BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zur Überprüfung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS)

24.2.2014 - (2013/2166(INL))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Sven Giegold
(Initiativbericht gemäß Artikel 42 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2013/2166(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0133/2014
Eingereichte Texte :
A7-0133/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zur Überprüfung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS)

(2013/2166(INL))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken[1],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)[2],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)[3],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)[4],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken[5],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)[6],

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 über die Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank[7],

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank[8],

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 3. Juni 2010 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde[9] und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag[10],

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 3. Juni 2010 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung[11] und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag[12],

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 3. Juni 2010 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung einer Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde[13] und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag[14],

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 18. Mai 2010 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde[15] sowie unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag[16],

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 25. Mai 2010 über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken[17] und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag[18],

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 25. Mai 2010 über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken[19] und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag[20],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 1. März 2013 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2011,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 1. März 2013 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2011,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 1. März 2013 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2011,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 5. September 2013 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (alle Einzelpläne),

–   in Kenntnis der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 13. und 14. September 2012 gebilligten Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht[21],

–   in Kenntnis der im Oktober 2011 vom Finanzstabilitätsrat (FSB) veröffentlichten wichtigsten Elemente für Abwicklungsregime (Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions),

   in Kenntnis der Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Oktober 2010 für die Arbeit von Aufsichtszusammenschlüssen (Good Practice Principles on Supervisory Colleges)[22],

–   in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Januar 2014 in der Rechtssache C-270/12 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0133/2014),

A. in der Erwägung, dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass unzureichendes Risikomanagement und die ineffiziente, uneinheitliche und fragmentierte Beaufsichtigung der Finanzmärkte zu finanzieller Instabilität und einem mangelhaften Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen beigetragen haben;

B.  in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament nachdrücklich für die Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden ausgesprochen hat, dass es für die Europäischen Aufsichtsbehörden umfassendere Befugnisse in Bezug auf Koordinierung und Direktaufsicht vorgesehen hat und die Überzeugung vertritt, dass diese Behörden für die Entstehung stabilerer und sicherer Finanzmärkte eine zentrale Rolle spielen und die Aufsicht auf EU-Ebene strenger und besser abgestimmt werden muss;

C. in der Erwägung, dass die Finanzaufsicht am Binnenmarkt durch die Einrichtung des Europäisches Finanzaufsichtssystems (ESFS) verbessert und vereinheitlicht wurde; in der Erwägung, dass es sich dabei um einen Entwicklungsprozess handelt, in dessen Verlauf sich die Mitglieder des Aufsichtsrats auf die Werte und die Interessen der Union konzentrieren sollten;

D. in der Erwägung, dass die Aufsicht auf Mikroebene in der Union seit Einrichtung des ESFS schneller als die Aufsicht auf Makroebene vorangeschritten ist;

E.  in der Erwägung, dass die Befugnisse für die Aufsicht auf Mikro- und Makroebene in den Händen der Europäischen Zentralbank (EZB) liegen, die mit entsprechenden Maßnahmen verhindern muss, dass es aufgrund ihrer geldpolitischen Aufgaben zu Interessenkonflikten kommt;

F.  in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden eine Fragmentierung der Finanzmärkte in der Union verhindern sollten;

G. in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden unter anderem die Aufgabe haben, für Konvergenz zu sorgen und zur Verbesserung der laufenden Aufsicht beizutragen, weshalb Leistungsindikatoren eingeführt werden müssen, die auf die ordnungspolitischen Ergebnisse der laufenden Aufsicht ausgerichtet sind;

H. in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden ihrem Auftrag, einen Beitrag zu Legislativverfahren zu leisten und technische Normen vorzuschlagen, im Wesentlichen nachgekommen sind;

I.   in der Erwägung, dass die Verordnungen zur Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden zwar nahezu identisch sind, dass sich der Anwendungsbereich der einzelnen Verordnungen aber sehr unterschiedlich entwickelt hat;

J.    in der Erwägung, dass es bei technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards Aufgabe der Kommission ist, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde vorgelegten Entwürfe – mit oder ohne Änderungen – zu erlassen, wobei sie Abweichungen von diesen Entwürfen genau begründen sollte;

K. in der Erwägung dass sich die Überwachung in diesem Bereich durch die direkte Überwachung von Rating-Agenturen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbessern kann;

L.  in der Erwägung, dass technische Regulierungsstandards als delegierte Rechtsakte erlassen werden und mit diesen Regulierungsstandards sichergestellt wird, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden in den Bereichen einbezogen werden, in denen sie über die größere Fachkompetenz verfügen, was die Erarbeitung von auf einer niedrigeren Ebene angesiedelten Rechtsvorschriften betrifft;

M. in der Erwägung, dass nach Absatz 2 der interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Parlament, Rat und Kommission über delegierte Rechtsakte („Common Understanding“) die drei Organe im Verlauf des Verfahrens zum Erlass delegierter Rechtsakte zusammenarbeiten müssen, damit eine reibungslose Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse und eine wirksame Kontrolle dieser Befugnisse durch das Parlament und den Rat sichergestellt sind;

N. in der Erwägung, dass die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EAM) für die einheitliche Bankenaufsicht im Euro-Währungsgebiet und in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ein wichtiger Schritt war;

O. in der Erwägung, dass die Einrichtung des EAM aufgrund der Befugnisse, die der EZB in diesen Bereichen übertragen werden, wichtige Konsequenzen für die institutionelle Aufstellung der Aufsicht auf Mikro- und Makroebene in der Union haben wird;

P.  in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) für die Bereiche Geldmarktfonds, Kapitalanforderungen, für die Hypothekarkredit-Richtlinie bzw. für die Maßnahmen, die in der Richtlinie „Solvabilität II“[23] in Bezug auf symmetrische langfristige Garantiemaßnahmen vorgesehen sind, wichtige makroökonomische Empfehlungen für den Rechtsetzungsprozess vorgelegt hat, die von der Kommission und den Rechtsetzungsbehörden nur zum Teil berücksichtigt wurden;

Q. in der Erwägung, dass der ESRB selbst in Fällen, in denen es um makroökonomische Fragen geht, nicht zwingend in die Rechtsetzungsverfahren eingebunden werden muss;

R.  in der Erwägung, dass der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss maßgeblich und konstruktiv dazu beigetragen hat, dass für den ESRB ein ehrgeiziges Arbeitsprogramm formuliert wurde, zumal er den ESRB darin bestärkt hat, sein Hauptaugenmerk auf strittige und grundlegende Fragen zu richten;

