EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

20.3.2014 - (18086/1/2013 – C7‑0093/2014 – 2011/0310(COD)) - ***II

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Christofer Fjellner

Verfahren : 2011/0310(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0236/2014
Eingereichte Texte :
A7-0236/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

(18086/1/2013 – C7-0093/2014 – 2011/0310(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (18086/1/2013 – C7 0093/2014),

–       unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0704),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A7-0236/2014),

1.      billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.      billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.      nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.      stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.      beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.      beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts – gemeinsam mit allen dieser Entschließung beigefügten Erklärungen – im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Überarbeitung des Systems zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich bewusst, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit und Kohärenz der strategischen Ausfuhrkontrolle der EU ständig zu verbessern, um ein hohes Maß an Sicherheit und eine angemessene Transparenz zu gewährleisten, ohne dabei die Wettbewerbsfähigkeit und den rechtmäßigen Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu behindern.

Die drei Organe sind der Auffassung, dass eine Modernisierung und weitere Konvergenz des Systems erforderlich sind, um mit den neuen Bedrohungen und raschen technologischen Veränderungen Schritt halten zu können, Verzerrungen zu verringern, einen wirklich gemeinsamen Markt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einheitliche Bedingungen für alle Exporteure) zu schaffen und weiterhin als Ausfuhrkontrollmodell für Drittländer zu dienen.

Daher sind die Straffung des Verfahrens zur Aktualisierung der EU-Kontrolllisten (Anhänge der Verordnung), die Verstärkung der Risikobewertung und des Informationsaustausches, die Entwicklung verbesserter Industrienormen und die Verringerung von Unterschieden bei der Umsetzung unerlässlich.

Dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sind die Probleme in Bezug auf die Ausfuhr bestimmter Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bewusst, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte und zur Beeinträchtigung der Sicherheit der EU verwendet werden können, insbesondere im Falle von Technologien, die zur Massenüberwachung, Kontrolle, Ortung, Verfolgung und Zensierung sowie für das Aufspüren von Software-Schwachstellen genutzt werden.

Diesbezüglich sind technische Konsultationen eingeleitet worden, einschließlich im Rahmen der gegenseitige Begutachtung („peer visit“) im Bereich Güter mit doppeltem Verwendungszweck, der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ sowie der Ausfuhrkontrollregelungen, und es werden weiterhin Maßnahmen getroffen, um auf Notfälle im Wege von Sanktionen (nach Artikel 215 AEUV) oder nationalen Maßnahmen zu reagieren. Ferner werden die Bemühungen verstärkt, multilaterale Übereinkommen im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollregelungen zu fördern, und Möglichkeiten geprüft, um diese Angelegenheit im Zusammenhang mit der laufenden Überarbeitung der Politik der EU zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Vorbereitung einer Kommissionsmitteilung zu behandeln. In diesem Zusammenhang haben die drei Organe die Vereinbarung der Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements vom 4. Dezember 2013, Kontrollen für komplexe Überwachungsinstrumente anzunehmen, die einen unbefugten Zugriff auf Computersysteme und IP-Netzwerk-Überwachungssysteme ermöglichen, zur Kenntnis genommen.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission setzen sich ferner für eine Weiterentwicklung des bestehenden Catch-All-Mechanismus für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ein, die nicht unter Anhang I der Verordnung fallen, um das Ausfuhrkontrollsystem und seine Anwendung im europäischen Binnenmarkt weiter zu verbessern.

Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.

Erklärung der Kommission zur Aktualisierung der Verordnung

Um ein integrierteres, effizienteres und kohärenteres europäisches Konzept für den Verkehr (Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr) von strategischen Gütern zu gewährleisten, wird die Kommission so rasch wie möglich einen neuen Vorschlag zur Aktualisierung der Verordnung vorlegen.

BEGRÜNDUNG

Aktualisierungen der Anhänge der Verordnung Nr. 428/2009 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Aufstellungen der kontrollpflichtigen Güter und Bestimmungsorte enthalten, werden derzeit nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorgenommen. Der vorliegende auf den Vertrag von Lissabon zurückgehende Anpassungsvorschlag sieht vor, das Verfahren der delegierten Rechtsakte als das normale Verfahren für die regelmäßigen Aktualisierungen des Anhangs I und die Änderungen des Anhangs II festzulegen, was zu einer Straffung der Verfahren der EU-Ausfuhrkontrollregelung führen wird.

Nach Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung am 23. Oktober 2012 wurden am 17. Dezember 2013 die informellen Verhandlungen im Hinblick auf eine frühzeitige Einigung in zweiter Lesung abgeschlossen. Der das Verhandlungsergebnis widerspiegelnde Text wurde von den Mitgliedern des Ausschusses für internationalen Handel am 21. Januar 2014 mit überwältigender Mehrheit gebilligt. Nach Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung, mit dem die Einigung bestätigt wird, am 3. März 2014 angenommen.

Der Berichterstatter empfiehlt, den Standpunkt des Rates in erster Lesung und die gemeinsame Erklärung der drei Organe nach Kenntnisnahme der Erklärungen der Kommission über delegierte Rechtsakte und die Reform der strategischen Ausfuhrkontrolle ohne Änderungen zu billigen. Alle drei Erklärungen sind zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt zu veröffentlichen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

18086/1/2013 – C7-0093/2014 – 2011/0310(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

23.10.2012                     T7-0383/2012

Vorschlag der Kommission

COM(2011)0704 - C7-0395/2011

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

13.3.2014

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.3.2014

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Christofer Fjellner

19.3.2014

 

 

 

Datum der Annahme

20.3.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Maria Badia i Cutchet, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, George Sabin Cutaş, Metin Kazak, David Martin, Vital Moreira, Cristiana Muscardini, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Helmut Scholz, Robert Sturdy, Henri Weber, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emma McClarkin, Peter Skinner

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Zdravka Bušić, Andrzej Grzyb, Jolanta Emilia Hibner, Anna Ibrisagic, Marusya Lyubcheva, Iosif Matula, Horst Schnellhardt, Alda Sousa

Datum der Einreichung

21.3.2014