EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98
8.4.2014 - (06103/1/2014 – C7‑0100/2014 – 2012/0216(COD)) - ***II
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Raül Romeva i Rueda
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98
(06103/1/2014 – C7‑0100/2014 – 2012/0216(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (06103/1/2014 – C7‑0100/2014),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012[1],
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[2] zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0447),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A7‑0272/2014),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
- [1] ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 85.
- [2] Angenommene Texte vom 16.4.2013, P7_TA(2013)0104.
BEGRÜNDUNG
Nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung durch das Plenum am 16. April 2013 wurden Kontakte zum griechischen Ratsvorsitz aufgenommen, um eine frühzeitige Einigung für die zweite Lesung zu erzielen. Nach einer Trilog-Runde am 30. Januar 2014 gelangten die Verhandlungsteams des Parlaments und des Rates zu einer Einigung über das Dossier. Der Wortlaut der Einigung wurde dem PECH-Ausschuss am 11. Februar 2014 zur Abstimmung vorgelegt und einstimmig angenommen. Daraufhin empfahl der Ausschussvorsitzende in seinem Schreiben an den Vorsitzenden des AStV dem Plenum, den Standpunkt des Rates in erster Lesung ohne Änderungen zu billigen. Nach der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen nahm der Rat am 4. März 2014 seinen Standpunkt in erster Lesung an und bestätigte damit die Vereinbarung vom 30. Januar 2014.
Da der Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der in dem Trilog erzielten Übereinkunft übereinstimmt, empfiehlt der Berichterstatter dem Ausschuss, ihn ohne weitere Änderungen zu billigen. Der Berichterstatter möchte insbesondere folgende Bestandteile des Kompromisses hervorheben:
In Anbetracht der von der Kommission ermittelten Schwachstellen dieser Verordnung zum Schutz von Walen sollten die Sachdienlichkeit und die Wirksamkeit ihrer Bestimmungen bis spätestens Ende 2015 überarbeitet werden. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission gegebenenfalls erwägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen übergreifenden Legislativvorschlag für die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen – auch im Wege des Regionalisierungsprozesses – vorzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zweck der Anpassung der Vorschriften an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die technischen Spezifikationen und die Bedingungen für die Verwendung der akustischen Abschreckvorrichtungen – insbesondere die Signalmerkmale und die entsprechenden Einsatzmerkmale – zu aktualisieren. Die Kommission sieht einen angemessenen Zeitraum für die Umsetzung dieser Anpassungen vor.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren übertragen.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
06103/1/2014 – C7-0100/2014 – 2012/0216(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
16.4.2013 T7-0104/2013 |
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Vorschlag der Kommission |
COM(2012)0447 – C7-0213/2012 |
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Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung |
13.3.2014 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 13.3.2014 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Raül Romeva i Rueda 11.3.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
18.3.2014 |
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Datum der Annahme |
7.4.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Antonello Antinoro, Alain Cadec, Chris Davies, Carmen Fraga Estévez, Marek Józef Gróbarczyk, Ian Hudghton, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Maria do Céu Patrão Neves, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Izaskun Bilbao Barandica, Jens Nilsson, Ioannis A. Tsoukalas |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Liam Aylward |
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Datum der Einreichung |
8.4.2014 |
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