BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

24.2.2014 - (COM(2013)0044 – C7‑0034/2013 – 2013/0024(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Mojca Kleva Kekuš, Timothy Kirkhope
(Gemeinsame Ausschusssitzungen – Artikel 51 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2013/0024(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0140/2014
Eingereichte Texte :
A7-0140/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

(COM(2013)0044 – C7‑0034/2013 – 2013/0024(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2013)0044),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0034/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 17. Mai 2013[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. November 2013[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0140/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Schwarzgeldströme über Geldtransfers können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen. Der Terrorismus rüttelt an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.

(1) Illegale Geldströme schädigen die Struktur, die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors, stellen eine Bedrohung für den Binnenmarkt und die internationale Entwicklung dar und untergraben das Vertrauen der Bürger in die Rechtsstaatlichkeit in unmittelbarer oder mittelbarer Weise. Die Finanzierung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens bleibt ein bedeutendes Problem, mit dem sich auf der Ebene der Union befasst werden sollte. Terrorismus und organisierte Kriminalität schaden den demokratischen Institutionen und rütteln an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Geheime Gesellschaftsstrukturen, die in Ländern mit strengem Bankgeheimnis (so genannten „Secrecy Jurisdictions“) und über solche Länder, die auch als Steueroasen bezeichnet werden, arbeiten, erleichtern illegale Geldströme ungemein. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt nehmen ernsthaft Schaden, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für kriminelle Aktivitäten oder terroristische Zwecke zu transferieren.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Ohne eine Koordinierung auf Unionsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, die Freiheit des Kapitalverkehrs, die ein integrierter Finanzraum bietet, auszunutzen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können. Maßnahmen der Union sollten durch ihre Reichweite gewährleisten, dass die im Februar 2012 angenommene Empfehlung 16 der Financial Action Task Force (FATF) zum elektronischen Zahlungsverkehr in der gesamten Union einheitlich umgesetzt und insbesondere eine Ungleichbehandlung von Inlandszahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats und grenzübergreifenden Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindert wird. Isolierte, unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungssysteme auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.

(2) Ohne eine Koordinierung auf Unionsebene und internationaler Ebene nutzen Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus die Freiheit des Kapitalverkehrs, die ein integrierter Finanzraum bietet, aus, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können. Die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung von Geldwäsche“ (Financial Action Taskforce – FATF) und die globale Umsetzung ihrer Empfehlungen zielen auf die Vermeidung von Aufsichtsarbitrage und Wettbewerbsverzerrungen ab. Maßnahmen der Union sollten durch ihre Reichweite gewährleisten, dass die im Februar 2012 angenommene Empfehlung 16 der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr in der gesamten Union einheitlich umgesetzt und insbesondere eine Ungleich- oder Andersbehandlung von Inlandszahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats und grenzübergreifenden Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindert wird. Isolierte, unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungssysteme auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2a) Die Um- und Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der FATF-Empfehlung 16, sollten nicht zu ungerechtfertigten oder unverhältnismäßig hohen Kosten für Zahlungsdienstleister und die Bürger, die deren Dienste in Anspruch nehmen, führen, und der freie Verkehr legalen Kapitals sollte in der gesamten Union uneingeschränkt sichergestellt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um im internationalen Kontext einen kohärenten Ansatz für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu fördern, sollten weitere Maßnahmen der Union den Entwicklungen auf dieser Ebene Rechnung tragen, namentlich den 2012 von der FATF beschlossenen internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation sowie insbesondere der Empfehlung 16 und der zugehörigen Auslegungsnote zu deren Umsetzung.

(5) Um im internationalen Kontext einen kohärenten Ansatz zu fördern und den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizienter zu gestalten, sollten weitere Maßnahmen der Union den Entwicklungen auf dieser Ebene Rechnung tragen, namentlich den 2012 von der FATF beschlossenen internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation sowie insbesondere der Empfehlung 16 und der zugehörigen Auslegungsnote zu deren Umsetzung.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Besondere Aufmerksamkeit sollte den Verpflichtungen der Union nach Artikel 208 AEUV gewidmet werden, dem zunehmenden Trend entgegenzuwirken, dass Geldwäscheaktivitäten von Industrieländern mit strengen Vorschriften gegen Geldwäsche in Entwicklungsländer verlagert werden, in denen die Vorschriften unter Umständen weniger streng sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln.

(6) Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer genaue und aktuelle Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln. In dieser Hinsicht ist es für Finanzinstitute unerlässlich, angemessene, genaue und neueste Angaben bezüglich der für ihre Kunden ausgeführten Geldtransfers zu melden, um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu verhindern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr19. Beispielsweise sollten zur Einhaltung dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die gegen die Richtlinie 95/46/EG verstößt. Insbesondere sollte die Weiterverarbeitung für kommerzielle Zwecke strengstens untersagt sein. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. In Anwendung dieser Verordnung sollte daher die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet, nach Maßgabe des Artikels 26 Buchstabe d der genannten Richtlinie gestattet sein.

(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19. Beispielsweise sollten zur Einhaltung dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die gegen die Richtlinie 95/46/EG verstößt. Insbesondere sollte die Weiterverarbeitung für kommerzielle Zwecke strengstens untersagt sein. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. In Anwendung dieser Verordnung sollte daher die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet, nach Maßgabe des Artikels 26 Buchstabe d der genannten Richtlinie gestattet sein. Es ist wichtig, dass bei Zahlungsdienstleistern, die ihr Geschäft über Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in verschiedenen Ländern außerhalb der Union betreiben, nicht unnötigerweise verhindert wird, dass Informationen über verdächtige Transaktionen innerhalb derselben Organisation ausgetauscht werden. Dies gilt unbeschadet internationaler Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern, durch die die Geldwäsche bekämpft werden soll, einschließlich angemessener Sicherheitsmaßnahmen für Bürger, welche ein gleichwertiges oder angemessenes Maß an Schutz sichern.

__________________

__________________

19 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

19 Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Geldtransfers mit geringem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Kredit- und Debitkarten, Mobiltelefone oder andere digitale oder Informationstechnologie- (IT-)Geräte, Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben und für Geldtransfers gelten, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind. Um den Eigenheiten der nationalen Zahlungssysteme Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem berechtigt sein, Ausnahmeregelungen für elektronische Girozahlungen vorzusehen, wenn eine Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist. Jedoch darf es keine Ausnahme geben, wenn eine Debit- oder Kreditkarte, ein Mobiltelefon oder ein sonstiges im Voraus oder im Nachhinein bezahltes digitales oder IT-Gerät für einen Geldtransfer von Person zu Person verwendet wird.

(9) Geldtransfers mit geringem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Kredit- und Debitkarten, Mobiltelefone oder andere digitale oder Informationstechnologie- (IT-)Geräte, Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben und für Geldtransfers gelten, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind. Um den Eigenheiten der nationalen Zahlungssysteme Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem berechtigt sein, Ausnahmeregelungen für elektronische Girozahlungen vorzusehen, wenn eine Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist, sowie Ausnahmeregelungen für Geldtransfers mittels beleglos eingezogener Schecks oder Wechsel. Jedoch darf es keine Ausnahme geben, wenn eine Debit- oder Kreditkarte, ein Mobiltelefon oder ein sonstiges im Voraus oder im Nachhinein bezahltes digitales oder IT-Gerät für einen Geldtransfer von Person zu Person verwendet wird. In Anbetracht der großen Dynamik des technischen Fortschritts sollte eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf elektronische und andere Zahlungsmittel in Betracht gezogen werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um die Effizienz der Zahlungssysteme nicht zu beeinträchtigen, sollten die Überprüfungspflichten für kontogebundene und kontoungebundene Geldtransfers voneinander getrennt werden. Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abzuwägen, sollte bei kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber nur bei Einzelgeldtransfers über 1 000 EUR bestehen. Werden die Verpflichtungen der Richtlinie [xxxx/yyyy] erfüllt, sollte der Zahlungsdienstleister bei kontogebundenen Geldtransfers nicht verpflichtet sein, die Angaben zum Auftraggeber bei jedem Geldtransfer zu überprüfen.

(10) Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass keine Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten fehlen oder unvollständig sind. Um die Effizienz der Zahlungssysteme nicht zu beeinträchtigen, sollten die Überprüfungspflichten für kontogebundene und kontoungebundene Geldtransfers voneinander getrennt werden. Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abzuwägen, sollte bei kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben bei Einzelgeldtransfers bis zu 1 000 EUR nur auf den Namen des Auftraggebers beschränkt sein. Werden die Verpflichtungen der Richtlinie [xxxx/yyyy] erfüllt, sollte der Zahlungsdienstleister bei kontogebundenen Geldtransfers nicht verpflichtet sein, die Angaben zum Auftraggeber bei jedem Geldtransfer zu überprüfen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verantwortlichen Stellen und die zuständigen Justiz- und Strafverfolgungsorgane in den Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit untereinander und mit den entsprechenden Stellen von Drittländern, u. a. Entwicklungsländern, verstärken, um die Transparenz zu erhöhen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren weiter auszubauen. Die Union sollte Programme zum Aufbau von Kapazitäten in den Entwicklungsländern unterstützen, um diese Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Systeme für die Sammlung von Beweismaterial und die Bereitstellung von für die Ermittlung von Straftaten relevanten Daten und Informationen sollten verbessert werden, ohne dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit oder die Grundrechte in der Union in irgendeiner Weise verletzt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten und die zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister sollten über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor versehentlichem Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder Zugriff verfügen.

