BERICHT zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel
1.12.2014 - (COM(2013)0894 – C7‑0487/2013 – 2013/0435(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: James Nicholson
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel
(COM(2013)0894 – C7‑0487/2013 – 2013/0435(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0894),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0487/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Standpunkte des Rates und des Europäischen Parlaments vom 29. März 2011 nach dem Scheitern des Vermittlungsverfahrens in Bezug auf neuartige Lebensmittel;
– unter Hinweis auf die von der französischen Nationalversammlung und vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. April 2014[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0046/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Die im Unionsrecht festgelegten Normen sollten auf alle in der Union in Verkehr gebrachten Lebensmittel, einschließlich der aus Drittländern eingeführten Lebensmittel, Anwendung finden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag war vom Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in Bezug auf den Vorschlag von 2008 (Verfahrensnummer 2008/0002 (COD)) in seiner Stellungnahme in erster Lesung angenommen worden, und es sollte nochmals bekräftigt werden, dass die Normen der Union auch auf eingeführte Lebensmittel Anwendung finden sollten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Neu entwickelte Technologien in den Lebensmittelherstellungsverfahren können sich auf die Lebensmittel und somit auf deren Sicherheit auswirken. Daher sollte auch klargestellt werden, dass ein Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel eingestuft werden sollte, wenn ein in der Lebensmittelherstellung in der Union zuvor nicht genutztes Produktionsverfahren für dieses Lebensmittel verwendet wurde oder wenn Lebensmittel technisch hergestellte Nanomaterialien gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates16 enthalten oder aus ihnen bestehen. |
(7) Neu entwickelte Technologien in den Lebensmittelherstellungsverfahren können sich auf die Lebensmittel und somit auf deren Sicherheit auswirken. Daher sollte in dieser Verordnung außerdem festgelegt werden, dass ein Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel eingestuft werden sollte, wenn ein in der Lebensmittelherstellung in der Union zuvor nicht genutztes Produktionsverfahren für dieses Lebensmittel verwendet wurde oder wenn Lebensmittel technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus ihnen bestehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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16 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). |
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hinsichtlich der Definition von Nanomaterialien ist ein Verweis auf die Verordnung 1169/2011 nicht angebracht, da es darin um die Kennzeichnung geht, während der Gegenstand dieser Verordnung die Risikobewertung ist. Die EFSA räumt Unsicherheiten ein und empfiehlt einen Grenzwert von 10 % für Anwendungen der Nanotechnologie im Lebensmittelbereich. Sollte der Grenzwert von 50 % auch zu Zwecken der Risikobewertung beibehalten werden, bestünde die Gefahr, dass einige Nano-Zutaten von der Definition nicht erfasst und daher keiner Risikobewertung unterzogen würden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Lebensmittel mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur, Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert worden sind, neue Mikroorganismenstämme, deren unbedenkliche Verwendung in der Vergangenheit nicht nachgewiesen worden ist, und Pflanzenextrakte sollten als neuartige Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung gelten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag, der bereits im Standpunkt des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung aus dem Jahr 2010 enthalten war, sollte erneut vorgelegt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Eine wesentliche Änderung im Herstellungsverfahren eines Stoffes, der gemäß der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verwendet worden ist, oder eine Veränderung der Partikelgröße dieses Stoffs, etwa durch den Einsatz von Nanotechnologie, kann sich auf das Lebensmittel und damit seine Sicherheit auswirken. Ein solcher Stoff sollte als neuartiges Lebensmittel gemäß der vorliegenden Verordnung angesehen werden und zuerst gemäß dieser Verordnung und danach gemäß den zutreffenden besonderen Rechtsvorschriften neu bewertet werden. |
(9) Eine wesentliche Änderung im Herstellungsverfahren eines Stoffes, der gemäß der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verwendet worden ist, oder eine Veränderung der Partikelgröße dieses Stoffs, etwa durch den Einsatz von Nanotechnologie, kann sich auf das Lebensmittel und damit seine Sicherheit auswirken. Ein solcher Stoff sollte als neuartiges Lebensmittel gemäß der vorliegenden Verordnung angesehen werden und nach einer vollständigen Risikobewertung zuerst gemäß dieser Verordnung und danach gemäß den einschlägigen besonderen Rechtsvorschriften neu bewertet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung ergibt sich aus den vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10a) Lebensmittel aus geklonten Tieren sind in der Verordnung (EG) Nr. 258/1997 geregelt. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass es zu keiner Rechtsunsicherheit in Bezug auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus geklonten Tieren oder deren Nachkommen kommt. Solange keine besonderen Rechtsvorschriften für Lebensmittel aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen in Kraft getreten sind, sollten diese Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sofern sie beim Inverkehrbringen in der Union für den Endverbraucher angemessen gekennzeichnet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung wurde aus Gründen der Kohärenz vorgenommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Die Feststellung, ob ein Lebensmittel von wesentlichen Teilen der Bevölkerung eines Drittlands verzehrt wird, sollte sich auf Informationen stützen, die von den Lebensmittelunternehmern vorgelegt und, falls notwendig, durch andere in den Drittländern verfügbare Informationen ergänzt werden. Wenn nur unzureichende Informationen über den Verzehr durch den Menschen vorliegen, sollte ein einfaches, transparentes Verfahren zur Erfassung solcher Informationen eingeführt werden, in das die Kommission, die EFSA und die Lebensmittelunternehmer eingebunden sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll der Begriff „wesentlich“ klargestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Es sollte geklärt werden, dass Lebensmittel aus Drittländern, die in der Union als neuartige Lebensmittel gelten, nur als traditionelle Lebensmittel aus Drittländern betrachtet werden, wenn sie aus der Primärproduktion gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 stammen, unabhängig davon, ob es sich um verarbeitete oder unverarbeitete Lebensmittel handelt. Wenn ein neues Produktionsverfahren auf dieses Lebensmittel angewandt wurde oder wenn das Lebensmittel „technisch hergestellte Nanomaterialien“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält oder aus diesen besteht, sollte das Lebensmittel daher nicht alles traditionell betrachtet werden. |
(12) Es sollte klargestellt werden, dass Lebensmittel aus Drittländern, die in der Union als neuartige Lebensmittel gelten, nur als traditionelle Lebensmittel aus Drittländern betrachtet werden, wenn sie aus der Primärproduktion gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 stammen, unabhängig davon, ob es sich um verarbeitete oder unverarbeitete Lebensmittel handelt. Wenn ein neues Produktionsverfahren auf dieses Lebensmittel angewandt wurde oder wenn das Lebensmittel „technisch hergestellte Nanomaterialien“ enthält oder aus diesen besteht, sollte das Lebensmittel daher nicht als traditionell betrachtet werden.
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hinsichtlich der Definition von Nanomaterialien ist ein Verweis auf die Verordnung 1169/2011 nicht angebracht, da es darin um die Kennzeichnung geht, während der Gegenstand dieser Verordnung die Risikobewertung ist. Die EFSA räumt Unsicherheiten ein und empfiehlt einen Grenzwert von 10 % für Anwendungen der Nanotechnologie im Lebensmittelbereich. Sollte der Grenzwert von 50 % auch zu Zwecken der Risikobewertung beibehalten werden, bestünde die Gefahr, dass einige Nano-Zutaten von der Definition nicht erfasst und daher keiner Risikobewertung unterzogen würden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse für die Entscheidung erhalten, ob ein bestimmtes Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel einzustufen und dadurch Gegenstand der Bestimmungen über neuartige Lebensmittel in der vorliegenden Verordnung ist. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entscheidungen über den Anwendungsbereich der Verordnung sind von wesentlicher Bedeutung und sollten daher nicht im Wege von Durchführungsrechtsakten getroffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Neuartige Lebensmittel sollten nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Neuartige Lebensmittel sollten sicher sein und ihre Verwendung sollte die Verbraucher nicht irreführen. Daher sollte sich das neuartige Lebensmittel, sofern es ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, nicht dergestalt von diesem Lebensmittel unterscheiden, dass es für die Ernährung weniger vorteilhaft wäre. |
(17) Neuartige Lebensmittel sollten nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Neuartige Lebensmittel sollten sicher sein, und die Bewertung ihrer Sicherheit sollte auf dem Vorsorgeprinzip im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 basieren. Überdies sollten die Verbraucher durch die Verwendung neuartiger Lebensmittel nicht irregeführt werden. Daher sollten die Verbraucher über die Inhaltsstoffe und Zutaten neuartiger Lebensmittel und über die bei ihrer Herstellung eingesetzten technischen Verfahren informiert werden. Deshalb sind Kennzeichnungsanforderungen von großer Bedeutung, insbesondere wenn die neuartigen Lebensmittel mithilfe von neuartigen Züchtungs- oder Anbauverfahren, neuen Materialien oder neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden. Ebenso sollte sich das neuartige Lebensmittel, sofern es ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, nicht dergestalt von diesem Lebensmittel unterscheiden, dass es für die Ernährung weniger vorteilhaft oder von geringerer Qualität wäre. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der erste Teil dieses Änderungsantrags war vom Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in Bezug auf den Vorschlag von 2008 (Verfahrensnummer 2008/0002 (COD)) in seiner Stellungnahme in erster Lesung angenommen worden, und es sollte nochmals bekräftigt werden, dass das Vorsorgeprinzip gelten sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Liste der neuartigen Lebensmittel sollte dieser Verordnung beigefügt und mittels Durchführungsrechtsakten aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18a) Neue Technologien und Innovationen wie Biotechnologie und Nanotechnologie in der Lebensmittelherstellung sollten gefördert werden, weil dadurch die Umweltfolgen der Lebensmittelherstellung gemindert werden könnten, die Lebensmittelsicherheit sich verbessern ließe und den Verbrauchern Vorteile entstehen könnten. Entwicklungen in der Lebensmittelherstellung sollten daher stets anhand der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse beurteilt werden, damit die Lebensmittelsicherheit in der EU fundiert und wissenschaftlich nachgewiesen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Ein neuartiges Lebensmittel sollte gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Verfahren durch Aktualisierung der Unionsliste zugelassen werden. Dazu sollte ein effizientes, zeitlich befristetes und transparentes Verfahren eingeführt werden. Bei traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern mit einer nachweislich sicheren Verwendungsgeschichte sollte die Unionsliste in einem schnelleren und vereinfachten Verfahren aktualisiert werden, wenn keine begründeten Sicherheitseinwände vorgebracht werden. Da die Aktualisierung der Unionsliste die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien voraussetzt, sollte die Kommission diesbezüglich Durchführungsbefugnisse erhalten. |
(19) Ein neuartiges Lebensmittel sollte gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Verfahren durch Aktualisierung der Unionsliste zugelassen werden. Dazu sollte ein effizientes, zeitlich befristetes und transparentes Verfahren eingeführt werden. Bei traditionellen Lebensmitteln, die aus Drittländern stammen und eine Chronik der nachweislich sicheren Verwendung haben, sollten die Antragsteller ein schnelleres und vereinfachtes Verfahren für die Aktualisierung der Unionsliste wählen können, damit sichergestellt ist, dass die Zeit bis zum Markteintritt ähnlich wie bei gleichartigen EU-Produkten ist. Dieses Verfahren sollte in Fällen zugelassen werden, in denen keine begründeten Sicherheitseinwände vorgebracht werden. Zur Aktualisierung der Unionsliste sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da diese Maßnahmen allgemeine Geltung haben und dazu dienen, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Aktualisierung der Liste delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der möglichen Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln festgelegt werden. Um eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung neuartiger Lebensmittel zu gewährleisten, sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „EFSA“) solche Bewertungen vornehmen. |
(20) Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der möglichen Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln klar definiert und festgelegt werden. Damit neuartige Lebensmittel einheitlich wissenschaftlich bewertet werden, sollte die EFSA solche Bewertungen vornehmen. Die EFSA, deren Bewertungen transparent durchgeführt werden sollten, sollte sich mit den Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für neuartige Lebensmittel und Verfahren (ACNFP) vernetzen. Jedes neuartige Merkmal eines neuartigen Lebensmittels, das sich auf die Gesundheit auswirken könnte, sollte einzeln bewertet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) In ihrem Gutachten zu einem Leitfaden für die Risikobewertung bei der Anwendung der Nanowissenschaft und Nanotechnologien in der Lebens- und Futtermittelkette („Guidance on the risk assessment of the application of nanoscience and nanotechnologies in the food and feed chain“) vom 6. April 201121 vertrat die EFSA im Zusammenhang mit der möglichen Verwendung von Nanomaterialien in Lebensmitteln die Ansicht, dass nur wenige Informationen zur Toxikokinetik und Toxikologie technisch hergestellter Nanomaterialien verfügbar sind und dass die derzeitigen Methoden für Toxizitätstests geändert werden müssen. Damit die Sicherheit von in Lebensmitteln verwendeten Nanomaterialien besser bewertet werden kann, entwickelt die Kommission derzeit Testmethoden, die den besonderen Merkmalen von technisch hergestellten Nanomaterialien Rechnung tragen. |
(21) In ihrem Gutachten zu einem Leitfaden für die Risikobewertung bei der Anwendung der Nanowissenschaft und Nanotechnologien in der Lebens- und Futtermittelkette („Guidance on the risk assessment of the application of nanoscience and nanotechnologies in the food and feed chain“) vom 6. April 201121 räumte die EFSA im Zusammenhang mit der möglichen Verwendung von Nanomaterialien in Lebensmitteln ein, dass sich die derzeit verfügbaren Versuchsmethoden möglicherweise nicht zur Bewertung der Risiken von Nanomaterialien eignen, und vertrat insbesondere die Ansicht, dass nur wenige Informationen zur Toxikokinetik und Toxikologie technisch hergestellter Nanomaterialien verfügbar sind und dass die derzeitigen Methoden für Toxizitätstests möglicherweise geändert werden müssen. Damit die Sicherheit von in Lebensmitteln verwendeten Nanomaterialien besser bewertet werden kann, sollte die Kommission daher so bald wie möglich Versuchsmethoden ohne Tierversuche entwickeln, die den besonderen Merkmalen von technisch hergestellten Nanomaterialien Rechnung tragen. Angesichts der bisherigen lückenhaften Erkenntnisse in Bezug auf toxikologische Eigenschaften und Versuchsmethoden sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden, damit Menschen so wenig wie möglich mit Nanomaterialien in Berührung kommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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__________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
