BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
24.3.2014 - (COM(2013)0814 – C7‑0464/2013 – 2013/0400(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Mojca Kleva Kekuš
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(COM(2013)0814 – C7‑0464/2013 – 2013/0400(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0814),
– gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0464/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0243/2014),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(-1) Schätzungen zufolge geht in der EU jährlich eine Billion EUR an potenziellen Steuereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und aggressiver Steuerplanung verloren, was jährliche Kosten von ca. 2 000 EUR pro EU-Bürger verursacht. Aus diesem Grund ist es von entscheidender Bedeutung, dass geeignete Maßnahmen gegen Steuerbetrug ergriffen werden und die Richtlinie 2011/96/EU des Rates1a geändert wird, sodass die Anwendung der Richtlinie ein wirksames Vorgehen gegen eine doppelte Nichtbesteuerung auf dem Gebiet der hybriden Anleihestrukturen nicht verhindert. | |||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8). | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(-1a) In der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ wird die Beseitigung von Unstimmigkeiten zwischen Steuersystemen als eine der kurzfristig zu ergreifenden Maßnahmen genannt und ein Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates unterbreitet, damit bei der Anwendung der Richtlinie nicht ungewollt wirksame Maßnahmen gegen die doppelte Nichtbesteuerung von hybriden Anleihestrukturen verhindert werden. Außerdem wurde in dem Aktionsplan eine Überprüfung der in den Richtlinien über die Unternehmensbesteuerung und unter anderem in der Richtlinie 2011/96/EU enthaltenen Bestimmungen zur Bekämpfung des Missbrauchs angekündigt, um die der Empfehlung der Kommission betreffend aggressive Steuerplanung zugrunde liegenden Grundsätze umzusetzen. In seiner Entschließung vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, 2013 einen Vorschlag für die Änderung der Richtlinie 2011/96/EU vorzulegen, um die Klausel zur Bekämpfung von Missbrauch zu überprüfen und Möglichkeiten der doppelten Nichtbesteuerung, die durch hybride Rechtsformen und Finanzinstrumente in der EU gegeben sind, zu beseitigen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(2) Die Vorteile aus der Richtlinie 2011/96/EU sollten nicht zu doppelter Nichtbesteuerung führen, durch die Gruppen von Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten gegenüber Gruppen von Gesellschaften in ein und demselben Mitgliedstaat unbeabsichtigt steuerlich begünstigt werden. |
(2) Die Vorteile aus der Richtlinie 2011/96/EU sollten nicht zu doppelter Nichtbesteuerung oder extremer Unterbesteuerung führen, durch die Gruppen von Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten gegenüber Gruppen von Gesellschaften in ein und demselben Mitgliedstaat unbeabsichtigt steuerlich begünstigt werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(4) Um zu verhindern, dass durch künstliche Gestaltungen Steuern missbräuchlich umgangen werden, sollte eine gemeinsame Missbrauchsbekämpfungsklausel eingefügt werden, die auf den Zweck und die Ziele der Richtlinie 2011/96/EU zugeschnitten ist. |
(4) Um zu verhindern, dass durch künstliche Gestaltungen Steuern missbräuchlich umgangen werden, sollte eine gemeinsame verbindliche Missbrauchsbekämpfungsklausel eingefügt werden, die auf den Zweck und die Ziele der Richtlinie 2011/96/EU zugeschnitten ist. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(5) Es muss dafür gesorgt werden, dass diese Richtlinie die Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung nicht ausschließt. |
(5) Es muss dafür gesorgt werden, dass diese Richtlinie die Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung nicht ausschließt, soweit sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2011/96/EU Artikel 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/96/EU Artikel 1a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/96/EU Artikel 1a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2011/96/EU Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 b (neu) Richtlinie 2011/96/EU Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 | ||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung wird die Richtlinie zusammen mit der durch sie geänderten Richtlinie in konsolidierter Fassung veröffentlicht. | |||||||||||||||||||||
BEGRÜNDUNG
Fairness bei der Besteuerung für alle Einkommensklassen ist nicht nur ein moralischer Imperativ; es ist auch wirtschaftlich von enormer Bedeutung, dafür zu sorgen, dass die erhobenen Steuern tatsächlich eingezogen und bestmöglich genutzt werden. Durch zusätzliche Einnahmen könnten die Mitgliedstaaten – ohne neue Steuern zu erheben – neue Investitionen in die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstumsprogramme und Infrastruktur tätigen. Zu einem Zeitpunkt, zu dem Europa immer noch mit den Folgen der Krise zu kämpfen hat, können wir uns Untätigkeit nicht leisten.