S.  in der Erwägung, dass einige der vom ESRB ausgearbeiteten Vorschläge von den Rechtsetzungsbehörden oder der Kommission möglicherweise berücksichtigt worden wären, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt des Legislativverfahrens vorgelegen hätten;

T.  in der Erwägung, dass der ESRB während der Finanzkrise zur Abwendung künftiger Krisen und zur Wahrung der Finanzstabilität eingerichtet wurde;

U. in der Erwägung, dass das systemische Risiko, das mit der langfristigen Beibehaltung niedriger Zinssätze verbunden ist, in keiner der Erklärungen des ESRB erwähnt wurde;

V. in der Erwägung, dass geldpolitische Maßnahmen maßgeblichen Einfluss auf Kredit- und Vermögenswertblasen haben können und demnach Interessenkonflikte zwischen der Geldpolitik der EZB und der Tätigkeit des ESRB entstehen könnten;

W. in der Erwägung, dass in den ersten Vorschlägen der Kommission für den ESRB eigentlich – im Vergleich zu seiner derzeitigen Stärke – mehr als doppelt so viele Bedienstete vorgesehen waren und die Fluktuation qualifizierter Mitarbeiter seine Arbeit beeinträchtigt;

X. in der Erwägung, dass die ESMA die Erklärungen des ESRB zur Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) nicht berücksichtigt hat;

Y. in der Erwägung, dass der ESRB im Falle seiner Einrichtung außerhalb der EZB nach Artikel 130 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) keine Stellungnahmen, Empfehlungen oder Warnungen an die EZB richten dürfte;

Z.  in der Erwägung, dass die Struktur des ESRB und die Größe seines Beschlussfassungsgremiums zügige Beschlüsse unmöglich machen;

Aa. in der Erwägung, dass den Zentralbanken bei der Aufsicht auf Makroebene gemäß der Empfehlung 2011/3 des ESRB eine führende Rolle zukommen sollte und in den Beschlussfassungsgremien des ESRB demnach zwangläufig Vertreter der Zentralbanken vertreten sein sollten;

Ab. in der Erwägung, dass es sich bei den Mitgliedern des ESRB in erster Linie um Vertreter der Zentralbanken handelt, die nicht nur eine wichtige Rolle spielen, sondern auch ähnliche Sichtweisen vertreten;

Ac. in der Erwägung, dass wichtige Teile der sektorspezifischen Rechtsvorschriften, mit denen den Europäischen Aufsichtsbehörden konkrete Befugnisse übertragen werden, noch nicht in Kraft getreten sind, sodass die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben nicht in gleicher Weise wahrnehmen können;

Ad. in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über Finanzmärkte, Finanzdienstleitungen und Finanzprodukte stark fragmentiert sind und durch die Vielzahl an Bestimmungen Schlupflöcher entstehen, Meldepflichten doppelt bestehen sowie Abweichungen zwischen einzelnen Institutionen und Überschneidungen bei der Regulierung entstehen, was unbeabsichtigte Folgen für und negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben kann;

Ae. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika auf Bundesebene eine Finanzaufsichtsbehörde zum Schutz der Verbraucher (Consumer Financial Protection Bureau) mit einem starken Mandat eingerichtet haben;

Af. in der Erwägung, dass Transparenz und Unabhängigkeit wichtige Voraussetzungen für eine gute Ordnungspolitik sind und mit Blick auf die Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden für mehr Transparenz und Unabhängigkeit gesorgt werden muss;

Ag. in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden zwar grundsätzlich transparent arbeiten, da Informationen auf ihren Websites einzusehen sind, dass aber mehr Transparenz gefordert ist, was ihre Arbeit und die Fortschritte im Zusammenhang mit Empfehlungen und Vorschlägen betrifft, und dass mehr Informationen über Themen wie Expertenteams und Arbeitsgruppen bereitgestellt werden müssen;

Ah. in der Erwägung, dass die Kommission zwar formell und informell in die Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden eingebunden ist, dass diese Beteiligung aber noch auf eine transparente Grundlage gestellt und die Aufgaben der Kommission mit denen des Europäischen Parlaments und des Rates abgestimmt werden sollten, damit die Unabhängigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden außer Zweifel steht;

Ai. in der Erwägung, dass die Beiträge, die Interessengruppen zur Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden geleistet haben, offenbar von begrenztem Nutzen waren;

Aj. in der Erwägung, dass mehr Transparenz für die Interessengruppen äußerst wichtig ist, wenn durchdachte, praktikable Regeln für die Finanzmärkte entstehen sollen, und dass die Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern viel besser funktionieren würde, wenn diese Gruppen, was ihre Zusammensetzung und ihre jeweiligen genauen Aufgaben betrifft, transparenter wären;

Ak. in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden die Kommission unterstützen sollten, indem sie ihre Erfahrungen im Bereich der Finanzdienstleistungen in transparenter Weise zur Verfügung stellen;

Al. in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden die Kommission und die Rechtsetzungsbehörden bei der Einschätzung, inwieweit die Rechtsvorschriften den von ihnen verfolgten ordnungspolitischen Zielsetzungen entsprechen, unterstützen sollten, und dass sie ihre Einschätzung im Interesse der Transparenz veröffentlichen sollten; in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden förmliche Stellungnahmen zu vorgeschlagenen EU-Rechtsakten abgeben und dass sie bewerten sollten, wie belastbar die Nachweise und Analysen in den Folgenabschätzungen für den Rechtsetzungsvorschlag sind;

Am. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache C-270/12 darauf hingewiesen hat, dass der Handlungsspielraum des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) nach Artikel 114 AEUV – gegenüber der herrschenden Auslegung in dem Urteil in der Rechtssache C-9/56 Meroni[24] – über die Befugnisse hinausgehen kann, die dem ESFS bei der Errichtung verliehen wurden, und dass die Kommission die möglichen Folgen demnach im Zuge der anstehenden Überprüfung des ESFS bewerten sollte;

An. in der Erwägung, dass die Überwachung von im Banken- und Versicherungsgeschäft tätigen Finanzkonglomeraten durch die EZB durch die Rechtsgrundlage des EAM eingeschränkt wird;

Ao. in der Erwägung, dass durch die Schaffung des EAM das zugrunde liegende Aufsichtssystem des ESFS modifiziert wird und im Hinblick auf die einzelnen Behörden und ihre jeweiligen Aufsichtsbefugnisse eine gewisse Asymmetrie entsteht;

