BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
2.3.2015 - (COM(2014)0020 – C8‑0016/2014 – 2014/0011(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Ivo Belet
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
(COM(2014)0020 – C8‑0016/2014 – 2014/0011(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0016/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Juni 2014[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0029/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung -1 (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(1a) Da die Anreize im EHS der Union im Zuge der Verhandlungen über die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a erhalten bleiben müssen, hat die Kommission erklärt, sie werde diverse Handlungsmöglichkeiten – auch die Möglichkeit, die erforderliche Menge an Zertifikaten dauerhaft zurückzuhalten –prüfen, damit möglichst bald geeignete Strukturmaßnahmen getroffen werden können, die der Stärkung des EHS in Phase 3 und der effizienteren Gestaltung des EHS dienen. | |||||||||||||||||||||
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1aRichtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(5) Artikel 10 und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie sind daher entsprechend zu ändern – |
(5) Die Richtlinie 2003/87/EG ist daher entsprechend zu ändern – | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die Artikel, die geändert werden sollen, müssen hier nicht eigens genannt werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
1. Es wird eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet und ab 1. Januar 2021 angewandt. |
1. 2018 wird eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet, die ab 31. Dezember 2018 zur Anwendung kommt. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
2. Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 15. Mai des Folgejahres die Menge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der im Jahr x in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 vergebenen Zertifikate, einschließlich der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallende Anlagen für Emissionen bis zum 31. Dezember des Jahres x ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallende Anlagen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember des Jahres x freigesetzt haben, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate und der in der Reserve befindlichen Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2017. |
2. Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 15. Mai des Folgejahres die Menge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der im Jahr x in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 vergebenen Zertifikate, einschließlich der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallende Anlagen für Emissionen bis zum 31. Dezember des Jahres x ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallende Anlagen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember des Jahres x freigesetzt haben, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate und der in der Reserve befindlichen Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2016. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 1 a | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2003/887/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Durch präzisere Formulierung der Vorgabe, wie die Einnahmen aus Versteigerungen von Zertifikaten zu verwenden sind, würde verhindert, dass diese Finanzmittel zur Begleichung von Defiziten im Staatshaushalt verwendet werden. So könnten die Einnahmen aus den Versteigerungen – im Sinne der im Klima- und Energiepaket von 2008 verankerten Grundsätze – tatsächlich in den Klimaschutz und den Übergang der EU zu einer emissionsarmen Wirtschaft fließen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10a – Absatz 8 – Unterabsatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 | ||||||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
Einleitung
„Ein gut funktionierendes, reformiertes Emissionshandelssystem (EHS) mit einem Instrument zur Stabilisierung des Markts im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag wird das wichtigste europäische Instrument zur Erreichung [der angestrebten Reduzierung der Treibhausgase] darstellen [...].“ Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2014.
Am 22. Januar 2014 legte die Kommission zusammen mit der Mitteilung „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ einen Vorschlag für eine Marktstabilitätsreserve vor.
In dem Vorschlag der Kommission geht es darum, strukturelle Änderungen am Emissionshandelssystem (EHS) vorzunehmen, um den Überschuss an Emissionszertifikaten abzubauen – denn dieser Überschuss beläuft sich Schätzungen zufolge derzeit auf über 2 Milliarden (die Zertifikate haben sich seit 2009 (in der Phase 2) im System angesammelt) – und die Mängel am EHS zu beseitigen, sodass es seinem Zweck entsprechend funktioniert und „auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise [...] eine Verringerung von Treibhausgasemissionen [bewirken]“ kann. (Artikel 1 der EHS-Richtlinie)
Während das Ziel, das in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen für 2020 angestrebt wird, durch die allgemeinen Obergrenzen für Emissionen abgesichert wird, wird die langfristige Kosteneffizienz des EHS durch den Zertifikatüberschuss ausgehöhlt. Damit beeinträchtigt der Überschuss auch die Abläufe am CO2-Markt und wirkt sich verheerend auf die CO2-Preise aus, sodass es kaum Anreize für Investitionen in emissionsarme Technologien gibt. Wenn dem nicht begegnet wird, werden die Kosten der THG-Reduzierung in Zukunft rasant steigen.
Mit ihrem Vorschlag reagiert die Kommission auch auf die Forderung des Europäischen Parlaments, „Maßnahmen zu treffen, mit denen die Mängel des EHS behoben werden, damit das EHS in der ursprünglich vorgesehenen Weise funktionieren kann“[1].