21 EFSA Journal 2011; 9(5):2140. |
21 EFSA Journal 2011; 9(5):2140. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung war bereits im Standpunkt des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung aus dem Jahr 2010 enthalten. In dem EFSA-Bericht heißt es: „Gegenwärtig bestehen Unsicherheiten in Bezug auf die Identifizierung, die Charakterisierung und den Nachweis von technisch hergestellten Nanomaterialien, was auf das Fehlen von geeigneten und für zuverlässig befundenen Versuchsmethoden zurückzuführen ist, die alle denkbaren Anwendungen, Aspekte und Eigenschaften von technisch hergestellten Nanomaterialien abdecken könnten. Zudem gibt es einige Unsicherheiten in Bezug auf die Anwendbarkeit der derzeitigen biologischen und toxikologischen Versuchsmethoden auf technisch hergestellte Nanomaterialien.“ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21a) Es gibt unterschiedliche Interpretationen des Begriffs „Partikel“. Daher sollte klargestellt werden, dass Lebensmittel, die weiche Nanomaterialien wie Mizellen oder Liposome enthalten, auch von der Definition des Begriffs „neuartige Lebensmittel“ abgedeckt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss klargestellt werden, dass der Begriff „Partikel“ im Zusammenhang mit der Definition von Nanomaterialien in dieser Verordnung nicht nur Teilchen eines Stoffes mit definierten physikalischen Grenzen bezeichnet, da das bedeuten würde, dass der derzeitigen Interpretation zufolge alle „weichen“ Nanomaterialien (z. B. Mizellen) nicht darunter fallen würden und daher keine Zulassung vor dem Inverkehrbringen erforderlich wäre. Dies sind jedoch genau die Anwendungen, die in regulatorischer Hinsicht von Bedeutung sind, da ihre Verwendung für Anwendungen für Lebensmittel in Erwägung gezogen wird (z. B. als Träger für Vitamine oder andere Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21b) Werden Versuchsmethoden für Nanomaterialien angewendet, so sollte ihre wissenschaftliche Eignung für Nanomaterialien begründet werden; gegebenenfalls sind die technischen Anpassungen zu erläutern, die vorgenommen wurden, um den spezifischen Eigenschaften dieser Materialien gerecht zu werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Bezug auf diesen Wortlaut wurde bereits im Zusammenhang mit der Verordnung 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (siehe Anhang II Nummer 5) eine Einigung erzielt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21c) Ausschließlich die Nanomaterialien, die in einer Liste der zugelassenen Stoffe erfasst sind, sollten in Lebensmittelverpackungen enthalten sein. Für ihren Übertritt in oder auf die in diesen Verpackungen enthaltenen Lebensmittel sollte eine Obergrenze festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da es in dieser Verordnung unter anderem um Nanomaterialien in Lebensmitteln geht, muss sichergestellt sein, dass auch Nanopartikel, die unbeabsichtigt in Lebensmittel übergehen, berücksichtigt werden. Es besteht dringender Handlungsbedarf, da es bislang keine besonderen Rechtsvorschriften gibt und Versuchsvorschriften entweder nicht vorhanden sind oder ungeeignete Versuchsmethoden angewandt werden. Diese Änderung war bereits im Standpunkt des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung aus dem Jahr 2010 enthalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(22) Wenn ein neuartiges Lebensmittel zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen wird, sollte die Kommission die Befugnis haben, Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen einzuführen, um sicherzustellen, dass bei der Verwendung des zugelassenen neuartigen Lebensmittels die in der Sicherheitsbewertung der EFSA festgelegten Grenzen eingehalten werden. |
(22) Wenn ein neuartiges Lebensmittel zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen wird, sollten Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen eingeführt werden, damit bei der Verwendung des zugelassenen neuartigen Lebensmittels die in der Sicherheitsbewertung der EFSA festgelegten Grenzen eingehalten werden. In jedem Fall sollten die Lebensmittelunternehmer die Kommission von allen einschlägigen Informationen über von ihnen in Verkehr gebrachte Lebensmittel in Kenntnis setzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag beruht auf den Änderungsanträgen 88 und 89 des Berichtsentwurfs. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(23b) Unter Wahrung der Vertraulichkeit des Antrags sollte die Kommission den interessierten Parteien eine unverbindliche Antragsliste mit grundlegenden Informationen zur Verfügung stellen. Damit soll verhindert werden, dass nacheinander identische Anträge eingereicht werden oder Anträge doppelt eingereicht werden, und der Verwaltungsaufwand sowohl für den Antragssteller als auch für die Union soll reduziert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(24) Neuartige Lebensmittel unterliegen den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel sowie anderen einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union. In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, zusätzliche Kennzeichnungsangaben vorzusehen, vor allem hinsichtlich der Beschreibung, der Herkunft oder der Verwendungsbedingungen des Lebensmittels, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher ausreichend über die Art des neuartigen Lebensmittels informiert sind. |
(24) Neuartige Lebensmittel unterliegen den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel sowie anderen einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union. Es sollten zusätzliche Kennzeichnungsangaben vorgesehen werden, vor allem hinsichtlich der Beschreibung, des Ursprungs, der Zusammensetzung und der Verwendungsbedingungen des Lebensmittels, damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher ausreichend über die Art des neuartigen Lebensmittels, auch solcher aus Drittländern, informiert sind. Wenn ein neuartiges Lebensmittel in die Unionsliste oder in die Liste der traditionellen Lebensmittel aus Drittländern aufgenommen wird, kann dies deshalb an spezifische Verwendungsbedingungen oder Kennzeichnungsvorschriften geknüpft werden, die sich unter anderem auf spezifische Merkmale oder Eigenschaften wie Zusammensetzung, Nährwert oder ernährungsspezifische Wirkungen und Verwendungszweck oder auf ethische Erwägungen oder gesundheitliche Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen beziehen können. In dieser Verordnung sollten spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittelzutaten mit technisch hergestellten Nanomaterialien, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, festgelegt werden. Wie gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollten Materialien, gegen die ethische Vorbehalte bestehen, auch auf dem Etikett angegeben werden, damit die Verbraucher eine bewusste Kaufentscheidung treffen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(24a) Für neuartige Lebensmittel gelten die Unionsvorschriften über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und die im Einklang damit erlassenen spezifischen Maßnahmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dies dient zur Bereitstellung von Informationen und zur Bekräftigung, dass für neuartige Lebensmittel und Lebensmittel aus einem Drittland nicht nur die EU-Kennzeichnungsauflagen, sondern auch die EU-Verpackungsauflagen gelten. Mit dieser neuen Erwägung werden keine neuen rechtlichen Verpflichtungen in dieser Verordnung geschaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(24b) In der zweiten Lesung zum Dossier über neuartige Lebensmittel im Jahr 2010 sprach sich das Europäische Parlament mit sehr großer Mehrheit für ein Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und deren Nachkommen aus. Nach dem Scheitern des Vermittlungsverfahrens in Bezug auf neuartige Lebensmittel im März 2011 sagte die Kommission zu, einen spezifischen Vorschlag zu geklonten Tieren und deren Nachkommen vorzulegen, in dem den Standpunkten des Rates und des Europäischen Parlaments Rechnung getragen wird. Die im Dezember 2013 vorgelegten Vorschläge zum Klonen von Tieren und zu Lebensmitteln aus geklonten Tieren sehen jedoch keine Maßnahmen in Bezug auf die Nachkommen von geklonten Tieren vor, nicht einmal solche zur Unterrichtung der Verbraucher. Darüber hinaus ist darin nicht vorgesehen, dass das Europäische Parlament sein Recht als Mitgesetzgeber wahrnimmt. Daher ist es angebracht, dass die Kommission die Einsetzung des neuen Kollegiums dazu nutzt, die Vorschläge von 2013 zurückzuziehen und auf der Grundlage des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens neue Vorschläge vorzulegen, damit den Forderungen des Parlaments Rechnung getragen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entgegen aller Zusagen der Kommission gehen die Vorschläge zu „geklonten Lebensmitteln“ nicht auf die Forderungen des Europäischen Parlaments ein, und sie enthalten auch keine Maßnahmen in Bezug auf die Nachkommen von geklonten Tieren. Dies ist ein enormer Rückschritt im Vergleich zum Stand vom März 2011, als sich alle Organe zumindest auf die Kennzeichnung von frischem Rindfleisch geeinigt hatten. Gleichzeitig ist dies ein Schlag ins Gesicht für alle MdEP, die mit sehr großer Mehrheit ein Verbot von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und deren Nachkommen gefordert hatten. Hinzu kommt, dass die Rechtsgrundlage für diese Maßnahme kein Mitentscheidungsverfahren vorsieht, sodass das Europäische Parlament gar seiner Befugnisse als Mitgesetzgeber beraubt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(25a) Damit die Unionsliste geändert werden kann, wenn neuartige Lebensmittel zugelassen werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Aktualisierung der Unionsliste zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(27) Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse erhalten, damit die einheitliche Durchführung dieser Verordnung sichergestellt ist, wenn die Unionsliste durch Hinzufügen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland, bei dem keine begründeten Sicherheitseinwände erhoben wurden, aktualisiert wird. |
(27) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 26a delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn die Unionsliste durch Hinzufügen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland, bei dem keine begründeten Sicherheitseinwände erhoben wurden, aktualisiert wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsliste zu aktualisieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(28) Die Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Definition eines „neuartigen Lebensmittels“, den Konsultationsprozess zur Bestimmung des Status eines neuartigen Lebensmittels, weitere Aktualisierungen der Unionsliste, die Aufmachung und Vorlage der Anträge oder Meldungen betreffend die Aufnahme von Lebensmitteln in die Unionsliste, die Regeln für die Prüfung von Anträgen oder Meldungen auf Zulässigkeit, die vertrauliche Behandlung und die Übergangsbestimmungen sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden. |
(28) Die Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Aufmachung und Vorlage der Anträge oder Meldungen in Bezug auf die Aufnahme von Lebensmitteln in die Unionsliste, die Regeln für die Prüfung dieser Anträge oder Meldungen auf Zulässigkeit, die Verfahrensschritte für den Austausch von Informationen zum Vorbringen von Sicherheitseinwänden, die Art der Informationen, die in die Stellungnahme der EFSA aufzunehmen sind, und die vertrauliche Behandlung sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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__________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erwägung sollte entsprechend dem Ergebnis der Abstimmung über die zahlreichen Änderungsanträge zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten angepasst werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28b) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1a enthält allgemeine Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts. Deshalb führen die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In dem Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2008 war auf die Verordnung über amtliche Kontrollen eigens Bezug genommen worden, und diese Bezugnahme sollte auch in dieser Verordnung beibehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absätze 1 und 2 – Buchstaben a und b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Lebensmittel gemäß der Richtlinie XXX/XX/EU des Rates [über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von geklonten Tieren]. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bestimmungen dieses Artikels passen besser in Artikel 4 und wurden dementsprechend verschoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein unwesentlicher Unterschied im Nährwert sollte kein Grund sein, einen Antrag abzulehnen, wenn ein solcher Unterschied keine Auswirkung auf die Gesundheit des Menschen hat. Bei widersprüchlichen Ergebnissen wissenschaftlicher Studien muss die EFSA die Befugnis haben, zu entscheiden und maßgebliche Schlussfolgerungen zu ziehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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In Zweifelsfällen, z. B. wegen des Fehlens ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Daten, ist das Vorsorgeprinzip anzuwenden und das jeweilige Lebensmittel nicht in die Unionsliste aufzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag, der bereits im Standpunkt des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung aus dem Jahr 2010 enthalten war, sollte erneut vorgelegt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Lebensmittel, bei deren Herstellung Produktionsverfahren angewandt werden, die spezifische Risikobewertungsmethoden erfordern (z. B. mithilfe der in Artikel 2 Nummer 2 Ziffer ii genannten Nanotechnologien hergestellte Lebensmittel), dürfen nur dann in die Unionsliste aufgenommen werden, wenn diese Methoden von der EFSA zur Anwendung zugelassen worden sind und mit einer angemessenen Sicherheitsbewertung anhand dieser Methoden die unbedenkliche Verwendung der jeweiligen Lebensmittel nachgewiesen worden ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag, der bereits im Standpunkt des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung 2010 enthalten war, sollte erneut vorgelegt werden, da seitdem keine merklichen Fortschritte erzielt worden sind. Zudem räumt die EFSA ein, dass es Unsicherheiten in Bezug auf die Versuchsmethoden für Nanomaterialien gibt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung gemäß dem Ziel des Rates, die Terminologie zu korrigieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 5 enthält ergänzend zu den bereits gemäß Artikel 13 vorgelegten Informationen dokumentierte Daten betreffend die gemäß Artikel 14 Absatz 5 übermittelten begründeten Sicherheitseinwände. |
Der Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 enthält ergänzend zu den bereits gemäß Artikel 13 vorgelegten Informationen dokumentierte Daten zu den gemäß Artikel 14 Absatz 5 übermittelten Einwänden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung gemäß dem Ziel des Rates, Klarheit zu schaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung gemäß dem Ziel des Rates, Klarheit zu schaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung gemäß dem Ziel des Rates, Klarheit zu schaffen. In Artikel 6 wurde bereits deutlich gemacht, dass nicht alle Bedingungen immer zutreffen, daher ist die Formulierung „gegebenenfalls“ hier redundant und könnte irreführend sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsätze 1 und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung gemäß dem Ziel des Rates, Klarheit zu schaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Solange die EFSA ihr Gutachten gemäß Artikel 16 noch nicht abgegeben hat, kann der Antragsteller seinen Antrag gemäß Artikel 15 jederzeit zurückziehen und damit das Verfahren für die Zulassung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland und die Aktualisierung der Unionsliste beenden. |
