BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten
14.3.2014 - (COM(2013)0761 – C7‑0392/2013 – 2013/0371(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Margrete Auken
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten
(COM(2013)0761 – C7‑0392/2013 – 2013/0371(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0761),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0392/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Februar 2014[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0174/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Der Verbrauch an Kunststofftüten führt zu einer starken Vermüllung und einer ineffizienten Ressourcennutzung; er dürfte sogar noch zunehmen, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Das Wegwerfen von Kunststofftüten trägt zum Problem der Ansammlung von Abfällen im Meer bei, die weltweit die Ökosysteme bedrohen. |
(2) Der Verbrauch an Kunststofftüten führt zu einer starken Vermüllung und einer ineffizienten Ressourcennutzung; er dürfte sogar noch zunehmen, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Das Wegwerfen von Kunststofftüten führt zu Umweltbelastungen und zu einer Verschärfung des weitverbreiteten Problems der Ansammlung von Abfällen in Gewässern, die weltweit die aquatischen Ökosysteme bedrohen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Außerdem hat die Anhäufung von Kunststofftüten in der Umwelt deutlich negative Auswirkungen auf eine Reihe von Wirtschaftszweigen wie zum Beispiel den Tourismus. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron, die bei weitem den größten Anteil der in der Union verwendeten Kunststofftüten ausmachen, werden seltener wiederverwendet als Kunststofftüten aus stärkerem Material und daher öfter weggeworfen. |
(3) Leichte Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron, die bei weitem den größten Anteil der in der Union verwendeten Kunststofftüten ausmachen, können nicht so gut wiederverwendet werden wie Kunststofftüten aus stärkerem Material, werden daher schneller zu Abfall und öfter weggeworfen und verteilen sich letztendlich aufgrund ihres geringen Gewichts in der gesamten Umwelt – sowohl an Land als auch in den Ökosystemen der Binnengewässer und der Meere. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Die derzeitigen Recyclingraten sind sehr niedrig, obwohl Kunststofftüten rezykliert werden können. Es steht auch nicht zu erwarten, dass die Recyclingraten bei Kunststofftüten auf ein nennenswertes Niveau steigen, denn Kunststofftüten haben aufgrund ihrer geringen Wandstärke und ihres geringen Gewichts keinen hohen Recyclingwert. Darüber hinaus werden Kunststofftüten nicht gesondert gesammelt, ihr Transport ist teuer, und beim Waschen vor dem Recycling wird sehr viel Wasser verbraucht. Mit dem Recycling werden die durch Kunststofftüten verursachten Probleme also nicht gelöst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die derzeitigen Recyclingraten für Kunststofftüten betragen 6,6 %. Laut der Studien von BIO Intelligence, die der Folgenabschätzung zugrunde liegt, wird erwartet, dass die Recyclingraten auch im Jahr 2020 unter 10 % liegen. Abgesehen davon, dass die Vermeidung und die Wiederverwendung von Abfall gemäß der Abfallhierarchie Vorrang vor dem Recycling haben, wird das Problem eindeutig nicht durch eine höhere Recyclingrate gelöst. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Der Verbrauch an Kunststofftüten in der Union variiert sehr stark je nach Konsumverhalten, Umweltbewusstsein und Effektivität der von den Mitgliedstaaten ergriffenen politischen Maßnahmen. Einigen Mitgliedstaaten ist es gelungen, den Verbrauch an Kunststofftüten deutlich zu reduzieren, so dass der Durchschnittsverbrauch in den sieben Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen nur 20 % des EU-Durchschnitts beträgt. |
(4) Der Verbrauch an Kunststofftüten in der Union variiert sehr stark nicht nur je nach Konsumverhalten und Umweltbewusstsein, sondern vor allem je nach Grad der Effektivität der von den Mitgliedstaaten ergriffenen politischen Maßnahmen. Einigen Mitgliedstaaten ist es gelungen, den Verbrauch an Kunststofftüten deutlich zu reduzieren, so dass der Durchschnittsverbrauch in den sieben Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen nur 20 % des EU-Durchschnitts beträgt. Die unionsweiten Verringerungsziele sollten im Vergleich zum durchschnittlichen Verbrauch an Kunststofftüten in der gesamten Union festgelegt werden, um den in manchen Mitgliedstaaten bereits erzielten Verringerungen Rechnung zu tragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Die verfügbaren Daten zum Verbrauch an Kunststofftüten in der Union verdeutlichen, dass der Verbrauch in denjenigen Mitgliedstaaten niedrig ist bzw. reduziert werden konnte, in denen Kunststofftüten von den Marktteilnehmern nicht kostenlos, sondern gegen ein geringes Entgelt abgegeben werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4b) Außerdem hat sich gezeigt, dass für den Erfolg aller Bemühungen, den Verbrauch an Kunststofftüten zu verringern, die Information der Verbraucher eine entscheidende Rolle