ERGÄNZENDER BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds
16.2.2015 - (COM(2013)0462 – C7‑0209/2013 – 2013/0214(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Alain Lamassoure
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds
(COM(2013)0462 – C7‑0209/2013 – 2013/0214(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0462),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0209/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013[1],
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 61 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7‑0211/2014),
– unter Hinweis auf die Abänderungen, die es in seiner Sitzung vom 17. April 2014[2] angenommen hat,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. September 2014 über unerledigte Angelegenheiten aus der siebten Wahlperiode,
– unter Hinweis auf den ergänzenden Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0021/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*
zum Vorschlag der Kommission
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VERORDNUNG (EU) 2015/…
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über europäische langfristige Investmentfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[5],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Langfristige Finanzierungsmittel sind als Instrument unentbehrlich, um die europäische Wirtschaft im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und dem Ziel hoher Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit auf einen Pfad intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums zu führen und die Wirtschaft von morgen so zu gestalten, dass sie für Systemrisiken weniger anfällig und widerstandsfähiger ist. Europäische langfristige Investmentfonds (European Long-term Investment Funds – ELTIF) stellen Finanzierungsmittel für verschiedenste Infrastrukturprojekte, nicht börsennotierte Unternehmen oder börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dauerhafter Art bereit, welche Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es keinen offensichtlichen Abnehmer gibt. Indem ELTIF Finanzierungsmittel für solche Projekte bereitstellen, tragen sie zur Finanzierung der Realwirtschaft der Union und zur Umsetzung ihrer Politik bei.
(2) Auf der Nachfrageseite können ELTIF Rentenverwaltern, Versicherungsunternehmen, Stiftungen, Gemeinden und anderen Unternehmen mit regelmäßigen und wiederkehrenden Verpflichtungen, die an langfristigen Erträgen im Rahmen geregelter Strukturen interessiert sind, einen stetigen Einnahmenstrom verschaffen. ELTIF weisen zwar eine geringere Liquidität auf als Anlagen in übertragbare Wertpapiere, aber sie können Einzelanlegern, die auf den mit ELTIF erzielbaren regelmäßigen Cashflow angewiesen sind, einen stetigen Einnahmenstrom bieten. Für Anleger, die keinen stetigen Einkommensstrom erhalten, können ELTIF langfristig auch gute Wertsteigerungsmöglichkeiten eröffnen.
(3) Für Projekte in Bereichen wie Verkehrsinfrastruktur, nachhaltige Energieerzeugung und ‑verteilung, soziale Infrastruktur (Wohnungsbau oder Krankenhäuser), Einführung neuer ressourcen- und energieschonenderer Technologien und Systeme oder auch Weiterentwicklung von KMU sind Finanzierungsmittel mitunter knapp. Wie die Finanzkrise gezeigt hat, könnte es Finanzierungslücken schließen helfen, wenn das Finanzierungsangebot der Banken durch eine breitere Palette von Finanzierungsquellen ergänzt würde, die die Kapitalmärkte besser mobilisieren. ELTIF können hierbei eine zentrale Rolle spielen und Kapital mobilisieren, indem sie Anleger aus Drittländern anziehen.
(3a) Der Schwerpunkt dieser Verordnung liegt auf der Förderung langfristiger europäischer Investitionen in die Realwirtschaft. Langfristige Investitionen in Projekte, Unternehmen und Infrastruktur in Drittländern können ebenfalls zur Kapitalausstattung von ELTIF beitragen und dadurch der europäischen Wirtschaft Nutzen bringen. Daher sollten solche Investitionen nicht verhindert werden.
(6) Ohne eine Verordnung über ELTIF könnten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen erlassen werden, die durch Unterschiede bei den Anlegerschutzmaßnahmen Wettbewerbsverzerrungen verursachen könnten. Durch unterschiedliche nationale Anforderungen in Bezug auf Portfoliozusammensetzung, Diversifizierung und zulässige Vermögenswerte, insbesondere in Bezug auf Anlagen in Rohstoffe, entstehen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds, die sich auf nicht börsennotierte Unternehmen und Realvermögenswerte konzentrieren, da die Anleger die einzelnen Anlageangebote nicht ohne Weiteres miteinander vergleichen können. Unterschiedliche nationale Anforderungen führen auch zu einem unterschiedlich hohen Anlegerschutz. Auch unterschiedliche nationale Anforderungen, die die Anlagetechniken betreffen, etwa in Bezug auf die zulässige Höhe der Kreditaufnahme, den Einsatz von Finanzderivaten, Leerverkäufe oder Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, haben Diskrepanzen beim Anlegerschutz zur Folge. Hinzu kommt, dass unterschiedliche nationale Anforderungen für die Rücknahme oder Haltedauer ein Hindernis für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds schaffen, die in nicht börsennotierte Vermögenswerte investieren. Indem sie die Rechtsunsicherheit vergrößern, können diese Unterschiede das Vertrauen von Anlegern, die eine Investition in einen solchen Fonds erwägen, schwächen und deren Auswahl zwischen verschiedenen langfristigen Anlagemöglichkeiten effektiv einschränken. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wie er in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt wird.
(7) Einheitliche Vorschriften sind notwendig, um sicherzustellen, dass ELTIF ein unionsweit kohärentes und stabiles Produktprofil aufweisen. Um für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und einen hohen Anlegerschutz zu sorgen, müssen insbesondere einheitliche Vorschriften über die Tätigkeit von ELTIF festgelegt werden, gerade über die Zusammensetzung ihres Portfolios und die Anlageinstrumente, die sie nutzen dürfen, um sich in langfristigen Vermögenswerten wie Eigenkapitalinstrumenten oder Schuldtiteln börsennotierter KMU und nicht börsennotierter Unternehmen und Realvermögenswerten zu engagieren. Ebenso sind einheitliche Vorschriften über das Portfolio von ELTIF erforderlich, um sicherzustellen, dass ELTIF, die bestrebt sind, einen regelmäßigen Ertrag zu generieren, ein diversifiziertes Portfolio mit Anlagewerten halten, die geeignet sind, den regelmäßigen Cashflow aufrechtzuerhalten. ELTIF sind ein erster Schritt hin zur Schaffung eines integrierten Binnenmarkts für die Beschaffung von Kapital, das in langfristige Investitionen in die europäische Wirtschaft geleitet werden kann. Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für langfristige Investitionen erfordert, dass die Kommission ihre Beurteilung potenzieller Hindernisse fortsetzt, die der grenzüberschreitenden Beschaffung von langfristigem Kapital entgegenstehen können, auch der Hindernisse, die sich aus der steuerlichen Behandlung solcher Investitionen ergeben.
(8) Es ist von wesentlicher Bedeutung sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Tätigkeit von ELTIF, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung ihres Portfolios und die Anlageinstrumente, die sie nutzen dürfen, auf die Verwalter von ELTIF unmittelbar anwendbar ist, und daher müssen diese neuen Vorschriften als Verordnung erlassen werden. Indem das Entstehen unterschiedlicher nationaler Anforderungen verhindert wird, stellt dies auch einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „ELTIF“ sicher. Die Verwalter von ELTIF sollten sich unionsweit an dieselben Vorschriften halten, um das Anlegervertrauen in ELTIF zu stärken und die Vertrauenswürdigkeit der Bezeichnung „ELTIF“ nachhaltig sicherzustellen. Durch den Erlass einheitlicher Vorschriften wird zugleich die Komplexität der für ELTIF geltenden Anforderungen verringert. Einheitliche Vorschriften verringern überdies die Kosten der Verwalter für die Befolgung unterschiedlicher nationaler Vorschriften über Fonds, die in börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen und vergleichbare Kategorien von Realvermögenswerten investieren. Dies gilt besonders für Verwalter von ELTIF, die sich grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Der Erlass einheitlicher Vorschriften trägt außerdem dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.
(9) Die neuen Vorschriften über ELTIF stehen in enger Beziehung zur Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[6], da diese den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung und den Vertrieb alternativer Investmentfonds (AIF) in der EU bildet. ELTIF sind definitionsgemäß EU-AIF, die von nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden.
(10) Während die Richtlinie 2011/61/EU auch ein abgestuftes Drittlandsregime für Nicht-EU-AIFM und Nicht-EU-AIF vorsieht, haben die neuen ELTIF-Vorschriften einen engeren Anwendungsbereich, der die europäische Dimension des neuen langfristigen Anlageprodukts betont. Als ELTIF zulassungsfähig sein sollten daher nur solche EU-AIF im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU, die von einem nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM verwaltet werden.
(11) Die neuen Vorschriften über ELTIF sollten auf dem bestehenden Regulierungsrahmen aufbauen, der durch die Richtlinie 2011/61/EU und die zu ihrer Umsetzung erlassenen Durchführungsbestimmungen geschaffen wurde. Aus diesem Grund sollten die Produktvorschriften in Bezug auf ELTIF zusätzlich zu den Vorschriften des bestehenden EU-Rechts gelten. Insbesondere sollten für ELTIF die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften gelten. Die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Vorschriften über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und die Niederlassungsfreiheit sollten für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von ELTIF ebenfalls entsprechend gelten. Sie sollten durch spezifische Vermarktungsvorschriften für den unionsweiten grenzüberschreitenden Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger und professionelle Anleger ergänzt werden.
(12) Für alle EU-AIF, die einen Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten einheitliche Vorschriften gelten. EU-AIF, die keinen Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten an diese Vorschriften nicht gebunden sein, was zugleich den Verzicht auf die entsprechenden Vorteile bedeutet. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und Nicht-EU-AIF sollten nicht für einen Vertrieb als ELTIF in Frage kommen.
