BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

12.2.2014 - (COM(2013)0250 – C7‑0117/2013 – 2013/0133(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Raül Romeva i Rueda


Verfahren : 2013/0133(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0102/2014
Eingereichte Texte :
A7-0102/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(COM(2013)0250 – C7‑0117/2013 – 2013/0133(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0250),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0117/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0102/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Auf ihrer 23. ordentlichen Tagung im November 2013 hat die ICCAT die Empfehlung 13-08 zur Ergänzung der Empfehlung 12-03 angenommen, um Änderungen der Fangzeiten im Ostatlantik zuzulassen, die keine Auswirkungen auf den Schutz der Laichgründe des Roten Thun haben. In dieser Empfehlung der ICCAT heißt es, dass die Vertragsparteien, kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Fangzeiten für ihre im Ostatlantik tätigen Köderschiffe und Schleppangler festlegen dürfen, sofern sie die Gesamtdauer der erlaubten Fangzeiten für diese Fischereien beibehalten.

Änderungsangtrag   2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 302/2009

Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten für die Jahre 2014 und 2015 in ihren jährlichen nationalen Fischereiplänen ein unterschiedliches Startdatum für die unter ihrer Flagge fahrenden und im Ostatlantik tätigen Köderschiffe und Schleppangler festlegen, sofern sie die Gesamtdauer der erlaubten Fangzeiten für diese Fischereien im Rahmen der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 beibehalten, da dies keine Auswirkungen auf den Schutz der Laichgründe hat.

Begründung

Hierdurch wird den Änderungen Rechnung getragen, die auf der Tagung der ICCAT 2013 vorgenommen wurden, und gleichzeitig die Flexibilität für die Mitgliedstaaten in den betroffenen Gebieten gewahrt.

Änderungsangtrag   3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 302/2009

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fanggeräten ist ganzjährig erlaubt.

6. Der Fang von Rotem Thun mit Fallen, kleinen Langleinern (< 24 m) und Handangeln ist ganzjährig erlaubt.

Änderungsangtrag   4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 302/2009

Artikel 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 24a

 

Einsatz von Stereo-Kameras beim Einsetzen in Netzkäfige

 

Der Einsatz von Stereo-Kameras im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige erfolgt folgendermaßen:

 

1. Die Beprobungsintensität von lebendem Fisch ist nicht geringer als 20 % der Menge an Fisch, die in Netzkäfige eingesetzt wird. Sofern dies technisch möglich ist, sollte die Erprobung von lebendem Fisch sequentiell sein, wobei eines unter fünf Exemplaren zu vermessen ist. Eine solche Probe sollte aus Fischen bestehen, die aus einer Entfernung zwischen 2 m und 8 m von der Kamera vermessen wurden.

 

2. 2. Die Abmessungen der Transferschleuse, die den Geberkäfig und den Empfängerkäfig verbindet, dürfen in der Breite höchstens 10 m und in der Höhe höchstens 10 m betragen.

 

3. Wenn die Längenmessungen des Fisches eine multimodale Verteilung ergeben (zwei oder mehr Kohorten unterschiedlicher Größen), besteht die Möglichkeit, mehr als eine Umrechnungsregel für denselben Einsatzvorgang in Netzkäfige anzuwenden. Die aktuellste(n) vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik (SCRS) aufgestellte(n) Regel(n) wird/werden angewandt, um Gabellängen in Gesamtgewichte gemäß der Größenkategorie des bei einem Einsatzvorgang in Netzkäfige vermessenen Fisches umzurechnen.

 

4. Vor jedem Einsatzvorgang in Netzkäfige müssen die Stereomessungen der Länge unter Verwendung einer Maßstableiste in einer Entfernung von 2 m und 8 m validiert werden.

 

5. Bei der Mitteilung der Ergebnisse des Stereoprogramms muss aus den Angaben die Fehlermarge hervorgehen, die bei den technischen Spezifikationen des Stereokamerasystems zu erwarten ist und nicht +/-5 % übersteigen darf.

 

6. Alle vorstehend angeführten technischen Spezifikationen, einschließlich der Beprobungsintensität, der Art und Weise der Probenentnahme, der Entfernung von der Kamera, der Abmessungen der Transferschleuse und der Regeln (Verhältnis Länge/Gewicht), werden vom SCRS auf seiner Tagung 2014 überprüft und erforderlichenfalls auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS auf der Jahrestagung der ICCAT 2014 geändert.“

BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission betrifft die Änderung des Wiederauffüllungsplans, der erstmals für Roten Thun im Jahr 2006 erlassen wurde. Seinerzeit herrschte die weit gehende Überzeugung, dass die Art überfischt und dezimiert war, aber die Vertragsparteien der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT – regionale Fischereiorganisation) waren keineswegs bereit, die Fänge und Gewinne zu verringern. Schließlich aber ergab die jüngste wissenschaftliche Analyse von Rotem Thun (2012) nach Jahren politischer Gefechte und einigen Änderungen am Wiederauffüllungsplan, dass die jüngsten Trends bei verschiedenen Indikatoren darauf schließen lassen, dass die Bestandserholung begonnen haben könnte, wenn auch die Wissenschaftler immer noch außerordentlich zurückhaltend sind und betonen, dass der Ausschuss im Jahr 2012 über zu wenige Informationen über die Zusammensetzung der Fänge, den Aufwand und die räumliche Verteilung der wichtigsten Mittelmeer-Fischereien verfügt habe, um zu einer abschließenden Erklärung gelangen zu können.

