ZWISCHENBERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
21.2.2014 - (COM(2013)0534 – 2013/0255(APP))
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Salvatore Iacolino
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Ingeborg Gräßle, Haushaltskontrollausschuss
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
(COM(2013)0534 – 2013/0255(APP))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (COM(2013)0534),
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535),
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),
– in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen[1],
– unter Hinweis auf die anderen Instrumente im Bereich der Strafjustiz, die im Wege der Mitentscheidung vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet worden sind, wie etwa die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug, die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen usw.,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,
– gestützt auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 86, 218, 263, 265, 267, 268 und 340,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Januar 2014,
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0141/2014),
A. in der Erwägung, dass die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft insbesondere dazu dient, einen Beitrag zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union zu leisten, das Vertrauen der europäischen Bürger und Unternehmen in die Institutionen der Europäischen Union zu stärken, bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU eine effizientere und effektivere Ermittlung und Strafverfolgung zu gewährleisten und dabei die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte in vollem Umfang zu wahren;
B. in der Erwägung, dass sich die EU die Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat und dass die EU nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union die Menschenrechte und Grundfreiheiten achtet; in der Erwägung, dass das Verbrechen immer stärker grenzübergreifende Züge annimmt und dass die EU im Falle von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die jedes Jahr einen beträchtlichen finanziellen Schaden verursachen, in wirksamer Weise reagieren und den gemeinsamen Bemühungen aller Mitgliedstaaten einen Mehrwert verleihen muss, da der Schutz des EU-Haushalts gegen Betrügereien auf EU-Ebene besser erreicht werden kann;
C. in der Erwägung, dass in Bezug auf den EU-Haushalt das Null-Toleranz-Prinzip zur Anwendung kommen sollte, damit auf einheitliche und effiziente Weise gegen Betrügereien zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorgegangen wird;
D. in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung dafür zufällt, etwa 80 % des Haushaltsplans der Europäischen Union auszuführen und die Eigenmittel zu erheben, wie dies im Beschluss des Rates 2007/436/EG, Euratom[2], der bald durch einen Beschluss des Rates über den geänderten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2011)0739) ersetzt werden soll, festgelegt ist;
E. in der Erwägung, dass es gleichermaßen von Bedeutung ist, den Schutz der finanziellen Interessen der EU sowohl auf der Ebene der Erhebung der EU-Mittel als auch auf der Ebene der Ausgaben sicherzustellen;
F. in der Erwägung, dass 10 % der von OLAF durchgeführten Ermittlungen Fälle von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität betreffen, dass diese jedoch 40 % der gesamten finanziellen Auswirkungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union darstellen;
G. in der Erwägung, dass die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft das einzige Instrument im Bereich der Strafjustiz ist, auf das das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht anwendbar ist;
H. in der Erwägung, dass der Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft eng mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug und dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen, verbunden ist;
I. in der Erwägung, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ein Grundprinzip für das gesamte EU-Recht sein muss, insbesondere im Bereich der Justiz und des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen;
J. in der Erwägung, dass 14 nationale Parlamentskammern aus 11 Mitgliedstaaten in Bezug auf den Vorschlag der Kommission den Mechanismus der „gelben Karte“ ausgelöst haben, und in der Erwägung, dass die Kommission am 27. November 2013 beschlossen hat, am Vorschlag festzuhalten, aber zugleich erklärte, dass sie die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamentskammern im Legislativverfahren gebührend berücksichtigen würde;
K. in der Erwägung, dass nach Artikel 86 Absatz 1 AEUV für die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist; in der Erwägung, dass kaum davon auszugehen ist, dass diese Einstimmigkeit erreicht wird, und es daher wahrscheinlicher erscheint, dass einige Mitgliedstaaten im Wege der verstärkten Zusammenarbeit eine Europäische Staatsanwaltschaft einrichten werden, was einen neuen Vorschlag der Kommission erfordern würde;
1. ist der Auffassung, dass das Ziel des Vorschlags der Kommission einen weiteren Schritt in Richtung auf die Einrichtung eines europäischen Raums der Strafjustiz und die Stärkung der Instrumente zur Bekämpfung des Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der Union darstellt und somit das Vertrauen der Steuerzahler in die EU stärkt;
2. ist der Auffassung, dass die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einen besonderen Mehrwert verleihen könnte, wenn man davon ausgeht, dass alle Mitgliedstaaten teilnehmen, da die finanziellen Interessen der Union und damit die Interessen der europäischen Steuerzahler in allen Mitgliedstaaten geschützt werden müssen;
3. fordert den Rat auf, das Europäische Parlament auf der Grundlage eines kontinuierlichen Informationsaustauschs und einer fortlaufenden Anhörung des Parlaments umfassend in seine legislativen Arbeiten einzubeziehen, damit ein Ergebnis erzielt werden kann, das mit den Änderungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach dem Lissabon-Prozess in Einklang steht und im Wesentlichen von beiden Parteien begrüßt wird;
4. fordert die europäischen Rechtsetzungsinstanzen auf, sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kohärenz der gesamten Tätigkeit der EU im Bereich der Justiz für ihre Wirksamkeit entscheidend ist, mit diesem Vorschlag zu befassen und dabei andere, mit diesem eng verbundene Vorschläge zu berücksichtigen, wie den Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug, den Vorschlag für eine Verordnung über die Agentur der Europäischen Union für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und andere einschlägige Instrumente im Bereich der Strafjustiz und der Verfahrensrechte, um sicherzustellen, dass er mit allen vorstehenden Vorschlägen in vollem Umfang vereinbar ist und kohärent umgesetzt wird;
5. hebt hervor, dass die Befugnisse und Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit den Grundrechten vereinbar sein müssen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten verankert sind; fordert daher den Rat auf, die folgenden Empfehlungen gebührend zu berücksichtigen:
(i) Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte unter strenger Achtung des Rechts auf ein faires Verfahren arbeiten und somit den Grundsatz des gesetzlichen Richters befolgen, was erfordert, dass die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Gerichts eindeutig im Voraus festgelegt werden. Da der gegenwärtige Wortlaut von Artikel 27 Absatz 4 der Europäischen Staatsanwaltschaft einen zu großen Ermessensspielraum bei der Anwendung der verschiedenen Zuständigkeitskriterien einräumt, sollten diese Kriterien verbindlich vorgeschrieben werden und eine Rangfolge unter ihnen geschaffen werden, um für Vorhersehbarkeit zu sorgen. In diesem Zusammenhang sollten die Rechte des Verdächtigen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte die nach diesen Kriterien vorgenommene Bestimmung des zuständigen Gerichts gerichtlich überprüfbar sein.
(ii) Der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte völlige Unabhängigkeit von nationalen Regierungen und EU-Organen eingeräumt werden, und sie sollte vor politischer Einflussnahme geschützt werden.
(iii) Der Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte genau festgelegt werden, damit die Straftatbestände, die in diesen Zuständigkeitsbereich fallen, im Voraus bestimmt werden können. Das Parlament fordert, dass die Begriffsbestimmungen in Artikel 13 des Vorschlags der Kommission, in dem die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs geregelt ist, sorgfältig überprüft werden, da ihr gegenwärtiger Wortlaut über die Grenzen von Artikel 86 Absatz 1 bis 3 AEUV hinausgeht. Dies sollte in einer Weise erfolgen, dass sichergestellt ist, dass sich die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann auf andere Straftaten als solche zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erstrecken, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Eine konkrete Handlung stellt gleichzeitig eine Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und eine andere Straftat dar, und
b) der Schwerpunkt liegt auf den die finanziellen Interessen der Union betreffenden Straftaten, und die anderen sind lediglich von untergeordneter Bedeutung, und
c) eine weitere Verfolgung und Ahndung der anderen Straftat wäre ausgeschlossen, wenn sie nicht zusammen mit den die finanziellen Interessen der Union betreffenden Straftaten verfolgt und zur Anklage gebracht würde.
Zusätzlich sollte die nach diesen Kriterien vorgenommene Bestimmung des zuständigen Gerichts gerichtlich überprüfbar sein.
