BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG

13.2.2014 - (COM(2013)0316 – C7‑0174/2013 – 2013/0165(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Olga Sehnalová
Verfasser der Stellungnahme (*):
Axel Voss, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(*)       Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2013/0165(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0106/2014
Eingereichte Texte :
A7-0106/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG

(COM(2013)0316 – C7‑0174/2013 – 2013/0165(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0316),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0174/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2013[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0106/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG

über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen, auf dem Notruf 112 basierenden eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Einführung eines in sämtlichen Fahrzeugen und Mitgliedstaaten verfügbaren eCall-Dienstes ist seit 2003 eine der wichtigsten Prioritäten der EU im Bereich der Straßenverkehrssicherheit. Hierzu wurden einige Initiativen ergriffen, die die freiwillige Einführung zum Ziel hatten, wobei jedoch bis heute keine ausreichenden Fortschritte erzielt wurden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Damit die Straßenverkehrssicherheit weiter verbessert werden kann, wurden in der Mitteilung „eCall: Zeit zur Einführung“6 neue Maßnahmen für eine beschleunigte unionsweite Einführung eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen vorgeschlagen. Eine dieser Maßnahmen sieht den obligatorischen Einbau des bordeigenen eCall-Systems in allen neuen Fahrzeugen, beginnend mit den Fahrzeugklassen M1 und N1 gemäß Anhang 2 der Richtlinie 2007/46/EG, vor.

(3) Damit die Straßenverkehrssicherheit weiter verbessert werden kann, wurden in der Mitteilung der Kommission vom 21. August 2009 mit dem Titel „eCall: Zeit zur Einführung“ neue Maßnahmen für eine unionsweite Einführung eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen vorgeschlagen. Eine dieser Maßnahmen sieht den obligatorischen Einbau des bordeigenen 112‑eCall-Systems in allen neuen Fahrzeugen, beginnend mit den Fahrzeugklassen M1 und N1 gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, vor.

__________________

 

6 COM(2009) 434 endg.

 

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Es ist nach wie vor notwendig, den Betrieb des 112-Diensts in der gesamten Europäischen Union zu verbessern, damit in Notfällen rasch und wirksam Hilfe geleistet werden kann.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Es wird davon ausgegangen, dass der EU-weite eCall-Dienst die Zahl der Todesopfer in der Union wie auch die Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen verringern wird. Die verbindliche Einführung des eCall-Dienstes würde diesen allen Bürgern zugänglich machen und so zu einer Verringerung menschlichen Leids und zu erheblichen Einsparungen bei den Gesundheits- und sonstigen Folgekosten beitragen.

(5) Es wird davon ausgegangen, dass sich durch die schnelle Benachrichtigung der Rettungsdienste über den EU-weiten eCall-Dienst die Zahl der Todesopfer in der Union wie auch die Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen verringern wird. Durch die verbindliche Einführung des bordeigenen 112‑eCall-Dienstes und den damit einhergehenden erforderlichen und abgestimmten Ausbau der Infrastruktur der Netzwerke für die elektronische Kommunikation zur Übermittlung von eCalls und der Notrufabfragestellen für die Entgegennahme der eCalls würde der Dienst allen Bürgern zugänglich gemacht und so zu einer Reduzierung der Zahl der Todesopfer und der Schwerverletzten sowie zu einer Senkung der Kosten beitragen, die im Gesundheitswesen und aufgrund von unfallbedingten Staus entstehen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Das eCall-System ist als umfassende Struktur konzipiert, an der mehrere auf dem Gebiet der Lebensrettung tätige Akteure beteiligt sind. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Haftung in dieser Verordnung geregelt wird, damit die Nutzer dem eCall-System volles Vertrauen entgegenbringen und das eCall-System reibungslos betrieben werden kann.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Bereitstellung präziser und verlässlicher Positionsdaten ist ein wesentliches Element für den effektiven Betrieb des bordeigenen eCall-Systems. Daher sollte die Kompatibilität mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Diensten erforderlich gemacht werden, darunter auch mit denjenigen, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgegangen sind und die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)8 sind.

(6) Die Bereitstellung präziser und verlässlicher Positionsdaten im Notfall ist ein wesentliches Element des tatsächlichen Betriebs des bordeigenen 112‑eCall-Systems. Daher sollte die Kompatibilität mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Diensten erforderlich gemacht werden, wobei insbesondere die aus den Programmen Galileo und EGNOS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates8 hervorgegangenen Dienste zu berücksichtigen sind.

__________________

__________________

8 ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

8 Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System sollte zunächst nur für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen M1 und N1) gelten, für die bereits ein geeigneter Auslösemechanismus verfügbar ist.

(7) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen 112‑eCall-System sollte zunächst nur für neue Typen von Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen M1 und N1) gelten, für die bereits ein geeigneter Auslösemechanismus verfügbar ist. Die Möglichkeit, das bordeigene 112‑eCall-System in naher Zukunft auch verbindlich für andere Fahrzeugklassen wie z. B. Lastkraftwagen (LKW), Kraftomnibusse, motorisierte Zweiräder und landwirtschaftliche Zugmaschinen einzuführen, sollte von der Kommission weiter geprüft werden, falls angezeigt, sollte ein Legislativvorschlag hierzu vorgelegt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Im Interesse einer schnelleren Verbreitung sollte der Einbau des bordeigenen 112‑eCall-Systems in Fahrzeuge aktueller Typen, die nach Oktober 2015 gebaut werden, gefördert werden. Bei Fahrzeugtypen, die vor dem 1. Oktober 2015 zugelassen wurden, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Nachrüstung mit einem eCall-System.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Der öffentliche, interoperable EU-weite eCall-Dienst, der auf der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 („Notruf 112“) basiert, und private eCall-Dienste (eCall-Systeme von Drittanbietern) können nebeneinander bestehen, sofern Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die ununterbrochene Erbringung der Dienstleistung für die Verbraucher sichergestellt wird. Im Interesse der ständigen Verfügbarkeit des öffentlichen 112‑eCall-Dienstes in allen Mitgliedstaaten während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs und damit der öffentliche 112‑eCall-Dienst immer automatisch zur Verfügung steht, sollten alle Fahrzeuge mit dem öffentlichen 112‑eCall-Dienst ausgestattet werden, auch wenn sich ein Fahrzeugkäufer für einen privaten eCall-Dienst entscheidet.

 

Begründung

Die eCall-Systeme von Drittanbietern können parallel zu dem bordeigenen 112‑eCall-System bestehen, vorausgesetzt, dass der öffentliche 112‑eCall-Dienst zumindest als Reserveoption immer verfügbar ist.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7c) Den Verbrauchern sollten ein realistischer Überblick über das bordeigene 112‑eCall-System und das private eCall-System – sofern das Fahrzeug mit einem solchen ausgestattet ist – sowie umfassende und verlässliche Informationen zu sämtlichen zusätzlichen Funktionen oder Diensten des privaten Notrufdiensts, verfügbaren bordeigenen Notruf- oder Hilferufanwendungen sowie zu der beim Kauf der Drittanwendung zu erwartenden Servicequalität und den damit verbundenen Kosten bereitgestellt werden. Bei dem 112‑eCall-Dienst handelt es sich um eine öffentliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse, womit er allen Verbrauchern kostenlos zur Verfügung stehen sollte.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System sollte das Recht aller Interessenträger, zum Beispiel von Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern, unberührt lassen, zusätzliche Notfalldienste und/oder Dienste mit Zusatznutzen parallel zu oder aufbauend auf dem bordseitigen 112-eCall-System anzubieten. Jedoch sollten diese zusätzlichen Dienste so ausgelegt sein, dass sie keine zusätzliche Ablenkung für den Fahrer bedeuten.

(8) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen 112‑eCall-System sollte das Recht aller Interessenträger, zum Beispiel von Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern, unberührt lassen, zusätzliche Notfalldienste und/oder Dienste mit Zusatznutzen parallel zu oder aufbauend auf dem bordseitigen 112-eCall-System anzubieten. Jedoch sollten alle weiteren Dienste grundsätzlich so ausgelegt sein, dass sie keine zusätzliche Ablenkung für den Fahrer bedeuten oder den Betrieb des bordeigenen 112‑eCall-Systems und die effiziente Arbeit der Notrufzentralen nicht beeinträchtigen. Das bordeigene 112‑eCall-System und das private System bzw. das System mit Zusatznutzen sollten so ausgelegt sein, dass kein Austausch personenbezogener Daten zwischen den Systemen erfolgen kann. Wenn diese Dienste bereitgestellt werden, sollten sie den geltenden Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Datenschutz Rechnung tragen und den Verbrauchern stets nur als Option zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das bordeigene eCall-System sollte frei zugänglich, d. h. kostenlos sein, unabhängige Anbieter nicht diskriminieren und sich auf eine interoperable und offene Plattform für mögliche künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste stützen, um die Wahlfreiheit der Kunden und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Informationstechnologiebranche auf den Weltmärkten zu stärken.

(9) Das bordeigene 112‑eCall-System sollte sich auf eine interoperable, offene, sichere und standardisierte Plattform für mögliche künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste stützen, damit für Wahlfreiheit der Kunden und faire Wettbewerbsbedingungen gesorgt ist, Innovationen gefördert werden und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Informationstechnologiebranche auf den Weltmärkten gestärkt wird. Da es hierzu technischer und rechtlicher Unterstützung bedarf, sollte die Kommission nach Rücksprache mit den beteiligten Interessenträgern – auch Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern – unverzüglich sämtliche Möglichkeiten zur Förderung und Bereitstellung einer frei zugänglichen Plattform prüfen und, falls angezeigt, einen Legislativvorschlag vorlegen. Die Bedingungen, unter denen Drittanbietern von Diensten mit Zusatznutzen Zugang zu den im bordeigenen 112‑eCall-System gespeicherten Daten gewährt wird, sollten umfassend geklärt werden. Für Reparaturen und Wartung sollte das bordeigene 112‑eCall-System außerdem allen unabhängigen Anbietern kosten- und unterschiedslos zugänglich sein.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Durch die Einführung weiterer bordeigener Anwendungen oder Dienste sollte das Inkrafttreten dieser Verordnung oder ihre Anwendung nicht verzögert werden.

Begründung

Die Einführung eines interoperablen EU-weiten bordeigenen eCall-Systems stellt einen bedeutenden Fortschritt für die Sicherheit im Straßenverkehr dar und sollte somit nicht weiter verzögert werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Für das bordeigene 112‑eCall-System ist – da es sich um ein Notrufsystem handelt – ein Höchstmaß an Zuverlässigkeit erforderlich. Für die Präzision des Mindestdatensatzes sowie der Stimmübertragung und ‑qualität sollte gesorgt sein, und es sollte ein einheitliches Testverfahren ausgearbeitet werden, damit die Langlebigkeit und Beständigkeit des bordeigenen 112‑eCall-Systems sichergestellt werden können. Aus diesem Grund sollte regelmäßig eine technische Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/…. des Europäischen Parlaments und des Rates1a* erfolgen. Detaillierte Bestimmungen zum Testverfahren sollten in den entsprechenden Anhang der Verordnung aufgenommen werden.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die regelmäßige Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L …).

 

*Abl.: Bitte die Nummer der Verordnung aus 2012/0184(COD) einfügen und die Fußnote mit der Nummer, dem Datum und der Fundstelle vervollständigen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Kleinserienfahrzeuge sind durch die Richtlinie 2007/46/EG von den Anforderungen hinsichtlich des Schutzes von Kraftfahrzeuginsassen bei einem Frontal- oder Seitenaufprall ausgenommen. Daher sollten diese Kleinserienfahrzeuge von der Verpflichtung, die eCall-Anforderungen zu erfüllen, ausgenommen werden.

(11) Kleinserienfahrzeuge sind durch die Richtlinie 2007/46/EG von den Anforderungen hinsichtlich des Schutzes von Kraftfahrzeuginsassen bei einem Frontal- oder Seitenaufprall ausgenommen. Daher sollten diese Kleinserienfahrzeuge von der Verpflichtung, die in dieser Verordnung festgelegten eCall-Anforderungen zu erfüllen, ausgenommen werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sollten die in dieser Verordnung enthaltenen eCall-Anforderungen gelten, es sei denn eine Typgenehmigungsbehörde erachtet im Einzelfall, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung diesen Anforderungen nicht genügen kann.

entfällt

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Nach den Empfehlungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe in deren am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument „Eingriffe in den Datenschutz im Rahmen der Initiative eCall“9 sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das bordeigene eCall-System in vollem Umfang die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr10 sowie gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)11 eingehalten werden, insbesondere, damit gewährleistet werden kann, dass die mit bordeigenen eCall-Systemen ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des 112-eCall-Systems nicht verfolgbar sind, und dass der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthält, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.

(13) In der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 und den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union11a sind die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung festgelegt. Jegliche Verarbeitung von Daten über das bordeigene 112-eCall-System sollte somit im Einklang mit diesen Richtlinien und unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – insbesondere der von den Mitgliedstaaten gemäß diesen Richtlinien benannten unabhängigen Behörden – erfolgen, damit insbesondere gewährleistet werden kann, dass die mit bordeigenen 112‑eCall-Systemen ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des 112-eCall-Systems nicht verfolgbar sind und dass keine dauerhafte elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt, dass der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthält, die für die Bearbeitung von Notrufen durch die Notrufabfragestellen notwendig sind, und dass anschließend keine personenbezogenen Daten gespeichert werden. Hat die von der Datenverarbeitung betroffene Person ihre Zustimmung gegeben oder wurde ein Vertrag zwischen beiden Parteien geschlossen, können andere Bedingungen für ein anderes, zusätzlich zu dem bordeigenen 112‑eCall-System in das Fahrzeug eingebautes Notrufsystem gelten, wobei dieses System gleichwohl den genannten Richtlinien entsprechen sollte.

__________________

__________________

9 1609/06/EN – WP 125.

