BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores, Griechenland)
5.11.2014 - (COM(2014)0620 – C8‑0183/2014 – 2014/2107(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Victor Negrescu
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
- ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores, Griechenland)
(COM(2014)0620 – C8‑0183/2014 – 2014/2107(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0620 – C8‑0183/2014),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1],
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8‑0023/2014),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;
D. in der Erwägung, dass die griechischen Behörden den Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores am 6. Juni 2014 im Anschluss an die Entlassung von 761 Beschäftigten bei Sprider Stores S.A., einem Unternehmen, das im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) tätig war, gestellt haben;
E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. stellt fest, dass die griechischen Behörden ihren Antrag auf das Interventionskriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung stützen, das auch als Wirtschaftskrisenkriterium bezeichnet wird und demzufolge es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitnehmer und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern mitgezählt werden;
2. stellt fest, dass die griechischen Behörden unter besonderer Berücksichtigung der vielen Vorteile, die dieses wertvolle Haushaltsinstrument bietet, am 6. Juni 2014 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt haben und dass die Kommission am 7. Oktober 2014 ihre Bewertung des Antrags vorgelegt hat; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;
3. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Griechenland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag nach dieser Verordnung hat;
4. stimmt darin überein, dass die Ereignisse, die die Entlassungen ausgelöst haben, nämlich: (1) der Rückgang des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte infolge der erhöhten Steuerlast, der sinkenden Gehälter (sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor) und der steigenden Arbeitslosigkeit, was zu einem hohen Kaufkraftverlust führte, und (2) die drastische Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen aufgrund fehlender Liquidität der griechischen Banken, mit der Wirtschaftskrise zusammenhängen und dass Griechenland deshalb Anspruch auf eine Unterstützung aus dem EGF hat;
5. stellt fest, dass der Einzelhandel bisher Gegenstand von drei weiteren EGF-Anträgen war, die ebenfalls auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise gestützt wurden; empfiehlt daher der Kommission, die Ergebnisse der anderen drei EGF-Anträge auszuwerten, um festzustellen, mit welchen Wiedereingliederungsprogrammen die besten Ergebnisse erzielt wurden;
6. stellt fest, dass die Arbeitslosigkeit in Griechenland, die infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise bereits gestiegen ist, durch diese Entlassungen weiter zunehmen wird und dass Griechenland mit die höchste Arbeitslosenquote in der EU aufweist; begrüßt es jedoch, dass in den letzten Monaten die Arbeitslosenquote nicht mehr weiter angestiegen ist;
7. stellt fest, dass die griechischen Behörden neben den Maßnahmen bezüglich der 761 Entlassungen aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für bis zu 550 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET-Jugendliche) und die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 30 Jahre alt sind, anbieten werden, da 682 der oben genannten Entlassungen in NUTS-2-Regionen erfolgen, die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Anspruch auf Förderung haben;
8. weist darauf hin, dass sich die griechischen Behörden für die Auswahl der zu unterstützenden NEET-Jugendlichen auf konkrete Kriterien stützen werden, die sich an die Kriterien des griechischen Plans zur Umsetzung der Jugendgarantie (unter anderem Risiko der Ausgrenzung, Höhe des Haushaltseinkommens, Bildungsniveau, Beschäftigungsdauer usw.) anlehnen, sowie auf Interessenbekundungen; stellt fest, dass zum ersten Mal in einem Antrag nach der neuen EGF-Verordnung Angaben über die Auswahl der NEET-Jugendlichen gemacht werden, die in die Unterstützungsmaßnahmen einbezogen werden sollen; fordert die griechischen Behörden auf, die sozialen Kriterien nicht aus dem Auge zu verlieren und sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger der EGF-Unterstützung den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt;
9. ist der Auffassung, dass die im Rahmen dieses EGF-Antrags unterstützten Informations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen zu einer höheren Sensibilisierung für den Beitrag des EGF führen und sie die jungen Arbeitslosen auch tatsächlich erreichen sollten, damit das Auswahlverfahren auf ein entsprechendes Interesse stößt;
10. begrüßt es, dass die griechischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 1. September 2014 – also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket – mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;