Begründung

Die Kennziffer sollte sich auf eine Kette von Transaktionen und nicht nur auf eine einzelne Transaktion beziehen. Auf diese Weise bleiben die Vorbeugungsmaßnahmen nicht auf Einzeltransfers/-transaktionen beschränkt, sondern Auftraggebern oder Begünstigten können jeweils individuelle Kennziffern zugewiesen werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können.

(14) Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können, insbesondere wenn es um zahlreiche Zahlungsdienste geht, um die Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers zu verbessern. Wirksame Überprüfungen, dass die Angaben zur Verfügung stehen und vollständig sind, insbesondere bei einer Beteiligung mehrerer Zahlungsdienstleister, können dabei helfen, Untersuchungsverfahren weniger zeitaufwändig und wirksamer zu gestalten, was im Gegenzug zu einer verbesserten Rückverfolgbarkeit der Geldtransfers führt. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass Zahlungsdienstleister die vorgeschriebenen Transaktionsangaben bei elektronischem Zahlungsverkehr oder bei damit in Zusammenhang stehenden Nachrichten bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs mit einschließen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) In Anbetracht des Risikopotenzials, das anonyme Geldtransfers in Bezug auf Terrorismusfinanzierung darstellen, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu verlangen. Gemäß dem von der FATF entwickelten risikobasierten Ansatz sollten mit Blick auf eine gezieltere Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken Bereiche mit höherem und Bereiche mit geringerem Risiko ermittelt werden. Dementsprechend sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister wirksame risikobasierte Verfahren für Fälle einrichten, in denen die erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen, damit entschieden werden kann, ob der betreffende Geldtransfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt wird und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind. Unterhält der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb des Gebiets der Union, sollten in den grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit diesem Zahlungsdienstleister die in der Richtlinie [xxxx/yyyy] festgelegten verstärkten Sorgfaltspflichten gelten.

(15) In Anbetracht des Risikopotenzials, das anonyme Geldtransfers in Bezug auf Terrorismusfinanzierung darstellen, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu verlangen. Gemäß dem von der FATF entwickelten risikobasierten Ansatz sollten mit Blick auf eine gezieltere Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken Bereiche mit höherem und Bereiche mit geringerem Risiko ermittelt werden. Dementsprechend sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister wirksame risikobasierte Verfahren einrichten und die Risiken bewerten und gewichten, so dass die Ressourcen ausdrücklich auf Bereiche mit einem hohem Risiko für Geldwäsche ausgerichtet werden können. Derartige wirksame risikobasierte Verfahren für Fälle, in denen bei einem Geldtransfer die erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen, unterstützen die Zahlungsdienstleister dabei, effizienter zu entscheiden, ob der betreffende Geldtransfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt wird und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind. Unterhält der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb des Gebiets der Union, sollten in den grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit diesem Zahlungsdienstleister die in der Richtlinie [xxxx/yyyy] festgelegten verstärkten Sorgfaltspflichten gelten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Von den Bestimmungen über Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unberührt bleiben alle etwaigen Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister, Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, auszusetzen und/oder zurückzuweisen.

(17) Von den Bestimmungen über Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unberührt bleiben alle etwaigen Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister, Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, auszusetzen und/oder zurückzuweisen. Bei natürlichen und juristischen Personen, Trusts, Stiftungen, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Beteiligungsgesellschaften sowie anderen ähnlichen bestehenden und künftigen rechtlichen Zusammenschlüssen müssen zwingend Angaben zur Identität des Auftraggebers oder des Begünstigten vorliegen, zumal dies einen entscheidenden Faktor bei der Verfolgung von Straftätern darstellt, die ihre Identität andernfalls hinter Gesellschaftsstrukturen verstecken könnten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Solange technische Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungssysteme beseitigt werden.

(18) Solange technische Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungssysteme beseitigt werden. Um technische Schranken zu überwinden, könnte stärker auf das SEPA-Überweisungssystem bei Überweisungen zwischen Banken zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zurückgegriffen werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer ermittelt werden können und um bei Ermittlungen Zugang zu wesentlichen Beweismitteln zu haben, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu Zwecken der Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzubewahren. Die Dauer dieser Aufbewahrung sollte begrenzt werden.

(19) Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer ermittelt werden können und um bei Ermittlungen Zugang zu wesentlichen Beweismitteln zu haben, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu Zwecken der Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzubewahren. Diese Dauer der Aufbewahrung sollte auf fünf Jahre begrenzt werden, und danach sollten sämtliche personenbezogenen Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben nationalen Rechts gelöscht werden. Eine solche längere Speicherung sollte nur erlaubt sein, wenn diese zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist und einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreitet. Zahlungsdienstleister sollten sicherstellen, dass Daten, die nach dieser Verordnung gespeichert werden, nur zum hierin beschriebenen Zweck verwendet werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Artikel XXX dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden24.

(23) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Kapitels V dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates24 ausgeübt werden.

__________________

__________________

24 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

24 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) „Auftraggeber“ eine natürliche oder juristische Person, die entweder einen Geldtransfer vom eigenen Konto aus durchführt oder einen Geldtransfer in Auftrag gibt;

(3) „Auftraggeber“ einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a;

 

_______________

 

1a Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 187 vom 18.7.2009, S. 5).

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) „Begünstigter“ eine natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Empfänger erhalten soll;

(4) „Begünstigter“ einen Zahlungsempfänger im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2007/64/EG;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „Zahlungsdienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Geldtransferdienstleistungen erbringt;

(5) „Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2007/64/EG;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) „Geldtransfer“ jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Begünstigtem um dieselbe Person handelt;

(7) „Geldtransfer“ jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, insbesondere auch „Finanztransfers“ und „Lastschriften“ im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Begünstigtem um dieselbe Person handelt;

Begründung

Es ist eine Harmonisierung der Definition der Verordnung mit den Definitionen der Richtlinie 2007/64/EG notwendig. Es muss klargestellt werden, was „Geldtransfer“ ist, da dieser Begriff in der Richtlinie über Zahlungsdienste (2007/64/EG) nicht definiert ist. Wenn die Verordnung darauf abzielt, dass ihr Geltungsbereich ein breitestmögliches Angebot an Transfers mit einer ähnlichen Funktionalität abdeckt, sollte in dieser Verordnung eine Bezugnahme auf die in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegte Definition enthalten sein.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Geldtransfer „von Person zu Person“ einen Geldtransfer zwischen zwei natürlichen Personen.

(10) Geldtransfer „von Person zu Person“ einen Geldtransfer zwischen zwei natürlichen Personen, die als Verbraucher handeln, und zwar aus Gründen, die nichts mit ihrem Gewerbe, Geschäft oder Beruf zu tun haben.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Von dieser Verordnung ausgenommen sind Geldtransfers, die mit einer Kredit- oder Debitkarte, einem Mobiltelefon oder einem anderen digitalen oder Informationstechnologie- (IT-)Gerät durchgeführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

2. Von dieser Verordnung ausgenommen sind Geldtransfers, die mit einer Kredit-, Debit- oder Guthabenkarte oder einem Gutschein, einem Mobiltelefon, E-Geld oder einem anderen digitalen oder Informationstechnologie- (IT-)Gerät im Sinne der Richtlinie 2014/.../EU [Zahlungsdiensterichtlinie] durchgeführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die Karte oder das Gerät wird zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet;

(a) Die Karte oder das Gerät wird zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet, die von einem professionellen Handels- oder Geschäftsunternehmen bezogen werden;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird eine Kredit- oder Debitkarte oder ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät verwendet, um einen Geldtransfer von Person zu Person durchzuführen, findet die Verordnung jedoch Anwendung.

Wird eine Kredit-, Debit- oder Guthabenkarte oder ein Gutschein, ein Mobiltelefon, E-Geld oder ein anderes digitales oder Informationstechnologie- (IT-)Gerät verwendet, um einen Geldtransfer von Person zu Person durchzuführen, findet die Verordnung jedoch Anwendung.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, sowie natürliche und juristische Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges Unterstützungssystem für die Übermittlung von Geldern oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Anschrift oder nationale Identitätsnummer des Auftraggebers oder Kundennummer oder Geburtsdatum und -ort des Auftraggebers.

(c) Anschrift oder Kundennummer oder Geburtsdatum und -ort des Auftraggebers.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Vor Durchführung des Geldtransfers überprüft der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

3. Vor Durchführung des Geldtransfers ergreift der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers die in der Richtlinie (xxxx/yyyy) festgelegten Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden und überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Werden Geldtransfers jedoch nicht von einem Konto aus durchgeführt, sieht der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers abweichend von Absatz 3 von einer Überprüfung der in Absatz 1 genannten Angaben ab, wenn der Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldertransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen.

