BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

2.3.2015 - (COM(2014)0020 – C8‑0016/2014 – 2014/0011(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Ivo Belet


Verfahren : 2014/0011(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0029/2015
Eingereichte Texte :
A8-0029/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

(COM(2014)0020 – C8‑0016/2014 – 2014/0011(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0020),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0016/2014),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Juni 2014[1],

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0029/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 heißt es, dass ein gut funktionierendes, reformiertes Emissionshandelssystem (EHS) nebst einem Instrument zur Stabilisierung des Markts das wichtigste europäische Instrument zur Verwirklichung der von der Union angestrebten Reduzierung der Treibhausgasemissionen darstellen dürfte.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Da die Anreize im EHS der Union im Zuge der Verhandlungen über die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a erhalten bleiben müssen, hat die Kommission erklärt, sie werde diverse Handlungsmöglichkeiten – auch die Möglichkeit, die erforderliche Menge an Zertifikaten dauerhaft zurückzuhalten –prüfen, damit möglichst bald geeignete Strukturmaßnahmen getroffen werden können, die der Stärkung des EHS in Phase 3 und der effizienteren Gestaltung des EHS dienen.

 

__________________

 

1aRichtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Lage des CO2-Marktes in der EU im Jahr 20121 machte deutlich, dass Maßnahmen notwendig sind, um das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu beheben. Der Folgenabschätzung zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 20302 zufolge ist damit zu rechnen, dass dieses Ungleichgewicht weiter anhält und durch Anpassung der linearen Kurve an ein stringenteres Ziel innerhalb dieses Rahmens nicht hinreichend beseitigt wird. Eine Änderung des linearen Faktors würde lediglich langsam die Obergrenze ändern. Deswegen würde der Überschuss ebenfalls lediglich so langsam zurückgehen, dass der Markt noch mehr als ein Jahrzehnt mit einem Überschuss von rund 2 Milliarden Zertifikaten oder mehr funktionieren müsste. Zur Lösung dieses Problems und um das Europäische Emissionshandelssystem besser gegen Ungleichgewichte zu wappnen, sollte eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet werden. Um die Rechtssicherheit für das Auktionsangebot in der Phase 3 sicherzustellen und eine gewisse Vorlaufzeit für die Anpassung an die Einführung des geänderten Konzepts zu gewähren, sollte die Marktstabilitätsreserve mit der Phase 4 eingeführt werden, die 2021 anläuft. Zur Wahrung eines Maximums an Vorhersehbarkeit sollten klare Regeln für die Einstellung von Zertifikaten in die und ihre Freigabe aus der Reserve aufgestellt werden. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, sollten ab 2021 Zertifikate in Höhe von 12 % der Zertifikatmengen, die im Jahr x-2 in Umlauf sind, in die Reserve eingestellt werden. Eine Zertifikatmenge in gleichem Umfang sollte aus der Reserve freigegeben werden, wenn die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate weniger als 400 Millionen beträgt.

(2) Der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Lage des CO2-Marktes in der EU im Jahr 20121 machte deutlich, dass Maßnahmen notwendig sind, um das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu beheben. Der Folgenabschätzung zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 20302 zufolge ist damit zu rechnen, dass dieses Ungleichgewicht weiter anhält und durch Anpassung der linearen Kurve an ein stringenteres Ziel innerhalb dieses Rahmens nicht hinreichend beseitigt wird. Eine Änderung des linearen Faktors würde lediglich langsam die Obergrenze ändern. Deswegen würde der Überschuss ebenfalls lediglich so langsam zurückgehen, dass der Markt noch mehr als ein Jahrzehnt mit einem Überschuss von rund 2 Milliarden Zertifikaten oder mehr funktionieren müsste, wodurch verhindert wird, dass vom EHS das notwendige Signal für Investitionen in die kosteneffiziente Verringerung von CO2-Emissionen ausgeht. Zur Lösung dieses Problems und um das EHS besser gegen Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage zu wappnen – und so gleichzeitig einen Fehler in der Konzeption dieses Systems zu beheben, sodass es wie ein geordneter Markt mit stabilen, wettbewerbsfähigen Preisen, die dem tatsächlichen Wert der Zertifikate entsprechen, funktionieren kann – sollte in Phase 3 des EHS eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet werden; auf diese Weise würden deren Vorteile vor Beginn der Phase 4 zum Tragen kommen. Die Marktstabilitätsreserve sollte auch Synergieeffekte mit anderen klimapolitischen Maßnahmen etwa den Maßnahmen in Bezug auf die erneuerbaren Energieträger und die Energieeffizienz ermöglichen. Zur Wahrung eines Maximums an Vorhersehbarkeit sollten klare Regeln für die Einstellung von Zertifikaten in die und ihre Freigabe aus der Reserve aufgestellt werden. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, sollten ab 2018 Zertifikate in Höhe von 12 % der Zertifikatmengen, die im Jahr x-1 in Umlauf sind, in die Reserve eingestellt werden. Eine Zertifikatmenge in gleichem Umfang sollte aus der Reserve freigegeben werden, wenn die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate weniger als 400 Millionen beträgt.