spielt. Aus diesem Grund müssen sich die zuständigen Stellen um die Sensibilisierung der Verbraucher für die Umweltauswirkungen des Kunststoffverbrauchs bemühen, wobei mit der immer noch verbreiteten Vorstellung aufgeräumt werden muss, wonach Kunststoff ein unschädliches, billiges und an sich wertloses Material ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Um ähnliche Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an Kunststofftüten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron in Einklang mit den allgemeinen Zielen der EU-Abfallpolitik und der EU-Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien7 zu verringern. Bei solchen Maßnahmen sollte der derzeitige Verbrauch an Kunststofftüten in den einzelnen Ländern insofern berücksichtigt werden, als ein höherer Verbrauch ehrgeizigere Anstrengungen verlangt. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung der Verwendung von leichten Kunststofftüten sollten die nationalen Behörden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG ihre Daten über die Verwendung dieser Tüten übermitteln. |
(5) Um ähnliche Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an Kunststofftüten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron und einer sehr begrenzten Wiederverwendbarkeit in Einklang mit den allgemeinen Zielen der EU-Abfallpolitik und der EU-Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien7 erheblich zu verringern. Bei solchen Maßnahmen sollte der derzeitige Verbrauch an Kunststofftüten in den einzelnen Ländern insofern berücksichtigt werden, als ein höherer Verbrauch ehrgeizigere Anstrengungen verlangt. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung der Verwendung von leichten Kunststofftüten sollten die nationalen Behörden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG ihre Daten über die Verwendung dieser Tüten übermitteln. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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7 ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. |
7 ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente wie Preismaßnahmen einschließen, die sich zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftüten als besonders effektiv erwiesen haben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Marktteilnehmer, die Lebensmittel verkaufen, in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte keine Kunststofftüten kostenlos zur Verfügung stellen, mit Ausnahme von sehr leichten Kunststofftüten oder Alternativen zu derartigen sehr leichten Kunststofftüten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner Marktteilnehmer, die ausschließlich Nicht-Lebensmittel-Produkte verkaufen, auffordern, in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte keine Kunststofftüten kostenlos zur Verfügung zu stellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Maßnahmen der Mitgliedstaaten können den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente wie Steuern und Abgaben einschließen, die sich zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftüten als besonders effektiv erwiesen haben, sowie von Marktbeschränkungen wie Verboten mittels Ausnahmen von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG, wobei die Auflagen der Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten sind. |
(6) Ferner sollten die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente wie Steuern und Abgaben sowie Marktbeschränkungen wie Verbote mittels Ausnahmen von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG einsetzen können, wobei die Auflagen der Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Kunststofftüten, die als Verpackung für feuchte, lose Lebensmittel wie rohes Fleisch, Fisch und Milchprodukte dienen, und Kunststofftüten für unverpackte Waren der Lebensmittelindustrie sind für die Lebensmittelhygiene notwendig und sollten daher aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6b) Sehr leichte Kunststofftüten werden regelmäßig verwendet, um trockene, lose, unverpackte Lebensmittel wie Früchte, Gemüse oder Zuckerwaren zu kaufen. Durch die Verwendung sehr leichter Kunststofftüten für diese Zwecke wird der Entstehung von Lebensmittelabfällen vorgebeugt, da die Verbraucher genau die von ihnen benötigte Menge eines Produktes kaufen können und nicht eine vorab abgepackte Menge kaufen müssen, und da ein Produkt, das nicht mehr zum Verzehr geeignet ist, einzeln zurückgenommen werden kann, ohne dass ganze Lose eines abgepackten Produkts weggeworfen werden müssen. Dennoch stellen sehr leichte Kunststofftüten aus herkömmlichem Kunststoff ein besonderes Abfallproblem dar. