BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates

7.2.2014 - (COM(2013)0173 – C7‑0094/2013 – 2013/0091(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Agustín Díaz de Mera García Consuegra


Verfahren : 2013/0091(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0096/2014
Eingereichte Texte :
A7-0096/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates

(COM(2013)0173 – C7-0094/2013 – 2013/0091(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0173),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0094/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0096/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  betont, dass bei der Erweiterung des Mandats von Europol Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 02.12.13 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit in Haushaltsfragen und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] Anwendung finden sollte; hebt hervor, dass eine Entscheidung des Gesetzgebers für eine solche Mandatserweiterung die von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefassten Beschlüsse unberührt lässt;

3.  fordert die Kommission auf, nach der Vereinbarung der Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat diese Vereinbarung umfassend zu berücksichtigen, damit der Bedarf an Haushaltsmitteln und an Personal von Europol gedeckt wird und Europol seine neuen Aufgaben wahrnehmen kann, insbesondere hinsichtlich des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) in Übereinstimmung mit Ziffer 42 der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates

über die Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/371/JI des Rates

Begründung

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Verschmelzung von Europol und Cepol nicht angezeigt ist, da diese, wenngleich im polizeilichen Bereich angesiedelt, sehr unterschiedliche Ziele und Aufgaben in der Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union haben. Diese Erklärung trifft für alle folgenden Änderungsanträge auf Streichung zu.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 88 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 88,

Begründung

Jeder Hinweis auf die CEPOL sollte gestrichen werden, da der Berichterstatter der Auffassung ist, dass die Verschmelzung Europol-Cepol nicht angezeigt ist.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Tätigkeiten und die Funktionsweise Europols durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Durch diese Verordnung werden ferner die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt; an dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente beteiligt. Daher ist es erforderlich, den Beschluss 2009/371/JI des Rates durch eine Verordnung mit Regeln für die parlamentarische Kontrolle zu ersetzen.

(2) Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Tätigkeiten und die Funktionsweise Europols durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Durch diese Verordnung werden ferner die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt; gemäß Artikel 12 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union werden die nationalen Parlamente an dieser Kontrolle beteiligt, um die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht von Europol gegenüber den europäischen Bürgern zu stärken. Daher ist es erforderlich, den Beschluss 2009/371/JI des Rates durch eine Verordnung mit Regeln für die parlamentarische Kontrolle zu ersetzen.

Begründung

Es ist wichtig, auf die spezifischen Ziele der parlamentarischen Kontrolle von Europol hinzuweisen. Artikel 12 EUV bezieht sich auf den aktiven Beitrag der nationalen Parlamente zur guten Arbeitsweise der Union, und im Protokoll (Nr. 1) und dessen Artikel 9 ist festgelegt, dass die nationalen Parlamente gemeinsam mit dem Europäischen Parlament für die Gestaltung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union zuständig sind. Beide Artikel sind Primärrecht der EU im Bereich der interparlamentarischen Zusammenarbeit und müssen daher genannt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3) Die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) wurde durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates errichtet und hat die Aufgabe, Schulungen über Aspekte der europaweiten Polizeiarbeit zu organisieren und koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeidiensten zu erleichtern.

entfällt

Begründung

Jeder Hinweis auf die CEPOL sollte gestrichen werden, da der Berichterstatter der Auffassung ist, dass die Verschmelzung Europol-Cepol nicht angezeigt ist.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Stockholmer Programm („Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“) ist vorgesehen, dass Europol zu einem Knotenpunkt für den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer Plattform für Strafverfolgungsdienste werden soll. Die Bewertung der Arbeitsweise Europols hat ergeben, dass seine operative Effizienz verbessert werden muss, wenn dieses Ziel erreicht werden soll. Außerdem enthält das Stockholmer Programm die Zielvorgabe, dass auf nationaler Ebene und auf Unionsebene europäische Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Austauschprogramme für das entsprechende Personal von Strafverfolgungsbehörden aufgelegt werden sollen, um eine echte europäische Strafverfolgungskultur zu schaffen.

(4) Im Stockholmer Programm („Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“) ist vorgesehen, dass Europol zu einem Knotenpunkt für den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer Plattform für Strafverfolgungsdienste werden soll. Die Bewertung der Arbeitsweise Europols hat ergeben, dass seine operative Effizienz verbessert werden muss, wenn dieses Ziel erreicht werden soll.

Begründung

Jeder Hinweis auf die CEPOL sollte gestrichen werden, da der Berichterstatter der Auffassung ist, dass die Verschmelzung Europol-Cepol nicht angezeigt ist.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Große kriminelle oder terroristische Netze stellen eine erhebliche Bedrohung für die innere Sicherheit in der Europäischen Union und für die Sicherheit und die Lebensbedingungen der Unionsbürger dar. Aktuelle Bedrohungsanalysen haben ergeben, dass kriminelle Gruppen immer häufiger in mehreren verschiedenen Kriminalitätsbereichen und über Landesgrenzen hinweg aktiv sind. Die nationalen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher mehr und enger untereinander zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, Europol für eine stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der unionsweiten Verhütung, Analyse und Untersuchung von Straftaten auszurüsten. Dies ist auch bei der Evaluierung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates deutlich geworden.

(5) Große kriminelle oder terroristische Netze stellen eine erhebliche Bedrohung für die innere Sicherheit in der Europäischen Union und für die Sicherheit und die Lebensbedingungen der Unionsbürger dar. Aktuelle Bedrohungsanalysen haben ergeben, dass kriminelle Gruppen immer häufiger in mehreren verschiedenen Kriminalitätsbereichen und über Landesgrenzen hinweg aktiv sind. Die nationalen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher mehr und enger untereinander zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, Europol für eine stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der unionsweiten Verhütung, Analyse und Untersuchung von Straftaten auszurüsten. Dies ist auch bei der Evaluierung des Beschlusses 2009/371/JI des Rates deutlich geworden.

Begründung

Jeder Hinweis auf die CEPOL sollte gestrichen werden, da der Berichterstatter der Auffassung ist, dass die Verschmelzung Europol-Cepol nicht angezeigt ist.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Da zwischen den derzeitigen Aufgaben von Europol und CEPOL Verbindungen bestehen, würden sich durch die Zusammenlegung oder Verschlankung der Funktionen der beiden Agenturen die Effizienz der operativen Maßnahmen, die Relevanz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und die Wirksamkeit der unionsweiten polizeilichen Zusammenarbeit erhöhen.

entfällt

Begründung

Jeder Hinweis auf die CEPOL sollte gestrichen werden, da der Berichterstatter der Auffassung ist, dass die Verschmelzung Europol-Cepol nicht angezeigt ist.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende, auf den Erkenntnissen aus der Umsetzung der beiden Beschlüsse aufbauende Verordnung ersetzt werden. Die durch diese Verordnung geschaffene Agentur sollte die bestehenden, in den beiden aufgehobenen Beschlüssen niedergelegten Aufgaben von Europol und CEPOL übernehmen und wahrnehmen.

(7) Der Beschluss 2009/371/JI des Rates sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende, auf den Erkenntnissen aus der Umsetzung des Beschlusses aufbauende Verordnung ersetzt werden. Die durch diese Verordnung geschaffene Agentur Europol sollte die bestehenden, im aufgehobenen Beschluss niedergelegten Aufgaben von Europol übernehmen und wahrnehmen.

Begründung

Jeder Hinweis auf die CEPOL sollte gestrichen werden, da der Berichterstatter der Auffassung ist, dass die Verschmelzung Europol-Cepol nicht angezeigt ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Da Kriminalität häufig nicht an Landesgrenzen Halt macht, sollte Europol die Tätigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität unterstützen und verstärken. Da der Terrorismus eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit in der Union darstellt, sollte Europol die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen auf diesem Gebiet unterstützen. Als Strafverfolgungsagentur der EU sollte Europol zudem Maßnahmen und Kooperationen zur Bekämpfung von gegen die Interessen der EU gerichteten Straftaten unterstützen und verstärken. Ferner sollte Europol seine Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung damit in Zusammenhang stehender Straftaten anbieten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung von Straftaten, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, zu beschaffen, um solche Straftaten zu erleichtern oder durchzuführen oder um dafür zu sorgen, dass sie straflos bleiben.

(8) Europol sollte die Tätigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität unterstützen und verstärken. Da der Terrorismus eine Bedrohung für die Sicherheit in der Union darstellt, sollte Europol die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen auf diesem Gebiet unterstützen. Als Strafverfolgungsagentur der EU sollte Europol zudem Maßnahmen und Kooperationen zur Bekämpfung von gegen die Interessen der EU gerichteten Straftaten unterstützen und verstärken. Ferner sollte Europol seine Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung damit in Zusammenhang stehender Straftaten anbieten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung von Straftaten, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, zu beschaffen, um solche Straftaten zu erleichtern oder durchzuführen oder um dafür zu sorgen, dass sie straflos bleiben.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Europol sollte in einem klaren, dem ermittelten Schulungsbedarf angemessenen Rahmen qualitativ bessere, aufeinander aufbauende und kohärente Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete aller Dienstgrade sicherstellen.

entfällt

Begründung

Jeder Hinweis auf die CEPOL sollte gestrichen werden, da der Berichterstatter der Auffassung ist, dass die Verschmelzung Europol-Cepol nicht angezeigt ist.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Europol sollte die Mitgliedstaaten ersuchen können, in bestimmten Fällen, in denen eine grenzübergreifende Zusammenarbeit sinnvoll wäre, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, durchzuführen oder zu koordinieren. Europol sollte Eurojust von derartigen Ersuchen in Kenntnis setzen.

(10) Europol sollte die Mitgliedstaaten ersuchen können, in bestimmten Fällen, in denen eine grenzübergreifende Zusammenarbeit sinnvoll wäre, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, durchzuführen oder zu koordinieren. Europol sollte Eurojust von derartigen Ersuchen in Kenntnis setzen. Europol sollte das Ersuchen begründen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Europol sollte die Mitwirkung bei Tätigkeiten von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die mit der Bekämpfung von unter seine Ziele fallenden Straftaten befasst sind, zu protokollieren.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) Immer wenn im Hinblick auf eine bestimmte Ermittlung eine Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten besteht, sollten zwischen Europol und den beteiligten Mitgliedstaaten klare Vorschriften festgelegt werden, in denen die jeweils durchzuführenden Aufgaben, das Ausmaß der Beteiligung an der Ermittlung oder am Gerichtsverfahren der Mitgliedstaaten, die Arbeitsteilung sowie das anwendbare Recht zum Zwecke der gerichtlichen Aufsicht umrissen sind.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um die Effizienz von Europol als Knotenpunkt für den Informationsaustausch in der Union zu erhöhen, sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Daten, die Europol benötigt, damit es die von ihm verfolgten Ziele erreichen kann, eindeutig festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erfüllung dieser Pflichten besonders darauf achten, dass sich die übermittelten Daten auf Kriminalitätsformen beziehen, deren Bekämpfung in den einschlägigen politischen Instrumenten der Union vorrangige strategische und operative Bedeutung beigemessen wird. Die Mitgliedstaaten sollten zudem Daten, die sie auf bi- oder multilateraler Ebene mit anderen Mitgliedstaaten über in die Zuständigkeit von Europol fallende Kriminalitätsformen austauschen, jeweils in Kopie an Europol übermitteln. Die gegenseitige Zusammenarbeit und der Informationsaustausch sollten zugleich durch eine stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Europol intensiviert werden. Europol sollte den Organen der Union und den nationalen Parlamenten einen jährlichen Bericht über den Umfang der Informationsübermittlung von Seiten der einzelnen Mitgliedstaaten an Europol vorlegen.

(11) Um die Effizienz von Europol als Knotenpunkt für den Informationsaustausch in der Union zu erhöhen, sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Daten, die Europol benötigt, damit es die von ihm verfolgten Ziele erreichen kann, eindeutig festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erfüllung dieser Pflichten besonders darauf achten, dass sich die übermittelten Daten auf Kriminalitätsformen beziehen, deren Bekämpfung in den einschlägigen politischen Instrumenten der Union vorrangige strategische und operative Bedeutung beigemessen wird. Die Mitgliedstaaten sollten zudem Daten, die sie auf bi- oder multilateraler Ebene mit anderen Mitgliedstaaten über in die Zuständigkeit von Europol fallende Kriminalitätsformen austauschen, jeweils in Kopie an Europol übermitteln und dabei auch angeben, aus welcher Quelle die Daten stammen. Die gegenseitige Zusammenarbeit und der Informationsaustausch sollten zugleich durch eine stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Europol intensiviert werden. Europol sollte den Organen der Union und den nationalen Parlamenten einen jährlichen Bericht über den Umfang der Informationsübermittlung von Seiten der einzelnen Mitgliedstaaten an Europol vorlegen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte in jedem Mitgliedstaat eine nationale Stelle eingerichtet werden. Die nationale Stelle sollte die Verbindungsstelle zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden, den Schulungseinrichtungen und Europol sein. Jede nationale Stelle sollte mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol entsenden, um einen kontinuierlichen und wirksamen Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen sicherzustellen und die gegenseitige Zusammenarbeit zu erleichtern.

(12) Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte in jedem Mitgliedstaat eine nationale Stelle eingerichtet werden. In dieser Verordnung sollte die Rolle der nationalen Stellen von Europol beibehalten werden als Garant und Hüter der nationalen Interessen innerhalb der Agentur. Die nationalen Stellen sollten als Kontaktstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden beibehalten werden, um so eine zentrale und zugleich koordinierende Rolle in der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit und durch Europol sicherzustellen, wodurch eine einheitliche Reaktion des Mitgliedstaats auf die Anforderungen von Europol gesichert wird. Jede nationale Stelle sollte mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol entsenden, um einen kontinuierlichen und wirksamen Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen sicherzustellen und die gegenseitige Zusammenarbeit zu erleichtern.

Begründung

Jeder Hinweis auf die CEPOL sollte gestrichen werden, da der Berichterstatter der Auffassung ist, dass die Verschmelzung Europol-Cepol nicht angezeigt ist.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Um qualitativ hochwertige, aufeinander aufbauende und kohärente Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu gewährleisten, sollte Europol nach Maßgabe einer Aus- und Fortbildungspolitik der Union für den Strafverfolgungsbereich vorgehen. Die von der Union angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollten Strafverfolgungsbediensteten aller Dienstgrade offen stehen. Europol sollte sicherstellen, dass alle Schulungsmaßnahmen ausgewertet und die bei der Analyse des Schulungsbedarfs gewonnenen Erkenntnisse in die künftige Planung einfließen, damit Doppelschulungen vermieden werden. Europol sollte sich dafür einsetzen, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Union in den Mitgliedstaaten anerkannt werden.

entfällt

Begründung

Jeder Hinweis auf die CEPOL sollte gestrichen werden, da der Berichterstatter der Auffassung ist, dass die Verschmelzung Europol-Cepol nicht angezeigt ist.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat von Europol vertreten sein, um dessen Arbeit wirksam beaufsichtigen zu können. Entsprechend dem Doppelmandat der neuen Agentur (operative Unterstützung sowie Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) sollten die ordentlichen Mitglieder (Vollmitglieder) des Verwaltungsrates nach ihren Kenntnissen auf dem Gebiet der Strafverfolgungszusammenarbeit und die stellvertretenden Mitglieder nach ihren Kenntnissen auf dem Gebiet der Schulung von Strafverfolgungsbediensteten ernannt werden. In Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds sowie immer dann, wenn über Schulungsfragen diskutiert oder entschieden wird, sollte das stellvertretende Mitglied als Vollmitglied fungieren. Der Verwaltungsrat sollte durch einen wissenschaftlichen Beirat in praktischen Aus- und Fortbildungsfragen beraten werden.

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat von Europol vertreten sein, um dessen Arbeit wirksam beaufsichtigen zu können. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollten nach ihren Kenntnissen auf dem Gebiet der Strafverfolgungszusammenarbeit ernannt werden.

Begründung

Jeder Hinweis auf die CEPOL sollte gestrichen werden, da der Berichterstatter der Auffassung ist, dass die Verschmelzung Europol-Cepol nicht angezeigt ist.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, um insbesondere den Haushaltsplan aufzustellen und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzbestimmungen und Planungsdokumente zu erlassen, transparente Arbeitsverfahren für die Beschlussfassung durch den Europol-Exekutivdirektor festzulegen und den jährlichen Tätigkeitsbericht anzunehmen. Der Verwaltungsrat sollte gegenüber den Bediensteten Europols einschließlich des Exekutivdirektors die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben. Um den Beschlussfassungsprozess zu verkürzen und die Beaufsichtigung der Verwaltung und der Haushaltsführung zu verstärken, sollte der Verwaltungsrat einen Exekutivausschuss einsetzen können.

(17) Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, um insbesondere den Haushaltsplan aufzustellen und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzbestimmungen und Planungsdokumente zu erlassen, Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Betrugsbekämpfung zu ergreifen sowie Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten zu verabschieden, transparente Arbeitsverfahren für die Beschlussfassung durch den Europol-Exekutivdirektor festzulegen und den jährlichen Tätigkeitsbericht anzunehmen. Der Verwaltungsrat sollte gegenüber den Bediensteten Europols einschließlich des Exekutivdirektors die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben. Um den Beschlussfassungsprozess zu verkürzen und die Beaufsichtigung der Verwaltung und der Haushaltsführung zu verstärken, sollte der Verwaltungsrat einen Exekutivausschuss einsetzen können.

Begründung

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass es nicht angemessen ist, dass ein Exekutivausschuss eingesetzt werden kann, um die Transparenz und interne Demokratie von Europol zu garantieren.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um die in seine Zuständigkeit fallenden Formen von Kriminalität verhüten und bekämpfen zu können, benötigt Europol möglichst umfassende und aktuelle Informationen. Daher sollte Europol in der Lage sein, ihm von Mitgliedstaaten, Drittstaaten, internationalen Organisationen oder EU-Organen übermittelte oder aus öffentlichen Quellen stammende Daten zu verarbeiten, um kriminelle Erscheinungsformen und Entwicklungstrends erkennen, sachdienliche Informationen über kriminelle Netze zusammenzutragen und Zusammenhänge zwischen Straftaten unterschiedlicher Art aufdecken zu können.

(19) Um die in seine Zuständigkeit fallenden Formen von Kriminalität verhüten und bekämpfen zu können, benötigt Europol möglichst umfassende und aktuelle Informationen. Daher sollte Europol in der Lage sein, ihm von Mitgliedstaaten, Drittstaaten, internationalen Organisationen oder EU-Organen übermittelte oder aus öffentlichen Quellen stammende Daten zu verarbeiten, sofern Europol als rechtmäßiger Empfänger dieser Daten erachtet werden kann, um kriminelle Erscheinungsformen und Entwicklungstrends erkennen, sachdienliche Informationen über kriminelle Netze zusammenzutragen und Zusammenhänge zwischen Straftaten aufdecken zu können.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Damit Europol den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten genauere Kriminalitätsanalysen zur Verfügung stellen kann, sollte es bei der Datenverarbeitung auf neue Technologien zurückgreifen. Europol sollte imstande sein, Zusammenhänge zwischen Ermittlungen und typischen Vorgehensweisen unterschiedlicher krimineller Gruppen rasch zu erkennen, bei Datenkreuzproben ermittelte Übereinstimmungen zu überprüfen und sich einen klaren Überblick über Entwicklungstrends zu verschaffen, gleichzeitig aber auch hohe Standards in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Daher sollte nicht von vornherein festgelegt werden, mit welchen Datenbanken Europol arbeiten sollte, sondern es sollte Europol überlassen werden, die effizienteste IT-Struktur selbst auszuwählen. Um die Einhaltung hoher Datenschutzstandards zu gewährleisten, sollte geregelt werden, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden dürfen, welche Datenzugriffsrechte bestehen und welche zusätzlichen Garantien im Einzelnen sichergestellt sein müssen.

(20) Damit Europol den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten genauere Kriminalitätsanalysen zur Verfügung stellen kann, sollte es bei der Datenverarbeitung auf neue Technologien zurückgreifen. Europol sollte imstande sein, Zusammenhänge zwischen Ermittlungen und typischen Vorgehensweisen unterschiedlicher krimineller Gruppen rasch zu erkennen, bei Datenkreuzproben ermittelte Übereinstimmungen zu überprüfen und sich einen klaren Überblick über Entwicklungstrends zu verschaffen, gleichzeitig aber auch hohe Standards in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Um die Einhaltung hoher Datenschutzstandards zu gewährleisten, sollte geregelt werden, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden dürfen, welche Datenzugriffsrechte bestehen und welche zusätzlichen Garantien im Einzelnen sichergestellt sein müssen. Der Grundsatz der Zweckbindung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beachtet werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Um Eigentumsrechte an Daten und den Schutz von Informationen zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten, Behörden in Drittstaaten und internationale Organisationen die Zwecke, zu denen Europol von ihnen übermittelte Daten verarbeiten darf, festlegen und die Zugriffsrechte einschränken können.

(21) Um Eigentumsrechte an Daten und den Schutz von Informationen zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten, Behörden in Drittstaaten und internationale Organisationen die Zwecke, zu denen Europol von ihnen übermittelte Daten verarbeiten darf, festlegen und die Zugriffsrechte einschränken können. Zweckbegrenzung trägt zu Transparenz, rechtlicher Sicherheit und Berechenbarkeit bei und ist insbesondere in dem Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit von großer Bedeutung, in dem sich betroffene Personen für gewöhnlich nicht darüber bewusst sind, dass ihre personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden, und in dem die Nutzung von personenbezogenen Daten einen sehr bedeutenden Einfluss auf das Leben und die Freiheiten Einzelner haben kann.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Um die operative Zusammenarbeit unter den Agenturen zu verstärken und insbesondere Verbindungen zwischen den in den einzelnen Agenturen bereits vorhandenen Daten feststellen zu können, sollte Europol dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und Eurojust die Möglichkeit geben, auf die bei Europol vorliegenden Daten zuzugreifen und anhand dieser Daten Suchabfragen vorzunehmen.

(23) Um die operative Zusammenarbeit unter den Agenturen zu verstärken und insbesondere Verbindungen zwischen den in den einzelnen Agenturen bereits vorhandenen Daten feststellen zu können, sollte Europol Eurojust die Möglichkeit geben, auf die bei Europol vorliegenden Daten zuzugreifen und anhand dieser Daten Suchabfragen vorzunehmen in Übereinstimmung mit den spezifischen Garantien.

Begründung

Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezieht sich auf das besondere Verhältnis zwischen Europol und Eurojust. OLAF sollte nicht eingeschlossen werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol kooperative Beziehungen zu anderen EU-Stellen, zu Strafverfolgungsbehörden und zu Schulungen zum Thema Strafverfolgung anbietenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten, Organisationen und privaten Parteien pflegen.

(24) Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol kooperative Beziehungen zu anderen EU-Stellen und Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien pflegen.

Begründung

Jeder Hinweis auf die CEPOL sollte gestrichen werden, da der Berichterstatter der Auffassung ist, dass die Verschmelzung Europol-Cepol nicht angezeigt ist.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Sicherstellung eines effizienten Vorgehens erforderlich ist, sollte Europol mit anderen EU-Stellen, mit Strafverfolgungsbehörden, mit Schulungen zum Thema Strafverfolgung anbietenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen in Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen nicht personenbezogene Daten aller Art austauschen dürfen. Da Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Nichtregierungsorganisationen und andere private Parteien Fachkenntnisse und Daten von direktem Nutzen für die Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus besitzen, sollte Europol derartige Daten auch mit privaten Parteien austauschen dürfen. Um Störungen der Netz- und Informationssicherheit verursachende Cyberstraftaten zu verhüten und zu bekämpfen, sollte Europol im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union31 mit den für die Sicherheit von Netzen und Informationssystemen zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und nicht personenbezogene Daten austauschen.

(25) Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Sicherstellung eines effizienten Vorgehens erforderlich ist, sollte Europol mit anderen EU-Stellen, mit Strafverfolgungsbehörden in Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen nicht personenbezogene Daten aller Art austauschen dürfen. Um Störungen der Netz- und Informationssicherheit verursachende Cyberstraftaten zu verhüten und zu bekämpfen, sollte Europol im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union mit den für die Sicherheit von Netzen und Informationssystemen zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und nicht personenbezogene Daten austauschen.

