BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern
21.3.2014 - (COM(2013)0812 – C7‑0416/2013 – 2013/0398(COD)) - ***I
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatterin: Esther Herranz García
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern
(COM(2013)0812 – C7‑0416/2013 – 2013/0398(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0812),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0416/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0217/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates15 kann die Europäische Union im Binnenmarkt und in Drittländern Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel durchführen. |
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates15 kann die Europäische Union im Binnenmarkt und in Drittländern Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel durchführen. |
__________________ |
__________________ |
15 Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1). |
15 Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1). |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ziel dieser Maßnahmen ist, durch eine bessere Information der Verbraucher über die Vorzüge der aus der EU stammenden Agrarerzeugnisse und aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel sowie durch den Ausbau und die Erschließung neuer Märkte die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten zu verstärken. Sie ergänzen und verstärken auf sinnvolle Weise die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen. |
(2) Ziel dieser Maßnahmen ist, durch den Ausbau und die Erschließung neuer Märkte die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft zu verstärken und dazu beizutragen, die Erträge zu steigern, die Wettbewerbsfähigkeit sowohl im Binnenmarkt als auch auf Drittlandsmärkten anzugleichen und das Bewusstsein der Verbraucher für die Vorzüge der aus der EU stammenden Agrarerzeugnisse und der aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel zu schärfen. Sie ergänzen und verstärken auf sinnvolle Weise die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen, wobei jederzeit sichergestellt ist, dass alle Mitgliedstaaten über den gleichen Zugang verfügen, und eine positive Diskriminierung zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage – wie in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen – gefördert wird. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Information über die Eigenschaften der aus der EU stammenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sollten auch Maßnahmen in Betracht kommen, mit denen verbraucherfreundliche Botschaften über beispielsweise Nährwert, Geschmack, Tradition und Kultur verbreitet werden, wobei hier der Schwerpunkt auf Drittländern liegen sollte. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Diese Informations- und Absatzförderungsstrategien beschränken sich nicht allein darauf, im Anschluss an Krisen das Verbrauchervertrauen wiederherzustellen, sondern sind auch darauf ausgerichtet, die Rentabilität der Erzeugnisse zu erhöhen, die Beschäftigung zu fördern, auf den Drittlandsmärkten eine ausgewogenere Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen und den Verbrauchern umfangreichere und bessere Informationen bereitzustellen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln müssen sich die Maßnahmen für den Binnenmarkt auf die Bereitstellung von Informationen über die spezifischen Merkmale der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der EU oder auf Themen beschränken, die für die Europäische Union von Interesse sind, wie die europäischen Qualitätsregelungen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates16 eingeführt wurden. |
entfällt |
__________________ |
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16 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1). |
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Eine der Stärken der Lebensmittelproduktion in der Union besteht in der Vielfalt und den besonderen Merkmalen ihrer Erzeugnisse, die auf die verschiedenen Herkunftsgebiete und die verschiedenen traditionellen Herstellungsmethoden zurückzuführen sind und dazu führen, dass die Erzeugnisse besondere Aromen aufweisen und eine Vielfalt und Authentizität bieten, die von den Kunden sowohl inner- als auch außerhalb der EU zunehmend verlangt werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Europäische Union führt hauptsächlich landwirtschaftliche Fertigerzeugnisse aus, darunter Agrarerzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen. Die Informations- und Absatzförderungsregelung sollte daher auf bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel ausgedehnt werden, im Einklang mit anderen Regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik („GAP“) wie den europäischen Qualitätsregelungen, die bereits diesen Erzeugnissen offen stehen. |
(6) Die Europäische Union führt hauptsächlich landwirtschaftliche Fertigerzeugnisse aus, darunter Agrarerzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen. In Zeiten, in denen – wie gegenwärtig – Krisen vorherrschen, sollte mit den ergriffenen Maßnahmen der Konjunkturaufschwung in den Mitgliedstaaten begünstigt werden. Sowohl Agrarerzeugnisse als auch aus diesen hergestellte Erzeugnisse spielen eine wichtige Rolle für die wirtschaftliche Erholung. Die Informations- und Absatzförderungsregelung sollte daher auf neue Erzeugnisse ausgedehnt werden, die nicht in Anhang I AEUV genannt werden. Die Einbeziehung dieser Erzeugnisse in die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen kann indirekt dem primären Sektor zugutekommen, allerdings sollten sie nur in begrenztem Maße in diesen Maßnahmen berücksichtigt werden, damit Agrarerzeugnisse vorrangig behandelt werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen der EU für Wein gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der GAP-Stützungsprogramme für den Weinsektor. Für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Regelung sollte daher nur Wein in Verbindung einem anderen Agrarerzeugnis oder Lebensmittel in Betracht kommen. |