5. Werden Geldtransfers jedoch nicht von einem Konto aus durchgeführt, ist der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers abweichend von Absatz 3 verpflichtet, mindestens eine Überprüfung des Namens des Auftraggebers bei Geldtransfers in Höhe von bis zu 1 000 EUR vorzunehmen. In Fällen, in denen die Transaktion im Rahmen mehrerer Vorgänge ausgeführt wird, die scheinbar mit einander in Verbindung stehen, oder sofern diese den Betrag von 1 000 EUR übersteigen, ist er jedoch verpflichtet, eine Überprüfung der vollständigen in Absatz 1 genannten Angaben zum Auftraggeber und Begünstigten vorzunehmen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 wird in Fällen, in denen sowohl der/die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers als auch der/die Zahlungsdienstleister des Begünstigten ihren Sitz in der Union haben, zum Zeitpunkt des Geldtransfers nur die Kontonummer des Auftraggebers oder seine individuelle Transaktionskennziffer übermittelt.

1. Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 müssen in Fällen, in denen sowohl der/die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers als auch der/die Zahlungsdienstleister des Begünstigten seinen/ihren Sitz in der Union hat/haben, zum Zeitpunkt des Geldtransfers nur der Vor-und Nachname und die Kontonummer des Auftraggebers und des Begünstigten oder die individuelle Transaktionskennziffer übermittelt werden. Die Informationsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 bleiben davon unberührt.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Unbeschadet des Absatzes 1 stellt der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers auf Antrag des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten oder des zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten gemäß Artikel 4 innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags zur Verfügung.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 fordert der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers, im Fall eines ermittelten höheren Risikos gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder 3 oder dem Anhang III der Richtlinie [xxxx/yyyy], die vollständigen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten oder stellt auf Antrag des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten oder des zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten gemäß Artikel 4 innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags zur Verfügung.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Begünstigten seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, bei Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR lediglich folgende Angaben übermittelt:

Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Begünstigten seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, bei Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR folgende Angaben übermittelt:

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichtensystem oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der nach den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder Eingaben ausgefüllt wurden.

1. Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichtensystem oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der nach den Übereinkünften über dieses Nachrichtensystem oder Zahlungs- und Abwicklungssystem für die internen risikobasierten Verfahren zur Missbrauchsbekämpfung zulässigen Buchstaben oder Eingaben ausgefüllt wurden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Angaben zum Zahlungsempfänger nicht zu überprüfen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

4. Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Angaben zum Zahlungsempfänger nicht zu überprüfen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

 

Die Mitgliedstaaten können die Schwelle herabsetzen oder aufheben, wenn in der nationalen Risikobewertung dazu geraten wurde, die Kontrolle kontoungebundener Geldtransfers zu intensivieren. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission davon.

Begründung

Letztlich ist unter praktischen Gesichtspunkten irgendeine Überprüfung erforderlich, um Betrug zu vermeiden und zu gewährleisten, dass die Person, die die Mittel erhält, auch wirklich der vom Auftraggeber genannte Begünstigte ist.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Hat der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in einem Drittland, das ein erhöhtes Risikoniveau aufweist, gelten in den grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit diesem Zahlungsdienstleister die in der Richtlinie [xxxx/yyyy] festgelegten verstärkten Sorgfaltspflichten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

1. Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten richtet auf der Grundlage der in Artikel 16 Absatz 2 und Anhang III der Richtlinie [xxxx/yyy] identifizierten Risiken wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen vollständigen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten haben in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und die Richtlinie (xxxx/yyyy).

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigen ganz oder teilweise fehlen, so weist er den Geldtransfer entweder zurück oder fordert den vollständigen Auftraggeber- und Begünstigtendatensatz an.

Stellt der Zahlungsdienstleister bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigen ganz oder teilweise fehlen oder nicht unter Verwendung der nach den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Eingaben ausgefüllt wurden, weist er den Geldtransfer entweder zurück oder setzt ihn aus und fordert den vollständigen Auftraggeber- und Begünstigtendatensatz an, bevor er die Zahlung ausführt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Versäumt es ein Zahlungsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so ergreift der Zahlungsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters zurückweist oder darüber entscheidet, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister einschränkt, beendet oder fortführt.

2. Versäumt es ein Zahlungsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen vollständigen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so ergreift der Zahlungsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters zurückweist oder darüber entscheidet, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister einschränkt, beendet oder fortführt.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder ein damit verbundener Vorgang verdächtig ist und ob er der zentralen Meldestelle zur Kenntnis gebracht werden muss, berücksichtigt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten, ob Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen.

Als ein Faktor bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder ein damit verbundener Vorgang verdächtig ist und ob er der zentralen Meldestelle zur Kenntnis gebracht werden muss, berücksichtigt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten in Übereinstimmung mit den risikobasierten Verfahren des Zahlungsdienstleisters, ob Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen. Der Zahlungsdienstleister legt bei seinen wirksamen risikobasierten Verfahren den Schwerpunkt auch auf andere in Artikel 16 Absatz 3 und in Anhang III der Richtlinie [xxxx/yyyy] identifizierte Risikofaktoren und trifft diesbezüglich angemessene Maßnahmen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen:

2. Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten teilweise oder vollständig fehlen:

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.

1. Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob die erhaltenen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem teilweise oder vollständig fehlen, und trifft angemessene Folgemaßnahmen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigen ganz oder teilweise fehlen, weist er den Geldtransfer entweder zurück oder fordert den vollständigen Auftraggeber- und Begünstigtendatensatz an.

Stellt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigen ganz oder teilweise fehlen oder nicht unter Verwendung der gemäß den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Eingaben ausgefüllt wurden, weist er den Geldtransfer entweder zurück oder setzt ihn aus und fordert den vollständigen Auftraggeber- und Begünstigtendatensatz an, bevor er die Zahlung ausführt.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflicht zur Zusammenarbeit

Pflicht zur Zusammenarbeit und Gleichwertigkeit

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Zahlungsdienstleister beantwortet vollständig und unverzüglich sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften seines Sitzmitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften Anfragen der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben.

1. Ein Zahlungsdienstleister sowie ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister beantworten vollständig und unverzüglich sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften seines Sitzmitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften Anfrage zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben, die ausschließlich von den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats stammen. Es werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen eingeführt um sicherzustellen, dass bei einem solchen Informationsaustausch die Datenschutzanforderungen eingehalten werden. Keine anderen externen Behörden oder Einrichtungen haben Zugang zu den von den Zahlungsdienstleistern gespeicherten Daten.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Nummer 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1. Da ein großer Teil der illegal transferierten Gelder in Steueroasen endet, sollte die Union ihren Druck auf diese Länder erhöhen, um sie zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung solcher Ströme illegaler Gelder und bei der Verbesserung der Transparenz zu bewegen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Für Zahlungsdienstleister, die ihren Sitz in der Union haben, gilt diese Verordnung in Bezug auf ihre Tochterunternehmen und Zweigstellen, die ihr Geschäft in Drittländern, die nicht als gleichwertig gelten, betreiben.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 22a zu erlassen, die die Anerkennung des Rechts- und Aufsichtsrahmens von Ländern außerhalb der Union als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betreffen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15 a

 

Datenschutz

 

1. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen Zahlungsdienstleister ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, durch die die Richtlinie 95/46/EG umgesetzt wird, aus.

 

2. Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Daten, die nach dieser Verordnung gespeichert werden, nur zum hierin beschriebenen Zweck und in keinem Fall für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

 

3. Datenschutzbehörden sind befugt, auch mittels indirektem Zugriff, sämtlichen Vorwürfen in Bezug auf Probleme mit der Verarbeitung personenbezogener Daten entweder von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde nachzugehen. Dies beinhaltet insbesondere den Zugriff auf den Datenbestand des Zahlungsdienstleisters und der zuständigen nationalen Behörden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15b

 

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen

 

Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet, darf nur in den folgenden Fällen erfolgen:

 

(a) Es bestehen geeignete Datenschutzmaßnahmen und Absicherungen, und

 

(b) die Aufsichtsbehörde hat nach Bewertung dieser Maßnahmen und Absicherungen den Transfer vorab genehmigt.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bewahren die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 genannten Angaben fünf Jahre lang auf. In den in Artikel 14 Absätze 2 und 3 genannten Fällen hat der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen aller erhaltenen Angaben fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn, etwas anderes ist im nationalen Recht vorgesehen, das dafür maßgeblich ist, unter welchen Umständen Zahlungsdienstleister Daten länger speichern dürfen oder müssen. Die Mitgliedstaaten können eine längere Speicherung nur dann gestatten oder vorschreiben, wenn diese zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Die Höchstspeicherdauer nach Ausführung des Geldtransfers darf zehn Jahre nicht übersteigen.

Angaben zum Auftraggeber und Begünstigten dürfen nicht länger als unbedingt erforderlich aufbewahrt werden. Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bewahren die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 genannten Angaben für eine Höchstdauer von fünf Jahren auf. In den in Artikel 14 Absätze 2 und 3 genannten Fällen hat der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen aller erhaltenen Angaben fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind personenbezogene Daten zu löschen. Die Mitgliedstaaten können eine Speicherung während eines weiteren Zeitraums nur in gerechtfertigten Ausnahmefällen unter Angabe von Gründen und nur dann gestatten oder vorschreiben, wenn diese zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Die Höchstspeicherdauer nach Ausführung des Geldtransfers darf zehn Jahre nicht übersteigen, und die personenbezogenen Daten müssen in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, durch die die Richtlinie 95/46/EG umgesetzt wird, aufbewahrt werden.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten und die zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister müssen über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor versehentlicher oder unrechtmäßiger Zerstörung oder versehentlichem Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder Zugriff verfügen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die von den Zahlungsdienstleistern des Auftraggebers, des Begünstigten und den zwischengeschalteten Zahlungsdienstleistern zum Auftraggeber oder Begünstigten erfassten Angaben werden nach Ablauf der Speicherdauer gelöscht.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit

 

1. Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die zum Zwecke dieser Verordnung erhobenen Informationen nur ausgewählten Personen zugänglich sind oder auf solche Personen beschränkt sind, die für die Ausführung der übernommenen Aufgaben unbedingt notwendig sind.

