BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/004 ES/Comunidad Valenciana/Metallerzeugnisse)

9.10.2014 - (COM(2014)0515 – C8‑0125/2014 – 2014/2064(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Patricija Šulin

Verfahren : 2014/2064(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0013/2014
Eingereichte Texte :
A8-0013/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/004 ES/Comunidad Valenciana/Metallerzeugnisse)

(COM(2014)0515 – C8‑0125/2014 – 2014/2064(BUD))

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0515 – C8‑0125/2014),

–       gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

–       gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–       unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–       in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–       in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0013/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.     in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.     in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2014/004 ES/Comunidad Valenciana/Metallerzeugnisse auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 633 Entlassungen in 142 Unternehmen des Wirtschaftszweigs Herstellung von Metallerzeugnissen in Spanien während des Bezugszeitraums von 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 gestellt hat, wobei 300 Arbeitnehmer durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen;

D.     in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.      teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.      stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 25. März 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 12. August 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

3.      begrüßt, dass der Antrag die Erfahrungen mit früheren Anträgen aus der gleichen Region berücksichtigt; schlägt vor, dass die Erfahrungen und etwaige bewährte Verfahren der Regionen, die mehrere Anträge stellen, in den regelmäßigen Sitzungen der EGF-Kontaktpersonen und -Experten verbreitet werden;

4.      ist der Ansicht, dass die Entlassungen in den 142 Unternehmen des Wirtschaftszweigs Herstellung von Metallerzeugnissen in Spanien mit der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise in Zusammenhang stehen; stellt fest, dass Spanien zu den Mitgliedstaaten gehört, die am stärksten von der Krise betroffen sind, in deren Folge die Nachfrage nach Metall und Metallerzeugnissen und das Produktionsvolumen abgenommen haben; stellt fest, dass die Herstellung von Metallerzeugnissen in Spanien 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 23,3 % und von 2008 bis 2013 um 36,6 % zurückgegangen ist; nimmt zur Kenntnis, dass der Umsatz der Branche im Zeitraum 2008-2012 um 38,5 % zurückging und dass die Arbeitsplatzverluste 43 % der Gesamtbeschäftigung in der Metallbranche entsprachen;

5.      weist darauf hin, dass die metallverarbeitende Industrie eine Schlüsselrolle bei der Belieferung einer breiten Palette von Branchen der Fertigungsindustrie, insbesondere des Schiffbaus, des Baugewerbes und der Automobilindustrie, spielt, die allesamt und unionsweit erheblich unter der Wirtschaftskrise zu leiden hatten;

6.      stellt fest, dass der vorliegende Fall typisch für die soziale und wirtschaftliche Landschaft einer Region ist, deren lokale Wirtschaft durch einen hohen Prozentsatz an KMU gekennzeichnet ist, und erinnert an die gegenwärtigen Schwierigkeiten der KMU beim Zugang zu Finanzmitteln;

7.      betont, dass die 633 Entlassungen die Arbeitslosigkeit in der Comunidad Valenciana, die besonders fragil ist, da auf die Metallbranche 25,4 % der Industriearbeitsplätze in der Region entfallen, weiter verschärfen werden; stellt fest, dass es 2008 in der Comunidad Valenciana 35 868  und 2012 nur noch 20 873 Arbeitsplätze in der Metallbranche gab, was einem Rückgang um 43 %, acht Prozentpunkte mehr als auf nationaler Ebene, entspricht;

8.      stellt mit Bedauern fest, dass voraussichtlich weniger als 50 % der förderfähigen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden; geht davon aus, dass diese Schätzung auf den Erfahrungen der antragstellenden Behörde mit früheren Anträgen auf eine EGF-Intervention in den Regionen basiert; ist dennoch der Ansicht, dass in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit die Zahl der Teilnehmer an Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen höher sein muss;

9.      betont, dass die Beschäftigungssituation in der Region durch die Auswirkungen der Krise auf traditionelle Wirtschaftszweige wie die Keramik-, Schuh- und Bauindustrie sowie das Textilgewerbe, die für die Wirtschaft der Region sehr wichtig sind, schwer gelitten hat;

