ERGÄNZENDER BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
16.2.2015 - (COM(2013)0550 – C7‑0241/2013 – 2013/0265(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Pablo Zalba Bidegain
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
(COM(2013)0550 – C7‑0241/2013 – 2013/0265(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0550),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0241/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013[1],
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 61 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0167/2014),
– unter Hinweis auf die Abänderung(en), die es in seiner Sitzung vom 3. April 2014 angenommen hat[2],
– unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. September 2014 zu unerledigten Angelegenheiten aus der 7. Wahlperiode,
– unter Hinweis auf den ergänzenden Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0022/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*
zum Vorschlag der Kommission
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VERORDNUNG (EU) 2015/…
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
(Text von Bedeutung für den EWR)
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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[4],
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],
unter Hinweis auf die Abänderung(en), die es in seiner Sitzung vom 3. April 2014 angenommen hat[6],
unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. September 2014 zu unerledigten Angelegenheiten aus der 7. Wahlperiode,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[7],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine Fragmentierung des Binnenmarkts beeinträchtigt Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union. Die Beseitigung direkter und indirekter Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Vollendung eines integrierten Marktes für elektronische Zahlungen, auf dem nicht zwischen inländischen und grenzübergreifenden Zahlungen unterschieden wird, ist Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts.
(2) Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] bildet die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines unionsweiten Zahlungsverkehrsbinnenmarkts, da sie die Tätigkeiten von Zahlungsdienstleistern durch einheitliche Vorschriften für die Erbringung von Zahlungsdiensten erheblich erleichtert hat.
(3) Nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[9] dürfen für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro – einschließlich kartengebundener Zahlungsvorgänge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen – grundsätzlich keine anderen Entgelte erhoben werden als für entsprechende Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[10] enthält Bestimmungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb des Binnenmarkts, wobei kartengebundene Zahlungsvorgänge allerdings von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen wurden.
(5) Mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[11]
sollen bestimmte Vorschriften für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern harmonisiert werden, unter anderem in Bezug auf Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten es Unternehmen untersagen ▌, Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu berechnen, die über die Kosten hinausgehen, die den Unternehmen für die Nutzung dieser Zahlungsmittel entstehen.
(6) Sichere, effiziente, wettbewerbsfähige und innovative elektronische Zahlungssysteme sind insbesondere angesichts des weltweit immer wichtiger werdenden elektronischen Handels unabdingbar, wenn Verbraucher, Händler und Unternehmen in vollem Umfang von den Vorteilen des Binnenmarkts profitieren sollen.
(7) Einige Mitgliedstaaten haben zur direkten oder indirekten Reglementierung der Interbankenentgelte Rechtsvorschriften erlassen oder arbeiten solche derzeit aus, die eine Reihe von Aspekten betreffen, unter anderem Obergrenzen für Interbankenentgelte auf verschiedenen Ebenen, Händlergebühren, die Verpflichtung zur Akzeptanz aller Karten („Honour All Cards Rule“) und Anreize. Doch variieren die derzeit in einigen Mitgliedstaaten geltenden Verwaltungsentscheidungen erheblich. Um die unterschiedlichen Höhen von Interbankenentgelten kohärenter zu gestalten, ist mit einem verstärkten Rückgriff auf Regulierungsmaßnahmen auf nationaler Ebene zu rechnen, die die Höhe dieser Entgelte oder Unterschiede zwischen diesen Entgelten betreffen. Solche nationalen Maßnahmen dürften jedoch erhebliche Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes im Bereich der kartengebundenen Zahlungen sowie der kartengebundenen Internet- und mobilen Zahlungen nach sich ziehen und den freien Dienstleistungsverkehr somit einschränken.
(8) Zahlungskarten sind das im Einzelhandel am häufigsten eingesetzte elektronische Zahlungsmittel. Die Integration des Kartenzahlungsmarktes in der Union ist jedoch bei Weitem noch nicht abgeschlossen, da sich viele Zahlungsarten nicht über nationale Grenzen hinweg verbreiten können und neue europaweit tätige Anbieter am Markteintritt gehindert werden. ▌ Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Kartenzahlungsmarktes, einschließlich im Bereich der kartengebundenen Zahlungen sowie der kartengebundenen Internet- und mobilen Zahlungen, ▌ müssen beseitigt werden.
(9) Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts sollte die Nutzung elektronischer Zahlungen zum Vorteil von Händlern und Verbrauchern gefördert und erleichtert werden. Karten und andere elektronische Zahlungsmittel lassen sich vielseitiger – wie z.B. online – nutzen; sie ermöglichen es somit, die Möglichkeiten des Binnenmarkts und des elektronischen Handels auszuschöpfen, und stellen gleichzeitig auch für Händler potenziell sichere Zahlungsmittel dar. ▌ Kartengebundene Zahlungsvorgänge anstelle von Bargeld könnten daher Vorteile für Händler und Verbraucher bringen, sofern die Entgelte für die Nutzung der Kartenzahlungssysteme in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festgesetzt werden, und gleichzeitig fairen Wettbewerb, Innovationen und Markteintritte neuer Anbieter fördern.
(10) Interbankenentgelte werden gewöhnlich zwischen Acquirern und Kartenemittenten im Rahmen desselben Kartenzahlungssystems angewandt. Auf Interbankenentgelte entfällt ein erheblicher Teil der Entgelte, die die Acquirer den Händlern für jeden kartengebundenen Zahlungsvorgang berechnen. Die Händler wiederum preisen diese Kosten für Kartenzahlungen – wie auch ihre übrigen Kosten – in ihre Waren und Dienstleistungen ein. Der Wettbewerb zwischen Kartenzahlungssystemen, ▌um Zahlungsdienstleister ▌dazu zu bewegen, die jeweils eigenen Karten auszugeben, zieht – im Gegensatz zur normalen preismäßigenden Wirkung des Wettbewerbs in einer Marktwirtschaft – ▌ nicht niedrigere, sondern höhere Interbankenentgelte am Markt nach sich. Zusätzlich zu einer kohärenten Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Interbankenentgelte würde eine Regulierung dieser Entgelte das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern und zu einer Verringerung der Transaktionskosten für die Verbraucher beitragen.
(11) Die ▌bestehende breite Spanne der Interbankenentgelte und ihre Höhe verhindern den Markteintritt „neuer“ unionsweit tätiger Anbieter, die sich auf Geschäftsmodelle mit niedrigeren oder gar keinen Interbankenentgelten stützen, und beschränken somit potenzielle Größen- und Verbundvorteile sowie die damit verbundenen Effizienzsteigerungen. Dies bringt Nachteile für Händler und Verbraucher mit sich und verhindert Innovationen. Da unionsweit tätige Marktteilnehmer den kartenausgebenden Banken mindestens Interbankenentgelte in der maximalen auf dem anvisierten Markt gezahlten Höhe bieten müssten, ergibt sich daraus auch eine dauerhafte Marktfragmentierung. Bestehende inländische Systeme, für die geringere oder gar keine Interbankenentgelte berechnet werden, könnten angesichts des Drucks der Banken, höhere Einnahmen durch Interbankenentgelte zu erzielen, sogar aus dem Markt gedrängt werden. Die Folgen für Verbraucher und Händler sind ein begrenztes Angebot, höhere Preise, eine geringere Qualität der Zahlungsdienstleistungen und eingeschränkte Möglichkeiten, Zahlungsmittel unionsweit zu nutzen. Darüber hinaus können Händler die Unterschiede bei den Entgelten nicht dadurch umgehen, dass sie Kartenakzeptanzleistungen von Banken in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Besondere Regeln der Kartenzahlungssysteme sehen vor, dass das Interbankenentgelt der Verkaufsstelle (Land des Händlers) für jeden Zahlungsvorgang gemäß den jeweiligen territorialen Systemen der Lizenzvergabe erhoben wird. Aufgrund dieser Anforderung können Acquirer ihre Dienstleistungen nicht erfolgreich grenzüberschreitend anbieten. Außerdem ist es möglich, dass die Händler deshalb ihre Kosten für Zahlungen nicht zum Wohle der Verbraucher senken können.
(12) Die Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden hat bisher nicht zur Lösung des Problems geführt.
(13) Zur Vermeidung einer Fragmentierung des Binnenmarkts und erheblicher Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften und Verwaltungsentscheidungen ist es daher erforderlich, Maßnahmen gemäß Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu treffen, um das Problem hoher und uneinheitlicher Interbankenentgelte anzugehen, damit Zahlungsdienstleister ihre Dienste grenzüberschreitend anbieten und Verbraucher und Händler diese Dienste grenzüberschreitend nutzen können.
(14) Die Anwendung dieser Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union und der Mitgliedstaaten erfolgen. Sie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, niedrigere Obergrenzen oder Maßnahmen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung in nationalem Recht beizubehalten oder einzuführen.