11. stellt fest, dass die griechischen Behörden angegeben haben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen und dem Verband der Privatangestellten in Griechenland ausgearbeitet wurde und dass der vorgeschlagene Antrag im Mai 2014 auf zwei Sitzungen mit den Sozialpartnern erörtert wurde, die zu verschiedenen inhaltlichen Aspekten des integrierten Maßnahmenpakets angehört wurden; empfiehlt der Kommission des Weiteren, den Inhalt und die erwarteten Ergebnisse des Pakets personalisierter Dienstleistungen im Rahmen der in Ziffer 5 genannten Auswertung zu bewerten, um bewährte Vorgehensweisen für künftige Maßnahmen zu identifizieren;
12. stellt fest, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Beschäftigten und den 550 NEET-Jugendlichen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen bilden: Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung der beruflichen Laufbahn, Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, Beihilfe zur Unternehmensgründung, Beihilfe für die Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen, Mobilitätsbeihilfe; weist darauf hin, dass diese Dienstleistungen darauf abzielen, den Begünstigten bei der Feststellung ihrer eigenen Fähigkeiten und der Aufstellung einer realistischen Planung der beruflichen Laufbahn zu helfen, und dass sie an die aktive Mitwirkung der Begünstigten an der Arbeitssuche oder an Bildungsmaßnahmen geknüpft sind;
13. erinnert daran, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen dahingehend angepasst werden sollten, dass sie den unterschiedlichen Bedürfnissen von entlassenen Beschäftigten und ausgewählten NEET-Jugendlichen Rechnung tragen;
14. nimmt zur Kenntnis, dass 200 ausgewählten Beschäftigten und NEET-Jugendlichen der zulässige Höchstbetrag von 15 000 EUR als Beitrag zur Gründung eines eigenen Unternehmens gewährt werden wird; betont, dass das Ziel dieser Maßnahme darin besteht, durch Bereitstellung von Finanzmitteln für erfolgversprechende Geschäftsinitiativen das Unternehmertum zu fördern, was mittelfristig zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze führen dürfte; weist darauf hin, dass die Gewährung dieses Höchstbetrags an bestimmte Voraussetzungen und die Tragfähigkeit der geförderten Unternehmensgründungen geknüpft sein wird;
15. stellt fest, dass die Einkommensbeihilfen strikt auf maximal 35 % des Gesamtpakets der personalisierten Dienstleistungen begrenzt sein werden, wie es die EGF-Verordnung vorsieht, und dass diese Maßnahmen an eine aktive Mitwirkung der Begünstigten an der Arbeitssuche oder an Weiterbildungsmaßnahmen geknüpft sind;
16. begrüßt es, dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden;
17. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;
18. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores, Griechenland)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[4] befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(3) Am 6. Juni 2014 stellte Griechenland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Sprider Stores S. A. in Griechenland und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.
(4) Griechenland hat beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET-Jugendliche), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.
(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 7 290 900 EUR für den Antrag Griechenlands bereitgestellt werden kann –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 7 290 900 EUR bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[2] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht übersteigen. Die entsprechenden Beträge werden als Reserve in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.
Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog einberufen.
II. Der Sprider Stores betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission
Die Kommission hat am 7. Oktober 2014 einen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Griechenland angenommen, durch den Arbeitnehmer, die infolge der Wirtschaftskrise bei Sprider Stores, einem Unternehmen, das im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 47 (Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)) tätig war, entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen. Darüber hinaus werden die griechischen Behörden bis zu 550 jungen Menschen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche) und zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 30 Jahre waren, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten, da die Entlassungen in NUTS-2-Regionen erfolgen, die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche Anspruch auf Förderung haben.
Dies ist der fünfzehnte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2014 geprüft wird; er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 7 290 900 EUR aus dem EGF für Griechenland. Er betrifft insgesamt 1 311 Begünstigte. Der Antrag wurde der Kommission am 6. Juni 2014 übermittelt und bis zum 1. August 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF-Verordnung die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt.
Die griechischen Behörden machen geltend, dass sich die griechische Wirtschaft im sechsten Jahr in Folge (2008-2013) in einer tiefen Rezession befindet. Nach Angaben des griechischen statistischen Amts (ELSTAT) ist das griechische BIP seit 2008 um 25,7 Prozentpunkte, der öffentliche Verbrauch um 21 Prozentpunkte und der private Verbrauch um 32,3 Prozentpunkte zurückgegangen, während die Arbeitslosenquote sich um 20,6 Prozentpunkte erhöhte.