(3) Solange die EFSA ihr Gutachten gemäß Artikel 16 noch nicht abgegeben hat, kann der Antragsteller seinen Antrag gemäß Artikel 15 jederzeit zurückziehen und damit das Verfahren für die Zulassung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland und die Aktualisierung der Unionsliste beenden. In solchen Fällen trägt der Antragsteller die der EFSA durch die Bearbeitung des Antrags entstandenen Kosten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung gemäß dem Ziel des Rates, Klarheit zu schaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung gemäß dem Ziel des Rates, die Terminologie zu korrigieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Treffen die ergänzenden Informationen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der dort genannten zusätzlichen Frist ein, wird die Kommission auf der Grundlage der bereits vorgelegten Informationen tätig. |
(2) Treffen die ergänzenden Informationen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der dort genannten zusätzlichen Frist ein, setzt die Kommission das Zulassungsverfahren aus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Allgemeinen sollten Verlängerungen Ausnahmen bleiben und angemessen sein. Der Antragsteller muss als erster über die Verlängerung informiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 21a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Angleichung der Zeiträume an die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wenn der Antragsteller Datenschutz gemäß Artikel 24 dieser Verordnung und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beantragt, kann die Kommission die in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1 oder 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Zeiträume anpassen, um sie an die in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzugleichen, sodass die beiden Datenschutzzeiträume zeitgleich verlaufen. In einem solchen Fall wird der Antragsteller konsultiert, bevor die Kommission eine Entscheidung über die Anpassung trifft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zusätzlich zu dieser Anpassung der Zeiträume für den Schutz des geistigen Eigentums müssen die Bewertungs- und Zulassungsverfahren bei gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel und bei neuartigen Lebensmitteln nach Möglichkeit ebenfalls aufeinander abgestimmt werden, damit das reibungslose Funktionieren des Marktes bei derartigen Produkten und ein angemessener Schutz der Antragsteller sichergestellt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Kommission kann aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und unter Berücksichtigung des Gutachtens der EFSA die Überwachung eines neuartigen Lebensmittels nach dem Inverkehrbringen vorschreiben, damit die zugelassenen neuartigen Lebensmittel innerhalb sicherer Grenzen verwendet werden. |
(1) Die Kommission schreibt aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und entsprechend dem Vorsorgeprinzip die Überwachung aller neuartigen Lebensmittel nach dem Inverkehrbringen vor, damit die zugelassenen neuartigen Lebensmittel innerhalb sicherer Grenzen verwendet werden, wobei sie bei der Festlegung des erforderlichen Zeitraums das Gutachten der EFSA berücksichtigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch den Verzehr eines neuartigen Lebensmittels kann die Gesundheit des Menschen gefährdet werden. Mit der Überwachung aller neuartigen Lebensmittel nach dem Inverkehrbringen wird dafür Sorge getragen, dass die zugelassenen neuartigen Lebensmittel innerhalb sicherer Grenzen verwendet werden und keine negativen Auswirkungen haben. Dadurch wird auch das Vertrauen der Verbraucher gestärkt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Vorschriften über zusätzliche Informationen sollten separat von den Vorschriften über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen behandelt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 23b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Grenzwerte für den Übergang von Bestandteilen von Lebensmittelkontaktmaterialien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Verpackungen neuartiger Lebensmittel müssen die Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, erfüllen. Bei der Festlegung von Grenzwerten für den Übergang bestimmter Bestandteile oder Gruppen von Bestandteilen in oder auf Lebensmittel gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung ist besonderes Augenmerk auf Lebensmittelkontaktmaterialien zu richten, die aus Nanomaterialien hergestellt wurden oder derartige Materialien enthalten. Spätestens am [zwölf Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, wie mit dem Thema Nanomaterialien in Lebensmittelkontaktmaterialien umgegangen werden soll. In dem Bericht ist unter anderem darauf einzugehen, welche Versuchsmethoden benötigt werden, um die Sicherheit von Nanomaterialien in Lebensmittelkontaktmaterialien festzustellen, ob sie zugelassen werden sollen und welche Grenzwerte für den Übergang gegebenenfalls festgelegt werden sollten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da es in der Verordnung unter anderem um Nanomaterialien in Lebensmitteln geht, muss sichergestellt sein, dass auch Nanopartikel, die unbeabsichtigt in Lebensmittel übergehen, berücksichtigt werden. Es besteht dringender Handlungsbedarf, da es bislang keine besonderen Rechtsvorschriften gibt und Versuchsvorschriften entweder nicht vorhanden sind oder ungeeignete Versuchsmethoden angewandt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 23c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorrechte der Mitgliedstaaten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder infolge einer Neubewertung bestehender Informationen stichhaltige Gründe zu der Annahme, dass durch die Verwendung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die den Bestimmungen dieser Verordnung genügen, die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährdet wird, so kann er den Handel und die Verwendung des jeweiligen Lebensmittels oder der jeweiligen Lebensmittelzutat in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder aussetzen. Unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich hiervon. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit der EFSA so bald wie möglich die nach Absatz 1 angegebenen Gründe und trifft geeignete Maßnahmen. Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, kann sie bis zum Inkrafttreten dieser Maßnahmen aufrechterhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Bestimmung wurde aus der geltenden Verordnung (EG) Nr. 258/1997 übernommen und war Bestandteil des Standpunkts des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung aus dem Jahr 2010. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung gemäß dem Ziel des Rates, Klarheit zu schaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung gemäß dem Ziel des Rates, Klarheit zu schaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel 6 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sanktionen und Ausschussverfahren |
Sanktionen und allgemeine Bestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme spätestens sechs Monate nach Annahme des Vorschlags gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 ab. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit der vorgeschlagenen Frist lässt sich das Ziel, innerhalb eines angemessenen Zeitraums (18 Monate) eine Entscheidung zu treffen, nicht erreichen. Mit dieser Änderung wird eine angemessenere Frist für die Stellungnahme des Ausschusses festgelegt. Zum Vergleich: Bei der zentralisierten Zulassung von Arzneimitteln müssen erste Stellungnahmen innerhalb einer Frist von 22 Tagen schriftlich vorgelegt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum ...27 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, werden als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt. |
(1) Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum ...27 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, werden als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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27 Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
27 Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen. |
(3) Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 26a erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung wurde aus Gründen der Kohärenz vorgenommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 29a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Solange keine besonderen Rechtsvorschriften für Lebensmittel, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen hergestellt werden, in Kraft getreten sind, sind diese Lebensmittel mit folgendem Hinweis für den Endverbraucher zu versehen, wenn sie in der Union in Verkehr gebracht werden: „Aus geklonten Tieren oder Nachkommen von geklonten Tieren hergestelltes Lebensmittel“. Bei fertig abgepackten Lebensmitteln ist dieser Lebensmittelhinweis in Form eines Etiketts anzubringen. In allen anderen Fällen ist dieser Hinweis in Form von sonstigem Begleitmaterial zur Verfügung zu stellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einführung geeigneter Maßnahmen ist erforderlich, damit keine Regelungslücken entstehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 29b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Berichterstattung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Spätestens am …* erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung Bericht und geht in ihrem Bericht insbesondere darauf ein, wie sich das neue vereinfachte Verfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern auswirkt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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* ABl.: Bitte das Datum fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sie gilt ab …28. |
Sie gilt ab …28. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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__________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
28 Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
28 Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Anhang (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anhang | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern und Verwendungsbedingungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erstfassung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sollte dieser Verordnung beigefügt werden, und die Liste sollte mittels Durchführungsrechtsakten aktualisiert werden. |
- [1] ABl. C 311 vom 12.9.2014, S. 73.
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Die Unionsvorschriften über neuartige Lebensmittel wurden mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates am 15. Mai 1997 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission eingeführt. Lebensmittelunternehmer, Interessenträger aus der Industrie und politische Entscheider in den Organen der Union waren sich einig, dass für jedes neuartige Lebensmittel bzw. jede neuartige Lebensmittelzutat eine Zulassung vor dem Inverkehrbringen erforderlich ist, um für das hohe Niveau beim Schutz der Gesundheit des Menschen und der Interessen der Verbraucher zu sorgen, das die Bürger der EU heute erwarten.
Trotzdem hätte niemand die beträchtlichen wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen in der Lebensmittelbranche in der Zwischenzeit vorhersehen können, durch die die Eignung der bestehenden Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in Frage gestellt wurde. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung wurde eine große Bandbreite neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten entwickelt, darunter Lebensmittel, die Mikroorganismen, Pilze oder Algen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt wurden, oder Lebensmittel mit einer gezielt geänderten primären Molekularstruktur. Die bestehende Begriffsbestimmung von neuartigen Lebensmitteln deckt diese Arten von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten nicht ab.
Offenbar muss die Begriffsbestimmung in der Verordnung überarbeitet werden. 2008 wurde mit einem Vorschlag der Kommission ein Versuch zur Überarbeitung der Verordnung unternommen. Trotz beträchtlicher Übereinstimmung im Vermittlungsausschuss erwies sich die Aufnahme des Inverkehrbringens von Lebensmitteln aus geklonten Tieren letztendlich als zu umstritten, um eine politische Einigung zu erzielen. Im Dezember 2013 legte die Kommission einen neuen Vorschlag für die Überarbeitung der bestehenden Verordnung vor, der Bereiche umfasste, zu denen im Vermittlungsausschuss zuvor eine Einigung erzielt wurde, aber ohne die Frage des Klonens, zu der die Kommission stattdessen zwei separate Vorschläge vorlegte.
Der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmung dafür, was als neuartiges Lebensmittel anzusehen ist, bleiben daher offene Fragen. Dies sind jedoch nicht die einzigen Fragen, die weitere Aufmerksamkeit verdienen. Weitere wesentliche Fragen neben Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung sind, ob mit dem Vorschlag der Kommission eine Optimierung des Zulassungsverfahrens erreicht werden kann und auch, ob die Datenschutzbedingungen ausreichen, um Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit in der Lebensmittelindustrie der EU zu fördern.
Die drei Hauptbereiche Begriffsbestimmung, Optimierung des Zulassungsverfahrens und solide Datenschutzbestimmungen sind keine erschöpfende Liste, sondern die wesentlichen Problembereiche, die der Berichterstatter in Verbindung mit dem Vorschlag der Kommission sieht, und daher liegt darauf der Schwerpunkt seiner Änderungsanträge.
Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich
Mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollte eine Sicherheitsbeurteilung vor dem Inverkehrbringen für bestimmte genau festgelegte Produktkategorien eingeführt werden, sodass neuartige Lebensmittel, die in Verkehr gebracht werden, keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen, die Interessen der Verbraucher oder das Funktionieren des Binnenmarkts haben. Außerdem sollte die Verordnung über neuartige Lebensmittel kein übermäßiges Hindernis für neue Formulierungen von Lebensmittelprodukten darstellen, bei denen bestehende Zutaten verwendet werden und die nach dem 15. Mai 1997 auf den Markt gebracht wurden.
In dem neuen Vorschlag der Kommission wird die Bestimmung beibehalten, dass ein neuartiges Lebensmittel ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat ist, das/die auf den Markt gebracht wird und vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Der wesentliche Unterschied in dem neuen Vorschlag ist die Streichung klar definierter Kategorien dafür, was ein neuartiges Lebensmittel ausmacht. Die genannten Kategorien sind nur als Beispiel und nicht als erschöpfende Liste neuartiger Lebensmittel gedacht.
Nach umfangreicher Konsultation von örtlichen Erzeugern, Sachverständigen aus der Industrie und Lebensmittelunternehmern ist deutlich geworden, dass die vorgeschlagene Begriffsbestimmung absolut nicht zufriedenstellend ist, da sie mangelnde Rechtssicherheit bietet und letztendlich der Geltungsbereich und die Begriffsbestimmung eines „neuartigen Lebensmittels“ nicht ausreichend klargestellt werden – ein wesentliches Ziel der neuen Vorschläge der Kommission. Auch wenn die Absicht der Kommission, das Konzept neuartiger Lebensmittel auf alle Arten von Lebensmittelinnovationen auszuweiten, lobenswert ist, hat die Streichung der Kategorien zu beträchtlichem Unbehagen geführt; viele Interessenträger fragen sich, ob die Begriffsbestimmung nachträglich für alle einzelnen Lebensmittel gelten würde, die seit dem 15. Mai 1997 auf den Markt gebracht wurden, und ob solche Produkte durch die Mitgliedstaaten oder ihre Konkurrenten auf dem Markt rechtlich angreifbar wären.
