BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine
24.3.2014 - (COM(2014)0166 – C7‑0103/2014 – 2014/0090(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Paweł Zalewski
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine
(COM(2014)0166 – C7‑0103/2014 – 2014/0090(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0166),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0103/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0238/2014),
1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Der Berichterstatter unterstützt diesen Legislativvorschlag ohne Änderungen und schlägt vor, dass das Parlament ihn aufgrund der Dringlichkeit der Lage in der Ukraine ohne weitere Änderungen billigt. In der Tat durchlebte die Ukraine in den letzten Monaten politisch dramatische Zeiten, und ihre neue Regierung braucht eine entschlossene und umgehende Unterstützung vonseiten der EU, um sich dem Druck von außen zu widersetzen und die wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen zu überstehen.
Der Vorschlag der Kommission bedeutet eine entschlossene politische und wirtschaftliche Unterstützung für die Ukraine und muss – wenn er seine Ziele vollständig erreichen soll – von den Rechtsetzungsinstanzen in erster Lesung zügig verabschiedet werden, damit er rasch unterzeichnet und umgesetzt werden kann. Einseitige Handelspräferenzen sind ein leistungsstarkes Instrument der EU, was auch im letzten Jahr im Fall des moldauischen Weins zu beobachten war. Sie bilden einen Eckpeiler des Finanzhilfepakets für die Ukraine, das von der Kommission am 5. März vorgestellt und vom Rat am 6. März unterstützt wurde.
Der Vorschlag ist sowohl sehr nützlich als auch sehr vernünftig. Indem die Handelsschranken (seien es nun Zölle, Quoten oder Zollkontingente) bei der Einfuhr ukrainischer Waren in die EU zeitlich befristet und einseitig auf das Niveau gesenkt werden, das im Rahmen des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens EU-Ukraine vereinbart wurde, wird der Vorschlag ukrainischen Unternehmen dabei behilflich sein, ihre Ausfuhrmengen zu erhöhen und ihre Ausfuhrmärkte zu diversifizieren. Mit anderen Worten wird die Ukraine mit diesen einseitigen Präferenzen dabei unterstützt, in den kommenden Monaten bis zu mehreren hundert Millionen EUR einzusparen. (Schätzungen der Kommission zufolge würden ukrainische Exporteure aufgrund der gesunkenen EU-Einfuhrzölle im Rahmen des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens jährlich 487 Mio. EUR einsparen, was einer Senkung der Zölle bezogen auf den Handelswert um 98,1 % entspricht.)
Infolgedessen würde sich die prekäre Lage bei der Zahlungsbilanz der Ukraine verbessern, und es würden mehr Devisen in das Land eingeführt werden, was dazu beiträgt, dass die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität wieder hergestellt wird, und wodurch die Risiken einer Abwertung der Währung des Landes verringert werden. Indem die EU zügig und entschlossen handelt, räumt die EU der Ukraine alle Möglichkeiten ein, im Land gesunde wirtschaftliche Bedingungen wiederherzustellen und sich auf die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine vorzubereiten.
Darüber hinaus ist der Vorschlag sehr ausgewogen: Seine Wirkung ist zeitlich begrenzt, und es werden Mindesterwartungen festgelegt, die von der Ukraine zu erfüllen sind, um in den Genuss der einseitigen Präferenzen zu gelangen. Die Maßnahmen gelten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die EU und die Ukraine das von beiden Vertragsparteien am 19. Juli 2012 paraphierte vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen unterzeichnen und vorläufig anwenden, oder bis spätestens zum 1. November 2014. Um in den Genuss der einseitigen Präferenzen zu gelangen, wird die Ukraine die Ursprungsregeln einhalten müssen, in denen festgeschrieben wird, dass die für die Ausfuhr bestimmten Waren ihren Ursprung tatsächlich in der Ukraine haben, und mit der EU zusammenarbeiten müssen, um Betrugsrisiken vorzubeugen. Darüber hinaus behält die EU eine allgemeine Schutzklausel für den Fall bei, dass für die EU‑Hersteller in einem bestimmten Sektor durch einen plötzlichen drastischen Anstieg der Einfuhren in die EU infolge der Liberalisierung der Einfuhren aus der Ukraine ein schwerer Schaden entsteht.
VERFAHREN
Titel |
Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2014)0166 – C7-0103/2014 – 2014/0090(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
11.3.2014 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 13.3.2014 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 13.3.2014 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 13.3.2014 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Paweł Zalewski 13.3.2014 |
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Datum der Annahme |
20.3.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 2 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Maria Badia i Cutchet, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, George Sabin Cutaş, Metin Kazak, David Martin, Vital Moreira, Cristiana Muscardini, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Helmut Scholz, Robert Sturdy, Henri Weber, Paweł Zalewski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Emma McClarkin, Peter Skinner |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Zdravka Bušić, Andrzej Grzyb, Jolanta Emilia Hibner, Anna Ibrisagic, Marusya Lyubcheva, Iosif Matula, Horst Schnellhardt, Alda Sousa |
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Datum der Einreichung |
24.3.2014 |
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