BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds
4.3.2014 - (COM(2014)0066 – C7‑0030/2014 – 2014/0034(COD)) - ***I
Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Eider Gardiazábal Rubial
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds
(COM(2014)0066 – C7‑0030/2014 – 2014/0034(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0066),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0030/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0156/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2 fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[1]*
zu dem Vorschlag der Kommission
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Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Beschluss 94/375/EG des Rates[2] wurde der Europäische Investitionsfonds („Fonds“) 1994 errichtet, um „ein beständiges und ausgewogenes Wachstum innerhalb der Gemeinschaft“ anzuregen.
(2) Nach einer Aufstockung des gezeichneten Kapitals des Fonds im Jahr 2007 beläuft sich das genehmigte Kapital des Fonds auf 3 Mrd. EUR, unterteilt in 3000 Anteile mit einem nominalen Wert von je 1 Mio. EUR, wobei die Einzahlungsquote 20 % beträgt. Die Union, vertreten durch die Kommission, beteiligte sich an der früheren Aufstockung des gezeichneten Kapitals des Fonds gemäß dem Beschluss 2007/247/EG des Rates[3].
(3) Infolgedessen hat die Union, vertreten durch die Kommission, derzeit insgesamt 900 Anteile des Fonds mit einem nominalen Wert von 900 Mio. EUR gezeichnet, wovon 180 Mio. EUR eingezahlt sind.
(4) Auf seiner Tagung vom 28./29. Juni 2012 nahm der Europäische Rat den „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ an, um ein intelligentes, nachhaltiges, integratives, ressourceneffizientes und beschäftigungswirksames Wachstum zu fördern. In diesem Zusammenhang betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen, dass im Rahmen der dringend erforderlichen weiteren Maßnahmen, mit denen mehr Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, kurz- bis mittelfristig der Zugang der Wirtschaft zu Finanzmitteln verbessert und Europa zu einem wettbewerbsfähigeren Produktions- und Investitionsstandort gemacht werden soll, die Tätigkeit des Europäischen Investitionsfonds in Abstimmung mit den bestehenden nationalen Strukturen insbesondere hinsichtlich seiner Wagniskapitalaktivitäten ausgebaut werden sollte.
(5) Um Investitionen und den Zugang zu Krediten noch weiter zu fördern, initiierte der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 28./29. Juni 2013 einen „neuen Investitionsplan für Europa“ zur Unterstützung der KMU und zur Verbesserung des Zugangs der Wirtschaft zu Finanzierungen. In diesem Zusammenhang ersuchte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen die Kommission und die EIB, als eine vorrangige Maßnahme die Fähigkeit des Europäischen Investitionsfonds zur Bonitätsverbesserung zu steigern.
(6) Auf seiner Tagung vom Dezember 2013 erinnerte der Europäische Rat daran, dass die Wiederherstellung der normalen Kreditvergabe an die Wirtschaft, insbesondere an KMU, eine der Prioritäten bleibt, und ersuchte die Kommission und die EIB, die Kapazitäten des Fonds durch Erhöhung seines Kapitals noch weiter zu stärken, wobei anzustreben wäre, dass bis Mai 2014 eine abschließende Einigung erreicht wird.
(7) Der derzeitige Umfang der Eigenmittel des Fonds gestattet keine wesentliche Steigerung der Tätigkeiten des Fonds in Reaktion auf die Aufforderung des Europäischen Rates, da die Risikokapital- und Garantieoperationen des Fonds die in Artikel 26 der Satzung oder die von der Generalversammlung des Fonds festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen. Außerdem wird die Fähigkeit des Fonds zur Bonitätsverbesserung durch den Umfang seiner verfügbaren Eigenmittel beschränkt.
(8) Der Verwaltungsrat des Fonds billigte daher am 26. November 2013 den Grundgedanken der Erhöhung des gezeichneten Kapitals des Fonds um bis zu 1500 Mio. EUR, was die erforderliche Erhöhung der Eigenmittel erlaubt. Die technischen Modalitäten und detaillierten Verfahren werden dem Verwaltungsrat zu gegebener Zeit vorgelegt, verbunden mit der Bitte um die Genehmigung, der Generalversammlung des Fonds im Jahr 2014 einen Vorschlag zur Billigung zu unterbreiten.