Zwar waren sich alle interessierten Parteien in der Lebensmittelbranche einig, dass die neue Begriffsbestimmung nicht umsetzbar wäre, die Ansichten darüber, was an ihre Stelle treten sollte, gehen jedoch auseinander. Da wissenschaftliche und technologische Entwicklungen in der Lebensmittelbranche berücksichtigt werden müssen und die Rechtssicherheit verbessert werden muss, sieht der Berichterstatter es als vernünftigste Vorgehensweise an, die Kategorien neuartiger Lebensmittel in aktualisierter Form wieder einzuführen, um die Verordnung über neuartige Lebensmittel in Bezug auf unvorhergesehene industrielle Entwicklungen „zukunftssicher“ zu gestalten.
Der Berichterstatter hat daher Änderungsanträge eingereicht, um die Lebensmittelkategorien wieder einzuführen und neue Kategorien einzuführen, und zwar für Lebensmittel mit neuer oder gezielt geänderter primärer Molekularstruktur, Lebensmittel, die Mikroorganismen, Pilze oder Algen enthalten, daraus bestehen oder daraus erzeugt wurden, und neue Lebensmittel, die Pflanzen oder Tiere enthalten, daraus bestehen oder daraus erzeugt wurden, um die Verordnung an den technologischen Fortschritt und neue Arten von Lebensmitteln, die in der Union auf den Markt gelangen, anzupassen.
Optimierung des Zulassungsverfahrens
Eines der erklärten Ziele der Kommission in dem neuen Vorschlag besteht darin, das Regulierungsverfahren zu vereinfachen und zu optimieren und somit den Verwaltungsaufwand für Antragsteller, die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und die Kommission selbst zu verringern.
Das derzeitige Zulassungsverfahren vor dem Inverkehrbringen wurde als zu kostspielig und langwierig kritisiert, wobei die erfolgreiche Beantragung eines neuartigen Lebensmittels Studien zufolge durchschnittlich drei Jahre dauert. Dass Anträge von der einschlägigen zuständigen Stelle des Mitgliedstaats und dann von der Kommission bearbeitet werden müssen, ist eine unnötige Doppelung der für jeden Antrag aufgewandten Zeit und Ressourcen.
Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, dass langwierige Verzögerungen im Verfahren sowie die mit der Antragstellung verbundenen Kosten ein Hindernis für Innovationen und die Beteiligung von KMU darstellen. Der Ansatz, das Zulassungsverfahren zu zentralisieren und zu optimieren, ist willkommen, der Berichterstatter befürchtet jedoch, dass die Vorschläge der Kommission nicht weit genug gehen, um die von Antragstellern benötigte Zeit zu reduzieren.
Der Berichterstatter hat Änderungsanträge zu Punkten eingereicht, an denen das Antragsverfahren seiner Ansicht nach effizienter gestaltet werden könnte, indem für die einzelnen Phasen des Antragsverfahrens Fristen festgelegt oder verkürzt werden. Beispielsweise sollte die Kommission, wenn sie ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) anfordert, der EFSA einen zulässigen Antrag für ein neuartiges Lebensmittel innerhalb eines Monats statt innerhalb eines unbestimmten Zeitraums weiterleiten. Gleichermaßen sollte die Anzahl der Monate, innerhalb derer die Kommission einen Entwurf eines Durchführungsrechtsakts beim Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einreichen kann, reduziert werden, um das Verfahren effizienter zu gestalten.
Durch die Einführung dieser Fristen wird nicht nur die Effizienz des Zulassungsverfahrens gesteigert, sie bieten auch ein zusätzliches Element der Sicherheit für Antragsteller, Mitgliedstaaten und die Kommission. Die Vorschläge in der geänderten Form bieten weiterhin ein gewisses Maß an Flexibilität für die Kommission und die EFSA, da dank ihnen Fristen in angemessener Weise verlängert werden können, wenn dies im Antragsverfahren erforderlich ist. Solche Verlängerungen sollten die Ausnahme und nicht die Regel sein.
Datenschutz
Obwohl durch ein optimiertes Zulassungsverfahren die von den Antragstellern zu tragenden Kosten zweifellos sinken dürften, ist die Antragstellung unweigerlich ein Unterfangen, das beträchtliche Kosten mit sich bringen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller neue Produktionstechniken oder neue wissenschaftliche Technologien entwickelt hat oder die einschlägigen Daten erfassen musste, um die Bestimmung der „nachweislich sicheren Verwendung“, die für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gilt, zu erfüllen.
Die Investition eines Antragstellers sollte daher angemessen geschützt werden, wenn Lebensmittelunternehmer motiviert werden sollen, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovativität der Industrie zu verbessern. Gemäß den Vorschlägen der Kommission kann ein Antragsteller für innovative Produkte für einen Zeitraum von fünf Jahren Datenschutz erhalten. Es wird eine solide Datenschutzregelung benötigt, um dem von der Kommission geschaffenen allgemeinen Zulassungsverfahren entgegenzuwirken, bei dem nach einer erfolgreichen Zulassung eines neuartigen Lebensmittels ein Wettbewerber ähnliche Lebensmittel und Lebensmittelzutaten auf den Markt bringen darf.
Durch den Wechsel von „wesentlicher Gleichwertigkeit“ in der derzeitigen Verordnung hin zu allgemeinen Zulassungen im neuen Vorschlag könnten Innovationen angeregt werden. Trotzdem stellt der Vorschlag in der jetzigen Form eine Bedrohung des oft unschätzbaren Beitrags dar, der durch die Zusammenarbeit zwischen Forschern in Forschungsinstituten oder Universitäten und Antragstellern geleistet werden kann. Wenn Studien in Fachzeitschriften veröffentlicht werden, sollte Datenschutz gewährt werden, ähnlich den Datenschutzregelungen in den Vereinigten Staaten von Amerika, um positive Arbeitsbeziehungen zu fördern und nicht zu behindern.
Darüber hinaus wurde in der Überprüfung der Folgenabschätzung der Kommission von 2008, die seinerzeit dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit vorgelegt wurde, ein Problem bezüglich eines potenziellen Widerspruchs zwischen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 festgestellt, falls ein Antragsteller die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels und einer oder mehrerer gesundheitsbezogener Angaben für dieses Lebensmittel beantragen kann und Datenschutz gemäß den Bestimmungen beider Verordnungen gerechtfertigt ist. Auch wenn eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Vorschlags fällt, sollte die Kommission sich eingehend darum bemühen, Anträge in diesen Fällen zeitgleich zu bearbeiten, sodass Antragsteller, die gemäß der einen Verordnung erfolgreich sind, nicht gemäß der anderen übermäßige Verzögerungen erfahren.
Da eine solide Datenschutzregelung notwendig ist, jedoch nicht zu Lasten der erhöhten Transparenz des Zulassungsverfahrens gehen sollte, hat der Berichterstatter Änderungsanträge eingereicht, denen zufolge die Kommission detaillierte Leitlinien für potenzielle Antragsteller veröffentlichen muss und die Antragsteller und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten in jeder Phase des Verfahrens über die Fortschritte eines Antrags unterrichten muss.
Fazit
Eine Überarbeitung der Verordnung über neuartige Lebensmittel ist angesichts der wissenschaftlichen und technologischen Fortschritte, die in der Lebensmittelindustrie seit dem 15. Mai 1997 erzielt wurden, absolut sinnvoll und notwendig. Die Lebensmittelindustrie ist eine der wettbewerbsfähigsten und innovativsten auf dem Binnenmarkt der Union, daher ist es nur angemessen, dass die Rechtsvorschriften der neuen Realität entsprechen.
Nach umfangreicher Konsultation von örtlichen Erzeugern, Sachverständigen aus der Industrie und Lebensmittelunternehmern ist deutlich geworden, dass die drei wesentlichen problematischen Bereiche die Begriffsbestimmung eines neuartigen Lebensmittels, die Optimierung des Genehmigungsverfahrens und solide Datenschutzbestimmungen sind. Im komplexen und technischen Bereich neuartiger Lebensmittel benötigen Interessenträger vor allem ein Verfahren, das effizient ist und Sicherheit und angemessenen Schutz für ihre Produkte bietet. Der Berichterstatter sieht die mit diesem Bericht eingereichten Änderungsanträge als sinnvolle und praktikable Änderungen an den Vorschlägen der Kommission an, wobei das Streben des Rates nach größerer Klarheit bei jeglicher zukünftigen Verordnung zu neuartigen Lebensmitteln berücksichtigt wird.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (17.11.2014)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel
(COM(2013)0894 – C7‑0487/2013 – 2013/0435(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Jude Kirton-Darling
KURZE BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Dieser Vorschlag für eine Verordnung ist der zweite Versuch der Kommission, die auf das Jahr 1997 zurückgehenden EU-Rechtsvorschriften über neuartige Lebensmittel zu überarbeiten. Die geltenden Vorschriften über den Erhalt einer Zulassung eines neuartigen Lebensmittels werden als besonders schwerfällig, langwierig und kostspielig kritisiert. Im Vergleich zu dem rascher ablaufenden Zulassungsverfahren vor dem Inverkehrbringen in Drittländern wie den Vereinigten Staaten und Kanada ist dieser Sachverhalt für Unternehmen mit dem Hauptmarkt Europa durchaus problematisch. Als Folge davon zeigen viele EU-Lebensmittelunternehmer, insbesondere KMU, kein besonderes Interesse, neue Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die als neuartiges Lebensmittel eingestuft würden, zu entwickeln oder in Verkehr zu bringen.
Auf internationaler Ebene wurde die EU in der Welthandelsorganisation bereits mehrmals von Drittländern heftig kritisiert, die das Verfahren für die Zulassung neuartiger Lebensmittel als Handelshemmnis betrachten, durch das Lebensmitteln, für die in ihrem Ursprungsland seit langem eine sichere Verwendung als Lebensmittel gegeben ist, der Zugang zum Markt versperrt wird.
Überlegungen
Neben dem Gesamtziel Lebensmittelsicherheit wird mit der neuen Verordnung angestrebt, das Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel durch die Einführung einer Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel zu straffen und zu vereinfachen. Die Vorschläge zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die dort ansässigen Unternehmen, zur Verkürzung des Zulassungsverfahrens und zur Senkung seiner Kosten sowie zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie in der EU und insbesondere der KMU, auch durch Innovationsanreize, sind sehr zu begrüßen.
Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag ein schnelleres und angemesseneres Verfahren für die Sicherheitsbewertung traditioneller Lebensmittel aus Drittländern eingeführt. Die besonderen Bestimmungen über Lebensmittel, die noch nicht in der EU in Verkehr gebracht wurden, aber in Ländern außerhalb der EU seit langem nachweislich sicher verwendet werden, bewirken eine Erleichterung des Marktzugangs für diese Lebensmittel, und mit diesen Bestimmungen wird darauf abgezielt, ein ausgewogeneres System einzuführen und ein günstiges Handelsumfeld zu schaffen. Auf diese Weise wird auch auf Anliegen eingegangen, die in der WTO in Bezug auf willkürliche und ungerechtfertigte Beschränkungen des Zugangs zum Binnenmarkt der EU geäußert wurden.
Überdies wird mit diesem Vorschlag für eine Verordnung das erklärte Ziel verfolgt, den Begriff „neuartige Lebensmittel“ klarzustellen und so für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Allerdings wurden auch Bedenken geäußert, insbesondere durch die Streichung von Kategorien und die Ausweitung der Definitionen könne das Gegenteil bewirkt werden, sodass Regelungslücken entstünden, die sich auf die Lebensmittelsicherheit auswirken könnten.
Die neue Definition und die genauen Anforderungen an Mitteilungen über traditionelle Lebensmittel aus Drittländern sind der Verfasserin der Stellungnahme ein besonderes Anliegen. Der Begriff „nachgewiesene sichere Verwendung als Lebensmittel“ ist in dem Vorschlag nach wie vor eher unklar definiert, und es muss klare Anleitungen und Vorschriften dazu geben, wie die Daten von den Antragstellern zu erfassen und die entsprechenden Belege von ihnen beizubringen sind. Das ist eine Voraussetzung für die Effizienz des neuen zentralisierten Systems, weil sonst die Gefahr bestünde, dass die Mitgliedstaaten häufig unbegründete Sicherheitseinwände erheben. Zudem müssen diese Anforderungen mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Einklang stehen, damit keine ungerechtfertigten Beschränkungen für Unternehmen aus Drittländern geschaffen werden.
Der Verfasserin der Stellungnahme ist bekannt, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) derzeit mit der Aktualisierung der Leitlinien von 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten, zu den Informationen, die für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlich sind, und zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 befasst ist. Insgesamt entsteht der EFSA durch das neue zentralisierte System eine höhere Arbeitsbelastung, die natürlich durch entsprechende Ressourcen aufgefangen werden muss.
Neben den genannten Leitlinien ist es daher entscheidend, dass in Drittländern ansässigen Unternehmern, die traditionelle Lebensmittel in der EU in Verkehr bringen wollen, ausreichend und rechtzeitig fachliche Unterstützung bereitgestellt wird.
Wichtig ist schließlich auch, dass in angemessener Form beobachtet wird, wie die neuen Bestimmungen umgesetzt werden und wie sie sich auswirken, insbesondere das vereinfachte Verfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern. Über die einschlägigen Ergebnisse sollte dem Europäischen Parlament fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Verordnung Bericht erstattet werden.