(iv) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die in Artikel 12 des Vorschlags erwähnte Richtlinie, in der die Straftaten dargelegt werden, für die die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig sein wird, noch nicht angenommen wurde, sollte im Text des Vorschlags geregelt werden, dass die Europäische Staatsanwaltschaft keine Straftaten verfolgen darf, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat noch nicht in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt waren. Zusätzlich dazu sollte die Europäische Staatsanwaltschaft nicht ihre Befugnisse in Bezug auf Straftaten ausüben, die begangen werden, bevor sie vollständig einsatzfähig ist. Insofern sollte Artikel 71 des Vorschlags entsprechend geändert werden.
(v) Die Ermittlungsinstrumente und -maßnahmen, die der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, müssen einheitlich und genau bestimmt und mit allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, in denen sie umgesetzt werden, vereinbar sein. Zusätzlich sollten die Kriterien für den Einsatz von Ermittlungsmaßnahmen genauer genannt werden, um zu gewährleisten, dass das so genannte „Forum Shopping“ ausgeschlossen ist.
(vi) Die Zulässigkeit von Beweismitteln und deren Würdigung gemäß Artikel 30 sind wesentliche Elemente der strafrechtlichen Ermittlungen. Die einschlägigen Regelungen müssen deshalb klar und einheitlich für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft sein, und sie sollten in vollständigem Einklang mit den Verfahrensgarantien stehen. Um diese Vereinbarkeit zu gewährleisten, sollten die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Beweismittels so sein, dass alle durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantierten Rechte geachtet werden.
(vii) Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bezüglich der Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft in der gesamten Union sollte zu allen Zeiten gewährleistet sein. Deshalb sollten die Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Kontrolle durch das zuständige Gericht unterliegen. In diesem Sinne sollte gegen von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor oder unabhängig von dem Verfahren getroffene Entscheidungen, wie die in den Artikeln 27, 28 und 29 in Bezug auf die Zuständigkeit, die Einstellung des Verfahrens oder den Vergleich beschriebenen, vor den Gerichten der Union Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
Artikel 36 des Vorschlags sollte neu formuliert werden, um eine Umgehung der Vertragsbestimmungen zur Zuständigkeit der Gerichte der Union und eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Grundrechtecharta zu vermeiden.
(viii) In Artikel 28 des Vorschlags sollte klar geregelt werden, dass nach der Einstellung eines Verfahrens durch die Europäische Staatsanwaltschaft, das sich auf eine geringfügige Straftat bezieht, die nationalen Strafverfolgungsbehörden nicht daran gehindert werden, in dem Fall weiter zu ermitteln und die Strafverfolgung fortzusetzen, soweit dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist. Ferner sollte klargestellt werden, dass das Verfahren eingestellt werden muss, wenn nicht absehbar ist, dass das Fehlen sachdienlicher Beweise durch weitere verhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen behoben werden kann. Zusätzlich sollte das Vorliegen zwingender Einstellungsgründe im Ermittlungsverfahren so früh wie möglich überprüft werden und das Verfahren unverzüglich eingestellt werden, wenn festgestellt wird, dass ein zwingender Einstellungsgrund vorliegt.
(ix) Eine willkürliche Rechtspflege muss unter allen Umständen verhindert werden. Daher sollte das Kriterium der „geordneten Rechtspflege“, das gemäß Artikel 29 des Vorschlags einen Grund für einen Vergleich darstellt, durch genauere Kriterien ersetzt werden. Der Abschluss eines Vergleichs sollte insbesondere zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und in allen Fällen, in denen das Verfahren nach Artikel 28 des Vorschlags eingestellt werden kann, sowie in schwerwiegenden Fällen ausgeschlossen sein.
(x) Da die Befugnisse des Europäischen Staatsanwalts nicht nur eine gerichtliche Kontrolle durch den Gerichtshof erfordern, sondern auch eine Aufsicht durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente, müssen entsprechende Bestimmungen eingefügt werden, insbesondere um wirksame und kohärente Praktiken unter den Mitgliedstaaten und die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtstaatlichkeit zu gewährleisten;
6. fordert den Rat außerdem unter Betonung der Notwendigkeit, die Grundprinzipien, wie den Grundsatz des fairen Verfahrens, mit denen die Verteidigungsgarantien im Strafverfahren unmittelbar verknüpft sind, peinlich genau zu beachten, auf, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen und entsprechend zu verfahren:
(i) Bei allen Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte ein hohes Schutzniveau bei den Verteidigungsrechten sichergestellt werden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Union zu einem Raum werden könnte, in dem die Europäische Staatsanwaltschaft im normalen Verlauf ihrer Arbeit tätig werden könnte, ohne sich der Instrumente gegenseitiger Rechtshilfe bedienen zu müssen. Insofern ist die Beachtung von EU-Mindeststandards im Bereich der Rechte eines Einzelnen in Strafverfahren in allen Mitgliedstaaten ein Schlüsselelement für das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Staatsanwaltschaft.
Dabei sei darauf hingewiesen, dass der Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren, der am 30. November 2009 vom Rat angenommen wurde, noch nicht abgeschlossen ist und sich der Vorschlag auf den Verweis auf das einzelstaatliche Recht hinsichtlich des Rechts, die Aussage zu verweigern, der Unschuldsvermutung, des Rechts auf Prozesskostenhilfe und Ermittlungen zu Zwecken der Verteidigung beschränkt. Deshalb sollte zur Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit das für die an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Verdächtigen oder Beschuldigten geltende Recht auch auf Verfahrensgarantien gegen Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen derselben – unbeschadet etwaiger zusätzlicher oder höherer Standards bei Verfahrensgarantien, die durch das Unionsrecht gewährt werden – anwendbar sein.
(ii) Nach Ablauf der entsprechenden Umsetzungsfrist sollte eine unterlassene oder fehlerhafte nationale Umsetzung eines Rechtsakts der Union zu Verfahrensrechten niemals zu Lasten eines Einzelnen ausgelegt werden, der Gegenstand einer Ermittlung oder Strafverfolgung ist, und sie müssen stets im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angewendet werden.
(iii) Der Grundsatz „ne bis in idem“ sollte gewahrt werden.
(iv) Die Strafverfolgung sollte mit Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union, Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Rechten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen gewidmet werden, wenn personenbezogene Daten an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden;
7. fordert den Rat auf, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass die Struktur der Europäischen Staatsanwaltschaft geschmeidig, straff und effizient und in der Lage ist, beste Ergebnisse zu erzielen:
(i) Um den Erfolg und faire Ergebnisse der Ermittlungen und ihre Koordinierung zu sichern, sollten diejenigen, von denen sie geleitet werden müssen, über eine genaue Kenntnis der Rechtsordnungen der beteiligten Länder verfügen. Zu diesem Zweck sollte das Organisationsmodell der Europäischen Staatsanwaltschaft auf zentraler Ebene geeignete Fertigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten gewährleisten.
(ii) Um sicherzustellen, dass Entscheidungen zeitnah und wirksam getroffen werden, sollte der Beschlussfassungsprozess von der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der abgeordneten Europäischen Staatsanwälte, die für einzelne Fälle zuständig sind, erweitert werden können.
(iii) Um schließlich sicherzustellen, dass die Europäische Staatsanwaltschaft hohe Standards in Bezug auf Unabhängigkeit, Effizienz, Erfahrung und Professionalität gewährleisten kann, sollten ihre Mitarbeiter möglichst hochqualifiziert sein und gewährleisten, dass die in dieser Entschließung genannten Ziele erreicht werden. Insbesondere könnten die entsprechenden Mitarbeiter aus der Justiz, den Rechtsberufen oder anderen Sektoren stammen, in denen sie die vorgenannte Erfahrung und Professionalität sowie die angemessene Kenntnis der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten erworben haben. Insofern sollten die Erklärungen der Kommission in Absatz 4 der Begründung des Vorschlags zu den Gesamtkosten den tatsächlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Effizienz und der Funktionsfähigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft entsprechen.