Ap. in der Erwägung, dass es nach dem Inkrafttreten des EAM unbedingt gilt, Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, gleiche Ausgangsbedingungen am Markt sicherzustellen, für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt ohne Verzerrungen zu sorgen und dabei die grundlegenden Freiheiten zu wahren;

Aq. in der Erwägung, dass bei der EZB und den Europäischen Aufsichtsbehörden für die Rechnungslegung unterschiedliche Vorschriften und Fristen gelten und die Schaffung des EAM mit der Gefahr doppelt bestehender Rechnungslegungspflichten einhergehen könnte, sofern die nationalen Behörden nicht in dem gebotenen Maße mit dem EAM und den Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten;

Ar. in der Erwägung, dass das Recht auf Untersuchung etwaiger Verstöße gegen das EU-Recht und die Möglichkeit verbindlicher Schlichtungsverfahren bisher selten in Anspruch genommen werden und die Möglichkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden, bei mutmaßlichen Rechtsverletzungen durch die zuständigen nationalen Behörden Untersuchungen einzuleiten, äußerst beschränkt sind;

As. in der Erwägung, dass die Entscheidungen im Falle etwaiger Verstöße gegen das EU-Recht, die sich auf nationale Aufsichtsbehörden auswirken, von den Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden im Rat der Aufseher getroffen werden;

At. in der Erwägung, dass die verbindlichen Schlichtungsbefugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden bewirkt haben, dass bei den nationalen Aufsichtsbehörden viele gute Lösungen zustande gekommen sind;

Au. in der Erwägung, dass es für die nationalen Vertreter bisher nicht einfach gewesen ist, Entscheidungen im Rahmen der EU-Verfahren unabhängig von ihrer Rolle als Leiter der jeweiligen zuständigen nationalen Behörden zu treffen, und dass sie sich darin bewähren müssen, tatsächlich unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union in ihrer Gesamtheit zu handeln, wie dies in Artikel 42 der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden vorgeschrieben ist;

Av. in der Erwägung, dass der Gruppendruck, von dem im ursprünglichen Konzept für die Europäischen Aufsichtsbehörden ausgegangen wurde, nicht eingetreten ist, und die Europäischen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit erhalten müssen, auf die Entstehung einer solchen Gruppendynamik hinzuwirken;

Aw. in der Erwägung, dass einige Europäische Aufsichtsbehörden nach wie vor Schwierigkeiten haben, die Informationen, die die Grundlage für ihre Arbeit sind, im benötigten Format zu beschaffen; ferner in der Erwägung, dass die EBA Stresstests durchführen musste, gleichzeitig aber in einigen Fällen weder zur Erfassung der für die Tests notwendigen Daten noch zur Verifizierung mutmaßlich ungenauer Angaben rechtlich befugt war;

Ax. in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden auf die Anforderung bestimmter von ihnen benötigter Daten verzichten könnten, wenn sie davon ausgehen, dass ihr jeweiliger Rat der Aufseher die Anforderung dieser Daten ablehnen wird;

Ay. in der Erwägung, dass die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen der zuletzt vereinbarten Rechtsvorschriften dahingehend ausgedehnt wurden, dass die Behörden nunmehr bei mutmaßlichen Verstößen gegen das EU-Recht oder bei mutmaßlicher Nichtanwendung des EU-Rechts eine Untersuchung einleiten können, in deren Rahmen sie die zuständigen Behörden dazu verpflichten können, der zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde alle für notwendig erachteten Informationen, einschließlich Angaben über die Anwendung der Rechtsvorschriften gemäß dem EU-Recht, bereitzustellen;

Az. in der Erwägung, dass bei der Einrichtung des EAM insofern gewisse Fortschritte erzielt wurden, als die EBA mit den Befugnissen ausgestattet wurde, die Voraussetzung für die direkte Einholung von Informationen sind, dass diese Befugnisse aber auch den übrigen Europäischen Aufsichtsbehörden eingeräumt werden müssen;

Ba. in der Erwägung, dass sich in den Fällen, in denen in den sektorspezifischen Rechtsakten keine Befugnisse für die Europäischen Aufsichtsbehörden vorgesehen waren, Leitlinien als nützliche und notwendige Handhabe zur Schließung der rechtlichen Lücken bewährt haben;

Bb. in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden zwar den Auftrag haben, die Umsetzung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten zu überwachen, dass ihnen jedoch die Ressourcen zur Bewertung der tatsächlichen Durchsetzung fehlen;

Bc. in der Erwägung, dass die Finanzmarktrichtlinie MiFID I[25] zwar in allen Mitgliedstaaten umgesetzt ist, sich einige Mitgliedstaaten jedoch weigern, die Verbraucherschutzvorschriften praktisch anzuwenden und durchzusetzen;

Bd. in der Erwägung, dass die Aufsichtskollegien besser funktionieren, wenn Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde darin mitwirken, dass die Kollegien jedoch in Bezug auf eine stärkere aufsichtliche Konvergenz kaum Fortschritte erzielt haben;

Be. in der Erwägung, dass die Stimmrechte in den Räten der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden nicht wie bei der EZB und europäischen Agenturen proportional zur Größe der Mitgliedstaaten verteilt sind;

Bf. in der Erwägung, dass mit dem ursprünglichen Abstimmungssystem der EBA nachweislich für eine faire Behandlung der Mitgliedstaaten und reibungslose Arbeitsabläufe für die Europäischen Aufsichtsbehörden gesorgt war, und dass die Änderungen an diesem System als Zugeständnis an einige Mitgliedstaaten vorgenommen wurden und dazu geführt haben, dass sich der Beschlussfassungsprozess im Rat der Aufseher nun schwerfälliger und aufwändiger gestaltet;

Bg. in der Erwägung, dass Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörden ungeachtet von Alter oder Geschlecht ernannt werden sollten und diese Stellen EU-weit öffentlich ausgeschrieben werden sollten;

Bh. in der Erwägung, dass der Vorsitzende, der Exekutivdirektor, die Mitglieder des Rates der Aufseher und die Verwaltungsratsmitglieder in der Lage sein sollten, unabhängig und im alleinigen Interesse der Europäischen Union in ihrer Gesamtheit zu handeln;

Bi. in der Erwägung, dass die nationalen Aufsichtsbehörden einiger Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hatten, ihre Pflichtbeiträge zu den Haushalten der Europäischen Aufsichtsbehörden zu entrichten;