____________________

____________________

1 COM(2012) 652 endg.

1 COM(2012) 652 endg.

2 Fundstelle einfügen.

2 Fundstelle einfügen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2003/87/EG zusätzlich zur Einrichtung der Marktstabilitätsreserve tiefgreifend geändert werden, um die Einheitlichkeit und das reibungslose Funktionieren des EU-EHS sicherzustellen. Das Funktionieren der Richtlinie 2003/87/EG kann insbesondere dazu führen, dass am Ende jedes Handelszeitraums große Mengen Zertifikate versteigert werden müssen, was die Marktstabilität untergraben kann. Um daher zu verhindern, dass am Ende eines Handelszeitraums und zu Beginn des nächsten ein Marktungleichgewicht mit potenziell verheerenden Folgen für den Markt entsteht, sollte dafür gesorgt werden, dass der zu versteigernde Teil jedes starken Angebotsanstiegs am Ende eines Handelszeitraums auf die ersten beiden Jahre des folgenden Zeitraums übertragen wird.

(3) Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2003/87/EG zusätzlich zur Einrichtung der Marktstabilitätsreserve tiefgreifend geändert werden, um die Einheitlichkeit und das reibungslose Funktionieren des EU-EHS sicherzustellen. Das Funktionieren der Richtlinie 2003/87/EG kann insbesondere dazu führen, dass am Ende jedes Handelszeitraums große Mengen Zertifikate versteigert werden müssen, was die Marktstabilität untergraben kann. Um daher zu verhindern, dass am Ende eines Handelszeitraums und zu Beginn des nächsten ein Marktungleichgewicht mit potenziell verheerenden Folgen für den Markt entsteht, sollte dafür gesorgt werden, dass diese Zertifikate am Ende des jeweiligen Handelszeitraums in die Marktstabilitätsreserve eingestellt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 176/20141a wurde vorgesehen, 900 Mio. Zertifikate aus den Jahren 2014-2016 bis 2019 bzw. 2020 (Ende der Phase 3 des EHS) zurückzuhalten. Eine Versteigerung dieser vom Markt genommenen Zertifikate in den Jahren 2019 und 2020 würde das Gegenteil dessen bewirken, was mit dem vorliegenden Vorschlag über die Einrichtung einer Marktstabilitätsreserve bezweckt wird und dem Abbau des Zertifikatüberschusses zuwiderlaufen. Deshalb sollten vom Markt genommene Zertifikate nicht versteigert, sondern in die Marktstabilitätsreserve eingestellt werden.

 

__________________

 

1aVerordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013-20 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Das EHS muss Anreize für ein emissionseffizientes Wachstum setzen, und die Wettbewerbsfähigkeit der Industriezweige der EU, bei denen die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, muss geschützt werden. In seiner Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa hat das Europäische Parlament bereits hervorgehoben, „dass die Kommission die Verlagerung von CO2-Emissionsquellen konkreter und detaillierter angehen sollte“. Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 geben, was das Fortbestehen der kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten und der Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen nach 2020 betrifft, klare Anhaltspunkte, denn es heißt darin, dass „[z]ur Wahrung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit [...] den effizientesten Anlagen in diesen Sektoren keine unangemessenen CO2-Kosten entstehen [sollten], die zu Verlagerungen von CO2-Emissionen führen würden“. Es sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, die am CO2-Preis zum Zeitpunkt der Einführung ausgerichtet sind, damit die Wettbewerbsfähigkeit von Industriezweigen, bei denen die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nicht beeinträchtigt wird und somit von vorn herein keine zusätzlichen Ausgaben im Zusammenhang mit dem EHS bei besonders effizienten Anlagen entstehen. Die Kommission sollte die Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere deren Artikel 10a diesbezüglich überprüfen. Im Interesse der Zielsetzung, einen Energiebinnenmarkt zu schaffen, sollten im Zuge der Überprüfung auch harmonisierte Vereinbarungen auf EU-Ebene vorgesehen werden, mit denen ein Ausgleich für etwaige in Form von Strompreiserhöhungen weitergegebene CO2-Kosten geschaffen wird, der sich vom derzeitigen, den Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegenden System unterscheidet, sodass am Markt wirklich gleiche Ausgangsbedingungen entstehen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission sollte anhand der Erfahrungen mit dem Einsatz der Marktstabilitätsreserve deren Funktionsregeln überprüfen. Bei der Überprüfung der Funktionsregeln der Marktstabilitätsreserve sollte insbesondere darauf geachtet werden, ob die Bestimmungen über das Einstellen von Zertifikaten in die Reserve geeignet sind, das damit verfolgte Ziel der Behebung von Ungleichgewichten von Angebot und Nachfrage zu erreichen.

(4) Die Kommission sollte binnen drei Jahren ab dem Starttermin der Marktstabilitätsreserve anhand der Erfahrungen mit dem Einsatz der Marktstabilitätsreserve deren Funktionsregeln überprüfen. Bei der Überprüfung der Funktionsregeln der Marktstabilitätsreserve sollte insbesondere darauf geachtet werden, ob die Bestimmungen über das Einstellen, Herausnehmen und Freigeben von Zertifikaten in die bzw. aus der Reserve geeignet sind, das damit verfolgte Ziel der Behebung von Ungleichgewichten von Angebot und Nachfrage zu erreichen. Bei der Überprüfung sollte auch berücksichtigt werden, wie sich die Marktstabilitätsreserve auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und die drohende Verlagerung von CO2-Emissionen auswirkt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Artikel 10 und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie sind daher entsprechend zu ändern –

(5) Die Richtlinie 2003/87/EG ist daher entsprechend zu ändern –

Begründung

Die Artikel, die geändert werden sollen, müssen hier nicht eigens genannt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Es wird eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet und ab 1. Januar 2021 angewandt.

1. 2018 wird eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet, die ab 31. Dezember 2018 zur Anwendung kommt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission sorgt dafür, dass die Zertifikate, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission1a vom Markt genommen wurden, direkt in die Marktstabilitätsreserve eingestellt werden.

 

__________________

 

1aVerordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013-20 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11).

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Am Ende eines Handelszeitraums in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebene Zertifikate und Zertifikate, die aufgrund von Schließungen oder aufgrund der Ausnahmeregelung für die Modernisierung der Stromerzeugung nicht zugeteilt wurden, gelten als nicht zugeteilte Zertifikate. Nicht zugeteilte Zertifikate werden am Ende des dritten Handelszeitraums nicht versteigert, sondern direkt in die Marktstabilitätsreserve eingestellt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 15. Mai des Folgejahres die Menge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der im Jahr x in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 vergebenen Zertifikate, einschließlich der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallende Anlagen für Emissionen bis zum 31. Dezember des Jahres x ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallende Anlagen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember des Jahres x freigesetzt haben, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate und der in der Reserve befindlichen Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2017.

2. Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 15. Mai des Folgejahres die Menge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der im Jahr x in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 vergebenen Zertifikate, einschließlich der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallende Anlagen für Emissionen bis zum 31. Dezember des Jahres x ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallende Anlagen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember des Jahres x freigesetzt haben, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate und der in der Reserve befindlichen Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2016.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Ab 2021 wird jedes Jahr eine Zertifikatmenge in Höhe von 12 % der im Mai der Jahres x-1 veröffentlichten Gesamtmenge der im Jahr x-2 in Umlauf befindlichen Zertifikate in die Reserve eingestellt, es sei denn, diese in die Reserve einzustellende Zertifikatmenge ist kleiner als 100 Millionen Zertifikate.

