BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland, Irland)
5.11.2014 - (COM(2014)0616 – C8‑0173/2014 – 2014/2098(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Ivan Štefanec
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
- ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland, Irland)
(COM(2014)0616 – C8‑0173/2014 – 2014/2098(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0616 – C8‑0173/2014),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0024/2014),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;
D. in der Erwägung, dass Irland den Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 171 Entlassungen bei Andersen Ireland Limited, einem Unternehmen der NACE-Rev.-2-Abteilung 32 („Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen“), während des Bezugszeitraums vom 21. Oktober 2013 bis 21. Februar 2014 gestellt hat;
E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. stellt fest, dass die irischen Behörden den Antrag unter Berufung auf das Interventionskriterium von Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung gestellt haben, das von dem Kriterium nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, wonach es in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Einstellung der Tätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, abweicht;
2. teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den irischen Behörden geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände, nämlich dass die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die regionale Beschäftigung und die lokale und regionale Wirtschaft haben, eine Abweichung von der Untergrenze von 500 Entlassungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung rechtfertigen und dass Irland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;
3. stellt fest, dass die irischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 16. Mai 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 3. Oktober 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;
4. ist der Ansicht, dass die 171 Entlassungen bei Andersen Ireland Limited mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen, wobei die Einfuhren – darunter 95 % aus Asien – innerhalb von vier Jahren (2008-2012) das Vierfache der Erzeugung des EU-Schmucksektors erreichten;
5. stellt fest, dass dies der erste EGF-Antrag für Arbeitnehmer ist, die im Wirtschaftszweig Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen entlassen wurden, einem Sektor, der auch unter der Zunahme des Online-Vertriebs leidet und daher eine weitere Schwächung erfahren könnte;
6. stellt fest, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit in der Region weiter verschärfen werden, da Andersen Ireland in diesem weitgehend ländlich geprägten Gebiet, dessen Arbeitslosenquote (39,3 %) bereits doppelt so hoch wie im Landesdurchschnitt (19 %) war, einer der größten Arbeitgeber war;
7. stellt fest, dass die irischen Behörden beschlossen haben, zusätzlich zu den entlassenen Arbeitnehmern auch bis zu 138 jungen Menschen unter 25 Jahren, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten, womit sich die Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden, auf 276 Personen erhöht; ist besorgt über die Unsicherheit, die in Bezug auf die Frage herrscht, wie die zu unterstützenden NEET-Jugendlichen ermittelt werden sollen; fordert die irischen Behörden auf, die sozialen Kriterien nicht aus dem Auge zu verlieren und sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger der EGF-Unterstützung den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt;
8. weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auf den unterschiedlichen Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer und der NEET-Jugendlichen zugeschnitten werden sollten;
9. erwartet im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine gesonderte Liste finanzieller Maßnahmen für die zu unterstützenden NEET-Jugendlichen;
10. weist darauf hin, dass die den NEET-Jugendlichen angebotenen Schulungen inklusiv ausgerichtet sein sollten und für alle Gesellschaftsschichten einschließlich benachteiligter Gruppen zugänglich sein sollten;
11. begrüßt, dass die irischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützten, beschlossen haben, am 21. Oktober 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;
12. nimmt zur Kenntnis, dass mit dem koordinierten Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, ein möglichst breites Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten in einer Region geschaffen werden soll, in der es nur wenige expandierende Branchen oder Produktionsstätten gibt, und dass für die entlassenen Arbeitnehmer somit umfassende Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen;
13. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten und den Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten sowie den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde, und begrüßt, dass ein beratendes Forum eingerichtet werden soll, das die Arbeit der EGF-Koordinierungsstelle ergänzt, sodass die entlassenen Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, fortlaufend Input zur EGF-Programmdurchführung zu geben;
14. begrüßt die Einrichtung eines Büros der EGF-Koordinierungsstelle in unmittelbarer Nähe zu dem betroffenen Standort, das als zentrale Anlaufstelle für die Arbeitnehmer und NEET-Jugendlichen dienen wird;
15. begrüßt, dass vor Ort ein Tag der offenen Tür sowohl für die betroffenen entlassenen Arbeitnehmer als auch für die NEET-Jugendlichen veranstaltet wurde, um die verschiedenen Unterstützungsangebote im Rahmen des Programms vorzustellen und den potenziellen EGF-Begünstigten Gelegenheit zu geben, mit den Dienstleistern ihre Möglichkeiten zu erörtern;
16. nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitnehmern angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen bilden: Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung der beruflichen Laufbahn, EGF-Fortbildungsbeihilfen, berufliche Aus- und Weiterbildung und Bildungsprogramme im sekundären Bereich, Bildungsprogramme im tertiären Bereich, Unterstützung für Skillsnet-Bildungsgänge, Unterstützung für Unternehmensgründung/Selbständigkeit und Einkommensbeihilfen einschließlich Beiträgen zu Schulungskosten;
17. begrüßt, dass im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen auch Skillsnet-Bildungsgänge unterstützt werden sollen, die auf die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben, und zwar in Unternehmen, die in derselben Branche oder Region tätig sind, ausgerichtet sind;
18. stellt fest, dass die Einkommensbeihilfen strikt auf maximal 35 % des Gesamtpakets der personalisierten Dienstleistungen begrenzt sein werden, wie es die EGF-Verordnung vorsieht;
19. stellt einen Mangel an Klarheit bei den Schätzungen der als Unterstützung für Unternehmensgründung bzw. Selbständigkeit zu zahlenden Beträge fest; ist der Ansicht, dass die Zahl der tatsächlichen Begünstigten von den Schätzungen abweichen könnte, was zu einer anderen Verteilung der geschätzten Gesamtkosten führen würde; verweist auf die wichtige Rolle der Local Enterprise Boards bei der Bereitstellung von „Soft Services“ und monetärer Unterstützung, insbesondere bei der Bewertung der Tragfähigkeit der Unternehmensprojekte und der Vergabe der Unterstützungsbeträge bis zum Höchstbetrag von 15 000 EUR;
20. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;
21. begrüßt, dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden;
22. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
24. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland, Irland)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[4] befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(3) Irland hat am 16. Mai 2014 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei Andersen Ireland Limited in Irland gestellt und diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.
(4) Irland hat beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch NEET-Jugendlichen aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.
(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 501 200 EUR für den Antrag Irland bereitzustellen —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 501 200 EUR bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[2] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.
Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog einberufen.
II. Der Andersen Ireland Limited betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission
Die Kommission hat am 3. Oktober 2014 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Irlands angenommen, durch den Arbeitnehmer, die bei Andersen Ireland Limited, einem im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 32 („Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen“) tätigen Unternehmen, aufgrund der Globalisierung entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen. Darüber hinaus werden die irischen Behörden bis zu 138 jungen Menschen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche) und zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre waren, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten, da die Entlassungen in der NUTS-2-Region Southern and Eastern (IE02) erfolgten, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche hat.
Dies ist der vierzehnte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2014 geprüft werden muss. Er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 1 501 200 EUR aus dem EGF für Irland und betrifft insgesamt 276 Begünstigte. Der Antrag wurde der Kommission am 16. Mai 2014 übermittelt und bis zum 11. Juli 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF-Verordnung die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt.
Die irischen Behörden machen geltend, dass der EU-Markt für Modeschmuck seit fünf Jahren oder länger sowohl wert- als auch volumenmäßig von Einfuhren aus Drittländern dominiert wird. Die von Irland angeführten Eurostat-Zahlen zeigen, dass 2008 die Ausgangsposition der Erzeuger aus der EU und der Erzeuger aus Drittländern ungefähr gleich war: Beide verkauften Waren im Umfang von 56 000 Tonnen. Anschließend verzeichneten beide Seiten Rückgänge, vermutlich durch die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009. Während jedoch die Menge der in der EU produzierten und auf dem EU-Markt verkauften Waren auf 10 600 Tonnen im Jahr 2012 absank, schrumpfte das Volumen der aus Drittländern eingeführten Waren nur leicht auf 45 700 Tonnen.
Im Jahr 2008 herrschte also noch Parität, wohingegen vier Jahre später die Einfuhren das Vierfache der EU-Erzeugnisse ausmachten. Von den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen stammten 95 % aus asiatischen Ländern wie China, Indien, Thailand und den Philippinen. In genau diese Länder hatten mehrere Gesellschaften mit Sitz in der EU mittlerweile ihre Fertigung verlagert, darunter auch die Marktführer Folli Follie und Swarovski.
Die irischen Behörden machen geltend, dass die Entlassungen beträchtliche negative Auswirkungen auf die lokale und regionale Wirtschaft haben, da Andersen Ireland in dem betreffenden, weitgehend ländlich geprägten Gebiet, dessen Arbeitslosigkeit (39,3 %) bereits doppelt so hoch wie im Landesdurchschnitt (19 %) war, einer der größten Arbeitgeber war.
Bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitsnehmern angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen bilden: Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung der beruflichen Laufbahn, EGF-Fortbildungsbeihilfen, berufliche Aus- und Weiterbildung und Bildungsprogramme im sekundären Bereich, Bildungsprogramme im tertiären Bereich, Unterstützung für Skillsnet-Bildungsgänge, Unterstützung für Unternehmensgründung/Selbständigkeit und Einkommensbeihilfen einschließlich Beiträgen zu Schulungskosten;
Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
Die irischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft:
• Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet;
• die nationalen und EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten;
· das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, ist seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und hat für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen;
· die vorgeschlagenen Maßnahmen werden einzelne Arbeitnehmer unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen dienen;
· die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden;
· der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen;
· die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt, und es wurden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.
Irland hat der Kommission mitgeteilt, dass es sich bei den Quellen der nationalen Vor- bzw. Kofinanzierung um das irische Finanzministerium handelt, das die Dienstleistungen vorfinanziert und nach Genehmigung des EGF-Beitrags das Programm auch kofinanzieren wird. Die Mittel stammen aus dem nationalen Ausbildungsfonds (National Training Fund) und aus Haushaltslinien des Ministeriums für Bildung und berufliche Qualifizierung und anderer relevanter Regierungsstellen. Der Finanzbeitrag wird von der EGF-Verwaltungsbehörde verwaltet, die sich aus hierfür benannten Mitarbeitern des Ministeriums für Bildung und berufliche Qualifizierung zusammensetzt. Die Verwaltungsbehörde prüft die von den zwischengeschalteten Stellen im Namen öffentlicher Empfänger eingereichten Anträge auf Auszahlung von EGF-Mitteln und nimmt die Zahlungen vor.
III. Verfahren
Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 1 501 200 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 01) vorgelegt.
Dies ist der vierzehnte Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang für 2014 unterbreitet wurde.
Falls keine Einigung zustande kommt, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
Herrn Jean Arthuis
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 09G205
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2014/007 IE/Andersen (COM(2014)616 final)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe „EGF“ haben die Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2014/007 IE/Andersen geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.
Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe „EGF“ befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.
Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:
A. in der Erwägung, dass sich dieser Antrag auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) stützt und 171 Arbeitnehmer betrifft, die bei Andersen Ireland Limited, einem in der NACE-Rev.-2-Abteilung 32 („Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen“) in der Region Southern and Eastern, Irland, tätigen Unternehmen, im Bezugszeitraum vom 21. Oktober 2013 bis 21. Februar 2014 entlassen wurden oder ihre Tätigkeit einstellen mussten; in der Erwägung, dass der Antrag ferner 138 junge Menschen betrifft, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche) und deren Zahl der Gesamtzahl der entlassenen Arbeitnehmer entspricht, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden;
B. in der Erwägung, dass die Entlassungen nach der Argumentation der irischen Behörden mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen, wobei die Einfuhren, von denen 95 % aus Asien stammen, innerhalb von vier Jahren (2008-2012) das Vierfache der Erzeugung des EU-Schmucksektors erreichten;
C. in der Erwägung, dass 26,09 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer Männer und 73,09 % Frauen sind, deren Lohn in dieser wirtschaftlich angeschlagenen Region oft die einzige oder die wesentliche Einkommensquelle für die ganze Familie darstellte; in der Erwägung, dass die meisten Arbeitnehmer (89,86 %) zwischen 30 und 54 Jahre alt sind; in der Erwägung, dass die Arbeitnehmer durchschnittlich mindestens 15 Jahre in Folge, einige sogar seit mehr als 30 Jahren, bei dem Unternehmen beschäftigt waren;
D. in der Erwägung, dass die Behörden davon ausgehen, dass von den entlassenen Arbeitnehmern voraussichtlich 138 an den Maßnahmen teilnehmen werden.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Irlands zu übernehmen:
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den irischen Behörden geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände, nämlich dass die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die regionale Beschäftigung und die lokale und regionale Wirtschaft haben, eine Abweichung von der Untergrenze von 500 Entlassungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung rechtfertigen und dass Irland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;
2. stellt fest, dass die irischen Behörden beschlossen haben, zusätzlich zu den entlassenen Arbeitnehmern auch bis zu 138 jungen Menschen unter 25 Jahren, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten, womit sich die Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden, auf 276 Personen erhöht; ist besorgt über die Unsicherheit, die in Bezug auf die Frage herrscht, wie die zu unterstützenden NEET-Jugendlichen ermittelt werden sollen; fordert die irischen Behörden auf, die sozialen Kriterien nicht aus dem Auge zu verlieren und sicherzustellen, dass die Auswahl der Empfänger der EGF-Unterstützung den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in vollem Umfang Rechnung trägt;
3. weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auf den unterschiedlichen Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer und der NEET-Jugendlichen zugeschnitten werden sollten; begrüßt daher den Ansatz der Behörden, Maßnahmen anzubieten, die stark an die persönlichen Bedürfnisse angepasst sind; weist darauf hin, dass die Arbeitnehmer zum größten Teil einen Arbeitsplatz in einem anderen Beruf und in einer anderen Branche finden müssen und dass somit umfassende Qualifizierungsmaßnahmen für sie durchgeführt werden müssen;
4. erwartet im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine gesonderte Liste finanzieller Maßnahmen für die zu unterstützenden NEET-Jugendlichen;
5. weist darauf hin, dass die den NEET-Jugendlichen angebotenen Schulungen inklusiv ausgerichtet sein sollten und für alle Gesellschaftsschichten einschließlich benachteiligter Gruppen zugänglich sein sollten;
6. stellt fest, dass dies der erste EGF-Antrag für Arbeitnehmer ist, die im Wirtschaftszweig Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen entlassen wurden, einem Sektor, der auch unter der Zunahme des Online-Vertriebs leidet und daher eine weitere Schwächung erfahren könnte;
7. begrüßt, dass vor Ort ein Tag der offenen Tür sowohl für die betroffenen entlassenen Arbeitnehmer als auch für die NEET-Jugendlichen veranstaltet wurde, um die verschiedenen Unterstützungsangebote im Rahmen des Programms vorzustellen und den potenziellen EGF-Begünstigten Gelegenheit zu geben, mit den Dienstleistern ihre Möglichkeiten zu erörtern;
8. begrüßt, dass im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen auch Skillsnet-Bildungsgänge unterstützt werden sollen, die auf die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben, und zwar in Unternehmen, die in derselben Branche oder Region tätig sind, ausgerichtet sind;
9. stellt fest, dass die Einkommensbeihilfen strikt auf maximal 35 % des Gesamtpakets der personalisierten Dienstleistungen begrenzt sein werden, wie es die EGF-Verordnung vorsieht;
10. stellt eine gewisse Unklarheit bei den Schätzungen der als Unterstützung für Unternehmensgründung bzw. Selbständigkeit zu zahlenden Beträge fest; ist der Ansicht, dass die Zahl der tatsächlichen Begünstigten von den Schätzungen abweichen könnte, was zu einer anderen Verteilung der geschätzten Gesamtkosten führen würde; verweist auf die wichtige Rolle der Local Enterprise Boards bei der Bereitstellung von „Soft Services“ und monetärer Unterstützung, insbesondere bei der Bewertung der Tragfähigkeit der Unternehmensprojekte und der Vergabe der Unterstützungsbeträge bis zum Höchstbetrag von 15 000 EUR;
11. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Marita ULVSKOG
Amtierende Vorsitzende, erste stellvertretende Vorsitzende
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Herrn Jean ARTHUIS
Vorsitzender des
Haushaltsausschusses
Europäisches Parlament
ASP 09 G 205
1047 Brüssel
Betrifft: Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Sehr geehrter Herr Arthuis,
dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurden vier getrennte Vorschläge der Kommission für Beschlüsse zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) unterbreitet. Wie ich höre, sollen die Berichte über diese Vorschläge am 13. Oktober und 3 November im Haushaltsausschuss angenommen werden.
Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung niedergelegt.
- COM(2014)0553 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 911 934 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 939 Arbeitnehmern, die infolge der Schließung der Produktionsanlage von Carsid SA mit Sitz in Marcinelle (Charleroi), Belgien, in der Stahlbrammen hergestellt wurden, entlassen wurden.
- Bei COM(2014)0560 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 12 704 605 EUR zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 6 120 Arbeitnehmern, die im Wirtschaftszweig Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen bei Peugeot Citroën Automobiles (PSA) in den Regionen Ile de France und Bretagne, Frankreich, entlassen wurden.
- Bei COM(2014)0616 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 501 200 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 171 Arbeitnehmern, die bei Andersen Ireland Limited, einem Unternehmen des Wirtschaftszweigs Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen in der Region Southern and Eastern, Irland, entlassen wurden.
- COM(2014)0620 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 7 290 900 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 761 Arbeitnehmern, die bei Sprider Stores S.A., einem im Einzelhandel in den Regionen Zentralmakedonien und Attika, Griechenland, tätigen Unternehmen entlassen wurden.
Die Ausschusskoordinatoren haben diese Vorschläge geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in den genannten Fällen keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung der von der Kommission vorgeschlagenen Beträge hat.
Mit freundlichen Grüßen
Iskra MIHAYLOVA
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
4.11.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Marco Valli, Daniele Viotti, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Pablo Echenique, Ernest Maragall, Ivan Štefanec, Nils Torvalds, Tomáš Zdechovský |
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