Diese Überlegungen bilden die Grundlage für die Vorschläge der Verfasserin der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel. Was die konkreten Änderungsanträge anbelangt, betreffen die Vorschläge hauptsächlich die Bestimmungen über traditionelle Lebensmittel aus Drittländern und die diesbezüglich notwendige Befugnisübertragung.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(11) Das Inverkehrbringen von traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern in der Union sollte erleichtert werden, wenn die bisherige sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland nachgewiesen ist. Solche Lebensmittel sollten mindestens 25 Jahre lang als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Drittlands verwendet worden sein. Andere Verwendungen – d. h. nicht als Lebensmittel oder nicht im Rahmen einer normalen Ernährung – sollten nicht in die Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel einfließen. |
(11) Zwischen traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern und neuartigen Lebensmitteln sollte unterschieden werden. Das Inverkehrbringen von traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern in der Union sollte erleichtert werden, wenn die bisherige sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland nachgewiesen ist, wie es in der wissenschaftlichen und technischen Anleitung dargelegt ist, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu verfassen ist. Solche Lebensmittel sollten mindestens 25 Jahre lang als Bestandteil der üblichen Ernährung in wesentlichen Teilen der Bevölkerung eines Drittlands verzehrt worden sein. Die Verwendung für andere Zwecke – d. h. nicht als Lebensmittel oder nicht im Rahmen einer normalen Ernährung – sollte nicht in die Chronik der bisherigen sicheren Verwendung als Lebensmittel einfließen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(21) In ihrem Gutachten zu einem Leitfaden für die Risikobewertung bei der Anwendung der Nanowissenschaft und Nanotechnologien in der Lebens- und Futtermittelkette („Guidance on the risk assessment of the application of nanoscience and nanotechnologies in the food and feed chain“)21 vom 6. April 2011 vertrat die EFSA im Zusammenhang mit der möglichen Verwendung von Nanomaterialien in Lebensmitteln die Ansicht, dass nur wenige Informationen zur Toxikokinetik und Toxikologie technisch hergestellter Nanomaterialien verfügbar sind und dass die derzeitigen Methoden für Toxizitätstests geändert werden müssen. Damit die Sicherheit von in Lebensmitteln verwendeten Nanomaterialien besser bewertet werden kann, entwickelt die Kommission derzeit Testmethoden, die den besonderen Merkmalen von technisch hergestellten Nanomaterialien Rechnung tragen. |
(21) In ihrem Gutachten zu einem Leitfaden für die Risikobewertung bei der Anwendung der Nanowissenschaft und Nanotechnologien in der Lebens- und Futtermittelkette („Guidance on the risk assessment of the application of nanoscience and nanotechnologies in the food and feed chain“) vom 6. April 201121 vertrat die EFSA im Zusammenhang mit der möglichen Verwendung von Nanomaterialien in Lebensmitteln die Ansicht, dass nur wenige Informationen zur Toxikokinetik und Toxikologie technisch hergestellter Nanomaterialien verfügbar sind und dass die derzeitigen Methoden für Toxizitätstests geändert werden müssen. Damit die Sicherheit von in Lebensmitteln verwendeten Nanomaterialien besser bewertet werden kann, entwickelt die Kommission derzeit unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips Testmethoden, die den besonderen Merkmalen von technisch hergestellten Nanomaterialien Rechnung tragen. | ||||||||||||
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__________________ | ||||||||||||
21 EFSA Journal 2011; 9(5):2140. |
21 EFSA Journal 2011; 9(5):2140. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(24) Neuartige Lebensmittel unterliegen den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel sowie anderen einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union. In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, zusätzliche Kennzeichnungsangaben vorzusehen, vor allem hinsichtlich der Beschreibung, der Herkunft oder der Verwendungsbedingungen des Lebensmittels, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher ausreichend über die Art des neuartigen Lebensmittels informiert sind. |
(24) Neuartige Lebensmittel unterliegen den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel sowie anderen einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union. Zusätzliche Kennzeichnungsangaben sollten vorgenommen werden, vor allem hinsichtlich der Beschreibung, des Ursprungs, der Zusammensetzung und der Verwendungsbedingungen des Lebensmittels, damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher ausreichend über die Art des neuartigen Lebensmittels, auch solcher aus Drittländern, informiert sind. Wenn ein neuartiges Lebensmittel in die Unionsliste oder in die Liste der traditionellen Lebensmittel aus Drittländern aufgenommen wird, kann dies deshalb an spezifische Verwendungsbedingungen oder Kennzeichnungsvorschriften geknüpft werden, die sich unter anderem auf spezifische Merkmale oder Eigenschaften wie Zusammensetzung, Nährwert oder ernährungsspezifische Wirkungen und Verwendungszweck oder auf ethische Erwägungen oder gesundheitliche Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen beziehen können. In dieser Verordnung sollten spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittelzutaten mit technisch hergestellten Nanomaterialien, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, festgelegt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(26) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(26) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dazu beitragen, für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 − Nummer 2 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) „traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland“ andere neuartige Lebensmittel als die in Buchstabe a Ziffern i bis iii genannten neuartigen Lebensmittel, die aus der Primärproduktion stammen und für die ein Nachweis über ihre sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt; |
b) „traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland“ andere neuartige Lebensmittel als die in Buchstabe a Ziffern i bis iii genannten neuartigen Lebensmittel, die aus der Primärproduktion stammen, sowie im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aus ihnen gewonnene und verarbeitete Lebensmittel, für die ein Nachweis über ihre sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt; | ||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 − Nummer 2 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) „nachgewiesene sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland“, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels durch Daten über die Zusammensetzung und durch die Erfahrung mit der fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahren hinweg vor einer Meldung gemäß Artikel 13 als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Drittlandes belegt worden ist; |
c) „nachgewiesene sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland“, dass die Sicherheit des jeweiligen Lebensmittels durch Daten über die Zusammensetzung und durch die Erfahrung mit der fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg vor einer Meldung gemäß Artikel 13 als Bestandteil der üblichen Ernährung in wesentlichen Teilen der Bevölkerung eines Drittlandes belegt worden ist; | ||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 − Nummer 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a in Bezug auf die Definition des Begriffs „wesentlicher Teil der Bevölkerung eines Drittlands“ delegierte Rechtsakte zu erlassen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe d | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
d) „Antragsteller“ den Mitgliedstaat, den Drittstaat oder den interessierten Kreis, der auch mehrere interessierte Kreise vertreten kann, welcher bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 9 bzw. 15 eingereicht oder eine Meldung gemäß Artikel 13 gemacht hat; |
d) „Antragsteller“ den Mitgliedstaat, den Drittstaat oder die interessierte Partei, die auch mehrere interessierte Parteien vertreten kann, oder ein KMU, der/die/das bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 9 bzw. 15 eingereicht oder eine Meldung gemäß Artikel 13 gemacht hat; | ||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 − Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Durchführungsbefugnis für die Bestimmung neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a |
Befugnisübertragung | ||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 − Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten entscheiden, ob für ein bestimmtes Lebensmittel die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a gilt oder nicht. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a in Bezug auf die Festlegung, ob ein bestimmtes Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a gilt, sowie auf die Zulassung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland und auf die Aktualisierung der Unionsliste gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Es wäre sinnvoll, wenn die Verordnung in den genannten Zusammenhängen im Wege delegierter Rechtsakte ergänzt oder geändert werden könnte. Wenn dieser Änderungsantrag angenommen wird, müsste auch eine Erwägung zur Befugnisübertragung eingefügt werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 − Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel („die Unionsliste“) und hält sie auf dem neuesten Stand. |
1. Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel („die Unionsliste“), die im Anhang dieser Verordnung niedergelegt ist, veröffentlicht diese Liste und hält sie auf dem neuesten Stand. Die Unionsliste enthält traditionelle Lebensmittel aus Drittländern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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ca) die Rückverfolgbarkeit der für die Erzeugung dieses Lebensmittels verwendeten Materialien kann überprüft werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) zusätzliche besondere Kennzeichnungsanforderungen zur Information der Endverbraucher über besondere Merkmale oder Eigenschaften des Lebensmittels – wie etwa Zusammensetzung, Nährwert oder ernährungsspezifische Wirkung und Verwendungszweck –, durch die ein neuartiges Lebensmittel einem existierenden Lebensmittel nicht mehr gleichwertig ist, oder über die gesundheitlichen Auswirkungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen. |
c) zusätzliche besondere Kennzeichnungsanforderungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und zur Information der Endverbraucher über besondere Merkmale oder Eigenschaften des Lebensmittels – wie etwa Zusammensetzung, Herkunft, Nährwert oder ernährungsspezifische Wirkung und Verwendungszweck –, durch die ein neuartiges Lebensmittel einem existierenden Lebensmittel nicht mehr gleichwertig ist, oder über die gesundheitlichen Auswirkungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen; | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Die Endverbraucher müssen anhand der Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel den Herkunftsort des Erzeugnisses ermitteln können. | |||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) das Ursprungsland des traditionellen Lebensmittels; |
c) das Ursprungsland des traditionellen Lebensmittels und die Ursprungsländer der Materialien, aus denen es sich zusammensetzt; | ||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 −Absatz 2 – Buchstabe d | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
d) den Nachweis über die bisherige sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland; |
d) den Nachweis über die bisherige sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland gemäß den europäischen Leitlinien, die unter der Leitung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit(EFSA) festgelegt wurden; | ||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 − Absatz 2 – Buchstabe e | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
e) gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen und die spezifischen Anforderungen an eine Kennzeichnung, die für die Verbraucher nicht irreführend ist. |
e) die Verwendungsbedingungen und die spezifischen Anforderungen an eine Kennzeichnung, die für die Verbraucher nicht irreführend ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 − Absatz 1 − Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Spätestens drei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung des Gutachtens der EFSA übermittelt die Kommission dem Ausschuss gemäß Artikel 27 Absatz 1 den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts über die Genehmigung des Inverkehrbringens des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union und über die Aktualisierung der Unionsliste, in dem Folgendes berücksichtigt ist: |
1. Spätestens drei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung des Gutachtens der EFSA erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt über die Genehmigung des Inverkehrbringens des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union und über die Aktualisierung der Unionsliste, in dem Folgendes berücksichtigt ist: | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Es wäre sinnvoll, wenn die Verordnung in den genannten Zusammenhängen im Wege delegierter Rechtsakte ergänzt werden könnte. Wenn dieser Änderungsantrag angenommen wird, müsste auch eine Erwägung zur Befugnisübertragung eingefügt werden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 − Absatz 1 − Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 − Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) die Aufmachung und Vorlage der Meldung gemäß Artikel 13 und des Antrags gemäß Artikel 14 Absatz 5; |
a) die Aufmachung und Vorlage der Meldung gemäß Artikel 13 und des Antrags gemäß Artikel 14 Absatz 5, und zwar auf der Grundlage der Leitlinien der EFSA; | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Neben der Aktualisierung der jetzigen wissenschaftlichen Leitlinien sollte die EFSA fachliche Leitfäden und Instrumente ausarbeiten, die Lebensmittelunternehmer in Drittländern für ihre Anträge oder Meldungen heranziehen können. | |||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) die Bezeichnung und Beschreibung des neuartigen Lebensmittels; |
b) die Bezeichnung, Beschreibung und Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels; | ||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die Lebensmittelunternehmer setzen die Kommission unverzüglich in Kenntnis über |
2. Die Lebensmittelunternehmer und die Gesundheitsämter der Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich in Kenntnis über | ||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am ... 26 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle die Vorschriften betreffenden späteren Änderungen. |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am …26 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle die Vorschriften betreffenden späteren Änderungen. | ||||||||||||
__________________ |
__________________ | ||||||||||||
26 Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
26 Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Ausübung der Befugnisübertragung | ||||||||||||
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. | ||||||||||||
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2. Die Befugnis gemäß Artikel 3 und Artikel 17 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. | ||||||||||||
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 und Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. | ||||||||||||
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. | ||||||||||||
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5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 und Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. | ||||||||||||
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_____________ | ||||||||||||
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* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Die Übertragung von Befugnissen auf die Kommission sollte befristet werden. Durch eine solche Befristung wird die parlamentarische Kontrolle gestärkt, da die Kommission verpflichtet ist, spätestens neun Monate vor Ablauf des festgelegten Zeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen. Allerdings wird durch eine stillschweigende Verlängerung der Befugnisübertragung um einen Zeitraum gleicher Länge eine Überlastung des Gesetzgebers verhindert und die Durchführung der Verordnung erleichtert. | |||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Berichterstattung | ||||||||||||
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Fünf Jahre nach Geltungsbeginn erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung der Verordnung und geht darin insbesondere darauf ein, wie sich das neue vereinfachte Verfahren auf neuartige Lebensmittel und auf traditionelle Lebensmittel aus Drittländern auswirkt. Dieser Bericht wird veröffentlicht. |
VERFAHREN
Titel |
Neuartige Lebensmittel |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2013)0894 – C7-0487/2013 – 2013/0435(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 16.1.2014 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 16.1.2014 |
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Verfasserin der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jude Kirton-Darling 22.7.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
7.10.2014 |
5.11.2014 |
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Datum der Annahme |
6.11.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 11 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Tiziana Beghin, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Ska Keller, Jude Kirton-Darling, Gabrielius Landsbergis, Bernd Lange, Jörg Leichtfried, Marine Le Pen, David Martin, Anne-Marie Mineur, Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Franck Proust, Viviane Reding, Olli Rehn, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Matteo Salvini, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Adam Szejnfeld, Iuliu Winkler |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Bendt Bendtsen, Klaus Buchner, Nicola Danti, Agnes Jongerius, Sajjad Karim, Seán Kelly, Sander Loones, Fernando Ruas, Lola Sánchez Caldentey, Jarosław Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Laura Agea, Andi Cristea, Helga Stevens |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (10.11.2014)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel
(COM(2013)0894 – C7‑0487/2013 – 2013/0435(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Daciana Octavia Sârbu
KURZE BEGRÜNDUNG
Im Januar 2008 schlug die Kommission eine Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über neuartige Lebensmittel (Verfahrensnummer 2008/0002 (COD)) vor. Das Legislativverfahren scheiterte jedoch im Vermittlungsausschuss – hauptsächlich daran, dass keine Einigkeit darüber erzielt werden konnte, ob Lebensmittel aus geklonten Tieren unter die Verordnung fallen sollten. Im Dezember 2013 billigte die Kommission ein überarbeitetes Maßnahmenpaket in Bezug auf das Klonen von Tieren und neuartige Lebensmittel.