(13) Um die Befolgung der harmonisierten Vorschriften über die Tätigkeit von ELTIF sicherzustellen, muss vorgeschrieben werden, dass ELTIF von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Die in der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen harmonisierten Verfahren für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM sollten daher um ein spezielles Zulassungsverfahren für ELTIF ergänzt werden. Es sollten Verfahren eingerichtet werden, die sicherstellen, dass ELTIF nur von solchen EU-AIFM verwaltet werden dürfen, die nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurden und zur Verwaltung eines ELTIF in der Lage sind. Es sollten alle geeigneten Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass ein ELTIF in der Lage ist, die für die Tätigkeit dieser Fonds geltenden harmonisierten Vorschriften einzuhalten. Wenn der ELTIF intern verwaltet wird und kein externer AIFM ernannt wird, sollte ein spezielles Zulassungsverfahren gelten.
(14) Da EU-AIF verschiedene Rechtsformen annehmen können, die ihnen nicht unbedingt Rechtspersönlichkeit verleihen, sollten Handlungsauflagen für den ELTIF im Fall von ELTIF, die als EU-AIF ohne eigene Rechtspersönlichkeit und folglich ohne eigene Handlungsmöglichkeit gegründet werden, als Handlungsauflagen für den Verwalter des ELTIF verstanden werden.
(15) Um sicherzustellen, dass ELTIF auf langfristige Anlagen abstellen und zur Finanzierung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums in der Union beitragen, sollten die Vorschriften über das Portfolio von ELTIF eine klare Identifizierung der für Anlagen eines ELTIF zulässigen Vermögenswertkategorien und der Zulässigkeitsbedingungen verlangen. Ein ELTIF sollte mindestens 70 % seines Kapitals in zulässige Anlagewerte investieren. Um für die Integrität von ELTIF zu sorgen, ist es außerdem wünschenswert, dass einem ELTIF bestimmte Finanztransaktionen untersagt werden, die seine Anlagestrategie und seine Anlageziele gefährden könnten, indem sie Risiken anderer Art schaffen, als sie bei einem auf langfristige Anlagen abstellenden Fonds gemeinhin zu erwarten sind. Um einen klaren Fokus auf langfristige Anlagen sicherzustellen, wie es für Kleinanleger, die mit weniger konventionellen Anlagestrategien nicht vertraut sind, von Nutzen sein könnte, sollte es einem ELTIF außer zur Absicherung der mit seinen eigenen Anlagen verbundenen Risiken nicht gestattet sein, in Finanzderivate zu investieren. Angesichts der Liquidität von Rohstoffen und Finanzderivaten, durch die ein indirektes Engagement in Rohstoffen entsteht, erfordern Anlagen in Rohstoffe keine langfristige Festlegung des Anlegers und sollten daher von den zulässigen Anlagewerten ausgeschlossen werden. Diese Überlegung gilt nicht für Anlagen in Infrastruktur oder Unternehmen, die in Bezug zu Rohstoffen stehen oder deren Performanz indirekt mit der Performanz von Rohstoffen zusammenhängt, wie etwa Landwirtschaftsbetriebe im Fall von Agrarrohstoffen oder Kraftwerke im Fall von Energierohstoffen.
(16) Langfristige Anlagen sind breit definiert. Die zulässigen Anlagewerte sind in aller Regel illiquide, verlangen eine Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum und weisen ein langfristiges wirtschaftliches Profil auf. Die zulässigen Anlagewerte sind nicht übertragbare Wertpapiere und haben daher keinen Zugang zur Liquidität der Sekundärmärkte. Sie erfordern häufig die Festlegung auf eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt. Da börsennotierte KMU jedoch Probleme mit Liquidität und dem Zugang zum Sekundärmarkt haben können, sollten sie ebenfalls als qualifizierte Portfoliounternehmen angesehen werden. Aufgrund der hohen Kapitalbindungen und der langen Zeit, bis Renditen anfallen, ist der Wirtschaftszyklus der Investitionen, auf die ELTIF abstellen, im Wesentlichen langfristig. ▌
(17) Ein ELTIF sollte in andere Vermögenswerte als die zulässigen Anlagewerte investieren dürfen, soweit dies für ein effizientes Cashflow-Management erforderlich ist, jedoch nur, solange es mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF im Einklang steht.
(18) Unter zulässigen Anlagewerten sind auch Beteiligungen zu verstehen, wie Eigenkapitalinstrumente oder eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel qualifizierter Portfoliounternehmen und Darlehen an diese. Ebenfalls eingeschlossen sein sollten Beteiligungen an anderen Fonds, die auf Vermögenswerte wie Investitionen in nicht börsennotierte Unternehmen konzentriert sind, die Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es nicht immer einen offensichtlichen Abnehmer gibt. Direkte Beteiligungen an Realvermögen sollten, sofern sie nicht verbrieft sind, ebenfalls eine zulässige Vermögenswertkategorie bilden, sofern sie regelmäßig oder unregelmäßig einen berechenbaren Cashflow in dem Sinne liefern, dass sie auf der Grundlage einer Methode der Cashflow-Abzinsung (Discounted cash flow) modelliert und bewertet werden können. Diese Vermögenswerte können als Anhaltspunkt soziale Infrastruktur umfassen, die eine berechenbare Rendite abwirft, beispielsweise Infrastruktur für Energie, Verkehr und Kommunikation sowie Bildung, Gesundheit, Sozialleistungen oder Industrieanlagen. Vermögenswerte wie Kunstwerke, Manuskripte, Weinvorräte oder Juwelen sollten dagegen nicht zulässig sein, da sie normalerweise keinen berechenbaren Cashflow erzeugen.
(18a) Zulässige Anlagewerte sollten Realvermögenswerte mit einem Wert von mehr als 10 000 000 EUR, die einen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen erzeugen, umfassen. Zu solchen Vermögenswerten zählen Infrastruktur, geistiges Eigentum, Fahrzeuge, Anlagen, Maschinen, Flugzeuge oder rollendes Material und Immobilien. Anlagen in gewerbliche Immobilien oder Wohngebäude sollten in dem Umfang zulässig sein, in dem sie dem Zweck dienen, zum intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum oder zur Energie-, zur Regional- und zur Kohäsionspolitik der Union beizutragen. Anlagen in solche Immobilien sollten eindeutig dokumentiert werden, um die langfristige Bindung an die Immobilie aufzuzeigen. Durch diese Verordnung sollen keine spekulativen Anlagen gefördert werden.
(18b) Die Größenordnung von Infrastrukturprojekten bedeutet, dass sie hohe Kapitalsummen erfordern, die für lange Zeit angelegt bleiben müssen. Zu solchen Infrastrukturprojekten zählen öffentliche Gebäudeinfrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser oder Justizvollzugsanstalten, soziale Infrastruktur wie Sozialwohnungen, Verkehrsinfrastruktur wie Straßen, Personenverkehrssysteme oder Flughäfen, Energieinfrastruktur wie Energienetze, Projekte zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels, Kraftwerke oder Pipelines, Wasserwirtschaftsinfrastruktur wie Wasserversorgungs‑, Abwasser- oder Bewässerungssysteme, Kommunikationsinfrastruktur wie Netze und Abfallwirtschaftsinfrastruktur wie Recycling- oder Abfallsammelsysteme.
(19) Unter eigenkapitalähnlichen Instrumenten sollte auch eine Art von Finanzinstrument verstanden werden, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist, bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments bei einem Ausfall nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen.
(20) In Anbetracht der gängigen Geschäftspraxis sollte ein ELTIF bestehende Anteile an einem qualifizierten Portfoliounternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erwerben dürfen. Damit so viele Möglichkeiten der Mittelbeschaffung wie möglich offenstehen, sollten zusätzlich Investitionen in andere ELTIF, Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), die in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] geregelt sind, und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), die in der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] geregelt sind, gestattet sein. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten ELTIF Investitionen in andere ELTIF, EuVECA und EuSEF nur dann tätigen dürfen, wenn diese Fonds selbst höchstens 10 % ihres Kapitals in andere ELTIF investiert haben.
(21) Um bei Infrastrukturprojekten die Beiträge verschiedener Anleger, einschließlich öffentlicher Investitionen, zusammenzuführen und zu organisieren, kann die Einschaltung eines Finanzunternehmens erforderlich sein. Deshalb sollte es ELTIF gestattet sein, Investitionen in zulässige Anlagewerte über ein Finanzunternehmen zu tätigen, solange sich diese Finanzunternehmen der Finanzierung langfristiger Projekte und dem Wachstum von KMU widmen.
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(24) Für nicht börsennotierte Unternehmen kann sich der Zugang zu den Kapitalmärkten und die Finanzierung von Weiterentwicklung und Expansion schwierig gestalten. Die Mittelbeschaffung erfolgt typischerweise im Wege der privaten Finanzierung über Eigenkapitalbeteiligungen oder Darlehen. Da es sich bei diesen Instrumenten naturgemäß um langfristige Anlagen handelt, wird hierfür das geduldige Kapital benötigt, das ELTIF bieten können. Darüber hinaus treffen börsennotierte KMU bei der Suche nach langfristiger Finanzierung oft auf erhebliche Hindernisse, und ELTIF können wertvolle alternative Finanzierungsquellen bieten.
(24a) Zu den langfristigen Vermögenswertkategorien im Sinne dieser Verordnung sollten daher nicht börsennotierte Unternehmen gehören, die Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es möglicherweise keinen offensichtlichen Abnehmer gibt, sowie börsennotierte Unternehmen mit einer Kapitalausstattung von bis zu 500 000 000 EUR.
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(26) Ist der ELTIF-Verwalter an einem qualifizierten Portfoliounternehmen beteiligt, besteht die Gefahr, dass er seine eigenen Interessen über die Interessen der ELTIF-Anleger stellt. Damit derartige Interessenkonflikte nicht auftreten und damit eine solide Unternehmensführung gegeben ist, sollte der ELTIF nur in Vermögenswerte investieren, die in keiner Verbindung zum ELTIF-Verwalter stehen, es sei denn, der ELTIF investiert in vom ELTIF-Verwalter verwaltete Anteile an anderen ELTIF, EuVECA oder EuSEF.
