BERICHT betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III – Kommission
15.12.2014 - (16741/2014 – C8‑0290/2014 – 2014/2053(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Gérard Deprez
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III – Kommission
(16741/2014 – C8‑0290/2014 – 2014/2053(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[1], insbesondere auf Artikel 41,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, der am 20. November 2013 endgültig erlassen wurde[2],
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[3],
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4],
– unter Hinweis auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[5],
– unter Hinweis auf den von der Kommission am 9. Juli 2014 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014 (COM(2014)0461),
– unter Hinweis auf das Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014, das von der Kommission am 16. Oktober 2014 vorgelegt wurde,
– unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat am 8. Dezember 2014 vereinbarten gemeinsamen Schlussfolgerungen,
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014, der vom Rat am 12. Dezember 2014 festgelegt und dem Parlament am selben Tag zugleitet wurde (16741/2014 – C8‑0290/2014),
– gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0076/2014),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 4/2014 die Überarbeitung der Vorausschätzung der traditionellen Eigenmittel (TEM, d. h. Zölle und Zuckerabgaben), die Bemessungsgrundlagen nach MwSt. und Bruttonationaleinkommen (BNE), die haushaltsmäßige Erfassung der einschlägigen Korrekturen zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Überarbeitung der Vorausschätzung anderer Einnahmen aus Geldbußen betrifft, woraus sich eine neue Höhe und eine neue Verteilung der Eigenmittelbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt ergeben;
B. in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014 außerdem die Haushaltsmittel für Verpflichtungen und für Zahlungen für den Europäischen Datenschutzbeauftragten um 248 460 EUR gekürzt und einige Änderungen am Eingliederungsplan des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung vorgeschlagen werden, womit der erlassenen Rechtsgrundlage Rechnung getragen wird;
C. in der Erwägung, dass dieser EBH von entscheidender Bedeutung für die Vermeidung von Liquiditätsengpässen ist, die 2014 zu einem Ausführungsdefizit führen könnten;
1. nimmt den durch das Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum EBH Nr. 4/2014 geänderten EBH Nr. 4/2014 zur Kenntnis, in dem – auf der Grundlage der bestmöglichen Schätzungen der Kommission und bestimmter anderer Entwicklungen – eine Überarbeitung der Vorausschätzung der traditionellen Eigenmittel (TEM, d. h. Zölle und Zuckerabgaben) sowie eine weitere Überarbeitung der Vorausschätzung anderer Einnahmen, die sich aus einer Reihe endgültiger und damit einplanbarer Geldbußen ergeben, vorgesehen sind;
2. stellt fest, dass die Einbußen, die sich aus der um etwa 646,1 Mio. EUR gesunkenen Vorausschätzung der TEM und den um 192,4 Mio. EUR gesunkenen MwSt.-Eigenmitteln ergeben, durch die vorgenannten Geldbußen im Gesamtumfang von 2 433 Mio. EUR ausgeglichen werden und somit der Bedarf an zusätzlichen nach dem BNE berechneten Beiträgen automatisch um 1 594,5 Mio. EUR sinkt;
3. stellt fest, dass der EBH Nr. 4/2014 – einschließlich des dazugehörigen Berichtigungsschreibens Nr. 1 – insgesamt einen verminderten Bedarf an zusätzlichen Eigenmitteln vorsieht, was vor allem auf die haushaltsmäßige Erfassung endgültig festgestellter Geldbußen und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 2 433 Mio. EUR zurückzuführen ist;
4. stellt fest, dass der EBH Nr. 4/2014 für den Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Kürzung sowohl der Mittel für Verpflichtungen als auch der Mittel für Zahlungen im Umfang von 248 460 EUR vorsieht, die der Verzögerung bei der Ernennung des neuen EDSB und des stellvertretenden Europäischen Datenschutzbeauftragten geschuldet ist;
5. unterstützt die vom Parlament und vom Rat am 8. Dezember 2014 vereinbarten gemeinsamen Schlussfolgerungen mit Blick auf die Annahme des EBH Nr. 4/2014 in dem von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen und durch ihr Berichtigungsschreiben geänderten Umfang, unter Einbeziehung der Mittel für Verpflichtungen aus dem EBH Nr. 6/2014 in Verbindung mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und der Reserve für nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie der Umschichtung verfügbarer Mittel für Zahlungen im Umfang von 248 460 EUR von der Haushaltslinie für den Europäischen Datenschutzbeauftragten auf die Haushaltslinie 23 02 01 für humanitäre Hilfe;
6. weist darauf hin, dass sich durch die Annahme des EBH Nr. 4/2014 der Bedarf an zusätzlichen Eigenmitteln für den Haushalt der Union um 2 433 Mio. EUR verringern und somit zusammen mit dem verringerten Anteil der BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union infolge des EBH Nr. 3/2014, des EBH Nr. 8/2014 und des EBH Nr. 6/2014 den zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen gemäß dem EBH Nr. 3/2014, wie in den Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2014 vereinbart, vollständig ausgleichen wird;
7. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2014;
8. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2014 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
15.12.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 3 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Sophie Montel, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Pina Picierno, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Marco Valli, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Tamás Deutsch, Pablo Echenique, Ernest Maragall, Andrej Plenković, Sergei Stanishev, Nils Torvalds |
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