(9) Die Anteilseigner des Fonds sollten nach eigenem Ermessen über einen Zeitraum von vier Jahren von 2014 bis 2017 neue Anteile zeichnen. Der Preis der neuen Anteile sollte jährlich auf der Grundlage der zwischen den Anteilseignern des Fonds vereinbarten Formel des Nettoinventarwerts ermittelt werden.
(10) Während des Zeitraums 2014 bis 2017 sollten die jährlichen Dividenden, die die Union für ihre Beteiligung am Fonds erhält, als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet und dazu verwendet werden, einen Teil der Kosten der Kapitalerhöhung zu decken. Dies dürfte zu einem Anstieg der für die Kapitalaufstockung verfügbaren Haushaltsmittel führen und dazu beitragen, dass die Beteiligung der Union am Fonds in ihrer derzeitigen Höhe von 30 % erhalten bleibt.
(11) Die Beteiligung der Union an der Aufstockung des Kapitals des Fonds ist angemessen, um die Unionsziele der Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Union, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds und der Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung zu erreichen, wie sie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2012, Juni 2013 und Dezember 2013 formuliert und im „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ und im „neuen Investitionsplan für Europa“ detailliert dargelegt wurden.
(11a) Im Hinblick auf die besonderen Ziele, die mit der Beteiligung der Union an der Aufstockung des Kapitals des Fonds verfolgt werden, vor allem die Unterstützung von Maßnahmen, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Unternehmen, insbesondere KMU, ergänzen, verfügt die Union nach Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die für die Annahme dieses Beschlusses erforderlichen Befugnisse.
(12) Damit der Unionsvertreter in der Generalversammlung des Fonds baldmöglichst über die Kapitalaufstockung abstimmen kann, sollte der Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel -1
Mit diesem Beschluss soll die Unterstützung von Maßnahmen, die in Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, ergriffen werden, durch den Europäischen Investitionsfonds („Fonds“) verstärkt werden.
Artikel 1
Über ihre derzeitige Beteiligung am Europäischen Investitionsfonds („Fonds“) hinaus zeichnet die Union bis zu 450 Anteile zu einem nominalen Wert von je 1 Mio. EUR am Fonds. Die Zeichnung der Anteile und die jährlichen Zahlungen erfolgen gemäß den von der Generalversammlung des Fonds genehmigten Bedingungen.
Artikel 2
Der Erwerb der neuen Anteile durch die Union erfolgt über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Jahr 2014. Während des Zeitraums 2014 bis 2017 werden die Dividenden, die die Union für ihre Beteiligung am Fonds erhält, als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[4] betrachtet und dazu verwendet, einen Teil der Zeichnungskosten zu decken.
Darüber hinaus steht im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ein Gesamtbetrag von bis zu 170 Mio. EUR für den gesamten Zeitraum zur Deckung der verbleibenden Kosten zur Verfügung; dazu werden bereits unter Rubrik 1.a des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 eingeplante Mittel herangezogen, damit der Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben unverändert bleibt. Die Mittelbindung kann gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in vier Jahrestranchen unterteilt werden.
Artikel 2a
Die Kommission überwacht, inwieweit das in Artikel -1 genannte Ziel durch diesen Beschluss erreicht wird, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte vor: einen Zwischenbericht bis zum 31. Dezember 2016 und einen endgültigen Bericht bis zum 31. Dezember 2018.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Die Präsidentin
- [1] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [2] Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).
- [3] Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).
- [4] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
VERFAHREN
Titel |
Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2014)0066 – C7-0030/2014 – 2014/0034(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
6.2.2014 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 24.2.2014 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 24.2.2014 |
ITRE 24.2.2014 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ECON 18.2.2014 |
ITRE 12.2.2014 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Eider Gardiazábal Rubial 12.2.2014 |
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Datum der Annahme |
4.3.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, James Elles, Göran Färm, Věra Flasarová, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, George Lyon, Claudio Morganti, Jan Mulder, Nadezhda Neynsky, Andrej Plenković, Dominique Riquet, Alda Sousa, Helga Trüpel, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Frédéric Daerden, Edit Herczog, Paul Rübig, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis, Nils Torvalds, Catherine Trautmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Inés Ayala Sender, Antonio Cancian, María Auxiliadora Correa Zamora |
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Datum der Einreichung |
4.3.2014 |
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