BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk, Belgien)
9.10.2014 - (COM(2014)0532 – C8‑0126/2014 – 2014/2065(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Paul Rübig
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
- ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk, Belgien)
(COM(2014)0532 – C8‑0126/2014 – 2014/2065(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0532 – C8-0126/2014),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[1] (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0015/2014),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 512 Entlassungen - wobei 479 Personen voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden - in dem Montagewerk der Ford-Werke GmbH[4] in Genk („Ford Genk“) und in zehn Zuliefererbetrieben von Ford Genk in Belgien während des Bezugszeitraums vom 1. Juli 2013 bis zum 1. November 2013 übermittelt hat;
D. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung hinsichtlich der Mindestzahl an Entlassungen während des Bezugszeitraums teilweise erfüllt sind, da es weniger als 500 Entlassungen gibt; ist der Ansicht, dass der Antrag auf einen Beitrag aus dem EGF als zulässig betrachtet werden kann, wenn die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben; nimmt Kenntnis von den zwei weiteren Entlassungswellen, die 2014 zu erwarten sind (rund 4 340 Entlassungen bei Ford Genk und 2 820 Entlassungen bei seinen Zulieferern in der gleichen Region); ist der Ansicht, dass sie ernste Auswirkungen auf die gesamte Region Flandern mit einem geschätzten Verlust von mehr als 11 000 Arbeitsplätzen haben werden; verweist darauf, dass so schnell wie möglich spezifische Maßnahmen zugunsten der ersten Gruppe entlassener Arbeitskräfte ergriffen werden sollten und so ihre Möglichkeiten verbessert werden, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, und alle entlassenen Arbeitnehmer die gleichen Chancen erhalten sollten; teilt deshalb die Ansicht der Kommission, dass Belgien ein Anrecht auf einen Finanzbeitrag im Rahmen der EGF-Verordnung hat;
2. stellt fest, dass der Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF von den belgischen Behörden am 23. Dezember 2013 eingereicht, der Antrag bis zum 12. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt wurde und die Beurteilung der Kommission am 22. August 2014 vorgelegt wurde; begrüßt die zügige Beurteilung innerhalb von weniger als acht Monaten; hebt hervor, wie wichtig die Einführung eines Beurteilungszeitraums von höchstens 20 Wochen in der neuen EGF-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1309/2013)[5]ist ;
3. ist der Ansicht, dass die Entlassungen im Montagewerk der Ford-Werke GmbH und bei zehn Zulieferern von Ford Genk mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung und weltweit eines raschen Rückgangs des EU-Marktanteils im Sektor der PKW-Produktion und eines ständigen Rückgangs der Neuwagenkäufe in der Union zusammenhängen;
4. stellt fest, dass Ford Genk der größte Arbeitgeber in der Provinz Limburg war und dass die betreffenden 512 Entlassungen und zwei weitere Wellen voraussichtlicher Entlassungen aufgrund der Schließung des Ford-Werks in Genk schwerwiegende Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben werden, der durch eine hohe Arbeitslosigkeit, ein geringes Qualifikations- und Kompetenzniveau und durch ein weniger entwickeltes Bildungsangebot gekennzeichnet ist; stellt fest, dass die belgischen Behörden eine Studie[6]anführten, der zufolge pro 100 Entlassungen bei Ford Genk 65 Arbeitsplätze bei direkten und indirekten Zulieferern in Limburg und weitere 72 Arbeitsplätze bei Zulieferern an anderen Standorten in der Region Flandern abgebaut werden;
5. stellt fest, dass seit der Einrichtung des EGF im Jahr 2007 17 Beschlüsse zur Inanspruchnahme des Fonds die Automobilindustrie betrafen[7]und dass vor allem der Rückgang des Marktanteils der EU in der Pkw-Produktionsbranche bereits Gegenstand von acht EGF-Beschlüssen[8]war; fordert eine Bewertung der Auswirkungen der speziell mit den Entlassungen im Automobilsektor verbundenen Interventionen des EGF auf der Grundlage dieser Anträge und der bis Jahresende zu erwartenden Anträge;
6. begrüßt, dass die belgischen Behörden zwecks zügiger Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, am 1. Juli 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;
7. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von 479 entlassenen Arbeitnehmern (nach Kategorien aufgeführt) enthält: (1) Unterstützung bei der Arbeitssuche (Key Account Manager, Social Intervention Advisor, Information über vorhandene Möglichkeiten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, aktive arbeitsplatzorientierte Beratung) und (2) Fort- und Weiterbildung, Umschulung (berufsbildende Kurse, Beschäftigung durch individuelle Berufsausbildung, Bewerbungstraining);
8. begrüßt die Tatsache, dass die flämische Regierung zur Lösung des Problems eine spezifische Taskforce aus allen maßgeblichen Akteuren zusammengestellt hat und die Dienststellen der Kommission in die Arbeit dieser Taskforce einbezogen werden;
9. begrüßt, dass die im SERR Limburg vertretenen Sozialpartner nicht nur konsultiert wurden, sondern auch an einem Monitoringausschuss teilgenommen haben, der eigens zur Erstellung des EGF-Antrags eingerichtet wurde; stellt ferner fest, dass der EGF-Antrag Gegenstand von Diskussionen mit den Sozialpartnern im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung über die Umsetzung des Strategischen Aktionsplans Limburg war, der aufgestellt wurde, um die Auswirkungen der Schließung des Ford-Werks in Genk auf die Region abzufangen;
