BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

12.12.2014 - (COM(2014)0704 – C8‑0250/2014 – 2014/0332(NLE)) - *

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Gérard Deprez, Janusz Lewandowski


Verfahren : 2014/0332(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0066/2014
Eingereichte Texte :
A8-0066/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

(COM(2014)0704 – C8‑0250/2014 – 2014/0332(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2014)0704),

–       gestützt auf Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0250/2014),

–       unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltskontrollausschusses,

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0066/2014),

A.     in der Erwägung, dass sich bei den jüngsten von den Mitgliedstaaten vereinbarten statistischen Revisionen herausgestellt hat, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten über mehrere Jahre hinweg geringere Beiträge an den Unionshaushalt gezahlt haben als sie hätten zahlen müssen, während andere zu viel gezahlt haben; in der Erwägung, dass diese Abweichungen durch die größeren statistischen Änderungen bedingt waren, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden;

B.     in der Erwägung, dass die derzeit geltenden Vorschriften, wie sie im Rat einstimmig vereinbart wurden, zu einer umgehenden Korrektur dieser Unter- und Überzahlungen geführt hätten;

C.     in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit grundsätzlich ihre auf dem BNE und der MwSt basierenden Beiträge zum Unionshaushalt trotz der Krise und des auf den Haushalten lastenden Drucks ohne nennenswerte Verzögerung in voller Höhe gezahlt haben;

D.     in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten, die in der Vergangenheit von einer zu niedrigen Veranschlagung ihres BNE profitiert hatten, Bedenken dagegen geäußert haben, die zusätzlich fälligen Beträge innerhalb der gesetzlichen Frist zu zahlen;

E.     in der Erwägung, dass der Rat die Kommission zur Vorlage eines Vorschlags aufgefordert hat, in dem dieser Situation dadurch Rechnung getragen wird, dass die entsprechenden Vorschriften geändert und eine Stundung und Ratenzahlung der fälligen Beträge ermöglicht werden;

F.     in der Erwägung, dass sieben Mitgliedstaaten beschlossen haben, im Einklang mit der laufenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften ihre jeweiligen BNE- und MwSt-Salden nicht am ersten Arbeitstag des Monats Dezember 2014 auf dem EU-Konto zu buchen; in der Erwägung, dass die Kommission anschließend die ursprünglich in den EBH 6/2014 eingestellten Beträge unter Berücksichtigung der an diesem Tag tatsächlich bereitgestellten Beträge revidiert hat;

G.     in der Erwägung, dass dies zu einem Zeitpunkt geschieht, zu dem die Organe ein 2011 eingeleitetes Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung der Eigenmittelvorschriften gerade erst abgeschlossenen haben und dieses neue Legislativpaket noch nicht einmal in Kraft getreten ist;

H.     in der Erwägung, dass dieser Vorschlag Teil eines umfassenderen Verhandlungspakets ist, das die Berichtigungshaushaltspläne 2014 und den Haushaltsplan 2015 betrifft;

I.      in der Erwägung, dass im Interesse der Transparenz dem Parlament jedes Jahr im Rahmen des Haushaltsverfahrens ein Bericht über die Berechnungen der MwSt- und BNE-Saldenanpassungen und über die diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten unter Gewährung einer ausreichenden Bedenkzeit vorgelegt werden sollte und die Beschlüsse der Mitgliedstaaten über Fälligkeitstermine und Höhe der Raten dem Parlament mitgeteilt werden sollten;

J.      in der Erwägung, dass die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 daher entsprechend geändert werden sollte;

1.      hebt hervor, dass für diesen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 die einmaligen Folgen der Anwendung dieser Verordnung für bestimmte Mitgliedstaaten ausschlaggebend waren;

2.      bedauert, dass die Frage des Aufschubs der Anpassungen der nationalen Beiträge im Rat Vorrang vor der Festlegung einer Verhandlungsposition für die Haushaltsverhandlungen 2014 und 2015 hatte, wobei diese erst am letzten Tag der in Artikel 314 AEUV vorgesehenen 21-tägigen Vermittlungsfrist erfolgte, was mit dazu beitrug, dass es dem Vermittlungsausschuss nicht gelang, eine Einigung zu erzielen;

3.      hebt hervor, dass der Flexibilität und Dringlichkeit, die der Rat bei der Terminierung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt einstimmig einfordert, von mehreren seiner Delegationen eine Absage erteilt wird, wenn es darum geht, den MFR 2014-2020 reibungslos umzusetzen und insbesondere die Zahlungen an die Begünstigen des Unionshaushalts rechtzeitig zu leisten;

4.      ist besorgt über den vorgeschlagenen größeren Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Terminierung ihrer zusätzlichen, sich aus den BNE-Anpassungen ergebenden Beitragszahlungen zum Unionshaushalt verfügen sollen; betont, dass damit ein Präzedenzfall geschaffen wird, der sich auf die Kassenmittel der Kommission, den Zeitpunkt der Zahlungen an die Begünstigten des Unionshaushalts und letztendlich die Glaubwürdigkeit des Unionshaushalts auswirken könnte;

5.      hebt hervor, dass dieser Vorschlag das System der Eigenmittel noch komplizierter gestaltet und darauf abzielt, Rechtsvorschriften zu ändern, die demnächst durch bereits vereinbarte Rechtsakte rückwirkend ersetzt werden; unterstreicht vor diesem Hintergrund die zentrale Rolle, die die Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Überwindung der Schwachstellen des derzeitigen Systems spielt;