3. Sobald die Reserve gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Fristen eingerichtet wurde, wird eine Zertifikatmenge in Höhe von 12 % der im Mai der Jahres x veröffentlichten Gesamtmenge der im Jahr x-1 in Umlauf befindlichen Zertifikate unverzüglich in die Reserve eingestellt, es sei denn, diese in die Reserve einzustellende Zertifikatmenge ist kleiner als 100 Millionen Zertifikate.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ab dem Jahr 2021 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c kostenlos zugeteilt werden und nicht in die mit dem Beschluss [OPEU please insert number of this Decision when known] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtete Reserve eingestellt wurden.

(1) Ab dem Jahr 2018 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c kostenlos zugeteilt werden und nicht in die mit dem Beschluss [OPEU please insert number of this Decision when known] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtete Reserve eingestellt wurden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) Übersteigt vor Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses [OPEU please insert number of this Decision when known] die Menge der im letzten Jahr jedes in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate die voraussichtliche durchschnittliche Auktionsmenge für die ersten beiden Jahre des darauffolgenden Zeitraums, so werden zwei Drittel der Differenz zwischen diesen Mengen von den Auktionsmengen des letzten Jahres des Handelszeitraums abgezogen und in gleichen Tranchen den in den ersten beiden Jahren des darauffolgenden Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Mengen hinzugefügt.“

(1a) Am Ende eines Handelszeitraums gelten alle in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikate und alle Zertifikate, die aufgrund von Schließungen oder aufgrund der Ausnahmeregelung für die Stromerzeugung nicht zugeteilt wurden, als „nicht zugeteilte Zertifikate“. Diese nicht zugeteilten Zertifikate werden direkt in die Marktstabilitätsreserve eingestellt.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2003/887/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3a. In Artikel 10 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen sollten für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt werden:“

„(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen werden für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt:“

Begründung

Durch präzisere Formulierung der Vorgabe, wie die Einnahmen aus Versteigerungen von Zertifikaten zu verwenden sind, würde verhindert, dass diese Finanzmittel zur Begleichung von Defiziten im Staatshaushalt verwendet werden. So könnten die Einnahmen aus den Versteigerungen – im Sinne der im Klima- und Energiepaket von 2008 verankerten Grundsätze – tatsächlich in den Klimaschutz und den Übergang der EU zu einer emissionsarmen Wirtschaft fließen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. In Artikel 10 Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Hat die Kommission die Anpassung nach Unterabsatz 1 vorgenommen, so wird die Menge an Zertifikaten, die dem Anstieg der Zertifikate in den Jahren 2019 und 2020 gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010* der Kommission entspricht, in die mit dem Beschluss [Amt für Veröffentlichungen: Bitte – sobald bekannt – die Nummer dieses Beschlusses einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Marktstabilitätsreserve eingestellt.“

 

_______________

 

*Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).“

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10a – Absatz 8 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. In Artikel 10a Absatz 8 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Ab dem Starttermin der nach dem Beschluss [Amt für Veröffentlichungen: Bitte – sobald bekannt – die Nummer dieses Beschlusses einfügen] eingerichteten Marktstabilitätsreserve werden bis zum 31. Dezember 2025 gemäß diesem Absatz schrittweise, nach den objektiven und transparenten Kriterien im Sinne dieses Absatzes 300 Millionen Zertifikate für bahnbrechende industrielle Innovationsvorhaben in den in Anhang I der Richtlinie genannten Wirtschaftszweigen bereitgestellt. Diese 300 Millionen Zertifikate werden dem Bestand an nicht zugeteilten Zertifikaten nach Artikel 1 Absatz 1b des Beschlusses [Amt für Veröffentlichungen: Bitte – sobald bekannt – die Nummer dieses Beschlusses einfügen] entnommen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG

 

Die Kommission überprüft die Richtlinie 2003/87/EG bis zum ...+ in dem Bestreben, die Wettbewerbsfähigkeit jener EU-Wirtschaftszweige zu schützen, bei denen die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, ein genaueres Zertifikatzuteilungssystem einzuführen und Anreize für ein emissionseffizientes Wachstum zu setzen, ohne den Zertifikatüberschuss weiter zu erhöhen. Dabei trägt sie den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 Rechnung, insbesondere, was die Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen und die Fortsetzung der kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten betrifft, achtet auf eine bessere Anpassung an sich ändernde Produktionsniveaus und setzt Anreize zu Gunsten besonders effizienter Anlagen. Die Kommission befasst sich auch mit der Frage, wie im Rahmen eines harmonisierten EU-Systems ein Ausgleich für mittelbare CO2-Kosten aufgrund dieser Richtlinie geschaffen werden kann, damit beim Zugang sowohl zum Weltmarkt als zum europäischen Markt für Chancengleichheit gesorgt ist. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag vor.