10. erachtet es als sehr wichtig, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden; stellt gleichzeitig fest, dass die Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung den spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, die die betroffenen Arbeitnehmer in der Automobil- und Zuliefererindustrie erworben haben, Rechnung tragen und auf diesen aufbauen sollten;
11. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die belgischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;
12. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag für die Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; betont, dass in die Verordnung (EU) Nr.1309/2013 weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen wurden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Außenwirkung des EGF verbessert werden;
13. hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;
14. begrüßt die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013, in der der zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielten Einigung Rechnung getragen wird, was die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die erhöhte Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen sowie die Finanzierung von Anreizen für die Unternehmensgründung betrifft;
15. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
- [2] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
- [3] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
- [4] Die Ford-Werke GmbH, eine Tochtergesellschaft der Ford of Europe AG, hat ihren eingetragenen Sitz in Köln (Deutschland). Sie betreibt Montagewerke in Köln und Saarlouis (Deutschland) sowie in Genk (Belgien).
- [5] Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).
- [6] Peeters, L., Vancauteren, M., ‘Studie van de economische impact van de sluiting van Ford Genk’, Universiteit Hasselt, November 2013, abrufbar unter http://www.uhasselt.be/documents/kizok/impactstudie.pdf.
- [7] Siehe EGF-Datenbank unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=582.
- [8] Siehe Entwürfe von Kommissionsvorschlägen zu folgenden Anträgen: EGF/2007/001 FR/Peugeot SA (COM(2007) 415 endg. vom 12.7.2007), EGF/2007/010 PT/Lisboa-Alentejo (COM(2008) 94 endg. vom 20.2.2008), EGF/2008/002 ES/Delphi (COM(2008) 547 endg. vom 9.9.2008), EGF/2008/004 ES/Castilla y León/Aragón (COM(2009) 150 endg. vom 26.3.2009), EGF/2009/013 DE/Karmann (KOM(2010) 7 endg. vom 22.1.2010), EGF/2012/004 ES/Grupo Santana (COM(2014) 116 endg. vom 5.3.2014), EGF/2012/005 SE/Saab (COM(2012) 622 endg. vom 19.10.2012), EGF/2012/008 IT/De Tomaso automobili (COM(2013) 469 endg. vom 28.6.2013).
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk, Belgien)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[1], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2], insbesondere auf Artikel 23 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[3], insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4], insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.
(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(3) Belgien stellte am 23. Dezember 2013 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei dem Unternehmen Ford-Werke GmbH und zehn seiner Zulieferer und ergänzte den Antrag bis zum 12. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 570 945 EUR bereitzustellen.
(4) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Belgiens bereitzustellen
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 570 945 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1131/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[1] und von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf die jährliche Mittelausstattung des Fonds 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht übersteigen. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.
Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog eingeleitet.
II. Der Ford Genk betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission
Die Kommission hat am 22. August 2014 einen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Belgien angenommen, durch den Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung bei dem Montagewerk der Ford-Werke GmbH in Genk („Ford Genk“) und bei 10 Zulieferern von Ford Genk in Belgien entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen.
Dies ist der elfte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2014 geprüft wird; er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 570 945 EUR aus dem EGF für Belgien. Er betrifft 512 Entlassungen im Montagewerk der Ford-Werke GmbH[4] in Genk („Ford Genk“) und bei 10 Zulieferern von Ford Genk in Belgien, wobei 479 Arbeitnehmer im Bezugszeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 1. November 2013 durch Maßnahmen mit EGF-Kofinanzierung unterstützt werden sollen. Beantragt wird eine Intervention nach Artikel 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung, dem zufolge unter außergewöhnlichen Umständen ein Antrag auch als zulässig betrachtet werden kann, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstaben a oder b der EGF-Verordnung nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben.
Der Antrag wurde der Kommission am 23. Dezember 2013 übermittelt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erfüllt.