(iv) Ein Kontrollmechanismus, durch den jährlich über die Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft Bericht erstattet wird, sollte eingerichtet werden;
8. nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die Europäische Staatsanwaltschaft auf der Grundlage bestehender Strukturen zu errichten, und weist darauf hin, dass es sich hier um eine Lösung handelt, die nach Ansicht der Kommission keine beträchtlichen neuen Kosten für die Union oder ihre Mitgliedstaaten mit sich bringen dürfte, da Eurojust die Verwaltungsdienste der Staatsanwaltschaft übernehmen soll und die Mitarbeiter von bestehenden Einrichtungen wie OLAF kommen werden;
9. bezweifelt das im Vorschlag vorgetragene Argument der Kosteneffizienz, da die Europäische Staatsanwaltschaft für jeden Mitgliedstaat Fachabteilungen einrichten muss, die detailliertes Wissen über den einzelstaatlichen Rechtsrahmen haben müssen, um eine effektive Ermittlung und Strafverfolgung durchzuführen; fordert, dass eine Prüfung zur Klärung der Frage durchgeführt wird, welche Kosten dem EU-Haushalt durch die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft entstehen und ob es Ausstrahlungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten geben wird; fordert, dass eine solche Prüfung auch zur Bewertung der Vorteile durchgeführt wird;
10. stellt mit Besorgnis fest, dass der Vorschlag auf der Annahme beruht, dass die von Eurojust bereitgestellten Verwaltungsdienstleistungen keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf diese dezentrale Einrichtung haben werden; ist daher der Ansicht, dass der Finanzbogen irreführend ist; macht in diesem Zusammenhang auf seine Forderung aufmerksam, dass die Kommission einen aktualisierten Finanzbogen vorlegt, der mögliche Abänderungen durch die Rechtsetzungsinstanzen vor Abschluss des Legislativverfahrens berücksichtigt;
11. empfiehlt, dass die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 86 Absatz 1 AEUV, nach denen der Rat „ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen“ kann, eine einfache Übertragung von Finanzmitteln von OLAF auf die Europäische Staatsanwaltschaft in Betracht ziehen sollte, und dass die Europäische Staatsanwaltschaft den Sachverstand und den Mehrwert, den die Mitarbeiter von Eurojust beisteuern, nutzen sollte;
12. betont, dass nicht eindeutig angegeben wurde, ob die für alle Organe und Einrichtungen der Union geplante Reduzierung der Zahl der Bediensteten auch für die Europäische Staatsanwaltschaft als neu geschaffene Einrichtung gilt; stellt klar, dass es einen solchen Ansatz nicht mittragen würde;
13. fordert den Rat auf, den Zuständigkeitsbereich der bereits mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union befassten Einrichtungen klarzustellen; weist darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und anderen bestehenden Einrichtungen, wie Eurojust und OLAF, unbedingt genauer festgelegt und die Zuständigkeiten eindeutig abgegrenzt werden müssen; betont, dass die Europäische Staatsanwaltschaft die langjährige Erfahrung des OLAF bei der Durchführung von Ermittlungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der Union in Bereichen nutzen sollte, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gehören, einschließlich Korruption; betont insbesondere, dass der Rat bei den „internen“ und „externen“ Ermittlungen deutlich machen sollte, wie sich die vom OLAF und die von der Europäischen Staatsanwaltschaft ergriffenen Maßnahmen gegenseitig ergänzen können; betont, dass in dem gegenwärtigen Vorschlag der Kommission weder ihre Beziehung zur Europäischen Staatsanwaltschaft noch die Frage geklärt wird, wie interne Ermittlungen innerhalb der Einrichtungen der EU durchzuführen sind;
14. ist der Auffassung, dass die parallelen Tätigkeiten von OLAF, Eurojust und Europäischer Staatsanwaltschaft gründlicher analysiert werden sollten, um das Risiko von Zuständigkeitskonflikten zu begrenzen; legt dem Rat nahe, die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Einrichtungen klarzustellen, um sowohl potentielle gemeinsame Zuständigkeiten als auch Bereiche von Ineffizienz zu ermitteln, und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen;
15. verlangt – da voraussichtlich einige Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Anspruch nehmen werden, sich nicht an der vorgeschlagenen Europäischen Staatsanwaltschaft zu beteiligen – eine Prüfung zur Klärung der Frage, welche Referate und welche Bedienstete des OLAF zur Europäischen Staatsanwaltschaft versetzt werden sowie welche beim OLAF verbleiben sollen; verlangt, dass das OLAF mit den Ressourcen ausgestattet wird, die es für die Durchführung aller Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, die nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen, benötigt;
16. weist darauf hin, dass das OLAF weiterhin für diejenigen Mitgliedstaaten zuständig sein wird, die nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmen, und dass ihnen Verfahrensgarantien auf einem gleichwertigen Niveau gewährt werden sollten;
17. fordert die Kommission deshalb auf, bei den sich aus der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ergebenden Änderungen der OLAF-Verordnung ausreichende Verfahrensgarantien aufzunehmen, einschließlich der Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle von Ermittlungsmaßnahmen, die das OLAF ergreift;
18. ist der Auffassung, dass die den nationalen Behörden auferlegte Verpflichtung, die Europäische Staatsanwaltschaft umgehend von Handlungen in Kenntnis zu setzen, die in deren Zuständigkeit fallende Straftaten darstellen könnten, an die auf der Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Verpflichtungen angeglichen werden und nicht über diese hinausgehen sollte, wobei die Unabhängigkeit dieser Behörden zu achten ist;
19. fordert die Schaffung eines besonderen Regelungswerks auf der Ebene der Union, um einen harmonisierten Schutz von Informanten sicherzustellen;
20. bedauert, dass die Europäische Staatsanwaltschaft nicht für schwere Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität, wie etwa das organisierte Verbrechen, zuständig ist; empfiehlt der Kommission, diesbezüglich eine Folgenabschätzung durchzuführen;
21. fordert den Rat auf, die Wirksamkeit und Effizienz der jeweiligen Gerichtshöfe in den Mitgliedstaaten weiter zu verbessern, da dies eine Grundvoraussetzung für den Erfolg der Europäischen Staatsanwaltschaft darstellt.
22. begrüßt den Vorschlag, die Europäische Staatsanwaltschaft durch die Einbindung nationaler abgeordneter Staatsanwälte als „Sonderberater“ in die bereits bestehenden dezentralisierten Strukturen zu integrieren; ist sich der Tatsache bewusst, dass man sich weiter mit der Unabhängigkeit der abgeordneten Staatsanwälte gegenüber der nationalen Justiz und mit transparenten Verfahren für ihre Auswahl befassen muss, damit kein Verdacht der Begünstigung seitens der Europäischen Staatsanwaltschaft aufkommt;
23. ist der Auffassung, dass eine angemessene Schulung in EU-Strafrecht für abgeordnete Europäische Staatsanwälte und ihre Mitarbeiter auf einheitliche und wirksame Weise erteilt werden sollte;
24. verweist den Rat und die Kommission darauf, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass das Europäische Parlament als Teil der Rechtsetzungsbehörde im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts weiterhin eng an dem Verfahren zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligt ist und dass sein Standpunkt in allen Phasen des Verfahrens gebührend berücksichtigt wird; beabsichtigt daher, mit der Kommission und dem Rat im Hinblick auf eine fruchtbare Zusammenarbeit häufige Kontakte zu pflegen; ist sich der komplexen Aufgabe wie auch der Notwendigkeit einer angemessenen Frist für ihre Erfüllung vollkommen bewusst und sagt zu, seine Standpunkte zu künftigen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls in zusätzlichen Zwischenberichten, bekannt zu geben;
25. fordert den Rat auf, sich die Zeit zu nehmen, die für eine gründliche Bewertung des Vorschlags der Kommission notwendig ist, und seine Verhandlungen nicht überstürzt abzuschließen; betont, dass ein verfrühter Übergang zum Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit vermieden werden sollte;
26. beauftragt seinen Präsidenten, eine weitere genaue Überprüfung des Vorschlags mit dem Rat zu fordern;
27. weist den Rat darauf hin, dass die vorstehenden politischen Leitlinien durch die technische Anlage zu dieser Entschließung ergänzt werden;
28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.