10.    begrüßt, dass die entlassenen Arbeitnehmer voraussichtlich in großer Zahl an der Berufsbildung und Ausweitung der Kompetenzen teilnehmen werden; würdigt, dass die Ausweitung der Kompetenzen auf den in der Metallindustrie erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufbauen soll und dass die Arbeitnehmer durch das Erlernen weiterer spezifischer Techniken dem künftigen Bedarf der Metallindustrie entsprechen können;

11.    begrüßt, dass die spanischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 20. Juni 2014, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

12.    begrüßt, dass die personalisierten Dienstleistungen für entlassene Arbeitnehmer von der Generalitat Valenciana (autonome Regionalregierung), insbesondere von der SERVEF (öffentliche Arbeitsverwaltung der Regionalregierung), in Höhe von 30 % des Gesamtbudgets sowie vom Arbeitgeberverband Federación Empresarial Metalúrgica Valenciana-FEMEVAL und von den Gewerkschaften UGT-PV und CCOO-PV in Höhe von 10 % des Gesamtbudgets kofinanziert werden;

13.    nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer wie Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Aus- und Weiterbildung (Berufsbildung und Ausweitung der Kompetenzen, Schulung in Querschnittskompetenzen, Schulung am Arbeitsplatz), Förderung des Unternehmertums, Anreiz zur Unternehmensgründung, Beihilfe für die Arbeitssuche, Beitrag zu den Fahrtkosten und Beschäftigungsanreiz umfasst;

14.    nimmt zur Kenntnis, dass voraussichtlich 20 Begünstigte einen Betrag von 3 000 EUR als Anreiz zur Gründung eines eigenen Unternehmens und damit zur Rückkehr auf den Arbeitsmarkt erhalten werden; geht davon aus, dass die Schätzung der Zahl der in den Genuss dieses Anreizes kommenden Arbeitnehmer ebenfalls auf den Erfahrungen mit früheren EGF-Fällen in der Region basiert;

15.    begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache sowohl mit dem Arbeitgeberverband FEMEVAL als auch den Gewerkschaften UGT‑PV und CCOO–PV ausgearbeitet wurde und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

16.    weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

17.    stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

18.    stellt fest, dass die geschätzten Kosten der in der Liste der vorgeschlagenen Maßnahmen als erstes aufgeführten Begrüßungs- und Informationssitzungen gegenüber einem Antrag des vergangenen Jahres aus der gleichen Region um 50 % angestiegen sind;

19.    begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; stellt fest, dass die Kommission die Bewertung, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags erfüllt, innerhalb von 12 Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags abgeschlossen hat;

20.    betont, dass gemäß Artikel 9 der EGF-Verordnung dafür zu sorgen ist, dass der Finanzbeitrag des EGF sich auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt und außerdem nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen;

21.    begrüßt den Erlass der EGF-Verordnung, die die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge innerhalb der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

22.    weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

23.    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

24.    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

25.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/004 ES/Comunidad Valenciana/Metallerzeugnisse)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[4] befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)      Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)      Spanien hat am 25. März 2014 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in 142 Unternehmen der NACE-Rev.-2-Abteilung 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen) in der NUTS-2-Region Comunidad Valenciana (ES52) gestellt und diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

(4)      Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 019 184 EUR für den Antrag Spaniens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 019 184 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Der Präsident                                                        Der Präsident

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]  ABl. L 167 vom29.6.2009, S. 26.

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[2] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog einberufen.

II. Der die Comunidad Valenciana betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat am 12. August 2014 einen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Spanien angenommen, durch den Arbeitnehmer, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise in 142 Unternehmen des Wirtschaftszweigs Herstellung von Metallerzeugnissen in Spanien entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen.

Dies ist der zehnte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2014 geprüft werden muss. Er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 1 019 184 EUR aus dem EGF für Spanien und betrifft 633 Arbeitnehmer, die in 142 Unternehmen der NACE-Rev.-2 Abteilung 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen)[4] in der NUTS-2-Region Comunidad Valenciana (ES52) entlassen wurden. Die Zahl der unterstützenden Begünstigten, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden, beläuft sich auf 300. Der Antrag wurde der Kommission am 25. März 2014 übermittelt und bis zum 20. Mai 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF-Verordnung die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt.