____________________________

___________________________

31 Hier Verweis auf die angenommene Richtlinie einfügen (Vorschlag: COM(2013) 48 final)..

31 Hier Verweis auf die angenommene Richtlinie einfügen (Vorschlag: COM(2013) 48 final)..

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol personenbezogene Daten mit anderen EU-Stellen austauschen dürfen.

(26) Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol personenbezogene Daten mit anderen EU-Stellen austauschen dürfen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterstützt, dass dieser Informationsaustausch beschränkt bleibt auf die Personen, die Straftaten begangen haben oder die unter möglichem Verdacht stehen, Straftaten zu begehen, die in die Kompetenz von Europol fallen.

Begründung

Es ist notwendig, die Möglichkeit Europols zum Austausch personenbezogener Daten mit anderen Organen der Union zu beschränken und diese nur auf die Personen zu begrenzen, welche Straftaten begangen haben oder die unter möglichem Verdacht stehen, Straftaten zu begehen, die in die Kompetenz von Europol fallen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Die Hintergründe von schweren Straftaten und Terrorismus erstrecken sich oftmals über das Hoheitsgebiet der EU hinaus. Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol daher personenbezogene Daten mit Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen wie Interpol austauschen dürfen.

(27) Die Hintergründe von schweren Straftaten und Terrorismus erstrecken sich oftmals über das Hoheitsgebiet der EU hinaus. Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol daher personenbezogene Daten mit Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen wie Interpol austauschen dürfen. Beim Austausch personenbezogener Daten mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit für eine effektive Strafverfolgung und den Schutz personenbezogener Daten bestehen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Informationen, die ein Drittstaat oder eine internationale Organisation eindeutig unter Verletzung der Menschenrechte erhalten hat, dürfen nicht verarbeitet werden.

(31) Informationen, die eindeutig unter Verletzung der Menschenrechte erhalten wurden, dürfen nicht verarbeitet werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen sollten verschärft und an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/200132 angeglichen werden, um einen hohen Schutz des Einzelnen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Da in Erklärung 21 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union der besondere Charakter der Verarbeitung personenbezogener Daten im Strafverfolgungsbereich anerkannt wird, sollten die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen autonom sein, jedoch an andere geltende Datenschutzvorschriften für die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere an das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates zum Schutze des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten33, die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates34 und den Rahmenbeschluss 2008/977/JI35 des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, angeglichen werden.

(32) Die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen sollten verschärft und an andere entsprechende Datenschutzinstrumente, die bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in der Union zur Anwendung kommen, angeglichen werden, um einen hohen Schutz des Einzelnen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Während Beschluss 2009/371 JI des Rates eine solide Datenschutzregelung für Europol vorsieht, sollte diese weiter entwickelt werden, um Europol an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon anzupassen, der zunehmend wichtigen Rolle von Europol Rechnung zu tragen und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und Europol, das für einen erfolgreichen Informationsaustausch notwendig ist, weiter zu stärken. Die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen sollten verschärft und an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/200132 oder das Instrument angeglichen werden, durch das die Verordnung (EG) 45/2001 ersetzt wird, um einen hohen Schutz des Einzelnen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie auf andere Datenschutzgrundsätze sicherzustellen; dazu zählen der Verantwortlichkeitsgrundsatz, Folgenabschätzungen zum Datenschutz, der technische Schutz der Privatsphäre („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Privacy by Default“) sowie die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sobald der neue Datenschutzrahmen der Organe und Einrichtungen der EU angenommen wird, sollte er auf Europol angewendet werden. Da in Erklärung 21 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union der besondere Charakter der Verarbeitung personenbezogener Daten im Strafverfolgungsbereich anerkannt wird, erweist es sich als erforderlich, dass spezifische Regelungen zum Schutz von personenbezogenen Daten und dem freien Verkehr solcher Daten für Europol basierend auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt und an andere geltende Datenschutzvorschriften für die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere an das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates zum Schutze des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten33, die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates34 und an die strengen Datenschutzauflagen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen35 verarbeitet werden [durch bei Annahme geltende einschlägige Richtlinie ersetzen], angeglichen werden. Transparenz ist ein entscheidender Teil des Datenschutzes, da durch sie andere Datenschutzgrundsätze und –rechte ausgeübt werden können. Um die Transparenz zu steigern, sollte Europol über eine transparente Datenschutzstrategie verfügen, die es der Öffentlichkeit leicht zugänglich machen und in der es in verständlicher Form und unter Verwendung einer einfachen und klaren Sprache die Bestimmungen im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und die für die Ausübung der Rechte von betroffenen Personen verfügbaren Mittel darlegen sollte, sowie eine Liste der internationalen Abkommen und Kooperationsvereinbarungen, die es zu Drittstaaten, Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen unterhält, veröffentlichen.

___________________________

_______________________

32 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

32 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

33 Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, Straßburg, 28.1.1981.

33 Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, Straßburg, 28.1.1981.

34 Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.

34 Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.

35 ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

35 ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Personenbezogene Daten sollten so weit wie möglich nach dem Grad ihrer Richtigkeit und ihrer Zuverlässigkeit unterschieden werden. Fakten sollten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden, um den Schutz des Einzelnen und die Qualität und Zuverlässigkeit der von Europol verarbeiteten Informationen sicherzustellen.

(33) Personenbezogene Daten sollten nach dem Grad ihrer Richtigkeit und ihrer Zuverlässigkeit unterschieden werden. Fakten sollten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden, um den Schutz des Einzelnen und die Qualität und Zuverlässigkeit der von Europol verarbeiteten Informationen sicherzustellen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Aufgrund des speziellen Charakters der Agentur sollte diese über eine eigene besondere Regelung verfügen, um den Datenschutz sicherzustellen, welche in keinem Fall der allgemeinen Regelung der Union und seiner Agenturen nachstehen sollte. In diesem Sinne sollten die Reformen innerhalb der allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz so bald wie möglich auf Europol angewendet werden, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen allgemeinen Regelung; die Abstimmung der Bestimmungen zwischen den besonderen Regelungen von Europol und der EU zum Datenschutz sollte spätestens zwei Jahre nach Annahme einer Regelung hierzu erfolgen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit werden personenbezogene Daten verarbeitet, die sich auf unterschiedliche Kategorien von Betroffenen beziehen. Daher sollte Europol eine möglichst klare Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten unterschiedlicher Kategorien von Betroffenen vornehmen. Personenbezogene Daten von Opfern, Zeugen und Personen, die im Besitz sachdienlicher Informationen sind, sowie personenbezogene Daten von Minderjährigen sollten besonders geschützt werden. Daher sollte Europol diese Daten nur verarbeiten, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um in seine Zuständigkeit fallende Kriminalitätsformen zu verhüten und zu bekämpfen, und wenn diese Daten andere, bereits von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen.

(34) Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit werden personenbezogene Daten verarbeitet, die sich auf unterschiedliche Kategorien von Betroffenen beziehen. Daher sollte Europol eine möglichst klare Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten unterschiedlicher Kategorien von Betroffenen vornehmen. Personenbezogene Daten von Opfern, Zeugen und Personen, die im Besitz sachdienlicher Informationen sind, sowie personenbezogene Daten von Minderjährigen sollten besonders geschützt werden. Daher sollte Europol diese Daten nicht verarbeiten dürfen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Zur Wahrung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten sollte Europol personenbezogene Daten nicht länger speichern als für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich.

(35) Zur Wahrung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten sollte Europol personenbezogene Daten nicht länger speichern als für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich. Spätestens drei Jahre nach Eingabe der Daten sollte überprüft werden, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Europol sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit personenbezogener Daten zu garantieren.

(36) Europol hat alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit personenbezogener Daten zu garantieren.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Jede Person sollte das Recht haben, die sie betreffenden personenbezogenen Daten einzusehen und sie gegebenenfalls berichtigen, löschen oder sperren zu lassen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die Rechte des Betroffenen und ihre Ausübung sollten die Europol auferlegten Pflichten unberührt lassen und den in dieser Verordnung niedergelegten Einschränkungen unterliegen.

(37) Jede Person sollte das Recht haben, die sie betreffenden personenbezogenen Daten einzusehen und sie gegebenenfalls berichtigen, löschen oder sperren zu lassen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Zum Schutz der Rechte und der Grundfreiheiten der Betroffenen ist es erforderlich, in dieser Verordnung eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten vor allem für die Richtigkeit und die Aktualität der von ihnen an Europol übermittelten Daten verantwortlich sein und die Ordnungsgemäßheit der Datenübermittlung sicherstellen. Europol sollte dafür sorgen, dass die ihm von anderen Datenlieferanten übermittelten Daten richtig und stets auf dem neuesten Stand sind. Europol sollte zudem sicherstellen, dass alle Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet und nur für einen bestimmten Zweck erhoben und verarbeitet werden, dass sie angemessen, relevant und in Bezug auf die Zwecke der Verarbeitung verhältnismäßig sind und dass sie nicht länger als für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich gespeichert werden.

(38) Zum Schutz der Rechte und der Grundfreiheiten der Betroffenen ist es erforderlich, in dieser Verordnung eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten vor allem für die Richtigkeit und die Aktualität der von ihnen an Europol übermittelten Daten verantwortlich sein und die Ordnungsgemäßheit der Datenübermittlung sicherstellen. Europol sollte dafür sorgen, dass die ihm von anderen Datenlieferanten übermittelten Daten richtig und stets auf dem neuesten Stand sind. Europol stellt zudem sicher, dass alle Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet und nur für einen bestimmten Zweck erhoben und verarbeitet werden, dass sie angemessen, relevant und in Bezug auf die Zwecke der Verarbeitung verhältnismäßig sind und dass sie nicht länger als für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich gespeichert werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten sollte Europol jedwede Erhebung, Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich festhalten. Europol sollte verpflichtet sein, mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen seine Protokolle oder Unterlagen vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können.

(39) Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten sollte Europol jedwede Erhebung, Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich festhalten. Europol ist verpflichtet, mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen seine Protokolle oder Unterlagen vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Europol sollte einen Datenschutzbeauftragten benennen, der Europol bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt. Der Datenschutzbeauftragte sollte eine Position bekleiden, die es ihm ermöglicht, seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig und wirksam nachzugehen.

(40) Europol sollte einen Datenschutzbeauftragten benennen, der Europol bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt. Der Datenschutzbeauftragte sollte eine Position bekleiden, die es ihm ermöglicht, seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig und wirksam nachzugehen. Der Datenschutzbeauftragte ist mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten sollte von den nationalen Kontrollbehörden überwacht werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Rechtmäßigkeit der in Europol erfolgenden Datenverarbeitung in völliger Unabhängigkeit überwachen.

(41) Eine unabhängige, hinreichend ermächtigte, transparente, verantwortliche und effektive Aufsichtsstruktur ist für den Schutz von Einzelnen im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt, von wesentlicher Bedeutung. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten sollte von den nationalen Kontrollbehörden überwacht werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Rechtmäßigkeit der in Europol erfolgenden Datenverarbeitung in völliger Unabhängigkeit überwachen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) In Einzelfragen, die eine Mitwirkung von nationaler Seite erfordern, sowie generell zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sollten der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden zusammenarbeiten.

(42) Es muss eine verschärfte und wirksame Aufsicht von Europol sichergestellt werden, wobei die auf nationaler Ebene und Unionsebene vorhandenen Ressourcen und gesammelten Fachkenntnisse optimal genutzt werden müssen. In Einzelfragen, die eine Mitwirkung von nationaler Seite erfordern, sowie generell zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sollten der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden zusammenarbeiten. Sofern erforderlich, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte die Fachkenntnisse und Erfahrungen nationaler Datenschutzbehörden bei der Wahrnehmung seiner Pflichten, einschließlich der Ausführung von Überprüfungen und Inspektionen vor Ort, nutzen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Da Europol auch nicht operative personenbezogene Daten verarbeitet, die in keinem Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen, sollten derartige Daten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet werden.

(43) Da Europol auch nicht operative personenbezogene Daten verarbeitet, die in keinem Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen, etwa personenbezogene Daten von Europol-Personal, Dienstleistern oder Besuchern, sollten derartige Daten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet werden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte Beschwerden von betroffenen Personen entgegennehmen und ihnen nachgehen. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Kontrollbehörde sollte die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten.

(44) Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte Beschwerden von betroffenen Personen entgegennehmen und ihnen nachgehen. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall für eine vollständige Aufklärung notwendig ist. Die Kontrollbehörde sollte die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Um zu gewährleisten, dass Europol eine transparente und voll rechenschaftspflichtige Organisation ist, ist es im Lichte von Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich, Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten Europols durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente festzulegen, wobei gebührend dafür Sorge getragen werden sollte, dass operative Informationen vertraulich behandelt werden.

(48) Um die Rolle der Parlamente bei der Überwachung des Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die politische Verantwortung der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Achtung und Wahrnehmung ihrer jeweiligen Befugnisse im Gesetzgebungsprozess zu achten, muss Europol eine transparente und voll rechenschaftspflichtige Organisation sein. Zu diesem Zweck sollten im Lichte von Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten Europols durch das Europäische Parlament und durch die nationalen Parlamente gemäß den Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten, die in Titel II des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union enthalten sind, festgelegt werden, wobei gebührend dafür Sorge getragen werden sollte, dass operative Informationen vertraulich behandelt werden.

Begründung

Um im Bereich der Tätigkeiten von Europol eine tiefere und engere parlamentarische Zusammenarbeit auszuüben, legen die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament gemäß Titel II des Protokolls (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gemeinsam spezifische Verfahren fest.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Angesichts der Art der Aufgaben Europols und der Rolle seines Exekutivdirektors sollte der Exekutivdirektor vor seiner Ernennung sowie vor einer möglichen Verlängerung seines Mandats aufgefordert werden können, gegenüber dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Der Exekutivdirektor sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat auch den Jahresbericht vorlegen. Ferner sollte das Europäische Parlament den Exekutivdirektor auffordern können, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(50) Angesichts der Art der Aufgaben Europols und der Rolle seines Exekutivdirektors sollte der Exekutivdirektor vor seiner Ernennung sowie vor einer möglichen Verlängerung seines Mandats aufgefordert werden, gegenüber dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Der Exekutivdirektor sollte dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss und dem Rat ebenso einen Jahresbericht vorlegen. Ferner sollte das Europäische Parlament den Exekutivdirektor auffordern können, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

Begründung

Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die parlamentarische Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente. Zu diesem Zweck wird die der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss eingerichtet, welches in Artikel 53 dieser Verordnung geregelt ist.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung Europols in dem Mitgliedstaat, in dem Europol seinen Sitz hat (Niederlande), und die speziellen Vorschriften für das Personal Europols und seine Familienangehörigen sollten in einem Sitzabkommen festgelegt werden. Außerdem sollte der Sitzmitgliedstaat die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise Europols, einschließlich Schulen für die Kinder und Transportmöglichkeiten, gewährleisten, damit Europol hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage einstellen kann.

entfällt

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Die durch diese Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts (Europol) und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und wird deren Nachfolger. Es sollte daher auch deren Rechtsnachfolger in Bezug auf die von ihnen geschlossenen Verträge (einschließlich Arbeitsverträge), ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten sein. Die internationalen Übereinkommen, die das auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichtete Europäische Polizeiamt und die auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI des Rates errichtete Europäische Polizeiakademie abgeschlossen haben, sollten mit Ausnahme des von der Europäischen Polizeiakademie abgeschlossenen Sitzabkommens in Kraft bleiben.

(57) Die durch diese Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts (Europol) und wird dessen Nachfolger. Es sollte daher auch deren Rechtsnachfolger in Bezug auf die von ihnen geschlossenen Verträge (einschließlich Arbeitsverträge), ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten sein. Die internationalen Übereinkommen, die das auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichtete Europäische Polizeiamt abgeschlossen hat, sollten in Kraft bleiben.

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Um zu gewährleisten, dass Europol weiterhin die Aufgaben des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten Übergangsregelungen getroffen werden, vor allem in Bezug auf den Verwaltungsrat, den Exekutivdirektor und die Zweckbindung eines Teils der Haushaltsmittel Europols für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(58) Um zu gewährleisten, dass Europol weiterhin die Aufgaben des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten Übergangsregelungen getroffen werden, vor allem in Bezug auf den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor.

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung im Bereich der Strafverfolgung auf EU-Ebene zuständigen Agentur, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens besser auf Ebene der Union erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(59) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung auf EU-Ebene zuständigen Agentur, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens besser auf Ebene der Union erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung

Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Um die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der Europäischen Union zu verbessern, ihre Maßnahmen zu verstärken und zu unterstützen und eine kohärente europäische Aus- und Fortbildungspolitik auf dem Gebiet der Strafverfolgung sicherzustellen, wird eine Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) errichtet.

1. Um die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der Europäischen Union zu verbessern, sowie ihre Maßnahmen zu verstärken und zu unterstützen, wird eine Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) errichtet.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die durch diese Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts (Europol) und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und wird deren Nachfolger.

2. Die durch diese Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts (Europol) und wird dessen Nachfolger.

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die gemäß Artikel 7 eingerichtet oder benannt wird.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „zuständige Behörden der Mitgliedstaaten“ alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Polizei- und sonstigen Strafverfolgungsbehörden, die nach innerstaatlichem Recht für die Prävention und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind;

(a) „zuständige Behörden der Mitgliedstaaten“ alle in den Mitgliedstaaten bestehenden staatlichen Behörden, die nach geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, zuständig sind;

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) „Analyse“ die Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zur Unterstützung kriminalpolizeilicher Ermittlungen;

(b) „Analyse“ die sorgfältige Untersuchung von Informationen, um deren spezifische Bedeutung und besondere Merkmale zur Unterstützung kriminalpolizeilicher Ermittlungen und Ausführung einer der in Artikel 4 aufgeführten anderen Aufgaben aufzudecken.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (nachfolgend „betroffene Person“); eine bestimmbare Person ist eine Person, die direkt oder indirekt bestimmt werden kann, etwa durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

(i) „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer eindeutigen Kennung oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k) „Empfänger“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die die Daten weitergegeben werden, gleichgültig, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen einer speziellen Untersuchung möglicherweise Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger;

(k) „Empfänger“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die die Daten weitergegeben werden, gleichgültig, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht;

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Amendment

(n) „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

(n) „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, ausschließlich für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person deutlich und unmissverständlich zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Europol unterstützt und verstärkt die Tätigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der in Anhang 1 aufgeführten, zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden Formen von schwerer Kriminalität, Terrorismus und sonstiger Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist.

1. Europol unterstützt und verstärkt die Tätigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen von schwerer Kriminalität wie in Anhang 1 aufgeführt, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, so dass ein gemeinsamer Ansatz der Mitgliedstaaten erforderlich ist, der dem Umfang, der Bedeutung und den Folgen der Taten Rechnung trägt.

Begründung

Es ist sehr wichtig, dass eine eindeutige Beschreibung der Ziele von Europol vorliegt. Die vorgeschlagene Verbindung zwischen einem erforderlichen gemeinsamen Ansatz und dem gemeinsamen Interesse durch eine Politik der Union könnte die Zuständigkeit von Europol in den Fällen einschränken, in denen keine oder keine explizite Politik der Union festgelegt ist. Da zu dem Begriff „schwere Kriminalität“ keine Definition vorliegt, könnte die Zuständigkeit von Europol dagegen bei den Straftaten ausgeweitet werden, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Europol hat zum Ziel, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete zu unterstützen, zu konzipieren, durchzuführen und zu koordinieren.

entfällt

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf Fortbildungsmaßnahmen, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) unverzügliche Unterrichtung der Mitgliedstaaten über diese betreffende Informationen und etwaige Zusammenhänge zwischen Straftaten;

(b) unverzügliche Unterrichtung der Mitgliedstaaten über diese betreffende Informationen und etwaige Zusammenhänge zwischen Straftaten durch die nationalen Europol-Stellen gemäß Artikel 7;

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder

 

(i) in bereits von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Untersuchungen oder auf Ersuchen von Europol an einen Mitgliedstaat, kriminalpolizeiliche Ermittlungen einzuleiten, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder

Begründung

Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen Europol diese Aufgabe erfüllen kann, sollte eindeutig formuliert werden, insbesondere unter wessen Verantwortung diese Maßnahmen durchgeführt werden und die Folgen für die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten für die verarbeiteten Daten.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) technische und finanzielle Unterstützung von grenzübergreifenden Aktionen und Untersuchungen der Mitgliedstaaten einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen;

(h) technische und finanzielle Unterstützung von grenzübergreifenden Aktionen und Untersuchungen der Mitgliedstaaten einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Artikel 5;

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Unterstützung, Konzipierung, Durchführung und Koordinierung der in Kapitel III vorgesehenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete in Zusammenarbeit mit dem Netz der Schulungseinrichtungen der Mitgliedstaaten;

entfällt

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) Unterstützung der auf der Grundlage von Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten EU-Einrichtungen und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) mit sachdienlichen Informationen über Straftaten und Analysen zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen;

entfällt

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(la) Unterstützung der Ermittlungen in den Mitgliedstaaten insbesondere durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen;

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Europol wendet keine Zwangsmaßnahmen an.

Begründung

Diese Regel (die dem Artikel 88 AEUV entnommen wurde) betrifft alle Tätigkeiten von Europol und muss daher an dieser Stelle erwähnt werden und nicht im nächsten Artikel, in dem lediglich gemeinsame Ermittlungsgruppen behandelt werden.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Europol kann innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, an allen Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe mitwirken und Informationen mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen.

2. Europol kann innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, an allen Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe mitwirken und Informationen mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen. Die Europol-Bediensteten nehmen nicht an der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen teil.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Teilnahme von Europol an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates abzustimmen, die diese bilden, und ist in einem Dokument festzuhalten, welches zuvor vom Direktor von Europol zu unterzeichnen und der entsprechenden Vereinbarung zur Schaffung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beizufügen ist.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Der in Absatz 3a genannte Anhang legt die Bedingungen für die Teilnahme von Europol-Bediensteten an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe fest, einschließlich der Festlegung der Vorrechte und Immunitäten dieser Bediensteten und der Verantwortung, welche sich aus möglichem unregelmäßigen Vorgehen derselben ergibt.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Die Europol-Bediensteten, die an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen, unterliegen in Bezug auf Verstöße, deren Gegenstand sie sind oder die sie begehen könnten, dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Ermittlungsgruppe tätig ist, und das auf alle Mitglieder der Ermittlungsgruppe Anwendung findet, welche in diesem Mitgliedstaat analoge Tätigkeiten ausführen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3d. Die Europol-Bediensteten, die an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen, können Informationen aus Datenspeichersystemen von Europol mit den Mitgliedern der Gruppe austauschen. Da dies zu Kontakten gemäß Artikel 7 führt, informiert Europol gleichzeitig die nationalen Europol-Stellen in den Mitgliedstaaten, die in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe vertreten sind, sowie die nationalen Europol-Stellen in den Mitgliedstaaten, die die Information bereitgestellt haben.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3e. Die Informationen, die ein Europol-Bediensteter im Zuge seiner Beteiligung an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe erhält, können durch die nationalen Europol-Stellen in jedes der Datenspeichersysteme von Europol aufgenommen werden, wozu die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, die diese Informationen bereitgestellt hat, wobei diese auch für den fraglichen Vorgang verantwortlich ist.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Europol setzt in bestimmten Fällen, in denen es der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen über eine in seine Zuständigkeit fallende Straftat eingeleitet werden sollten, Eurojust in Kenntnis.

1. Europol setzt in bestimmten Fällen, in denen es der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen über eine in seine Zuständigkeit fallende Straftat eingeleitet werden sollten, Eurojust in Kenntnis.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gleichzeitig ersucht Europol die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 eingerichteten nationalen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen.

2. Gleichzeitig kann Europol die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 eingerichteten nationalen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen ersuchen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Im Falle des Verdachts eines heimtückischen Angriffs auf das Netz und das Informationssystem zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Unionsorgane, der von einem in einem Drittstaat ansässigen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur durchgeführt wird, leitet Europol auf eigene Initiative Ermittlungen ein.

Begründung

Dadurch sollen Situationen vermieden werden, in denen Berichte über heimtückische Angriffe von den Mitgliedstaaten nicht aufgegriffen und somit nicht untersucht werden.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die nationalen Stellen setzten Europol unverzüglich in Kenntnis, wenn strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.