(15) Zur Vereinfachung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts für kartengebundene Zahlungen sowie kartengebundene Internet- und mobile Zahlungen zum Vorteil von Verbrauchern und Händlern sollte diese Verordnung für die grenzüberschreitende und die inländische Kartenemission und für die grenzüberschreitende und die inländische Akquisition in Bezug auf kartengebundene Zahlungsvorgänge gelten. Sofern die Händler einen Acquirer außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates („grenzübergreifendes Acquiring“) wählen können, was durch einheitliche Obergrenzen für nationale und grenzübergreifende Interbankenentgelte und das Verbot von Lizenzen mit geografischen Einschränkungen begünstigt wird, sollte es möglich sein, die erforderliche Rechtsklarheit zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Kartenzahlungssystemen zu vermeiden.
(16) Aufgrund unilateraler Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren liegen die Interbankenentgelte für zahlreiche grenzüberschreitende kartengebundene Zahlungsvorgänge in der Union bereits unter den Obergrenzen ▌. Um einen fairen Wettbewerb auf dem Markt für Akquisitionsdienste zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen für grenzüberschreitende und inländische Transaktionen gleichzeitig und innerhalb eines annehmbaren Zeitrahmens nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und der Komplexität der Umstellung der Kartenzahlungssystem, die diese Verordnung erforderlich macht.
▌
(14a) Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Kreditkarten auf dem Markt. Bei den Debitkarten mit Zahlungsaufschub wird das Konto des Karteninhabers zu einem im Voraus vereinbarten spezifischen Zeitpunkt, in der Regel einmal monatlich, mit dem gesamten Betrag der Transaktionen belastet, ohne dass Zinsen zu zahlen sind Bei anderen Kreditkarten kann der Karteninhaber eine Kreditfazilität nutzen, um einen Teil der Beträge zu einem späteren als dem angegebenen Zeitpunkt zurückzahlen, zuzüglich Zinsen oder sonstiger Gebühren.
(18) Bei allen debit- und kreditkartengebundenen Zahlungsvorgängen sollte ein Höchstsatz für das Interbankenentgelt gelten.
(18a) Die Folgenabschätzung zeigt, dass sich ein Verbot von Interbankenentgelten für Debitkartentransaktionen günstig auf die Akzeptanz und Nutzung von Karten und die Entwicklung des Binnenmarkts auswirken sowie mehr Vorteile für Händler und Verbraucher mit sich bringen würde als eine Obergrenze, die auf einem höheren Niveau festgelegt wird. Darüber hinaus würde damit verhindert, dass diejenigen nationalen Systeme, in denen es keine oder nur sehr niedrigen Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen gibt, von einer höheren Obergrenze beeinträchtigt werden, weil grenzüberschreitende Expansionen oder neue Marktteilnehmer die Entgelte bis auf das Niveau der Obergrenze anheben. Ein Verbot von Interbankenentgelten für Debitkartentransaktionen verringert auch das Risiko eines Exports des Modells der Interbankenentgelte auf neue und innovative Zahlungsdienste, wie etwa mobile Systeme oder Online-Systeme.
(19) Die in dieser Verordnung festgelegten Obergrenzen basieren auf dem in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur entwickelten Grundsatz der Zahlungsmittelneutralität auf Händlerebene („Merchant Indifference Test“), anhand dessen ermittelt wird, welche Entgelte ein Händler bereit wäre zu zahlen, wenn der Händler die Kosten der Nutzung einer Zahlungskarte durch den Kunden mit den Kosten kartenloser (Bar-)Zahlungen vergleicht (unter Berücksichtigung des an den Acquirer zu zahlenden Dienstleistungsentgelts, d.h. der Händlergebühr und des Interbankenentgelts). Sie unterstützen daher die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente, da Karten gefördert werden, die größere transaktionsbezogene Vorteile bieten, und verhindern gleichzeitig unverhältnismäßig hohe Händlergebühren, die für andere Verbraucher mit versteckten Kosten verbunden wären. Anderenfalls könnten die gemeinsamen Vereinbarungen über Interbankenentgelte zu überzogenen Händlergebühren führen, da Händler aus Angst vor einem Umsatzverlust zögern könnten, teure Zahlungsinstrumente abzulehnen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Obergrenzen angemessen sind, da sie den Betrieb internationaler Kartensysteme und die Tätigkeiten der Zahlungsdienstleister nicht gefährden. Sie sind zudem mit Vorteilen für Händler und Verbraucher verbunden und bieten Rechtssicherheit.
(19a) Gleichwohl haben sich – wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht – in einigen Mitgliedstaaten die Interbankenentgelte derart entwickelt, dass den Verbrauchern effiziente Debitkartenmärkte in Bezug auf Akzeptanz und Nutzung von Karten zur Verfügung stehen, mit Interbankenentgelten, die niedriger sind als bei der Zahlungsmittelneutralität auf Händlerebene. Die Mitgliedstaaten sollten daher beschließen können, niedrigere Interbankenentgelte für inländische Debitkartentransaktionen festzulegen.
(19b) Zusätzlich sollte die Möglichkeit beibehalten werden, die Obergrenzen für Interbankenentgelte als Pauschalbetrag auszudrücken; damit soll sichergestellt werden, dass die Debitkartenentgelte unter Berücksichtigung der Struktur der inländischen Debitkartenmärkte in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festgesetzt werden. Ein Pauschalbetrag kann auch die Nutzung kartengebundener Zahlungen für geringfügige Beträge fördern („Mikrozahlungen“). Es sollte auch möglich sein, einen solchen Pauschalbetrag in Kombination mit einem Prozentsatz anzuwenden, vorausgesetzt, die Summe dieser Interbankenentgelte übersteigt nicht einen festgelegten Prozentsatz des gesamten jährlichen Transaktionswerts auf Inlandsebene innerhalb eines jedes Kartenzahlungssystems. Darüber hinaus sollte es möglich sein, eine niedrigere Obergrenze für das prozentuale Interbankenentgelt pro Transaktion festzulegen und einen festen Höchstbetrag für die Gebühr vorzuschreiben zur Beschränkung der Gebühr, die sich aufgrund des anwendbaren Prozentsatzes ergibt.
(19c) Ferner muss eine gewisse Flexibilität für die inländischen Märkte für Zahlungskarten vorgesehen werden, da mit dieser Verordnung erstmals eine Harmonisierung der Interbankenentgelte in einem Kontext sehr unterschiedlicher bestehender Debitkartensysteme und Interbankenentgelte stattfindet. Daher sollten die Mitgliedstaaten während einer angemessenen Übergangsfrist für inländische Debitkartentransaktionen auf alle inländischen Debitkartentransaktionen in jedem Kartenzahlungssystem ein gewichtetes durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens 0,2 % des durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts aller inländischen Debitkartentransaktionen in jedem Kartenzahlungssystem erheben können. In Bezug auf die Obergrenze des Interbankenentgelts, die anhand des durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts eines Kartenzahlungssystems berechnet wird, reicht es aus, dass ein Zahlungsdienstleister an einem Kartenzahlungssystem (oder einer anderweitigen Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleistern) beteiligt ist, in dem auf alle inländischen Debitkartentransaktionen ein gewichtetes durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens 0,2 % erhoben wird. Auch hier kann eine Pauschalgebühr oder eine prozentuale Gebühr oder eine Kombination von beiden erhoben werden, sofern die gewichtete durchschnittliche Obergrenze eingehalten wird.
(19d) Zur Festlegung einer angemessenen Obergrenze für das auf inländische Debitkartentransaktionen erhobene Interbankenentgelt ist es angebracht, den für die Einhaltung dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden zu erlauben, dass sie Informationen über Umfang und Wert aller Debitkartentransaktionen innerhalb eines Kartenzahlungssystems oder der Debitkartentransaktionen, die über einen oder mehrere Zahlungsdienstleister abgewickelt werden, erheben. Infolgedessen sollten Kartenzahlungssysteme und Zahlungsdienstleister verpflichtet sein, den zuständigen nationalen Behörden die einschlägigen, von diesen angeforderten Daten innerhalb der von ihnen gesetzten Frist zu übermitteln. Die Meldepflicht sollte auf Zahlungsdienstleister wie Emittenten und Acquirer ausgeweitet sein und nicht nur auf Kartenzahlungssysteme um sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stehen, wobei die zuständigen Behörden in jedem Fall die Möglichkeit haben sollten zu verlangen, dass die entsprechenden Informationen durch das Kartenzahlungssystem erhoben werden. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten bezüglich der relevanten Informationen zu den geltenden Obergrenzen für Interbankenentgelte ein angemessenes Maß an Offenlegung sicherstellen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei Kartenzahlungssystemen generell nicht um einer Beaufsichtigung unterliegende Zahlungsdienstleister handelt, können die zuständigen Behörden verlangen, dass die von diesen Systemen übermittelten Informationen durch einen unabhängigen Prüfer testiert werden.
