BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S. A., Polen)

11.12.2014 - (COM(2014)0699 – C8‑0243/2014 – 2014/2181(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Jan Olbrycht

Verfahren : 2014/2181(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0062/2014
Eingereichte Texte :
A8-0062/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S. A., Polen)

(COM(2014)0699 – C8‑0243/2014 – 2014/2181(BUD))

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0699 – C8‑0243/2014),

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[1] (EGF-Verordnung),

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

–       gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–       unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–       in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–       in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0062/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.     in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.     in der Erwägung, dass der Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[4] die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.     in der Erwägung, dass Polen den Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 1 079 Entlassungen – 829 bei Fiat Auto Poland und 250 bei 21 Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern – während des Bezugszeitraums vom 21. Januar 2013 bis 21. Mai 2013, die mit einem Rückgang der Produktion im Werk von Fiat Auto Poland S. A. in Tychy („Fiat-Werk Tychy“) in der Woiwodschaft Schlesien, Polen, in Zusammenhang standen, gestellt hat, wobei voraussichtlich 777 Personen an den EGF-Maßnahmen teilnehmen werden;

E.     in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.      stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt daher die Auffassung der Kommission, dass Polen Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.      stellt fest, dass die polnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 29. Juli 2013 gestellt und bis zum 16. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 10. November 2014 vorgelegt wurde;

3.      begrüßt, dass die polnischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 21. Januar 2013, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

4.      stellt fest, dass die europäische Automobilindustrie seit 2007, als der Anteil der europäischen Pkw‑Produktion an der Weltproduktion 32,2 % betrug – verglichen mit nur noch 23,2 % im Jahr 2012 –, Marktanteile verloren hat; betont außerdem, dass die Produktion in der EU-27 von 2011 bis 2012 um 7 % zurückging, während die Weltproduktion im gleichen Zeitraum um 5,3 % zunahm; hebt hervor, dass die Lage in Polen noch dramatischer war, da sich hier das Produktionsvolumen im Jahr 2012 gegenüber 2011 um fast ein Drittel verringerte;

5.      teilt folglich die Auffassung der Kommission, dass die Entlassungen im Fiat-Werk Tychy und bei seinen Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen; betont, dass die Folgen der Globalisierung durch die Auswirkungen der Finanzkrise, die in der EU zum stärksten Rückgang des Absatzes von Neuwagen seit Beginn entsprechender Aufzeichnungen führte, noch verschärft wurden;

6.      stellt fest, dass die Entlassungen im Fiat-Werk Tychy negative Auswirkungen auf die Region haben dürften, da die ehemaligen Arbeitnehmer von Fiat Auto Poland und seinen Zulieferern und nachgeschalteten Herstellen 10 % aller hier lebenden Arbeitslosen ausmachen;

7.      weist darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in Schlesien seit 2011 gestiegen ist; stellt des Weiteren eine Zunahme von Massenentlassungen in der Region fest, wobei sich die Zahl der von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmer von 2011 bis 2012 nahezu verdoppelt hat;

8.      stellt fest, dass bis heute 21 EGF-Anträge für die Automobilbranche gestellt wurden, von denen sich zwölf auf die Globalisierung des Handels und neun auf das Krisenkriterium stützten;

9.      nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 777 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst: Schulungen und Kosten im Zusammenhang mit Schulungen, Schulung zur Förderung des Unternehmertums, Schulungsbeihilfe, Praktikumsbeihilfe, Praktikumskosten, öffentliche Maßnahmen, Beihilfe für die Selbständigkeit und Einstellungsanreize;

10.    nimmt zur Kenntnis, dass die Beihilfe für die Selbständigkeit (bis zu 4 995 EUR pro Arbeitnehmer) an Bedingungen geknüpft ist und die selbständige Tätigkeit von Erfolg gekrönt sein muss; weist darauf hin, dass diese Konditionalität Arbeitnehmer nicht davon abhalten sollte, diese Unterstützung zu beantragen;

11.    stellt fest, dass die Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen Ende 2013 abgeschlossen war und dass nach den vorläufigen Zahlen 269 Personen an 313 verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des Pakets teilgenommen haben, von denen 219 infolge der geleisteten Unterstützung eine Beschäftigung gefunden haben;