3. Die Mitgliedstaaten tragen diesen Anträgen gebührend Rechnung und setzen Europol über ihre nationalen Stellen unverzüglich darüber in Kenntnis, ob strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit Europol bei der Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben zusammen.

1. Die Mitgliedstaaten und Europol arbeiten bei der Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben zusammen.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Stelle, die als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete dient. In jedem Mitgliedstaat wird ein Beamter zum Leiter der nationalen Stelle ernannt.

2. Jeder Mitgliedstaat benennt oder legt eine nationale Stelle fest, die als Verbindungsorgan zwischen Europol und den von den Mitgliedstaaten als zuständig benannten Behörden dient. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Leiter der nationalen Stelle.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In Einzelfällen kann Europol direkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Dabei setzt Europol jeweils unverzüglich die zuständige nationale Stelle in Kenntnis und übermittelt ihr Kopien sämtlicher Informationen, die im Zuge der direkten Kontakte zwischen Europol und den zuständigen nationalen Behörden ausgetauscht werden.

4. Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Im Rahmen einzelner Ermittlungen, welche diese Behörden durchführen, kann Europol auch direkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, sofern dieser direkte Kontakt einen Mehrwert zum erfolgreichen Abschluss der Ermittlung bietet und nationale Rechtsvorschriften eingehalten werden. Europol setzt die zuständige nationale Stelle im Voraus über die Notwendigkeit eines derartigen Kontakts in Kenntnis. Europol übermittelt so bald wie möglich Kopien der Informationen, die im Zuge dieser direkten Kontakte ausgetauscht wurden.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten stellen über ihre nationale Stelle oder über eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats insbesondere Folgendes sicher:

5. Die Mitgliedstaaten stellen über ihre nationale Stelle insbesondere Folgendes sicher:

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Übermittlung von für die Verwirklichung der Ziele Europols notwendigen Informationen an Europol; dies schließt ein, dass Europol zum einen unverzüglich sämtliche Informationen übermittelt werden, die sich auf Kriminalitätsformen beziehen, deren Bekämpfung sich die Europäische Union als vorrangiges Ziel gesetzt hat, und dass zum anderen sich auf eine in die Zuständigkeit von Europol fallende Straftat beziehende Daten, die die Mitgliedstaaten auf bi- oder multilateraler Ebene mit anderen Mitgliedstaaten austauschen, jeweils in Kopie an Europol übermittelt werden;

(a) Europol auf eigene Initiative die notwendigen Informationen und Daten zur Ausführung seiner Tätigkeiten zu liefern und den Anfragen nach Information, Datenlieferung und Beratung durch Europol zu entsprechen;

 

Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit obliegenden Verantwortung im Einzelfall nicht verpflichtet, Informationen oder Erkenntnisse zu übermitteln, wenn hierdurch

 

(i) wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt würden;

 

(ii) der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde; oder

 

(iii) Informationen preisgegeben würden, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete in den Mitgliedstaaten mit Europol;

(b) wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden mit Europol;

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Verbesserung des Informationsstands über die Europol-Tätigkeiten.

entfällt

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Anfordern sachdienlicher Informationen von Europol zur Unterstützung der von den benannten zuständigen Behörden durchgeführten Ermittlungen;

Begründung

Es ist wichtig als Aufgabe der nationalen Stellen hinzuzufügen, dass sie für ihre Ermittlungen sachdienliche Informationen von Europol anfordern dürfen, womit die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten verstärkt wird.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) Sicherstellung einer wirksamen Kommunikation und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden;

Begründung

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 haben die nationalen Stellen eine wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden sicherzustellen, da sie die Kontaktstelle zwischen Europol und den Mitgliedstaaten bilden.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc) Sicherstellung der Rechtmäßigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst.

Begründung

Diese neue Zuständigkeit trägt zu einer weiteren Verstärkung des durch diese Verordnung festgelegten Datenschutzsystems bei.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein Mindestmaß an Sicherheit der für die Verbindung zu Europol verwendeten Systeme.

9. Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein Höchstmaß an Sicherheit der für die Verbindung zu Europol verwendeten Systeme.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Verbindungsbeamten unterstützen den Austausch von Informationen zwischen Europol und dem entsendenden Mitgliedstaat.

3. Die Verbindungsbeamten übermitteln Informationen von ihren nationalen Stellen an Europol und von Europol an die nationalen Stellen.

Begründung

Im Einklang mit den anderen Artikeln ist es notwendig, in diesem Artikel zu verdeutlichen, dass die nationalen Stellen die Kontaktstelle zwischen den Mitgliedstaaten und Europol bilden.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Verbindungsbeamten unterstützen den Austausch von Informationen zwischen dem entsendenden Mitgliedstaat und den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Für einen derartigen bilateralen Informationsaustausch kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auch bei nicht in die Zuständigkeit von Europol fallenden Straftaten auf die Infrastruktur von Europol zurückgegriffen werden. Die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

4. Die Verbindungsbeamten unterstützen den Austausch von Informationen zwischen dem entsendenden Mitgliedstaat und den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Für einen derartigen bilateralen Informationsaustausch kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auch bei nicht in die Zuständigkeit von Europol fallenden Straftaten auf die Infrastruktur von Europol zurückgegriffen werden. Die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Dieser Informationsaustausch findet in Übereinstimmung mit EU- und nationalem Recht statt, insbesondere unter Einhaltung des Beschlusses 2008/977/JI des Rates bzw. der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Europol verarbeitet die im Rahmen dieser Bestimmung erhaltenen Daten nur, wenn es als rechtmäßiger Empfänger gemäß nationalem oder EU-Recht angesehen werden kann.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel III

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUS- UND FORTBILDUNG VON STRAFVERFOLGUNGSBEDIENSTETEN

entfällt

Artikel 9

 

Europol-Akademie

 

1. Innerhalb Europols hat die durch diese Verordnung geschaffene Abteilung „Europol-Akademie“ den Auftrag, insbesondere auf dem Gebiet der Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität und des Terrorismus, der Risikobewältigung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder bei Sportveranstaltungen, der strategischen Planung und Leitung nichtmilitärischer EU-Missionen sowie der Leitung von Strafverfolgungsmaßnahmen und des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete zu unterstützen, auszuarbeiten, durchzuführen und zu koordinieren und insbesondere Folgendes sicherzustellen:

 

(a) Verbesserung des Informationsstands und der Kenntnisse über

 

(i) internationale und EU-Instrumente zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung,

 

(ii) die EU-Einrichtungen, insbesondere über Europol, Eurojust und Frontex, sowie ihre Funktionsweise und Aufgaben,

 

(iii) rechtliche Aspekte der Strafverfolgungszusammenarbeit und die in der Praxis bestehenden Möglichkeiten für den Zugriff auf Informationskanäle;

 

(b) Förderung des Auf- und Ausbaus der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten;

 

(c) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu bestimmten Themenbereichen des Strafrechts und der Polizeiarbeit, bei denen durch die Schulung auf EU-Ebene ein zusätzlicher Nutzen entsteht;

 

(d) Ausarbeitung gemeinsamer Lehrpläne, insbesondere zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten auf die Teilnahme an zivilen Missionen der Union;

 

(e) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei bilateralen Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten;

 

(f) Schulung von Ausbildern und Unterstützung von Ausbildern bei der Verbesserung der Lehrmethoden und beim Austausch bewährter Lehrmethoden.

 

2. Die Europol-Akademie entwickelt und aktualisiert Lehrmittel und -methoden und bindet sie in eine Strategie des lebenslangen Lernens ein, um die Qualifikationen von Strafverfolgungsbediensteten zu verbessern. Die Europol-Akademie wertet die Ergebnisse dieser Maßnahmen aus, um die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Maßnahmen verbessern zu können.

 

Artikel 10

 

Aufgaben der Europol-Akademie

 

1. Die Europol-Akademie erstellt Analysen des mehrjährigen strategischen Aus- und Fortbildungsbedarfs und erarbeitet mehrjährige Aus- und Fortbildungsprogramme.

 

2. Die Europol-Akademie konzipiert und führt Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Lehrprodukte ein, darunter

 

(a) Kurse, Seminare, Konferenzen, internetbasierte Schulungen und E-Learning-Tätigkeiten;

 

(b) gemeinsame Lehrpläne zur Sensibilisierung, zur Schließung von Wissenslücken und/oder zur Erleichterung eines gemeinsamen Vorgehens gegen Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität;

 

(c) aufeinander aufbauende Schulungsmodule zunehmenden Schwierigkeitsgrads, die entsprechende Fertigkeiten der betreffenden Zielgruppen voraussetzen und sich entweder auf eine vorgegebene geografische Region konzentrieren, sich mit einem bestimmten Kriminalitätsbereich befassen oder auf die Vermittlung bestimmter fachlicher Fähigkeiten abstellen;

 

(d) Programme für den Austausch oder die Abstellung von Strafverfolgungsbediensteten im Rahmen eines operativen Aus- und Fortbildungskonzepts.

 

3. Um eine kohärente europäische Aus- und Fortbildungspolitik zur Unterstützung von zivilen Missionen und von Maßnahmen zum Aus- und Aufbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten zu gewährleisten, ergreift die Europol-Akademie folgende Maßnahmen:

 

(a) Bewertung der Wirkung bestehender EU-bezogener Strategien und Initiativen für die Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten;

 

(b) Ausarbeitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten der Mitgliedstaaten auf die Teilnahme an zivilen Missionen einschließlich der Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse;

 

(c) Ausarbeitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere aus Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind;

 

(d) Verwaltung zweckgebundener Außenhilfen der Union für die Unterstützung von Drittstaaten beim Auf- und Ausbau eigener Kapazitäten in einschlägigen Politikbereichen nach Maßgabe der festgelegten vorrangigen Ziele der Union.

 

4. Die Europol-Akademie fördert die gegenseitige Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der geltenden europäischen Qualitätsstandards in diesem Bereich.

 

Artikel 11

 

Aus- und fortbildungsrelevante Forschungsarbeiten

 

1. Die Europol-Akademie trägt zu Forschungsarbeiten bei, die für die unter dieses Kapitel fallenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen relevant sind.

 

2. Die Europol-Akademie fördert und schließt Partnerschaften mit EU-Einrichtungen sowie mit öffentlichen oder privaten Hochschuleinrichtungen und fördert engere Partnerschaften zwischen Hochschulen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete in den Mitgliedstaaten.

 

Begründung

Sämtliche Bezüge auf Aus- und Fortbildung sollten entfernt werden, da der Verfasser der Auffassung ist, dass eine Verschmelzung von CEPOL und Europol unangebracht ist. Dementsprechend wird das gesamte Kapitel III gelöscht.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) einen wissenschaftlichen Beirat gemäß Artikel 20,

entfällt

Begründung

Da der wissenschaftliche Beirat aufgrund der Verschmelzung von CEPOL und Europol geschaffen wird und der Verfasser der Auffassung ist, dass diese Zusammenlegung unangebracht ist, sollte dieser Buchstabe c gelöscht werden.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) gegebenenfalls einen Exekutivausschuss gemäß den Artikeln 21 und 22.

entfällt

Begründung

Der Verfasser erachtet die Möglichkeit der Schaffung eines Exekutivausschusses zur Sicherstellung der Transparenz und der internen Demokratie Europols für nicht zweckmäßig.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind.

1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind.

Begründung

Im Verwaltungsrat wird jeder Mitgliedstaat von nur je einem Mitglied vertreten, daher wird es aus Gründen der Gerechtigkeit als angebrachter erachtet, wenn die Kommission ebenfalls von nur einem Mitglied vertreten wird.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Ein Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses hat die Möglichkeit, als Beobachter bei den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Dieser Vertreter hat kein Stimmrecht.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen, das nach Maßgabe seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung öffentlicher oder privater Organisationen und seiner Vertrautheit mit der nationalen Strategie für die Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten ernannt wird. An Diskussionen oder Entscheidungen über Fragen der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten nehmen die stellvertretenden Mitglieder als Vollmitglied teil. Das ordentliche Mitglied wird bei Abwesenheit durch das stellvertretende Mitglied vertreten. Wenn das stellvertretende Mitglied bei Diskussionen oder Entscheidungen über Fragen der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten abwesend ist, wird es durch das ordentliche Mitglied vertreten.

3. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen, das vom ordentlichen Mitglied auf Grundlage der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Kriterien ernannt wird. Das ordentliche Mitglied wird bei Abwesenheit durch das stellvertretende Mitglied vertreten.

Begründung

Es ist aus operativer Sicht sinnvoller, wenn das ordentliche Mitglied des Verwaltungsrates das stellvertretende Mitglied selbst auswählt.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Alle Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

4. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

Begründung

In Abhängigkeit von der Wahl des Mitglieds des Verwaltungsrats durch den Mitgliedstaat, was die Löschung des ersten Absatzes dieses Artikels erforderlich macht.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

5. Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder richtet sich nach der Zeit, die ihnen der Mitgliedstaat, der sie ernannt hat, angedacht hat.

Begründung

Jeder Mitgliedstaat wählt sein Mitglied für den Verwaltungsrat und um diesem System Kohärenz zu verleihen, sollte sich seine Amtszeit nach der Zeit richten, die ihm der Mitgliedstaat, der es ernannt hat, angedacht hat.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Der Vorsitzende wird durch das Sekretariat des Verwaltungsrats unterstützt. Das Sekretariat hat insbesondere die Aufgabe

 

(a) einer engen und stetigen Mitarbeit bei der Organisation, der Koordinierung und der Sicherstellung der Kohärenz der Tätigkeit des Verwaltungsrates. Unter der Verantwortung und Leitung des Vorsitzenden hat es zudem die Aufgabe

 

(b) der erforderlichen administrativen Unterstützung des Verwaltungsrates bei der Ausübung seiner Pflichten.

Begründung

Die Erfahrung zeigt die Nützlichkeit eines Sekretariats des Verwaltungsrats, welches daher erhalten bleiben sollte.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates übermittelt zu Beginn seines Mandats eine Interessenerklärung.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) verabschiedet einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten Europols und übermittelt ihn bis spätestens 1. Juli des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten und veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht;

(d) verabschiedet einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten Europols, übermittelt ihn und legt ihn dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss vor und übermittelt ihn dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bis spätestens 1. Juli des folgenden Jahres. und veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht;

Amendment              100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;

entfällt

Begründung

Die Zuständigkeit Europols sollte nicht überschritten werden und mit der Zuständigkeit des OLAF verknüpft werden.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) verabschiedet Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats und des wissenschaftlichen Beirats;

(h) verabschiedet Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats; entfällt

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) übt im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Europol-Personal die Befugnisse aus, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

entfällt

Begründung

Dem entspricht die Änderung zu Artikel 19 Buchstabe (k a) (neu).

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) erlässt geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts;

(j) erlässt auf Vorschlag des Direktors geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts;

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(n) ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats;

entfällt

Begründung

Da der wissenschaftliche Beirat aufgrund der Verschmelzung von CEPOL und Europol geschaffen werden sollte und der Verfasser der Auffassung ist, dass diese Zusammenlegung unangebracht ist, sollte dieser Buchstabe n gelöscht werden.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(o) ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte und -bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);

(o) ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte und -bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Datenschutzbeauftragten;

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(p) trifft sämtliche Entscheidungen über die Errichtung und erforderlichenfalls Änderung der internen Strukturen Europols;

entfällt

Begründung

Dem entspricht die Änderung in Artikel 19 Buchstabe (k b) (neu).

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe q a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(qa) ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Verwaltungsrat unabhängig und für den Aufbau und die Verwaltung der Datenverarbeitungssysteme verantwortlich ist;

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Verwaltungsrat kann nach einem gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe f unterbreiteten Vorschlag des Europäischen Datenschutzbeauftragten die Verarbeitung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder vorübergehend oder endgültig verbieten;

Begründung

Dem entspricht die Änderung in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe f, wonach dem Europäischen Datenschutzbeauftragten ein Vorschlagsrecht zum vorübergehenden oder endgültigen Verbot der Verarbeitung zukommen soll.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

entfällt

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

 

Begründung

Dem entsprechen die Änderungen zu Art. 19 Buchstaben k und a (neu) sowie zu Art. 22 Abs. 3 entfällt

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Verwaltungsrat verabschiedet bis spätestens 30. November jeden Jahres ein jährliches Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission. Er übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten.

1. Der Verwaltungsrat verabschiedet bis spätestens 30. November jeden Jahres ein jährliches Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor und Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission. Er übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Ferner enthält das jährliche Arbeitsprogramm eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm muss mit dem in Absatz 4 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramm logisch übereinstimmen. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorherigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

2. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Ferner enthält das jährliche Arbeitsprogramm eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm muss Gegenstand des in Absatz 4 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramms sein. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorherigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Etwaige wesentliche Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach dem gleichen Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.

Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach dem gleichen Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das verabschiedete mehrjährige Arbeitsprogramm wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet.

Das verabschiedete mehrjährige Arbeitsprogramm wird dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss zugeleitet und vorgelegt und anschließend dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten und dem nationalen Datenschutzbeauftragten übermittelt.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente verabschiedet der Verwaltungsrat zudem ein mehrjähriges Arbeitsprogramm und aktualisiert dieses zum 30. November jeden Jahres.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente sowie des Europäischen Datenschutzbeauftragten verabschiedet der Verwaltungsrat zudem ein mehrjähriges Arbeitsprogramm und aktualisiert dieses zum 30. November jeden Jahres.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Läuft ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während ihrer Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender aus, so endet zu diesem Zeitpunkt automatisch auch ihre Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender.

2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Läuft ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während ihrer Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender aus, so endet zu diesem Zeitpunkt automatisch auch ihre Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender.

Begründung

Eine Amtszeit von fünf Jahren ist besser, da beide lange zusammenarbeiten sollten, um eine reibungslose Arbeitsweise von Europol sicherzustellen.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Ein Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses hat die Möglichkeit, als Beobachter bei den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

1. Unbeschadet von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Der Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

3. Der Exekutivdirektor erscheint vor der dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss und erstattet über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm zu entwerfen und dem Verwaltungsrat nach Rücksprache mit der Kommission zu unterbreiten,

(c) das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm zu entwerfen und dem Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission zu unterbreiten,

Begründung

Die Rücksprache mit der Kommission erfolgt in Form einer Stellungnahme, wie auch in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehen.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) eine Betrugsbekämpfungsstrategie für Europol auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

(h) eine Betrugsbekämpfungsstrategie sowie eine Strategieanalyse und eine Strategie zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten für Europol auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

Begründung

Für all das gibt es interne Gründe.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k) einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Rücksprache mit der Kommission zu unterbreiten,

(k) einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission zu unterbreiten,

Begründung

Die Rücksprache mit der Kommission erfolgt durch eine Stellungnahme.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5 – Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ka) unbeschadet von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j in Bezug auf Europol-Bedienstete, die Befugnisse auszuüben, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde");

Begründung

Die Befugnisse der Anstellungsbehörde sollten - wie im geltenden Rechtsrahmen vorgesehen - beim Exekutivdirektor verbleiben. Dem entsprechen die Änderungen in Art. 14 Abs. 1 Buchstabe (i) sowie Art. 14 Abs. 2.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5 – Buchstabe k b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(kb) trifft sämtliche Entscheidungen über die Errichtung und erforderlichenfalls Änderung der internen Strukturen Europols;

Begründung

Dem entspricht die Änderung in Art. 14 Abs. 1 Buchstabe p.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Abschnitt 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ABSCHNITT 3

entfällt

WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT FÜR AUS- UND FORTBILDUNGSMASSNAHMEN

 

Artikel 20

 

Wissenschaftlicher Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

 

1. Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen trägt als unabhängiges Beratungsgremium maßgebend zur wissenschaftlichen Qualität der von Europol im Aus- und Fortbildungsbereich durchgeführten Arbeiten bei. Zu diesem Zweck bindet der Exekutivdirektor den wissenschaftlichen Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen frühzeitig in die Ausarbeitung aller aus- und fortbildungsbezogenen Dokumente gemäß Artikel 14 ein.

 

2. Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen setzt sich aus elf Personen zusammen, die in den in Kapitel III dieser Verordnung behandelten Themenbereichen höchstes Ansehen auf akademischer oder beruflicher Ebene genießen. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sein. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind unabhängig. Sie fordern keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

 

3. Europol veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und aktualisiert sie regelmäßig.

 

4. Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können abberufen werden, falls sie die Unabhängigkeitskriterien nicht erfüllen.

 

5. Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von fünf Jahren. Er nimmt Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit an. Er wird bis zu viermal jährlich von seinem Vorsitz einberufen. Falls erforderlich beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats außerordentliche Sitzungen ein.

 

6. Der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung oder ihre Vertreter werden zu den Sitzungen als nicht stimmberechtigte Beobachter eingeladen.

 

7. Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wird von einem von ihm ausgewählten und vom Exekutivdirektor ernannten Europol-Bediensteten als Sekretär unterstützt.

 

8. Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat insbesondere die Aufgabe,

 

(a) den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Direktor für Aus- und Fortbildung bei der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms und anderer strategischer Dokumente zu unterstützen, um die wissenschaftliche Qualität dieser Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen sektorspezifischen politischen Strategien und vorrangigen Zielen der Union sicherzustellen,

 

(b) unabhängige Stellungnahmen zu der Zuständigkeit des Verwaltungsrats unterliegenden Sachverhalten abzugeben und den Verwaltungsrat in derartigen Fragen zu beraten,

 

(c) unabhängige Stellungnahmen zur Qualität von Lehrplänen sowie zu angewandten Schulungsmethoden, Schulungsoptionen und wissenschaftlichen Entwicklungen abzugeben und diesbezügliche Ratschläge zu erteilen,

 

(d) sonstige sich auf wissenschaftliche Aspekte der Aus- und Fortbildungstätigkeit Europols beziehende beratende Aufgaben wahrzunehmen, zu denen er vom Verwaltungsrat, vom Exekutivdirektor oder vom stellvertretenden Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung aufgefordert wird.

 

9. Die jährlichen Haushaltsmittel des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden im Haushaltsplan von Europol in einer eigenen Haushaltslinie bereitgestellt.

 

Begründung

Da der wissenschaftliche Beirat aufgrund der Zusammenlegung von Europol und Cepol gebildet wird, und der Berichterstatter der Ansicht ist, dass diese Zusammenlegung nicht stattfindet, muss Artikel 20 gestrichen werden.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Abschnitt 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ABSCHNITT 4

entfällt

EXEKUTIVAUSSCHUSS

 

Artikel 21

 

Einsetzung

 

Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen.

 

Artikel 22

 

Aufgaben und Organisation

 

1. Der Exekutivausschuss arbeitet dem Verwaltungsrat zu.

 

2. Der Exekutivausschuss hat folgende Aufgaben:

 

(a) Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat,

 

(b) Sicherstellung - gemeinsam mit dem Verwaltungsrat - angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen interner oder externer Prüfberichte und Evaluierungen sowie zu den Untersuchungsberichten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den darin enthaltenen Empfehlungen,

 

(c) Unterstützung und Beratung des Exekutivdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Interesse einer verstärkten administrativen Beaufsichtigung unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors nach Artikel 19.

 

3. In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss bei Bedarf bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen; dies gilt insbesondere für Verwaltungsangelegenheiten, beispielsweise die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde.

 

4. Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und drei anderen vom Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen bestimmten Mitgliedern zusammen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

 

5. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre. Das Mandat der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

 

6. Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzes oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.

 

7. Der Exekutivausschuss hält sich an die vom Verwaltungsrat beschlossene Geschäftsordnung.

 

Begründung

Der Berichterstatter hält die Möglichkeit der Gründung eines Exekutivausschusses im Interesse der Gewährleistung von Transparenz und interner Demokratie von Europol für nicht angemessen.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Europol kann Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus nationalen, EU-weiten oder internationalen Informationssystemen – auch durch direkten elektronischen Zugriff – einholen und verarbeiten, sofern ihm in Rechtsakten der Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht dazu eingeräumt wird. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und für deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als diese Verordnung. Zugang zu derartigen Informationssystemen wird nur ordnungsgemäß ermächtigtem Europol-Personal gewährt, soweit dies der Erfüllung seiner Aufgaben dient.