 

10 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

10 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

11 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

11 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

 

11a ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) In dieser Verordnung werden die Empfehlungen der mit der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Artikel‑29-Datenschutzgruppe berücksichtigt, die in dem Arbeitsdokument vom 26. September 2006 mit dem Titel „Eingriffe in den Datenschutz im Rahmen der Initiative eCall“ niedergelegt sind.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Die Fahrzeughersteller sollten bei der Erfüllung der technischen Anforderungen darauf achten, den Datenschutz durch technische Vorkehrungen in die bordeigenen Systeme zu integrieren und den Ansatz „Privacy by Design“ zu verfolgen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um die Anwendung von gemeinsamen technischen Vorschriften hinsichtlich des bordeigenen eCall-Systems für Fahrzeuge zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die Einzelheiten der Anwendung der einschlägigen Normen, der Prüfungen, des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie der für bestimmte Fahrzeuge oder für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1 und N1 geltenden Ausnahmen zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(15) Um die Anwendung von gemeinsamen technischen Vorschriften hinsichtlich des bordeigenen 112‑eCall-Systems für Fahrzeuge zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die Einzelheiten der Anwendung der einschlägigen Normen, der Prüfungen, des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie der für bestimmte Fahrzeuge oder für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1 und N1 geltenden Ausnahmen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und insbesondere den Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Artikel‑29-Arbeitsgruppe und Verbraucherschutzverbände konsultiert. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Fahrzeugherstellern sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die technischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen können.

(16) Fahrzeugherstellern sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die technischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte berücksichtigen können sowie die Möglichkeit haben, die geforderten notwendigen Studien und Tests unter verschiedenen Bedingungen durchzuführen und somit dafür Sorge zu tragen, dass das bordeigene 112‑eCall-System uneingeschränkt zuverlässig funktioniert.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt nicht für Kleinserienfahrzeuge.

(Entsprechend Erwägung 11 und Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs.)

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG und in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/201312 der Kommission hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

__________________

 

12 ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1.

 

Begründung

Der Verweis auf die delegierte Verordnung Nr. 305/2013 der Kommission würde in der Praxis bedeuten, dass die Kommission die im vorliegenden Vorschlag aufgeführten Begriffsbestimmungen durch eine Änderung der entsprechenden Begriffsbestimmung in der delegierten Verordnung ändern kann. Da die in diesem Artikel aufgeführten Begriffsbestimmungen als wesentliche Elemente der Verordnung gelten, darf die Befugnis zur Festlegung ihrer Bedeutung nicht der Kommission übertragen werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „bordeigenes eCall-System“ ein System, das entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch das über Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine auf der Nummer 112 gestützte Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und einer Notrufabfragestelle hergestellt wird.

(1) „bordeigenes 112‑eCall-System“ ein Notrufsystem, das aus der bordeigenen Ausrüstung und den technischen Mitteln zur Auslösung, Nutzung und Absetzung des eCall-Notrufs besteht, das entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch das über öffentliche Mobilfunknetze Signale übermittelt werden, um einen genormten Mindestdatensatz zu übertragen und eine auf der Nummer 112 gestützte Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und einer geeigneten Notrufabfragestelle herzustellen;

 

 

(Horizontale Änderung: Im Fall einer Annahme wird der Wortlaut „bordeigenes eCall-System“ im ganzen Text durch den Wortlaut „bordeigenes 112‑eCall-System“ ersetzt)

Begründung

Das bordeigene eCall-System ist ein Notruf, der entweder manuell – durch Betätigen eines Druckschalters – von den Fahrzeuginsassen oder automatisch nach einem Unfall von im Fahrzeug eingebauten Sensoren ausgelöst wird. Nach der Aktivierung baut das bordeigene eCall-Gerät einen Notruf auf und überträgt sowohl ein Tonsignal als auch Daten unmittelbar an den nächsten Notdienst. Über die Tonverbindung können die Fahrzeuginsassen mit der den eCall annehmenden Kontaktperson in Verbindung treten und nötigenfalls – bei einem Fehlalarm – die Alarmierung der Notdienste rückgängig machen. Gleichzeitig wird der Kontaktperson, die die Tonverbindung des eCalls annimmt, ein Mindestdatensatz übermittelt.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) „bordeigenes System“ das ins Fahrzeug eingebaute Gerät und die technischen Mittel zur Auslösung, Nutzung und Übertragung des eCall-Notrufs über ein öffentliches Mobilfunknetz, womit die Verbindung zwischen dem Fahrzeug und einer Einrichtung zur Durchführung des eCall-Dienstes über ein öffentliches Mobilfunknetz hergestellt wird.

entfällt

Begründung

Die beiden in dem Artikel vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen führen zusammengenommen zu großer Verwirrung, da die Begriffe ähnlich oder zumindest als in Zusammenhang stehend anmuten, wobei sich die Definitionen teilweise überschneiden und nicht harmonisiert sind, da unterschiedliche Terminologie verwendet wird. Im Interesse der Eindeutigkeit kann die zweite Begriffsbestimmung gestrichen und der erste Begriff im gesamten Text verwendet werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) „eCall“ einen aus dem Fahrzeug abgesetzten Notruf an die Nummer 112, der über das bordeigene 112‑eCall-System erfolgt;

Begründung

Diese Begriffsbestimmung ist für die Zwecke dieser Verordnung wesentlich und sollte somit in den Text des Vorschlags aufgenommen werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) „Notrufabfragestelle“ den physischen Ort, an dem Notrufe im Rahmen der Zuständigkeit einer Behörde oder einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;

Begründung

Diese Begriffsbestimmung ist für die Zwecke dieser Verordnung wesentlich und sollte somit in den Text des Vorschlags aufgenommen werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) „Mindestdatensatz“ („MSD“) die Angaben, die in der Norm „Intelligente Transportsysteme – Elektronische Sicherheit – Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall“ (EN 15722) festgelegt sind und an die eCall-Notrufabfragestelle gesendet werden;

Begründung

Diese Begriffsbestimmung ist für die Zwecke dieser Verordnung wesentlich und sollte somit in den Text des Vorschlags aufgenommen werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d) „bordeigene Ausrüstung“ die dauerhaft im Fahrzeug eingebaute Ausrüstung, die die bordeigenen Daten für den Mindestdatensatz (MSD) bereitstellt oder Zugriff auf diese Daten hat, damit der eCall über ein öffentliches Mobilfunknetz ausgelöst werden kann;

Begründung

Diese Begriffsbestimmung ist für die Zwecke dieser Verordnung wesentlich und sollte somit in den Text des Vorschlags aufgenommen werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2e) „öffentliches Mobilfunknetz“ ein Mobilfunknetz, das gemäß den Richtlinien 2002/21/EG1a und 2002/22/EG1b des Europäischen Parlaments und des Rates zur öffentlichen Nutzung bereitgestellt ist;

 

 

__________________

 

1a Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

 

1b Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

Begründung

Diese Begriffsbestimmung ist für die Zwecke dieser Verordnung wesentlich und sollte somit in den Text des Vorschlags aufgenommen werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hersteller müssen nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, im Einklang mit dieser Verordnung und mit den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten mit einem bordeigenen eCall-System ausgerüstet sind.

Hersteller müssen nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, im Einklang mit dieser Verordnung und mit den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten mit einem eingebauten bordeigenen 112‑eCall-System ausgerüstet sind.

Begründung

Obwohl die Funktionen des eCalls auch bis zu einem gewissen Grad mit mobilen Lösungen wie beispielsweise Mobiltelefonen bereitgestellt werden können, sollte die verbindliche Einführung bei neu zugelassenen Fahrzeugtypen mit eingebauter bordeigener Ausrüstung erfolgen, da mobile Geräte aus dem Fahrzeug entnommen werden können oder ihre Aktivierung vergessen werden kann.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hersteller müssen nachweisen, dass alle ihre neuen Fahrzeugtypen so konstruiert sind, dass bei einem schweren Unfall, der sich auf dem Gebiet der Europäischen Union ereignet, automatisch ein eCall-Notruf über die europaweite Notrufnummer 112 ausgelöst wird.

Hersteller müssen nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen so konstruiert sind, dass bei einem schweren Unfall, der durch die Aktivierung eines oder mehrerer Sensoren bzw. Prozessoren im Fahrzeug erkannt wird und der sich auf dem Gebiet der Europäischen Union ereignet, automatisch ein eCall-Notruf über die Notrufnummer 112 ausgelöst wird.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hersteller müssen nachweisen, dass neue Fahrzeuge so konstruiert sind, dass ein eCall-Notruf über die europaweite Notrufnummer 112 auch von Hand ausgelöst werden kann.

Hersteller müssen nachweisen, dass neue Fahrzeugtypen so konstruiert sind, dass ein eCall-Notruf über die Notrufnummer 112 auch von Hand ausgelöst werden kann.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Das Recht des Fahrzeugeigentümers, zusätzlich zu dem bordeigenen 112‑eCall-System ein anderes, in das Fahrzeug eingebautes Notrufsystem zu nutzen, das einen ähnlichen Dienst bereitstellt, bleibt von den Bestimmungen in Absatz 2 unberührt. In diesem Fall muss das andere Notrufsystem der Norm EN 16102 „Intelligente Verkehrssysteme – Notruf – Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch Dritte“ entsprechen, und die Hersteller müssen dafür sorgen, dass jeweils nur ein System aktiv ist und dass das bordeigene 112‑eCall-System sich automatisch einschaltet, wenn das andere Notrufsystem nicht funktioniert.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Hersteller müssen gewährleisten, dass die Empfänger in den bordeigenen Systemen mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind; dazu zählen auch die Programme Galileo und EGNOS.

3. Hersteller müssen gewährleisten, dass die Empfänger in den bordeigenen 112‑eCall-Systemen mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Ortungsdiensten und insbesondere mit den Programmen Galileo und EGNOS kompatibel sind.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Nur die bordeigenen eCall-Systeme, die geprüft werden können, dürfen für die Zwecke der Typgenehmigung akzeptiert werden.

4. Nur eingebaute bordeigene 112‑eCall-Systeme, die geprüft werden können, dürfen für die Zwecke der Typgenehmigung akzeptiert werden.

Begründung

Obwohl die Funktionen des eCalls auch bis zu einem gewissen Grad mit mobilen Lösungen wie beispielsweise Mobiltelefonen bereitgestellt werden können, sollte die verbindliche Einführung bei neu zugelassenen Fahrzeugtypen mit eingebauter bordeigener Ausrüstung erfolgen, da mobile Geräte aus dem Fahrzeug entnommen werden können oder ihre Aktivierung vergessen werden kann.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Hersteller müssen nachweisen, dass die Fahrzeuginsassen gewarnt werden, falls bei oder nach dem Selbsttest ein kritischer Systemfehler erkannt wird, der dazu führt, dass kein Notruf abgesetzt werden kann.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Das bordeigene eCall-System sollte zumindest hinsichtlich Reparatur- und Wartungszwecken für alle unabhängigen Anbieter frei zugänglich, d. h. kostenlos, sein, und diese nicht diskriminieren.

6. Das bordeigene 112‑eCall-System muss für Reparatur- und Wartungszwecke allen unabhängigen Anbietern kosten- und unterschiedslos zugänglich sein.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Festlegung ausführlicher technischer Anforderungen und Tests für die Typgenehmigung bordeigener eCall-Systeme und zur entsprechenden Änderung von Richtlinie 2007/46/EG delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9 zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Festlegung ausführlicher technischer Anforderungen und Tests für die Typgenehmigung bordeigener 112‑eCall-Systeme delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9 zu erlassen.

Begründung

Die Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG sind bereits in Artikel 11 dieses Vorschlags aufgeführt. Nach ihrem Erlass wird diese Verordnung zusammen mit den auf ihrer Grundlage angenommenen delegierten Rechtsakten zu einer separaten Verordnung im Rahmen des in der genannten Richtlinie vorgesehenen gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Unterabsatz 1 genannten technischen Anforderungen und Tests müssen sich auf die in den Absätzen 3, 4 und 6 festgelegten Anforderungen sowie auf die folgenden Normen stützen:

Die in Unterabsatz 1 genannten technischen Anforderungen und Tests werden nach Konsultationen der einschlägigen Interessenträger festgelegt und müssen sich auf die in den Absätzen 2, 2a, 3, 4 und 6 festgelegten Anforderungen, auf die verfügbaren Normen und gegebenenfalls UN/ECE-Regelungen zum eCall stützen, die unter anderem Folgendes umfassen:

 

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) EN 15722 „Intelligente Transportsysteme – Elektronische Sicherheit – Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall“;

Begründung

In Verbindung mit der Streichung von Absatz 7 Buchstabe d sollte zusätzlich auf die EN-Norm für den Mindestdatensatz (MSD) verwiesen werden.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) sonstige europäische Normen oder UN/ECE-Regelungen mit Bezug zu eCall-Systemen.

entfällt

Begründung

Hierdurch würden Unsicherheiten hinsichtlich der Spezifikationen entstehen, nach denen eCall-Systeme entwickelt und geprüft werden. Wenn zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung keine Norm einschließlich einer spezifischen Versionsnummer bekannt ist, sollte sie nicht verlangt werden.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14a. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das bordeigene 112‑eCall-System werden die in diesen Richtlinien festgelegten Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten.

 

_____________

 

14a Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG müssen Hersteller gewährleisten, dass die mit einem bordeigenen eCall-System ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des eCall-Notrufs nicht verfolgbar sind.

Die Hersteller müssen gewährleisten, dass die mit einem bordeigenen 112‑eCall-System ausgerüsteten Fahrzeuge im notfallfreien Betrieb aufgrund des eCall-Systems nicht verfolgbar sind und dass keine dauerhafte elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz darf nur die Mindestinformationen enthalten, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.

2. Der vom bordeigenen 112‑eCall-System abgesetzte MSD darf maximal die Angaben enthalten, die gemäß der in Artikel 3 Nummer 2c genannten Norm vorgeschrieben sind. Der MSD darf nur so lange verarbeitet und nur solange gespeichert werden, wie es für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen erforderlich ist. Der MSD wird solcherart gespeichert, dass er vollständig gelöscht werden kann.