12.    stellt fest, dass nach den vorläufigen Zahlen die Gesamtkosten der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen deutlich hinter den geschätzten Kosten zurückgeblieben sind, da weniger Arbeitnehmer an den Dienstleistungen teilgenommen haben;

13.    betont, dass sich ungeachtet der Tatsache, dass an den Maßnahmen weniger Arbeitnehmer teilgenommen haben als ursprünglich geschätzt worden war, nach den vorläufigen Zahlen die Zahl der von dem Paket erfassten entlassenen Arbeitnehmer, die noch beim Arbeitsamt gemeldet sind, 85 beträgt, was zeigt, dass die überwiegende Mehrheit der von den Entlassungen bei Fiat Auto Poland betroffenen Arbeitnehmer eine Beschäftigung gefunden hat;

14.    begrüßt die Beteiligung des Regionalen Beschäftigungsrats an der Ausarbeitung des EGF-Antrags und seine Rolle bei der Vereinbarung des Maßnahmenpakets für das Projekt;

15.    weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden; ist der Ansicht, dass bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

16.    hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

17.    begrüßt, dass sich die öffentlichen Maßnahmen unter anderem speziell an Arbeitnehmer richten, die älter als 50 Jahre sind und einen erheblichen Anteil der Begünstigten ausmachen; stellt fest, dass das Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit und einer Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt für diese Altersgruppe größer ist;

18.    unterstreicht den hohen Anteil älterer und geringer qualifizierter Personen unter den Entlassenen, der sich auf 18,7 % bzw. 62,6 % aller betroffenen Arbeitnehmer beläuft; fordert, dass diesen beiden Gruppen besondere Aufmerksamkeit zuteil wird und sich an sie spezielle EGF-Maßnahmen richten;

19.    ist der Ansicht, dass die sechs Arbeitnehmer mit langfristigen Gesundheitsproblemen oder Behinderungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung personalisierter Dienstleistungen möglicherweise besondere Bedürfnisse haben;

20.    begrüßt, dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung der EGF-Maßnahmen und beim Zugang zu den EGF-Maßnahmen der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt wurden und weiterhin verfolgt werden;

21.    nimmt zur Kenntnis, dass Fiat Auto Poland am 20. Dezember 2012 mit den Gewerkschaften eine Vereinbarung über die Kriterien für die Auswahl der Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, und über eine Abfindung für freiwillig aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer getroffen hat.

22.    stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die polnischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

23.    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

24.    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

25.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S. A., Polen)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[1], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014‑2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2], insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[3], insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung entlassen wurden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)      Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)      Polen hat am 29. Juli 2013 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen Fiat Auto Poland S. A. und bei 21 seiner Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller gestellt und diesen Antrag bis zum 16. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 259 610 EUR bereitzustellen.

(4)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Polens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 259 610 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Der Präsident                                                           Der Präsident

  • [1]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [3]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [4]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf die jährliche Mittelausstattung des Fonds 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog einberufen.

II. Der Fiat Auto Poland S. A. betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat am 10. November 2014 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Polens angenommen, durch den Arbeitnehmer, die im Werk von Fiat Auto Poland S. A. in Tychy in Schlesien, Polen, infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung entlassen wurden, unterstützt werden sollen.

Dies ist der neunzehnte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2014 geprüft werden muss. Er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 1 259 610 EUR aus dem EGF für Polen und betrifft 829 Entlassungen im Fiat-Werk Tychy und 250 Entlassungen bei 21 Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern während des Bezugszeitraums vom 21. Januar 2013 bis 21. Mai 2013. Der Antrag stützt sich auf das Interventionskriterium von Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten gegeben haben muss.

Der Antrag wurde der Kommission am 29. Juli 2013 übermittelt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erfüllt.

Nach den Angaben, auf die sich die polnischen Behörden berufen, hat die europäische Automobilindustrie seit 2007 Marktanteile verloren. 2007 betrug der Anteil der europäischen Pkw-Produktion an der Weltproduktion 32,2 %, während er 2012 nur noch bei 23,2 % lag. Der Antragsteller erklärt weiter, dass die weltweite Produktion von 2011 bis 2012 um 5,3 % zugenommen habe, die Produktion in der EU-27 im selben Zeitraum jedoch um 7 % zurückgegangen sei. Den polnischen Behörden zufolge war die Lage in Polen noch dramatischer, da sich hier das Produktionsvolumen im Jahr 2012 gegenüber 2011 um fast ein Drittel verringerte.