3. Europol kann Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus nationalen, EU-weiten oder internationalen Informationssystemen – auch durch elektronischen Zugriff – einholen und verarbeiten, sofern ihm in Rechtsakten der Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht dazu eingeräumt wird und die Notwendigkeit und Angemessenheit eines solchen Zugriffs für die Erfüllung einer in die Zuständigkeit von Europol fallenden Aufgabe nachgewiesen werden kann. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und für deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als diese Verordnung.

 

Sie legen die Ziele, die Kategorien personenbezogener Daten und den Zweck, die Mittel und das Verfahren für die Einholung und Weiterverarbeitung der Informationen fest, wobei die geltende Gesetzgebung zum Datenschutz und sonstige Prinzipien einzuhalten sind. Zugang zu derartigen Informationssystemen wird nur ordnungsgemäß ermächtigtem Europol-Personal gewährt, soweit dies ausschließlich der Erfüllung ihrer Aufgaben dient und verhältnismäßig ist.

Änderungsantrag 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sofern es für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 erforderlich ist, kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeiten:

1. Sofern es für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 3 erforderlich ist, kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten.

 

Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

(a) Kreuzprobe zur Ermittlung etwaiger Zusammenhänge zwischen Informationen,

(a) Kreuzprobe zur Ermittlung etwaiger Zusammenhänge oder sonstiger relevanter Verbindungen zwischen Informationen, beschränkt auf

 

(i) Personen, die einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,

 

(ii) Personen, in deren Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden,

 

(b) strategische oder themenbezogene Analyse,

(b) strategische oder themenbezogene Analyse,

(c) operative Analyse in Einzelfällen.

(c) operative Analyse in Einzelfällen.

 

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten die folgenden Kriterien:

 

- die Kontrollen gemäß Buchstabe a werden im Einklang mit den notwendigen Datenschutzgarantien durchgeführt und es werden ausreichende Begründungen für die Datenanfrage und ihren Zweck bereitgestellt. Die erforderlichen Maßnahmen werden auch eingeleitet, um sicherzustellen, dass nur die Behörden, die ursprünglich für die Erfassung von Daten verantwortlich sind, diese anschließend verändern können;

 

- für jede operative Analyse gemäß Buchstabe c gelten folgende spezifischen Sicherheitsbestimmungen:

 

(i) es wird ein bestimmter Zweck festgelegt; personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, sofern sie für diesen konkreten Zweck relevant sind,

 

(ii) alle durch Personal von Europol ausgeführten Vorgänge zur Feststellung von Übereinstimmungen werden im Einzelnen begründet; die Einholung von Daten nach einer Konsultation ist auf das notwendige Mindestmaß beschränkt und wird im Einzelnen begründet,

 

(iii) nur das für den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung ermächtigte Personal kann Änderungen an den Daten vornehmen.

 

Die Vorgänge werden von Europol ordnungsgemäß dokumentiert. Die Dokumentation wird dem Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt, damit diese die Rechtmäßigkeit des Verarbeitungsvorgangs überprüfen können.

2. Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen, deren Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erhoben werden dürfen, sind in Anhang 2 aufgeführt.

2. Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen, deren Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erhoben werden dürfen, sind in Anhang 2 aufgeführt.

 

2a. Europol kann Daten in Ausnahmefällen vorübergehend verarbeiten, um zu bestimmen, ob die betreffenden Daten für seine Aufgaben und für welche der in Absatz 1 genannten Zwecke relevant sind. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors und nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten die Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten fest, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und ihrer Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten, die unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 34 genannten Grundsätze sechs Monate nicht überschreiten dürfen.

 

2b. Der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeitet Leitlinien zur näheren Bestimmung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Zwecke aus.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Informationen an Europol übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen bestimmen, zu welchem in Artikel 24 genannten Zweck diese Informationen verarbeitet werden dürfen. Andernfalls bestimmt Europol, wie sachdienlich die Informationen sind und zu welchem Zweck sie verarbeitet werden. Nur wenn der Datenlieferant zustimmt, darf Europol Informationen zu einem anderen Zweck verarbeiten als dem Zweck, zu dem sie übermittelt wurden.

1. Die Informationen an Europol übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen bestimmen, zu welchem in Artikel 24 genannten Zweck diese Informationen verarbeitet werden dürfen. Nur wenn der Datenlieferant ausdrücklich und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zustimmt, darf Europol Informationen zu einem anderen konkreten und ausgewiesenen Zweck verarbeiten als dem Zweck, zu dem sie übermittelt wurden.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 25a

 

Datenschutz-Folgenabschätzung

 

1. Vor jeder Reihe von Verarbeitungen personenbezogener Daten nimmt Europol eine Folgenabschätzung für die geplanten Verarbeitungssysteme und -verfahren zum Schutz personenbezogener Daten vor und unterrichtet den Europäischen Datenschutzbeauftragten darüber.

 

2. Die Folgenabschätzung trägt den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung. Sie enthält zumindest eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten haben Zugang zu allen Informationen, die zu den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecken übermittelt wurden, und können Suchabfragen anhand dieser Informationen vornehmen; das Recht von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und den Zweck ihrer Verwendung zu beschränken, bleibt davon unberührt. Die Mitgliedstaaten benennen die zu derartigen Suchabfragen befugten Behörden.

1. Die Mitgliedstaaten haben, soweit sie die Notwendigkeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtfertigen können, Zugang zu allen Informationen, die zu den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecken übermittelt wurden, und können Suchabfragen anhand dieser Informationen vornehmen; das Recht von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und den Zweck ihrer Verwendung zu beschränken, bleibt davon unberührt. Die Mitgliedstaaten benennen die zu derartigen Suchabfragen befugten Behörden.

2. Unbeschadet etwaiger Einschränkungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 von Seiten der die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen haben die Mitgliedstaaten indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c übermittelten Informationen nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren. Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Mitgliedstaats, der die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf.

2. Unbeschadet etwaiger Einschränkungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 von Seiten der die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen haben die Mitgliedstaaten indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c übermittelten Informationen nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren. Im Fall eines Treffers setzt Europol den Übermittler dieser Information davon in Kenntnis und leitet das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, weitergegeben werden darf, und zwar in Übereinstimmung mit der Entscheidung Übermittlers der Information an Europol und soweit dies für die legitime Ausübung der Aufgaben des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich ist.

3. Vom Exekutivdirektor Europols ordnungsgemäß ermächtigte Europol-Bedienstete haben zu den von Europol verarbeiteten Informationen in dem Maße Zugang, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert.

3. Vom Exekutivdirektor Europols ordnungsgemäß ermächtigte Europol-Bedienstete haben zu den von Europol verarbeiteten Informationen in dem Maße Zugang, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert.

 

3a. Europol hält alle Treffer die abgerufenen Informationen gemäß Artikel 43 ausführlich schriftlich fest.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zugriff auf Europol-Informationen durch Eurojust und das OLAF

Zugriff auf Europol-Informationen durch Eurojust

1. Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen ihrer Befugnisse Zugang zu allen Informationen haben, die zu den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecken übermittelt wurden, und anhand dieser Informationen Suchabfragen vornehmen können; das Recht von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und den Zweck ihrer Verwendung zu beschränken, bleibt davon unberührt. Wenn sich bei einer von Eurojust oder vom OLAF vorgenommenen Suchabfrage eine Übereinstimmung mit von Europol verarbeiteten Informationen ergibt, wird Europol davon in Kenntnis gesetzt.

1. Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust im Rahmen seiner Befugnisse Zugang zu allen Informationen hat, die zu den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecken übermittelt wurden, und anhand dieser Informationen Suchabfragen vornehmen können; das Recht von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und den Zweck ihrer Verwendung zu beschränken, bleibt davon unberührt. Wenn sich bei einer von Eurojust oder vom OLAF vorgenommenen Suchabfrage eine Übereinstimmung mit von Europol verarbeiteten Informationen ergibt, wird Europol davon in Kenntnis gesetzt.

2. Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust und das OLAF im Rahmen ihrer Befugnisse indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c übermittelten Informationen nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren haben; etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 von Seiten der die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen bleiben davon unberührt. Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Mitgliedstaats, der EU-Einrichtung, des Drittstaats oder der internationalen Organisation, der beziehungsweise die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf.

2. Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust und das OLAF im Rahmen ihrer Befugnisse indirekten Zugriff auf die zu einem bestimmten Zweck von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c übermittelten Informationen nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren haben; etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 von Seiten der die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen bleiben davon unberührt. Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Mitgliedstaats, der EU-Einrichtung, des Drittstaats oder der internationalen Organisation, der beziehungsweise die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf. Im Fall eines Treffers gibt Eurojust an, welche Daten es benötigt, und Europol darf ihm diese nur übermitteln, soweit die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Europol hält in einem Protokoll fest, auf welche Informationen zugegriffen wurde.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen dürfen nur vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob zwischen bei Eurojust beziehungsweise beim OLAF vorliegenden Informationen Übereinstimmungen mit bei Europol verarbeiteten Informationen bestehen.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen dürfen nur vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob zwischen bei Eurojust vorliegenden Informationen Übereinstimmungen mit bei Europol verarbeiteten Informationen bestehen.

4. Europol gestattet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen erst, wenn ihm von Eurojust beziehungsweise vom OLAF mitgeteilt wurde, welche nationalen Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder, Assistenten und Eurojust-Bediensteten beziehungsweise OLAF-Bediensteten zur Vornahme derartiger Suchabfragen ermächtigt sind.

4. Europol gestattet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen erst, wenn ihm von Eurojust mitgeteilt wurde, welche nationalen Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder, Assistenten und Eurojust-Bediensteten zur Vornahme derartiger Suchabfragen ermächtigt sind.

5. Falls im Laufe von Datenverarbeitungstätigkeiten Europols zu einzelnen Ermittlungen von Seiten Europols oder eines Mitgliedstaats festgestellt wird, dass unter das Mandat von Eurojust oder des OLAF fallende Koordinierungs-, Kooperations- oder Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind, setzt Europol letztere davon in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Weitergabe der betreffenden Informationen entsprechend der Entscheidung des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats ein. In einem solchen Fall spricht sich Eurojust beziehungsweise das OLAF mit Europol ab.

5. Falls im Laufe von Datenverarbeitungstätigkeiten Europols zu einzelnen Ermittlungen von Seiten Europols oder eines Mitgliedstaats festgestellt wird, dass unter das Mandat von Eurojust oder des OLAF fallende Koordinierungs-, Kooperations- oder Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind, setzt Europol letztere davon in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Weitergabe der betreffenden Informationen entsprechend der Entscheidung des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats ein. In einem solchen Fall spricht sich Eurojust mit Europol ab.

6. Eurojust, d.h das Kollegium, die nationalen Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die Assistenten und die Eurojust-Bediensteten, sowie das OLAF leisten etwaigen allgemeinen oder besonderen Einschränkungen, die von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 25 Absatz 2 in Bezug auf den Zugang zu den von ihnen übermittelten Daten oder deren Verwendung vorgesehen wurden, Folge.

6. Eurojust, d.h das Kollegium, die nationalen Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die Assistenten und die Eurojust-Bediensteten, sowie das OLAF leisten etwaigen allgemeinen oder besonderen Einschränkungen, die von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 25 Absatz 2 in Bezug auf den Zugang zu den von ihnen übermittelten Daten oder deren Verwendung vorgesehen wurden, Folge.

 

6a. Europol und Eurojust benachrichtigen einander, wenn nach der gegenseitigen Abfrage von Daten Anzeichen dafür vorliegen, dass Daten fehlerhaft sein oder im Widerspruch zu anderen Daten stehen können.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Falls Europol, um seinen Auftrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zu erfüllen, einem Mitgliedstaat Informationen geben muss, die diesen betreffen, die betreffenden Informationen jedoch Beschränkungen nach Artikel 25 Absatz 2 unterliegen, die ihre Weitergabe verbieten, hält Europol Rücksprache mit dem Datenlieferanten, der die Zugangsbeschränkung festgelegt hat, und bittet diesen um Einwilligung zur Datenweitergabe.

1. Falls Europol, um seinen Auftrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zu erfüllen, einem Mitgliedstaat Informationen geben muss, die diesen betreffen, die betreffenden Informationen jedoch Beschränkungen nach Artikel 25 Absatz 2 unterliegen, die ihre Weitergabe verbieten, hält Europol Rücksprache mit dem Datenlieferanten, der die Zugangsbeschränkung festgelegt hat, und beantragt bei diesem die zur Datenweitergabe.

Ohne Einwilligung dürfen die Daten nicht weitergegeben werden.

Ohne explizite Einwilligung dürfen die Daten nicht weitergegeben werden.

 

Unterliegen diese Daten nicht den Zugangsbeschränkungen nach Artikel 25, setzt Europol den Mitgliedstaat, der die Daten liefert, über deren Übermittlung in Kenntnis.

Begründung

Der Mitgliedstaat, der eine Information übermittelt hat, muss über seine Mitteilung informiert werden, auch wenn er keinerlei Einschränkungen formuliert hat.

Änderungsantrag 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol Kooperationsbeziehungen zu den EU-Einrichtungen entsprechend den Zielen dieser Einrichtungen, den Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten, Ausbildungseinrichtungen von Drittstaaten im Bereich der Strafverfolgung, internationalen Organisationen und privaten Parteien herstellen und unterhalten.

1. Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol Kooperationsbeziehungen zu den EU-Einrichtungen entsprechend den Zielen dieser Einrichtungen, den Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien herstellen und unterhalten.

2. Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol vorbehaltlich der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Einschränkungen mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen direkt sämtliche Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen.

2. Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol vorbehaltlich der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Einschränkungen mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen direkt sämtliche Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen.

3. Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Ausnahme privater Parteien personenbezogene Daten entgegennehmen und verarbeiten.

3. Soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, kann Europol vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Ausnahme privater Parteien personenbezogene Daten entgegennehmen und verarbeiten.

4. Unbeschadet von Artikel 36 Absatz 4 übermittelt Europol personenbezogene Daten nur dann an EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen, wenn dies für die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, erforderlich ist, und nur im Einklang mit diesem Kapitel. Wurden die zu übermittelnden Daten von einem Mitgliedstaat geliefert, holt Europol die Zustimmung dieses Mitgliedstaates ein, es sei denn

4. Unbeschadet von Artikel 36 Absatz 4 übermittelt Europol personenbezogene Daten nur dann an EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen, wenn dies für die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in den Aufgabenbereich von Europol fallen, erforderlich ist, und nur im Einklang mit diesem Kapitel und sofern sich der Empfänger ausdrücklich verpflichtet, die Daten nur für den Zweck zu verwenden, für den sie übermittelt wurden. Wurden die zu übermittelnden Daten von einem Mitgliedstaat geliefert, holt Europol zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieses Mitgliedstaates ein, es sei denn

(a) die Zustimmung kann als gegeben vorausgesetzt werden, da der Mitgliedstaat die Möglichkeit einer Weiterübermittlung nicht ausdrücklich eingegrenzt hat;

 

(b) der Mitgliedstaat hat für eine solche Weiterübermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen stehende Zustimmung erteilt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(b) der Mitgliedstaat hat für eine solche Weiterübermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen stehende Zustimmung erteilt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

5. Eine Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Europol zulässig.

5. Eine Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Europol und unter der Voraussetzung zulässig, dass sich der Empfänger ausdrücklich verpflichtet, die Daten nur für den Zweck zu verwenden, für den sie übermittelt wurden.

 

5a. Europol stellt sicher, dass alle Übermittlungen von personenbezogenen Daten und deren Gründe im Einklang mit dieser Verordnung ausführlich gespeichert werden.

 

5b. Informationen, die von einem Drittstaat, einer internationalen Organisation oder einer privaten Partei unter Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte erlangt wurden, werden nicht verarbeitetet.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach Artikel 25 Absatz 2 oder 3 kann Europol personenbezogene Daten direkt an EU-Einrichtungen übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol oder der betreffenden EU-Einrichtung erforderlich ist.

Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach Artikel 25 Absatz 2 oder 3 kann Europol personenbezogene Daten direkt an EU-Einrichtungen übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol oder der betreffenden EU-Einrichtung erforderlich ist. Europol veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Organe und Einrichtungen der EU, mit denen Informationen ausgetauscht werden.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Vereinbarungen zur Zusammenarbeit werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert und durch eine Folgevereinbarung gemäß Buchstabe b ersetzt.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird rechtzeitig vor den und während der Verhandlungen über eine internationale Vereinbarung gemäß Buchstabe b konsultiert, insbesondere vor der Annahme des Verhandlungsmandats und vor dem Abschluss der Vereinbarung.

 

Europol veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der internationalen Abkommen und Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen auf seiner Website.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Abweichend von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor in Einzelfällen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen genehmigen, wenn

2. Abweichend von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor, die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, Vertraulichkeit und Verhältnismäßigkeit achtend, in Einzelfällen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen genehmigen, wenn

(a) die Übermittlung der Daten zur Wahrung der grundlegenden Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol unbedingt erforderlich ist,

(a) zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, oder

(b) die Übermittlung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung unbedingt erforderlich ist,

(b) nach dem Recht des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person notwendig ist, oder

(c) die Übermittlung anderweitig für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder

(c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unerlässlich ist, oder

(d) die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist.

(d) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist oder

 

(da) in Einzelfällen zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat oder der Vollstreckung einer bestimmten Strafe notwendig ist.

 

Der Exekutivdirektor von Europol trägt stets dem Datenschutzniveau des betreffenden Drittstaats oder der betreffenden internationalen Organisation Rechnung und berücksichtigt die Art der Daten, den Zweck, für den die Daten bestimmt sind, die Dauer der geplanten Verarbeitung, die in dem betreffenden Land geltenden allgemeinen oder speziellen Datenschutzbestimmungen sowie die Frage, ob bestimmten von Europol geforderten Einschränkungen bezüglich der Daten zugestimmt wurde.

 

Ausnahmeregelungen gelten nicht für systematische, massive und strukturierte Übermittlungen.

Zudem kann der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei entsprechenden Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen eine Kategorie von Übermittlungen gemäß den Buchstaben (a) bis (d) für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der verlängerbar ist, genehmigen.

Zudem kann der Europäische Datenschutzbeauftragte, wenn entsprechende Garantien für den Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen vorgesehen sind, eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen gemäß den Buchstaben (a) bis (da) für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der verlängerbar ist, genehmigen.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Exekutivdirektor teilt dem Verwaltungsrat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Fälle mit, in denen er Absatz 2 angewandt hat.

3. Der Exekutivdirektor teilt dem Verwaltungsrat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich die Fälle mit, in denen er Absatz 2 angewandt hat.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Europol hält alle Übertragungen gemäß diesem Artikel ausführlich schriftlich fest.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol von privaten Parteien stammende personenbezogene Daten verarbeiten, wenn ihm diese auf einem der folgenden Wege zugehen:

1. Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol von privaten Parteien stammende personenbezogene Daten verarbeiten, wenn ihm diese nicht direkt von den privaten Parteien übermittelt werden, sondern ausschließlich auf einem der folgenden Wege zugehen:

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Europol nimmt nicht unmittelbar mit privaten Parteien Kontakt auf, um personenbezogene Daten einzuholen.

3. Europol nimmt nicht mit privaten Parteien Kontakt auf, um personenbezogene Daten einzuholen.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Europol nimmt nicht unmittelbar mit Privatpersonen Kontakt auf, um Informationen einzuholen.

3. Europol nimmt nicht mit Privatpersonen Kontakt auf, um Informationen einzuholen.

Änderungsantrag      144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personenbezogene Daten

1. Personenbezogene Daten

(a) müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

(a) auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise verarbeitet werden;

(b) müssen für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist nicht als unvereinbar anzusehen, wenn Europol geeignete Garantien vorsieht, um insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden;

(b) müssen für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

(c) müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen, sachlich relevant sein und dürfen nicht in unverhältnismäßiger Weise verarbeitet werden;

(c) dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Mindestmaß beschränkt sein; wobei sie nur verarbeitet werden dürfen, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können;

(d) müssen sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand gebracht werden; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;

(d) sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;

(e) dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

(e) nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht;

 

(ea) in einer Weise verarbeitet werden, die es den betroffenen Personen erlaubt, wirksam ihre Rechte wahrzunehmen;

 

(eb) in einer Weise verarbeitet werden, die vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor zufälligem Verlust, zufälliger Zerstörung oder Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützt;

 

(ec) nur von ausdrücklich hierzu befugten Mitarbeitern verarbeitet werden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

 

1a. Europol macht der Öffentlichkeit ein Dokument zugänglich, in dem die Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Möglichkeiten der betroffenen Personen zur Ausübung ihrer Rechte in verständlicher Form dargelegt sind.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Quelle der von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen wird nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, anhand folgender Quellenbewertungskodes bewertet:

1. Die Quelle der von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen wird von dem Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, anhand folgender Quellenbewertungskodes bewertet:

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen werden nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der sie liefert, hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit anhand folgender Informationsbewertungskodes bewertet:

2. Die von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen werden von dem Mitgliedstaat, der sie liefert, hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit anhand folgender Informationsbewertungskodes bewertet:

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Erhält Europol von einem Mitgliedstaat Informationen ohne Bewertung, versucht Europol, nach Möglichkeit die Verlässlichkeit der Quelle oder der Information anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen zu bewerten. Die Bewertung spezifischer Daten und Informationen erfolgt im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der die Daten oder Informationen liefert. Ein Mitgliedstaat und Europol können außerdem allgemeine Vereinbarungen über die Bewertung bestimmter Arten von Daten und bestimmter Quellen treffen. Wird im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt oder gibt es keine allgemeine Vereinbarung, bewertet Europol die Informationen oder Daten und weist solchen Informationen oder Daten die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bewertungskodes (X) und (4) zu.

4. Erhält Europol von einem Mitgliedstaat Informationen ohne Bewertung, so bewertet Europol die Verlässlichkeit der Quelle oder der Information anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen. Die Bewertung spezifischer Daten und Informationen erfolgt im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der die Daten oder Informationen liefert. Ein Mitgliedstaat und Europol können außerdem allgemeine Vereinbarungen über die Bewertung bestimmter Arten von Daten und bestimmter Quellen treffen. Wird im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt oder gibt es keine allgemeine Vereinbarung, bewertet Europol die Informationen oder Daten und weist solchen Informationen oder Daten die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bewertungskodes (X) und (4) zu.

Änderungsantrag 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen werden von Europol anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungskodes bewertet.

6. Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen werden von Europol anhand der Bewertungskodes (X) und (4) bewertet.

Änderungsantrag   149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Opfern von Straftaten, Zeugen oder anderen Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, sowie von Personen unter 18 Jahren ist auf die Fälle beschränkt, in denen sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig ist.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Opfern von Straftaten, Zeugen oder anderen Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, sowie von Personen unter 18 Jahren ist auf die Fälle beschränkt, in denen sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig ist und ordnungsgemäß wird.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, auf die Fälle beschränkt, in denen sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig ist und in denen diese Daten andere bereits von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen.

2. Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische, ethnische oder sozialer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, auf die Fälle beschränkt, in denen sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig ist sowie ordnungsgemäß wird und in denen diese Daten andere bereits von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen.

Begründung

Aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union übernommen.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Eine Entscheidung, die rechtliche Folgen für eine betroffene Person nach sich zieht, darf sich auf keinen Fall ausschließlich auf eine automatisierte Datenverarbeitung gemäß Absatz 2 stützen, es sei denn, die Entscheidung ist durch nationale oder EU-Rechtsvorschriften oder erforderlichenfalls durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten ausdrücklich genehmigt.

4. Eine Entscheidung, die rechtliche Folgen für eine betroffene Person nach sich zieht, darf sich auf keinen Fall ausschließlich auf eine automatisierte Datenverarbeitung gemäß Absatz 2 stützen, es sei denn, die Entscheidung ist durch nationale oder EU-Rechtsvorschriften durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten ausdrücklich genehmigt.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Personenbezogene Daten im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nicht an Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, dies ist in Einzelfällen im Zusammenhang mit Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig.

5. Personenbezogene Daten im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nicht an Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, dies ist in Einzelfällen im Zusammenhang mit Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig und wird ordnungsgemäß begründet. Eine derartige Übermittlung hat im Einklang mit den Bestimmungen von Kapitel VI dieser Verordnung zu erfolgen.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Von Europol verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur so lange bei Europol gespeichert werden, wie dies zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist.