(27) Um den Verwaltern von ELTIF bei den Anlagen ihrer Fonds eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollte der Handel mit anderen Vermögenswerten als den langfristigen Anlagen bis zu einer Obergrenze von höchstens 30 % des Kapitals des ELTIF gestattet sein.
(28) Um die Risikoübernahme durch ELTIF zu begrenzen, muss das Kontrahentenrisiko verringert werden, indem für das ELTIF-Portfolio klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Alle außerbörslich gehandelten Derivate (OTC-Derivate) sollten unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[9] fallen.
(29) Um zu verhindern, dass ein investierender ELTIF maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines anderen ELTIF oder eines Emittenten ausübt, muss die übermäßige Konzentration eines ELTIF auf ein und dieselbe Anlage unterbunden werden.
(30) Um ELTIF-Verwaltern während der Laufzeit des Fonds eine weitere Kapitalbeschaffung zu ermöglichen, sollte es ihnen gestattet sein, bis zu 30 % des Werts des Kapitals des ELTIF an Barkrediten aufzunehmen. Dies sollte dazu dienen, den Anlegern eine Zusatzrendite zu verschaffen. Um die Gefahr von Währungsinkongruenzen auszuschalten, sollte der ELTIF Kredite nur in der Währung aufnehmen, in der der Verwalter des ELTIF den Vermögenswert zu erwerben erwartet. Um Bedenken in Bezug auf Schattenbanktätigkeiten zu begegnen, sollten die durch den ELTIF aufgenommenen Barmittel nicht dazu verwendet werden, Kredite an qualifizierte Portfoliounternehmen zu vergeben.
(31) Aufgrund der Langfristigkeit und Illiquidität der Anlagen eines ELTIF sollte dem ELTIF-Verwalter genügend Zeit eingeräumt werden, die Anlageobergrenzen anzuwenden. Die für die Umsetzung dieser Obergrenzen eingeräumte Frist sollte den Besonderheiten und Eigenschaften der Anlagen Rechnung tragen, jedoch nicht mehr als fünf Jahre nach dem Datum der Zulassung des ELTIF oder nach dem Ablauf der Hälfte der Laufzeit des ELTIF, je nachdem, was früher eintritt, liegen.
(31a) Aufgrund ihres Portfolioprofils und ihres Schwerpunkts auf langfristigen Vermögenswertkategorien sind ELTIF dafür konzipiert, private Ersparnisse in die europäische Wirtschaft zu leiten. ELTIF sind auch als Anlageinstrument konzipiert, über das die Europäische-Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe) ihre Finanzierung für europäische Infrastruktur und KMU kanalisieren kann. Aufgrund dieser Verordnung sind ELTIF als Anlageinstrumente in Form eines Pools strukturiert, die dem Schwerpunkt der EIB-Gruppe entsprechen, zu einer ausgewogenen und kontinuierlichen Entwicklung eines Binnenmarkts für langfristige Investitionen im Interesse der Union beizutragen. Angesichts ihres Schwerpunkts auf langfristen Vermögenswerten können ELTIF die ihnen zugewiesene Rolle als vorrangige Instrumente für die Verwirklichung der in der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 dargelegten Investitionsoffensive für Europa erfüllen.
(31b) Die Kommission sollte ihre Verfahren für alle Anträge von ELTIF auf Finanzierung durch die EIB priorisieren und optimieren. Die Kommission sollte daher das Verfahren für die Erstellung von Gutachten oder Beiträgen zu Anträgen von ELTIF auf Finanzierung von der EIB optimieren.
(31c) Außerdem haben die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden möglicherweise Interesse daran, potenzielle Anleger und die Öffentlichkeit auf ELTIF aufmerksam zu machen.
(32) Auch wenn ELTIF vor Ende der Laufzeit kein Rückgaberecht einräumen müssen, sollte einen ELTIF nichts daran hindern, die Zulassung seiner Anteile zu einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem anzustreben und den Anlegern auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, ihre Anteile vor Ende der Laufzeit des ELTIF zu veräußern. Durch die Vertragsbedingungen bzw. die Satzung des ELTIF sollte daher weder verhindert werden, dass Anteile des ELTIF zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen werden, noch dass Anleger ihre Anteile unbeschränkt auf Dritte übertragen, die diese Anteile erwerben wollen. Dadurch sollen Sekundärmärkte als wichtiger Handelsplatz für den An- und Verkauf von Anteilen an ELTIF durch Kleinanleger gefördert werden.
(32a) Zwar kann der einzelne Anleger durchaus daran interessiert sein, in einen ELTIF zu investieren, doch kann ein ELTIF seinen Anlegern aufgrund der Illiquidität der meisten Investitionen in langfristige Projekte keine regelmäßigen Rücknahmen anbieten. Die Festlegung des einzelnen Anlegers auf eine Investition in solche Vermögenswerte gilt naturgemäß für die gesamte Laufzeit der Anlage. Folglich sollten ELTIF grundsätzlich so strukturiert sein, dass sie vor Ende der Laufzeit des ELTIF keine regelmäßigen Rücknahmen anbieten.
(32b) Um Anreize für Anleger zu bieten, insbesondere für Kleinanleger, die möglicherweise nicht bereit sind, ihr Kapital für einen langen Zeitraum festzulegen, sollte ein ELTIF seinen Anlegern unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf frühzeitige Rückgabe einräumen können. Der ELTIF-Verwalter sollte daher über den Ermessensspielraum verfügen, entsprechend der Anlagestrategie des ELTIF zu entscheiden, ob ein ELTIF mit oder ohne Rückgaberecht eingerichtet wird. Wenn es eine Rückgaberegelung gibt, sollten diese Rückgaberegelung und die wichtigsten Elemente der darin vorgesehenen Rechte in den Vertragsbedingungen bzw. in der Satzung des ELTIF eindeutig definiert und offengelegt werden.
(33) Damit die Anleger ihre Anteile zum Ende der Laufzeit des ELTIF effektiv einlösen können, sollte der ELTIF-Verwalter rechtzeitig mit der Veräußerung des Portfolios der Vermögenswerte des ELTIF beginnen, um sicherzustellen, dass der Wert ordnungsgemäß realisiert wird. Bei der Festlegung des Zeitplans für eine geordnete Veräußerung sollte der ELTIF-Verwalter die verschiedenen Laufzeitprofile der Anlagen und die Zeitspanne berücksichtigen, die benötigt wird, um einen Käufer für die Vermögenswerte zu finden, in die der ELTIF angelegt ist. Da die Beibehaltung der Anlageobergrenzen in dieser Auflösungsphase nicht praktikabel ist, sollten die Obergrenzen mit Beginn der Auflösungsphase aufgehoben werden.
(33a) Um den Zugang von Kleinanlegern zu ELTIF zu erweitern, kann ein OGAW in dem Umfang in von einem ELTIF ausgegebene Anteile investieren, in dem die ELTIF-Anteile gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] zulässig sind.
(33b) Wenn ein ELTIF einen seiner Vermögenswerte veräußert hat, insbesondere bei einer Anlage in Infrastruktur, sollte ihm eine anteilige Kapitalherabsetzung möglich sein.
(34) Die nicht börsennotierten Vermögenswerte, in die ein ELTIF angelegt ist, können während der Laufzeit des Fonds eine Notierung an einem geregelten Markt erlangen. In diesem Fall entspricht der Vermögenswert möglicherweise nicht mehr der in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderung, nicht börsennotiert zu sein. Um ELTIF-Verwaltern die geordnete Veräußerung derartiger nicht mehr zulässiger Vermögenswerte zu ermöglichen, sollten sie für bis zu drei Jahre weiterhin auf die für die zulässigen Anlagewerte geltende Obergrenze von 70 % angerechnet werden können.
(35) Angesichts der besonderen Merkmale von ELTIF und ihres sowohl Kleinanleger als auch professionelle Anleger umfassenden Zielpublikums ist es wichtig, dass angemessene Transparenzanforderungen eingeführt werden, die dafür sorgen, dass sich potenzielle Anleger ein fundiertes Urteil bilden können und sich der mit der Anlage verbundenen Risiken vollumfänglich bewusst sind. Zusätzlich zur Einhaltung der Transparenzanforderungen der Richtlinie 2011/61/EU sollten ELTIF einen Prospekt veröffentlichen, der auch alle Informationen enthalten sollte, welche nach der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004[12] der Kommission von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs zu veröffentlichen sind. Beim Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger sollte die Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts (Key Information Document – KID) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[13] vorgeschrieben sein. Außerdem sollte in jeder Vermarktungsunterlage ausdrücklich auf das Risikoprofil des ELTIF hingewiesen werden.
(35a) ELTIF sind möglicherweise attraktiv für Anleger wie Gemeinden, Kirchen, gemeinnützige Vereinigungen und Stiftungen, die beantragen können sollten, als professionelle Anleger behandelt zu werden, wenn sie die Bedingungen von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[14] erfüllen.
(36) Da ELTIF unionsweit nicht nur auf professionelle Anleger, sondern auch auf Kleinanleger abstellen, müssen die Vermarktungsanforderungen der Richtlinie 2011/61/EU durch bestimmte zusätzliche Anforderungen ergänzt werden, um einen angemessenen Anlegerschutz sicherzustellen. Daher sollten für die Durchführung von Zeichnungen, Zahlungen an die Anteilseigner, Anteilsrückkäufen oder ‑rücknahmen und für die Bereitstellung der Informationen, zu denen der ELTIF und der ELTIF-Verwalter verpflichtet sind, Systeme eingerichtet werden. Damit Kleinanleger gegenüber erfahrenen professionellen Anlegern nicht benachteiligt werden, sollten außerdem bestimmte Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, wenn ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden. Wenn der Vertrieb oder die Platzierung von ELTIF an Kleinanleger über einen Händler erfolgt, sollte dieser Händler den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] entsprechen.