6.      räumt gleichwohl ein, dass die Beträge der Anpassungen bei den MwSt- und BNE-Eigenmitteln für 2014 außergewöhnlich hoch sind und für einige Mitgliedstaaten eine hohe finanzielle Belastung darstellen können;

7.      hebt hervor, dass der Vorschlag der Kommission Teil eines umfassenderen Verhandlungspakets ist, das die Berichtigungshaushaltspläne 2014 und den Haushaltsplan 2015 einschließt, und sieht daher von einer Ablehnung ab;

8.      billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

9.      fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

10.    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

11.    fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

12.    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000

Artikel 10 – Absatz 7 a – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen Unterabsatz 1 nur anwenden, wenn sie die Kommission vor dem ersten Arbeitstag des Monats Dezember von ihrem Beschluss sowie den Terminen der Bereitstellung des Angleichungsbetrags auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto in Kenntnis gesetzt haben.

Die Mitgliedstaaten dürfen Unterabsatz 1 nur anwenden, wenn sie die Kommission vor dem ersten Arbeitstag des Monats Dezember von ihrem Beschluss sowie den Terminen der Bereitstellung des Angleichungsbetrags auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto in Kenntnis gesetzt haben. Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle derartigen Beschlüsse unter Angabe der betroffenen Mitgliedstaaten, der Zahl der Raten, der Höhe der einzelnen Raten und der Zeitpunkte ihrer Gutschrift mit.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000

Artikel 10 – Absatz 8

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden.

„(8) Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Änderungen der Einnahmen, die sich nach diesem Artikel ergeben.

SCHREIBEN DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES

Herrn Jean ARTHUIS

Vorsitz des

Haushaltsausschusses

ASP 9G205

Europäisches Parlament

Betrifft: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

Sehr geehrter Herr Arthuis,

wegen des außergewöhnlich hohen Mittelbetrags, den einige Mitgliedstaaten infolge von Anpassungen bei den BNE-Eigenmitteln für 2014 zusätzlich bereitstellen müssen, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung 1150/2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften unterbreitet. Der Rat hat beschlossen, das Parlament und den Rechnungshof zu diesem Vorschlag anzuhören.

Dieser Vorschlag wurde an den Haushaltsausschuss überwiesen, und der Haushaltskontrollausschuss sollte eine Stellungnahme abgeben können. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit ist der Haushaltskontrollausschuss nicht in der Lage, ein in eine normale Stellungnahme mündendes Verfahren durchzuführen, weshalb er beschlossen hat, seine Stellungnahme in Form eines Schreibens abzugeben. Dies gibt Ihrem Ausschuss die Möglichkeit, die Stellungnahme des CONT-Ausschusses zu berücksichtigen, ohne dass das Arbeitstempo des BUDG-Ausschusses beeinträchtigt wird.

Der Haushaltskontrollausschuss begrüßt den oben genannten Vorschlag der Kommission, weil er den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität bei der Bereitstellung des sich aus den Anpassungen ihrer auf der Mehrwertsteuer (MwSt) und dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierenden nationalen Beiträge (Eigenmittel) im Sinne der Verordnung Nr. 1150/2000 einräumt, wenn der Gesamtbetrag außergewöhnlich hoch ist.

Wenn die Anpassungen bei den BNE-Eigenmitteln für einige Mitgliedstaaten 2014 außergewöhnlich hoch sind, dann ist dies – hierauf möchte der Ausschuss nachdrücklich hinweisen – auf die Kombination der üblichen jährlichen Anpassung, die jedes Jahr am ersten Arbeitstag des Monats Dezember erfolgt, und der umfangreichen Korrekturen der Mitgliedstaaten an ihren BNE-Daten für die vorhergehenden Jahre, insbesondere seit 2002, zurückzuführen.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass dies mit der übermäßig langen Dauer des Überprüfungszyklus für die den Eigenmitteln zugrunde liegenden Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE) bei der Kommission und dem zu systematischen Rückgriff auf allgemeine und spezifische Vorbehalte durch ihre Dienststellen zusammenhängt.

Der Ausschuss betont entsprechend der vom Europäischen Rechnungshof in seinem Sonderbericht 11/2013 aufgestellten Empfehlung, dass „diese (allgemeinen) Vorbehalte ... auf Ausnahmefälle beschränkt sein (sollten), in denen signifikante Risiken bestehen, dass die finanziellen Interessen der EU nicht geschützt sind, z. B. dann, wenn ein Mitgliedstaat während des Überprüfungszyklus eine große Revision durchführt bzw. große Revisionen in unregelmäßigen Abständen durchführt.“

Der Haushaltskontrollausschuss weist nachdrücklich darauf hin, dass Eurostat, was seine Überprüfungsmethode betrifft, den Empfehlungen des Rechnungshofs Folge leisten muss, um den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten in der Praxis voll und ganz einzuhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Inge Gräßle

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.12.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Richard Ashworth, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, Vladimír Maňka, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Marco Valli, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pablo Echenique, Charles Goerens, Janusz Lewandowski, Ernest Maragall, Andrey Novakov, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eric Andrieu, Kostas Chrysogonos, Isabella De Monte, Sylvie Guillaume