1. Von Europol verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur so lange bei Europol gespeichert werden, wie dies zur Realisierung des Zwecks, für den sie verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 6 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden;

(a) schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden;

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 6 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen;

(c) die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht weiter aufbewahrt werden müssen;

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, auf welche Daten von welchem Mitarbeiter zu welcher Zeit zugegriffen wurde (Zugriffsprotokoll);

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 38a

 

Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

 

1. Europol setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren um, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden.

 

2. Europol setzt Mechanismen ein, durch die sichergestellt wird, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Zwecke der Verarbeitung benötigt werden.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 38b

 

Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten

 

1. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt Europol den Europäischen Datenschutzbeauftragten ohne unangemessene Verzögerung und nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach Feststellung der Verletzung. Falls die Meldung nicht binnen 24 Stunden erfolgt, legt Europol auf Anfrage eine Begründung vor.

 

2. Die in Absatz 1 genannte Meldung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

 

(a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;

 

b) Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger negativer Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

 

(c) eine Beschreibung der möglichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

 

(d) eine Beschreibung der vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

 

3. Europol dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen und ermöglicht so dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.

Änderungsantrag      159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 38c

 

Benachrichtigung der betroffenen Person über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

 

1. Wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 38b beeinträchtigt wird, benachrichtigt Europol die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

 

2. Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person umfasst eine Beschreibung der Verletzung personenbezogener Daten sowie den Namen und die Kontaktdaten des in Artikel 44 genannten Datenschutzbeauftragten.

 

3. Die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn Europol zur Zufriedenheit des Europäischen Datenschutzbeauftragten nachweist, dass sie geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen hat, und dass diese Maßnahmen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Diese technischen Schutzmaßnahmen verschlüsseln die Daten für alle Personen, die keine Zugriffsberechtigung haben.

 

4. Die Benachrichtigung der betroffenen Person kann aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, sofern eine derartige Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist und den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wurde:

 

(a) zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren nicht behindert werden;

 

(b) zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten nicht beeinträchtigt oder dass strafrechtliche Sanktionen vollstreckt werden;

 

(c) zum Schutz der öffentlichen und nationalen Sicherheit;

 

(d) zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede betroffene Person hat das Recht, in angemessenen Abständen zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten von Europol verarbeitet werden. Werden solche personenbezogenen Daten verarbeitet, übermittelt Europol der betroffenen Person

1. Jede betroffene Person hat das Recht, in angemessenen Abständen zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten von Europol verarbeitet werden. Werden solche personenbezogenen Daten verarbeitet, übermittelt Europol der betroffenen Person mindestens

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) zumindest Angaben zu den Zwecken der Verarbeitung, den Datenkategorien, die verarbeitet werden, und den Empfängern, an die die Daten übermittelt werden,

(b) zumindest Angaben zu den Zwecken der Verarbeitung, den Datenkategorien, die verarbeitet werden, die Speicherfrist, und den Empfängern, an die die Daten übermittelt werden;

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Eine Angabe zur Rechtsgrundlage, auf der die Daten verarbeitet werden

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch Europol,

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc) eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind;

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Zugang zu sie betreffenden personbezogenen Daten wahrnehmen will, kann dies bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats seiner Wahl beantragen, ohne dass ihr dadurch übermäßige Kosten entstehen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.

2. Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Zugang zu sie betreffenden personbezogenen Daten wahrnehmen will, kann dies bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats ihrer Wahl beantragen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter. Europol bestätigt den Erhalt des Antrages.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Europol beantwortet den Antrag binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang.

3. Europol beantwortet den Antrag binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags der nationalen Behörde.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird verweigert oder beschränkt, falls dies erforderlich ist

5. Die Bereitstellung von Informationen infolge eines Antrags gemäß Absatz 1 wird verweigert, soweit eine derartige teilweise oder vollständige Verweigerung erforderlich ist

Begründung

Wird eine Ausnahmeregelung angewandt, so muss aufgezeigt werden, auf welche Daten sie sich bezieht. Ist eine Ausnahmeregelung nur für einen Teil der verarbeiteten Daten erforderlich, sollte ein teilweiser Zugang verbindlich vorgeschrieben werden.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei jeglicher Entscheidung über die Beschränkung oder Verweigerung der angeforderten Informationen sind die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede betroffene Person hat das Recht, von Europol die Berichtigung von sie betreffenden fehlerhaften personenbezogenen Daten sowie, sofern möglich und erforderlich, deren Vervollständigung oder Aktualisierung zu verlangen.

1. Jede betroffene Person hat das Recht, von Europol die Berichtigung von sie betreffenden fehlerhaften personenbezogenen Daten sowie deren Vervollständigung oder Aktualisierung zu verlangen.

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Wurden bei Europol gespeicherte Daten der in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Art Europol von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt oder handelt es sich bei diesen um die Ergebnisse eigener Analysen von Europol, so berichtigt, löscht oder sperrt Europol diese Daten.

4. Wurden bei Europol gespeicherte Daten der in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Art Europol von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt oder handelt es sich bei diesen um die Ergebnisse eigener Analysen von Europol, so berichtigt, löscht oder sperrt Europol diese Daten und benachrichtigt gegebenenfalls die Urheber der Daten.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Europol speichert personenbezogene Daten so, dass sie berichtigt und gelöscht werden können

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verantwortung für die Qualität personenbezogener Daten gemäß Artikel 34 Buchstabe d liegt bei dem Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Europol übermittelt hat, und bei Europol, wenn die personenbezogenen Daten von EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt wurden oder wenn Europol die personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt hat.

2. Die Verantwortung für die Qualität personenbezogener Daten gemäß Artikel 34 Buchstabe d liegt bei dem Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Europol übermittelt hat, und bei Europol, wenn die personenbezogenen Daten von EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt wurden oder wenn Europol die personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt hat. EU-Einrichtungen sind für die Qualität der Daten bis einschließlich zum Zeitpunkt der Übermittlung verantwortlich.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung liegt bei

4. Die Verantwortung für die geltenden Datenschutzgrundsätze liegt bei

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Europol prüft die Zuständigkeit des Empfängers und bewertet die Notwendigkeit der Übermittlung der Daten. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit, holt Europol weitere Auskünfte vom Empfänger ein. Der Empfänger stellt sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung der Daten überprüft werden kann. Der Empfänger verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erstellung neuer Dateien wird vorab kontrolliert, wenn

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in jeder Reihe von Verarbeitungen, die für einen einzigen Zweck oder verschiedene, miteinander zusammenhängende Zwecke bestimmt sind, wird vorab kontrolliert, wenn

Begründung

Vorschlag des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB).

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Europäische Datenschutzbeauftragte gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Meldung ab. Diese Frist kann ausgesetzt werden, bis dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere von ihm erbetene Auskünfte vorliegen. Sie kann zudem auf Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Komplexität des Falles dies erfordert. Europol ist vor Ablauf der ursprünglichen Zweimonatsfrist von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Meldung ab. Diese Frist kann ausgesetzt werden, bis dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere von ihm erbetene Auskünfte vorliegen. Sie kann zudem auf Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Komplexität des Falles dies erfordert. Eine Verlängerung ist höchstens zweimal möglich. Europol ist vor Ablauf der ursprünglichen Zweimonatsfrist von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten hält Europol jedwede Erhebung, Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich fest. Die dazugehörigen Protokolle oder Dokumentierungen werden nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht für eine gerade laufende Kontrolle noch weiter benötigt werden. Die Protokolle können nicht geändert werden.

1. Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten hält Europol jedwede Erhebung, Änderung, Einholung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich fest. Die dazugehörigen Protokolle oder Dokumentierungen werden nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht für eine gerade laufende Kontrolle noch weiter benötigt werden. Die Protokolle können nicht geändert werden.

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 7 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Er sorgt in unabhängiger Weise dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt;

(a) Er sorgt in unabhängiger Weise dafür, dass die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten intern Anwendung finden;

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 7 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) er arbeitet mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen;

(e) er arbeitet mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 42 genannten Verarbeitungen;

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 7 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) er fungiert als Kontaktstelle für Zugangsanträge gemäß Artikel 39.

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 7 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb) er führt ein Register aller von Europol durchgeführten Verarbeitungen, welches gegebenenfalls auch Informationen zu Zweck, Datenkategorien, Empfängern, Fristen für Sperrung und Löschung, Übermittlungen an Drittstaaten oder internationale Organisationen sowie Sicherheitsmaßnahmen enthält;

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 7 – Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fc) er führt ein Register von Zwischenfällen und Sicherheitsverletzungen mit Auswirkungen auf operative oder verwaltungstechnische personenbezogene Daten;

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Ferner nimmt der Datenschutzbeauftragte in Bezug auf personenbezogene Daten des Personals von Europol sowie auf verwaltungstechnische personenbezogene Daten die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Aufgaben wahr.

8. Ferner nimmt der Datenschutzbeauftragte in Bezug auf verwaltungstechnische personenbezogene Daten die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Aufgaben wahr.

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten und zu allen Räumlichkeiten von Europol.

9. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten und zu allen Räumlichkeiten von Europol. Der Zugang ist zu jeder Zeit und ohne vorherigen Antrag möglich.

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Entlassung sowie seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse und die Garantien für seine Unabhängigkeit. Europol stellt dem Datenschutzbeauftragten das für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Personal und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung. Der Zugang dieser Mitglieder des Personals zu den bei Europol verarbeiteten personenbezogenen Daten und den Räumlichkeiten von Europol ist auf das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß beschränkt.

11. Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Entlassung sowie seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse und die Garantien für seine Unabhängigkeit. Europol stellt dem Datenschutzbeauftragten das für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Personal und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung. Der Zugang dieser Mitglieder des Personals zu den bei Europol verarbeiteten personenbezogenen Daten und den Räumlichkeiten von Europol ist auf das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß beschränkt. Der Zugang ist zu jeder Zeit und ohne vorherigen Antrag möglich.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a. Der Datenschutzbeauftragte ist mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten.

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) er führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse;

(b) er führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen unverzüglich über die Ergebnisse;

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) die Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet wurden, und die Meldung solcher Maßnahmen an Dritte, denen die Daten mitgeteilt wurden, anordnen;

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig verbieten;

(f) dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig bzw. ganz oder teilweise zu verbieten;

Begründung

Dem entspricht die Änderung in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1a (neu).

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellt einen jährlichen Bericht über seine Europol betreffenden Kontrolltätigkeiten. Dieser Bericht ist Teil des in Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten jährlichen Berichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellt einen jährlichen Bericht über seine Europol betreffenden Kontrolltätigkeiten. Dieser Bericht ist Teil des in Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten jährlichen Berichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

 

Dieser Bericht enthält statistische Informationen zu Beschwerden, Ermittlungen, Untersuchungen, der Verarbeitung sensibler Daten, der Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen, Vorabkontrolle und die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3.

 

Dieser Bericht wird dem Gemeinsamen parlamentarischen Ausschuss zugleitet und dort vorgestellt sowie dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet. Auf der Grundlage dieses Berichts können das Europäische Parlament und der Rat den Europäischen Datenschutzbeauftragten auffordern, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In den in Absatz 1 genannten Fällen tauschen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.

2. Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann sofern erforderlich bei der Wahrnehmung seiner Pflichten gemäß Artikel 46 Absatz 2 die Fachkenntnisse und Erfahrungen nationaler Datenschutzbehörden nutzen. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten haben die Mitglieder und Bediensteten der nationalen Datenschutzbehörden unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die gleichen Befugnisse wie in Artikel 46 Absatz 4 dargelegt und sind an gleiche Verpflichtungen wie die in Artikel 46 Absatz 6 gebunden. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, untersuchen Probleme bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der von der Datenverarbeitung betroffener Personen, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Der Europäische Datenschutzbeauftragte informiert die nationalen Kontrollbehörden regelmäßig über alle Fragen die für sie relevant sind.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Wenn bestimmte Fragen Daten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen, konsultiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die zuständigen nationalen Kontrollbehörden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte trifft keinen Beschluss zur Einleitung weiterer Maßnahmen, ehe die betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden den Europäischen Datenschutzbeauftragten von ihrem Standpunkt in Kenntnis gesetzt haben, wozu vom Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Frist festgelegt wird, die mindestens zwei Monate beträgt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dem Standpunkt der betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden umfassend Rechnung. Beabsichtigt der Europäische Datenschutzbeauftragte, deren Standpunkt nicht zu berücksichtigen, muss er sie hierrüber informieren und sein Vorgehen begründen. Liegt nach Auffassung des Europäischen Datenschutzbeauftragten eine besondere Dringlichkeit vor, kann er umgehend tätig werden. In solchen Fällen informiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden ohne Verzug und begründet die von ihm festgestellte Dringlichkeit und seine in diesem Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Der Europäische Datenschutzbeauftragte konsultiert die betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden vor der Einleitung der Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstaben e bis h. Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dem innerhalb der von ihm festgelegten Frist von mindestens zwei Monaten übermittelten Standpunkt der betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden umfassend Rechnung. Beabsichtigt der Europäische Datenschutzbeauftragte, sich dem Standpunkt der nationalen Kontrollbehörden nicht anzuschließen, setzt er diese hiervon in Kenntnis und begründet sein Vorgehen. Liegt nach Auffassung des Europäischen Datenschutzbeauftragten eine besondere Dringlichkeit vor, kann er umgehend tätig werden. In solchen Fällen informiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden ohne Verzug und begründet die von ihm festgestellte Dringlichkeit und seine in diesem Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte leitet keine Maßnahmen ein, wenn ihm alle nationalen Kontrollbehörden eine ablehnende Stellungnahme übermitteln.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen nach Bedarf zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung solcher Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

3. Die Leiter der nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um strategische und allgemeine politische Fragen und sonstige Themen gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erörtern. Die Kosten und die Ausrichtung solcher Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verwaltungstechnische personenbezogene Daten und Personaldaten

Verwaltungstechnische personenbezogene Daten

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für alle personenbezogenen Daten des Personals von Europol sowie für alle verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten im Besitz von Europol.

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für alle verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten im Besitz von Europol.

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Betrifft eine Beschwerde eine Entscheidung gemäß den Artikeln 39 oder 40, so konsultiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die nationalen Kontrollinstanzen oder die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen, oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. Die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die bis zu der Verweigerung jeglicher Übermittlung von Informationen reichen kann, wird in enger Abstimmung mit der nationalen Kontrollinstanz oder der zuständigen Justizbehörde getroffen.

2. Betrifft eine Beschwerde eine Entscheidung gemäß den Artikeln 39 oder 40, so konsultiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die nationalen Kontrollinstanzen oder die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, von dem die Daten stammen, oder des/der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat, vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte in enger Absprache mit der nationalen Kontrollinstanz des betreffenden Mitgliedstaats, dass die erforderliche Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

3. Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat, vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte in enger Absprache mit der nationalen Kontrollinstanz des betreffenden Mitgliedstaats, dass die Datenverarbeitung in dem betroffenen Mitgliedstaat rechtmäßig war und dass die erforderliche Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Parlamentarische Kontrolle

Gemeinsame Parlamentarische Kontrolle

 

1. Der Mechanismus des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente zur Kontrolle von Europol nimmt die Form eines spezialisierten Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses an, der innerhalb des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments gebildet wird und aus ordentlichen Mitgliedern des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments und jeweils einem Vertreter des zuständigen Ausschusses der nationalen Parlamente der einzelnen Mitgliedstaaten und einem Stellvertreter besteht. Mitgliedstaaten mit Parlamenten, die aus zwei Kammern bestehen, können sich stattdessen aus einem Vertreter jeder Kammer vertreten lassen.

 

2. Die Sitzungen des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses finden immer in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments statt und werden vom Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments anberaumt. Den gemeinsamen Vorsitz in den Sitzungen führen der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments und der Vertreter des nationalen Parlaments des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft innehat.

 

3. Der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss überwacht die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere unter dem Aspekt ihrer Auswirkung auf die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen.

 

4. Hierzu hat der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss folgende Aufgaben:

1. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektor erscheinen auf Verlangen vor dem Europäischen Parlament und Vertretern der nationalen Parlamente, um Europol betreffende Angelegenheiten zu erörtern; dabei berücksichtigen sie die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit.

 

a) der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission erscheinen auf Verlangen vor dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, um Europol betreffende Angelegenheiten zu erörtern; dabei berücksichtigen sie ggf. die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit. Der Ausschuss kann ggf. beschließen, weitere maßgebliche Personen zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen;

2. Das Europäische Parlament übt gemeinsam mit den nationalen Parlamenten die parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten Europols gemäß dieser Verordnung aus.

b) der Europäische Datenschutzbeauftragte erscheint auf dessen Verlangen mindestens einmal jährlich vor dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, um mit diesem Fragen der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu erörtern, insbesondere den Datenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Europol, wobei, sofern dies erforderlich ist, der Verpflichtung zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung Rechnung getragen wird.

 

In den Sitzungen des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses werden folgende Dokumente vorgelegt und erörtert:

 

- der Entwurf der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme gemäß Artikel 15,

 

- der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht über die Tätigkeiten von Europol gemäß Artikel 14,

 

- der Jahresbericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Europol betreffenden Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 46,

 

- der Bewertungsbericht der Kommission zur Effektivität und Effizienz von Europol gemäß Artikel 70;

 

Folgende Personen erscheinen auf Verlangen vor dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss:

 

- die ausgewählten Kandidaten für den Posten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 56 Absatz 2,

 

- der Exekutivdirektor, dessen Amtszeit gemäß Artikel 56 Absatz 5 verlängert werden soll,

 

- der Exekutivdirektor, um über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten;

 

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats informiert den Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, ehe der Exekutivdirektor von seinen Aufgaben entbunden wird und setzt ihn von den Gründen für diese Entscheidung in Kenntnis.

3. Europol unterliegt den in dieser Verordnung dargelegten Anhörungs- und Informationspflichten und übermittelt unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit dem Europäischen Parlament sowie den nationalen Parlamenten außerdem informationshalber

5. Zusätzlich übermittelt Europol dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss ggf. unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit informationshalber

(a) im Zusammenhang mit den Zielen Europols stehende Risikobewertungen, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte sowie die Ergebnisse von Europol in Auftrag gegebener Studien und Evaluierungen,

(a) im Zusammenhang mit den Zielen Europols stehende Risikobewertungen, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte sowie die Ergebnisse von Europol in Auftrag gegebener Studien und Evaluierungen,

(b) die gemäß Artikel 31 Absatz 1 geschlossenen Arbeitsvereinbarungen.

(b) die gemäß Artikel 31 Absatz 1 geschlossenen Arbeitsvereinbarungen.

 

6. Der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss kann falls notwendig sämtliche zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011a sowie der Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament erforderlichen Unterlagen anfordern.

 

7. Der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss kann dem Europäischen Parlament zusammenfassende Schlussfolgerungen über die Kontrolltätigkeiten von Europol vorlegen.

 

______________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Um die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten Europols nach Artikel 53 zu ermöglichen, kann dem Europäischen Parlament und seinen Vertretern auf Antrag Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen gewährt werden.

1. Um die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten Europols nach Artikel 53 zu ermöglichen, wird dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss und seinen Vertretern auf Antrag, und gegebenenfalls nach Zustimmung des Datenlieferanten, Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen gewährt.

2. Der Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen erfolgt gemäß den in Artikel 69 genannten Grundsätzen und Mindeststandards. Europol und das Europäische Parlament schließen eine Arbeitsvereinbarung, in der die Einzelheiten festgelegt werden.

2. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um sensible, als Verschlusssache eingestufte Informationen handelt, erfolgt der Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen erfolgt gemäß den Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament1a. Europol und das Europäische Parlament schließen eine Arbeitsvereinbarung, in der weitere Einzelheiten festgelegt werden können.

 

____________

 

1a Wie in der Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 festgelegt.

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Anstellungsbehörde schöpft die Möglichkeiten des Statuts vollständig aus und stellt Fachpersonal zur Verfügung, beispielsweise IT-Fachleute einer höheren Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe nach Maßgabe ihrer Qualifikation, zu dem Zweck, die Aufgaben der Agentur nach Artikel 4 optimal zu erfüllen.

Begründung

Das hohe, sich rasch entwickelnde Niveau der Internet-Kriminalität und der durch das Internet begünstigten Kriminalität verlangt von Europol die Einstellung gut ausgebildeter, stark nachgefragter Mitarbeiter.

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

2. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat in einem Kooperationsverfahren wie folgt ernannt:

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird Europol durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(a) auf der Grundlage einer Liste mit mindestens drei Kandidaten, die von einem Ausschuss, bestehend aus dem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat sowie zwei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen wurden, werden die Kandidaten aufgefordert, vor ihrer Benennung vor dem Rat und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss zu erscheinen und sich Fragen zu stellen;

Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

(b) der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss und der Rat geben dann ihre Stellungnahme ab und geben die gewünschte Reihenfolge der Kandidaten an;

 

(c) der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung dieser Vorgaben.

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

4. Der Verwaltungsrat kann nach Einholung der Stellungnahme des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

5. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit wird der Exekutivdirektor aufgefordert, sich vor dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

7. Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates gegenüber dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss und dem Rat enthoben werden.

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Exekutivdirektor wird von vier stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt, von denen einer für Aus- und Fortbildung zuständig ist. Der stellvertretende Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung ist für die Verwaltung der Europol-Akademie und deren Tätigkeiten zuständig. Der Exekutivdirektor legt die Aufgaben der anderen stellvertretenden Exekutivdirektoren fest.

1. Der Exekutivdirektor wird von drei stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt. Der Exekutivdirektor legt die Aufgaben der anderen stellvertretenden Exekutivdirektoren fest.

Begründung

Die Inklusion eines vierten stellvertretenden Exekutivdirektors ist auf die Zusammenlegung von Europol und Cepol zurückzuführen; da der Berichterstatter ihn für nicht zweckmäßig erachtet, kann das System der drei stellvertretenden Exekutivdirektoren beibehalten werden.

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Auf der Grundlage dieses Entwurfs stellt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols für das folgende Haushaltsjahr auf. Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols geht der Kommission jährlich bis […in der Rahmenfinanzregelung vorgesehenes Datum] zu. Der endgültige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt.

2. Auf der Grundlage dieses Entwurfs stellt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols für das folgende Haushaltsjahr auf. Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols geht der Kommission jährlich bis […in der Rahmenfinanzregelung vorgesehenes Datum] zu. Der endgültige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, der Kommission, dem Rat und den nationalen Parlamenten bis zum 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt.

Begründung

Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die parlamentarische Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente. Zu diesem Zweck wird der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss gemäß Artikel 53 dieser Verordnung gebildet.

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Europol sendet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu.

2. Europol sendet dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu.

Begründung

Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die parlamentarische Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente. Zu diesem Zweck wird der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss gemäß Artikel 53 dieser Verordnung gebildet.

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Der Exekutivdirektor übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten.

6. Der Exekutivdirektor übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten.

Begründung

Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die parlamentarische Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente. Zu diesem Zweck wird der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss gemäß Artikel 53 dieser Verordnung gebildet.

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von [der Rahmenfinanzregelung] nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise von Europol dies erfordert und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

1. Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von [der Rahmenfinanzregelung] nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise von Europol dies erfordert und die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. Das Europäische Parlament wird über jede derartige Abweichung unterrichtet.

Änderungsantrag  212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Aufgrund der Besonderheit der Mitglieder des Netzes der Schulungseinrichtungen der Mitgliedstaaten, die die einzigen Stellen mit der technischen Leistungsfähigkeit zur Durchführung einschlägiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind, können diesen Mitgliedern gemäß Artikel 190 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/201241 der Kommission ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden.

entfällt

_______________

 

41ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

 

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Dokumente Europols gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/200143.

1. Für alle amtlichen Dokumente Europols gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/20014343.

_______________

__________________

43 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

43 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

Änderungsantrag  214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Europol veröffentlicht auf seiner Website neben einer Liste der Mitglieder seines Verwaltungsrates sowie der externen und internen Sachverständigen auch deren jeweilige Interessenerklärungen und Lebensläufe. Die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates sind regelmäßig zu veröffentlichen. Europol kann unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung die Veröffentlichung von Dokumenten vorübergehend oder dauerhaft einschränken, falls die Erfüllung der Aufgaben Europols durch eine Veröffentlichung gefährdet werden könnte.