entfällt |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Im Zeitraum 2001-2011 wurden nur knapp 30 % der Mittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 auf Drittlandsmärkten eingesetzt, obwohl diese Märkte ein beachtliches Wachstumspotenzial bieten. Es sind besondere Bestimmungen festzulegen, um insbesondere durch eine verstärkte finanzielle Unterstützung die Durchführung einer größeren Zahl von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse der EU auf Drittlandsmärkten zu fördern; angestrebt werden 75 % der geschätzten Ausgaben. |
(8) Im Zeitraum 2001-2011 wurden nur knapp 30 % der Mittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 auf Drittlandsmärkten eingesetzt, obwohl diese Märkte ein beachtliches Wachstumspotenzial bieten. Es sind folglich Bestimmungen festzulegen, um insbesondere durch eine verstärkte finanzielle Unterstützung die Durchführung einer größeren Zahl von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse der EU auf Drittlandsmärkten zu fördern. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die von der Europäischen Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten eine gezielt europäische Dimension haben. Zu diesem Zweck und um eine Streuung der Mittel nach dem Gießkannenprinzip zu vermeiden und Europa durch diese Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse sichtbarer zu machen, ist ein Arbeitsprogramm aufzustellen, in dem die strategischen Prioritäten dieser Maßnahmen in Bezug auf Bevölkerungsgruppen, Erzeugnisse, Themen und Zielmärkte sowie die Merkmale der Botschaften der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen festgelegt sind. Die Kommission wird dabei insbesondere der vorherrschenden Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, den Sektoren, für die außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 154, 155 und 156 der Verordnung (EU) Nr. XXX/20.. [des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (KOM(2011) 626)] gelten, und — für die auf Drittländer gerichteten Maßnahmen — den Freihandelsabkommen im Rahmen der Handelspolitik der Europäischen Union Rechnung tragen. |
(10) Die von der Europäischen Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten eine gezielt europäische Dimension haben. Zu diesem Zweck und um eine Streuung der Mittel nach dem Gießkannenprinzip zu vermeiden und Europa durch diese Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftlich erzeugte Lebensmittel sichtbarer zu machen, ist ein Arbeitsprogramm aufzustellen, in dem die strategischen Prioritäten dieser Maßnahmen in Bezug auf Bevölkerungsgruppen, Erzeugnisse, Themen und Zielmärkte sowie die Merkmale der Botschaften der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen festgelegt sind. Die Kommission wird dabei insbesondere der vorherrschenden Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, den Sektoren, für die außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 154, 155 und 156 der Verordnung (EU) Nr. XXX/20.. [des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (COM(2011) 626)] gelten, und — für die auf Drittländer gerichteten Maßnahmen — den Freihandelsabkommen im Rahmen der Handelspolitik der Europäischen Union Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Das Arbeitsprogramm der Kommission sollte auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Ziele aufgebaut sein, die darin bestehen, insbesondere in den am stärksten von Handelsvereinbarungen betroffenen Sektoren den Marktanteil von Erzeugnissen aus der Union zu erhöhen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, in Krisenzeiten wieder übliche Marktbedingungen herzustellen und Verbraucher über die hohen Standards zu unterrichten, die die Erzeuger in der Union aufgrund des Unionsrechts einhalten müssen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Neben den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen muss die Kommission auch die technische Unterstützung ausbauen und koordinieren, um es den europäischen Unternehmen zu erleichtern, an den kofinanzierten Programmen teilzunehmen, wirksame Kampagnen durchzuführen oder ihre Ausfuhren zu verbessern. |
(12) Neben den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen muss die Kommission unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines jeden Landes auch die technische Unterstützung auf europäischer Ebene ausbauen und koordinieren, um die Wirtschaftsteilnehmer über die verschiedenen, ihnen zur Verfügung stehenden Programme zu informieren und es ihnen zu erleichtern, an den kofinanzierten Programmen teilzunehmen, wirksame Kampagnen durchzuführen oder ihre Ausfuhren zu verbessern. Die Kommission sollte ein leicht verständliches und umfassendes Handbuch erstellen, mit dem potenzielle Begünstigte bei der Einhaltung der mit dieser Strategie verbundenen Regelungen und Verfahren unterstützt werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Die Absatzförderungsbemühungen für Erzeugnisse der Union auf Drittlandsmärkten werden mitunter durch den Wettbewerb von Nachahmungen oder Fälschungen behindert. Um die Erzeugnisse aus der Union vor diesen Praktiken zu schützen, könnte die Kommission den Wirtschaftsteilnehmern der Union mit Rat und Hilfe zur Seite stehen. Diese Aufgabe könnte mit der technischen Unterstützung angegangen werden, die als eine der Maßnahmen vorgesehen ist, die die Kommission im Rahmen dieser Verordnung auf eigene Initiative ergreifen kann. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die von der Europäischen Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken noch auf den besonderen Ursprung der Erzeugnisse ausgerichtet sein. Dennoch kann die Angabe von Marken oder des Ursprungs im Rahmen von Absatzförderungsmaßnahmen, insbesondere auf Drittlandsmärkten, eine Hebelwirkung zeigen. Es sollte daher möglich sein, unter Wahrung der festzulegenden besonderen Bedingungen und insbesondere des Rechts auf Schutz des gewerblichen Eigentums, den Marken und dem Ursprung der Erzeugnisse mehr Sichtbarkeit zu geben. Dabei ist durch generische Werbebotschaften, die die inhärenten Eigenschaften der europäischen Agrarerzeugnisse und aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel hervorheben, für ein angemessenes Gleichgewicht zu sorgen. |