 

2. Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten gewahrt wird.

 

3. Für Personen, die Zugang zu oder Umgang mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder des Begünstigten haben, achten die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung und die Datenschutzanforderungen.

 

4. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Personen, die regelmäßig personenbezogene Daten erfassen oder verarbeiten, spezifische Datenschutzschulungen erhalten.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) wiederholte Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten unter Verstoß gegen die Artikel 4, 5 und 6;

(a) wiederholte Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten durch einen Zahlungsdienstleister unter Verstoß gegen die Artikel 4, 5 und 6;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) schwerwiegende Verstöße gegen die Artikel 11 und 12 durch die zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, die in den in Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden, werden unverzüglich unter Nennung der Art und Weise des Verstoßes und der Identität der für den Verstoß verantwortlichen Personen öffentlich bekannt gemacht, es sei denn, eine derartige Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden.

Die zuständigen Behörden machen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, die in den in Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden, unverzüglich unter Nennung der Art und Weise des Verstoßes und der Identität der für den Verstoß verantwortlichen Personen öffentlich bekannt falls dies nach einer Einzelfallbewertung notwendig und verhältnismäßig ist.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Verhängt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme gemäß den Artikeln 17 und 18, muss sie diese Sanktion oder Maßnahme, sowie die Umstände, unter denen diese verhängt wurde, der EBA melden. Die EBA nimmt diese Meldung in die nach Artikel 69 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingerichtete zentrale Datenbank der Verwaltungssanktionen auf und wendet dabei die gleichen Verfahren an wie bei allen anderen öffentlich bekannt gemachten Sanktionen.

 

_____________________

 

1a Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständigen Behörden zu fördern.

1. Die Mitgliedstaaten richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständigen Behörden zu fördern. Zum Schutz der Daten vor versehentlicher oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Veränderung oder unrechtmäßiger Weitergabe werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) einen angemessenen Schutz der Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße melden;

(b) einen angemessenen Schutz der Informanten und Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße melden;

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Zahlungsdienstleister richten angemessene Verfahren ein, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen Kanal melden können.

3. Die Zahlungsdienstleister richten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden angemessene interne Verfahren ein, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen sicheren, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen. Die EBA kann Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu den Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten herausgeben.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission koordiniert und überwacht sorgfältig die Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf Zahlungsdienstleister außerhalb der Union und stärkt, soweit angemessen, die Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern, die für die Ermittlung und Strafverfolgung von Verstößen nach Artikel 18 verantwortlich sind.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Kommission wird bis zum 1. Januar 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Kapitel IV, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle, Zahlungsdienstleister aus Drittländern und die Ausübung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnissen durch deren zuständige Behörden auf einzelstaatlicher Ebene vorlegen. Sofern die Gefahr eines Verstoßes im Zusammenhang mit der Datenspeicherung besteht, ergreift die Kommission angemessene und wirksame Maßnahmen, einschließlich der Vorlage eines Vorschlags zur Änderung dieser Verordnung.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 15 Absatz 1a zu erlassen, wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem in Artikel 26 genannten Datum übertragen.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 1a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

5. Ein gemäß Artikel 15 Absatz 1a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, vorausgesetzt, dass Durchführungsbestimmungen, die im Rahmen des hier ausgeführten Verfahrens festgelegt werden, nicht die grundlegenden Bestimmungen dieser Verordnung ändern.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vereinbarungen mit den in Artikel 355 AEUV genannten Gebieten oder Ländern

Vereinbarungen mit in Artikel 355 AEUV nicht genannten Gebieten oder Ländern

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 355 AEUV nicht zum Gebiet der Union gehört, eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1a kann die Kommission in Fällen, in denen Gleichwertigkeit festgestellt wurde, jedem Mitgliedstaat gestatten, mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 355 AEUV nicht zum Gebiet der Union gehört, eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Für bereits bestehende Genehmigungsentscheidungen hinsichtlich abhängiger oder assoziierter Gebiete wird die kontinuierliche Weiterführung gewährleistet, namentlich durch den Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/43/EU1a, den Kommissionsbeschluss 2010/259/EG1b und den Kommissionsbeschluss 2008/982/EG1c.

 

______________

 

1a Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/43/EU vom 25. Januar 2012, der das Königreich Dänemark zum Eingehen von Vereinbarungen mit Grönland und den Färöer-Inseln berechtigt, um Geldtransfers zwischen Dänemark und jedem dieser Gebiete als Geldtransfers innerhalb von Dänemark gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zu behandeln (ABl. L 24 vom 27.1.2012, S. 12).

 

1b Kommissionsbeschluss 2010/259/EG vom 4. Mai 2010, der die Französische Republik zum Eingehen einer Vereinbarung mit dem Fürstentum Monaco berechtigt, um Geldtransfers zwischen der Französischen Republik und dem Fürstentum Monaco als Geldtransfers innerhalb der Französischen Republik gemäß Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zu behandeln (ABl. L 112, 5.5.2010, S. 23).

 

1c Kommissionsbeschluss 2008/982/EG vom 8. Dezember 2008, der das Vereinigte Königreich zum Eingehen einer Vereinbarung mit der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und der Insel Man zu Geldtransfers zwischen dem Vereinigten Königreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates berechtigt (ABl. L 352, 31.12.2008, S. 34).

  • [1]  ABl. C 166 vom 12.6.2013, S. 2.
  • [2]  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 31.

BEGRÜNDUNG

Die Geldtransferverordnung schreibt vor, dass Zahlungsdienstleister zur Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermitteln müssen.

Eine koordinierte Reaktion seitens der Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten und ein standardisiertes Verfahren für Finanzinstitutionen und Zahlungsdienstleister ist unerlässlich im Kampf gegen Geldwäsche, die jährlich viele Milliarden kostet. In einem UNODC-Bericht wird geschätzt, dass der Fluss von gewaschenem Geld heute weltweit bei etwa 2,7 % des weltweiten BIP liegt (oder etwa 1,6 Billionen U.S. Dollar im Jahr 2009).

Als Ergänzung des Pakets zur Bekämpfung von Geldwäschern und Terroristen (in Verbindung mit der vierten Geldwäscherichtlinie) zielt die Geldtransferverordnung auf die Verwirklichung desselben übergeordneten Ziels der wirksameren Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch eine verbesserte Transparenz sämtlicher Arten von inländischen und grenzüberschreitenden Geldtransfers ab, um den Strafverfolgungsbehörden die Verfolgung der von Straftätern und Terroristen elektronisch transferierten Gelder zu erleichtern. Mit der Geldtransferverordnung soll sichergestellt werden, dass grundlegende Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers den zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden sofort zur Verfügung stehen und ihnen die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Terroristen und anderen Straftätern sowie die Rückverfolgung ihres Vermögens somit erleichtert wird. Da die beiden Dokumente, die auf die Bekämpfung von Geldwäschern und Terroristen abzielen, miteinander in engem Zusammenhang stehen, wollen die Verfasser der Stellungnahme sicherstellen, dass die beiden Rechtstexte vollständig aufeinander abgestimmt sind.

Die überarbeitete Verordnung steht ebenso wie die Richtlinie in engem Zusammenhang mit den Änderungen bei den internationalen Standards. Da Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung immer neue Formen annehmen, zumal Kriminellen immer neue Technologien und Mittel zur Verfügung stehen, hat die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF) die internationalen Standards einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. Die von der Kommission eingeführten Änderungen zielen auf die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Zahlungen ab, während gleichzeitig eine vollständige Übereinstimmung des EU-Rahmens mit den von der FATF im Februar 2012 vorgelegten internationalen Standards gewährleistet wird.

Die Kommission unterbreitet einen Vorschlag für eine Regelung für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsdienstleister(n) mit Sitz in der Union. Eine der wesentlichen neuen Anforderungen, die in der vorgeschlagenen Überarbeitung der Verordnung eingeführt werden, besteht darin, dass die Zahlungsdienstleister bei der Ausführung des Geldtransfers sowohl die Angaben zum Auftraggeber als auch zum Begünstigten bzw. begünstigten Empfänger des Geldbetrags erfassen müssen. Die Verfasser der Stellungnahme unterstützen diese Ergänzung nachdrücklich.

Transfers in Drittländer

Bei Geldtransfers in Drittländer sollten sämtliche Angaben erfasst werden. Die eingeführte Geringfügigkeitsschwelle von 1 000 EUR sollte Transfers in Drittländer, insbesondere im Fall der Überweisungen, etwas einfacher gestalten. Beim Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sollten die Zahlungsdienstleister jedoch weiterhin in der Lage sein, vollständige Angaben sowohl zum Auftraggeber als auch zum Begünstigten anzufordern.