Bei den laufenden Bemühungen der EU, die bestehenden Steuerschlupflöcher zu schließen, die durch die Ausnutzung der Unterschiede in den nationalen Besteuerungssystemen der Mitgliedstaaten entstehen, entgehen den Mitgliedstaaten beträchtliche Einnahmen, etwa durch doppelte Nichtbesteuerung sowie extreme Unterbesteuerung, zumal dem unlauteren Wettbewerb zwischen auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen dadurch noch Vorschub geleistet wird. Aus Gründen der Fairness und der Transparenz sowie für mehr Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit muss die EU ihr Bestes tun, damit die Steuerlücke zügig geschlossen wird.
Das Europäische Parlament hat in der Diskussion über Steuergerechtigkeit und die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, aggressiver Steuerplanung und Steueroasen sehr entschieden Stellung bezogen. Im Entschließungsantrag des EP vom 21. Mai 2013 (2013/2060(INI)) hat es die Kommission konkret aufgefordert, gegen hybride Gestaltungen vorzugehen, bei denen die unterschiedliche Besteuerung im Rahmen der Steuersysteme der einzelnen Mitgliedstaaten ausgenutzt wird, und einen Vorschlag für die Überarbeitung der Mutter-Tochter-Richtlinie vorzulegen, der darauf ausgerichtet ist, die Missbrauchsbekämpfungsklausel zu überprüfen und Möglichkeiten der doppelten Nichtbesteuerung, die durch hybride Unternehmenskonstrukte in der EU entstehen können, zu beseitigen.
Die Berichterstatterin begrüßt und unterstützt daher die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen. Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, gegen hybride Finanzgestaltungen im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie vorzugehen, und sieht eine allgemeine Regel zur Verhinderung von Missbrauch vor, um die Wirksamkeit dieser Richtlinie zu stärken.
1. Hybride Gestaltungen
Hybridanleihen sind Finanzinstrumente, die sowohl Merkmale von Fremdkapital als auch von Eigenkapital aufweisen. Derzeit stufen die Mitgliedstaaten Hybridanleihen steuerlich unterschiedlich ein (entweder Fremdkapital oder Eigenkapital), wodurch Zahlungen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Hybridanleihe in einem Mitgliedstaat (dem Mitgliedstaat des Zahlungsleistenden) als steuerlich abzugsfähige Aufwendung behandelt und im anderen Mitgliedstaat (dem Mitgliedstaat des Zahlungsempfängers) als steuerbefreite Gewinnausschüttung behandelt werden. Das führt zu einer schädlichen doppelten Nichtbesteuerung. Die von der Gruppe zum Verhaltenskodex 2010 vorgeschlagene Lösung, mit der den Mitgliedstaaten als Leitlinie an die Hand gegeben wird, sich bei der steuerlichen Einstufung von Zahlungen im Rahmen von Hybridanleihen nach dem Quellenmitgliedstaat zu richten (was bedeutet, dass Zahlungen im Rahmen solcher Anleihen, die im Quellenmitgliedstaat abzugsfähig sind, nicht von der Steuer befreit werden sollten), war der richtige Weg. Damit diese Lösung vollständig umgesetzt werden kann, muss jedoch die Vorschrift der Mutter-Tochter-Richtlinie geändert bzw. aufgehoben werden, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Gewinnausschüttungen, die Muttergesellschaften von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zufließen, von der Steuer zu befreien.
2. Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
Die neu eingeführte und zu begrüßende allgemeine Vorschrift zur Unterbindung von Missbrauch (GAAR) soll die Mutter-Tochter-Richtlinie vervollständigen, um die Empfehlung der Kommission zu aggressiver Steuerplanung (COM(2012)8806), die keinen bindenden Charakter hatte, im Nachhinein zu stärken. Durch die Einbeziehung einer solchen umfassenden und verbindlichen GAAR würde nicht nur die Rechtsunsicherheit beseitigt und die Wirksamkeit von Maßnahmen erhöht, die zur Bekämpfung von internationaler Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung ergriffen wurden, sondern gleichzeitig würden koordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten sogar noch gestärkt. Das Parlament setzt sich seit langem dafür ein, ein „Richtlinienshopping“ zu unterbinden, bei dem sich Gesellschaften für ihre Investitionen zwischengeschalteter Unternehmen in Mitgliedstaaten bedienen, in denen die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung weniger streng sind oder in denen es überhaupt keine Regeln gibt. Daher wird die Einführung einer verbindlichen Regelung, der zufolge alle Mitgliedstaaten Steuervorteile ignorieren müssen, die durch künstliche Gestaltungen entstehen, denen es an wirtschaftlichem Gehalt fehlt und die nicht die wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspiegeln, entschieden befürwortet.