Bj. in der Erwägung, dass Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten im Widerspruch zur Unabhängigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden stehen;

Bk. in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden erklärt haben, dass sie bei der Besetzung leitender Positionen Schwierigkeiten haben, ihr Mandat nur begrenzt wahrnehmen können, da es an Ressourcen und Personal mangelt, und die verfügbaren Mittel nicht den ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend bemessen sind;

Bl. in der Erwägung, dass die derzeitige Finanzierung der Europäischen Aufsichtsbehörden durch Vereinbarungen über eine gemischte Finanzierung unflexibel ist, Verwaltungsaufwand verursacht und eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Behörden darstellt;

Bm. in der Erwägung, dass das ordnungspolitische Mandat für die Erarbeitung von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten für die Europäischen Aufsichtsbehörden in der Phase ihrer Errichtung eine vorrangige Aufgabe war und in Bezug auf ihre Arbeitsbelastung gegenüber anderen Aufgaben unverhältnismäßig stark ins Gewicht fiel;

Bn. in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden für ihre Kernaufgabe, die Durchführung ökonomischer Finanzmarktanalysen (gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010), nicht genügend Ressourcen abstellen konnten; in der Erwägung, dass diese Analysen eine grundlegende Voraussetzung für die Ausarbeitung qualitativ hochwertiger Regelungen ist;

Bo. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten Daten über Verbrauchertrends erheben müssen, damit die Behörden ihrem gemeinsamen Auftrag, einen Bericht über Verbrauchertrends vorzulegen, nachkommen können;

Bp. in der Erwägung, dass die EBA nach wie vor über keine Rechtsgrundlage für Zahlungsdienste verfügt und diese Rechtsgrundlage unter anderem auch in der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge[26] fehlt;

Bq. in der Erwägung, dass einige der Anforderungen, die die Europäischen Aufsichtsbehörden für alle Marktteilnehmer vorgesehen haben, nach Auffassung einiger Marktakteure eine Bürde, unangemessen und – angesichts der Größe und des Geschäftsmodells der Adressaten – unverhältnismäßig sind, und im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften nicht immer der Spielraum eingeräumt wird, der für die Anwendung des EU-Rechts notwendig ist;

Br. in der Erwägung, dass die EZB berechtigt ist, an Arbeitsgruppen des Rates teilzunehmen, wohingegen die Europäischen Aufsichtsbehörden weitgehend vom formellen Beschlussfassungsprozess ausgeschlossen sind;

Bs. in der Erwägung, dass die Mitarbeit, die bereitgestellten Ressourcen und die Ergebnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden im Bereich Verbraucherschutz unterschiedlich, und im Fall der EBA sehr gering ausfielen;

Bt. in der Erwägung, dass die derzeitige Krise unter anderem durch Mängel bei den Führungsstrukturen und den Offenlegungssystemen verursacht wurde;

Bu. in der Erwägung, dass zwei neue Grundsätze in die Basler Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht aufgenommen wurden: Führungs- und Überwachungsstrukturen sowie Offenlegung und Transparenz;

Bv. in der Erwägung, dass missbräuchliche Verkäufe, unfairer Wettbewerb und Lobbying (Rent-Seeking) zu Lasten der Verbraucher gehen können;

Bw. in der Erwägung, dass die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die EBA keine nennenswerten Berichte über Verbrauchertrends vorgelegt haben;

Bx. in der Erwägung, dass die Veröffentlichung des von EZB-Präsident Mario Draghi zugesagten ESRB-Berichts über die Finanzmarktstabilität nach wie vor aussteht;

By. in der Erwägung, dass die Mitglieder der Europäischen Aufsichtsbehörden angesichts der Tatsache, dass sie Beschlüsse im Bereich Verbraucherschutz fassen, über vergleichbare fachliche Kompetenzen verfügen müssen, auch wenn einige der Mitglieder in ihren Herkunftsländern nicht das parallel bestehende Amt bei der entsprechenden nationalen Behörde bekleiden;

Bz. in der Erwägung, dass die Möglichkeiten für die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten nach den Artikeln 18 und 19 gemäß den Bestimmungen über Schutzmaßnahmen nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 – vor allem im Falle einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung nach der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken – eingeschränkt sind, da die Entscheidungsbefugnisse hier letztlich bei dem Mitgliedstaat liegen, in dessen fiskalische Verantwortung das betreffende Institut fällt;

1.  fordert die Kommission auf, dem Parlament – ausgehend von den in der Anlage zu diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen, den Erfahrungen seit der Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden und einer gründlichen Prüfung der Rechtsgrundlage und etwaiger Alternativen zu Artikel 114 AEUV, auch im Rahmen der neueren Rechtsprechung – bis zum 1. Juli 2014 Legislativvorschläge für die Überarbeitung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010, Nr. 1095/2010 und Nr. 1096/2010 zu unterbreiten;

2.  stellt fest, dass die Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität im Einklang stehen;

3.  ist der Ansicht, dass die durch die vorzulegenden Vorschläge bedingten Ausgaben durch entsprechende Mittelzuweisungen aus dem EU-Haushalt finanziert werden sollten, wobei zu beachten ist, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen Gebühren in Rechnung stellen können;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt/die zu erlassenden Rechtsakte für Folgendes Vorsorge treffen sollte/sollten:

Das Europäische System der Finanzaufsicht sollte dem EAM weiter angepasst werden, indem

–   das Mandat der Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die verbindliche und unverbindliche Schlichtung, insbesondere im Hinblick auf die EZB, erweitert wird,

–   in den Bereichen, in denen das aufsichtsbehördliche Ermessen eine Rolle spielt, das Mandat der Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die verbindliche Schlichtung klargestellt wird,

–   den Europäischen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit gegeben wird, die verbindliche bzw. unverbindliche Schlichtung auf Initiative des Verwaltungsrats in die Wege zu leiten,

–   die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Durchführung von Stresstests ausgeweitet werden, sodass der Handlungsspielraum dieser Behörden zumindest mit den Möglichkeiten vergleichbar ist, die der EBA bei der Einrichtung des EAM eingeräumt wurden,

–   dafür gesorgt wird, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden, der ESRB, die nationalen Aufsichtsbehörden und die EZB bei Mitgliedstaaten, die am EAM teilnehmen, Zugang zu denselben aufsichtsrelevanten Informationen haben, die nach Möglichkeit in dem von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgegebenen gleichen zeitlichen Abstand und einheitlichen elektronischen Format bereitzustellen sind; die Formatvorgabe beinhaltet jedoch nicht die zusätzliche Anforderung, dass die Daten nach Maßgabe internationaler Normen, wie den IFRS, bereitgestellt werden müssen; außerdem werden für die verbindliche Einführung des einheitlichen Formats angemessene Übergangszeiträume eingeräumt,