 

________________

 

+ ABl.: Bitte das Datum einfügen: sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2026 auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des EU-CO2-Marktes die Marktstabilitätsreserve und richtet gegebenenfalls einen Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat. Bei der Überprüfung wird besondere Aufmerksamkeit auf die Prozentzahlen für die Festlegung der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 3 in die Reserve einzustellenden Zertifikate und auf den numerischen Wert der Obergrenze für die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate gemäß Artikel 1 Absatz 4 gerichtet.

Die Kommission überprüft nach dem Starttermin der Marktstabilitätsreserve binnen drei Jahren auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des EU-CO2-Marktes die Marktstabilitätsreserve und richtet gegebenenfalls einen Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat. Bei der Überprüfung wird besondere Aufmerksamkeit auf die Prozentzahlen für die Festlegung der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 3 in die Reserve einzustellenden Zertifikate und auf den numerischen Wert der Obergrenze für die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate gemäß Artikel 1 Absatz 4 gerichtet. Die Kommission untersucht im Zuge der Überprüfung auch, wie sich die Marktstabilitätsreserve auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und die drohende Verlagerung von CO2-Emissionen auswirkt. Die Parameter der Marktstabilitätsreserve werden regelmäßig, jeweils zwei Jahre vor Beginn einer neuen Phase, überprüft, damit sichergestellt ist, dass sie weiterhin angemessen sind, und am Markt Gewissheit herrscht.

  • [1]  ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0.
  • [2]  ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

„Ein gut funktionierendes, reformiertes Emissionshandelssystem (EHS) mit einem Instrument zur Stabilisierung des Markts im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag wird das wichtigste europäische Instrument zur Erreichung [der angestrebten Reduzierung der Treibhausgase] darstellen [...].“ Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2014.

Am 22. Januar 2014 legte die Kommission zusammen mit der Mitteilung „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ einen Vorschlag für eine Marktstabilitätsreserve vor.

In dem Vorschlag der Kommission geht es darum, strukturelle Änderungen am Emissionshandelssystem (EHS) vorzunehmen, um den Überschuss an Emissionszertifikaten abzubauen – denn dieser Überschuss beläuft sich Schätzungen zufolge derzeit auf über 2 Milliarden (die Zertifikate haben sich seit 2009 (in der Phase 2) im System angesammelt) – und die Mängel am EHS zu beseitigen, sodass es seinem Zweck entsprechend funktioniert und „auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise [...] eine Verringerung von Treibhausgasemissionen [bewirken]“ kann. (Artikel 1 der EHS-Richtlinie)

Während das Ziel, das in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen für 2020 angestrebt wird, durch die allgemeinen Obergrenzen für Emissionen abgesichert wird, wird die langfristige Kosteneffizienz des EHS durch den Zertifikatüberschuss ausgehöhlt. Damit beeinträchtigt der Überschuss auch die Abläufe am CO2-Markt und wirkt sich verheerend auf die CO2-Preise aus, sodass es kaum Anreize für Investitionen in emissionsarme Technologien gibt. Wenn dem nicht begegnet wird, werden die Kosten der THG-Reduzierung in Zukunft rasant steigen.

Mit ihrem Vorschlag reagiert die Kommission auch auf die Forderung des Europäischen Parlaments, „Maßnahmen zu treffen, mit denen die Mängel des EHS behoben werden, damit das EHS in der ursprünglich vorgesehenen Weise funktionieren kann“[1].

Auf der Grundlage des Vorschlags für eine Marktstabilitätsreserve (MSR) an sich könnte eine strukturelle Schwachstelle der ursprünglichen Konzeption des EHS beseitigt werden: Zu wenig Flexibilität beim Angebot an Zertifikaten hat dazu geführt, dass es kaum möglich ist, auf veränderte Bedingungen am Markt zu reagieren oder das EHS vor unerwarteten, plötzlichen Nachfrageschocks zu schützen. Im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das dem Vorschlag beiliegt, wird darauf hingewiesen, dass das derzeitige Ungleichgewicht eine Folge des Missverhältnisses zwischen dem Angebot an Emissionszertifikaten und der Nachfrage nach diesen Zertifikaten ist: Im EHS der EU, einem Handelssystem mit festen Emissionsobergrenzen, ist das Angebot fest vorgegeben (eine Entscheidung, die unter wirtschaftlich günstigeren Bedingungen getroffen wurde), während sich die Nachfrage flexibel gestaltet und von Wirtschaftszyklen, Preisen für fossile Brennstoffe, klimapolitischen Maßnahmen im Bereich erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz und anderen Faktoren beeinflusst wird.