Auf der Grundlage des Vorschlags für eine Marktstabilitätsreserve (MSR) an sich könnte eine strukturelle Schwachstelle der ursprünglichen Konzeption des EHS beseitigt werden: Zu wenig Flexibilität beim Angebot an Zertifikaten hat dazu geführt, dass es kaum möglich ist, auf veränderte Bedingungen am Markt zu reagieren oder das EHS vor unerwarteten, plötzlichen Nachfrageschocks zu schützen. Im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das dem Vorschlag beiliegt, wird darauf hingewiesen, dass das derzeitige Ungleichgewicht eine Folge des Missverhältnisses zwischen dem Angebot an Emissionszertifikaten und der Nachfrage nach diesen Zertifikaten ist: Im EHS der EU, einem Handelssystem mit festen Emissionsobergrenzen, ist das Angebot fest vorgegeben (eine Entscheidung, die unter wirtschaftlich günstigeren Bedingungen getroffen wurde), während sich die Nachfrage flexibel gestaltet und von Wirtschaftszyklen, Preisen für fossile Brennstoffe, klimapolitischen Maßnahmen im Bereich erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz und anderen Faktoren beeinflusst wird.
Deshalb ist der Vorschlag der Kommission, eine Marktstabilitätsreserve (MSR) einzurichten, zu begrüßen – sofern dies im Rahmen einer Strukturreform erfolgt und dabei in der EHS-Richtlinie Bestimmungen vorgesehen werden, die eine Handhabe gegen Schwankungen am Markt und vor allem beim Angebot an Zertifikaten bieten. So würden kurzfristige willkürliche Entscheidungen am Markt vermieden und mittel- bis langfristige Vorhersehbarkeit und Stabilität für die Wirtschaft erreicht.
Eine solche Reform ist nötig, wenn das EHS als Grundstein der EU-Politik zur Verringerung der CO2-Emissionen Bestand haben soll. Darauf zu verzichten, würde das EHS an den Rand des Zusammenbruchs führen (ohne die Investitionsanreize durch die CO2-Preise). Wenn es so weit käme, würden nationale Initiativen an die Stelle der wichtigsten politischen Instrumente für die Verringerung der CO2-Emissionen rücken – das heißt, die Klimapolitik würde „renationalisiert“. Die Folge wären ein fragmentierter Binnenmarkt, ein kompliziertes Flickwerk an EU-Regelungen, aber auch eine Verlagerung der CO2-Emissionen innerhalb der EU.
Zurückgestellte Zertifikate
Im letzten Jahr haben Parlament und Rat die EHS-Richtlinie so überarbeitet, dass die Kommission die Versteigerung von 900 Millionen Emissionszertifikaten auf die Jahre 2019 und 2020 verschieben kann. Daraufhin hat die Kommission im Februar 2014 eine Verordnung zur Annahme des Zeitplans für die Versteigerungen im dritten EHS-Handelszeitraum erlassen, wonach die Versteigerung von 300 Millionen Zertifikaten auf 2019 und von 600 Millionen Zertifikaten auf 2020 verschoben wird.
Wie bereits erwähnt, sollen mit der vorgeschlagenen Reform des EHS Vorhersehbarkeit und Stabilität für den Markt erreicht werden. Es wäre also unlogisch, wenn die zurückgestellten Zertifikate 2019 und 2020 wieder dem Markt zugeführt würden, nur um sie dann während des vierten Handelszeitraums wieder in die Reserve einzustellen. Ein solches Vorgehen würde zu unnötigen Marktverzerrungen führen und dem übergeordneten Ziel, den Zertifikatüberschuss abzubauen, zuwider laufen.
Außerdem haben mehrere Interessenträger darauf hingewiesen, dass die zurückgestellten Zertifikate angesichts der verbesserten Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen nach 2020 durchaus wertvoll sind, da es beispielsweise Ansätze für eine dynamischere Zuteilung gibt (s. u.) und es demnach kaum ratsam wäre, die Zertifikate wieder dem Markt zuzuführen.
Die zurückgestellten Zertifikate sollten also direkt in die Reserve eingestellt werden.
Verlagerung von CO2-Emissionen
Der Vorschlag widmet sich zwar den Problemen im Zusammenhang mit dem Überangebot an zu versteigernden Zertifikaten, aber auf die Probleme, die in Bezug auf die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten oder die Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen bestehen, wird nicht eingegangen.