–   dafür gesorgt wird, dass sich der ESRB zu einem starken Netzwerk entwickeln kann, das die ständige Überwachung und Prüfung von systemischen Risiken bei den Entscheidungsträgern sicherstellt und einen Rahmen für den Dialog zwischen der Aufsicht auf Mikroebene und der Aufsicht auf Makroebene bietet,

–   mit entsprechenden Mechanismen für eine größere Unabhängigkeit des ESRB, aber auch für stabile Beziehungen zur EZB gesorgt wird,

–   sichergestellt wird, dass beim ESRB die operativen Veränderungen stattfinden, die durch die Schaffung des EAM erforderlich werden, und dem ESRB in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit eingeräumt wird, Warnungen und Empfehlungen an die EZB und den EAM zu richten,

–   eine zentrale Stelle für die Datenerfassung eingerichtet wird, die für die Auswahl, die Validierung und die Weiterleitung der aufsichtlichen und statistischen Daten verantwortlich ist,

–   die Rolle des Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB gestärkt wird,

–   ein geschäftsführender Direktor für den ESRB ernannt wird,

–   das Mandat und die Aufgaben des ESRB bewertet und geklärt werden, um Interessenkonflikte zwischen der Aufsicht auf Mikroebene einschließlich der betreffenden Aufsichtsinstrumente und der Aufsicht auf Makroebene zu vermeiden,

–   die koordinierende Rolle des Lenkungsausschusses des ESRB gestärkt und seine Zusammensetzung angepasst wird,

–   die Liste der möglichen Adressaten von Warnungen und Empfehlungen des ESRB erweitert wird, sodass auch die EZB (in ihren im EAM festgelegten Funktionen) und mit der makroprudenziellen Aufsicht befasste nationale Behörden zu den Adressaten zählen,

–   die Empfehlungen des ESRB in Form länderspezifischer und für die EU in ihrer Gesamtheit geltender Empfehlungen in das Europäische Semester einbezogen werden.

Wenn die Erfahrungen zeigen, dass eine Überarbeitung notwendig ist, wird die Funktionsweise des ESFS mit neuen Rechtsakten verbessert, indem

Vorsitzende

–   die Befugnisse der Vorsitzenden der drei Europäischen Aufsichtsbehörden ausgeweitet werden, sodass sie berechtigt sind, im Rahmen des Mandats für die jeweilige Europäische Aufsichtsbehörde technische und operative Beschlüsse zu fassen oder Informationen von anderen Aufsichtsbehörden anzufordern, wobei die Übertragung weiterer Befugnisse von den Räten der Aufseher auf die Vorsitzenden möglich ist,

–   die Vorsitzenden mit der Befugnis ausgestattet werden, vergleichende Analysen nach Artikel 30 der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden herauszugeben,

–   den Vorsitzenden und den Exekutivdirektoren das Stimmrecht für den Rat der Aufseher erteilt wird,

–   sichergestellt wird, dass die Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden die Befugnis erhalten, die Vorsitzenden der internen Ausschüsse und Arbeitsgruppen nach Artikel 41 der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden zu ernennen,

–   sichergestellt wird, dass die Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden und des ESRB mindestens zweimal im Jahr formell zu den Tagungen des Rates Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) geladen werden, um über ihre Aktivitäten und das Arbeitsprogramm zu berichten;

–   sichergestellt wird, dass bei den Auswahlverfahren für Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird, für Transparenz gesorgt wird und die Verfahren so organisiert werden, dass das Parlament seine Aufgaben im Rahmen dieser Verfahren wahrnehmen kann,

–   sichergestellt wird, dass Vorsitzende einer Europäischen Aufsichtsbehörde allein aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnis von Finanzinstituten und ‑märkten sowie Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und ‑regulierung ernannt werden; die Beachtung des Grundsatzes gemäß dem vorstehenden Gedankenstrich wird davon nicht berührt,

Führungsstrukturen: Aufbau, Beschlussfassung, Unabhängigkeit und Transparenz

–   Artikel 45 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 geändert wird, die Vorstände der drei Europäischen Aufsichtsbehörden zu unabhängigen Gremien umgestaltet werden, welche mit drei Sachverständigen besetzt werden, die mit einem europäischen Mandat ausgestattet sind und vom Europäischen Parlament, dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Exekutivdirektoren ernannt werden; den Vorstandsmitgliedern das Stimmrecht für den Rat der Aufseher erteilt wird, damit eine größere Unabhängigkeit von nationalen Interessen sichergestellt werden kann; der Vorstandsvorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender des Rates der Aufseher und hat sowohl im Vorstand als auch im Rat der Aufseher die Ausschlag gebende Stimme,

–   Artikel 40 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 geändert wird und die Zusammensetzung des Rates der Aufseher so geändert wird, dass ihm auch die Leiter der zuständigen nationalen Behörden und die Vorstandsmitglieder angehören,

–   die Aufgaben so auf den Vorstand und den Rat der Aufseher verteilt werden, dass sich der Rat der Aufseher auf die Vorgabe strategischer Leitlinien für die Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden, die Annahme technischer Normen, allgemeiner Leitlinien und Empfehlungen konzentriert, während Beschlüsse über vorübergehende Interventionen und andere Beschlüsse vom Vorstand gefasst werden, wobei der Rat der Aufseher in bestimmten Fällen das Recht hat, gegen Vorschläge des Vorstands Widerspruch einzulegen,

–   eine eigenständige Haushaltslinie für die Europäischen Aufsichtsbehörden (wie im Fall des Europäischen Datenschutzbeauftragten) vorgesehen wird, die aus Beiträgen der Marktteilnehmer und aus dem EU-Haushalt finanziert wird,

–   die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden, vor allem bei der täglichen Arbeit, von der Kommission unabhängiger werden,

–   die Beschlussfassungsprozesse im Rat der Aufseher der einzelnen Europäischen Aufsichtsbehörden gestrafft werden,

–   die Abstimmungsverfahren vereinfacht und für alle drei Europäischen Aufsichtsbehörden – nach dem Muster des derzeitigen Abstimmungsverfahrens der ESMA und der EIOPA – dieselben Abstimmungsregeln eingeführt werden,