Begründung

Der MSD besteht aus Daten, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung von Notrufen erforderlich sind, nämlich manuelle oder automatische Aktivierung, Fahrzeugtyp, Fahrzeugenergiespeicherart, Zeitstempel, Fahrzeugposition, Fahrtrichtung, minimale Anzahl der angelegten Sicherheitsgurte.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Hersteller müssen gewährleisten, dass eCall-Nutzer klare und umfassende Informationen über die Zwecke der Verarbeitung der Daten erhalten, die durch das bordeigene eCall-System übermittelt werden, insbesondere:

3. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass eCall-Nutzer klare und umfassende Informationen über das Bestehen eines kostenlosen und öffentlichen, auf der Notrufnummer 112 basierenden eCall-Systems und über die Verarbeitung der Daten durch das bordeigene 112‑eCall-System erhalten, insbesondere:

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) den Zweck der Verarbeitung durch eCall

(d) den spezifischen Zweck der Verarbeitung des eCalls, nämlich lediglich die Bewältigung von Notfallsituationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Dauer der Speicherung der Daten im bordeigenen System

f) die Dauer der Speicherung der Daten im bordeigenen 112‑eCall-System

Begründung

Diese Änderung steht in Einklang mit der Streichung der Begriffsbestimmung „bordeigenes System“.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) die Angabe, dass keine elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt

g) die Angabe, dass keine elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt, die über die Erfassung des Mindestdatensatzes hinausgeht, den das bordeigene 112‑eCall-System benötigt, um die Position und die Fahrtrichtung des Fahrzeugs bei einem Unfall zu bestimmen und abzusetzen, sowie die Angabe, dass die Daten über die Verfolgung nur solange im Gerät gespeichert werden, wie es zu diesem Zweck notwendig ist

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha) die Angabe, dass von der Notrufabfragestelle über das bordeigene 112‑eCall-System erhobene Daten ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person nicht an Dritte weitergeleitet werden dürfen

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) jegliche sonstigen zusätzlichen Informationen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines privaten eCall-Dienstes und/oder anderer Dienste mit Zusatznutzen.

i) jegliche sonstigen zusätzlichen Informationen hinsichtlich der Verfolgbarkeit, der elektronischen Verfolgung des Fahrzeugs und der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines privaten eCall-Dienstes und/oder anderer Dienste mit Zusatznutzen, deren Erbringung der Nutzer ausdrücklich zustimmen muss und die im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG stehen müssen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass es Unterschiede bei der Datenverarbeitung über das bordeigene 112‑eCall-System und über die privaten eCall-Systeme oder andere Dienste mit Zusatznutzen geben kann.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Hersteller müssen die in Absatz 3 aufgeführten Informationen als Teil der technischen Unterlagen, die zusammen mit dem Fahrzeug übergeben werden, bereitstellen.

Begründung

Die Art der Übermittlung von Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten an die Verbraucher sollte ebenfalls klargestellt werden.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Damit es nicht zu Unklarheiten in Bezug auf die Zwecke und den Zusatznutzen der Verarbeitung kommt, werden den Nutzern vor der Inbetriebnahme des Systems die in Absatz 3 genannten Daten für das bordeigene 112‑eCall-System und andere eCall-Systeme getrennt voneinander bereitgestellt.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Die Hersteller gewährleisten, dass das bordeigene 112‑eCall-System, weitere in das Fahrzeug eingebaute Notrufsysteme und die Systeme für Dienste mit Zusatznutzen so konzipiert sind, dass kein Austausch personenbezogener Daten zwischen den Systemen möglich ist. Wird kein weiteres System oder kein System für Dienste mit Zusatznutzen genutzt oder verweigert die von der Datenverarbeitung betroffene Person ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen privaten Dienst, darf dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzung des bordeigenen 112‑eCall-Systems und/oder den eCall-Nutzer haben.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen weitere Einzelheiten zu den in Absatz 1 enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der Nichtverfolgbarkeit und der Technologien zur Stärkung des Datenschutzes sowie die in Absatz 3 genannten Modalitäten der privaten Datenverarbeitung und der Informationen für den Nutzer festgelegt werden.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen weitere Einzelheiten zu den in Absatz 1 enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der Nichtverfolgbarkeit und der Technologien zur Stärkung des Datenschutzes in Bezug auf den eCall – insbesondere die Sicherheitsmaßnahmen, die die Anbieter von eCall-Diensten ergreifen müssen, damit die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt und es nicht zu einem unzulässigen Zugriff, zu einer Offenlegung, Änderung oder einem Verlust der verarbeiteten personenbezogenen Daten kommt – sowie die in Absatz 3 genannten Modalitäten der personenbezogenen Datenverarbeitung und der Informationen für den Nutzer festgelegt werden.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 1. Oktober 2015 erteilen nationale Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen nur dann eine Typgenehmigung in Bezug auf das bordeigene eCall-System, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen.

Ab dem …* erteilen nationale Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen nur dann eine EG-Typgenehmigung in Bezug auf das bordeigene 112‑eCall-System, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen.

 

__________

 

* ABl.: Bitte Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung einfügen.

Begründung

Das Parlament hat die verbindliche Einführung des bordeigenen eCall-Systems bis 2015 gefordert und hält nach wie vor an diesem Ziel fest. Da die Industrie jedoch ausreichend Vorlaufzeit für die Entwicklung und die Tests von eCall-Systemen benötigt und da noch nicht bekannt ist, wann diese Verordnung schlussendlich erlassen wird, kann der Termin 1. Oktober 2015 zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Regelmäßige technische Überwachung

 

Die Anforderungen für die regelmäßige technische Überwachung des bordeigenen 112‑eCall-Systems werden in der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission kann bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 von der in Artikel 4 enthaltenen Anforderung des verpflichtenden Einbaus eines bordeigenen eCall-Systems befreien, wenn nach einer von der Kommission durchgeführten oder von ihr in Auftrag gegebenen Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Sicherheitsaspekte die Verwendung solcher Systeme für das betreffende Fahrzeug oder die betreffende Fahrzeugklasse sich als nicht zweckmäßig erweist.

1. Die Kommission kann bestimmte Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 von der in Artikel 4 enthaltenen Anforderung des verpflichtenden Einbaus eines bordeigenen 112‑eCall-Systems befreien, wenn sich die Installation eines bordeigenen 112‑eCall-Systems nach einer von der Kommission durchgeführten oder von ihr in Auftrag gegebenen Kosten-Nutzen-Analyse und einer ebenfalls von der Kommission durchgeführten oder in Auftrag gegebenen technischen Analyse sowie unter Berücksichtigung aller einschlägigen Sicherheitsaspekte nicht als unentbehrlich für die weitere Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit erweist, da der betreffende Fahrzeugtyp vorwiegend für die Nutzung im Gelände vorgesehen ist oder über keinen geeigneten Auslösemechanismus verfügt. Diese Ausnahmen müssen zahlenmäßig beschränkt sein.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Befreiungen zu darzulegen. Diese Ausnahmen betreffen beispielsweise Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie Fahrzeuge ohne Airbags und sie unterliegen einer zahlenmäßigen Begrenzung.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Befreiungen darzulegen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem […] [Datum des Inkrafttretens ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

____________

 

* ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrem Vollzug erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Vorschriften und melden ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich.

1. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die entsprechenden delegierten Rechtsakte Sanktionen fest und treffen alle zu ihrem Vollzug erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen – insbesondere bei Verstößen gegen Artikel 6 dieser Verordnung – wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Vorschriften und melden ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Verstöße gegen Bestimmungen des Artikels 6.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Berichterstattung und Überprüfung

 

1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Betriebsbereitschaft der für das eCall-System in den Mitgliedstaaten erforderlichen Infrastruktur in Bezug auf Telekommunikation und Notrufabfragestellen. Geht aus diesem Bericht eindeutig hervor, dass die für eCalls benötigte Infrastruktur nicht vor dem in Artikel 12 genannten Termin einsatzbereit ist, ergreift die Kommission entsprechende Maßnahmen.

 

2. Die Kommission arbeitet bis zum 1. Oktober 2018 einen Bewertungsbericht über die mit dem bordeigenen 112‑eCall-System gewonnenen Erfahrungen und seine Verbreitung aus und übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Sie prüft, ob der Geltungsbereich der Verordnung auf andere Fahrzeugklassen wie beispielsweise motorisierte Zweiräder, Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und landwirtschaftliche Zugmaschinen ausgeweitet werden sollte. Sie legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag hierzu vor.

 

3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat schnellstmöglich, jedoch spätestens bis zum …*, einen Bericht über die technischen Anforderungen an eine interoperable, standardisierte, sichere und frei zugängliche Plattform vor, wobei sie sich auf vorab erfolgte, breit angelegte Konsultationen mit allen Interessenträgern – auch Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern – und eine Folgenabschätzung stützt. Sie fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag hierzu bei. Sobald die Normen für diese Plattform vorliegen, dienen sie als Grundlage für das bordeigene 112‑eCall-System.

 

______________

 

* ABl.: Bitte das Datum einfügen – ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz -2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-2a. Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 und Artikel 10a gelten ab …*.

 

__________

 

* ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.

2. Alle anderen als die in Absatz -2a genannten Artikel gelten ab dem 1. Oktober 2015.

Begründung

Das Parlament hat die verbindliche Einführung des bordeigenen eCall-Systems bis 2015 gefordert und hält nach wie vor an diesem Ziel fest. Da die Industrie jedoch ausreichend Vorlaufzeit für die Entwicklung und die Tests von eCall-Systemen benötigt und da noch nicht bekannt ist, wann diese Verordnung schlussendlich erlassen wird, kann der Termin 1. Oktober 2015 zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Nummer 6

Richtlinie 2007/46/EG

Anhang XI – Anlage 1 – Nummer 71

 

Vorschlag der Kommission

(6) In Anhang XI Anlage 1 wird folgende Nummer 71 eingefügt:

Nr.

Geneh-migungs-gegenstand

Angabe des Rechtsakts

M1

2 500 (1) kg

M1 >

2 500 (1) kg

M2

M3

71

eCall-System

Verordnung (EU) Nr. …..

A

A

N/A

N/A

 

Geänderter Text

entfällt

(Anpassung an die Änderungsanträge zu Erwägung 12 und Artikel 8)

  • [1]  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 47.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Den von der Kommission erhobenen Daten zufolge wurden im Jahr 2012 in über einer Million Verkehrsunfälle auf europäischen Straßen etwa 28 000 Menschen getötet und mehr als 1,5 Millionen Menschen verletzt. Zusätzlich zu der Tragödie, die Verletzungen und der Verlust von Menschenleben bedeuten, stellen diese Unfälle auch eine wirtschaftliche Belastung dar, die der Gesellschaft jährliche Kosten von etwa 130 Milliarden EUR verursacht.

Die EU setzt sich sehr dafür ein, die Anzahl der Verkehrsunfälle zu verringern und die Unfallfolgen zu mildern. Sobald das eCall-System voll funktionsfähig und in der gesamten EU in Betrieb ist und jedem Fahrer zur Verfügung steht, wird es wesentlich dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen. Der Hauptnutzen von eCall wird eine Verringerung der Anzahl an Unfalltoten und Schwerverletzten durch Verkehrsunfälle sein, da die Rettungskräfte schneller am Unfallort eintreffen.

Das Europäische Parlament gehört schon seit langem zu den großen Befürwortern der Einführung von eCall und hat deshalb am 3. Juli 2012 mit großer Mehrheit einen gemeinsam von den Ausschüssen IMCO und TRAN erstellten Bericht mit dem Titel eCall: ein neuer 112‑ Dienst (sic!) für Bürger angenommen, den die Berichterstatterin gemeinsam mit Dieter-Lebrecht Koch verfasst hat. Bedauerlicherweise gibt es bis heute Verzögerungen und keinen Fortschritt bei der freiwilligen Einführung von eCall; daher wurde in diesem Bericht die von der Kommission vorgenommene Folgenabschätzung berücksichtigt, die zeigt, dass die gesetzlich verbindliche Einführung von eCall die einzige Möglichkeit ist, sämtliche positive Ergebnisse zu erzielen. Das Parlament forderte die Kommission anschließend auf, einen Vorschlag im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG zu unterbreiten, um die verbindliche Einführung eines öffentlichen 112‑eCall-Systems bis 2015 bei sämtlichen neu typgenehmigten Fahrzeugen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Aus diesem Grund begrüßt die Berichterstatterin den Vorschlag der Kommission, den Einbau eines bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge für verbindlich zu erklären, der zusammen mit dem Vorschlag zur Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Systems unterbreitet wurde. Nach ihrer Annahme vervollständigen diese beiden Vorschläge den rechtlichen Rahmen für eCall, damit ab Oktober 2015 alle neuen Modelle von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit dem 112-eCall-Notruf ausgestattet sind und die erforderliche Infrastruktur für die Annahme und Verarbeitung der eCalls in den Notrufdienststellen geschaffen wird. Dadurch wird die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des EU-weiten eCall-Dienstes sichergestellt.

Nach Meinung der Berichterstatterin entsprechen beide Vorschläge etwa dem, was das Parlament gefordert hat, und sie schlägt vor, die Kernelemente zu unterstützen. Dadurch und durch eine zügige Prüfung der Vorschläge der Kommission könnte das Parlament auch künftig die treibende Kraft bei den Befürwortern der Einführung von eCall bleiben und so seinen Teil dazu beitragen, dass eCall bis zur vereinbarten Frist im Jahr 2015 Realität wird.

In Bezug auf den Vorschlag zu Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems, der Gegenstand dieses Berichts ist, unterstützt die Berichterstatterin insbesondere den Vorschlag der Kommission und die Ziele, die durch ihn erreicht werden sollen. Es gibt jedoch bestimmte Aspekte, die nach Meinung der Berichterstatterin weiter ausgebaut oder klargestellt werden sollten, damit alle beteiligten Parteien vom Vorschlag profitieren.

Zusätzliche Notrufdienste und/oder Dienste mit Zusatznutzen (offene Plattform)

Durch die Einführung eines EU-weiten öffentlichen eCall-Dienstes werden Fahrzeuge in Zukunft mit einer bordeigenen Basis-Telematikplattform ausgestattet sein, die technische Komponenten vereint (drahtlose Kommunikation mit genauer Satellitenortung und einer Verbindung zur Fahrzeugsteuerung und -sensorik) und die als Grundlage für mehrere bordeigene Anwendungen oder Dienste dienen kann.

Um die freie Wahl der Verbraucher und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen und um Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, sollte das bordeigene eCall-System nach Auffassung der Berichterstatterin etwaigen künftigen bordeigenen Anwendungen und Diensten offenstehen. Sie ist jedoch auch der Meinung, dass der Fokus zuallererst auf Sicherheitsaspekten liegen sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die Einführung von zusätzlichen bordeigenen Anwendungen oder Diensten die Einführung des 112‑eCall-Systems nicht verzögert. Gleichzeitig sollte die Kommission aufgefordert werden, ihre Arbeit in Bezug auf Dienste mit Zusatznutzen, die weitere Vorteile für Verbraucher und Industrie, insbesondere mit Blick auf den Datenschutz, bringen könnten, zu intensivieren.

Private Notrufdienste (eCall-Systeme von Drittanbietern)

Private Notrufdienste wurden Ende der 90er Jahre erstmals in Europa eingeführt und werden heute von verschiedenen Unternehmen der Automobilindustrie und Dienstleistern angeboten. Jedoch sind derzeit nur ca. 0,7 % aller Fahrzeuge in der EU mit einem privaten Notrufsystem ausgestattet, und die Zahlen steigen kaum. Außerdem bieten diese herstellereigenen Systeme keine EU-weite Interoperabilität und Kontinuität. Normalerweise werden sie nur in Wagen der Oberklasse angeboten und in Ländern, in denen sie sich klar rechnen.