Deshalb ist der Vorschlag der Kommission, eine Marktstabilitätsreserve (MSR) einzurichten, zu begrüßen – sofern dies im Rahmen einer Strukturreform erfolgt und dabei in der EHS-Richtlinie Bestimmungen vorgesehen werden, die eine Handhabe gegen Schwankungen am Markt und vor allem beim Angebot an Zertifikaten bieten. So würden kurzfristige willkürliche Entscheidungen am Markt vermieden und mittel- bis langfristige Vorhersehbarkeit und Stabilität für die Wirtschaft erreicht.

Eine solche Reform ist nötig, wenn das EHS als Grundstein der EU-Politik zur Verringerung der CO2-Emissionen Bestand haben soll. Darauf zu verzichten, würde das EHS an den Rand des Zusammenbruchs führen (ohne die Investitionsanreize durch die CO2-Preise). Wenn es so weit käme, würden nationale Initiativen an die Stelle der wichtigsten politischen Instrumente für die Verringerung der CO2-Emissionen rücken – das heißt, die Klimapolitik würde „renationalisiert“. Die Folge wären ein fragmentierter Binnenmarkt, ein kompliziertes Flickwerk an EU-Regelungen, aber auch eine Verlagerung der CO2-Emissionen innerhalb der EU.

Zurückgestellte Zertifikate

Im letzten Jahr haben Parlament und Rat die EHS-Richtlinie so überarbeitet, dass die Kommission die Versteigerung von 900 Millionen Emissionszertifikaten auf die Jahre 2019 und 2020 verschieben kann. Daraufhin hat die Kommission im Februar 2014 eine Verordnung zur Annahme des Zeitplans für die Versteigerungen im dritten EHS-Handelszeitraum erlassen, wonach die Versteigerung von 300 Millionen Zertifikaten auf 2019 und von 600 Millionen Zertifikaten auf 2020 verschoben wird.

Wie bereits erwähnt, sollen mit der vorgeschlagenen Reform des EHS Vorhersehbarkeit und Stabilität für den Markt erreicht werden. Es wäre also unlogisch, wenn die zurückgestellten Zertifikate 2019 und 2020 wieder dem Markt zugeführt würden, nur um sie dann während des vierten Handelszeitraums wieder in die Reserve einzustellen. Ein solches Vorgehen würde zu unnötigen Marktverzerrungen führen und dem übergeordneten Ziel, den Zertifikatüberschuss abzubauen, zuwider laufen.

Außerdem haben mehrere Interessenträger darauf hingewiesen, dass die zurückgestellten Zertifikate angesichts der verbesserten Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen nach 2020 durchaus wertvoll sind, da es beispielsweise Ansätze für eine dynamischere Zuteilung gibt (s. u.) und es demnach kaum ratsam wäre, die Zertifikate wieder dem Markt zuzuführen.

Die zurückgestellten Zertifikate sollten also direkt in die Reserve eingestellt werden.

Verlagerung von CO2-Emissionen

Der Vorschlag widmet sich zwar den Problemen im Zusammenhang mit dem Überangebot an zu versteigernden Zertifikaten, aber auf die Probleme, die in Bezug auf die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten oder die Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen bestehen, wird nicht eingegangen.

Vor kurzem ist beschlossen worden, dass der derzeitige Regelungsrahmen für CO2-Verlagerungen bis 2020 weiter gelten soll. Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Parlaments hat sich am 24. September 2014 für den Entwurf eines Beschlusses der Kommission ausgesprochen, der ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren enthält, in deren Fall im Zeitraum 2015-2019 voraussichtlich eine erhebliche Verlagerung von CO2-Emissionen droht. In der Bewertung, die der Entscheidung zugrunde liegt, wurde weiter von einem Zertifikatpreis von 30 Euro ausgegangen, obwohl der CO2-Preis in Wirklichkeit deutlich niedriger ist. Die Entscheidung, den Preis in dieser Höhe zu veranschlagen, beruhte nämlich auf dem Vorschlag, eine Marktstabilitätsreserve einzurichten, und auf dem für 2030 angestrebten Ziel, die Treibhausgasemissionen um 40 % zu verringern.