In dem Vorschlag für eine Verordnung über neuartige Lebensmittel wird nicht mehr auf Lebensmittel aus geklonten Tieren eingegangen, weil dieses Thema in einem gesonderten Vorschlag des Pakets behandelt wird. Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt, dass Lebensmittel aus geklonten Tieren aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung herausgenommen und in einen eigenen Vorschlag aufgenommen wurden, zumal diese Vorgehensweise bereits zuvor vom Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gefordert worden war. Der Vorschlag gilt auch nicht für genetisch veränderte Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003[1].
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über neuartige Lebensmittel sollen die einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 258/97[2] und Verordnung (EG) Nr. 1852/2001[3]) mit dem Ziel überarbeitet werden, die geltenden Zulassungsverfahren zu vereinfachen und aktuellen Entwicklungen im Unionsrecht Rechnung zu tragen. Die Kommission beabsichtigt mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung, ein zentralisiertes Zulassungssystem einzuführen, das den Antragstellern bei der Beantragung der Zulassung für ein neuartiges Lebensmittel mehr Sicherheit bietet und dazu beitragen soll, das Zulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Verfasserin der Stellungnahme teilt zwar die Ansicht, dass das geltende Zulassungsverfahren vereinfacht werden muss, vertritt aber nach wie vor die Auffassung, dass die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Verbraucher in allen Abschnitten des Verfahrens für die Zulassung neuartiger Lebensmittel Priorität haben müssen. Darüber hinaus sollte die Union ihren Bürgern nach dem Vorsorgeprinzip alle Sicherheiten für die Unbedenklichkeit der in der Union in Verkehr gebrachten Lebensmittel bieten.
In dem Vorschlag wird zudem ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern eingeführt, um sämtliche Handelsschranken abzubauen, die durch das langwierige Zulassungsverfahren entstehen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass in einem Drittland der Verzehr eines Lebensmittels seit längerer Zeit als unbedenklich gilt, und wenn keine Sicherheitseinwände von den Mitgliedstaaten oder der EFSA erhoben werden, darf dieses Lebensmittel in der Union in Verkehr gebracht werden. Nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme sollten Lebensmittel aus Drittländern Normen erfüllen müssen, die denen entsprechen, die für Lebensmittel aus der EU gelten.
Zudem vertritt die Verfasserin der Stellungnahme die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Kommission und andere Mitgliedstaaten konsultieren können sollten, wenn sie auch nach Prüfung aller von den Lebensmittelunternehmern übermittelten erforderlichen Informationen Schwierigkeiten dabei haben, festzulegen, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Die EFSA muss sich bei der Bewertung der Sicherheit eines neuartigen Lebensmittels, das ein ähnliches Lebensmittel ersetzen soll, darüber hinaus vergewissern, dass es aus ernährungswissenschaftlicher Sicht gegenüber dem, das es ersetzen soll, keine Nachteile für die Verbraucher mit sich bringt.
Die Kommission schlägt vor, die Erstfassung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern mittels eines Durchführungsrechtsakts zu erstellen. Die Liste der neuartigen Lebensmittel ist jedoch ein wesentliches Element, das im Basisrechtsakt (als Anhang) enthalten sein muss. Allerdings sollte es die Möglichkeit geben, die Liste der neuartigen Lebensmittel mittels eines weniger langwierigen Verfahrens als bei einem Basisrechtsakt zu ändern, also durch den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(2a) Die im Unionsrecht festgelegten Normen sollten auf alle in der Union in Verkehr gebrachten Lebensmittel, einschließlich der aus Drittländern eingeführten Lebensmittel, Anwendung finden. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag war vom Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in Bezug auf den Vorschlag von 2008 (Verfahrensnummer 2008/0002 (COD)) in seiner Stellungnahme in erster Lesung angenommen worden, und es sollte nochmals bekräftigt werden, dass die Normen der Union auch auf eingeführte Lebensmittel Anwendung finden sollten. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(5) Die bestehenden Kategorien neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollten klarer beschrieben und durch einen Verweis auf die allgemeine Begriffsbestimmung für Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates15 aktualisiert werden. |
(5) Die bestehenden Kategorien neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollten klarer beschrieben und aktualisiert werden. | ||||||||||||||||||
__________________ |
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15 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). |
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(5a) Als neuartige Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sollten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gelten, die den folgenden Kategorien angehören: Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur; Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen und anderen Materialien biologischen oder mineralischen Ursprungs bestehen oder daraus isoliert wurden; Lebensmittel, die Pflanzen oder Teile davon enthalten, daraus bestehen oder daraus erzeugt wurden, ausgenommen Pflanzen, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und eine Chronik der bisherigen sicheren Verwendung auf dem Binnenmarkt haben, sofern diese Verfahren keine wesentlichen Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirken, was ihren Nährwert, ihre Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst; sowie Lebensmittel, die Insekten oder Teile davon enthalten, daraus bestehen oder daraus erzeugt wurden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(6) Damit die Kontinuität mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartiges Lebensmittel weiterhin das Kriterium gelten, dass dieses vor dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Eine Verwendung in der Union sollte sich auch auf eine Verwendung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehen, ungeachtet ihres jeweiligen Beitrittszeitpunkts. |
(6) Damit die Kontinuität mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewahrt ist, sollte für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartiges Lebensmittel weiterhin das Kriterium gelten, dass es vor dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet oder nicht in Verkehr gebracht wurde. Eine Verwendung in der Union sollte sich auch auf eine Verwendung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehen, ungeachtet ihres jeweiligen Beitrittszeitpunkts. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Diese Änderung ergibt sich aus den vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(7) Neu entwickelte Technologien in den Lebensmittelherstellungsverfahren können sich auf die Lebensmittel und somit auf deren Sicherheit auswirken. Daher sollte auch klargestellt werden, dass ein Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel eingestuft werden sollte, wenn ein in der Lebensmittelherstellung in der Union zuvor nicht genutztes Produktionsverfahren für dieses Lebensmittel verwendet wurde oder wenn Lebensmittel technisch hergestellte Nanomaterialien gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates16 enthalten oder aus ihnen bestehen. |
(7) Neu entwickelte Technologien in den Lebensmittelherstellungsverfahren können sich auf die Lebensmittel und somit auf deren Sicherheit und die Umwelt auswirken. Daher sollte auch klargestellt werden, dass ein Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel eingestuft werden sollte, wenn ein in der Lebensmittelherstellung in der Union zuvor nicht genutztes Produktionsverfahren für dieses Lebensmittel verwendet wurde oder wenn Lebensmittel technisch hergestellte Nanomaterialien gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates16 enthalten oder aus ihnen bestehen. | ||||||||||||||||||
__________________ |
__________________ | ||||||||||||||||||
16 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). |
16 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(9) Eine wesentliche Änderung im Herstellungsverfahren eines Stoffes, der gemäß der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verwendet worden ist, oder eine Veränderung der Partikelgröße dieses Stoffs, etwa durch den Einsatz von Nanotechnologie, kann sich auf das Lebensmittel und damit seine Sicherheit auswirken. Ein solcher Stoff sollte als neuartiges Lebensmittel gemäß der vorliegenden Verordnung angesehen werden und zuerst gemäß dieser Verordnung und danach gemäß den zutreffenden besonderen Rechtsvorschriften neu bewertet werden. |
(9) Eine wesentliche Änderung im Herstellungsverfahren eines Stoffes, der gemäß der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verwendet worden ist, oder eine Veränderung der Partikelgröße dieses Stoffs, etwa durch den Einsatz von Nanotechnologie, kann sich auf das Lebensmittel und damit seine Sicherheit auswirken. Ein solcher Stoff sollte als neuartiges Lebensmittel gemäß der vorliegenden Verordnung angesehen werden und nach einer vollständigen Risikobewertung zuerst gemäß dieser Verordnung und danach gemäß den einschlägigen besonderen Rechtsvorschriften neu bewertet werden. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Diese Änderung ergibt sich aus den vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(11) Das Inverkehrbringen von traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern in der Union sollte erleichtert werden, wenn die bisherige sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland nachgewiesen ist. Solche Lebensmittel sollten mindestens 25 Jahre lang als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Drittlands verwendet worden sein. Andere Verwendungen – d. h. nicht als Lebensmittel oder nicht im Rahmen einer normalen Ernährung – sollten nicht in die Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel einfließen. |
(11) Das Inverkehrbringen von traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern in der Union sollte erleichtert werden, wenn die bisherige sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland nachgewiesen ist. Solche Lebensmittel sollten mindestens 25 Jahre lang als Bestandteil der normalen alltäglichen Ernährung in wesentlichen Teilen der Bevölkerung eines Drittlands verzehrt worden sein. Bei der Sicherheitsbewertung und ‑überwachung dieser traditionellen Lebensmittel sollte die Chronik ihrer bisherigen sicheren Verwendung als Lebensmittel in diesem Drittland berücksichtigt werden; die Verwendung für andere Zwecke – d. h. nicht als Lebensmittel, nicht im Rahmen einer normalen Ernährung oder für medizinische Zwecke – sollte keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass sich die Struktur und die Merkmale von Lebensmitteln aus Drittländern je nach den Klimabedingungen voneinander unterscheiden können. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
(11a) Die Feststellung, ob ein Lebensmittel von wesentlichen Teilen der Bevölkerung eines Drittlands verzehrt wird, sollte sich auf Informationen stützen, die von den Lebensmittelunternehmern vorgelegt und, falls notwendig, durch andere in den Drittländern verfügbare Informationen ergänzt werden. Wenn nur unzureichende Informationen über den Verzehr durch den Menschen vorliegen, sollte ein einfaches, transparentes Verfahren zur Erfassung solcher Informationen eingeführt werden, in das die Kommission, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) und die Lebensmittelunternehmer eingebunden sind. Zur Festlegung der einzelnen Abschnitte eines solchen Konsultationsverfahrens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll der Begriff „wesentlich“ klargestellt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(15) Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse für die Entscheidung erhalten, ob ein bestimmtes Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel einzustufen und dadurch Gegenstand der Bestimmungen über neuartige Lebensmittel in der vorliegenden Verordnung ist. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(16) Die Feststellung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, sollte sich auf Informationen stützen, die von den Lebensmittelunternehmern vorgelegt und gegebenenfalls durch andere in den Mitgliedstaaten verfügbare Informationen ergänzt werden. Die Lebensmittelunternehmer sollten die Mitgliedstaaten konsultieren, wenn sie nicht sicher sind, welchen Status Lebensmittel haben, die sie in Verkehr bringen wollen. Für die Fälle, in denen keine oder nur unzureichende Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen, sollte ein einfaches, transparentes Verfahren zur Erfassung solcher Informationen eingeführt werden, in das die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Lebensmittelunternehmer eingebunden sind. Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse für die Festlegung der Verfahrensschritte einer solchen Konsultation erhalten. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(17) Neuartige Lebensmittel sollten nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Neuartige Lebensmittel sollten sicher sein und ihre Verwendung sollte die Verbraucher nicht irreführen. Daher sollte sich das neuartige Lebensmittel, sofern es ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, nicht dergestalt von diesem Lebensmittel unterscheiden, dass es für die Ernährung weniger vorteilhaft wäre. |
(17) Neuartige Lebensmittel sollten nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Neuartige Lebensmittel sollten sicher sein, und die Bewertung ihrer Sicherheit sollte auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 niedergelegt ist. Überdies sollten die Verbraucher durch die Verwendung neuartiger Lebensmittel nicht irregeführt werden. Daher sollten die Verbraucher über die Inhaltsstoffe neuartiger Lebensmittel und über die technischen Verfahren zur Herstellung neuartiger Lebensmittel informiert werden. Deshalb sind Kennzeichnungsanforderungen von großer Bedeutung, insbesondere wenn die neuartigen Lebensmittel mit Hilfe von neuartigen Züchtungs- oder Anbauverfahren, neuen Materialien oder neuen Herstellungsverfahren erzeugt wurden. Auch sollte sich das neuartige Lebensmittel, sofern es ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, nicht dergestalt von diesem Lebensmittel unterscheiden, dass es für die Ernährung weniger vorteilhaft oder von geringerer Qualität wäre. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Der erste Teil dieses Änderungsantrags war vom Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in Bezug auf den Vorschlag von 2008 (Verfahrensnummer 2008/0002 (COD)) in seiner Stellungnahme in erster Lesung angenommen worden, und es sollte nochmals bekräftigt werden, dass das Vorsorgeprinzip gelten sollte. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(18) Neuartige Lebensmittel sollten nur in Verkehr gebracht oder für die menschliche Ernährung verwendet werden, wenn sie in eine Liste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen wurden, die in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen („die Unionsliste“). Daher sollte mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt werden, die alle neuartigen Lebensmittel enthält, die bereits gemäß den Artikeln 4, 5 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt oder gemeldet wurden, gegebenenfalls mit den entsprechenden Bedingungen. Da diese neuartigen Lebensmittel bereits einer Sicherheitsbewertung unterzogen, rechtmäßig hergestellt und in der Union vermarktet wurden und bisher gesundheitlich unbedenklich waren, sollte die Unionsliste im Beratungsverfahren erstellt werden. |
(18) Neuartige Lebensmittel sollten nur in Verkehr gebracht oder in zum Verzehr durch den Menschen bestimmten Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie in eine Liste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen wurden, die in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen („die Unionsliste“). Daher sollte eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt werden, die alle neuartigen Lebensmittel enthält, die bereits gemäß den Artikeln 4, 5 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt oder gemeldet wurden, gegebenenfalls mit den entsprechenden Bedingungen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Die Erstfassung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sollte dieser Verordnung beigefügt und mittels Durchführungsrechtsakten aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(19) Ein neuartiges Lebensmittel sollte gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Verfahren durch Aktualisierung der Unionsliste zugelassen werden. Dazu sollte ein effizientes, zeitlich befristetes und transparentes Verfahren eingeführt werden. Bei traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern mit einer nachweislich sicheren Verwendungsgeschichte sollte die Unionsliste in einem schnelleren und vereinfachten Verfahren aktualisiert werden, wenn keine begründeten Sicherheitseinwände vorgebracht werden. Da die Aktualisierung der Unionsliste die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien voraussetzt, sollte die Kommission diesbezüglich Durchführungsbefugnisse erhalten. |
(19) Ein neuartiges Lebensmittel sollte gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Verfahren durch Aktualisierung der Unionsliste zugelassen werden. Dazu sollte ein effizientes, zeitlich befristetes und transparentes Verfahren eingeführt werden. Bei traditionellen Lebensmitteln, die aus Drittländern stammen und deren Verwendung bislang nachweislich sicher war, sollte die Unionsliste in einem schnelleren und vereinfachten Verfahren aktualisiert werden, wenn keine begründeten Sicherheitseinwände vorgebracht werden. Diese Liste sollte leicht zugänglich und vollständig transparent sein. Um die Unionsliste zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Da diese Maßnahmen allgemein Anwendung finden und dazu dienen, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Aktualisierung der Liste delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(20) Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der möglichen Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln festgelegt werden. Um eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung neuartiger Lebensmittel zu gewährleisten, sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „EFSA“) solche Bewertungen vornehmen. |