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6c) Kunststofftüten aus biologisch abbaubarem und kompostierbarem Material sind weniger umweltschädlich als herkömmliche Kunststofftüten. Wenn der Einsatz von Kunststofftüten erhebliche Vorteile bietet, d. h. wenn sehr leichte Kunststofftüten als Verpackung für trockene, lose, unverpackte Lebensmittel wie Früchte, Gemüse und Zuckerwaren dienen, sollten diese herkömmlichen sehr leichten Kunststofftüten schrittweise durch Tüten aus rezykliertem Papier oder durch biologisch abbaubare und kompostierbare sehr leichte Kunststofftüten ersetzt werden. Wenn der Einsatz von Kunststofftüten, d. h. von sehr leichten Kunststofftüten, verringert werden soll, sollte das allgemeine Verringerungsziel auch für den Einsatz derartiger Tüten aus biologisch abbaubarem und kompostierbarem Material gelten. Mitgliedstaaten, in denen Biomüll getrennt gesammelt wird, sollten die Möglichkeit erhalten, die Preise für biologisch abbaubare und kompostierbare leichte Kunststofftüten zu senken. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6d) Programme zur Aufklärung der Verbraucher allgemein und insbesondere der Kinder sollten eine besondere Rolle bei der Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten spielen. Diese Aufklärungsprogramme sollten sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von den Herstellern und Einzelhändlern in der Verkaufsstelle der Waren und Produkte umgesetzt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 e (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6e) Die grundlegenden Anforderungen an Verpackungen, die durch Kompostierung verwertet werden können, sollten so geändert werden, dass sichergestellt ist, dass eine europäische Norm für die Kompostierung im Garten erarbeitet wird. Die grundlegenden Anforderungen an biologisch abbaubare Verpackungen sollten so geändert werden, dass sichergestellt ist, dass nur solche Materialien als biologisch abbaubar gelten, die vollständig biologisch abgebaut sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 f (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6f) In der europäischen Norm EN 13432 zu den „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau – Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“ sind die Eigenschaften festgelegt, die ein Material aufweisen muss, um als „kompostierbar“ zu gelten, darunter die Recyclingfähigkeit des Materials durch biologische Verwertung, also durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung. Die Kommission sollte das Europäische Komitee für Normung auffordern, eine eigene Norm für die Kompostierung im Garten zu erarbeiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 g (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6g) Einige Kunststoffe werden von ihren Herstellern als „oxo-biologisch abbaubar“ bezeichnet. Im Falle dieser Kunststoffe werden herkömmlichen Kunststoffen „oxo-biologisch abbaubare“ Zusatzstoffe, in der Regel Metallsalze, zugesetzt. Aufgrund der Oxidation dieser Zusatzstoffe zerfallen die Kunststoffe in kleine Partikel, die in der Umwelt verbleiben. Die Bezeichnung dieser Kunststoffe als „biologisch abbaubar“ ist also irreführend. Durch den Zerfall in kleine Partikel wird sichtbarer Abfall, beispielsweise in Form von Kunststofftüten, zu unsichtbarem Abfall in Form sekundärer Kunststoff-Mikropartikel. Dadurch wird das Abfallproblem nicht gelöst – die Umweltverschmutzung durch diese Kunststoffe wird sogar noch verstärkt. Aus diesem Grund sollten derartige Kunststoffe nicht für Kunststoffverpackungen verwendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte klargestellt werden, dass „oxo-biologisch abbaubare“ Kunststoffe, die nicht wirklich abgebaut werden, sondern nur in sekundäre Kunststoff-Mikropartikel zerfallen, nicht als Verpackungsmaterial verwendet werden dürfen. Der Zerfall des Kunststoffs in sekundäre Kunststoff-Mikropartikel verstärkt die Verschmutzung der Umwelt durch Kunststoffe und sollte daher verboten werden. Dies entspricht dem Standpunkt des Ausschusses für Umweltfragen im Rahmen der europäischen Strategie für Kunststoffabfälle. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 h (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6h) Der Einsatz von krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Substanzen und Stoffen mit endokriner Wirkung in Verpackungsmaterial sollte schrittweise eingestellt werden, damit Menschen diesen Stoffen nicht unnötig ausgesetzt sind und diese Stoffe im Zuge der Entsorgung nicht in die Umwelt gelangen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Substanzen und Stoffe mit endokriner Wirkung sind sehr bedenklich. Sie sollten wo immer möglich ersetzt werden. Ihr Ersatz in Kunststoffverpackungen entspricht dem Standpunkt des Ausschusses für Umweltfragen im Rahmen der europäischen Strategie für Kunststoffabfälle. In der Verpackungsrichtlinie sind bereits Grenzwerte für Schwermetalle festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 i (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6i) Die Verwendung von schädlichen Stoffe und nicht zuletzt Chemikalien mit endokriner Wirkung in Kunststofftüten sollte vollständig verboten werden, um für einen wirksamen Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit Sorge zu tragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftüten sollten nicht zu einem allgemeinen Anstieg des Verpackungsaufkommens führen. |