Genau wie beim Angebot zusätzlicher Anwendungen oder Dienste ist die Berichterstatterin auch hier der Meinung, dass ein EU-weiter öffentlicher eCall-Dienst, der auf dem Notruf 112 basiert, und private Notrufdienste nebeneinander bestehen können, solange die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Kontinuität bei der Bereitstellung des Dienstes für die Verbraucher zu gewährleisten und den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.

eCall sollte ein öffentlicher kostenloser Notrufdienst sein, der allen Fahrern überall in Europa und unabhängig von der Marke ihres Fahrzeugs zugutekommt. Alle Fahrzeuge sollten mit dem öffentlichen bordeigenen 112‑eCall-System ausgestattet sein, das stets verfügbar sein sollte, wenn auch nur als Sicherheit. Außerdem sollten die Verbraucher klare Informationen über die Unterschiede zwischen dem bordeigenen eCall-System und den von Drittanbietern angebotenen Notrufsystemen erhalten und die Möglichkeit haben, jederzeit zum EU-weiten eCall-Dienst zu wechseln.

Weitere Klarstellungen

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Punkten hält es die Berichterstatterin für wichtig, im gesamten Vorschlag sicherzustellen, dass die verbindliche Einführung des bordeigenen eCall-Systems auf eingebauten bordeigenen Geräten und nicht auf mobilen Geräten (z. B. Mobiltelefonen) basiert, da diese entfernt werden können oder eventuell versehentlich nicht aktiviert werden.

Außerdem sollte der Vorschlag der Kommission unterstützt werden, den verbindlichen Einbau des bordeigenen eCall-Systems zunächst nur für die Fahrzeugklassen einzuführen, bei denen bereits ein geeigneter Auslösemechanismus vorhanden ist. Die Kommission sollte jedoch aufgefordert werden, auf Grundlage der bereits laufenden Arbeiten einen Schritt weiterzugehen und Vorschläge zu unterbreiten, um die Bereitstellung des eCall-Dienstes baldmöglichst auch auf Motorräder, Lastwagen und Kraftomnibusse auszuweiten.

Die Berichterstatterin ist auch der Meinung, dass das eCall-System regelmäßig getestet werden sollte, um seine korrekte Funktionsweise während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs sicherzustellen. Da dieser Punkt über die Gesetzgebung zu einem Typgenehmigungssystem hinausgeht und in den aktuellen Vorschlag keine Verpflichtungen aufgenommen werden können, sollten die Mitgesetzgeber aufgefordert werden, die Einführung des eCall-Systems bei der Überarbeitung der Richtlinie 2009/40/EG über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Hinterkopf zu behalten.

Und schließlich schlägt die Berichterstatterin vor, aus Gründen der Klarheit dieses Gesetzgebungsaktes dessen Begriffsbestimmungen und die Befugnisse zu ändern, die der Kommission in Bezug auf den Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden sollten.

ANHANG – LISTE DER EINSENDUNGEN NACH INTERESSENTRÄGERN

Haftungsausschluss

Die folgende Liste der Interessenträger wurde auf der Grundlage von Sitzungen, E-Mails und Positionspapieren, die im Zeitraum zwischen der Benennung der Berichterstatterin und der Frist dieses Entwurfs eines Berichts im Oktober 2013 stattfanden bzw. verfasst wurden, erstellt.

Es sei darauf hingewiesen, dass es sich um eine nicht erschöpfende Liste handelt, da es schwierig ist, indirekte Beiträge und die Lobbyarbeit einzubeziehen, die in den Bericht eingeflossen sind. Zudem sei darauf hingewiesen, dass dieser Entwurf eines Berichts lediglich den Anfangspunkt der Arbeit im Parlament darstellt und vor der endgültigen Annahme dieser Rechtsvorschriften weitere Debatten geführt werden und die Legislativtätigkeit fortgeführt wird. Auch zum weiteren Verfahren tragen Interessenträger bei, weswegen die folgende Liste als unvollständig zu erachten ist.

Jedoch soll mit diesem „Fußabdruck der Lobbyarbeit“ offengelegt werden, auf welche Quellen sich dieser Entwurf eines Berichts stützt.

Liste der Interessenträger

   ACEA – Association des constructeurs européens d'automobiles (Dachverband der europäischen Automobilhersteller).

   AFCAR – Alliance for the Freedom of Car Repair

   BMW

   BOSCH

   CLEPA – Comité de liaison européen des fabricants d'équipements et de pièces automobiles (Europäischer Automobilzuliefererverband)

   EENA

   ERTICO

   ETSC – European Transport Safety Council (Europäischer Verkehrssicherheitsrat)

   Agentur für das Europäische GNSS

   FIA – Fédération Internationale de l’Automobile (Internationaler Dachverband des Automobils)

   FIGIEFA – Internationaler Verband der Kfz-Teilehändler

   GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

   Hyundai

   IMA – Inter Mutuelles Assistance

   Insurance Europe (Dachverband der Versicherungsunternehmen Europas)

   JAMA (Japanischer Verband der Automobilhersteller)

   PSA

   SNSA – Syndicat National des Sociétés d’Assistance

   Toyota Motor Europe

   VDA – Verband der Automobilindustrie

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Berichterstatterin seit einigen Jahren an diesem Thema arbeitet, auch als Ko-Berichterstatterin des Initiativberichts 2012. Für Einsendungen der Interessenträger vor Beginn der Arbeit an diesem Bericht wenden Sie sich bitte an das Büro der Berichterstatterin.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres* (4.2.2014)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG
(COM(2013)0316 – C7‑0174/2013 – 2013/0165(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Axel Voss

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

In diesem Vorschlag ist die verbindliche Einführung eines bordeigenen eCall-Systems bei neu typgenehmigten Fahrzeugen in der EU vorgesehen. Der Vorschlag ist Teil einer Reihe weiterer EU-Rechtsakte, mit denen das auf den Notruf 112 gestützte eCall-System bis zum 1. Oktober 2015 eingeführt werden soll, und enthält deshalb mehrere Verpflichtungen für Fahrzeug- und Gerätehersteller. Neben dem 112-eCall-Dienst können den Nutzern für unterschiedliche Zwecke zusätzliche oder mit einem Zusatznutzen einhergehende eCall-Dienste angeboten werden.

Die Bereitstellung von eCall-Diensten beruht auf der Verarbeitung unterschiedlicher Kategorien personenbezogener Daten (dazu zählen das Kennzeichen, der Standort und die Spezifikationen des Fahrzeugs, die Identität des Eigentümers usw.). Folglich unterliegt die Verarbeitung dem EU-Datenschutzrecht, nämlich den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), damit die Rechte des Einzelnen gewahrt werden.

Mit dieser Stellungnahme soll dafür gesorgt werden, dass mit dem Rechtsinstrument, das am Ende des Verfahrens erlassen werden wird, die vollständige Einhaltung der Datenschutzgrundsätze der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sichergestellt ist. In den vorgeschlagenen Änderungen werden die Stellungnahmen und Arbeiten der europäischen Datenschutzbehörden berücksichtigt, insbesondere jene der Artikel-29-Arbeitsgruppe, die in der Vergangenheit erfolgreich mit Interessenträgern zusammengearbeitet hat, wenn es um die Veröffentlichung von Empfehlungen zur Bereitstellung von eCall-Systemen ging.

Der Verfasser der Stellungnahme erachtet es als wichtig, dass eine Unterscheidung zwischen 112-eCall-Systemen und zusätzlich möglichen, privaten eCall-Systemen oder eCall-Systemen mit Zusatznutzen vorgenommen wird. Im Hinblick auf den Datenschutz sollten diese Systeme unterschiedlich behandelt werden. Das 112-eCall-System sollte automatisch aktiviert sein und ohne vorherige Zustimmung der durch die Datenverarbeitung betroffenen Person funktionieren. Das System sollte sich dann im Ruhezustand befinden, sodass keine elektronische Verfolgung möglich ist. Wenn es ausgelöst wird, sollte nur ein Mindestdatensatz übermittelt werden, auf den ausdrücklich in der Norm „Intelligente Transportsysteme – Elektronische Sicherheit – Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall“ (EN 15722) Bezug genommen wird und der dem Grundsatz der Zweckbindung unterliegt.

Was private oder mit einem Zusatznutzen versehene eCall-Systeme anbelangt, so gelten andere Anforderungen an den Datenschutz. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte davon abhängen, ob die durch die Datenverarbeitung betroffene Person zuvor ihre Zustimmung erteilt hat oder ein Vertrag zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und der durch die Datenverarbeitung betroffenen Person über die Nutzung dieser Daten geschlossen worden ist. Die durch die Datenverarbeitung betroffene Person muss eindeutig identifiziert und darüber informiert werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Das bordeigene 112-eCall-System stellt eine öffentliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse dar und muss daher frei zugänglich, d. h. kostenlos sein. Die Kosten für das 112-eCall-System dürfen nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Bereitstellung präziser und verlässlicher Positionsdaten ist ein wesentliches Element für den effektiven Betrieb des bordeigenen eCall-Systems. Daher sollte die Kompatibilität mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Diensten erforderlich gemacht werden, darunter auch mit denjenigen, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgegangen sind und die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)8 sind.

(6) Die Bereitstellung präziser und verlässlicher Positionsdaten im Notfall ist ein wesentliches Element des tatsächlichen Betriebs des bordeigenen eCall-Systems. Daher sollte die Kompatibilität mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Diensten erforderlich gemacht werden, darunter auch mit denjenigen, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgegangen sind und die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)8 sind.

__________________

__________________

8 ABl. L 8 vom 24.7.2008, S. 1.

8 ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

Begründung

Klarstellung, dass Positionsdaten lediglich im Notfall für Rettungszwecke gesammelt werden sollen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System sollte das Recht aller Interessenträger, zum Beispiel von Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern, unberührt lassen, zusätzliche Notfalldienste und/oder Dienste mit Zusatznutzen parallel zu oder aufbauend auf dem bordseitigen 112-eCall-System anzubieten. Jedoch sollten diese zusätzlichen Dienste so ausgelegt sein, dass sie keine zusätzliche Ablenkung für den Fahrer bedeuten.

(8) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System sollte das Recht aller Interessenträger, zum Beispiel von Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern, unberührt lassen, zusätzliche Notfalldienste und/oder Dienste mit Zusatznutzen parallel zu oder aufbauend auf dem bordseitigen 112-eCall-System anzubieten. Jedoch sollten diese zusätzlichen Dienste so ausgelegt sein, dass sie keine zusätzliche Ablenkung für den Fahrer bedeuten. Das bordeigene 112-eCall-System und das private eCall-System oder das eCall-System mit Zusatznutzen sollten technisch so voneinander getrennt sein, dass sowohl eine parallele als auch eine getrennte Nutzung möglich ist. Die Systeme dürfen die Funktionsfähigkeit des jeweils anderen Systems nicht stören. Wird kein privates eCall-System oder kein eCall-System mit Zusatznutzen genutzt oder verweigert die durch die Datenverarbeitung betroffene Person ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für den Dienst, darf dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzung des bordeigenen 112-eCall-Systems des Herstellers oder des Mobilfunknetzbetreibers haben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das bordeigene eCall-System sollte frei zugänglich, d. h. kostenlos sein, unabhängige Anbieter nicht diskriminieren und sich auf eine interoperable und offene Plattform für mögliche künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste stützen, um die Wahlfreiheit der Kunden und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Informationstechnologiebranche auf den Weltmärkten zu stärken.

(9) Bordeigene eCall-Systeme von privaten Anbietern oder mit Zusatznutzen sollten sich auf den Grundsatz der Datenportabilität stützen, damit für die Wahlfreiheit der Kunden und faire Wettbewerbsbedingungen gesorgt ist, Innovationen gefördert werden und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Informationstechnologiebranche auf den Weltmärkten gestärkt wird.

Begründung

Der freie Zugriff Dritter auf die technischen Möglichkeiten des bordeigenen eCall-Systems würde beträchtliche Risiken in Bezug auf den Datenschutz nach sich ziehen. Bei privaten Diensten und Diensten mit Zusatznutzen sollte aber der Grundsatz der Datenportabilität, also das Recht der Verbraucher, die eigenen Daten von einem Dienst oder Ort zu einem anderen zu bewegen, eingehalten werden. Damit können Verbraucher private Dienste und Dienste mit Zusatznutzen leichter wechseln, was zu faireren Wettbewerbsbedingungen beiträgt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Nach den Empfehlungen der Artikel‑29-Datenschutzgruppe in deren am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument „Eingriffe in den Datenschutz im Rahmen der Initiative eCall“9 sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das bordeigene eCall-System in vollem Umfang die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr10 sowie gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)11 eingehalten werden, insbesondere, damit gewährleistet werden kann, dass die mit bordeigenen eCall-Systemen ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des 112-eCall-Systems nicht verfolgbar sind, und dass der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthält, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.

(13) In den Vorschriften zum Datenschutz gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr10 und gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)11 sowie Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist geregelt, wie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung durch das bordeigene eCall-System und unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten gemäß diesen Richtlinien bestimmten unabhängigen Behörden, verarbeitet werden. Es sollte gewährleistet werden, dass die mit bordeigenen eCall-Systemen ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des 112-eCall-Systems nicht verfolgbar sind und ihre Daten nicht gespeichert werden und dass der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthält, die für die Bearbeitung von Notrufen notwendig sind. Hat die durch die Datenverarbeitung betroffene Person ihre Zustimmung gegeben oder wurde ein Vertrag zwischen beiden Parteien geschlossen, können weitere Bedingungen für ein anderes, zusätzlich zu dem bordeigenen eCall-System in das Fahrzeug eingebautes Notrufsystem gelten, wobei dieses System gleichwohl den genannten Richtlinien entsprechen muss.

________________

________________

9 1609/06/EN – WP 125

 

10 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

10 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

11 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

11 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) In dieser Verordnung werden die Empfehlungen der Artikel-29-Arbeitsgruppe berücksichtigt, die in deren am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument „Eingriffe in den Datenschutz im Rahmen der Initiative eCall“ enthalten sind11a.