(19e) Einige auf nationaler Ebene verwendete Zahlungsinstrumente ermöglichen es dem Zahler, kartengebundene Zahlungsvorgänge zu veranlassen, die durch das Kartenzahlungssystem nicht eindeutig der Kategorie Debit- oder Kreditkartentransaktion zugeordnet werden können. Da die Entscheidungen des Karteninhabers dem Kartenzahlungssystem und dem Acquirer nicht bekannt sind, können die Kartenzahlungssysteme die verschiedenen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen für Debit- bzw. Kreditkartentransaktionen, die sich nach dem Zeitpunkt unterscheiden, der für die Abbuchung eines Zahlungsvorgangs vereinbart wurde, nicht anwenden. In Anbetracht der Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit der bestehenden Geschäftsmodelle unter Vermeidung ungerechtfertigter oder überhöhter Kosten für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu wahren, und im Interesse angemessener gleicher Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Arten von Zahlungskarten sollten für inländische Zahlungsvorgänge, die mit „Universalkarten“ durchgeführt werden, dieselben Bestimmungen gelten, wie die, die diese Verordnung für Debitkartentransaktionen vorsieht. Diesen Zahlungsinstrumenten sollte jedoch eine längere Übergangsfrist gewährt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten ausnahmsweise und während einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Höchstanteil von inländischen Transaktionen mit „Universalkarten“ festlegen können, die als Kreditkartentransaktionen gleichgestellt gelten. Beispielsweise könnte die Kreditkartenobergrenze auf den festgelegten Anteil des Gesamtwerts der Transaktionen für Händler oder Acquirer angewandt werden. Das mathematische Ergebnis der Bestimmungen würde dann der Anwendung einer einzigen Obergrenze für Interbankenentgelte auf inländische Zahlungsvorgänge mit Universalkarten entsprechen.
(20) Diese Verordnung sollte für alle Zahlungsvorgänge gelten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind.
(21) Im Einklang mit dem in der Digitalen Agenda für Europa dargelegten Grundsatz der Technologieneutralität sollte diese Verordnung für kartengebundene Zahlungsvorgänge unabhängig von deren Kontext gelten, und auch Einzelhandelszahlungsinstrumente und -dienste, die off- oder online oder mit Hilfe mobiler Endgeräte verwendet werden, einschließen.
(22) Kartengebundene Zahlungsvorgänge erfolgen im Allgemeinen auf der Grundlage zweier Geschäftsmodelle, nämlich des Drei-Parteien-Kartenzahlungssystems (Karteninhaber – Akquisitions- und Kartenausgabesystem – Händler) und des Vier-Parteien-Kartenzahlungssystems (Karteninhaber – Kartenemittent – Acquirer – Händler). Viele Vier-Parteien-Kartenzahlungssysteme umfassen ein explizit berechnetes – meist multilaterales – Interbankenentgelt. ▌ Angesichts der Existenz impliziter Interbankenentgelte und im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme, bei denen Zahlungsdienstleister als Acquirer oder Kartenemittenten auftreten, als Vier-Parteien-Systeme gelten und denselben Vorschriften unterliegen, während Transparenzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Geschäftsregeln für alle Anbieter gelten sollten. Um jedoch den Besonderheiten dieser Art von Drei-Parteien-Systemen Rechnung zu tragen, ist es angemessen, eine Übergangsfrist vorzusehen, während der die Mitgliedstaaten entscheiden können, die Obergrenzen-Regelung für das Interbankenentgelt nicht anzuwenden, wenn diese Systeme nur einen sehr begrenzten Marktanteil in dem betreffenden Mitgliedstaat haben.
(22a) Die Kartenemission erfolgt auf der Grundlage einer Vertragsbeziehung zwischen dem Emittenten des Zahlungsinstruments und dem Zahler, unabhängig davon, ob der Emittent Gelder im Namen des Zahlers hält. Der Emittent stellt dem Zahler Zahlungskarten zur Verfügung, autorisiert Zahlungsvorgänge an Terminals oder entsprechenden Stellen und kann dem Acquirer die Zahlung für regelkonforme Zahlungsvorgänge im Rahmen des betreffenden Systems garantieren. Deshalb handelt es sich bei der reinen Austeilung von Zahlungskarten oder der reinen Erbringung technischer Dienste (wie der Verarbeitung und Speicherung von Daten) nicht um eine Kartenausgabe.
(22b) Die Akquisition stellt eine Reihe von Vorgängen dar, von der Einleitung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs bis zum Transfer des Geldbetrags auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers. Die Akquisition wird je nach Mitgliedstaat und Geschäftsmodell unterschiedlich gehandhabt. Daher geht der Zahlungsdienstleister, der das Interbankenentgelt zahlt, nicht immer eine direkte vertragliche Beziehung mit dem Zahlungsempfänger ein. Zwischengeschaltete Stellen, die einen Teil der Akquisitionsleistungen erbringen, aber keine direkte vertragliche Beziehung mit den Zahlungsempfängern haben, sollten gleichwohl als Acquirer im Sinne dieser Verordnung gelten. Die Akquisition ist nicht daran gebunden, dass der Acquirer Gelder im Namen des Zahlungsempfängers hält. Technische Dienstleistungen, wie die reine Verarbeitung und Speicherung von Daten oder das Betreiben von Terminals, stellen keine Akquisition dar.
(23) Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die von Zahlungsdienstleistern zu zahlenden bzw. zu erhebenden Interbankenentgelte nicht durch alternative Entgeltzahlungen an Kartenemittenten umgangen werden. Um dies zu vermeiden, sollte die aus gezahlten und erhaltenen Entgelten bestehende „Nettovergütung“, einschließlich möglicher Zulassungsgebühren, die der Kartenemittent von einem Kartenzahlungssystem, Acquirer oder einem anderweitigen Vermittler erhält, als Interbankenentgelt betrachtet werden. Um zu überprüfen, ob Vorschriften umgangen werden, sollte bei der Berechnung des Interbankenentgelts der Gesamtbetrag der Zahlungen oder Anreize, die der Kartenemittent im Zusammenhang mit den reglementierten Zahlungsvorgängen von einem Kartenzahlungssystem erhält, abzüglich der von dem Kartenemittenten an das System entrichteten Entgelte, berücksichtigt werden. Dabei können sowohl direkte (d.h. volumenbasierte oder vorgangsspezifische) als auch indirekte Zahlungen, Anreize und Entgelte (einschließlich Marketing-Anreizen, Prämien, Rabatten für die Erreichung bestimmter Transaktionsvolumina) einfließen. Bei der Bewertung, ob eine Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung vorliegt, sollten insbesondere die Gewinne der Kartenemittenten aus Sonderprogrammen, die gemeinsam von den Kartenemittenten und Kartenzahlungssystemen durchgeführt werden, sowie die Einnahmen aus Verarbeitung und Lizensierung sowie sonstige Einkünfte der Kartenzahlungssysteme berücksichtigt werden. Gegebenenfalls und sofern dies durch weitere objektive Elemente bekräftigt wird, könnte auch die Ausgabe von Zahlungskarten in Drittstaaten bei der Bewertung einer etwaigen Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung berücksichtigt werden.
(24) Die Verbraucher sind sich der Entgelte, die Händler für das von ihnen verwendete Zahlungsinstrument zahlen, gewöhnlich nicht bewusst. Gleichzeitig bieten die Kartenemittenten den Verbrauchern eine Reihe von Anreizen (wie z. B. Reisegutscheine, Prämien, Rabatte, Rückzahlungen, kostenlose Versicherungen usw.), um den Einsatz von Zahlungsinstrumenten zu fördern, mit denen sie hohe Entgelteinnahmen erzielen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sollten Maßnahmen zur Begrenzung von Interbankenentgelten nur für Zahlungskarten gelten, die sich zu Produkten für den Massenmarkt entwickelt haben und von Händlern aufgrund ihrer weiten Verbreitung und Nutzung meist nur schwer abgelehnt werden können (d. h. Verbraucher-Debit- und -Kreditkarten). Im Interesse eines funktionierenden Marktes in den nicht reglementierten Teilen der Branche und zur Begrenzung der Übertragung von Geschäften vom reglementierten zum nicht reglementierten Teil der Branche sind mehrere Maßnahmen erforderlich, darunter die Trennung von System und Infrastruktur, die Lenkung des Zahlers durch den Zahlungsempfänger und die Wahlmöglichkeit des Zahlungsempfängers, bestimmte Zahlungsinstrumente zu akzeptieren oder nicht.