Die polnischen Behörden machen ferner geltend, dass die Folgen der Globalisierung durch die Auswirkungen der Finanzkrise, die in der EU zum stärksten Rückgang des Absatzes von Neuwagen seit Beginn entsprechender Aufzeichnungen führte, noch verschärft wurden. Während im Jahr 2012 die Nachfrage nach Neuwagen in der EU-27 um 8,7 % sank, war bei den Fahrzeugverkäufen weltweit ein Zuwachs von 5,1 % zu verzeichnen.

Der Antragsteller zeigt einen Zusammenhang zwischen der rückläufigen Fahrzeugproduktion und dem Beschäftigungsniveau bei Fiat Auto Poland auf. Im Jahr 2009 stellte das Werk in Tychy 6 422 Arbeitskräfte für die Produktion von 606 000 Fahrzeugen ein, während sich die Produktion im Jahr 2012 auf 361 000 Fahrzeuge bei 4 882 Arbeitnehmern belief. Im Zeitraum 2009-2013 sank die Produktion um 56 %, die Beschäftigtenzahlen verringerten sich jedoch nur um 46 %. Bei Fiat Auto Poland war somit der Beschäftigungsrückgang weniger drastisch als der Produktionsrückgang. Dies wurde dadurch erreicht, dass die Fabrik im Zweischichtbetrieb anstatt im sonst üblichen Dreischichtbetrieb arbeitete. Die polnischen Behörden legten zudem Eurostat-Daten zur Beschäftigungslage in der Automobilbranche vor, die einen stetigen Rückgang belegen. Die Zahl der Beschäftigten in der Automobilbranche war in der EU-27 Ende 2009 um 12 % niedriger als Anfang 2008.

Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, umfasst folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 777 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt: Schulungen und Kosten im Zusammenhang mit Schulungen, Schulung zur Förderung des Unternehmertums, Schulungsbeihilfe, Praktikumsbeihilfe, Praktikumskosten, öffentliche Maßnahmen, Beihilfe für die Selbständigkeit und Einstellungsanreiz.

Nach Angaben der polnischen Behörden bilden die am 21. Januar 2013 eingeleiteten Maßnahmen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen. Sie stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, mit denen die Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen.

Was die Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betrifft, so haben die polnischen Behörden in ihrem Antrag bestätigt, dass

•   der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen;

•   die vorgeschlagenen Maßnahmen einzelne Arbeitnehmer unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen;

•   die Maßnahmen nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

Bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme hat Polen der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag des EGF von den gleichen Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die ESF-Mittel verwalten und kontrollieren. Die für die Durchführung des EGF zuständige Verwaltungsbehörde wird das Ministerium für Infrastruktur und Entwicklung, und zwar speziell die Abteilung für den Europäischen Sozialfonds, sein. Die Verwaltungsbehörde wird einige ihrer Aufgaben der zwischengeschalteten Stelle, dem für die Woiwodschaft zuständigen Arbeitsamt in Katowice, übertragen.

Als Zahlstelle fungiert die im Finanzministerium angesiedelte Abteilung für Zahlungen.

III. Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 1 259 610 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 51) vorgelegt.

Dies ist der neunzehnte Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang für 2014 unterbreitet wurde.

Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, zwischen Parlament und Rat kommt es zu keiner Einigung.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wird gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

ZP/ch D(2014)56461

Herrn Jean Arthuis

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 09G205

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S. A. (COM(2014)699 final)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe „EGF“ haben die Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S. A. geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe „EGF“ befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

A.  Der vorliegende Antrag stützt sich auf Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (EGF-Verordnung) und betrifft 829 Arbeitnehmer, die bei Fiat Auto Poland, einem Unternehmen der Automobilindustrie, und 21 Zulieferern in der Region Schlesien im Bezugszeitraum vom 21. Januar 2013 bis 21. Mai 2013 entlassen wurden.

B.   Die polnischen Behörden machen geltend, dass die Entlassungen mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen und dass die europäische Automobilindustrie seit 2007 Marktanteile verloren hat (2007 betrug der Anteil der europäischen Pkw-Produktion an der Weltproduktion 32,2 %, 2012 nur noch 23,2 %).