 

________________

 

11a 1609/06/EN WP 125.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um die Anwendung von gemeinsamen technischen Vorschriften hinsichtlich des bordeigenen eCall-Systems für Fahrzeuge zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die Einzelheiten der Anwendung der einschlägigen Normen, der Prüfungen, des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie der für bestimmte Fahrzeuge oder für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1 und N1 geltenden Ausnahmen zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(15) Um die Anwendung von gemeinsamen technischen Vorschriften hinsichtlich des bordeigenen eCall-Systems für Fahrzeuge zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die Einzelheiten der Anwendung der einschlägigen Normen, der Prüfungen, des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie der für bestimmte Fahrzeuge oder für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1 und N1 geltenden Ausnahmen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und insbesondere den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe konsultiert. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Fahrzeugherstellern sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die technischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen können.

(16) Die Fahrzeughersteller sollten bei der Erfüllung der technischen Anforderungen darauf achten, den technischen Datenschutz in die bordeigenen Systeme zu integrieren und den Ansatz „Privacy by Design“ zu verfolgen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches Recht oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung Verantwortliche bzw. die besonderen Kriterien seiner Benennung nach einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht bestimmt werden;

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Privatsphäre und Datenschutz

Privatsphäre und Datenschutz

 

-1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das bordeigene eCall-System werden die in diesen Richtlinien vorgesehenen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten.

1. Gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG müssen Hersteller gewährleisten, dass die mit einem bordeigenen eCall-System ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des eCall-Notrufs nicht verfolgbar sind.

1. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass die mit einem bordeigenen eCall-System ausgerüsteten Fahrzeuge im Betrieb aufgrund des eCall-Notrufs nicht verfolgbar sind.

In das eCall-System sind sowohl Technologien zur Stärkung des Datenschutzes einzubetten, um eCall-Anwendern den gewünschten Schutz zu bieten, als auch die erforderlichen Sicherungssysteme zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch.

In das eCall-System sind sowohl Technologien zur Stärkung des Datenschutzes einzubetten, um eCall-Anwendern den gewünschten Schutz zu bieten, als auch die erforderlichen Sicherungssysteme zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch.

2. Der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz darf nur die Mindestinformationen enthalten, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.

2. Der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz darf maximal die Informationen enthalten, die gemäß der Norm „Intelligente Transportsysteme – Elektronische Sicherheit – Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall“ (EN 15722) vorgeschrieben sind, nämlich manuelle oder automatische Aktivierung, Fahrzeugtyp, Fahrzeugenergiespeicherart, Zeitstempel, Fahrzeugposition, Fahrtrichtung, minimale Anzahl der angelegten Sicherheitsgurte. Vom bordeigenen eCall-System dürfen keine weiteren Daten abgesetzt werden. Der Mindestdatensatz darf nur solange gespeichert werden, wie es für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig ist, und die Daten sind in einem Format zu speichern, das vollständig gelöscht werden kann.

3. Hersteller müssen gewährleisten, dass eCall-Nutzer klare und umfassende Informationen über die Zwecke der Verarbeitung der Daten erhalten, die durch das bordeigene eCall-System übermittelt werden, insbesondere:

3. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass eCall-Nutzer klare und umfassende Informationen über die Zwecke der Verarbeitung der Daten erhalten, die durch das bordeigene eCall-System übermittelt werden, insbesondere:

a) die Angabe der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

a) die Angabe der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

b) die Angabe, dass das bordeigene eCall-System standardmäßig automatisch aktiviert wird

b) die Angabe, dass das bordeigene eCall-System automatisch aktiviert wird

c) die Modalitäten der vom bordeigenen eCall-System durchgeführten Datenverarbeitung

c) die Modalitäten der vom bordeigenen eCall-System durchgeführten Datenverarbeitung

d) den Zweck der Verarbeitung durch eCall

d) den spezifischen Zweck der Verarbeitung durch eCall

e) die Art der erhobenen und verarbeiteten Daten sowie die Empfänger derselben

e) die Art der erhobenen und verarbeiteten Daten sowie die Empfänger derselben

f) die Dauer der Speicherung der Daten im bordeigenen System

f) die Dauer der Speicherung der Daten im bordeigenen System oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieses Zeitraums, personenbezogene Daten dürfen keinesfalls länger als für den Verarbeitungszweck notwendig verarbeitet werden

g) die Angabe, dass keine elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt

g) die Angabe, dass keine elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt, die über die Erfassung des Mindestdatensatzes hinausgeht, den das bordeigene eCall-System benötigt, um die Position und die Fahrtrichtung des Fahrzeugs bei einem Unfall zu bestimmen und abzusetzen, sowie die Angabe, dass die Daten über die Verfolgung nur solange im Gerät gespeichert werden, wie es allein zu diesem Zweck notwendig ist

h) die Modalitäten hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte der durch die Datenverarbeitung betroffenen Personen

h) die Modalitäten hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte der durch die Datenverarbeitung betroffenen Personen und die Kontaktangaben des für die Verarbeitung Verantwortlichen

i) jegliche sonstigen zusätzlichen Informationen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines privaten eCall-Dienstes und/oder anderer Dienste mit Zusatznutzen.

i) jegliche sonstigen zusätzlichen Informationen hinsichtlich der Verfolgbarkeit, der Verfolgung und der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines privaten eCall-Dienstes und/oder anderer Dienste mit Zusatznutzen, deren Erbringung der Nutzer ausdrücklich zustimmen und die im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG erfolgen muss, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass es Unterschiede bei der Datenverarbeitung über das bordeigene eCall-System und über die privaten eCall-Systeme oder andere Dienste mit Zusatznutzen geben kann.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen weitere Einzelheiten zu den in Absatz 1 enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der Nichtverfolgbarkeit und der Technologien zur Stärkung des Datenschutzes sowie die in Absatz 3 genannten Modalitäten der privaten Datenverarbeitung und der Informationen für den Nutzer festgelegt werden.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte nach vorheriger Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten – zu erlassen, in denen weitere Einzelheiten zu den in Absatz 1 enthaltenen Anforderungen festgelegt werden, insbesondere dazu, wie die Zustimmung eines eCall-Nutzers eingeholt werden kann, wie seine Identität bei Nutzung eines Fahrzeugs durch mehrere Personen festgestellt werden kann, welche Sicherheitsvorkehrungen die eCall-Diensteanbieter treffen müssen, um für die rechtmäßige Datenverarbeitung zu sorgen und zu verhindern, dass ein unzulässiger Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt, verarbeitete personenbezogene Daten offengelegt oder geändert werden oder verloren gehen, sowie die in Absatz 3 genannten Modalitäten der privaten Datenverarbeitung und der Informationen für den Nutzer.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Informationen über bordeigene Systeme gemäß Absatz 3 stellt der Fahrzeughersteller zusätzlich in den technischen Unterlagen des Fahrzeuges zur Verfügung. Zudem werden den Kunden diese Informationen beim Kauf eines Fahrzeugs vom Hersteller oder Wiederverkäufer auf einem Basisinformationsblatt in leicht verständlicher Sprache bereitgestellt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Damit es nicht zu Unklarheiten in Bezug auf die Zwecke und den Zusatznutzen der Verarbeitung kommt, werden den Nutzern vor der Inbetriebnahme des Systems die in Absatz 3 genannten Daten – getrennt nach dem bordeigenen eCall-System und anderen eCall-Systemen – bereitgestellt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Die Hersteller gewährleisten, dass das bordeigene eCall-System, weitere in das Fahrzeug eingebaute Notrufsysteme und Systeme für Dienste mit Zusatznutzen technisch voneinander getrennt sind und dass kein Austausch personenbezogener Daten möglich ist. Wird kein weiteres System oder kein System für Dienste mit Zusatznutzen genutzt oder verweigert die durch die Datenverarbeitung betroffene Person ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen privaten Dienst, darf dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzung des bordeigenen eCall-Systems und/oder den eCall-Nutzer haben.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission kann bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 von der in Artikel 4 enthaltenen Anforderung des verpflichtenden Einbaus eines bordeigenen eCall-Systems befreien, wenn nach einer von der Kommission durchgeführten oder von ihr in Auftrag gegebenen Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Sicherheitsaspekte die Verwendung solcher Systeme für das betreffende Fahrzeug oder die betreffende Fahrzeugklasse sich als nicht zweckmäßig erweist.

1. Die Kommission kann bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 von der in Artikel 4 enthaltenen Anforderung des verbindlichen Einbaus eines bordeigenen eCall-Systems befreien, wenn nach einer von der Kommission durchgeführten oder von ihr in Auftrag gegebenen Kosten-Nutzen-Analyse und einer technischen Analyse und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Sicherheitsaspekte die Verwendung solcher Systeme für das betreffende Fahrzeug oder die betreffende Fahrzeugklasse sich als nicht zweckmäßig erweist.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß diesem Artikel delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen weitere Einzelheiten zu den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Technologien zur Stärkung des Datenschutzes sowie den in Absatz 6 Absatz 3 genannten Modalitäten der Verarbeitung privater Daten und der Nutzerinformationen festgelegt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Begründung

Die angesprochenen delegierten Rechtsakte haben große Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger. Dem Parlament und dem Rat sollte daher eine längere Frist für Einwände gewährt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung

Begründung

Auch Verstöße gegen die Bestimmungen zu Privatsphäre und Datenschutz sollten Sanktionen für die Hersteller nach sich ziehen.

VERFAHREN

Titel

Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2013)0316 – C7-0174/2013 – 2013/0165(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

1.7.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

12.12.2013

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum

16.1.2014

Verfasser der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Axel Voss

5.11.2013

Prüfung im Ausschuss

28.11.2013

30.1.2014

 

 

Datum der Annahme

30.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

11

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Edit Bauer, Rita Borsellino, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Salvatore Caronna, Philip Claeys, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Ioan Enciu, Frank Engel, Cornelia Ernst, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Svetoslav Hristov Malinov, Nuno Melo, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Renate Sommer, Axel Voss, Renate Weber, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Michael Cashman, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Mariya Gabriel, Stanimir Ilchev, Iliana Malinova Iotova, Ulrike Lunacek, Marian-Jean Marinescu, Jan Mulder, Hubert Pirker, Raül Romeva i Rueda, Joanna Senyszyn

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Zuzana Brzobohatá, Santiago Fisas Ayxela, Jens Geier, María Irigoyen Pérez, Evelyn Regner, Bart Staes, Tadeusz Zwiefka

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (10.1.2014)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG
(COM(2013)0316 – C7‑0174/2013 – 2013/0165(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Adina-Ioana Vălean

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission befasst sich seit 2005 mit Vorschlägen zum eCall und hatte anfangs in Betracht gezogen, das System auf rein freiwilliger Grundlage einzuführen. Dieser Ansatz erwies sich als gescheitert, da derzeit nur etwa 0,7 % aller Fahrzeuge mit einem eCall-System ausgerüstet sind.

Die Kommission hat nun beschlossen, durch die Einführung einer Regelung Abhilfe zu schaffen, in deren Folge der Einbau von eCall-Systemen in Neufahrzeuge für verbindlich erklärt würde. Die Grundlage des eCall-Systems bilden typgenehmigte Geräte für die einheitliche europäische Notrufnummer 112, die in alle Fahrzeuge eingebaut werden, und ein Rahmen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen in Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen. Dank dieser Regelung wird das eCall-System allen EU-Bürgern als EU-weiter Dienst zur Verfügung stehen.

Zusätzliche Notrufdienste und/oder Mehrwertdienste (Plattform mit offenem Zugang)

Durch die Einführung eines EU-weiten öffentlichen eCall-Dienstes werden Neufahrzeuge künftig mit einer bordeigenen Basis-Telematikplattform mit mehreren technischen Komponenten (drahtlose Kommunikation mit genauer Satellitenortung und einer Verbindung zur Fahrzeugsteuerung und -sensorik) ausgestattet sein. Die Verfasserin der Stellungnahme ist jedoch der Ansicht, dass andere Dienste für Verbraucher in einer eigenständigen Verordnung über intelligente Verkehrssysteme und Telematikplattformen behandelt werden sollten. In der eCall-Verordnung über Anforderungen für die Typgenehmigung sollten einzig und allein Notrufdienste geregelt werden, die über die EU-weite 112-Infrastruktur abgewickelt werden. Zu diesem Zeitpunkt könnte die Einrichtung einer Plattform mit offenem Zugang zu einer Gesetzgebungslücke im Hinblick auf Verantwortlichkeit und Zuständigkeit sowie zu zusätzlichen Verzögerungen bei der Inbetriebnahme des 112-eCall-Systems führen. Die Kommission sollte dennoch spätestens bis April 2014 eine Verordnung über Mehrwertdienste vorschlagen, mit der den Verbrauchern weitere Vorteile geboten werden könnten.

Private Notrufdienste (eCall-Systeme von Drittanbietern)

Neben dem 112-eCall-System sollten auch eCall-Systeme von Drittanbietern verwendet werden dürfen, und deshalb sollte auch eine entsprechende Begriffsbestimmung in den Text aufgenommen werden. Diese eCall-Systeme von Drittanbietern sollten jedoch neben dem bordeigenen 112-eCall-System nur unter der Voraussetzung verwendet werden dürfen, dass der öffentliche 112-eCall-Dienst immer verfügbar ist, zumindest als Absicherung.

Weitere Klarstellungen

Zur Klarstellung der einzelnen Verfahren und der Bestandteile des bordeigenen eCall-Systems sollten nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme die folgenden Begriffe eigens definiert werden: der Begriff „eCall“ selbst, die Geräte, das Netz für die Informationsübermittlung und der Informationsempfänger (die Notrufabfragestelle). In den Begriffsbestimmungen im ursprünglichen Vorschlag gibt es keine klare Trennung dieser Elemente.

Was die Kompatibilität mit den satellitengestützten Systemen Galileo und EGNOS angeht, vertritt die Verfasserin die Auffassung, dass die Entwicklung von Positionsempfängern erst abgeschlossen werden kann, wenn die Ortungssatelliten vollständig betriebsbereit sind. Bis dahin sollte Kompatibilität keine verbindliche Anforderung sein.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Es ist nach wie vor notwendig, den Betrieb des 112-Diensts in der gesamten Europäischen Union zu verbessern, damit in Notfällen rasch und wirksam Hilfe geleistet werden kann.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Das eCall-System ist als bedeutende Struktur konzipiert, an der mehrere auf dem Gebiet der Lebensrettung tätige Akteure beteiligt sind. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Haftung in dieser Verordnung geregelt wird, damit die Nutzer dem eCall-System volles Vertrauen entgegenbringen und das eCall-System reibungslos betrieben werden kann.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Bereitstellung präziser und verlässlicher Positionsdaten ist ein wesentliches Element für den effektiven Betrieb des bordeigenen eCall-Systems. Daher sollte die Kompatibilität mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Diensten erforderlich gemacht werden, darunter auch mit denjenigen, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgegangen sind und die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) sind.