- [2] ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG
Erwägung 22 |
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Änderungsvorschlag 1 |
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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(22) Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sind häufig eng mit anderen Straftaten verbunden. Im Interesse der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch Straftaten umfassen, die nach einzelstaatlichem Recht technisch nicht als Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert sind, wenn der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union identisch und untrennbar verbunden ist. In solchen Mischfällen, in denen der Schwerpunkt auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt, sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Wo der Schwerpunkt liegt, sollte anhand von Kriterien wie den folgenden ermittelt werden: finanzielle Auswirkungen der Straftaten auf die Union und die Haushalte der Mitgliedstaaten, Zahl der Opfer oder andere Umstände im Zusammenhang mit der Schwere der Straftaten oder anwendbare Sanktionen. |
(22) Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sind häufig eng mit anderen Straftaten verbunden. Zur Vermeidung eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch Straftaten umfassen, die nach einzelstaatlichem Recht technisch nicht als Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert sind, wenn der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union identisch und verbunden ist. In solchen Mischfällen, in denen der Schwerpunkt auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt, sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Wo der Schwerpunkt liegt, sollte anhand von Kriterien wie den folgenden ermittelt werden: finanzielle Auswirkungen der Straftaten auf die Union und die Haushalte der Mitgliedstaaten, Zahl der Opfer oder andere Umstände im Zusammenhang mit der Schwere der Straftaten oder anwendbare Sanktionen. |
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Artikel 13 |
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Änderungsvorschlag 2 |
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Wenn die in Artikel 12 genannten Straftaten untrennbar mit anderen als den in Artikel 12 genannten Straftaten verbunden sind und ihre gemeinsame Ermittlung und Verfolgung im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, umfasst die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch diese anderen Straftaten, sofern der Schwerpunkt auf den in Artikel 12 genannten Straftaten liegt und die anderen Straftaten auf demselben Sachverhalt beruhen.
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1. Wenn die in Artikel 12 genannten Straftaten mit anderen als den in Artikel 12 genannten Straftaten verbunden sind, umfasst die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch diese anderen Straftaten, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: – Ein konkreter Sachverhalt stellt gleichzeitig eine Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und eine oder mehrere andere Straftat(en) dar, und der Schwerpunkt liegt auf der/den Straftat(en) zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und die andere(n) ist/sind lediglich von untergeordneter Bedeutung, und – eine weitere Verfolgung und Ahndung der anderen Straftat(en) wäre nicht mehr möglich, wenn sie nicht zusammen mit der/den Straftat(en) zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verfolgt und zur Anklage gebracht würde(n). |
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Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Mitgliedstaat, der für die Ermittlung und Verfolgung der anderen Straftaten zuständig ist, auch für die Ermittlung und Verfolgung der in Artikel 12 genannten Straftaten zuständig.
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Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Mitgliedstaat, der für die Ermittlung und Verfolgung der anderen Straftaten zuständig ist, auch für die Ermittlung und Verfolgung der in Artikel 12 genannten Straftaten zuständig. |
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2. Die Europäische Staatsanwaltschaft und die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden beraten sich miteinander, um zu ermitteln, welche Behörde nach Absatz 1 zuständig ist. Gegebenenfalls kann Eurojust nach Artikel 57 hinzugezogen werden, um die Bestimmung der Zuständigkeit zu erleichtern.
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2. Die Europäische Staatsanwaltschaft und die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden beraten sich miteinander, um zu ermitteln, welche Behörde nach Absatz 1 zuständig ist. Gegebenenfalls kann Eurojust nach Artikel 57 hinzugezogen werden, um die Bestimmung der Zuständigkeit zu erleichtern. |
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3. Besteht zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit über die Zuständigkeit nach Absatz 1, so entscheidet die einzelstaatliche Justizbehörde, die für die Bestimmung der Zuständigkeiten für die Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig ist, über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs.
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3. Besteht zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit über die Zuständigkeit nach Absatz 1, so entscheidet die einzelstaatliche Justizbehörde, die für die Bestimmung der Zuständigkeiten für die Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig ist, über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. |
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4. Die Bestimmung der Zuständigkeit nach diesem Artikel unterliegt nicht der Überprüfung. |
4. Die Bestimmung der Zuständigkeit nach diesem Artikel kann von dem Prozessgericht, das nach Artikel 27 Absatz 4 des Vorschlags bestimmt wurde, von Amts wegen überprüft werden. |
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Änderungsvorschlag 3 |
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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(46) Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für die Europäische Staatsanwaltschaft gelten, allerdings nur hinsichtlich ihrer Verwaltungsaufgaben, um die Vertraulichkeit ihrer operativen Arbeit in keiner Weise zu gefährden. Desgleichen sollte der Europäische Bürgerbeauftragte bei seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeit der Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wahren. |
(46) Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für die Europäische Staatsanwaltschaft gelten. Der Europäische Bürgerbeauftragte sollte bei seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeit der Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wahren. |
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Artikel 27 |
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Änderungsvorschlag 4 |
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Der Europäische Staatsanwalt und die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte haben in Bezug auf die Strafverfolgung und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie einzelstaatliche Staatsanwälte, insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen. |
1. Der Europäische Staatsanwalt und die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte haben in Bezug auf die Strafverfolgung und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie einzelstaatliche Staatsanwälte, insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen. |
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2. Wenn die Ermittlungen nach Auffassung des zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts abgeschlossen sind, legt er dem Europäischen Staatsanwalt eine Zusammenfassung der Sache mit einem Entwurf der Anklageschrift und der Liste der Beweismittel zur Prüfung vor. Wenn der Europäische Staatsanwalt nicht die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 28 anordnet, weist er den abgeordneten Europäischen Staatsanwalt an, bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage zu erheben, oder verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an ihn zurück. Der Europäische Staatsanwalt kann auch selbst bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage erheben. |
2. Wenn die Ermittlungen nach Auffassung des zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts abgeschlossen sind, legt er dem Europäischen Staatsanwalt eine Zusammenfassung der Sache mit einem Entwurf der Anklageschrift und der Liste der Beweismittel zur Prüfung vor. Wenn der Europäische Staatsanwalt nicht die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 28 anordnet oder ein von ihm angeordnetes Vergleichsangebot nach Artikel 29 nicht angenommen wurde, weist er den abgeordneten Europäischen Staatsanwalt an, bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage zu erheben, oder verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an ihn zurück. Der Europäische Staatsanwalt kann auch selbst bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage erheben. |
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3. In der dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht übermittelten Anklageschrift sind die Beweismittel aufzuführen, die vor Gericht verwendet werden sollen. |
3. In der dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht übermittelten Anklageschrift sind die Beweismittel aufzuführen, die vor Gericht verwendet werden sollen. |
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4. Der Europäische Staatsanwalt wählt in enger Abstimmung mit dem Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt, der die Sache vorgelegt hat, und unter Berücksichtigung der geordneten Rechtspflege das Prozessgericht aus und ermittelt das zuständige einzelstaatliche Gericht unter Beachtung der folgenden Kriterien:
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4. Das zuständige einzelstaatliche Gericht wird auf der Grundlage der folgenden Kriterien in der angegebenen Rangfolge bestimmt: |
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a) Ort, an dem die Straftat oder im Falle mehrerer Straftaten die Mehrheit der Straftaten begangen wurde; |
a) Ort, an dem die Straftat oder im Falle mehrerer Straftaten die Mehrheit der Straftaten begangen wurde; |
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b) Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten; |
b) Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten; |
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c) Ort, an dem sich die Beweismittel befinden; |
c) Ort, an dem sich die Beweismittel befinden; |
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d) Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der direkten Opfer. |
d) Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der direkten Opfer. |
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5. Der Europäische Staatsanwalt unterrichtet die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die betroffenen Personen und die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Anklage, wenn dies für die Zwecke der Rückforderung, verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung erforderlich ist. |
5. Der Europäische Staatsanwalt unterrichtet die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die betroffenen Personen und die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Anklage, wenn dies für die Zwecke der Rückforderung, verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung erforderlich ist. |
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Artikel 28 |
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Änderungsvorschlag 5 |
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Der Europäische Staatsanwalt stellt das Verfahren ein, wenn die Strafverfolgung aus einem der folgenden Gründe unmöglich geworden ist: |
1. Der Europäische Staatsanwalt stellt das Verfahren ein, wenn die Strafverfolgung aus einem der folgenden Gründe unmöglich geworden ist: |
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a) Tod des Verdächtigen; |
a) Tod des Verdächtigen; |
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b) die Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, stellt keine Straftat dar; |
b) die Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, stellt keine Straftat dar; |
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c) dem Verdächtigen wurde Straffreiheit oder Immunität gewährt; |
c) dem Verdächtigen wurde Straffreiheit oder Immunität gewährt; |
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d) Ablauf der einzelstaatlichen gesetzlichen Verjährungsfrist für die Strafverfolgung; |
d) Ablauf der einzelstaatlichen gesetzlichen Verjährungsfrist für die Strafverfolgung; |
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e) der Verdächtige wurde wegen derselben Tat bereits in der Union rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt, oder die Sache wurde im Einklang mit Artikel 29 behandelt. |
e) der Verdächtige wurde wegen derselben Tat bereits in der Union rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt, oder die Sache wurde im Einklang mit Artikel 29 behandelt; |
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f) nach vollständigen, umfassenden und verhältnismäßigen Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft fehlen sachdienliche Beweise. |
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2. Der Europäische Staatsanwalt kann das Verfahren aus einem der folgenden Gründe einstellen: a) Bei der Straftat handelt es sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/XX/EU über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug um eine geringfügige Straftat; b) es fehlen sachdienliche Beweise. |
2. Der Europäische Staatsanwalt kann das Verfahren einstellen, wenn es sich bei der Straftat nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/XX/EU über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug um eine geringfügige Straftat handelt. |
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3. Die Europäische Staatsanwaltschaft kann von ihr eingestellte Verfahren für die Zwecke der Rückforderung, sonstiger verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung an das OLAF oder die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungs- oder Justizbehörden verweisen.