(25) Die Trennung von System und Infrastruktur sollte es allen Prozessoren ermöglichen, in einen Wettbewerb um Kunden der Systeme zu treten. Da die Abwicklungskosten einen erheblichen Teil der Gesamtkosten für die Kartenakzeptanz darstellen, ist es wichtig, diesen Teil der Wertschöpfungskette für einen echten Wettbewerb zu öffnen. Auf der Grundlage der Trennung von System und Infrastruktur sollten Kartensysteme und Prozessoren hinsichtlich ihrer Rechnungslegung, ihrer Organisation und ihrer Entscheidungsverfahren voneinander unabhängig sein. Sie sollten nicht diskriminierend handeln, indem sie einander beispielsweise eine Vorzugsbehandlung gewähren oder Vorzugsinformationen, die ihren Wettbewerbern im jeweiligen Marktsegment nicht zur Verfügung stehen, bereitstellen, ihren Wettbewerbern im jeweiligen Marktsegment unverhältnismäßige Informationspflichten auferlegen, ihre jeweiligen Tätigkeiten quersubventionieren oder gemeinsame organisatorische Vorkehrungen treffen. Solche diskriminierenden Praktiken tragen zur Marktfragmentierung bei, erschweren neuen Anbietern den Markteintritt, verhindern unionsweite Tätigkeiten und behindern somit – zum Nachteil von Händlern, Unternehmen und Verbrauchern – auch die Vollendung des Binnenmarktes im Bereich der kartengebundenen Zahlungen sowie der kartengebundenen Internet- und mobilen Zahlungen.
(26) Die Regeln von Kartenzahlungssystemen und die Praxis der Zahlungsdienstleister enthalten Händlern und Verbrauchern Informationen über Gebührenunterschiede meist vor und schränken somit die Markttransparenz ein, indem sie beispielsweise Gebühren „bündeln“ (sog. Blending) oder den Händlern verbieten, bei Karten mit mehreren Akzeptanzmarken (Co-Badging) eine kostengünstigere Kartenmarke zu wählen oder die Verbraucher zur Verwendung einer solchen kostengünstigeren Karte hin zu lenken. Selbst wenn den Händlern die Kostenunterschiede bekannt sind, ist es ihnen aufgrund der Regeln des Systems oft unmöglich, Maßnahmen zur Verringerung dieser Entgelte zu treffen.
(27) Zahlungsinstrumente sind für den Zahlungsempfänger mit unterschiedlichen Kosten verbunden. Der Zahlungsempfänger sollte im Einklang mit der Richtlinie 2007/64/EG die Möglichkeit haben, Zahler zur Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments hin zu lenken, soweit ein besonderes Zahlungsinstrument für bestimmte Zahlungskategorien nicht gesetzlich vorgeschrieben ist oder aufgrund seines Status als gesetzliches Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden kann. Kartensysteme und Zahlungsdienstleister erlegen den Zahlungsempfängern in diesem Zusammenhang zahlreiche Beschränkungen auf, etwa hinsichtlich der Ablehnung bestimmter Zahlungsinstrumente durch den Zahlungsempfänger bei kleinen Beträgen, der Information des Zahlers über die vom Zahlungsempfänger für bestimmte Zahlungsinstrumente zu entrichtenden Entgelte und der Anzahl von Kassen in seinem Geschäft, an denen bestimmte Zahlungsinstrumente akzeptiert werden. Diese Beschränkungen sollten aufgehoben werden.
(28) Wenn der Zahlungsempfänger den Zahler zur Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments hin lenkt, sollte ▌ der Zahlungsempfänger für die Verwendung von Zahlungsinstrumenten, bei denen die Interbankenentgelte gemäß der vorliegenden Verordnung reglementiert werden, keine Gebühren verlangen, da in diesem Fall die Vorteile zusätzlicher Gebühren begrenzt sind und sich die Marktkomplexität erhöht.
(29) Die den Zahlungsempfängern von ausgebenden Zahlungsdienstleistern und Kartenzahlungssystemen auferlegte Pflicht zur Annahme aller Karten („Honour all Cards Rule“) umfasst zwei Aspekte: Die Händler müssen alle Karten derselben Marke unabhängig von den mit einzelnen Karten verbundenen Kosten („Honour all Products“) und unabhängig vom Kartenemittenten („Honour all Issuers“) akzeptieren. Es liegt im Interesse der Verbraucher, dass der Zahlungsempfänger innerhalb der gleichen Kartenkategorie unterschiedliche Emittenten oder Karteninhaber nicht ungleich behandelt, weshalb die Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger eine solche Verpflichtung auferlegen können sollten. Daher ist die Verpflichtung, Karten unabhängig vom Emittenten anzunehmen, somit innerhalb eines Kartenzahlungssystems zu rechtfertigen, da sie eine Ungleichbehandlung der einzelnen kartenausgebenden Banken verhindert. Die Verpflichtung, alle Karten derselben Marke unabhängig von den Kosten zu akzeptieren, stellt im Wesentlichen ein Verbundgeschäft dar, das die Akzeptanz von Karten mit geringen Entgelten an die Akzeptanz von Karten mit hohen Entgelten knüpft. Eine Aufhebung der Verpflichtung zur Akzeptanz aller Karten einer Marke, unabhängig von deren Kosten, würde es den Händlern ermöglichen, die Auswahl der von ihnen akzeptierten Zahlungskarten auf Karten mit gering(er)en Zahlungskosten zu beschränken, was in Form geringerer Händlerkosten auch den Verbrauchern zugute käme. Händler, die Debitkarten akzeptieren, wären dann nicht ▌zur Annahme von Kreditkarten gezwungen, und Händler, die Kreditkarten akzeptieren, müssten nicht ▌Debitkarten annehmen. Zum Schutz der Verbraucher und zur Wahrung der Möglichkeit der Verbraucher, Zahlungskarten so oft wie möglich zu verwenden, sollten Händler verpflichtet werden, ▌Karten, für die dieselben reglementierten Interbankenentgelte gelten, nur dann zu akzeptieren, wenn es sich um von derselben Marke ausgegebene Karten und um Karten derselben Art (Guthaben-, Debit- oder Kreditkarten) handelt. Eine solche Beschränkung würde auch zu einem stärkeren Wettbewerb bei Karten führen, die nicht unter diese Verordnung fallen, da die Händler hinsichtlich der Bedingungen, zu denen sie diese Karten akzeptieren, eine stärkere Verhandlungsposition erlangen würden. Solche Beschränkungen sollten nur in begrenztem Umfang möglich sein und nur dann als zulässig gelten, wenn sie der Verbesserung des Verbraucherschutzes dadurch dienen, dass für den Verbraucher ein angemessenes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Akzeptanz seiner Zahlungskarte durch den Händler geschaffen wird.
(29a) Die Zahlungsdienstleister sollten sowohl unter technischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten deutlich zwischen Verbraucherkarten und Firmenkarten unterscheiden. Deshalb ist es wichtig, die Firmenkarte als ein Zahlungsinstrument zu definieren, das lediglich für Geschäfts- oder Dienstausgaben genutzt wird, die dem Konto des Unternehmens, der öffentlichen Stelle oder der selbständigen natürlichen Person direkt belastet werden.
(30) ▌Die Zahlungsempfänger und die Zahler sollten feststellen können, um welche Art von Karte es sich im Einzelfall handelt. Die verschiedenen Marken und Kartenarten sollten deshalb ▌elektronisch und bei neu geschaffenen kartengebundenen Zahlungsinstrumenten optisch auf dem Gerät identifizierbar sein. Zweitens sollte ▌der Zahler darüber informiert werden, ob sein(e) Zahlungsinstrument(e) bei einer bestimmten Verkaufsstelle akzeptiert wird/werden. Auf Einschränkungen der Verwendung einer bestimmten Marke muss der Zahlungsempfänger den Zahler zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen hinweisen wie auf die Akzeptanz einer bestimmten Marke.
(30a) Um sicherzustellen, dass zwischen verschiedenen Marken Wettbewerb herrscht, kommt es darauf an, dass die Entscheidung für eine Zahlungsanwendung auf der Ebene der Verbraucher erfolgt und nicht bereits im Vorfeld – etwa durch bestehende Zahlkartensysteme, Zahlungsdiensteanbieter oder -abwickler – vorgeschrieben wird. Eine solche Regelung sollte die Zahler und die Empfänger nicht daran hindern, sofern es technisch möglich ist, eine Anwendungsoption voreinzustellen, unter der Voraussetzung, dass diese Einstellung bei jeder Transaktion geändert werden kann.