(6) Die Bereitstellung präziser und verlässlicher Positionsdaten ist ein wesentliches Element für den erfolgreichen Betrieb des bordeigenen eCall-Systems. Daher sollte die umfassende Kompatibilität mit den von globalen Satellitennavigationssystemen erbrachten Diensten vorgeschrieben werden, insbesondere mit den Systemen, die im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS geschaffen werden, sobald diese voll operativ sind, und die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) sind.

__________________

__________________

8 ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

8 ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System sollte zunächst nur für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen M1 und N1) gelten, für die bereits ein geeigneter Auslösemechanismus verfügbar ist.

(7) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System sollte zunächst nur für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen M1 und N1) gelten, für die bereits ein geeigneter Auslösemechanismus verfügbar ist. Die Kommission sollte jedoch die Möglichkeit prüfen, das vorgeschriebene bordeigene eCall-System auf andere Fahrzeugkategorien auszudehnen, auf die sich diese Verordnung nicht bezieht.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System sollte das Recht aller Interessenträger, zum Beispiel von Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern, unberührt lassen, zusätzliche Notfalldienste und/oder Dienste mit Zusatznutzen parallel zu oder aufbauend auf dem bordseitigen 112-eCall-System anzubieten. Jedoch sollten diese zusätzlichen Dienste so ausgelegt sein, dass sie keine zusätzliche Ablenkung für den Fahrer bedeuten.

(8) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System sollte das Recht aller Interessenträger, zum Beispiel von Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern, unberührt lassen, zusätzliche Notfalldienste, die von privaten Anbietern erbracht werden, parallel zu oder aufbauend auf dem bordeigenen 112-eCall-System anzubieten. Jedoch sollten diese zusätzlichen Dienste von einer von den Straßenverkehrssicherheitsbehörden anerkannten zuständigen Stelle zertifiziert und so ausgelegt sein, dass sie keine zusätzliche Ablenkung für den Fahrer bedeuten, und sie sollten den Verbrauchern optional angeboten werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das bordeigene eCall-System sollte frei zugänglich, d. h. kostenlos sein, unabhängige Anbieter nicht diskriminieren und sich auf eine interoperable und offene Plattform für mögliche künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste stützen, um die Wahlfreiheit der Kunden und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Informationstechnologiebranche auf den Weltmärkten zu stärken.

(9) Alle Elemente des bordeigenen eCall-Systems sollten zu Reparatur- und Wartungszwecken im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften frei zugänglich sein und sich auf eine interoperable und offene Plattform für mögliche künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste stützen, damit die Wahlfreiheit der Verbraucher und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, Innovationen gefördert werden und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Informationstechnologiebranche auf den Weltmärkten gestärkt wird.

 

Die Kommission sollte auf der Grundlage von Konsultationen mit allen Interessenträgern unverzüglich einen Legislativvorschlag über die zusätzlichen Dienste und eine standardisierte, offene und interoperable Telematikplattform, die für mögliche künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste entwickelt werden könnte, vorlegen.

 

Um die Art und Weise des Zugangs zu Informationen über die Reparatur und Wartung von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte dringend auf eine Einigung über die technischen Anforderungen an bordeigene Systeme und eine entsprechende Anpassung der geltenden EU-Rechtsvorschriften hingewirkt werden.

 

Zu diesem Zweck sollte die Kommission Spezifikationen vorlegen und die Liste der vorrangigen Maßnahmen aus der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates8a aktualisieren. Zu den Bedingungen, unter denen Drittanbietern von Mehrwertdiensten Zugang zu den im bordeigenen System gespeicherten Daten gewährt wird, sollten weitere Klarstellungen erfolgen.

 

_________________

 

8a Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1).

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Durch die Einführung weiterer bordeigener Anwendungen oder Dienste sollte das Inkrafttreten dieser Verordnung oder ihre Anwendung nicht verzögert werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Fahrzeugherstellern sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die technischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen können.

(16) Fahrzeugherstellern und Dienstleistern sollte genügend Zeit ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union eingeräumt werden, damit sie die technischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen können, zumal die technischen Anforderungen an die Tests, die Anwendung der einschlägigen Normen und den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „bordeigenes eCall-System“ ein System, das entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch das über Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine auf der Nummer 112 gestützte Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und einer Notrufabfragestelle hergestellt wird.

(1) „bordeigenes eCall-System“ ein Notrufsystem, das aus dem bordeigenen Gerät und den technischen Mitteln zur Auslösung, Nutzung und Übertragung des eCall-Notrufs besteht, das entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und das Signale über Mobilfunknetze sendet, damit ein genormter Mindestdatensatz übermittelt werden kann und – gestützt auf ein 112-eCall-System oder ein eCall-System von Drittanbietern – eine Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und einer Notrufabfragestelle hergestellt wird.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) „eCall“ einen bordeigenen Notruf an die Nummer 112, der vom bordeigenen eCall-System abgesetzt wird;

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) „eCall-Notrufunterstützung durch Dritte“ (TPS-eCall) ein Notrufsystem nach der Norm EN 16102:2011, das die Übermittlung von Daten an einen Drittanbieter und den Aufbau einer Sprechverbindung zu diesem Drittanbieter über Mobilfunknetze umfasst;

 

bei einem schweren Unfall stellt der Drittanbieter eine Sprechverbindung mit der am besten geeigneten Notrufabfragestelle her und leitet ihr alle wichtigen Informationen über das Ereignis weiter, darunter auch die Informationen, die in der Norm EN 15722 (Intelligente Transportsysteme – Elektronische Sicherheit – Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall) festgelegt sind;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) „Notrufabfragestelle“ den physischen Ort, an dem Notrufe im Rahmen der Zuständigkeit einer Behörde oder einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d) „Mindestdatensatz“ (MSD) die in der Norm „Intelligente Transportsysteme – Elektronische Sicherheit – Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall“ (EN 15722) festgelegten Informationen, die an die eCall-Notrufabfragestelle übermittelt werden;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2e) „bordeigenes Gerät“ ein Gerät im Fahrzeuginneren, das die zur Durchführung der eCall-Transaktion über ein öffentliches Mobilfunknetz erforderlichen fahrzeuginternen Daten bereitstellt oder darauf zugreifen kann;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2f) „Mobilfunknetz“ ein öffentlich zugängliches Mobilfunk-Kommunikationsnetz gemäß der Richtlinie 2002/21/EG12a und der Richtlinie 2002/22/EG12b des Europäischen Parlaments und des Rates;

 

__________________

 

12a Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

 

12b Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51)

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hersteller müssen nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, im Einklang mit dieser Verordnung und mit den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten mit einem bordeigenen eCall-System ausgerüstet sind.

Die Hersteller müssen nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, im Einklang mit dieser Verordnung und mit den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten mit einem eingebauten bordeigenen eCall-System ausgerüstet sind.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Recht des Fahrzeugeigentümers, zusätzlich zu dem bordeigenen eCall-System ein anderes in das Fahrzeug eingebautes Notrufsystem, das einen ähnlichen Dienst umfasst, zu nutzen, bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall muss das andere Notrufsystem der Norm EN 16102 „Intelligente Verkehrssysteme – Notruf –Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch Dritte“ entsprechen. Die Hersteller müssen nachweisen, dass das bordeigene System eine Umschaltvorrichtung umfasst, mit der dafür gesorgt ist, dass stets nur ein System aktiviert ist und das bordeigene eCall-System sich automatisch einschaltet, wenn das andere Notrufsystem nicht betriebsbereit ist.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Hersteller müssen gewährleisten, dass die Empfänger in den bordeigenen Systemen mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind; dazu zählen auch die Programme Galileo und EGNOS.

3. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass die Empfänger in den bordeigenen Systemen mit den von betriebsbereiten globalen Satellitennavigationssystemen erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind, beispielsweise mit Galileo und EGNOS, und zwar ab 12 Monaten nach deren erster Betriebsfähigkeit.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Nur die bordeigenen eCall-Systeme, die geprüft werden können, dürfen für die Zwecke der Typgenehmigung akzeptiert werden.

4. Nur eingebaute bordeigene eCall-Systeme, die geprüft werden können, dürfen für die Zwecke der Typgenehmigung akzeptiert werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Das bordeigene eCall-System sollte zumindest hinsichtlich Reparatur- und Wartungszwecken für alle unabhängigen Anbieter frei zugänglich, d. h. kostenlos, sein, und diese nicht diskriminieren.

6. Zu Fahrzeugreparatur- und Wartungszwecken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates14a sowie zur Entwicklung und Einführung von zusätzlichen Diensten auf der Grundlage einer interoperablen, standardisierten und offenen Plattform für mögliche künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste müssen alle Elemente des bordeigenen eCall-Systems für alle unabhängigen Anbieter frei zugänglich, d. h. kostenlos, sein und dürfen keine Diskriminierung solcher Anbieter enthalten.

 

__________________

 

14a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1)

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Was die Fahrzeugreparatur und ‑wartung und künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste betrifft, verständigen sich die Fahrzeughersteller und unabhängigen Anbieter bis Januar 2017 unter Aufsicht der Kommission auf die technischen Anforderungen an eine interoperable, standardisierte, sichere und offene Plattform als Grundlage des bordeigenen eCall-Systems.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b. Sobald diese Verordnung verabschiedet ist, beginnt die Kommission mit der Ausarbeitung der technischen Anforderungen an eine interoperable, standardisierte, sichere und offene Plattform, auf die das bordeigene eCall-System gestützt werden kann, und zwar im Hinblick auf die Fahrzeugreparatur und ‑wartung und künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6c. Die Kommission schafft durch Erlass der diesbezüglichen Rechtsakte die technischen Voraussetzungen für eine interoperable, standardisierte, sichere und offene Plattform. Allen Marktteilnehmern wird diskriminierungsfrei Zugang zu dieser Plattform gewährt, damit sie Reparatur- und Wartungsarbeiten ausführen können.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Festlegung ausführlicher technischer Anforderungen und Tests für die Typgenehmigung bordeigener eCall-Systeme und zur entsprechenden Änderung von Richtlinie 2007/46/EG delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9 zu erlassen.

7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 in Bezug auf die Festlegung ausführlicher technischer Anforderungen und Tests für die Typgenehmigung bordeigener eCall-Systeme und in Bezug auf die entsprechende Änderung von Richtlinie 2007/46/EG delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Die in Unterabsatz 1 genannten technischen Anforderungen und Tests müssen sich auf die in den Absätzen 3, 4 und 6 festgelegten Anforderungen sowie auf die folgenden Normen stützen:

Die in Unterabsatz 1 genannten technischen Anforderungen und Tests werden nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger festgelegt und müssen sich auf die in den Absätzen 3, 4 und 6 festgelegten Anforderungen sowie auf die folgenden Normen stützen:

(a) EN 16072 „Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Paneuropäische Notruf-Betriebsanforderungen“

(a) CEN EN 16072:2011 „Intelligente Transportsysteme – eSicherheit – Paneuropäische Notruf-Betriebsanforderungen“

(b) EN 16062 „Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Anforderungen an Notruf-Anwendungsprotokolle“

(b) CEN EN 16062:2011 „Intelligente Transportsysteme – eSicherheit – Anforderungen an Notruf-Anwendungsprotokolle“

(c) EN 16454 „Intelligente Transportsysteme – eSicherheit – Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall“, hinsichtlich der Konformität des bordeigenen eCall-Systems mit dem europaweiten eCall-Dienst.

(c) CEN EN 16454:[Fassung] „Intelligente Transportsysteme – eSicherheit – Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall“, hinsichtlich der Konformität des bordeigenen eCall-Systems mit dem europaweiten eCall-Dienst

 

(ca) CEN EN 15722:2011 „Intelligente Transportsysteme – Elektronische Sicherheit – Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall“

 

(cb) CEN EN 16102:2011 „Intelligente Verkehrssysteme – Notruf – Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch Dritte“

(d) sonstige europäische Normen oder UN/ECE-Regelungen mit Bezug zu eCall-Systemen.

(d) sonstige europäische Normen oder UN/ECE-Regelungen mit Bezug zu eCall-Systemen

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz darf nur die Mindestinformationen enthalten, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.

2. Der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz darf nur die in der Norm „Intelligente Transportsysteme – Elektronische Sicherheit – Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall“ (EN 15722) festgelegten Informationen enthalten, die an die eCall-Notrufabfragestelle übermittelt werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) die Modalitäten hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte der durch die Datenverarbeitung betroffenen Personen

h) die Modalitäten hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte der durch die Datenverarbeitung betroffenen Personen, darunter die Einrichtung einer unabhängigen Kontaktstelle für die Bearbeitung von Beschwerden

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 1. Oktober 2015 erteilen nationale Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen nur dann eine Typgenehmigung in Bezug auf das bordeigene eCall-System, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen.

Ab dem 1. Juni 2016 erteilen nationale Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen nur dann eine Typgenehmigung in Bezug auf das bordeigene eCall-System, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Berichterstattung

 

Die Kommission bewertet bis zum 1. Oktober 2018 die Marktdurchdringungsrate und die Auswirkungen des bordeigenen eCall-Systems. Diese Bewertung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2016.

VERFAHREN

Titel

Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2013)0316 – C7-0174/2013 – 2013/0165(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

1.7.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

1.7.2013

Verfasserin der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Adina-Ioana Vălean

11.9.2013

Prüfung im Ausschuss

28.11.2013

 

 

 

Datum der Annahme

9.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

4

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Kent Johansson, Romana Jordan, Marisa Matias, Jaroslav Paška, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Amalia Sartori, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Alejo Vidal-Quadras, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Maria Badia i Cutchet, Luigi Berlinguer, Jerzy Buzek, Antonio Cancian, Daniel Caspary, Yves Cochet, Lara Comi, António Fernando Correia de Campos, Rachida Dati, Francesco De Angelis, Ioan Enciu, Vicente Miguel Garcés Ramón, Elisabetta Gardini, Nick Griffin, Marek Józef Gróbarczyk, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Cristina Gutiérrez-Cortines, Takis Hadjigeorgiou, Rebecca Harms, Satu Hassi, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Gunnar Hökmark, Yannick Jadot, Ivailo Kalfin, Sajjad Karim, Seán Kelly, Eija-Riitta Korhola, Paweł Robert Kowal, Holger Krahmer, Bernd Lange, Werner Langen, Corinne Lepage, Marian-Jean Marinescu, Zofija Mazej Kukovič, Alajos Mészáros, Alexander Mirsky, Tiziano Motti, Vladko Todorov Panayotov, Markus Pieper, Mario Pirillo, Pavel Poc, Franck Proust, Fiorello Provera, Frédérique Ries, Algirdas Saudargas, Peter Skinner, Alyn Smith, Laurence J.A.J. Stassen, Hannu Takkula, Silvia-Adriana Ţicău, Johannes Cornelis van Baalen, Peter van Dalen, Lambert van Nistelrooij, Henri Weber, Hermann Winkler, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Sandrine Bélier, Jean Lambert

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (19.12.2013)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG
(COM(2013)0316 – C7‑0174/2013 – 2013/0165(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Philippe De Backer

KURZE BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Die Kommission befasst sich seit 2005 mit dem eCall und hat versucht, das System auf freiwilliger Grundlage einzuführen. Da dieser freiwillige Ansatz nicht zum Erfolg geführt hat – derzeit sind nur ca. 0,7 % aller Fahrzeuge mit einem eCall-System ausgerüstet –, hat die Kommission den Erlass von Rechtsvorschriften eingeleitet, die darauf abzielen, dass Neufahrzeuge grundsätzlich über ein eCall-System verfügen müssen.