C.  Die Unternehmensgruppe entschied, die Produktion des Panda Classic und die Produktion der neuen Generation ihres Panda-Modells ab Januar 2013 in die italie­nische Region Kampanien zu verlagern, um im Heimatland Arbeitsplätze zu schaffen.

D.  77,5 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer sind Männer und 22,5 % Frauen. Dabei handelt es sich ausnahmslos um EU-Bürger. 78,9 % der Arbeitnehmer sind zwischen 25 und 54 Jahre alt, und die zweitgrößte Gruppe (18,7 %) bilden die 55- bis 64-Jährigen.

E.   An den Maßnahmen werden sechs Arbeitnehmer mit langfristigen Gesundheitsproblemen oder Behinderungen teilnehmen.

F.   Die polnischen Behörden unterstreichen die negativen Auswirkungen der Entlassungen bei Fiat Auto Poland für das Gebiet Tychy, wo die ehemaligen Beschäftigten von Fiat Auto Poland und seinen Zulieferern ein Zehntel aller hier lebenden Arbeitslosen ausmachen.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Polens zu übernehmen:

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1927/2006 erfüllt sind und dass Polen daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  begrüßt, dass sich die öffentlichen Maßnahmen unter anderem speziell an Arbeitnehmer richten, die älter als 50 Jahre sind und einen erheblichen Anteil der Begünstigten ausmachen; stellt fest, dass das Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit und einer Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt für diese Altersgruppe größer ist;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass die Beihilfe für die Selbständigkeit (bis zu 4 995 EUR) an Bedingungen geknüpft ist und die selbständige Tätigkeit von Erfolg gekrönt sein muss; weist darauf hin, dass diese Konditionalität Arbeitnehmer nicht davon abhalten sollte, diese Unterstützung zu beantragen;

4.  ist der Ansicht, dass die sechs Arbeitnehmer mit langfristigen Gesundheitsproblemen oder Behinderungen bei der Bereitstellung personalisierter Dienstleistungen möglicherweise besondere Hilfen benötigen;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass Fiat Auto Poland am 20. Dezember 2012 mit den Gewerkschaften eine Vereinbarung über die Kriterien für die Auswahl der Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, und über eine Abfindung für freiwillig aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer getroffen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Marita ULVSKOG

Amtierende Vorsitzende, erste stellvertretende Vorsitzende

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn Jean ARTHUIS

Vorsitzender des

Haushaltsausschusses

Europäisches Parlament

ASP 09 G 205

1047 Brüssel

Betrifft:            Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Sehr geehrter Herr Arthuis,

dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurden sechs getrennte Vorschläge der Kommission für Beschlüsse zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Stellungnahme unterbreitet. Wie ich höre, sollen die Berichte über diese Vorschläge im Haushaltsausschuss in einer seiner nächsten Sitzungen angenommen werden.

Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung niedergelegt.

         COM(2014)0630 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 426 800 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 634 Arbeitnehmer, die bei STX Finland Oy in Rauma, Finnland, entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.

         Bei COM(2014)0662 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 918 000 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 760 Arbeitnehmer, die bei GAD société anonyme simplifiée in Frankreich entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen;

         Bei COM(2014)0672 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 890 000 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 608 Arbeitnehmer, die bei Whirlpool Europe S. r. l. und fünf Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern in Italien entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen;

–         COM(2014)0699 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 259 610 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 1 079 Arbeitnehmer, die bei Fiat Auto Poland und 21 seiner Zulieferer in Polen entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.

–         Bei COM(2014)0701 handelt es sich um einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 25 937 813 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 5 213 Arbeitnehmer, die bei Air France in Frankreich entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.

–         COM(2014)0702 beinhaltet einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 6 444 000 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, mit denen 600 Arbeitnehmer, die bei Odyssefs Fokas S. A. in Griechenland entlassen wurden, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert sollen.

Die Ausschusskoordinatoren haben diese Vorschläge geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in den genannten Fällen keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung der vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Beträge hat.

Mit freundlichen Grüßen

Iskra MIHAYLOVA

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.12.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Richard Ashworth, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, Vladimír Maňka, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Marco Valli, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pablo Echenique, Ernest Maragall, Andrey Novakov, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eric Andrieu, Kostas Chrysogonos, Isabella De Monte, Sylvie Guillaume