EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
10.4.2014 - (05560/2/2014 – C7‑0133/2014 – 2011/0398(COD)) - ***II
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Jörg Leichtfried
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(05560/2/2014 – C7‑0133/2014 – 2011/0398(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05560/2/2014 – C7‑0133/2014),
– in Kenntnis der vom französischen Senat, vom deutschen Bundesrat und vom niederländischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Juli 2012[2],
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[3] zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0828),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0274/2014),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
5. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
- [1] ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 173.
- [2] ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 110.
- [3] Angenommene Texte vom 12.12.2012, P7_TA(2012)0496.
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie 2002/49/EG
Die Kommission berät derzeit mit den Mitgliedstaaten über Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG (Lärmberechnungsmethoden) im Hinblick auf seine Annahme in den kommenden Monaten.
Die Kommission beabsichtigt, ausgehend von der gegenwärtigen Arbeit der WHO hinsichtlich der Methode zur Bewertung der Gesundheitsauswirkungen der Lärmbelastung Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG (Bewertung der Gesundheitsauswirkung, Dosiswirkungskurven) zu überarbeiten.
BEGRÜNDUNG
Mit der Verordnung werden die gemeinsamen Regelungen über den Erlass von Beschlüssen über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen – wie beispielsweise Nachtflugverbote – auf Flughäfen der EU harmonisiert, verdeutlicht und gestärkt. Die Regelungen, die auf den in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) abgestimmten Grundsätzen beruhen und als „ausgewogener Ansatz“ bekannt sind, decken in erster Linie die Bewertung und die Kontrolle von Fluglärm ab und sind so konzipiert, dass auf jedem Flughafen ermittelt wird, wie Fluglärm unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz am besten reduziert werden kann. Die Verordnung gilt nur für größere Flughäfen mit mindestens 50 000 Flugbewegungen ziviler Luftfahrzeuge jährlich und sieht keine spezifischen Grenzwerte für Lärm vor, die nach wie vor von den einzelstaatlichen oder lokalen Stellen festgelegt werden müssen.
Die lokalen Behörden sollten nach Auffassung des EP auch künftig dafür zuständig sein, Maßnahmen zur Lärmminderung an Flughäfen – wie beispielsweise Nachtflugverbote – zu beschließen. Die Kommission wurde außerdem verpflichtet, mit der Überarbeitung der Richtlinie 2002/49/EG über Umgebungslärm gesundheitliche Aspekte von Fluglärm anzugehen. Die Ziele des Parlaments wurden bei den Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission im Großen und Ganzen verwirklicht.
Nach Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung am 12. Dezember 2012 fanden am 14. Januar 2014 und am 27. Januar 2014 informelle Verhandlungen mit dem Ziel einer frühzeitigen Einigung in zweiter Lesung statt. Der dem Verhandlungsergebnis entsprechende Text wurde am 11. Februar 2014 vom Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gebilligt. Nach Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen nahm der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung, mit dem die Einigung bestätigt wird, am 24. März 2014 an.
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr empfiehlt, den Standpunkt des Rates in erster Lesung und die Erklärung der Kommission über die Überarbeitung der Richtlinie 2002/49/EG ohne Änderungen anzunehmen. Die Erklärung ist zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt zu veröffentlichen.
VERFAHREN
Titel |
Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
05560/2/2014 – C7-0133/2014 – 2011/0398(COD) |
||||
Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
12.12.2012 T7-0496/2012 |
||||
Vorschlag der Kommission |
COM(2011)0828 - C7-0456/2011 |
||||
Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung |
2.4.2014 |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 2.4.2014 |
|
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Jörg Leichtfried 10.1.2012 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
10.4.2014 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 4 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Michael Cramer, Philippe De Backer, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Knut Fleckenstein, Mathieu Grosch, Dieter-Lebrecht Koch, Eva Lichtenberger, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Brian Simpson, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Artur Zasada |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Spyros Danellis, Isabelle Durant, Michael Gahler, Zita Gurmai, Alfreds Rubiks, Sabine Wils |
||||
Datum der Einreichung |
10.4.2014 |
||||