(31) Um den Rechtsschutz bei fehlerhafter Anwendung dieser Verordnung oder bei Streitigkeiten zwischen Nutzern und Anbietern von Zahlungsdienstleistungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen oder gleichwertige Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und sicherstellen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und auch tatsächlich verhängt werden.
(31a) Die Kommission sollte einen Bericht vorlegen, in dem die verschiedenen Auswirkungen dieser Verordnung auf das Funktionieren des Marktes untersucht werden. Die Kommission muss die Möglichkeit haben, die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen zu sammeln, und die zuständigen Behörden müssen bei der Sammlung von Informationen eng mit der Kommission zusammenarbeiten.
(32) Da die Ziele dieser Verordnung, ▌die Festlegung einheitlicher Vorschriften für kartengebundene Zahlungsvorgänge sowie kartengebundene Internet- und mobile Zahlungsvorgänge auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(33) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, der unternehmerischen Freiheit sowie dem Verbraucherschutz und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
1. In dieser Verordnung werden einheitliche technische und geschäftliche Anforderungen an innerhalb der Union abgewickelte kartengebundene Zahlungsvorgänge festgelegt, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind.
2. Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen, die auf bestimmten nur ▌begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten basieren, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) die Instrumente gestatten ihrem Inhaber lediglich, im Rahmen einer direkten Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines beschränkten Netzes von Dienstleistern Waren und Dienstleistungen zu erwerben;
(b) die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden;
(c) die Instrumente sind nur in einem Mitgliedstaat gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.
3. Kapitel II gilt nicht für
(a) Firmenkartentransaktionen,
(b) Barabhebungen an Geldautomaten oder am Schalter eines Zahlungsdienstleisters und
(c) Transaktionen mit Zahlungskarten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlungssystemen ausgegeben werden.
4. Artikel 7 gilt nicht für Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme.
4a. Vergibt ein Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten und/oder zur Akquisition von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten an andere Zahlungsdienstleister oder gibt es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters kartengebundene Zahlungsinstrumente heraus, wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem betrachtet. In Bezug auf inländische Zahlungsvorgänge kann ein solches Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem jedoch bis ...[12]* von den Pflichten nach Kapitel II befreit werden, sofern die kartengebundenen Zahlungsvorgänge, die in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines solchen Drei-Parteien-Kartenzahlungssystems vorgenommen werden, in einem Jahr höchstens 3 % des Werts sämtlicher in diesem Mitgliedstaat durchgeführten kartengebundenen Zahlungsvorgänge ausmachen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) „Acquirer“ einen Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahlungsempfänger eine ▌vertragliche Vereinbarung über die Akzeptanz und die Verarbeitung kartengebundener Zahlungsvorgänge schließt, was den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt;
(2) „Emittent“ einen Zahlungsdienstleister, der eine ▌ vertragliche Vereinbarung schließt, um einen Zahler mit einem Zahlungsinstrument zur Veranlassung und Verarbeitung ▌der kartengebundenen Zahlungsvorgänge des Zahlers zu versehen;
(3) „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den von dieser Verordnung erfassten Zahlungsdienstleistungsverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
(4) „Debitkartentransaktion“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, einschließlich mit Guthabenkarten, der keine Kreditkartentransaktion ist;
(5) „Kreditkartentransaktion“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, bei dem der Betrag der Transaktion gemäß einer vorab vereinbarten zu verzinsenden oder zinsfreien Kreditfazilität zu einem vorab vereinbarten bestimmten Kalendertag vollständig oder teilweise beim Zahler abgebucht wird;
(6) „Firmenkarte“ jedes kartengebundene Zahlungsinstrument, das an Unternehmen oder öffentliche Stellen oder selbständige natürliche Personen ausgegeben wird und dessen Nutzung auf geschäftliche bzw. dienstliche Ausgaben ▌ beschränkt ist, wobei die mit einer solchen Karte vorgenommenen Zahlungen dem Konto des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle oder der selbständigen natürlichen Person direkt belastet werden;
(7) „kartengebundener Zahlungsvorgang“ eine Dienstleistung, die auf der Infrastruktur und den Geschäftsregeln eines Kartenzahlungssystems beruht, um mit Hilfe einer Karte oder eines Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräts oder einer entsprechenden Software eine Zahlung auszuführen, wenn sich daraus eine Debit- oder eine Kreditkartentransaktion ergibt. Nicht als kartengebundene Zahlungsvorgänge zu betrachten sind Vorgänge, die an andere Arten von Zahlungsdiensten geknüpft sind;
(8) „grenzüberschreitender Zahlungsvorgang“ einen ▌kartengebundenen Zahlungsvorgang, ▌bei dem der Emittent und der Acquirer in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind oder das kartengebundene Zahlungsinstrument von einem emittierenden Zahlungsdienstleister ausgegeben wird, der nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle ansässig ist;
(8a) „inländischer Zahlungsvorgang“ einen kartengebundene Zahlungsvorgang, der kein grenzüberschreitender Zahlungsvorgang ist;
(9) „Interbankenentgelt“ das Entgelt, das bei einem ▌kartengebundenen Zahlungsvorgang für jede Transaktion direkt oder indirekt (d. h. über einen Dritten) zwischen dem Emittenten und dem Acquirer fließt. Die Nettovergütungen oder andere vereinbarte Vergütungen werden als Bestandteil des Interbankenentgelts betrachtet;
(9a) „Nettovergütung“ die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Emittent vom Kartenzahlungssystem, dem Acquirer oder einem Vermittler in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält;
(10) „Händlergebühr“ das Entgelt, das der Zahlungsempfänger dem Acquirer in Bezug auf jeden kartengebundenen Zahlungsvorgang zahlt ▌;
(11) „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
(12) „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
(12a) „Zahlungskarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, die es dem Zahler ermöglicht, Debit- oder Kreditkartentransaktionen zu veranlassen;
(13) „Kartenzahlungssystem“ einen einheitlichen Satz von Vorschriften, Praktiken, Standards und/oder Leitlinien für die Ausführung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen ▌, das von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem, die/das seinen Betrieb unterstützt, getrennt ist und zu dem ein bestimmtes Entscheidungsgremium, eine bestimmte Organisation oder eine bestimmte Stelle gehört, das bzw. die für das Funktionieren des Systems verantwortlich ist;
(14) „Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem“ ein Kartenzahlungssystem, bei dem vom Zahlungskonto eines Zahlers kartengebundene Zahlungen auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, und zwar unter Beteiligung des Systems, eines Emittenten (auf der Seite des Zahlers) und eines Acquirers (auf der Seite des Zahlungsempfängers) ▌;
(15) „Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem“ ein Kartenzahlungssystem, bei dem ▌von dem System selbst Akquisitions- und Kartenausgabedienste erbracht werden, wobei kartengebundene Zahlungsvorgänge von dem Zahlungskonto eines Zahlers im Rahmen des Systems auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden ▌. Vergibt ein Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten und/oder zur Akquisition von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten an andere Zahlungsdienstleister oder gibt es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters kartengebundene Zahlungsinstrumente heraus, wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem betrachtet;
(16) „Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und ▌zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet werden kann;
(17) „kartengebundenes Zahlungsinstrument“ jedes Zahlungsinstrument, einschließlich einer Karte, eines Mobiltelefons, eines Computers oder eines anderen technischen Geräts mit der erforderlichen Anwendung, die dem Zahler die Veranlassung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs ermöglicht, bei dem es sich nicht um eine Überweisung oder Lastschrift im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 handelt;
(18) „Zahlungsanwendung“ eine auf ein Gerät geladene Computersoftware o.Ä., die die Veranlassung kartengebundener Zahlungsvorgänge ermöglicht und dem Zahler die Erteilung von Zahlungsaufträgen gestattet;
(18a) „Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer(s) lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird, einschließlich über ein spezielles Konto für E-Geld gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
(19) „Zahlungsauftrag“ jede Anweisung, die ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
▌
(21) „Zahlungsdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person, die befugt ist, die im Anhang zur Richtlinie 2007/64/EG aufgeführten Zahlungsdienste zu erbringen, oder als E-Geld-Emittent im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG anerkannt ist. Ein Zahlungsdienstleister kann ein Emittent, ein Acquirer oder beides sein;
(22) „Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
(23) „Zahlungsvorgang“ einen vom Zahler bzw. in dessen Namen oder vom Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines Geldbetrags, unabhängig von allen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger bestehenden etwaigen Verpflichtungen;
(24) „Abwicklung“ die Erbringung von Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen, d. h. zur Durchführung der Schritte, die zur Bearbeitung einer Zahlungsanweisung zwischen dem Acquirer und dem Emittenten erforderlich sind;
(25) „Prozessor“ jede natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen erbringt;
(26) „Verkaufsstelle“ die Anschrift der realen Geschäftsräume des Händlers, in denen der Zahlungsvorgang veranlasst wird.