Vor kurzem ist beschlossen worden, dass der derzeitige Regelungsrahmen für CO2-Verlagerungen bis 2020 weiter gelten soll. Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Parlaments hat sich am 24. September 2014 für den Entwurf eines Beschlusses der Kommission ausgesprochen, der ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren enthält, in deren Fall im Zeitraum 2015-2019 voraussichtlich eine erhebliche Verlagerung von CO2-Emissionen droht. In der Bewertung, die der Entscheidung zugrunde liegt, wurde weiter von einem Zertifikatpreis von 30 Euro ausgegangen, obwohl der CO2-Preis in Wirklichkeit deutlich niedriger ist. Die Entscheidung, den Preis in dieser Höhe zu veranschlagen, beruhte nämlich auf dem Vorschlag, eine Marktstabilitätsreserve einzurichten, und auf dem für 2030 angestrebten Ziel, die Treibhausgasemissionen um 40 % zu verringern.
Aus der Folgenabschätzung der Kommission ist ersichtlich, dass der Einfluss der Marktstabilitätsreserve, selbst wenn sie vor 2020 startbereit ist, begrenzt wäre. Die Zertifikate würden sich wahrscheinlich im Rahmen der CO2-Preisniveaus bewegen, auf denen die bis 2020 geltenden Bestimmungen über die Verlagerung von CO2 in energieintensiven Wirtschaftszweigen beruhen. Bei einem durchschnittlichen BIP-Wachstum (von 1,8 %) gehen Marktforscher davon aus, dass ein Preis von 30 Euro erst ab 2027 zu erwarten ist.
Es ist klar, dass die Wirtschaft darauf vertrauen können muss, dass sie auch nach 2020 geschützt ist, was die Verlagerung von CO2-Emissionen betrifft. Deshalb ist es wichtig, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2014 besonders hervorzuheben: Die Wirtschaft muss die Sicherheit haben, dass „[d]as System der kostenfreien Zuteilung von Emissionsrechten [...] nicht außer Kraft treten [wird]“ und dass „bestehende Maßnahmen [...] auch nach 2020 weiter dazu dienen, der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen aufgrund der Klimapolitik vorzubeugen, solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden“ – „auf diese Weise sollen Sektoren, die Gefahr laufen, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit einzubüßen, in angemessenem Umfang unterstützt werden“.
Die Kommission hat die Konsultationen zu Vorschlägen für Bestimmungen über CO2-Verlagerungen für die Zeit nach 2020, auch zu Verbesserungen am bestehenden Regelungsrahmen, bereits aufgenommen. Diese Vorschläge stehen zwar im Zusammenhang mit der Marktstabilitätsreserve, aber sie greifen meist weiter als die mit der Marktstabilitätsreserve verfolgte Zielsetzung, den systemischen Fehler der Marktungleichgewichte zu beheben.
Zweifellos sind weitere Aussprachen über die Verbesserung der kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten nötig – gerade was Änderungen bei den Produktionsniveaus und Sicherheiten dafür betrifft, dass besonders effiziente Anlagen nicht übermäßig mit CO2-Kosten belastet werden sollten, die dann zur Verlagerung von Emissionen führen.
Die zurückgestellten Zertifikate sollten in die Marktstabilitätsreserve eingestellt werden – das entspricht der Forderung des Europäischen Rates nach einer besseren Anpassung der Zuteilungen an die sich ändernden Produktionsniveaus und bedeutet weder einen Vorgriff auf künftige Möglichkeiten einer dynamischeren Zuteilung noch deren Vorwegnahme. Die Kommission sollte ausgehend von den vom Europäischen Rat gelieferten Anhaltspunkten möglichst bald Vorschläge für eine Überarbeitung der EHS-Richtlinie vorlegen, die auch verbesserte Bestimmungen über CO2-Verlagerungen enthalten.
Investitionsanreize
Es wäre sinnvoll, wenn ein Teil der in die Reserve eingestellten Zertifikate für Investitionen in emissionsarme Industrietechnologien und –prozesse genutzt würde.
Anwendung der Marktstabilitätsreserve
Im Hinblick auf die Anwendung der Reserve an sich schlägt die Kommission Folgendes vor:– Zertifikate werden in die Reserve eingestellt, wenn der Überschuss insgesamt mehr als 833 Millionen Zertifikate beträgt (das entspricht 12 % der Gesamtzahl der im Jahr x-2 in Umlauf befindlichen Zertifikate), und
– 100 Millionen Zertifikate werden aus der Reserve freigegeben, wenn der Überschuss weniger als 400 Millionen Zertifikate beträgt.