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3. Die Europäische Staatsanwaltschaft kann von ihr eingestellte Verfahren für die Zwecke der Rückforderung, sonstiger verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung an das OLAF oder die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungs- oder Justizbehörden verweisen. |
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4. Wenn das Ermittlungsverfahren aufgrund von Informationen eingeleitet wurde, die der Geschädigte übermittelt hatte, setzt die Europäische Staatsanwaltschaft diesen von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis. |
4. Wenn das Ermittlungsverfahren aufgrund von Informationen eingeleitet wurde, die der Geschädigte übermittelt hatte, setzt die Europäische Staatsanwaltschaft diesen von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis. |
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Artikel 29 |
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Änderungsvorschlag 6 |
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und es der geordneten Rechtspflege dienen würde, kann die Europäische Staatsanwaltschaft dem Verdächtigen, nachdem der Schaden ersetzt wurde, eine pauschale Geldstrafe vorschlagen, deren Zahlung zur endgültigen Einstellung des Verfahrens führt (Vergleich). Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die pauschale Geldstrafe an die Union. |
1. Wenn das Verfahren nicht nach Artikel 28 eingestellt werden kann und eine Freiheitsstrafe selbst dann unverhältnismäßig wäre, wenn die Tat im Prozess umfassend bewiesen würde, kann die Europäische Staatsanwaltschaft dem Verdächtigen, nachdem der Schaden ersetzt wurde, eine pauschale Geldstrafe vorschlagen, deren Zahlung zur endgültigen Einstellung des Verfahrens führt (Vergleich). Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die pauschale Geldstrafe an die Union. |
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2. Die Europäische Staatsanwaltschaft beaufsichtigt die Einziehung des mit dem Vergleich verbundenen Geldbetrags.
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2. Die Europäische Staatsanwaltschaft beaufsichtigt die Einziehung des mit dem Vergleich verbundenen Geldbetrags. |
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3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. 3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. 4. Die Einstellung nach Absatz 3 unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. |
3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. 3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. |
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Artikel 30 |
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Änderungsvorschlag 7 |
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Die von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sind ohne Validierung oder ein sonstiges rechtliches Verfahren zulässig – auch wenn das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat, andere Vorschriften für die Erhebung oder Beibringung dieser Beweismittel enthält –, wenn sich ihre Zulassung nach Auffassung des Gerichts nicht negativ auf die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte auswirken würde, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. |
1. Die von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sind zulässig, wenn sich ihre Zulassung nach Auffassung des Gerichts nicht negativ auf die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, und auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 6 EUV auswirken würde. |
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2. Die Zulassung der Beweismittel berührt nicht die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Verfahren beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen. |
2. Die Zulassung der Beweismittel berührt nicht die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Verfahren beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen. |
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Artikel 33 |
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Änderungsvorschlag 8 |
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Ein an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht das Recht auf Aussageverweigerung, wenn er zu den ihm zur Last gelegten Straftaten vernommen wird, und wird darüber aufgeklärt, dass er sich nicht selbst belasten muss. |
1. Ein an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat das Recht auf Aussageverweigerung, wenn er zu den ihm zur Last gelegten Straftaten vernommen wird, und wird darüber aufgeklärt, dass er sich nicht selbst belasten muss. |
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2. Ein Verdächtiger oder Beschuldigter gilt bis zum Beweis seiner Schuld gemäß dem einzelstaatlichen Recht als unschuldig. |
2. Ein Verdächtiger oder Beschuldigter gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig. |
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Artikel 34 |
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Änderungsvorschlag 9 |
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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Jeder, der einer in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, hat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht Anspruch unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Prozesskostenhilfe durch die einzelstaatlichen Behörden, wenn er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.
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Jeder, der einer in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, hat Anspruch unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Prozesskostenhilfe durch die einzelstaatlichen Behörden, wenn er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt. |
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Artikel 36 |
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Änderungsvorschlag 10 |
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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1. Bei der Annahme verfahrensrechtlicher Maßnahmen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt die Europäische Staatsanwaltschaft zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle als einzelstaatliche Behörde.
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Was die gerichtliche Kontrolle betrifft, gilt die Europäische Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Anklagefunktion vor dem zuständigen Prozessgericht ergreift, als einzelstaatliche Behörde. Für alle anderen Handlungen oder Unterlassungen gilt die Europäische Staatsanwaltschaft als Einrichtung der Europäischen Union. |
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2. Werden einzelstaatliche Vorschriften durch diese Verordnung für anwendbar erklärt, so gelten sie zum Zwecke des Artikels 267 AEUV nicht als Bestimmungen des Unionsrechts. |
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Änderungsvorschlag 11 |
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Vorschlag für eine Verordnung |
Änderungen |
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Die Verwaltungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV kontrolliert.
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Die Europäische Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV in Bezug auf Missstände bei ihrer Verwaltungstätigkeit kontrolliert. |
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BEGRÜNDUNG
Die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft stellt einen wichtigen Schritt nach vorn dar bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen. Das Europäische Parlament soll seinen Standpunkt zu einem Legislativvorschlag darlegen, der sich in Zeiten knapper Haushaltsmittel auf den konkreten Anspruch der Bürger auf Schutz der finanziellen Interessen der EU bezieht. Zudem bedürfen 500 Mio. EUR, die den Sozialsystemen und den öffentlichen Dienstleistungen jedes Jahr verlorengehen, einer Reaktion auf europäischer Ebene.
Dieses Papier dient dazu, im Einklang mit den im Vertrag von Lissabon festgelegten Modalitäten eine Reihe von Vorschlägen auszuarbeiten und präzise Politikempfehlungen zu dem von der Kommission vorgeschlagenen Text zum Ausdruck zu bringen, der vonseiten des Rates einer sorgfältigen Bewertung unterzogen werden kann. Der Berichterstatter wünscht die umfassende Beteiligung des Parlaments an den Gesprächen und an den Begriffsbestimmungen des vorliegenden Vorschlags sowie die zeitnahe Berücksichtigung der Bemerkungen und Lösungsansätze vonseiten der Rechtsetzungsinstanz.
Der Berichterstatter ist ferner der Ansicht, dass die Koordinierung mit Eurojust, OLAF und Europol funktional sein und die Strafverfolgung ergänzen wird mit Blick auf eine uneingeschränkte justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die bedeutende nationale Erfahrungen, nach Möglichkeit unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten, in einem einzigen Gremium vereint.
Insbesondere ist es nötig, die Rechtsbehelfe in Bezug auf die Bestimmung des Gerichtsstands, die Straftatbestände der Nebenzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungsmaßnahmen, die Zulässigkeit von Beweismitteln sowie die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu überprüfen.
Außerdem ist im Bereich der Verfahrensgarantien auf eine Reihe von Grundsätzen und Rechten zu verweisen, die den Schutz der Verdächtigen stärken, ohne die Feststellungsklage und das Strafmaß für Straftaten zu schwächen.
Abschließend schlägt der Berichterstatter eine effiziente und straffe Struktur für die Europäische Staatsanwaltschaft vor, die hohe Standards in Bezug auf Unabhängigkeit, Erfahrung und Professionalität gewährleistet und die geforderten schnellen Entscheidungen mit präzisen Ermittlungen und der Kenntnis der einzelstaatlichen Gegebenheiten, unter denen die Straftaten begangen werden, in Einklang bringt.
STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (*) (18.2.2014)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
(COM(2013)0534 – C7‑0000/2014 – 2013/0255(APP))
Verfasserin der Stellungnahme (*): Ingeborg Gräßle
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
PA_Consent_Interim
VORSCHLÄGE
Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Zwischenbericht zu übernehmen:
Empfehlungen
1. unterstützt den Ansatz der Kommission, den Zuständigkeitsbereich und die Aufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in erster Linie auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug und anderen dem Haushalt der EU abträglichen Straftaten auszurichten;
2. fordert den Rat auf, den Zuständigkeitsbereich der bereits mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union befassten Einrichtungen klarzustellen; weist darauf hin, dass die Beziehung zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und anderen bestehenden Einrichtungen wie Eurojust und OLAF unbedingt genauer festgelegt und die Zuständigkeiten eindeutig abgegrenzt werden müssen; betont, dass die Europäische Staatsanwaltschaft die langjährige Erfahrung des OLAF bei der Durchführung von Untersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Bekämpfung der Korruption sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf europäischer Ebene nutzen sollte; betont insbesondere, dass der Rat bei den „internen“ und „externen“ Ermittlungen deutlich machen sollte, wie sich die vom OLAF und die von der Europäischen Staatsanwaltschaft ergriffenen Maßnahmen gegenseitig ergänzen können; unterstreicht, dass in dem gegenwärtigen Vorschlag der Kommission weder die Beziehung zur Europäischen Staatsanwaltschaft noch die Frage, wie interne Untersuchungen innerhalb der Einrichtungen der EU durchzuführen sind, geklärt wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass für EU-Beamte die gleichen Voraussetzungen wie für die anderen Unionsbürger gelten und das unmittelbare Eingreifen der Europäischen Staatsanwaltschaft ermöglicht wird, indem Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und Artikel 19 des Statuts der Beamten der Union geändert werden;
3. ist der Auffassung, dass die parallelen Tätigkeiten des OLAF, von Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft eingehend analysiert werden sollten, um der Gefahr von Zuständigkeitskonflikten zu begegnen; fordert den Rat auf, die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Einrichtungen darzulegen, etwaige gemeinsame Tätigkeitsfelder und Schwachstellen zu ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abhilfe vorzuschlagen;
4. betont gleichzeitig, dass die sich ergänzenden Zuständigkeiten und die Zuständigkeiten kraft Sachzusammenhangs der entsprechenden einzelstaatlichen Stellen und der Europäischen Staatsanwaltschaft umfassend hervorgehoben und deutlich gemacht werden sollten, damit es nicht zu einer ineffizienten und teuren Überlappung von Maßnahmen auf den beiden Ebenen kommt; fordert, dass hierzu eine Analyse ausgearbeitet wird; fordert den Rat auf, die Einführung eines Evokationsrechts zu erwägen, wobei die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten über die Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft unterrichtet werden müssen und ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, Straftaten, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, auch dann zu untersuchen und zu verfolgen, wenn die Europäische Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen eingeleitet oder die Ermittlungen ohne die Ergreifung weitergehender Maßnahmen abgeschlossen hat;
5. ist der Auffassung, dass das in dem Vorschlag der Kommission vorgesehene Verfahren für die Ernennung der Mitglieder der Europäischen Staatsanwaltschaft undemokratisch und intransparent ist; fordert, dass dem Parlament eine wichtigere Rolle in dem Ernennungsverfahren zukommt und dass ihm insbesondere das Recht zugesprochen wird, die Hälfte der Mitglieder des Gremiums zu ernennen, das die Auswahlliste der Kandidaten erstellt; stellt fest, dass der Europäische Staatsanwalt im Interesse seiner Unabhängigkeit einvernehmlich vom Parlament und vom Rat ernannt werden sollte; schlägt vor, ein förmliches Verfahren für die Entlassung des Europäischen Staatsanwalts in die Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft aufzunehmen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die derzeit in Artikel 8 des Vorschlags der Kommission festgehaltenen Bestimmungen nicht ausreichend sind;
6. begrüßt den Vorschlag, die Europäische Staatsanwaltschaft durch die Einbindung nationaler abgeordneter Staatsanwälte als „Sonderberater“ in die bereits bestehenden dezentralisierten Strukturen zu integrieren; ist der Ansicht, dass die Unabhängigkeit der abgeordneten Staatsanwälte gegenüber den einzelstaatlichen Justizbehörden sichergestellt sein muss und die Verfahren für ihre Auswahl transparent sein müssen, damit kein Verdacht der Begünstigung vonseiten der Europäischen Staatsanwaltschaft aufkommt; fordert, die Kosten, die dem EU-Haushalt und in der Folge den Haushalten der Mitgliedstaaten durch die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft entstehen, anhand einer Analyse zu bewerten; fordert, in dieser Analyse auch den Nutzen zu beurteilen;
7. fordert – da voraussichtlich manche Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Anspruch nehmen werden, sich nicht an der vorgeschlagenen Europäischen Staatsanwaltschaft zu beteiligen – eine Prüfung zur Klärung der Frage, welche Referate und welche Bediensteten des OLAF zur Europäischen Staatsanwaltschaft verlagert bzw. versetzt sowie welche beim OLAF verbleiben sollen; fordert, dass das OLAF auch künftig mit den Ressourcen ausgestattet wird, die es für die Durchführung aller Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, die nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen, benötigt;
8. stellt fest, dass das OLAF auch künftig für die Mitgliedstaaten zuständig sein wird, die sich nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, und dass diesen Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Maß an Verfahrensgarantien zukommen sollte;
9. fordert die Kommission aus diesem Grund auf, im Rahmen der Änderungen der OLAF-Verordnung, die sich aus der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ergeben, unter anderem ausreichende Verfahrensgarantien zu schaffen, was auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der vom OLAF ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen einschließt;
10. fordert den Rat und die Kommission auf, die Frage zu prüfen, wie die Europäische Staatsanwaltschaft tätig werden und wie sie finanziert werden würde, falls der Vorschlag der Kommission im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 EUV und den Artikeln 326 bis 334 AEUV umgesetzt würde;
11. fordert den Rat im Sinne der unbedingten Achtung der Rechtsstaatlichkeit auf, folgende Empfehlungen zu berücksichtigen:
a. die Europäische Staatsanwaltschaft sollte bei ihrer Tätigkeit den Grundsatz der Billigkeit unbedingt beachten, weshalb vorab das Legalitätsprinzip geklärt werden muss; die Europäische Staatsanwaltschaft sollte jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende mutmaßliche Straftat auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien zur Festlegung des zu befassenden Gerichts verfolgen;
b. der sachliche Zuständigkeitsbereich und insbesondere die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft kraft Sachzusammenhangs sollten untrennbar mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union verbunden sein und so genau und eindeutig wie möglich festgelegt werden, damit die Umsetzung in den Mitgliedstaaten einheitlich erfolgt und die Europäische Staatsanwaltschaft ihren Auftrag wirksam erfüllen kann; zu diesem Zweck schlägt das Parlament vor, die Definition der in Artikel 13 des Vorschlags der Kommission genannten Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs sorgfältig zu überarbeiten;
c. die der Europäischen Staatsanwaltschaft für die Ermittlungen zur Verfügung stehenden Instrumente sollten einheitlich sein und auf Rechtsvorschriften der EU beruhen, die in dem gesamten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gelten; sie sollten außerdem im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats stehen, in dem die mutmaßliche Straftat verfolgt wird;
d. auf Unionsebene sollte eine Reihe spezifischer Bestimmungen für einen verbesserten Datenschutz und einen harmonisierten Schutz von Informanten erarbeitet werden;
e. besonders einschneidende Ermittlungsinstrumente sollten in Einklang mit auf Unionsebene festgelegten harmonisierten und angeglichenen Standards und Kriterien von den zuständigen einzelstaatlichen Gerichten genehmigt werden müssen; gegen Entscheidungen, mit denen die Grundfreiheiten der Menschen einschneidend beeinträchtigt werden, sollte vor höheren Gerichten und letztlich auch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsbehelf eingelegt werden können;
f. die Zulässigkeit der von der Europäischen Staatsanwaltschaft unter Missachtung des einzelstaatlichen Rechts beigebrachten Beweismittel gemäß Erwägung 32 und Artikel 30 des Vorschlags der Kommission sollte nachdrücklich abgelehnt werden, damit es nicht zur gleichzeitigen Anwendung von zwei verschiedenen Rechtssystemen in den Mitgliedstaaten kommt, die Verfahrensrechte der betroffenen Personen geschützt werden und die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft erhöht wird;
g. die Europäische Staatsanwaltschaft kann ihre Ermittlungen nur dann erfolgreich durchführen, wenn sie über umfassende Kenntnisse der Rechtssysteme der beteiligten Länder verfügt; aus diesem Grund sollte bei der Ausgestaltung der Organisationsstruktur der Europäischen Staatsanwaltschaft sichergestellt werden, dass auf zentraler Ebene Fachwissen zum Rechtssystem jedes Mitgliedstaats und auch zu den jeweiligen Verfahrens- und Grundrechten vorhanden ist; bei der Organisationsstruktur sollte der Grundsatz der Kosteneffizienz beachtet und dafür Sorge getragen werden, dass die Auswirkungen auf den Haushalt der EU begrenzt sind;