(36a) Der ELTIF-Verwalter oder der Händler sollte alle notwendigen Informationen über die Kenntnisse und die Erfahrung, die finanzielle Lage, die Risikobereitschaft, die Anlageziele und den Zeitplan des Kleinanlegers einholen, um zu beurteilen, ob der ELTIF für den Vertrieb an diesen Kleinanleger geeignet ist, wobei unter anderem die Laufzeit und die beabsichtigte Anlagestrategie des ELTIF berücksichtigt werden muss. Wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, 10 Jahre übersteigt, sollte der ELTIF-Verwalter oder der Händler außerdem unmissverständlich und in schriftlicher Form darauf hinweisen, dass sich dieses Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger eignet, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können.
(36b) Wenn ein ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird, sollte die Verwahrstelle des ELTIF den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Einrichtungen, die als Verwahrstellen auftreten dürfen, die Unmöglichkeit des Haftungsausschlusses und die Wiederverwendung von Vermögenswerten entsprechen.
(36c) Im Hinblick auf die Stärkung des Schutzes von Kleinanlegern ist in dieser Verordnung außerdem vorgesehen, dass der ELTIF-Verwalter oder Händler bei Kleinanlegern, deren Portfolio aus Bareinlagen und Finanzinstrumenten, ausgenommen als Sicherheit hinterlegte Finanzinstrumente, 500 000 EUR nicht übersteigt, nachdem er einen Eignungstest durchgeführt und angemessene Anlageberatung erbracht hat, dafür sorgen sollte, dass der Kleinanleger insgesamt nicht mehr als 10 % seines Portfolios in ELTIF anlegt und der anfänglich in einen oder mehrere ELTIF angelegte Betrag mindestens bei 10 000 EUR liegt.
(36d) Im Interesse von mehr Flexibilität kann unter außergewöhnlichen, in den Vertragsbedingungen oder der Satzung eines ELTIF festgelegten Umständen die Laufzeit eines ELTIF verlängert oder verkürzt werden, wenn beispielsweise ein Projekt später oder früher als erwartet abgeschlossen wird, um der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF Rechnung zu tragen.
(37) Die für den ELTIF zuständige Behörde sollte laufend überprüfen, ob der ELTIF diese Verordnung erfüllt. Da die zuständigen Behörden schon aufgrund der Richtlinie 2011/61/EU über umfassende Befugnisse verfügen, müssen diese Befugnisse in Bezug auf diese Verordnung ausgeweitet werden.
(38) Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] gegründete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) sollte alle im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf diese Verordnung ausüben können und mit allen zu diesem Zweck erforderlichen Ressourcen, insbesondere Personalressourcen, ausgestattet werden.
(39) Die ▌ESMA sollte eine zentrale Rolle bei der Anwendung der Vorschriften über ELTIF spielen, indem sie die kohärente Anwendung der Unionsvorschriften durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sicherstellt. Da die ESMA über hochspezialisiertes Fachwissen im Bereich Wertpapiere und Wertpapiermärkte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, sie mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen. In diesen technischen Regulierungsstandards sollten die Umstände festgelegt werden, unter denen die Nutzung von Finanzderivaten ausschließlich der Absicherung der mit den Anlagen verbundenen Risiken dient, die Umstände, unter denen die Laufzeit eines ELTIF lang genug ist, um den Lebenszyklus jedes einzelnen seiner Vermögenswerte abzudecken, die Merkmale des Zeitplans für die geordnete Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte, die Begriffsbestimmungen, Berechnungsmethoden und Präsentation der Kosteninformationen sowie die Merkmale der Systeme, die ELTIF in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Anteile vertreiben wollen, einzurichten haben.
(40) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17] und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[18] sollten uneingeschränkt auf den Austausch, die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar sein.
(41) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung unionsweit einheitlicher Anforderungen für die Anlagen und die Tätigkeit von ELTIF bei umfassender Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit von ELTIF einerseits und dem effizienten Funktionieren des Marktes für langfristige Finanzierungen und den Kosten für die einzelnen Interessenträger andererseits zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(42) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, vor allem mit dem Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren, dem Schutz personenbezogener Daten und dem Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Diese Verordnung muss unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel IAllgemeine Bestimmungen
Artikel 1Gegenstand und Ziel
1. Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von alternativen Investmentfonds in der EU (EU-AIF) oder EU-AIF-Teilfonds fest, die in der Union als europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) vertrieben werden.
1a. Ziel dieser Verordnung ist es, entsprechend dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums Kapital zu beschaffen und langfristigen europäischen Investitionen in die Realwirtschaft zuzuführen.
2. Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine weiteren Anforderungen vor.
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) ‚Kapital‘ das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen;
(1a) ‚professioneller Anleger‘ einen Anleger, der als professioneller Kunde gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU angesehen wird oder der auf Antrag als professioneller Kunde gemäß Anhang II dieser Richtlinie behandelt werden kann;
(1b) ‚Kleinanleger‘ einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist;
(2) ‚Eigenkapital‘ die Beteiligung an einem qualifizierten Portfoliounternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens;
(3) ‚eigenkapitalähnliches Instrument‘ jede Art von Finanzinstrument, bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments bei einem Ausfall nicht vollständig gesichert ist;
(3a) ‚Realvermögenswert‘ einen Vermögenswert, der aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Eigenschaften einen Wert hat und eine Rendite abwerfen kann; dazu gehören Infrastruktur und andere Vermögenswerte, die einen wirtschaftlichen oder sozialen Nutzen wie Bildung, Beratung, Forschung und Entwicklung ermöglichen, sowie gewerbliche Immobilien und Wohngebäude, sofern sie ein wesentliches oder sekundäres Element eines langfristigen Investitionsprojekts sind, das zum Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums beiträgt;
(4) ‚Finanzunternehmen‘ eines der folgenden Unternehmen:
(a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[19];
(b) eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
(c) ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[20];
(d) eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(e) eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(f) eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG;
(g) ein AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU.
(4a) ‚EU-AIF‘ einen EU-AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EU;
(4b) ‚EU-AIFM‘ einen EU-AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2011/61/EU;
(5) ‚für den ELTIF zuständige Behörde‘ die zuständige Behörde des EU-AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz l Buchstabe h der Richtlinie 2011/61/EU;
(6) ‚Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF‘ den Mitgliedstaat, in dem der ELTIF zugelassen wird;
(6a) ‚ELTIF-Verwalter‘ den befugten EU-AIFM, der für die Verwaltung eines ELTIF oder des intern verwalteten ELTIF, wenn die Rechtsform des ELTIF eine interne Verwaltung zulässt und kein externer AIFM ernannt wurde, zugelassen ist;
(6b) ‚für den ELTIF-Verwalter zuständige Behörde‘ die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe q der Richtlinie 2011/61/EU;
(6c) ‚Wertpapierverleihgeschäfte‘ und ‚Wertpapierleihgeschäfte‘ Geschäfte, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für die übertragende Gegenpartei um ein Wertpapierverleihgeschäft und für die die Übertragung empfangende Gegenpartei um ein Wertpapierleihgeschäft handelt;
(6d) ‚Pensionsgeschäft‘ ein Pensionsgeschäft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(6e) ‚Finanzinstrument‘ eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente;
(6f) ‚Leerverkäufe‘ eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[21];
(6g) ‚geregelter Markt‘ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
(6h) ‚multilaterales Handelssystem‘ ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU.
Artikel 3Zulassung und öffentliches Zentralregister
1. Ein ELTIF darf nur dann in der Union vertrieben werden, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Die Zulassung als ELTIF gilt in allen Mitgliedstaaten.
2. Die Zulassung als ELTIF kann nur von EU-AIF beantragt und nur ihnen erteilt werden.
▌
4. Die für die ELTIF zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden.
Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene ELTIF, der ELTIF-Verwalter und die für den ELTIF zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Artikel 3a
Bezeichnung und Verbot der Umbildung
1. Die Bezeichnung ‚ELTIF‘ oder ‚europäischer langfristiger Investmentfonds‘ darf in Bezug auf einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder die von ihm aufgelegten Anteile nur verwendet werden, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.
2. ELTIF dürfen sich nicht in einen dieser Richtlinie nicht unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen umbilden.
Artikel 4Antrag auf Zulassung als ELTIF
1. Ein ELTIF beantragt die Zulassung als ELTIF bei der für ihn zuständigen Behörde.
Der Antrag auf Zulassung als ELTIF umfasst Folgendes:
(a) die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds;
(b) Angaben zur Identität des vorgesehenen ELTIF-Verwalters sowie zu seinen gegenwärtigen und früheren Tätigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Fondsverwaltung;
(c) Angaben zur Identität der Verwahrstelle;
(d) eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern.
Die für den ELTIF zuständige Behörde kann Klarstellungen und Informationen in Bezug auf die in Unterabsatz 2 genannten Unterlagen verlangen.
2. Nur ein gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener EU-AIFM darf bei der für den ELTIF zuständigen Behörde die Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF, für den gemäß Absatz 1 eine Zulassung beantragt wurde, beantragen. Falls die für den ELTIF zuständige Behörde gleichzeitig die für den EU-AIFM zuständige Behörde ist, muss in einem solchen Antrag auf Genehmigung auf die für die Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU eingereichten Unterlagen verwiesen werden.
Der Antrag auf Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF umfasst Folgendes:
(a) die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;
(b) Angaben zu Übertragungsvereinbarungen über das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den ELTIF;
(c) Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF, für deren Verwaltung der EU-AIFM zugelassen ist.