Aus der Folgenabschätzung der Kommission ist ersichtlich, dass der Einfluss der Marktstabilitätsreserve, selbst wenn sie vor 2020 startbereit ist, begrenzt wäre. Die Zertifikate würden sich wahrscheinlich im Rahmen der CO2-Preisniveaus bewegen, auf denen die bis 2020 geltenden Bestimmungen über die Verlagerung von CO2 in energieintensiven Wirtschaftszweigen beruhen. Bei einem durchschnittlichen BIP-Wachstum (von 1,8 %) gehen Marktforscher davon aus, dass ein Preis von 30 Euro erst ab 2027 zu erwarten ist.

Es ist klar, dass die Wirtschaft darauf vertrauen können muss, dass sie auch nach 2020 geschützt ist, was die Verlagerung von CO2-Emissionen betrifft. Deshalb ist es wichtig, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2014 besonders hervorzuheben: Die Wirtschaft muss die Sicherheit haben, dass „[d]as System der kostenfreien Zuteilung von Emissionsrechten [...] nicht außer Kraft treten [wird]“ und dass „bestehende Maßnahmen [...] auch nach 2020 weiter dazu dienen, der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen aufgrund der Klimapolitik vorzubeugen, solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden“ – „auf diese Weise sollen Sektoren, die Gefahr laufen, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit einzubüßen, in angemessenem Umfang unterstützt werden“.

Die Kommission hat die Konsultationen zu Vorschlägen für Bestimmungen über CO2-Verlagerungen für die Zeit nach 2020, auch zu Verbesserungen am bestehenden Regelungsrahmen, bereits aufgenommen. Diese Vorschläge stehen zwar im Zusammenhang mit der Marktstabilitätsreserve, aber sie greifen meist weiter als die mit der Marktstabilitätsreserve verfolgte Zielsetzung, den systemischen Fehler der Marktungleichgewichte zu beheben.

Zweifellos sind weitere Aussprachen über die Verbesserung der kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten nötig – gerade was Änderungen bei den Produktionsniveaus und Sicherheiten dafür betrifft, dass besonders effiziente Anlagen nicht übermäßig mit CO2-Kosten belastet werden sollten, die dann zur Verlagerung von Emissionen führen.

Die zurückgestellten Zertifikate sollten in die Marktstabilitätsreserve eingestellt werden – das entspricht der Forderung des Europäischen Rates nach einer besseren Anpassung der Zuteilungen an die sich ändernden Produktionsniveaus und bedeutet weder einen Vorgriff auf künftige Möglichkeiten einer dynamischeren Zuteilung noch deren Vorwegnahme. Die Kommission sollte ausgehend von den vom Europäischen Rat gelieferten Anhaltspunkten möglichst bald Vorschläge für eine Überarbeitung der EHS-Richtlinie vorlegen, die auch verbesserte Bestimmungen über CO2-Verlagerungen enthalten.

Investitionsanreize

Es wäre sinnvoll, wenn ein Teil der in die Reserve eingestellten Zertifikate für Investitionen in emissionsarme Industrietechnologien und –prozesse genutzt würde.

Anwendung der Marktstabilitätsreserve

Im Hinblick auf die Anwendung der Reserve an sich schlägt die Kommission Folgendes vor:– Zertifikate werden in die Reserve eingestellt, wenn der Überschuss insgesamt mehr als 833 Millionen Zertifikate beträgt (das entspricht 12 % der Gesamtzahl der im Jahr x-2 in Umlauf befindlichen Zertifikate), und

– 100 Millionen Zertifikate werden aus der Reserve freigegeben, wenn der Überschuss weniger als 400 Millionen Zertifikate beträgt.