Um der Auslandsverschuldung zu begegnen, hat die griechische Regierung zudem im Jahr 2008 unpopuläre Maßnahmen, wie Erhöhung der Steuereinnahmen, Straffung der öffentlichen Ausgaben und Gehaltskürzungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, ergriffen. Im Bemühen um eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Wirtschaft sind auch die Löhne im Privatsektor zurückgegangen. Seit 2008 wurden tausende Unternehmen, die ihre Tätigkeiten eingestellt hatten, geschlossen und ihre Mitarbeiter entlassen, und auch tausende Selbständige gaben ihre Tätigkeit auf; dies führte zu einem drastischen Anstieg der Arbeitslosigkeit. Unmittelbare Folge der verringerten Einkommen war ein Rückgang des Verbrauchs.
Die griechischen Behörden machen geltend, dass Sprider Stores in ganz Griechenland vertreten war und sich die Entlassungen deshalb über ganz Griechenland verteilen und dadurch die Arbeitslosigkeit, die infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise bereits gestiegen ist, weiter zunehmen wird, wodurch eine besonders prekäre Lage entstanden ist und Griechenland mit die höchste Arbeitslosenquote in der EU aufweist.
Bei den personalisierten Dienstleistungen, die entlassenen Arbeitsnehmern angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen bilden: Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung der beruflichen Laufbahn, Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, Beihilfe zur Unternehmensgründung, Beihilfe für die Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen, Mobilitätsbeihilfe.
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei den beschriebenen Maßnahmen um aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und somit um förderfähige Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 der EGF-Verordnung. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
Die griechischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft:
– Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet;
– die nationalen und EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten;
– die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt, und es wurden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen;
– die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden;
– der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen.
Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass die Quelle der nationalen Vor- oder Kofinanzierung das öffentliche Investitionsprogramm des Ministeriums für Entwicklung ist.
III. Verfahren
Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 7 290 900 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 01) vorgelegt.
Dies ist der fünfzehnte Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang für 2014 unterbreitet wurde.
Falls keine Einigung zustande kommt, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
Herrn
Jean Arthuis
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 09G205
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores (COM(2014) 620 final)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und dessen Arbeitsgruppe zum EGF prüften die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores und nahmen die nachstehende Stellungnahme an.
Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe „EGF“ befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.
Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:
A. in der Erwägung, dass sich dieser Antrag auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) stützt und 761 Beschäftigte betrifft, die bei Sprider Stores S.A., einem in der NACE-Rev.-2-Abteilung 47 (Einzelhandel – ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) tätigen Unternehmen, innerhalb des Bezugszeitraums vom 17. November 2013 bis 17. März 2014 entlassen wurden oder ihre Tätigkeit einstellen mussten; in der Erwägung, dass der Antrag ferner 550 junge Menschen betrifft, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche);
B. in der Erwägung, dass die Entlassungen nach der Argumentation der griechischen Behörden mit dem Rückgang der verfügbaren Einkommen der privaten Haushalte – infolge der erhöhten Steuerlast, der sinkenden Gehälter (sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor) und der steigenden Arbeitslosigkeit und dem daraus resultierenden hohen Kaufkraftverlust – zusammenhängen, sowie mit der geringeren Kreditvergabe an Unternehmen und Einzelpersonen aufgrund der fehlenden Liquidität der griechischen Banken infolge der Wirtschaftskrise, und dass Griechenland deshalb einen Anspruch auf eine Unterstützung aus dem EGF hat;
C. in der Erwägung, dass 85,3 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer Frauen und 14,7 % Männer sind; in der Erwägung, dass die meisten Arbeitnehmer (72,1 %) zwischen 30 und 54 Jahre alt sind und die zweitgrößte Gruppe (22,5 %) Arbeitnehmer im Alter zwischen 25 und 29 Jahren umfasst;
D. in der Erwägung, dass die Behörden davon ausgehen, dass von den entlassenen Arbeitnehmern voraussichtlich 761 an den Maßnahmen teilnehmen werden;
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Griechenlands zu übernehmen:
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und dass Griechenland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;