Änderungsantrag  215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 67a

 

Vorherige Mitteilung und „Red-Flag“-Mechanismus

 

Die Kommission setzt ein Warnsystem in Gang, wenn sie ernsthafte Bedenken hat, dass der Verwaltungsrat im Begriff sein könnte, Beschlüsse zu fassen, die nicht im Einklang mit dem Mandat von Europol stehen, gegen Unionsrecht verstoßen oder im Widerspruch zu den Zielen der EU-Politik stehen. In derlei Fällen spricht die Kommission den Verwaltungsrat offiziell auf den Sachverhalt an und fordert ihn auf, von der Annahme des diesbezüglichen Beschlusses abzusehen. Weigert sich der Verwaltungsrat, dieser Aufforderung nachzukommen, setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat hiervon im Hinblick auf eine rasche Reaktion offiziell in Kenntnis. Die Kommission kann den Verwaltungsrat auffordern, von der Durchführung des strittigen Beschlusses abzusehen, solange die Vertreter der Organe die Frage noch erörtern.

Begründung

Siehe Ziffer 59 der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen.

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Spätestens fünf Jahre nach [dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und anschließend alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und seiner Arbeitspraktiken beurteilt werden. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere die etwaige Erfordernis, die Ziele Europols zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen.

1. Spätestens fünf Jahre nach [dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und anschließend alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und seiner Arbeitspraktiken sowie die Arbeitsweise der Mechanismen für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament gemeinsam mit den nationalen Parlamenten beurteilt werden. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere die etwaige Erfordernis, die Ziele Europols zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen.

Begründung

Die Klausel für die Bewertung und Überarbeitung muss auch auf den Mechanismus zur parlamentarischen Kontrolle von Europol ausgeweitet werden.

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission leitet den Bewertungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen an das Europäische Parlament, den Rat, die nationalen Parlamente und den Verwaltungsrat weiter.

2. Die Kommission leitet den Bewertungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen – gegebenenfalls mit einem Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung – an den Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, den Rat, die nationalen Parlamente und den Verwaltungsrat weiter. Zusätzlich legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten auf Antrag alle sonstigen Informationen über die Evaluierung vor.

Begründung

Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die parlamentarische Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente. Zu diesem Zweck wird der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss gemäß Artikel 53 dieser Verordnung gebildet.

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Rahmen jeder zweiten Bewertung bewertet die Kommission auch die von Europol in Bezug auf seine Ziele, seinen Auftrag und seine Aufgaben erreichten Ergebnisse. Stellt die Kommission fest, dass die vorgegebenen Ziele und Aufgaben das weitere Bestehen Europols nicht mehr rechtfertigen, so kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

3. Im Rahmen jeder zweiten Bewertung bewertet die Kommission auch die von Europol in Bezug auf seine Ziele, seinen Auftrag und seine Aufgaben erreichten Ergebnisse. Stellt die Kommission fest, dass die vorgegebenen Ziele und Aufgaben das weitere Bestehen Europols nicht mehr rechtfertigen, so kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorschlagen.

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Europol in der durch diese Verordnung festgelegten Form ist der allgemeine Rechtsnachfolger für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des durch Beschluss 2009/371/JI gegründeten Europäischen Polizeiamtes Europol und der durch Beschluss 2000/681/JI gegründeten Europäischen Polizeiakademie CEPOL.

1. Europol in der durch diese Verordnung festgelegten Form ist der allgemeine Rechtsnachfolger für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des durch Beschluss 2009/371/JI gegründeten Europäischen Polizeiamtes Europol.

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Diese Verordnung lässt die von der CEPOL auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

entfällt

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Abweichend von Absatz 3 wird das auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI geschlossene Sitzabkommen zum Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung gekündigt.

entfällt

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die auf der Grundlage von Artikel 10 des Beschlusses 2005/681/JI festgelegte Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates der CEPOL endet am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

entfällt

_

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Der Verwaltungsrat erarbeitet ausführliche Vorschriften für das in Artikel 67a vorgesehene Verfahren und legt sie der Kommission zur Genehmigung vor.

Änderungsantrag  224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Dem auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses 2005/681/JI ernannten Direktor der CEPOL werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Aufgaben des stellvertretenden Exekutivdirektors Europols für Aus- und Fortbildung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Endet seine Amtszeit nach [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], aber vor [dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung], wird seine Amtszeit automatisch bis ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verlängert.

entfällt

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In den drei Haushaltsjahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind jeweils mindestens 8 Millionen Euro der Betriebskosten Europols für Aus- und Fortbildung gemäß Kapitel III reserviert.

entfällt

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI werden durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt.

Der Beschluss 2009/371/JI wird durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt.

Verweise auf die ersetzten Beschlüsse gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Verweise auf den ersetzten Beschluss gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sämtliche legislativen Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI werden mit Wirkung ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung aufgehoben.

1. Sämtliche legislativen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses 2009/371/JI werden mit Wirkung ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung aufgehoben.

2. Sämtliche nicht legislativen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses 2009/371/JI zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) und des Beschlusses 2005/681/JI zur Errichtung der CEPOL bleiben auch nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] in Kraft, sofern der Verwaltungsrat Europols im Zuge der Umsetzung dieser Verordnung nichts anderes beschließt.

2. Sämtliche nicht legislativen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses 2009/371/JI zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) bleiben auch nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] in Kraft, sofern der Verwaltungsrat Europols im Zuge der Umsetzung dieser Verordnung nichts anderes beschließt.

Begründung

Der Berichterstatter streicht jegliche Bezugnahme auf CEPOL, da er der Ansicht ist, dass es nicht zu einer Verschmelzung von Europol und Cepol kommen wird.

Änderungsantrag  228

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Spiegelstrich 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern.

– sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Personen, vor allem Frauen und Kindern.

  • [1]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S.1.

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Das Europäische Polizeiamt (Europol) wurde in erster Instanz am 26. Juli 1995 durch ein Übereinkommen gegründet. Zu dem Zeitpunkt seiner Errichtung stellte das Übereinkommen, welches von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden musste, um in Kraft zu treten, das unter dem Vertrag von Maastricht einzige verfügbare Instrument dar. Dieser Mechanismus sah vor, dass sämtliche Änderungen des Europol-Übereinkommens nur durch ein „Protokoll“ vorgenommen werden konnten, ein Instrument, das den nationalen Parlamenten anschließend zur Ratifizierung vorgelegt werden musste.

Zwischen 2000 und 2003 wurden mit dem Ziel, die Arbeitsweise von Europol zu verbessern, drei Protokolle ratifiziert. Diese Protokolle traten zwischen dem 29. März und dem 18. April 2007 in Kraft. Dabei handelte es sich um ein besonders langes und komplexes Verfahren. Dies zeigt, wie schwierig oder sogar unmöglich es war, zügig die allgemeinen Rahmenregelungen von Europol für dringende Fälle, die die Zuweisung von neuen Zuständigkeiten erforderten, anzupassen.

Europol benötigte ein effizienteres Rechts- und Regulierungsinstrument, mit welchem es im Kampf gegen das Verbrechen in einer immer stärker globalisierten Welt besser reagieren konnte. Dank des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam wird sich das Europäische Polizeiamt mit dem Haushalt und Personal der Gemeinschaft als Europäische Agentur neu organisieren. Zu diesem Zweck erließ der Rat am 6. April 2009 den Beschluss zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts, mit welchem das frühere Europol-Übereinkommen aufgehoben wurde.

Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde gleichzeitig die Mitentscheidungsbefugnis des Europäischen anerkannt. Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene Verordnung den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Europol festlegen.

Die Aufgabe Europols, wie sie in Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt ist, ist: die Tätigkeit der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken. Außerdem hat Europol die Aufgabe, den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern und kriminalistische Analysen zu erstellen, um die nationalen Polizeidienste bei grenzübergreifenden Ermittlungen zu unterstützen.

Der Europäische Rat hat sich im „Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ dafür ausgesprochen, dass Europol „zu einem Knotenpunkt des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer Plattform für Strafverfolgungsdienste werden“ soll. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird eines der Ziele und Prioritäten des Stockholmer Programms erreicht.

Vor dem Hintergrund:

- der wiederholt von der Mehrzahl der im Europäischen Parlament vertretenen Fraktionen geäußerten Ansicht,

- den mündlichen Mitteilungen im Parlament und den schriftlichen Mitteilungen der Vorsitzenden der Verwaltungsräte von Cepol und Europol,

- den Stellungnahmen der Direktoren von Europol und Cepol im Parlament,

- der in der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ am 7. Juni 2013 von den meisten Mitgliedstaaten vertretenen Meinung,

und in Anbetracht der Tatsache, dass sich alle ausnahmslos gegen die Verschmelzung von Europol und Cepol aussprachen,

teilt der Berichterstatter die aufgeführten Meinungen und ist der Ansicht, dass sich die Verordnung über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI ausschließlich auf das Europäische Polizeiamt Europol beziehen soll und somit mit diesem Verordnungsvorschlag nur der Beschluss 2009/371/JI aufgehoben werden soll.

Im vergangenen Jahrzehnt hat die Schwerkriminalität wie auch die organisierte Kriminalität in der Europäischen Union zugenommen und neue Formen angenommen. Europol hat in seiner Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und der organisierten Kriminalität in der Europäischen Union im Jahr 2013 (SOCTA) darauf hingewiesen, dass die schwere und organisierte Kriminalität immer dynamischer und komplexer wird und nach wie vor eine große Bedrohung für die Sicherheit und den Wohlstand in der EU darstellt. Wie es darin weiter heißt, haben die gesellschaftlichen und die wirtschaftlichen Folgen der Globalisierung mit dazu beigetragen, dass sich schwer wiegende neue Kriminalitätsformen entwickeln konnten, bei denen kriminelle Netze Schlupflöcher in Rechtsvorschriften, das Internet und die durch die Wirtschaftskrise entstandenen Rahmenbedingungen dazu nutzen, unter geringem Risiko illegale Erträge zu erwirtschaften. Das Internet wird dabei für die Organisation und die Begehung von Straftaten, als Kommunikationsmittel, als Marktplatz, als Rekrutierungsinstrument und als Finanzdienst missbraucht Außerdem erleichtert es neue Formen der Cyberkriminalität, den Kreditkartenbetrug und die Verbreitung von Material über Kindesmissbrauch.

Im Hinblick auf die Veränderung der Vorgehensweise des organisierten Verbrechens in der Europäischen Union muss darauf hingewiesen werden, dass die Vereinigungen des organisierten Verbrechens gegenwärtig die Maximierung ihrer Gewinne zum Ziel haben und aus diesem Grund zahlreiche Straftaten wie den Menschenhandel oder den Handel mit illegalen Drogen und Schusswaffen, Finanzstraftaten wie Korruption, Betrug und Geldwäsche sowie Cyberstraftaten begehen. All diese Straftaten stellen nicht nur eine Bedrohung für die persönliche und die wirtschaftliche Sicherheit der europäischen Bürger dar, sondern generieren auch illegale Erträge, durch die der Einfluss krimineller Netze weiter wächst und den Behörden dringend benötigte Einnahmen verloren gehen. Der Terrorismus ist nach wie vor eine große Bedrohung für die Sicherheit in der EU, denn alle Gesellschaften in Europa sind nach wie vor anfällig gegenüber Terroranschlägen.

Bei den Sorgen der europäischen Bürger nimmt die Kriminalität den fünften Platz ein. Die Unionsbürger sind außerdem von der schnell ansteigenden Internetkriminalität betroffen, die das Vertrauen in Dienstleistungen über das Internet schwächen und der Wirtschaft der Europäischen Union beträchtliche Schäden zufügen könnte. Aus diesem Grund wurde am 11. Januar 2013 das vom Europäischen Polizeiamt abhängige Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität EC3 als Koordinierungsinstrument im Bereich der Computerstraftaten gegründet.

Aus den oben genannten Gründen besteht ein konkreter Bedarf an einem Europäischen Polizeiamt für die effiziente und wirkungsvolle Zusammenarbeit und Informationsaustausch.

2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3. ZIELE UND INHALT

Der Vorschlag legt klar das Tätigkeitsfeld von Europol, seine Aufgaben und die Art, wie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt werden soll, fest. Außerdem wird Folgendes angestrebt:

1. Anpassung von Europol an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon durch Festlegung des rechtlichen Rahmens für Europol im Wege einer Verordnung und durch Einführung eines Mechanismus für die Kontrolle der Tätigkeiten Europols durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente.

2. Verbesserung der Steuerung von Europol durch die Erhöhung seiner Effizienz.

3. Die Ausstattung von Europol mit einer stabileren Architektur im Bereich des Datenschutzes, wobei dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mit voller Unabhängigkeit die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol obliegt.

4. Verstärkung des Informationsaustauschs

Der Vorschlag sieht vor, dass diese Ziele durch folgende Maßnahmen erreicht werden sollen:

3.1. Die Anpassung von Europol an den Vertrag von Lissabon und die parlamentarische Kontrolle

Durch die vorgeschlagene Verordnung würde sichergestellt, dass Europols Tätigkeiten der Kontrolle durch demokratisch gewählte Vertreter der EU-Bürger unterliegen. Die detailliert ausgeführten Kontrollbestimmungen gründen sich auf die Kommissionsmitteilung „Die Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament unter Beteiligung der nationalen Parlamente“ aus dem Jahr 2010.

Diese parlamentarische Kontrolle ist ausdrücklich in Artikel 53 dieser Verordnung niedergelegt, obwohl der Wortlaut der Verordnung auch mehrmals an anderen Stellen Bezug darauf nimmt.

Der Mechanismus für die Kontrolle der Tätigkeiten Europols durch das Europäische Parlament zusammen mit den nationalen Parlamenten wird über das Referat für parlamentarische Kontrolle mit einer spezialisierten und kleinen Struktur verwirklicht, welches durch den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments (LIBE) zusammen mit einem Vertreter des Ausschusses für innere Angelegenheiten oder analog dazu mit einem Vertreter für jedes nationale Parlament der Mitgliedstaaten errichtet wird. Diese parlamentarische Kontrolle findet stets am Sitz des Europäischen Parlaments statt. Sie wird durch den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments (LIBE) einberufen. Den Vorsitz führen der Vorsitzende des LIBE-Ausschusses gemeinsam mit dem Vertreter des nationalen Parlaments des Mitgliedstaats, welcher den Vorsitz im Rat der Europäischen Union auf Zeit innehat.

Vor diesem Referat für parlamentarische Kontrolle wird Folgendes erörtert und aufgeworfen:

– ein konsolidierter Jahresbericht über die Tätigkeiten Europols,

– die jährlichen bzw. mehrjährigen Arbeitsprogramme und

– der jährliche Bericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten über seine Europol betreffenden Kontrolltätigkeiten.

Darüber hinaus kann mit dieser gleichen Struktur ein ausgewählter Kandidat für den Posten des Exekutivdirektors von Europol ernannt werden, um eine Erklärung abzugeben und über die Durchführung seiner Aufgabe Bericht zu erstatten.

Gemäß dem vorstehend genannten Artikel 53 erscheinen der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Exekutivdirektor auf Verlangen vor dem Referat für parlamentarische Kontrolle, um Europol betreffende Angelegenheiten zu erörtern. Darüber hinaus erhalten das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente zu ihrer Information im Zusammenhang mit den Zielen Europols stehende Risikobewertungen, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte sowie die Ergebnisse der von Europol in Auftrag gegebenen Studien und Evaluierungen.

Dabei darf nicht vergessen werden, dass das Europäische Parlament seiner Rolle als Haushaltsbehörde gerecht werden muss. Insbesondere werden dem Parlament der Voranschlag und der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement übermittelt und vorgelegt. Das Europäische Parlament erteilt dem Exekutivdirektor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

3.2. Verbesserung der Steuerung von Europol

Der Verordnungsentwurf stellt darauf ab, die Steuerung Europols durch Effizienzgewinne und schlankere Verfahren – insbesondere auf Ebene des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors – zu verbessern. Außerdem werden die Kommission und die Mitgliedstaaten jeweils durch ein Mitglied vertreten, um die gute Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen.

Infolge der operativen Effektivität und Effizienz hat es sich in jahrelanger Erfahrung bewährt, dass die Polizeichefs eines jeden Mitgliedsstaates den Mitgliedstaat als Mitglied des Verwaltungsrates vertreten. Das Gleiche gilt für Personen, die von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe ihrer Erfahrungen auf dem Gebiet der Leitung von Polizeieinheiten und ihre Kenntnisse im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit benannt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ein stellvertretendes Mitglied benennen, das das ordentliche Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats gehört die Verabschiedung der jährlichen Arbeitsprogramme für das folgende Jahr, der mehrjährigen Arbeitsprogramme, des jährlichen Haushaltsplans Europols, des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten Europols und der für Europol geltenden Finanzregelungen. Der Verwaltungsrat ernennt aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern, die von einem Ausschuss, welcher sich aus dem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und zwei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzt, den Exekutivdirektor.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse bis auf Ausnahmen, in denen eine bessere Funktionstüchtigkeit und Flexibilität ermöglicht und geschaffen wird, mit einfacher Mehrheit.

Der Exekutivdirektor soll als rechtlicher Vertreter und Leiter von Europol für die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben verantwortlich sein. Er soll seinen Aufgaben völlig unabhängig nachkommen können und sicherstellen, dass Europol die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung der dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegenden Haushalts- und Planungsdokumente sowie für die Umsetzung der jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogramme und sonstiger Planungsdokumente Europols zuständig sein.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die nationalen Europol-Stellen die nationalen Interessen in Europol sicherstellen und verfechten, wobei die nationalen Stellen als Kontaktstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden fungieren und auf diese Weise sichergestellt wird, dass die nationalen Stellen eine zentrale Rolle einnehmen und gleichzeitig Koordinatoren für die gesamte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit und über Europol sind, um so eine geschlossene Antwort der Mitgliedstaaten auf die Anforderungen Europols zu garantieren.

3.3. Eine stabilere Architektur im Bereich des Datenschutzes

Der Vorschlag stellt auf eine Verschärfung der für die Tätigkeiten von Europol geltenden Datenschutzbestimmungen ab.

•          Er führt den Europäischen Datenschutzbeauftragten ein, der uneingeschränkte Unabhängigkeit besitzt. Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten stehen umfangreiche Befugnisse zu, wie die Entgegennahme und die Prüfung von Beschwerden, die Kontrolle und Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die Beratung von Europol zu allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die Führung eines Registers der Verarbeitungen und die Vorabkontrolle der ihm gemeldeten Verarbeitungen.

•          Beschränkung jedweder Verarbeitung personenbezogener Daten von Opfern, Zeugen, nicht verdächtigen Personen und Minderjährigen auf Fälle, in denen dies unbedingt erforderlich ist. Dieses Verbot soll auch für Daten gelten, aus denen die rassische oder ethische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie für Daten über Gesundheit oder Sexualleben (sensible personenbezogene Daten). Außerdem soll Europol sensible personenbezogene Daten nur verarbeiten dürfen, wenn diese andere bereits von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen.

•          Der Zugang der Mitgliedstaaten zu personenbezogenen Daten aus operativen Analysen soll durch indirekten Zugriff nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren erfolgen können; vorgesehen ist ein automatischer Abgleich, der anonyme „Treffer“ liefert, wenn eine Übereinstimmung von Daten des anfragenden Mitgliedstaats mit Daten Europols vorliegt. Die betreffenden personenbezogenen Daten bzw. Falldaten sollen sodann übermittelt werden können, falls ein entsprechendes separates Folgeersuchen ergeht;

•          Schaffung von mehr Transparenz durch Stärkung des Rechts des Einzelnen auf Zugang zu bei Europol gespeicherten personenbezogenen Daten: Im Verordnungsentwurf wird aufgeführt, welche Informationen Europol Personen, die Zugang zu ihren personenbezogenen Daten beantragen, übermitteln muss;

•          Einführung präziser Regeln für die Aufteilung der Zuständigkeiten beim Datenschutz: Europol soll insbesondere die Pflicht übertragen werden, regelmäßig zu überprüfen, ob noch die Notwendigkeit besteht, personenbezogene Daten weiterhin zu speichern.

•          Die Registrierungs- und Dokumentationspflicht wird erweitert, so dass der Zugang nicht mehr beschränkt ist und nunmehr ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten zur Verarbeitung von Daten umfasst wird: Erhebung, Veränderung, Zugang, Weitergabe, Verknüpfung oder Löschung. Um eine bessere Kontrolle der Datenverwendung zu ermöglichen und Klarheit darüber zu schaffen, wer welche Daten verarbeitet, sieht der Verordnungsentwurf vor, dass die Protokolle nicht nachträglich verändert werden dürfen;

•          Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol von privaten Parteien stammende personenbezogene Daten verarbeiten. Darüber hinaus kann Europol diese Daten von privaten Parteien direkt entgegennehmen, wenn die auf die private Partei anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften die direkte Übermittlung dieser Daten an Strafverfolgungsbehörden zulassen. In diesem Fall übermittelt Europol unverzüglich alle Informationen, insbesondere die personenbezogenen Daten an die betreffenden nationalen Stellen.

•          Einführung der Bestimmung, dass künftig jede Person von Europol eine Entschädigung wegen unrechtmäßiger Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder wegen einer sonstigen gegen die vorgeschlagene Verordnung verstoßenden Handlung verlangen kann. In einem solchen Fall haften Europol und der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Schädigung erfolgt ist, gemeinsam (Europol gemäß Artikel 340 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Mitgliedstaat gemäß seinem nationalen Recht);

•          Beibehaltung der Bestimmung, dass die nationalen Datenschutzbehörden die Zulässigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol durch den betreffenden Mitgliedstaat überwachen und prüfen, ob hierdurch die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden.

•          Einführung einer „gemeinsamen Kontrolle“ der an Europol übermittelten und dort verarbeiteten Daten: In bestimmten Fragen, die die Mitwirkung der Mitgliedstaaten erfordern, sollen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammenarbeiten, um die einheitliche Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen.

3.4. Verstärkung des Informationsaustauschs

Der Vorschlag stellt auf die Verbesserung der Informationsübermittlung von Seiten der Mitgliedstaaten auf Europol ab. Erreicht werden soll dies durch die Verstärkung des den Mitgliedstaaten obliegenden Erfordernisses zur Übermittlung einschlägiger Informationen an Europol. Hierfür dienen die nationalen Stellen als Kontaktstelle mit Europol.

Dank des von dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Systems für den Informationsaustausch werden durch Verfahrensgarantien für bestimmte Arten von Informationen hohe Datenschutz- und Datensicherheitsstandards geschaffen. Im Vorschlag wird detailliert dargelegt, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden dürfen (Kreuzproben, strategische oder sonstige Analysen allgemeiner Art sowie operative Analysen in spezifischen Fällen), aus welchen Quellen die Daten stammen, und welche Personen auf sie zugreifen dürfen. Außerdem werden im Vorschlag Kategorien personenbezogener Daten aufgeführt, und für jede spezifische Datenverarbeitungstätigkeit wird angegeben, von welchen betroffenen Personen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Die Befugnisse, die der Verordnungsentwurf dem Europäischen Datenschutzbeauftragten verleiht, stellen ebenfalls hohe Schutzstandards sicher.

4. FOLGENABSCHÄTZUNG

Grundlage der sich auf Europol beziehenden Folgenabschätzung waren die beiden politischen Ziele, zum einen die von Seiten der Mitgliedstaaten zu leistende Informationsübermittlung an Europol zu verstärken und zum anderen eine Datenverarbeitungsumgebung zu schaffen, die es Europol ermöglicht, die Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung von schweren Straftaten und Terrorismus in vollem Umfang zu unterstützen. Bezüglich des erstgenannten Ziels wurden zwei Optionen geprüft: i) Klarstellung bzw. Präzisierung der den Mitgliedstaaten obliegenden Pflicht, Daten an Europol zu übermitteln, einschließlich Schaffung von Anreizen und Einführung eines Mechanismus für die Berichterstattung über die diesbezügliche Pflichteinhaltung der einzelnen Mitgliedstaaten, und 2.) Gewährung eines Europol-eigenen Zugangs zu einschlägigen nationalen Strafverfolgungsdatenbanken nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren. Bezüglich des Ziels, eine geeignete Datenverarbeitungsumgebung zu schaffen, wurden ebenfalls zwei Optionen geprüft: i) Zusammenlegung der beiden bestehenden Analysedateien und 2.) Schaffung einer neuen Datenverarbeitungsumgebung nebst Einführung von Verfahrensgarantien zur Umsetzung einschlägiger Datenschutzprinzipien, insbesondere der Grundsätze des „eingebauten Datenschutzes“.