Die für den ELTIF zuständige Behörde kann von der für den EU-AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die in Unterabsatz 2 genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der ELTIF in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem EU-AIFM für die Verwaltung von AIF erteilt wurde. Die für den EU-AIFM zuständige Behörde antwortet innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt des Ersuchens der für den ELTIF zuständigen Behörde.
3. Die Antragsteller werden innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung des ELTIF, einschließlich der Genehmigung zur Verwaltung des ELTIF durch den EU-AIFM, erteilt wurde.
4. Nachträgliche Änderungen an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen werden der für den ELTIF zuständigen Behörde umgehend angezeigt.
5. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beantragt ein EU-AIF, dessen Rechtsform eine interne Verwaltung erlaubt und dessen Leitungsgremium nicht beschließt, einen externen AIFM zu ernennen, gleichzeitig die Zulassung als ELTIF nach dieser Verordnung und als AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU.
Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2011/61/EU umfasst der Antrag auf Zulassung als intern verwalteter ELTIF Folgendes:
(a) die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds;
(b) eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern.
Abweichend von Absatz 3 wird der intern verwaltete EU-AIF innerhalb von drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung als ELTIF erteilt wurde.
Artikel 5Voraussetzungen für die Zulassung als ELTIF
1. Ein EU-AIF wird nur dann als ELTIF zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde
(a) sich davon überzeugt hat, dass er alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann;
(b) den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM auf Verwaltung des ELTIF, die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat.
1a. Stellt ein EU-AIF einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 5, lässt die zuständige Behörde den EU-AIF nur zu, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der EU-AIF den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2011/61/EU bezüglich der Zulassung eines EU-AIFM entspricht.
2. Die für den ELTIF zuständige Behörde kann den Antrag des EU-AIFM auf Verwaltung des ELTIF nur ablehnen, wenn der EU-AIFM
(a) dieser Verordnung nicht entspricht;
(b) der Richtlinie 2011/61/EU nicht entspricht;
(c) von der für ihn zuständigen Behörde nicht zur Verwaltung von AIF, die Anlagestrategien wie der unter diese Verordnung fallende Typ verfolgen, zugelassen wurde;
(d) nicht die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Unterlagen oder die darin geforderten Klarstellungen und Informationen übermittelt hat.
Bevor sie einen Antrag auf Zulassung ablehnt, konsultiert die für den ELTIF zuständige Behörde die für den EU-AIFM zuständige Behörde.
3. Die für den ELTIF zuständige Behörde erteilt die Zulassung als ELTIF nicht, wenn der EU-AIF, der den Antrag auf Zulassung gestellt hat, seine Anteile aus rechtlichen Gründen nicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben darf.
3a. Die für den ELTIF zuständige Behörde teilt dem EU-AIF den Grund für die Ablehnung der Zulassung als ELTIF mit.
3b. Ein Antrag, der gemäß diesem Kapitel abgelehnt wurde, darf nicht bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erneut eingereicht werden.
4. Die Zulassung als ELTIF wird weder an die Auflage geknüpft, dass der ELTIF von einem im Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird, noch daran, dass der EU-AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.
Artikel 6Anwendbare Vorschriften und Haftung
1. Ein ELTIF muss jederzeit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.
2. Ein ELTIF und ein ELTIF-Verwalter müssen jederzeit die Richtlinie 2011/61/EU erfüllen.
3. Der ELTIF-Verwalter ist dafür verantwortlich, die Erfüllung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet auch gemäß der Richtlinie 2011/61/EU für Verstöße gegen diese Verordnung. Der ELTIF-Verwalter haftet zudem für ▌Verluste und Schäden, die durch Nichterfüllung dieser Verordnung entstehen.
Kapitel IIVerpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von ELTIF
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
Artikel 7Teilfonds
Umfasst ein ELTIF mehr als einen Teilfonds, wird für die Zwecke dieses Kapitels jeder Teilfonds als eigener ELTIF angesehen.
Artikel 8Zulässige Anlagen
1. Entsprechend den in Artikel 1 Absatz 1a genannten Zielen darf ein ELTIF nur in die nachstehend genannten Vermögenswertkategorien investieren, und zwar nur unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen:
(a) zulässige Anlagewerte;
(b) die in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anlagen.
2. Ein ELTIF darf keines der folgenden Geschäfte tätigen:
(a) Leerverkäufe von Vermögenswerten;
(b) direktes oder indirektes Engagement in Rohstoffen, auch über Finanzderivate, Finanzderivate repräsentierende Zertifikate, auf Finanzderivaten beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;
(c) Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte und Pensionsgeschäfte oder andere Geschäfte, die vergleichbare wirtschaftliche Auswirkungen haben und ähnliche Risiken herbeiführen, wenn davon mehr als 10 % der Vermögenswerte des ELTIF betroffen sind;
(d) Einsatz von Finanzderivaten außer in Fällen, in denen der Einsatz solcher Instrumente einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken dient.
2a. Um für die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu sorgen, arbeitet die ESMA nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Kriterien festgelegt werden, anhand deren festgestellt werden kann, wann der Einsatz von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung gegen Risiken dient, die mit den Investitionen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe d verbunden sind.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum …[22]+ der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 9Zulässige Anlagewerte
Ein Anlagewert nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig, wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt:
(a) Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die
(i) von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden und die der ELTIF ▌vom qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einer Drittpartei über den Sekundärmarkt erwirbt;
(ii) von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Austausch für ein Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF zuvor ▌vom qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einer Drittpartei über den Sekundärmarkt erworben hat;
(iii) von einem Unternehmen, dessen in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft das qualifizierte Portfoliounternehmen ist, im Austausch für ein Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF gemäß den Ziffern i oder ii von dem qualifizierten Portfoliounternehmen oder einer Drittpartei über den Sekundärmarkt erworben hat;
(b) von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begebene Schuldtitel;
(c) vom ELTIF an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen gewährte Kredite mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht übersteigt;
(d) Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, EuVECA und EuSEF, sofern diese ELTIF, EuVECA und EuSEF nicht selbst mehr als 10 % ihres Kapitals in ELTIF investiert haben;
(e) direkte Beteiligungen oder indirekte Beteiligungen über qualifizierte Portfoliounternehmen an einzelnen Realvermögenswerten im Wert von mindestens 10 000 000 EUR oder dem Äquivalent in der Währung, in der die Ausgabe getätigt wird, zu dem zum Zeitpunkt der Ausgabe geltenden Kurs.
Artikel 10Qualifiziertes Portfoliounternehmen
1. Ein in Artikel 9 genanntes Portfoliounternehmen ist ein Portfoliounternehmen, bei dem es sich nicht um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt und das die nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:
(a) es ist kein Finanzunternehmen;
(b) es ist ein Unternehmen, das
(i) nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist oder
(ii) zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist und eine Kapitalausstattung von höchstens 500 000 000 EUR hat;
(c) es hat seine Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, sofern dieses
(i) von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ nicht als nicht kooperatives Hochrisikoland eingestuft wird;
(ii) mit dem Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des ELTIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die sicherstellen soll, dass das Drittland den in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen festgelegten Standards in vollem Umfang entspricht und für einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, sorgt.
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ein Finanzunternehmen sein, das ausschließlich qualifizierte Portfoliounternehmen nach Absatz 1 oder Realvermögenswerte nach Artikel 9 Buchstabe e finanziert.
Artikel 11Interessenkonflikte
Ein ELTIF darf nicht in zulässige Anlagewerte investieren, an denen der ELTIF-Verwalter eine direkte oder indirekte Beteiligung hält oder übernimmt, es sei denn, diese Beteiligung geht nicht über das Halten von Anteilen der von ihm verwalteten ELTIF, EuSEF oder EuVECA hinaus.
Abschnitt 2Bestimmungen zur Anlagepolitik
Artikel 12Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung
1. Ein ELTIF investiert mindestens 70 % seines Kapitals in zulässige Anlagewerte.
2. Ein ELTIF investiert höchstens
(a) 10 % seines Kapitals in Instrumente, die von ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden, oder Kredite, die ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt wurden;
(b) 10 % seines Kapitals direkt oder indirekt in einen einzigen Realvermögenswert;
(c) 10 % seines Kapitals in Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA oder EuSEF;
(d) 5 % seines Kapitals in die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte, wenn sie von einer einzigen Stelle begeben wurden.
3. Der Wert der in einem ELTIF-Portfolio enthaltenen ELTIF-, EuVECA- und EuSEF-Anteile darf zusammengenommen nicht über 20 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinausgehen.
4. Das Engagement eines ELTIF gegenüber einer Gegenpartei darf bei Geschäften mit OTC-Derivaten, Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften zusammengenommen nicht mehr als 5 % des Werts des Kapitals des ELTIF ausmachen.
5. Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a und b kann ein ELTIF die dort genannte Obergrenze von 10 % auf 20 % anheben, sofern der Wert seiner Anlagen in qualifizierte Portfoliounternehmen und einzelne Realvermögenswerte, in die er mehr als 10 % seines Kapitals investiert, nicht über 40 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinausgeht.
5a. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe d kann ein ELTIF die darin genannte Obergrenze von 5 % auf 25 % anheben, wenn Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerte angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken können und die beim Ausfall des Emittenten vorrangig für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der fälligen Zinsen bestimmt sind.
6. Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[23] oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 bis 5a genannten Obergrenzen als ein einziges Portfoliounternehmen oder ein einziger Emittent angesehen.
Artikel 12a
Berichtigung von Anlagepositionen
Wenn bei einem ELTIF gegen die Diversifizierungsanforderungen nach Artikel 12 Absätze 2 bis 5a verstoßen wird und der ELTIF-Verwalter für diesen Verstoß nicht verantwortlich ist, ergreift der ELTIF-Verwalter innerhalb eines angemessenen Zeitraums die notwendigen Abhilfemaßnahmen, wobei er die Interessen der Anleger des ELTIF angemessen berücksichtigt.