Außerdem ist für 2013 noch keine neue Bewertung von Rotem Thun durchgeführt worden, und der wissenschaftliche Ausschuss (SCRS) gibt an, dass er keine wissenschaftlichen Gründe für wesentliche Änderungen bei den zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sehe. Konkret stellt er fest, dass die Beibehaltung der Fänge bei ungefähr den jüngsten TAC im Rahmen des derzeitigen Bewirtschaftungssystems wahrscheinlich dazu führen werde, dass sich der Bestand während dieses Zeitraums erhöhen könne, und im Einklang mit dem Ziel stehe, FMSY und BMSY bis 2022 mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 60 % zu erreichen, was auf die quantifizierten Unsicherheitsfaktoren zurückzuführen sei.

Allerdings ist der Rote Thun eine so rentable Fischerei, dass auf dem bevorstehenden Treffen der ICCAT im November 2013 in Kapstadt Druck ausgeübt werden wird, die TAC zu erhöhen.

Ihr Berichterstatter ist der festen Überzeugung, dass eine Erhöhung der TAC töricht und wirtschaftlich kontraproduktiv wäre. Der Bestand liegt immer noch weit unter dem Niveau, bei dem ein höchstmöglicher Dauerertrag (MSY) erzielt werden kann, und der SCRS betont weiterhin, dass es immer noch beträchtliche Unsicherheiten bezüglich der Lage der Bestände gebe. Das neue Ziel des Fischereimanagements in der GFP erfordert, dass die Bestände auf ein Niveau über dem MSY wieder aufgefüllt und dort gehalten werden müssen, weswegen wir durch die EU-Politik verpflichtet sind, bei dieser Fischerei behutsam vorzugehen. Wirtschaftliche Gründe sprechen ebenfalls dafür, denn die Fänge und Gewinne könnten steigen, wenn man zulässt, dass sich die Bestände so erhöhen, dass eine Wiederauffüllung auf ein Niveau mit sehr viel mehr Fischen gewährleistet wird. Die wirtschaftlich produktivsten Bestände sind diejenigen, die erheblich über dem Niveau liegen, bei dem man den MSY erzielen kann, und der Rote Thun ist noch weit davon entfernt.

Was den Regelungsgehalt des Kommissionsvorschlags angeht, muss ein Artikel der Verordnung Nr. 301/2009, der derzeitige Wiederauffüllungsplan, geändert werden. Auf der Grundlage der ICCAT-Empfehlung 12-03 wird vorgeschlagen, die Fangzeiten zu ändern. Erstens geht man von festgelegten Schonzeiten zu erlaubten Fangzeiten über. Außerdem werden die Zeiten für Ringwadenfänger, Köderschiffe und Schleppangler um einige Tage geändert. Da diese Änderungen aus der ICCAT-Empfehlung stammen, müssen sie in EU-Recht übernommen werden.

Allerdings gibt es eine dritte Bestimmung, durch die ein neuer Satz in die EU-Verordnung aufgenommen wird – „Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fanggeräten ist ganzjährig erlaubt.“

Ihr Berichterstatter meint, dass dieser Satz zu ungenau ist, selbst wenn er dem ICCAT-Sprachgebrauch entspricht. Die Kommission bestätigt, dass es nur um drei Geräte bei der gezielten Befischung geht – Fallen, kleine Langleiner (< 24 m) und Handangeln. Deshalb wird wegen der Tatsache, dass das Management dieser Fischerei schon seit vielen Jahren problematisch und kompliziert ist, vorgeschlagen, genau anzugeben, dass die ganzjährige Fangzeit nur für diese Geräte gilt, damit mögliche Unklarheiten bezüglich der Geräte, mit denen ganzjährig gefischt werden darf, vermieden werden. Zwar weicht dies von dem ICCAT-Sprachgebrauch ab, aber es dient lediglich der Klarstellung, um zu gewährleisten, dass später keine unbeabsichtigten Folgen auftreten.

VERFAHREN

Titel

Mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0250 – C7-0117/2013 – 2013/0133(COD)

Datum der Konsultation des EP

2.5.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

21.5.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

21.5.2013

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

30.5.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Raül Romeva i Rueda

12.6.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

18.9.2013

4.11.2013

 

 

Datum der Annahme

11.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

14

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Chris Davies, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Maria do Céu Patrão Neves, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Paul Besset, Ole Christensen, Rareş-Lucian Niculescu, Jens Nilsson, Anna Rosbach

Datum der Einreichung

12.2.2014