Das Europäische Parlament verabschiedete am 3. Juli 2012 mit großer Mehrheit den Initiativbericht zum Thema „eCall: ein neuer 112 Dienst für Bürger“. In diesem Bericht vertritt das Parlament die Auffassung, dass eCall ein öffentliches EU-weites Notrufsystem sein sollte, das im Fahrzeug eingebaut sein und auf dem 112-Notruf und europaweit gebräuchlichen Standards basieren sollte.

Die Kommission hat sich mit den beiden nun vorliegenden Vorschlägen dem Bericht des Parlaments weitgehend angeschlossen.

Die Kommission hat sich für einen Regulierungsansatz entschieden. Die Grundlage des eCall-Systems bilden typgenehmigte Geräte für die einheitliche europäische Notrufnummer 112, die – beginnend mit bestimmten Fahrzeugklassen – in alle Fahrzeuge in Europa eingebaut werden, sowie ein Rahmen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen in den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen. Durch diesen Ansatz wird eCall allen europäischen Bürgern als ein EU-weiter Dienst zur Verfügung stehen. Gleichzeitig wird so die Einführung beschleunigt und das Potenzial des eCall-Systems, Menschenleben zu retten und die Folgen schwerer Verletzungen zu mindern, voll ausgeschöpft. Aufbauend auf bzw. parallel zu dieser serienmäßigen 112-Standardausrüstung können dem Endnutzer weitere bordseitige Notrufsysteme und/oder Dienste mit Zusatznutzen angeboten werden, die noch mehr Sicherheit und wirtschaftliche Vorteile bieten.

Die Kommission verabschiedete am 8. September 2011 eine Empfehlung zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe („eCalls“).

Um ihre eCall-Strategie vollständig umzusetzen und für eine rechtzeitige und parallele Einführung des auf dem Notruf 112 basierenden eCall-Dienstes durch die drei Gruppen der beteiligten Akteure (Mobilfunknetzbetreiber, öffentliche Notdienste und Automobilindustrie) bis 2015 zu sorgen, schlug die Kommission Folgendes vor:

a)  eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten, der zufolge die Mobilfunknetzbetreiber die Übertragung von eCalls unterstützen sollten (unter Federführung der GD CNECT – am 8. September 2011 verabschiedet);

b)  einen Vorschlag für eine Verordnung im Rahmen der Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen über die verbindliche Einführung der bordseitigen Komponente des eCall-Dienstes in neu zugelassenen Fahrzeugen ausgewählter Kategorien in Europa (unter Federführung der GD ENTR – am 13. Juni 2013 verabschiedet);

c)  eine delegierte Verordnung der Kommission über die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCalls benötigten Anforderungen an die Ausstattung der Notrufabfragestellen im Rahmen der Richtlinie 2010/40/EU über intelligente Verkehrssysteme. Anschließend wurde ein Vorschlag zur Einführung dieser benötigten Infrastruktur vorgelegt (unter Federführung der GD MOVE – am 13. Juni 2013 verabschiedet).

Bei den letztgenannten, am 13. Juni 2013 veröffentlichten Vorschlägen handelt es sich um:

1.   den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes,

2.   den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG.

Vorschlag für eine Verordnung

Nach diesem Vorschlag wird die Verordnung über die Typgenehmigung so geändert, dass neue Typen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen so ausgelegt sein müssen, dass bei einem schweren Unfall automatisch ein eCall-Notruf über die Notrufnummer 112 ausgelöst wird. Es muss außerdem möglich sein, eCall-Notrufe über die Notrufnummer 112 von Hand auszulösen.

Aufgrund der Art der von diesem Dienst übermittelten Informationen legt die Kommission Vorschriften für den Schutz der Privatsphäre und von personenbezogenen Daten vor.

Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015.

Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme

Der Verfasser der Stellungnahme stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass der Geltungsbereich auf neue Fahrzeugtypen der Klassen N1 und M1 beschränkt werden muss. Er fordert die Kommission auf, eingehender zu prüfen, ob der Geltungsbereich auf motorisierte Zweiräder, schwere Nutzfahrzeuge und Busse auszuweiten ist. Er fordert darüber hinaus die Hersteller auf, bestehende Fahrzeugtypen, die nach dem 1. Oktober 2015 produziert werden, so schnell wie möglich mit der eCall-Technologie auszurüsten.

Der Verfasser der Stellungnahme pflichtet der Kommission darin bei, die Verordnung auf die Funktion des eCall-Dienstes zu beschränken. Er ist der Auffassung, dass die offene Plattform ein nützliches Instrument darstellt, von der die Fahrer in der EU in hohem Maße profitieren werden. Jedoch muss weiter darauf hingearbeitet werden, einen vollständigen Regelsatz für die Beschaffenheit der offenen Plattform auszuarbeiten. Der Verfasser der Stellungnahme ändert den Vorschlag der Kommission daher nicht. Somit wird es den Entscheidungsträgern möglich sein, die Verhandlungen rasch fortzuführen und zu erreichen, dass das eCall-System schnell in allen Neufahrzeugen zur Verfügung steht.

Bestimmung des Begriffs eCall

Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, die Bestimmung des Begriffs eCall aus der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 einzufügen.

Unterstützung durch Dritte

Einige Fahrzeughersteller bieten Fahrern bereits ein privates eCall-System an. Diese Hersteller sollen nicht abgestraft werden, indem diese Dienste untersagt werden. Unterstützung durch Dritte kann erlaubt werden. Fahrer, die sich für ein derartiges System entscheiden, sollten es auch nutzen können. Jedoch sollte klargestellt werden, dass der 112-eCall das grundlegende System darstellt. Es muss sich um ein öffentliches System handeln, das jedermann zugänglich ist, und es sollte in allen Neufahrzeugen ab dem 1. Oktober 2015 verfügbar sein. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Inanspruchnahme von Unterstützung durch Dritte die Möglichkeit der Ortsverfolgung umfasst, die bei der Nutzung des 112-eCall-Systems nicht möglich ist.

Privatsphäre

Es ist äußerst wichtig, dass die Privatsphäre des Fahrers gewahrt wird und Daten nicht missbräuchlich verwendet werden. Der Verfasser der Stellungnahme pflichtet der Kommission daher dahingehend bei, dass das eCall-System ein „schlafendes“ System sein sollte, in dessen Rahmen die Ortsverfolgung nicht möglich ist. Der Verfasser der Stellungnahme möchte die Bürger jedoch auch davor warnen, dass ihre Privatsphäre im Rahmen dieser Richtlinie nicht gewahrt bleibt, wenn sie beschließen, zusätzliche Unterstützung durch Dritte in Anspruch zu nehmen.

Regelmäßige technische Überwachung

Die regelmäßige technische Überwachung in Bezug auf das bordeigene eCall-System sollte in den Anwendungsbereich der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG fallen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Damit die Straßenverkehrssicherheit weiter verbessert werden kann, wurden in der Mitteilung „eCall: Zeit zur Einführung“6 neue Maßnahmen für eine beschleunigte unionsweite Einführung eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen vorgeschlagen. Eine dieser Maßnahmen sieht den obligatorischen Einbau des bordeigenen eCall-Systems in allen neuen Fahrzeugen, beginnend mit den Fahrzeugklassen M1 und N1 gemäß Anhang 2 der Richtlinie 2007/46/EG, vor.

(3) Damit die Straßenverkehrssicherheit weiter verbessert werden kann, wurden in der Mitteilung „eCall: Zeit zur Einführung“6 neue Maßnahmen für eine unionsweite Einführung eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen vorgeschlagen, ohne den Grundsatz der Technologieneutralität zu vernachlässigen. Eine dieser Maßnahmen sieht den obligatorischen Einbau des bordeigenen eCall-Systems in allen neuen Fahrzeugen, beginnend mit den Fahrzeugklassen M1 und N1 gemäß Anhang 2 der Richtlinie 2007/46/EG, vor.

__________________

__________________

6 COM (2009) 434 endg.

6 COM (2009) 434 endg.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Es wird davon ausgegangen, dass der EU-weite eCall-Dienst die Zahl der Todesopfer in der Union wie auch die Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen verringern wird. Die verbindliche Einführung des eCall-Dienstes würde diesen allen Bürgern zugänglich machen und so zu einer Verringerung menschlichen Leids und zu erheblichen Einsparungen bei den Gesundheits- und sonstigen Folgekosten beitragen.

(5) Es wird davon ausgegangen, dass der EU-weite eCall-Dienst durch die Optimierung der von den Rettungsdiensten zur Bergung der Opfer benötigten Zeit die Zahl der Todesopfer in der Union wie auch die Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen verringern wird. Die verbindliche Einführung des eCall-Dienstes würde diesen allen Bürgern zugänglich machen und so zu einer Verringerung menschlichen Leids und zu erheblichen Einsparungen bei den Gesundheitskosten sowie bei den Kosten für die durch die Unfälle verursachten Verkehrsüberlastungen und für die Errichtung von Notrufabfragestellen an den Straßen beitragen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Bereitstellung präziser und verlässlicher Positionsdaten ist ein wesentliches Element für den effektiven Betrieb des bordeigenen eCall-Systems. Daher sollte die Kompatibilität mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Diensten erforderlich gemacht werden, darunter auch mit denjenigen, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgegangen sind und die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)8 sind.

(6) Die Bereitstellung präziser und verlässlicher Positionsdaten ist ein wesentliches Element für den effektiven Betrieb des bordeigenen eCall-Systems. Daher sollte die Kompatibilität mit den von operationellen Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Diensten erforderlich gemacht werden, darunter auch mit denjenigen, die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgegangen sind und die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)8 sind.

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8 ABl. L 196 vom 24.7.2008, S.1.

8 ABl. L 196 vom 24.7.2008, S.1.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System sollte zunächst nur für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen M1 und N1) gelten, für die bereits ein geeigneter Auslösemechanismus verfügbar ist.

(7) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-System sollte zunächst nur für neue Typen von Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen M1 und N1) gelten, für die bereits ein geeigneter Auslösemechanismus verfügbar ist. Aktuelle Fahrzeugtypen, die nach Oktober 2015 produziert werden, sollten so schnell wie möglich mit dem bordeigenen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-System ausgerüstet werden. Die Kommission sollte im Hinblick auf die Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags die Möglichkeit, weitere Fahrzeugtypen, wie z. B. Lastkraftwagen (LKW), Kraftomnibusse und motorisierte Zweiräder, zu gegebener Zeit mit dem bordeigenen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall System auszurüsten, eingehender untersuchen und eine entsprechende Folgenabschätzung vornehmen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Verbraucher sollten einen realistischen Überblick über das bordeigene, auf dem 112-Notruf basierende eCall-System und ggf. das private eCall-System, sofern das Fahrzeug mit einem solchen ausgestattet ist, sowie umfassende und verlässliche Informationen zu sämtlichen zusätzlichen Funktionen oder Diensten in Verbindung mit den angebotenen privaten Notrufdiensten, bordeigenen Notruf- oder Hilferufanwendungen sowie zu der beim Kauf der Drittanwendungen zu erwartenden Servicequalität und den damit verbundenen Kosten erhalten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System sollte das Recht aller Interessenträger, zum Beispiel von Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern, unberührt lassen, zusätzliche Notfalldienste und/oder Dienste mit Zusatznutzen parallel zu oder aufbauend auf dem bordseitigen 112-eCall-System anzubieten. Jedoch sollten diese zusätzlichen Dienste so ausgelegt sein, dass sie keine zusätzliche Ablenkung für den Fahrer bedeuten.

(8) Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System sollte das Recht aller Interessenträger, zum Beispiel von Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern, unberührt lassen, zusätzliche Notfalldienste und/oder Dienste mit Zusatznutzen durch Dritte parallel zu oder aufbauend auf dem bordseitigen 112-eCall-System anzubieten. Jedoch sollten diese zusätzlichen Dienste so ausgelegt sein, dass sie keine zusätzliche Ablenkung für den Fahrer bedeuten und mit den geltenden Datenschutzgesetzen in Einklang stehen. Ferner sollte sichergestellt sein, dass unter keinen Umständen die effiziente Arbeit der Notrufzentralen durch parallele Notfalldienste der Fahrzeughersteller behindert wird.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das bordeigene eCall-System sollte frei zugänglich, d. h. kostenlos sein, unabhängige Anbieter nicht diskriminieren und sich auf eine interoperable und offene Plattform für mögliche künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste stützen, um die Wahlfreiheit der Kunden und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Informationstechnologiebranche auf den Weltmärkten zu stärken.

(9) Das bordeigene, auf dem 112-Notruf basierende eCall-System sollte frei zugänglich, d. h. kostenlos sein, unabhängige Anbieter nicht diskriminieren und sich auf eine interoperable, offene, gesicherte und standardisierte Plattform für mögliche künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste stützen, um die Wahlfreiheit der Kunden und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Informationstechnologiebranche auf den Weltmärkten zu stärken.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Einführung weiterer bordeigener Anwendungen oder Dienste sollte das Inkrafttreten dieser Verordnung und ihre Anwendung nicht verzögern.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Als Sicherheitssystem muss eCall größtmögliche Verlässlichkeit bieten. Die Genauigkeit des Mindestdatensatzes sowie der Stimmübertragung und -qualität sollte deshalb garantiert sein, und ein einheitliches Testverfahren sollte entwickelt werden, um die Langlebigkeit und Beständigkeit des bordeigenen eCall-Systems sicherzustellen. Dies fällt in den Aufgabenbereich der regelmäßigen technischen Überprüfung, die gemäß Verordnung (EU) Nr. .../…8a * durchzuführen ist. Detaillierte Bestimmungen zum Testverfahren sollten in den entsprechenden Anhang der Verordnung aufgenommen werden.