(7) Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftüten sollten zu einer dauerhaften Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftüten und nicht zu einem allgemeinen Anstieg des Verpackungsaufkommens führen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7a) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung einer Kennzeichnung (Symbol, Hinweis oder Farbcode) für biologisch abbaubare und kompostierbare Tüten zu erlassen, damit diese in der gesamten Union erkannt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Damit die Abläufe am Binnenmarkt nicht beeinträchtigt werden, sollten in der gesamten Union gleiche Bedingungen für die verwendeten Materialien gelten. Wenn bestimmte Materialien in bestimmten Mitgliedstaaten anders behandelt werden, erschwert dies das Recycling und den Handel. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummer 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummer 2 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummer 2 b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummer 2 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Oxo-fragmentierbare Kunststoffe sollten eindeutig definiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 c (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummer 2 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Biobasiertes Material sollte eindeutig definiert werden. Diese Definition stammt aus dem Grünbuch der Kommission über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union (COM(2008)0811 final). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 d (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummer 2 e (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die in diesem Rechtsakt behandelten krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Substanzen sollten eindeutig definiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 e (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummer 2 f (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die in diesem Rechtsakt behandelten Stoffe mit endokriner Wirkung sollten eindeutig definiert werden. Es sollte drei Möglichkeiten zur Ermittlung eines Stoffs mit endokriner Wirkung geben: auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen über potenziell schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf der Grundlage einer Ermittlung im Rahmen der REACH-Verordnung (die verbindlich, aber längst nicht umfassend ist) bzw. auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission zu diesem Thema, die die Kommission gemäß den Verordnungen über Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bis Ende dieses Jahres annehmen muss. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -2 (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz -1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Einsatz von krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Substanzen und Stoffen mit endokriner Wirkung in Verpackungsmaterialien sollte generell schrittweise eingestellt werden. Ebenso sollte der Einsatz von oxo-fragmentierbaren Kunststoffen in Verpackungsmaterialien deutlich erkennbar schrittweise eingestellt werden. Die schrittweise Einstellung wurde im Rahmen der europäischen Strategie für Kunststoffabfälle vom Ausschuss für Umweltfragen gefordert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 a – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 a – Unterabsatz 2 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 a – Unterabsatz 3 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 a – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 d (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 c (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 e (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 d (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 f (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 e (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 f (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 20 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 g (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II – Nummer 3 – Buchstaben c und d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. |
Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls ihre nationalen Rechtsvorschriften und setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 2a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission prüft die Wirksamkeit dieser Richtlinie bis zum ...* und bewertet, ob weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen und gegebenenfalls ein Legislativvorschlag vorgelegt werden muss. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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* ABl.: Bitte das Datum sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
1. Hintergrund
Der Verbrauch an Kunststofftüten in der Europäischen Union ist übermäßig hoch. Jedes Jahr werden annähernd 100 Mrd. Kunststofftüten verbraucht, wobei mit einem Anstieg auf 111 Mrd. Kunststofftüten bis 2020 zu rechnen ist, sofern keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Folglich benutzt jeder Europäer im Laufe eines Jahres durchschnittlich 200 Kunststofftüten. Während der fünf Minuten, in denen Sie diese Begründung lesen, werden in der EU eine Million neue Kunststofftüten verwendet.