–   die Unabhängigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden von der Kommission mit formellen Verfahren und Offenlegungspflichten in Bezug auf die Kommunikation sowie Rechtsgutachten sowie formelle und informelle mündliche Empfehlungen der Kommission gestärkt und sichergestellt wird,

–   sichergestellt wird, dass Mitgliedern des Rates der Aufseher, die in ihrem Mitgliedstaat kein Mandat für Verbraucherschutz haben, bei Abstimmungen über Verbraucherschutzfragen in den betreffenden Sitzungen ein Vertreter der zuständigen nationalen Behörde zur Seite gestellt wird,

–   im Gemischten Ausschuss gestraffte, wirksame Beschlussfassungsverfahren eingeführt werden, damit Beschlüsse zügiger gefasst werden können und weniger Möglichkeiten für einen Einspruch bestehen,

–   den Europäischen Aufsichtsbehörden bei der Einstellung von Fachpersonal für bestimmte Aufgaben, auch auf unbegrenzte Zeit, mehr Flexibilität gewährt wird,

–   bei der Einbeziehung von Interessengruppen und bei etwaigen Interessenkonflikten für mehr Transparenz gesorgt und eine strengere Regelung für Bedenkzeiten eingeführt wird – insbesondere durch stärkere Einbindung von Einzelhandelskonzernen, effiziente Beratung und transparentere Prozesse,

–   das System der Interessengruppen – auch deren Aufbau, Zusammensetzung und Ressourcen – überprüft und die Zusammensetzung der Interessengruppen neu gewichtet wird, damit sichergestellt ist, dass Meinungen von Verbrauchern und Branchenfremden berücksichtigt werden,

–   eine Abteilung Wirtschaftsanalysen eingerichtet wird, die lückenlos fundierte Kosten-Nutzen-Analysen der vorgeschlagenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und Leitlinien vorlegt und sich zu den Stellungnahmen äußert, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung neuer und der Überprüfung geltender Rechtsvorschriften an die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden,

Einheitliches Regelwerk und Binnenmarkt

–   der Handlungsspielraum und die Liste der sektorbezogenen Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden geprüft werden,

–   die Kommission und gegebenenfalls die Europäischen Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, rechtzeitig auf die Anmerkungen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu den technischen Regulierungsstandards zu reagieren, vor allem dann, wenn die von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments geäußerten Ansichten in den von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards nicht zur Geltung kommen,

–   die Kommission verpflichtet wird, ihre Gründe und eine lückenlos belegte Kosten-Nutzen-Analyse zu veröffentlichen, wenn sie den von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgeschlagenen Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards nicht zustimmt, um ihren Beschluss zu rechtfertigen,

–   eine offizielle Methode für die Kommunikation mit der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen im Interesse eines fairen und tragfähigen Wettbewerbs am Binnenmarkt sind und der Verhinderung wettbewerbsfeindlicher Verzerrungen dienen, die durch Rechtsvorschriften verursacht werden können, wobei die Beeinträchtigungen sowohl auf Privatkundenebene – in Bezug auf den Zugang der Verbraucher zu Dienstleistungen des Einzelhandels und die Unterschiede im EU-weiten Dienstleistungsangebot – als auch auf der Ebene der professionellen Gegenparteien und Großkundenmärkte entstehen können,

–   die Europäischen Aufsichtsbehörden beauftragt werden, die Kommission zu unterrichten, wenn innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu einer Beeinträchtigung des Binnenmarkts führen,

–   die Europäischen Aufsichtsbehörden den Auftrag und die Befugnis zur Feststellung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und zur Untersuchung bestimmter Märkte erhalten, auf denen Lobbying (Rent-Seeking) möglicherweise offenkundig ist,

–   das Mandat der Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Verbreitung von Finanzdaten und die Förderung der Marktdisziplin erweitert wird, indem die Behörden verpflichtet werden, auf ihren Websites die Angaben zu einzelnen Finanzinstituten zu veröffentlichen, deren Veröffentlichung sie im Interesse der Transparenz der Finanzmärkte für notwendig erachten,

–   klargestellt wird, dass Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 der Verbesserung der gemeinsamen Standards für den gesamten Binnenmarkt dienen, nur herausgegeben werden dürfen, wenn die entsprechende Befugnis in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, und die betreffenden Erwägungsgründe klargestellt werden, da dadurch die demokratische Legitimität sichergestellt werden kann,

–   klargestellt wird, dass die Leitlinien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden mit den Leitlinien gemäß Artikel 16 dieser Verordnungen identisch sind,

–   gleiche Ausgangsbedingungen am Markt für alle Finanzinstitute in der EU sichergestellt werden und die Europäischen Aufsichtsbehörden dazu verpflichtet werden, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Erarbeitung ihrer aufsichtlichen Methoden, Verfahren und Handbücher – vor allem im Hinblick auf kleine und mittlere Marktteilnehmer – den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren,

–   die Europäischen Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, Bewertungen durchzuführen, um zu ermitteln, welche Folgen vorgeschlagene Maßnahmen für kleine Unternehmen haben und inwiefern sie den Zugang zum Finanzsektor behindern,

–   die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Untersuchung möglicher Verstöße gegen das EU-Recht und die von ihnen ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards erweitert werden,

–   die Europäischen Aufsichtsbehörden ein klares Mandat in den Bereichen Führungs- und Überwachungsstrukturen sowie Offenlegung und Transparenz erhalten, damit Informationen EU-weit besser vergleichbar sind, mehr Marktdisziplin entsteht, alle Interessengruppen die Möglichkeit haben, einen Eindruck von Risikoprofilen und Praktiken zu gewinnen und diese zu vergleichen, und das Vertrauen der Öffentlichkeit steigt,

–   sichergestellt wird, dass dem Europäischen Parlament mindestens drei Monate eingeräumt werden, um die Ablehnung von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten zu überprüfen,

–   vorgesehen wird, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden und der ESRB in die Vorbereitung von Rechtsetzungsverfahren, die ihre jeweiligen Fachgebiete betreffen, einbezogen werden müssen,

–   sichergestellt wird, dass das Europäische Parlament die Möglichkeit hat – auch im Hinblick auf die Konzipierung von Entwürfen technischer Standards, die entsprechenden zeitlichen Abläufe und etwaige Fragen – Nutzen aus der Sachkenntnis der Europäischen Aufsichtsbehörden und des ESRB zu ziehen,

Aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz

–   in Bezug auf die Überwachung der drei Sektoren für ausgewogenere Verhältnisse gesorgt wird, indem die Rolle der ESMA und der EIOPA innerhalb des ESFS gestärkt wird, sodass verhindert werden kann, dass auf den Bankensektor zugeschnittene Rechtsvorschriften angenommen werden und dann undifferenziert in anderen Sektoren zur Anwendung kommen, und am Markt weiterhin für gleiche Ausgangsbedingungen gesorgt ist,

–   das bei den Europäischen Aufsichtsbehörden bestehende Modell für vergleichende Analysen überarbeitet und ein unabhängigeres Bewertungsmodell erarbeitet wird, beispielsweise in Anlehnung an das Programm zur Bewertung des Finanzsektors (FSAP) des Internationalen Währungsfonds (IWF),

–   ein geeignetes Verfahren eingeführt wird, damit die Aufsichtspraktiken in den Mitgliedstaaten beurteilt werden können, wenn dies für notwendig befunden wird, wobei die Bewertung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf der Grundlage von Inspektionen vor Ort erfolgt und im Anschluss gegebenenfalls Verbesserungen empfohlen werden,

–   der EBA die Aufgabe übertragen wird, ein Regelwerk für die Überwachung von Finanzinstituten zu erarbeiten und anschließend zu aktualisieren, und die ESMA und die EIOPA einen vergleichbaren Auftrag erhalten, damit eine Vereinheitlichung der Aufsicht erreicht wird und in Europa eine gemeinsame Aufsichtskultur entsteht,

–   sichergestellt wird, dass die Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden im Bereich Verbraucherschutz nicht durch die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beeinträchtigt wird, die für die einzelnen Europäischen Aufsichtsbehörden in den betreffenden Gründungsverordnungen festgelegt sind oder aufgrund der Mandate gelten, die ihnen in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften erteilt werden,

–   klargestellt wird, dass die Befugnis der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten von der Befugnis zur Untersuchung potenzieller Verstöße gegen das EU-Recht getrennt ist und zur Verbesserung der Abstimmung in Bezug auf die Vereinheitlichung der Aufsicht und die Konvergenz der aufsichtlichen Verfahren genutzt werden kann, ohne dass dafür im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften entsprechende zusätzliche Befugnisse festgelegt sein müssen,

–   das Mandat der Aufsichtskollegien in Bezug auf die Aufsicht erweitert und die Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörden als führendes Aufsichtsorgan innerhalb der Kollegien gestärkt wird,

–   die für ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungsunternehmensgruppe zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Überwachung eines Versicherungsunternehmens oder einer Versicherungsunternehmensgruppe, das bzw. die Teil eines Konglomerats ist, in den Fällen, in denen der EAM als Koordinator der zusätzlichen Überwachung des Finanzkonglomerats fungiert, zumindest gleichberechtigt einbezogen werden,

–   die Europäischen Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, Überschneidungen ihrer jeweiligen Mandate festzustellen und Empfehlungen zur Zusammenfassung von Überarbeitungen und Überprüfungen von Rechtsakten zu unterbreiten, damit vor allem auch im Verbraucherschutz eine stärkere Vereinheitlichung und – im Interesse der sowohl sektor- als auch vorschriftenübergreifenden Konsistenz – eine einheitliche Herangehensweise möglich ist, sodass auch das Regelwerk einheitlicher wird,

–   die Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörden und des ESRB als Vertreter der EU bei internationalen Organisationen gestärkt und ihnen derselbe Mitgliedsstatus eingeräumt wird wie den nationalen Aufsichtsbehörden,

–   sichergestellt wird, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden im Gemischten Ausschuss gemeinsam eine strukturierte Politik und Strategie ausarbeiten, in der sie ihre Prioritäten aufführen und ihren jeweiligen Aufgabenbereich sowie ihre Verständigung mit den zuständigen nationalen Behörden festlegen, und dass sie jährlich einen gemeinsamen horizontalen Bericht zum Verbraucherschutz verfassen,

Erweiterte Befugnisse

–   die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen gestärkt und ihre Ressourcen aufgestockt werden, damit sie die ordnungsgemäße Umsetzung der durch die Rechtsakte vorgeschriebenen Regeln und die Einhaltung anderer innerhalb des EU-Rechtsrahmens gefasster Beschlüsse direkt überwachen können,

–   eine direkte Aufsicht, einschließlich Stresstests, der Europäischen Aufsichtsbehörden über stark verflochtene gesamteuropäische Unternehmen oder Tätigkeiten eingeführt und der ESMA und der EIOPA die Befugnis, das Mandat und die Mittelausstattung gewährt wird, auf deren Grundlage sie diese Aufgaben wahrnehmen und die Stichhaltigkeit der betreffenden Sanierungs- bzw. Abwicklungspläne prüfen können,

–   der EBA die Befugnis, das Mandat und die Mittelausstattung gewährt wird, auf deren Grundlage sie Maßnahmen zur Ermittlung neuer Risiken für Verbraucher im Bankensektor treffen kann,

–   die Rechtsgrundlage für die Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden im Bereich des Verbraucherschutzes gestärkt wird, indem festgelegt wird, dass Rechtsvorschriften mit Verbraucherschutzmaßnahmen in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörden fallen, die Definition des Begriffs Finanzinstitut so erweitert wird, dass sichergestellt ist, dass für gleiche Tätigkeiten dieselbe Verordnung gilt, und die Verweise auf die zuständigen Behörden für die Zwecke der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden aktualisiert werden,

–   den Europäischen Aufsichtsbehörden das Mandat und die Befugnis erteilt wird, Standards für den Umgang mit Beschwerden auf nationaler Ebene und für die Erhebung von Daten über Beschwerden festzulegen,

ESRB

–   sichergestellt wird, dass der ESRB in den Sitzungen des Wirtschafts- und Finanzausschusses vertreten ist,

–   dem ESRB gestattet wird, Mitgliedstaaten EU-weit über die Hebelwirkung makroprudenzieller Instrumente, Beleihungsauslauf und Verschuldungsgrad zu beraten,

–   dem ESRB gestattet wird, im Zusammenhang mit den geldpolitischen Aufgaben der EZB und ihrer Aufgabe als oberste Aufsichtsinstanz (EAM) Warnungen und Empfehlungen an die EZB zu richten,