Die spanischen Behörden machen geltend, dass die metallverarbeitende Industrie eine Schlüsselrolle bei der Belieferung einer breiten Palette von Produktionsbetrieben insbesondere im Schiffbau, im Baugewerbe und in der Automobilindustrie spielt. In der gesamten EU wurden alle diese Branchen hart von der Wirtschaftskrise getroffen, wie die Kommission[5] und ihre Dienststellen[6]

bereits früher festgestellt haben. Von 2000 bis 2007, d. h. vor der Finanz- und Wirtschaftskrise, betrug das durchschnittliche jährliche Wachstum des Index der Industrieproduktion in der EU-28 rund 1,7 %. Von April 2008 bis April 2009 ging der Index der Industrieproduktion in der EU-28 dann um mehr als 22 Prozentpunkte zurück. In Spanien folgte das durchschnittliche jährliche Wachstum des Index der Industrieproduktion bis 2007 demselben Trend wie in der EU-28. Von April 2008 bis April 2009 ging die Industrieproduktion in Spanien um fast 27 Prozentpunkte (fünf Punkte mehr als auf EU-28-Ebene) zurück. Die Industrieproduktion hat sich seitdem nicht erholt, sondern ist stetig zurückgegangen.

Der Produktionsrückgang in der Industrie hatte Auswirkungen auf die Beschäftigung. In Spanien gingen so von 2008 bis 2012 annähernd 600 000 Arbeitsplätze in der Industrie verloren, 150 000 davon in der Herstellung von Metallerzeugnissen. Diese Arbeitsplatzverluste entsprachen 24 % der Gesamtbeschäftigung in der Industrie und 35 % der Gesamtbeschäftigung in der Metallbranche. In der Comunidad Valenciana waren die Arbeitsplatzverluste in der Metallbranche sogar noch größer. 2008 gab es in der Comunidad Valenciana 35 868 Arbeitsplätze in der Metallbranche, 2012 nur noch 20 873. Dies entspricht einem Rückgang um 43 %, acht Prozentpunkte mehr als auf nationaler Ebene.

Bei den personalisierten Dienstleistungen, die entlassenen Arbeitsnehmern angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen bilden: Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Aus- und Weiterbildung (Berufsbildung und Ausweitung der Kompetenzen, Schulung in Querschnittskompetenzen, Schulung am Arbeitsplatz), Förderung des Unternehmertums, Anreiz zur Unternehmensgründung, Beihilfe für die Arbeitssuche, Beitrag zu den Fahrtkosten und Beschäftigungsanreiz.

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Die spanischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft:

· Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet;

· die nationalen und EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten;

· die vorgeschlagenen Maßnahmen werden einzelne Arbeitnehmer unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen dienen;

· die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt, und es wurden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen;

· die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

· der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen.

Bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme hat Spanien der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von den gleichen Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Spanien verwalten und kontrollieren. Die SERVEF wird als zwischengeschaltete Stelle für die Verwaltungsbehörde fungieren.

III. Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 1 019 184 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 51) vorgelegt.

Dies ist der zehnte Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang für 2014 unterbreitet wurde.

Falls keine Einigung zustande kommt, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

  • [1]   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [2]   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [3]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlament und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
  • [5]  COM(2009) 104 final vom 25.2.2009, Mitteilung der Kommission zum Thema „Maßnahmen zur Bewältigung der Krise in der europäischen Automobilindustrie“.
  • [6]  Eurostat – Statistik kurz gefasst 61/2011 über Industrie, Handel und Dienstleistungen: „Bautätigkeit der EU-27 geht vom Vorkrisen-Hoch bis zum zweiten Quartal 2011 um 16 % zurück“,http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-SF-11-061/EN/KS-SF-11-061-EN.PDF

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

ZP/ch D(2014)42748

Herrn Jean Arthuis

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 09G205

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2014/004 ES/Comunidad Valenciana/Metallerzeugnisse, Spanien (COM(2014)515 final)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe „EGF“ haben die Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2014/004 ES/Comunidad Valenciana/Metallerzeugnisse geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe „EGF“ befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

A. in der Erwägung, dass sich dieser Antrag auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) stützt und 633 Arbeitnehmer betrifft, die im Bezugszeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 in 142 Unternehmen des Wirtschaftszweigs Herstellung von Metallerzeugnissen in der Region Comunidad Valenciana entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten;