(13) Die von der Europäischen Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftlich erzeugte Lebensmittel dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken noch auf den besonderen Ursprung der Erzeugnisse ausgerichtet sein. Dennoch kann die Angabe von Marken oder des Ursprungs im Rahmen von Absatzförderungsmaßnahmen, insbesondere auf Drittlandsmärkten, eine Hebelwirkung zeigen. Es sollte daher möglich sein, unter Wahrung der festzulegenden besonderen Bedingungen und insbesondere des Rechts auf Schutz des gewerblichen Eigentums, den Marken und dem Ursprung der Erzeugnisse mehr Sichtbarkeit zu geben. Dabei ist durch generische Werbebotschaften, die die inhärenten Eigenschaften der europäischen Agrarerzeugnisse und aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel hervorheben, für ein angemessenes Gleichgewicht zu sorgen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Europäische Union ist bemüht, den Regelungsrahmen der GAP zu vereinfachen. Dieser Ansatz sollte auch bei der Verordnung über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse verfolgt werden. Insbesondere müssen die Vorschriften über die Verwaltung der Informations- und Absatzförderungsprogramme überarbeitet werden, um sie zu vereinfachen und es der Kommission zu ermöglichen, Regeln und Verfahren für die Vorlage und Auswahl der Programmvorschläge festzulegen. |
(14) Die Europäische Union ist bemüht, den Regelungsrahmen der GAP zu vereinfachen. Dieser Ansatz sollte auch bei der Verordnung über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse verfolgt werden. Insbesondere müssen die Vorschriften über die Verwaltung der Informations- und Absatzförderungsprogramme überarbeitet werden, um sie zu vereinfachen und es der Kommission zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der spezifischen Interessen der Mitgliedstaaten Regeln und Verfahren für die Vorlage und Auswahl der Programmvorschläge festzulegen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um die Kohärenz und Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sowie ihre ordnungsgemäße Verwaltung und eine effiziente Verwendung der EU-Mittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, und zwar in Bezug auf die besonderen Bedingungen für die Sichtbarkeit von Handelsmarken und für die Angabe des Ursprungs der Erzeugnisse, die Förderfähigkeitskriterien für die vorschlagenden Organisationen, die Ausschreibungsbedingungen für die Auswahl der mit der Durchführung betrauten Stellen sowie die Bedingungen, unter denen der vorschlagenden Organisation gestattet werden kann, bestimmte Teile des Programms selbst durchzuführen, und schließlich die besonderen Bedingungen für die Zuschussfähigkeit der Kosten der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der Einzellandprogramme. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten entsprechende Konsultationen durchführt, auch durch Hinzuziehung externer Sachverständiger. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleistet die Kommission, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(18) Um die Kohärenz und Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sowie ihre ordnungsgemäße Verwaltung und eine effiziente Verwendung der EU-Mittel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der besonderen Bedingungen für die Sichtbarkeit von Handelsmarken und für die Angabe des Ursprungs der Erzeugnisse, der Förderfähigkeitskriterien für die vorschlagenden Organisationen, der Ausschreibungsbedingungen für die Auswahl der mit der Durchführung betrauten Stellen sowie der Bedingungen, unter denen der vorschlagenden Organisation gestattet werden kann, bestimmte Teile des Programms selbst durchzuführen, des Arbeitsprogramms, in dem die strategischen Prioritäten festgelegt sind, und schließlich der besonderen Bedingungen für die Zuschussfähigkeit der Kosten der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der Einzellandprogramme zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu schaffen, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke zu übertragen: Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf das Arbeitsprogramm, in dem die strategischen Prioritäten festgelegt sind, die Auswahl der Einzellandprogramme, die Modalitäten der Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Einzellandprogramme, die Vorschriften über den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung genehmigten Einzellandprogramme sowie den gemeinsamen Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen der Programme. Diese Befugnisse sind im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates17 auszuüben. |
(20) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke übertragen werden: Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Auswahl der Einzellandprogramme, die Modalitäten der Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Einzellandprogramme, die Vorschriften über den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung genehmigten Einzellandprogramme sowie den gemeinsamen Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen der Programme. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates17 ausgeübt werden. |
__________________ |
__________________ |
17 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
17 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a)Bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, im Fall eines Verlustes des Verbrauchervertrauens und bei anderen spezifischen Problemen sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und – angesichts ihrer Besonderheiten – unter Umgehung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen einleiten. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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ZIELE |
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Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden die folgenden Ziele verfolgt: |
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a) eine Erhöhung des Marktanteils der Agrarerzeugnisse und der Lebensmittel aus der Union, wobei besonderes Augenmerk auf die Märkte mit dem größten Wachstumspotenzial zu richten ist; |