–   Artikel 15 der ESRB-Verordnung überarbeitet und vereinfacht wird, um die Erhebung von Daten durch den ESRB zu erleichtern, im Interesse des ESRB zügigere und einfachere Beschlussfassungsverfahren bezüglich der Anforderung von Daten eingeführt werden und sichergestellt wird, dass der ESRB Zugang zu Echtzeit-Daten hat,

–   die Strukturen des ESRB so überarbeitet werden, dass die Beschlussfassungsverfahren gestrafft und die Rechenschaftspflicht gestärkt werden,

–   die Beiträge, die der ESRB in den internationalen Foren über makroprudenzielle Aufsicht leistet, aufgewertet werden,

–   die analytischen Kapazitäten, die dem ESRB-Sekretariat zur Verfügung stehen, und die Ressourcen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB aufgestockt werden,

–   sichergestellt wird, dass der ESRB konsultiert wird, wenn zuständige Behörden, einschließlich der EZB oder der Europäischen Aufsichtsbehörden, Regelungen für Stresstests erarbeiten,

–   sichergestellt wird, dass Vertreter des ESRB als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen und Aussprachen bei der EZB, auch zu den Sitzungen des Ausschusses für Finanzstabilität, eingeladen werden,

–   Artikel 18 der ESRB-Verordnung (Öffentliche Warnungen und Empfehlungen) überarbeitet wird, damit dem ESRB mehr öffentliche Geltung verschafft und auf seine Warnungen und Empfehlungen reagiert wird.

Da die Mitgliedstaaten selbst in den schlimmsten Zeiten der Finanzkrise nicht bereit waren, über die substanziellen Aufsichtsbefugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden zu beraten, sollten vor der Annahme der Rechtsakte die folgenden Fragen gründlich geklärt werden:

–   Ist das derzeitige Modell mit drei eigenständigen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf eine kohärente Aufsicht wirklich die beste Lösung?

–   Hat die Kommission als Beobachterin in den Räten der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Kompetenzen überschritten?

–   Wird die Entwicklung in Bezug auf die Unabhängigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden durch die starke Abhängigkeit dieser Behörden von der Kommission beeinträchtigt, und sollte die Beziehung zur Kommission transparenter gestaltet werden?

–   Welche Folgen sind mit der Einrichtung des EAM für die Finanzaufsicht in der Union in ihrer Gesamtheit verbunden?

–   Ist – mit Blick auf die Bankenaufsicht – durch die Einrichtung des EAM eine vollständige Überarbeitung der Aufgaben und des Mandats der EBA notwendig geworden?

–   Sind durch die Vielzahl sich teilweise überschneidender EU-Rechtsvorschriften über die Finanzaufsicht Schlupflöcher und abweichende Begriffsbestimmungen entstanden, und könnten diese Mängel mit einem umfassenden europäischen Finanzkodex beseitigt werden?

–   Wie könnten die Meldepflichten gegenüber den Europäischen Aufsichtsbehörden und den nationalen Aufsichtsbehörden für die Marktteilnehmer standardisiert, optimiert und vereinfacht werden?

–   In welcher Form sollten die in Notfällen greifenden Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden fortbestehen?

–   Könnten unbeabsichtigte Folgen, die durch außergewöhnliche Entwicklungen am Markt hervorgerufen werden, verhindert werden, indem den Europäischen Aufsichtsbehörden die Befugnis eingeräumt wird, die Anwendung einer bestimmten Vorschrift vorübergehend auszusetzen?

–   Würde eine Zusammenlegung der Aufgaben der Europäischen Aufsichtsbehörden, beispielsweise im Verbraucherschutz in ständigen Ausschüssen unter der Leitung des Gemeinsamen Ausschusses, zu mehr Effizienz und weniger Doppelarbeit führen?

–   Muss eine Versicherungsunion nach dem Vorbild der Bankenunion eingeführt werden, und wofür wäre der ESFS in einer solchen Versicherungsunion zuständig?

–   Sollten die EBA und die EIOPA – mit Blick auf die Überwachung und die stärkere Anpassung der Aufsichtsregeln an die internen Modelle für Kapitalanforderungen – mit zusätzlichen Ressourcen ausgestattet werden?

–   Könnte die in den Vereinigten Staaten vor Kurzem eingerichtete Finanzaufsichtsbehörde zum Schutz der Verbraucher (Consumer Financial Protection Bureau) als Vorbild dienen, was das Mandat, die Befugnisse und die Mittelausstattung des ESFS betrifft?

–   Könnten zusätzliche, bei der Finanzwirtschaft erhobene Gebühren (beispielsweise Gebühren von zentralen Gegenparteien aus Drittländern) für die Europäischen Aufsichtsbehörden eine zusätzliche Einnahmequelle sein?

–   Sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden stärker dazu beitragen, dass mehr Finanzwissen verbreitet wird, indem sie – analog zur PISA-Studie der OECD – eine europäische PISA-Studie im Bereich Finanzen durchführen?

–   Sollten die drei Europäischen Aufsichtsbehörden ein gemeinsames Mitteilungsblatt herausgeben?

  • [1]  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
  • [2]  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
  • [3]  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
  • [4]  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
  • [5]  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.
  • [6]  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120.
  • [7]      Angenommene Texte, P7_TA(2013)0371.
  • [8]       Angenommene Texte, P7_TA(2013)0372.
  • [9]       A7-0166/2010.
  • [10]     Angenommene Texte, P7_TA(2010)0337.
  • [11]     A7-0170/2010.
  • [12]     Angenommene Texte, P7_TA(2010)0334.
  • [13]     A7-0169/2010.
  • [14]     Angenommene Texte, P7_TA(2010)0339.
  • [15]     A7-0163/2010.
  • [16]    Angenommene Texte, P7_TA(2010)0336.
  • [17]    A7-0168/2010.
  • [18]     Angenommene Texte, P7_TA(2010)0335.
  • [19]     Angenommene Texte, P7_TA(2010)0338.
  • [20]     A7-0167/2010.
  • [21]     http://www.bis.org/publ/bcbs230_de.pdf.
  • [22]     http://www.bis.org/publ/bcbs177.pdf.
  • [23]             Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
  • [24]  Rechtssache 9/56 Meroni gegen Hohe Behörde [1957 und 1958] ECR 133.
  • [25]             Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG (ABL. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
  • [26]             Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marino Baldini, Burkhard Balz, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Sławomir Nitras, Ivari Padar, Anni Podimata, Olle Schmidt, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zdravka Bušić, Saïd El Khadraoui, Ashley Fox, Emilie Turunen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ana Gomes, Emma McClarkin