(a) Im Versandhandel oder bei Fernabsatzverträgen (d.h. beim elektronischen Geschäftsverkehr) im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU bezeichnet Verkaufsstelle die Anschrift der festen Niederlassung, an der der Händler seine Geschäfte abwickelt, unabhängig vom Standort der Website oder des Servers, über die bzw. den der Zahlungsvorgang veranlasst wird.
(b) Verfügt ein Händler nicht über eine feste Niederlassung, gilt als Verkaufsstelle die Anschrift, für die der Händler über eine gültige Gewerbeerlaubnis verfügt und über die der Zahlungsvorgang veranlasst wird.
(c) Verfügt ein Händler weder über eine feste Niederlassung noch über eine gültige Gewerbeerlaubnis, so gilt als Verkaufsstelle die Korrespondenzanschrift, die für die Zahlung der in Verbindung mit der Verkaufstätigkeit anfallenden Steuern zugrunde gelegt wird und über die der Zahlungsvorgang veranlasst wird;
(27) „Zahlungsmarke“ jeder reale oder digitale Name, jeder materielle oder digitale Begriff, jedes materielle oder digitale Zeichen, jedes materielle oder digitale Symbol oder jede Kombination von ihnen, unter dem bzw. der die kartengebundenen Zahlungsvorgänge abgewickelt werden;
(28) „paralleles Aufbringen mehrerer Akzeptanzmarken (Co-badging)“ das Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder -anwendungen auf dasselbe kartengebundene Zahlungsinstrument;
(28a) „paralleles Aufbringen mehrerer Akzeptanzmarken (Co-branding)“ das Aufnehmen von mindestens einer Zahlungsmarke und mindestens einer Nicht-Zahlungsmarke auf dasselbe kartengebundene Zahlungsinstrument;
(29) „Debitkarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, die es dem Zahler ermöglicht, Debitkartentransaktionen mit Ausnahme von Zahlungsvorgängen mit Guthabenkarten zu veranlassen;
(30) „Kreditkarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, die es dem Zahler ermöglicht, Kreditkartentransaktionen zu veranlassen;
(31) „Guthabenkarte“ eine Zahlungsinstrumentenart, auf der E-Geld im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2009/110/EG gespeichert ist.
KAPITEL II
INTERBANKENENTGELTE
Artikel 3
Interbankenentgelte für Verbraucher-Debitkartentransaktionen
1. ▌ Das Interbankenentgelt ▌, das Zahlungsdienstleister bei ▌ Debitkartentransaktionen pro Zahlungsvorgang bieten oder verlangen dürfen, beträgt höchstens 0,2 % des Transaktionswerts.
1a. Bei inländischen Debitkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten
(a) eine Obergrenze für das prozentuale Interbankenentgelt pro Transaktion festlegen, die unter dem in Absatz 1 vorgesehenen Wert liegt, und einen festen Höchstbetrag zur Beschränkung des Gebührenbetrags vorschreiben, der sich aufgrund des anwendbaren Prozentsatzes ergibt, oder
(b) den Zahlungsdienstleistern gestatten, ein Interbankenentgelt pro Transaktion von höchstens 0,05 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in Landeswährung am ...[13]* zu erheben, das auch mit einem Höchstprozentsatz von maximal 0,2 % kombiniert werden kann, vorausgesetzt die Summe der Interbankenentgelte des Kartenzahlungssystems beläuft sich auf höchstens 0,2 % des gesamten jährlichen Transaktionswerts der inländischen Debitkartentransaktionen innerhalb eines jeden Kartenzahlungssystems.
1b. Die Mitgliedstaaten können den Zahlungsdienstleistern bis zum ...[14]* gestatten, in Bezug auf inländische Debitkartentransaktionen ein gewichtetes durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens 0,2 % des durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts sämtlicher inländischen Debitkartentransaktionen innerhalb eines jeden Kartenzahlungssystems zu erheben. Die Mitgliedstaaten können für die Gesamtheit der inländischen Debitkartentransaktionen eine niedrigere Obergrenze für das gewichtete durchschnittliche Interbankenentgelt festlegen.
1c. Die jährlichen Transaktionswerte nach den Absätzen 1a und 1b werden jährlich berechnet, wobei das Rechnungsjahr am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet; der errechnete Wert ist ab dem 1. April des Folgejahres anzuwenden. Der Bezugszeitraum für die erste Berechnung dieses Werts beginnt fünfzehn Kalendermonate vor dem Datum der Anwendung der Absätze 1a und 1b und endet drei Kalendermonate vor diesem Datum.
1d. Die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 13 fordern auf ihre schriftliche Anforderung die Kartenzahlungssysteme und/oder Zahlungsdienstleister auf, ihnen alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Absätze 1b und 1c dieses Artikels zu kontrollieren. Diese Informationen sind der zuständigen Behörde vor dem 1. März des auf den Bezugszeitraum gemäß Absatz 1c Satz 1 folgenden Jahres zu übermitteln. Jedwede weitere Information, anhand derer die zuständigen Behörden die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels kontrollieren können, werden ihnen auf ihre schriftliche Anforderung innerhalb der von ihnen gesetzten Frist übermittelt. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass diese Informationen von einem unabhängigen Prüfer testiert werden.
▌
Artikel 4
Interbankenentgelte für Verbraucher-Kreditkartentransaktionen
▌ Das Interbankenentgelt ▌, das Zahlungsdienstleister bei Kreditkartentransaktionen pro Zahlungsvorgang bieten oder verlangen dürfen, beträgt höchstens 0,3 % des Transaktionswerts. Für inländische Kreditkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten eine unter diesem Wert liegende Obergrenze für das Interbankenentgelt pro Transaktion festlegen.
▌
Artikel 5
Umgehungsverbot
Für die Zwecke der Anwendung der Obergrenzen nach den Artikeln 3 und 4 wird jede vereinbarte Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt, die ein Emittent von dem Kartenzahlungssystem, dem Acquirer oder einem Vermittler in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Teil des Interbankenentgelts behandelt.
KAPITEL III
GESCHÄFTSREGELN
Artikel 6
Lizenzvergabe
1. Jede territoriale Beschränkung innerhalb der Union und jede Vorschrift gleicher Wirkung in Lizenzvereinbarungen oder in den Vorschriften von Kartenzahlungssystemen für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Akquisition von kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist untersagt.
▌
2. Jede Anforderung oder Pflicht, wonach für grenzüberschreitende Tätigkeiten eine länderspezifische Lizenz oder Zulassung eingeholt werden muss, und jede Vorschrift gleicher Wirkung in Lizenzvereinbarungen oder in den Vorschriften von Kartenzahlungssystemen für die Ausgabe von Zahlungskarten oder die Akquisition von kartengebundenen Zahlungsvorgängen ist untersagt.
▌
Artikel 7
Trennung von Kartenzahlungssystem und Prozessoren
1. Kartenzahlungssysteme und Prozessoren
(a) sind hinsichtlich ihrer Rechnungslegung, ihrer Organisation und ihrer Entscheidungsprozesse voneinander unabhängig;
(b) weisen die Preise für Tätigkeiten des Kartenzahlungssystems und die Preise für Abwicklungstätigkeiten nicht als Paketpreis aus und nehmen keine Quersubventionen zwischen solchen Tätigkeiten vor;
(c) gewährleisten, dass ihre Tochterunternehmen und Gesellschafter einerseits und die Nutzer von Kartenzahlungssystemen und andere Vertragspartner andererseits gleich behandelt werden und machen die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht in irgendeiner Weise davon abhängig, dass ihr Vertragspartner einen ihrer anderen Dienste akzeptiert.
1a. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das System seinen satzungsmäßigen Sitz hat, kann von Kartenzahlungssystemen die Vorlage eines unabhängigen Berichts verlangen, in dem bestätigt wird, dass sie die Bestimmungen des Absatzes 1 einhalten.
2. Kartenzahlungssysteme lassen die Möglichkeit zu, dass Autorisierung und Clearing einzelner kartengebundener Zahlungsvorgänge voneinander getrennt und von unterschiedlichen Prozessoren abgewickelt werden.
3. Jede territoriale Diskriminierung bei den Abwicklungsvorschriften von Kartenzahlungssystemen ist untersagt.
4. Die Prozessoren in der Union stellen die technische Interoperabilität ihres Systems mit den Systemen anderer Prozessoren in der Union sicher, indem sie die Normen internationaler oder europäischer Normungsgremien verwenden. Zusätzlich dazu sehen Kartenzahlungssysteme davon ab, Geschäftsregeln einzuführen oder anzuwenden, die die Interoperabilität mit anderen Prozessoren in der Union einschränken.