h. auch gegen die Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Wahl von Gerichtsständen, zur Einstellung von Verfahren und zu Vergleichen sollte vor höheren Gerichten und auch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsbehelf eingelegt werden können;
i. die den einzelstaatlichen Behörden obliegende Verpflichtung, die Europäische Staatsanwaltschaft über jegliches Verhalten, das eine in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Straftat darstellen könnte, zu unterrichten, sollte sich an den bestehenden entsprechenden Regelungen in den Mitgliedstaaten orientieren und nicht darüber hinausgehen, wobei die Unabhängigkeit dieser nationalen Stellen zu achten ist;
j. die Einhaltung des Grundsatzes des Verbots der doppelten Strafverfolgung („ne bis in idem“) sollte sichergestellt werden;
12. bedauert, dass der Vorschlag für die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft weder mit einem Vorschlag für die Bildung eines Europäischen Strafgerichtshofs als dem Gericht beigeordnetes Fachgericht gemäß Artikel 257 AEUV noch mit einem Vorschlag für einen verfahrensrechtlichen Rahmen einhergeht; fordert, dass hierzu eine Analyse durchgeführt wird;
13. fordert die Einrichtung einer Haushaltslinie im Haushaltsplan der EU zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für von der Europäischen Staatsanwaltschaft verfolgte mittellose Personen;
14. betont, dass bei allen Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft das Erfordernis der Rechtssicherheit mit dem Schutz personenbezogener Daten in Einklang zu bringen ist und die höchsten Standards in Bezug auf die Rechte der Verteidigung einzuhalten sind, wobei in Betracht gezogen werden muss, dass der Fahrplan über die Garantien in Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist und sich hinsichtlich dieser Rechte auf das einzelstaatliche Recht beschränkt; fordert, dass bei der Zusammenstellung des Personals der Europäischen Staatsanwaltschaft geografische und geschlechterspezifische Gesichtspunkte auf allen Hierarchieebenen angemessen beachtet werden;
15. fordert den Rat auf, bei den Verhandlungen über den Legislativvorschlag für die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft eng mit dem Parlament zusammenzuarbeiten; vertraut darauf, dass die in dem Vorschlag der Kommission – der auf einer umfassenden Folgenabschätzung einschließlich einer vergleichenden Analyse der gegenwärtigen Rechtssysteme und einem Grünbuch beruht – verankerten Grundsätze bei den Verhandlungen auch künftig als Grundlage für eine offene und transparente Debatte zwischen den Mitgliedstaaten herangezogen werden und konstruktive Anregungen für die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft geben;
16. fordert den Rat auf, sich die Zeit für eine eingehende Prüfung des Vorschlags der Kommission zu nehmen und die Verhandlungen nicht überstürzt abzuschließen; betont, dass nicht vorschnell auf das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit zurückgegriffen werden sollte;
17. fordert den Rat auf, die Wirksamkeit und Effizienz der jeweiligen Gerichte in den Mitgliedstaaten weiter zu verbessern, da dies eine Grundvoraussetzung für den Erfolg der Europäischen Staatsanwaltschaft darstellt.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
18.2.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 4 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Ryszard Czarnecki, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Rina Ronja Kari, Bogusław Liberadzki, Jan Mulder, Monika Panayotova, Crescenzio Rivellini, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Theodoros Skylakakis, Georgios Stavrakakis, Michael Theurer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Philip Bradbourn, Karin Kadenbach, Marian-Jean Marinescu |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Peter Jahr, Iosif Matula, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid |
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STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (22.1.2014)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
(COM(2013)0534 – C7-0000/2013 – 2013/0255(APP))
Verfasser der Stellungnahme: Alain Lamassoure
PA_Consent_Interim
VORSCHLÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Bericht zu übernehmen:
Erwägungen
A. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen die Verantwortung dafür teilen, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und Betrug zu bekämpfen, und in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wesentlich ist, um diese Ziele zu erreichen;
B. in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung dafür zufällt, etwa 80 % des Haushaltsplans der Europäischen Union auszuführen und die Eigenmittel zu erheben, wie dies im Beschluss des Rates 2007/436/EG, Euratom[1], der bald durch den Beschluss des Rates über den geänderten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2011)0739) ersetzt werden soll, festgelegt ist;
C. in der Erwägung, dass es gleichermaßen von Bedeutung ist, den Schutz der finanziellen Interessen der EU sowohl auf der Ebene der Erhebung der EU-Mittel als auch auf der Ausgabenebene sicherzustellen;
Empfehlungen
1. nimmt die Idee zur Kenntnis, die Europäische Staatsanwaltschaft auf der Grundlage bestehender Strukturen zu errichten, eine Lösung, die nach Ansicht der Kommission keine beträchtlichen neuen Kosten für die Union oder ihre Mitgliedstaaten mit sich bringen dürfte, da die Verwaltungsdienste von Eurojust wahrgenommen und die Mitarbeiter von bestehenden Einrichtungen wie OLAF kommen werden;
2. bezweifelt das Argument des Vorschlags in Bezug auf die Kosteneffizienz, da die Europäische Staatsanwaltschaft für jeden Mitgliedstaat spezielle Abteilungen einrichten muss, die detailliertes Wissen über den einzelstaatlichen Rechtsrahmen haben müssen, um effektive Untersuchungen und Strafverfolgung durchzuführen;
3. bedauert, dass der Vorschlag keine Übersicht über die notwendige Personalausstattung von OLAF für die Durchführung der verbleibenden wichtigen Betrugsbekämpfungspolitik in den Bereichen, die nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen werden, enthält;
4. ist ferner besorgt, dass einige Mitgliedstaaten diesen europäischen Ansatz nicht unterstützen oder daran nicht teilnehmen werden; warnt, dass jedes Opt-out von Mitgliedstaaten doppelte Strukturen zur Folge haben und somit zusätzliche Ressourcen benötigen wird;
5. stellt mit Besorgnis fest, dass der Vorschlag auf der Annahme beruht, dass die von Eurojust bereitgestellten Verwaltungsdienstleistungen keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf diese dezentrale Einrichtung haben wird; ist daher der Ansicht, dass der Finanzbogen irreführend ist; betont in diesem Zusammenhang seine Forderung, dass die Kommission einen aktualisierten Finanzbogen vorlegt, der mögliche Abänderungen des Gesetzgebers vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt;
6. hat keine eindeutigen Hinweise dafür erhalten, ob die für alle Organe und Einrichtungen der Union geplante Reduzierung der Mitarbeiter Anwendung auf die Europäische Staatsanwaltschaft als neu geschaffener Einrichtung findet; würde einen solchen Ansatz nicht unterstützen;
7. betrachtet es als wesentlich, dass die bestmöglichen Synergien zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft, OLAF, Eurojust und den einschlägigen Behörden in den Mitgliedstaaten geschaffen werden, und betont, dass eine dauerhafte enge Zusammenarbeit zwischen diesen Einrichtungen notwendig ist;
8. unterstreicht, wie wichtig es ist, die Rechtmäßigkeit aller Maßnahmen und Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft zu prüfen; ist überzeugt, dass nur der Europäische Gerichtshof diese Prüfungen der Rechtmäßigkeit durchführen kann; ist sich gleichzeitig dessen bewusst, dass mehr als 2 000 Rechtssachen beim Gerichtshof anhängig sind, so dass Effizienzsteigerungen notwendig sind, damit er neue und bestehende Aufgaben lösen kann;
9. nimmt die vorgeschlagene Struktur der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Besorgnis zur Kenntnis, die zu sich überschneidenden und miteinander konkurrierenden Strukturen, zu Vervielfältigung und Verbreitung von Aufgaben sowie zu Problemen mit spezifischer Rechenschaftspflicht, die möglicherweise ihre rechtliche Glaubwürdigkeit untergraben könnte, führen kann;
10. schlägt daher angesichts der vorgenannten rechtlichen Bedenken vor, dass der federführende Ausschuss in Erwägung zieht, die Lesung zu diesem Vorschlag bis nach der Wahl zum Europäischen Parlament aufzuschieben, um dafür zu sorgen, dass andere betroffene Ausschüsse enger einbezogen werden und der Vorschlag nicht nur in angemessener Weise den Subsidiaritätsgrundsatz, sondern auch die rechtliche Angemessenheit des vorgeschlagenen Rechtsrahmens widerspiegelt;
11. betont, dass jeder Beschluss der für die Rechtsetzung zuständigen Organe über diesen Verordnungsentwurf unbeschadet der Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens getroffen werden muss;
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
22.1.2014 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Richard Ashworth, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, Isabelle Durant, José Manuel Fernandes, Věra Flasarová, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, George Lyon, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Andrej Plenković, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Oleg Valjalo, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Maria Da Graça Carvalho, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis |
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- [1] ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (12.2.2014)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
(COM(2013)0534 – 2013/0255(APP))
Verfasserin der Stellungnahme: Evelyn Regner
PA_Consent_Interim
VORSCHLÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Bericht zu übernehmen:
Erwägungen
A. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte ein Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen werden und als der Motor der europäischen Integration im Strafrecht gesehen werden.