Artikel 13Konzentration
1. Ein ELTIF darf nicht mehr als 25 % der Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA oder EuSEF erwerben.
2. Die in Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen gelten für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Anlagen.
Artikel 14Barkreditaufnahme
1. Ein ELTIF kann einen Barkredit aufnehmen, sofern diese Kreditaufnahme alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt:
(a) Sie geht nicht über 30 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinaus.
(b) Sie dient der Investition in zulässige Anlagewerte, ausgenommen Darlehen im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c, vorausgesetzt, dass die Beteiligungen des ELTIF in Barmitteln und Barmitteläquivalenten für die jeweilige Anlage nicht ausreichen.
(c) Der Kreditvertrag lautet auf die gleiche Währung wie die Vermögenswerte, die mit den aufgenommenen Barmitteln erworben werden sollen.
(ca) Die Kreditlaufzeit ist nicht länger als die Laufzeit des ELTIF.
(cb) Die Kreditaufnahme belastet Vermögenswerte, die nicht mehr als 30 % des Werts des Kapitals des ELTIF ausmachen.
2. Der ELTIF-Verwalter gibt im Prospekt des ELTIF an, ob er beabsichtigt, als Teil seiner Anlagestrategie Barmittel aufzunehmen oder nicht.
Artikel 15Anwendung der Vorschriften zu Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung
1. Die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegte Anlageobergrenze
(a) gilt bis zu dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF genannten Datum;
(b) gilt nicht mehr, sobald der ELTIF ▌mit der Veräußerung der Vermögenswerte beginnt, um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit zurücknehmen zu können.
(c) wird bei einer zusätzlichen Kapitalaufnahme des ELTIF oder einer Verringerung seines vorhandenen Kapitals vorübergehend ausgesetzt, solange diese Aussetzung nicht länger als 12 Monate dauert.
Bei dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Datum sind die besonderen Merkmale der Vermögenswerte zu berücksichtigen, in die der ELTIF angelegt werden soll, und es darf nicht mehr als fünf Jahre nach dem Datum der Zulassung des ELTIF oder nach Verstreichen der Hälfte der Laufzeit des ELTIF gemäß Artikel 16 Absatz 2 liegen, je nachdem, was früher eintritt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die für den ELTIF zuständige Behörde eine höchstens einjährige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt worden ist.
2. Hat der ELTIF in einen langfristigen Vermögenswert investiert, der von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben wird, das die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt, kann der langfristige Vermögenswert ab dem Zeitpunkt, zu dem das qualifizierte Portfoliounternehmen die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt, noch höchstens drei Jahre lang in die Berechnung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Anlageobergrenze einbezogen werden.
Kapitel IIIRücknahme von, Handel mit und Ausgabe von ELTIF-Anteilen, Ertragsausschüttung und Verteilung des Kapitals
Artikel 16Rücknahmegrundsätze und Lebensdauer von ELTIF
1. Die Anleger eines ELTIF können die Rücknahme ihrer Anteile nicht vor Ende der Laufzeit des ELTIF beantragen. Eine Rücknahme ist ab dem auf das festgelegte Laufzeitende folgenden Tag möglich.
In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF ist eindeutig ein konkretes Datum für das Ende der Laufzeit des ELTIF anzugeben, und es kann darin auch das Recht auf eine einstweilige Verlängerung der Laufzeit des ELTIF – einschließlich der Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Rechts – vorgesehen werden.
In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF und in den Bekanntmachungen für Anleger sind die Verfahren für die Rücknahme von Anteilen und die Veräußerung von Vermögenswerten festzulegen, und es ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die Anteilsrücknahme am Tag nach dem festgelegten Ende der Laufzeit des ELTIF beginnt.
1a. Abweichend von Absatz 1 kann in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen vor Ende der Laufzeit des ELTIF vorgesehen werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Rücknahmen werden nicht vor dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Datum gewährt.
(b) Zum Zeitpunkt der Zulassung und während der gesamten Laufzeit des ELTIF kann der ELTIF-Verwalter den zuständigen Behörden nachweisen, dass es ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und wirksame Verfahren für die Überwachung der Liquiditätsrisiken des ELTIF gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF und der geplanten Rücknahmeregelung vereinbar sind.
(c) Der ELTIF-Verwalter legt eine definierte Rücknahmeregelung dar, in der klar angegeben ist, in welchen Zeiträumen die Anleger Rücknahmen beantragen können.
(d) Durch die Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass die Gesamtmenge aller Rücknahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf einen Prozentsatz der Vermögenswerte des ELTIF im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b begrenzt ist. Dieser Prozentsatz wird an die vom ELTIF-Verwalter mitgeteilte Liquiditätsmanagement- und Anlagestrategie angepasst.
(e) Durch die Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass Anleger fair behandelt werden und Rücknahmen anteilig gewährt werden, wenn die Gesamtsummen der Anträge auf Rücknahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums den unter Buchstabe d genannten Prozentsatz überschreiten.
2. Die Laufzeit des ELTIF muss der Langfristigkeit des ELTIF angemessen und lang genug sein, um den Lebenszyklus eines jeden seiner Vermögenswerte abzudecken, der anhand des Illiquiditätsprofils und des wirtschaftlichen Lebenszyklus des Vermögenswerts sowie des erklärten ELTIF-Anlageziels bewertet wird.
3. Die Anleger können die Liquidation eines ELTIF beantragen, wenn ihren gemäß der Rücknahmeregelung des ELTIF vorgebrachten Rücknahmeforderungen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Antragstellung entsprochen wurde.
4. Die Anleger haben stets die Option einer Barrückzahlung.
5. Eine Rückzahlung in Sachwerten aus den Vermögenswerten eines ELTIF ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(a) In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF ist diese Möglichkeit unter der Bedingung, dass alle Anleger eine faire Behandlung erfahren, vorgesehen.
(b) Der Anleger bittet schriftlich um Rückzahlung in Form eines Anteils an den Vermögenswerten des ELTIF.
(c) Die Übertragung dieser Vermögenswerte wird durch keinerlei spezielle Vorschrift eingeschränkt.
6. Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die Laufzeit eines ELTIF lang genug ist, um im Sinne von Absatz 2 den Lebenszyklus jedes einzelnen ELTIF-Vermögenswerts abzudecken.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum …[24]+ der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 17Sekundärmarkt
1. Die Zulassung von ELTIF-Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem darf weder durch die Vertragsbedingungen noch durch die Satzung des ELTIF verhindert werden.
2. Die Vertragsbedingungen oder die Satzung des ELTIF dürfen nicht verhindern, dass die Anleger ihre Anteile ungehindert auf Dritte – außer dem ELTIF-Verwalter – übertragen.
3. Ein ELTIF veröffentlicht in seinen regelmäßigen Berichten den Marktwert seiner börsennotierten Anteile gemeinsam mit dem Nettoinventarwert pro Anteil.
4. Bei einer wesentlichen Änderung des Wertes eines Vermögenswerts unterrichtet der ELTIF-Verwalter die Anleger in seinen regelmäßigen Berichten darüber.
Artikel 18Ausgabe neuer Anteile
1. Neu ausgegebene Anteile können vom ELTIF gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung angeboten werden.
2. Ein ELTIF darf neue Anteile nur dann unter dem Nettoinventarwert ausgeben, wenn sie den bestehenden ELTIF-Anlegern zuvor zu diesem Preis angeboten wurden.
Artikel 19Veräußerung von ELTIF-Vermögenswerten
1. Um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit zurücknehmen zu können, legt ein ELTIF einen nach Vermögensgegenständen aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung dieser Vermögensgegenstände fest und unterrichtet die für den ELTIF zuständige Behörde spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit des ELTIF darüber.
2. Der in Absatz 1 genannte Zeitplan enthält:
(a) eine Einschätzung des potenziellen Käufermarkts;
(b) eine Einschätzung und einen Vergleich der potenziellen Verkaufspreise;
(c) eine Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte;
(d) einen ▌Zeitrahmen für den Veräußerungsplan.
3. Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien, die bei der Einschätzung nach Absatz 2 Buchstabe a und der Bewertung nach Absatz 2 Buchstabe c zugrunde zu legen sind, festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum …[25]+ der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 20Ertragsausschüttung
und Verteilung des Kapitals
1. Ein ELTIF kann den durch die Vermögenswerte in seinem Portfolio generierten Ertrag regelmäßig an seine Anleger ausschütten. Dieser Ertrag setzt sich zusammen aus
(a) Erträgen, die die Vermögenswerte regelmäßig generieren;
(b) der nach der Veräußerung eines Vermögensgegenstands erzielten Wertsteigerung ▌.
2. Erträge, die der ELTIF für künftige Engagements benötigt, werden nicht ausgeschüttet.
2a. Ein ELTIF kann sein Kapital nach der Veräußerung eines Vermögenswerts vor Ende der Laufzeit des ELTIF anteilig reduzieren, sofern die Veräußerung vom ELTIF-Verwalter bei gebührender Beurteilung als im Interesse der Anleger angesehen wird.
3. In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen während der Laufzeit des ELTIF Erträge ausgeschüttet werden.
Kapitel IVTransparenzanforderungen
Artikel 21Transparenz
1. Ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts dürfen in der Union keine Anteile eines ELTIF vertrieben werden.
Ohne vorherige Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts (Key Information Document – KID) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dürfen die Anteile eines ELTIF in der Union nicht an Kleinanleger vertrieben werden.