Transfers ohne Konto

Damit wirksame Vorgehensweisen nicht beeinträchtigt werden, sollte im Hinblick auf die Überprüfungen eine Unterscheidung zwischen kontenbezogenen und nicht kontenbezogenen Transfers vorgenommen werden. In dem Fall, in dem unabhängige Transfers nicht von einem Konto aus durchgeführt werden, ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, die gesamten Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu überprüfen, wohingegen im Fall eines Geldtransfers in Höhe von weniger als 1 000 EUR eine Überprüfung des Namens des Auftraggebers genügt.

Transfers innerhalb der Union

Vor dem Hintergrund der EU-Rechtsvorschriften für den Zahlungsverkehr und im Lichte der Funktionsweise des Binnenmarktes sollten Geldtransfers innerhalb der Union mit vereinfachten Angaben zum Auftraggeber einhergehen. Durch die Anwendung der Richtlinie über Zahlungsdienste und der SEPA-Verordnung kann eine Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber nur mithilfe der Kontonummer des Auftraggebers oder seiner individuellen Kennziffer ermöglicht werden. Gleichwohl steht die Gefahr der Geldwäsche ebenfalls in engem Zusammenhang mit den Problemen der Steuerhinterziehung und Steueroasen, welche allesamt auch innerhalb der EU ein vordringliches Problem darstellen. Aus diesem Grund ist es entscheidend, für die Zahlungsdienstleister einen wirksamen risikobasierten Ansatz festzulegen, welcher sie in die Lage versetzt, Fälle mit einem höheren Risiko schnell und effizient zu ermitteln und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, welche auch die Möglichkeit zur Anforderung weiterer Angaben zum Auftraggeber und Begünstigten für Transfers innerhalb der Union umfassen können und sollten. Die Verfasser der Stellungnahme stellen dies in der Verordnung klar, indem diese direkt mit der Liste der ermittelten Faktoren für ein höheres Risiko (Anhang III) der vierten Geldwäscherichtlinie (Anti-Money Laundering Directive, AMLD) in Verbindung gesetzt werden.

Risikoorientierter Ansatz

Die Verfasser der Stellungnahme unterstützen den Schritt zu einem flexiblen und reaktiven Ansatz auf der Grundlage der ermittelten Risiken. Dennoch ist es wichtig, dass eine Klarstellung und Stärkung der eher vage gehaltenen Definition von „wirksamen risikobasierten Verfahren“ aus dem Vorschlag der Kommission vorgenommen wird. Die Verfasser der Stellungnahme verfolgen dieses Ziel durch die Einführung klarer Verbindungen zu den ermittelten Faktoren für ein höheres Risiko (Anhang III) in der vierten AMLD, welche für die Zahlungsdienstleister als Richtwert für den Aufbau ihrer Systeme dienen wird. Es ist wichtig, dass es sich für die Zahlungsdienstleister nicht nur bei fehlenden oder unvollständigen Angaben um einen Verdachtsfaktor handeln kann, sondern dass diese durch ihren risikobasierten Ansatz in der Lage sind, auch in ermittelten Risikosituationen, wie bei ungewöhnlich großen Transaktionen, ungewöhnlichen Transaktionsmustern, Transaktionen mit einem komplexen Hintergrund und Zweck (gemäß den Festlegungen im Artikel 16 Absatz 2 und im Anhang III der vierten AMLD), verdächtige Transfers zu ermitteln und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister

Während die Stärkung der Rolle der zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister einen wichtigen Teil der neuen aktualisierten Empfehlungen der FATF darstellt, gehen die Verfasser der Stellungnahme davon aus, dass es zwischen den Zahlungsdienstleistern des Auftraggebers und des Begünstigten auf der einen Seite und den zwischengeschalteten Zahlungsdienstleistern auf der anderen einen Unterschied gibt, der im Rechtstext anerkannt werden sollte. Die beiden Stellen verfügen nicht über dieselben Erkenntnisse bzw. die dieselbe Verbindung mit dem Auftraggeber oder dem Begünstigten. Die wesentliche Rolle der zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister besteht darin, dafür zu sorgen, dass alle Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben. Angesichts dieser Situation sind die Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister eindeutig dazu verpflichtet werden sollten, eine wirksame Prüfung auf fehlende oder unvollständige Angaben vorzunehmen und über eine geeignete Strategie für Folgemaßnahmen zu verfügen.

Überwachung und Sanktionen

Die Verfasser der Stellungnahme unterstützen nachdrücklich die von der Kommission vorgelegte Liste der wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen. Die Verfasser der Stellungnahme fordern die Kommission auf, dem Parlament innerhalb von drei Jahren nach der Umsetzung der Verordnung mit Schwerpunkt auf den Folgen der Anwendung des Kapitels IV zu Sanktionen und Überwachung Bericht zu erstatten. Die Verfasser der Stellungnahme schlagen der Kommission außerdem vor, die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden außerhalb der Union zu verstärken, die im Falle von Verstößen gemäß Definition im Artikel 18 für die Untersuchung und Verhängung von Sanktionen zuständig sind.

Datenschutz

Die Verfasser der Stellungnahme sind der Auffassung, dass das Erreichen von Transparenz von Zahlungsquellen, von Geldeinlagen und Geldtransfers zur Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche ein berechtigtes Interesse darstellt, doch dass dies verfolgt werden muss, während gleichzeitig die Einhaltung von Datenschutzanforderungen sichergestellt wird. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt Richtlinie 95/46/EC und der Überwachung der unabhängigen nationalen Datenschutzbehörden. Daher ist es notwendig, diese Anforderungen bei der Umsetzung der FAFT-Standards in die Rechtsordnung der EU zu berücksichtigen.

Es muss berücksichtigt werden, dass die Verordnung Auswirkungen hat auf die Beziehungen zwischen Dienstleister und Kunde und die Erhebung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche gleichzeitig mit der Erhebung von Daten für kommerzielle Zwecke erfolgt. Um die Rechte von Personen zu achten, ist es notwendig sicherzustellen, dass die betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Richtlinie 95/46/EG korrekt informiert werden, ihnen ihre Rechte an ihren personenbezogenen Daten gewährt werden und dass Sicherheitsmaßnahmen für den Datenschutz in diesem speziellen Bereich in Übereinstimmung mit Richtlinie 95/46/EG konkret angewendet werden.

Fazit

Es besteht ein allgemeines Einverständnis darüber, dass ein immenser Schaden entstehen kann, wenn Finanzsysteme in unzureichender Weise vor einem Missbrauch durch Straftäter oder Terroristen geschützt sind. Das gesellschaftliche Risiko, Störungen bei den internationalen Kapitalflüssen, geringere Investitionen, weniger wirtschaftliches Wachstum, Instabilität der Finanzmärkte, Ansehensverlust, Vertrauensverlust und aufsichtsrechtliche Risiken sind nur wenige der Gefahren, denen sich unsere Volkswirtschaften aufgrund von Praktiken zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenüber sehen.

Die Verfasser dieser Stellungnahme vertreten die Ansicht, dass sich der EU-Rahmen weiterentwickeln und an Veränderungen anpassen muss, wobei die Wirksamkeit der Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, eine größere Klarheit und EU-weite Kohärenz der Vorschriften und die Erweiterung des Anwendungsbereichs, um neuen Bedrohungen und Schwachstellen gerecht zu werden, stärker in den Mittelpunkt rücken sollten. Vor dem politischen und wirtschaftlichen Hintergrund der Krise wird es immer dringender notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass kriminelle Handlungen weder zu einer Verschlimmerung der bestehenden Probleme führen, noch zu einer zusätzlichen Bedrohung für die europäische Solidarität und die Anstrengungen in Europa für eine umfassende und vollständige Erholung werden.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (16.10.2013)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
(COM(2013)0044 – C7‑0034/2013 – 2013/0024(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Nirj Deva

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Durch den Vorschlag der Kommission soll die sogenannte Geldtransferverordnung verbessert werden, um a) eine wirkungsvollere Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen, b) klarere Regeln für alle Mitgliedstaaten einzuführen, ohne deren Souveränität zu verletzen, und c) besser für die neuen Bedrohungen und Schwachstellen gewappnet zu sein.

Die geplante Intensivierung der Datenerfassung und des Datenaustauschs über Geldtransfers ist zwar begrüßenswert, doch mahnt der Verfasser der Stellungnahme hierbei zur Vorsicht, um den EU-Bürgern ungerechtfertigte oder unverhältnismäßig hohe Kosten zu ersparen.

Folgen für die Entwicklung

Schätzungen zufolge kosten illegale Finanzflüsse, darunter Steuerhinterziehung, Korruption und aggressive Strategien zur Steuerumgehung, die Entwicklungsländer jedes Jahr an die 903 Mrd. USD[1], mithin erheblich mehr als die Mittel, die die EU für Entwicklungshilfe zur Verfügung stellt. Folglich sollte die Eindämmung der Kapitalflucht in unserer Entwicklungsstrategie ganz oben stehen, und die Geldtransferverordnung im Rahmen der Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche ist ein großer Schritt in diese Richtung. Durch die Kapitalflucht wird das Wirtschaftswachstum strukturell gehemmt, und durch Zuwendungen der EU ist dem nicht abzuhelfen; vielmehr müssen Wege gefunden werden, das Kapital im Herkunftsland zu halten. Jedoch fließt dieses Geld meist in Investitionen, deren einziger Zweck im gewinnbringenden Wiederverkauf besteht, d. h. es führt nicht zu Folgeinvestitionen und trägt somit nicht zur Steigerung der gesamten Wirtschaftsleistung bei.