Die schwierige wirtschaftliche Lage der Automobilbranche in der EU lässt sich vor allem auf einen ständigen Rückgang der Neuwagenverkäufe in der EU zurückführen, der seinerseits mit der Wirtschaftskrise und strukturellen Problemen (Überkapazitäten einiger Hersteller in mehreren Mitgliedstaaten) zusammenhängt; diese Situation beeinträchtigt die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilbranche insgesamt. Diese Faktoren haben bei mehreren Automobilherstellern und ihren Zulieferern zu Werksschließungen und Umstrukturierungen geführt, was in den letzten Jahren Massenentlassungen in der Automobilindustrie zur Folge hatte.
Die belgischen Behörden vertreten die Ansicht, dass die Schließung des Ford-Werks in Genk über diese erste Entlassungswelle hinaus voraussichtlich im Jahr 2014 zu zwei weiteren Entlassungswellen mit 650 bzw. 4 000 Entlassungen führen wird. Diese Entlassungen werden schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben.
Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, enthält folgende Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 479 entlassenen Arbeitnehmern (nach Kategorien aufgeführt): (1) Unterstützung bei der Arbeitssuche (Key Account Manager, Social Intervention Advisor, Information über vorhandene Möglichkeiten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, aktive arbeitsplatzorientierte Beratung) und (2) Fort- und Weiterbildung, Umschulung (berufsbildende Kurse, Beschäftigung durch individuelle Berufsausbildung, Bewerbungstraining).
Nach Angaben der belgischen Behörden bilden die am 1. Juli 2013 eingeleiteten Maßnahmen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen. Sie stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, mit denen die Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen.
Im Hinblick auf die Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der belgischen Behörden folgende Angaben:
• Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen.
• Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Arbeitnehmer unterstützen, und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.
• Es wurde bestätigt, dass für die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten in Anspruch genommen wird.
Hinsichtlich der Management- und Kontrollsysteme hat Belgien der Kommission mitgeteilt, dass die für den EGF-Antrag zuständige Behörde die flämische Agentur für den Europäischen Sozialfonds (ESF) ist. Zuständig für die Durchführung der durch den EGF kofinanzierten Maßnahmen sind hauptsächlich das flämische Amt für Arbeitsvermittlung und Berufsbildung (VDAB) und das nationale Arbeitsamt (RVA).
III. Verfahren
Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Mittelübertragung in Höhe von insgesamt 570 945 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 51) vorgelegt.
Dies ist der elfte Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang für 2014 unterbreitet wurde. Nach Abzug des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgeschrieben, mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF für Mittelzuweisungen in den letzten vier Monaten des Jahres verfügbar.
Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, zwischen Parlament und Rat kommt es zu keiner Einigung.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.
- [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
- [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
- [3] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
- [4] Die Ford-Werke GmbH, eine Tochtergesellschaft der Ford of Europe AG, hat ihren eingetragenen Sitz in Köln (Deutschland). Sie betreibt Montagewerke in Köln und Saarlouis (Deutschland) sowie in Genk (Belgien).
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
ZP/ch D(2014)42749
Herrn Jean Arthuis
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 09G205
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk, Belgien (COM(2014) 532 endg.)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.
Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der EMPL-Ausschuss formuliert einige Bemerkungen, ohne jedoch die Mittelübertragung in Frage zu stellen.
Die Anmerkungen des EMPL-Ausschusses stützen sich auf die folgenden Überlegungen:
A) in der Erwägung, dass dieser Antrag auf Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung beruht und darauf abzielt, 479 der insgesamt 512 Arbeitnehmer zu unterstützen, die im Montagewerk der Ford-Werke GmbH in Genk („Ford Genk“) und in zehn Zuliefererbetrieben von Ford Genk in Belgien während des Bezugszeitraums vom 1. Juli 2013 bis zum 1. November 2013 entlassen wurden;
B) in der Erwägung, dass sich die Automobilbranche in der EU hauptsächlich aufgrund eines ständigen Rückgangs der Verkäufe infolge der Wirtschaftskrise in einer schwierigen Lage befindet; in der Erwägung, dass seit dem Beginn des Programms im Jahr 2007 17 Beschlüsse zur Inanspruchnahme des Fonds die Automobilindustrie betrafen;
C) in der Erwägung, dass es sich bei 83,7 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer um Männer und bei 16,3 % um Frauen handelt; in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit (98,1 %) der Arbeitnehmer zwischen 25 und 54 Jahre alt ist;