(20) Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der möglichen Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln klar definiert und festgelegt werden. Um eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung neuartiger Lebensmittel zu gewährleisten, sollte die EFSA solche Bewertungen vornehmen. Die EFSA, deren Bewertungen transparent durchgeführt werden sollten, sollte sich mit den Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für neuartige Lebensmittel und Verfahren (ACNFP) vernetzen. Jedes neuartige Merkmal, das sich auf die Gesundheit auswirken könnte, sollte einzeln bewertet werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(21a) Lebensmittel aus geklonten Tieren sind in der Verordnung (EG) Nr. 258/1997 geregelt und dürften in der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus geklonten Tieren, die in Kürze erlassen werden soll, behandelt werden. In diesem Zusammenhang sollten Lebensmittel aus geklonten Tieren aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(27) Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse erhalten, damit die einheitliche Durchführung dieser Verordnung sichergestellt ist, wenn die Unionsliste durch Hinzufügen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland, bei dem keine begründeten Sicherheitseinwände erhoben wurden, aktualisiert wird. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Die Erstfassung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sollte dieser Verordnung beigefügt und mittels Durchführungsrechtsakten aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(28) Die Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Definition eines „neuartigen Lebensmittels“, den Konsultationsprozess zur Bestimmung des Status eines neuartigen Lebensmittels, weitere Aktualisierungen der Unionsliste, die Aufmachung und Vorlage der Anträge oder Meldungen betreffend die Aufnahme von Lebensmitteln in die Unionsliste, die Regeln für die Prüfung von Anträgen oder Meldungen auf Zulässigkeit, die vertrauliche Behandlung und die Übergangsbestimmungen sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden. |
(28) Die Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf den Konsultationsprozess zur Bestimmung des Status eines neuartigen Lebensmittels, die Aufmachung und Vorlage der Anträge oder Meldungen in Bezug auf die Aufnahme von Lebensmitteln in die Unionsliste, die Regeln für die Prüfung von Anträgen oder Meldungen auf Zulässigkeit und die Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden. | ||||||||||||||||||
__________________ |
__________________ | ||||||||||||||||||
22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Der Änderungsantrag steht im Einklang mit den Änderungen der Artikel über den Rückgriff auf Durchführungsbefugnisse oder die Befugnisübertragung. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
(28a) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Definition des Begriffs „neuartige Lebensmittel“, der Zulassung neuartiger Lebensmittel und der Zulassung traditioneller Lebensmittel aus Drittländern, der Aktualisierung der Unionsliste und des Erlasses von Übergangsmaßnahmen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Der Änderungsantrag steht im Einklang mit den Änderungen der Artikel über den Rückgriff auf Durchführungsbefugnisse oder die Befugnisübertragung. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
c) Lebensmittel gemäß der Richtlinie XXX/XX/EU des Rates [über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von geklonten Tieren]. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
2a. Aus geklonten Tieren gewonnene Lebensmittel dürfen nicht in die Unionsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe a – Einleitung | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
a) „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts der verschiedenen Mitgliedstaaten der Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, insbesondere: |
a) „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel, die – unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts der einzelnen Mitgliedstaaten der Union – vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet und nicht vermarktet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen: | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer -i a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
-ia) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur, | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer -i b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
-ib) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen und anderen Materialien biologischen oder mineralischen Ursprungs bestehen oder daraus isoliert wurden, | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Verordnung nicht nur an neue Technologien, sondern auch an neuartige Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, anzupassen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer -i c (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
-ic) Lebensmittel, die Pflanzen oder Teile davon enthalten, daraus bestehen oder daraus erzeugt wurden, ausgenommen Pflanzen, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und eine Chronik der bisherigen sicheren Verwendung auf dem Binnenmarkt haben, sofern diese Verfahren keine wesentlichen Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirken, was ihren Nährwert, ihre Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst, | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i | |||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
ia) Lebensmittel, die Insekten oder Teile davon enthalten, daraus bestehen oder daraus erzeugt wurden, | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iii – Spiegelstrich 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
– ein neues Produktionsverfahren gemäß Ziffer i dieses Absatzes angewandt wurde oder |
– ein Produktionsverfahren, das vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet wurde, angewandt wurde oder | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag sollen die Fristen klargestellt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
c) „nachgewiesene sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland“, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels durch Daten über die Zusammensetzung und durch die Erfahrung mit der fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahren hinweg vor einer Meldung gemäß Artikel 13 als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Drittlandes belegt worden ist; |
c) „nachgewiesene sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland“, dass die Sicherheit des jeweiligen Lebensmittels durch Daten über die Zusammensetzung und durch die Erfahrung mit der fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg vor einer Meldung gemäß Artikel 13 als Bestandteil der üblichen Ernährung in wesentlichen Teilen der Bevölkerung eines Drittlandes belegt worden ist; | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll der Vorschlag klarer gefasst werden, und der Begriff „wesentlich“ dürfte hier passender sein. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
ea) „geklonte Tiere“ mit einer asexuellen, künstlichen Fortpflanzungsmethode zum Zweck der Herstellung einer genetisch identischen oder fast identischen Kopie eines einzelnen Tieres gezüchtete Tiere; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Überschrift | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Durchführungsbefugnis für die Bestimmung neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a |
Übertragung der Befugnis für die Bestimmung neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten entscheiden, ob für ein bestimmtes Lebensmittel die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a gilt oder nicht. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26a in Bezug auf die Entscheidung, ob für ein bestimmtes Lebensmittel die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a gilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Die Übertragung von Befugnissen dürfte das richtige Mittel sein, um generell über die Geltung der Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel zu entscheiden, zumal dadurch auch der Anwendungsbereich dieser Verordnung bestimmt wird. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(1) Die Lebensmittelunternehmer überprüfen, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder nicht. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(2) Die Lebensmittelunternehmer konsultieren einen Mitgliedstaat, wenn sie nicht sicher sind, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder nicht. Die Lebensmittelunternehmer liefern dem Mitgliedstaat in diesem Fall auf Nachfrage die erforderlichen Informationen, damit er vor allem feststellen kann, in welchem Umfang das fragliche Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. |
(2) Die Lebensmittelunternehmer konsultieren einen Mitgliedstaat, wenn sie nicht sicher sind, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die Lebensmittelunternehmer liefern dem Mitgliedstaat in diesem Fall alle Informationen, die erforderlich sind, damit er feststellen kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Die Lebensmittelunternehmer müssen alle relevanten Informationen über das neue Erzeugnis, das sie in Verkehr bringen wollen, zur Verfügung stellen, damit festgelegt werden kann, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
(2a) Um festzulegen, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, können die Mitgliedstaaten die Kommission und andere Mitgliedstaaten konsultieren. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Wenn die Mitgliedstaaten Zweifel haben, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sollten sie die Kommission und andere Mitgliedstaaten konsultieren können. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(1) Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel („die Unionsliste“) und hält sie auf dem neuesten Stand. |
(1) Der Anhang enthält eine Liste der gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel („die Unionsliste“). | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Die Erstfassung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sollte dieser Verordnung beigefügt und mittels Durchführungsrechtsakten aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(2) Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen unter den in der Liste festgelegten Bedingungen als solche in Verkehr gebracht und in und auf Lebensmitteln verwendet werden. |
(2) Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht und verwendet werden. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Neuartige Lebensmittel unterliegen den Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
(2a) Die Kommission veröffentlicht die Unionsliste auf ihrer Website. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
a) Das Lebensmittel stellt auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Risiko für die menschliche Gesundheit dar; |
a) Das Lebensmittel stellt auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten und unter Anwendung des Vorsorgeprinzips gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kein Risiko für die Gesundheit des Menschen und, je nach Sachlage, für die Umwelt dar; | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Der erste Teil dieses Änderungsantrags war vom Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in Bezug auf den Vorschlag von 2008 (Verfahrensnummer 2008/0002 (COD)) in seiner Stellungnahme in erster Lesung angenommen worden, und es sollte nochmals bekräftigt werden, dass das Vorsorgeprinzip gelten sollte. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
b) durch seine Verwendung werden Verbraucher nicht irregeführt; |
b) durch seine Verwendung werden Verbraucher weder irregeführt noch arglistig getäuscht; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Artikel 7 |
entfällt | ||||||||||||||||||
Erstellung der Unionsliste |
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Spätestens bis …23 erstellt die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts die Unionsliste, in die alle neuartigen Lebensmittel, die gemäß Artikel 4, 5 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt oder gemeldet wurden, mit etwaigen bestehenden Genehmigungsbedingungen aufgenommen werden. |
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Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen. |
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__________________ |
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23 Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
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Begründung | |||||||||||||||||||
Die Erstfassung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sollte dieser Verordnung beigefügt und mittels Durchführungsrechtsakten aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
c) das Hinzufügen, die Streichung oder die Änderung von Bedingungen, Spezifikationen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste. |
c) das Hinzufügen, die Streichung oder die Änderung von Spezifikationen, Verwendungsbedingungen, zusätzlichen speziellen Kennzeichnungsvorschriften oder Bestimmungen für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Unionsliste. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Aus der Unionsliste neuartiger Lebensmittel sollte klar hervorgehen, welche Bedingungen bei der Erteilung der Zulassung festgelegt wurden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(3) Der Eintrag für ein neuartiges Lebensmittel in der Unionsliste gemäß Absatz 2 umfasst erforderlichenfalls |
(3) Der Eintrag für ein neuartiges Lebensmittel in der Unionsliste gemäß Absatz 2 umfasst | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
a) eine Spezifikation des neuartigen Lebensmittels; |
a) eine Spezifikation des neuartigen Lebensmittels und des technischen Verfahrens; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
ab) den Namen und die Anschrift des Antragstellers; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(b) die Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen, die Überschreitung von Höchstaufnahmemengen und Risiken bei übermäßigem Verzehr zu vermeiden; |
b) erforderlichenfalls die Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf, um etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen, der Überschreitung von Höchstaufnahmemengen und Risiken bei übermäßigem Verzehr entgegenzuwirken; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
c) zusätzliche besondere Kennzeichnungsanforderungen zur Information der Endverbraucher über besondere Merkmale oder Eigenschaften des Lebensmittels – wie etwa Zusammensetzung, Nährwert oder ernährungsspezifische Wirkung und Verwendungszweck –, durch die ein neuartiges Lebensmittel einem existierenden Lebensmittel nicht mehr gleichwertig ist, oder über die gesundheitlichen Auswirkungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen. |
c) erforderlichenfalls zusätzliche besondere Kennzeichnungsanforderungen zur Information der Endverbraucher über besondere Merkmale oder Eigenschaften des Lebensmittels – wie etwa Zusammensetzung, Nährwert oder ernährungsspezifische Wirkung und Verwendungszweck –, durch die ein neuartiges Lebensmittel einem existierenden Lebensmittel nicht mehr gleichwertig ist, oder über die gesundheitlichen Auswirkungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen; wenn ein neuartiges Lebensmittel aus Zutaten in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien besteht oder derartige Zutaten enthält, ist dies in der Zutatenliste klar anzugeben, und nach dem Namen der jeweiligen Zutat ist in Klammern das Wort „Nano“ einzufügen; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
d) eine Vorschrift für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 23. |
d) erforderlichenfalls eine Vorschrift für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 23. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Das Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und die Aktualisierung der Unionsliste gemäß Artikel 8 wird entweder von der Kommission selbst oder auf Antrag an die Kommission eingeleitet. |
Das Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und die Aktualisierung der Unionsliste gemäß Artikel 8 wird entweder von der Kommission selbst oder auf Antrag an die Kommission eingeleitet. Die Kommission leitet den Antrag an die Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht ihn auf ihrer Website. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
-a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers; | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll für mehr Transparenz gesorgt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
ba) das Produktionsverfahren; | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Das Produktionsverfahren kann bei der Entscheidung, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt, ein sehr wichtiger Faktor sein. Siehe Erwägung 7. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
c) wissenschaftliche Daten, die belegen, dass das neuartige Lebensmittel kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit darstellt; |
c) unverfälschte, von einschlägigen Sachverständigen geprüfte wissenschaftliche Daten, die belegen, dass das neuartige Lebensmittel kein Sicherheitsrisiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(2) Die Kommission kann die EFSA um ein Gutachten ersuchen, wenn die Aktualisierung voraussichtlich Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. |