5. Nach Konsultation eines Beratungsgremiums gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen Anforderungen festgelegt werden, die die Zahlungssysteme und die Prozessoren erfüllen müssen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels sicherzustellen.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum …[16]*.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 8
Paralleles Aufbringen mehrerer Akzeptanzmarken („Co-badging“) und Wahl der Zahlungsmarke oder -anwendung
1. Jede Vorschrift von Kartenzahlungssystemen und jede in einer Lizenzvereinbarung enthaltene Vorschrift oder Maßnahme gleicher Wirkung, die einen Emittenten daran hindert, ein kartengebundenes Zahlungsinstrument mit zwei oder mehr verschiedenen Zahlungsmarken oder -anwendungen auszustatten, ist untersagt.
1a. Geht ein Verbraucher ein Vertragsverhältnis mit einem Zahlungsdienstleister ein, kann er verlangen, dass er zwei oder mehrere verschiedene Zahlungsmarken auf einem kartengebundenen Zahlungsinstrument erhält, vorausgesetzt sein Zahlungsdienstleister bietet diese Dienstleistung an. Rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrages informiert der Zahlungsdienstleister den Verbraucher in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungsmarken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionen, Kosten und Sicherheit.
2. Jede mit Systemvorschriften und Lizenzvereinbarungen einhergehende Ungleichbehandlung von Emittenten oder Acquirern beim Aufbringen verschiedener Zahlungsmarken oder -anwendungen auf einem kartengebundenen Zahlungsinstrument muss objektiv gerechtfertigt und frei von Diskriminierung sein.
3. Kartenzahlungssysteme schreiben kartenausgebenden und akquirierenden Zahlungsdienstleistern bei Transaktionen mit einem Gerät, das ihre Zahlungsmarke trägt, aber über ein anderes System abgewickelt werden, keine Meldungen, Entgelte oder ähnliche Verpflichtungen gleicher Zielsetzung oder Wirkung vor.
4. Jede Weiterleitungsroutine oder Maßnahme gleicher Wirkung, die darauf abzielt, Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und -anforderungen, die den Umgang mit einem kartengebundenen Zahlungsinstrument, das zwei oder mehr verschiedene Zahlungsmarken und -anwendungen trägt, betreffen, muss diskriminierungsfrei sein und diskriminierungsfrei angewandt werden.
▌
6. Kartenzahlungssysteme, Emittenten, Acquirer, Prozessoren und andere Anbieter von technischen Diensten statten ein Zahlungsinstrument oder eine an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung nicht mit automatischen Mechanismen, Software oder Vorrichtungen aus, die die Möglichkeiten des Zahlers oder des Zahlungsempfängers zur Wahl der Zahlungsmarke und/oder -anwendung bei der Verwendung eines mit mehreren Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstruments einschränken.
Die Zahlungsempfänger behalten allerdings die Möglichkeit, in der an der Verkaufsstelle genutzten Ausrüstung automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder -anwendung treffen. Ungeachtet dessen dürfen die Zahlungsempfänger den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über die automatische Vorauswahl, die der Zahlungsempfänger in seinen Geräten festgelegt hat, hinwegzusetzen.
Artikel 9
Entbündelung („Unblending“)
1. Jeder Acquirer bietet und fakturiert seinem Zahlungsempfänger für die verschiedenen Kartenarten und –marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten individuell aufgeschlüsselte Händlergebühren, es sei denn, die Zahlungsempfänger haben den Acquirer schriftlich um Bündelung der Händlergebühren gebeten.
2. Die Acquirer nehmen in ihre Vereinbarungen mit Zahlungsempfängern nach Kartenart und –marke individuell aufgeschlüsselte Angaben zur Höhe der Händlergebühren, Interbankenentgelte und Systementgelte auf, es sei denn, der Zahlungsempfänger stellt in der Folge schriftlich einen anderslautenden Antrag.
Artikel 10
Pflicht zur Annahme aller Karten („Honour All Cards Rule“)
1. Kartenzahlungssysteme und Zahlungsdienstleister sehen von jeder Regel ab, die Zahlungsempfänger, die die von einem Emittenten ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumente akzeptieren, dazu verpflichtet, auch andere kartengebundene Zahlungsinstrumente ▌zu akzeptieren, die ▌im Rahmen desselben Kartenzahlungssystems ausgegeben wurden ▌.
1a. Absatz 1 gilt nicht für verbraucherkartengebundene Zahlungsinstrumente derselben Marke und derselben Art (Guthaben-, Debit- oder Kreditkarte), für die ein Interbankenentgelt nach Kapitel II dieser Verordnung erhoben wird.
2. Absatz 1 ▌berührt nicht die Möglichkeit von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleistern vorzuschreiben, dass ▌Karten nicht deswegen abgelehnt werden dürfen, weil es sich um bestimmte Emittenten oder Karteninhaber handelt.
3. Händler, die entscheiden, nicht alle Karten oder anderen Zahlungsinstrumente eines Kartenzahlungssystems zu akzeptieren, teilen dies den Verbrauchern klar, unmissverständlich und zu demselben Zeitpunkt mit, zu dem sie die Verbraucher über die Akzeptanz anderer Karten und Zahlungsinstrumente des Kartenzahlungssystems informieren. Diese Information wird am Geschäftseingang und an der Kasse ▌deutlich sichtbar angezeigt ▌.
In Falle des Versandhandels muss diese Information auf der Website oder einem anderen elektronischen oder mobilen Medium des Zahlungsempfängers angezeigt werden. Diese Information wird dem Zahler rechtzeitig zur Verfügung gestellt, bevor der Zahler einen Kaufvertrag mit dem Zahlungsempfänger schließt.
4. Emittenten stellen sicher, dass ihre Zahlungsinstrumente ▌elektronisch identifizierbar sind und neu geschaffene kartengebundene Zahlungsinstrumente auch optisch identifiziert werden können und dem Zahlungsempfänger und dem Zahler ermöglichen, eindeutig festzustellen, für welche Marke und Art von Guthaben-, Debit-, Kredit- oder Firmenkarte ▌der Zahler sich entschieden hat.
Artikel 11
Lenkung
1. Lizenzvereinbarungen, Systemvorschriften von Kartenzahlungssystemen und zwischen Kartenzahlungsacquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, Verbrauchern Anreize zur Nutzung eines vom Zahlungsempfänger bevorzugten Zahlungsinstruments zu geben. Unter dieses Verbot fällt auch jede Regel, die es Zahlungsempfängern untersagt, die kartengebundenen Zahlungsinstrumente eines bestimmten Kartenzahlungssystems gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
2. Lizenzvereinbarungen, Systemvorschriften von Kartenzahlungssystemen und zwischen Kartenzahlungsacquirern und Zahlungsempfängern geschlossene Vereinbarungen dürfen keine Regel enthalten, die Zahlungsempfänger daran hindert, die Zahler über Interbankenentgelte und Händlergebühren zu unterrichten.
3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in der Richtlinie 2007/64/EG und der Richtlinie 2011/83/EU festgelegten Regelungen zu Entgelten, Ermäßigungen oder anderen Lenkungsmechanismen.
Artikel 12
Dem Zahlungsempfänger für jeden kartengebundenen Zahlungsvorgang zu übermittelnde Angaben
1. Nach Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem die folgenden Angaben:
(a) die Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs ermöglicht;
(b) den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;
(c) die Höhe aller etwaigen für den kartengebundenen Zahlungsvorgang zu entrichtenden Gebühren, mit gesondertem Ausweis der Händlergebühren und des Interbankenentgelts.
Die Angaben nach Unterabsatz 1 können nach Marken, Anwendungen, Zahlungsinstrumentearten und den für den jeweiligen Zahlungsvorgang geltenden Interbankenentgeltsätzen zusammengefasst werden, wenn der Zahlungsempfänger dem vorab ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Verträge zwischen Acquirern und Zahlungsempfängern dürfen eine Klausel enthalten, wonach die Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 regelmäßig, mindestens aber einmal im Monat, nach einem vereinbarten Verfahren so zu übermitteln oder bereitzustellen sind, dass die Zahlungsempfänger sie unverändert speichern und reproduzieren können.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Zuständige Behörden
1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, und mit den entsprechenden Untersuchungs- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet sind.
2. Die Mitgliedstaaten können bestehende Stellen als zuständige Behörden benennen.
3. Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zuständige Behörden benennen.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ...[17]* mit, welche zuständigen Behörden sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Behörden betreffende Änderung mit.
5. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die nach Absatz 1 benannten zuständigen Behörden über angemessene Ressourcen.