2. Der Prospekt muss alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.
3. Der Prospekt muss zumindest Folgendes enthalten:
(a) eine Erklärung darüber, inwieweit die Anlageziele des ELTIF und seine Strategie zur Verwirklichung dieser Ziele eine Einstufung des Fonds als langfristigen Fonds rechtfertigen;
(b) die Angaben, die Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs nach der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission liefern müssen;
(c) die Angaben, die den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU geliefert werden müssen, sofern sie nicht bereits durch Buchstabe b abgedeckt sind;
(d) die unübersehbare Angabe der Vermögenswertkategorien, in die der ELTIF investieren darf;
(da) die unübersehbare Angabe der Rechtsräume, in denen der ELTIF investieren darf;
(e) alle sonstigen Angaben, die die zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 2 für relevant halten.
4. Der Prospekt ▌und alle anderen etwaigen Vermarktungsunterlagen setzen die Anleger unübersehbar über die Illiquidität des ELTIF in Kenntnis.
Der Prospekt ▌und alle anderen etwaigen Vermarktungsunterlagen
(a) unterrichten die Anleger unmissverständlich über die Langfristigkeit der ELTIF-Anlagen;
(b) unterrichten die Anleger unmissverständlich über das Ende der Laufzeit des ELTIF sowie über die Möglichkeit, die Laufzeit des ELTIF zu verlängern, falls vorgesehen, und die dafür geltenden Bedingungen;
(c) geben unmissverständlich Aufschluss darüber, ob der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden soll;
(d) geben ▌Aufschluss über die Rechte der Anleger ▌, ihre Anlagen gemäß Artikel 16 und den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF festgelegten Bestimmungen zurückzugeben;
(e) geben unmissverständlich Aufschluss über Häufigkeit und Zeitpunkte etwaiger Ertragsausschüttungen an die Anleger während der Laufzeit des ELTIF;
(f) raten den Anlegern unmissverständlich, nur einen kleinen Teil ihres Gesamtanlageportfolios in einen ELTIF zu investieren;
(fa) beschreiben unmissverständlich die Absicherungspolitik des ELTIF, einschließlich der unübersehbaren Angabe, dass Finanzderivate nur zur Absicherung der den anderen Anlagen des ELTIF innewohnenden Risiken verwendet werden dürfen, und der Angabe der möglichen Auswirkungen eines Einsatzes von Finanzderivaten auf das Risikoprofil des ELTIF;
(fb) unterrichten die Anleger unmissverständlich über die mit Investitionen in Realvermögenswerte, einschließlich Infrastruktur, verbundenen Risiken;
(fe) unterrichten die Anleger regelmäßig, mindestens einmal jährlich, darüber, in welchen Rechtsräumen der ELTIF investiert hat.
5. Zusätzlich zu den nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU erforderlichen Informationen enthält der Jahresbericht eines ELTIF Folgendes:
(a) eine Kapitalflussrechnung;
(b) Informationen über Beteiligungen an Instrumenten, in die Haushaltsmittel der Union eingeflossen sind;
(c) Informationen über den Wert der einzelnen qualifizierten Portfoliounternehmen und den Wert anderer Vermögenswerte, in die der ELTIF investiert hat, einschließlich des Wertes der verwendeten Finanzderivate;
(d) Informationen über die Rechtsräume, in denen sich die Vermögenswerte des ELTIF befinden.
6. Wenn ein Kleinanleger dies wünscht, muss der ELTIF-Verwalter zudem ergänzende Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des ELTIF, die Risikomanagementmethoden und die aktuellen Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten bereitstellen.
Artikel 21aZusätzliche Anforderungen an den Prospekt
1. Der ELTIF muss seinen Prospekt und dessen Änderungen sowie seine Jahresberichte den zuständigen Behörden des ELTIF übermitteln. Der ELTIF stellt diese Unterlagen auf Anfrage der für den ELTIF-Verwalter zuständigen Behörde zur Verfügung. Der ELTIF stellt diese Unterlagen innerhalb des von diesen zuständigen Behörden angegebenen Zeitraums zur Verfügung.
2. Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF sind Bestandteil des Prospekts und sind ihm beizufügen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente brauchen dem Prospekt jedoch nicht beigefügt zu werden, wenn der Anleger davon unterrichtet wird, dass er diese Dokumente auf Anfrage erhalten kann oder erfahren kann, an welcher Stelle er sie in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die Anteile vertrieben werden, einsehen kann.
3. In dem Prospekt wird angegeben, auf welche Weise der Jahresbericht Anlegern zur Verfügung gestellt wird. Es ist vorzusehen, dass eine Papierfassung des Jahresberichts Kleinanlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
4. Der Prospekt und der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht werden Anlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden. Eine Papierfassung wird den Kleinanlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.
5. Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt sind auf dem neuesten Stand zu halten.
Artikel 22
Angabe der Kosten
1. Der Prospekt unterrichtet die Anleger unübersehbar über die Höhe der einzelnen direkt oder indirekt von ihnen zu tragenden Kosten. Die Kosten sind in folgende Rubriken untergegliedert:
(a) Kosten für die Errichtung des ELTIF;
(b) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten;
(c) Verwaltungskosten und leistungsbezogene Kosten;
(d) Vertriebskosten;
(e) sonstige Kosten, einschließlich solcher, die durch Verwaltungs- und Regulierungsauflagen sowie durch Verwahrung, professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursacht werden.
2. Der Prospekt gibt Aufschluss darüber, in welchem Verhältnis Kosten und Kapital des ELTIF insgesamt zueinander stehen.
▌
4. Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen ▌die gemeinsame Definition der in Absatz 1 genannten Kosten und des in Absatz 2 genannten Gesamtverhältnisses sowie die dazugehörigen Berechnungsmethoden und Darstellungsweisen festgelegt werden.
▌
Bei der Erstellung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den in Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten technischen Regulierungsstandards Rechnung.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum …[26]+ der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Kapitel VVertrieb von ELTIF-Anteilen
Artikel 23Den Anlegern zur Verfügung stehende Systeme
1. Der Verwalter eines ELTIF, dessen Anteile an Kleinanleger vertrieben werden sollen, richtet in jedem Mitgliedstaat, in dem er solche Anteile vertreiben will, Systeme ein, über die Anteile gezeichnet, Zahlungen an die Anteilseigner geleistet, Anteile zurückgekauft oder zurückgenommen und die Angaben, zu denen der ELTIF und der ELTIF-Verwalter verpflichtet sind, bereitgestellt werden können.
2. Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Arten und Merkmale der in Absatz 1 genannten Systeme, deren technische Infrastruktur und der Inhalt ihrer Aufgaben in Bezug auf die ELTIF-Anleger festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum …[27]+ der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 23aInternes Bewertungsverfahren für ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden
1. Der Verwalter eines ELTIF, dessen Anteile an Kleinanleger vertrieben werden sollen, richtet ein spezifisches internes Verfahren für die Beurteilung dieses ELTIF ein und wendet es an, bevor der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird.
2. Als Teil des in Absatz 1 genannten internen Verfahrens beurteilt der ELTIF-Verwalter, ob sich der ELTIF für den Vertrieb an Kleinanleger eignet, wobei mindestens Folgendes berücksichtigt wird:
(a) die Lebensdauer des ELTIF und
(b) die beabsichtigte Anlagestrategie des ELTIF.
3. Der ELTIF-Verwalter stellt Händlern alle geeigneten Informationen über den ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, zur Verfügung, einschließlich aller Informationen über die Laufzeit und die Anlagestrategie sowie über das interne Bewertungsverfahren und die Rechtsräume, in die der ELTIF investieren darf.
Artikel 23bSpezifische Anforderungen in Bezug auf den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger
1. Wenn ELTIF-Anteile direkt Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert werden, holt der ELTIF-Verwalter Informationen über Folgendes ein:
(a) die Kenntnisse und Erfahrung des Kleinanlegers in Bezug auf für den ELTIF relevante Investitionen;
(b) die finanzielle Lage des Kleinanlegers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen;
(c) die Anlageziele des Kleinanlegers, einschließlich des Zeitplans dieses Anlegers.
Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen empfiehlt der ELTIF-Verwalter den ELTIF nur, wenn er für den jeweiligen Kleinanleger geeignet ist.
2. Wenn die Laufzeit eines ELTIF, der Kleinanlegern angeboten oder bei ihnen platziert wird, 10 Jahre übersteigt, warnt der ELTIF-Verwalter oder der Händler unmissverständlich und in schriftlicher Form davor, dass sich das ELTIF-Produkt möglicherweise nicht für Kleinanleger eignet, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können.
Artikel 23cSpezifische Bestimmungen über die Verwahrstelle eines an Kleinanleger vertriebenen ELTIF
1. Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU muss es sich bei der Verwahrstelle eines an Kleinanleger vertriebenen ELTIF um eine Stelle im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG handeln.
2. Abweichend von Artikel 21 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU darf die Verwahrstelle eines an Kleinanleger vertriebenen ELTIF nicht die Möglichkeit haben, eine Haftung bei Verlusten von Finanzinstrumenten, deren Verwahrung einem Dritten übertragen wurde, auszuschließen.
3. Die Haftung der Verwahrstelle im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU darf nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird.
4. Eine Absatz 3 widersprechende Vereinbarung ist nichtig.
5. Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gelten alle Transaktionen verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Beleihung.
Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) Die Wiederverwendung der Vermögenswerte erfolgt für die Rechnung des ELTIF.
(b) Die Verwahrstelle leistet den Weisungen des im Namen des ELTIF handelnden ELTIF-Verwalters Folge.
(c) Die Wiederverwendung kommt dem ELTIF zugute und liegt im Interesse der Anteilseigner.
(d) Die Transaktion ist durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt, die der ELTIF aufgrund einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat.
Der Marktwert der unter Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Marktwert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.