3. Status der Muttergesellschaften und Harmonisierung des gesetzlichen Körperschaftssteuersatzes
Zusätzlich zur Änderung von Artikel 1 und 4 der Mutter-Tochter-Richtlinie wird vorgeschlagen, die Definition eines Mutterunternehmens dergestalt zu stärken, dass ein Mutterunternehmen über einen längeren Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat vertreten sein muss und einen höheren Mindestanteil am Kapital halten muss, sodass multinationale Unternehmen nicht mehr von unlauterem und verzerrendem Wettbewerb profitieren können. Aus ähnlichen Gründen, nämlich um Steuerdumping zu verhindern und stattdessen zur Harmonisierung der Steuervorschriften im Binnenmarkt beizutragen, sollte der gesetzliche Körperschaftsteuersatz nicht niedriger sein als 75 % des durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftsteuersatzes in allen Mitgliedstaaten, was vom Parlament im Übrigen bereits 2011 befürwortet wurde.
Da die Aushöhlung der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensbesteuerung ein wichtiger Punkt auf der internationalen Agenda ist, kommt es jetzt vor allem darauf an, dass die EU mit gutem Beispiel vorangeht und dafür sorgt, dass multinationale Konzerne anfangen, proportional in die Steuersysteme einzuzahlen, und dass sie dem komplizierten, unfairen und skrupellosen Gebaren multinationaler Unternehmen ein Ende setzt, mit dem diese auf aggressive Art und Weise Steuervermeidung betreiben und dessen einziger Zweck darin besteht, dass die Unternehmen sich davor drücken, einen fairen Steueranteil zu entrichten, und das in einer Zeit, in der die Steuerzahler in ganz Europa dazu gedrängt wurden, ihren Anteil zu leisten.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (12.2.2014)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(COM(2013)0814 – C7‑0464/2013 – 2013/0400(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie, da diese Änderung von größter Bedeutung für die Schließung von Schlupflöchern in der Richtlinie ist.
Die Verfasserin der Stellungnahme weist darauf hin, dass Schätzungen zufolge in der EU jährlich eine Billion EUR an öffentlichen Geldern durch Steuerbetrug und Steuerumgehung verloren geht[1]. In dieser erschreckenden Größenordnung kostet die Steuerlücke jeden Bürger Europas im Jahr etwa 2 000 Euro. Der Betrag der Steuergelder, die heute im Durchschnitt in Europa verloren gehen, übersteigt den Betrag, den die Mitgliedstaaten insgesamt für die Gesundheitsversorgung ausgeben, und er beläuft sich auf mehr als das Vierfache der Bildungsausgaben in der EU.
Die derzeitige Steuerlücke in Europa bedeutet aber nicht nur einen alarmierenden Verlust an öffentlichen Einnahmen, sie gefährdet auch den Erhalt des Sozialmodells der EU, das auf dem Zugang aller zu hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen beruht. Sie stellt eine Gefahr für die reibungslose Funktion des Binnenmarkts dar und beeinträchtigt die Effizienz und die Fairness der Steuersysteme innerhalb der EU. Der Einnahmenverlust führt in den Mitgliedstaaten zum weiteren Anstieg von Defizit und Schuldenstand, und das in einer Zeit, in der die Eindämmung der Krise an oberster Stelle steht. Aufgrund von Steuerbetrug und Steuerumgehung schwinden die Mittel für die Förderung öffentlicher Investitionen sowie für Wachstum und Beschäftigung.
Angesichts dessen ist es zu begrüßen, dass die Kommission gerade zur rechten Zeit die Initiative ergreift und Fälle von doppelter Nichtbesteuerung bei bestimmten hybriden Finanzgestaltungen angeht.