89 % der Kunststofftüten werden jedoch häufig nur ein einziges Mal benutzt und sind dann Abfall. Auf dem Markt sind zwar zur mehrmaligen Verwendung bestimmte Kunststofftüten aus stärkerem Material verfügbar, die Verbraucher in vielen Mitgliedstaaten benutzen jedoch nach wie vor Einweg-Kunststofftüten, da diese kostenlos erhältlich sind. Einzelhändler geben sie unentgeltlich ab, da leichte Kunststofftüten, die hauptsächlich in Asien hergestellt werden, sehr kostengünstig sind.
2. Negative Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt
Dieser übermäßig hohe Verbrauch an Einweg-Kunststofftüten ist nicht nur im Sinne des Ressourcenmanagements höchst ineffizient, sondern wirkt sich auch negativ auf die Umwelt aus. Jedes Jahr gelangen acht Mrd. Kunststofftüten als Abfall in die Umwelt und die Meere der EU. Trotz steigender Rohstoffpreise werden Schätzungen zufolge derzeit nur 6,6 % der Kunststofftüten dem Recycling zugeführt, wobei nicht davon auszugehen ist, dass dieser Anteil in den nächsten Jahren wesentlich ansteigen wird. Aufgrund ihrer geringen Wandstärke und ihres geringen Gewichts haben Kunststofftüten keinen hohen Recyclingwert. Ein höherer Recyclinganteil bei Kunststofftüten wird das Problem nicht lösen. Zwar werden 39 % der Kunststofftüten verbrannt, 50 % werden jedoch in Deponien entsorgt, wo sie vom Wind erfasst und in die Umwelt getragen werden können. Eine Deponierung wird im Allgemeinen als schlechteste Lösung angesehen. Die beste Lösung ist eindeutig die Vermeidung.
Wenn sie einmal in die Umwelt gelangt sind, können Kunststofftüten Jahrhunderte überdauern, wobei sie sich nach und nach in immer kleinere Teile zersetzen und über Länder- und Seegrenzen getragen werden. Heutzutage machen Kunststofftüten und -flaschen zusammengenommen die überwältigende Mehrheit des Kunststoffmülls in europäischen Gewässern aus: Der Anteil der Kunststoffabfälle am Gesamtabfallaufkommen beläuft sich auf mehr als 70 %. An britischen Stränden werden durchschnittlich 72 Einkaufstüten pro Meile angespült. Die Auswirkungen auf Meerestiere und insbesondere auf Meeressäuger sind dramatisch. Außerdem wurden an der Nordsee in mehr als 90 % der Vögel Kunststoffpartikel gefunden. Gleichzeitig wirkt sich Kunststoffmüll negativ auf Fremdenverkehrsgebiete wie beispielsweise Naturparks aus, da dort der Reinigungsaufwand eine große wirtschaftliche Belastung für die lokalen Gemeinschaften darstellt.