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b) die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über die strengen Normen, die von den Erzeugnissen aus der Union im Rahmen der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erfüllt werden müssen; |
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c) die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und der Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union; |
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d) die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wahrnehmbarkeit der Erzeugnisse aus der EU sowohl inner- als auch außerhalb der Union; |
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e) die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei größeren Störungen, einem Verlust des Verbrauchervertrauens und anderen spezifischen Problemen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen im Binnenmarkt |
Maßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten |
Für den Binnenmarkt kommen folgende Maßnahmen in Betracht: |
Folgende Maßnahmen kommen in Betracht: |
a) Informationsmaßnahmen zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der EU, insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Echtheit, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz; |
a) Informationsmaßnahmen zur Hervorhebung der Besonderheiten der Methoden zur Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln in der EU, insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Qualität, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Nachhaltigkeit, Sozialstandards, kulturelle Traditionen, Geschmack, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz; |
b) Informationsmaßnahmen zu den Themen gemäß Artikel 5 Absatz 4. |
b) Informationsmaßnahmen zur Hervorhebung der Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sowie zu den Themen gemäß Artikel 5 Absatz 4; |
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ba) Informationsmaßnahmen zur Hervorhebung der spezifischen Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln; |
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bb) Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und aus Agrarerzeugnissen der EU hergestellten Lebensmitteln; |
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bc) Informationsmaßnahmen zum Schutz der Echtheit der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 3 |
entfällt |
Maßnahmen auf Drittlandsmärkten |
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Für die Drittlandsmärkte kommen folgende Maßnahmen in Betracht: |
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a) Informationsmaßnahmen zur Hervorhebung der Merkmale der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie zu Themen gemäß Artikel 5 Absatz 4 ; |
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b) Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus der EU. |
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein. Die Marken der Erzeugnisse dürfen jedoch unter besonderen Bedingungen, die gemäß Artikel 6 Buchstabe a festzulegen sind, bei Produktpräsentationen oder ‑verkostungen und auf Informations- und Werbematerial sichtbar sein. |
(1) Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein. Die Marken der Erzeugnisse dürfen jedoch unter folgenden Bedingungen bei Produktpräsentationen oder ‑verkostungen und auf Informations- und Werbematerial sichtbar sein: |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) es müssen mehrere Marken genannt werden, |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) jede Marke der Mitglieder der vorschlagenden Organisation muss erscheinen, |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) jede Marke hat die gleiche Sichtbarkeit und |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
d) die grafische Darstellung der Marke muss ein kleineres Format als die Botschaft der Maßnahme haben. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Informationsmaßnahmen dürfen keinen Anreiz für den Verbrauch eines Erzeugnisses aufgrund seines Ursprungs schaffen. Der Ursprung der Erzeugnisse darf jedoch unter besonderen Bedingungen, die gemäß Artikel 6 Buchstabe b festzulegen sind, auf dem Informations- und Werbematerial sichtbar sein. |
(2) Die Informationsmaßnahmen dürfen keinen Anreiz für den Verbrauch eines Erzeugnisses aufgrund seines Ursprungs schaffen. Der Ursprung der Erzeugnisse darf jedoch unter folgenden Bedingungen auf dem Informations- und Werbematerial sichtbar sein: |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(a) bei nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 registrierten Produkten muss die geschützte Form verwendet werden, |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(b) bei Maßnahmen für den Binnenmarkt darf der Ursprung nur grafisch kleiner als die Information der Union dargestellt werden und |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(c) bei Maßnahmen für Drittlandsmärkte muss die Darstellung des Ursprungs auf gleicher Ebene erfolgen wie die Information der Union. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: „AEUV“) aufgeführt sind, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011) 416] über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur19 und Tabak; |
a) die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: „AEUV“) aufgeführt sind, ausgenommen Tabak; |
__________________ |
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19 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011) 416] über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, ABl. …. |
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe aa (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Baumwolle; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
b) aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Wein kommt für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht, sofern das betreffende Programm auch auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b ausgerichtet ist. |