Gleichzeitig bedeuten illegale Vermögensabflüsse aus den Entwicklungsländern illegale Zuflüsse anderenorts, und zwar typischerweise in Finanzinstitutionen in Europa und Nordamerika.

Deshalb ist der Verfasser der Stellungnahme, der gleichwohl den Ansatz der Kommission unterstützt, der Ansicht, dass die Geldtransferverordnung im Rahmen der Initiativen zur Bekämpfung der Geldwäsche in der EU und den Mitgliedstaaten von weitergehenden strategischen und umsetzungsbezogenen Maßnahmen flankiert werden muss.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Schwarzgeldströme über Geldtransfers können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen. Der Terrorismus rüttelt an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.

(1) Massive Ströme illegaler Gelder schädigen die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors und stellen eine Bedrohung für den Binnenmarkt und die internationale Entwicklung dar; außerdem rüttelt der Terrorismus an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Ströme illegaler Gelder werden durch undurchsichtige Unternehmensstrukturen und die Abwicklung von Geschäften in und über Länder mit strengem Bankgeheimnis, die oft auch als Steueroasen bezeichnet werden, erheblich erleichtert. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt nehmen ernsthaft Schaden, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) Unter Geldwäsche ist die Weiterleitung von Schwarzgeld oder krimineller „Erträge“ unter Verschleierung der illegalen Herkunft des Geldes, die Veränderung der Form oder die Zurückleitung des „legitimierten“ Geldes in die reale Wirtschaft zu verstehen, und natürliche und juristische Personen sowie ganze Gerichtsbarkeiten, die sich aktiv oder passiv an Geldwäschegeschäften beteiligen, tragen zur Fortentwicklung und zu den Gewinnen des organisierten Verbrechens bei, wodurch die legale Wirtschaftstätigkeit untergraben wird und die Nachhaltigkeit der Marktwirtschaft und die Sozialmodelle der Union bedroht werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Ohne eine Koordinierung auf Unionsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, die Freiheit des Kapitalverkehrs, die ein integrierter Finanzraum bietet, auszunutzen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können. Maßnahmen der Union sollten durch ihre Reichweite gewährleisten, dass die im Februar 2012 angenommene Empfehlung 16 der Financial Action Task Force (FATF) zum elektronischen Zahlungsverkehr in der gesamten Union einheitlich umgesetzt und insbesondere eine Ungleichbehandlung von Inlandszahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats und grenzübergreifenden Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindert wird. Isolierte, unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungssysteme auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.

(2) Ohne eine Koordinierung auf Unionsebene versuchen Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus, die Freiheit des Kapitalverkehrs, die ein integrierter Finanzraum bietet, auszunutzen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können. Maßnahmen der Union sollten durch ihre Reichweite gewährleisten, dass die im Februar 2012 angenommene Empfehlung 16 der Financial Action Task Force (FATF) zum elektronischen Zahlungsverkehr in der gesamten Union einheitlich umgesetzt und insbesondere eine Ungleichbehandlung und Differenzen zwischen Inlandszahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats und grenzübergreifenden Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden. Isolierte, unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungssysteme auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2a) Die Um- und Durchsetzung dieser Verordnung, u. a. durch die im Februar 2012 angenommenen FATF-Empfehlung 16 zum elektronischen Zahlungsverkehr, sollten nicht zu ungerechtfertigten oder unverhältnismäßig hohen Kosten für Zahlungsdienstleister und die Bürger, die deren Dienste in Anspruch nehmen, führen, und die Freiheit des legalen Kapitalverkehrs muss in der gesamten Union uneingeschränkt garantiert sein.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Besondere Aufmerksamkeit muss den Verpflichtungen der EU gemäß Artikel 208 des Vertrags von Lissabon zur Kohärenz der Entwicklungspolitik zuteilwerden, um der zunehmenden Tendenz Einhalt zu gebieten, dass Geldwäscheaktivitäten aus Ländern mit strengen Rechtsvorschriften in Entwicklungsländer verlagert werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln.

(6) Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln. Durch dieses System sollte außerdem die Einbeziehung von Zahlungsdienstleistern in Entwicklungsländern sichergestellt werden, deren Finanzsysteme häufig für die genannten illegalen Zwecke missbraucht werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um die Effizienz der Zahlungssysteme nicht zu beeinträchtigen, sollten die Überprüfungspflichten für kontogebundene und kontoungebundene Geldtransfers voneinander getrennt werden. Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abzuwägen, sollte bei kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber nur bei Einzelgeldtransfers über 1 000 EUR bestehen. Werden die Verpflichtungen der Richtlinie [xxxx/yyyy] erfüllt, sollte der Zahlungsdienstleister bei kontogebundenen Geldtransfers nicht verpflichtet sein, die Angaben zum Auftraggeber bei jedem Geldtransfer zu überprüfen.

(10) Um weder die Effizienz der Zahlungssysteme zu beeinträchtigen noch die Zahlungsdienstleister und die Bürger, die deren Dienste in Anspruch nehmen, unverhältnismäßig stark zu belasten, sollten die Überprüfungspflichten für kontogebundene und kontoungebundene Geldtransfers voneinander getrennt werden. Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abzuwägen, sollte die Rückverfolgbarkeit der Zahlungstransaktionen zwar gewährleistet sein; jedoch sollte sich bei kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber immer auch auf den Namen des Begünstigten und als sachdienlich erachtete weitere Angaben erstrecken und nur bei Einzelgeldtransfers über 1 000 EUR oder bei mehreren Einzelgeldtransfers unter 1 000 EUR bestehen, die zwischen demselben Auftraggeber und Begünstigten in einem Kalendermonat getätigt werden und deren Gesamtsumme 1 000 EUR übersteigt. Werden die Verpflichtungen der Richtlinie [xxxx/yyyy] erfüllt, sollte der Zahlungsdienstleister bei kontogebundenen Geldtransfers nicht verpflichtet sein, die Angaben zum Auftraggeber bei jedem Geldtransfer zu überprüfen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11a) Die Entwicklungsländer leiden weiterhin erheblich unter Geldwäsche, Korruption und dem organisierten Verbrechen, wodurch ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigt, ihr Wachstumspotenzial eingeschränkt und ihre Steuereinnahmen gemindert werden, da das gewaschene Geld nicht in produktive Kanäle für weitere Investitionen gelenkt wird, sondern oft in jederzeit veräußerbare Anlagen („sterile investments“) fließt, damit ihr Wert oder ihre Liquidität erhalten bleibt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11b) Den Entwicklungsländern gehen Jahr für Jahr Einnahmen in Höhe von 800 Mrd. Euro an Steuerparadiese und aufgrund illegaler Finanzströme verloren; es wird darauf hingewiesen, dass mehr Transparenz und die Rückverfolgbarkeit von Finanztransfers für die Linderung der Armut und die Vermögensbildung in den Entwicklungsländern entscheidend sind.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12 a) Die für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verantwortlichen Stellen und die zuständigen Gerichts- und Strafverfolgungsorgane in den Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit untereinander und mit den entsprechenden Stellen von Drittländern, u. a. Entwicklungsländern, verstärken, um die Transparenz zu erhöhen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren weiter auszubauen. Die EU sollte Programme zum Aufbau von Kapazitäten in den Entwicklungsländern unterstützen, um diese Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Systeme für die Sammlung von Beweismaterial und die Bereitstellung von für die Ermittlung von Straftaten relevanten Daten und Informationen sollten verbessert werden, ohne dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit oder die Grundrechte in der Union in irgendeiner Weise verletzt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird eine Kredit- oder Debitkarte oder ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät verwendet, um einen Geldtransfer von Person zu Person durchzuführen, findet die Verordnung jedoch Anwendung.

Wird eine Kredit- oder Debitkarte, ein Mobiltelefon oder ein anderes im Voraus oder im Nachhinein bezahltes digitales oder IT-Gerät für einen Geldtransfer von Person zu Person verwendet, findet die Verordnung jedoch Anwendung.

Begründung

Diese Änderung setzt die Ankündigung aus Erwägung 9 um, die im entsprechenden Artikel jedoch nicht berücksichtigt wurde, klärt damit den Anwendungsbereich der Verordnung und macht die Verordnung an sich kohärenter.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflicht zur Zusammenarbeit

Pflicht zur Zusammenarbeit und Gleichwertigkeit

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Nummer 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1) Da ein großer Teil der illegal transferierten Gelder in Steueroasen endet, sollte die EU ihren Druck auf diese Länder erhöhen, um sie zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung solcher illegalen Finanzströme und bei der Erhöhung der Transparenz zu bewegen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die in der Union niedergelassenen Zahlungsdienstleister wenden diese Verordnung auf ihre Tochtergesellschaften und Niederlassungen an, die in Drittländern tätig sind, deren Rechtsrahmen nicht als gleichwertig angesehen wird.