Jede Option wurde gemäß der gängigen Verfahrensweise der Kommission unter Hinzuziehung einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe auf ihre Auswirkungen in punkto Sicherheit und Grundrechte geprüft.

Im Fall ihrer Umsetzung würde sich die Effizienz von Europol als Agentur, die umfassende Unterstützung für Strafverfolgungsbedienstete in der Europäischen Union leistet, der Folgenabschätzung zufolge weiter erhöhen.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die endgültige Stellenzahl und der Gesamtmittelbedarf hängen vom Ergebnis der kommissionsinternen Prüfung des Ressourcenbedarfs der dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 und vom Ausgang der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen ab (insbesondere von der Bewertung des „tatsächlichen Bedarfs“ vor dem Hintergrund konkurrierender Forderungen nach stark begrenzten Haushaltsmitteln und der geforderten fünfprozentigen Personalkürzung in den Agenturen).

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (12.7.2013)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates
(COM(2013)0173 – C7‑0094/2013 – 2013/0091(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat eine neue Europol-Verordnung und die Aufhebung der Ratsbeschlüsse zur Einsetzung des Europäischen Polizeiamts (Europol) und zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) vorgeschlagen. Dadurch würden die Aufgaben der CEPOL in Europol einbezogen und alle Operationen am derzeitigen Sitz von Europol in Den Haag zusammengefasst.

Die künftige Agentur der EU für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung würde damit alle bestehenden Aufgaben der beiden Agenturen zur Unterstützung der EU im Bereich der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung auf sich vereinen.

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem im Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission vereinbarten gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU, in dem es heißt, dass eine Zusammenlegung immer dann in Erwägung gezogen werden sollte, wenn Aufgabenüberschneidungen vorliegen, Synergieeffekte möglich wären oder von der Einbeziehung in eine Gesamtstruktur eine Effizienzsteigerung zu erwarten ist. Auch wenn sich die Kernaufgaben der beiden Agenturen nicht direkt überschneiden, spricht vieles für eine Zusammenlegung. Durch die Kombination des Fachwissens von Europol im operationellen Bereich mit dem Fachwissen der CEPOL auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung werden direkte und indirekte Ausstrahlungs- und Synergieeffekte innerhalb einer gemeinsamen Struktur geschaffen. Führt man sich vor Augen, dass die CEPOL über einen Personalbestand von 43 Bediensteten und einen Etat von 8,4 Millionen EUR verfügt, wird außerdem klar, dass es in einer größeren Struktur wie Europol mit 592 Bediensteten und einem Etat von 82,5 Millionen EUR möglich ist, Effizienzgewinne, insbesondere bei den reinen Verwaltungsaufgaben, zu erzielen. Damit werden dann Mittel für die wichtigen operativen Aufgaben frei.

Die Agenturen müssen bestimmte Vorschriften einhalten, wie etwa die EU-Haushaltsordnung, ihre Durchführungsbestimmungen, die Rahmenfinanzregelung für dezentrale Einrichtungen und das Statut der Beamten der EU. Insbesondere kleine Agenturen tun sich mit der Befolgung dieser Vorschriften schwer und sehen sich darüber hinaus mit dem Problem einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Verwaltungsaufgaben im Verhältnis zu der Zahl der Stellen für die Erledigung der eigentlichen Aufgaben der Agentur, wie sie in ihrem Mandat festgelegt sind, konfrontiert.

Ihre Verfasserin der Stellungnahme befürwortet daher, auch angesichts der schwierigen Haushaltslage in den kommenden Jahren, die Zusammenlegung von Europol und CEPOL. Sie ist sich jedoch der Bedenken bewusst, die bezüglich der langfristigen Rolle der Aus- und Fortbildung innerhalb der neuen Europol-Struktur vorgebracht werden. Es wird daher vorgeschlagen, spezielle Haushaltslinien sowohl für die polizeiliche Zusammenarbeit als auch für die Aus- und Fortbildung zu schaffen, um der Haushaltsbehörde die Möglichkeit zu geben, über den Gesamtbetrag der Mittel für die Aus- und Fortbildung innerhalb der operativen Ausgaben zu entscheiden.

Auch für den Fall, dass das Legislativverfahren nicht zu einer Zusammenlegung von Europol und CEPOL führen sollte, tritt Ihre Verfasserin der Stellungnahme angesichts der von der Regierung des Vereinigten Königreichs bereits angekündigten Schließung des Standorts Bramshill für die Verlegung der CEPOL an den Sitz von Europol in Den Haag ein. Da für die Durchführung des Fortbildungsprogramms für den Bereich Strafverfolgung durch die CEPOL zusätzliche Mittel benötigt würden, könnten durch die Zusammenlegung der beiden Agenturen an einem Standort letztlich zumindest einige Einsparungen erzielt werden und durch stärkere Kontakte zwischen dem operativen Personal und den Ausbildern mit Sicherheit Ausstrahlungseffekte entstehen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

1a. betont, dass bei der Erweiterung des Mandats von Europol Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 Anwendung finden sollte; hebt hervor, dass eine Entscheidung des Gesetzgebers für eine solche Mandatserweiterung die von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefassten Beschlüsse unberührt lässt;

 

________________

 

1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b. fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der dem Ergebnis der legislativen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Deckung des Mittel- und Personalbedarfs von Europol und gegebenenfalls der Dienststellen der Kommission umfassend Rechnung trägt;

Änderungsantrag  3

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 c (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1c. erinnert den Gaststaat an die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen samt Anhang, die am 19. Juli 2012 unterzeichnet wurde, insbesondere an die Ziffern 8 und 9;

Änderungsantrag  4

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 d (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1d. weist darauf hin, dass es, damit die Haushaltsbehörde die Mittelausstattung für die Strafverfolgung und die Aus- und Fortbildung getrennt festlegen kann, unabhängig vom Ergebnis der legislativen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat für beide Aufgaben spezielle Haushaltslinien geben sollte;

Änderungsantrag  5

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 e (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1e. fordert die Kommission auf, in ihrem Finanzbogen in Übereinstimmung mit Ziffer 42 der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen1 den neuen Aufgaben von Europol, insbesondere dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3), Rechnung zu tragen.

 

_____________

 

1 http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/12/st11/st11450.en12.pdf

Änderungsantrag  6

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 f (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1f. betont, dass die Einrichtungskosten die Einsparungen, die man sich von einer potenziellen Zusammenlegung erhofft, nicht überschreiten dürfen;

Begründung

Bezugnahme auf die Studie zur Änderung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates zur Errichtung der CEPOL vom 24. April 2012 (S. 116).

Änderungsantrag  17

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 g (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1g. betont, dass die Zusammenlegung interner Verwaltungsaufgaben der Agenturen eine sinnvolle Maßnahme zur Erzielung von Einsparungen sein kann; hebt jedoch hervor, dass die Kernaufgaben der Agenturen wie Aus- und Fortbildung oder ihre operativen Aufgaben durch eine solche Zusammenlegung nicht berührt werden dürfen;

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Damit die Haushaltsbehörde die Mittelausstattung für die Strafverfolgung und die Aus- und Fortbildung getrennt festlegen kann, sollte es für beide Aufgaben spezielle Haushaltslinien geben.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Ausgaben Europols umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

5. Die Ausgaben Europols umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten. Die operativen Ausgaben für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung werden getrennt behandelt und sind Gegenstand eigener Berichte über die Haushaltsführung.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In den drei Haushaltsjahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind jeweils mindestens 8 Millionen Euro der Betriebskosten Europols für Aus- und Fortbildung gemäß Kapitel III reserviert.

1. In den drei Haushaltsjahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind jeweils mindestens 8 Millionen Euro der Betriebskosten Europols für Aus- und Fortbildung gemäß Kapitel III und im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 reserviert.

VERFAHREN

Titel

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0173 – C7-0094/2013 – 2013/0091(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

21.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

21.5.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jutta Haug

15.4.2013

Datum der Annahme

11.7.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Richard Ashworth, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Lucas Hartong, Jutta Haug, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Claudio Morganti, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Andrej Plenković, Dominique Riquet, Alda Sousa, Oleg Valjalo, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Da Graça Carvalho, Edit Herczog, Paul Rübig, Catherine Trautmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Zdravka Bušić

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (8.10.2013)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates
(COM(2013)0173 – C7‑0094/2013 – 2013/0091(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Inés Ayala Sender

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, um insbesondere den Haushaltsplan aufzustellen und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzbestimmungen und Planungsdokumente zu erlassen, transparente Arbeitsverfahren für die Beschlussfassung durch den Europol-Exekutivdirektor festzulegen und den jährlichen Tätigkeitsbericht anzunehmen. Der Verwaltungsrat sollte gegenüber den Bediensteten Europols einschließlich des Exekutivdirektors die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben. Um den Beschlussfassungsprozess zu verkürzen und die Beaufsichtigung der Verwaltung und der Haushaltsführung zu verstärken, sollte der Verwaltungsrat einen Exekutivausschuss einsetzen können.

(17) Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, um insbesondere den Haushaltsplan aufzustellen und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzbestimmungen und Planungsdokumente zu erlassen, Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Betrugsbekämpfung zu ergreifen sowie Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten zu verabschieden, transparente Arbeitsverfahren für die Beschlussfassung durch den Europol-Exekutivdirektor festzulegen und den jährlichen Tätigkeitsbericht anzunehmen. Der Verwaltungsrat sollte gegenüber den Bediensteten Europols einschließlich des Exekutivdirektors die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben. Um den Beschlussfassungsprozess zu verkürzen und die Beaufsichtigung der Verwaltung und der Haushaltsführung zu verstärken, sollte der Verwaltungsrat einen Exekutivausschuss einsetzen können.

Begründung

Da sich die Aufgaben des Exekutivausschusses und des Verwaltungsrates decken, hält die Verfasserin der Stellungnahme den Exekutivausschuss für überflüssig.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Um die operative Zusammenarbeit unter den Agenturen zu verstärken und insbesondere Verbindungen zwischen den in den einzelnen Agenturen bereits vorhandenen Daten feststellen zu können, sollte Europol dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und Eurojust die Möglichkeit geben, auf die bei Europol vorliegenden Daten zuzugreifen und anhand dieser Daten Suchabfragen vorzunehmen.

(23) Um die operative Zusammenarbeit unter den Agenturen zu verstärken, sollte sich Europol mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und Eurojust darauf verständigen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Kooperationsvereinbarungen zu treffen, soweit dies erforderlich ist.

Begründung

Siehe Artikel 13 und Artikel 8 der OLAF-Verordnung.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Europol-Akademie übermittelt den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments einmal jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten und Ergebnisse, einschließlich einer Übersicht über ihren Jahresabschluss.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

5. Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

Begründung

Mit dem Änderungsantrag soll der Vorschlag an den Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen angepasst werden (siehe Ziffer 10).

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates übermittelt zu Beginn seines Mandats eine Interessenerklärung.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(o) ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte und -bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);

(o) ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte des Europäischen Rechnungshofs sowie der Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) eine Betrugsbekämpfungsstrategie für Europol auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

(h) eine Betrugsbekämpfungsstrategie sowie eine Strategie zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten für Europol auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a. Jedes Mitglied des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen übermittelt zu Beginn seines Mandats eine Interessenerklärung.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27a

 

Zusammenarbeit von Europol und OLAF

 

1. Europol arbeitet im Rahmen seines Auftrags, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, gegebenenfalls mit OLAF zusammen. Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 schließt Europol im Interesse der Vereinfachung dieser Zusammenarbeit erforderlichenfalls Verwaltungsvereinbarungen mit OLAF. Derartige Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen, darunter auch personenbezogene Daten und Verschlusssachen sowie – auf Antrag – Sachstandsberichte, erstrecken.

 

2. Europol übermittelt OLAF unverzüglich alle in seinem Besitz befindlichen und als sachdienlich angesehenen Informationen für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

 

3. Europol setzt die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten rechtzeitig von Fällen in Kenntnis, in denen die von ihnen übermittelten Informationen von Europol an OLAF weitergeleitet werden.

Begründung

Siehe Artikel 13 und Artikel 8 der OLAF-Verordnung.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die gemäß Artikel 31 Absatz 1 geschlossenen Arbeitsvereinbarungen.

(b) die gemäß Artikel 31 Absatz 1 geschlossenen Arbeitsvereinbarungen und Mitteilungen über Fälle, in denen der Exekutivdirektor Artikel 31 Absatz 2 anwendet.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von [der Rahmenfinanzregelung] nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise von Europol dies erfordert und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

1. Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von [der Rahmenfinanzregelung] nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise von Europol dies erfordert und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat; das Europäische Parlament wird über jede derartige Abweichung unterrichtet.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Europol veröffentlicht auf seiner Website neben einer Liste der Mitglieder seines Verwaltungsrates sowie der externen und internen Sachverständigen auch deren jeweilige Interessenerklärungen und Lebensläufe. Die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates sind regelmäßig zu veröffentlichen. Europol kann unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung die Veröffentlichung von Dokumenten vorübergehend oder dauerhaft einschränken, falls die Erfüllung der Aufgaben Europols durch eine Veröffentlichung gefährdet werden könnte.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 67a

 

Vorherige Mitteilung und „Red-Flag“-Warnmechanismus

 

Die Kommission setzt ein Warnsystem in Gang, wenn sie ernsthafte Bedenken hat, dass der Verwaltungsrat im Begriff sein könnte, Beschlüsse zu fassen, die nicht im Einklang mit dem Mandat von Europol stehen, gegen Unionsrecht verstoßen oder im Widerspruch zu den Zielen der EU-Politik stehen. In derlei Fällen spricht die Kommission den Verwaltungsrat offiziell auf den Sachverhalt an und fordert ihn auf, von der Annahme des diesbezüglichen Beschlusses abzusehen. Weigert sich der Verwaltungsrat, dieser Aufforderung nachzukommen, setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat hiervon im Hinblick auf eine rasche Reaktion offiziell in Kenntnis. Die Kommission kann den Verwaltungsrat auffordern, von der Durchführung des strittigen Beschlusses abzusehen, solange die Vertreter der Organe die Frage noch erörtern.

Begründung

Siehe Ziffer 59 der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission leitet den Bewertungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen an das Europäische Parlament, den Rat, die nationalen Parlamente und den Verwaltungsrat weiter.

2. Die Kommission leitet den Bewertungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen an das Europäische Parlament, den Rat, die nationalen Parlamente und den Verwaltungsrat weiter. Zusätzlich legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten auf Antrag alle sonstigen Informationen über die Bewertung vor.

Begründung

Siehe Ziffer 63 der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Der Verwaltungsrat erarbeitet ausführliche Vorschriften für das in Artikel 67a vorgesehene Verfahren und legt sie der Kommission zur Genehmigung vor.

VERFAHREN

Titel

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0173 – C7-0094/2013 – 2013/0091(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

21.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

21.5.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Inés Ayala Sender

1.7.2013

Datum der Annahme

2.10.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Bogusław Liberadzki, Crescenzio Rivellini

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philip Bradbourn, Karin Kadenbach, Marian-Jean Marinescu, Markus Pieper, Czesław Adam Siekierski, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

María Auxiliadora Correa Zamora, Spyros Danellis, Wolf Klinz, Gesine Meissner

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (15.10.2013)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates
(COM(2013)0173 – C7‑0094/2013 – 2013/0091(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Alexandra Thein

KURZE BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND

Das Europäische Polizeiamt (Europol) wurde als zwischenstaatliche Einrichtung gegründet, deren Tätigkeit durch das zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene Europol-Übereinkommen geregelt wurde, das 1999 in Kraft trat. Durch den einschlägigen Ratsbeschluss von 2009 wurde Europol schließlich zu einer mit Mitteln aus dem EU-Haushalt finanzierten Agentur der Europäischen Union. Europol soll die nationalen Strafverfolgungsbehörden bei der gemeinsamen Prävention und Bekämpfung von schweren Straftaten und Terrorismus unterstützen.

Die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) wurde im Jahr 2005 als EU-Agentur errichtet. Sie ist für Maßnahmen zur Fortbildung von Polizeibediensteten zuständig. Sie organisiert Schulungen über Aspekte der europaweiten Polizeiarbeit, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeidiensten zu erleichtern.

Um Größenvorteile zu erzielen und in Anbetracht der überlappenden Interessen und Aufgaben dieser beiden Gemeinschaftsagenturen hielt man es für angemessen, sie zusammenzulegen. Die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen enthält Grundsätze für die Verwaltung von Agenturen wie Europol und CEPOL. Durch die Verschmelzung von Europol und CEPOL zu einer einzigen Agentur am derzeitigen Sitz von Europol in Den Haag sollen große Synergieeffekte und Effizienzgewinne entstehen.

Um dem starken Anstieg im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität während den vergangenen 10 Jahren in Europa – etwa beim Menschenhandel, beim Handel mit illegalen Drogen und mit Schusswaffen, bei Finanzstraftaten wie Korruption, Betrug und Geldwäsche sowie bei Cyberstraftaten – zu begegnen, scheint es gleichzeitig doch von zentraler Bedeutung zu sein, die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten und die Kontakte zwischen dem operativen Personal und den Ausbildern zu vertiefen.

ZIELSETZUNGEN

Mit dem Vorschlag wird eine Reihe von Zielen verfolgt:

•   Anpassung von Europol an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon durch Festlegung des rechtlichen Rahmens für Europol im Wege einer Verordnung und durch Einführung eines Mechanismus für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente

•   Einführung europäischer Aus- und Fortbildungs- sowie Austauschprogramme für das zuständige Personal von Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene

•   Übertragung neuer Verantwortlichkeiten an Europol, damit Europol umfassendere Unterstützung für Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten leisten kann. Unter anderem würde Europol die derzeit noch der CEPOL obliegenden Aufgaben übernehmen, Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete durchführen und ein Fortbildungsprogramm für den Strafverfolgungsbereich ausarbeiten. Auch würde künftig die Möglichkeit bestehen, EU-Zentren mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Bekämpfung bestimmter in die Zuständigkeit von Europol fallender Kriminalitätsfelder (beispielsweise das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität) innerhalb Europols einzurichten.

•   Sicherstellung einer soliden Datenschutzregelung für Europol, durch die insbesondere gewährleistet wird, dass der Datenschutzbeauftragte von Europol völlig unabhängig ist, wirksam arbeiten kann und genügend Eingriffsbefugnisse besitzt

•   bessere Lenkung von Europol durch Erhöhung seiner Effizienz

RECHENSCHAFTSPFLICHT

Indem Europol an den Erfordernissen des Vertrags von Lissabon ausgerichtet und somit die Rechenschaftspflicht von EUROPOL verstärkt wird, wird mit der künftigen Verordnung sichergestellt, dass die Tätigkeiten von Europol der Kontrolle durch die demokratisch gewählten Vertreter der EU-Bürger unterliegen. In praktischer Hinsicht sollen das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente jedes Jahr in Form von jährlichen Tätigkeitsberichten und endgültigen Jahresabschlüssen unterrichtet werden und zur Information Risikobewertungen, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte usw. erhalten.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass das Europäische Parlament

•   seine Aufgaben als Haushaltsbehörde ausübt (und den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende abgeschlossene Haushaltsjahr sowie jedwede für das Entlastungsverfahren benötigte Information erhält),

•   zum mehrjährigen Arbeitsprogramm von Europol gehört wird und informationshalber das jährliche Arbeitsprogramm von Europol erhält,

•   den Kandidaten für die Stelle des Exekutivdirektors von Europol zu einer Anhörung durch den zuständigen parlamentarischen Ausschuss einladen oder ihn ersuchen kann, Fragen des Europäischen Parlaments zu seiner Tätigkeit zu beantworten.

Damit das Europäische Parlament diese Kontrollfunktion ausüben kann, gleichzeitig aber auch die Vertraulichkeit operativer Informationen gewahrt wird, wäre es erforderlich, dass Europol und das Europäische Parlament Arbeitsvereinbarungen abschließen, die den Zugang zu von oder über Europol verarbeiteten EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen regeln.

Weiterentwicklung von Europol zu einem Knotenpunkt des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Erreicht werden soll dies durch die Verschärfung der den Mitgliedstaaten obliegenden Pflicht zur Übermittlung einschlägiger Informationen an Europol. Als Anreiz sollen die Möglichkeiten für Strafverfolgungsdienste, finanzielle Unterstützung für grenzübergreifende Ermittlungen zu erhalten, über den Bereich „Fälschung des Euro“ hinaus ausgeweitet werden. Außerdem soll ein Mechanismus für die Berichterstattung über die Datenübermittlung von den Mitgliedstaaten an Europol eingeführt werden.

ERFORDERLICHE ÄNDERUNGEN

Dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen und seiner Verfasserin der Stellungnahme ist es ein Anliegen, durch die vorgeschlagenen Änderungsanträge insbesondere auf folgende Aspekte hinzuweisen:

– die Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente, die gemeinsam die Gestaltung und Förderung einer wirksamen und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union festlegen, insbesondere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, wo die Union und die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten teilen;

– die Fusion von Europol mit CEPOL ist keine gute Lösung, um die Effizienz von Europol zu steigern;

– die geltenden Datenschutzbestimmungen, die vom Europäischen Parlament erlassen wurden, müssen angewandt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates

über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/371/JI des Rates

Begründung

Die Fusion von Europol mit CEPOL ist keine gute Lösung, um die Effizienz der Agentur zu steigern. Diese Agenturen arbeiten sehr gut, und sie arbeiten immer mehr und besser zusammen, um Sicherheit in Europa zu gewährleisten. Dagegen könnte ein Zusammenschluss von Europol und CEPOL ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen, was nicht wünschenswert ist. Daher darf im Titel des Vorschlags nur auf Europol Bezug genommen werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 88 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 88,

Begründung

Die Fusion von Europol mit CEPOL ist keine gute Lösung, um die Effizienz der Agentur zu steigern. Daher darf in dem Bezugsvermerk nur auf Artikel 88 AEUV Bezug genommen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Tätigkeiten und die Funktionsweise Europols durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Durch diese Verordnung werden ferner die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt; an dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente beteiligt. Daher ist es erforderlich, den Beschluss 2009/371/JI des Rates durch eine Verordnung mit Regeln für die parlamentarische Kontrolle zu ersetzen.

(2) Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Tätigkeiten und die Funktionsweise Europols durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Durch diese Verordnung werden ferner die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt; gemäß Artikel 12 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union werden die nationalen Parlamente an dieser Kontrolle beteiligt, um die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht von Europol gegenüber den europäischen Bürgern zu stärken. Daher ist es erforderlich, den Beschluss 2009/371/JI des Rates durch eine Verordnung mit Regeln für die parlamentarische Kontrolle zu ersetzen.

Begründung

Es ist wichtig, auf die spezifischen Ziele der parlamentarischen Kontrolle von Europol hinzuweisen. Artikel 12 EUV bezieht sich auf den aktiven Beitrag der nationalen Parlamente zur guten Arbeitsweise der Union, und im Protokoll (Nr. 1) und dessen Artikel 9 ist festgelegt, dass die nationalen Parlamente gemeinsam mit dem Europäischen Parlament für die Gestaltung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union zuständig sind. Beide Artikel sind Primärrecht der EU im Bereich der interparlamentarischen Zusammenarbeit und müssen daher genannt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) wurde durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates errichtet und hat die Aufgabe, Schulungen über Aspekte der europaweiten Polizeiarbeit zu organisieren und koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeidiensten zu erleichtern.

(3) Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, richtet Europol auch eine besondere Zusammenarbeit mit der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL), wie sie durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates errichtet wurde, ein, um Schulungen über Aspekte der europaweiten Polizeiarbeit zu organisieren und zu koordinieren und auf diese Weise die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeidiensten zu erleichtern.