(2) Weine mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie Weine, bei denen die Keltertraubensorte angegeben wird, kommen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Für Spirituosen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und für Wein gemäß Absatz 2 dürfen die auf den Binnenmarkt ausgerichteten Maßnahmen lediglich zur Information der Verbraucher über die europäischen Qualitätsregelungen für geografische Angaben dienen. |
(3) Für Spirituosen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und für Wein gemäß Absatz 2 dürfen die auf den Binnenmarkt ausgerichteten Maßnahmen lediglich zur Information der Verbraucher über die in Absatz 4 genannten Themen und über verantwortungsvollen Konsum dienen. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse können nur dann Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern vorgesehen werden, wenn andere, in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannte Erzeugnisse ebenfalls bei der fraglichen Maßnahme berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse können Gegenstand von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sein, sofern in diesen Maßnahmen auch andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder c berücksichtigt werden und sofern ihr Anteil nicht mehr als 20 % der Gesamtheit der für die Maßnahmen in Betracht kommenden Erzeugnisse ausmacht. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3c) Bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen sollte den Erzeugnissen Vorrang eingeräumt werden, bei denen erwiesen ist, dass die Ausgangsprodukte aus der Union stammen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bei den Themen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 3 Buchstabe a handelt es sich um |
(4) Bei den Themen gemäß Artikel 2 Buchstabe b handelt es sich um |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) einzelstaatliche Qualitätsregelungen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 4a erfüllt sind. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die in Absatz 4 Buchstabe ca genannten Qualitätsregelungen können im Fall von Gesundheitskrisen bei Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern oder bei Informationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die Verweise auf die Qualitätsregelungen sind der wichtigen europäischen Botschaft der Maßnahmen immer nachgeordnet. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 6 |
entfällt |
Delegierte Befugnisse |
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Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zu erlassen, die Folgendes betreffen: |
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a) die besonderen Bedingungen für die Sichtbarmachung von Handelsmarken bei Produktpräsentationen oder -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial gemäß Artikel 4 Absatz 1; |
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b) die Bedingungen für den Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2. |
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) nationalen Branchen- oder Dachverbänden; |
a) nationalen Branchen- oder Dachverbänden, die den betreffenden Wirtschaftszweig bzw. die betreffenden Wirtschaftszweige in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vertreten; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Branchen- oder Dachverbänden der Europäischen Union; |
b) Branchen- oder Dachverbänden der Europäischen Union, die den betreffenden Wirtschaftszweig bzw. die betreffenden Wirtschaftszweige unionsweit vertreten; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 106 bzw. Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. XXX/20.. des Europäischen Parlaments und des Rates [vom ... über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (KOM(2011) 626)]. |
c) von den Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß der Artikel 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) den Vereinigungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, sofern sie die Qualitätsregelungen, die Gegenstand der Maßnahme sind, repräsentieren. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen tragen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten bei. Die zu erreichenden Ziele werden in dem Arbeitsprogramm gemäß Absatz 2 vorgegeben. |
entfällt |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Arbeitsprogramm an, in dem die Ziele, die Prioritäten, die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt sind. Das Programm enthält ferner die wichtigsten Bewertungskriterien, eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die jeder Maßnahme zugewiesenen Beträge, einen indikativen Umsetzungszeitplan und für die Zuschüsse den Höchstsatz der Kofinanzierung. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 und auf der Grundlage der in Artikel 1a genannten Ziele delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Annahme eines Arbeitsprogramms zu erlassen, in dem die Ziele, die Prioritäten, die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt sind. Das Programm enthält ferner die wichtigsten Bewertungskriterien, eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die jeder Maßnahme zugewiesenen Beträge, einen indikativen Umsetzungszeitplan und für die Zuschüsse den Höchstsatz der Kofinanzierung. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt die Kommission die spezifischen naturgegebenen Nachteile von Gebirgsregionen, Inseln und Gebieten in äußerster Randlage. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Interesse einer kohärenten Absatzförderungs- und Informationspolitik berücksichtigt die Kommission bei der Ausarbeitung dieses Programms die durch die Märkte eröffneten Chancen und die Notwendigkeit, die von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsteilnehmern sowohl im Binnenmarkt als auch auf Drittlandsmärkten ergriffenen Maßnahmen zu ergänzen und zu verstärken. Hierzu holt sie Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der in Artikel 25 genannten Beratungsgruppe ein. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Durchführungsrechtsakt gemäß Unterabsatz 1 wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Das Arbeitsprogramm wird für einen Zeitraum von drei Jahren erstellt, kann jedoch jährlich überarbeitet werden. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Zur Durchführung des Arbeitsprogramms gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission |
(3) Zur Durchführung des Arbeitsprogramms gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission zweimal jährlich |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b werden die spezifischen naturgegebenen Nachteile von Gebirgsregionen, Inseln und Gebieten in äußerster Randlage berücksichtigt. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission kann Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 2 und 3 durchführen. Diese Maßnahmen können insbesondere erfolgen in Form der Teilnahme an internationalen Messen und Ausstellungen, und zwar durch Errichtung von Ständen oder in Form von Tätigkeiten zur Aufwertung des Images von EU-Produkten. |
(1) Die Kommission kann für alle im Rahmen dieser Verordnung für eine Förderung in Betracht kommenden Erzeugnisse Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 durchführen. Diese Maßnahmen können insbesondere erfolgen in Form von hochrangigen Missionen, in Form der Teilnahme an internationalen Messen und Ausstellungen, und zwar durch Errichtung von Ständen, oder in Form von Tätigkeiten zur Aufwertung des Images von EU-Produkten. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission richtet Dienste für technische Unterstützung ein, um die verschiedenen Märkte besser in Erfahrung zu bringen, ein dynamisches professionelles Netzwerk im Bereich der Informations- und Absatzförderungspolitik aufrechtzuerhalten und die Kenntnis der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung der Programme zu verbessern. |
(2) Die Kommission richtet Dienste für technische Unterstützung ein, um die verschiedenen Märkte besser in Erfahrung zu bringen – wozu auch die Finanzierung von wirtschaftlichen Sondierungstreffen gehört –, ein dynamisches professionelles Netzwerk im Bereich der Informations- und Absatzförderungspolitik aufrechtzuerhalten, die Wirtschaftsteilnehmer beim Schutz ihrer Erzeugnisse vor nachgeahmten und gefälschten Erzeugnissen in Drittländern zu beraten und zu betreuen und die Kenntnis der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung der Programme zu verbessern. Die Kommission erstellt außerdem ein leicht verständliches und umfangreiches Handbuch, mit dem potenzielle Begünstigte bei der Einhaltung der mit dieser Strategie verbundenen Regelungen und Verfahren unterstützt werden. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, im Fall eines Verlusts des Verbrauchervertrauens und bei anderen spezifischen Problemen gemäß Artikel 1a erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Einleitung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten wird dafür Sorge getragen, dass die Maßnahmen zügig und wirksam umgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden unter Umgehung des Verfahrens gemäß Artikel 24 Absatz 2 erlassen. |
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Ergreift die Kommission Maßnahmen aufgrund einer schwerwiegenden Störung des Marktes, eines Verlusts des Verbrauchervertrauens oder eines anderen spezifischen Problems gemäß Artikel 1a Buchstabe e, werden die den laufenden und den genehmigten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zugewiesenen Mittel nicht gekürzt. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission nimmt die Bewertung und Auswahl der Vorschläge für Einzellandprogramme vor, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht wurden. |
(1) Nachdem sie die Mitgliedstaaten unterrichtet und ihre Stellungnahmen eingeholt hat, nimmt die Kommission die Bewertung und Auswahl der Vorschläge für Einzellandprogramme vor, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht wurden. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der finanzielle Beitrag der Europäischen Union zu den Einzellandprogrammen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen. |
(1) Der finanzielle Beitrag der Europäischen Union zu den Einzellandprogrammen beträgt mindestens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 beträgt 60 % für |
entfällt |
a) ein Einzellandprogramm, das auf ein oder mehrere Drittländer ausgerichtet ist; |
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b) die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Obst und Gemüse, die sich speziell an Kinder in schulischen Einrichtungen in der Europäischen Union richten. |
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen gemäß Artikel 1a Buchstabe e beläuft sich der finanzielle Beitrag der Union auf mindestens 85 %. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Höchstsatz der Kofinanzierung für Mehrländerprogramme beträgt 60 % der gesamten zuschussfähigen Kosten. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen. |
(1) Der Höchstsatz der Kofinanzierung für Mehrländerprogramme beträgt mindestens 75 % der gesamten zuschussfähigen Kosten. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen gemäß Artikel 1a Buchstabe e beläuft sich der finanzielle Beitrag der Union auf mindestens 85 %. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die besonderen Bedingungen, unter denen jede der vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 ein Programm einreichen kann, insbesondere um zu gewährleisten, dass das Programm repräsentativ und von ausreichender Tragweite ist; |
entfällt |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Voraussetzungen dafür, dass Marken kleiner und mittlerer Unternehmen Vorrang genießen, sofern es sich um Programme handelt, die sich auf Handelsmarken gemäß Artikel 4 beziehen; |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) die Voraussetzungen dafür, dass Projekten Vorrang eingeräumt wird, mit denen Erzeugnisse gefördert werden, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsprodukten aus den Ländern der vorschlagenden Organisationen hergestellt wurden, sofern es sich um Programme handelt, die sich auf verarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b beziehen. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
entfällt |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung kann die Kommission die Beratungsgruppe „Werbung für Agrarerzeugnisse“ anhören, die mit dem Beschluss 2004/391/EG der Kommission27 eingesetzt wurde. |
Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung hört die Kommission die Beratungsgruppe „Werbung für Agrarerzeugnisse“ an, die mit dem Beschluss 2004/391/EG der Kommission27 eingesetzt wurde. |
__________________ |
__________________ |
27 Beschluss 2004/391/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 50). |
27 Beschluss 2004/391/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Arbeitsweise der Beratungsgruppen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 50). |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Beratungsgruppe „Werbung für Agrarerzeugnisse“ sollte in die Arbeiten an dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 8 einbezogen werden. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz – -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, der auch Angaben zu der Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten und geeignete Vorschläge umfasst. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments erläutert die Kommission den Zwischenbericht im zuständigen Ausschuss. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember [2020] einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments erläutert die Kommission den Bericht im zuständigen Ausschuss. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 28 |
entfällt |
Änderung der Verordnung (EU) Nr. .../20... [KOM(2011) 626] |
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Die Verordnung (EU) Nr. .../20... [KOM(2011) 626] wird wie folgt geändert: |
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a) Dem Artikel 34 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: |
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„Die nationale Strategie muss mit den strategischen Prioritäten vereinbar sein, die im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegt sind. |
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* Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L …).“ |
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b) In Artikel 43 wird folgender Absatz eingefügt: |
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„(5) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind mit den strategischen Prioritäten vereinbar, die im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. XXX festgelegt sind.“ |
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BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag der Kommission ist zum jetzigen Zeitpunkt, in dem die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) einem Wandel unterworfen ist und in dem die europäischen Erzeuger einer immer stärkeren Konkurrenz aus Drittländern ausgesetzt sind, zu begrüßen. Unter den derzeit in der Europäischen Union vorherrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten ist es sinnvoll, die gemeinschaftlichen Erzeugnisse aufzuwerten, um so der Globalisierung des Handels wirksamer entgegenzutreten, die Marktanteile sowohl inner- als auch außerhalb der Europäischen Union zu erhöhen und auf Krisensituationen zu reagieren. Der Vorschlag der Kommission sollte dahingehend verbessert werden, dass konkrete Ziele dieser Verordnung, die vorrangig kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen soll, in den Basisrechtsakt aufgenommen werden.
Diese gemeinschaftliche Verordnung zur Absatzförderung sollte eine flexible Rechtsgrundlage bieten, mit der zügig auf durch einen Preisverfall oder durch Epidemien ausgelöste Krisen in der Landwirtschaft reagiert werden kann. Im Anschluss an den durch EHEC ausgelösten Lebensmittelskandal traten die Mängel der GAP zutage, wenn zügig Maßnahmen zur Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher ergriffen werden sollen. Die Berichterstatterin schlägt vor, ein Dringlichkeitsverfahren für die Ergreifung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen bei Gesundheitskrisen oder Störungen des Marktgefüges einzuführen.
Der Vorschlag der Kommission, sowohl Handelsmarken als auch den Ursprung der Erzeugnisse in die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen aufzunehmen, bedeutet einen großen Schritt in die richtige Richtung, da viele bekannte Erzeugnisse dazu beitragen können, den Umsatz anderer, den Verbrauchern weniger geläufiger Erzeugnisse zu fördern.
Eine weitere grundlegende, durch den Vorschlag eingebrachte Änderung ist die direkte Verwaltung grenzüberschreitender Programme durch die Kommission. Auch diese Maßnahme stellt einen bedeutenden Fortschritt dar, da sie die Durchführung dieser Maßnahmen ermöglicht, deren Umsetzung bislang aufgrund von Abstimmungsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten eingeschränkt war.
Mit dem Ansatz der Kommission, ein quantifiziertes Ziel für die Ausgaben auf Drittlandsmärkten festzulegen – für das sie 75 % der Finanzmittel vorschlägt –, wird die zukünftige Entwicklung der Märkte vorschnell eingeschätzt und der Binnenmarkt – nach wie vor der größte Absatzmarkt für europäische Erzeugnisse – vernachlässigt. Die Berichterstatterin befürwortet eine Ausweitung der Maßnahmen auf Drittlandsmärkten, denen derzeit lediglich 30 % der Finanzmittel zugutekommen, es sollte jedoch kein fester Zielwert für die Ausgaben festgelegt werden. Mit der direkten Verwaltung grenzüberschreitender Programme durch die Kommission können zweifellos die in Drittländern durchgeführten Maßnahmen ausgeweitet und außerdem der europäische Ansatz betont werden.
Die Kommission unterscheidet zwischen im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten zu ergreifenden Maßnahmen, wobei diese Unterscheidung in den geltenden Bestimmungen nicht vorgesehen ist und dieses Instrument der GAP unflexibel machen würde. Die Berichterstatterin schlägt vor, die inner- und außerhalb der Europäischen Union zu finanzierenden Maßnahmen nicht zu trennen. Somit wären Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt möglich, und die Verbraucher in Drittländern könnten über die hohen Standards der europäischen Erzeugnisse informiert werden, was beides mit der derzeitigen Fassung des Entwurfs der Kommission nicht in Betracht käme.