VERFAHREN

Titel

Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0044 – C7-0034/2013 – 2013/0024(COD)

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.3.2013

LIBE

12.3.2013

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

12.3.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Nirj Deva

13.6.2013

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschusssitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

10.10.2013

Prüfung im Ausschuss

16.9.2013

 

 

 

Datum der Annahme

14.10.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Ricardo Cortés Lastra, Nirj Deva, Catherine Grèze, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Jean Roatta, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Keith Taylor, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Eric Andrieu, Enrique Guerrero Salom, Martin Kastler, Eduard Kukan, Cristian Dan Preda

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Marino Baldini, Marc Tarabella

  • [1]  Global Financial Integrity, http://iff-update.gfintegrity.org/

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (4.12.2013)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung und für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
(COM(2013)0044 – C7‑0034/2013 – 2013/0024(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Tadeusz Zwiefka

KURZE BEGRÜNDUNG

Infolge des technologischen Fortschritts und der neuen Mittel, die Kriminellen zur Verfügung stehen, haben Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den letzten zehn Jahren immer neue Formen angenommen. Um auf diese Veränderungen zu reagieren, überarbeitete die „Financial Action Task Force“ (FATF), das internationale Standards setzende Gremium, ihre Standards und nahm im Februar 2012 eine neue Reihe von Empfehlungen an. Zeitgleich hat die Europäische Kommission eine eigene Überprüfung des EU-Rahmens durchgeführt.

Die Kommission legte am 5. Februar 2013 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers[1] (nachstehend „Geldtransferverordnung“) vor. Die Geldtransferverordnung schreibt vor, dass Zahlungsdienstleister zur Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs Angaben zum Auftraggeber übermitteln müssen.

Die Verordnung stützt sich grundsätzlich auf die Sonderempfehlung VII der „Financial Action Task Force“ (FATF) zum elektronischen Zahlungsverkehr[2]. Der Vorschlag soll sicherstellen, dass dieser internationale Standard unionsweit einheitlich umgesetzt wird und insbesondere Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht anders behandelt werden als Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten.

Mit dem Vorschlag für eine Überarbeitung der Geldtransferverordnung soll die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen verbessert und der EU-Rahmen an die neuen Empfehlungen der FATF angeglichen werden. Laut Vorschlag sollen mit der überarbeiteten Verordnung die folgenden Punkte stärker in den Mittelpunkt gerückt werden: a) bessere Wirksamkeit der Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, b) mehr Klarheit und EU-weite Kohärenz der Vorschriften und c) Erweiterung des Anwendungsbereichs, um neuen Bedrohungen und Schwachstellen gerecht zu werden.

Die Überarbeitung der Geldtransferverordnung steht in engem Zusammenhang mit einem gleichzeitig[3] eingereichten Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[4] (nachstehend „dritte Geldwäscherichtlinie“). Dieser Vorschlag steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute und das Vertrauen in das Finanzsystem als Ganzes vor den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geschützt werden soll, und umfasst auch die Richtlinie 2006/70/EG[5] (Durchführungsrichtlinie), die die Durchführungsbestimmungen für die „dritte Geldwäscherichtlinie“ festlegt.

Die Geldtransferverordnung ergänzt diese Maßnahmen, indem sie sicherstellt, dass grundlegende Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers den zuständigen Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden sofort zur Verfügung stehen. Das erleichtert die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Terroristen und anderen Straftätern sowie die Rückverfolgung ihres Vermögens. Diese beiden Vorschläge verfolgen somit das gemeinsame Ziel, den bestehenden EU-Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu überarbeiten, um seine Wirksamkeit zu erhöhen und zugleich seine Übereinstimmung mit internationalen Standards sicherzustellen.

Das Ziel des Vorschlags, den Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mehr Durchschlagskraft zu verleihen und gleichzeitig das Ansehen des EU-Finanzsystems zu wahren, ist zu begrüßen. Mit den vorgeschlagenen Änderungsanträgen soll das System noch wirksamer werden, d.h. mehr Transparenz wird dadurch erreicht, dass der Umfang der vorgeschriebenen Angaben erweitert wird. Außerdem dürfte die Einführung eines Schwellenwerts für Abweichungen von Absatz 3 zu einer unnötigen Belastung führen. Die Aufhebung des Schwellenwerts könnte bewirken, dass Transaktionen dank der Erweiterung der Überprüfungspflichten wirksamer überwacht werden können. Auch sollten die Definitionen mit denen der Richtlinie über Zahlungsdienste (2007/64/EC) abgeglichen werden. Damit die Verordnung an Bedeutung gewinnen kann, ist den neuen technologischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht die federführenden Ausschüsse für Wirtschaft und Währung und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Schwarzgeldströme über Geldtransfers können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen. Der Terrorismus rüttelt an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.

(1) Massive illegale Geldströme schädigen Struktur, Stabilität und Ansehen des Finanzsektors und stellen eine Bedrohung für den Binnenmarkt und die internationale Entwicklung dar, während der Terrorismus an den Grundfesten unserer Gesellschaft rüttelt. Komplexe Gesellschaftsstrukturen, die in Ländern mit strengem Bankgeheimnis,, die auch als Steueroasen bezeichnet werden, tätig sind, leisten illegalen Geldströmen Vorschub. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt nehmen ernsthaft Schaden, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Geldtransfers mit geringem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Kredit- und Debitkarten, Mobiltelefone oder andere digitale oder Informationstechnologie- (IT-)Geräte, Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben und für Geldtransfers gelten, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind. Um den Eigenheiten der nationalen Zahlungssysteme Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem berechtigt sein, Ausnahmeregelungen für elektronische Girozahlungen vorzusehen, wenn eine Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist. Jedoch darf es keine Ausnahme geben, wenn eine Debit- oder Kreditkarte, ein Mobiltelefon oder ein sonstiges im Voraus oder im Nachhinein bezahltes digitales oder IT-Gerät für einen Geldtransfer von Person zu Person verwendet wird.

(9) Geldtransfers mit geringem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Kredit- und Debitkarten, Mobiltelefone oder andere digitale oder Informationstechnologie- (IT-)Geräte, Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben und für Geldtransfers gelten, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind. Um den Eigenheiten der nationalen Zahlungssysteme Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem berechtigt sein, Ausnahmeregelungen für elektronische Girozahlungen vorzusehen, wenn eine Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist. Jedoch darf es keine Ausnahme geben, wenn eine Debit- oder Kreditkarte, ein Mobiltelefon oder ein sonstiges im Voraus oder im Nachhinein bezahltes digitales oder IT-Gerät für einen Geldtransfer von Person zu Person verwendet wird. In Anbetracht der großen Dynamik des technischen Fortschritts ist eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf elektronische und andere Zahlungsmittel zu prüfen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um die Effizienz der Zahlungssysteme nicht zu beeinträchtigen, sollten die Überprüfungspflichten für kontogebundene und kontoungebundene Geldtransfers voneinander getrennt werden. Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abzuwägen, sollte bei kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber nur bei Einzelgeldtransfers über 1 000 EUR bestehen. Werden die Verpflichtungen der Richtlinie [xxxx/yyyy] erfüllt, sollte der Zahlungsdienstleister bei kontogebundenen Geldtransfers nicht verpflichtet sein, die Angaben zum Auftraggeber bei jedem Geldtransfer zu überprüfen.

(10) Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abzuwägen, sollte bei kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber nur bei Einzelgeldtransfers über 1 000 EUR bestehen, ohne dass dadurch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, diese Schwelle herabzusetzen oder aufzuheben.

Begründung

Ziel dieser Verordnung ist eine Harmonisierung der Informationen über den Auftraggeber und den Begünstigten im Zusammenhang mit den Geldtransfers (Artikel 1 der Verordnung).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Damit Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in Form kostengünstiger Sammelüberweisungen getätigt werden können, sollten die in diesen Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge aus der Union in Drittländer nur die Kontonummer des Auftraggebers oder seine individuelle Transaktionskennziffer enthalten dürfen, sofern die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist.

 

(13) Damit Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in Form kostengünstiger Sammelüberweisungen getätigt werden können, sollten die in diesen Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge aus der Union in Drittländer nur die Kontonummer des Auftraggebers oder seine individuelle Kennziffer enthalten dürfen, sofern die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist.

Begründung

Die Kennziffer sollte sich auf eine ganze Kette von Transaktionen und nicht auf eine einzelne Transaktion beziehen, und die technische Streichung des Ausdrucks „Transaktion“ bewirkt eine größere Kohärenz mit den einzelnen Kennziffern – nach Name anstatt Gruppe oder Berechtigung, und nach Kontonummer, weil damit die Vorbeugungsmaßnahmen nicht nur auf Einzeltransfers/-transaktionen beschränkt bleiben, sondern Auftraggebern oder Begünstigten jeweils individuelle Kennziffern zugewiesen werden können.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können.

(14) Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können. insbesondere, wenn es mithilfe numerischer Zahlungsdienste die Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers verbessert werden soll.

Begründung

Bei fehlenden oder unvollständigen Informationen sollte das gleiche Standardverfahren gelten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Von den Bestimmungen über Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unberührt bleiben alle etwaigen Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister, Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, auszusetzen und/oder zurückzuweisen.