3. Eine gemeinsame Herausforderung erfordert einen gemeinsamen Ansatz
Der übermäßige Verbrauch von Kunststofftüten, der ineffiziente Einsatz von Ressourcen und die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung stellen eine gemeinsame Herausforderung für alle Mitgliedstaaten der EU dar und erfordern einen gemeinsamen Ansatz. Bei einer 2011 von der Kommission durchgeführten Konsultation wurde deutlich, dass die Bürger Europas in hohem Maße dazu bereit sind, das Problem der Einweg-Kunststofftüten auf europäischer Ebene anzugehen.
Bedauerlicherweise ist in dem Vorschlag der Kommission kein europaweiter Ansatz enthalten. In ihm wird lediglich angeregt, dass jeder Mitgliedstaat das Problem der Kunststofftüten unilateral angehen sollte, und es wird keine Zielvorgabe gesetzt. Somit wird nicht nur der eindeutige Auftrag der Bürger Europas ignoriert, sondern es besteht auch ein erheblicher Widerspruch zu der Folgenabschätzung der Kommission selbst und den ihr zugrundeliegenden Studien. In der Studie des BIO Intelligence Service wurde die Option, die Mitgliedstaaten zur Aufstellung nationaler Vermeidungsziele aufzufordern, von einer weiterführenden Bewertung ausgeschlossen, da diese Option als zu kompliziert angesehen und festgestellt wurde, dass die Verwirklichung dieser Ziele ungewiss wäre und in hohem Maße vom politischen Engagement der einzelnen Mitgliedstaaten abhängen würde[1].
In der Studie und der Folgenabschätzung wurde stattdessen die Ansicht vertreten, der wirksamste Ansatz bestünde in der Kombination eines EU-weiten Abfallvermeidungsziels mit auf nationaler Ebene ergriffenen preislichen Maßnahmen, anhand derer der Einzelhandel zwingend eine Gebühr für Kunststofftüten erheben müsste. Aus diesem Grund ist schwer nachvollziehbar, warum die Kommission nach einer dienststellenübergreifenden Konsultation die Ergebnisse ihrer Folgenabschätzung so offensichtlich missachtet hat, da sie weder ein Vermeidungsziel noch einen verbindlichen Preismechanismus vorgibt.
Abgesehen davon begrüßt die Berichterstatterin den Vorschlag der Kommission als Ausgangspunkt für wirkungsvolle legislative Maßnahmen gegen den verschwenderischen Verbrauch von Kunststofftüten. Insbesondere würdigt sie die gründliche Vorbereitungsarbeit der Kommission und versucht, ihren Ansatz auf die laut der Folgenabschätzung zu bevorzugende Option zu stützen (EU-weites Verringerungsziel und wirtschaftliche Maßnahmen), die gemäß der Kommission die besten Aussichten bietet, ehrgeizige ökologische Ergebnisse bei gleichzeitigen positiven wirtschaftlichen Auswirkungen und begrenzten negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung zu erzielen, die öffentliche Akzeptanz zu gewährleisten und auf breiterer Basis zu einem Bewusstsein für nachhaltigen Verbrauch beizutragen.
4. Einführung eines europäischen Verringerungsziels für Kunststofftüten
Wie bereits in der von der Kommission vorbereiteten Folgenabschätzung festgestellt wurde, ist die Einführung eines EU-weiten Verringerungsziels für den Verbrauch von leichten Kunststofftüten eine grundlegende Maßnahme, um der übermäßigen Verwendung von Kunststofftüten zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sollten den Verbrauch leichter Kunststofftüten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie um mindestens 50 % und innerhalb von fünf Jahren um mindestens 80 % reduzieren. Das Ziel sollte auf dem durchschnittlichen Verbrauch in der EU im Jahr 2010 beruhen. Das Gesamtziel würde für alle Mitgliedstaaten gelten, wobei die Mitgliedstaaten, die noch keine Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftüten ergriffen haben, in größerem Umfang tätig werden müssten.