Begründung

Die Fusion von Europol mit CEPOL ist keine gute Lösung, um die Effizienz der Agentur zu steigern. Diese Agenturen arbeiten sehr gut, und wichtig ist nur, die Zusammenarbeit der beiden untereinander zu verstärken, um Sicherheit in Europa zu gewährleisten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Da zwischen den derzeitigen Aufgaben von Europol und CEPOL Verbindungen bestehen, würden sich durch die Zusammenlegung oder Verschlankung der Funktionen der beiden Agenturen die Effizienz der operativen Maßnahmen, die Relevanz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und die Wirksamkeit der unionsweiten polizeilichen Zusammenarbeit erhöhen.

(6) Da zwischen den derzeitigen Aufgaben von Europol und CEPOL Verbindungen bestehen, würden sich durch eine enge Zusammenarbeit der beiden Agenturen die Effizienz der operativen Maßnahmen, die Relevanz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und die Wirksamkeit der unionsweiten polizeilichen Zusammenarbeit erhöhen. Sollte CEPOL ihren Sitz verlagern, wird empfohlen, den Sitz in die Nähe von Europol zu verlegen.

Begründung

Eine enge Zusammenarbeit von Europol mit CEPOL wäre eine bessere Lösung als eine Fusion. Um Effizienzgewinne zu erzielen und die Wirksamkeit zu erhöhen, muss der Sitz von CEPOL bei einer Sitzverlagerung daher in die Nähe von Europol verlegt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende, auf den Erkenntnissen aus der Umsetzung der beiden Beschlüsse aufbauende Verordnung ersetzt werden. Die durch diese Verordnung geschaffene Agentur sollte die bestehenden, in den beiden aufgehobenen Beschlüssen niedergelegten Aufgaben von Europol und CEPOL übernehmen und wahrnehmen.

(7) Der Beschluss 2009/371/JI des Rates sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende, auf den Erkenntnissen aus der Umsetzung dieses Beschlusses aufbauende Verordnung ersetzt werden. Die durch diese Verordnung geschaffene Agentur sollte die bestehenden, im aufgehobenen Beschluss niedergelegten Aufgaben von Europol übernehmen und wahrnehmen.

Begründung

Die Fusion von Europol mit CEPOL ist keine gute Lösung, um die Effizienz der Agentur zu steigern. Daher ist kein weiterer Verweis auf CEPOL erforderlich.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Um zu gewährleisten, dass Europol eine transparente und voll rechenschaftspflichtige Organisation ist, ist es im Lichte von Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich, Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten Europols durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente festzulegen, wobei gebührend dafür Sorge getragen werden sollte, dass operative Informationen vertraulich behandelt werden.

(48) Um die Rolle der Parlamente bei der Überwachung des Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die politische Verantwortung der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Achtung und Wahrnehmung ihrer jeweiligen Befugnisse im Gesetzgebungsprozess zu achten, muss Europol eine transparente und voll rechenschaftspflichtige Organisation sein. Zu diesem Zweck sollten im Lichte von Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten Europols durch das Europäische Parlament und durch die nationalen Parlamente gemäß den Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten, die in Titel II des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union enthalten sind, festgelegt werden, wobei gebührend dafür Sorge getragen werden sollte, dass operative Informationen vertraulich behandelt werden.

Begründung

Um im Bereich der Tätigkeiten von Europol eine tiefere und engere parlamentarische Zusammenarbeit auszuüben, legen die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament gemäß Titel II des Protokolls (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gemeinsam spezifische Verfahren fest.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a) Die vom Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten gemeinsam wahrgenommene parlamentarische Kontrolle von Europol sollte im Rahmen bestehender interparlamentarischer Strukturen erfolgen und durch einen verstärkten Informationsaustausch sowie die Möglichkeit regelmäßiger gemeinsamer Treffen ergänzt werden.

Begründung

Während des oben genannten Treffens am 4. und 5. April 2011 in Brüssel erörterten die Präsidenten der Parlamente der EU die Form der Kontrolle zur Überwachung der Tätigkeiten des Europäischen Polizeiamts (Europol) und kamen auch zu einer entsprechenden Einigung.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Das durch diese Verordnung errichtete Europäische Polizeiamt (Europol) tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und wird deren Nachfolger. Es sollte daher auch deren Rechtsnachfolger in Bezug auf die von ihnen geschlossenen Verträge (einschließlich Arbeitsverträge), ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten sein. Die internationalen Übereinkommen, die das auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichtete Europäische Polizeiamt und die auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI des Rates errichtete Europäische Polizeiakademie abgeschlossen haben, sollten mit Ausnahme des von der Europäischen Polizeiakademie abgeschlossenen Sitzabkommens in Kraft bleiben.

(57) Das durch diese Verordnung errichtete Europäische Polizeiamt (Europol) tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts und wird dessen Nachfolger. Es sollte daher auch dessen Rechtsnachfolger in Bezug auf die von ihm geschlossenen Verträge (einschließlich Arbeitsverträge), sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten sein. Die internationalen Übereinkommen, die das auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichtete Europäische Polizeiamt abgeschlossen hat, sollten in Kraft bleiben.

Begründung

Die Fusion von Europol mit CEPOL ist keine gute Lösung, um die Effizienz der Agentur zu steigern. Daher ist kein weiterer Verweis auf CEPOL erforderlich.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Um zu gewährleisten, dass Europol weiterhin die Aufgaben des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten Übergangsregelungen getroffen werden, vor allem in Bezug auf den Verwaltungsrat, den Exekutivdirektor und die Zweckbindung eines Teils der Haushaltsmittel Europols für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(58) Um zu gewährleisten, dass Europol weiterhin die Aufgaben des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten Übergangsregelungen getroffen werden, vor allem in Bezug auf den Verwaltungsrat, den Exekutivdirektor und die Zweckbindung eines Teils der Haushaltsmittel Europols für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Die Fusion von Europol mit CEPOL ist keine gute Lösung, um die Effizienz der Agentur zu steigern. Daher ist kein weiterer Verweis auf CEPOL erforderlich.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung

Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Um die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der Europäischen Union zu verbessern, ihre Maßnahmen zu verstärken und zu unterstützen und eine kohärente europäische Aus- und Fortbildungspolitik auf dem Gebiet der Strafverfolgung sicherzustellen, wird eine Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) errichtet.

1. Um die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der Europäischen Union zu verbessern und ihre Maßnahmen zu verstärken und zu unterstützen, wird eine Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) errichtet.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die durch diese Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts (Europol) und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und wird deren Nachfolger.

2. Die durch diese Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts (Europol) und wird dessen Nachfolger.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Europol hat zum Ziel, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete zu unterstützen, zu konzipieren, durchzuführen und zu koordinieren.

entfällt

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel III – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kapitel III

entfällt

AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUS- UND FORTBILDUNG VON STRAFVERFOLGUNGSBEDIENSTETEN

 

Begründung

Die Fusion von Europol mit CEPOL ist keine gute Lösung, um die Effizienz der Agentur zu steigern. Daher ist es nicht erforderlich, auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung Bezug zu nehmen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

entfällt

Europol-Akademie

 

1. Innerhalb Europols hat die durch diese Verordnung geschaffene Abteilung „Europol-Akademie“ den Auftrag, insbesondere auf dem Gebiet der Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität und des Terrorismus, der Risikobewältigung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder bei Sportveranstaltungen, der strategischen Planung und Leitung nichtmilitärischer EU-Missionen sowie der Leitung von Strafverfolgungsmaßnahmen und des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete zu unterstützen, auszuarbeiten, durchzuführen und zu koordinieren und insbesondere Folgendes sicherzustellen:

 

(a) Verbesserung des Informationsstands und der Kenntnisse über

 

(i) internationale und EU-Instrumente zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung,

 

(ii) die EU-Einrichtungen, insbesondere über Europol, Eurojust und Frontex, sowie ihre Funktionsweise und Aufgaben,

 

(iii) rechtliche Aspekte der Strafverfolgungszusammenarbeit und die in der Praxis bestehenden Möglichkeiten für den Zugriff auf Informationskanäle;

 

(b) Förderung des Auf- und Ausbaus der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten;

 

(c) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu bestimmten Themenbereichen des Strafrechts und der Polizeiarbeit, bei denen durch die Schulung auf EU-Ebene ein zusätzlicher Nutzen entsteht;

 

(d) Ausarbeitung gemeinsamer Lehrpläne, insbesondere zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten auf die Teilnahme an zivilen Missionen der Union;

 

(e) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei bilateralen Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten;

 

(f) Schulung von Ausbildern und Unterstützung von Ausbildern bei der Verbesserung der Lehrmethoden und beim Austausch bewährter Lehrmethoden.

 

2. Die Europol-Akademie entwickelt und aktualisiert Lehrmittel und -methoden und bindet sie in eine Strategie des lebenslangen Lernens ein, um die Qualifikationen von Strafverfolgungsbediensteten zu verbessern. Die Europol-Akademie wertet die Ergebnisse dieser Maßnahmen aus, um die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Maßnahmen verbessern zu können.

 

Begründung

Die Fusion von Europol mit CEPOL ist keine gute Lösung, um die Effizienz der Agentur zu steigern. Daher ist es nicht erforderlich, auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung Bezug zu nehmen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

entfällt

Aufgaben der Europol-Akademie

 

1. Die Europol-Akademie erstellt Analysen des mehrjährigen strategischen Aus- und Fortbildungsbedarfs und erarbeitet mehrjährige Aus- und Fortbildungsprogramme.

 

2. Die Europol-Akademie konzipiert und führt Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Lehrprodukte ein, darunter

 

(a) Kurse, Seminare, Konferenzen, internetbasierte Schulungen und E-Learning-Tätigkeiten;

 

(b) gemeinsame Lehrpläne zur Sensibilisierung, zur Schließung von Wissenslücken und/oder zur Erleichterung eines gemeinsamen Vorgehens gegen Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität;

 

(c) aufeinander aufbauende Schulungsmodule zunehmenden Schwierigkeitsgrads, die entsprechende Fertigkeiten der betreffenden Zielgruppen voraussetzen und sich entweder auf eine vorgegebene geografische Region konzentrieren, sich mit einem bestimmten Kriminalitätsbereich befassen oder auf die Vermittlung bestimmter fachlicher Fähigkeiten abstellen;

 

(d) Programme für den Austausch oder die Abstellung von Strafverfolgungsbediensteten im Rahmen eines operativen Aus- und Fortbildungskonzepts.

 

3. Um eine kohärente europäische Aus- und Fortbildungspolitik zur Unterstützung von zivilen Missionen und von Maßnahmen zum Aus- und Aufbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten zu gewährleisten, ergreift die Europol-Akademie folgende Maßnahmen:

 

(a) Bewertung der Wirkung bestehender EU-bezogener Strategien und Initiativen für die Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten;

 

(b) Ausarbeitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten der Mitgliedstaaten auf die Teilnahme an zivilen Missionen einschließlich der Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse;

 

(c) Ausarbeitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere aus Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind;

 

(d) Verwaltung zweckgebundener Außenhilfen der Union für die Unterstützung von Drittstaaten beim Auf- und Ausbau eigener Kapazitäten in einschlägigen Politikbereichen nach Maßgabe der festgelegten vorrangigen Ziele der Union.

 

4. Die Europol-Akademie fördert die gegenseitige Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der geltenden europäischen Qualitätsstandards in diesem Bereich.

 

Begründung

Die Fusion von Europol mit CEPOL ist keine gute Lösung, um die Effizienz der Agentur zu steigern. Daher ist es nicht erforderlich, auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung Bezug zu nehmen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

entfällt

Aus- und fortbildungsrelevante Forschungsarbeiten

 

1. Die Europol-Akademie trägt zu Forschungsarbeiten bei, die für die unter dieses Kapitel fallenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen relevant sind.

 

2. Die Europol-Akademie fördert und schließt Partnerschaften mit EU-Einrichtungen sowie mit öffentlichen oder privaten Hochschuleinrichtungen und fördert engere Partnerschaften zwischen Hochschulen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete in den Mitgliedstaaten.

 

Begründung

Die Fusion von Europol mit CEPOL ist keine gute Lösung, um die Effizienz der Agentur zu steigern. Daher ist es nicht erforderlich, auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung Bezug zu nehmen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

3. Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht und liefert sowohl während der Phase der Vorbereitung des jährlichen Arbeitsprogramms als auch im Zuge der Durchführung der Ex-post-Bewertung alle diesbezüglich relevanten Informationen, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 4 – Abschnitt 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ABSCHNITT 3

entfällt

WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT FÜR AUS- UND FORTBILDUNGSMASSNAHMEN

 

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 20

entfällt

Wissenschaftlicher Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

 

1. Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen trägt als unabhängiges Beratungsgremium maßgebend zur wissenschaftlichen Qualität der von Europol im Aus- und Fortbildungsbereich durchgeführten Arbeiten bei. Zu diesem Zweck bindet der Exekutivdirektor den wissenschaftlichen Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen frühzeitig in die Ausarbeitung aller aus- und fortbildungsbezogenen Dokumente gemäß Artikel 14 ein.

 

2. Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen setzt sich aus elf Personen zusammen, die in den in Kapitel III dieser Verordnung behandelten Themenbereichen höchstes Ansehen auf akademischer oder beruflicher Ebene genießen. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sein. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind unabhängig. Sie fordern keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

 

3. Europol veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und aktualisiert sie regelmäßig.

 

4. Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können abberufen werden, falls sie die Unabhängigkeitskriterien nicht erfüllen.

 

5. Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von fünf Jahren. Er nimmt Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit an. Er wird bis zu viermal jährlich von seinem Vorsitz einberufen. Falls erforderlich beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats außerordentliche Sitzungen ein.

 

6. Der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung oder ihre Vertreter werden zu den Sitzungen als nicht stimmberechtigte Beobachter eingeladen.

 

7. Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wird von einem von ihm ausgewählten und vom Exekutivdirektor ernannten Europol-Bediensteten als Sekretär unterstützt.

 

8. Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat insbesondere die Aufgabe,

 

(a) den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Direktor für Aus- und Fortbildung bei der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms und anderer strategischer Dokumente zu unterstützen, um die wissenschaftliche Qualität dieser Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen sektorspezifischen politischen Strategien und vorrangigen Zielen der Union sicherzustellen,

 

(b) unabhängige Stellungnahmen zu der Zuständigkeit des Verwaltungsrats unterliegenden Sachverhalten abzugeben und den Verwaltungsrat in derartigen Fragen zu beraten,

 

(c) unabhängige Stellungnahmen zur Qualität von Lehrplänen sowie zu angewandten Schulungsmethoden, Schulungsoptionen und wissenschaftlichen Entwicklungen abzugeben und diesbezügliche Ratschläge zu erteilen,

 

(d) sonstige sich auf wissenschaftliche Aspekte der Aus- und Fortbildungstätigkeit Europols beziehende beratende Aufgaben wahrzunehmen, zu denen er vom Verwaltungsrat, vom Exekutivdirektor oder vom stellvertretenden Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung aufgefordert wird.

 

9. Die jährlichen Haushaltsmittel des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden im Haushaltsplan von Europol in einer eigenen Haushaltslinie bereitgestellt.

 

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen können bei der Übermittlung etwaige für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art vorsehen, insbesondere bezüglich der Löschung oder Vernichtung der Daten. Sollten sich derartige Einschränkungen erst nach der Übermittlung als notwendig erweisen, setzen sie Europol hiervon in Kenntnis. Europol leistet den Einschränkungen Folge.

2. Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen können bei der Übermittlung etwaige für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art vorsehen, insbesondere bezüglich der Löschung oder Vernichtung der Daten. Bei der Festlegung derartiger Einschränkungen sehen sie so weit wie möglich davon ab, zu verhindern, dass dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Zuge der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle gemäß Kapitel IX dieser Verordnung Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sollten sich derartige Einschränkungen erst nach der Übermittlung als notwendig erweisen, setzen sie Europol hiervon in Kenntnis. Europol leistet den Einschränkungen Folge.

Begründung

Es ist zu beachten, dass die Dokumente, die während der parlamentarischen Kontrolle bereitgestellt werden, vertraulich sind.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektor erscheinen auf Verlangen vor dem Europäischen Parlament und Vertretern der nationalen Parlamente, um Europol betreffende Angelegenheiten zu erörtern; dabei berücksichtigen sie die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit.

1. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektor erscheinen auf Verlangen mindestens zwei Mal jährlich vor dem Europäischen Parlament und Vertretern der nationalen Parlamente, um Angelegenheiten zu erörtern, die strategische Dokumente und/oder Bewertungsberichte von Europol betreffen; dabei berücksichtigen sie die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit.

2. Das Europäische Parlament übt gemeinsam mit den nationalen Parlamenten die parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten Europols gemäß dieser Verordnung aus.

2. Das Europäische Parlament übt gemeinsam mit den nationalen Parlamenten die parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten Europols gemäß den sowohl vom Europäischen Parlament als auch von nationalen Parlamenten getroffenen Beschlüssen aus.

 

2a. In diesem Sinne wird die Kontrolle von einem interparlamentarischen Gremium ausgeübt, in dessen Rahmen Vertreter des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente regelmäßig zusammentreffen und dessen Arbeitsweise spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten gemeinsam beschlossen wird. Diese Kontrolle wird im Rahmen bestehender interparlamentarischer Strukturen organisiert.

Begründung

Während des oben genannten Treffens am 4. und 5. April 2011 in Brüssel erörterten die Präsidenten der Parlamente der EU die Form der Kontrolle zur Überwachung der Tätigkeiten des Europäischen Polizeiamts (Europol) und kamen auch zu einer entsprechenden Einigung. Die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise dieses interparlamentarischen Gremiums mussten vom Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten gemeinsam festgelegt werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Um die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten Europols nach Artikel 53 zu ermöglichen, kann dem Europäischen Parlament und seinen Vertretern auf Antrag Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen gewährt werden.

1. Um die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten Europols nach Artikel 53 zu ermöglichen, wird dem Europäischen Parlament und seinen Vertretern auf Antrag, nach Konsultation des Datenlieferanten und nach Löschung personenbezogener Daten Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen gewährt.

2. Der Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen erfolgt gemäß den in Artikel 69 genannten Grundsätzen und Mindeststandards. Europol und das Europäische Parlament schließen eine Arbeitsvereinbarung, in der die Einzelheiten festgelegt werden.

2. Der Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen erfolgt gemäß den Grundsätzen und Mindeststandards, die im Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 betreffend die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament1 festgelegt sind. Europol und das Europäische Parlament schließen auf der Grundlage von Anhang II der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission eine Arbeitsvereinbarung, in der die Einzelheiten festgelegt werden.

 

_____________

 

1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Begründung

Die geltenden Datenschutzbestimmungen, die vom Europäischen Parlament erlassen wurden, müssen angewandt werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Vor der Ernennung äußert sich der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber, falls er dazu aufgefordert wird, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und beantwortet Fragen der Mitglieder des Ausschusses.

Begründung

Die europäische parlamentarische Kontrolle des Exekutivdirektors muss entsprechend verschärft werden, auch durch neue, auf andere europäische Agenturen anwendbare Bestimmungen (ENVI).

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Exekutivdirektor wird von vier stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt, von denen einer für Aus- und Fortbildung zuständig ist. Der stellvertretende Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung ist für die Verwaltung der Europol-Akademie und deren Tätigkeiten zuständig. Der Exekutivdirektor legt die Aufgaben der anderen stellvertretenden Exekutivdirektoren fest.

1. Der Exekutivdirektor wird von drei stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt und legt deren Aufgaben fest.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Spätestens fünf Jahre nach [dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und anschließend alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und seiner Arbeitspraktiken beurteilt werden. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere die etwaige Erfordernis, die Ziele Europols zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen.

1. Spätestens fünf Jahre nach [dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und anschließend alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und seiner Arbeitspraktiken sowie die Arbeitsweise der Mechanismen für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament gemeinsam mit den nationalen Parlamenten beurteilt werden. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere das etwaige Erfordernis, die Ziele Europols zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen.

2. Die Kommission leitet den Bewertungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen an das Europäische Parlament, den Rat, die nationalen Parlamente und den Verwaltungsrat weiter.

2. Die Kommission leitet den Bewertungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen – gegebenenfalls mit einem Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung – an das Europäische Parlament, den Rat, die nationalen Parlamente und den Verwaltungsrat weiter.

Begründung

Die Klausel für die Bewertung und Überarbeitung muss auch auf den Mechanismus zur parlamentarischen Kontrolle von Europol ausgeweitet werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Europol in der durch diese Verordnung festgelegten Form ist der allgemeine Rechtsnachfolger für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des durch Beschluss 2009/371/JI gegründeten Europäischen Polizeiamtes Europol und der durch Beschluss 2000/681/JI gegründeten Europäischen Polizeiakademie CEPOL.

1. Europol in der durch diese Verordnung festgelegten Form ist der allgemeine Rechtsnachfolger für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des durch Beschluss 2009/371/JI gegründeten Europäischen Polizeiamtes Europol.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Dem auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses 2005/681/JI ernannten Direktor der CEPOL werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Aufgaben des stellvertretenden Exekutivdirektors Europols für Aus- und Fortbildung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Endet seine Amtszeit nach [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], aber vor [dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung], wird seine Amtszeit automatisch bis ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verlängert.

entfällt

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI werden durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt.

Der Beschluss 2009/371/JI wird durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt.

Verweise auf die ersetzten Beschlüsse gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Verweise auf den ersetzten Beschluss gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sämtliche legislativen Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI werden mit Wirkung ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung aufgehoben.

1. Sämtliche legislativen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses 2009/371/JI werden mit Wirkung ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung aufgehoben.

2. Sämtliche nicht legislativen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses 2009/371/JI zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) und des Beschlusses 2005/681/JI zur Errichtung der CEPOL bleiben auch nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] in Kraft, sofern der Verwaltungsrat Europols im Zuge der Umsetzung dieser Verordnung nichts anderes beschließt.

2. Sämtliche nicht legislativen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses 2009/371/JI zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) bleiben auch nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] in Kraft, sofern der Verwaltungsrat Europols im Zuge der Umsetzung dieser Verordnung nichts anderes beschließt.

VERFAHREN

Titel

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2013)0173 – C7-0094/2013 – 2013/0091(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

21.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

21.5.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Alexandra Thein

27.5.2013

Prüfung im Ausschuss

17.6.2013

8.7.2013

16.9.2013

 

Datum der Annahme

14.10.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alfredo Antoniozzi, Andrew Henry William Brons, Zdravka Bušić, Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Roberto Gualtieri, Zita Gurmai, Gerald Häfner, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, Morten Messerschmidt, Sandra Petrović Jakovina, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, Søren Bo Søndergaard, Rafał Trzaskowski, Luis Yáñez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Elmar Brok, David Campbell Bannerman, Dimitrios Droutsas, Isabelle Durant, Marietta Giannakou, Alain Lamassoure, Andrej Plenković, Alexandra Thein

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Edward McMillan-Scott, Elisabeth Morin-Chartier, Michèle Striffler, Catherine Trautmann

VERFAHREN

Titel

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0173 – C7-0094/2013 – 2013/0091(COD)

Datum der Konsultation des EP

27.3.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

21.5.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

21.5.2013

CONT

21.5.2013

EMPL

21.5.2013

JURI

21.5.2013

 

AFCO

21.5.2013

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

EMPL

17.4.2013

JURI

15.4.2013

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Agustín Díaz de Mera García Consuegra

26.11.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

7.5.2013

8.7.2013

14.11.2013

30.1.2014

Datum der Annahme

30.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Edit Bauer, Rita Borsellino, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Salvatore Caronna, Philip Claeys, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Ioan Enciu, Frank Engel, Cornelia Ernst, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Svetoslav Hristov Malinov, Nuno Melo, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Renate Sommer, Axel Voss, Renate Weber, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Michael Cashman, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Mariya Gabriel, Stanimir Ilchev, Iliana Malinova Iotova, Ulrike Lunacek, Marian-Jean Marinescu, Jan Mulder, Hubert Pirker, Raül Romeva i Rueda, Joanna Senyszyn

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Amelia Andersdotter, Pablo Arias Echeverría, Zuzana Brzobohatá, Erik Bánki, Santiago Fisas Ayxela, Jens Geier, María Irigoyen Pérez, Edvard Kožušník, Evelyn Regner, Czesław Adam Siekierski, Bart Staes, Tadeusz Zwiefka

Datum der Einreichung

7.2.2014