Bei fehlerhafter Prognose der Absicherungstätigkeiten könnte die Marktsituation ausgehend von diesen Parametern unter-, aber auch überreguliert werden. Außerdem werden im Verlauf der Zeit vielleicht auch flexiblere Parameter vorgesehen. Einige fordern höhere Schwellenwerte, während andere sich für eine verhaltenere Freigabe von Zertifikaten in die Reserve aussprechen. Diese Fragen müssen geklärt werden. Da diesbezüglich nach wie vor erhebliche Unsicherheit herrscht, ist es wichtig, dass die Überprüfung rechtzeitig stattfindet.
Was die zeitliche Verschiebung um zwei Jahre betrifft, würde der Verweis auf das Jahr x-2 zu einer ziemlichen Verzögerung der Reaktionszeit führen. Damit dieser Fall nicht eintritt, sollte der betreffende Vorschlag entsprechend geändert werden.
Sitzungen/Veranstaltungen mit Interessenträgern
voraussichtlich abgeschlossen bis: 24.2.2015
Regierungen und Ständige Vertretungen:
– Ständige Vertretung Belgiens
– Ständige Vertretung Dänemarks
– Ständige Vertretung der Niederlande
– Ständige Vertretung Frankreichs
– Ständige Vertretung Deutschlands
– italienischer Umweltminister
– Ständige Vertretung Italiens
– Ständige Vertretung Lettlands
– Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs
– polnischer Staatssekretär für europäische Angelegenheiten
Wirtschaftszweige und nichtstaatliche Organisationen
– AGC Glass Europe
– Alstom
– Arcelor-Mittal
– Aurubis A.G./ Eurométaux (Verband der europäischen Metallindustrie)
– BASF
– Belgisch Staalindustrieverbond
– Business Europe
– CAN-Europe
– Carbon Market Watch
– CEFIC
– CEPI (Verband der europäischen Papierindustrie)
– CEPS (Zentrum für Europäische Politische Studien / Forum „CO2-Markt“)
– Cembureau (Verband der europäischen Zementindustrie)
– Change Partnership
– Ecofys
– ENECO
– ENEL
– ENI
– E.ON
– ESTA (Verband der europäischen Stahlrohrindustrie)
– Eurelectric (Verband der Stromindustrie)
– Eurofer (Verband der europäischen Stahlindustrie)
– Eurométaux (Verband der europäischen Metallindustrie)
– Europäisches Energieforum
– EWEA (Verband der europäischen Windenergie)
– Essencia (Verband der belgischen Chemieindustrie)
– Exxon
– Federacciai (Verband der italienischen Stahlindustrie)
– ICIS Tschach Solution GmbH (Anbieter von CO2-Marktanalysen)
– IIGCC (Institutional Investors Group on Climate Change)
– Glass for Europe
– Greenpeace
– Hydro/Eurométaux (Verband der europäischen Metallindustrie)
– LSE, Grantham-Institut für Klimawandel und Umwelt
– Mercuria Energy Group
– IETA (Internationale Emissionshandelsgemeinschaft)
– Point Carbon, Thomson Reuters
– Verband der polnischen Energieindustrie
– Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung / Energieplattform des europäischen Dachverbandes der technikwissenschaftlichen Akademien
– Sandbag
– Shell
– L'Union Française de l'Electricité (UFE)
– VGI (Verband der Glasindustrie)
– WWF.
- [1] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012 über einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (P7_TA(2012)0086).
VERFAHREN
Titel |
Einführung und Inanspruchnahme einer Marktstabilisierungsreserve für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU und Änderung der Richtlinie 2003/87/EG |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2014)0020 – C7-0016/2014 – 2014/0011(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
22.1.2014 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 6.2.2014 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 6.2.2014 |
ITRE 6.2.2014 |
JURI 6.2.2014 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ECON 22.7.2014 |
JURI 3.9.2014 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Ivo Belet 10.7.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.11.2014 |
3.12.2014 |
21.1.2015 |
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Datum der Annahme |
24.2.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
58 10 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Cristian-Silviu Bușoi, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Jørn Dohrmann, Ian Duncan, Stefan Eck, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Enrico Gasbarra, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Sylvie Goddyn, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Marcus Pretzell, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Tibor Szanyi, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Nils Torvalds, Glenis Willmott, Jadwiga Wiśniewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Paul Brannen, Nicola Caputo, Mark Demesmaeker, Esther Herranz García, Merja Kyllönen, Jo Leinen, József Nagy, Younous Omarjee, Alojz Peterle, Sirpa Pietikäinen, Julia Reid, Bart Staes |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Andrew Lewer |
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Datum der Einreichung |
2.3.2015 |
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