(2) Die Kommission leitet den zulässigen Antrag an die EFSA weiter und ersucht sie um ein Gutachten. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(3) Das Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und die Aktualisierung der Unionsliste gemäß Artikel 8 endet mit den Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 11. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26a in Bezug auf die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und die Aktualisierung der im Anhang beigefügten Unionsliste delegierte Rechtsakte zu erlassen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Die Erstfassung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sollte dieser Verordnung beigefügt und mittels Durchführungsrechtsakten aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Sie trägt gegebenenfalls den Standpunkten von Mitgliedstaaten, dem Gutachten der EFSA und allen anderen zu berücksichtigenden Faktoren Rechnung, die für die betreffende Aktualisierung von Bedeutung sind. |
Sie trägt den Standpunkten von Mitgliedstaaten, dem Gutachten der EFSA und allen anderen zu berücksichtigenden Faktoren Rechnung, die für die jeweilige Aktualisierung von Bedeutung sind. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Ersucht die Kommission die EFSA um ein Gutachten, so leitet sie den gültigen Antrag an diese weiter. Die EFSA erstellt ihr Gutachten spätestens neun Monate nach Erhalt eines gültigen Antrags. |
Die EFSA erstellt ihr Gutachten spätestens neun Monate nach Erhalt eines zulässigen Antrags. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Bei der Bewertung der Sicherheit neuartiger Lebensmittel berücksichtigt die EFSA gegebenenfalls, |
Bei der Bewertung der Sicherheit neuartiger Lebensmittel berücksichtigt die EFSA gegebenenfalls und gemäß dem Vorsorgeprinzip, | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
b) ob die Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels und seine Verwendungsbedingungen für die menschliche Gesundheit in der Union unbedenklich sind. |
b) ob die Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels und seine Verwendungsbedingungen für die Gesundheit des Menschen und, falls relevant, für die Umwelt in der Union unbedenklich sind; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
ba) ob das neuartige Lebensmittel, das ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, von diesem Lebensmittel abweichende Eigenschaften hat, die aus ernährungswissenschaftlicher Sicht Nachteile für die Verbraucher mit sich bringen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Bei der Bewertung der Sicherheit neuartiger Lebensmittel muss die EFSA sich vergewissern, dass ein neuartiges Lebensmittel, das ein anderes, ähnliches Lebensmittel ersetzt, von diesem Lebensmittel abweichende Eigenschaften hat, die aus ernährungswissenschaftlicher Sicht Nachteile für die Verbraucher mit sich bringen könnten. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Spätestens neun Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gutachtens der EFSA übermittelt die Kommission dem Ausschuss gemäß Artikel 27 Absatz 1 den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Aktualisierung der Unionsliste, in dem Folgendes berücksichtigt ist: |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26a in Bezug auf die Aktualisierung der in Artikel 5 genannten Unionsliste spätestens neun Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des in Artikel 10 genannten Gutachtens der EFSA delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes berücksichtigt ist: | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Die Erstfassung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sollte dieser Verordnung beigefügt und mittels Durchführungsrechtsakten aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
c) das Gutachten der EFSA; |
entfällt | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Da bereits in der Einleitung dieses Absatzes auf die EFSA Bezug genommen wird, sollte diese Bezugnahme in Buchstabe c gestrichen werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(2) Wurde die EFSA von der Kommission nicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 um ein Gutachten ersucht, so beginnt die Frist von neun Monaten gemäß Absatz 1 an dem Datum, an dem die Kommission einen gültigen Antrag gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhalten hat. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
-a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers; | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll für mehr Transparenz gesorgt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Überschrift | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Verfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern |
Mitteilungsverfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Es sollte deutlich gemacht werden, dass in den folgenden Absätzen auf das Mitteilungsverfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern Bezug genommen wird. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(1) Die Kommission leitet die gültige Meldung gemäß Artikel 13 unverzüglich an die Mitgliedstaaten und an die EFSA weiter. |
(1) Die Kommission leitet die gültige Meldung gemäß Artikel 13 unverzüglich an die Mitgliedstaaten und an die EFSA weiter und veröffentlicht sie auf ihrer Website. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
a) die sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland durch die vom Antragsteller gemäß den Artikeln 13 und 15 übermittelten Daten verlässlich belegt wird; |
a) die sichere Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland, die auf der Grundlage klarer wissenschaftlicher Leitlinien und Kriterien bewertet und durch die vom Antragsteller gemäß den Artikeln 13 und 15 übermittelten Daten verlässlich belegt wird; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
b) die Zusammensetzung des Lebensmittels und die Bedingungen für seine Verwendung für die menschliche Gesundheit in der Union unbedenklich sind. |
b) ob die Zusammensetzung des Lebensmittels und seine Verwendungsbedingungen für die Gesundheit des Menschen und, falls relevant, für die Umwelt in der Union unbedenklich sind; | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
|
ba) ob das neuartige Lebensmittel, das ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, von diesem Lebensmittel abweichende Eigenschaften hat, die aus ernährungswissenschaftlicher Sicht Nachteile für die Verbraucher mit sich bringen; | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll für mehr Sicherheit gesorgt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Spätestens drei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung des Gutachtens der EFSA übermittelt die Kommission dem Ausschuss gemäß Artikel 27 Absatz 1 den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts über die Genehmigung des Inverkehrbringens des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union und über die Aktualisierung der Unionsliste, in dem Folgendes berücksichtigt ist: |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26a in Bezug auf die Genehmigung des Inverkehrbringens des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union und über die Aktualisierung der Unionsliste spätestens drei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung des Gutachtens der EFSA delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes berücksichtigt ist: | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Die Erstfassung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sollte dieser Verordnung beigefügt und mittels Durchführungsrechtsakten aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Für die Streichung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland von der Unionsliste oder das Hinzufügen, die Streichung oder die Änderung von Bedingungen, Spezifikationen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in die Unionsliste gelten die Artikel 9 bis 12. |
Die Artikel 9 bis 12 gelten für die Streichung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland von der Unionsliste oder das Hinzufügen, die Streichung oder die Änderung von Spezifikationen, Verwendungsbedingungen, zusätzlichen speziellen Kennzeichnungsvorschriften oder Bestimmungen für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in die Unionsliste. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Siehe Artikel 8 Absatz 2. Mit diesem Änderungsantrag sollen die Fristen klargestellt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(2) Treffen die ergänzenden Informationen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der dort genannten zusätzlichen Frist ein, wird die Kommission auf der Grundlage der bereits vorgelegten Informationen tätig. |
(2) Treffen die ergänzenden Informationen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der neu festgelegten Frist ein, erteilt die Kommission ihre Zustimmung nicht. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(5) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EFSA treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Vertraulichkeit der Informationen gemäß Absatz 4, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten, angemessen gewahrt ist, mit Ausnahme der Informationen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden müssen, um die menschliche Gesundheit zu schützen. |
(5) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EFSA treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Vertraulichkeit der Informationen gemäß Absatz 4, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten, angemessen gewahrt ist, mit Ausnahme der Informationen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden müssen, um die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(2) Die Lebensmittelunternehmer setzen die Kommission unverzüglich in Kenntnis über |
entfällt | ||||||||||||||||||
a) alle neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die die Bewertung der Sicherheit in Bezug auf die Verwendung des neuartigen Lebensmittels beeinflussen könnten; |
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b) alle Verbote oder Einschränkungen, die von einem Drittland ausgesprochen wurden, in dem das neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. |
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Begründung | |||||||||||||||||||
Dieser Absatz wurde fälschlicherweise in den Artikel eingefügt, der die Überwachung nach dem Inverkehrbringen betrifft, denn es handelt sich hierbei um eine eigenständige Verpflichtung allgemeiner Art, der keinen Bezug zu der Entscheidung über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen aufweist. Um den Text der Verordnung übersichtlicher zu gestalten, sollte dieser Absatz einen eigenen Artikel bilden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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Artikel 23a | ||||||||||||||||||
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Bestimmungen in Bezug auf neue Informationen | ||||||||||||||||||
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Die Lebensmittelunternehmer setzen die Kommission unverzüglich in Kenntnis von | ||||||||||||||||||
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a) allen neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die die Bewertung der Sicherheit in Bezug auf die Verwendung des neuartigen Lebensmittels beeinflussen könnten; | ||||||||||||||||||
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b) allen Verboten oder Einschränkungen, die von einem Drittland ausgesprochen wurden, in dem das neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Dieser Absatz wurde fälschlicherweise in den Artikel eingefügt, der die Überwachung nach dem Inverkehrbringen betrifft, denn es handelt sich hierbei um eine eigenständige Verpflichtung allgemeiner Art, der keinen Bezug zu der Entscheidung über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen aufweist. Um den Text der Verordnung übersichtlicher zu gestalten, sollte dieser Absatz einen eigenen Artikel bilden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel 6 – Überschrift | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Sanktionen und Ausschussverfahren |
Sanktionen und allgemeine Bestimmungen | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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Artikel 26 a | ||||||||||||||||||
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Ausübung der Befugnisübertragung | ||||||||||||||||||
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. | ||||||||||||||||||
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2. Die Befugnis gemäß Artikel 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. | ||||||||||||||||||
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. | ||||||||||||||||||
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. | ||||||||||||||||||
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5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. | ||||||||||||||||||
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__________________ | ||||||||||||||||||
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*ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. |
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn innerhalb von sechs Monaten der Vorsitz des Ausschusses dies beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag sollen die Fristen klargestellt werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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Artikel 27b | ||||||||||||||||||
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Überprüfung | ||||||||||||||||||
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Spätestens bis …* unterbreitet die Kommission anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, erforderlichenfalls in Verbindung mit entsprechenden Legislativvorschlägen. | ||||||||||||||||||
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__________________ | ||||||||||||||||||
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*ABl.: Bitte das Datum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung der Verordnung erstatten. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(3) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26a in Bezug auf den Erlass von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 delegierte Rechtsakte zu erlassen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Übergangsmaßnahmen sollten nicht mittels Durchführungsrechtsakten, sondern mittels delegierter Rechtsakte erlassen werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Anhang (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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Anhang | ||||||||||||||||||
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Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Die Erstfassung der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel und traditioneller Lebensmittel aus Drittländern sollte dieser Verordnung beigefügt und mittels Durchführungsrechtsakten aktualisiert werden. |
VERFAHREN
Titel |
Neuartige Lebensmittel |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2013)0894 – C7-0487/2013 – 2013/0435(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 16.1.2014 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 16.1.2014 |
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Verfasserin der Stellungnahme Datum der Benennung |
Daciana Octavia Sârbu 17.9.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
23.9.2014 |
7.10.2014 |
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Datum der Annahme |
6.11.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 11 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Clara Eugenia Aguilera García, Richard Ashworth, José Bové, Paul Brannen, Nicola Caputo, Matt Carthy, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Norbert Erdős, Beata Gosiewska, Martin Häusling, Anja Hazekamp, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Zbigniew Kuźmiuk, Nuno Melo, Giulia Moi, Ulrike Müller, James Nicholson, Maria Noichl, Marit Paulsen, Marijana Petir, Laurențiu Rebega, Jens Rohde, Bronis Ropė, Jordi Sebastià, Lidia Senra Rodríguez, Czesław Adam Siekierski, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski, Marco Zullo |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Rosa D’Amato, Angélique Delahaye, Michela Giuffrida, Norbert Lins, Momchil Nekov, Sofia Ribeiro |
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- [1] Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
- [2] Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).
- [3] Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen (ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17).
VERFAHREN
Titel |
Neuartige Lebensmittel |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0894 – C7-0487/2013 – 2013/0435(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
18.12.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 16.1.2014 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 16.1.2014 |
ITRE 16.1.2014 |
IMCO 16.1.2014 |
AGRI 16.1.2014 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 22.1.2014 |
IMCO 24.9.2014 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
James Nicholson 14.7.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
23.7.2014 |
13.10.2014 |
5.11.2014 |
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Datum der Annahme |
24.11.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
58 0 6 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Nessa Childers, Alberto Cirio, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Jørn Dohrmann, Stefan Eck, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Iratxe García Pérez, Elisabetta Gardini, Enrico Gasbarra, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Michèle Rivasi, Teresa Rodriguez-Rubio, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Jadwiga Wiśniewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Soledad Cabezón Ruiz, Nicola Caputo, Caterina Chinnici, Michel Dantin, Mark Demesmaeker, Ismail Ertug, Esther Herranz García, Jan Huitema, Merja Kyllönen, James Nicholson, Marit Paulsen, Christel Schaldemose, Bart Staes |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Fredrick Federley |
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Datum der Einreichung |
2.12.2014 |
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