Bei fehlerhafter Prognose der Absicherungstätigkeiten könnte die Marktsituation ausgehend von diesen Parametern unter-, aber auch überreguliert werden. Außerdem werden im Verlauf der Zeit vielleicht auch flexiblere Parameter vorgesehen. Einige fordern höhere Schwellenwerte, während andere sich für eine verhaltenere Freigabe von Zertifikaten in die Reserve aussprechen. Diese Fragen müssen geklärt werden. Da diesbezüglich nach wie vor erhebliche Unsicherheit herrscht, ist es wichtig, dass die Überprüfung rechtzeitig stattfindet.

Was die zeitliche Verschiebung um zwei Jahre betrifft, würde der Verweis auf das Jahr x-2 zu einer ziemlichen Verzögerung der Reaktionszeit führen. Damit dieser Fall nicht eintritt, sollte der betreffende Vorschlag entsprechend geändert werden.

Sitzungen/Veranstaltungen mit Interessenträgern

voraussichtlich abgeschlossen bis: 24.2.2015

Regierungen und Ständige Vertretungen:

– Ständige Vertretung Belgiens

– Ständige Vertretung Dänemarks

– Ständige Vertretung der Niederlande

– Ständige Vertretung Frankreichs

– Ständige Vertretung Deutschlands

– italienischer Umweltminister

– Ständige Vertretung Italiens

– Ständige Vertretung Lettlands

– Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs

– polnischer Staatssekretär für europäische Angelegenheiten

Wirtschaftszweige und nichtstaatliche Organisationen

– AGC Glass Europe

– Alstom

– Arcelor-Mittal

– Aurubis A.G./ Eurométaux (Verband der europäischen Metallindustrie)

– BASF

– Belgisch Staalindustrieverbond

– Business Europe

– CAN-Europe

– Carbon Market Watch

– CEFIC

– CEPI (Verband der europäischen Papierindustrie)

– CEPS (Zentrum für Europäische Politische Studien / Forum „CO2-Markt“)

– Cembureau (Verband der europäischen Zementindustrie)

– Change Partnership

– Ecofys

– ENECO

– ENEL

– ENI

– E.ON

– ESTA (Verband der europäischen Stahlrohrindustrie)

– Eurelectric (Verband der Stromindustrie)

– Eurofer (Verband der europäischen Stahlindustrie)

– Eurométaux (Verband der europäischen Metallindustrie)

– Europäisches Energieforum

– EWEA (Verband der europäischen Windenergie)

– Essencia (Verband der belgischen Chemieindustrie)

– Exxon

– Federacciai (Verband der italienischen Stahlindustrie)

– ICIS Tschach Solution GmbH (Anbieter von CO2-Marktanalysen)

– IIGCC (Institutional Investors Group on Climate Change)

– Glass for Europe

– Greenpeace

– Hydro/Eurométaux (Verband der europäischen Metallindustrie)

– LSE, Grantham-Institut für Klimawandel und Umwelt

– Mercuria Energy Group

– IETA (Internationale Emissionshandelsgemeinschaft)

– Point Carbon, Thomson Reuters

– Verband der polnischen Energieindustrie

– Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung / Energieplattform des europäischen Dachverbandes der technikwissenschaftlichen Akademien

– Sandbag

– Shell

– L'Union Française de l'Electricité (UFE)

– VGI (Verband der Glasindustrie)

– WWF.

  • [1]  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012 über einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (P7_TA(2012)0086).

VERFAHREN

Titel

Einführung und Inanspruchnahme einer Marktstabilisierungsreserve für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU und Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2014)0020 – C7-0016/2014 – 2014/0011(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

22.1.2014

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

6.2.2014

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

6.2.2014

ITRE

6.2.2014

JURI

6.2.2014

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

22.7.2014

JURI

3.9.2014

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Ivo Belet

10.7.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.11.2014

3.12.2014

21.1.2015

 

Datum der Annahme

24.2.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

58

10

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Cristian-Silviu Bușoi, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Jørn Dohrmann, Ian Duncan, Stefan Eck, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Enrico Gasbarra, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Sylvie Goddyn, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Marcus Pretzell, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Tibor Szanyi, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Nils Torvalds, Glenis Willmott, Jadwiga Wiśniewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Paul Brannen, Nicola Caputo, Mark Demesmaeker, Esther Herranz García, Merja Kyllönen, Jo Leinen, József Nagy, Younous Omarjee, Alojz Peterle, Sirpa Pietikäinen, Julia Reid, Bart Staes

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrew Lewer

Datum der Einreichung

2.3.2015