Empfehlungen
1. ersucht den Rat, bei der Prüfung des Vorschlags der Kommission die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen:
(i) Die Kriterien für die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft kraft Sachzusammenhangs gemäß Artikel 13 des Vorschlags sollten vorab eindeutig definiert werden. Insbesondere
a) sollten die in Artikel 13 genannten Straftaten nur diejenigen sein, die in Gesetzgebungsakten der Union vorgesehen sind;
b) sollten solche Straftaten als mit den in Artikel 12 genannten Straftaten „untrennbar verbunden“ betrachtet werden, wann immer sie zu deren Begehung dienlich sind oder begangen werden, um deren Strafverfolgung zu vereiteln;
c) sollte die Bedingung, dass der Schwerpunkt auf den in Artikel 12 genannten Straftaten liegt, auch eine qualitative und nicht nur eine quantitative Bewertung beinhalten;
d) sollte die Bedingung, dass die in Artikel 13 genannten Straftaten auf demselben Sachverhalt beruhen, entfallen, sodass die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs sowohl für Fälle, in denen derselbe Täter mehrere getrennte Straftaten begeht, als auch für Fälle, in denen ein und dieselbe Handlung einen Verstoß gegen mehrere verschiedene Vorschriften darstellt, gelten würde.
(ii) Die Beziehungen der Europäischen Staatsanwaltschaft zu Eurojust, Europol und OLAF sollten in der Verordnung zur Gründung der Europäischen Staatsanwaltschaft möglichst umfassend geregelt werden. Die in den Artikeln 57 und 58 des Vorschlags genannten Vereinbarungen sollten sich daher nur auf rein praktische Modalitäten beziehen.
(iii) Auf keinen Fall darf die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse in Bezug auf Straftaten ausüben, die begangen wurden, bevor sie vollständig einsatzfähig wird. Artikel 71 des Vorschlags muss entsprechend geändert werden.
(iv) Damit mehr Rechtssicherheit besteht, muss die zuständige Stelle gemäß dem Grundsatz des gesetzlichen Richters im Vorfeld festgelegt werden. Artikel 27 des Vorschlags muss entsprechend geändert werden.
(vi) Damit Erscheinungen wie der Ausnutzung nebeneinander bestehender Zuständigkeiten („Forum Shopping“) begegnet werden kann und die Ermittlungsinstrumente mit den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vereinbar sind, muss für einheitliche Ermittlungsinstrumente gesorgt werden.
2. begrüßt es, dass gemäß der Regelung für außervertragliche Haftung der Europäischen Staatsanwaltschaft der Gerichtshof unter ähnlichen Bedingungen, wie sie in Artikel 268 AEUV dargelegt sind, für Streitigkeiten über den Schadensersatz zuständig sein soll; weist jedoch darauf hin, dass sich zwei verschiedene Gerichte – auf EU- bzw. nationaler Ebene – mit Klagen aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Staatsanwaltschaft und Anfechtungsklagen gegen ihre verfahrensrechtlichen Maßnahmen, auch denen, aus denen ein Anspruch auf Schadenersatz erwachsen kann, befassen würden;
3. fordert die Kommission auf, einen kohärenten Rechtsrahmen für die Europäische Staatsanwaltschaft und Eurojust zu entwickeln, bei dem die unterschiedlichen Funktionen der beiden Stellen, wie sie in den Artikeln 85 bzw. 86 AEUV verankert sind, berücksichtigt werden;
4. empfiehlt, dass die Kommission gemäß den in Artikel 86 Absatz 1 AEUV festgelegten Bestimmungen, wonach der Rat „ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen“ kann, eine einfache Übertragung von Finanzmitteln von OLAF zur Europäischen Staatsanwaltschaft plant und die Europäische Staatsanwaltschaft das Fachwissen und den Mehrwert des Personals von Eurojust nutzt;
5. fordert die Kommission nachdrücklich auf, in dem Fall, dass sich Mitgliedstaaten nicht beteiligen oder eine Verstärkte Zusammenarbeit gemäß Artikel 86 Absatz 1 AEUV begründet wird, geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um die justizielle Zusammenarbeit zwischen teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung von Fällen, in denen grenzübergreifende Straftaten begangen werden oder Täter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten stammen, zu regeln;
6. bedauert die Tatsache, dass aufgrund der derzeitigen Erfahrungen mit der gegenseitigen Anerkennung kaum davon ausgegangen werden kann, dass die Mitgliedstaaten bereit sein werden, Beweismittel anzuerkennen und zuzulassen, die in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage sehr unterschiedlicher Normen erhoben wurden; weist darauf hin, dass die Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit besonderen Ermittlungstechniken besonders ausgeprägt sind, denn es kommt oft vor, dass bestimmte Techniken in einigen Mitgliedstaaten streng reglementiert sind, wogegen sie in anderen überhaupt nicht reglementiert sind;
7. ist der Auffassung, dass die Europäische Staatsanwaltschaft dem Kollegium von Eurojust als zusätzliches Mitglied immer dann beitreten könnte, wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union erörtert werden;
8. ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich von einzelstaatlichem Verfahrensrecht genau geprüft und unter Umständen beschränkt werden sollte, denn eine variable Geometrie bei den Befugnissen der Europäischen Staatsanwaltschaft würde ihre Effizienz untergraben und dem so genannten „Forum Shopping“ Vorschub leisten sowie Auswirkungen auf die Rechte des Verdächtigen oder Beschuldigten haben;
9. ist der Auffassung, dass eine angemessene Schulung in EU-Strafrecht für Abgeordnete Europäische Staatsanwälte und ihre Mitarbeiter auf einheitliche, wirksame Weise erteilt werden sollte;
10. begrüßt die Schulungskurse für Juristen, die gemeinsam von der European Criminal Bar Association (Europäische Strafverteidigerorganisation – ECBA ) und der Europäischen Rechtsakademie (ERA) durchgeführt werden, und empfiehlt maßgeschneiderte Kurse, um die Qualität der Verteidigung in Strafverfahren, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft angestrengt werden, zu verbessern;
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
11.2.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Eva Lichtenberger, Angelika Niebler, József Szájer, Axel Voss |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Sylvie Guillaume, Jan Mulder, Jaroslav Paška |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
20.2.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 7 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Edit Bauer, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Salvatore Caronna, Philip Claeys, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Frank Engel, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Louis Michel, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Renate Sommer, Wim van de Camp, Axel Voss, Renate Weber, Cecilia Wikström, Janusz Wojciechowski, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Michael Cashman, Cornelis de Jong, Mariya Gabriel, Franziska Keller, Jean Lambert, Marian-Jean Marinescu, Juan Andrés Naranjo Escobar, Salvador Sedó i Alabart |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Zdravka Bušić, Ingeborg Gräßle, Constanze Angela Krehl |
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