Artikel 24Zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger
1. Die Anteile eines ELTIF dürfen an Kleinanleger vertrieben werden, wenn die Kleinanleger eine geeignete Anlageberatung durch den ELTIF-Verwalter oder den Händler erhalten.
2. Ein ELTIF-Verwalter darf ELTIF-Anteile nur dann Kleinanlegern direkt anbieten oder bei ihnen platzieren, wenn dieser Verwalter befugt ist, Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU zu erbringen, und nur, nachdem dieser Verwalter den in Artikel 23b Absatz 1 dieser Verordnung genannten Eignungstest durchgeführt hat.
3. Wenn das Finanzinstrument-Portfolio eines potenziellen Kleinanlegers 500 000 EUR nicht übersteigt, muss sich der ELTIF-Verwalter oder ein Händler nach der Durchführung des in Artikel 23b Absatz 1 genannten Eignungstests und geeigneter Anlageberatung auf der Grundlage der von dem potenziellen Kleinanleger bereitgestellten Informationen vergewissern, dass der potenzielle Kleinanleger insgesamt nicht mehr als 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios in ELTIF investiert und dass der anfänglich in einen oder mehrere ELTIF investierte Betrag mindestens 10 000 EUR beträgt.
Der potenzielle Kleinanleger ist dafür verantwortlich, dem ELTIF-Verwalter oder dem Händler korrekte Informationen gemäß Absatz 1 über sein Finanzinstrument-Portfolio und seine Anlagen in ELTIF zu geben.
Ein Finanzinstrument-Portfolio im Sinne dieses Absatzes umfasst Bareinlagen und Finanzinstrumente, ausgenommen als Sicherheit hinterlegte Finanzinstrumente.
4. Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines an Kleinanleger vertriebenen ELTIF sehen für alle Anleger Gleichbehandlung vor und schließen eine Vorzugsbehandlung oder spezielle wirtschaftliche Vorteile für einzelne Anleger oder Anlegergruppen aus.
5. Die Rechtsform des an Kleinanleger vertriebenen ELTIF darf keine weitere Haftung für den Anleger mit sich bringen oder zusätzliche Verpflichtungen im Namen eines Anlegers, abgesehen vom ursprünglichen Kapitaleinsatz, erfordern.
6. Kleinanleger können ihre Zeichnung während der Zeichnungsfrist und mindestens zwei Wochen nach Zeichnung der ELTIF-Anteile stornieren und erhalten ihr Geld ohne Strafzinsen zurück.
7. Der Verwalter des an Kleinanleger vertriebenen ELTIF legt geeignete Verfahren und Regelungen für die Behandlung von Beschwerden von Kleinanlegern fest, die es Kleinanlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Mitgliedstaates einzureichen.
Artikel 25Vertrieb von ELTIF-Anteilen
1. Nach Übermittlung eines Anzeigeschreibens gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2011/61/EU kann der ELTIF-Verwalter die Anteile dieses ELTIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle Anleger und Kleinanleger vertreiben.
2. Nach Übermittlung eines Anzeigeschreibens gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU kann ein ELTIF-Verwalter die Anteile dieses ELTIF in anderen Mitgliedstaaten als seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle Anleger und Kleinanleger vertreiben.
3. Der ELTIF-Verwalter teilt der für ihn zuständigen Behörde für jeden von ihm verwalteten ELTIF mit, ob er den ELTIF an Kleinanleger vertreiben will.
4. Zusätzlich zu der in den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011/61/EU verlangten Dokumentation und den dort vorgeschriebenen Angaben stellt der ELTIF-Verwalter der für ihn zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung:
(a) den Prospekt des ELTIF;
(b) für den Fall, dass der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt;
(c) Angaben zu den in Artikel 23 genannten Systemen.
5. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2011/61/EU beziehen sich auch auf den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger und erstrecken sich auch auf die in dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen.
6. Zusätzlich zu ihren Befugnissen gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des ELTIF-Verwalters den Vertrieb eines ELTIF auch, wenn dessen Verwalter gegen diese Verordnung verstößt bzw. verstoßen wird.
7. Zusätzlich zu ihren Befugnissen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des ELTIF-Verwalters für den Fall, dass der ELTIF-Verwalter gegen diese Verordnung verstößt ▌, auch die Übermittlung der vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der ELTIF vertrieben werden soll.
Kapitel VIAufsicht
Artikel 26Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden
1. Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht.
2. Die für den ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Kapiteln II, III und IV niedergelegten Vorschriften zu überwachen.
3. Die für den ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des ELTIF ausgeführten Verpflichtungen und der im Prospekt ausgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.
4. Die für den ELTIF-Verwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des ELTIF-Verwalters zu überwachen, damit der ELTIF-Verwalter in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Beschaffenheit und Funktionsweise aller von ihm verwalteten ELTIF einzuhalten.
Die für den ELTIF-Verwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung durch den ELTIF-Verwalter zu überwachen.
5. Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung ‚ELTIF“ nur führen und den Eindruck, ein ELTIF zu sein, nur erwecken, wenn sie gemäß dieser Verordnung zugelassen sind und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Artikel 27Befugnisse der zuständigen Behörden
1. Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.
2. Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, einschließlich der Befugnisse, die Sanktionen betreffen, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.
2a. Die für den ELTIF zuständige Behörde untersagt die Verwendung der Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer langfristiger Investmentfonds“, wenn der ELTIF-Verwalter den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr entspricht.
Artikel 28Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
1. Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.
2. Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.
3. Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, die der ESMA Aufgaben übertragen.
Artikel 29Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
1. Sofern nicht identisch, arbeiten die für den ELTIF zuständige Behörde und die für den ELTIF-Verwalter zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.
1a. Die zuständigen Behörden arbeiten im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU zusammen.
2. Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.
3. Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.
Kapitel VIISchlussbestimmungen
Artikel 29a
Bearbeitung von Anträgen durch die Kommission
Die Kommission muss ihre Verfahren für alle Anträge von ELTIF auf EIB-Finanzierung priorisieren und optimieren. Die Kommission muss das Verfahren für die Erstellung von Gutachten oder Beiträgen zu Anträgen von ELTIF auf Finanzierung von der EIB optimieren.
Artikel 30Überprüfung
1. Die Kommission leitet spätestens am …[28]+ eine Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung ein. Hierbei wird insbesondere Folgendes untersucht:
(a) die Auswirkung von Artikel 16 ▌;
(b) die Auswirkung der Bestimmung in Artikel 12 Absatz 1, wonach mindestens 70 % des Vermögens in zulässige Anlagewerte investiert werden müssen, auf die Vermögenswertdiversifizierung ▌;
(c) der Umfang, in dem ELTIF in der Union vertrieben werden, einschließlich der Frage, ob die unter Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU fallenden AIFM am Vertrieb von ELTIF interessiert sein könnten;
(ca) der Umfang, in dem die Liste zulässiger Vermögenswerte und Investitionen sowie die Diversifizierungsvorschriften, die Zusammensetzung des Portfolios und die Obergrenzen für die Aufnahme von Barkrediten aktualisiert werden sollten.
2. Nach der Überprüfung nach Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem der Beitrag dieser Verordnung und der ELTIF zur Vollendung der Kapitalmarktunion und zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1a genannten Ziele beurteilt wird. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag vorgelegt.
Artikel 31Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem ...[29]+.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …,
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
Or. en
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [2] Angenommene Texte von diesem Datum, P7_TA(2014)0448.
- [3] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [4] ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 71.
- [5] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom … .
- [6] Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
- [7] Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
- [8] Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
- [9] Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201vom 27.7.2012, S. 1).
- [10] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- [11] Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
- [12] Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).
- [13] Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
- [14] Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
- [15] Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
- [16] Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- [17] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
- [18] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
- [19] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- [20] Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
- [21] Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).
- [22] + ABl.: Bitte Datum einfügen: 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
- [23] Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
- [24] + ABl.: Bitte Datum einfügen: 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
- [25] + ABl.: Bitte Datum einfügen: 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
- [26] + ABl.: Bitte Datum einfügen: 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
- [27] + ABl.: Bitte Datum einfügen: 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
- [28] + ABl.: Bitte Datum einfügen: vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
- [29] + ABl.: Bitte Datum einfügen: sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
VERFAHREN
Titel |
Europäische langfristige Investmentfonds |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0462 – C7-0209/2013 – 2013/0214(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
26.6.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 4.7.2013 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 4.7.2013 |
CONT 4.7.2013 |
EMPL 4.7.2013 |
JURI 4.7.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
CONT 15.7.2013 |
EMPL 28.10.2013 |
JURI 11.9.2013 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Rodi Kratsa-Tsagaropoulou 2.7.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.11.2013 |
25.11.2013 |
23.1.2014 |
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Datum der Annahme |
10.3.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 2 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marino Baldini, Burkhard Balz, Elena Băsescu, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Syed Kamall, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Ivana Maletić, Hans-Peter Martin, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Zdravka Bušić, Saïd El Khadraoui, Danuta Maria Hübner, Olle Ludvigsson, Gay Mitchell, Catherine Stihler |
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RÜCKÜBERWEISUNG AN DEN AUSSCHUSS
Datum der Rücküberweisung an den Ausschuss gemäß Art. 61 Abs. 2 |
17.4.2014 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Alain Lamassoure 22.7.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
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Datum der Annahme |
15.12.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Markus Ferber, Jonás Fernández, Elisa Ferreira, Sven Giegold, Neena Gill, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Sampo Terho, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Pablo Zalba Bidegain, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Alain Cadec, Philippe De Backer, Mady Delvaux, Bas Eickhout, Ildikó Gáll-Pelcz, Sophia in ‘t Veld, Eva Kaili, Barbara Kappel, Jeppe Kofod, Thomas Mann, Eva Paunova, Maria João Rodrigues, Jacek Saryusz-Wolski, Catherine Stihler, Tibor Szanyi |
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Datum der Einreichung |
16.2.2015 |
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