D) in der Erwägung, dass nach Angaben der belgischen Behörden für 2014 zwei weitere Entlassungswellen mit einer viel höheren Zahl an Entlassungen zu erwarten sind; in der Erwägung, dass die belgischen Behörden eine Studie anführen, der zufolge die Schließung des Ford-Werks in Genk und ihre Übertragungseffekte zu einem Verlust von insgesamt nahezu 11 760 Arbeitsplätzen in der Region Flandern führen würden;
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht aus diesen Gründen den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, folgende Anregungen in seinen Entwurf einer Entschließung zum Antrag Belgiens aufzunehmen:
1. stellt fest, dass der Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF von den belgischen Behörden am 23. Dezember 2013 eingereicht, der Antrag bis zum 12. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt wurde und die Beurteilung der Kommission am 22. August 2014 vorgelegt wurde; begrüßt die zügige Beurteilung innerhalb von weniger als acht Monaten; hebt hervor, wie wichtig die Einführung eines Beurteilungszeitraums von höchstens 20 Wochen in der neuen Verordnung ist;
2. bedauert, dass neben dem Gegenstand des derzeitigen Antrags zwei weitere Entlassungswellen bis Ende 2014 aufgrund der Schließung des Ford-Werks in Genk zu erwarten sind; ist der Ansicht, dass dies ernste Auswirkungen auf die gesamte Region Flandern mit einem geschätzten Verlust von mehr als 11 000 Arbeitsplätzen haben wird;
3. begrüßt die Tatsache, dass die flämische Regierung zur Lösung des Problems eine spezifische Taskforce aus allen maßgeblichen Akteuren zusammengestellt hat und die Dienststellen der Kommission in die Arbeit dieser Taskforce einbezogen werden;
4. begrüßt, dass die Sozialpartner nicht nur konsultiert wurden, sondern auch an einem Monitoringausschuss teilgenommen haben, der eigens zur Erstellung des EGF-Antrags eingerichtet wurde;
5. hebt hervor, dass berufsbildende Maßnahmen darauf abzielen sollten, die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu verbessern und an den tatsächlichen Bedarf des Arbeitsmarkts angepasst sein sollten; stellt gleichzeitig fest, dass die Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung den spezifischen Fähigkeiten und Kenntnissen, die die betroffenen Arbeitnehmer in der Automobil- und Zuliefererindustrie erworben haben, Rechnung tragen und auf diesen aufbauen sollten;
6. stellt fest, dass seit der Einrichtung des EGF im Jahr 2007 17 Beschlüsse zur Inanspruchnahme des Fonds die Automobilindustrie betrafen[1]; fordert eine Bewertung der Auswirkungen der speziell mit den Entlassungen im Automobilsektor verbundenen Interventionen des EGF auf der Grundlage dieser Anträge und der bis Jahresende zu erwartenden Anträge;
7. verweist darauf, dass in der EGF-Verordnung vorgesehen ist, dass es keine Überschneidung zwischen den für Massenentlassungen in den nationalen Rechtsvorschriften und im EGF festgelegten finanziellen Maßnahmen gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Marita ULVSKOG,
amtierende Vorsitzende, erste stellvertretende Vorsitzende
- [1] Siehe EGF-Datenbank unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=582.
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Herrn Jean ARTHUIS
Vorsitzender
Haushaltsausschuss
Europäisches Parlament
ASP 09 G 205
1047 Brüssel
Sehr geehrter Herr Arthuis,
Betrifft: Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurden zwei getrennte Vorschläge der Kommission für Beschlüsse zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Stellungnahme unterbreitet. Wie ich höre, sollen die Berichte über diese Vorschläge am 6. Oktober im Haushaltsausschuss angenommen werden.
Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 sowie in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung niedergelegt.
- COM(2014)0515 enthält einen Vorschlag für einen Beitrag aus dem EGF in Höhe von 1 019 184 EUR für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung von 633 Arbeitnehmern, die in 142 im Sektor der Herstellung von Metallerzeugnissen in der Region Comunidad Valenciana, Spanien tätigen Unternehmen entlassen wurden.
- COM(2014)0532 enthält einen Vorschlag für einen Beitrag aus dem EGF in Höhe von 570 945 EUR für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung von 512 Arbeitnehmern, die im Montagewerk der Ford-Werke GmbH in Genk, Belgien und in zehn Zuliefererbetrieben von Ford Genk in Belgien entlassen wurden.
Die Ausschusskoordinatoren haben diese Vorschläge geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in den genannten Fällen keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung der von der Kommission vorgeschlagenen oben genannten Beträge hat.
Mit freundlichen Grüßen,
Iskra MIHAYLOVA
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
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Datum der Annahme |
7.10.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Jonathan Arnott, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, Valdis Dombrovskis, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Heidi Hautala, Kaja Kallas, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Sophie Montel, Clare Moody, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Pina Picierno, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleytherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Tamás Deutsch, Ivan Štefanec, Tomáš Zdechovský |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Laura Agea, Ernest Maragall |
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