 

__________________

 

8a Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L ...).

 

* ABl.: Bitte die Nummer, das Datum und die Fundstelle für 2012/0184 (COD) einfügen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Nach den Empfehlungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe in deren am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument „Eingriffe in den Datenschutz im Rahmen der Initiative eCall“9 sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das bordeigene eCall-System in vollem Umfang die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr10 sowie gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)11 eingehalten werden, insbesondere, damit gewährleistet werden kann, dass die mit bordeigenen eCall-Systemen ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des 112-eCall-Systems nicht verfolgbar sind, und dass der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthält, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.

(13) Nach den Empfehlungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe in deren am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument „Eingriffe in den Datenschutz im Rahmen der Initiative eCall“9 sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das bordeigene eCall-System in vollem Umfang die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr10 sowie gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)11 eingehalten werden, insbesondere, damit gewährleistet werden kann, dass die mit bordeigenen eCall-Systemen ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des 112-eCall-Systems nicht verfolgbar sind, und dass der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthält, die für die Bearbeitung von Notrufen durch die Notrufabfragestellen notwendig sind.

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9 1609/06/EN – WP 125.

9 1609/06/EN – WP 125.

10 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

10 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

11 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

11 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die regelmäßige technische Überwachung in Bezug auf das bordeigene eCall-System sollte in den Anwendungsbereich der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG fallen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Fahrzeugherstellern sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die technischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen können.

(16) Fahrzeugherstellern sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die technischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen können, um insbesondere die notwendigen Tests durchführen zu können, die unter den verschiedensten Bedingungen durchgeführt werden müssen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung werden die technischen Anforderungen an die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des bordeigenen eCall-Systems festgelegt.

Mit dieser Verordnung werden die technischen Anforderungen an die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des bordeigenen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Systems festgelegt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „bordeigenes eCall-System“ ein System, das entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch das über Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine auf der Nummer 112 gestützte Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und einer Notrufabfragestelle hergestellt wird.

(1) „bordeigenes, auf dem 112-Notruf basierendes eCall-System“ oder „öffentlicher eCall“ ein schlafendes System, das entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch das über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine auf der Nummer 112 gestützte Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und einer Notrufabfragestelle hergestellt wird.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) „bordeigenes System“ das ins Fahrzeug eingebaute Gerät und die technischen Mittel zur Auslösung, Nutzung und Übertragung des eCall-Notrufs über ein öffentliches Mobilfunknetz, womit die Verbindung zwischen dem Fahrzeug und einer Einrichtung zur Durchführung des eCall-Dienstes über ein öffentliches Mobilfunknetz hergestellt wird.

(2) eingebautes bordeigenes Gerät“ das ins Fahrzeug eingebaute Gerät und die technischen Mittel zur Auslösung, Nutzung und Übertragung des eCall-Notrufs über ein öffentliches Mobilfunknetz, womit die Verbindung zwischen dem Fahrzeug und einer Einrichtung zur Durchführung des eCall-Dienstes über ein öffentliches Mobilfunknetz hergestellt wird.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) „eCall“ ein von einem bordeigenen System ausgehender Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) „eCall-System von Drittanbietern (TPS-eCall)“ oder „privater eCall“ ein Notrufsystem gemäß der Norm EN 1602:2011 auf Grundlage eines Vertrags zwischen dem Fahrzeughalter und dem Dienstanbieter, das die Übertragung von Daten an einen Drittanbieter (TPSP) sowie die Herstellung eines Sprachanrufs zu diesem TPSP über Mobilfunknetze umfasst;

 

bei einem schweren Unfall stellt der Drittanbieter eine Sprechverbindung mit der am besten geeigneten Notrufabfragestelle her und leitet ihr alle wichtigen Informationen über das Ereignis weiter, darunter auch die Informationen, die in der Norm EN 15722 (Intelligente Transportsysteme – Elektronische Sicherheit – Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall) festgelegt sind;

Begründung

Mithilfe des TPS-eCalls wird bereits seit vielen Jahren wichtige Unterstützung bei Unfällen geleistet. Zusätzlich zu dem europaweiten eCall (EN 16072:2011) wurde der TPS-eCall (EN 16102:2011) genormt, um die gleichzeitige Nutzung beider lebensrettenden Systeme in den Fahrzeugen zu ermöglichen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) „Notrufabfragestelle" den physischen Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer Behörde oder einer von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden, um die Rettungsdienste zu informieren.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d) „bordeigenes Gerät" ein fest im Inneren des Fahrzeugs verbautes Gerät, das die zur Durchführung der eCall-Transaktion über ein öffentliches Mobilfunknetz erforderlichen fahrzeuginternen Daten bereitstellt oder darauf zugreifen kann.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hersteller müssen nachweisen, dass alle ihre neuen Fahrzeugtypen so konstruiert sind, dass bei einem schweren Unfall, der sich auf dem Gebiet der Europäischen Union ereignet, automatisch ein eCall-Notruf über die europaweite Notrufnummer 112 ausgelöst wird.

Hersteller müssen nachweisen, dass alle ihre neuen Fahrzeugtypen so konstruiert sind, dass bei einem schweren Unfall, der durch Aktivierung eines oder mehrerer Sensoren bzw. Prozessoren im Fahrzeug erkannt wird und der sich auf dem Gebiet der Europäischen Union ereignet, automatisch ein eCall-Notruf über die Notrufnummer 112 ausgelöst wird.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hersteller müssen nachweisen, dass neue Fahrzeuge so konstruiert sind, dass ein eCall-Notruf über die europaweite Notrufnummer 112 auch von Hand ausgelöst werden kann.

Hersteller müssen nachweisen, dass neue Fahrzeugtypen so konstruiert sind, dass ein eCall-Notruf über die europaweite Notrufnummer 112 auch von Hand ausgelöst werden kann.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Recht der Fahrzeugeigentümer, zusätzlich zum bordeigenen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-System ein weiteres im Fahrzeug eingebautes Notrufsystem zu verwenden, das einen ähnlichen Dienst bietet, bleibt vom ersten und zweiten Unterabsatz unberührt. In diesem Fall muss das andere Notrufsystem der Norm EN 16102 ‚Intelligente Verkehrssysteme – Notruf – Betriebsanforderungen für die Notrufunterstützung durch Dritte' entsprechen, und die Hersteller oder Dienstleister müssen nachweisen, dass das eingebaute bordeigene System einen Schaltmechanismus enthält, der sicherstellt, dass immer nur ein System aktiv ist und dass das bordeigene, auf dem 112-Notruf basierende eCall-System automatisch übernimmt, wenn das andere Notrufsystem nicht funktioniert.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Alle Hersteller setzen ihre Kunden davon in Kenntnis, dass ein kostenloses öffentliches eCall-System zur Verfügung steht, das auf der Notrufnummer 112 basiert.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Hersteller müssen gewährleisten, dass die Empfänger in den bordeigenen Systemen mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind; dazu zählen auch die Programme Galileo und EGNOS.

3. Hersteller müssen gewährleisten, dass die Empfänger in den eingebauten bordeigenen Geräten mit den von operationellen Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind; dazu zählen auch die Programme Galileo und EGNOS.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Hersteller müssen nachweisen, dass die Fahrzeuginsassen gewarnt werden, falls bei oder nach dem Selbsttest ein kritischer Systemfehler erkannt wird, der dazu führt, dass kein Notruf abgesetzt werden kann.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Das bordeigene eCall-System sollte zumindest hinsichtlich Reparatur- und Wartungszwecken für alle unabhängigen Anbieter frei zugänglich, d. h. kostenlos, sein, und diese nicht diskriminieren.

6. Alle Teile des bordeigenen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Systems sollten hinsichtlich Reparatur- und Wartungszwecken bei Fahrzeugen für alle unabhängigen Anbieter frei zugänglich, d. h. kostenlos, sein, und diese nicht diskriminieren.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Kommission beginnt gegebenenfalls ab der Annahme dieser Verordnung, die technischen Anforderungen für eine interoperable, standardisierte, sichere und offene Plattform für die Fahrzeugreparatur und -wartung und für künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste zu erarbeiten. Das eCall-System sollte sich auf die Normen dieser Plattform stützen, sobald sie zur Verfügung stehen.

Begründung

Diese Verordnung sollte auf die Funktionsweise des eCall-Dienstes beschränkt sein. Die offene Plattform ist nützlich und muss entwickelt werden, da sie den Fahrern in der EU zugutekommt, indem sie ihnen Wahlfreiheit bietet. Es sind jedoch weitere Recherchen notwendig, um ein vollständiges Normenwerk für die Organisation der offenen Plattform auszuarbeiten. Die Kommission sollte daher sofort nach Verabschiedung dieser Verordnung mit der Arbeit an einem Vorschlag beginnen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In das eCall-System sind sowohl Technologien zur Stärkung des Datenschutzes einzubetten, um eCall-Anwendern den gewünschten Schutz zu bieten, als auch die erforderlichen Sicherungssysteme zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch.

In das eCall-System sind sowohl Technologien zur Stärkung des Datenschutzes einzubetten, um eCall-Anwendern den gewünschten Schutz zu bieten, als auch die erforderlichen Sicherungssysteme zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch. Die Fahrzeughersteller setzen ihre Kunden ordnungsgemäß von der möglichen Ortsverfolgung, die sich aus der Nutzung von Unterstützungsdiensten durch Dritte ergibt, sowie von den Auswirkungen, die dies für ihre Privatsphäre haben kann, in Kenntnis.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der vom bordeigenen eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz darf nur die Mindestinformationen enthalten, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.

2. Der vom bordeigenen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-System an die Notrufabfragestelle (PSAP) abgesetzte Mindestdatensatz (MSD) darf nur die Mindestinformationen enthalten, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen durch die Notrufabfragestellen notwendig sind. Dieser MSD sollte regelmäßig überprüft werden, um eine Neubewertung von fakultativen MSD in verpflichtende MSD vorzunehmen oder nützliche Daten eventuell in den MSD aufzunehmen.

Begründung

Einige nützliche Informationen wie beispielsweise die Anzahl der Insassen sind derzeit nicht bei allen Fahrzeugen verfügbar. Diese Informationen könnten im Rahmen zukünftiger Aktualisierungen der Vorschriften über die Typengenehmigung verfügbar gemacht werden. Derzeitige fakultative Daten könnten dann in verpflichtende Daten umgewandelt werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Hersteller müssen gewährleisten, dass eCall-Nutzer klare und umfassende Informationen über die Zwecke der Verarbeitung der Daten erhalten, die durch das bordeigene eCall-System übermittelt werden, insbesondere:

3. Hersteller müssen gewährleisten, dass eCall-Nutzer frei zwischen den Diensten privater eCall-Service-Anbieter wählen können und von ihnen klare und umfassende Informationen über die Zwecke der Verarbeitung der Daten erhalten, die durch das private eCall-System übermittelt werden, insbesondere:

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Dauer der Speicherung der Daten im bordeigenen System

f) die Dauer der Speicherung der Daten im eingebauten bordeigenen Gerät

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) jegliche sonstigen zusätzlichen Informationen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines privaten eCall-Dienstes und/oder anderer Dienste mit Zusatznutzen.

i) jegliche sonstigen zusätzlichen Informationen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines privaten eCall-Dienstes und/oder anderer Dienste mit Zusatznutzen, wobei insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass es Unterschiede bei der Datenverarbeitung über das bordeigene, auf dem 112-Notruf basierende eCall-System und über die privaten eCall-Systeme oder anderen Dienste mit Zusatznutzen geben kann, vor allem hinsichtlich der konstanten Verfolgung des Fahrzeugs.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Regelmäßige technische Überwachung

 

7a. Die Anforderungen für die regelmäßige technische Überwachung in Bezug auf das bordeigene eCall-System fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befreiungen

Befreiungen und Nachrüstung

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Für Fahrzeugtypen, die vor Oktober 2015 zugelassen wurden, besteht die Möglichkeit ein eCall-System sowohl für den öffentlichen wie auch den privaten eCall mit einem mobilen Endgerät nachzurüsten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem […] [Datum des Inkrafttretens ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

2. Die in Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrem Vollzug erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Vorschriften und melden ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich.

1. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die entsprechenden delegierten Rechtsakte Sanktionen fest und treffen alle zu ihrem Vollzug erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, insbesondere bei Verstößen gegen Artikel 6 dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Vorschriften und melden ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Berichterstattung

 

10a. Die Kommission arbeitet bis zum 1. Oktober 2018 einen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Bericht zur Bewertung der Verwirklichung des bordeigenen eCall-Systems aus. Die Kommission prüft, ob der Geltungsbereich der Verordnung auf andere Fahrzeugtypen, beispielsweise motorisierte Zweiräder, schwere Nutzfahrzeuge und Busse, ausgeweitet werden sollte. Falls erforderlich, legt die Kommission einen Legislativvorschlag vor.

VERFAHREN

Titel

Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2013)0316 – C7-0174/2013 – 2013/0165(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

1.7.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

1.7.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Philippe De Backer

3.9.2013

Prüfung im Ausschuss

5.11.2013

16.12.2013

 

 

Datum der Annahme

17.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdi Cristiano Allam, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Erik Bánki, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Philippe De Backer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Franco Frigo, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Mike Nattrass, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, David-Maria Sassoli, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Peter van Dalen, Patricia van der Kammen, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Alfreds Rubiks, Sabine Wils, Karim Zéribi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ivo Strejček

VERFAHREN

Titel

Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2013)0316 – C7-0174/2013 – 2013/0165(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

13.6.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

1.7.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

1.7.2013

TRAN

1.7.2013

LIBE

12.12.2013

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

16.1.2014

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Olga Sehnalová

9.7.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.9.2013

5.11.2013

28.11.2013

16.12.2013

 

22.1.2014

 

 

 

Datum der Annahme

11.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adam Bielan, Preslav Borissov, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Cornelis de Jong, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Eduard-Raul Hellvig, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Phil Prendergast, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Emma McClarkin, Roberta Metsola, Konstantinos Poupakis, Olga Sehnalová, Gabriele Stauner, Jutta Steinruck, Marc Tarabella, Wim van de Camp, Patricia van der Kammen

Datum der Einreichung

13.2.2014