2. stellt fest, dass die griechischen Behörden beschlossen haben, bis zu 550 NEET-Jugendlichen unter 30 Jahren aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten; weist darauf hin, dass sich die griechischen Behörden für die Auswahl der zu unterstützenden NEET-Jugendlichen auf konkrete Kriterien stützen werden, die sich an die Kriterien des griechischen Plans zur Umsetzung der Jugendgarantie (unter anderem Risiko der Ausgrenzung, Höhe des Haushaltseinkommens, Bildungsniveau, Beschäftigungsdauer usw.) anlehnen, sowie auf Interessenbekundungen; stellt fest, dass zum ersten Mal in einem Antrag nach der neuen EGF-Verordnung Angaben über die Auswahl der NEET-Jugendlichen gemacht werden, die in die Unterstützungsmaßnahmen einbezogen werden sollen; fordert die griechischen Behörden auf, die sozialen Kriterien nicht aus den Augen zu verlieren und sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger einer EGF-Unterstützung den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt;
3. ist der Auffassung, dass die im Rahmen dieses EGF-Antrags unterstützten Informations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen zu einer höheren Sensibilisierung für den Beitrag des EGF führen und sie die jungen Arbeitslosen auch tatsächlich erreichen sollten, damit das Auswahlverfahren auf ein entsprechendes Interesse stößt;
4. erinnert daran, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen an die unterschiedlichen Bedürfnisse der entlassenen Arbeitnehmer und der ausgewählten NEET-Jugendlichen Rechnung angepasst werden sollten, und erwartet im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine gesonderte Liste finanzieller Maßnahmen für die zu unterstützenden NEET-Jugendlichen;
5. nimmt zur Kenntnis, dass 200 ausgewählten Arbeitnehmern und NEET-Jugendlichen der zulässige Höchstbetrag von 15 000 EUR als Beitrag zur Gründung eines eigenen Unternehmens gewährt werden wird; betont, dass das Ziel dieser Maßnahme darin besteht, durch Bereitstellung von Finanzmitteln das Unternehmertum zu fördern, was mittelfristig zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze führen dürfte; weist darauf hin, dass die Gewährung dieses Höchstbetrags an bestimmte Voraussetzungen und die Tragfähigkeit der unterstützten Unternehmensgründungen geknüpft sein wird;
6. stellt fest, dass die Einkommensbeihilfen strikt auf maximal 35 % des Gesamtpakets der personalisierten Dienstleistungen begrenzt sein werden, wie es die Verordnung vorsieht und dass diese Maßnahmen an eine aktive Mitwirkung der Begünstigten an der Arbeitssuche oder an Weiterbildungsmaßnahmen geknüpft sind.
7. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Marita ULVSKOG,
Amtierende Vorsitzende, erste stellvertretende Vorsitzende
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Herrn
Jean ARTHUIS
Vorsitzender des
Haushaltsausschuss
Europäisches Parlament
ASP 09 G 205
1047 Brüssel
Betrifft: Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Sehr geehrter Herr Arthuis,
dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurden vier getrennte Vorschläge der Kommission für Beschlüsse zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) unterbreitet. Wie ich höre, sollen die Berichte über diese Vorschläge am 13. Oktober und 3. November im Haushaltsausschuss verabschiedet werden.
Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung niedergelegt.
– COM(2014)0553 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 911 934 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 939 Arbeitnehmern, die infolge der Schließung der Produktionsanlage von Carsid SA mit Sitz in Marcinelle (Charleroi), Belgien, in der Stahlbrammen hergestellt wurden, entlassen wurden.
– Bei COM(2014)0560 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 12 704 605 EUR zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 6 120 Arbeitnehmern, die im Wirtschaftszweig Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen bei Peugeot Citroën Automobiles (PSA) in den Regionen Ile de France und Bretagne, Frankreich, entlassen wurden.
– Bei COM(2014)0616 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 501 200 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 171 Arbeitnehmern, die bei Andersen Ireland Limited, einem Unternehmen des Wirtschaftszweigs Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen in der Region Southern and Eastern, Irland, entlassen wurden.
– COM(2014)0620 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 7 290 900 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 761 Arbeitnehmern, die bei Sprider Stores S.A., einem im Einzelhandel in den Regionen Zentralmakedonien und Attika, Griechenland, tätigen Unternehmen entlassen wurden.
Die Ausschusskoordinatoren haben diese Vorschläge geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in den genannten Fällen keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung der von der Kommission vorgeschlagenen Beträge hat.
Mit freundlichen Grüßen
Iskra MIHAYLOVA
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
4.11.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Marco Valli, Daniele Viotti, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Pablo Echenique, Anneli Jäätteenmäki, Ernest Maragall, Ivan Štefanec, Tomáš Zdechovský |
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