5. Einführung einer Gebühr für Tüten
Es hat sich gezeigt, dass sich der Verbrauch praktisch von einem Tag auf den anderen drastisch verringern lässt, wenn die Verbraucher Kunststofftüten bezahlen müssen. Alle europäischen Länder, in denen der Tütenverbrauch bereits relativ gering ist, haben eines gemeinsam: Kunststofftüten werden nicht kostenlos abgegeben. Diese Maßnahme sollte in der gesamten EU angewandt werden: Gemäß der neuen Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Marktteilnehmer, die Lebensmittel verkaufen, keine Kunststofftüten kostenlos zur Verfügung stellen. Allerdings sollte sie nicht für Tüten umgesetzt werden, die für die Lebensmittelhygiene notwendig sind, oder für sehr leichte Kunststofftüten oder deren Alternativen (siehe Punkt 6). Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Marktteilnehmer, die ausschließlich Nicht-Lebensmittel-Produkte verkaufen, auffordern, keine Kunststofftüten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Falle von biobasierten und kompostierbaren leichten Tüten sollte den Mitgliedstaaten, in denen Biomüll getrennt gesammelt wird, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Gebühr zu verringern (siehe Punkt 7).
6. Ausnahme für Tüten, die für die Lebensmittelhygiene notwendig sind, und Ersatz von sehr leichten Kunststofftüten durch nachhaltigere Tüten
Kunststofftüten, die für die Lebensmittelhygiene als Verpackung für feuchte, lose Lebensmittel wie rohes Fleisch, Fisch und Milchprodukte notwendig sind, oder Kunststofftüten für unverpackte Waren der Lebensmittelindustrie sollten aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden.
Die Berichterstatterin schlägt ferner vor, zwischen leichten Kunststofftüten (10–49 Mikron) und sehr leichten Kunststofftüten (weniger als 10 Mikron) zu unterscheiden. Sehr leichte Kunststofftüten werden regelmäßig verwendet, um trockene, lose, unverpackte Lebensmittel wie Früchte, Gemüse oder Zuckerwaren zu kaufen. Durch die Verwendung sehr leichter Kunststofftüten für diese Zwecke wird der Entstehung von Lebensmittelabfällen vorgebeugt, da die Verbraucher genau die von ihnen benötigte Menge eines Produktes kaufen können und nicht eine vorab abgepackte Menge kaufen müssen, und da ein Produkt, das nicht mehr zum Verzehr geeignet ist, einzeln zurückgenommen werden kann, ohne dass ganze Lose eines abgepackten Produkts weggeworfen werden müssen. Sehr leichte Kunststofftüten aus herkömmlichem Kunststoff stellen jedoch ein besonderes Abfallproblem dar und sollten daher schrittweise durch Tüten aus rezykliertem Papier oder durch biologisch abbaubare und kompostierbare sehr leichte Kunststofftüten ersetzt werden.
7. Ist biologisch abbaubarer und kompostierbarer Kunststoff die Lösung?
Biologisch abbaubarer und kompostierbarer Kunststoff wird manchmal als Lösung des Umweltproblems der Kunststofftüten genannt. Biologisch abbaubarer und kompostierbarer Kunststoff verursacht zwar in der Umwelt weniger Probleme als herkömmlicher Kunststoff, stellt jedoch keine Lösung für das Abfallproblem dar, und ein Rückgriff auf biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffsorten räumt die Wegwerfmentalität, die dem übermäßigen Verbrauch an Kunststofftüten zugrunde liegt, nicht aus und kann diese Verschwendung sogar fälschlicherweise rechtfertigen.
Außerdem muss auch dieses Material angemessen entsorgt werden, wozu zunächst eine getrennte Sammlung von Biomüll erforderlich ist. Um die potenziellen Vorteile von biologisch abbaubaren und kompostierbaren Kunststoffen gegenüber herkömmlichem Kunststoff anzuerkennen und gleichzeitig dem übermäßigen Verbrauch entgegenzuwirken, schlägt die Berichterstatterin vor, den Mitgliedstaaten, in denen Biomüll getrennt gesammelt wird, die Möglichkeit einzuräumen, Marktteilnehmer, die Lebensmittel verkaufen, aufzufordern, die Gebühr für biologisch abbaubare leichte Kunststofftüten um bis zu 50 % gegenüber herkömmlichen Kunststofftüten zu senken.