6. Die Mitgliedstaaten verlangen von den zuständigen Behörden, dass sie die Einhaltung dieser Verordnung wirksam überwachen – auch um jegliche Versuche der Zahlungsdienstleister, die auf eine Umgehung dieser Verordnung abzielen, zu verhindern – und alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung sicherzustellen.
▌
Artikel 14
Sanktionen
1. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für ihre ordnungsgemäße Anwendung. ▌
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum …[18]* mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Artikel 15
Streitbeilegung, außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
1. Für die Beilegung etwaiger aus dieser Verordnung erwachsender Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern gewährleisten und fördern die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren oder treffen gleichwertige Vorkehrungen. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen. Diese Einrichtungen sind von den Parteien unabhängig.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ...[19]** mit, welche Einrichtungen sie benannt haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Einrichtungen betreffende Änderung mit.
Artikel 15a
Universalkarten
1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten für inländische Zahlungsvorgänge, die durch das Kartenzahlungssystem nicht eindeutig der Kategorie Debitkarten- oder Kreditkartentransaktion zugeordnet werden können, die Bestimmungen für Debitkarten oder Debitkartentransaktionen.
2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum ...[20]* festlegen, dass ein Anteil von höchstens 30 % der inländischen Zahlungsvorgänge nach Absatz 1 als Kreditkartentransaktionen gleichgestellt gilt, auf die die Obergrenze für das Interbankenentgelt nach Artikel 4 anwendbar ist.
Artikel 16
Überprüfungsklausel
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ...[21]** einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird sich die Kommission insbesondere mit der Angemessenheit der Höhe der Interbankenentgelte und mit den Lenkungsmechanismen wie den Gebühren befassen und dabei der Nutzung und den Kosten der verschiedenen Zahlungsmittel, der Menge neuer Anbieter und Technologien sowie innovativer Geschäftsmodelle auf dem Markt Rechnung tragen. Bei der Bewertung sollte insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
(a) die Entwicklung der Gebühren für Zahler;
(b) das Wettbewerbsniveau unter den Anbietern von Zahlungskarten und Kartenzahlungssystemen;
(c) die Auswirkungen auf die Kosten für Zahler und Zahlungsempfänger;
(d) die Weitergabe der reduzierten Interbankenentgelte durch die Händler;
(e) die technischen Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf die beteiligten Parteien;
(f) die Auswirkungen des Aufbringens mehrerer Akzeptanzmarken auf die Nutzerfreundlichkeit, insbesondere für ältere und andere gefährdete Nutzer;
(g) die Auswirkungen des Ausschlusses von Firmenkarten aus Kapitel II auf den Markt, wobei ein Vergleich der Situation in Mitgliedstaaten, in denen zusätzliche Gebühren verboten sind, mit der Situation in Mitgliedstaaten, in denen diese erlaubt sind, angestellt wird;
(h) die Auswirkungen der besonderen Bestimmungen für Interbankenentgelte für inländische Debitkartentransaktionen auf den Markt;
(i) die Entwicklung der grenzüberschreitenden Akquisition und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt, wobei die Situation in Bezug auf Karten, bei denen eine Gebührenobergrenze besteht, und solchen, für die keine Gebührenobergrenze festgelegt wurde, verglichen wird, um die Möglichkeit einer Präzisierung zu prüfen, welches Interbankenentgelt für grenzüberschreitende Akquisitionen anfällt;
(j) die praktische Anwendung der Vorschriften über die Trennung von Kartenzahlungssystemen und Prozessoren und die Notwendigkeit, die rechtliche Entflechtung erneut zu prüfen;
(k) die möglicherweise notwendige Überarbeitung von Artikel 3 Absatz 1 – je nachdem wie sich dieser auf den tatsächlichen Umfang der Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von mittlerem und hohem Wert auswirkt –, wobei festgelegt würde, dass die Obergrenze von 0,07 EUR oder 0,2 % des Transaktionswerts, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, nicht überschritten werden sollte.
Der Bericht der Kommission wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet, der einen Vorschlag für eine Änderung der Obergrenzen für Interbankenentgelte enthalten kann.
Artikel 17
Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
1a. Sie gilt ab dem ....[22]*.Die Artikel 3, 4, 6 und 12 gelten ab dem …
[23]**.Die Artikel 7, 8, 9 und 10 gelten ab dem …
[24]***.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [2] Angenommene Texte dieses Datums, P7_TA-PROV(2014)0279.
- [3] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [4] ABl. C 193 vom 24.6.2014, S. 2.
- [5] Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- [6] P7_TA(2014)279
- [7] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ….
- [8] Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
- [9] Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).
- [10] Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
- [11] Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. C 304 vom 22.11.2011, S. 64).
- [12] * ABl.: Bitte das Datum – 42 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen.
- [13] * ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
- [14] * ABl.: Bitte das Datum – fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen.
- [15] Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
- [16] * ABl.: Bitte das Datum – sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen.
- [17] * ABl.: Bitte das Datum – zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen.
- [18] * ABl.: Bitte das Datum – zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen.
- [19] ** ABl.: Bitte das Datum – zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen.
- [20] * ABl.: Bitte das Datum – achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen.
- [21] ** ABl.: Bitte das Datum – vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen.
- [22] * ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
- [23] ** ABl.: Bitte das Datum – sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen.
- [24] *** ABl.: Bitte das Datum – ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen.
VERFAHREN
Titel |
Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge |
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Literaturverzeichnis |
COM(2013)0550 – C7-0241/2013 – 2013/0265(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
24.7.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 26.4.20007 8.10.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 8.10.2013 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Pablo Zalba Bidegain 10.9.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.11.2013 |
17.12.2013 |
12.2.2014 |
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Datum der Annahme |
20.2.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 0 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marino Baldini, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Syed Kamall, Jürgen Klute, Hans-Peter Martin, Alfredo Pallone, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Sampo Terho, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Fabrizio Bertot, Herbert Dorfmann, Bas Eickhout, Sari Essayah, Ashley Fox, Sophia in ‘t Veld, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Catherine Stihler, Nils Torvalds, Emilie Turunen |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Marta Andreasen |
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Datum der Einreichung |
11.3.2014 |
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RÜCKÜBERWEISUNG AN EINEN AUSSCHUSS
Datum der Rücküberweisung an den Ausschuss (Art. 61 Abs. 2) |
3.4.2014 |
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Berichterstatter Datum der Bestätigung / Benennung |
Pablo Zalba Bidegain 22.7.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.11.2013 |
17.12.2013 |
12.2.2014 |
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Datum der Annahme |
27.1.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
51 2 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Esther de Lange, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Brian Hayes, Danuta Maria Hübner, Petr Ježek, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Costas Mavrides, Luděk Niedermayer, Patrick O’Flynn, Dariusz Rosati, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Renato Soru, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Sampo Terho, Michael Theurer, Ernest Urtasun, Marco Valli, Cora van Nieuwenhuizen, Steven Woolfe, Pablo Zalba Bidegain, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Matt Carthy, Richard Corbett, Ildikó Gáll-Pelcz, Eva Kaili, Barbara Kappel, Rina Ronja Kari, Jeppe Kofod, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Morten Messerschmidt, Siegfried Mureșan, Michel Reimon, Andreas Schwab, Tibor Szanyi, Romana Tomc, Nils Torvalds |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Rikke Karlsson, Helga Stevens |
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Datum der Einreichung |
16.2.2015 |
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SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG
Mitglieder, die dafür gestimmt haben |
Sylvie Goulard, Petr Ježek, Michael Theurer, Nils Torvalds, Cora van Nieuwenhuizen
Rikke Karlsson, Bernd Lucke, Morten Messerschmidt, Helga Stevens, Kay Swinburne, Sampo Terho
Sven Giegold, Michel Reimon, Molly Scott Cato, Ernest Urtasun
Matt Carthy, Fabio De Masi, Rina Ronja Kari, Paloma López Bermejo
Burkhard Balz, Markus Ferber, Ildikó Gáll-Pelcz, Brian Hayes, Danuta Maria Hübner, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Siegfried Mureșan, Luděk Niedermayer, Dariusz Rosati, Andreas Schwab, Theodor Dumitru Stolojan, Romana Tomc, Pablo Zalba Bidegain
Hugues Bayet, Pervenche Berès, Richard Corbett, Anneliese Dodds, Jonás Fernández, Eva Kaili, Jeppe Kofod, Olle Ludvigsson, Costas Mavrides, Alfred Sant, Peter Simon, Renato Soru, Tibor Szanyi
Barbara Kappel |
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Mitglieder, die dagegen gestimmt haben |
Patrick O'Flynn, Steven Woolfe |
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Mitglieder, die sich enthalten haben |
Marco Zanni, Marco Valli |
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