BERICHT über den Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank
13.11.2014 - (11200/2014 – C8‑0109/2014 – 2014/0808(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Roberto Gualtieri
PR1034541+AM1037825
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank
(11200/2014 – C8‑0109/2014 – 2014/0808(CNS))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank (11200/2014 – EZB/2014/13),
– gestützt auf Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen und Union und die Artikel 5.4 und 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C8-0109/2014),
– unter Hinweis auf die Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken vom 24. April 2013,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0027/2014)
1. billigt den von der Europäischen Zentralbank vorgeschlagenen Entwurf in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den in der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vorgeschlagenen Entwurf entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Europäischen Zentralbank und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Nummer -1 – Nummer 1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Ausnahmen für Berichtspflichtige sind zu begründen. Außerdem muss der Beschluss transparent sein und daher veröffentlicht werden. | ||||||||||||||||
Abänderung 2 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Nummer -1 – Nummer 2 (neu) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d (neu) | ||||||||||||||||
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Abänderung 3 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Nummer -1 – Nummer 3 (neu) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Artikel 3 – Absatz 1a (neu) | ||||||||||||||||
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Abänderung 4 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Nummer -1a – Nummer 1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Artikel 5 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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Abänderung 5 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Nummer -1b – Nummer 1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||
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Begründung
Es sollte klargestellt werden, dass sich das Recht auf Überprüfung nicht unbedingt darin erschöpft, dass ein Recht auf Zugang zu Dokumenten, Büchern und Unterlagen besteht.
Abänderung 6 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Nummer -1b – Nummer 2 (neu) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Es ist unbedingt klarzustellen, dass die EZB für die Durchführung komparativer statistischer Analysen Zugang zu den Datenbanken haben muss, die unverarbeitete Datenpunkte enthalten, und zwar in Papierform und als elektronische Kopie. | |||||||||||||||||||
Abänderung 7 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Nummer -1c – Nummer 1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Bei der Verhängung von Sanktionen ist unbedingt zwischen den unterschiedlichen Formen von Fehlverhalten zu unterscheiden und auch, ob der Verstoß eine Fahrlässigkeit darstellt oder in voller Absicht geschah. Deshalb sollte sich „fehlerhaft“ auf wirkliche Fehler und nicht auf die vorsätzliche Fälschung oder Manipulation beziehen. Dies ist besonders wichtig, wenn es um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geht. | |||||||||||||||||||
Abänderung 8 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Nummer -1c – Nummer 2 (neu) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Artikel 7 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Die nachträgliche Fälschung von Daten nach Vorlage der statistischen Informationen sollte zu den als böswillig geltenden Verhaltensweisen hinzugezählt werden. | |||||||||||||||||||
Abänderung 9 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Nummer -1c – Nummer 3 (neu) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Artikel 7 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Die für Sanktionen geltende Verordnung wird nunmehr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geregelt. | |||||||||||||||||||
Abänderung 10 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
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Abänderung 11 Entwurf einer Verordnung Artikel 1 – Nummer 3a (neu) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Artikel 8 – Absatz 4b (neu) | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Siehe Artikel 8a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2533/1998. | |||||||||||||||||||
BEGRÜNDUNG
Der Berichterstatter begrüßt die Empfehlung der Europäischen Zentralbank zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/1998 im Hinblick auf die Berücksichtigung der neuen Aufsichtstätigkeiten der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, mit der der Europäischen Zentralbank spezifische Aufgaben in Bezug auf Maßnahmen in Verbindung mit der Beaufsichtigung von Kreditinstitutionen übertragen werden (SSM-Verordnung). Im Einklang mit dieser Verordnung wird die EZB ihre Aufsichtstätigkeiten ab dem 4. November 2014 uneingeschränkt wahrnehmen.
Gemäß den von der EZB vorgeschlagenen Änderungen darf die EZB vertrauliche statistische Daten für die Ausübung ihrer neuen Aufsichtstätigkeiten nutzen, ähnlich wie die nationalen Zentralbanken, denen spezifische Funktionen im Aufsichtsbereich übertragen wurden und die daher im Einklang mit der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 2533/1998 vertrauliche statistische Daten im Bereich der Aufsicht verwenden dürfen. Damit wird bezweckt, den Berichterstattungsaufwand zu minimieren und dafür zu sorgen, dass dieselben Daten nur einmal erfasst werden müssen.
Darüber hinaus ermöglicht die vorgeschlagene Änderung eine Übermittlung vertraulicher statistischer Daten, die gemäß Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erfasst wurden, innerhalb des ESZB für die Ausübung von Aufgaben im Bereich der Aufsicht, die den Mitgliedern des ESZB übertragen wurden. Der Berichterstatter schlägt vor, diese neue Befugnis auf solche Übermittlungen vertraulicher Daten zu beschränken, die im Rahmen der SSM-Verordnung für die Ausübung der neuen Aufsichtstätigkeiten der EZB erforderlich sind. Mit dieser Verordnung werden der EZB, nicht dem ESZB, neue Befugnisse übertragen.
Schließlich erlauben die von der EZB vorgeschlagenen Änderungen eine Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad. Einer derart umfassenden Befugnis zur Übermittlung vertraulicher Daten an eine Reihe von Behörden muss indessen die Auflage für die Empfänger gegenüberstehen, alle notwendigen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um den physischen und logischen Schutz der betreffenden vertraulichen statistischen Daten zu gewährleisten. 2009 wurde eine ähnliche Anforderung in Bezug auf die ESZB-Mitglieder als Empfänger vertraulicher statistischer Daten von Behörden des Europäischen Statistischen Systems in den Basisrechtsakt aufgenommen (Verordnung (EG) Nr. 951/2009 des Rates vom 9. Oktober 2009, Artikel 8a, Absatz 5).
VERFAHREN
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Titel |
Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
11200/2014 – C8-0109/2014 – 2014/0808(CNS) |
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Datum der Anhörung des EP |
15.7.2014 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 17.7.2014 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Roberto Gualtieri 22.7.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
13.10.2014 |
3.11.2014 |
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Datum der Annahme |
11.11.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
48 6 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Markus Ferber, Jonás Fernández, Elisa Ferreira, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Petr Ježek, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Notis Marias, Fulvio Martusciello, Costas Mavrides, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dariusz Rosati, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Sampo Terho, Michael Theurer, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Cora van Nieuwenhuizen, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Steven Woolfe, Pablo Zalba Bidegain, Marco Zanni, Sotirios Zarianopoulos |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Matt Carthy, Frank Engel, Ildikó Gáll-Pelcz, Danuta Jazłowiecka, Jeppe Kofod, Thomas Mann, Alessia Maria Mosca, Norica Nicolai, Nils Torvalds |
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Datum der Einreichung |
12.11.2014 |
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