(17) Von den Bestimmungen über Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unberührt bleiben alle etwaigen Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister, Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, auszusetzen und/oder zurückzuweisen. Die Notwendigkeit der Verfügbarkeit von Angaben zur Identität des Auftraggebers oder des Begünstigten bei natürlichen Personen stellt einen entscheidenden Faktor bei der Verfolgung von Straftätern dar, die ihre Identität andernfalls hinter Gesellschaftsstrukturen verstecken könnten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Solange technische Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungssysteme beseitigt werden.

(18) Solange technische Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungssysteme beseitigt werden. Um technische Beschränkungen zu überwinden, stärker auf das SEPA-Überweisungssystem bei Überweisungen zwischen Banken zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern zurückgegriffen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) „Auftraggeber“ eine natürliche oder juristische Person, die entweder einen Geldtransfer vom eigenen Konto aus durchführt oder einen Geldtransfer in Auftrag gibt;

(3) „Auftraggeber“ einen Zahler im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2007/64/EG;

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) „Begünstigter“ eine natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Empfänger erhalten soll;

(4) „Begünstigter“ einen Zahlungsempfänger im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2007/64/EG;

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „Zahlungsdienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Geldtransferdienstleistungen erbringt;

(5) „Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2007/64/EG;

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) „individuelle Transaktionskennziffer“ eine Buchstaben- oder Zeichenkombination, die vom Zahlungsdienstleister gemäß den Protokollen der zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungsabwicklungs- oder ‑nachrichtensysteme festgelegt wird und eine Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber und zum Begünstigten ermöglicht;

 

(9) „individuelle Kennziffer“ einen Kundenidentifikator im Sinne von Artikel 4 Absatz 21 der Richtlinie 2007/64/EG;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Geldtransfer „von Person zu Person“ einen Geldtransfer zwischen zwei natürlichen Personen.

(10) Geldtransfer „von Person zu Person“ einen Geldtransfer zwischen zwei natürlichen Personen, die als Verbraucher handeln, und zwar aus Gründen, die nichts mit ihrem Gewerbe, Geschäft oder Beruf zu tun haben.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Kontonummer des Auftraggebers, wenn der Geldtransfer über ein Konto erfolgt, oder individuelle Transaktionskennziffer, wenn für diesen Zweck kein Konto verwendet wird;

(b) Kontonummer des Auftraggebers, wenn der Geldtransfer über ein Konto erfolgt, oder individuelle Kennziffer, wenn für diesen Zweck kein Konto verwendet wird;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Vor Durchführung des Geldtransfers überprüft der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

3. Vor Durchführung des Geldtransfers überprüft der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten vollständigen Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Werden Geldtransfers jedoch nicht von einem Konto aus durchgeführt, sieht der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers abweichend von Absatz 3 von einer Überprüfung der in Absatz 1 genannten Angaben ab, wenn der Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldertransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen.

5. Werden Geldtransfers jedoch nicht von einem Konto aus durchgeführt, sieht der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers abweichend von Absatz 3 von einer Überprüfung der in Absatz 1 genannten Angaben ab, wenn der Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldertransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen.

 

Die Mitgliedstaaten können die Schwelle herabsetzen oder aufheben, wenn in der nationalen Risikobewertung dazu geraten wird, die Kontrolle kontoungebundener Geldtransfers zu intensivieren. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission davon.

 

Begründung

Die Frage der Überprüfung steht außerhalb des Harmonisierungsprozesses und steht in direktem Zusammenhang mit der allgemeinen Regelung zur Bekämpfung der Geldwäsche. Wir sind der Auffassung, dass ein anderer Ansatz in bestimmten Mitgliedstaaten in dieser Frage sich nicht negativ auf das Hauptziel dieser Verordnung auswirken würde. In bestimmten Situationen könnte eine stärkere Überprüfung der Geldtransfers unter 1 000 EUR wünschenswert sein.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 wird in Fällen, in denen sowohl der/die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers als auch der/die Zahlungsdienstleister des Begünstigten ihren Sitz in der Union haben, zum Zeitpunkt des Geldtransfers nur die Kontonummer des Auftraggebers oder seine individuelle Transaktionskennziffer übermittelt.

1. Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in Fällen, in denen sowohl der/die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers als auch der/die Zahlungsdienstleister des Begünstigten ihren Sitz in der Union haben, zum Zeitpunkt des Geldtransfers nur der vollständige Name und die Kontonummer des Auftraggebers oder seine individuelle Kennziffer übermittelt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Angaben brauchen nicht auf ihre Richtigkeit überprüft zu werden, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Diese Angaben werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 überprüft.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Angaben zum Zahlungsempfänger nicht zu überprüfen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

4. Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Angaben zum Zahlungsempfänger nicht zu überprüfen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

 

Die Mitgliedstaaten können die Schwelle herabsetzen oder aufheben, wenn in der nationalen Risikobewertung dazu geraten wird, die Kontrolle kontoungebundener Geldtransfers zu intensivieren. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission davon.

Begründung

Letztlich ist unter praktischen Gesichtspunkten irgendeine Überprüfung erforderlich, um Betrug zu vermeiden und zu gewährleisten, dass die Person, die die Mittel erhält, auch wirklich der vom Auftraggeber genannte Begünstigte ist.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen:

2. Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten teilweise oder vollständig fehlen:

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bewahren die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 genannten Angaben fünf Jahre lang auf. In den in Artikel 14 Absätze 2 und 3 genannten Fällen hat der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen aller erhaltenen Angaben fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn, etwas anderes ist im nationalen Recht vorgesehen, das dafür maßgeblich ist, unter welchen Umständen Zahlungsdienstleister Daten länger speichern dürfen oder müssen. Die Mitgliedstaaten können eine längere Speicherung nur dann gestatten oder vorschreiben, wenn diese zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Die Höchstspeicherdauer nach Ausführung des Geldtransfers darf zehn Jahre nicht übersteigen.

Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bewahren die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 genannten Angaben fünf Jahre lang auf. In den in Artikel 14 Absätze 2 und 3 genannten Fällen hat der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen aller erhaltenen Angaben fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn, etwas anderes ist im nationalen Recht vorgesehen, das dafür maßgeblich ist, unter welchen Umständen Zahlungsdienstleister Daten länger speichern dürfen oder müssen. Die Mitgliedstaaten können eine längere Speicherung nur dann gestatten oder vorschreiben, wenn diese zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Die Höchstspeicherdauer nach Ausführung des Geldtransfers darf zehn Jahre nicht übersteigen, und die personenbezogenen Daten müssen in Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung [yyyy/xxxx] aufbewahrt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) einen angemessenen Schutz der Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße melden;

(b) einen angemessenen Schutz der Informanten und Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße melden;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) könnte genauere Leitlinien über die Durchführung erlassen, unter anderem Leitlinien über die Begriffsbestimmung bestimmter Bezeichnungen und Methoden. Um solche Leitlinien ausarbeiten zu können, sollten Beispiele für bewährte Verfahren von Ländern, die die Verordnung ordnungsgemäß durchgeführt haben, veröffentlicht werden.

VERFAHREN

Titel

Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0044 – C7-0034/2013 – 2013/0024(COD)

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.3.2013

LIBE

12.3.2013

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

12.3.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Tadeusz Zwiefka

20.6.2013

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

10.10.2013

Prüfung im Ausschuss

17.9.2013

 

 

 

Datum der Annahme

26.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Eduard-Raul Hellvig, Eva Lichtenberger, Dagmar Roth-Behrendt, József Szájer, Axel Voss

  • [1]  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.
  • [2]  Die FATF wurde auf dem G7-Gipfel 1989 in Paris als internatonales Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ins Leben gerufen und gilt weltweit als Maßstab.
  • [3]  KOM(2013) 45 endg.
  • [4]  ABl. L 309 vom 25.11.05, S. 15.
  • [5]  ABl. L 214 vom 04.08.06, S. 29.

VERFAHREN

Titel

Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0044 – C7-0034/2013 – 2013/0024(COD)

Datum der Konsultation des EP

5.2.2013

 

 

 

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.3.2013

LIBE

12.3.2013

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

12.3.2013

IMCO

12.3.2013

JURI

12.3.2013

PETI

12.3.2013

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

20.3.2013

PETI

19.2.2013

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Mojca Kleva Kekuš

12.9.2013

Timothy Kirkhope

12.9.2013

 

 

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

10.10.2013

Prüfung im Ausschuss

28.11.2013

9.1.2014

 

 

Datum der Annahme

13.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

57

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Burkhard Balz, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Udo Bullmann, Philip Claeys, Carlos Coelho, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Ioan Enciu, Frank Engel, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Kinga Gál, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sylvie Goulard, Sylvie Guillaume, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Othmar Karas, Timothy Kirkhope, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Juan Fernando López Aguilar, Astrid Lulling, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Hans-Peter Martin, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Roberta Metsola, Sławomir Nitras, Ivari Padar, Georgios Papanikolaou, Anni Podimata, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Olle Schmidt, Peter Simon, Birgit Sippel, Renate Sommer, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Rui Tavares, Marianne Thyssen, Nils Torvalds, Kyriacos Triantaphyllides, Wim van de Camp, Pablo Zalba Bidegain, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Lajos Bokros, Bas Eickhout, Ana Gomes, Mojca Kleva Kekuš, Jan Mulder, Raül Romeva i Rueda, Marco Scurria, Salvador Sedó i Alabart, Emilie Turunen

Datum der Einreichung

24.2.2014