Darüber hinaus sollten die Anforderungen an biologisch abbaubare Verpackungen geändert werden, um sicherzustellen, dass nur solche Materialien als biologisch abbaubar gelten, die vollständig biologisch abbaubar sind. Ferner sollten auch die grundlegenden Anforderungen an Verpackungen, die durch Kompostierung verwertet werden können, geändert werden, um sicherzustellen, dass eine europäische Norm für die Kompostierung im Garten erarbeitet wird.
8. Schrittweise Abschaffung von „falschen Freunden“: Oxo-biologisch abbaubare Kunststoffe
„Oxo-biologisch abbaubare“ Kunststoffe bauen sich in einer natürlichen Umgebung nicht ab, sondern zerfallen lediglich in sekundäre Kunststoff-Mikropartikel. Die Bezeichnung dieser Materialien als „biologisch abbaubar“ ist daher irreführend. Durch den Zerfall wird aus sichtbarem Abfall unsichtbarer Abfall. Dadurch wird das Abfallproblem nicht gelöst, sondern im Gegenteil die Umweltverschmutzung durch Kunststoffe verstärkt. „Oxo-biologisch abbaubare“ Kunststoffe sollten daher nicht als Verpackungsmaterial verwendet werden.
9. Gefährliche Stoffe in Verpackungen generell ersetzen
Die Berichterstatterin schlägt vor, die Änderung der Verpackungsrichtlinie zu nutzen, um Vermeidung nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ anzugehen. Verpackungen sollten generell keine krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Substanzen oder Stoffe mit endokriner Wirkung mehr enthalten, damit die Bürger Europas weniger gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind und diese Stoffe nicht bei der Entsorgung in die Umwelt gelangen.
10. Zusätzliche Befugnisse für die Mitgliedstaaten
Zwar ist ein gemeinsamer europäischer Ansatz zur Bekämpfung des übermäßigen Verbrauchs von Kunststofftüten erforderlich, manche Mitgliedstaaten möchten jedoch möglicherweise noch über die gemeinsamen EU-weiten Verringerungsziele hinausgehen. Sie sollten aus diesem Grund befugt sein, wie von der Kommission vorgeschlagen, auf wirtschaftliche Instrumente wie Steuern oder Marktbeschränkungen zurückzugreifen.
- [1] BIO Intelligence Service, 2011. Assessment of impacts of options to reduce the use of single-use plastic carrier bags (Folgenabschätzung der Optionen einer Reduzierung des Verbrauchs an Einweg-Kunststofftüten). Abschlussbericht (siehe Seite 78), http://ec.europa.eu/environment/waste/packaging/pdf/report_options.pdf.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2013)0761 – C7-0392/2013 – 2013/0371(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
4.11.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 18.11.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 18.11.2013 |
ITRE 18.11.2013 |
IMCO 18.11.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ECON 19.11.2013 |
ITRE 25.2.2014 |
IMCO 17.12.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Margrete Auken 28.11.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.1.2014 |
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Datum der Annahme |
10.3.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 10 6 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Elena Oana Antonescu, Sergio Berlato, Franco Bonanini, Biljana Borzan, Martin Callanan, Chris Davies, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Martin Kastler, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Claus Larsen-Jensen, Jo Leinen, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Andrés Perelló Rodríguez, Mario Pirillo, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Dubravka Šuica, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Thomas Ulmer, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Nikos Chrysogelos, Birgit Collin-Langen, Vicky Ford, Julie Girling, Jutta Haug, Romana Jordan, Filip Kaczmarek, Judith A. Merkies, Justas Vincas Paleckis, Marit Paulsen, Vittorio Prodi, Rebecca Taylor, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
John Stuart Agnew, Fabrizio Bertot, Fiona Hall, Kent Johansson, Bernd Lange, Erminia Mazzoni, Emma McClarkin |
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Datum der Einreichung |
14.3.2014 |
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