Außerdem wird mit dem Vorschlag der Zugang von Wein zu den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Absatzförderungsmaßnahmen eingeschränkt. Die Berichterstatterin ist jedoch der Auffassung, dass Wein in gleicher Weise wie andere Agrarerzeugnisse in die Liste der für eine Förderung in Betracht kommenden Erzeugnisse aufgenommen werden sollte. Wein ist das bedeutendste europäische Erzeugnis und kann den Konsum anderer Erzeugnisse begünstigen, die gemeinsam mit ihm in den Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen gefördert werden. Außerdem sollte Wein im Rahmen dieser Verordnung auch mit Einzelmaßnahmen gefördert werden können, womit ihm in besonderem Maße die Vorteile der direkten Verwaltung grenzüberschreitender Programme durch die Kommission zugutekommen könnten. Derzeit werden die über die Gemeinsame Marktorganisation geregelten Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen im Rahmen von Programmen der Mitgliedstaaten für den Weinbau umgesetzt, was in der Praxis die Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen erschwert.
Mit dem Vorschlag wird die nationale Kofinanzierung der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen aufgegeben, wodurch der von den Wirtschaftsteilnehmern zu leistende Beitrag erheblich erhöht und somit die Teilnahme derjenigen Unternehmen an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erschwert wird, die am stärksten von der Wirtschaftskrise betroffen sind. Die Berichterstatterin hat eine ganze Reihe von Stellungnahmen eingeholt, in denen gegen die Aufhebung der nationalen Kofinanzierung Partei ergriffen wird, auch wenn diese immer freiwillig war. In diesem Bericht wird die allgemeine Stimmungslage aufgenommen, der zufolge in bestimmten Fällen – wie beispielsweise bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Wiederherstellung normaler Marktbedingungen nach dem Ausbruch von Krisen des Agrarsektors – auch eine Erhöhung der Kofinanzierung durch die EU möglich sein sollte.
Auch die von der Kommission vorgeschlagene Ausweitung der Liste der für eine Förderung in Betracht kommenden Erzeugnisse ist folgerichtig, da es gegenwärtig nicht sinnvoll ist, die Maßnahmen auf eine geringe Zahl von Erzeugnissen zu beschränken, zumal die Kommission ihre Absicht bekundet hat, 2020 die für diese Maßnahmen vorgesehenen Mittel praktisch zu vervierfachen. Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag, diese Maßnahmen auf nicht in Anhang I des Vertrags genannte Erzeugnisse auszuweiten, wobei jedoch Einschränkungen dahingehend gemacht werden sollten, dass der primäre Sektor vorrangig behandelt wird. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise erscheint es angebracht, alle zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um den umsatzfördernden Impuls bestimmter – den Verbrauchern geläufiger – verarbeiteter Erzeugnisse im Rahmen von Maßnahmen zugunsten von Agrarerzeugnissen zu nutzen.
Eine weitere Neuerung im Vorschlag der Kommission besteht in der Einführung eines technischen Unterstützungsdienstes für die Wirtschaftsteilnehmer, der nach Auffassung der Berichterstatterin auch Beratung und Hilfestellung bei der Verbesserung des Schutzes europäischer Erzeugnisse vor Nachahmungen und Fälschungen in Drittländern umfassen muss.
Mit dem Bericht soll die Geltungsdauer des neu eingeführten Arbeitsprogramms klar begrenzt und deutlich gemacht werden, dass die Kommission bei seiner Ausarbeitung den Grundsatz der Komplementarität und der Kohärenz berücksichtigen muss, dem bislang bei anderen Programmen der Mitgliedstaaten oder der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung getragen wurde, und dass sie außerdem einige Ziele verwirklichen muss, die im Basisrechtsakt niedergelegt werden müssen.
VERFAHREN
Titel |
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0812 – C7-0416/2013 – 2013/0398(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
21.11.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 9.12.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CONT 9.12.2013 |
IMCO 9.12.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
CONT 18.12.2013 |
IMCO 17.12.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Esther Herranz García 5.11.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.12.2013 |
17.12.2013 |
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Datum der Annahme |
18.3.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 12 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Eric Andrieu, Liam Aylward, Luis Manuel Capoulas Santos, Michel Dantin, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Robert Dušek, Hynek Fajmon, Julie Girling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Britta Reimers, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
María Auxiliadora Correa Zamora, Jill Evans, Sandra Kalniete, Maria do Céu Patrão Neves, Milan Zver |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Pablo Arias Echeverría, Ricardo Cortés Lastra, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Vicente Miguel Garcés Ramón, Andrzej Grzyb, Cristina Gutiérrez-Cortines, Carlos José Iturgaiz Angulo |
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Datum der Einreichung |
21.3.2014 |
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