht ohne sachlichen Grund zu erhöhen, sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die es Kroatien gestatten, diese Dokumente einseitig als seinen einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen und eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung einzuführen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die in diesem Beschluss festgelegte vereinfachte Regelung sollte während einer Übergangszeit bis zu dem Tag gelten, der in einem Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 (in Bezug auf Zypern) und nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2012 (in Bezug auf Kroatien) zu bestimmen ist.

(6) Die in diesem Beschluss festgelegte vereinfachte Regelung sollte während einer Übergangszeit bis zu dem Tag gelten, der in einem Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 (in Bezug auf Zypern) und nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2012 (in Bezug auf Kroatien) zu bestimmen ist, wobei auf Dokumente, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, gegebenenfalls Übergangsbestimmungen Anwendung finden können.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Kroatien und Zypern können ferner Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Visakodex für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihrem einzelstaatlichen Visum gleichwertig anerkennen:

2. Kroatien und Zypern können ferner Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Visakodex für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihrem einzelstaatlichen Visum gleichwertig anerkennen, wobei diese den Reisedokumenten beizufügen sind, die von ihnen anerkannt werden:

Begründung

Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit werden den Bürgern Kosovos ausgestellt und sind im Schengen-Raum gültig, ausgenommen in den Ländern, die Kosovo nicht anerkennen. Sollte Zypern beschließen, diesen Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 3 anzuwenden, wäre Zypern verpflichtet, alle Dokumente im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 anzuerkennen, auch Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit, die den Bürgern Kosovos ausgestellt wurden, auch wenn Zypern Kosovo noch nicht anerkennt, und zwar so lange, bis Zypern den Besitzstand von Schengen in vollem Umfang anerkennt. Sobald Zypern damit beginnt, den Besitzstand von Schengen in vollem Umfang anzuerkennen, träfe die gegenseitige Anerkennung auf solche Pässe nicht zu; deshalb wären Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit in Zypern nicht gültig.

VERFAHREN

Titel

Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Kroatien und Zypern bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0441 – C7-0186/2013 – 2013/0210(COD)

Datum der Konsultation des EP

21.6.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

1.7.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

1.7.2013

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

9.7.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Tanja Fajon

5.9.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

17.10.2013

22.1.2014

 

 

Datum der Annahme

22.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Salvatore Caronna, Philip Claeys, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Roberta Metsola, Louis Michel, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Kyriacos Triantaphyllides, Axel Voss, Renate Weber, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Michael Cashman, Jean Lambert, Antonio Masip Hidalgo, Raül Romeva i Rueda, Salvador Sedó i Alabart, Marie-Christine Vergiat

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Sophocles Sophocleous

Datum der Einreichung

3.2.2014