B. in der Erwägung, dass die spanischen Behörden geltend machen, dass die metallverarbeitende Industrie eine Schlüsselrolle bei der Belieferung mehrerer Industriezweige, insbesondere des Schiffbaus, der Bauwirtschaft und der Automobilbranche, spielt, die von der Wirtschaftskrise schwer getroffen wurden;

C. in der Erwägung, dass 86 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer Männer und 14 % Frauen sind; in der Erwägung, dass 68,7 % der Arbeitnehmer zwischen 30 und 54 Jahre und 23,3 % zwischen 25 und 29 Jahre alt sind;

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Spaniens zu übernehmen:

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) erfüllt sind und dass Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  begrüßt, dass der Antrag die Erfahrungen mit früheren Anträgen aus der gleichen Region berücksichtigt; schlägt vor, dass die Erfahrungen und etwaige bewährte Verfahren der Regionen, die mehrere Anträge stellen, in den regelmäßigen Sitzungen der EGF-Kontaktpersonen und ‑Experten verbreitet werden;

3.   stellt mit Bedauern fest, dass voraussichtlich weniger als 50 % der förderfähigen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden; geht davon aus, dass diese Schätzung auf den Erfahrungen der antragstellenden Behörde mit früheren Anträgen auf eine EGF-Intervention in den Regionen basiert;

4.   begrüßt, dass die entlassenen Arbeitnehmer voraussichtlich in großer Zahl an der Berufsbildung und Ausweitung der Kompetenzen teilnehmen werden; würdigt, dass die Ausweitung der Kompetenzen auf den in der Metallindustrie erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufbauen soll und dass die Arbeitnehmer durch das Erlernen weiterer spezifischer Techniken dem künftigen Bedarf der Metallindustrie entsprechen können;

5.   nimmt zur Kenntnis, dass voraussichtlich 20 Begünstigte einen Betrag von 3 000 EUR als Anreiz zur Gründung eines eigenen Unternehmens und damit zur Rückkehr auf den Arbeitsmarkt erhalten werden; geht davon aus, dass die Schätzung der Zahl der in den Genuss dieses Anreizes kommenden Arbeitnehmer ebenfalls auf den Erfahrungen mit früheren EGF-Fällen in der Region basiert;

6.  stellt fest, dass die geschätzten Kosten der in der Liste der vorgeschlagenen Maßnahmen als erstes aufgeführten Begrüßungs- und Informationssitzungen gegenüber einem Antrag des vergangenen Jahres aus der gleichen Region um 50 % angestiegen sind;

7.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Marita ULVSKOG

Amtierende Vorsitzende, erste stellvertretende Vorsitzende

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn Jean ARTHUIS

Vorsitzender des

Haushaltsausschusses

Europäisches Parlament

ASP 09 G 205

1047 Brüssel

Sehr geehrter Herr Arthuis,

Betrifft:            Inanspruchnahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurden zwei getrennte Vorschläge der Kommission für Beschlüsse zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) unterbreitet. Wie ich höre, sollen die Berichte über diese Vorschläge am 6. Oktober im Haushaltsausschuss angenommen werden.

Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung niedergelegt.

-          COM(2014)0515 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 019 184 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 633 Arbeitnehmern, die in 142 Unternehmen des Wirtschaftszweigs Herstellung von Metallerzeugnissen in der Region Comunidad Valenciana, Spanien, entlassen wurden.

-          Bei COM(2014)0532 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 570 945 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 512 Arbeitnehmern, die im Montagewerk der Ford-Werke GmbH in Genk und in zehn Zulieferbetrieben von Ford Genk in Belgien entlassen wurden.

Die Ausschusskoordinatoren haben diese Vorschläge geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in den genannten Fällen keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung der von der Kommission vorgeschlagenen Beträge hat.

Mit freundlichen Grüßen

Iskra MIHAYLOVA

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

7.10.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jonathan Arnott, Richard Ashworth, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, Valdis Dombrovskis, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Heidi Hautala, Monika Hohlmeier, Kaja Kallas, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Sophie Montel, Clare Moody, Victor Negrescu, Pina Picierno, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleytherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Tamás Deutsch, Ivan Štefanec, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Laura Agea, Ernest Maragall