Die Verfasserin hat in ihrem Entwurf einer Stellungnahme einige Vorschläge für Änderungen aufgenommen, anhand derer der von der Kommission vorgeschlagene Wortlaut veranschaulicht, gestärkt und eindeutiger gefasst werden soll.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 (neu) | |||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(-1) Schätzungen zufolge geht in der EU jährlich eine Billion EUR an potenziellen Steuereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und aggressiver Steuerplanung verloren, was jeden Bürger Europas ca. 2 000 EUR pro Jahr kostet. Aus diesem Grund ist es von entscheidender Bedeutung, dass geeignete Maßnahmen gegen Steuerbetrug ergriffen werden und ein Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates eingebracht wird, sodass ein wirksames Vorgehen gegen eine doppelte Nichtbesteuerung auf dem Gebiet der hybriden Anleihestrukturen durch die Anwendung der Richtlinie nicht erschwert wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 a (neu) | |||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(-1a) In dem am 6. Dezember 2012 von der Kommission angenommenen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung1a wird die Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Steuersystemen als eine kurzfristig zu ergreifende Maßnahme genannt und ein Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates unterbreitet, damit bei der Anwendung der Richtlinie nicht versehentlich wirksame Maßnahmen gegen die doppelte Nichtbesteuerung von hybriden Anleihestrukturen verhindert werden. Außerdem wurde in dem Aktionsplan eine Überprüfung der in den Richtlinien über die Unternehmensbesteuerung und unter anderem in der Richtlinie 2011/96/EU enthaltenen Bestimmungen zur Bekämpfung des Missbrauchs angekündigt, um die der Empfehlung der Kommission betreffend aggressive Steuerplanung1b zugrunde liegenden Grundsätze umzusetzen. In seiner Entschließung vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen1c forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, 2013 einen Vorschlag für die Überarbeitung der Mutter-Tochter-Richtlinie vorzulegen, um die Klausel zur Bekämpfung von Missbrauch zu überprüfen und Möglichkeiten der doppelten Nichtbesteuerung, die durch hybride Rechtsformen und Finanzinstrumente in der EU gegeben sind, zu beseitigen. | ||||||||||||
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1a COM(2012)0722. | ||||||||||||
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1b C(2012)8806. | ||||||||||||
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1c P7_TA(2013)0205. | ||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(3) Um eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund von Inkongruenzen zwischen den Mitgliedstaaten bei der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat ihrer Betriebsstätte diesen Gesellschaften nicht gestatten, die Steuerbefreiung für empfangene Gewinnausschüttungen in Anspruch zu nehmen, insoweit diese Gewinne von der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft abgezogen werden können. |
(3) Um eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund von Inkongruenzen zwischen den Mitgliedstaaten bei der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat ihrer Betriebsstätte diesen Gesellschaften nicht gestatten, die Steuerbefreiung für empfangene Gewinnausschüttungen in Anspruch zu nehmen, insoweit diese Gewinne von der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft abgezogen werden können. Der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat ihrer Betriebsstätte sollten den Anteil der Gewinne besteuern, der von der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft abgezogen werden kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2011/96/EU Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 a (neu) | |||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Artikel 1a | ||||||||||||
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Überprüfung | ||||||||||||
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Zwei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere über ihre Wirksamkeit bei der Vorbeugung von Steuerumgehung und Missbrauch. | ||||||||||||
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Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag vorgelegt. | ||||||||||||
VERFAHREN
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Titel |
Gemeinsames Steuersystem für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2013)0814 – C7-0464/2013 – 2013/0400(CNS) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 13.1.2014 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 13.1.2014 |
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Verfasserin der Stellungnahme Datum der Benennung |
Lidia Joanna Geringer de Oedenberg 16.12.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
21.1.2014 |
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Datum der Annahme |
11.2.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Eva Lichtenberger, Angelika Niebler, József Szájer, Axel Voss |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Sylvie Guillaume, Jan Mulder, Jaroslav Paška |
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- [1] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen, P7_TA(2013)0205.
VERFAHREN
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Titel |
Gemeinsames Steuersystem für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2013)0814 – C7-0464/2013 – 2013/0400(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
16.12.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 13.1.2014 |
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Mitberatender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 13.1.2014 |
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Berichterstatterin Datum der Benennung |
Mojca Kleva Kekuš 10.12.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
17.2.2014 |
18.3.2014 |
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Datum der Annahme |
18.3.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 1 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marino Baldini, Burkhard Balz, Jean-Paul Besset, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Syed Kamall, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Ivana Maletić, Arlene McCarthy, Marlene Mizzi, Sławomir Nitras, Ivari Padar, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Lajos Bokros, Sari Essayah, Ashley Fox, Robert Goebbels, Anne E. Jensen, Olle Ludvigsson, Petru Constantin Luhan, Nils Torvalds |
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Datum der Einreichung |
24.3.2014 |
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